Arbeitsgericht München 21 Ca 13754/99:
Kein Urteil gegen Schutzerklärungen
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Arbeitsgericht München
23 Ca 1178/00
Bei dem zweiten Fall dieser Art handelt es sich um ein Anerkenntnisurteil.
Auch hier wurde - wie im ersten Fal dieser Art, unten
- der Fragebogen im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses
vorgelegt. Die beklagte Behörde hat den Irrtum erkannt und ein Anerkenntnis
abgegeben. Die Abbildung rechts wurde der Scientology-Website www.Menschenrechtsbuero.de
entnommen.
Agenturmeldung:
Gericht: Angestellter muss Scientology-Fragebogen nicht ausfüllen
München (dpa/lby) - Ein Beschäftigter im öffentlichen Dienst muss den Fragebogen über Beziehungen zur Scientology-Organisation nicht ausfüllen und unterschreiben. Dieses Urteil fällte das Arbeitsgericht München in einem Rechtstreit zwischen einem Kläger und dem Freistaat Bayern (Aktenzeichen 23 Ca 1178/00). Scientology erklärte am Mittwoch, der Fragebogen zu einer Mitgliedschaft in ihrer Organisation für Beschäftigte im Öffentlichen Dienst habe keine Rechtsgrundlage.
Das bayerische Innenministerium widersprach dieser Auffassung und erklärte, die Fragebögen würden nun nicht zurückgezogen. Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst müssten sich auch weiterhin bei der Neuanstellung über mögliche Beziehungen zu der als «extremistisch und verfassungsfeindlich eingestuften Organisation» offenbaren.
Das Innenministerium werde beim ergangenen Urteil nicht
in Berufung gehen, da es sich um einen «absoluten Einzelfall»
handle. Einem technischen Angestellten im öffentlichen Dienst war
auf Grund von Vermutungen der Fragebogen vorgelegt worden. Der Betroffene
habe sich jedoch nichts zu Schulden kommen lassen und arbeite einwandfrei.
Deshalb habe das Innenministerium auf die Weiterverfolgung des Verfahrens
verzichtet. Es bleibe aber bei der in Bayern grundsätzlich üblichen
Praxis, Berufsanfängern im öffentlichen Dienst den Scientology-Fragebogen
vorzulegen, teilte das Ministerium mit.
dpa/lby do yyby pw
181247 Apr 01
Über das nachfolgende Urteil berichtete die Scientology-Organisation
unter dem Titel "Bayerischer Scientology-Fragebogen unzulässig!" in
der Website www.Menschenrechtsbuero.de.
Dort war das Urteil als Faksimile wiedergegeben, wie aus der Abbildung
rechts ersichtlich.
Bei dem nachfolgenden Urteilstext handelt es sich um eine Übertragung
von diesen Faksimiles.
Anmerkungen zur Behandlung dieses Urteils durch die Scientology-Organisation
bei:
Verkündet am 24. Oktober 2000
Geschäftszeichen: 21 Ca 13754/99
IM NAMEN DES VOLKES!
In dem Rechtsstreit
[geschwärzt]
- Kläger
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Blümel & Kollegen, Bayerstraße 13,
80335 München
gegen
Landeshauptstadt München, vertreten durch Personal- und Organisationsreferat—
F‘ 11-99/1327, Marienplatz 8 80331 München
- Beklagte
erlässt das Arbeitsgericht München
durch Richter am Arbeitsgericht Dr. Romeikat als Vorsitzenden
und die ehrenamtlichen Richter Träger und Schwarz aufgrund der
mündlichen Verhandlung vom 09.05.2000 folgendes
Endurteil:
1. Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht verpflichtet ist,
den auf Bl. 2 d. A. [= Blatt 2 der Akten] wiedergegebenen "Fragebogen zu
Beziehungen zur Scientology Organisation" auszufüllen, zu unterzeichnen
und an die Beklagte zurückzugeben.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird auf DM 5.594,48 festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Frage, ob der Kläger verpflichtet ist, einen "Fragebogen zu Beziehungen zur Scientology Organisation“ auszufüllen.
