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Das Bundesarbeitsgericht hat sich in zwei Fällen mit Scientology-Mitarbeitern befasst.
Scientology
behauptete nach dem zweiten Beschluss, das Bundesarbeitsgericht habe damit
seine erste Entscheidung von 1995 aufgehoben.
Diese Behauptung ist
falsch.
Beide Entscheidungen beurteilen unterschiedliche
Sachverhalte.
In einer Pressemitteilung vom 25.10.2002
behauptete Scientology, das Bundesarbeitsgericht habe seine Entscheidung
von 1995 im wesentlichen aufgehoben ("the Federal Labor Court essentially nullified
its 1995 decision").
Dieselbe Behauptung hat Scientology auch
den Bayerischen Verwaltungsgerichten gegenüber aufgestellt.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof
bestätigt die hier vertretene Auffassung, wonach das Bundesarbeitsgericht
die Entscheidung von 1995 nicht aufgehoben hat:
| Aus: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
8 CE 02.2663 Beschluss vom 29.10.2002
http://www.Ingo-Heinemann.de/VGH-Bayern-8CE02.2663.htm#BAG "Soweit die Antragstellerin vorträgt, das Bundesarbeitsgericht habe die in seiner Entscheidung vom 22. März 1995 vertretene Auffassung mittlerweile aufgegeben, trifft das nicht zu; das Bundesarbeitsgericht hat in einem Beschluss vom 26. September 2002 (Az. 5 AZB 19/01) lediglich ausgeführt, dass es auf die in dem Beschluss vom 22. März 1995 vertretene Auffassung für die Entscheidung vom 26. September 2002 nicht ankomme." |
In derselben Pressemitteilung berichtet
Scientology über eine Entscheidung des Finanzgerichtes Köln,
durch welche zwei amerikanischen Scientology-Organisationen die Steuerfreiheit
zugebilligt worden sei. Das Gericht habe eine Entscheidung des Bundesamtes
für Finanzen aufgehoben, welche sich ausschliesslich auf das Urteil
des Bundesarbeitsgerichts von 1995 gestützt habe. Ein Aktenzeichen
des Kölner Finanzgerichts wurde nicht genannt. Nachprüfbar ist
diese Behauptung derzeit also nicht. Über diese Entscheidung des Finanzgerichts
schreibt Scientology, die Entscheidung werde tiefgreifenden Einfluss in
ganz Europa ("profound impact throughout Europe") haben. Die Pressemitteilung
vom 25.10.2002 erweckt den Eindruck, dass die Entscheidung des Finanzgerichts
bereits die Konsequenzen aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts
vom 26.9.2002 gezogen hat. Das kann derzeit nicht nachgeprüft werden,
weil die Pressemitteilung auch kein Datum der Entscheidung des Finanzgerichts
nennt. Es ist aber sehr unwahrscheinlich, dass das Finanzgericht bereits
eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts berücksichtigt hat, die
erst vier Wochen alt war. Das legt die Vermutung nahe, dass die Entscheidung
des Finanzgerichts lediglich als Aufhänger gedient hat, der Entscheidung
des Bundesarbeitsgerichts internationale Bedeutung zu unterstellen.
Zurück zum Arbeitsrecht:
Beide Entscheidungen des Bundesarbeitsgericht
betreffen nur die jeweiligen Kläger.
Das ist in jedem Prozess so.
Die Entscheidung von 1995 hat ein sehr
grosses öffentliches Echo gehabt, was dem Bundesarbeitsgericht sicher
nicht entgangen ist.
Wenn das Gericht seine damalige Rechtsauffassung
geändert hätte, dann wäre ihm das ganz sicher eine Pressemitteilung
wert gewesen.
Tatsächlich gibt es keine.
