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Bundesverwaltungsgericht: Scientology-Privatschule
abgelehnt
Urteil vom 19.2.92 - BVerwG 6 C 5.91
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Bundesverwaltungsgericht
Urteil vom 19.2.92 - BVerwG 6 C 5.91
Leitsätze:
1. Unter Weltanschauungsschulen im Sinne von Art. 7 Abs. 5 GG sind nur solche Schulen zu verstehen, in denen eine Weltanschauung die Schule sowie ihren gesamten Unterricht prägt.
2. Dabei wird eine Weltanschauung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 GG vorausgesetzt, also ein subjektiv verbindliches Gedankensystem, das sich mit Fragen nach dem Sinnganzen der Welt und insbesondere des Lebens der Menschen in dieser Welt befaßt und das zu sinnentsprechenden Werturteilen führt. Überzeugungen zu einzelnen Teilaspekten des Lebens genügen nicht.
3. Eine Schule wird von einer Weltanschauung geprägt, wenn deren ganzheitliches Gedankensystem für die Gestaltung von Erziehung und Unterricht in den verschiedenen Fächern nicht nur methodisch, sondern auch inhaltlich - bei der Behandlung der jeweils berührten Sinn- und Wertfragen - grundlegend ist und wenn Elternschaft, Schüler und Lehrer - abgesehen von offenzulegenden Ausnahmen - eine gemeinsame weltanschauliche Überzeugung haben oder annehmen wollen; dies muß durch ein Minimum an Organisationsgrad der Weltanschauungsgemeinschaft gewährleistet sein.
4. Die Weltanschauungsschule ist nach dem Grundgesetz ein Unterfall der in Art. 7 Abs. 3 GG angesprochenen bekenntnisfreien Schule und nicht umgekehrt. Bekenntnisfreie Schulen, die nicht Weltanschauungsschulen sind, können als private Volksschulen nicht genehmigt werden.
5. Die Möglichkeit, private Volksschulen wegen ihrer weltanschaulichen oder religiösen Ausrichtung zuzulassen, besteht nur um der positiven Bekenntnisfreiheit willen und nicht zu dem Zweck, vor (vermeintlichen) Verstößen gegen das Neutralitätsgebot in der Praxis der öffentlichen Regelschule auszuweichen. Wenn der Unterricht an öffentlichen Gemeinschaftsschulen das Neutralitätsgebot verletzt, ist dagegen durch Rechtsmittel Abhilfe zu suchen.
Urteil des 6. Senats vom 19. Februar 1992 - BVerwG 6 C 5.91
I. Instanz VG München vom 07.08.1989 - Az. : M 3 K 89.2453
-
II. Instanz VGH München vom 28.11.1990 - Az.: 7 B 90.18 -
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Februar 1992
...
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28.November 1990 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe:
I.
Der Kläger, der sich selbst als "Trägerverein zur Gründung einer rnultikonfessionellen Grundschule mit pädagogischem Konzept nach Hubbard" bezeichnet, begehrt die Genehmigung zur Errichtung einer privaten Grundschule, die nach seinem Verständnis eine bekenntnisfreie Weltanschauungsschule darstellt.
Der Kläger beantragte die begehrte Genehmigung im Juni 1989 bei
der Regierung von Oberbayern. Seinen Antrag erläuterte er wie folgt:
Die geplante Schule stütze sich auf das besondere pädagogische
Konzept von L. Ron Hubbard. Sie sei als bekenntnisfreie Schule und damit
als Weltanschauungsschule konzipiert. Bekenntnisfreiheit sei nicht deshalb
gewollt, weil jede Form von Bekenntnis abgelehnt werde. Vielmehr sei sie
entsprechend § 4 der Satzung des Vereins im Sinne einer Multikonfessionalität
zu verstehen. Nach diesem Konzept verbiete sich das Hinerziehen der Schüler
in ein vorgefertigtes
Durch Bescheid vom 23. Juni 1989 lehnte die Regierung von Oberbayern den Antrag mit der Begründung ab, daß ein besonderes pädagogisches Interesse nicht nachgewiesen worden sei und es sich bei der geplanten Schule auch nicht um eine Weltanschauungsschule handele. Wesen der Weltanschauungsschule sei es, die Weltanschauung - als weltanschauliches Bekenntnis - gerade auch außerhalb des religionskundlichen Unterrichts einzubringen. Das bloße Nichthaben eines Glaubens sei dafür keine Grundlage, und auch das Ersetzen des Religionsunterrichts durch das Fach Ethik bei gleichzeitiger Übernahme der staatlichen Lehrpläne reiche für sich allein nicht aus.
