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Claudia Engel hatte eine Erlaubnis zur Vermittlung von Au-Pair-Kräften zunächst erhalten. Dann wurde ihr diese wegen ihrer Scientology-Zugehörigkeit wieder entzogen. Claudia Engel erhob Klage und beantragte eine einstweilige Anordnung. Zunächst gab es widersprüchliche Entscheidungen. Das ist normal, denn eine einstweilige Anordung beinhaltet nur vorläufigen Rechtsschutz. In einem solchen Verfahren wird nur "summarisch" geprüft. Weil das Gesetz davon ausgeht, dass weitere Verfahren folgen.
Scientology und Claudia Engel benutzten eine solche vorläufige Entscheidung, die Bundesregierung der Verletzung der Religionsfreiheit zu beschuldigen. Claudia Engel trat in den USA bei Anhörungen auf.
Im Ergebnis wurde die Klage der Claudia Engel allerdings abgewiesen.
| Quelle: Main-Rheiner vom 10.9.02
http://www.main-rheiner.de/region/objekt.php3?artikel_id=970002 Notfalls bis zum EU-Gerichtshof KREIS BAD KREUZNACH (red) - Nach Prüfung des Beschlusses des Bundessozialgerichts wird sich ein Münchner Anwalt im Auftrag einer Scientologin mit einer Verfassungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht wenden. Das Gericht hatte entschieden, dass eine Scientologin aus dem Raum Bad Kreuznach keine private Arbeitsvermittlung führen darf. Die Richter der Beschwerdeinstanz beim Bundessozialgericht hätten bei ihrer Prüfung verkannt, dass das Landessozialgericht den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren verletzt habe, heißt es in einer Mitteilung der Scientology Kirche Frankfurt. Die Entscheidungen verstießen gegen die grundrechtlich gewährleistete Religionsfreiheit, die Berufsfreiheit und das Verbot der religiösen Diskriminierung. Die Scientologin sehe den Entzug ihrer Vermittlungserlaubnis als Relikt einer fanatischen Diskriminierungskampagne von Ex-Arbeitsminister Norbert Blüm. Die Betroffene ist deshalb entschlossen, wenn notwendig, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anzurufen, um eine derartige religiöse Diskriminierung abzuschaffen. |
Scientology-Veröffentlichungen mit Name und Bild
Claudia Engel wird seit Jahren in Scientology-Veröffentlichungen
und bei Anhörungen als Opfer staatlicher Verletzung der Religionsfreiheit
durch die deutsche Bundesregierung vorgeführt.
Rechts die Titelseite der Zeitschrift Freedom veröffentlicht im
Internet unter http://freedommag.org/english/vol30I1/
Dort wird Claudia Engel gezeigt und namentlich vorgestellt:
Bildunterschrift: "Claudia Engel aus Frankfurt, Deutschland, bezeugt Diskriminierung der Regierung gegen Religionen in Deutschland während John Travolta zusieht."
Die Ortsangabe "aus Frankfurt" soll vermutlich bezeichnen, daß
Claudia Engel der Frankfurter Scientology-Filiale angehört.
Frankfurt gehört allerdings zum Bundesland Hessen.
Der Prozess wurde jedoch in Rheinland-Pfalz geführt.
Denn der Wohnsitz der Claudia Engel war während des Verfahrens
und laut Telefonverzeichnis mindestens bis Sommer 2000 in 55583 Bad Münster
am Stein-Ebernburg.
Eine andere Version desselben Fotos befindet sich in der Internet-Seite
http://www.freedom.org.uk/mag/issuea02/page06a.htm
Die Fotos sind entstanden am 18.9.97 anläßlich einer Anhörung
des Ausschusses des US-Parlamanets, der für die KSZE - später
OSZE-Verträge (auch als Helsinki-Verträge bekannt) zuständig
ist. Der Ausschuß wird in der US-Presse als "Helsinki Kommission"
bezeichnet. Wegen dieser Bezeichnung wird der Ausschuss gelegentlich irrtümlich
für ein Organ der OSZE gehalten.
Auch in deutschsprachiger Veröffentlichung
Freiheit Schweiz Ausgabe 8, ohne Datum, Copyright 1998, Seite 8
Gericht: der Erlass des deutschen Arbeitsministers ist "illegal".
Diskriminierung wird als gesetzeswidrig verurteilt.
Das Berufungsgericht von Rheinland Pfalz entschied diesen März
mit einer einstweiligen Verfügung, -dass eine diskriminierende Richtlinie,
die durch den Bundes-Arbeitsminister Norbert Blüm eingeführt
worden war; illegal ist, und eine Verletzung der deutschen Verfassung darstellt.
