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| "Es ist auch nicht zu beanstanden, daß das BKA in seinem Bericht die ihm von Scotland Yard übermittelten Erkenntnisse einbezogen hat, auch wenn deren Richtigkeit nicht gesichert war. Gerade auf dem Gebiet der vorbeugenden Verbrechensbekämpfung muß das Sammeln und die Auswertung von Nachrichten, damit diese Maßnahmen wirkungsvoll sein können, auch Erkenntnisse umfassen, die auf einer nur vorläufigen Prüfung und Sichtung beruhen und deren Wahrheitsgehalt noch nicht näher geklärt ist." >> |
Urteil Bundesgerichtshof BGH III ZR 74/78
Urteil vom 25. 09.1980
Veröffentlicht in: BGHZ 78, 224 und
NJW 1981, 672, 675 und DVBl. 81,395
1. Instanz: LG München 9 O 12195/76
Urteil vom 4.05.1977 nicht veröffentlicht
2. Instanz: OLG München 1 U
2872/77 Berufung; teilweise zurückgenommen, ansonsten zurückgewiesen
3. Instanz: BGH III ZR 74/78 Urteil vom
25. 09.1980 Zurückverweisung an das OLG München
Neues Urteil OLG München 1 U 1273/81
Urteil vom 28.01.1982, rechtskräftig, veröffentlicht unter http://www.hamburg.de/contentblob/109320/data/urteil-oberlandesgericht-muenchen-1982-01-28.pdf
und http://www.Ingo-Heinemann.de/OLG-Muenchen-1U1273-81-BKA-Bericht.pdf
Dazu ein Artikel in http://www.hamburg.de/zivilrecht/109302/unterlassungsansprueche.html
Es geht um die Frage, ob amtspflichtwidrig in Rechte von Scientology-Verinen eingegriffen wurde, wenn nicht gesicherte amtliche Erkenntnisse über ehrenrühriges oder strafbares Verhalten der Scientology-Organisation an Behörden und Stellen außerhalb der öffentlichen Hand weitergegeben werden und auf diesem Wege an die Öffentlichkeit geraten.
Das Bundeskriminalamt BKA hat im Auftrag des Bundesinnenministers diesem im März 1973 einen Bericht über die Scientology-Bewegung erstattet, Aktenzeichen EA III 1/ 4 - B 196 649 vom 8.3.1973.
Die Scientology-Vereine haben gegen die Bundesrepublik auf Auskunft, Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz geklagt.
Der BKA-Bericht stützte sich auf einen
1969 von Interpol London übersandten Bericht eines Beamten von New
Scotland Yard, da Erkenntisse in deutschland fehlten. Auf diese Quelle
hat das BKA in seinem Bericht an den Bundesminister des Innern hingewiesen.
Das BKA leitete den Bericht den Landeskriminalämtern
und der Deutschen Zentralstelle zur Bekämpfung der Schwindelfirmen
e.V. zu. Der Bundesminister des Innern sandte den Bericht an den Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit, der dem Max-Planck-Institut für
Psychiatrie.
Die Scientology-Vereine haben behauptet,
der Bericht sei im In- und Ausland in die Öffentlichkeit gelangt.
Die Scientology-Vereine haben vorgetragen:
Der Bericht des BKA enthalte eine Reihe
unwahrer, ehrenrühriger Behauptungen über die Scientology-Bewegung.
Durch die amtspflichtwidrige Weitergabe des Berichts insbesondere an die
Deutsche Zentralstelle zur Bekämpfung der Schwindelfirmen und an das
Max-Planck-Institut für Psychiatrie seien sie in ihrer Ehre und ihrem
Recht auf freie Entfaltung als Religionsgemeinschaft verletzt worden. Hierdurch
entstünden ihnen laufend Schäden (Aufwendungen für Rechtsstreitigkeiten
zur Abwehr der Beeinträchtigungen; Kosten für die Herstellung
und Verbreitung von sog. "Korrekturmaterial''; Ausfall von Mitgliedsbeiträgen).
Das Auskunftsverlangen diene der Feststellung weiterer, bisher noch unbekannter
Schäden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Das Oberlandesgericht hat den Rechtsstreit, soweit er die Klageanträge
auf Auskunftserteilung und Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung betrifft,
an das VG verwiesen und im übrigen die Berufung der Scientology-Vereine
zurückgewiesen.
Der BGH hat das OLG-Urteil aufgehoben
und das Verfahren an das OLG zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.
Das
Urteil BGH III ZR 74/78
Verkündet am 25.09.1980
In dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. September 1980 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Kröner, Boujong und Dr. Scholz-Hoppe
für Recht erkannt:
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerinnen, beide rechtsfähige Vereine, stellen nach ihrem Selbstverständnis territoriale Gliederungen der in vielen Ländern verbreiteten Scientology Kirche dar. Sie nehmen aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung die beklagte Bundesrepublik wegen eines Berichts des Bundeskriminalamtes (im folgenden: BKA) über die Scientology-Bewegung, durch den sie sich diskriminiert fühlen, auf Auskunft, Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch.
Mit Erlaß vom 24. November 1972 beauftragte
der Bundesminister des Innern das BKA, vorhandene Erkenntnisse über
die Scientology Kirche mitzuteilen. Da es an inländischen Erkenntnissen
weitgehend fehlte - es lagen nur Mitteilungen zweier Landeskriminalämter
vor -, stützte sich das BKA in seinem am 8. März 1973 erstatteten
Bericht im wesentlichen (Nr. 1 bis 5) auf einen am 6. Oktober 1969 von
Interpol London übersandten Bericht eines Beamten von New Scotland
Yard vom 4. Oktober 1969. Auf diese Quelle wies das BKA in seinem Bericht
an den Bundesminister des Innern hin. Darin heißt es u.a.:
Von den leitenden Angestellten bzw. vom
Personal der Organisation hat niemand irgendwelche ärztliche oder
wissenschaftliche Befähigungsnachweise aufzuweisen.
