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Arbeitsgericht München 3
Ca. 14663/82 vom 9.4.85
Soweit mir bekannt, ist das Urteil nicht
rechtskräftig geworden.
Es wurde aber auch nicht aufgehoben.
Also wurde ein Vergleich abgeschlossen.
Ein solcher Vergleich spricht keineswegs
gegen den Inhalt des Urteils.
Es ist möglich, daß die Vergleichssumme
den Urteilsbetrag übersteigt und daß dadurch ein Vergleich interessant
wird. Ob das hier der Fall war, weiß ich nicht.
Ingo Heinemann 17.1.99
Arbeitsgericht München
Geschäftszeichen: 3 Ca. 14663/82
Im Namen des Volkes!
End-Urteil
verkündet am 9.4.85
In dem Rechtsstreit
gegen die Scientology-Kirche Deutschland, Hubbard Scientology-Organisation München e.V.
wegen Forderung
hat das Arbeitsgericht München
auf die mündliche Verhandlung vorn
28.02.1985
durch Richter am Arbeitsgericht
als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen
Richter
als Beisitzer für Recht erkannt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 16.445,24 br. (i.W.: Sechszehntausendvierhundert fünfundvierzig 24/100 Deutsche Mark) abzüglich DM 1.253,60 netto (i.W.: Eintausendzweihundertdreiundfünfzig 60/100 Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Unterschieds-Nettobetrag seit 21.10.1982 sowie DM 7.690,- netto (i.W.: Siebentausendsechshundertneunzig Deutsche Mark nebst 4 % Zinsen hieraus seit 21.10.1982 zu bezahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 2/3 und der Beklagte 1/3.
III. Der Streitwert wird auf DM 66.100;--
festgesetzt.
Die Parteien streiten um Forderungen der Klägerin auf Zahlung von Arbeitsentgelt und auf Rückzahlung von Gebühren für Kurse, Beratungen und sonstige Leistungen des Beklagten.
1. a) Die Klägerin kam im März 1978 dadurch in Verbindung mit dem Beklagten, daß ein Mitarbeiter des Beklagten mit ihr einen sogenannten Persönlichkeitstest veranstaltete. Nach einem Auswertungsgespräch, dem Besuch einiger Vortragsveranstaltungen und dem "Kauf" eines "Kommunikationskurses" unterzeichnete die Klägerin am 30.3.1978 einen Mitarbeiter-Vertrag über zweieinhalb Jahre (Bl. 192 ff. d.A.). Aufgrund dieses Vertrags war die Klägerin zwischen April 1978 und Spätsommer 1980 bei dem Beklagten tätig. Eine vom Beklagten erteilte Arbeitsbescheinigung nach § 133 AFG gibt als Dauer des Beschäftigungsverhältnisses die Zeit vom 15.4.1978 bis 11.9.1980 an. Vom 7.2.1980 bis 19.3.1980 war das Beschäftigungsverhältnis laut Bescheinigung unterbrochen.
In der Arbeitsbescheinigung wird die Klägerin
als "kirchliche Verwaltungsangestellte" bezeichnet. Als Grund für
die Lösung des Arbeitsverhältnisses wird die Nichteinhaltung
des Arbeitsvertrags angegeben (vgl. Anlage 5 zur Klageschrift).
Der "Mitarbeiter-Vertrag" enthält unter anderem folgende als "Bedingungen" bezeichnete Regelungen (vgl. Bl. 194 ff d.A.):
- Nach Ziff. 1 wird von den Mitarbeitern erwartet, wenn nötig Überstunden zu machen, für die keine zusätzliche Entlohnung gegeben wird.
- Ziff. 2 legt als "Urlaub" zwei Arbeitswochen pro Jahr nach einem Jahr und als "Krankenurlaub" zwei Tage je Kalendermonat bei Vorlage eines ärztlichen Attests fest.
- Ziff. 3 bestimmt, daß die Kirche keine Pensionen gibt.
- Die Bezahlung erfolgt nach Ziff. 4 "wöchentlich, errechnet in bezug auf Stellung und Status als Mitarbeiter und auf das Einkommen und die Ausgaben der Kirche für den fraglichen Zeitraum".
- Die Mitarbeiter unterliegen gemäß Ziff. 5 den sogenannten Policy (= Regeln). Sie müssen diese Regeln sowie die "Bulletins" (= technische Anweisungen) und "Directives" (= Anordnungen), soweit sie sich auf ihre Position beziehen, studieren und werden darauf geprüft.
- Nach Ziff. 6 sollen Mitarbeiter jeden Posten annehmen, der ihnen übertragen wird.
- Gemäß Ziff. 7 können
sowohl vorläufige oder provisorische als auch ständige Mitarbeiter
im Einklang
- Laut Ziff. 8 werden bei Zweieinhalbjahresverträgen folgende Vorteile gewährt: Processing (= Ausbildungsstufen) bis Grad IV kostenlos. Bei weiteren Stufen oder Kursen - "Power", "Power Plus" und "Höhere Kurse" - wird auf die Gebühren ein Nachlaß von 50 % gewährt.
- Nach Ziff. 11 sind Mitarbeiter, die durch "ordnungsgemäß zusammengesetzte kirchliche Autorität nicht mehr in gutem Ansehen stehend erklärt werden", nicht berechtigt, länger Mitarbeiter zu bleiben.
- Ziff. 12 bestimmt, daß der Mitarbeiter
die "vollen Kosten aller Dienstleistungen", die er während seiner
Zeit als vertraglicher Mitarbeiter erhalten hat, an die Kirche zahlen muß,
wenn er vor Vertragserfüllung sein Mitarbeiterverhältnis beendet
oder infolge der Verletzung seines "guten Ansehens als Scientologe" entlassen
wird.
Die Klägerin, die seit ihrem 12. Lebensjahr
mit Schwierigkeiten in Schule und Elternhaus zu kämpfen hatte, im
März 1977 einen Suizid-Versuch unternahm und seit November 1975, also
seit ihrem 17. Lebensjahr, zunächst "weiche" und dann auch "härtere"
Drogen konsumierte (vgl. Schriftsatz vom 17.2.1983 S. 7, Bl. 251 d.A.,
sowie Anlage K 22, Bl. 292 ff. d.A.), erhoffte sich von den im Mitarbeiter-Vertrag
versprochenen kostenlosen Kursen eine Verbesserung ihrer psychischen Situation.
Eine solche Besserung trat auch zunächst ein (vgl. Anlage K 22, Bl.
292 ff. d.A.);
b) Die Mitarbeit der Klägerin beim Beklagten verlief nicht geradlinig und harmonisch. Es kam vielmehr zu Schwierigkeiten, auch mit der "Disziplinarstelle"' des Beklagten. Diese Spannungen schlugen sich in der "Karriere" der Klägerin beim Beklagten nieder. So wurde die Klägerin, die in der Organisation des Beklagten verschiedene Funktionen und Positionen unterschiedlicher Rangstufen ausübte, zeitenweise zu geringerwertigen Bürotätigkeiten und auch zu körperlichen Arbeiten herangezogen. Die Klägerin, die ihre Mitarbeit emotional als ein Auf und Ab zwischen Hoffnung und Verzweiflung erlebte, unterbrach ihre Tätigkeit wegen der genannten Schwierigkeiten von 7.2.1980 bis 14.3.1980.
Obwohl der Beklagte der Klägerin den Zustand "clear" attestiert hatte - womit nach dem Verständnis des Beklagten (vgl. das Buch des Gründers Hubbard "Dianetik" S. 20) alle Psychosen, Neurosen, Zwänge, Verdrängungen und psychosomatischen Leiden verschwunden sein müßten -zeigte sie schizoide Symptome und eine hohe allgemeine gesundheitliche Labilität. Im Juni 1980 verfiel sie in Depressionen.
Bis zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin
noch keine Mitgliedskurse bzw. -ausbildung erhalten.
Nach einer letzten, intensiven Tätigkeitsphase
der Klägerin, während der sie - um innerhalb der Organisation
des Beklagten wiederaufzusteigen -
Für die gesamte Beschäftigungszeit zahlte der Beklagte an die Klägerin laut der von ihm selbst ausgestellten Arbeitsbescheinigung (Anlage 5 der Klage) an Arbeitsentgelt insgesamt DM 8.138,88 brutto.
c) Nach diesem Gespräch erhielt die Klägerin die sogenannte Freeloaderbill vom 29.3.1981 (vgl. Anlage 8 zur Klage) - in freier Übersetzung eine "Trittbrettfahrer-Rechnung". Darin wurden ihr für verschiedene Kurse und Dienstleistungen des Beklagten (vgl. Bl. 709 d.A.) DM 16.843,-- berechnet.
In einem Telefongespräch am 21.6.1981
stellte die "Direktorin für Einkommen" des Beklagten der Klägerin
in Aussicht, ihr werde die Hälfte der Gesamtrechnung erlassen1 wenn
sie innerhalb kürzester Zeit DM 4.000,--auftreiben könne; die
Schuld der Klägerin betrage dann nur noch ca. DM 8.500,--. Darauf
nahm die Klägerin ein Bankdarlehen über DM 5.000,-- auf und zahlte
an den Beklagten DM 5.190,-- (vgl. Kontoauszug des Beklagten in Fotokopie,
Anlage K 9, Buchungsdaten 22.6.1981 und 25.6.1981).
d) Im August 1981 ging die Klägerin anläßlich eines Gesprächs mit einer Freundin, die Mitarbeiterin bei dem Beklagten war, auf deren Angebot ein, einen Mitgliedskurs ("Auditing", von der Klagepartei als "Beratung" oder "Beratungsvertrag" bezeichnet) "zum alten Preis" zu kaufen, wenn sie sofort bezahlen könne. Darauf zahlte die Klägerin - nach Erhöhung ihrer Bankdarlehensschuld um weitere DM 4.000,-- - einen Betrag in dieser Höhe an den Beklagten (gebucht unter dem 24.8.1981 als Einzahlungen über DM 2.500,--und weitere DM 1.500,--, vgl. den Kontoauszug lt. Anlage 9 zur Klage).
Die Klägerin wurde indessen im folgenden
nicht zu einem Mitgliedskurs zugelassen, weil sie - nach Angaben des "Ethics
Officer" des Beklagten - als "unterdrückerische Person" zunächst
"Wiedergutmachung" leisten und einen sogenannten Reinigungskurs ("Purification
Rundown") absolvieren müsse; dieser Kurs sollte die von ihrem früheren
Drogenkonsum herrührenden Probleme lösen. Dieser "Reinigungs-Rundown"
hat nach Darstellung des Gründers des Beklagten (vgl. "HCO-Bulletin
vom 3. Januar 1980", Anlage 11 zur Klage) die Wirkung eines Schutzes vor
radioaktiver Strahlung. Seine wesentlichen Bestandteile sind tägliche
mehrstündige Saunabesuche und die Einnahme von Niacin,
Die Teilnahme am sog. Reinigungskurs an 13 Tagen führte nicht zu einer Besserung des Zustands der Klägerin. Die Klägerin wurde deshalb am 5.12.1981 zum "Kauf" weiterer Kurse veranlaßt, auf die sie am 8.12.1981 einen Betrag einzahlte, dessen genaue Höhe zwischen den Parteien streitig ist, der jedoch nach dem Kontoauszug lt. Anlage 9 der Klage DM 9.368,-- betrug. Als Anreiz für die Buchung diente die Angabe des Beklagten, der von der Klägerin zu bezahlende Betrag bedeute wegen eines "normalen" Rabatts von 25 % und eines Vorauszahlungsrabatts von 5 % eine Ersparnis von rund DM 5.000,--.