Der Kläger ist auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 18.5.1990
(BI. 46 d.A.) seit dem 21.5.1990 bei der Beklagten als [geschwärzt]
zu einem monatlichen
Bruttogehalt von zuletzt [geschwärzt] (LGr. 3a) beschäftigt.
Gemäß § 2 des Arbeitsvertrags regelt sich das Arbeitsverhältnis
u.a. nach den Bestimmungen des BMT-G II vom 31.1.1962 in ihrer jeweils
geltenden Fassung.
Im Rahmen seiner Einstellung füllte der Kläger einen Personalbogen vom 20.3.1990 (Bl. 47-50 d.A.) aus.
Aus einem Arbeitszeugnis der Scientology Kirche Bayern e.V. (BI. 51 dA.) ergibt sich, dass der Kläger vom 15.5.1978 bis 31.3.1982 bei der Scientology Kirche Bayern e.V. in der Registratur, später als Leiter der Poststelle und zuletzt als Leiter der Hausverwaltung beschäftigt war.
Mit Schreiben vom 1.9.1999 (BI. 12 d.A.) bat die Beklagte den Kläger, den beigefügten Fragebogen zur Beziehung zur SO auszufüllen und umgehend zurückzusenden. Der Kläger weigerte sich.
Der Kläger ist der Meinung, er sei nicht verpflichtet, den Fragebogen auszufüllen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers beschränke das Fragerecht des Arbeitgebers. Ob er Verbindungen zur Scientology Kirche habe oder nicht, sei ausschließlich seine Privatangelegenheit. Die Scientology Kirche sei eine religiöse, hilfsweise eine weltanschauliche Vereinigung ohne Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung. Die Mitgliedschaft in einer religiös-weltanschaulichen Vereinigung habe den Arbeitgeber nicht zu interessieren. Solange er sich nicht öffentlich zur Scientology Kirche bekenne oder eine herausgehobene Funktion in ihr wahrnehme, habe diese Frage Dritte nicht zu interessieren. Seine Tätigkeit bei der Beklagten sei nicht ideologisch geprägt. Ein konkreter Bezug zu seinem Arbeitsverhältnis sei völlig ausgeschlossen. Es werden auch keine Fragen nach irgendwelchen hervorgehobenen Positionen oder Tätigkeiten gestellt. Selbst wenn die Fragen eine Auswirkung auf sein Arbeitsverhältnis haben würden, stünde der Beklagten noch lange kein Fragerecht zu. Der Umstand, dass er im öffentlichen Dienst tätig sei, ändere daran nichts.
Der Kläger beantragt:
Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, den nachstehenden "Fragebogen zu Beziehungen zur Scientology Organisation“ auszufüllen, zu unterzeichnen und an die Beklagte zurückzugeben: (es folgt ein leerer Fragebogen, auf den Bezug genommen wird (= BI. 2d.A.).
Die Beklagte beantragt Klageabweisung.
Sie ist der Meinung, der Kläger sei verpflichtet, den Fragebogen auszufüllen. Die ScientoIogy Kirche sei eine extremistische Organisation. Sie beruft sich hierbei auf den Beschluss des BAG vom 22.3.1995 - 5 AZB 21/94, auf die einstimmige Feststellung der ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder aus der Sitzung vom 5./6.6.1997, auf den Abschlussbericht vom 6.5.1997 der Arbeitsgruppe SC der Verfassungsschutzbehörden zur Frage der Beobachtung der Scientology Kirche durch die Verfassungsschutzbehörden gemäß Auftrag der IMK vom 22.11.1996 (Bl. 552 d.A.) und die Bekanntmachung der Staatsregierung über die Pflicht zur Verfassungstreue im öffentlichen Dienst vom 3.12.1991 i.d.F. vom 6.12.1994 (B1. 54-59 d.A.) im Zusammenhang mit dem dazugehörigen Verzeichnis der extremistischen Organisationen vom 6.4.1995 i.d.F. der Bek. vom 3.11.1997 (BI. 60 d.A.). Da die Scientology Kirche eine extremistische Organisation sei, sei der Kläger verpflichtet, den Fragebogen auszufüllen. Es sei ihr als Teil der staatlichen Ordnung nicht zuzumuten, Personen mittelbar oder unmittelbar zu alimentieren, die aus ihrem Selbstverständnis die staatliche Ordnung ablehnen oder sogar abzuschaffen versuchen.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger ist mangels Anspruchsgrundlage nicht verpflichtet, den ihm von der Beklagten vorgelegten Fragebogen auszufüllen.