Von der Organisation wird als einziges
Gerät ein E-Messer benutzt. Dies ist ein kleines elektrisches Meßgerät
auf einem Holzkasten, der etwa die Abmessungen 10 x 6 x 2 Zoll hat. ...
Hubbard und die "scientologists" betrachten den E-Messer als ein äußerst
wichtiges Hilfsmittel für die Sitzungen. Personen,die dem Kult den
Rücken gekehrt haben, behaupten, daß der E-Messer Schwindel
ist.
3. ...
4. ... Der Minister für soziale Sicherheit
erklärte: "Die 'Scientology' richtet auf sozialem Gebiet Schaden an;
sie bewirkt, daß die Familienmitglieder einander fremd werden und
unterstellt allen, die sich ihr widersetzen, unlautere und unehrenhafte
Motive. Ihre autoritären Prinzipien und Praktiken bilden eine potentielle
Bedrohung der Persönlichkeit und des Wohlbefindens derjenigen, die
sich irreführen ließen und Anhänger dieser Bewegung wurden.
Vor allem können ihre Methoden eine ernste Gefahr für die Gesundheit
derjenigen darstellen, die sich diesen Methoden unterwerfen. ..."
Nach den in Großbritannien z.Z. gültigen Gesetzen besteht keine Möglichkeit, das praktische Betreiben der "scientology" zu unterbinden. Die Regierung ist jedoch zu dem Schluß gekommen, daß diese Bewegung so anstößig ist, daß alles, was in ihrer Macht steht, getan werden muß, um ein weiteres Anwachsen der Bewegung einzudämmen. Es wird vermutet, daß Angehörige der Bewegung Straftaten (Betrug, schwere Körperverletzung und Erpressung) begangen haben. Es ist bekannt, daß sich einige Mitglieder der Organisation mit anderen zusammengetan haben, um unschuldige Leute in kriminelle Angelegenheiten zu verwickeln und um sie fälschlicherweise Verbrechen zu bezichtigen.
Bezüglich der Frage der Erpressung ist bekannt, daß bei der anfänglichen Befragung die intimsten Dinge eines Menschen zutage gefördert werden und daß alle Angaben notiert und beim Hauptquartier der Organisation registriert werden.
Das BKA leitete den Landeskriminalämtern und der Deutschen Zentralstelle zur Bekämpfung der Schwindelfirmen e.V., Hamburg, einen Abdruck des Berichts zu. Der Bundesminister des Innern sandte den Bericht an den Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit, der dem Max-Planck-Institut für Psychiatrie in München eine Abschrift zur Verfügung stellte. Nach Behauptung der Klägerinnen ist der Bericht im In- und Ausland in die Öffentlichkeit gelangt.
Die Klägerinnen haben vorgetragen: Der Bericht des BKA enthalte eine Reihe unwahrer, ehrenrühriger Behauptungen über die Scientology-Bewegung insgesamt. Durch die amtspflichtwidrige Weitergabe des Berichts insbesondere an die Deutsche Zentralstelle zur Bekämpfung der Schwindelfirmen und an das Max-Planck-Institut für Psychiatrie seien sie, die Klägerinnen, in ihrer Ehre und ihrem Recht auf freie Entfaltung als Religionsgemeinschaft verletzt worden. Hierdurch entstünden ihnen laufend Schäden (Aufwendungen für RechtsStreitigkeiten zur Abwehr der Beeinträchtigungen; Kosten für die Herstellung und Verbreitung von sogen. "Korrekturmaterial"; Ausfall von Mitgliedsbeiträgen). Das Auskunftsverlangen diene der Feststellung weiterer, bisher noch unbekannter Schäden.
Die Klägerinnen haben (soweit im Revisionsrechtszug
noch von Interesse) beantragt,
2. die Beklagte zu verurteilen,
a) ihnen Auskunft darüber zu erteilen, an welche Personen, Behörden, Vereinigungen oder sonstige Stellen der Bericht des BKA vom 8. März 1973 weitergegeben worden sei;
b) durch den Präsidenten des Bundeskriminal amtes, den Bundesminister des Innern und den Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit die eidesstattliche Versicherung dahin abzugeben, daß die den Klägerinnen erteilte Auskunft, an welche Personen, Behörden, Vereinigungen oder sonstige Stellen der Bericht des Bundeskriminalamtes vom 8. März 1973 weitergegeben worden ist, vollständig und nach bestem Wissen und Gewissen erteilt worden sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Rechtsstreit, soweit er die Klageanträge auf Auskunftserteilung und Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung betrifft, an das Verwaltungsgericht Köln verwiesen und im übrigen die Berufung der
Klägerinnen zurückgewiesen. Diese
verfolgen mit der Revision ihre Klageanträge weiter.
Entscheidüngsgründe
Die Revision hat Erfolg.
I.
Dem Berufungsgericht kann nicht darin
gefolgt werden, daß der Rechtsstreit, soweit er die Klageanträge
auf Auskunftserteilung und Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung betrifft,
nach § 40 Abs. 1 VwGO vor die Verwaltungsgerichte gehöre. Die
Klägerinnen verfolgen mit diesen beiden Klageanträgen lediglich
Hilfsund Nebenansprüche zu dem auf Geldersatz gerichteten Schadensersatzanspruch
aus Amtshaftung (§ 839 BGB, Art. 34 GG). Diese Nebenansprüche
werden von der für den Hauptanspruch normierten Zuweisung an die ordentlichen
Gerichte (Art. 34 Satz 3 GG) mit umfaßt.