Ab 26.11.1981 besuchte die Klägerin einen Mitgliedskurs über 12,5 Stunden, durch den ihre Verstimmung mit dem Beklagten ausgeräumt werden sollte. Für die Teilnahme wurde die Klägerin mit DM 1.526,-- belastet (vgl. Anlage 9 zur Klage).
Nachdem sie hierbei keinen nachhaltigen Erfolg feststellte, besuchte sie ab Januar 1982 die Räume des Beklagten nicht mehr und trennte sich innerlich vom Beklagten.
Ab März 1982 gab es noch einige Versuche
seitens des Beklagten, die Klägerin wiederzugewinnen.
Nach einer Regelung, die in der Broschüre "Informationen, Definitionen und Regeln für Studenten und Preclears" (Anlage 12 zur Klage) wiedergegeben ist, gilt für die Rückerstattung von Geldern, die für "nicht gelieferte Teile" eines Auditing oder Ausbildungsabschnitts gezahlt wurden, der wegen "Nichtübereinstimmung mit dem Glaubensbekenntnis der Scientology Kirche" abgebrochen wurde, eine 90tägige Ausschlußfrist (Einzelheiten siehe Anlage 12 zur Klage 5. 2).
2. Nachdem der Beklagte im Termin zur Güteverhandlung am 25.1.1983 die Klage hinsichtlich der Forderung auf Rückzahlung nicht verbrauchter Kursgebühren in Höhe von DM 8.126,42 anerkannt hatte (vgl. Bl. 230 d.A.), erging über diesen Betrag Anerkenntnis-Teilurteil vom 25.1.1983 (Bl. 233 f. d.A.).
Im Termin zur mündlichen Verhandlung
vom 28.2.1985 stellte die Klagepartei vorsorglich Antrag auf Verweisung
des Rechtsstreits an das Amtsgericht München in Höhe des Klageanspruchs
von DM 2.776,58 betreffend verbrauchte Gebühren (vgl. Bl. 710 d.A.).
1. Die Klägerin trägt vor, sie habe beim Beklagten folgende Positionen und Funktionen auf unterschiedlichen Rangstufen ausgeübt:
- "Public Registrar" (= Auswerten und Interpretieren der Persönlichkeitstests im Gespräch mit dem Testanten),
- "Director of Clearing" (= Zuständigkeit für Anwerbung und Ausbildung der freien Mitarbeiter für sämtliche Missionen und Gruppen in Deutschland, Österreich und der Schweiz sowie für das "Public Registraring"),
- "FSM R & T Officer" (- "Freie Scientology Mitarbeiter Recruitment and Trainings Officer", d.h. Tätigkeit als Anwerber, Ausbilder und "Zahlmeister" für sog. freie Mitarbeiter des Beklagten),
- "Public Registrar Officer" (= Vorgesetzter der "Public Registrars", der aber auch deren Arbeit mitausübt),
- "Dir 6 I/c" (= Verantwortlicher für die gesamte Öffentlichkeitsarbeit)
- "ASR" (= "Advanced Scheduling Registrar", d.h. briefliche Werbetätigkeit für Kurse),
- "Letter Registrar" (= Tätigkeit als Briefeschreiber an alle Personen, deren Adressen sich in der Zentralkartei befinden).
Hinsichtlich der Zeiträume, in denen die Klägerin nach ihrer Darstellung die genannten Tätigkeiten ausübte, wird auf die Aufstellung Bl. 256 ff. der Akten verwiesen.
Den Umfang ihrer Tätigkeit in den vorbezeichneten Funktionen gibt die Klägerin für das Jahr 1980 wie folgt an (aufgeschlüsselt nach Tagen und Stunden je Kalendermonat):
- im Januar 210 Stunden an 26 Tagen,
- im Februar 40 Stunden an 5 Tagen,
- im März 84 Stunden an 9 Tagen,
- im April 168 Stunden an 23 Tagen,
- im Mai 240 Stunden,
- im Juni 210 Stunden an 26 Tagen,
- im Juli 320 Stunden an 27 Tagen und
- im August 225 Stunden an 27 Tagen.
2. Die Klägerin ist der Auffassung, sie habe einen Anspruch aus faktischem Arbeitsverhältnis wegen vorenthaltenen Lohns. Sie meint, das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien bestime sich nicht nach vereinsrechtlichen, sondern arbeitsrechtlichen Regeln. Der rechtliche Mantel des Beklagten als Verein und die Bezeichnung als Kirche sowie die Tätigkeit der Klägerin im Rahmen des Vereinszwecks reichten nicht aus, das Rechtsverhältnis als vereinsrechtlich zu bewerten.
a) In Wahrheit - so die Klägerin -
sei der Beklagte ein gewerbliches Unternehmen, das in erster Linie Dienstleistungen
verkaufe und darauf angelegt sei, Gewinne zu erwirtschaften.
Der Beklagte habe seine Mitarbeiter auch rechtlich als Arbeitnehmer behandelt und z.B. Lohnsteuer, Arbeitslosen- und Krankenversicherungsbeiträge abgeführt, Urlaub gewährt und ein Entgelt gezahlt.
Der Beklagte muß sich daher nach Ansicht der Klägerin wie ein Verein behandeln lassen, dessen Mitarbeiter zwar dem Vereinszweck dienen, deren Rechtsverhältnisse aber als Arbeitsverhältnisse ausgestaltet sind.
Der Beklagte genieße auch keinen verfassungsrechtlichen Schutz. Denn es sei mit den sittlichen Grundanschauungen nicht zu vereinbaren,
- den Aufstieg zur höchsten Erleuchtungsstufe von entgeltlichen Beratungen abhängig zu machen, die über DM 200.000,-- kosten,
- entgeltliche Beratung anzubieten, deren Inhalte ab den höheren Weihen geheimzuhalten sind,
- die Anhänger durch eine Geheimsprache und Gruppendruck zu isolieren,
- ein als Spenden und Mitgliedsbeiträge
getarntes modernes Verkaufssystem für Beratungsleistungen aufzuziehen,
- Beratung durch Berater ohne die erforderliche Qualifikation zu gewähren und
- ehemalige Anhänger und Kritiker
systematisch zu verfolgen.
Arbeits- und Beratungsverhältnis waren
aus der Sicht der Klägerin miteinander verflochten.
b) Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte schulde ihr für die Zeit ihrer Beschäftigung Restentgelt in Höhe der üblichen Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB.
Der Mitarbeitervertrag ist nach Meinung der Klägerin nichtig gemäß § 134 BGB, weil er hinsichtlich der Regelung des "Krankenurlaubs" (Ziff. 2 des Mitarbeitervertrags - Anlage 4 zur Klage) und der Erholungsurlaubsregelung (Ziff. 2 des Vertrags) gegen zwingende gesetzliche Bestimungen verstoße.
Die Entgeltregelung (Ziffern 4 und 1 des
Vertrags) ist nach Auffassung der Klägerin sittenwidrig gemäß
§ 138 Abs. 1 BGB, weil die Entgelthöhe dort offenbleibe und die
an die Klägerin tatsächlich gezahlte Vergütung in Höhe
von durchschnittlich DM 300,-- brutto im Monat weit unter dem Existenzminimum
liege. Auch habe der Beklagte durch die 2 1/2 jährige Verpflichtung
der Klägerin, zu einem "Hungerlohn" zu arbeiten, deren wirtschaftliche
Bewegungsfreiheit übermäßig eingeschränkt. Schließlich
habe er die Unerfahrenheit der Klägerin ausgenützt.
Zur Bemessung des vorenthaltenen üblichen Entgelts muß sich der Beklagte nach Auffassung der Klägerin so behandeln lassen, wie er sich selbst einschätzt: als Kirche. Deshalb sei davon auszugehen, wie die Klägerin aufgrund ihrer Tätigkeit z.B. bei der evangelischen Kirche eingruppiert gewesen wäre. Wegen ihrer verantwortungsvollen Position hätte sie aber - so die Klägerin - mindestens nach Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1 a des BAT vergütet werden müssen.
Auf dieser Grundlage errechnet die Klägerin
eine übliche Vergütung für den Beschäftigungszeitraum
vom 26.4.1978 bis 11.9.1980 in Höhe von DM 58.428,45 brutto, auf den
der Beklagte nur DM 8.138,88 geleistet habe (zu den Einzelheiten der Berechnung
vgl. Anlagen 5 und 6 der Klage). Die von dem Beklagten gezahlten Nettoentgelte
belaufen sich nach Angaben der Klägerin (Bl. 250 d.A.) auf insgesamt
DM 6.310,02, davon DM 1.253,60 im Jahr 1980.
c) Nach Auffassung der Klägerin schuldet
ihr der Beklagte ferner die Rückzahlung des auf die "Freeloaderbill"
gezahlten Betrags in Höhe von DM 7.690,--. Diese Nachbelastung mit
Beratungsgebühren sei eine rückwirkende Lohnminderung, weil die
Ermäßigung der Beratungsgebühren im Arbeitsvertrag geregelt
sei. Die Nachbelastung verstoße außerdem gegen das Verbot einseitiger
Kündigungserschwerung.
d) Nach Auffassung der Klägerin schuldet ihr der Beklagte des weiteren die Rückzahlung "verbrauchter Gebühren" in Höhe von DM 2.756,58. Rechtsgrundlage für diese Forderung ist ihrer Auffassung zufolge § 812 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 138 Abs. 1 und 2 BGB. Hinsichtlich dieses Anspruches hat das Gericht den Rechtsstreit an das Amtsgericht München verwiesen (s.o. I 2).
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin DM 58.428,45 brutto abzüglich DM 8.138,88 netto zuzüglich 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Unterschiedsbetrag seit 21.10.1982, sowie DM 10.466,58 zuzüglich 12,5 % Zinsen hieraus seit 21.10.1982 zu bezahlen.Außerdem hat die Klägerin den oben (Ziff. 1 2) wiedergegebenen Verweisungsantrag gestellt.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
1. Der Beklagte trägt vor, er sei
keine Sekte, sondern eine Kirche.
b) Die Klägerin sei nicht während ihrer Beschäftigungszeit - wie sie behaupte - aus unerfindlichen Gründen degradiert worden noch habe sie sich durch Kloputzen oder einfache Schreibtätigkeiten hochdienen müssen. Sie habe sich vielmehr durch unberechtigte Kritik am Arbeitgeber, durch Verleumdung des Arbeitgebers und durch regelmäßiges Zuspätkommen für die zunächst innegehabten Positionen als untauglich erwiesen und sei aus diesen Gründen zur Erledigung von Schreiben an Mitglieder des Beklagten sowie zum Streichen eines Büroraums herangezogen worden. Der Mitarbeitervertrag sehe in Nr. 6 derartige Änderungen des Tätigkeitsbereichs ausdrücklich vor.
2. a) Zwischen dem Arbeits und dem Beratungsverhältnis habe - so der Beklagte - lediglich insoweit ein tatsächlicher Zusammenhang bestanden, als mit der Klägerin, wie mit jedem anderen Mitglied des Beklagten auch, eine Regel-Arbeitszeit von acht Stunden vereinbart und zwei Stunden für Studium und/oder Auditing eingeräumt worden seien.
b) Nach Auffassung des Beklagten handelt
es sich deshalb bei der Nachbelastung gemäß der Freeloaderbill
nicht um eine Lohnminderung, sondern um die Verrechnung von verschiedenen
Forderungen aus zwei Verträgen.