Hingegen gibt es einen Pressebericht:
Freies Wort Thüringen 18.10.2002Das lässt sich leicht nachprüfen.
http://www.freies-wort.de/nachrichten/thueringen/resyart.phtm?id=353873
Scientology-Mitglied laut BAG nicht automatisch Arbeitnehmer
Erfurt (dpa/th) - Ein für die Scientology-Organisation arbeitendes Vereinsmitglied hat nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Erfurt nicht automatisch den Status eines Arbeitnehmers. Das gehe aus einem Beschluss des 5. Senats (Az.: 5 AZB 19/01) hervor, sagte Gerichtssprecher Burghard Kreft am Freitag aus Anfrage. Bei der Entscheidung handele es sich um einen Einzelfall. Es bestehe kein Widerspruch zu dem Urteil des BAG von 1995, wonach hauptamtliche Mitglieder von Scientology Arbeitnehmer sind.
1995 hat das Gericht festgestellt, dass dies vorliegt. Mehr noch: Scientology hat dies garnicht bestritten.
Das Gericht führt dazu aus (Seite 9, B II 1. a) ):
"a) Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts konnte der Kläger seine Arbeitszeit im wesentäichen frei gestalten. Er war nicht an einseitig vom Beklagten vorgegebene Arbeitszeiten gebunden. Die Termine für das Auditing wurden nicht vom Beklagten bestimmt, sondern vom Kläger selbst festgelegt- Die Stundenpläne wurden zwischen den Parteien jeweils vereinbart. Der Kläger konnte hiervon abweichen und praktizierte dies auch so. Der Beklagte hat in der Beschwerde unwidersprochen näher dargelegt, daß der Kläger erschien, wann es ihm beliebte. Soweit der Kläger dies in der Begründung seiner weiteren sofortigen Beschwerde in Abrede stellt und behauptet, der Beklagte habe die Stundenpläne einseitig vorgegeben, ist dieser Vortrag unsubstantiiert. Der Kläger führt nicht aus, wer ihm den Stundenplan vorgegeben hat."Folgerichtig heisst es weiter im Urteil: "Einer Entscheidung, ob der Beklagte [Scientology-Verein] eine Religionsgemeinschaft ist oder in Wahrheit ein wirtschaftlicher Verein, bedarf es nicht".
Demnach kann das Urteil von 2002 das vorhergehende
von 1995 auch nicht "im wesentlichen aufgehoben" (siehe oben)
haben.
Bundesarbeitsgericht 5 AZB 19/01 Beschluss
vom 26.09.2002
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin
6 Ta 2569/00
BESCHLUSS
In Sachen
Gründe
A.
Die Parteien streiten über die Zulässigkeit des Rechtswegs.
Der Kläger beansprucht von dem Beklagten
Arbeitsentgelt für die Zeit vom 2. Juli 1984 bis zum 4. August 1997
in Höhe von 525.470,00 DM brutto sowie Schmerzensgeld in Höhe
von 100.000,00 DM. Der Beklagte ist ein eingetragener Verein, in dessen
Satzung u.a. folgendes geregelt ist:
Die aktiven Mitglieder haben sich um die täglichen Kirchenaufgaben und Tätigkeiten gewissenhaft zu bemühen und sich dafür einzusetzen, daß. die satzungsmäßigen Zwecke erreicht werden. Aktive Mitglieder sind verpflichtet, die zugewiesenen Aufgaben, Ämter und Funktionen sorgfältig und zum Besten der Gemeinde und Kirche zu erfüllen. Ihre Verpflichtung ergibt sich allein aufgrund ihrer satzungsmäßigen Mitgliedschaft.
5. Hauptamtliche (aktiv tätige) Mitgfieder
erhalten für ihre Tätigkeit für die Kirche unter Beachtung
von §7 dieser Satzung eine angemessene finanzielle Zuwendung entsprechend
den finanziellen Möglichkeiten der Kirche,
...
Der Kläger war seit 1981 zugehst einfaches
Mitglied des Beklagten. Ab 2. Juli 1984 wurde ihm auf seinen Antrag der Status
eines ordentlichen aktiven, hauptamtlich tätigen Mitglieds verliehen.