1. In der Rechtsprechung ist, wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, der Grundsatz entwickelt worden, daß ein Geschädigter gegen den (auch aus unerlaubter Handlung haftenden) Ersatzpflichtigen unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Auskunftserteilung hat, um eine Klage auf Schadensersatz vorzubereiten (BGH NJW 1962, 731 betr. Ehrenschutz; BGH NJW 1976, 193, 194; Palandt/Heinrichs BGB 39. Aufl. § ?61 Anm. ? d) bb)). Dieser Grundsatz gilt auch für den Bereich der Amtshaftung. Allerdings gewährt § 839 BGB grundsätzlich nur
einen Anspruch auf Ersatz in Geld, nicht aber auf Naturalrestitution durch Vornahme oder Unterlassung einer Amtshandlung (BGHZ - GSZ - 34, 99, 105 f; BGB-RGRK 1?. Aufl. § 839 Rdn. 313). Mit den hier geltend gemachten Nebenansprüchen erstreben die Klägerinnen Jedoch keine Naturalrestitution, sondern die Durchsetzung von Geldersatzansprüchen. Zwar stellen sich Auskunftserteilung und Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung durch die beklagte Bundesrepublik als amtliches Handeln dar. Dieses dient aber allein dazu, den Klägerinnen die Verwirklichung von Amtshaftungsan-sprüchen zu ermöglichen und ist diesem Zweck untergeordnet. Dadurch unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von den Fällen, in denen es die Rechtsprechung bisher abgelehnt hat, aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung eine Verurteilung zur Vornahme einer eigenständigen Amtshandlung auszusprechen (BGHZ - GSZ -34, 99: Widerruf ehrenkränkender Behauptungen; BGHZ 67, 92, 100: Widerruf eines Befehls).
2. Die Nebenansprüche, die nur einen Annex des Schadensersatzanspruchs bilden, folgen in der Rechtswegfrage denselben Regeln wie dieser (vgl. auch BGHZ - GSZ -67, 81, 91; Stein/Jonas/Schumann ZPO P.O. Aufl., Einl. Rdn. 348); daher erstreckt sich die Rechtswegzuweisung des Art. 34 Satz 3 GG auch auf den Anspruch auf Auskunft sert eilung und Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung. Für eine daraus abzuleitende Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte sprechen auch Gesichtspunkte der prozessualen Zweckmäßigkeit (BGHZ - GSZ - 66, 229, 237), insbesondere der Gedanke der größeren Sachnähe (BGHZ - GSZ - 67, 81, 87 m.w.Nachw.) der für Amtshaftungsfälle zuständigen ordentlichen Gerichte.
Demgegenüber hat die vom Berufungsgericht angestellte Erwägung, den Zivilgerichten sei (anders als den Verwaltungsgerichten) ein Eingriff in die hoheitliche oder auch nur schlicht verwaltende Tätigkeit des Staates oder anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts verwehrt, keine selbständige Bedeutung. Nach dem Grundgesetz stehen die verschiedenen Gerichtszweige gleichwertig nebeneinander. Daher ist ausschlaggebend, daß aus der anspruchsbegründenden Norm, über die nach der Rechtswegregelung in einem bestimmten Ge-richtszweig zu entscheiden ist, die erstrebte Rechtsfolge hergeleitet werden kann (BGKZ- GSZ - 67, 81, 89). Das ist hier der Fall (vgl. zu 1).
Zwar haben die Verwaltungsgerichte für Klagen auf Auskunftserteilung (Nennung der Namen verantwortlicher Beamter) wiederholt die Zulassigkeit des Verwaltungsrechtsweges bejaht (vgl. BVerwGE 10, 274; 31, 301, 307; BVerwG NJW 1975, 1333; BayVGH NJW 1974, 379 - VerwRspr. ?5, 783). In diesen Fällen wurde das Auskunftsbegehren jedoch - anders als hier - auf öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehungen (z.B. das Postbenutzungsverhältnis) gestützt, so daß eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit (§ 40 Abs. 1 VwGO) vorlag.
Der hier vertretenen Auffassung, daß die geltend gemachten Hilfs- und Nebenansprüche die Rechtswegzuweisung für den Hauptanspruch teilen, steht auch nicht das Urteil des Bundesgerichtshofs vom ?5. Juni 1964 (KZR h/63 = NJW 1964, ??08 = LM § 368 n RVO Nr. 1) entgegen. Dort ist zwar der ordentliche Rechtsweg für'eine Klage auf Auskunftserteilung zur Vorbereitung einer Amtshaftungsklage verneint worden. Diese Entscheidung ist aber
insoweit durch den schon mehrfach angeführten Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen vom 22. März 1976 - GSZ 2/75 - BGHZ 67, 81 überholt. Darin ist ausgesprochen, daß ein AuskunftsanSpruch zur Vorbereitung eines auf ein Verwaltungshandeln gestützten Schadensersatzanspruchs als Hilfs- und Nebenanspruch sich nach denselben Regeln richtet wie der auf Schadensersatzleistung gerichtete Hauptanspruch mit der Folge, daß beide in denselben Rechtsweg gehören.
Nach alledem kann das Berufungsurteil,
soweit es den Rechtsstreit bezüglich der beiden Nebenansprüche
an das Verwaltungsgericht verwiesen hat, keinen Bestand haben.
II.
Auch die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht den auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten gerichteten Klageantrag abgewiesen hat, halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand
1. Dem Berufungsgericht ist zwar darin beizutreten, daß die Klägerinnen als juristische Personen im Rahmen ihrer satzungsmäßigen Funktionen als Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften in ihrer Ehre als Teil ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts geschützt werden, wenn und soweit ihr sozialer Geltungsanspruch in ihrem Aufgabenbereich betroffen wird (vgl. BGH NJW 1971, 1655; 1974, 1762; 1975, 1882, 1884; BGH Urteil vom 8. Juli 1980 - VI ZR 177/78, zum Abdruck in BGHZ bestimmt; Leßmann AcP 170, 266, 288 f; Helle, Der
Schutz der Persönlichkeit, der Ehre
und des wirtschaftlichen Rufes im Privatrecht, 2. Aufl., S. 95 f; Hubmann,
Das Persönlichkeitsrecht, 2. Aufl., S. 333 ff, insbes. S. 336; Wenzel,
Das Recht der Wert- und Bildberichterstattung, 2. Aufl., Rdz. 3.128 m.w.Nachw.).
