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Das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Juni 1996 - 16 U 163/95 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit es seine Klage abweist. In diesem Umfang und mit seiner Kostenentscheidung wird es aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht zurückverwiesen
Das Land Hessen hat dem Beschwerdeführer
die notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Abweisung einer zivilrechtlichen Klage auf Unterlassung rufschädigender Äußerungen.
1. Der Beschwerdeführer, ein bekannter österreichischer Künstler, der in Deutschland lebt, beschäftigte sich seit 1972 mit den Schriften und Lehren von Scientology und besuchte auch Kurse, die diese Organisation anbot. Seit 1975 wurde er in verschiedenen Zeitschriften als Scientologe bezeichnet oder sonst mit Scientology in Verbindung gebracht:
1975 veröffentlichte die Zeitschrift
"College", ein Blatt der Stuttgarter Scientology-Institution "Dianetic
College
"OT" ist die Abkürzung für "Operierender Thetan", nach dem Selbstverständnis von Scientology eine Person, die "über schrittweise Erlösungsstufen den Zustand völliger geistiger Freiheit erreicht hat", "sich im sozialen Bereich engagiert und sich aktiv an der Lösung gesellschaftlicher Probleme und Mißstände beteiligt". Die "Academy Levels" sind Kurse zur Auditorenausbildung. Das Wort "Auditor" bedeutet nach dem internen Sprachgebrauch von Scientology so viel wie Geistlicher.
Der zweite Teil des Artikels bestand aus
Fragen von "Celebrity" und Antworten. Letztere erweckten, weil der gesamte
Beitrag als Interview mit dem Beschwerdeführer angekündigt war
und sein Vorname verwendet wurde, den Eindruck, es handele sich um authentische
Äußerungen des Beschwerdeführers. Darin hieß es sinngemäß
übersetzt unter anderem:
1973 hörte ich in Wien andere Künstler über Scientology sprechen. ... Ich und ein Künstlerfreund von mir besuchten den Communications Course in München. Nach nur viertägigem Studium änderte, sich mein ganzes Leben. ...
Alle Probleme, die ich vorher hatte, verschwanden ... Ich meine, ein Künstler braucht Scientology, um zu überleben ... Das Celebrity Centre Düsseldorf ist einfach das beste ... Ich liebe es, dort zu sein....Die vom "Dianetik Zentrum Wien", einer Scientology-Institution, 1991 herausgegebene Broschüre "Dianetik" warb mit dem Beschwerdeführer. Bis 1991 führte Scientology den Beschwerdeführer und seine Frau in der Veröffentlichung "impact" als "patrons", also Großspender. 1991 berichtete der "Spiegel" in Heft 14 über Sekten; der Artikel enthielt ein Foto des Beschwerdeführers mit der Unterschrift "Scientologe Helnwein". Auch die Zeitschrift "Cash Flow" bezeichnete 1991 den Beschwerdeführer als (österreichischen) Scientologen.
In der Ausgabe 262 aus dem Jahr 1993 stellte "Celebrity" zu Werbezwecken in eigener Sache unter der Überschrift "Why should you train?" fünf Prominente und deren "Antworten" auf diese Frage vor. Neben einer Abbildung des Beschwerdeführers stand "Gottfried Helnwein Class IV Auditor, world-renowned fine artist". In der dazugehörenden, in Anführungsstriche gesetzten "Antwort" hieß es sinngemäß übersetzt unter anderem:
Nach meiner Ansicht ist niemand auf dieser Welt stärker gefährdet, als es ein Künstler ist ... Wenn du große Wirkung mit Musik oder Malerei erzielst, hast du Ärger, denn es gibt bestimmte Leute auf dieser Welt, die das nicht wollen und alles dafür tun werden, es zu unterdrücken ... Ich glaube, Künstler brauchen Scientology, um zu überleben. Das Scientology Training ist das beste ...Am Schluß des Artikels wurde der Leser aufgefordert, sich für den nächsten Ausbildungsschritt anzumelden.