In der Anlage 2 zu dem Antrag auf Verleihung des Status eines hauptamtlich
tätigen Mitglieds heißt es unter der Überschrift "Regelungen
der aktiv tätigen Mitglieder der religiösen Gemeinschaft der
Scientology Kirche":
3. Mitglieder der religiösen Gemeinschaft
helfen gemäß den religiösen Verpflichtungen und Überzeugungen
und nicht, um Geld zu verdienen oder wegen anderer kommerzieller und materieller
Interessen, Geldmotivation oder Anreize. Trotzdem gibt die Kirche gemäß
ihrer kircheninternen Richtlinien eine wöchentliche Unterstützung,
die jedoch nicht fest ist sondern sich nach den Möglichkeiten der
Kirche und der individuellen Leistung, Ausbildung und nach dem Kirchenamt
richtet.
...
Als hauptamtliches Mitglied erhielt der Kläger vom Beklagten ein Taschengeld in Höhe von etwa 150,00 bis 200,00 DM pro Monat dessen Auszahlung jedoch nicht regelmäßig erfolgte. Seinen Lebensunterhalt bestritt der Kläger überwiegend aus der in einem Arbeitsverhältnis erzielten Vergütung, das in keinem Zusammenhang mit der Tätigkeit für den Beklagten stand.
Als hauptamtliches Mitglied war der Kläger zunächst im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit als Strassenmissionierer tätig. Er warb neue Mitglieder und nahm Testauswertungen vor. Diese Tätigkeit hatte einen Umfang von mindestens 29,5 Wochenstunden. Weiterhin nahm der Kläger an wöchentlichen Treffen der hauptamtlichen Mitglieder teil, in denen über die Verwendung der finanziellen Mittel und organisatorische Fragen entschieden wurde.
Von Januar 1965 bis Juni 1987 machte der Kiäger - mit Unterbrechungen - eine Ausbildung zum Klasse-V-Auditor in der zentralen Ausbildungseinrichtung der Scientology Organisation (Church of Scientology) in Clearwater (USA). Die reine Studierzeit für diese Ausbildung betrug jedenfalls 45 Stunden pro Woche. Unterkunft und Verpflegung wurden dem Kläger gestellt. Während dieser Zeit wurde er auch selbst auditiert, um - nach dem gemeinsamen Verständnis der Parteien - auf der "Brücke" voranzukommen und die Erlösungsstufen "Clear" und "Operating Thetan" zu erreichen. Im Anschluß an diese Ausbildung übte der Kläger von 1987 bis 1993 in Berlin die Tätigkeit eines Auditors und später eines Senior Case Supervisors aus. In der letztgenannten Funktion kontrollierte er die Einhaltung der Bestimmungen für das Auditing und überwachte Kurse für die Auditingausbildung. Von 1986 bis 1989 war der Kläger zugleich Mitglied des Exekutivrats des Beklagten, der für die Planung der Einnahmen zuständig ist. Von 1988 bis Anfang Februar 1990 nahm der Kläger als stellvertretender Vorstandsvorsitzender zusätzlich Verwaltungsaufgaben wahr. Er nahm für den Beklagten Rechtsgeschäfte vor und unterzeichnete u.a. - mit Genehmigung eines weiteren Vorstandsmitglieds - den Mietvertrag über das Anwesen des Beklagten.
Von März 1993 bis Juni 1994 ließ
sich der Kläger in Kopenhagen zum Klasse-Vl-Auditor ausbilden. Auch
in dieser Zeit betrieb er zur persönlichen Vervollkommnung in erheblichem
Umfang sog. Solo-Auditing, um eine höhere Bewußtseinsstufe zu
erreichen.
Hieran schloß sich in den USA von Oktober 1994 bis Juli 1996 eine Ausbildung zum Klasse-Vlll-Auditor an. Zur Finanzierung seiner Ausbildung war er dort als Auditor tätig und verrichtete Garten-, Büro- und Lagerarbeitern. Im Juni/Juli 1996 wurde gegen den Kläger in den USA ein Scientology-internes Strafverfahren vor dem "Commitee of Evidence" geführt. In diesem erklärte sich der Kläger für schuldig und wurde zu einer sog. Ethik-Strafmassnahme in das Verbindungsbüro von Scientoiogy nach Kopenhagen versetzt, wo er nach seiner Darstellung Zwangsarbeit zu leisten hatte. Im Anschluß an seine Rückkehr nach Berlin Anfang 1997 wurde ihm die Befugnis zum Auditing entzogen. Bis zum 4, August 1997 verteilte der Kläger auf der Straße Handzettel.
