Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Aktenzeichen: S 263.31/00 vs
Beschluss
vom 12 Juni 2001
Das Strafverfahren gegen
Susanne HALLER SIDLER
betreffend Rassismus zNa Housi Knecht begangen im Juni 2000 anlässlich
der Kunstaktion "Mondo Novis" im Rahmen des Weltkinderfestivals
wird eingesteIlt wegen Fehlens des Tatbestandes.
Der Anzeigesteller bringt vor, er sei aufgrund der beanstandeten Intervention
von Susanne Haller Sidler beim OK des Weltkinderfestivais in Bezug auf
seine Kunstaktion wegen seiner Zugehörigkeit zu Scientology diskriminiert
worden. Dazu ist folgendes festzuhalten:
Die von Art. 251bis StGB mit Strafe bedrohte Handlung muss sich gegen
Angehörige einer Rasse, Ethnie oder Religion richten. Unter Religion,
weche im vorliegenden Fall zur Diskussion steht wird dabei jede Überzeugung
verstanden, die sich auf das Verhältnis des Menschen zum Göttlichen,
zum Transzendentalen bezieht und weltanschauliche Dimensionen aufweist,
wobei der Inhalt des Bekenntnisses nicht ausschlaggebend ist (Rehberg,
Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgerneinheit 2. Auflage Zürich
1996 S. 183 mit weiteren Hinweisen, Niggli, Rassendiskrirninierung, Zürich
1996 S. 122 N. 470). Kerngehalt dieser Definition ist die ehrfurchtsvolle
Beziehung (Iat. "religio") des Menschen zu Gott. Die Angehörigen der
Religion müssen sich selber als Gruppe empfinden und von der übrigen
Bevölkerung als solche aufgefasst werden.
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Neben den traditionellen Religionen, welche ohne Zweifel in den Schutzbereich
von Art. 261bis StGB fallen. gibt es weitere religiöse und quasi-religiöse
Gruppierungen, unter denen es durchaus einige hat, welche sich als religiöse
Gruppen im Sinne der genannten Bestimmung qualifizieren lassen. Daneben
gibt es aber auch die sogenannten destruktiven Kulte, welche meist östliche
esoterische und totalitäre Tendenzen aufweisen (NiggIi a.a.O. N. 474)
und den Schutz des Art 261bis nicht in Anspruch nehmen können.
Erste Voraussetzung dafür dass eine neureligiöse Gruppierung
als "Religion“ im Sinne von Art. 261bis StGB qualifiziert werden kann,
ist die relative Unveränderlichkeit des Glaubensbekenntnisses (Niggli
a.a.O. N. 476). Ausserdem muss es sich eindeutig um eIne religiöse
Gruppe handeln. Damit fallen Gruppierungen, die einer ausschliesslich psychologischen
Weltanschauung huldigen und solche, die unter dem Deckrnantel der Religionsgemeinschaft
wirtschaftliche Interessen verfolgen, nicht unter die Rassismusnorrn (Rehberg
a.a.O. S. 183, Niggli, a.a.O. N. 477). Auf die Aufnahme des Begriffs "Weltanschauung“
unter den Schutzbereich von Art. 261bis StGB hat der Gesetzgeber bewusst
verzichtet (Botschaft vom 2. März 1992, BBl 1992, Bd III S. 311) Schliesslich
können im Lichte des dem schweizerischen Recht immanenten freiheitlichen
Religionsbegriffs solche Vereinigungen. welche gegenüber ihren Mitgliedern
irgendwelchen Zwang. auch im Sinne der Schaffung psychischer Abhängigkeiten,
ausüben, keinen Schutz beanspruchen (Rehberg a.a.O. S. 193, Niggli
a.a.O. N 470 und 478).