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz L 6 EA-Ar 30/95 Beschluß
vom 11.12.95 (Mainz S 7 EA-Ar 34/95) ./. Bundesanstalt für
Arbeit wegen des Entzugs der Erlaubnis zur Arbeitsvermittlung: Aufschiebende
Wirkung des Widerspruchsbescheides wird wiederhergestellt.
Beschluß: Die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin für die private Arbeitsvermittlung ergibt sich nicht bereits aus der fachlichen Weisung des BMA vom September 1994. Diese Weisung lautet nach Angaben der Antragsgegnerin: /" Eine Erlaubnis ist an Mitglieder der SC nicht zu erteilen, da diese nicht die gemäß § 23 Abs. 3 S. 1 AFG erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Bereits erteilte Erlaubnisse sind wieder zu entziehen". |
Urteil 1. Instanz
Sozialgericht Mainz S 7 Ar 168/95 Urteil vom 10.11.97
Klage Claudia Engel gegen Entzug der Erlaubnis zur Arbeitsvermittlung
abgewiesen.
Aus dem Tatbestand: Die Bekl. "jedenfalls gehe davon aus, daß die von der Kl. betriebene Au-pair-Vermittlung und die vorliegende Prozeßführung ein Teil der Gesamtstrategie der Scientology-Organisation sei.
Aus dem Urteil: Nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz
1994 (BeschfG 1994) v. 26.7.94 ist Monopol zur Arbeitsvermittlung aufgehoben,
privaten Vermittlern ist die Erlaubnis zur Arbeitsvermittlung zu erteilen,
wenn diese die erforderliche Eignung und Zuverlässigkeit besitzt.
Damit Berechtigung, "eine staatliche Aufgabe mit Mitteln des Privatrechts
wahrzunehmen".
Die Erlaubnis darf "erst und nur dann erteilt werden", "wenn
(positiv) feststeht", daß die Eignung vorliegt. Antragsteller muß
Zuverlässigkeit nachweisen und "eventuell bestehende Zweifel an seiner
Zuverlässigkeit ausräumen". Prognoseentscheidung, deshalb keine
konkrete Feststellung nötig, daß Antragsteller künftig
unzuverlässig sein wird: "dies ist im übrigen auch kaum möglich,
weil menschliches Verhalten nicht sicher vorherbestimmbar ist".
Vermittlung zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern erfordert
Unparteilichkeit. Das gelte besonders für die Vermittlung von jungen
Menschen aus dem Ausland in sog. Au-pair-Arbeitsverhältnisse.
Die Zugehörigkeit zur Scientology-Organisation läßt
insbesondere nach dem eigenen Vortrag der Kl. eine solche Unparteilichkeit
nicht erwarten.
"Zwar hat sie schriftsätzlich vehement bestitten, überhaupt
Au-Pair's in scientologische Familien - und umgekehrt - zu vermitteln,
aber ihre in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärte
Aussage steht hierzu in einem krassen Widerspruch".
Im Tatbestand dazu: "In der mündlichen Verhandlung hat
die Kl. auf Befragen erklärt, es sei richtig, sie habe ein Au-pair-Mädchen
zu der Familie Berrang aus Unterschleißheim vermittelt. Es hätten
außerdem weitere Vermittlungen in Familien, die ebenfalls Scientologen
seien, stattgefunden. Zu ihrer Überzeugung würde es nicht passen,
wenn sie sich weigern würde einer Familie, die selbst den Scientologen
angehöre, ein Au-pair-Mädchen zu vermitteln."
Die Kl. werde nicht in ihrer Religionsfreiheit verletzt. "Vorliegend
ist entscheidungserheblich, daß die Scientology-Organisationen selbst
- obwohl sie sich nunmehr durchgängig als Kirchen bezeichnen - nicht
als Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft. ... zu qualifizieren sind.
Das Gericht schließt sich insoweit der ... Entscheidung des BAG ...an.
