|
|
Zu den neuesten Aktivitäten von
Luise Berrang im angeblich "Effizienzexperten-Verband":
http://www.Ingo-Heinemann.de/Effizienzexperten.htm
| 2003: Rundschreiben gegen
Gesetzentwurf
Im April 2003 hat die "Gesellschaft zur Förderung religiöser Toleranz und zwischenmenschlicher Beziehungen e.V." per Rundschreiben einen Gesetzentwurf des Bundeslandes Bayern für ein Lebensbewältigungshilfegesetz kritisiert und ein anonymes "Gutachten" beigefügt (Abbildung rechts, vergrössern durch Anklicken; Wortlaut unten). Dieser Verein ist eine
Scientology-Tarnorganisation.
|
![]() |
| Luise
Berrang hat zunächst als Luise Buhl scientologische Tarnorganisationen
betrieben.
Zuerst die "Union für Humanität gegenüber Religionen und Minderheiten" (unten), zusammen mit Jürg Stettler, der später bei Scientology zahlreiche Funktionen bekleidet hat, zum Beispiel Redakteur der Scientology-Zeitschrift "Freiheit" und Vorstand der Scientology Kirche Deutschland. Dann die "Gesellschaft zur Förderung religiöser Toleranz und zwischenmenschlicher Beziehungen e.V." 1979 hat dieser Verein die Broschüre "Kommt ein neuer Holocaust?" (Abbildung rechts) veröffentlicht, zeitgleich mit einer Scientology-Broschüre mit ähnlichem Holocaust-Titel, vgl. http://www.Ingo-Heinemann.de/Holocaust79.htm. Ziel beider Broschüren
war es, den Eindruck zu erwecken, als würden Staat und Betroffenen-Initiativen
die Ermordung von Scientologen vorbereiten. Das Begleitschreiben hatte
im Briefkopf noch "Luise Buhl", unterschrieben war es mit "Luise Berrang".
|
![]() |
So hat sie aich auch an die FDP-Fraktion des Bundestages gewandt und sich über eine Pressekonferenz beschwert, die von zwei FDP-Mitgliedern des Hessischen Landtages veranstaltet wurde und in der es u.a. um die Verunglimpfung der Psychiatrie durch die Scientology-Sekte ging (Einzelheiten: Die Scientology-Sekte und ihre Tarnorganisationen, 1979, Seite 50):
| Hubert
Berrang ist "Clear" Nr. 11609, vgl. Die
Scientology-Sekte und ihre Tarnorganisationen, 1979
1992 stellte Hubert Berrang der Öffentlichkeit eine neue Organisation vor: "MUT - Menschen gegen Unterdrückung der Toleranz (später: Mitbürger unterstützen Toleranz) - Initiative scientologischer Bürger". In einer Pressemitteilung vergleicht er die "Aktionen der sogenannten Sektenaufklärer" mit "Nazi-Methoden" (unten). 1993 fungierte MUT als Verteiler der Broschüre "Hass und Propaganda", in der Scientology-Kritik mit der Verbreitung von Judenhass durch die Nazi-Zeitung "Der Stürmer" vergleichen wurde. MUT fungierte als Herausgeber der 8-seitigen Scientology-Werbeschrift "Fakten aktuell", die 1995 mit einer Auflage von angeblich 5 Millionen Exemplaren verbreitet wurde (Abbildung rechts, grössere Version: Bild anklicken). |
![]() |
Die damalige Scientology-Kritikerin Renate
Hartwig berichtete in ihrem Buch "Ich klage an", dass die Berrang-Firma
"Berrang & Partner Consulting" WISE
angehöre, der Organisation scientologischer Firmen. Hubert Berrang
klagte gegen diese Nennung. Die Klage wurde abgelehnt: Oberlandesgericht
München 21 U 4619/94 und Landgericht München 9 O 10326/94
: Die Verbreitung der WISE-Liste sei zulässig. Das Gericht: "Es besteht
ein elementares Interesse der Allgemeinheit, zu erfahren, welcher Personenkreis
diesem eingetragenen Verein angehört".
2003: Rundschreiben gegen Gesetzentwurf
Das Telefon 089/3173001 ist auf Hubert
J. Berrang eingetragen, die Fax-Nr. 089/3172512 auf Luise Berrang.
Die GFTR hat keinen Eintrag, auch andernorts
nicht (Stand: 1.5.2003).