Kennzeichen der Scientology ist es, dass sie kein die einzelnen Mitglieder
vereinigendes Dogma über die Existenz Gottes aufstellt. Sie versteht
sich selbst als religiöse Philosophie und lehrt, dass sie nicht versuche,
jemandes Glauben zu verändern oder ihn zum Verlassen der Religion,
zu der er bereits gehöre zu bewegen Die Vereinigung macht in ihrer
Selbstdarstellung deutlich, dass es ihr nicht um die Schaffung einer neuen
Religion, d.h. eines neuen Verständnisses des Menschen zum Transzendentalen
geht, sondern dass vielmehr das Wesen des Menschen im Zentrum steht, dessen
blosse Ergänzung ein in keiner Weise festgelegter Gottesglaube ist
(vgl. "Katechismus der Scientology“ in "Was ist Scientology?" Kopenhagen
1993, kurz "Scientology“ S. 544). In dieser Selbstdarstellung fehlt es
an der ehrfürchtigen Beziehung des Menschen zu Gott. Gerade darin
unterscheidet sich Scientology von einer religiösen Gruppierung im
gesetzlichen Sinne, da die Mitglieder einer solchen gerade ein in irgendeiner
Norm ausgedrückter Gottesglaube verbindet.
Auch das von der Scientology zur Erreichung ihres Ziels, die Zivilisation
auf eine höchste Stufe zu stellen, verwendete Auditing ("Scientology“
S. 155) zeigt dass sie eine auf psychologischer und nicht - im Sinne von
Art 261bis StGB - religiöser Ebene erfolgende Umgestaltung des Lebens
ihrer Mitglieder- propagiert. Gemäss eigener Beschreibung von Scientology
ist Auditing
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"eine einzigartige Form der persönlichen Beratung“ "die dem einzelnen
hilft, sein Leben neu zu überdenken und fähiger zu werden, dem,
was er ist und wo er ist, ins Auge zu schauen“.
Angesichts der allgemein bekannten aggressiven Anwerbungsversuche durch
Scientologen u.a gegenüber Passanten auf öffentlichem Grund (vgl.
u.a. Bundesgericht in seinem unveröffentlichten Entscheid vom 27.6.1995
i. S. W. wo die Rede davon ist, dass die Anwerbemethoden der Scientologen
bekanntermassen diskutabel seien) wie auch gegenüber geistig Behinderten
und wenig Bemittelten (vgl. BGE vom 14.12.1994 in Praxis 1994 Nr 2 S. 4),
mit dem vorrangigen Ziel, die vom Gründer der Scientology verfassten
Bücher zu verkaufen oder die Leute für die sehr teuren Auditing-Kurse
zu begeistern, stellt sich ausserdem die Frage ob es der Organisation tatsächlich
um die Erreichung der genannten hehren Ziele geht oder ob nicht vielmehr
unter dem Deckmantel der Reilgionsgemeinschaft rein wirtschaftliche Interessen
verfolgt werden. Deutsche Gerichte (u.a zitiert in Niggli a.a.O. N 477)
haben diese Frage bejaht und klar festgestellt, der Scientology diene ihr
Auftreten als Kirche zum Vorwand, wirtschaftliche Interessen zu verfolgen.
Scientology entbehrt ausserdem des Freiheitlichen. Auffallend ist der
streng hierarchische Aufbau der Organisation (vgl. "Scientology“ S. 225
ff). Im "Kredo eines guten und geschulten Managers" ist gar die Rede von
"Untergebenen‘ ("Scientology“, S. 501). Intensive Beeinflussung und strikte
Kontrollen prägen die Tätigkeit der Organisation. Im bereits
erwähnten Auditing fordert der Auditor von seinem "Untergebenen“,
dem "Preclear“ (jemand, der in der Terminologie der Scientologen noch nicht
clear ist) unbedingten Gehorsam ("Scientology", S. 326). Begeht das Scientology-Mitglied
"Fehler. Vergehen, Verbrechen und Schwerverbrechen", so sind Strafen vorgesehen
Dabei besteht ein Vergehen z. B. in der fortgesetzten Unwissenheit über
übergeordnete Richtlinien (vgl "Einführung in die Ethik der Scientology“
Kopenhagen 1988/1989, kurz "Ethik“, S. 197). Ein Verbrechen begeht u.a.
wer es versäumt oder sich weigert, eine direkte rechtmässige
Anordnung eines Mitglieds des internationalen Vorstands auszuführen
("Ethik“, S. 202).
Die Einschränkung des einzelnen Mitgliedes wird auch deutlich bei
der von Scientology vorgegebenen Vorgehensweise gegenüber Personen,
welche der Organisaton feindselig gegenüberstehen. Hier muss das Mitglied
gemäss Lehre der Vereinigung, um diese Situation zu lösen, "entweder
den Antagonismus des anderen mit wahren Informationen über die Kirche
handhaben oder - als letzte Möglichkeit, wenn alle anderen Versuche
fehlgeschlagen haben - sich von dieser Person trennen“, was als "Verbindung
abbrechen“ bezeichnet wird ("Scientology“, S. 552).
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Schliesslich scheinen Personen, die sich einmal mit einer ScientoIogy-Organisation
eingelassen haben, oft Mühe zu haben, sich wieder von ihr zu lösen
(vgl. BGE 125 I 384, E. 7). Wenn jemand sich öffentlich von Scientology
abkehrt, begeht er nach deren Lehre ein "Schwerverbrechen" ("Ethik“‘, S.
208). Auch dies deutet auf das Vorliegen von Zwängen und psychischen
Abhängigkeiten hin.
Scientology wirbt aggressiv für ihre Weltanschauung Der "Kodex“
schreibt seinen Angehörigen vor, die "Grösse und Stärke"
der Bewegung auf der ganzen Welt anzuheben ("Scientology“, S. 585). Dabei
wird mit den Gegnern von Scientology nicht zimperlich umgegangen. Dies
zeigt die im Buch "Ethik“ unter dem Titel "die Verantwortlichkeiten von
Führern“ zu findenden Passage, wo die Rede davon ist, dass "einer
seiner Feinde in der Dunkelheit dumpf aufs Strassenpflaster klatscht oder
das ganze feindliche Lager als Geburtstagsüberraschung in riesigen
Flammen aufgeht“ ("Ethik", S. 270 f). Angesichts derartiger Äusserungen
erstaunt es nicht, dass Scientology vom Bundesgericht im bereits zitierten
Entscheid vom 14. Dezember 1994 als "vertrauensunwürdige Organisation“
bezeichnet wird, vom Bayrischen Staatsministerium des Innern, als "eine
verfassungsfeindliche Bestrebung“ (München August 1997), die Bezeichnung
von Scientology als "menschenverachtendes Kartell der Unterdrückung“
von einem deutschen Gericht für zulässig erklärt wurde (Entscheid
des 5 Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen
vom 31.5 1996) und ein weiteres deutsches Gericht in einem erst kürzlich
ergangenen Urteil festhält, dass die Ziele von Scientology gegen die
freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtet seien (Urteil des Verwaltungsgerichts
Saarland 8 K 149/00 vom 29.3.2001).
Zusammengefasst handelt es sich bei Scientology
um einen vertrauensunwürdigen destruktiven Kult mit höchstens
quasi-religiöser Bedeutung. Dabei ist nach ihrer eigenen Darstellung
charakteristisch der neue Glauben an den charismatisch verklärten
Gründer L. Ron Hubbard (nicht in traditioneller Weise an Gott), die
autoritäre Führung und Kontrolle der klassifizierten Mitglieder
(nicht die freie religiöse Betätigung in einer Glaubensgemeinschaft)
und der durchdringende Anspruch, die einzig wahre Bestimmung des Menschen
erkannt zu haben und zu lehren (nicht das Eingeständnis der bleibenden
Fehler und Unvollkommeriheit der menschlichen Natur). Damit erfüllt
diese Organisation weder das Kriterium der Religiosität noch dasjenige
des freiheitlichen Kerngehalts, welche - neben demjenigen der Stabilität,
das hier nicht noch zusätzlich geprüft werden musste - kumulativ
erfüllt sein müssen, damit eine religiöse Gruppierung als
Religion im Sinne des Art 261bis StGB gilt und deren Mitglieder sich auf
diese Schutznorm berufen können. Es fehlt damit an der Tatbestandsmässigkeit.
Infolgedessen erübrigt es sich auch gegen Hugo Stamm noch ein Verfahren
einzuleiten.
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Die Kosten gehen zu Lasten des Staates.
STAATSANWALTSCHAFT BASEL-STADT
lic iur D. Weissberg, Leitende Staatsanwältin
Mitteilung an:
- Susanne HalIer Sidler
- Housi Knecht
(14.06.2001)
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