Während der Zeit seiner Tätigkeit bei dem Beklagten richtete sich die Arbeitszeit des Klägers nach individuell vereinbarten Stundenplänen. Der Kläger konnte die Zeiten seiner Anwesenheit und Mitarbeit in Absprache mit den anderen aktiv tätigen Mitgliedern frei einteilen. Von dem jeweiligen Stundenplan durfte er auch abweichen. Seine Tätigkeit als Auditor und Senior Case Supervisor teilte sich der Kläger frei ein, indem er selbst die Termine für die Sitzungen festlegte.
Am 4. August 1997 beendete der Kläger
seine aktive Mitarbeit. Mit Wirkung zum 1. März 1998 trat er aus dem
beklagten Verein aus.
Der Kläger vertritt die Auffassung, er sei bei dem Beklagten als Arbeitnehmer beschäftigt worden. Der Beklagte sei ein wirtschaftliches Unternehmen und keine Religionsgemeinschaft. Der Beklagte hat die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen gerügt und gemeint, der Kläger sei als Vereinsmitglied ausschließlich auf der Grundlage der Satzung des Beklagten tätig geworden. Der Kläger habe hauptsächiich auditiert Hierbei handele es sich um den Kernbereich der religiösen Lehre von Scientoiogy, so daß ein erwerbswirtschaftlicher Bezug ausscheide. Zudem habe der Kläger als hauptamtliches Mitglied und zeitweiliges Vorstandsmitglied die Geschicke des Vereins beeinflussen können.
Das Arbeitsgericht hat den Rechtsweg zu
den Gerichten für Arbeitssachen für zulässig erklärt.
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten hat das Landesarbeitsgericht
den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den
Rechtsstreit an das Landgericht Berlin verwiesen. Mit der zugelassenen
weiteren sofortigen Beschwerde erstrebt der Kläger die Wiederherstellung
der erstinstanzlichen Entscheidung.
B.
Die weitere sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist unzulässig.
I. Die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen folgt nicht bereits aus der Geltendmachung einer Bruttoforderung. Hierin liegt kein sic-non-Fall im Sinne der Senatsrechtsprechung (dazu Senat 24. April 1998 -5 AZB 25/95- BAGE 83, 40), weil auch im Rahmen eines freien Dienstvertrags Bruttoentgeltforderungen erhoben werden können (vgl BGH 1. Dezember 1997- II ZR 232/96 - NJW 1998, 1480).
II. Im Streitfall kommt für
die geltend gemachten Vergütungs- und Schmerzensgeldansprüche
eine Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen nur nach §
2 Abs. 1 Nr. 3 a und d ArbGG in Betracht. Danach sind die Gerichte für
Arbeitssachen zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis
und unerlaubten Handlungen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis.
1. Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist (Senat 16, Februar 2000 - 5 AZB 71/99 - 8AGE 93, 310). Das Arbeitsverhältnis ist ein auf den Austausch von Arbeitsleistung und Vergütung gerichtetes Dauerschuldverhältnäs. Die vertraglich geschuldete Leistung ist im Rahmen einer von Dritten bestimmten Arbeitsorganisation zu erbringen. Die Eingliederung in die fremde Arbeitsorganisation zeigt sich insbesondere darin, daß der Beschäftigte einem Weisungsrecht seines Vertragspartners (Arbeitgebers) unterliegt. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Arbeitnehmer ist derjenige Mitarbeiter, der nicht im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (Senat 22. April 1998 - 5 AZR 342/97 - BAGE 88, 263 mwN; 19. Januar 2000 - 5 AZR 644/98 - SAGE 93, 218f 222). Maßgeblich ist eine Gesamtwürdigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls.