Die Vereinsanschrift ist identisch mit
der Privatanschrift des Ehepaares Berrang.
Hubert Berrang ist also mindestens dadurch
an der GFTR beteiligt, dass er seine Telefonnummer zur Verfügung stellt.
Diese Erwähnung erscheint nötig,
weil Hubert Berrang in dem erwähnten Prozess gegen Hartwig offensichtlich
versucht hat, das Gericht über seine Verbindungen zu WISE zu täuschen.
In dem Urteil wird im übrigen auch klargestellt, dass "seine
Ehefrau unstreitig noch Mitglied der Scientology-Organisation ist und auch
er hinter dieser Organisation steht".
Dem Rundschreiben beigefügt ist eine
"Gutachtliche Stellungnahme" ohne Angabe des Namens des Verfassers. Ein
Gutachten wird erst durch den Verfasser zu einem Gutachten. Ohne Namensnennung
ist das ein beliebiger Text.
| Gesellschaft zur Förderung
religiöser Toleranz und zwischenmenschlicher Beziehungen e.V.
Fastlinger Ring 194 - 85716 Unterschleißheim Telefon 089/3173001 • Telefax 089/3172512 GFRT e.V. Fastlinger Ring 192 • 85716 Unterschleißheim 15. April 2003 Herrn
Bayern bereitet ein neues Lebenshilfegesetz vor Sehr geehrte Damen und Herren, bereits 1997 gab es den Versuch, den Bereich der Lebenshilfe gesetzlich zu regulieren und von staatlicher Stelle Kontroll- und Einflussmöglichkeiten vor allem in den „alternativen Markt" zu schaffen. Dieser Versuch scheiterte damals hauptsächlich am Freiheitsbedürfnis der Bürger und der Wachsamkeit der Betroffenen. Nicht überall muss der Staat die Finger drin haben, schon lang nicht, solange er gleichzeitig herkömmliche Lebenshilfe kräftig finanziell unterstützt, so die nachvollziehbare Kritik damals. Wenn dann gleichzeitig Gesetze in Gang gebracht werden, die alternative Methoden vernichten können, bleibt doch ein bitterer Geschmack zurück. Uns wurde aus Münchner Journalistenkreisen ein Gesetzesentwurf herangetragen, den das Land Bayern für den Bereich der gewerblichen Lebenshilfe erstellt hat. Dieser soll in nächster Zeit in den Bundesrat eingebracht werden. Wir haben von unserem Rechtsbeistand eine Stellungnahme zu diesem Gesetzesentwurf erstellen lassen. Diese können Sie anbei lesen. Der uns zugespielte Gesetzesentwurf ist recht umfangreich und kann bei uns in Kopie gegen 3.- Euro (für Kopien und Versand) in Briefmarken angefordert werden. Leider können wir uns als kleiner Verein keine großen Massenversendungen leisten. Ich denke daher, der Betrag ist fair. Mit freundlichen Grüßen
Gutachtliche Stellungnahme zu dem „Entwurf eines Gesetzes über Verträge auf dem Gebiet der gewerblichen Lebensbewältigungshilfe und der Persönlichkeitsentwicklung" Der fragliche Entwurf und die zugehörigen Motive und Kommentierungen sind geeignet, über Art und Inhalt des Gesetzentwurfes zu täuschen. Zu § 1 des Entwurfs: 1. Nach Absatz 1 gilt das Gesetz für entgeltliche Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher. Das Gesetz verweist ausdrücklich auf den Unternehmerbegriff in § 14 Abs. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift ist jede natürliche oder juristische Person, die am Markt planmäßig und dauerhaft Leistungen gegen ein Entgelt anbietet, Unternehmer. Hierunter fallen Freiberufler, Handwerker, Landwirte, Kleingewerbetreibende ebenso wie der Insolvenzverwalter, Nachlaßverwalter, Testamentsvollstrecker etc.. Auch Einrichtungen der öffentlichen Hand fallen unter den Unternehmerbegriff, wie beispielsweise von Gemeinden betriebene Schwimmbäder, Altenheime etc., die gegen ein Entgelt Leistungen für den Bürger erbringen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird, oder ob es sich um Hilfs- oder Nebengeschäfte handelt (vgl. hierzu Palandt 62. Auflage 2003, Rdz. 2 zu § 14 BGB). 