Aus dem Grundsatz der Kirche, Mitgliedsbeiträge und Spenden zurückzuzahlen, wenn keine zufriedenstellen-den Resultate erzielt werden, ergebe sich kein Rückforderungsrecht der Klägerin.
c) Der Klägerin sei kein Bruttoentgelt
in der behaupteten Höhe vorenthalten worden. Ein Anspruch auf die
übliche Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB wird nach Ansicht
des Beklagten durch Nr. 4 des Mitarbeitervertrags ausgeschlossen.
3. a) Der Mitarbeitervertrag ist nach Auffassung des Beklagten wirksam. Das gilt nach Darstellung des Beklagten sowohl für die "Krankenurlaubs"-Regelung nach Ziff. 2 des Vertrags - die den Erholungsurlaubsanspruch ergänze und eine unbeachtliche falsa demonstratio enthalte (vgl. Bl. 310 d.A.) - als auch für die Lohnabrede und die Nachbelastungs-Regelung gemäß Ziff. 12 des Vertrags. Eine Vergütungsabrede sei eigentlich nicht geschlossen worden, da ein Betrag nicht genannt sei.
Nach Ansicht des Beklagten sind weder die
Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB noch diejenigen des § 138
Abs. 2 BGB gegeben; im übrigen mache die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimungen
nicht den gesamten Mitarbeitervertrag nichtig.
Die religiöse Philosophie des Beklagten
einschließlich der Bewußtseinserweiterung ist aus der Sicht
des Beklagten keine "Leistung" im Sinne des bürgerlichen Rechts. Auch
der Reinigungskurs sei Teil dieser philosophischen Lehre.
4. a) Die Klägerin sei nicht mit Repressionen, sondern allenfalls aufgrund gruppendynamischer Prozesse zu Vertragsabschlüssen motiviert worden. Ein Knebelungsvertrag liege nicht vor.
b) Der Beklagte meint, die Vertragsbeziehungen
der Parteien zueinander seien unabhängig von ihrer Einordnung in die
herkömmlichen Mischvertragskategorien solche einer Beratungsbeziehung,
nicht einer Arbeitsrechtsbeziehung. Denn der Klägerin sei es primär
darum gegangen, Beratung, Unterstützung und Hilfe billiger zu erlangen.
Auf diese Hilfe sei die Klägerin seinerzeit um so mehr angewiesen
gewesen, weil sie drogenabhängig gewesen sei, für einen Dealer
gearbeitet habe und selbst am Heroinverkauf teilgenommen habe. Auch aus
der von der Klägerin vorgelegten Eidesstattlichen Erklärung vom
17.9.1981 (Bl. 292 ff. d.A.) ergebe sich, wie hilfsbedürftig die Klägerin
gewesen sei.
5. Die von der Klägerin vorgetragenen Tätigkeiten (Anlagen18 und 19, Bl. 256 ff. d.A.) werden vom Beklagten "bestritten".
6. Nach Darstellung des Beklagten hat die Klägerin im Jahr 1980 vom Beklagten DM 2.032,38 erhalten (zu den Zahlen für 1978 und .1979 siehe Bl. 309 d.A.).
7. Die Mitarbeiter des Beklagten seien im übrigen auch nach Auffassung der AOK München, der Barmer Ersatzkasse, des Arbeitsamts München und der BfA in Berlin keine Arbeitnehmer (vgl. Bl. 241 f, 243 f, 700 ff. d.A.).
8. Der Beklagte rügt die Unwirksamkeit der Klageerhebung, die als Scheingeschäft nach § 117 Abs. 1 BGB nichtig sei (Einzelheiten 5. Bl. 357 ff. d.A.).
9. Im übrigen ist der Beklagte der Auffassung, die Klage sei insgesamt unzulässig, weil das Arbeitsgericht sachlich unzuständig sei.
a) Dies wird hinsichtlich der Forderung
auf Nachentrichtung vorenthaltenen Entgelts damit begründet, daß
der Mitarbeitervertrag kein Arbeitsverhältnis im Sinne von §
2 Abs. 1 Ziff. 3 a ArbGG sei.
- Voraussetzung für die Mitarbeit die Mitgliedschaft in der Kirche sei,
- die Klägerin ausdrücklich zu erkennen gegeben habe, daß sie für die Ziele der Kirche eintreten wolle, indem sie sich geistig vervollkommne (vgl. das Anmeldeformular der Klägerin Bl. 487 d.A. und das Beitrittsformular zur "Sea Org" Bl. .486 d.A.), womit der missionarische und altruistische Zweck der Tätigkeit feststehe,
- die Klägerin gewußt habe, daß ihre Tätigkeit nicht produktiv sein werde und daß sie - worauf sie vor Vertragsschluß hingewiesen worden sei - nur eine geringe Entschädigung für ihren Lebensunterhalt erhalten werde,
- der Klägerin klar gewesen sei, daß ihre Mitarbeit keine "40-Stunden-Woche" bedeute, sondern hohen persönlichen Einsatz und großes Engagement erfordern werde,
- an die Mitarbeit keine Anforderungen im Sinne der Zurverfügungs teilung der vollen Arbeitskraft gestellt und Verstöße gegen die Mitarbeiter-Pflichten nicht in arbeitsrechtlicher Weise geahndet würden,
- die Klägerin nicht nach einer Vergütung in bestimmter Höhe gefragt habe, sondern sich mit einer Entschädigung - einer "fürsorglichen Unterstützung" - in variabler Höhe einverstanden erklärt habe.
Durch die nachträgliche Distanzierung von den Zielen des Beklagten könne das vereinsrechtliche Mitarbeiterverhältnis nicht in ein arbeitsrechtliches umgewandelt werden.
Nach allem aber hat die Klägerin aus der Sicht des Beklagten mit ihrer Arbeit ausschließlich religiösen Zwecken dienen wollen und bewußt auf den Einsatz ihrer Arbeitskraft im Wirtschaftsleben zum Zwecke der Gewinnerzielung verzichtet. Die Klägerin sei somit keine Arbeitnehmerin im Sinne von § 5 Abs. 1 ArbGG gewesen (Einzelheiten siehe insbesondere Bl. 481 ff. d.A.).
b) Auch hinsichtlich der übrigen Forderungen der Klägerin - Rückzahlung des auf die "Freeloaderbill" geleisteten Betrags und der unverbrauchten sowie verbrauchten Gebühren - rügt der Beklagte die sachliche Unzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen. Diese Ansprüche beruhen nach Ansicht des Beklagten ebenfalls nicht auf einem Arbeitsverhältnis. Außerdem sei ein Zusammenhang mit dem von der Klägerin behaupteten Arbeitsverhältnis im Sinne von § 2 Abs. 3 ArbGG nicht gegeben, weil die Klägerin sämtliche Zahlungen nach Beendigung der Mitarbeit vorgenommen habe.
Bei der Freeloaderbill handele es sich um eine vereinsinterne Sanktion in Form eines Schuldanerkenntnisses; somit ist nach Auffassung des Beklagten für die Zahlung des Nachbelastungsbetrags ein Rechtsgrund gegeben.
Die Ziele des Auditing und die Kurse stellen
dem Beklagten zufolge keine nach § 306 BGB meßbaren Leistungsinhalte
dar.
10. Der Beklagte wendet ein, die Rückforderung der geltend gemachten Beträge scheitere an der Versäumung der vereinsrechtlichen Ausschlußfrist von 90 Tagen.
11. Hinsichtlich der Forderung auf Nachentrichtung vorenthaltener Vergütung erhebt der Beklagte die Einrede der Verjährung. Nach Meinung des Beklagten sind diese Ansprüche zumindest verwirkt (vgl. Bl. 370, 484, 714 d.A.).
12. Die Klägerin wendet gegen die Erhebung der Verjährungseinrede ein, dies sei eine unzulässige Rechtsausübung. Denn der Beklagte sei im Rahmen seiner Fürsorgepflicht gehalten gewesen, seinen Mitarbeitern, also auch der Klägerin, umfassende Aufklärung zum Lohnanspruch zu erteilen (vgl. Bl. 392 f. d.A.).
Hinsichtlich des sonstigen tatsächlichen und rechtlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Akte verwiesen. Dies gilt in bezug auf das tatsächliche Vorbringen des Beklagten jedoch nicht in bezug auf den neuen Tatsachenvortrag zum Beendigungszeitpunkt der Mitarbeit im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 28.2.1985.
Die Klage ist hinsichtlich der nach Erlaß des Teil-Anerkenntnisurteils vom 25.1.1983 und des Verweisungsbeschlusses vom 28.2.1985 verbleibenden Anträge insgesamt zulässig, aber nur zum Teil begründet.
Die Klage ist zulässig.
1. Sie ist von den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin ordnungsgemäß und wirksam erhoben worden.
a) Es ist davon auszugehen, daß die Klägerin den Rechtsanwälten Belz, von Gienanth, Krebs und Graefe wirksam eine Prozeßvollmacht erteilt hat.
Der Beklagte hat zwar nicht den Vorgang der Bevollmächtigung bestritten. Er hat jedoch die Rechtswirksamkeit der Vollmacht gerügt unter Hinweis auf ein seiner Meinung nach vorliegendes Scheingeschäft nach § 117 Abs. 1 BGB. Das Vorbringen des Beklagten (vgl. Bl. 358 ff. d.A.) rechtfertigt jedoch keinesfalls die Annahme, daß ein Scheingeschäft nach § 117 Abs. 1 BGB gegeben ist.
Denn es ist kein konkreter Anhaltspunkt
dafür ersichtlich, daß der Wille der Klägerin zur Bevollmächtigung
Selbst wenn man hier mit dem Beklagten
davon ausginge, daß die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin
mit einer Reihe von "Sektengegnern" zusammenarbeiten, daß die im
Verfahren vorgelegten Anlagen, mit denen die Gewerblichkeit des Beklagten
belegt werden soll, aus diesem Kreis stammen und daß die Vollmacht
durch eine bekannte Persönlichkeit aus dieser Gruppe vermittelt worden
ist, folgt daraus keinesfalls, daß der Wille der Klägerin zur
Bevollmächtigung nur vorgeschoben ist. Dies ist nichts mehr als eine
Vermutung des Beklagten, die durch keine konkreten Anhaltspunkte gestützt
wird. Inwiefern die Vollmacht lediglich pro forma erteilt worden sein soll,
entzieht sich dem Verständnis der Kammer: Der Klägerin steht
es frei, sich von wem auch immer - auch einer Interessengemeinschaft -
einen Prozeßbevollmächtigten vermitteln zu lassen. Auch die
Beschaffung von Prozeßunterlagen mit Hilfe der Mitglieder einer Interessengruppe
macht die Bevollmächtigung nicht zu einem Scheingeschäft. Schließlich
spricht auch der Umstand, daß von mehreren gleichgelagerten Fällen
einer gewissermaßen als Musterprozeß durchgeführt wird,
keinesfalls für das Fehlen eines eigenen Willens der Partei zur
Abgesehen davon sind die vom Beklagten zur Begründung des Scheincharakters der Bevollmächtigung angeführten Umstände allenfalls nicht nachvollziehbare Pauschalbehauptungen. Dies gilt sowohl hinsichtlich der behaupteten engen Zusammenarbeit des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin mit der "Anti-Sekten-Front" als auch in bezug auf die Charakterisierung des Verfahrens als eines Musterprozesses, der mit Hilfe einer pro forma erteilten Vollmacht in Gang gebracht worden sei.