Scientology ist der größte Durchbruch in der Geschichte der Erforschung menschlichen Denkens und Verhaltens ... Scientology ist imstande, die Welt zu verändern. Es könnte eine Welt ohne Geisteskrankheit, ohne Kriminalität und ohne Krieg sein.2.1994 sollte aufgrund einer privaten Initiative das ehemalige KZ-Gelände "Neue Bremm" in Saarbrücken künstlerisch gestaltet werden. Der Beschwerdeführer kam für den Auftrag in Betracht und sollte ein Modell entwerfen. Die Beklagten des Ausgangsverfahrens, zwei Vereine, die sich die Bekämpfung von Sekten zur Aufgabe gemacht haben, wollten eine Beteiligung des Beschwerdeführers verhindern und wandten sich zu diesem Zweck in einem Offenen Brief an Medien und Politiker. Darin schrieben sie:
... Daß aber nun der österreichische Künstler Gottfried Helnwein, der weltweit für die kriminelle, totalitär organisierte Scientology Church Werbung betreibt, ein Modell für die Neugestaltung des Geländes entwerfen soll ..., ist ein grenzenloser Skandal.Durch Medien und Politik wird somit ein Werbeträger einer kriminellen Vereinigung hofiert, der in unzähligen Veröffentlichungen für S. wirbt und sich selbst als ,Geistlicher' bezeichnet (Scientologyjargon: ,Auditor IV' d.h. er gehört zu der Gruppe der absoluten Laien, die in einem zwangshypnotischen Verfahren unter Zuhilfenahme eines Lügendetektors die Psyche von Menschen zerstören, um sie unter Bewußtseinskontrolle zu stellen).
Der Erlös einer limitierten Lithographie, die u.a. in der Saarbrücker ,Galerie 48', Julius Kieferstr. 105, erhältlich ist, fließt nachweislich dem scientologischen Geheimdienst (OSA München) zu ...Der Beschwerdeführer erhielt den Auftrag nicht.Die mögliche Einflußnahme der kriminellen, menschenverachtenden Vereinigung ,Scientology' auf die öffentliche Kultur auch im Saarland steht hier auf dem Prüfstand.
In Erwartung Ihrer baldigen Maßnahmen...
3. a) Auf die vom Beschwerdeführer nach einem erfolgreichen einstweiligen Verfügungsverfahren erhobene Klage verurteilte das Landgericht die Beklagten des Ausgangsverfahrens antragsgemäß, es zu unterlassen, folgende Behauptungen wörtlich oder sinngemäß aufzustellen oder zu verbreiten:
1. Der österreichische Künstler Gottfried Helnwein bezeichnet sich selbst als Geistlicher.Die behaupteten Tatsachen seien von den Beklagten nicht bewiesen worden.
2. Der österreichische Künstler ist Auditor IV der Scientology Church.
3. Gottfried Helnwein gehört zu einer Gruppe, die in einem zwangshypnotischen Verfahren unter Zuhilfenahme eines Lügendetektors die Psyche von Menschen zerstören, um sie unter Bewußtseinskontrolle zu stellen.
4. Der Erlös einer limitierten Lithographie, die in der Saarbrücker Galerie 48 erhältlich ist, fließt nachweislich dem scientologischen Geheimdienst (OSA München) zu.
Es komme nicht darauf an, ob die Äußerungen zu 1) und 2) ehrenrührig und unwahr seien. Wer eine herabsetzende Behauptung über Dritte aufstelle, die nicht aus dem eigenen Erfahrungsbereich stamme und die er nicht selbst überprüfen könne, müsse sich zur Begründung auf unwidersprochene Presseberichte beziehen dürfen. Überspannte Anforderungen an die Darlegungslast des Trägers der Meinungsfreiheit seien zu vermeiden, damit er nicht vom Gebrauch seines Grundrechts abgeschreckt werde. Davon gehe auch das Bundesverfassungsgericht aus (BVerfGE 85, 1 - Kritische Bayer-Aktionäre).