2. Der Unternehmer muß am Markt planmäßig und dauerhaft Leistungen gegen ein Entgelt anbieten. Auf die Absicht einer Gewinnerzielung kommt es nicht an. Es genügt demnach die bloße wirtschaftliche Betätigung am Markt. Eine wirtschaftliche Betätigung liegt dann vor, wenn es zu einem bloßen Austausch von Leistung und Gegenleistung kommt. Wer demnach am Markt planmäßig und dauerhaft Waren oder Dienstleistungen gegen Entgelt anbietet, ist als Unternehmer tätig. Ein solcher Markt ist dann gegeben, wenn beim Publikum eine Nachfrage nach den Waren oder den Diensten besteht, insbesondere wenn andere Anbieter vergleichbare Waren oder Dienstleistungen anbieten und damit ein -2- Wettbewerbsverhältnis besteht. Auf die Art der Dienstleistungen soll es nicht ankommen. Bundes- und Landesbehörden vertreten nachhaltig die Auffassung, daß beispielsweise auch religiöse oder weltanschauliche Dienstleistungen vermarktet werden können, da verschiedene Gemeinschaften vergleichbare Leistungen am Markt anbieten. 3. Verbraucher ist nach der im Entwurf verwendeten Legaldefinition des § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Der Entwurf setzt sich in § 11 Abs. l über diese Einschränkung hinweg. Das Gesetz soll auch auf jene Personen Anwendung finden, die einen Vertrag in Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit abschließen. Außerdem sollen auch juristische Personen als „Verbraucher" geschützt werden. Danach soll selbst der Geschäftsführer einer GmbH, der Kraft Gesetzes Vollkaufmann ist, vor (so die Motive) „voreiligen Vertragsabschlüssen geschützt werden, da in der besonderen Nachfragesituation typischerweise seine Kritikbereitschaft und -fähigkeit eingeschränkt sei". Die Einordnung des Entwurfs unter der Rubrik Verbraucherschutz stellt somit einen Etikettenschwindcl dar. 4. Lebensbewältigungshilfe ist nach § 1 Abs. 2 des Entwurfs eine Dienstleistung, die gegenüber einer anderen Person erbracht wird, mit dem Ziel der Feststellung oder Verbesserung der seelischen Befindlichkeit oder der geistig-seelischen Fähigkeiten oder des Verhaltens. Sie unterfällt dem Gesetz ebenso, wie die Persönlichkeitsentwicklung, welche als eine Dienstleistung definiert wird, deren Ziel die Verbesserung der Persönlichkeitseigenschaften insbesondere des Sozialverhaltens einer Person ist Nach diesen ausufernden Definitionen dürfte nahezu jegliches Einwirken auf eine Person als Lebenshilfe oder Persönlichkeitsentwicklung anzusehen sein. Jegliche Hilfestellung im mentalen Bereich, ganz gleich ob mit personenbezogener oder beruflicher Zielsetzung, ganz gleich ob wissenschaftlich fundiert oder esoterisch begründet, unterliegt dem Gesetz. Das Gesetz ist auf die Kartenlegerin und den Astrologen ebenso anwendbar, wie auf Managertraining, mentale Unternehmerberatung, Verkaufstraining, Personalführungskurse, Selbsthilfegruppen, ganz gleich ob gegen Alkohol, Drogen oder zur Weltverbesserung. Jegliche mentale Beratung fällt unter das Gesetz, so die Erziehungsberatung, Familienberatung, Schülertraining, Stressbewältigung, -3- Kommunikation, mentales Training etc.. Ebenso alle Selbsterfahrungsgruppen, gleichgültig ob Yoga, Sexualbereich, Ayurveda und alle prophylaktischen Maßnahmen, die den Anspruch erheben neben körperlicher Verbesserung auch die geistig seelische Befindlichkeit zu verbessern. Super learning wird daher genau so erfaßt, wie fernöstliche Kampfsporttechniken oder Fitness- und Ernährungsprogramme mit entsprechendem geistigen Anspruch. Alle der Esoterik zuzurechnenden Tätigkeiten von der Wahrsagerin bis zu den feinsten esoterischen Zirkeln sollen den Vorschriften des Gesetzes unterliegen. 