Es hätte nach allem gar nicht des
Schreibens der Klägerin vom 20.2.1984 (Bl. 396 d.A.) bedurft, um die
Rüge der unwirksamen Bevollmächtigung zu entkräften.
b) Die Klage ist im übrigen im Sinne
der §§ 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. 253 ZPO ordnungsgemäß
erhoben.
2. Die Gerichte für Arbeitssachen sind sachlich zuständig nach § 2 Abs. 1 Ziff. 3 a ArbGG. Das gilt sowohl hinsichtlich der Forderung auf Nachzahlung vorenthaltener Vergütung für die Zeit der Mitarbeit der Klägerin beim Beklagten als auch für den Anspruch auf Rückzahlung der auf die "Freeloaderbill" geleisteten Beträge.
a) Bei dem Anspruch auf Zahlung einer Vergütung
in Höhe von DM 58.428,45 brutto abzüglich DM 8.138,88
aa) Die Kammer ist bei der Beurteilung der Rechtsnatur des Mitarbeitervertrags und der durch ihn begründeten Rechtsbeziehungen von folgenden Grundsätzen ausgegangen:
Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung persönlich abhängiger (fremdbestimmter) Arbeit verpflichtet ist (vgl. Hueck/Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, Erster Bd., 7. Aufl., § 9 II 5. 34 ff.; weitere Nachweise bei Rosenfelder, Der arbeitsrechtliche Status des freien Mitarbeiters, 1982, 5. 58 Fn. 6).
Die persönliche Abhängigkeit
setzt zum einen voraus, daß die Arbeit fremdbestimmt, d.h. fremdgestaltet
ist im Sinne einer Weisungsgebundenheit - vor allem hinsichtlich Zeit,
Ort und Steuerung des Ablaufs der Arbeitsprozesse - oder im Sinne einer
sonstigen Einbindung in eine fremdgesteuerte Arbeitsorganisation (vgl.
Rosenfelder a.a.0. 5. 69 ff.; zahlreiche Nachweise ebendort 5. 207). Zum
anderen erfordert die persönliche Abhängigkeit die Bindung der
Arbeitskraft des Arbeitleistenden an den Empfänger der Arbeitsleistung
dergestalt, daß der Arbeitleistende seine Arbeitskraft nicht mehr
frei, d.h. jederzeit in einem anderen Dienstverhältnis voll verwerten
kann.
Der Arbeitnehmerstatus setzt nicht notwendig voraus, daß die Arbeit entgeltlich geleistet wird (Nikisch, Arbeitsrecht, 1. Bd., 3. Aufl., § 14 I 3; Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 5. Aufl., § 8 III 1).
Demnach ist als Arbeitsvertrag ein Dienstvertrag anzusehen, bei dem sich der Dienstleistende zur Erbringung von Diensten in persönlicher Abhängigkeit im Sinne der genannten Kriterien verpflichtet.
Eine Leistung von "Arbeit" im Sinne der hier zugrundegelegten Bestimmung des Arbeitnehmerbegriffs liegt nur vor, wenn die Tätigkeit von einer wirtschaftlichen Zweckbestimmung getragen ist (vgl. Hueck/Nipperdey a.a.O. § 9 III 1; Wlotzke, RdA 1965, 180). Wie sie üblicherweise vergütungsmäßig bewertet wird und ob sie im konkreten Fall vergütet wird, ist allerdings unerheblich (zur möglichen Sittenwidrigkeit unentgeltlicher Arbeitsleistung vgl. BAG AP Nr. 2 zu § 138 BGB).
Die Arbeitleistung muß auf einem
privatrechtlichen Vertrag beruhen. Ob diese Vertragsgrundlage fehlerhaft
ist - z.B. infolge wirksamer Anfechtung oder aus sonstigen Gründen
- ist unmaßgeblich, wenn nur der Entstehungstatbestand eines Vertrags
erfüllt ist.
bb) Mißt man die durch den Mitarbeitervertrag begründeten Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien an diesen Grundsätzen, so ist vom Arbeitnehmerstatus der Klägerin und damit vom Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses auszugehen:
Die Klägerin hat auf der Grundlage des entsprechend den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über das Zustandekommen von Verträgen (§§ 145 ff. BGB) geschlossenen Mitarbeitervertrags persönlich abhängige Arbeit im wirtschaftlichen Sinn geleistet.
(1) Die Klägerin hat auf der Grundlage des Mitarbeitervertrags Arbeit im wirtschaftlichen Sinn geleistet. Ihre Arbeit in der Organisation des Beklagten aufgrund dieses Vertrags ist weder als rein vereinsrechtliche Betätigung noch als eine Form der Religionsausübung, als Betätigung ihres Glaubens oder Bekenntnisses anzusehen.
Dies gilt unabhängig davon, ob man
den Beklagten als gewerbliches Unternehmen, Idealverein oder als Religionsgemeinschaft
im Sinne von Art. 140 GG und Art. 137 WRV einordnet; die Kammer brauchte
demnach nicht zu entscheiden, ob der Beklagte als gewerbliches Unternehmen,
Idealverein oder Religionsgemeinschaft im verfassungsrechtlichen Sinn einzuordnen
ist.
Dies bedarf für den Idealverein keiner näheren Erläuterung; anzuführen sind z.B. der Hausmeister und der Platzwart eines Sportvereins.
Aber auch bei einer Religionsgemeinschaft
folgt aus der ideellen Zielsetzung, aus dem religiös geprägten
Selbstverständnis keineswegs, daß diejenigen, die im Dienste
der Gemeinschaft stehen, Arbeit leisten, die wirtschaftlicher Betrachtungsweise
entzogen ist. Dies gilt nicht nur hinsichtlich derjenigen Tätigkeiten,
die der wirtschaftlichen Existenzsicherung der Religionsgemeinschaft dienen,
sondern auch bei denjenigen Verrichtungen, die zur Mission, Ausbreitung
der Lehre und Verwirklichung eines Heilsdienstes gehören. Es steht
den Religionsgemeinschaften frei, ihre mit diesen Aufgaben betrauten Mitarbeiter
dergestalt einzusetzen, daß ihre Tätigkeit auch der Schaffung
und Sicherung einer wirtschaftlichen Existenzgrundlage dient. In einem
solchen Fall tritt neben das von der Religionsgemeinschaft autonom geordnete
Mitgliedschaftsverhältnis (vgl. Art. 4, 140 GG und Art. 137 WRV) ein
von wirtschaftlicher Zweckbestimmung getragenes Rechtsverhältnis.
Im vorliegenden Fall hat die Klägerin auf der Grundlage des Mitarbeitervertrags nicht lediglich Tätigkeit mitgliedschaftsrechtlicher, insbesondere vereinsrechtlicher oder gar religiöser Art, entfaltet. Sie hat Erwerbstätigkeit, also Arbeit im wirtschaftlichen Sinn geleistet:
- Die Pflicht der Klägerin zur Übernahme
der in der Organisation des Beklagten ausgeübten Tätigkeiten
(vgl. Bl. 256 ff. d.A.) beruhte nicht auf ihrer Mitgliedschaft als solcher.
Aus dem Anmeldeformular (BI. 487 d.A.) ergibt sich keine Pflicht zur Ausübung
dieser Tätigkeiten.
- Auch aus dem Umstand, daß die Klägerin
im September 1978 der "Sea Organization" beigetreten ist, einem vom Beklagten
als kirchlicher Orden bezeichneten Zusammenschluß, ergibt sich nicht,
daß die Tätigkeit der Klägerin allein auf ihrem Mitgliedschaftsverhältnis
zum Beklagten beruhte. Denn zum einen hatte die Klägerin im Zeitpunkt
ihres Beitritts zur "Sea Organization" längst die Mitarbeit beim Beklagten
aufgrund des Mitarbeitervertrags aufgenommen. Und zum anderen ist nicht
erkennbar, inwiefern das Versprechen nach Ziff. 11 des "Kodex eines Sea
Org.-Mitgliedes" - die seiner Verantwortung anvertrauten Aufgaben zu akzeptieren
und bis ans Äußerste seiner Fähigkeit zu erfüllen,
ganz gleich, woraus sie bestehen mögen und wohin sie ihn auf dem Pfade
der Pflichterfüllung führen mögen - eine konkrete Arbeitspflicht
in der Organisation des Beklagten enthält.
- Anders als im Falle der weiteren Entscheidung
des Bundesarbeitsgerichts betreffend eine Rote-Kreuz-Schwester BAG AP Nr.
1 zu § 5 BetrVG 1972 ist vorliegend auch nicht davon auszugehen, daß
Mitgliedschaft und Mitarbeit in der Organisation eine untrennbare Einheit
bildeten. Denn aus dem unstreitigen Parteivorbringen folgt, daß eine
Mitgliedschaft beim Beklagten durchaus ohne Mitarbeit in der Organisation
möglich ist. D.h., daß sich die Mitarbeiter - anders als im
Fall BAG AP Nr. 1 zu § 5 BetrVG 1972 - von ihrer Arbeitsverpflichtung
lösen können, ohne daß hiervon zugleich die Mitgliedschaft
betroffen ist.
Schon die Diktion des Vertrags läßt dies deutlich erkennen. Dort ist von "Arbeitszeit", "Überstunden", "Urlaub", "Krankenurlaub", "Pensionen", "Bezahlung", "Entlohnung", "Anstellung", "Dienstleistung", "Arbeitswochen" und "Entlassung" die Rede. Dieser Wortlaut ist zwar nicht schlechterdings für die Statusbeurteilung maßgebend; denn soweit die Parteien damit lediglich eine unzutreffende, von den Tatbestandsvoraussetzungen zwingender Rechtsnormen nicht gedeckte Rechtsfolgen herbeiführen wollen oder wenn sie damit nur die Konsequenzen einer unzutreffenden subjektiven Statusbeurteilung ziehen, kommt es auf den bloßen Vertragswortlaut nicht an (so deutlich BAG AP Nr. 21 zu § 611 BGB Abhängigkeit; weitere Nachweise bei Rosenfelder a.a.O. 5. 71). Allerdings verdient der Vertragswortlaut durchaus Beachtung, wenn es - wie hier - darum geht, welche inhaltliche Ausgestaltung die Parteien ihren Rechtsbeziehungen gegeben haben. Wenn der Vertragswortlaut im vorliegenden Fall also vielfach Begriffe und Wendungen enthält, wie sie bei Leistung von Erwerbstätigkeit verwendet werden, so läßt das auf den Willen der Parteien schließen, ihre Rechtsbeziehungen dem Bereich der Erwerbstätigkeit zuzuordnen.
Vor allem fällt auf, daß im
Mitarbeitervertrag eine Pflicht des Mitarbeiters bzw. der Mitarbeiterin
Auch die Fälle der Arbeitsbefreiung
sind in Anlehnung an arbeitsrechtlich übliche Begriffe geregelt. Vor
allem aber ist der Mitarbeiter nach Ziff. 2 des Mitarbeitervertrags zur
Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verpflichtet,
um "Krankenurlaub" - gemeint ist Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall -
zu erlangen. Angesichts dieser Regelung ist schwer verständlich, daß
die Tätigkeit des Mitarbeiters allein Ausfluß und Ausdruck seiner
weltanschaulichen oder religiösen Überzeugung sein soll. Denn
aus dem Umstand, daß die Arbeitsbefreiung im Krankheitsfall von der
Vorlage eines ärztlichen
Schließlich bedeutet auch die Nachbelastungsregelung gemäß Ziff. 12 des Mitarbeitervertrags, die wie eine Vertragsstrafe wirkt, daß der Mitarbeit auch aus der Sicht des Beklagten ein wirtschaftlicher Wert zukommt.
