Ingo Heinemann: Scientology-Kritik
   Adresse dieser Seite:  http://www.Ingo-Heinemann.de/Bundesverwaltungsgericht-8c12-79.htm  Zuletzt bearbeitet am 28.9.2002
zur Homepage  | zur Inhaltsseite  |  AGPF-Spendenkonto

Bundesverwaltungsgericht:
Keine Befreiung vom Wehrdienst für Scientology-Funktionär
Inhalt dieser Seite: Zum Thema auch: In anderen Websites:
  • www.AGPF.de: Infos über Sekten, Kulte und den Psychomarkt

Das Gericht:

Das religiöse Bekenntnis muß objektiv gegeben, es muß "hinreichend objektivierbar" sein (so in anderem Zusammenhang BVerwGE 42, 128 [132]). In dieser Prüfung liegt keine nach dem Prinzip religiöser und weltanschaulicher Neutralität des Staates unzulässige "Bewertung" der Überzeugungsinhalte.
Inhaltlich geht es nicht bloß um ein abstraktes Bekenntnis, sondern vor allem um das konkrete Wirken in einer religiösen Gemeinschaft, also um ein verwirklichtes Bekenntnis. Außer auf das Selbstverständnis und die erklärten Grundlagen der Gemeinschaft kommt es daher auf das gesamte tatsächliche Auftreten und Wirken der Gemeinschaft und ihrer Mitglieder an. Es ist zu prüfen, ob Selbstverständnis, theoretische Grundlagen und praktische Verwirklichung die Gemeinschaft zu einer überwiegend religiösen machen.
Demzufolge würde es nicht genügen, wenn zwar eine religiöse Leitidee vorhanden, das Wirken aber überwiegend anders gerichtet ist, wie es bei Vereinigungen mit caritativer oder humanitärer Zielsetzung auf religiöser Grundlage häufig der Fall ist.


Bundesverwaltungsgericht 8 C 12/79 Urteil vom 14.11.80 -  NJW 1981 Seite 1460

Bundesverwaltungsgericht
 

25. GG Art. 3, 4 I, II, 140; WRV Art. 137; WPflG §§ 11 I Nr. 3, 12 II, IV 2 Nr. 3 lit. a ( Zurückstellung wegen Vorbereitung auf das Amt eines "Reverend" der "Scientology Kirche Deutschland e.V.")

1. Zum Begriff "Geistliche anderer Bekenntnisse" in § 11 I Nr. 3 WPflG (Fortentwicklung von BVerwGE 34, 291 = NJW 1970, 1285).

2. Als "Ausbildung" kommen im Rahmen des § 12 IV 2 Nr. 3 lit. a Wpflg außer Berufs- und schulischen Ausbildungen mut Ausbildungsgänge in Betracht, die eine Befähigung oder Berechtigung für eine spätere Berufsausbildung verschaffen.

BVerwG, Urt. v. 14.11.1980 - 8 C 12/79 (VG Darmstadt)

Zum Sachverhalt: Der Kl. hatte 1974 den Antrag gestellt, ihn vom Grundwehrdienst zurückzustellen, weil er sich auf das Amt eines "Geistlichen" der "Scientology Kirche Deutschland - Hubbard Scientology Organisation München e.V." (im folgenden: Scientology) vorbereitet. Er war daraufhin unter Berufung auf § 12 II WPflG bis 31.7.1978 vom Wehrdienst zurückgestellt worden. Mit seinem Antrag auf weitere Zurückstellung trug der Kl. 1978 ergänzend vor, er erwarte die Ordination in 2 1/2 bis 3 Jahren. Dieser Antrag wurde abgelehnt, weil ein Geistlicher der Scientology-Kirche nicht mit einem Geistlichen der evangelischen oder der römisch.katholischen Kirche vergleichbar ist. Die vom Kl. dagegen erhobene Klage hatte vor dem VG /NJW 1979, 1056) Erfolg. Die Revision führte zur Zurückweisung der Sache an das VG.