5. Die Begründung zum Gesetzesentwurf soll ersichtlich den Leser über die tatsächlichen Auswirkungen des Gesetzes täuschen. Es wird dort behauptet, daß die nichtgewerbliche Lebensbewältigungshilfe und Persönlichkeitsentwicklung, wie sie durch gemeinnützige Organisationen und insbesondere die Amtskirchen ausgeübt werde, von dem Gesetz ausgenommen sei. Dies entspricht nicht der Wahrheit. Die Gewerblichkeit (Gewinnerzielungsabsicht) ist - wie oben dargelegt - keine Voraussetzung für die Anwendung des Gesetzes. Es genügt vielmehr der bloße Leistungsaustausch und es macht keinerlei Unterschied, ob die Leistung durch eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, das Rote Kreuz oder durch kirchliche Einrichtungen erbracht wird. Die Motive zu einem Gesetz sind für Gerichte nicht verbindlich. Sie sind bei der Auslegung des Gesetzes nur als eines unter vielen Kriterien heranzuziehen aber keinesfalls verbindlich, da der Zeitgeist ständigen Veränderungen unterliegt und Auffassungen sich wandeln können. Die Gerichte wären vielmehr im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot in Art. 3 GG verpflichtet, alle diese Anbieter auch tatsächlich gleich zu behandeln, wenn sie vergleichbare Dienstleistungen erbringen. -4- 2. Die Widersprüchlichkeit des Gesetzes Gemäß § 1 Abs. 1 soll das Gesetz nicht gelten, soweit die Lebensbewältigungshilfe oder Persönlichkeitsentwicklung durch Angehörige des ärztlichen Berufes, des Berufs des Psychotherapeuten oder des Heilpraktikers in Ausübung der Heilkunde geleistet wird. Diese Ausnahme ist widersinnig. Lebensbewältigungshilfe ist nicht die Ausübung der Heilkunde. Nach dem Heilpraktikergesetz versteht man unter Ausübung der Heilkunde die Diagnose, Heilung oder Linderung einer Krankheit. Lebensbewältigungshilfe oder Persönlichkeitsentwicklung dienen nicht der Heilung von Krankheiten sondern der Verbesserung der seelischen Befindlichkeit oder geistig-seelischen Fähigkeit oder des Verhaltens gesunder Personen. Dies unterfällt ebensowenig der Ausübung der Heilkunde wie die Förderung der Persönlichkeitsentwicklung. Nach dem Wortlaut des Gesetzes unterliegen daher auch Ärzte, Psychotherapeuten und Heilpraktiker diesem Gesetzesentwurf, da die beschriebenen Tätigkeiten nicht Ausübung der Heilkunde sind. Umgekehrt heißt es in der Begründung, daß sich ein Schadenssersatzanspruch insbesondere aus einem Unterlassen des Unternehmers ergeben könne, dem Verbraucher ärztliche Hilfe zukommen zu lassen, es sei nämlich nicht gewährleistet, daß die Unternehmer psychosomatisch kranke Personen einer heilkundlichen Behandlung zuführen werden. Damit soll der Gesetzesentwurf dem Unternehmer die Diagnose derartiger Erkrankungen und somit die Ausübung der Heilkunde ansinnen. 3. Der Restriktionsgehalt des Entwurfs Nach § 2 des Entwurfs bedürfen die Verträge der Schriftform und müssen die in Absatz 2 unter Ziffern 1 bis 9 genannten Angaben enthalten, andernfalls sind die Verträge unwirksam. Angesichts des unüberschaubaren Personenkreises, auf den das Gesetz Anwendung findet, ist schwerlich vorstellbar, daß diese Vorgaben in einem nennenswerten Umfang korrekt erfüllt werden können. Wie soll beispielsweise eine Wahrsagerin zu einer genauen Beschreibung ihrer Leistung und des angestrebten Ziels einschließlich einer