Für die Beklagten sei aus dem Artikel
in "Celebrity", Ausgabe 262, der Eindruck entstanden, der Beschwerdeführer
habe sich als "Geistlicher" interviewen lassen und sich selbst gegenüber
dem Reporter als "Auditor" ausgegeben. Der Beschwerdeführer sei dagegen
nicht oder nur unzulänglich vorgegangen. Die von ihm angeforderten
Erklärungen, mit denen der Präsident der "Scientology Kirche
Deutschland HSO München e.V." bestätigte, der Beschwerdeführer
habe in keiner Scientology Organisation irgendeine Funktion oder ein Amt
inne und auch keine Ausbildung zum Auditor IV erhalten, seien nicht von
der richtigen Stelle, nämlich dem Herausgeber der Zeitschrift
Die Äußerung zu 3) enthalte im ersten Teil eine Tatsachenbehauptung des Inhalts, der Beschwerdeführer sei Scientologe. Diese Behauptung sei wahr, was sich aus dem Interview in der Zeitschrift "college" aus dem Jahr 1975, der Einladung der Scientology Church 1986 zu einem Sommerfest beim Beschwerdeführer, den Angaben in "Scientology heute" und im "Spiegel", Heft 14/1991, der "impact"-Liste der Großspender von 1991, dem Interview des Beschwerdeführers in der Zeitschrift "Cash Flow" aus dem Jahr 1991, der Mitwirkung bei einer Anzeige in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung zum Tod des Begründers der Scientology 1986 und der unwidersprochen gebliebenen Behauptung der Beklagten, der Beschwerdeführer sei im Beirat des Verbands der verantwortungsbewußten Geschäftsleute, einer Tarnorganisation der Scientology, ergebe.
Die zweite Passage der Äußerung
zu 3) charakterisiere Scientology in einer Weise, durch die auch auf den
Beschwerdeführer ein schlechtes Licht geworfen werde. Dies müsse
er aber hinnehmen. Die Beklagten könnten sich auf die Pressemitteilung
der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder
vom 6. Mai 1994 berufen, nach der sich Scientology als eine Organisation
darstellt, "die unter dem Deckmantel einer Religionsgemeinschaft Elemente
der Wirtschaftskriminalität und des Psychoterrors gegenüber ihren
Mitgliedern mit wirtschaftlichen Betätigungen und sektiererischen
Einschlägen vereint". Scientology habe sich gegen diese Presseveröffentlichung
nicht gewehrt. Es spiele auch keine
Der Beschwerdeführer sei durch die weitgehende Abweisung seiner Klage auch nicht in seinen Grundrechten verletzt. Zwar könne er sich auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht und eventuell auf das Grundrecht auf freie Religionsausübung berufen. Den durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit geschützten Interessen der Beklagten an der Veröffentlichung der Behauptungen gebühre aber der Vorrang weil es sich bei der Gestaltung des ehemaligen KZ-Geländes um eine die Öffentlichkeit berührende Frage gehandelt habe. Auch habe der Beschwerdeführer in der Vergangenheit seine Verbindungen zu Scientology selbst nicht geheimgehalten.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.
Er sei kein Scientologe, habe sich nicht
zum Geistlichen ausbilden lassen, keine derartige Funktion übernommen
und sich auch nicht selbst als Geistlichen bezeichnet. Bei dem Artikel
in "Celebrity", Ausgabe 262, handele es sich nicht um ein Interview, sondern
um Werbung. Er sei weder für den Artikel befragt worden noch habe
er den Abdruck gebilligt. Zwar habe er sich aus allgemeinem Interesse für
transzendentale Fragen in den 70er und 80er Jahren mit den Büchern
von Scientology beschäftigt und von ihr angebotene Kurse besucht,
dann aber das Interesse verloren und sich anderen Themen zugewandt.
Das Urteil des Berufungsgerichts habe zur Folge, daß unwahre Tatsachen über ihn verbreitet werden dürften. Dies komme in der Wirkung einem Ausstellungs- und Berufsverbot gleich, denn er erhalte in Deutschland aufgrund der Vorwürfe kaum noch Aufträge. Die Grundsätze der Entscheidung im Fall der "Kritischen Bayer-Aktionäre" (BVerfGE 85, 1) seien nicht einschlägig. Bei dem "Celebrity"-Magazin handele es sich um eine nur Mitgliedern in den USA vorbehaltene Veröffentlichung und nicht um frei zugängliche Presseberichte im Sinne der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung. Er habe im übrigen seiner Pflicht zum Vorgehen gegen die Berichte Genüge getan, indem er richtigstellende Erklärungen der Scientology Kirche Deutschland gefordert und erhalten habe; mehr könne ihm nicht zugemutet werden.
Im Verfassungsbeschwerdeverfahren haben sich die Beklagten des Ausgangsverfahrens geäußert. Die Arbeitsgemeinschaft für Geistige und Psychische Freiheit (AGPF), ein Dachverband von Initiativen, die sich mit Sekten befassen und dem der Beklagte zu 1) angehört, hat unaufgefordert Stellung genommen.
