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Das religiöse Bekenntnis muß objektiv gegeben, es muß "hinreichend objektivierbar" sein (so in anderem Zusammenhang BVerwGE 42, 128 [132]). In dieser Prüfung liegt keine nach dem Prinzip religiöser und weltanschaulicher Neutralität des Staates unzulässige "Bewertung" der Überzeugungsinhalte.
Inhaltlich geht es nicht bloß um ein abstraktes Bekenntnis, sondern vor allem um das konkrete Wirken in einer religiösen Gemeinschaft, also um ein verwirklichtes Bekenntnis. Außer auf das Selbstverständnis und die erklärten Grundlagen der Gemeinschaft kommt es daher auf das gesamte tatsächliche Auftreten und Wirken der Gemeinschaft und ihrer Mitglieder an. Es ist zu prüfen, ob Selbstverständnis, theoretische Grundlagen und praktische Verwirklichung die Gemeinschaft zu einer überwiegend religiösen machen.
Demzufolge würde es nicht genügen, wenn zwar eine religiöse Leitidee vorhanden, das Wirken aber überwiegend anders gerichtet ist, wie es bei Vereinigungen mit caritativer oder humanitärer Zielsetzung auf religiöser Grundlage häufig der Fall ist.
Bundesverwaltungsgericht
25. GG Art. 3, 4 I, II, 140; WRV Art. 137; WPflG §§ 11 I Nr. 3, 12 II, IV 2 Nr. 3 lit. a ( Zurückstellung wegen Vorbereitung auf das Amt eines "Reverend" der "Scientology Kirche Deutschland e.V.")
1. Zum Begriff "Geistliche anderer Bekenntnisse" in § 11 I Nr. 3 WPflG (Fortentwicklung von BVerwGE 34, 291 = NJW 1970, 1285).
2. Als "Ausbildung" kommen im Rahmen des § 12 IV 2 Nr. 3 lit. a Wpflg außer Berufs- und schulischen Ausbildungen mut Ausbildungsgänge in Betracht, die eine Befähigung oder Berechtigung für eine spätere Berufsausbildung verschaffen.
BVerwG, Urt. v. 14.11.1980 - 8 C 12/79 (VG Darmstadt)
Zum Sachverhalt: Der Kl. hatte 1974 den Antrag gestellt, ihn vom Grundwehrdienst zurückzustellen, weil er sich auf das Amt eines "Geistlichen" der "Scientology Kirche Deutschland - Hubbard Scientology Organisation München e.V." (im folgenden: Scientology) vorbereitet. Er war daraufhin unter Berufung auf § 12 II WPflG bis 31.7.1978 vom Wehrdienst zurückgestellt worden. Mit seinem Antrag auf weitere Zurückstellung trug der Kl. 1978 ergänzend vor, er erwarte die Ordination in 2 1/2 bis 3 Jahren. Dieser Antrag wurde abgelehnt, weil ein Geistlicher der Scientology-Kirche nicht mit einem Geistlichen der evangelischen oder der römisch.katholischen Kirche vergleichbar ist. Die vom Kl. dagegen erhobene Klage hatte vor dem VG /NJW 1979, 1056) Erfolg. Die Revision führte zur Zurückweisung der Sache an das VG.
Aus den Gründen:... Nach § 12 II WPflG
werden vom Wehrdienst "Wehrpflichtige, die sich auf das geistliche Amt
(§ 11) vorbereiten, auf Antrag zurückgestellt". Nach § 11
I Nrn. 1 bis 3 WPflG sind vom Wehrdienst befreit ordinierte Geistliche
evangelischen Bekenntnisses (Nr. 1), Geistliche römisch-katholischen
Bekenntnisses, die die Subdiakonatsweihe empfangen haben (Nr. 2), und hauptamtliche
tätige Geistliche anderer Bekenntnisse, deren Amt dem eines ordinierten
Geistlichen evangelischen oder eines Geistlichen römisch-katholischen
Bekenntnisses, der die Subdiakonatsweihe empfangen hat, entspricht (Nr.
3). Das angefochtene Urteil des lVG ist zu dem Ergebnis, nach diesen Vorschriften
habe dem Kl. in dem entscheidungserheblichen Zeitpunkt (vgl. BVerwGE 37,
151 [152]) ein Zrückstellungsgrund zur Seite gestanden, den er dem
Einberufungsbescheid habe entgegensetzen können, von zwei rechtlichen
Ausgangspunkten gelangt. Es hat ausgeführt, "im Lichte der in Art.