kurzen Beschreibung der angewandten Methode, der vertretenen ethischen Werte und der theoretischen Grundlagen in der Lage sein. Einem Astrologen dürfte es dabei nicht viel besser ergehen. Desgleichen dürften Risiken und Nebenwirkungen der angewandten -5- Methoden und die Angabe welcher Personenkreis hierfür gefährdet sein könnte, beispielsweise bei fernöstlichen Kampfsportarten, Yoga, Meditation, Zungenreden, Exorzismus, Seancen und dergleichen schwerlich zu beschreiben sein. Die Folgen sind Rechtsunsicherheit und möglicherweise eine Prozeßlawine mit Bagatellstreitwerten. Das Widerrufsrecht in § 3 des Entwurfs sorgt für weitere Rechtsunsicherheit. Der Kunde kann den Vertrag innerhalb von 2 Wochen rückgängig machen und seine Anzahlung zurückfordern. Die Anzahlung ist ohnehin auf einen Monatsbeitrag begrenzt (§ 4). Der Vertrag ist jederzeit kündbar (§ 5). Die Vorschriften sind zwingend (§ 8). 4. Schlußbetrachtung Der Gesetzentwurf stellt einen ungeheuerlichen
Eingriff in die Privatautonomie dar. Angesichts der Einsparungen im Sozial-
und Gesundheitswesen ist heute nahezu jeder Bürger mit seinen privaten
Sorgen und Nöten alleingelassen. Ohne kirchliche und private Initiative
wäre es angesichts der Vielzahl der persönlichen und sozialen
Probleme in einer modernen Industriegesellschaft auch nicht annähernd
gewährleistet, daß dem Bürger Rat und Hilfe zur Bewältigung
von Problemen und zur geistig seelischen Entwicklung seiner Persönlichkeit
zuteil wird. Dieser Aufgabenkreis und Freiraum traditionell nichtstaatlicher
Initiative soll nun bürokratisiert und reglementiert werden. Anstatt
das idealistische Engagement der Beteiligten anzuerkennen und zu fördern,
legt der Staat dieser Tätigkeit unüberwindbar erscheinende bürokratische
Hindernisse in den Weg. Bis in den Esoterikbereich hinein glaubt der Staat
eine Entmündigung des Bürgers vorantreiben zu müssen und
ihn seiner Privatautonomie berauben zu müssen. Das bisher vorhandene
gesetzliche Instrumentarium reicht völlig aus, um den Bürger
vor Exzessen zu schützen. Mißbräuchen kann durch Anwendung
des Heilpraktikergesetzes und der gesetzlichen Verbote wie Wucher, Betrug,
Sittenwidrigkeit, Verletzung der Menschenwürde, Nötigung etc.
wirksam begegnet werden. Es bedarf deshalb keines Gesetzes, welches nur
darauf angelegt ist, jegliche Privatinitiative zu lahmen oder gar unmöglich
zu machen. Dabei darf nicht verkannt werden, daß das Gesetz auch
in erheblichem Maße in die freie Persönlichkeitsentfaltung des
sogenannten Verbrauchers eingreift und diesen bevormundet. Der Bürger
ist nicht so geistig minderbemittelt, wie der Gesetzesentwurf glauben machen
will. Es muß daher völlig ausreichen, wenn Institutionen Aufklärungs-
und Informationsarbeit leisten, aber letztlich dem Bürger die Freiheit
seines Handelns überlassen. Dies ist unabdingbarer Bestandteil eines
freiheitlichen Staatswesens. Diese Freiheitsrechte dürfen nicht durch
Bürokratismus unterlaufen und ihres Wesens beraubt werden, sonst wird
das Kind mitsamt dem Bade ausgeschüttet.
|
Luise Buhl-Berrang, die "Union" und die "Gesellschaft"
Auf dem Papier gab es ursprünglich drei scientologische Tarnorganisationen, die sich mit demselben thema befassten, nämlich der Kritik an Kritiker und term Deckmaltel der Religionsfreiheit:
Im Mai 1977 wurde in Hannover ein Flugblatt
verteilt: "Religionsfreiheit bedroht / Humanisten befürchten Verletzung
des Grundgesetzes durch Konferenz".
Darin wurde Hilde Nussbaum angegriffen,
deren Tochter sich bei den "Kindern Gottes" befand.
