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Arbeitsgericht: Arbeitsverträge sittenwidrig,
"arbeitsrechtliche Entrechtung großen Stils"
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NARCONON Arbeitsgericht München 24 Ca. 14748/86
- AGPF-Materialdienst 7/88
Arbeitsgericht München 24 Ca. 14748/86 rechtskräftig
Im Namen des Volkes!
End-Urteil
verkündet am 27.11.87
In dem Rechtstreit des
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gegen den
Narconon e.V. Vorstand: Horst Niesel, ebenda
Neuhausener Str. 1 - 8162 Schlierseee
wegen Forderung
hat das Arbeitsgericht München
auf die mündliche Verhandlung vom 1.10.1987
durch Richter am Arbeitsgericht ....
als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter ... als Beisitzer
für Recht erkannt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 22.709,04 (i.W.: zweiundzwanzigtausendsiebenhundertneun Dt. Mark) brutto nebst 4 % Zinsen seit 21. Okt. 1986 zu bezahlen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf DM 22.709,04 festgesetzt.
Der Kläger, gelernter Koch, leidet unter Depressionen. Für seine Vermögensvorsorge wurde sein Vater ..... vom Amtsgericht B. ...am 22.7.1986 zum Pfleger bestellt (Bestellungsurkunde als Bl.11 d.A.).
Die Beklagte betätigt sich nach eigener Bekundung auf dem Gebiet Rehabilitation von Drogen- und Alkoholabhängigen nach Methoden von L.R. Hubbard, dem Gründer der "Scientology-Kirche"
Am 15.4.1985 unterzeichneten die Parteien eine Vereinbarung über
die "Mitarbeit" des Klägers. In der formularmäßig gehaltenen
Vereinbarung, die auf eine Zeit von zweieinhalb Jahren gelten sollte, sind
folgende "Bedingungen für die Mitarbeit" niedergelegt:
1. Narconon eV arbeitet an sieben Tagen in der Woche. Es wird nach Möglichkeit so eingerichtet, daß alle Mitarbeiter mindestens einen Tag frei haben, Ziel ist, daß sie zwei Tage zur freien Verfügung haben. Es wird von den Mitarbeitern erwartet, daß sie in ihrer Freizeit studieren und wenn erforderlich über die Zeit hinaus arbeiten.
2. Urlaub
10 Tage pro Jahr nach einem Jahr Mitarbeit.
3. Krankenurlaub
2 Tage je Kalendermonat bei Vorlage eines ärztlichen Attests, nicht in Anspruch genommene Tage verfallen am Monatsende.
4. Pensionen
Narconon eV gibt keine Pension.
5. Bezahlung
Es besteht kein Anspruch auf Bezahlung. Es wird eine wöchentliche Entschädigung für die Mitarbeit gezahlt, die in Bezug auf die Stellung innerhalb der Mitarbeiter und den Status, sowie die Verhältnisse von Einnahmen und Ausgaben des Vereins für seine Zwecke im fraglichen errechnet werden.
6. Richtlinien
Mitarbeiter unterliegen in ihrer Arbeit und ihrem Verhalten den derzeitigen Richtlinien von L. Ron Hubbard, soweit sie für Narconon gültig sind, diese können Änderungen oder Ergänzungen erfahren.
Mitarbeiter studieren Policies (Richtlinien), Bulletins (techn. Anweisungen) und Directives (Anordnungen), die sich auf ihren Posten beziehen und werden daraufhin geprüft, und ebenso auf andere Policies, Bulletins und Directives, wie es von Zeit zu Zeit verlangt wird.
6. Posten
Mitarbeiter sollen jeden Posten innerhalb von Narconon eV annehmen, der ihnen zugewiesen wird, und zwar in übereinstimmung mit der geltenden Richtlinie dafür.
7. Status
Vorläufige oder provisorische Mitarbeiter können im Einklang mit HCO Policy Letter vom 4.1.1966 "Personal Staff Status" (kann auf Verlangen eingesehen werden) entlassen werden. Auch permanente Mitarbeiter sind dieser Richtlinie unterworfen.