Von Rechtsirrtum beeinflußt ist
jedoch die Annahme des Berufungsgerichts, durch den Inhalt des Berichts
würden die Klägerinnen nicht in ihrer Ehre verletzt. Das Berufungsgericht
läßt bei seiner Würdigung wesentliche Auslegungsgesichtspunkte
außer Betracht und schöpft den Sachverhalt nicht aus.
Das BKA leitet seinen Bericht mit dem Hinweis auf eine Niederlassung der Scientology-Bewegung in der Bundesrepublik ein und teilt ferner in Nr. 6 und 7 des Berichts Erkenntnisse über Personen mit, die mit der Scientology Kirche in Deutschland in Verbindung gebracht werden. So wird (S. 15 des Berichts) von einem gewissen G. berichtet, der Anhänger der Scientology-Bewegung war und am 10. Mai 1969 den Freitod suchte, nachdem er in der Nacht zuvor mit Angehörigen der Bewegung in einem Ort in der Pfalz zusammengekommen sein soll. In dem Bericht des BKA wird auch ein Institut für Persönlichkeitstraining in München der Scientology-Bewegung zugeordnet (S. 11 oben). Ferner ist in dem Bericht des BKA ausführlich von zumindest ungewöhnlichen geschäftlichen Praktiken eines St. die Rede, über den auch mitgeteilt wird, daß er der Eigentümer eines von der Scientology Kirche in Deutschland benutzten Hausgrundstücks in einem pfälzischen Ort sei. Im Blick auf diese Ausführungen lag es nahe, daß der unbefangene Durchschnittsleser, auf den hier abzustellen ist (BGH
NJW 1977, 626), den Bericht, auch soweit er in Nr. 1-5 die Scientolcgy-Bewegung in anderen Ländern betraf, dahin verstand, daß die dort geschilderten negativen Erscheinungen und Mängel auch für die Scientology Kirche in Deutschland als Untergliederung einer einheitlichen religiösen oder weltanschaulichen Gemeinschaft charakteristisch seien. Dieser Eindruck konnte erfahrungsgemäß bei einem Durchschnittsleser um so eher entstehen, als für ihn die Überlegung nicht fernlag, das BKA befasse sich in dem für deutsche Behörden und Stellen bestimmten Bericht in erster Linie mit strafrechtlich relevantem Verhalten von Personen und Institutionen in der Bundesrepublik.
Diese Gesichtspunkte hat das Berufungsgericht
nicht erkennbar berücksichtigt. Daher wird die Abweisung des Feststellungsantrags
nicht von der Begründung getragen, die Klägerinnen seien durch
den Inhalt des Berichts nicht in ihrer Ehre gekränkt worden.
2. Auch die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts, mit der es den FestStellungsantrag abgewiesen hat, unter liegt durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehen den Klägerinnen auch deshalb keine Amtshaftungsansprüche zu, weil die Beklagte, deren Amtsträger ihre Amtspflichten allenfalls fahrlässig verletzt hätten, die Klägerinnen nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB auf Ersatzansprüche gegen die Publikationsorgane verweisen könne, die sich auf den BKA-Bericht gestützt hätten. Dabei verkennt das Berufungsgericht Jedoch, daß der Geschädigte ein Recht auf alsbaldigen Schadensersatz hat und ihm daher ein im Ergebnis unsicheres und zweifelhaftes Vorgehen gegen
Dritte zur Verwirklichung seiner Rechte nicht angesonnen werden kann (BGB-RGRK aaO § 839 Rdn. 504 mit Rechtsprechungsnachweisen). Die Ausnutzung anderweiter Ersatzmöglichkeiten muß somit dem Geschädigten zumutbar sein (Senatsurteile BGHZ 61, 101, 109 m.w. Nachw.; LM § 839 (E) BGB Nr. 14). Daß es daran fehlt, läßt sich nach den Erwägungen des Berufungsgerichts nicht ausschließen.
Der Bericht des BKA ist nach dem Klagevorbringen an eine Vielzahl - auch ausländischer - Journalisten und Publikationsorgane gelangt. Im Blick auf das erwähnte Recht der Klägerinnen auf alsbaldigen Schadensersatz liegt die Annahme nahe, daß ihnen nicht zugemutet werden kann, diese Dritten in zeitraubenden Verfahren einzeln auf Ersatz in Anspruch zu nehmen. Das gilt um so mehr, als die Aussichten einer Rechtsverfolgung gegen Dritte schwierig zu beurteilen und im Ergebnis durchaus unsicher sind (vgl. dazu Senatsurteil BGH NJW 1971, 2220, 2222 = LM § 839 (A) BGB Nr. 33). Das zeigt bereits der Umstand, daß eine von der Church of Scientology of California gegen die Deutsche Zentralstelle zur Bekämpfung der Schwindelfirmen e.V. in Hamburg angestrengte Klage auf Schadensersatz wegen der Weitergabe des BKA-Berichts vom 8. März 1973 vom Oberlandesgericht Frankfurt/Main (Urteil vom 13. Oktober 1977 - 6 U 193/74 -; Revision vom Bundesgerichtshof nicht angenommen - Beschluß vom 12. Juni 1979 - VI ZR 225/77 -) abgewiesen worden ist mit der Begründung, die (dortige) Beklagte habe bei der Verbreitung der ehrkränkenden Äußerungen rechtmäßig, zumindest aber nicht schuldhaft, gehandelt (S. 26). Zudem ist nach dem Vorbringen der Klägerinnen zumindest eine Journalistin, die den BKA-Bericht erhalten hat, unauffindbar und ein Angestellter des Max-Planck-
Instituts, der den Bericht weiterverbreitet
haben soll, verfügt nach Darstellung der Klägerinnen nicht über
ausreichende finanzielle Mittel, um Schadensersatzansprüche zu befriedigen;
insoweit würde also eine anderweite Ersatzmöglichkeit im Sinne
des § 839 Abs.1 Satz 2 BGB entfallen (BGB-RGRK aaO m.w.Nachw.). Ein
Grundurteil (§ 304 ZPO) über den Amtshaftungsanspruch -hier geht
es um eine Feststellung dem Grunde nach - ist aber bereits zulässig,
wenn mindestens feststeht, daß die anderweite Ersatzmöglichkeit
den Schaden nicht in vollem Umfange abdeckt (BGHZ 4, 10, 14 f; BGB-RGRK
aaO § 839 Rdn. 506).