41 GG gewährleisteten Freiheit des Glaubens und des religiösen
Bekenntnisses" sei der Bekenntnisbegriff in § 11 I Nr. 3 WPflG "so
weit auszulegen, daß er alle durch Art. 41 GG geschützten Glaubensinhalte
und Bekenntnisformen umfaßt". Das muß dahin verstanden werden,
daß nach Ansicht des angefochtenen Urteils unter § 11 I Nr.3
WPflG nicht nur religiösen Bekenntnisse, sondern auch Weltanschauungsgemeinschaften
fallen. Später führt das angefochtete Urteil dann allerdings
sinngemäß aus, Scientology sei ein religiöses Bekenntnis.
Maßgeblicher Ausgangspunkt hierfür ist aber die Ansicht des
VG, "nichtreligiöse Zwecke" vermöchten "den religiösen Charakter
einer Vereinigung nur auszuschließen, wenn das religiöse Bekenntnis
allein als Mittel zur Erreichung nichtreligiöser Zwecke dient". Beiden
rechtlichen Ausgangspunkten vermag der erkennende Senat nicht zu folgen.
Im Staatskirchenrecht wird normalerweise zwischen Religionsgemeinschaften
auf der einen und Weltanschauungsgemeinschaften auf der anderen Seite unterschieden
(vgl. dazu Art. 41 GG; Art. 140 GG i.V. insb. mit Art. 137 WRV). Dabei
wird im allgemeinen für beide gleichermaßen gefordert, daß
es sich um einen Zusammenschluß von Personen mit gemeinsamen Auffassungen
von Sinn und Bewältigung des menschlichen Lebens handelt, der den
vorhandenen Konsens in umfassender Weise bezeugt (vgl. z.B. Obermayer,
in: BK, Zweitbearb. Art. 140 Rdnr. 43). "Während die Religionsgemeinschaften
den in ihnen herrschenden Konsens einer Religion zuordnen, bekennen sich
die Weltanschauungsgemeinschaften zu einer ("nichtreligiösen") Weltanschauung"
(Obermayer, aaO). Bei einer Religionsgemeinschaft muß der durch Bezeugung
nach außen kundzugebende Konsens also in religiöser Hinsicht
bestehen (vgl. Maunz, in: Maunz-Düring, GG, Art. 140 Rdnr. 19); es
muß sich um ein Glaubensbekenntnis handeln, durch das die ihm Angehörigen
"sich mit einer oder mehreren Gottheiten verbunden fühlen und der
bzw. denen sie kultische Verehrung erweisen" (s. Nachw. bei Obermayer,
aaO, Rdnr. 37); es "Muß der Gottesfrage zentrale Bedeutung zukommen"
(Held, Die kleinen öffentlichrechtlichen Religionsgemeinschaften im
Staatskirchenrecht der Bundesrepublik, Jus Ecclesiasticum, B. 22, S. 112).
Die Frage nach dem Bekenntnisbegriff in § 11 I Nr. 3 WpflG ist
nicht gleichbedeutend mit der Frage, welche Bekenntnisse unter Art. 4 I,
II GG Fallen. Denn wie das BVerwG ausgesprochen hat, umfaßt zwar
die durch Art. 4 II GG gewährte ungestörte Religionsausübung
sowohl die eigentliche Kultusfreiheit als auch die religiöse Vereinigungsfreiheit.
Beide Möglichkeiten werden aber dadurch nicht ausgeschlossen oder
auch nur behindert, daß ein Wehrpflichtiger vom Wehrdienst nicht
befreit ist. Er ist nicht gehindert, außerhalb seines Dienstes privat
oder öffentlich an Kultushandlungen teilzunehmen und sich mit religiös
Gleichgesinnten zu vereinigen (BVerwGE 7, 66 [79] = NJW 1958, 2032). Die
Pflicht, Wehrdienst zu leisten, verletzt verfassungsrechtliche Rechte des
Wehrpflichtigen aus Art. 4 I, II, 3 III GG ebenso wenig wie Rechte seiner
Religionsgemeinschaft nach Art. 140 GG, 137 II, III WRV (BVerwGE 24, 1
[6ff] = NJW 1966, 1474; BVerwGE 14, 318 [322]). Das bedeutet, wie die Äußerung
des Oberbundesanwalts zutreffend annimmt, daß §§ 11 I Nrn.