Andererseits kommt als Rechtsgrundlage für die Leistung von Diensten in persönlicher Abhängigkeit auch die Mitgliedschaft in einem Verein in Betracht (BAG 18. Februar 1956 - 2 AZR 294/54 - BAGE 2, 289; 3. Juni 1975 -1ABR 98/74 - BAGE 27, 183; 10, Mai 1990 -2AZR 607/89- AP BGB § 611 Abhängigkeit Nr, 51: Senat 22. März 1995 - 5 AZB 21/94 - BAGE 79, 319, 357; $. Juti 1995 - 5 AZB 9/93 - BAGE 80, 256), Der Mitgliedsbeitrag (§ 58 Nr. 2 BGB) kann in der Leistung von Diensten bestehen (Soergel/Hadding BGB 13. Aufl. § 58 Rn. 3; RGRK-Steffen BGB 12 Aufi § 58 Rn. 2; Sauter/Schweyer/Wafdner Der eingetragene Verein 17. Auf. Rn. 120). Dies ergibt sich aus der Vereinsautonomie, die es dem Verein ermöglicht, Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder und des Vereins durch Satzung zu regeln {§ 25 BGB).
Rechtsgrund der Beitragsleistung ist nicht
ein schutdrechtlicher gegenseitiger Austauschvertrag, sondern die Vereinssatzung
mit der Beitragsabrede. Die Beitragsleistung erfolgt, um den Vereinszweck
zu fördern. Durch Ausübung der Mitgiiedschaftsrechte kann das
Mitglied auf die Geschicke des Vereins Einfluss nehmen. Die Begründung
vereinsrechtlicher Arbeitspflichten darf allerdings nicht gegen §§
134, 138 BGB verstoßen und damit zwingende arbeitsrechtiiche Schutzbestimmungen
umgehen.
2. Nach den getroffenen Vereinbarungen stand der Kläger in einer vereinsrechtlichen Beziehung zum Beklagten und nicht in einem Arbeitsverhältnis. Ein Arbeitsvertrag wurde weder ausdrücklich noch konkludent geschlossen. Der Kläger erbrachte durch seine Dienstleistungen für den Beklagten vereinsrechtliche Mitgliedsbeiträge. Dem entsprach die praktische Durchführung der Rechtsbeziehungen der Parteien.
a) Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts konnte der Kläger seine Arbeitszeit im wesentlichen frei gestalten. Er war nicht an einseitig vom Beklagten vorgegebene Arbeitszeiten gebunden. Die Termine für das Auditing wurden nicht vom Beklagten bestimmt, sondern vom Kläger selbst festgelegt. Die Stundenpläne wurden zwischen den Parteien jeweils vereinbart. Der Kläger konnte hiervon abweichen und praktizierte dies auch so. Der Beklagte hat in der Beschwerde unwidersprochen näher dargelegt, dass der Kläger erschien, wann es ihm beliebte. Soweit der Kläger dies in der Begründung seiner weiteren sofortigen Beschwerde in Abrede stellt und behauptet, der Beklagte habe die Stundenpläne einseitig vorgegeben, ist dieser Vortrag unsubstantiiert. Der Kläger führt nicht aus, wer ihm den Stundenplan vorgegeben hat.
b) Anderes ergibt sich auch nicht aus der Anlage 2 zu dem am 2. Juli 1984 vom Kläger gestellten Antrag auf Verleihung des Status eines hauptamtlichen Mitglieds. Nach Nr. 1 der in dieser Anlage enthaltenen Bestimmungen kann der Kirchenvorstand dem hauptamtlichen Mitglied zwar Anweisungen erteilen und das Mitglied soll nach Nr. 5 die ihm zugewiesenen Aufgaben und Funktionen akzeptieren. Mit diesen Regelungen werden die in § 11 der Satzung niedergelegten Mitwirkungsrechte und -pflichten der aktiv tätigen Mitglieder des Beklagten konkretisiert. Hieraus folgt aufgrund der bestehenden vereinsrechtiichen Beziehungen jedoch nur eine vereinsrechtiiche Verpflichtung des Klägers zur Arbeit in persönlicher Abhängigkeit im Dienste des Beklagten. Ein Arbeitsverhältnis wird hierdurch allein noch nicht begründet. Denn sowohl Vereinsmitglieder, die ihren Mitgliedsbeitrag in Form von Dienstleistungen für den Verein
erbringen, als auch Arbeitnehmer leisten ihre Dienste in persönlicher Abhängigkeit (BAG 3. Juni 1975 aaO; Senat 22. März 1995 aaO).
c) Untypisch für einen Arbeitnehmer
konnte der Kläger Einfluß auf die Leitung, Organisation und
Entscheidungen des Vereins nehmen. Als hauptamtliches Mitglied hatte er
volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung (§ 15 Ziff. 4 der Satzung).