III.
Die Abweisung des Feststellungsantrags, deren Begründung sich nach den Ausführungen zu II als nicht tragfähig erweist, kann auch nicht mit anderer Begründung aufrechterhalten bleiben. Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand können Amtshaftungsansprüche (§ 839 BGB, Art. 34 GG) der Klägerinnen gegen die Beklagte begründet sein.
a) Jeder hoheitlich handelnde Beamte ist verpflichtet, sich bei der Amtsausübung aller Eingriffe in fremde Rechte zu enthalten, die eine unerlaubte Handlung im Sinne des bürgerlichen Rechts, so auch des § 823 Abs. 1 BGB, darstellen. Ein Beamter, der in Ausübung seines öffentlichen Amtes in diesem Sinne eine unerlaubte Handlung begeht, verletzt dadurch zugleich eine ihm dem Träger des Rechts oder Rechtsgut gegenüber obliegende Amtspflicht (BGHZ 69, 128, 138 m.w. Nachw.; BGB-RGRK aaO § 839 Rdn. 159). Zu den unter
§ 823 Abs. 1 BGB fallenden sonstigen Rechten gehört nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht (BGHZ 50, 133, 138), das auch den Schutz der Ehre umfaßt (BGHZ 31, 308, 311; 39, 124, 127 ff, 129; MünchKomm-Schwerdtner Anhang zu § 12 Rdn. 221).
b) Zu den ersatzfähigen materiellen Schäden können auch Aufwendungen für im Ergebnis erfolglose Prozesse gehören, wenn die Klägerinnen die Rechtsstreitigkeiten nach Lage der Dinge verständigerweise für erforderlich halten durften (vgl. dazu BGH LM § 26 BNotO Nr. 4 = VersR 1976, 730, 732). Den Klägerinnen kann ferner aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des Ersatzes schadensmindernder Aufwendungen (vgl. BGHZ 32, 280, 285) Anspruch auf Erstattung von Kosten für berichtigende Darstellungen und Gegenerklärungen ("Korrekturmaterial") zustehen (vgl. BGHZ 66, 182, 191 ff; 70, 39).
c) Ein Amtshaftungsanspruch wegen einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts kann auch die Zahlung einer Entschädigung in Geld für immaterielle Nachteile zum Inhalt haben (Senatsurteile VersR 1972, 368, 369 - BGH Warn 1972 Nr. 3; LM § 839 (D) BGB Nr. 27 - DVB1 1977, 183, 184). Wie der erkennende Senat dort in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BGH NJW 1977, 626, 628 m.w.Nachw.; Urteil vom 8. Juli 1980 -VI ZR 159/78 -, zum Abdruck in BGHZ vorgesehen) ausgeführt hat, ist eine derartige Geldentschädigung jedoch nur zu gewähren, wenn es sich um eine schwere Persönlichkeitsverletzung handelt und die erlittene Beeinträchtigung sich nicht auf andere Weise befriedigend ausgleichen
läßt. Unter diesen Voraussetzungen kann auch den Klägerinnen als Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften in der Form rechtsfähiger Vereine eine Geldentschädigung wegen immaterieller Beeinträchtigungen zustehen. Den Klägerinnen kann ein eigenes Genugtuungsbedürfnis nicht abgesprochen werden. Insoweit liegen die Dinge hier anders als bei einer Personengesellschaft, der eine Geldentschädigung zum Ausgleich immaterieller Nachteile aus einer Rufschädigung nicht zugebilligt werden kann, weil dem Persönlichkeitsschutz schon durch Gewährung einer Geldentschädigung an die persönlich betroffenen Gesellschafter genügt wird (vgl. BGH Urteil vom 8. Juli 1980 - VI ZR 177/78 aaO).
d) Es läßt sich auch nicht ausschließen, daß die Weitergabe des BKA-Berichts durch Bedienstete des Bundesministeriums für Jugend, Familie und Gesundheit an das Max-Planck-Institut für Psychiatrie in München einen Verstoß gegen die den Beamten obliegende Pflicht zur Amtsverschwiegenheit (§61 BBG) darstellt. Diese Verschwiegenheitspflicht bildet auch eine Amtspflicht im Sinne des § 839 BGB; sie besteht gegenüber allen Personen, denen durch einen Verstoß gegen diese Pflicht Schaden entstehen kann (BGHZ 34, 184, 186; 58, 370, 379 f).
Da das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - die vorstehend erörterten Voraussetzungen eines AmtshaftungsanSpruchs nicht geprüft hat, ist das Berufungsurteil, auch soweit der Feststellungsantrag abgewiesen worden ist, aufzuheben und die Sache insoweit zu erneuter tatrichterlicher Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
IV.
Für die weitere Sachbehandlung wird auf folgendes hingewiesen.