Aus den Gründen:... Nach § 12 II WPflG werden vom Wehrdienst "Wehrpflichtige, die sich auf das geistliche Amt (§ 11) vorbereiten, auf Antrag zurückgestellt". Nach § 11 I Nrn. 1 bis 3 WPflG sind vom Wehrdienst befreit ordinierte Geistliche evangelischen Bekenntnisses (Nr. 1), Geistliche römisch-katholischen Bekenntnisses, die die Subdiakonatsweihe empfangen haben (Nr. 2), und hauptamtliche tätige Geistliche anderer Bekenntnisse, deren Amt dem eines ordinierten Geistlichen evangelischen oder eines Geistlichen römisch-katholischen Bekenntnisses, der die Subdiakonatsweihe empfangen hat, entspricht (Nr. 3). Das angefochtene Urteil des lVG ist zu dem Ergebnis, nach diesen Vorschriften habe dem Kl. in dem entscheidungserheblichen Zeitpunkt (vgl. BVerwGE 37, 151 [152]) ein Zrückstellungsgrund zur Seite gestanden, den er dem Einberufungsbescheid habe entgegensetzen können, von zwei rechtlichen Ausgangspunkten gelangt. Es hat ausgeführt, "im Lichte der in Art. 41 GG gewährleisteten Freiheit des Glaubens und des religiösen Bekenntnisses" sei der Bekenntnisbegriff in § 11 I Nr. 3 WPflG "so weit auszulegen, daß er alle durch Art. 41 GG geschützten Glaubensinhalte und Bekenntnisformen umfaßt". Das muß dahin verstanden werden, daß nach Ansicht des angefochtenen Urteils unter § 11 I Nr.3 WPflG nicht nur religiösen Bekenntnisse, sondern auch Weltanschauungsgemeinschaften fallen. Später führt das angefochtete Urteil dann allerdings sinngemäß aus, Scientology sei ein religiöses Bekenntnis. Maßgeblicher Ausgangspunkt hierfür ist aber die Ansicht des VG, "nichtreligiöse Zwecke" vermöchten "den religiösen Charakter einer Vereinigung nur auszuschließen, wenn das religiöse Bekenntnis allein als Mittel zur Erreichung nichtreligiöser Zwecke dient". Beiden rechtlichen Ausgangspunkten vermag der erkennende Senat nicht zu folgen.
Im Staatskirchenrecht wird normalerweise zwischen Religionsgemeinschaften auf der einen und Weltanschauungsgemeinschaften auf der anderen Seite unterschieden (vgl. dazu Art. 41 GG; Art. 140 GG i.V. insb. mit Art. 137 WRV). Dabei wird im allgemeinen für beide gleichermaßen gefordert, daß es sich um einen Zusammenschluß von Personen mit gemeinsamen Auffassungen von Sinn und Bewältigung des menschlichen Lebens handelt, der den vorhandenen Konsens in umfassender Weise bezeugt (vgl. z.B. Obermayer, in: BK, Zweitbearb. Art. 140 Rdnr. 43). "Während die Religionsgemeinschaften den in ihnen herrschenden Konsens einer Religion zuordnen, bekennen sich die Weltanschauungsgemeinschaften zu einer ("nichtreligiösen") Weltanschauung" (Obermayer, aaO). Bei einer Religionsgemeinschaft muß der durch Bezeugung nach außen kundzugebende Konsens also in religiöser Hinsicht bestehen (vgl. Maunz, in: Maunz-Düring, GG, Art. 140 Rdnr. 19); es muß sich um ein Glaubensbekenntnis handeln, durch das die ihm Angehörigen "sich mit einer oder mehreren Gottheiten verbunden fühlen und der bzw. denen sie kultische Verehrung erweisen" (s. Nachw. bei Obermayer, aaO, Rdnr. 37); es "Muß der Gottesfrage zentrale Bedeutung zukommen" (Held, Die kleinen öffentlichrechtlichen Religionsgemeinschaften im Staatskirchenrecht der Bundesrepublik, Jus Ecclesiasticum, B. 22, S. 112).
Die Frage nach dem Bekenntnisbegriff in § 11 I Nr. 3 WpflG ist nicht gleichbedeutend mit der Frage, welche Bekenntnisse unter Art. 4 I, II GG Fallen. Denn wie das BVerwG ausgesprochen hat, umfaßt zwar die durch Art. 4 II GG gewährte ungestörte Religionsausübung sowohl die eigentliche Kultusfreiheit als auch die religiöse Vereinigungsfreiheit. Beide Möglichkeiten werden aber dadurch nicht ausgeschlossen oder auch nur behindert, daß ein Wehrpflichtiger vom Wehrdienst nicht befreit ist. Er ist nicht gehindert, außerhalb seines Dienstes privat oder öffentlich an Kultushandlungen teilzunehmen und sich mit religiös Gleichgesinnten zu vereinigen (BVerwGE 7, 66 [79] = NJW 1958, 2032). Die Pflicht, Wehrdienst zu leisten, verletzt verfassungsrechtliche Rechte des Wehrpflichtigen aus Art. 4 I, II, 3 III GG ebenso wenig wie Rechte seiner Religionsgemeinschaft nach Art. 140 GG, 137 II, III WRV (BVerwGE 24, 1 [6ff] = NJW 1966, 1474; BVerwGE 14, 318 [322]). Das bedeutet, wie die Äußerung des Oberbundesanwalts zutreffend annimmt, daß §§ 11 I Nrn. 1 bis 3 und 12 II WpflG keine durch Art. 4 I, II GG Geforderte hinausgehenden "Vergünstigung" durch den einfachen Bundesgesetzgeber an das allgemeine Verfassungsrecht gebunden; innerhalb des dadurch gezogenen Rahmens verbleibt ihm aber ein weitgehender Gestaltungsspielraum.
Daß § 11 I Nr. 1 bis § WpflG keine von der Verfassung geforderte Regelung ist, scheint dem Senat in den Gutachten von Obermayer vom 2.10.1975, vom 5.7.1976 und vom 20.9.1979 nicht entsprechend berücksichtigt. In den genannten Gutachten wird eine absolute Gleichbehandlung von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Rahmen des § 11 I Nrn. 1 bis 3 WpflG (anders insoweit Obermayer, DÖV 1976, 83) allerdings nicht nur mit der "verfassungsrechtlichen Gleichstellung der Weltanschauungsvereinigungen mit den Religionsgemeinschaften durch Art. 3 GG und Art. 137 II WRV" begründet. Die wird vielmehr auch mit der weiteren Begründung vorgeschlagen, daß die Sachverständnisse der verschiedenen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften keine objektiven, in der Rechtssprechung verwertbaren Kriterien für die Unterscheidung von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zur Hand gäben, nachdem die Grenzen zwischen Theismus und Atheismus fließend geworden seien (Gutachten v. 5.7.1976, S. 2/3). Der Senat vermag jedoch auch dem nicht zu folgen. Daß die Grenzen zwischen Religion und Weltanschauung fließend geworden sind, mag die Abgrenzung erschweren. Das genügt aber nicht, auf sie gänzlich zu verzichten, wenn und solange eine gesetzliche Vorschrift erkennbar auf sie abstellt. Etwas anderes könnte erst gelten, wenn in weiterer Entwicklung die Abgrenzung gänzlich unmöglich und dadurch das rechtsstaatliche Gebot der Gesetzesbestimmtheit berührt werden sollte. Das müßte dann aber zur Überprüfung der einschlägigen Regelung des Wehrpflichtgesetzes insgesamt führen.
§ 11 I Nr. 3 WpflG ist aus sich heraus Wortlaut und Zweck dahin auszulegen, daß die Vorschrift an die Unterscheidung zwischen Religionsgemeinschafte und Weltanschauungsgemeinschaften und an traditionelle Auffassungen von Religion anknüpft und nur Bekenntnisse religiösen Charakters im Auge hat, die also den Menschen nicht, lediglich aus innerweltlichen ("Immanenten") Bezügen begreifen, sondern von einer den Menschen Überschreitenden und umgreifenden ("transzendenten") Wirklichkeit ausgehen (vgl. Obermayer, in:BK, Art. 140 Rdnr. 42). Das in diesem Sinn Religiöse muß von zentraler Bedeutung für das Bekenntnis sein und das Wesen der Bekenntnisgemeinschaft ausmachen; er darf nicht bloße Randerscheinung sein. Diese Erfordernisse, die in den bisher vom BVerwG entscheidenen einschlägigen Fällen stets außer Zweifel standen und daher keiner besonderen Erörterung bedurften (vgl. BVerwGE 7, 66 = NJW 1958, 2032; BVerwGE 14, 318; 24, 1 = NJW 1966, 1474; BVerwGE 25, 338; 34, 291 = NJW 1970, 1285), folgen daraus, daß § 11 I Nr. 3 WpflG nicht nur von Bekenntnis spricht, sondern auch von Geistlichen.
In BVerwGE 34, 291 (298) ist ausgeführt worden, aus der Bezeichnung "Geistliche" folge, daß es sich um Aufgabenbereiche handeln müsse, die dem eine Reiligionsgemeinschaft als solche kennzeichnenden Erscheinungsbild zugeordenet seien in einer Weise, daß es als "geistlich" bezeichnet werden könne. Ein innerhalb einer Religionsgemeinschaft wahrgenommener Aufgabenbereich sei geistlich, wenn er, wie das Seelsorgeamt der beiden großen christlichen Bekenntnisse, der Führung und der Betreuung der Angehörigen der Religionsgemeinschaft durch religiöse Unterweisung, durch Vornahme religiöser Handlungen oder in ähnlicher Weise diene. Er sei auch dann geistlich, wenn es sich um Dienste handele, die zur Leitung und Überwachung der so verstandenen Seelsorge innerhalb eines größeren oder des gesamten räumlichen Bereiches der Religionsgemeinschaften gehörten.
Dazu fordert § 11 I Nr. 3 WpflG noch, daß das Amt des Geistlichen dem eines Geistlichen der evangelischen oder römisch-katholischen Kirche entspreche. Die hiernach gebotene Parallele besagt auch, daß das Religiöse bestimmender Mittelpunkt des geistlichen Amts sein muß, wie es bei den großen Kirchen der Fall ist. Träger nicht in diesem Sinne religiöser Ämter müssen infolgedessen ausscheiden. Das erfordert auch der Gleichheitssatz. Er darf nicht, wie vom Kl. hervorgehoben, allein ins Auge fassen, daß evangelische und römisch-katholische Geistliche unter den in § 11 I Nrn. 1 und 2 WpflG bestimmten Voraussetzungen vom Wehrdienst freigestellt werden, sondern er muß ebenso u.a. berücksichtigen, daß es auch bei den großen Kirchen Amtsträger gibt, denen die Freistellung zu versagen ist, weil für ihr Amt das Geistliche nicht in der gesetzlich geforderten Weise bestimmend ist.
Diese Auslegung entspricht dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Zu Sinn und Zweck sind in BVerwGE 34, 291 (293ff.) = NJW 1970, 1285. Ausführungen gemacht, mit dem Ergebnis, daß nach der Absicht des Gesetzgebers die Wehrdienstausnahme für Geistliche römisch-katholischen Bekenntnisses in Erfüllung einer auf dem Reichskonkordat vom 20.7.1933 (RGBI II, 679) beruhenden vertraglichen Pflicht diese Geistlichen freistellen wollte, weil das kanonische Recht die Verpflichtung zur Übernahme bestimmter Obliegenheiten als mit dem geistlichen Stand unvereinbar verbietet. Außerdem sollte aus Gründen der Kirchenpartei dem evangelischen Bekenntnis und aus Gründen der Religions-Parität im weiteren Sinne den vergleichbaren anderen Bekenntnissen die gleiche Privilegierung gewährt werden. Die Wehrdienstausnahme sollte den Interessen der Kirchen und der übrigen Religionsgemeinschaften dienen. Ob mit der weiteren Ausführung (aaO, S. 295), es sei "Nicht erkennbar, daß mit diesen Befreiungsvorschriften der Zweck verfolgt wurde, die Kirchen und Religionsgemeinschaften und ihre Gemeinden dagegen zu sichern, daß die Seelsorge - im weitesten Sinne der Verkündigung (Lehre), der Vornahme religiöser Handlungen und der seelischen Betreuung der Gemeindeangehörigen - im Kriegsfall gefährdet werde", nur die Entstehungsgeschichte wiedergeben oder zugleich ein entsprechender objektiver weiterer Gesetzeszweck verneint werden wollte, läßt der erkennende Senat dahingestellt.
Die wiedergegebene Auslegung des § 11 I Nr. 3 WpflG und insbesondere der Ausschluß der Weltanschauungsgemeinschaften von seiner Anwendung (und infolgedessen der des § 12 II WpflG) begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Wie sich aus Obigem ergibt, bestimmt sich das nicht nach Art. 4 I, II GG, über den § 11 I Nrn. 1 bis 3 WpflG wie dargelegt hinausgeht. Maßgebend für die Beurteilung sind insofern vielmehr Art. 140 GG i.V. mit Art. 137 VII 1 WRV, wonach den Religionsgemeinschaften die Vereinigungen gleichgestellt werden, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen, und das Gleichheitsgebot des Art. 3 GG. Die Beschränkung der gesetzlichen Regelung auf religiöse Bekenntnisse hält sich im Rahmen des nach diesem Maßstab Zulässigen. Nach der Rechtssprechung des BVerfGE (z.B. BVerfGE 19, 1 [8] = WpflG 1965, 142 unter Hinweis auf BVerfGE 17, 122 [130f,] = RzW 1964, 90; vgl. auch BVerwGE 42, 128) steht nach dem staatskirchenrechtlichen System des Grundgesetzes der Staat den verschiedenen Religionen und Weltanschauungen im Interesse der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit aller Bürger grundsätzlich neutral gegenüber; das Grundgesetz gebietet aber schon für Religionsgesellschaften keine schematische Gleichbehandlung; vielmehr sind hier - das muß im Verhältnis zu Weltanschauungsgemeinschaften ebenso gelten - Differenzierungen zulässig, die durch tatsächliche Verschiedenheiten der einzelnen Gesellschaften bedingt und daher sachlich vertretbar sind; aus dem Sachverhalt, den die differenzierende Regelung zum Gegenstand hat, muß sich gerade für sie ein sachlich vertretbarer Gesichtspunkt anführen lassen. Ein solcher sachlich vertretbarer Gesichtspunkt folgt vorliegend aus der oben wiedergegebenen Zweckbestimmung der gesetzlichen Regelung. Für eine Freistellung von Geistlichen aller religiösen Bekenntnisse vom Wehrdienst in der Art eines "privilegium immunitatis" findet sich auch heute noch ein breiter Konsens in der Bevölkerung, der von Andersdenkenden toleriert werden kann und deshalb nach heutigem Verfassungsverständnis toleriert werden muß. Das Gleichheitsgebot wäre auch eingehalten, wenn Zweck des § 11 I Nr. 3 WpflG zusätzlich wäre, gegen Gefährdungen der Seelsorge im Kriegsfall vorzusorgen. Denn auch ein solches seelsorgerisches Bedürfnis würde für Weltanschauungsgemeinschaften jedenfalls nicht in vergleichbarer Weise bestehen können. Eine entsprechende Differenzierung enthält Art. 141 WRV, der in bezug auf das Heer und die in der Vorschrift bezeichneten öffentlichen Anstalten nur von einem Bedürfnis "nach Gottesdienst und Seelsorge" und von der Vornahme "religiöser Handlungen" durch "Religionsgemeinschaften" spricht. Auch hier ist überdies zu berücksichtigen, daß der Gleichheitssatz nicht nur im Verhältnis der Religionsgemeinschaften zu den Weltanschauungsgemeinschaften zu bedenken ist, sondern auch im Verhältnis zu jeweils allen anderen Religionsgemeinschaften - auch sie haben Amtsträger nichtgeistlicher Art, die eben deswegen nicht unter § 11 I Nrn. 1 bis 3 WpflG fallen - und vor allem im Verhältnis zu allen Wehrpflichtigen ohne geistliches Amt, denen gegenüber Freistellungen nach den genannten Vorschriften ebenfalls der Rechtfertigung vor dem Gleichheitssatz bedürften. Ein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung fehlt insoweit.
Daraus, daß § 11 I Nr. 3(und also § 11 II) WpflG nur Bekenntnisse meint, bei denen Religiöses zentrale Bedeutung hat und das Wesen der Gemeinschaft ausmacht, daß die Vorschrift den Vergleich von Ämtern von Religionsgemeinschaften gebietet und daß sie eine Ausnahme von der allgemeinen Wehrdienstpflicht begründet, ergeben sich Folgerungen. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein solches Bekenntnis vorliegt. Bei der Würdigung dessen, was als Ausübung von Religion zu betrachten ist, darf zwar das Selbstverständnis der Religionsgemeinschaft nicht außer Betracht bleiben (vgl. BVerfGE 24, 236 [247f.]). Das bedeutet aber weder, daß die bloße Erklärung der in Frage kommenden Gemeinschaft genügen könnte, sie sei religiöser Natur, noch daß der Staat nicht im Vollzug der hier maßgeblichen Vorschriften des Wehrpflichtgesetzes prüfen dürfte und müßte, ob nach den dort niedergelegten Merkmalen ein religiöses Bekenntnis (bzw. ein entsprechend geistliches Amt) vorliegt oder nicht. Das religiöse Bekenntnis muß objektiv gegeben, es muß "hinreichend objektivierbar" sein (so in anderem Zusammenhang BVerwGE 42, 128 [132]). In dieser Prüfung liegt keine nach dem Prinzip religiöser und weltanschaulicher Neutralität des Staates unzulässige "Bewertung" der Überzeugungsinhalte.
Inhaltlich geht es nicht bloß um ein abstraktes Bekenntnis, sondern vor allem um das konkrete Wirken in einer religiösen Gemeinschaft, also um ein verwirklichtes Bekenntnis. Außer auf das Selbstverständnis und die erklärten Grundlagen der Gemeinschaft kommt es daher auf das gesamte tatsächliche Auftreten und Wirken der Gemeinschaft und ihrer Mitglieder an. Es ist zu prüfen, ob Selbstverständnis, theoretische Grundlagen und praktische Verwirklichung die Gemeinschaft zu einer überwiegend religiösen machen.
Demzufolge würde es nicht genügen, wenn zwar eine religiöse Leitidee vorhanden, das Wirken aber überwiegend anders gerichtet ist, wie es bei Vereinigungen mit caritativer oder humanitärer Zielsetzung auf religiöser Grundlage häufig der Fall ist.
Und als ein nach § 11 I Nr. 3 WpflG begünstigtes Bekenntnis könnte auch eine Gemeinschaft nicht anerkannt werden, die überwiegend auf private Gewinnerzielung für sich oder zugunsten etwa von Gründern oder bevorzugten Mitgliedern aus ist und sich entsprechend betätigt. Nach der Rechtssprechung des BVerfG (BVerfGE 12, 1 [4] = NJW 1961, 211) hat schon das Grundgesetz "nicht irgendeine, wie auch immer geartete freie Betätigung des Glaubens schützen wollen, sondern nur diejenige, die sich bei den heutigen Kulturvölkern auf dem Boden gewisser übereinstimmender sittlicher Grundanschauungen im Laufe der geschichtlichen Entwicklung herausgebildet hat". Das gilt in gleicher Weise zu § 11 I Nr. 3 WpflG. Und es ist eine in dem genannten Sinne übereinstimmende Grundanschauung dahin anzunehmen, daß religiöse Inhalte nicht zum Zweck privaten Gewinns schutzwürdig sind. Eine andere Beurteilung zu § 11 I Nr. 3 WpflG würde gegenüber sonstigem privaten insbesondere gewerblichen Gewinnstrebens zu einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung führen.
Das §§ 11 I Nr. 3, 12 II WpflG Ausnahmen von der allgemeinen Wehrpflicht begründen, bedeutet auch, daß die Ausnahme nur in Anspruch genommen werden kann, wenn ihre Voraussetzungen dargetan und mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt sind. Schließlich sind zwei weitere Einschränkungen rechtlich geboten. Auf § 11 I Nr. 3 WpflG würde sich eine Religionsgemeinschaft nicht berufen können, die sich in erheblichem Umfang gegen die bestehende staatliche Ordnung auflehnt und deren Betätigung mit dem geltenden Recht unvereinbar ist (vgl. Held, S, 122 - zur Verleihung von Körperschaftsrechten). Religionsgemeinschaften (wie Weltanschauungsgemeinschaften) haben sich bei ihrer Betätigung im Rahmen der für alle geltenden staatlichen Rechtsordnung zu halten (BverwGE 37, 344 [363f.]). Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt wären ggf. Verkündigungsmethoden einer Religionsgemeinschaft einzuordnen, die sich anderer Mittel als der freien geistigen Interkommunikation bedienen. Solche Methoden und insbesondere Gewaltakte wären sogar von dem Schutz des Grundrechts der freien Religionsausübung ausgeschlossen (vgl. Herzog, in: Maunz-Dürig, GG, Art. 4 Rdnr. 83). Im Rahmen des § 11 I Nr. 3 WpflG auszuscheiden wären ferner Gemeinschaften, deren Wirken etwa geeignet ist, vor allem bei jungen Menschen psychische oder sonstige Schädigungen hervorzurufen, wie das z.B. in einem Bericht der Bundesregierung an den Petitionsausschuß des Deutschen Bundestages über "Jugendreligionen in der Bundesrepublik Deutschland" (Reihe: Berichte und Dokumentationen 21: 1980) für einige sogenannte Jugendreligionen anscheinend angenommen wird. Voraussetzung wäre hier allerdings mindestens, daß nach sachverständigem Befund mit solchen Schädigungen ernsthaft zu rechnen ist. Daß § 11 I Nr. 3 WpflG Aktivitäten der genannten Art von der Begünstigung durch die Wehrdienstausnahme ausschließt, ergibt sich aus dem durch die Vorschrift gebotenen Ämtervergleich. Dieser Ausschluß ist auch zulässig. In BVerwGE 38, 76 (79) ist in anderem Zusammenhang ausgeführt, nicht nur aus Art. 140 GG, sondern auch aus anderen Normen des Grundgesetzes folge, daß Leistungen des Staates für die Kirchen nicht durch den Neutralitätsgrundsatz ausgeschlossen würden; solche Normen seien insbesondere Art. 4 und Art. 7 GG. Die Freistellung Geistlicher vom Wehrdienst ist zwar keine "Leistung" in dem in BVerwGE 38, 76 zugrundeliegenden Sinne. Sie soll aber immerhin den Interessen der Kirchen und der übrigen Religionsgemeinschaften dienen (BVerwGE 34, 291 [295] = NJW 1970, 1285 - vgl. dazu o.) und ist insoweit eine Maßnahme (zulässiger) positiver Religionspflege (vgl. hierzu v. Campenhausen, DVBI 1980, 580; Kopp, DVBI 1980, 826). In deren Rahmen ist der Gesetzgeber nicht gehalten, alle Gemeinschaften ohne Unterschied zu fördern, wenn sachliche Gesichtspunkte für eine differenzierende Behandlung vorhanden sind.
An dem vorstehenden Maßstab ist zu messen, ob Scientology ein Bekenntnis i.S. des § 11 I Nr. 3 WpflG ist und das Amt des Kl. dem eines Geistlichen evangelischen oder römisch-katholischen Bekenntnisses entspricht. Zu für diese Beurteilung wesentlichen Punkten hat das VG, von seinem abweichendem materiellrechtlichen Standpunkt aus mit Recht, keine erschöpfenden tatsächlichen Feststellungen getroffen. Solche Feststellungen müssen vom Tatsachengericht nachgeholt werden; Das RevGer kann sie nicht selbst treffen.
Die bisherigen tatsächlichen Feststellungen gehen zwar dahin, Daß es bei Scientology religiöse Bezüge gibt. Scientology bezeichnet sich selbst als religiöse Gemeinschaft. Sie sei das seit ihrem Zusammenschluß im Jahre 1951 gewesen und 1954 "als Kirche begründet" worden; man verrichte innerhalb dieser Kirche gemeinsam "religiöse Zermonien, wie Trauung, Sonntagsandacht, Taufe und Begräbnisse" (vgl. Scientology - Religion des 20. Jahrhunderts, S. 52f.). Für das Vorhandensein religiöser Bezüge sprechen der bisherige Sachvortrag des Kl. und die von ihm vorgelegten, in dem angefochtenen Urteil z.T. ausdrücklich bezeichneten Veröffentlichungen und sonstigen Unterlagen, auf die sich das VG im wesentlichen gestützt hat.
Diese Unterlagen - vor allem die Vereinssatzung mit dem darin enthaltenen "Glaubensbekenntnis der Scientology Kirche" und Veröffentlichungen von Scientology selbst wie "Der Hintergrund und die Zeremonien der Scientology Kirche" und "Scientology - Religion des 20. Jahrhunderts"..., aber auch die vorgelegten Gutachten und der "Lehrplan für das Studium zum Geistlichen der Scientology Kirche" - sprechen aber eher dafür, daß vorhandene, religiöse Bezüge nicht das Wesen der Gemeinschaft ausmachen, sondern Randerscheinungen sind. Der Senat verweist hierzu auf die im Gutachten von Müller-Volbehr vom 15.9.1978 zum Beleg für einen Gottesbezug angeführten Zitate aus "Scientology - Religion des 20. Jahrhunderts", aus der Satzung und aus dem Glaubensbekenntnis. In der Satzung, im Glaubensbekenntnis und in sonstigen Veröffentlichungen finden sich z.B. Hinweise auf "religiösen Glauben der Scientology und seine Verbreitung, auf Gott und "das höchste Wesen" bzw. einen "Schöpfer des Universums" und dessen "Absicht, darin Leben gedeihen zu lassen" und ähnliches. Und wie erwähnt gibt es - dergleichen ist allerdings auch bei manchen Weltanschauungsgemeinschaften der Fall - Gebete und Zeremonien. Diesen Hinweisen stehen aber in erheblichem Umfang Ausführungen über Überzeugungen und Zielvorstellungen zu verschiedenen Problemkreisen gegenüber, die keinen religiösen Bezug erkennen lassen. Eher den Eindruck, daß das Religiöse nicht bestimmender Mittelpunkt ist, vermittelt auch der bereits erwähnte Lehrplan mit den darin vorgesehenen Kursen (Seminaren), die bis auf ein nur für künftige "Geistliche" bestimmtes Vorbereitungsseminar am Ende allen Mitgliedern der Scientology zugängig sind...
Die vom Kl. vorgelegten Gutachten erbringen zur Frage des religiösen Charakters i.S. der wehrpflichtrechtlichen Vorschriften wenig. (Wird ausgeführt.)
Sollte die weitere Prüfung ergeben, daß der Kl. in dem festgesetzten Gestellungszeitpunkt einen Zurückstellungsgrund nach § 12 II WpflG hatte, so wären die angefochtenen Bescheide über die Einberufung aufzuheben. Andernfalls wäre zusätzlich zu prüfen, ob ein Zurückstellungsgrund nach § 12 IV 2 Nr. 3 lit. a WpflG wegen weitgehender Förderung einer Ausbildung in Betracht kam...
Auch zu § 12 IV 2 Nr. 3 lit. a WpflG ist dem RevGer. aus tatsächlichen Gründen eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich.
In rechtlicher Hinsicht fallen unter die Vorschriften, wie der Vergleich dem Wortlaut des § 12 IV 2 Nr. 3 lit. a WpflG zeigt, zwar nicht nur eigentliche Berufsausbildungen (vgl. auch BVerwG, Urteile v. 12.11.1975 - 8 C 57/73 und 8 C 58/73). Wenn keine eigentliche Berufsausbildung vorliegt, muß es sich nach dem Zweck der Vorschrift aber jedenfalls um einen Ausbildungsgang handeln, der, wie etwa allgemeinbildende Schulen, eine Befähigung oder Berechtigung für eine spätere Berufsausbildung verschafft. Das trifft auf die Scientology-Kurse, die (auch) der Kl. zu durchlaufen hatte, insoweit nicht zu, als sie für "einfache" Mitglieder von Scientology - die also nicht "Geistliche" werden sollen - bestimmt sind. Ob diese Kurse im Falle des Kl. deswegen anders zu beurteilen waren, weil dieser das Amt eines "Geistlichen" anstrebe, hängt davon ab, ob diese Kurse inhaltlich und nach ihrem zeitlichen Ablauf als strukturierter Ausbildungsgang angesehen werden können und ob bejahendenfalls bei objektiver Betrachtung der Zweck einer Ausbildung gerade für das angestrebte Amt überwog, Das bedarf tatrichterlicher Feststellung. Wenn das zu bejahen sein sollte, dann würden die bisher vorliegenden Feststellungen dafür sprechen, daß jedenfalls diese allgemeinen Kurse und das "Seminar für hauptamtliche Geistliche"...nicht zu einem einheitlichen Ausbildungsabschnitt i.S. des § 12 IV 2 Nr. 2 lit. a WpflG zusammengefaßt sind (zum Begriff des Ausbildungsabschnittes vgl. z.B. BVerwGE 36, 334 m. w. Nachw.; BverwG, urt. v. 16.1.1980 - 8 C 48/78). Darüber hinaus wäre dann fraglich, ob   die allgemeinen Kurse unter sich zusammen einen einheitlichen Ausbildungsabschnitt oder aber voneinander getrennte selbständige Abschnitte darstellen. Hierfür wäre festzustellen, ob und ggf. inwieweit einzelne Kurse sachlich zusammenhängen oder voneinander unabhängig sind, ob eine bestimmte Reihenfolge einzuhalten ist und ob Kursdauer und Kursabfolge überhaupt zeitlich geregelt sind (vgl. Urteil v. 16.1.1980 - wie vor)

Anm. d. Schriftltg.: Zum Thema "Geistlichenprivileg im Wehrrecht und Gleichheitssatz" vgl. Schickedanz, NJW 1970, 1871.
 
 



1. Version dieser Seite installiert am 3.10.1999


Impressum:
Verantwortlich für Inhalt und Gestaltung:
Ingo Heinemann
D-53579 Erpel Grabenstrasse 1
Tel. 02644-98013-0
Fax 02644-98013-1
Email: Ingo.Heinemann@t-online.de


Die Website www.Ingo-Heinemann.de wurde eröffnet im September 1998