| AGPF-Info 2/98
Scientology-Organisation:
Das Sozialgericht Mainz hat die Klage einer Scientology-Anhängerin gegen den Entzug der Erlaubnis zur Vermittlung von Au-pair- Arbeitsverhältnissen abgewiesen (S 7 Ar 168/95 Urteil vom 10.11.97). Die Scientology-Organisation hat über diesen Prozeß mehrfach berichtet. So 1995 kurz nach Klageerhebung in der Zeitschrift "Freiheit": "Wenn die deutschen Gerichte es nicht wagen, gegen den 'allmächtigen' Arbeitsminister zu entscheiden, landet der Fall sicher vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte". Die Klägerin hat zunächst vorläufigen Rechtsschutz durch Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage beantragt. Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (L 6 EA-Ar 30/95, Beschluß vom 11.12.95) gab diesem Antrag statt. In der Scientology-Zeitschrift "Freiheit" von 1996 hieß es: "Blüms Orwell'sche Träume hielten einer berufungsgerichtlichen Überprüfung im Einzelfall im Dezember 1995 nicht stand. Das Gericht verwarf die Gesamtheit der Blüm'schen Argumentationspolitik zum Thema Berufsverbot für Scientologen". In einem anderen Artikel derselben Ausgabe: "Am 18. Dezember 1995 hob das Landessozialgericht in Mainz eine von Minister Norbert Blüm initiierte Anordnung der Bundesanstalt für Arbeit auf, die Scientologen untersagt hatte, als private Arbeitsvermittler tätig zu werden. In dem 19seitigen Urteil widerlegten die Richter die von Norbert Blüm und seinen Lakaien unterstellten Behauptungen über die Scientology Kirche". An dieser Darstellung stimmt nicht einmal das Datum. Das Sozialgericht Mainz stellt in seinem Urteil jetzt fest, die Erlaubnis zur Arbeitsvermittlung beinhalte die Berechtigung, "eine staatliche Aufgabe mit Mitteln des Privatrechts wahrzunehmen". Deshalb dürfe die Erlaubnis "erst und nur dann erteilt werden", "wenn (positiv) feststeht", daß die Eignung vorliegt. Der Antragsteller muß Zuverlässigkeit nachweisen und "eventuell bestehende Zweifel an seiner Zuverlässigkeit ausräumen". Die Vermittlung zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern erfordert Unparteilichkeit. Das gelte besonders für die Vermittlung von jungen Menschen aus dem Ausland in sog. Au-pair-Arbeitsverhältnisse. Die Zugehörigkeit zur Scientology-Organisation läßt insbesondere nach dem eigenen Vortrag der Klägerin eine solche Unparteilichkeit nicht erwarten: "Zwar hat sie schriftsätzlich vehement bestritten, überhaupt Au-Pair's in scientologische Familien - und umgekehrt - zu vermitteln, aber ihre in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärte Aussage steht hierzu in einem krassen Widerspruch". Im Tatbestand des Urteils heißt es dazu: : "In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin auf Befragen erklärt, es sei richtig, sie habe ein Au-pair-Mädchen zu der Familie Berrang aus Unterschleißheim vermittelt. Es hätten außerdem weitere Vermittlungen in Familien, die ebenfalls Scientologen seien, stattgefunden. Zu ihrer Überzeugung würde es nicht passen, wenn sie sich weigern würde einer Familie, die selbst den Scientologen angehöre, ein Au-pair-Mädchen zu vermitteln." Die beklagte Behörde hatte dem Gericht vorgetragen, sie "gehe davon aus, daß die von der Klägerin betriebene Au-pair-Vermittlung und die vorliegende Prozeßführung ein Teil der Gesamtstrategie der Scientology-Organisation" sei. Zu dieser Gesamtstrategie gehört seit den siebziger Jahren, jede Kritik an der Scientology- Organisation und ihren Methoden als Religionsverfolgung darzustellen und durch Vergleich mit der planmäßigen Ermordung der Juden durch die Nazis ("Holocaust") den Eindruck zu erwecken, als sei das Leben von Scientologen bedroht. An dieser Strategie haben Luise und Hubert Berrang mitgewirkt: Luise Berrang war als Luise Buhl die treibende Kraft der Gesellschaft zur Förderung religiöser Toleranz und zwischenmenschlicher Beziehungen e.V., München (VR 9344 Ersteintrag 13.7.78). 1979 hat der Verein eine Broschüre herausgegeben: "Kommt ein neuer Holocaust?" Unter der Vereinsadresse in München hatte zuvor die "Union für Humanität gegenüber Religionen und Minderheiten" firmiert. Verantwortlich: Scientology- Multifunktionär Jörg Stettler ("Clear" Nr. 7890). Eine an diesen gerichetet Anfrage beantwortete allerdings Luise Buhl. Noch 1991 hat Luise Berrang an der "1. Konferenz über Religionsfreiheit und Menschenrechte" im Hotel Kempinski in Berlin sowie an einer zweiten in Frankfurt teilgenommen. Mit dabei Franz Riedl für Scientology, Norbert Thiel für die Vereinigungskirche (Moon), Michael Holznagel für Krishna/ISKCON und Swami Dhyan Satyama für Bhagwan/Osho. Hubert Berrang ("Clear" Nr. 11609) stellte 1992 der Öffentlichkeit
eine neue Organisation vor: "MUT - Menschen gegen Unterdrückung der
Toleranz (später: Mitbürger unterstützen Toleranz)- Initiative
scientologischer Bürger". MUT fungierte als Herausgeber der 8-seitigen
Scientology-Werbeschrift "Fakten aktuell", die 1995 mit einer Auflage von
5 Millionen Exemplaren verbreitet wurde. MUT ist offenbar nicht als Verein
eingetragen und somit keine juristische Person.