1. Nach dem derzeitigen Sachstand hat das BKA nicht amtspflichtwidrig gehandelt, als es den Bericht weisungsgemäß für den Bundesminister des Innern erstellte und aus eigener Initiative Abschriften an die 11 Landeskriminalämter und an die Deutsche Zentralstelle zur Bekämpfung der Schwindelfirmen e.V. weiterleitete.
a)
aa) Das BKA als Bundesoberbehörde
war verpflichtet, dem vorgesetzten Bundesminister des Innern, an dessen
Weisungen es gebunden war, den angeforderten Bericht über die Scientology-Bewegung
zu erstatten. Dabei hielt sich das BKA im Rahmen des ihm gesetzlich zugewiesenen
Aufgabenbereichs. Nach § 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Errichtung
eines Bundeskriminalamtes vom 8. März 1951 (BGBl I S. 165) in der
hier maßgebenden Fassung vom 19. September 1969 (BGBl I S. 1717)
ist das BKA verpflichtet, alle Nachrichten und Unterlagen für die
kriminalpolizeiliche Verbrechensbekämpfung und die Verfolgung strafbarer
Handlungen zu sammeln und auszuwerten, soweit die Nachrichten und Unterlagen
nicht eine lediglich auf den Bereich eines Bundeslandes begrenzte Bedeutung
haben. Der Bundesminister des Innern durfte sich schon in seiner Eigenschaft
als vorgesetzte Dienstbehörde des BKA grundsätzlich die von diesem
gesammelten Erkenntnisse über die Scientology Kirche in Form eines
Berichts zur dienstlichen Unterrichtung zugänglich machen lassen.
Die beamtenrechtliche Verschwiegenheitspflicht gilt nicht für derartige
Mitteilungen im dienstlichen
Verkehr (§ 61 Abs. 1 Satz 2 BBG). Die Pflicht zur Wahrung des Amtsgeheimnisses bezieht sich grundsätzlich nicht auf das Verhältnis zwischen dem einzelnen Beamten und seinem Dienstvorgesetzten oder das Verhältnis zwischen einer Behörde und den ihr übergeordneten Stellen, deren Dienst-, Fach- oder Rechtsaufsicht sie unterliegt (Düwel, Das Amtsgeheimnis, 1965, S. 83; s. auch Battis, BBG, 1980, § 61 Anm. 3).
Entgegen der Ansicht der Revision ist es unerheblich, ob gegen die Scientology Kirche oder ihre Repräsen tanten in der Bundesrepublik ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren anhängig war. Denn die zentrale Sammlung und Auswertung von Nachrichten durch das BKA im Rahmen seines gesetzlichen Aufgabenbereichs dient auch der vorbeugenden Verbrechensbekämpfung, wenn diese selbst auch Aufgabe der Länder ist. Im vorliegenden Falle ist ein Informationsbedürfnis des Bundesministers des Innern auch im Hinblick auf die schon damals vorhandene Problematik der Sekten und sog. Jugendsekten, die mitunter auch dem Vorwurf strafrechtlich relevanten Verhaltens ausgesetzt waren, anzuerkennen. Das BKA hat in seinem Bericht auch Umstände angeführt, die auf Straftaten (insbes. Betrugstaten) von Angehörigen der Seientology-Bewegung hindeuten (vgl. z.B. S. 8).
bb) Es ist auch nicht zu beanstanden, daß das BKA in seinen Bericht die ihm von Scotland Yard übermittelten Erkenntnisse einbezogen hat, auch wenn deren Richtigkeit nicht gesichert war. Gerade auf dem Gebiet der vorbeugenden Verbrechensbekämpfung muß das Sammeln und die Auswertung von Nachrichten, damit diese Maßnahmen wirkungsvoll sein können, auch Erkenntnisse umfassen,
die auf einer nur vorläufigen Prüfung und Sichtung beruhen und deren Wahrheitsgehalt noch nicht näher geklärt ist. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, daß nach § 7 des Gesetzes über die Errichtung 'des Bundeskriminalamtes in der hier maßgebenden Fassung der zur Durchführung der Bekämpfung internationaler gemeiner Verbrechen notwendige Dienstverkehr mit ausländischen Polizei- und Justizbehörden dem BKA vorbehalten war; daher konnte der Bundesminister des Innern ausländisches Material über die Scientology-Bewegung, die vor allem im Ausland verbreitet ist, in erster Linie vom BKA erwarten. In dem BKA-Bericht wird im übrigen auch auf Scotland Yard als Quelle deutlich hingewiesen, so daß bei einem sachkundigen Leser nicht der Eindruck entstehen kann, das BKA habe die ihm mitgeteilten Erkenntnisse durch eigene Recherchen erhärtet. Bei dieser Sachlage trafen das BKA keine weitergehenden Sorgfaltspflichten im Hinblick auf die Aufbereitung des von Scotland Yard übermittelten Materials oder dessen Übernahme in den Bericht.
cc) Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil der Bundesminister des Innern dem BKA den Berichtsauftrag wegen eines Auskunftsersuchens des Bundesministers für Jugend, Gesundheit und Familie erteilt hat. Einer Amtshilfeleistung gegenüber diesem Ministerium durch das Bundesministerium des Innern standen keine erkennbaren rechtlichen Hindernisse entgegen. Insbesondere unterlag das vom BKA weitergegebene Material keiner absoluten Geheimhaltungspflicht. Aus dem Schreiben des Bundesministers für Jugend, Gesundheit und Familie an den Bundesminister des Innern, das dieser seinem Berichtsauftrag beifügte, war allerdings unter
anderem zu ersehen, daß Differenzen zwischen dem Max-Planck-Institut für Psychiatrie in München und der Scientology Kirche in Deutschland bestanden und es deswegen schon zu einem Verfahren der einstweiligen Verfügung gekommen war. Daraus ergab sich aber für das BKA noch nicht die Pflicht, Vorkehrungen dagegen zu treffen, daß der Bericht nicht zu Zwecken, die vom oben umschriebenen Aufgabenbereich der Behörde nicht mehr gedeckt waren, Verwendung fand oder gar in die Hände Unbefugter gelangte. Nach dem Inhalt des Berichtsauftrags und des beigefügten Schreibens des Bundesministers für Jugend, Familie und Gesundheit brauchte sich dem BKA nicht der Eindruck aufzudrängen, der Bericht diene ausschließlich dazu, dem Max-Planck-Institut Material für seine Prozeßführung gegen die Scientology Kirche zu liefern; es war nicht einmal ersichtlich, daß noch ein Prozeß schwebte oder etwa vorbereitet werden sollte. Im Gegenteil betrafen die in dem Bericht wiedergegebenen Erkenntnisse auch den Aufgabenbereich des Bundesministers für Jugend, Familie und Gesundheit und berührten - losgelöst von den Auseinandersetzungen mit der Scientology Kirche - auch das Interessen- oder Forschungsgebiet des Max-Planck-Instituts für Psychiatrie. Denn nach der Mitteilung von Scotland Yard wendet sich die Bewegung auch an Menschen, die den Anforderungen des Lebens nicht mehr gewachsen sind, insbesondere an Labile, psychisch Kranke und Rauschgiftsüchtige. Im übrigen durfte das BKA auch davon ausgehen, daß die Bundesministerien, an die der Bericht gelangen werde, ihrer Verschwiegenheitspflicht nachkommen würden. Das Bundesministerium für Jugend, Familie und Gesundheit hatte zudem in seinem Schreiben an den Bundesminister des Innern um vertrauliche Behandlung
gebeten, so daß umgekehrt auch von
ihm Vertraulichkeit erwartet werden durfte. Das BKA hatte daher keine Anhaltspunkte
dafür, daß der Bericht von Amtsträgern unmittelbar oder
über Dritte an die Öffentlichkeit.gelangen könne.