Herausgeber des Flugblattes: Union
für Humanität gegenüber Religionen und Minderheiten
Geschäftsstelle: Johanneskirchenerstr. 151 - 8 München
81 Tel. 089-955157. Verantwortlich für den Inhalt: Jürg Stettler.
Hilde Nussbaum wandte sich am 18.5.77
an Stettler mit der Bitte um Herstellung eines Kontaktes zu ihrer Tochter.
Was Hilde Nussbaum vermutlich nicht wusste:
Stettler war Scientology-Funktionär und "Clear" Nr. 7890. Stettler
war bereits bei oder kurz nach Gründung 1972 Vorstand der Scientology-Zentrale
München. Etwa 1977 hat er Klage beim Verwaltungsgericht in Darmstadt
erhoben um als "Geistlicher" vom Wehrdienst befreit zu werden. Das Bundesverwaltungsgericht
hat das abgelehnt. Später wurde er Vorstand der Scientology Kirche
Zürich (Handelsregister Zürich, Firmennummer CH-020.6.900.352-8)
und Redaktionsleiter der dort herausgegebenen Zeitung "Freiheit".
Mit Schreiben vom 25.5.77 antwortete
Luise Buhl.
Stettler sei "lediglich für das ...
Flugblatt verantwortlich" gewesen.
Deshalb werde sie "als Sekretärin
der Union" sich mit dem Anliegen der Frau Nussbaum beschäftigen.
Mit Schreiben vom 25.11.77 schrieb
Luise Buhl erneut an Hilde Nussbaum.
Diesmal aber nicht für die "Union",
vielmehr benutzte sie ohne jeden Hinweis auf diesen Wechsel den Briefkopf
der
"Gesellschaft zur Förderung
religiöser Toleranz und zwischenmenschlicher Beziehungen c/o Luise
Buhl", ohne e.V., unter derselben Adresse.
Im Schreiben erwähnt sind "beigefügte
Unterlagen über Herrn Haack".
Beigefügt war ein maschinengeschriebenes
Pamphlet
"Im Namen des Glaubens III - Eine Dokumentation über die Praxis der Apologetik der Evangelisch-Lutherischen Kirche.Das war vermutlich die erste Scientologische Tarnorganisation, ab 1976 tätig.
Zusammengestellt von der
Vereinigung zur Humanisierung Religiös-Ideologischer Konflikte
Auf dem Hügel 16 / 406 - 5300 Bonn 1"
"In der Bundesrepublik Deutschland begann Anfang 1976 eine sogegannte "Vereinigung zur Humanisierung Religiös-Ideologischer Konflikte (VHRK)" (G. Tjarks, Bonn) mit agressiven und z.T. verleumderischen Rundbriefen, die in der Bundesrepublik weit gestreut wurden. Der Betreiber, ein Scientologe, mußte sich denn auch mehreremale vor Gericht verantworten und die folgen tragen". In der dazugehörigen Fussnote 425 heisst es: "LG München I 34 O 6949/76 v. 6.10.76 / LG München I 20 O 19 374/76 v. 11.11.76 / AG München 73 Bs 417/77 v. 19.12.77 / Anzeigen der VHRK gegen den Autor (z.B. 115 Js 4346/76) führen zu keinem Erfolg".
Bereits einmal hatte Scientology mit einer anderen Sekte zusammengearbeitet. Die Broschüre "Holocaust bis 1984" wurde herausgegeben von
"Guardian Office der Scientology Kirche Deutschland HSO München e.V. mit dokumentarischer Unterstützung der Gesellschaft zur Vereinigung des Weltchristentums e.V. und der Internationalen Gesellschaft für Krishna-Bewußtsein e.V."Die "Gesellschaft zur Vereinigung des Weltchristentums e.V." nannte sich später "Vereinigungskirche" und war besser bekannt als Moon-Sekte.
Am 30. Mai 1991 tagte in Deutschland erstmals
die scientologisch initiierte "Konferenz über Religionsfreiheit und
Menschenrechte" in einem Berliner Hotel.
Dazu:
Thomas Gandow in der Zeitschrift "Berliner Dialog" Nr. 2/1996 überNeben Luise Berrang nahm auch Michael Holznagel teil, der Pressesprecher der Krishna-Gesellschaft in Deutschland und Norbert Thiel von der Vereinigungskirche, auch als Moon-Sekte bekannt.