1 bis 3 und 12 II WpflG keine durch Art. 4 I, II GG Geforderte hinausgehenden
"Vergünstigung" durch den einfachen Bundesgesetzgeber an das allgemeine
Verfassungsrecht gebunden; innerhalb des dadurch gezogenen Rahmens verbleibt
ihm aber ein weitgehender Gestaltungsspielraum.
Daß § 11 I Nr. 1 bis § WpflG keine von der Verfassung
geforderte Regelung ist, scheint dem Senat in den Gutachten von Obermayer
vom 2.10.1975, vom 5.7.1976 und vom 20.9.1979 nicht entsprechend berücksichtigt.
In den genannten Gutachten wird eine absolute Gleichbehandlung von Religions-
und Weltanschauungsgemeinschaften im Rahmen des § 11 I Nrn. 1 bis
3 WpflG (anders insoweit Obermayer, DÖV 1976, 83) allerdings nicht
nur mit der "verfassungsrechtlichen Gleichstellung der Weltanschauungsvereinigungen
mit den Religionsgemeinschaften durch Art. 3 GG und Art. 137 II WRV" begründet.
Die wird vielmehr auch mit der weiteren Begründung vorgeschlagen,
daß die Sachverständnisse der verschiedenen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften
keine objektiven, in der Rechtssprechung verwertbaren Kriterien für
die Unterscheidung von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zur
Hand gäben, nachdem die Grenzen zwischen Theismus und Atheismus fließend
geworden seien (Gutachten v. 5.7.1976, S. 2/3). Der Senat vermag jedoch
auch dem nicht zu folgen. Daß die Grenzen zwischen Religion und Weltanschauung
fließend geworden sind, mag die Abgrenzung erschweren. Das genügt
aber nicht, auf sie gänzlich zu verzichten, wenn und solange eine
gesetzliche Vorschrift erkennbar auf sie abstellt. Etwas anderes könnte
erst gelten, wenn in weiterer Entwicklung die Abgrenzung gänzlich
unmöglich und dadurch das rechtsstaatliche Gebot der Gesetzesbestimmtheit
berührt werden sollte. Das müßte dann aber zur Überprüfung
der einschlägigen Regelung des Wehrpflichtgesetzes insgesamt führen.
§ 11 I Nr. 3 WpflG ist aus sich heraus Wortlaut und Zweck dahin
auszulegen, daß die Vorschrift an die Unterscheidung zwischen Religionsgemeinschafte
und Weltanschauungsgemeinschaften und an traditionelle Auffassungen von
Religion anknüpft und nur Bekenntnisse religiösen Charakters
im Auge hat, die also den Menschen nicht, lediglich aus innerweltlichen
("Immanenten") Bezügen begreifen, sondern von einer den Menschen Überschreitenden
und umgreifenden ("transzendenten") Wirklichkeit ausgehen (vgl. Obermayer,
in:BK, Art. 140 Rdnr. 42). Das in diesem Sinn Religiöse muß
von zentraler Bedeutung für das Bekenntnis sein und das Wesen der
Bekenntnisgemeinschaft ausmachen; er darf nicht bloße Randerscheinung
sein. Diese Erfordernisse, die in den bisher vom BVerwG entscheidenen einschlägigen
Fällen stets außer Zweifel standen und daher keiner besonderen
Erörterung bedurften (vgl. BVerwGE 7, 66 = NJW 1958, 2032; BVerwGE
14, 318; 24, 1 = NJW 1966, 1474; BVerwGE 25, 338; 34, 291 = NJW 1970, 1285),
folgen daraus, daß § 11 I Nr. 3 WpflG nicht nur von Bekenntnis
spricht, sondern auch von Geistlichen.
In BVerwGE 34, 291 (298) ist ausgeführt worden, aus der Bezeichnung
"Geistliche" folge, daß es sich um Aufgabenbereiche handeln müsse,
die dem eine Reiligionsgemeinschaft als solche kennzeichnenden Erscheinungsbild
zugeordenet seien in einer Weise, daß es als "geistlich" bezeichnet
werden könne. Ein innerhalb einer Religionsgemeinschaft wahrgenommener
Aufgabenbereich sei geistlich, wenn er, wie das Seelsorgeamt der beiden
großen christlichen Bekenntnisse, der Führung und der Betreuung
der Angehörigen der Religionsgemeinschaft durch religiöse Unterweisung,
durch Vornahme religiöser Handlungen oder in ähnlicher Weise
diene. Er sei auch dann geistlich, wenn es sich um Dienste handele, die
zur Leitung und Überwachung der so verstandenen Seelsorge innerhalb
eines größeren oder des gesamten räumlichen Bereiches der
Religionsgemeinschaften gehörten.