8.Leistungen bei einem 2 1/2 Jahres Vertrag Processing bis Grad IV kostenlos,
(der folgende Satz ist ausgetippt: Ausbildung bis Klasse IV kostenlos Power und Power Plus und höhere Kurse mit 50% Ermäßigung).
Diese Leistungen KÖNNEN gegeben werden.
9. Leistungen bei einem 5 Jahres Vertrag
Processing bis Grad IV kostenlos. (der folgende Satz ist ausgetippt: Ausbildung bis Klasse IV kostenlos Power und Power Plus und höhere Kurse mit 50% Ermäßigung. Klasse VI und weitere Auditorenausbildung kostenlos.)
Dies nach Ermessen von Narconon eV, bemessen nach der Arbeitsstatistik des Mitarbeiters.
10. (der folgende Satz ist ausgetippt: Wöchentliche MitarbeitIm gesondert unterzeichneten Nachsatz heißt es:
Mitarbeiter, die keine Vereinbarung für 2 1/2 bzw. 5 Jahre getroffen haben, arbeiten auf wöchenticher Basis)
11. Mitgliedschaft
Neu eingetroffene Mitarbeiter werden als Narconon Mitarbeiter in gutem Ansehen betrachtet. Personen, die durch ordnungsgemäß zusammengesetzte Narconon Autorität als nicht mehr in gutem Ansehen stehend erklärt werden, sind nicht berechtigt, länger Mitarbeiter zu bleiben.
12. Leistungen an Mitarbeiter unter Vertrag
für den Fall, daß ein Mitarbeiter unter Vertrag
der Leistungen ermäßigt oder kostenlos erhalten hat,
seinen Vertrag bricht, entweder, indem er sein Verhältnis als Mitarbeiter beendet, bevor sein Vertrag abläuft, oder indem er das gute Ansehen von Narconon eV so verletzt, daß er, im Einklang mit bestehenden Richtlinien, entlassen werden muß, muß er die Summe an Narconon eV zahlen, die den Kosten aller Leistungen entspricht, die er während seiner Zeit als Mitarbeiter unter Vertrag erhalten hat.
Diese Vereinbarung wird im Geiste getroffen, daß wir uns nur eine bessere Gesellschaft schaffen können, wenn wir - jeder für sich und in Kooperation mit allen - die Probleme der Gesellschaft erkennen und das Siechtum an der Wurzel der Gesellschaft mit aller Kraft angehen. Narconon eV benutzt die von L. Rom Hubbard zur Verfügung gestellten Materialien und Techniken zur Ehabilitierung von Drogen-und Alkoholsüchtigen und Usern (Benutzern) sowie von Kriminellen und ehemaligen Straffälligen.Nach einer Arbeitsbescheinigung der Beklagten vom 11.4.1986 war der Kläger vom 1.5.1985 bis 31.3.1986
"106.-- DM tägl., beinhaltet: Unterkunft, Verpflegung und Programm."Eine Abtretungsvereinbarung der "vorenthaltenen Lohnansprüche" des Klägers gegenüber dem Beklagten vom 17.11.1986 (Bl. 52 d.A.) an den Bruder des Klägers .... wurde durch eine Vereinbarung ohne Datum (BI. 77 d.A.) aufgehoben.
Der Kläger trägt vor,
er sei aufgrund persönlicher Schwierigkeiten und nach mehrfacher
psychiatrischer Behandlung seit dem 18.12.1984 beim Beklagten. Zum 1.5.1985
habe er sich für 2 1/2 Jahre zur Mitarbeit verpflichtet. Er habe als
Alleinkoch, ausweislich der Arbeitsbescheinigung 48 Stunden pro Woche,
gearbeitet. Um Weihnachten 1985 sei die Krankheit erneut ausgebrochen.
Der Beklagte habe am 27.12.1985 die Einweisung ins psychiatrische. Krankenhaus
am Gabersee veranlaßt, wo er bis 29.3.1986 behandelt worden sei.
Er sei zur Zeit nicht geschäftsfähig.
Er habe Anspruch auf den üblichen Lohn. Nach dem Tarif der Gewerkschaft
Nahrung- Genuß- Gaststätten
Für die Zeit vom 27.12.1985 bis 6.2.1986 bestehe ein Lohnfortzahlungsanspruch, für die weitere Zeit zum 31.3.1986 aus positiver Vertragsverletzung.