b) Das BKA hat auch durch
die Übersendung des Berichts an die 11 Landeskriminalämter keine
Amtspflichten, die ihm gegenüber den Klägerinnen oblagen, verletzt.
Es hat mit dieser Maßnahme die ihm durch § 2 Nr.2 des Gesetzes
über die Errichtung eines Bundeskriminalamtes übertragene Aufgabe
erfüllt, die Behörden der Länder über die sie betreffenden
Nachrichten und die in Erfahrung gebrachten Zusammenhänge strafbarer
Handlungen zu unterrichten.
c) Bei der Prüfung, ob es eine Amtspflichtverletzung darstellt, daß das BKA den Bericht der Deutschen Zentralstelle zur Bekämpfung der Schwindelfirmen e.V. zugeleitet hat, werden folgende Gesichtspunkte zu beachten sein: Nach Nr. 263 Abs. 3 der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) vom 1. Dezember 1970 (abgedr. bei Kleinknecht StPO 31. Aufl. Anhang F) sammelt die Zentralstelle das Material über das Geschäftsgebaren der Schwindelunternehmen und die von den verschiedenen Stellen im Kampfe gegen sie gemachten Beobachtungen. Der BKA-Bericht enthielt Hinweise, die für die Zentralstelle und die dort Auskünfte einholenden Strafverfolgungsorgane von Interesse sein konnten.
Das BKA mußte allerdings bei der Weitergabe des Berichts an die Zentralstelle - eine private Institution die Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen beachten.
Nr. 263 Abs. 3 RiStBV bestimmt hierzu,
daß Anträgen der Zentralstelle auf UrteilsabSchriften oder Auskünften
aus den Akten stattzugeben ist, soweit nicht besondere Bedenken oder Interessen
Dritter entgegenstehen. Das Berufungsgericht wird daher zu prüfen
haben, ob vom BKA oder mit seiner Kenntnis von der Zentralstelle ausreichende
Vorkehrungen getroffen waren, damit der Bericht nicht in die Hände
Unbefugter gelange. Ein amtspflichtwidriges Verhalten des BKA wäre
freilich nur schadensursächlich geworden, wenn der Inhalt des Berichts
über die Zentralstelle der Öffentlichkeit bekannt geworden wäre,
was das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - bisher
nicht festgestellt hat.
d) Im übrigen haben mehrere
Kollegialgerichte - nämlich das Oberlandesgericht Frankfurt im Klageerzwingungsverfahren
gegen Dr. Herold u.a., Beschluß vom 29. April 1975 - 2 Ws 255/74
-, das Oberlandesgericht Frankfurt in dem vorerwähnten Rechtsstreit
6 U 193/74 und das Verwaltungsgericht Wiesbaden in seinem Beschluß
vom 17. September 1975 und dem Urteil vom 5. April 1977 - III/2 E 48/74
-das Vorgehen des BKA für rechtmäßig erachtet. Da das Verhalten
des BKA in den beiden genannten Urteilen von Kollegialgerichten als objektiv
rechtmäßig angesehen worden ist, kann nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs insoweit zumindest ein Verschuldensvorwurf gegen
die Beamten des BKA entfallen (vgl. BGB-RGRK aaO § 839 Rdn. 296 ff.
mit Rechtsprechungsnachweisen).
2. Nach dem bisherigen Sachstand hat das Bundesministerium des Innern mit der Weiterleitung des BKA-Berichts an das Bundesministerium für Jugend, Familie und Gesundheit nicht gegen seine Amtspflichten, die ihm gegenüber den Klägerinnen
oblagen, verstoßen. Insoweit kann
auf die hier sinngemäß geltenden Ausführungen zu 1 a) cc)
verwiesen werden.