Hiergegen hat der Kläger erfolglos Widerspruch erhoben. Auch seine
anschließende Verpflichtungsklage, die er nicht mehr auf ein besonderes
pädagogisches Interesse als Genehmigungsgrundlage stützte, hatte
keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht
Zur Begründung seiner dagegen eingelegten Berufung hat der Kläger im wesentlichen verfassungsrechtliche Gründe angeführt. Er hat vorgetragen, die bekenntnisfreie Schule werde durch Art. 7 Abs. 3 GG als Institut ausdrücklich garantiert. In Art. 7 Abs. 5 GG werde sie nur deswegen nicht zusätzlich erwähnt, weil sie nach dem Sprachgebrauch des Grundgesetzes wie auch bereits der Weimarer Reichsverfassung ein Unterfall der Weltanschauungsschule sei. Auch aus systematischen und teologischen Gründen müsse Art. 7 Abs. 1 CG dahin ausgelegt werden, daß bekenntnisfreie Schulen als private Schulen zuzulassen seien, wenn und solange der Staat - wie in Bayern - als einzige öffentliche Regelschule die christliche Gemeinschaftsschule anbiete.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung durch Urteil vom 23. November 1990 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt:
Die als eine multikonfessionelle (bekenntnisfreie) geplante Schule genüge
den rechtlichen Anforderungen an eine als private Grundschule gemäß
Art. 7 Abs. 5 GG und Art. § 9 Abs. BayEUG genehmigungsfähige
Weltanschauungsschule nicht. Zur Auslegung des Begriffs Weltanschauungsschule
sei nicht auf Art. 7 Abs. 3 GG zurückzugreifen. Dort werde die bekenntnisfreie
Schule für das landesrechtlich zu regelnde öffentliche Schulwesen
zwar als möglich unterstellt, als Schultyp aber nicht normiert und
erst recht nicht als Institut garantiert. Wie aus landesrechtlicher Sicht
hinzuzufügen sei, kenne das bayerische Schulrecht - im Gegensatz zu
anderen Bundesländern - die bekenntnisfreie Schule als eigenständige
Schulform nicht. Mit Blick auf den Regelungszusammenhang zwischen Art.
7 Abs. 3 GG und Art. 4 Abs. 1 GG seien unter WeltanschauungsschuIen zunächst
nur solche Schulen zu verstehen,
Demgegenüber hätten die Mitglieder des klagenden Vereins keine gemeinsame Weltanschauung im Sinne eines positiven weltanschaulichen Bekenntnisses. Übereinstimmung bestehe bei ihnen nur hinsichtlich der (negativen) Überzeugung, daß der Schulunterricht bekenntnisfrei sein solle, d.h. jede Beeinflussung der Schüler im Sinne der Wertvorstellungen einer bestimmten Religion - insbesondere der christlichen Bekenntnisse - oder Weltanschauung zu unterbleiben habe. Die Mitglieder lehnten andererseits im Sinne religiöser und weltanschaulicher Neutralität nicht jedes weltanschauliche oder religiöse Bekenntnis ab; vielmehr stehe es jedem von ihnen frei, sich zu einer Weltanschauung bzw. Religion zu bekennen oder nicht. Außerdem fehle es an einer entsprechenden Weltanschauungsvereinigung als Bekenntnisgemeinschaft.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger nach Zulassung durch den Senat
Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung von Bundesverfassungsrecht
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung der Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
vom 28. November 1990 und
Außerdem beantragt er, die Zuziehung eines Rechtsanwalts als Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil. Die darin enthaltene Auslegung des Begriffs "Weltanschauungsschule" hält er für zutreffend. Auch verfassungssystematische Überlegungen könnten der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Der verfassungsrechtliche Grundsatz der gemeinsamen öffentlichen Grundschule für alle Schüler werde durch Art. 7 Abs. 5 GG modifiziert, um den Eltern Gelegenheit zu geben, auch Im schulischen Bereich ihre eigenen positiven religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen zur Geltung zu bringen. Der Ausnahmecharakter dieser Grundrechtsnorm verbiete eine über diese positive Zielsetzung hinausgehende Erweiterung. Der negativen Religionsfreiheit sei auf andere Weise - durch entsprechende Gestaltung des Unterrichts an den öffentlichen Schulen - Rechnung zu tragen. Der maßgebliche Lehrplan für den Unterricht in der Grundschule sei auch insoweit nicht zu beanstanden.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Auch er hält
die Auslegung des Begriffs "Weltanschauung" durch das
II.