Wegen des Vorbringens des Klägers wird ergänzend auf die Schriftsätze vom 25.11.1986 (Bl. 1/10 d.A.) und vom 4.2.1987 (Bl. 70/76 d.A.) Bezug genommen.
Der Kläger beantragt:
Der Beklagte zahlt an den Kläger brutto DM 22.709,04 zuzüglich 4 % Zinsen seit 21.10.1986.Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.Der Beklagte entgegnet,
Am 20.12.1984 sei der Kläger zum ersten Mal zum beklagten Verein gekommen. Er sei damals nicht Mitarbeiter geworden, sondern habe sich lediglich dem Drogenentzugsprogramm unterzogen. Damals sei auch die Summe von DM 6000.-- bezahlt worden ("Bestätigung" vom 1.8.1985 als Bl. 14 d.A.). Das Programm sei vom Kläger Anfang April 1985 abgebrochen worden.
Der beklagte Verein sei ein Selbsthilfeverein von Drogensüchtigen
bzw. ehemaligen Drogensüchtigen. Wegen der Ziele und Praxis verweist
der Beklagte auf eine Anlage B 5, die sich als B1. 57-69 bei den Akten
befindet. Entsprechend der für alle Mitarbeiter geltenden Bedingungen
sollte der Kläger mitwirken. und mithelfen. Bei den Bezügen des
Klägers handle es sich nicht um übliches Arbeitsentgelt, sondern
um eine vereinsinterne Regelung. Würde auch nur ein einziger Mitarbeiter
des Selbsthilfevereins Forderungen stellen, wie sie Gegenstand der Klage
seien, so wäre der Beklagte sofort konkursreif. Dies und nichts anderes
werde auch mit der Klage verfolgt. Tätige Vereinsmitgliedschaft oder
auch freie Mitwirkung bei einem Verein könne jedoch nicht mit der
"Anstellung eines Kochs" verglichen werden. Da die Drogensüchtigen
bei dem Beklagten Unterkunft, Nahrung und Taschengeld erhielten, sei es
unumgänglich, diese Leistungen dem Finanzamt mitzuteilen. Außerdem
bestehe
Das Motiv der Mitarbeiter beim Beklagten sei die Verwirklichung des Vereinszwecks. Aus diesem Grunde habe der Beklagte mit keinem seiner Mitarbeiter die in der freien Wirtschaft üblichen Verträge abgeschlossen. Die Mitarbeiter erhielten lediglich ein Taschengeld und auch dies nur, wenn der Verein die Mittel zur Verfügung habe. Dies sei dem Kläger bekannt, und er habe dies immer gebilligt.
Unrichtig sei, der Kläger sei als "Allein-Koch" tätig gewesen. Seine Tätigkeit beim Verein sei sehr vielfältig gewesen. Er sei auch nicht allein in der Küche gewesen.
Die Regelungen des Vertrages vom 15.4.1985 seien bereits bei Abschluß
veraltet gewesen und seien in dieser Weise nicht praktiziert worden. Es
seien jedoch noch die alten Formulare verwendet worden, da insbesondere
die Punkte 8 und 9 für die Mitarbeiter von größtem Interesse
gewesen seien. Der Kläger sei Vereinsmitglied gewesen, der jetzt verwendete
Mitgliedschaftsantrag (als BI. 107 d.A.) sei in dieser Form erst nach dem
Weggang des Klägers eingeführt worden.
Entscheidungsgründe
I.
2. Nach § 2 Abs. 1 Ziff. 3 lit. a ArbGG ist auch die sachliche Zuständigkeit gegeben. Der Kläger macht einen Anspruch auf Arbeitsentgelt geltend. Die durch den Mitarbeitervertrag vom 15.4.1985 begründeten Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien ist als Arbeitsverhältnis zu bewerten, womit ein Rechtsstreit "aus dem Arbeitsverhältnis" im Sinne von § 2 Abs. 1 Ziff. 3 lit. a ArbGG gegeben ist.
Arbeitnehmer ist, wer aufgrund privatrechtlichen Vertrages oder eines
gleichgestellten Rechtsverhältnisses im Dienste eines anderen zur
Arbeit verpflichtet ist (h.M. vgl. Hueck-Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts
Bd. 1, 7. Auflage, § 9 II; BAG AP Nr. 7 zu 3 % ArbGG 1953; AP Nr.