3. a) Dagegen lag die Weitergabe
des BKA-Berichts an das Max-Planck-Institut für Psychiatrie durch
das Bundesministerium für Jugend, Familie und Gesundheit (im folgenden:
Ministerium) außerhalb des dienstlichen Verkehrs im Sinne des §
61 Abs. 1 Satz 2 BBG. Bei diesem Institut handelt es sich nicht um eine
Behörde oder sonstige öffentliche Stelle^ sondern um eine private
Einrichtung. Das schließt indes nicht aus, daß die Weiterleitung
des Berichts durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen gedeckt ist
(vgl. zu diesem Rechtfertigungsgrund, der auf dem Gebiet des Ehrenschutzes
besonders bedeutsam ist, MünchKomm-Schwerdtner aaO Anhang zu §
12 Rdn. 228 m.w.Nachw.; Wenzel aaO Rdz. 5.22 ff). Der Konflikt zwischen
dem Geheimhaltungsinteresse der Klägerinnen (insbes. ihr Interesse
an der Nichtweitergabe unwahren ehrverletzenden Materials) und dem - noch
zu erörternden - Interesse des Ministeriums an der Weitergabe des
Berichts ist nach den Grundsätzen der Güter- und Interessenabwägung
zu lösen (vgl. für das allg. Persönlichkeitsrecht: BGHZ
45, 296, 307; BGH NJW 1978, 2151, 2152; für das Amtsgeheimnis: Mühl
in GKÖD Bd. I, K § 61 Rdn. 3 m.w.Nachw.; Battis aaO § 61
Anm. 1).
b) Hierzu bedarf es tatsächlicher Feststellungen, die das Berufungsgericht - von seinem Ausgangspunkt her folgerichtig - bisher nicht getroffen hat. In diesem Zusammenhang können, je nach dem Sachverhalt, der festgestellt wird, folgende Gesichtspunkte Bedeutung erlangen: Ein Interesse des Ministeriums, dem Max-Planck-Institut den BKA-Bericht zugänglich zu machen, könnte schon dadurch begründet worden sein, daß - wie ausgeführt - das vom BKA übermittelte Material für das Arbeits- und Forschungsgebiet
des Instituts von Bedeutung war. Nach dem
Vorbringen der Beklagten ist das öffentlich geförderte Institut
als "Deutsche Forschungsanstalt für Psychiatrie" eine der maßgebenden
Forschungseinrichtungen auf diesem Gebiet in der Bundesrepublik. Zwischen
dem Institut und dem Bunde smini st er ium besteht, wie die Beklagte weiter
vorgetragen hat, eine ständige Zusammenarbeit in Fragen der Psychiatrie.
Mehrere Mitglieder des Instituts haben in der von dem Ministerium berufenen
Sachverständigenkommission an der Erstellung der dem Deutschen Bundestag
vorgelegten Psychiatrie-Enquete mitgewirkt. Im Hinblick auf dieses im öffentlichen
Interesse liegende Zusammenwirken zwischen Ministerium und Institut wird
zu prüfen sein, inwieweit dieses das Ministerium etwa auch in Fragen
der vorbeugenden Bekämpfung des Drogenkonsums oder über Probleme
der (Jugend-)Sekten beraten oder ihm auf diesen Gebieten Erkenntnisse vermittelt
hat. Möglicherweise ergeben sich hier Berührungspunkte zwischen
dem Aufgabenbereich des BKA und dem Tätigkeitsfeld des Instituts.
Es läßt sich beim gegenwärtigen Sachstand nicht ausschließen,
daß das Institut - auch wenn man die schutzwürdigen Belange
der Klägerinnen berücksichtigt - ein berechtigtes Interesse an
der Kenntnis des Berichts besaß.
c) Falls das Ministerium den BKA-Bericht dem Institut übersandt haben sollte, um diesem Material zur Austragung seiner Differenzen und zur Führung seiner Rechtsstreitigkeiten mit der Scientology Kirche zu liefern,wird folgendes zu erwägen sein: Der Bericht wäre in diesem Falle für Zwecke verwendet worden, für die er nicht erstellt worden ist und deren Verfolgung außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des BKA liegt. Das schließt jedoch noch nicht aus, daß die Weitergabe des Berichts im überwiegenden öffentlichen Interesse
lag und keine Verletzung des Amtsgeheimnisses
darstellte. Die Scientology Kirche in Deutschland hatte in der Zeitschrift
"Freiheit" u.a. im August 1972 heftige Angriffe gegen die deutsche Psychiatrie
und das Institut gerichtet und es dabei als Nachfolger des Kaiser-Wilhelm-Instituts
bezeichnet, dessen Wissenschaftler im Dritten Reich an rassehygienischen
Experimenten und sogar an der Ermordung von Kindern beteiligt gewesen seien.
Im Zusammenhang mit "Greueltaten", die vom Kaiser-Wilhelm- Institut unterstützt
worden seien, wird dem Max-Planck- Institut vorgeworfen, die gleichen Theorien
und Methoden noch anzuwenden. Im Hinblick darauf wird zu prüfen sein,
inwieweit das Ministerium dem Institut im öffentlichen Interesse an
der Abwehr schwerwiegender beleidigen-der Angriffe, die sich auch gegen
die deutsche Psychiatrie insgesamt richteten, Beistand leisten durfte.
Eine solche Unterstützung wird allerdings nur in engen Grenzen bei
voller Wahrung der Belange der Klägerinnen zulässig sein und
auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben müssen.
d) Wenn das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen sollte, daß das Ministerium an sich Erkenntnisse aus dem BKA-Bericht dem Institut zugänglich machen durfte, stellt sich die weitere Frage, ob und ggfs. welche Maßnahmen es zum Schutze der Ehre der Klägerinnen hätte ergreifen müssen (etwa Hinweis auf Vertraulichkeit des Berichts oder Verbot der Weitergabe an unbefugte Dritte). Auch insoweit fehlt es bisher an Feststellungen. In diesem Zusammenhang kann für die Frage, ob das Ministerium seine Sorgfaltspflichten verletzt hat, auch bedeutsam sein, wie etwa vorher bei der Überlassung von Material, das der Verschwiegenheitspflicht unterlag, verfahren wurde und, ob das Institut z.B. in früheren Fällen die gebotene Vertraulichkeit gewahrt hatte.
4. Die Klägerinnen haben
Gelegenheit, ihr Vorbringen im übrigen (insbesondere auch zur
Frage der Beeinträchtigung der religiösen Handlungs- und Entfaltungsfreiheit,
vgl. BVerfG 32, 98, 108 f; 33, 23, 28 f; 41, 29, 50) erneut dem Berufungsgericht
zu unterbreiten,
Nüßgens
Krohn
Kröner
Boujong
Scholz-Hoppe