Nach allem ergibt sich schon aus Erscheinungsbild und Regelungsgefüge des Mitarbeitervertrags, daß die Mitarbeit dem Bereich der Erwerbstätigkeit zuzuordnen ist.
- Die Gestaltung des Mitarbeiterverhältnisses läßt aber zudem erkennen, daß die Klägerin nicht lediglich objektiv in erwerbsmäßiger Weise beschäftigt wurde, sondern daß sich die Parteien dessen bewußt waren:
Das folgt zum einen aus der bereits erwähnten
Unterscheidung zwischen bezahlter "Arbeit" und unbezahltem "Studium", über
das auch gesondert Statistik geführt wurde. Zum anderen läßt
sich die subjektive Zuordnung der Mitarbeit zum Bereich der Erwerbstätigkeit
und
Daß die Parteien die Mitarbeit der
Klägerin als Erwerbstätigkeit angesehen haben, ergibt sich aber
vor allem daraus, daß die Klägerin dem Beklagten ihre Arbeitskraft
voll zur Verfügung zu stellen hatte, ohne daß der Beklagte im
Gegenzug eine ebenso umfassende Daseinssicherung übernommen hätte.
Die Parteien gingen unstreitig von Anfang an davon aus, daß die Klägerin
in ihrer Eigenschaft als Mitarbeiterin ihre Arbeitskraft für mehr
als 40 Stunden wöchentlich dem Beklagten zur Verfügung stellen
mußte. Der Beklagte selbst hat in der Arbeitsbescheinigung gemäß
§ 133 AFG eine regelmäßige Arbeitszeit von 48 Stunden an
sechs Wochentagen angegeben. Eine anderweitige Erwerbstätigkeit war
der Klägerin damit nicht möglich; die Einlassung des Beklagten,
an die Mitarbeit seien keine Anforderungen im Sinne der Zurverfügungstellung
der vollen Arbeitskraft gestellt worden, ist für die Kammer nicht
verständlich. Somit war die Mitarbeit beim Beklagten die einzige Erwerbsquelle
für die Klägerin. Aus der Gestaltung des Mitarbeitervertrags
ergibt sich aber, daß der Beklagte die Existenzsicherung
Insoweit unterscheidet sich der vorliegenden
Fall grundlegend von den vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fällen
der Rote-Kreuz-Schwestern und eines als Lehrkraft tätigen Ordensangehörigen
(BAG AP Nr. 1 zu § 5 ArbGG 1953, AP Nr. 3 zu § 611 BGB Ordensangehörige).
In diesen Fällen waren die Arbeitleistenden der Notwendigkeit des
Lebenserwerbs enthoben, weil in den Wechselfällen des Lebens notfalls
die Fürsorge (Unterkunft, Verpflegung, Betreuung) durch Schwesternschaft
bzw. Orden gewährleistet war. Auch im Falle der Arbeitsleistung als
Diakonisse (vgl. ArbG Bremen AP Nr. 4 zu § 5 ArbGG 1953) scheidet
der Erwerbscharakter der Tätigkeit gerade auch deshalb aus, weil Fürsorge
und Vorsorge durch die Gemeinschaft frei machen für einen ausschließlich
altruistischen, karitativen oder religiösen Einsatz der Arbeitskraft.
Besonders deutlich kommt dies in der Entscheidung BAG AP Nr. 1 zu §
5 ArbGG zum Ausdruck, in der das Bundesarbeitsgericht ausführt, das
Mutterhaus biete den Schwestern, die sich unter dem Zeichen des Roten Kreuzes
in den selbstlosen Dienst
Eine solche "Heimat" ist der Beklagte seinen Mitarbeitern nicht. Er nimmt ihnen die Sorge um das tägliche Leben - abgesehen von einer geringfügigen Vergütung für geleistete Arbeit und von einer Entgeltfortzahlung bei Erholungsurlaub und Krankheit, die hinter den zwingenden arbeitsrechtlichen Regeln weit zurückbleibt - gerade nicht ab. Eine Für- und Vorsorge für Invalidität und Alter leistet der Beklagte nach der ausdrücklichen Bestimmung der Ziff. 3 des Mitarbeitervertrags nicht. Der Beklagte macht seine Mitarbeiter also nicht frei zur selbstlosen, altruistischen Arbeit durch Leistung des zur Erhaltung des Lebens Notwendigen, sondern die Mitarbeiter gehen ihrer Arbeit beim Beklagten nach, um Einkünfte zu erzielen, die der Befriedigung der Lebensbedürfnisse dienen. Es kann keine Rede davon sein, daß die vom Beklagten gewährte Vergütung eine "fürsorgliche Unterstützung" vergleichbar der. Fürsorge eines Ordens der römisch-katholischen Kirche für seine Angehörigen ist.
- Der Beklagte selbst hat durch die praktische
Handhabung des Vertrags bekräftigt, daß er die Mitarbeit der
Klägerin als Erwerbstätigkeit eingeordnet hat. So hat er Lohnabrechnungen
auf Formularen erteilt,
- Es spricht nicht gegen die Einordnung der Mitarbeit der Klägerin als Erwerbstätigkeit, wenn die Tätigkeit im wirtschaftswissenschaftlichen Sinn "unproduktiv" gewesen sein sollte. Erwerbstätigkeit ist nicht auf die Schaffung materieller Güter beschränkt. Der Lebenserwerb kann auch durch Herstellung immaterieller Werte - z.B. durch Befriedigung eines aesthetischen Bedürfnisses oder eines Bedürfnisses nach Unterhaltung und Zerstreuung, durch spielerische Betätigung oder Beschäftigung mit philosophischen, weltanschaulichen, metaphysischen oder religiösen Fragen - erzielt werden.
Auch ist es unerheblich, ob die Leistungen
des Beklagten, bei denen die Klägerin mitgewirkt hat,
Entgegen der Auffassung des Beklagten spricht die Vereinbarung ungünstiger Arbeitsbedingungen nicht gegen den Erwerbscharakter der Mitarbeit. Denn es wäre mit Sinn und Zweck des Arbeitsrechts als einer sozialen Schutzrechtsordnung nicht vereinbar, wenn ausgerechnet extrem ungünstige oder gesetzeswidrige Arbeitsbedingungen von vornherein die Einordnung einer Tätigkeit als Erwerbsarbeit und damit das Eingreifen von Arbeitsrecht ausschlössen.
(2) Ist nach dem bisher Ausgeführten davon auszugehen, daß die Klägerin aufgrund des Mitarbeitervertrags als eines privatrechtlichen Vertrags und nicht aufgrund eines Mitgliedschaftsverhältnisses zur Leistung von Arbeit im wirtschaftlichen Sinne verpflichtet ist, so ist dieser Vertrag auch als Arbeitsvertrag anzusehen, weil er die Leistung von Arbeit in persönlicher Abhängigkeit zum Gegenstand hat.
Aus den Vertragsbestimmungen über die Arbeitszeit (Ziff. 1), die Art der Tätigkeit (Ziff. 6) und die Pflicht zur Befolgung von Anordnungen (Ziff. 5, 6) ergibt sich eine arbeitsorganisatorische Fremdgestaltung der Arbeitsabläufe. Die Arbeitskraftbindung im Sinne eines Verzichts auf die Eigendisposition über den Einsatz der Arbeitskraft ergibt sich insbesondere aus der zeitlich umfassenden Arbeitspflicht (s.o. (1)), die regelmäßig acht Stunden täglich bei sechs Arbeitstagen in der Woche umfaßte.
(3) Durch den Mitarbeitervertrag ist auch dann ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien begründet worden, wenn man den Vertrag wegen der Regelungen, die sich auf die Gewährung kostenloser Ausbildung (Ziff. 8) und die Wachbelastung mit Ausbildungskosten (Ziff. 12) beziehen, als gemischten Vertrag ansieht (zu Begriff und Arten des gemischttypischen Vertrags vgl. Palandt/ Heinrichs a.a.0. § 305 Anm. 6 b). Denn ein Rechtsverhältnis, das wegen der Verpflichtung einer Seite zur Leistung persönlich abhängiger Arbeit als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist, kann wegen des Geltungsanspruchs zwingender arbeitsrechtlicher Bestimmungen nicht durch Vereinbarung einer (partiell) anders-typischen Gegenleistung' oder zusätzlicher andersartiger (Neben-)Leistungen dem Geltungsbereich des zwingenden Arbeitsrechts entzogen werden. Insoweit ist und bleibt der betreffende Vertrag ein Arbeitsvertrag, auch wenn die Leistung des Dienstberechtigten einem anderen Vertragstypus entspricht oder wenn die Parteien Haupt- oder Nebenleistungen vereinbaren, die für andere Vertragstypen kennzeichnend sind.
(4) Unerheblich für die rechtliche Einordnung des Mitarbeiterverhältnisses ist schließlich, ob die Vertragsgrundlage fehlerhaft ist oder nicht. Denn auch das auf fehlerhafter Vertragsgrundlage beruhende Arbeitsverhältnis ist ein echtes Arbeitsverhältnis (s.o. aa).
(5) Das Gericht war bei seiner Beurteilung
der Rechtsnatur des Mitarbeiterverhältnisses nicht an die Rechtsauffassung
der Sozialversicherungsträger, Finanzbehörden oder sonstiger
Behörden gebunden.
b) Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen ist auch hinsichtlich des Anspruchs auf Rückzahlung der auf die Freeloaderbill geleisteten Beträge gegeben:
Nachdem die Nachbelastung im Mitarbeitervertrag (Ziff.12) geregelt ist und an die vorzeitige oder gewissermaßen unehrenhafte Beendigung der Beschäftigung anknüpft, handelt es sich beim Streit um die Rückforderung der von der Klägerin auf die Freeloaderbill gezahlten Beträge um eine Rechtsstreitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis im Sinne von § 2 Abs. 1 Ziff. 3 a ArbGG.
Selbst wenn man dieser Auffassung nicht ,folgt, ist jedenfalls ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem gleichzeitig anhängigen Streit über den behaupteten Anspruch der Klägerin auf vorenthaltenes Arbeitsentgelt im Sinne von § 2 Abs. 3 ArbGG gegeben. Dieser Zusammenhang besteht darin, daß es ohne Eingehen des Mitarbeiterverhältnisses nicht zum Streit um die Nachbelastung und damit die Rückzahlungsforderung gekommen wäre.
c) Die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts München folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 17 ZPO
d) Die Klagehäufung ist zulässig
nach § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 260 ZPO. Die Erweiterung des
Klageantrags hinsichtlich der Forderung auf vorenthaltenes Entgelt ist
zulässig nach § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 264 Ziff. 2 ZPO.
Die Klage ist nur teilweise begründet.
1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von DM 16.445,24 brutto abzüglich von diesem geleisteter DM 8.138,88 netto als restliches Arbeitsentgelt für das Jahr 1980. Die Ansprüche auf restliches Arbeitsentgelt für die Jahre 1978 und 1979 sind dagegen verjährt.
a) Die Klägerin kann vom Beklagten gemäß § 612 Abs. 2 BGB für das Jahr 1980 Arbeitsentgelt in Höhe von DM 16.445,24 brutto verlangen.
aa) Aus Ziff. 4 des Mitarbeitervertrags
folgt, daß die Parteien von der Entgeltlichkeit der Mitarbeit der
Klägerin beim Beklagten ausgegangen sind. Allerdings ergibt sich aus
dieser Vertragsbestimmung kein Anspruch auf Arbeitsentgelt in bestimmter,
im voraus berechenbarer Höhe. Vielmehr ist dem Beklagten ein einseitiges
Bestimmungsrecht nach § 315 Abs. 1 BGB eingeräumt,
bb) Die Regelung der Ziff. 4 des Mitarbeitervertrags
ist jedoch wucherisch und deshalb nichtig
nach § 138 Abs. 2 BGB. Sie ist außerdem sittenwidrig und damit
nichtig nach § 138 Abs. 1 BGB. Schließlich ist sie wegen Umgehung
des § 2 KSchG unwirksam.