Dazu fordert § 11 I Nr. 3 WpflG noch, daß das Amt des Geistlichen
dem eines Geistlichen der evangelischen oder römisch-katholischen
Kirche entspreche. Die hiernach gebotene Parallele besagt auch, daß
das Religiöse bestimmender Mittelpunkt des geistlichen Amts sein muß,
wie es bei den großen Kirchen der Fall ist. Träger nicht in
diesem Sinne religiöser Ämter müssen infolgedessen ausscheiden.
Das erfordert auch der Gleichheitssatz. Er darf nicht, wie vom Kl. hervorgehoben,
allein ins Auge fassen, daß evangelische und römisch-katholische
Geistliche unter den in § 11 I Nrn. 1 und 2 WpflG bestimmten Voraussetzungen
vom Wehrdienst freigestellt werden, sondern er muß ebenso u.a. berücksichtigen,
daß es auch bei den großen Kirchen Amtsträger gibt, denen
die Freistellung zu versagen ist, weil für ihr Amt das Geistliche
nicht in der gesetzlich geforderten Weise bestimmend ist.
Diese Auslegung entspricht dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Zu Sinn
und Zweck sind in BVerwGE 34, 291 (293ff.) = NJW 1970, 1285. Ausführungen
gemacht, mit dem Ergebnis, daß nach der Absicht des Gesetzgebers
die Wehrdienstausnahme für Geistliche römisch-katholischen Bekenntnisses
in Erfüllung einer auf dem Reichskonkordat vom 20.7.1933 (RGBI II,
679) beruhenden vertraglichen Pflicht diese Geistlichen freistellen wollte,
weil das kanonische Recht die Verpflichtung zur Übernahme bestimmter
Obliegenheiten als mit dem geistlichen Stand unvereinbar verbietet. Außerdem
sollte aus Gründen der Kirchenpartei dem evangelischen Bekenntnis
und aus Gründen der Religions-Parität im weiteren Sinne den vergleichbaren
anderen Bekenntnissen die gleiche Privilegierung gewährt werden. Die
Wehrdienstausnahme sollte den Interessen der Kirchen und der übrigen
Religionsgemeinschaften dienen. Ob mit der weiteren Ausführung (aaO,
S. 295), es sei "Nicht erkennbar, daß mit diesen Befreiungsvorschriften
der Zweck verfolgt wurde, die Kirchen und Religionsgemeinschaften und ihre
Gemeinden dagegen zu sichern, daß die Seelsorge - im weitesten Sinne
der Verkündigung (Lehre), der Vornahme religiöser Handlungen
und der seelischen Betreuung der Gemeindeangehörigen - im Kriegsfall
gefährdet werde", nur die Entstehungsgeschichte wiedergeben oder zugleich
ein entsprechender objektiver weiterer Gesetzeszweck verneint werden wollte,
läßt der erkennende Senat dahingestellt.
Die wiedergegebene Auslegung des § 11 I Nr. 3 WpflG und insbesondere
der Ausschluß der Weltanschauungsgemeinschaften von seiner Anwendung
(und infolgedessen der des § 12 II WpflG) begegnet keinen verfassungsrechtlichen
Bedenken. Wie sich aus Obigem ergibt, bestimmt sich das nicht nach Art.
4 I, II GG, über den § 11 I Nrn. 1 bis 3 WpflG wie dargelegt
hinausgeht. Maßgebend für die Beurteilung sind insofern vielmehr
Art. 140 GG i.V. mit Art. 137 VII 1 WRV, wonach den Religionsgemeinschaften
die Vereinigungen gleichgestellt werden, die sich die gemeinschaftliche
Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen, und das Gleichheitsgebot
des Art. 3 GG. Die Beschränkung der gesetzlichen Regelung auf religiöse
Bekenntnisse hält sich im Rahmen des nach diesem Maßstab Zulässigen.