1, 42, 43 und 45 zu § 611 BGB Abhängigkeit).
Der Mitarbeitervertrag vom 15.4.1985 (Bl. 103-106 d.A.) verpflichtete den Kläger gegenüber dem Beklagten zur Arbeitsleistung in persönlich abhängiger, nämlich fremdbestimmter Art und Weise. Gemäß den "Bedingungen für die Mitarbeit" war der Kläger nach Zeit, Ort und Arbeitsablauf ("technische Anweisungen", "Anordnungen", "Richtlinien") weisungsgebunden. Nach dieser Verpflichtung war dem Kläger jede Möglichkeit genommen, seine Arbeitskraft jederzeit anderweitig zu verwerten (vgl. BAG AP Nr. 15 und 34 zu § 611 BGB Abhängigkeit). Der Ausschluß einer Bezahlung (Ziffer 5 der "Bedingungen") an Stelle einer variablen in der Größenordnung nicht näher konkretisierten "Entschädigung" steht der Annahme einer Arbeitnehmereigenschaft nicht entgegen, da der Arbeitnehmerstatus nicht notwendig voraussetzt, daß die Arbeit entgeltlich geleistet wird (Nikisch, Arbeitsrecht, Bd. I, 3. Auflage, § 14 I 3; Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 6. Auflage § 8 III 1), so daß nicht näher zu erörtern ist, ob der vereinbarten "Entschädigung" Entgeltcharakter zukommt.
Die Arbeitnehmereigenschaft des Klägers wird auch nicht dadurch
genommen, daß der Beklagte im Kern einwendet, der Kläger habe
keine "Arbeit" im Sinne der Arbeitnehmerdefinition geleistet, sondern Vereinsmitarbeit/
Vereinsbetätigung getrieben bzw. mit seiner Tätigkeit seine Rehabilitierung
gefördert.
Arbeit als Rehabilitation im Sinne des Aufgabenzwecks des Vereins scheidet zunächst schon deshalb aus, weil nach eigenem Vortrag des Beklagten der Kläger im April 1985 das Rehabilitationsprogramm abgebrochen hat, und der Beklagte selbst dies dem Kläger nahegelegt hatte, weil eine Durchführung des Programms bei Personen ausscheidet, die vorher bereits psychiatrisch behandelt worden sind. Damit schloß sich eine Rehabilitation nach dem Programm des Beklagten aus. Daß eine Arbeit für die Stabilisierung und Entfaltung der Persönlichkeit von förderndem Wert ist, ist allgemeines Überzeugungsgut und jeder Arbeitsleistung grundsätzlich eigen.
Auch eine reine Vereins-Betätigung außerhalb des Begriffs der Arbeit ist nicht anzunehmen. Zunächst schließt der Umstand einer körperschaftlich verfaßten Gemeinschaft als Idealverein es nicht von vornherein aus, daß Mitglieder, die in der Gemeinschaft mitarbeiten, persönlich abhängige Arbeit mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung auf der Grundlage eines privatrechtlichen Vertrages leisten, wie die Beispiele bei Sportvereinen (Hausmeister, Platzwart, Trainer etc.) zeigen. In diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte mit seiner Behauptung, der Kläger sei durch den Abschluß des Mitarbeitervertrages "Mitglied" geworden, vortragen will, der Kläger sei damit Vereinsmitglied im Sinne des Satzungsrechts des beklagten Vereins geworden. Denn auch dann ist nicht ausgeschlossen, daß die Mitarbeit des Klägers in Form eines
Im Ergebnis bleibt nur die Annahme, daß durch
den weltanschaulichen Rahmen, den sich der Beklagte gibt, eine arbeitsrechtliche
Entrechtung großen Stils betrieben wird.
3. Für die Prozeßführung des Pflegers bedarf es nicht
der Zustimmung des Pfleglings. Der Kläger soweit er geschäftsfähiger
Pflegling sein sollte, besitzt grundsätzlich auch die Prozeßfähigkeit.
Er verliert sie aber jedenfalls insoweit,
II.