Fünf Jahr Scientology - "Konferenz für Religionsfreiheit und Menschenrechte"
http://www.religio.de/dialog/296/296s14.html
Pressemitteilung
zur Gründung von MUT
In der Scientology-Broschüre "Hass
und Propaganda" wird MUT als einzige Kontaktanschrift angegeben:
"Wenn Sie interesse an weiteren Informationen haben oder sich engagieren wollen, wenn sie sich an:
MUT (Mitbürger unterstützen Toleranz)
Initiative Scientologischer Bürher
Brennerstraße 12
2000 Hamburg 1
Tel. 040/2802470"
Die Brennerstrasse 12
war damals auch die Anschrift der Theta Print GmbH & Co KG (Handelsregister
Hamburg HRB 44794).
Diese hat zum Beispiel 1995 die Werbeschrift
"Neue Zivilisation" für Scientology-Hamburg gedruckt, bevor dieser
Auftrag auf eine Firma "PSM" unter derselben Adresse überging (Impressum
Abbildung rechts) und später angeblich nach Spanien vergeben wurde.
Die Brennerstrasse ist die rückwärtige Parallelstrasse des Steindammes,
des damaligen Sitzes des Hamburger Scientology-Vereins.
In dem Zeitungs-Prospekt "Fakten aktuell" (siehe oben) wird als verantwortlich angegeben
Andreas Behrendt
Münchner Str. 55
82467 Garmisch-Partenkirchen
Au-Pair-Mädchen für Familie Berrang
In einem Prozess um eine Erlaubnis zur Arbeitsvermittlung für eine Scientologin stellte sich heraus, dass diese "ein Au-pair-Mädchen zu der Familie Berrang aus Unterschleißheim vermittelt" habe:
"Zwar hat sie schriftsätzlich vehement bestitten, überhaupt Au-Pair's in scientologische Familien - und umgekehrt - zu vermitteln, aber ihre in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärte Aussage steht hierzu in einem krassen Widerspruch".Im Tatbestand des Urteils heisst es dazu:
"In der mündlichen Verhandlung hat die Kl. auf Befragen erklärt, es sei richtig, sie habe ein Au-pair-Mädchen zu der Familie Berrang aus Unterschleißheim vermittelt. Es hätten außerdem weitere Vermittlungen in Familien, die ebenfalls Scientologen seien, stattgefunden. Zu ihrer Überzeugung würde es nicht passen, wenn sie sich weigern würde einer Familie, die selbst den Scientologen angehöre, ein Au-pair-Mädchen zu vermitteln."
| Aus: http://www.AGPF.de/inf98-2.htmAGPF-Info
2/98 Scientology-Organisation: Entzug der Erlaubnis zur Arbeitsvermittlung
war rechtmäßig
... Das Sozialgericht Mainz stellt in seinem Urteil jetzt fest, die Erlaubnis zur Arbeitsvermittlung beinhalte die Berechtigung, "eine staatliche Aufgabe mit Mitteln des Privatrechts wahrzunehmen". Deshalb dürfe die Erlaubnis "erst und nur dann erteilt werden", "wenn (positiv) feststeht", daß die Eignung vorliegt. Der Antragsteller muß Zuverlässigkeit nachweisen und "eventuell bestehende Zweifel an seiner Zuverlässigkeit ausräumen". Die Vermittlung zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern erfordert Unparteilichkeit. Das gelte besonders für die Vermittlung von jungen Menschen aus dem Ausland in sog. Au-pair-Arbeitsverhältnisse. Die Zugehörigkeit zur Scientology-Organisation läßt insbesondere nach dem eigenen Vortrag der Klägerin eine solche Unparteilichkeit nicht erwarten: "Zwar hat sie schriftsätzlich vehement bestritten, überhaupt Au-Pair's in scientologische Familien - und umgekehrt - zu vermitteln, aber ihre in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärte Aussage steht hierzu in einem krassen Widerspruch". Im Tatbestand des Urteils heißt es dazu: : "In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin auf Befragen erklärt, es sei richtig, sie habe ein Au-pair-Mädchen zu der Familie Berrang