Nach der Rechtssprechung des BVerfGE (z.B. BVerfGE 19, 1 [8] = WpflG 1965,
142 unter Hinweis auf BVerfGE 17, 122 [130f,] = RzW 1964, 90; vgl. auch
BVerwGE 42, 128) steht nach dem staatskirchenrechtlichen System des Grundgesetzes
der Staat den verschiedenen Religionen und Weltanschauungen im Interesse
der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit aller Bürger grundsätzlich
neutral gegenüber; das Grundgesetz gebietet aber schon für Religionsgesellschaften
keine schematische Gleichbehandlung; vielmehr sind hier - das muß
im Verhältnis zu Weltanschauungsgemeinschaften ebenso gelten - Differenzierungen
zulässig, die durch tatsächliche Verschiedenheiten der einzelnen
Gesellschaften bedingt und daher sachlich vertretbar sind; aus dem Sachverhalt,
den die differenzierende Regelung zum Gegenstand hat, muß sich gerade
für sie ein sachlich vertretbarer Gesichtspunkt anführen lassen.
Ein solcher sachlich vertretbarer Gesichtspunkt folgt vorliegend aus der
oben wiedergegebenen Zweckbestimmung der gesetzlichen Regelung. Für
eine Freistellung von Geistlichen aller religiösen Bekenntnisse vom
Wehrdienst in der Art eines "privilegium immunitatis" findet sich auch
heute noch ein breiter Konsens in der Bevölkerung, der von Andersdenkenden
toleriert werden kann und deshalb nach heutigem Verfassungsverständnis
toleriert werden muß. Das Gleichheitsgebot wäre auch eingehalten,
wenn Zweck des § 11 I Nr. 3 WpflG zusätzlich wäre, gegen
Gefährdungen der Seelsorge im Kriegsfall vorzusorgen. Denn auch ein
solches seelsorgerisches Bedürfnis würde für Weltanschauungsgemeinschaften
jedenfalls nicht in vergleichbarer Weise bestehen können. Eine entsprechende
Differenzierung enthält Art. 141 WRV, der in bezug auf das Heer und
die in der Vorschrift bezeichneten öffentlichen Anstalten nur von
einem Bedürfnis "nach Gottesdienst und Seelsorge" und von der Vornahme
"religiöser Handlungen" durch "Religionsgemeinschaften" spricht. Auch
hier ist überdies zu berücksichtigen, daß der Gleichheitssatz
nicht nur im Verhältnis der Religionsgemeinschaften zu den Weltanschauungsgemeinschaften
zu bedenken ist, sondern auch im Verhältnis zu jeweils allen anderen
Religionsgemeinschaften - auch sie haben Amtsträger nichtgeistlicher
Art, die eben deswegen nicht unter § 11 I Nrn. 1 bis 3 WpflG fallen
- und vor allem im Verhältnis zu allen Wehrpflichtigen ohne geistliches
Amt, denen gegenüber Freistellungen nach den genannten Vorschriften
ebenfalls der Rechtfertigung vor dem Gleichheitssatz bedürften. Ein
sachlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung fehlt insoweit.
Daraus, daß § 11 I Nr. 3(und also § 11 II) WpflG nur
Bekenntnisse meint, bei denen Religiöses zentrale Bedeutung hat und
das Wesen der Gemeinschaft ausmacht, daß die Vorschrift den Vergleich
von Ämtern von Religionsgemeinschaften gebietet und daß sie
eine Ausnahme von der allgemeinen Wehrdienstpflicht begründet, ergeben
sich Folgerungen. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein solches Bekenntnis
vorliegt. Bei der Würdigung dessen, was als Ausübung von Religion
zu betrachten ist, darf zwar das Selbstverständnis der Religionsgemeinschaft
nicht außer Betracht bleiben (vgl. BVerfGE 24, 236 [247f.]). Das
bedeutet aber weder, daß die bloße Erklärung der in Frage
kommenden Gemeinschaft genügen könnte, sie sei religiöser
Natur, noch daß der Staat nicht im Vollzug der hier maßgeblichen
Vorschriften des Wehrpflichtgesetzes prüfen dürfte und müßte,
ob nach den dort niedergelegten Merkmalen ein religiöses Bekenntnis
(bzw. ein entsprechend geistliches Amt) vorliegt oder nicht. Das religiöse
Bekenntnis muß objektiv gegeben, es muß
"hinreichend objektivierbar" sein (so in anderem Zusammenhang BVerwGE 42,
128 [132]). In dieser Prüfung liegt keine nach dem Prinzip religiöser
und weltanschaulicher Neutralität des Staates unzulässige "Bewertung"
der Überzeugungsinhalte.