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2. Instanz: Pressemitteilung
des Landessozialgerichts (Aktenzeichen L 7 Ar 23/98)
| Landessozialgericht Rheinland-Pfalz
Pressereferent 28.1.99 Pressemitteilung Allein die Mitgliedschaft in der "Scientology-Kirche" ist kein ausreichender Grund für die Verweigerung einer Erlaubnis zur privaten Arbeitsvermittlung. Mit dieser Entscheidung hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz am 28.1.1999 einer Klägerin Recht gegeben, der die Bundesanstalt für Arbeit die Erlaubnis zur privaten Arbeitsvermittlung entzogen und eine Verlängerung der Erlaubnis verweigert hatte. Das Landesarbeitsamt hatte der Klägerin 1994 eine befristete Erlaubnis zur privaten Arbeitsvermittlung für Au-pair-Mädchen erteilt. Nachdem es erfuhr, dass die Klägerin Mitglied der "Scientology-Kirche" sei, nahm es die Erlaubnis zurück mit der Begründung, gemäß einer Weisung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung sei davon auszugehen, dass ein Mitglied der "Scientology-Kirche" nicht die für die Erteilung einer Erlaubnis zur privaten Arbeitsvermittlung erforderliche Zuverlässigkeit besitze. Nachdem das Sozialgericht Mainz in erster Instanz die Rechtsauffassung der Bundesanstalt bestätigt hatte, hat das Landessozialgericht mit seinem heutigen Urteil die erstinstanzliche Entscheidung und die entsprechenden Bescheide aufgehoben und die Bundesanstalt für Arbeit verurteilt, der Klägerin die von ihr beantragte Verlängerung der Erlaubnis bis zum Ende des Jahres 2000 zu erteilen (Aktenzeichen L 7 Ar 23/98). Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass konkrete
Umstände, welche die vom Gesetz geforderte persönliche Zuverlässigkeit
der Klägerin in Frage stellen könnten, nicht erwiesen seien.
Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Klägerin bei
der von ihr durchgeführten Arbeitsvermittlung gegen geltendes Recht
verstoßen oder die Interessen von Arbeitnehmern oder Arbeitgebern
verletzt habe. Insbesondere sei auch nicht erwiesen, dass die Klägerin
bei den von ihr vermittelten Au-pair-Mädchen gezielt versucht habt,
Gedankengut der "Scientology-Kirche" zu verbreiten. Allein die Mitgliedschaft
in der "Scientology-Kirche" genüge nicht, um der Klägerin den
durch die grundrechtlich garantierte Gewerbefreiheit abgesicherten Anspruch
auf Erteilung einer Erlaubnis zur privaten Arbeitsvermittlung zu versagen
Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen. Die Beteiligten können
also noch eine Entscheidung des Bundessozialgerichts herbeiführen.
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Scientology-Pressemitteilung
Aus: germany.freedommag.org/press/page01.htm
Es fehlt jeder Hinweis darauf, daß die Entscheidung nicht rechtskräftig
ist.
Der rechtskräftige Abschluß eines Verfahrens ist insbesondere
dann von Bedeutung, wenn - wie hier - einer Regierung die Verletzung von
Menschenrechten vorgeworfen wird.
Denn die "Erschöpfung des Rechtsweges" ist nach Artikel 35 der
Europäischen Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Zulässigkeitsvoraussetzung
für eine Klage vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.
Die Bundesregierung weist deshalb in einer Stellungnahne (die nichts
mit diesem Fall zu tun hat) darauf hin, daß damals in keinem der
von Scientology vorgetragenen Fälle der Rechtsweg erschöpft war
( vgl. Bundesregierung
Stellungnahme vom 22. April 1994 zu ECOSOC-Entschließung Nr. 1503
).
| FOR IMMEDIATE RELEASE
Contact: Leisa Goodman (323) 960-3500 January 29, 1999 APPEALS COURT RULES
THAT GERMAN LABOR MINISTER
—Government will have to pay damages: Scientologists
demand removal of responsible
A German member of the Church of Scientology
has won rulings from a German appeals
The Church of Scientology said today that based
on the ruling, they will demand that
Ms. Claudia Engel’s licence to operate an au
pair agency was withdrawn in 1994
In two separate but related cases, the State
Social Appeals Court of Rhineland-Palatinate
The decisions will influence a separate, damages
case Ms. Engel brought against the
The Appeals Court disagreed with the German
government’s assertions that negative
The ruling yesterday was hailed by Scientologists
as a major step forward in their
Leisa Goodman, Human Rights Director of the
Church of Scientology International,
Ms. Goodman said that Scientologists will continue
to campaign for religious freedom
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Scientologin muss Zuverlässigkeit nachweisen
Landessozialgericht zweite
Runde: Klage abgewiesen
http://de.news.yahoo.com/010920/12/1zgh1.html