(1) Die Vergütungsregelung des Mitarbeitervertrags ist wucherisch im Sinne des § 138 Abs. 2 BGB.
Stellt man die Vertragsbestimmung über die Vergütung (Ziff. 4 des Mitarbeitervertrags) einerseits und die Regelung der Arbeitszeit (Ziff. 1 des Mitarbeitervertrags) einander gegenüber, so ergibt sich, daß die von der Klägerin geschuldete Leistung und die Gegenleistung des Beklagten in einem auffälligen Mißverhältnis stehen (zum Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung als Tatbestandsmerkmal des Wuchers vgl. z.B. Palandt/ Heinrichs a.a.0. § 138 Anm. 4 a, aa):
Die Klägerin mußte, wie aus
Ziff. 1 des Mitarbeitervertrags folgt, ihre Arbeitskraft dem Beklagten
voll zur Verfügung stellen und "wenn nötig" - d.h. mangels anderweitiger
obiektivierbarer Kriterien: wenn vom Beklagten für nötig gehalten
- unbezahlte Überstunden leisten.
Für diesen gleichbleibend hohen, hinsichtlich
der regelmäßigen Arbeitszeit an der Grenze des arbeitszeitrechtlich
Zulässigen liegenden und hinsichtlich der Überstunden diese Grenze
übersteigenden Arbeitseinsatz stand der Klägerin ein Arbeitsentgelt
zu, das sich - wie zwischen den Parteien von vornherein klar war (vgl.
die Sitzungsniederschrift vom 28.2.1985 Bl. 708 d.A.) - in der Größenordnung
von höchstens einigen hundert DM im Monat bewegt hat. Demgemäß
hat der Beklagte an die Klägerin im Durchschnitt (die Unterbrechungszeit
vom 7.2.1980 bis 19.3.1980 nicht mitgerechnet) monatlich rund DM 300,--
brutto gezahlt, d.h. einen Betrag, der bei einer 48-Stunden-Woche ein durchschnittliches
Stundenentgelt in Höhe von DM 1,44 ergibt. Die Vergünstigungen
bei den Kursgebühren nach Ziff. 8 des Mitarbeitervertrags bewirken
kein ausgewogeneres Verhältnis von Leistung und Gegenleistung.
Denn diese Vergünstigungen sind kein reales Entgelt. Die Kurse und sonstigen Angebote, auf die im Mitarbeitervertrag Nachlässe versprochen worden sind, sind insoweit wertlos, als sie nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts eingesetzt werden können. Das Gläubigerinteresse kann sich hier nicht wirtschaftlich meßbar verwirklichen, weil diese Leistungen des Beklagten in der Rechtsgemeinschaft nicht kommerzialisiert sind.
Nach allem ist hier ein auffälliges Mißverhältnis von Leistung - hier: Arbeitleistung der Klägerin - und Gegenleistung - hier: Vergütung durch den Beklagten - zu bejahen (vgl. die Entscheidung des LAG Bremen vom 27.9.1974, AP Nr. 33 zu § 138 BGB, wo bei einem Arbeitslohn von DM 1,04 pro Stunde ein auffälliges Mißverhältnis bejaht worden ist).
Bei Vereinbarung dieser die Klägerin übervorteilenden Vertragsregelung hat der Beklagte nach Auffassung der Kammer das mangelnde Urteilsvermögen und eine ergänzend hinzukommende erhebliche Willensschwäche der Klägerin ausgenutzt:
Der Beklagte selbst hat Tatsachen vorgetragen
und entsprechende, von der Klägerin vorgetragene Umstände ausdrücklich
bestätigt, aus denen sich ergibt, daß sich die Klägerin
zur Zeit des Vertragsschlusses in einem das eigenständige, kritische
Urteilsvermögen und - soweit Rudimente des Urteilsvermögens
noch vorlagen - die psychische Widerstandskraft drastisch vermindernden
Abhängigkeitsverhältnis vom Beklagten stand.
In dieser Lage konnte die damals erst neunzehnjährige
Klägerin nach Überzeugung der Kammer die Vor- und Nachteile des
Mitarbeitervertrags nicht vernünftig und kritisch-distanziert beurteilen
und sachgerecht gegeneinander abwägen. Soweit ein solches Urteilsvermögen
überhaupt noch vorhanden war, konnte sie sich aufgrund des Abhängigkeitsverhältnisses
zum Beklagten - d.h. aufgrund des Fehlens psychischer Widerstandskraft
- nicht mehr ihren eigenen Interessen entsprechend verhalten. Sie war dem
Beklagten ausgeliefert; dieser hatte leichtes Spiel mit ihr.
Die Voraussetzungen des Wuchers gemäß § 138 Abs. 2 BGB sind nach allem erfüllt.
(2) Die Vergütungsregelung ist aber auch für sich genommen sittenwidrig und damit nichtig gemäß § 138 Abs. 1 BGB.
Der Inhalt der Vergütungsregelung laut Ziff. 4 des Mitarbeitervertrags widerspricht - betrachtet man ihn im Zusammenspiel mit der Arbeitszeitregelung nach Ziff. 1 des Vertrags - dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden (vgl. BAG NJW 1976, 1958); er läßt sich mit den moralischen Anschauungen der Rechtsunterworfenen (vgl. Palandt/Heinrichs a.a.0 § 138 Anm. 1 b mit weiteren Nachweisen) nicht vereinbaren.
Die Klägerin konnte nach Ziff. 4 des Mitarbeitervertrags weder die genaue Höhe des ihr zustehenden Arbeitsentgeltes im vorhinein bestimmen noch mit einem gleichbleibenden Entgeltniveau rechnen. Ein kalkulierbares und nachvollziehbares Lohnfindungssystem ist nicht erkennbar. Die in Ziff. 4 des Mitarbeitervertrags genannten Bestimungsgrößen verschleiern die Lohnfindung eher als daß sie diese transparent erscheinen ließen. Es bleibt unerfindlich, wie sich allein auf ihrer Grundlage ein Entgelt in bestimmter Höhe errechnen lassen soll. Weder sind konkrete Bewertungsfaktoren angegeben noch ist ihr Verhältnis zueinander definiert.
Diese Vergütungsregelung läßt
es somit zu, daß durch beliebige Konkretisierung der Bestimmungsgrößen
Andererseits mußte die Klägerin ihre Arbeitskraft kontinuierlich bis über die Grenzen des Zulässigen hinaus (s.o. (1)) zur Verfügung stellen. Für diesen Arbeitseinsatz stand der Klägerin ein willkürlich manipulierbares Entgelt zu, das selbst bei gleichbleibender Tätigkeit herabgesetzt werden konnte, und zwar ohne Grenze nach unten.
Dieses Sich-Verschaffen der vollen Arbeitskraft
unter Vereinbarung einer willkürlich bestimmbaren Vergütung stellt
eine schon für sich genommene untragbare,
Damit ergibt sich die Nichtigkeit der Vergütungsregelung des Mitarbeitervertrags auch aus § 138 Abs. 1 BGB.
(3) Im übrigen ergäben sich die
Sittenwidrigkeit und damit die Nichtigkeit der Vergütungsregelung
- wollte man der Auffassung der Kammer nicht folgen - daß hier ein
auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung
vorliegt - auch aus den Gesamtumständen beim Abschluß des Mitarbeitervertrags.
Denn die Vergütungsregelung ist nach dem oben Ausgeführten (s.o.
Ziff. (1) und (2)) jedenfalls extrem nachteilig
cc) Die Vergütungsregelung des Mitarbeitervertrags ist schließlich insoweit wegen Umgehung des § 2 KSchG rechtsunwirksam, als es dem Beklagten nach Ziff. 6 des Vertrags jederzeit und ohne Begründung möglich war, der Klägerin andere, auch rangniedrigere Positionen zuzuweisen, laut Ziff. 4 des Vertrags mit Auswirkung auf die Vergütungshöhe (vgl. BAG vom 12.12.1984, BB 1985, 731).
dd) Liegt somit eine rechtswirksame vertragliche
Vereinbarung über die Vergütungshöhe nicht vor, so steht
der Klägerin für ihre Tätigkeit als Arbeitnehmerin des Beklagten
die übliche Vergütung zu (§ 612 Abs. 2 BGB). Die Geltendmachung
dieses Vergütungsanspruches ist nicht durch eine statuarische Verfallklausel
ausgeschlossen. Denn die vom Beklagten herangezogene vereinsrechtliche
Verfallfrist von 90 Tagen bezieht sich - wenn sie überhaupt Bestandteil
des Mitarbeitervertrags geworden ist - nur auf "unverbrauchte Kursgebühren"
(vgl. Bl. 375 d.A.); was diese betrifft, ist der Rechtsstreit jedoch an
das Amtsgericht München verwiesen worden.
- Eine für den betreffenden räumlichen und fachlichen Geltungsbereich bestehende tarifvertragliche Vergütungsregelung ist ein Anhaltspunkt für die Üblichkeit der Vergütung (BAG AP Nr. 21 zu § 611 BGB Ärzte, Gehaltsansprüche; LAG Düsseldorf DB 1978, 165).
- Da sich der Beklagte als Kirche geriert, den verfassungsrechtlichen Schutz der Religionsausübung in Anspruch nimmt und jedenfalls nach außen eine religiöse Lehre verbreitet, da er nach seinem Selbstverständnis mit dem sogenannten Auditing seelsorgerische Beratung gewährt und die Menschen mit seinen Kursen, Übungen und Riten zu einer höheren Geistigkeit führen will (vgl. Schriftsatz vom 27.2.1985 Bl. 457 ff., 471 ff d.A.), kann als Vergleichsmaßstab für die Bemessung. der üblichen Vergütung eine vergleichbare Tätigkeit in einer öffentlich-rechtlich verfaßten Religionsgemeinschaft herangezogen werden. Nachdem sich die evangelische Kirche für ihre Arbeitnehmer an den Bundes-Angestelltentarifvertrag anlehnt, kann dessen Vergütungsordnung hier zur Bestimmung der üblichen Vergütung angewandt werden.
(2) Auf dieser Grundlage hat die Kammer die der Klägerin zustehende Vergütung wie folgt errechnet:
- Der Klägerin wurden nach ihren Angaben
(vgl. Anlagen 18 und 19 Bl. 256 ff.' 259 d.A.) ganz überwiegend Bürotätigkeiten
unterschiedlicher Art übertragen. Der Beklagte hat zwar "die allein
aus den Anlagen 18 und 19 hervorgehenden Tätigkeiten" bestritten (Schriftsatz
vom 0.4.1983 Bl. 303 ff., 308 d.A.).
- Die Kammer ist zu der Auffassung gelangt, daß die von der Klägerin ausgeübten Tätigkeiten weitaus überwiegend (bis auf die Zeit vom 24.8.1979 bis 26.9.1979, in der sie nach eigenen Angaben "ohne festen Posten" war) die Merkmale der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1 a BAT erfüllt. Denn es handelt sich um eine Beschäftigung im Bürodienst, zum Teil auch im sonstigen Innen- und im Außendienst mit schwierigerer Tätigkeit, die den im Klammerzusatz zu Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1 a genannten Richtbeispielen ,,Mitwirkung bei Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung", "Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben" und "Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung" entspricht.