Die Beklagte hat das Recht, zu prüfen, ob der Kläger seinen rechtlichen Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis nachkommt. Gemäß § 9 BMT-G II hat sich der Kläger so zu verhalten, wie es von Angehörigen des öffentlichen Dicnstes erwartet wird. Er muss sich durch sein gesamtes Verhalten zur demokratischen Staatsauffassung bekennen.
In diesem Rahmen hat sich das Fragerecht der Beklagten zu halten. Einerseits ist anzuerkennen, dass die Beklagte ein Interesse daran hat, sich nach einer Mitgliedschaft des Klägers in einer verfassungsfeindlichen Organisation zu erkundigen, andererseits ist der KIäger nicht verpflichtet, sich über sein Privatleben ausfragen zu lassen. In einem bestehenden Arbeitsverhältnis darf daher der Arbeitgeber nach Auffassung der Kammer seinen Arbeitnehmer ohne konkrete Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Handlungen nicht "ins Blaue hinein“ zu "geschäftlichen oder sonstigen Beziehungen zu einer Organisation fragen, die er für verfassungsfeindlich hält.
Solche konkreten Anhaltspunkte liegen hier nicht vor. Der Umstand, dass der Kläger vom 15.5.1978 bis 31.3.1982 bei der Sciento!ogy Kirche Bayern e.V. in der Registratur, später als Leiter der Poststelle und zuletzt als Leiter der Hausverwaltung beschäftigt war, ist kein Anhaltspunkt für verfassungsfeindliche Tätigkeiten des Klägers. Dies schon deshalb nicht, weil sich aus diesen Tätigkeiten nicht ableiten lässt, dass der Kläger verfassungsfeindliche Ziele verfolgt hat oder in Zukunft verfolgen wird, selbst wenn es sich bei der Scientology Kirche Bayern e.V. um eine verfassungsfeindliche Organisation handeln sollte. Die Tätigkeit in der Registratur, Poststelle und Hausverwaltung ist auch nicht tendenzbezogen. Sie stellt insbesondere keine Führungsposition dar. Zum anderen ist sie offenbar beendet.
Die bloße Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Organisation
ist als solche auch noch kein Anhaltspunkt für verfassungsfeindliche
Tätigkeiten des Klägers. Die Frage, ob die "Scientology Organisation"
als solche oder die Scientology Kirche Bayern e.V. eine verfassungsfeindliche
Organisation darstellen, kann daher offen bleiben.
II.
Kosten und Gegenstandswert
Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §
91 Abs. 1 ZPO, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstands auf §§
46 Abs. 2, 61 Abs. 1, 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG i.V.m. §§ 3 ff ZPO.
Für die Gegenstandsfestsetzung hält die Kammer ein Bruttomonatsgebalt
für angemessen.
III. Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann die Beklagte Berufung zum Landesarbeitsgericht München einlegen. Für den Kläger findet ein Rechtsmittel nicht statt. Im einzelnen gilt folgendes:
Gegen dieses Urteil kann Berufung eingelegt werden, Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung dieses Urteils beim
Landesarbeitsgericht München
Winzererstraße 104
80797 München
eingelegt werden.
Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung schriftlich begründet werden.
Die Berufungs- und Berufungsbegründungsschrift müssen von
einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet
sein. Sie können auch von dem Bevollmächtigten einer Gewerkschaft,
einer Arbeitgebervereinigung oder eines Zusammenschlusses solcher Verbände
unterzeichnet werden, wenn die Berufung für ein Mitglied eines solchen
Verbandes oder Zusammenschlusses oder für den Verband oder Zusammenschluss
eingelegt wird.
Der Vorsitzende
Dr. [Name]
Richter am Arbeitsgericht