Die Klage ist begründet.
Der Anspruch des Klägers gründet sich auf § 612 Abs. 2 BGB.
1. Aus Ziffer 5 des Mitarbeitervertrages ergibt sich, daß die Parteien von der Entgeltlichkeit der Mitarbeit des Klägers ausgegangen sind. Zwar ist ein "Anspruch auf Bezahlung" ausgeschlossen, eine "wöchentliche Entschädigung für die Mitarbeit" jedoch zugesagt, wobei als Bestimmungsgrößen einerseits Stellung und Status als Mitarbeiter, andererseits das Verhältnis von Einnahmen und Ausgaben des Beklagten genannt werden. Unstreitig hat der Beklagte auch Vergütung zumindest in Form von Kost und Logis in Höhe von DM 5527.96 gewährt.
Die Vergütungsregelung gem. Ziffer 5 des Mitarbeitervertrages ist
zumindest sittenwidrig und daher nichtig
(§ 138 Abs. 1 BGB) und ist wegen Umgehung des § 2 KSchG unwirksam
(vgl. in einem ähnlich gelagerten
a) Der Inhalt der Vergütungsregelung laut Ziffer 5 des Mitarbeitervertrages widerspricht - betrachtet man ihn im Zusammenspiel mit der Arbeitszeitregelung nach Ziffer 1 des Vertrages - dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden (vgl. BAG NJW 1976, 1958); er läßt sich mit den moralischen Anschauungen der Rechtsunterworfenen (vgl. Palandt/ Heinrichs, a.a.0., § 138 Anm. 1 b m.w.N.) nicht vereinbaren.
Der Kläger konnte nach Ziffer 5 des Mitarbeitervertrages weder die genaue Höhe des ihm zustehenden Arbeitsentgelts im vorhinein bestimmen noch mit einem gleichbleibenden Entgeltniveau rechnen. Ein kalkulierbares und nachvollziehbares Lohnfindungssystem ist nicht erkennbar. Die in Ziffer 5 des Mitarbeitervertrages genannten Bestimmungsgrößen verschleiern die Lohnfindung eher als daß sie diese transparent erscheinen ließen. Es sind weder konkrete Bewertungsfaktoren angegeben noch ist ihr Verhältnis zueinander definiert.
Diese Vergütungsregelung läßt es somit zu, daß durch beliebige Konkretisierung der Bestimmungsgrößen oder durch Änderung ihrer Gewichtung die Entgelthöhe willkürlich manipuliert werden kann. So öffnen zum einen die Faktoren "Einnahmen und Ausgaben des Vereins" der Willkür bei der Festsetzung des Entgelts Tür und Tor; denn "Einnahmen und Ausgaben" des Beklagten sind nicht fixe, sondern manipulierbare Größen. Aber auch die Faktoren "Stellung innerhalb der Mitarbeiter" und "Status" als Mitarbeiter sind manipulierbar, wie sich vor allem aus Ziffer 6 2. Absatz des Mitarbeitervertrages ergibt, derzufolge der Mitarbeiter jeden Posten annehmen muß, der ihm übertragen wird, also auch einen rangniedrigeren. Ziffer 5 des Mitarbeitervertrages stellt somit einen Freibrief für willkürliche Lohnfestsetzung dar; sie widerspricht im übrigen auch den Erfordernissen des billigen Ermessens, die zwingend zu beachten sind, wenn die Vergütungshöhe der einseitigen Bestimmung des Arbeitgebers überlassen ist (vgl.Palandt/ Putzo § 612 Anm. 3 vor a).
Andererseits mußte der Kläger seine Arbeitskraft umfänglich ohne Höchstbegrenzung (Ziffer 1 der Bedingungen) zur Verfügung stellen. Für diesen Arbeitseinsatz stand dem Kläger ein willkürlich manipulierbares Entgelt zu, das selbst bei gleichbleibender Tätigkeit herabgesetzt werden konnte, und zwar ohne Grenze nach unten.
Dieses Sich-Verschaffen der vollen Arbeitskraft unter Vereinbarung einer
willkürlich bestimmbaren Vergütung stellt eine schon für
sich genommene untragbare, völlig unangemessene Benachteiligung des
Klägers dar.