Die zulässige Revision ist nicht begründet. Indem das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers auf Erteilung der begehrten Genehmigung mit der Begründung verneint hat, die geplante multikonfessionelle (bekenntnisfreie) Grundschule sei keine Weltanschauungsschule, hat es revisibles Bundesrecht nicht verletzt.
1. Das angefochtene Urteil beruht auf folgender einheitlicher Auslegung
des Art. 7 Abs. 5 GG und des entsprechenden Landesrechts (Art. 134 Abs.
3 BV, § 69 Abs. 3 BaYEUG):
2. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Auslegung des Grundgesetzes lassen Rechtsfehler nicht erkennen.
a) Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß Art.
7 Abs. 5 und Art. 4 Abs. 1 GG ein einheitliches Verständnis des Begriffs
Weltanschauung zugrunde liegt. Die in Art. 7 Abs. 4 GG garantierte Privatschulfreiheit
ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 75,
40, 62) nicht nur im Blick auf das Bekenntnis des Grundgesetzes zur Würde
des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG) und zur Entfaltung der Persönlichkeit
in Freiheit und Selbstverantwortlichkeit (Art. 2 GG) zu würdigen,
sondern auch im Lichte der Religions- und Gewissensfreiheit (Art. 4 GG),
aa) Der Begriff "Weltanschauung" ist eine Schöpfung
der Philosophie. Aus der das allgemeine Sprachverständnis prägenden
Sicht dieser Wissenschaft ist er abzugrenzen von dem Begriff "Weltbild".
Unter letzterem ist eine umfassende und rein wissenschaftlich-gegenständllche
Weltsicht zu verstehen. Hiervon unterscheidet sich die Weltanschauung durch
die Ordnung der Weltsicht nach umfassenden Prinzipien, die aller Erkenntnis
vorgeordnet sind, sowie durch ihre Rückbezüglichkeit auf den
Menschen, der als erkennendes Subjekt teilhat an einer ganzheitlichen Welt-,
Lebens-, Sinn- und Werteordnung; Sinnhaftigkeit und Werthaltigkeit dieser
subjektiv vorgeordneten Wahrheit fordern als Überzeugung von dem Menschen
Verbindlichkeit auch im Sinne einer Handlungsanleitung ein (vgl. Casper,
Staatslexikon, 7. Aufl., Band 7, Stichwort "Weltanschauung"; Mies/Wittich
in Sandkühler, Europäische Enzyklopädie u Philosophie
und Wissenschaften, Band 4, Stichwort "Weltanschauung/Weltbild"; Reimer
In Herzog/Kunst/Schlaich/Schneemelcher, Evangelisches Staatslexikon, 3.