1. Der Beklagte zu 1) des Ausgangsverfahrens hat weitere Unterlagen zum Nachweis der Wahrheit seiner Äußerungen eingereicht (Schreiben der "Scientology Church International" und entsprechende dpa-Meldung, beide von Januar 1997).
2. Der Beklagte zu 2) des Ausgangsverfahrens hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Die Feststellung des Oberlandesgerichts daß die Äußerungen der Beklagten wahr seien, könne nicht beanstandet werden. Insoweit verweist auch er auf zusätzliche Unterlagen (dpa-Meldung von Januar 1997, Artikel im "Stern", Heft 52/1984 und Heft 25/1997, sowie ein Buch von Peter Reichelt). Die Äußerungen seien von der Meinungsfreiheit gedeckt gewesen, denn bei der Frage der Neugestaltung des KZ-Geländes habe die Verbindung des Beschwerdeführers zu Scientology allgemeines Interesse beansprucht.
3. Die AGPF verteidigt ebenfalls das angegriffene Urteil und äußert sich zum Verhalten von Scientology.
Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Das angegriffene Urteil verletzt den Beschwerdeführer in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, soweit es seine Klage abgewiesen hat. Zwar richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil insgesamt. Im Umfang der Stattgabe beschwert es den Beschwerdeführer indessen nicht. Da seine Verfassungsbeschwerde insoweit auch keine Ausführungen enthält, ist sein Begehren dahingehend auszulegen, daß es sich auf die ihn belastenden Teile des Urteilsausspruchs beschränkt (vgl. BVerfGE 1, 14 <39>; 7, 99 <105 f.>; 68, 1 <68>).
Der Beschwerdeführer wird durch die angegriffene Entscheidung in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht berührt.
1. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht entfaltet seinen Schutz auch gegenüber Zuschreibungen von Gruppenmitgliedschaften, sofern diesen Bedeutung für die Persönlichkeit zukommt und deren Bild in der Öffentlichkeit nachteilig beeinflußt.
Das Grundrecht schützt Elemente der Persönlichkeit, die nicht Gegenstand besonderer Freiheitsgarantien sind, aber diesen in ihrer konstituierenden Bedeutung für die Persönlichkeit nicht nachstehen (vgl. BVerfGE 54, 148 <153>; stRspr). Dazu gehört auch die soziale Anerkennung des Einzelnen. Aus diesem Grund umfaßt das allgemeine Persönlichkeitsrecht den Schutz vor Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf sein Bild in der Öffentlichkeit auszuwirken. Derartige Äußerungen gefährden die von Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete freie Entfaltung der Persönlichkeit, weil sie das Ansehen des Einzelnen schmälern, seine sozialen Kontakte schwächen und infolgedessen sein Selbstwertgefühl untergraben können. Allerdings reicht der Schutz dieses Grundrechts nicht so weit, daß es dem Einzelnen einen Anspruch darauf verliehe, in der Öffentlichkeit nur so dargestellt zu werden, wie er sich selber sieht oder von anderen gesehen werden möchte. Jedenfalls wird er aber vor verfälschenden oder entstellenden Darstellungen seiner Person geschützt, die von nicht ganz unerheblicher Bedeutung für die Persönlichkeitsentfaltung sind (vgl. BVerfGE 97, 125 <148 f.>; 97, 391 <403>).
Die Zugehörigkeit zu bestimmten Gruppen oder Vereinigungen hat in der Regel eine derartige Persönlichkeitsrelevanz. Gehört ihnen jemand durch Geburt oder Sozialisation an,