Diese wählt nach § 13 Ziff. 7 der Satzung den Vorstand. Außerdem
entscheidet die Mitgliederversammlung nach § 12 Ziff. 2 der Satzung
über den Ausschluss eines Mitglieds, wenn dieses die zuvor vom Vorstand
getroffene Entscheidung anficht. Weiterhin gab es wöchentliche Treffen
der hauptamtlichen Mitglieder; in denen über die Mittelverwendung
und organisatorische Fragen entschieden wurde. Der Einsatz des Klägers
bewegte sich insoweit innerhalb der von ihm selbst als Mitglied mitbeeinflussten
Vorgaben. Dem steht nicht entgegen, daß die Mitgliederversammlung
nur im Rahmen der von der Mutterorganisation in den USA vorgegebenen Richtlinien
Beschlüsse fassen konnte. Denn diese Richtlinien bestimmen den Vereinszweck,
der notwendigerweise die Grenze für Beschlüsse der Mitgliederversammlung
bildet,
3. Aus der fachlichen
Bindung an die Grundsätze der Scientology Gemeinschaft kann nicht
auf ein Arbeitsverhältnis geschlossen werden. Diese Bindung ist gerade
Ausfluß des Vereinszwecks.
4. Die vereinsrecbtüch begründete Dienstverpflichtung des Klägers verstößt nicht gegen § 138 BGB.
a) Für seine Tätigkeit bei dem Beklagten erhielt der Kläger zwar keine nennenswerte Vergütung, sondern nur ein monatliches Taschengeld in Höhe von etwa 150,00 bis 200,00 DM, dessen Auszahlung nicht regelmäßig erfolgte. Diese Geldleistung des Beklagten stellte jedoch keine Gegenleistung für erbrachte Arbeitsleistungen dar, sondern war nach § 11 Nr. 5 der Satzung eine Zuwendung, mit der offenbar auch besondere Aufwendungen der hauptamtlich tätigen Mitglieder abgegolten werden sollten. Seinen Lebensunterhalt verdiente sich der Kläger anderweitig in einem Arbeitsverhältnis. Der Kläger verfolgte mit seiner Tätigkeit beim Beklagten keine Erwerbsabsichten, sondern ideelle Ziele und strebte die eigene geistige Vervollkommnung im Sinne der Lehren von Scientology an. Während seiner Mitgliedschaft in dem beklagten Verein teilte der Kläger die spirituellen Vorstellungen von Scientology vom Erreichen bestimmter Erlösungsstufen und wurde zur eigenen geistigen Vervollkommnung und Weitergabe der "Lehre" tätig. Er verfolgte in erheblichem Umfang eigene Ziele, indem
er versuchte, auf der "Brücke" voranzukommen und die Erlösungsstufen "Clear" und "Operating Thetan" zu erreichen. Mit Recht hat das Landesarbeitsgericht daher darauf hingewiesen, daß dem Kläger die Erfüllung vermeintlicher Heilsvorstellungen und seine Teilhabe als ranghoher Auditor an der Macht von Scientology Lohn für die von ihm dargelegte Selbstausbeutung war.
Wesen des Arbeitsverhältnisses ist jedoch der Austausch von Arbeit und Lohn. Der dem Arbeitsverhältnis zugrunde liegende Arbeitsvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag (§ 611 BGB). Auch wenn die Erwerbsabsicht keine notwendige Bedingung für die Arbeitnehmereigenschaft ist, spricht ihr Fehlen doch im Rahmen einer Gesamtwürdigung gegen die Annahme eines Arbeitsverhältnisses. Denn typischerweise verfolgt ein Arbeitnehmer das Ziel, für seine Arbeit ein Entgelt zu erhalten. Daß neben diesem materiellen Interesse oftmals auch immaterielle Interessen eine Rolle spielen, schliesst nicht aus, die Erwerbsabsicht als wesentliches Merkmal zur Abgrenzung von Tätigkeiten heranzuziehen, die vorwiegend auf ideellen Beweggründen beruhen.