Aufl., Band 2, Stichwort "Weltanschauungsgemeinschaf ten")
bb) Art. 4 Abs. 1 GG erklärt unter anderem die Freiheit des religiösen und weltauschaulichen Bekenntnisses für unverletzlich. Soweit es die Auslegung dieses Grundrechts betrifft, werden - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - in der verfassungsrechtlichen Literatur von dem philosophischen Begriffsverständnis ausgehend als Weltanschauung solche Gedankensysterne bezeichnet, die sich mit einer Gesamtsicht der Welt oder doch mit einer Gesamthaltung zur Welt bzw. zur Stellung des Menschen in der Welt befassen (vgl. Jarass/Pieroth, GG, 2. Aufl., Art. 4 Rdnr. 6; von Mangoldt/Klein/starck, Das Bonner GG, 3. Aufl., Art. 4 Rdnr. 19; Maunz in Maunz/Dürig/Herzog, GG, Art. 140 Rdnr. 20; von Mönch, GG-Kommentar, 3. Aufl., Art. 4 Rdnr. 35; Preuß in AK-GG, 2. Aufl., Art. 4 Rdnr. 14; Zippellus in Bonner Kommentar zum GG - Drittbearbeitung Art. 4 Rdnr. 94; von Campenhausen in Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Band VI, § 136 P\dnr. 43). Ein Gedankensystem, das im Sinne dieser grundrechtlichen Gewährleistung Weltanschauung sein will, wird sich mit Fragen nach dem Sinnganzen der Welt und insbesondere des Lebens der Menschen in dieser Welt befassen und zu sinnentsprechenden Werturteilen hinführen (vgl. BVerwGE 61, 152, 154; Obermayer in Bonner Kommentar zum GG - Zweitbearbeitung - Art. 140 Rdnr. 138; Maunz/ Dürig/Herzog, a.a.O., Art. 140 Rdnr. 20; von Münch, a.a.O.). Die aus der individuellen Wahrheitsüberzeugung von der Sinn-und Wertordnung erwachsenen subjektiv verbindlichen Gewißheiten sind es, die den besonderen Schutz des Art. 4 GG genießen und seinen Schutzbereich aus dem anderer Grundrechte herausheben (vgl. BVerfGE 32, 98, 107 ; Jarass/Pieroth, a.a.O.; von Mangoldt/Klein/Starck, a.a.O., Art. 4 Rdnr. 3; Preuß, a.a.O.).
An das notwendig von Subjektivität geprägte Gedankensystem
dürfen zwar in bezug auf den gegenständlichen Umfang einer solchen
ganzheitlichen Sicht wie auch hinsichtlich seiner
cc) Dem Berufungsgericht wäre hingegen - wenn seine Ausführungen
sich auf den Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 GG beziehen sollten - nicht
mehr darin zu folgen, daß eine Weltanschauung ferner grundsätzlich
das Vorhandensein einer Weltanschauungsvereinigung als Bekenntnisgemeinschaft
voraussetze. Aus Art. 4 Abs. 1 GG läßt sich dies nicht herleiten.
Denn dieses Grundrecht ist seinerseits spezifischer
b) Von dem aufgezeigten Verständnis des Begriffs "Weltanschauung" ist - wie schon dargelegt - auch im Rahmen der Auslegung des Art. 7 Abs. 5 GG auszugehen. Unter Weltanschauungsschulen sind daher, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, zunächst nur solche Schulen zu verstehen, in denen eine Weltanschauung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 GG das Gepräge der Schule bestimmt (vgl. zu den Begriffen "Gepräge" bzw. "Prägen" in diesem Zusammenhang: BVerfGE 75, 40, 62; BVerwGE 10, 136, 137; 17, 267, 270; Jach DÖV 1990, 506, 513; Maunz, a.a.O., Art. 7 Rdnr. 12 d; Vogel RdJB 1989, 299, 306). Überzeugungen zu Teilaspekten des Lebens genügen auch hier nicht, wenn sie nicht spezifischer Ausdruck einer gemeinsamen weltanschaulichen Gesamtkonzeption sind, die der Erziehung in der Schule insgesamt eine weltanschauliche Basis verleiht.
Von einem Prägen in diesem Sinne kann allerdings nur die Rede sein,
wenn die Weltanschauung für die Gestaltung von Erziehung und Unterricht
in den verschiedenen Unterrichtsfächern nicht nur methodisch, sondern
bei der Behandlung der jeweils berührten Sinn- und Wertfragen auch
inhaltlich grundlegend ist (vgl. Eiselt DÖV 1988, 211, 216; Jach a.a.O.
