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Oberlandesgericht
München Aktenzeichen: 21 U 4619/94
[1. Instanz: Landgericht
München 9 O 10326/94 ]
URTEIL
In dem Rechtsstreit
Hubert J. Berrang, Schwanthalerstr. 60, 80336 Münchengegen
- Verfügungskläger und Berufungskläger -
1. Renate Hartwig, Zehentstadelweg14,.89284 Pfaffenhofenwegen Unterlassung
2. Weltbild Verlag GmbH, 86169 Augsburg
- Verfügungsbeklagte und Berufungsbeklagte
erlässt der
21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch [Richter]
aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 14.09.1994 folgendes
Endurteil:
I. Die Berufung des
Verfügungsklägers gegen das .Endurteil des Landgerichts München
I, 9. Zivilkammer, vom 20.Juni 1994 wird zurückgewiesen.
II. Der Verfügungskläger
hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Tatbestand und Entscheidungsgründe entfallen, da die Parteien hierauf verzichtet haben und das Urteil unzweifelhaft nicht mit einem Rechtsmittel angefochten werden, kann (§ 313 a Abs. 1, § 523 ZPO).
Dr. Bauer Knapp Brendel Vorsitzender Richter Richter Richter am Oberlandesgericht
Landgericht München
I
Geschäftsnummer:
9 0 10326/94
URTEIL
Verkündet am
20.06.1994
In dem Rechtsstreit
Hubert J. Berrang, Schwanthalerstraße 60, 80336 München,gegen
- Verfügungskläger -
1. Renate Hartwig , Zehentstadelweg 14._.89284 Pfaffenhofen,wegen Unterlassung
2. Firma Weltbild Verlag GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Carel Halft, Steinerne Furt 68-70, 86169 Augsburg,
- Verfügungsbeklagte -
erläßt
das Landgericht München I, 9. Zivilkammer. durch [Richter]
auf Grund der mündlichen
Verhandlung vom 20.06.1994
folgendes
Endurteil:
I. Der Antrag auf
Erlaß einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
II. Der Verfügungskläger
trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil
ist vorläufig vollstreckbar.
Der Verfügungskläger
darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils
DM 1.900,-- abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagten vor Vollstreckung
Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leisten.
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Tatbestand:
Der Kläger
macht gegen die Beklagten Ansprüche auf Unterlassung wegen Veröffentlichungen
über ihn in einem Buch geltend.
Die Beklagte zu
1) ist Autorin des Buches "Scientology - Ich klage an!", das im Verlag
der Beklagten zu 2) erscheint. In dem Buch wird über Aktivitäten
der Scientology Church berichtet. Auf den Seiten 107 ff wurde unter dem
Kapitel "Scientology und Wirtschaft" und dem Unterkapitel "Unterwanderung
der Wirtschaft" in Fotokopie ein Auszug aus einer Liste von deutschen "WISE-Unternehmen"
abgedruckt, der unter anderem enthält:
"Berang & Partner ConsultingAuf den weiteren Inhalt des Kapitels wird Bezug genommen (Anl. K 1) .
Hubert und Luise Berrang
Consulting
Schwanthalerstr. 60 Munich 2
8000 Germany"
Mit seinem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung verlangt der Kläger von den Beklagten, es zu unterlassen, weiterhin zu behaupten, er sei ein deutsches WISE-Unternehmen bzw.
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seine Firma sei ein
solches.
Er trägt hierzu
vor, die WISE sei ein weltweiter Verband der Scientology-Unternehmen und
damit eine Organisation der "Glaubensgemeinschaft" der Scientology-Kirche.
Er sei ca. 2 Jahre lang bis zur Jahreswende 1990/91 Mitglied bei WISE gewesen. Seither sei er weder persönlich Mitglied noch bestünden Verbindungen seiner Unternehmensberatung zu WISE.
Er gestalte seine
Firma nicht nach den Grundsätzen der "Scientology-Kirche".
Nach seiner Kenntnis
sei WISE nicht eine Dachorganisation von Scientology.
Durch diese Veröffentlichung sei er in seinen allgemeinen Persönlichkeitsrechten auf Ehre und Beruf beeinträchtigt, verletzt und betroffen, weil ihm die Mitgliedschaft zu einem Unternehmen unterstellt werde, das in der gegenständlichen Veröffentlichung mehrfach verrissen werde. Ihm werde unterstellt, er unterwandere die deutsche Wirtschaft.