Inhaltlich geht es nicht bloß um ein abstraktes Bekenntnis, sondern
vor allem um das konkrete Wirken in einer religiösen Gemeinschaft,
also um ein verwirklichtes Bekenntnis. Außer auf das Selbstverständnis
und die erklärten Grundlagen der Gemeinschaft kommt es daher auf das
gesamte tatsächliche Auftreten und Wirken der Gemeinschaft und ihrer
Mitglieder an. Es ist zu prüfen, ob Selbstverständnis, theoretische
Grundlagen und praktische Verwirklichung die Gemeinschaft zu einer überwiegend
religiösen machen.
Demzufolge würde es nicht genügen, wenn zwar eine religiöse
Leitidee vorhanden, das Wirken aber überwiegend anders gerichtet ist,
wie es bei Vereinigungen mit caritativer oder humanitärer Zielsetzung
auf religiöser Grundlage häufig der Fall ist.
Und als ein nach § 11 I Nr. 3 WpflG begünstigtes Bekenntnis
könnte auch eine Gemeinschaft nicht anerkannt werden, die überwiegend
auf private Gewinnerzielung für sich oder zugunsten etwa von Gründern
oder bevorzugten Mitgliedern aus ist und sich entsprechend betätigt.
Nach der Rechtssprechung des BVerfG (BVerfGE 12, 1 [4] = NJW 1961, 211)
hat schon das Grundgesetz "nicht irgendeine, wie auch immer geartete freie
Betätigung des Glaubens schützen wollen, sondern nur diejenige,
die sich bei den heutigen Kulturvölkern auf dem Boden gewisser übereinstimmender
sittlicher Grundanschauungen im Laufe der geschichtlichen Entwicklung herausgebildet
hat". Das gilt in gleicher Weise zu § 11 I Nr. 3 WpflG. Und es ist
eine in dem genannten Sinne übereinstimmende Grundanschauung dahin
anzunehmen, daß religiöse Inhalte nicht zum Zweck privaten Gewinns
schutzwürdig sind. Eine andere Beurteilung zu § 11 I Nr. 3 WpflG
würde gegenüber sonstigem privaten insbesondere gewerblichen
Gewinnstrebens zu einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung
führen.
Das §§ 11 I Nr. 3, 12 II WpflG Ausnahmen von der allgemeinen
Wehrpflicht begründen, bedeutet auch, daß die Ausnahme nur in
Anspruch genommen werden kann, wenn ihre Voraussetzungen dargetan und mit
der erforderlichen Sicherheit festgestellt sind. Schließlich sind
zwei weitere Einschränkungen rechtlich geboten. Auf § 11 I Nr.
3 WpflG würde sich eine Religionsgemeinschaft nicht berufen können,
die sich in erheblichem Umfang gegen die bestehende staatliche Ordnung
auflehnt und deren Betätigung mit dem geltenden Recht unvereinbar
ist (vgl. Held, S, 122 - zur Verleihung von Körperschaftsrechten).
Religionsgemeinschaften (wie Weltanschauungsgemeinschaften) haben sich
bei ihrer Betätigung im Rahmen der für alle geltenden staatlichen
Rechtsordnung zu halten (BverwGE 37, 344 [363f.]). Unter diesem rechtlichen
Gesichtspunkt wären ggf. Verkündigungsmethoden einer Religionsgemeinschaft
einzuordnen, die sich anderer Mittel als der freien geistigen Interkommunikation
bedienen. Solche Methoden und insbesondere Gewaltakte wären sogar
von dem Schutz des Grundrechts der freien Religionsausübung ausgeschlossen
(vgl. Herzog, in: Maunz-Dürig, GG, Art. 4 Rdnr. 83). Im Rahmen des
§ 11 I Nr. 3 WpflG auszuscheiden wären ferner Gemeinschaften,
deren Wirken etwa geeignet ist, vor allem bei jungen Menschen psychische
oder sonstige Schädigungen hervorzurufen, wie das z.B. in einem Bericht
der Bundesregierung an den Petitionsausschuß des Deutschen Bundestages
über "Jugendreligionen in der Bundesrepublik Deutschland" (Reihe:
Berichte und Dokumentationen 21: 1980) für einige sogenannte Jugendreligionen
anscheinend angenommen wird. Voraussetzung wäre hier allerdings mindestens,
daß nach sachverständigem Befund mit solchen Schädigungen
ernsthaft zu rechnen ist. Daß § 11 I Nr. 3 WpflG Aktivitäten
der genannten Art von der Begünstigung durch die Wehrdienstausnahme
ausschließt, ergibt sich aus dem durch die Vorschrift gebotenen Ämtervergleich.
Dieser Ausschluß ist auch zulässig. In BVerwGE 38, 76 (79) ist
in anderem Zusammenhang ausgeführt, nicht nur aus Art. 140 GG, sondern
auch aus anderen Normen des Grundgesetzes folge, daß Leistungen des
Staates für die Kirchen nicht durch den Neutralitätsgrundsatz
ausgeschlossen würden; solche Normen seien insbesondere Art. 4 und
Art. 7 GG. Die Freistellung Geistlicher vom Wehrdienst ist zwar keine "Leistung"
in dem in BVerwGE 38, 76 zugrundeliegenden Sinne. Sie soll aber immerhin
den Interessen der Kirchen und der übrigen Religionsgemeinschaften
dienen (BVerwGE 34, 291 [295] = NJW 1970, 1285 - vgl. dazu o.) und ist
insoweit eine Maßnahme (zulässiger) positiver Religionspflege
(vgl. hierzu v. Campenhausen, DVBI 1980, 580; Kopp, DVBI 1980, 826). In
deren Rahmen ist der Gesetzgeber nicht gehalten, alle Gemeinschaften ohne
Unterschied zu fördern, wenn sachliche Gesichtspunkte für eine
differenzierende Behandlung vorhanden sind.
An dem vorstehenden Maßstab ist zu messen, ob Scientology ein
Bekenntnis i.S. des § 11 I Nr. 3 WpflG ist und das Amt des Kl. dem
eines Geistlichen evangelischen oder römisch-katholischen Bekenntnisses
entspricht. Zu für diese Beurteilung wesentlichen Punkten hat das
VG, von seinem abweichendem materiellrechtlichen Standpunkt aus mit Recht,
keine erschöpfenden tatsächlichen Feststellungen getroffen. Solche
Feststellungen müssen vom Tatsachengericht nachgeholt werden; Das
RevGer kann sie nicht selbst treffen.
Die bisherigen tatsächlichen Feststellungen gehen zwar dahin,
Daß es bei Scientology religiöse Bezüge gibt. Scientology
bezeichnet sich selbst als religiöse Gemeinschaft. Sie sei das seit
ihrem Zusammenschluß im Jahre 1951 gewesen und 1954 "als Kirche begründet"
worden; man verrichte innerhalb dieser Kirche gemeinsam "religiöse
Zermonien, wie Trauung, Sonntagsandacht, Taufe und Begräbnisse" (vgl.
Scientology - Religion des 20. Jahrhunderts, S. 52f.). Für das Vorhandensein
religiöser Bezüge sprechen der bisherige Sachvortrag des Kl.
und die von ihm vorgelegten, in dem angefochtenen Urteil z.T. ausdrücklich
bezeichneten Veröffentlichungen und sonstigen Unterlagen, auf die
sich das VG im wesentlichen gestützt hat.
Diese Unterlagen - vor allem die Vereinssatzung mit dem darin enthaltenen
"Glaubensbekenntnis der Scientology Kirche" und Veröffentlichungen
von Scientology selbst wie "Der Hintergrund und die Zeremonien der Scientology
Kirche" und "Scientology - Religion des 20. Jahrhunderts"..., aber auch
die vorgelegten Gutachten und der "Lehrplan für das Studium zum Geistlichen
der Scientology Kirche" - sprechen aber eher dafür, daß vorhandene,
religiöse Bezüge nicht das Wesen der Gemeinschaft ausmachen,
sondern Randerscheinungen sind. Der Senat verweist hierzu auf die im Gutachten
von Müller-Volbehr vom 15.9.1978 zum Beleg für einen Gottesbezug
angeführten Zitate aus "Scientology - Religion des 20. Jahrhunderts",
aus der Satzung und aus dem Glaubensbekenntnis. In der Satzung, im Glaubensbekenntnis
und in sonstigen Veröffentlichungen finden sich z.B. Hinweise auf
"religiösen Glauben der Scientology und seine Verbreitung, auf Gott
und "das höchste Wesen" bzw. einen "Schöpfer des Universums"
und dessen "Absicht, darin Leben gedeihen zu lassen" und ähnliches.
Und wie erwähnt gibt es - dergleichen ist allerdings auch bei manchen
Weltanschauungsgemeinschaften der Fall - Gebete und Zeremonien. Diesen
Hinweisen stehen aber in erheblichem Umfang Ausführungen über
Überzeugungen und Zielvorstellungen zu verschiedenen Problemkreisen
gegenüber, die keinen religiösen Bezug erkennen lassen. Eher
den Eindruck, daß das Religiöse nicht bestimmender Mittelpunkt
ist, vermittelt auch der bereits erwähnte Lehrplan mit den darin vorgesehenen
Kursen (Seminaren), die bis auf ein nur für künftige "Geistliche"
bestimmtes Vorbereitungsseminar am Ende allen Mitgliedern der Scientology
zugängig sind...
Die vom Kl. vorgelegten Gutachten erbringen zur Frage des religiösen
Charakters i.S. der wehrpflichtrechtlichen Vorschriften wenig. (Wird ausgeführt.)
Sollte die weitere Prüfung ergeben, daß der Kl. in dem festgesetzten
Gestellungszeitpunkt einen Zurückstellungsgrund nach § 12 II
WpflG hatte, so wären die angefochtenen Bescheide über die Einberufung
aufzuheben. Andernfalls wäre zusätzlich zu prüfen, ob ein
Zurückstellungsgrund nach § 12 IV 2 Nr. 3 lit. a WpflG wegen
weitgehender Förderung einer Ausbildung in Betracht kam...
Auch zu § 12 IV 2 Nr. 3 lit. a WpflG ist dem RevGer. aus tatsächlichen
Gründen eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich.
In rechtlicher Hinsicht fallen unter die Vorschriften, wie der Vergleich
dem Wortlaut des § 12 IV 2 Nr. 3 lit. a WpflG zeigt, zwar nicht nur
eigentliche Berufsausbildungen (vgl. auch BVerwG, Urteile v. 12.11.1975
- 8 C 57/73 und 8 C 58/73). Wenn keine eigentliche Berufsausbildung vorliegt,
muß es sich nach dem Zweck der Vorschrift aber jedenfalls um einen
Ausbildungsgang handeln, der, wie etwa allgemeinbildende Schulen, eine
Befähigung oder Berechtigung für eine spätere Berufsausbildung
verschafft. Das trifft auf die Scientology-Kurse, die (auch) der Kl. zu
durchlaufen hatte, insoweit nicht zu, als sie für "einfache" Mitglieder
von Scientology - die also nicht "Geistliche" werden sollen - bestimmt
sind. Ob diese Kurse im Falle des Kl. deswegen anders zu beurteilen waren,
weil dieser das Amt eines "Geistlichen" anstrebe, hängt davon ab,
ob diese Kurse inhaltlich und nach ihrem zeitlichen Ablauf als strukturierter
Ausbildungsgang angesehen werden können und ob bejahendenfalls bei
objektiver Betrachtung der Zweck einer Ausbildung gerade für das angestrebte
Amt überwog, Das bedarf tatrichterlicher Feststellung. Wenn das zu
bejahen sein sollte, dann würden die bisher vorliegenden Feststellungen
dafür sprechen, daß jedenfalls diese allgemeinen Kurse und das
"Seminar für hauptamtliche Geistliche"...nicht zu einem einheitlichen
Ausbildungsabschnitt i.S. des § 12 IV 2 Nr. 2 lit. a WpflG zusammengefaßt
sind (zum Begriff des Ausbildungsabschnittes vgl. z.B. BVerwGE 36, 334
m. w. Nachw.; BverwG, urt. v. 16.1.1980 - 8 C 48/78). Darüber hinaus
wäre dann fraglich, ob die allgemeinen Kurse unter sich
zusammen einen einheitlichen Ausbildungsabschnitt oder aber voneinander
getrennte selbständige Abschnitte darstellen. Hierfür wäre
festzustellen, ob und ggf. inwieweit einzelne Kurse sachlich zusammenhängen
oder voneinander unabhängig sind, ob eine bestimmte Reihenfolge einzuhalten
ist und ob Kursdauer und Kursabfolge überhaupt zeitlich geregelt sind
(vgl. Urteil v. 16.1.1980 - wie vor)
Anm. d. Schriftltg.: Zum Thema "Geistlichenprivileg im Wehrrecht und
Gleichheitssatz" vgl. Schickedanz, NJW 1970, 1871.