Für die Gewährleistung eines hinreichend gefestigten Bestandes der Weltanschauung ist darüber hinaus auch ein Minimum an Organisationsgrad einer wie auch immer organisierten Weltanschauungsvereinigung unvermeidlich und daher vorauszusetzen, mehr freilich nicht (vgl. Pieroth a.a.O.; von W\angoidL/Kloin/Starck, a.a.O., Art. 4 Rdnr. 31). Von daher erweist es sich als unbedenklich, daß das Berufungsgericht "grundsätzlich" das Vorhandensein einer Weltanschauungsvereinigung als Bekenntnisgemeinschaft voraussetzt. Dies läßt sich zwar - wie dargelegt - nicht aus Art. 4 Abs. 1 GG ableiten, wohl aber aus dem Begriff "Weltanschauungsschule" in Art. 7 Abs. 5 GG.
aa) Gegen ein - von der soeben genannten Ausnahme abgesehen - einheitliches
Verständnis dessen, was in Art. 4 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 5 GG unter
Weltanschauung zu verstehen ist, lassen sich entgegen der Auffassung der
Revision aus der Entstehungsgeschichte des Art. 7 GG keine durchgreifenden
Argumente herleiten. Die historische Interpretation läßt
(1) Es trifft zwar zu, daß unter der Geltung der Weimarer Reichsverfassung im Schrifttum anfänglich Weltanschauungsschule und bekenntnisfreie (weltliche) Schule gleichgesetzt wurden (vgl. etwa Anschütz, Die Verfassung des Deutschen Reichs, Art. 146 Anm. 5). Die Forderung nach bekenntnisfreien (weltlichen) Schulen betraf ursprünglich das gesamte öffentliche Schulwesen. Sie wurde daher als Ausdruck der "Weltanschauung" des Laizismus angesehen. Später wurde jedoch mit Blick auf die unterschiedliche Begrifflichkeit in Art. 146 Abs. 2 WRV - "Volksschulen ihrer Weltanschauung" -und Art. 149 Abs. 1 WRV - "bekenntnisfreie (weltliche) Schulen" - wie auch im Hinblick auf die Gleichstellung der Weltanschauungen mit den religiösen Bekenntnissen anders systematisiert: Den Bekenntnisschulen wurden die bekenntnisfreien Schulen gegenübergestellt, die wiederum untergliedert wurden einerseits nach den weltlichen Schulen und andererseits nach den Weltanschauungsschulen im engeren Sinne, also den Schulen bekenntnisähnlich organisierter Weltanschauungsgemeinschaften (vgl. zu allem Lande Pr.VerwBl. 1927, 463, 466; ders., Die Schule in der Reichsverfassung, 1929, S. 121 ff.). Hiernach läßt sich für die Geltungsdauer der Weimarer Verfassung weder ein klares noch ein gleichbleibendes Begriffsverständnis ausmachen. Dem anfänglich vorherrschenden historischen Verständnis wurden später als objektive und daher vorrangige Auslegungselemente der Verfassungswortlaut und die Verfassungssystematik entgegengesetzt.
(2) Auch die Materialien des Parlamentarischen Rates sind im Sinne
der von der Revision vertretenen Auslegung nicht aufschlußreicher.
Die unterschiedlich verstandenen Begriffe sind aus der Weimarer Verfassung
nahezu unverändert übernommen worden. Soweit es Art. 7 Abs. 5
GG betrifft, ist allerdings erwähnenswert, daß der Hauptausschuß
zunächst eine
bb) Angesichts dieser Entstehungsgeschichte ist es verständlich,
wenn zu Art. 7 Abs. 3 und 5 GG erneut unterschiedliche Auffassungen über
das Verhältnis der bekenntnisfreien Schulen zu den Weltanschauungsschulen
vertreten werden (gleichsetzend oder die Weltanschauungsschule als Oberbegriff
ansehend: von Mangoldt/Klein, Das Bonner GG, 1. Aufl., Art. 7 Anm. V 3
und VII 3; Peters in Bettermann/Nipperdey/Scheuner, Die Grundrechte, Band
IV, 1. Halbbd., 5. 410 und 416; Stein NJW 1950, 658; Richter/Groh RdJB
1989, 276, 295; a.M. Heckel, Deutsches Privatschulrecht, 1955, 5. 291;
Heckel/ Avenanus, Schulrechtskunde, 6. Aufl., 5. 63; Maunz/Dürig,
a.a.O., Art. 7 Rdnrn. 12 d und 53 e; Eiselt a.a.O.; Vogel a.a.O.; Jach
a.a.O.). Die aus den Weimarer Schulkompromissen geborene Undeutlichkeit
setzt sich in diesem Meinungsstreit fort. Indessen läßt der
Blick auf die Entstehungsgeschichte die Besonderheiten des Wortlauts in
Art. 7 Abs. 5 GG deutlicher hervortreten:
Die vom Hauptausschuß zunächst verabschiedete Fassung des
Art. 7 Abs. 5 GG war im wesentlichen identisch mit derjenigen des Art.
147 Abs. 2 WRV. Wie jene nahm sie Bezug auf den Willen der Erziehungberechtigten,
indem sie daran anknüpfte, daß öffentliche Volksschulen
"ihres Bekenntnisses oder i h r e r Weltanschauung"
in der Gemeinde nicht bestehen. Angesichts des darin zum Ausdruck kommenden
individuellen Bezuges zu den Erziehungsberechtigten ist nicht anzunehmen,
daß mit "Volksschule ihrer Weltanschauung" eine weltanschaulich ungebundene
und für jedermannn offene Schule gemeint gewesen sein könnte.
Der Individualität des Bekenntnisses einer bestimmten Konfession wurde
also in der zunächst vorgesehenen Fassung des Art. 7 Abs. 5 GG die
Individualität des "Bekenntnisses" einer bestimmten Weltanschauung
gegenübergestellt. Dies hätte der Vorstellung von einer strikten
Gleichstellung beider Formen des Bekenntnisses entsprochen, wie sie sowohl
die Weimarer Reichsverfassung als auch das Grundgesetz beherrschten und
noch beherrschen. Zur sprachlichen Umgestaltung der Fassung des Art. 7
Abs. 5 GG führte erst die Anerkennung auch der Gemeinschaftsschule
als eine für private Volksschulen mögliche Schulform. Dem aber
ist redaktionell nicht etwa in der Weise Rechnung getragen worden, daß
Gemeinschafts-, Bekenntnis- und Weltanschauungsschulen in schlichter Aufzählung
nebeneinandergestellt worden wären. Der Wortlaut, wie er in das Grundgesetz
Eingang gefunden hat, geht vielmehr dahin, daß private Volksschulen
zuzulassen sind, "wenn sie a l s Gemeinschaftsschule,
a l s Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule" errichtet werden
sollen. Diese sprachliche Gestaltung verdient Beachtung. Durch den erneuten
Ansatz im Satzaufbau werden im Anschluß an die Wiederholung des Wortes
"als" die Bekenntnisschule und die Weltanschauungsschule sprachlich näher
aneinandergerückt und gleichzeitig von der Gemeinschaftsschule abgesetzt.
Auch darin läßt sich das Bestreben nach strikter Gleichstellung
der weltanschaulichen und religiösen "Bekenntnisse" erkennen. Auf
diese Weise soll ersichtlich eine
cc) Die von der Revision benannten Vorschriften der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. Juni 1950 (GV. NW. 5. 127) können zur Auslegung des Grundgesetzes nichts Wesentliches beitragen. Das landesrechtliche Verfassungsverständnis, wie es in Art. 12 LV NW als einer Regelung für die öffentlichen Schulen zum Ausdruck kommt, bietet für die Auslegung des für die Genehmigung privater Schulen maßgeblichen Art. 7 Abs. 5 GG keine Interpretationshilfe, zumal sich die nordrhein-westfälische Landesverfassung in Art. 8 Abs. 4 darauf beschränkt, wegen der Privatschulen vollen Umfangs auf Art. 7 Abs. 4 und 5 GG zu verweisen.
c) Entgegen der Auffassung der Revision rechtfertigt die grundrechtssystematische Auslegung keine andere Würdigung, sondern sie bekräftigt die hier vertretene Auffassung des Senats.
aa) Dafür spricht nicht nur die schon angesprochene Gleichstellung
des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses in Art. 4 Abs.
1 GG, die für das Neutralitätsprinzip grundlegend und damit für
die Auslegung des Grundgesetzes von zentraler Bedeutung ist. Nur dIe restriktive
Auslegung des Begriffs "Weltanschauungsschule" wird auch dem in Art. 7
Abs. 5 GG für den Bereich der Volksschule normierten Vorrang gerecht,
welcher der öffentlichen (Volks-)Schule als einer die Kinder aller
Volksschichten zusammenfassenden Einheitsschule
bb) Die bekenntnisfreie Schule ist als ein Schultyp eigener Art entgegen der Auffassung der Revision durch das Grundgesetz auch nicht etwa als Institut garantiert, und zwar weder als öffentliche Schule noch als Privatschule.