Damit ergibt sich die Nichtigkeit der Vergütungsregelung des Mitarbeitervertrages auch aus § 138 Abs. 1 BGB.
b) Die Vergütungsregelung des Mitarbeitervertrages ist schließlich insoweit wegen Umgehung des § 2 KSchG rechtsunwirksam, als es dem Beklagten nach Ziffer 6 Absatz 2 der Vertragsbedingungen jederzeit und ohne Begründung möglich war, dem Kläger andere, auch rangniedrigere Positionen zuzuweisen, laut Ziffer 4 des Vertrags mit Auswirkung auf die Vergütungshöhe (vgl. BAG vom 12.12.1984, BB 1985, 731 = NZA 1985, 321).
2. Dem Kläger steht somit mangels einer rechtswirksamen vertraglichen Vergütungsvereinbarung für seine Tätigkeit bei dem Beklagten die übliche Vergütung zu (§ 612 Abs. 2 BGB).
Übliche Vergütung ist die für gleiche oder ähnliche Dienstleistung an dem betreffenden Ort mit Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse gewöhnlich gewährte Vergütung. Besteht für einen betreffenden räumlichen und fachlichen Bereich ein Tarifvertrag, so ist regelmäßig die tarifvertragliche Vergütung die übliche Vergütung (BAG AP Nr. 21 zu § 611 BGB Ärzte und Gehaltsansprüche, LAG Düsseldorf DB 1978, 164).
Die Heranziehung des Lohntarifvertrages für die Privatkrankenanstalten in Bayern vom 10.12.1984 scheidet nach Ansicht der erkennenden Kammer schon deshalb aus, weil dieser Tarifvertrag auf Betriebe zugeschnitten ist, die ärztliche Heilbehandlungen durchführen. Diese prägende fachliche Seite entfällt aber hinsichtlich des Betriebes des Beklagten.
Es kommt aber eine Anlehnung an den Lohn- und Gehaltstarifvertrag für
das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe in Bayern in Betracht, auf
den sich auch der Kläger stützt. Dies legt die fachliche wie
örtliche Nähe von tariflichen Geltungsbereich und Betriebscharakter
nahe.
Für die Zeit vom 1.5.1985 bis 26.12.1985 hat der Kläger seine Arbeitsleistung erbracht. Vom 27.12.1985 bis 6.2.1986 hat der Kläger Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 LFG.
Daß aufgrund der erstellten Arbeitsbescheinigung (Bl. 12/13 d.A.) die AOK dem Kläger für die Zeit üach Ablauf der 6-Wochenfrist kein Krankengeld bezahlt hat, ist nicht bestritten worden (§ 138 Abs. 3 ZPO). Der Beklagte hat schuldhaft (§ 276 BGB) die Arbeitsbescheinigung mit Angaben über die Lohnhöhe versehen, die. den gesetzlichen Anforderungen in keiner Weise entsprach. Diese Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht rechtfertigt daher die Entgeltfortzahlung bis 31.3.1986 als Schadensersatz.
3. Die Erklärung des Klägers gegenüber dem Beklagten vom 30.9.1985 (BI. 54 d.A.) stellt keine rechtsgeschäftliche Verfügung im Sinne eines Erlaßvertrages dar, zu dem der Kläger prinzipiell als Geschäftsfähiger imstande gewesen wäre. Diese Erklärung stellt lediglich klar, daß der Pfleger gegen seinen, des Klägers Willen die Lohnansprüche gegenüber der Beklagten geltend macht und insoweit ein Einverständnis des Klägers nicht gegeben ist. Dies wiederum berührt die Rechtsstellung des Pflegers nicht, bestehende Ansprüche gerichtlich geltend zu machen (§§ 1910, 1915 Abs. 1, 1793 BGB). Die offen gebliebene Frage, ob der Kläger geschäftsfähiger oder geschäftsunfähiger Pflegling ist, kann daher dahingestellt bleiben.
4. Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 288 Abs. 1, 284 Abs. 1 BGB.
III
Gegen dieses Urteil steht dem Kläger kein
Rechtsmittel zu, die Beklagte kann gegen das
Urteil Berufung einlegen, wie sich aus
folgender Rechtsmittlebelehrung ergibt: