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Bundesverfassungsgericht BVerfG 1 BvR 632/92 Nichtannahmebeschluß
vom 28.8.92:
"Allein die Behauptung und das Selbstverständnis,
eine Gemeinschaft bekenne sich zu einer Religion und sei eine Religionsgemeinschaft,
rechtfertigen die Berufung auf diese Freiheitsgewährleistung nicht,
vielmehr muß es sich auch tatsächlich, nach geistigem Gehalt
und äußerem Erscheinungsbild, um eine Religion und eine Religionsgemeinschaft
handeln"
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Bundesverfassungsgericht BVerfG 1 BvR 632/92, vom 28.8.92 Nichtannahmebeschluß, = NVwZ 93,357
Gründe:1. Die Beschwerdeführer, Gliederungen der "Scientology-Kirche", eines ihrer Mitglieder und ihr verbundene Firmen, wenden sich gegen einen Beschluß der Hamburger Bürgerschaft, mit welchem der Senat unter anderem ersucht wurde, der Scientology-Kirche und ihr angeschlossenen Firmen keine öffentlichen Gebäude zu Mietzwecken zu überlassen und keine Grundstücksgeschäfte mit ihnen abzuschließen.
....
3. Ist der Rechtsweg zu den Fachgerichten eröffnet, dann obliegt diesen auch die (durch die gegenteilige Auffassung der Bürgerschaft veranlaßte) Prüfung, ob die Beschwerdeführerinnen zu 1. und 2. den Schutz des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG überhaupt für sich in Anspruch nehmen können. Allein die Behauptung und das Selbstverständnis, eine Gemeinschaft bekenne sich zu einer Religion und sei eine Religionsgemeinschaft, rechtfertigen die Berufung auf diese Freiheitsgewährleistung nicht, vielmehr muß es sich auch tatsächlich, nach geistigem Gehalt und äußerem Erscheinungsbild, um eine Religion und eine Religionsgemeinschaft handeln (BverfGE 83, 341 8353)). Für die Beurteilung von Weltanschauungsgemeinschaften gilt nichts anderes.
Ebenso obliegt zunächst den Fachgerichten die Prüfung, ob der angegriffene Beschluß Rechte der Beschwerdeführer verletzt".