Nach der vom Berufungsgericht zutreffend wiedergegebenen Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts kann ein
cc) Schließlich läßt sich aus dem Verhältnis des
Art. 7 Abs. 5 GG zu Art. 6 Abs. 1 und 2, Art. 4 Abs. 1 und 2 und Art. 3
Abs. 1 und 3 GG nicht etwa herleiten, daß eine bekenntnisfreie (multikonfessionelle)
Volksschule als Weltanschauungsschule oder sonst nach Art. 7 Abs. 5 GG
jedenfalls dann zulässig sein müßte, wenn die öffentliche
Regelschule eine christliche Gemeinschaftsschule sei, in
(1) Art. 4 Abs. 1 und 2 GG engen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers nicht ein, wenn bei einer weltanschaulich-religiösen
Gestaltung des öffentlichen Schulwesens dem Grundrecht der Religionsfreiheit
im Rahmen einer "Konkordanz" der durch die Art. 4 und 7 GG geschützten
Rechtsgüter Rechnung getragen wird (vgl. BVerfGE 41, 29, 51). Für
die christliche Gemeinschaftsschule, wie sie für die öffentlichen
Volksschulen Bayerns als gemeinsame Schule aller volksschulpflichtigen
Kinder vorgesehen ist, hat das Bundesverfassungsgericht
(2) Die Revision bezweifelt, "ob es mit Art. 4 GG, dem Elternrecht und
der elterlichen Weltanschauungs- und Gewissensfreiheit vereinbar ist, wenn
Eltern, die ihre Kinder einer (angeblichen) weltanschaulichen Beeinflussung
in der als einzige öffentliche Schule angebotenen christlichen Gemeinschaftsschule
entziehen wollen, noch nicht einmal die Möglichkeit haben, in private
nicht-weltanschauliche Schulen auszuweichen". Auch dieser Einwand greift
nicht durch. Vom
dd) Auch Art. 3 Abs. 1 und 3 GG nötigt zu keiner anderen Auslegung.
(1 ) Die Träger privater Weltanschauungsschulen werden im Verhältnis
zu den Trägern privater Bekenntnisschulen nicht willkürlich benachteiligt,
wenn für ihre Schulen die gleichen Anforderungen an die bekenntnismäßige
bzw. weltanschauliche Prägung gestellt werden. Davon ist auszugehen.
Die oben dargelegten Anforderungen, die bei Weltanschauungsschulen an die
"Prägung" zu stellen sind, entsprechen dem für die Bekenntnisschulen
entwickelten Grundsatz der bekenntnismäßigen Homogenität.
In der rechtswissenschaftlichen Literatur wird weitgehend schon für
das Bundesrecht davon ausgegangen,
(2) Soweit die Revision einen Verstoß gegen Art. 3 Abs.
1 und 3 GG darin sieht, daß die Möglichkeit, seine Kinder einer
weltanschaulichen Beeinflussung durch die christliche Gemeinschaftsschule
zu entziehen, im Ergebnis von der Größe der Religionsgemeinschaft
am Wohnort der Eltern abhängt, ist ihr auch darin nicht zu folgen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es dem Landesgesetzgeber
unbenommen, jedenfalls bei Regelungen, die den Eltern ein positives Bestimmungsrecht
über die weltanschauliche oder religiöse Ausrichtung öffentlicher
Schulen einräumen, auch auf die konfessionelle Zusammensetzung der
Bevölkerung abzustellen (vgl. auch BVerfGE 41, 29, 51). Dann aber
können unter dem Blickwinkel des Art. 3 GG auch keine Bedenken bestehen,
wenn die Möglichkeit der Gründung privater Weltanschauungsschulen
als vergleichbare Ausdrucksform der positiven Glaubensfreiheit nach den
Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 5 GG im Ergebnis davon abhängt,
Soweit es die negative Glaubensfreiheit betrifft, läßt sich
zwar nicht in Abrede stellen, daß im Rahmen praktischer Konkordanz
der einander widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 4 Abs. 1 GG
ein "Minimum an Zwangselementen" vorhanden sein kann. Insoweit sind weltanschaulich-religiöse
Minderheiten rein tatsächlich schlechtergestellt, wenn sie wegen ihrer
geringen Zahl auf private Schulen nicht ausweichen können. Es darf
aber nicht übersehen werden, daß es sich bei diesen Zwangselementen
nach der genannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts immer nur
um ein Minimum handeln kann, das gerade mit Rücksicht auf weltanschaulich-religiöse
Minderheiten auf ein für sie zumutbares Maß zu beschränken
ist. Auch insofern steht Art. 3 GG der hier vertretenen Auslegung des Art.