Er beantragt:
Die Antragsgegner haben es bei Vermeidung von Ordnungsgeld bis zu DM 500.000,--, ersatzweise Ordnungshaft bis zu zwei Jahren oder Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, beim Antragsgegner zu 2) zu vollziehen an dessen Geschäftsführer, zu unterlassen, wörtlich oder sinnge-- 5 -
mäß die Behauptung aufzustellen und/oder zu verbreiten und/oder zu veröffentlichen, der Antragsteller sei ein deutsches WISE-Unternehmen, und/oder die Berrang & Partner Consulting sei ein WISE-Untemehmen.Die Beklagten beantragen,
den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.Sie tragen vor, sie hätten im Text des Buches nicht behauptet, daß der Kläger Mitglied von WISE sei, es sei lediglich die Fotokopie eines Auszugs aus einer Liste der "deutschen WISE-Unternehmen" abgedruckt worden. Es werde bestritten, daß der Kläger nicht mehr Mitglied bei WISE sei. Zum einen seien er und sein Unternehmen sowohl in der Liste für 1991 wie auch für 1992 enthalten. Es werde bestritten, daß die vom Kläger behauptete Kündigung seiner Mitgliedschaft diese beendet hätten.
Der Kläger habe auch nicht behauptet, daß seine Ehefrau, die als Partnerin in dem Unternehmen des Klägers aufgeführt sei, aus der WISE ausgetreten sei. Somit sei das Unternehmen nach wie vor Mitglied dieser Organisation.
Es bestehe ein großes
Informationsinteresse der Allgemeinheit über die Organisation "Scientology"
und ihre wirtschaftliche Tarnunternehmen. Somit sei die Veröffentlichung
im Sinne von
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§ 193 StGB gerechtfertigt.
Der Kläger legte
eine eigene eidesstattliche Versicherung vom 27.05.1994 (Anl. K 3) vor.
Entscheidungsgründe:
Der zulässige Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist nicht begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch, daß diese in dem streitgegenständlichen Buch der Beklagten zu 1) den Auszug der WISE-Liste nicht mehr abdrucken. Die Beklagten waren berechtigt, die gegenständliche Liste der Organisation WISE abzudrucken. Der Kläger hat auch nicht glaubhaft gemacht, daß sein Unternehmen in der Form, in der es in der WISE-Liste aufgeführt ist, nicht mehr Mitglied dieser Organisation ist.
1. Die Beklagten
haben in dem gegenständlichen Kapitel des Buches die Behauptung aufgestellt,
der Kläger oder seine Firma seien ein deutsches WISE-Unternehmen,
indem sie den Auszug einer offiziellen Liste dieser Organisation abgedruckten,
in der das Unternehmen, an dem der Kläger beteiligt ist, aufgeführt
war.
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Sie haben nicht hinzugefügt, daß sie nicht überprüft haben, bzw. überprüfen konnten, ob zum Zeitpunkt des Erscheinens des Buches diese Liste noch aktuell war, also den tatsächlichen Stand der Mitgliedschaft bestätigte. Sie haben auch nicht darauf hingewiesen, daß diese Liste den Stand Ende 1992 widergibt und daß seither keine weitere Liste erschienen ist. Insoweit haben sie sich also die Information, die durch die Organisation WISE vermittelt wurde, zu eigen gemacht.
Hierzu waren sie doch auch berechtigt.
Es ist das grundgesetzlich garantierte Recht der Presse, zu der auch die Beklagten zu zählen sind, über Organisationen wie Scientology, die eine erhebliche, wirtschaftliche Macht darstellt, umfassend zu berichten und insbesondere auch deren Aktivitäten offenzulegen.
Gerade weil die Scientology-Kirche e.V. in Deutschland auch erhebliche wirtschaftliche Aktivitäten ausübt, muß es das Recht der Presse sein, diese Aktivitäten einem breiten Publikum aufzuzeigen. Wer in einem solchen Umfange am wirtschaftlichen Leben teilnimmt, muß es hinnehmen, daß über ihn, auch negativ, berichtet wird.
Es besteht ein elementares
Interesse der Allgemeinheit, zu erfahren, welcher Personenkreis diesem
eingetragenen Verein angehört.
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Wenn die Vereinsmitglieder in der Öffentlichkeit auftreten und insbesondere wirtschaftlich tätig werden, müssen sie es hinnehmen, daß solche Umstände, die für ihre Wirtschaftspartner von Interesse sind, bekannt gegeben werden.
Nachdem der Kläger und seine Ehefrau mit ihrem Unternehmen auch noch in der neuesten WISE-Liste aufscheinen, müssen sie es hinnehmen, daß diese offizielle Information der Organisation WISE auch von Dritten weiterverbreitet wird.
Der Kläger räumt selbst ein, jedenfalls früher Mitglied dieser Organisation gewesen zu sein. Selbst wenn unterstellt wird, daß er dort 1990 ausgetreten sei, so ist für das Gericht schlechthin nicht verständlich, warum er dann in den Listen der beiden Folgejahre nach wie vor aufscheint.
Wenn es ihm mit der Beendigung der Mitgliedschaft bei WISE tatsächlich ernst gewesen wäre, so hätte er es bei dieser Organisation durchsetzen können und müssen, daß er aus der Liste getilgt wird. Nachdem seine Ehefrau unstreitig noch Mitglied der Scientology-Organisation ist und auch er hinter dieser Organisation steht, wie sich aus den Darstellungen der Klageschrift entnehmen läßt, hätte er es ohne weiteres in der Hand gehabt, einen Anspruch, aus der Liste getilgt zu werden, durchzusetzen.
Nachdem er es aber vorzog, keine ernsthaften Aktivitäten zu entwickeln, um tatsächlich aus der Liste gestrichen zu werden, muß er es hinnehmen, daß die aktuelle Liste von Dritten verbreitet wird.
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Schon aus diesem
Grunde ist der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung
nicht begründet.
2. Hinzu kommt, daß er nicht hat glaubhaft machen können, er und sein Unternehmen seien tatsächlich aus der Organisation WISE ausgeschieden.
a) Es ist zunächst darauf hinzuweisen, daß der Kläger in der WISE-Liste als Gesellschafter einer Firma Berrang & Partner Consulting aufscheint.
Dem widerspricht die Angabe in der eidesstattlichen Versicherung vom 27.05.1994, er persönlich sei Mitglied bei WISE gewesen.
Der Kläger hat auch mit keinem Wort erklärt, wie es dazu gekommen ist, daß er zusammen mit seiner Frau als Partner der Consulting-Firma in der Liste aufscheint.
Seine Einlassung, er wisse nicht, wie es dazu gekommen ist, erscheint unglaubhaft, da aus keinem der von ihm vorgelegten Schreiben hervorgeht, daß er gegen die Aufnahme seiner Frau in die Liste protestierte.
Aus dem Schreiben
vom 09.10.1991 läßt sich sogar entnehmen, daß die Angabe
in der Liste von ihm stammte, da er dort davon sprach, daß "Our Adress"
aus der Liste entfernt werden sollte. Dies kann sich nur auf die Adresse
von ihm und seine Frau bezogen haben. Spätestens in diesem Brief wäre
es
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angebracht gewesen, darauf hinzuweisen, daß die als Partnerin benannte Ehefrau Luise Berrang nie Mitglied gewesen sei. Gerade das Gegenteil geht jedoch aus diesem Schreiben hervor.
Nicht nachvollziehbar ist auch der Vortrag des Klägers bezüglich seiner Firma. Nach seinem Vortrag seien die beiden Mitgesellschafter seiner Firma bereits 1988 aus dieser Firma ausgetreten. Dennoch verwendete er, wie er einräumt, weiterhin den Briefkopf dieser Firma noch bis 1993. Dies läßt es äußerst unglaubhaft erscheinen, daß tatsächlich ab 1988 die Firma als Einzelfirma geführt wurde. Hinzu kommt, daß er die Angabe der beiden Geschäftspartner im Termin vom 20.06.1994 verweigerte. Das Gericht kann hierin nur die Absicht sehen, die wahren Verhältnisse zu verschleiern.
Dies legt den Verdacht nahe, daß die Firma "Berrang Consulting" nach wie vor in einer verschleierten Form Mitglied von WISE ist.
Dafür spricht auch das vom Kläger vorgelegte Schreiben der WISE vom 07.07.1992, in welchem ihm angeboten wurde, weiter bei dieser Organisation tätig zu sein. Wenn er dann in der darauffolgenden Liste, die Ende 1992 erschien, wieder mit seiner Firma enthalten war, kann das nur so gedeutet werden, daß er, in welcher Form auch immer, sich zur weiteren Mitarbeit bereit erklärt hatte, zumal er nicht vortragen konnte, daß er sich gegen die Aufnahme in die Liste 1992 in irgendeiner Weise gewehrt hatte.
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Unter diesen Umständen kann seiner eidesstattlichen Versicherung keine Glaubwürdigkeit beigemessen werden.
Somit hat er nicht
glaubhaft machen können, daß er und sein Unternehmen tatsächlich
nicht mehr in irgendeiner Form Mitglied der Organisation WISE sind.
3. Daher war
der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Kosten: § 91 ZPO. Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 708 Nr. 6, 711 ZPO.
Heiss Dr. Steinlehner-Stelzner
Hecker Vors. Richter Richterin Richter am Landgericht am Landgericht am
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