Um "schwierigere" Tätigkeiten im Vergleich
zu den "einfacheren" Tätigkeiten nach Vergütungsgruppe IX BAT
handelt es sich, weil die von der Klägerin ausgeübten Tätigkeiten
(bis auf die Zeit vom 24.8.1979 - 26.9.1979) nicht mehr ganz einfach waren
und vor allem allgemeine Grundkenntnisse unterhalb der Ebene der gründlichen
Fachkenntnisse erforderten.
- Ein Zuschlag für Überstunden in Höhe von 25 % bei Leistung von mehr als 40 Arbeitsstunden in der Woche oder 173 Arbeitsstunden im Monat steht der Klägerin nicht zu. Denn ein solcher Zuschlag war nicht vereinbart. Insoweit ist der Mitarbeitervertrag zu beachten. Seine Anwendung scheidet nur aus, soweit einzelne Vertragsbestimmungen rechtsunwirksam sind (vgl. BAG AP Nr. 1 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAG AP Nr. 1 zu Art. 6 1 GG Ehe und Familie; Hueck-Nipperdey a.a.O. § 32 II 1; Schaub a.a.0. § 35 1 5).
- Für die Leistung von Mehrarbeit im Sinne der §§ 3, 15 AZO steht der Klägerin allerdings ein Mehrarbeitszuschlag in entsprechender Anwendung von § 15 Abs. 2 AZO zu. § 15 AZO ist auf solche Fälle entsprechend anzuwenden, in denen die Verlängerung der Arbeitszeit unzulässig ist. Der Ausschluß gesonderter Vergütung für Überstunden laut Ziff. 1 des Mitarbeitervertrags bezieht sich nicht in eindeutiger Weise auch auf Mehrarbeitsstunden.
Außerdem erfaßt die Nichtigkeit
der Vergütungsregelung (s.o., bb) auch den Ausschluß gesonderter
Vergütung für solche zusätzlichen Arbeitsstunden.
- Der Klägerin steht für 1980 somit folgende übliche Vergütung zu:
1561 Stunden x DM 10,27 = DM
16.031,47 brutto
161 Mehrarbeitsstunden x DM 2,57
= DM 413,77 brutto
insgesamt DM 16.445,24 brutto.
Dieses Entgelt war der Klägerin, die für den gesamten Zeitraum der Beschäftigung von 1978 bis 1980 ein Arbeitsentgelt in Höhe von DM 58.428,45 brutto geltend gemacht hat, zuzusprechen. Daß die Klägerin aufgrund ihrer Rechtsauffassung für das Jahr 1980 ein davon um ein geringes zu ihren Ungunsten abweichendes Entgelt errechnet hat, ist unbeachtlich. Denn die Kammer war an die Rechtsauffassung der Klägerin bzw. die von ihr vorgenommene Berechnungsweise des üblichen Entgelts nicht gebunden.
Von diesem Bruttoentgelt war d45 der Klägerin für 1980 geleistete Nettoentgelt abzuziehen. Nach dem Vortrag der Klägerin handelt es sich um DM 1.253,60 netto. Der Beklagte hat zwar Erfüllung in weitergehendem Umfang eingewendet, ist jedoch insoweit beweisfällig geblieben.
b) Restliches Arbeitsentgelt für die
Jahre 1978 und 1979 kann die Klägerin nicht verlangen,
aa) Da die Klage erst am 24.11.1982 beim Arbeitsgericht München eingegangen ist, war die zweijährige Verjährungsfrist hinsichtlich der in den Jahren 1978 und 1979 entstandenen Vergütungsansprüche gemäß §§ 196 Abs. 1 Ziff. 8, 201, 198 BGB zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen; sonstige Gründe für eine Unterbrechung oder Hemmung sind nicht ersichtlich.
bb) Die Erhebung der Verjährungseinrede ist - entgegen der Rechtsauffassung der Klagepartei - nicht als mißbräuchliche und damit unbeachtliche Rechtsausübung anzusehen.
(1) Es ist zwar in der Rechtsprechung anerkannt, daß die Erhebung der Verjährungseinrede unzulässig ist, wenn der Schuldner den Gläubiger von der Unterbrechung der Verjährung abgehalten hat (vgl. BGH 9, 5). Denn in einem solchen Fall setzt sich der Schuldner in Widerspruch zu seinem eigenen Vorverhalten (venire contra factum proprium; vgl. Palandt/Heinrichs a.a.0. § 242 Anm. 4 C e). Auf ein Verschulden des Schuldners kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (vgl. Palandt/ Heinrichs a.a.0.).
(2) Hier hat jedoch der Beklagte der Klägerin
keinen Anlaß gegeben, von der Unterbrechung der Verjährung durch
gerichtliche Geltendmachung (§ 209 BGB) abzusehen.
Der Umstand, daß gerade die vom Beklagten
geprägte Vertragsgestaltung in der Klägerin den Irrtum erweckt
hat, sie habe alles erhalten, was ihr zustehe, vermag die Rechtsmißbräuchlichkeit
der Verjährungseinrede ebensowenig zu begründen wie die Unterhaltung
dieses Irrtums während und nach Beendigung der Mitarbeit der
Klägerin. Denn der Beklagte hat sich nicht in Widerspruch zu seinem
bisherigen Verhalten gesetzt, wenn er auf der rechtsirrigen Auffassung
bestanden hat, derzufolge der Klägerin über die geleisteten Vergütungszahlungen
hinaus keine Entgeltansprüche mehr zustehen. Im Gegenteil: Der Beklagte
hat sich insoweit nur konsequent verhalten.
2. Die Klägerin kann vom Beklagten ferner Rückzahlung der von ihr auf die Freeloaderbill gezahlten Beträge in Höhe von insgesamt DM 7.690,-- verlangen nach § 812 Abs. 1 BGB.
a) Die Klägerin hat auf die Freeloaderbill unstreitig insgesamt DM 7.690,-- gezahlt. Das ergibt sich aus der Darstellung in der Klageschrift (Ziff. 5, Bl. 10 ff. d.A. und Ziff. III 1 Bl. 12 f. dA.), die insoweit unbestritten geblieben ist1 sowie aus dem vom Beklagten erstellten Kontoauszug (Anl. 9 zur Klage, Buchungsdaten 22.6.1981, 25.6.1981, 24.8.1981).
b) Diese Zahlungen erfolgten ohne Rechtsgrund
im Sinne von § 812 Abs. 1 BGB mit der Folge,
(1) Der Mangel des Rechtsgrundes ergibt sich hier entgegen der Auffassung der Klagepartei nicht aus dem Grundsatz, daß rückwirkende Lohnminderungen rechtsunwirksam sind (vgl. Schaub a.a.0. § 74 II). Denn die Nachlässe auf Kursgebühren oder ähnliches nach Ziff. 9 des Mitarbeitervertrags sind kein reales Arbeitsentgelt, weil sie nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts eingesetzt werden können und sich das Gläubigerinteresse nicht in wirtschaftlich meßbarer Weise verwirklichen kann (s.o. 1 a, bb).
(2) Die Rechtsgrundlosigkeit der Zahlungen
auf die Freeloaderbill ergibt sich aber daraus, daß die Nachbelastungsklausel
gemäß Ziff. 12 des Mitarbeitervertrags eine mit Art. 12 Abs.
1 Satz 1 GG nicht zu vereinbarende Bindung der Klägerin an den Beklagten
enthält und deshalb rechtsunwirksam ist. Es kommt somit nicht darauf
an, ob die Nachbelastungsregelung darüber hinaus auch wegen eines
Verstoßes gegen die guten Sitten oder wegen Wuchers nichtig ist gern.
§ 138 Abs. 1 oder 2 BGB (vgl. BAG AP Nr. 26 zu Art. 12 GG, zu I 1
der Gründe).
Dahinstehen kann im übrigen auch, ob man die Unwirksamkeit der Nachbelastungsregelung rechtsdogmatisch auf das unmittelbare Einwirken des Grundrechts der freien Wahl des Berufs in die Privatrechtsbeziehungen mittels § 134 BGB stützt (so das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung), oder ob man die Nichtbeachtung dieser Vertragsregelung mit § 242 BGB begründet.
Im Ergebnis ist jedenfalls davon auszugehen,
daß ein Arbeitgeber von seinem Arbeitnehmer, der vorzeitig aus einem
von diesem zu vertretenden Grund aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet,
die Erstattung von Aus- oder Fortbildungskosten aufgrund einer entsprechenden
Vereinbarung nur verlangen kann, wenn diese freiwillig eingegangene Beschränkung
des Arbeitnehmers in seinem beruflichen Fortkommen mit Art. 12 GG vereinbar
ist (vgl. BAG AP Nr. 25, 26 zu Art. 12 GG). Art. 12 GG stellt insoweit
nicht nur eine Ordnungsnorm dar und enthält auch nicht lediglich ein
Abwehrrecht gegen den Staat, sondern hat den Charakter eines umfassenden
Individualschutzrechts. Zwar verbietet Art. 12 GG nicht schlechterdings
jeden Eingriff in die Freiheit der Arbeitsplatzwahl. Eine vertragliche
Bindung des Arbeitnehmers an das Arbeitsverhältnis, insbesondere durch
die Verknüpfung des von ihm zu vertretenden vorzeitigen Ausscheidens
an eine Zahlungspflicht, ist vielmehr dann mit Art. 12 GG vereinbar, wenn
sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach
Treu und Glauben dem Arbeitnehmer
(3) Die Nachbelastung mit den zunächst erlassenen Kursgebühren war nach Auffassung der Kammer der Klägerin unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nicht zuzumuten; diese Nachbelastung entsprach vom Standpunkt eines verständigen Betrachters aus keinem begründeten und zu billigenden Interesse des Beklagten.
Für die Kammer waren bei dieser Beurteilung folgende vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Einzelgrundsätze leitend:
- Die vom Bundesarbeitsgericht entwickelten
Grundsätze über die Zulässigkeit der Vereinbarung einer
Pflicht zur Rückzahlung von Ausbildungskosten (vgl. BAG AP Nr. 1 zu
§ 611 BGB Ausbildungsbeihilfe; BAG AP Nr. 11 zu § 4 TVG) sind
entsprechend auf diejenigen Fälle anwendbar,
- Geht es - wie im vorliegenden Fall -
nicht um die Rückzahlung nach vollständigem Abschluß einer
Ausbildung- oder Fortbildungsmaßnahme, sondern um den Abbruch einer
laufenden Aus- oder Fortbildung durch den Arbeitnehmer, so ist der Maßstab
für die Beurteilung der Rückzahlungs- oder Nachbelastungsvereinbarung
im Grundsatz derselbe; auch in einem solchen Fall ist eine umfassende Interessenabwägung
vorzunehmen. Es ergeben sich jedoch Unterschiede bei der Abwägung
im einzelnen: So kommt es für die Zulässigkeit der Rückzahlungsverpflichtung
nicht auf die Dauer der Bindung nach Abschluß der Aus- oder Fortbildung
an. Auch können die Gründe für den Abbruch der laufenden
Maßnahme - z.B. das Erkennen mangelnder Neigung oder Eignung für
die zukünftige Tätigkeit - gewichtiger sein als die Gründe,
die einen Arbeitnehmer nach abgeschlossener Aus- oder Weiterbildung zum
Wechsel des Arbeitsplatzes veranlassen. Andererseits kann auch in diesen
Fällen ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers daran bestehen,
Aus- oder Fortbildungskosten nur für Arbeitnehmer aufzuwenden, die
bereit sind, ihm die erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse einige
Zeit zur Verfügung zu stellen (zum Ganzen BAG AP Nr. 2 zu § 611
BGB Ausbildungsbeihilfe, zu II 3 der Gründe).