2. Die angegriffene Entscheidung beeinträchtigt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.
Der grundrechtliche Schutz gegenüber
nachteiligen Behauptungen wirkt freilich nicht unmittelbar gegenüber
Dritten. Auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht entfaltet direkte
Wirkung nur gegenüber dem Staat. Dieser ist aber grundrechtlich gehalten,
den Einzelnen vor Persönlichkeitsgefährdungen durch Dritte zu
schützen (vgl. BVerfGE 73, 118 <201>; 97, 125 <146>). Soweit
die Gerichte Normen anwenden, die diesem Schutz dienen, haben sie die grundrechtlichen
Maßgaben zu beachten. Verfehlen sie sie, so liegt darin nach der
ständigen
Gerichtliche Entscheidungen, die persönlichkeitsrelevante Aussagen zulassen, gegen die sich der Betroffene mit der Begründung wehrt, sie seien falsch, beeinträchtigen daher das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Das ist bei der Abweisung der Klage des Beschwerdeführers auf Unterlassung der Äußerungen er sei Mitglied der Scientology-Gruppe, habe sich selbst als Geistlicher dieser Gemeinschaft bezeichnet und sei auch Geistlicher, der Fall. Die ihm vorgeworfene enge Verbindung zu Scientology kann das Bild negativ beeinflussen, das sich die Öffentlichkeit von ihm macht. Das gilt um so mehr, als gerade diese Organisation in der Gesellschaft äußerst umstritten ist und des öfteren Gegenstand staatlicher Warnungen und kritischer Presseberichte war. Es ist auch nicht auszuschließen, daß die Behauptung, der Beschwerdeführer sei Scientologe in führender Position, seine künstlerische Betätigung erschwert, weil sich eine Rufschädigung bei Aufträgen oder Ankäufen nachteilig auswirken kann.
Die angegriffene Entscheidung verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht.
1. Dieses ist allerdings nicht vorbehaltlos
gewährleistet. Nach Art. 2 Abs. 1 GG wird es durch die verfassungsmäßige
Ordnung einschließlich der Rechte anderer beschränkt.
Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften
sind Sache der dafür zuständigen Gerichte. Doch müssen diese
die betroffenen Grundrechte interpretationsleitend berücksichtigen,
damit deren wertsetzender Gehalt auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt
bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198 <205 ff.>). Das verlangt in der Regel eine
Abwägung zwischen der Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung
durch die Äußerung einerseits und der Einbuße an Meinungsfreiheit
durch die Untersagung der Äußerung andererseits, die im Rahmen
der auslegungsfähigen Tatbestandsmerkmale des einfachen Rechts vorzunehmen
ist und die besonderen Umstände des Falles zu berücksichtigen
hat.
Diese Formel ist allerdings differenzierungsbedürftig. Auch bei wahren Aussagen können ausnahmsweise Persönlichkeitsbelange überwiegen und die Meinungsfreiheit in den Hintergrund drängen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Aussagen die Intim-, Privat- oder Vertraulichkeitssphäre betreffen und sich nicht durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lassen (vgl. BVerfGE 34, 269 <281 ff.>; 66, 116 <139>) oder wenn sie einen Persönlichkeitsschaden anzurichten drohen, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht (vgl. BVerfGE 35, 202 <232>; 97, 391 <403 ff.>)
Für die Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen
gibt es dagegen in der Regel keinen rechtfertigenden Grund. Das bedeutet
aber nicht, daß unwahre Tatsachenbehauptungen von vornherein aus
dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit herausfallen. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht
festgestellt,
Der Wahrheitsgehalt fällt dann aber bei der Abwägung ins Gewicht (vgl. BVerfGE 94, 1 <8>). Grundsätzlich tritt die Meinungsfreiheit bei unwahren Tatsachenbehauptungen hinter das Persönlichkeitsrecht zurück. Dabei muß aber bedacht werden daß die Wahrheit im Zeitpunkt der Äußerung oft ungewiß ist und sich erst als Ergebnis eines Diskussionsprozesses oder auch einer gerichtlichen Klärung herausstellt (vgl. BVerfGE 97, 125 <149>). Würde angesichts dieses Umstands die nachträglich als unwahr erkannte Äußerung immer mit Sanktionen belegt werden dürfen, so stünde zu befürchten, daß der Kommunikationsprozeß litte, weil risikofrei nur noch unumstößliche Wahrheiten geäußert werden könnten. Damit wäre ein vom Grundrechtsgebrauch abschreckender Effekt verbunden, der aus Gründen der Meinungsfreiheit vermieden werden muß (vgl. BVerfGE 43, 130 <136>).