aus Unterschleißheim vermittelt. Es hätten außerdem weitere Vermittlungen in Familien, die ebenfalls Scientologen seien, stattgefunden. Zu ihrer Überzeugung würde es nicht passen, wenn sie sich weigern würde einer Familie, die selbst den Scientologen angehöre, ein Au-pair-Mädchen zu vermitteln." Die beklagte Behörde hatte dem Gericht vorgetragen, sie "gehe davon aus, daß die von der Klägerin betriebene Au-pair-Vermittlung und die vorliegende Prozeßführung ein Teil der Gesamtstrategie der Scientology-Organisation" sei. Zu dieser Gesamtstrategie gehört seit den siebziger Jahren, jede Kritik an der Scientology- Organisation und ihren Methoden als Religionsverfolgung darzustellen und durch Vergleich mit der planmäßigen Ermordung der Juden durch die Nazis ("Holocaust") den Eindruck zu erwecken, als sei das Leben von Scientologen bedroht. An dieser Strategie haben Luise und Hubert Berrang mitgewirkt: Luise Berrang war als Luise Buhl die treibende Kraft der Gesellschaft zur Förderung religiöser Toleranz und zwischenmenschlicher Beziehungen e.V., München (VR 9344 Ersteintrag 13.7.78). 1979 hat der Verein eine Broschüre herausgegeben: "Kommt ein neuer Holocaust?" Unter der Vereinsadresse in München hatte zuvor die "Union für Humanität gegenüber Religionen und Minderheiten" firmiert. Verantwortlich: Scientology- Multifunktionär Jörg Stettler ("Clear" Nr. 7890). Eine an diesen gerichetet Anfrage beantwortete allerdings Luise Buhl. Noch 1991 hat Luise Berrang an der "1. Konferenz über Religionsfreiheit und Menschenrechte" im Hotel Kempinski in Berlin sowie an einer zweiten in Frankfurt teilgenommen. Mit dabei Franz Riedl für Scientology, Norbert Thiel für die Vereinigungskirche (Moon), Michael Holznagel für Krishna/ISKCON und Swami Dhyan Satyama für Bhagwan/Osho. Hubert Berrang ("Clear" Nr. 11609) stellte 1992 der Öffentlichkeit eine neue Organisation vor: "MUT - Menschen gegen Unterdrückung der Toleranz (später: Mitbürger unterstützen Toleranz)- Initiative scientologischer Bürger". MUT fungierte als Herausgeber der 8-seitigen Scientology-Werbeschrift "Fakten aktuell", die 1995 mit einer Auflage von 5 Millionen Exemplaren verbreitet wurde. MUT ist offenbar nicht als Verein eingetragen und somit keine juristische Person. |
Vereinsregister
München VR 9344
Ersteintrag: 13.7.1978 Registerauszug
vom 26.3.1992.
Der Vorsitzende Zivorad Milenkovic war
ein Scientology-Aktivist und Inhaber der ISKRA-Druckerei GmbH (Handelregister
München HRB 49151), die Scientology-Schriften gedruckt hat. So zum
Beispiel die Scientology-Zeitung "Freiheit" und die Broschüre "Ein
Studium der geistigen Intoleranz - Entgegnung zu Haacks 'neue Jugendreligionen'
", 1975. Friedrich-Wilhelm Haack
war damals der bekannteste Scientology-Kritiker.
Zweiter Vorsitzender war Rolf Schimann,
»Clear« Nr. 13303. Kassier war Rudolf Moyses, der auch Schriftführer
der Scientology-Tarnorganisation »Kommission zum Schutz des Bürgers
gegen Datenmißbrauch e.V.« war, vgl. auch Die
Scientology-Sekte und ihre Tarnorganisationen, 1979
Diese amtierten von 1978 bis 1994. Dazwischen
gab es keinerlei Einträge im Vereinsregister.
Seit dem 24.5.1994 sind Luise Berrang
als Vorsitzende eingetragen und Konstantin Kotsowilis als 2. Vorsitzender.
Dorothea Terlunen, später Dorothea
Gerhardt ist (Stand: Juni 2003) Schriftführerin.
Jutta Duksch war vom Mai 1994 bis November
1996 Kassiererin.
Regina Biß war vom November 1996
bis Januar 1998 Kassiererin.
Robert Hömke ist seither Kassierer.