7 Abs. 5 GG nicht entgegen. Eine im dargelegten Sinne zumutbare Verschiedenbehandlung
ist durch das verfassungsrechtlich abgesicherte Anliegen der für alle
Bevölkerungsschichten gemeinsamen Grundschule gerechtfertigt. Das
Grundgesetz gebietet nicht, daß der Staat alle Religionsgesellschaften
(und Weltanschauungsgemeinschaften) schematisch gleichbehandelt; vielmehr
sind Differenzierungen zulässig, die durch die tatsächlichen
Verschiedenheiten der einzelnen Religionsgesellschaften (und Weltanschauungsgemeinschaften)
bedingt sind (vgl. BVerfGE 19, 1, 8). Auch dem einfachen Gesetzgeber ist
es daher nicht verwehrt, aus sachlichen Gründen - je nach Regelungszusammenhang
- danach zu unterscheiden, wie stark eine Religion oder Weltanschauung
in der Bevölkerung vertreten ist. Für die weltanschaulich-religiöse
Ausgestaltung des öffentlichen Schulwesens hat das Bundesverfassungsgericht
dies ausdrücklich klargestellt (vgl. BVerfGE 41, 29, 51).
3. Die mit Aufklärungsrügen nicht angegriffenen Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen auch seine Rechtsanwendung im vorliegenden Fall. Die vom Kläger zur Genehmigung gestellte Schule soll nach diesen Feststellungen nicht von einem gemeinsamen weltanschaulichen Bekenntnis im Sinne positiver Überzeugungen getragen werden. Es soll sich hiernach aber auch nicht um eine bekenntnisfreie Schule im strikt laizistischen Sinne handeln, in der nach dem insoweit übereinstimmenden Willen der Eltern aus deren Weitsicht heraus jeglicher religiöse Einfluß in der Erziehung ihrer Kinder - im Elternhaus wie auch in der Schule - ausgeschlossen sein soll (vgl. dazu Jach a.a.0. 5. 512; Pieroth a.a.O. S. 449 zu III 2.). Die Schule wird folgerichtig vom Kläger nicht schlechthin als bekenntnisfrei, sondern auch als "multikonfessionell" bezeichnet. Damit wird die nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs beabsichtigte Ausgestaltung der Schule insofern treffend umschrieben, als sie in strikter Neutralität für alle weltanschaulichen und religiösen Bekenntnisse - also nicht nur für Minderheiten, sondern auch für die christlichen Bekenntnisse - offen sein soll; lediglich soll im Schulunterricht eine Beeinflussung im Sinne der Wertvorstellungen einer bestimmten Weltanschauung oder Religion unterbleiben. Dem Verwaltungsgerichtshof ist daher darin zuzustimmen, daß eine solchermaßen offene Schule bundesrechtlich als Weltanschauungsschule nicht zu genehmigen ist, weil es schon an der notwendigen Einheitlichkeit des (positiven) weltanschaulichen Bekenntnisses fehlt.
4. Soweit die Revision sich darauf stützt, daß es sich bei
der gemeinsamen (öffentlichen) Volksschule nach bayerischem Landesrecht
in Wahrheit um eine Bekenntnisschule handele, es also an einer Gemeinschaftsschule
im Sinne von Art. 7 Abs. 5 GG fehle, und daher die von ihr beantragte Schule
als private Gemeinschaftsschule zuzulassen sei, kann sie auch damit
5. Nach allem war die Revision mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
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