Die Rechtsprechung der Zivilgerichte hat
deswegen zwischen den Anforderungen der Meinungsfreiheit und den Belangen
des Persönlichkeitsschutzes dadurch einen Ausgleich herzustellen versucht,
daß sie demjenigen, der nachteilige Tatsachenbehauptungen
Die Abwägung hängt von der Beachtung dieser Sorgfaltspflichten ab. Bei völlig haltlosen oder aus der Luft gegriffenen Behauptungen kann danach die Meinungsfreiheit das Persönlichkeitsrecht nicht verdrängen. Im übrigen kommt es auf den im Einklang mit den grundgesetzlichen Anforderungen entwickelten Umfang der Sorgfaltspflichten an. Sind sie eingehalten, stellt sich aber später die Unwahrheit der Äußerung heraus, ist die Äußerung als im Äußerungszeitpunkt rechtmäßig anzusehen, so daß weder Bestrafung noch Widerruf oder Schadensersatz in Betracht kommt. Dagegen gibt es kein legitimes Interesse, nach Feststellung der Unwahrheit an der Behauptung festzuhalten (vgl. BVerfGE 97, 125 <149>). Besteht die Gefahr, daß die Äußerung dessen ungeachtet aufrechterhalten wird (sogenannte Erstbegehungsgefahr, vgl. BGH, NJW 1986, S. 2503 <2505>), kann der sich Äußernde folglich zur Unterlassung verurteilt werden.
Da die Ermittlung der Wahrheit von Tatsachenbehauptungen oft außerordentlich schwierig ist, haben die Zivilgerichte demjenigen, der sich nachteilig über einen Dritten äußert, außerdem eine erweiterte Darlegungslast auferlegt, die ihn anhält, Belegtatsachen für seine Behauptung anzugeben (vgl. BGH, NJW 1974, 5. 1710 <1711>). Diese Darlegungslast bildet die prozessuale Entsprechung der materiellrechtlichen Regel, daß bei haltlosen Behauptungen der Schutz der Meinungsfreiheit hinter dem Persönlichkeitsschutz zurückzutreten hat. Ist der sich Äußernde nicht in der Lage, seine Behauptung mit Belegtatsachen zu erhärten, wird sie wie eine unwahre behandelt.
Auch dagegen ist verfassungsrechtlich nichts
einzuwenden, wenn die Anforderungen an die Darlegungslast nicht zu Lasten
der Meinungsfreiheit überspannt werden. Eine solche Überspannung
war vom Bundesverfassungsgericht im Fall der Kritischen Bayer-Aktionäre
(BVerfGE 85, 1) beanstandet worden, auf den sich das Oberlandesgericht
in der angegriffenen Entscheidung berufen hat. Stellen Privatpersonen Tatsachenbehauptungen
auf, die nicht ihrem persönlichen Erfahrungsbereich entstammen, genügt
danach regelmäßig die Berufung auf unwidersprochene und zur
Stützung der Behauptung geeignete Presseberichte zur Erfüllung
der Darlegungslast, weil andernfalls Presseberichte, die nachteilige Aussagen
über Personen enthalten, trotz ihres meinungsbildenden Charakters
im individuellen
Die Erfüllung der Darlegungslast macht aber die Wahrheitsermittlung nicht entbehrlich. Darlegungsstufe und Beweisstufe müssen vielmehr unterschieden werden. Auch eine durch Belegtatsachen gestützte Behauptung kann falsch sein. Daher verlangt das allgemeine Persönlichkeitsrecht, daß dem von der Tatsachenbehauptung nachteilig Betroffenen die Möglichkeit, die Unwahrheit der Behauptung im Verfahren geltend zu machen, nicht unter Berufung auf die Erfüllung der Darlegungslast abgeschnitten wird. Nur wenn er den Belegtatsachen seinerseits nichts entgegenzusetzen hat, kann die Wahrheit der Äußerung unterstellt werden. Im übrigen ist der Wahrheitsgehalt aufzuklären, sofern die prozessualen Voraussetzungen dafür vorliegen.
Das gilt auch, wenn die behauptete Tatsache Presseberichten entnommen ist. Aus der Bayer-Entscheidung ergibt sich insoweit nichts anderes. Das dort angegriffene Urteil war vom Bundesverfassungsgericht vielmehr aufgehoben worden, weil das Gericht die Anforderungen an die Darlegungslast unter Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG überdehnt und deshalb die behaupteten Tatsachen ohne weiteres unwahren Tatsachen gleichgestellt hatte. Daraus folgt aber nicht, daß die Wahrheit oder Unwahrheit unerheblich wäre und der Kläger eines Unterlassungsbegehrens die Unrichtigkeit der Presseberichte seinerseits nicht mehr konkret darlegen und gegebenenfalls unter Beweis stellen dürfte.