- Falls die Aus- oder Fortbildung zum Inhalt des Arbeitsvertrags gehört, etwa weil es zur Einarbeitung auf dem konkreten Arbeitsplatz einer besonderen Einweisung bedarf, ist eine Rückzahlung generell unzulässig (BAG AP Nr. 26 zu Art. 12 GG), weil dem Arbeitnehmer grundsätzlich zugestanden werden muß, sich ohne Belastung mit Zahlungspflichten über Neigung und Eignung für die in Aussicht genommene Tätigkeit schlüssig zu werden (BAG AP Nr.26 zu Art. 12 GG, zu 2 b der Gründe).
- Wenn kein arbeitsvertraglicher Anspruch des Arbeitnehmers auf kostenlose Aus- oder Fortbildung besteht, ist entscheidend, inwieweit die Aus- oder Fortbildung im Interesse des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers liegt. Eine Kostenbelastung ist dem Arbeitnehmer um so eher zuzumuten, je größer der mit der Ausbildung verbundene Vorteil für ihn ist. Andererseits scheidet eine Beteiligung an den Kosten in der Regel aus, wenn die Interessen des Arbeitgebers an der Aus- oder Fortbildung überwiegen (BAG AP Nr. 2 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe, zu II 4 a der Gründe; BAG AP Nr. 3 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe, zu II 4 der Gründe).
- Im Rahmen der Interessenabwägung
ist vorrangig darauf abzustellen, ob und inwieweit der Arbeitnehmer mit
der Aus- oder Fortbildung eine Gegenleistung in Form von geldwerten beruflichen
Vorteilen erlangt (BAG AP Nr. 3 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe,
zu II 4 der Gründe). Es ist zu fragen, in welcher Weise sich die beruflichen
Chancen durch die Aus- oder Fortbildung verbessert haben.
- Insbesondere im Falle des Abbruchs einer Aus- oder Weiterbildung ist erheblich, ob der bisherige Teil der Bildungsmaßnahmen schon in einem Beruf verwertbar ist oder für einen neuen Ausbildungsgang, etwa durch Anrechnung der Ausbildungszeit, Vorteile bringt (BAG AP Nr. 2 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe, zu II 4 a (2) der Gründe).
- Daneben ist aber auch zu berücksichtigen, welche Kosten dem Arbeitgeber durch die Gewährung der Aus- oder Fortbildung erwachsen. In diesem Zusammenhang ist auch beachtlich, ob dem Arbeitgeber durch die Aus- oder Fortbildung ein Ausfall an Arbeitsleistung des Arbeitnehmers entsteht (BAG AP Nr. 29 zu Art. 12 GG, zu II 3 der Gründe).
- Schließlich ist auch die Höhe
der zurückzuzahlenden Beträge im Verhältnis zu dem im zugehörigen
Zeitraum erzielten Arbeitsentgelt in Rechnung zu stellen (BAG AP Nr. 29
zu Art. 12 GG, zu II 3 der Gründe).
(4) Die Anwendung dieser Grundsätze ergibt im vorliegenden Fall folgendes:
- Die Nachzahlungsforderung des Beklagten
laut Freeloaderbill betrifft Leistungen, die insgesamt Aus- und Fortbildungscharakter
haben. Dies folgt daraus, daß nach Ziff. 1 und 5 des Mitarbeitervertrags
das ,,Studium" in die Vertragspflichten des Mitarbeiters einbezogen wurde.
Dies bedeutet, daß die ,,geistige Vervollkommnung", die Inanspruchnahme
der entsprechenden Beratungen und Kurse - in der Terminologie des Beklagten:
das ,,Aufsteigen auf der Brücke" -neben der eigentlichen Arbeitsleistung
in der Organisation zu den Aufgaben des Mitarbeiters gehört. Der Mitarbeiter
muß nicht nur Arbeit in der Organisation leisten, sondern auch ,,vorbildliches
Mitglied" sein. Dies folgt auch aus der Verknüpfung mitgliedschaftlichen
Fehlverhaltens mit der Folge der Beendigung des Mitarbeiterverhältnisses
laut Ziff. 11 des Mitarbeitervertrags. Diese Bewertung der in der Freeloaderbill
aufgeführten Leistungen des Beklagten wird schließlich dadurch
gestützt, daß die Mehrzahl
- Der vorliegende Fall ist derjenigen Fallgruppe zuzuordnen, bei der eine laufende Aus- oder Fortbildung vorzeitig abgebrochen wird. Es handelt sich zwar nicht um einen typischen Fall dieser Fallgruppe. Im Hinblick auf die Aufgabe des Mitarbeiters, sich andauernd aus- und fortzubilden, und auf die fest vereinbarte Vertragsdauer von 2 1/2 Jahren entspricht der vorliegende Fall in seinen kennzeichnenden Merkmalen und hinsichtlich der Interessenlage der Parteien jedoch weitgehend denjenigen Gestaltungen, bei denen ein von vornherein festliegender, auf bestimmte Dauer begrenzter Bildungsgang abgebrochen wird.
- Die Aus- bzw. Weiterbildung gehörte
zwar zu den Aufgaben der Klägerin; diese hatte jedoch nach der Vertragskonstruktion
keinen Anspruch darauf. Deshalb sind die Grundsätze anzuwenden, die
das Bundesarbeitsgericht für diejenigen Gestaltungen entwickelt hat,
bei denen die Gewährung der Aus- bzw. Fortbildung nicht zum Inhalt
der Arbeitgeberpflichten gehört. Für die danach vorzunehmende
Interessenabwägung ist zunächst davon auszugehen, daß die
Klägerin ein erhebliches Interesse hatte, sich ohne Belastung mit
Zahlungspflichten über Neigung und Eignung für eine weitere Mitarbeit
beim Beklagten klar zu werden.
- Solche beruflichen Vorteile hat die Klägerin nicht erlangt. Sie konnte nicht sicher damit rechnen, daß sie infolge der Teilnahme an diesen Angeboten beim Beklagten bessere Arbeitsbedingungen - insbesondere eine bessere Bezahlung - erreichen und vor allein behalten werde. Solchen Erwartungen stand Ziff. 6 des Mitarbeitervertrags entgegen, derzufolge jederzeit eine Verschlechterung der Position eintreten konnte. Positionsverschlechterungen hat die Klägerin ungeachtet des Fortgangs ihrer Aus- und Weiterbildung auch tatsächlich erlebt.
Aber auch für andere Arbeitsverhältnisse
außerhalb der Organisation des Beklagten konnte die Klägerin
ihre Aus- und Weiterbildung in keiner Weise nutzbar machen. Sie hat ihre
Chancen auf Erzielung eines höheren Entgelts auf dem Arbeitsmarkt
durch diese Leistungen des Beklagten nicht verbessert. Der Beklagte selbst
hat zutreffend darauf hingewiesen, daß diese Leistungen außerhalb
der Scientology- Organisation völlig wertlos
sind und sich einer
- Nach dem bisher Ausgeführten konnte die Klägerin weder mit dem zurückgelegten Teil noch mit weiteren Stufen der Aus- bzw. Fortbildung beim Beklagten ihre berufliche Position verbessern. Somit lag die Teilnahme an diesen Angeboten allein im wirtschaftlichen Interesse des Beklagten, der die Klägerin aufgrund seiner internen Regelungen infolge der Aus- und Weiterbildung vielseitiger einsetzen konnte und zwar ohne ihr einen entsprechenden Aufstieg mit besserer Bezahlung zusichern zu müssen.
- Würde schon diese Beurteilung des
vorliegenden Falles nach Auffassung der Kammer ausreichen, um die Zahlungspflicht
nach Ziff. 12 des Mitarbeitervertrags hinfällig erscheinen zu lassen,
so kommt
- Überdies hat der Beklagte der Klägerin im fraglichen Zeitraum, für den er die Rückzahlung von zunächst fast DM 17.000,-- und dann immerhin noch fast DM 8.000,-- forderte, ein Gesamtarbeitsentgelt in Höhe von nur wenig mehr als DM 8.000,-- brutto gezahlt. Die Klägerin hat somit aufgrund einer sittenwidrigen Vertragsregelung (s.o. 1 a, bb) eine Vergütung erhalten, die - gemessen an üblichen Maßstäben - nicht einmal zur Bestreitung ganz bescheidener Lebensbedürfnisse ausreicht. Die Nachbelastung bedeutet, daß die Klägerin die Kurse usw. ganz und gar aus. zusätzlichen Mitteln bezahlen mußte, wie dies unstreitig auch geschehen ist.
- Schließlich sind dem Beklagten durch die Aus- und Weiterbildung der Klägerin. weder Unterkunfts- noch Verpflegungskosten entstanden. Dafür mußte die Klägerin selbst sorgen. Damit stehen die Aufwendungen des Beklagten in keinem vernünftigen Verhältnis zur Nachbelastung.
Nach allem ist die Nachbelastungsklausel
gemäß Ziff. 12 des Mitarbeitervertrags rechtsunwirksam. Die
von der Klägerin auf die Nachbelastungsforderung unstreitig
c) Die Klägerin kann nach dem bisher Ausgeführten den Betrag von DM 7.690,-- vom Beklagten verlangen. Die vom Beklagten herangezogene Verfallfrist von 90 Tagen greift schon deshalb nicht ein, weil sie für nicht verbrauchte Kursgebühren gilt. Die Forderung auf Rückzahlung der auf die Freeloaderbill geleisteten Beträge betrifft aber "verbrauchte" Kursgebühren. Im übrigen vermag eine solche Regelung die Rechtsprechungsgrundsätze über die Zulässigkeit der Nachbelastung mit Aus- und Weiterbildungskosten, die den Charakter zwingenden Richterrechts haben, nicht zu verdrängen.
Die Entreicherungseinrede nach § 818 Abs. 3 BGB hat der Beklagte nicht erhoben. Sie würde im übrigen nur zum Wegfall des Anspruchs der Klägerin führen, wenn das gesamte Aktivvermögen des Beklagten soweit abgesunken wäre, daß es den Bereicherungsanspruch nicht mehr deckt (vgl. Palandt/Thomas, a.a.0. § 818 Anm. 6 B b); im Falle einer vorsätzlichen Herbeiführung der "Armut", um einem solchen Anspruch zu entgehen, wäre die Erhebung der Entreicherungseinrede außerdem rechtsmißbräuchlich.
3. Der Anspruch auf Zinsen in Höhe
von 4 % folgt hinsichtlich des Restentgelts für 1980 aus §§
614, 284 ff., 288 BGB und hinsichtlich des Anspruchs auf Rückzahlung
der auf die Freeloaderbill gezahlten Beträge aus §§ 271
Abs. 1, 284 ff., 288 BGB; der geltend
4. Nachdem die Klage nur zum Teil begründet ist, war sie im übrigen abzuweisen.
Der Anspruch über die Kosten beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 ZPO.
Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 61 Abs. 1 und 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 2 ff. ZPO.
IV.
Gegen dieses Urteil können beide Parteien
Berufung einlegen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das beigeheftete
Formblatt verwiesen.