b) Einer Entscheidung, ob der Beklagte eine Religionsgemeinschaft ist oder in Wahrheit ein wirtschaftlicher Verein, bedarf es nicht. Selbst wenn der Beklagte ein Verein mit wirtschaftlicher Zielsetzung wäre (so Senat 22. März 1995 aaO für einen anderen Verein der Scientology-Organisation; vgL zur Abgrenzung zwischen Idealverein und wirtschaftlichem Verein innerhalb der Scientology-Organisation auch BVerwG 6. November 1997 - 1 C 18.95 - BVerwGE 105, 313 sowie BVerwG 3. Juli 1998 - 1 B 114/97- NVwZ 1999, 766), bestünde zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis. Entscheidend ist, daß der Beklagte dem Kläger durch die mitgliedschaftliche Betätigung im Verein die Möglichkeit eröffnet hat, an Kursen und Seminaren teilzunehmen, die ihn nach damaliger übereinstimmender Überzeugung der Parteien zu "höheren Daseinsstufen" auf der "Brücke" führen sollten. Soweit der Kläger durch seine Tätigkeit zum wirtschaftlichen Erfolg des Beklagten beigetragen hat, kann hieraus nicht auf ein Arbeitsverhältnis geschlossen werden. Auch Tätigkeiten außerhalb eines Arbeitsverhältnisses können zur Gewinnerzielung der anderen Vertragspartei geeignet sein.
Der Kläger übersieht bei seinem Prozessvortrag, der sich in weiten Teilen losgelöst von den tatsächlichen Verhältnissen seines Tätigwerdens allgemein mit dem "System Scientology" auseinandersetzt, dass es nicht Aufgabe der Gerichte für Arbeitssachen ist, alle Fälle wirklicher oder vermeintlicher Ausbeutung zu lösen. Die Ausbeutung eines Menschen durch einen anderen Menschen ist kein Wesensmerkmal des Arbeitsverhältnisses, sondern in ganz unterschiedlichen Gewalt- und Rechtsverhältnissen
III. Eine Zuständigkeit
der Gerichte für Arbeitssachen ergibt sich nicht aus § 5
Abs. 1 Satz 2 ArbGG. Der Kläger war beim
Beklagten nicht als arbeitnehmerähnliche Person
beschäftigt.
1. Arbeitnehmerähnliche
Personen sind Selbständige und unterscheiden sich von Arbeitnehmern
durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit. Sie sind - in der
Regel wegen ihrer fehlenden oder gegenüber Arbeitnehmern schwächeren
Weisungsgebundenheit, oft auch wegen fehlender oder geringerer Eingliederung
in eine betriebliche Organisation - in wesentlich geringerem Maße
persönlich abhängig als Arbeitnehmer. An die Stelle der persönlichen
Abhängigkeit tritt das Merkmal der wirtschaftlichen Abhängigkeit
(Senat 19. Dezember 2000 -5 AZB 16/00- AP ArbGG 1979 §2 Zuständigkeitsprüfung
Nr, 9 = EzA ArbGG 1979 § 2 Nr 52; 30, August 2000 - 5 AZB 12/00 -
AP ArbGG 1979 § 2 Nr, 75 - EzA ArbGG 1979 §2 Nr. 51). Die
wirtschaftliche Abhängigkeit ist gegeben, wenn der Betreffende auf
die Verwertung seiner Arbeitskraft und die Einkünfte aus der Dienstleistung
als Existenzgrundlage angewiesen ist.
2. Der Kläger finanzierte
seinen Lebensunterhalt durch seine Erwerbstätigkeit bei Dritten. Er
war daher nicht vom Beklagten wirtschaftlich abhängig.
IV. Nach alledem hat das Landesarbeitsgericht
den Rechtsstreit zu Recht an das Landgericht Berlin verwiesen.
V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs, 1 ZPO.