2. Diesen Anforderungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist das Oberlandesgericht nicht gerecht geworden.
a) Die Abweisung des Unterlassungsbegehrens hinsichtlich der Äußerung zu 1) hält der verfassungsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Es begegnet verfassungsrechtlich allerdings keinen Bedenken, daß das Oberlandesgericht die Äußerung zu 1), der Beschwerdeführer bezeichne sich selbst als Geistlicher von Scientology, als Tatsachenbehauptung angesehen hat. Sie ist dem Beweis zugänglich. Dagegen durfte es die Wahrheit dieser Behauptung nicht offen lassen. Vielmehr hätte es die Darlegung des Beschwerdeführers, der Artikel, aus dem sich die Selbstbezeichnung als Geistlicher ergebe, sei von ihm nicht gebilligt worden und - was die Auditoreigenschaft angehe - falsch, sowie seine Angabe, er habe sich 1992 von Scientology distanziert, im Verfahren berücksichtigen müssen.
Insbesondere hinsichtlich der Distanzierung hätte das Oberlandesgericht beachten müssen, daß es auch Ausdruck der Persönlichkeit des Einzelnen ist, seine Anschauungen zu ändern und sich neu zu orientieren. In diesem Fall kann er verlangen, daß Dritte sein verändertes Selbstverständnis nach einer ernst gemeinten und öffentlichen Distanzierung von einer Organisation, mit der er in Verbindung stand, respektieren und seine Zugehörigkeit nur noch für die Vergangenheit behaupten. Da die beanstandete Äußerung im Präsens formuliert ist, spielt die behauptete Distanzierung für die Aufrechterhaltung der Behauptung ebenso eine Rolle wie die Frage, ob die Selbstbezeichnung für die Vergangenheit zutrifft.
b) Auch die Abweisung des Unterlassungsbegehrens bezüglich der Äußerung zu 2) verletzt den Beschwerdeführer in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Das Oberlandesgericht hat sie zwar in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise als Tatsachenbehauptung angesehen. Es durfte die Wahrheit oder Unwahrheit der Behauptung, der Beschwerdeführer sei Auditor IV, aber nicht durch den Hinweis auf die Berichterstattung in "Celebrity" für unerheblich erklären. Vielmehr hätte es berücksichtigen müssen, daß der Beschwerdeführer unter Vorlage von Erklärungen der Scientology Kirche Deutschland bestreitet, eine Ausbildung zum Auditor gemacht und eine derartige Funktion innegehabt zu haben. Auch auf die behauptete Distanzierung von Scientology, insbesondere ihre Ernsthaftigkeit, hätte das Gericht eingehen müssen.
c) Schließlich verletzt auch die Abweisung des Unterlassungsbegehrens hinsichtlich der Äußerung zu 3) den Beschwerdeführer in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
Zwar hat das Oberlandesgericht insoweit
die Wahrheitsfrage nicht offen gelassen, sondern für erwiesen angesehen,
daß der Beschwerdeführer Scientologe sei, und in der entsprechenden
Behauptung zusammen mit den über die Tätigkeit der Organisation
gemachten Aussagen auch eine Herabsetzung seiner Person erblickt. Es ist
jedoch vom Vorrang der Meinungsfreiheit vor dem Persönlichkeitsschutz
ausgegangen. Dabei hat es aber nicht berücksichtigt, daß der
Beschwerdeführer den Darlegungen der Beklagten seine Abkehr von Scientology
entgegengesetzt hat. Da diese Übergehung ebenfalls in dem unzutreffenden
Verständnis von Schutzgehalt und Reichweite des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
wurzelt,
3. Die angegriffene Entscheidung
beruht auf dem Grundrechtsverstoß. Die Parteien haben für ihre
Behauptungen Beweis angeboten. Die danach jedenfalls bei Bejahung der Erstbegehungsgefahr
notwendige Beweisaufnahme ist auch nicht an anderer Stelle, insbesondere
nicht bei der vom Berufungsgericht vorgenommenen Würdigung der Äußerung
zu 3), nachgeholt worden. Dort hat das Oberlandesgericht lediglich die
(zeitweilige) Scientology-Mitgliedschaft des Beschwerdeführers festgestellt,
die aber über die Selbstbezeichnung oder Funktion als Geistlicher
sowie für die behauptete Distanzierung von Scientology nichts auszusagen
vermag. Daher kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Oberlandesgericht
bei Beachtung der Anforderungen aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art.
1 Abs. 1 GG zu einem anderen, für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis
gelangt wäre.