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In Deutschland entsteht das Urheberrecht mit Herstellung des Werkes und ist nicht übertragbar. Übertragbar sind nur die Nutzungsrechte.
Geheimhaltung von Primärliteratur behindert die Rechtspflege
Die Bedeutung der Copyright-Frage geht
weit über angedrohte oder durchgeführte Prozesse gegen angebliche
Verletzer hinaus.
Die Beurteilung der Scientology-Organisation
durch Behörden und Gerichte ist ohne Kenntnis der Primärliteratur
nicht möglich.
Man lese dazu Bundesarbeitsgericht
5 AZB 21/94:
Dieser Beschluß zitiert an zahlreichen
Stellen solche Primärliteratur.
Hinzu kommt, daß bei kurzen Zitaten
behauptet werden kann,
das Zitat sei
aus dem Zusammenhang gerissen.
Der Prozess gegen Karin Spaink
Der Prozess gegen die Schriftstellerin
Karin Spaink aus Amsterdam ist der grösste Prozess dieser Art in Europa.
Hier deutsche Texte zum Thema:
Hintergrund: Die Prozesse der Scientology-Organisation
gegen Steven Fishman, einen ehemaligen Anhänger.
Im Rahmen dieser Prozesse gab Fishman
eidesstattliche Erklärungen ab, die Scientology-Unterlagen enthielten.
Dazu in dieser Website:
Urheberrecht kein Geheimhaltungsrecht
Das Recht der Berichterstattung beinhaltet
das Recht, aus einem durch den Zweck gebotenen Umfang zu zitieren.
Das Urheberrecht sieht ein solches Zitierrecht
ausdrücklich vor.
Daraus ergibt sich: Das Urheberrecht enthält
kein Geheimhaltungsrecht.
Dieses Zitierrecht kann im Einzelfall durchaus
auch das Recht beinhalten, beispielsweise vollständige Policy-Letters
wiederzugeben.
Hubbards Diktion bringt es nun einmal
mit sich, daß Zitate nicht ohne weiteres verständlich sind.
Im übrigen ist ein Policy-Letter
nicht unbedingt gleichzusetzen mit dem "Werk", wie es im Urheberrecht gemeint
ist.
Die Veröffentlichung eines Policy-Letters
beinhaltet nicht die Veröffentlichung eines Werkes, sondern vielmehr
ein Zitat aus diesem Werk.
Scientology hat seit jeher Copyrightvermerke
auf allem und jedem angebracht.
Selbst auf belanglosen Einladungskarten
oder Anzeigen.
Diese sind nicht ernst zu nehmen.
Urheberrechte lassen sich nicht mit der
Gießkanne verteilen.
Es muß deshalb in jedem Einzelfall
geprüft werden, ob ein Schutz auch tatsächlich vorliegt und nicht
nur einfach behauptet wird.
Zweifelhaftes
Copyright
Die Angaben in den Schriften scheinen
nicht zuverlässig zu sein.
So gibt es von dem Buch "Einführung
in die Ethik der Scientology" unterschiedliche Ausgaben von 1968 bis 1989.
Alle berufen sich auf ein "Copyright 1968",
obwohl das Buch von 1973 nur 70 Seiten umfaßt, das Buch von 1989
hingegen 342.
Das "Copyright 1968" wird also auch für
Texte beansprucht, die erst wesentlich später eingefügt wurden,
vgl.
Markenzeichen
Der Schutz von Markenzeichen erfolgt nach
anderen Gesetzen.
Scientology hat sich zahlreiche Begriffe
schützen lassen.
Zur Eintragung als Markenzeichen in Deutschland
und dazu,
"daß die Erzielung von Gewinn ein
Hauptzweck" der Scientology-Organisation ist,
am Ende dieser Seite ein
Auszug
aus Bundesarbeitsgericht 5 AZB 21/94
Copyright:
Geld für Hubbard
Zunächst ging es wohl in erster Linie
um Geld für L. Ron Hubbard:
"LRH der Privatmann ist Eigentümer aller Copyrights, registrierter Marken und Handelsmarken und der Rechte an Dianetics und Scientology.
Orgs schicken 10 % nach Saint Hill..."
(Aus: HCOPL 21.12.65 in OEC Organisation Executive Course 1976, Band III Seite 51 und Band VII Seite 574)
(vgl. auch: Heinemann: Die Scientoloqy-"Kirche" ist ein weltweiter Konzern zur Vermarktung des Copyrights des Gründers,.1982 Kapitel Umsätze)
Kursinhalte
und Führungsanweisungen oft identisch
Später wurde versucht, mit Hilfe
des Urheberrechts die Veröffentlichung von Scientology-Texten zu verhindern.
Dabei ging es sowohl um Kurse, als auch
um die Anweisungen des Scientology-Gründers Hubbard in den HCOPL oder
HCOB - Führungsanweisungen. Tatsächlich sind solche Anweisungen
auch stets Inhalt der Kurse.
Hier sollte vermutlich das Entstehen von
Konkurrenten verhindert werden.
Es ist normal, daß Wirtschaftsunternehmen
sich ihrer Konkurrenz auch mit Schutzrechten erwehren.
In der Regel ging es aber um die Verhinderung
der Veröffentlichung von Inhalten zum Zweck der Berichterstattung
und der Kritik.
Es ging also auch um die Verhinderung
von Kritik.
Dieser Gesichtspunkt stand im Vordergrund,
seitdem Scientology-Texte auch im Internet
veröffentlicht wurden.
Texte im Internet sind kostenlos abrufbar.
Wer Texte ins Internet setzt, kann damit
also nichts verdienen.
Wer Scientology kritisiert, muß zwangsläufig auf Originaltexte zurückgreifen.
Hubbards Texte sind die Ware, die von der
Organisation verkauft wird.
Wer Wert und Preiswürdigkeit der
Ware beurteilen will, muss diese kennen.
Auch wer die Organisation als Anbieter
kritisiert, muß diese Texte kennen.
Denn die Organisation wird nach Hubbards
Texten geleitet.
Aus dem Zusammenhang gerissen?
Dabei ist es durchaus sinnvoll, Texte vollständig
wiederzugeben.
Denn andernfalls setzt der Kritiker sich
dem Verdacht aus,
ein Zitat "aus dem Zusammenhang gerissen"
zu haben.
Beispiele dafür finden sich in den
Urteilen in einem Prozeß, in dem es um den Ausschluß von Mitgliedern
aus der CDU ging. Die CDU hatte einen Unvereinbarkeitsbeschluß
gefaßt, wonach die Mitgliedschaft bei der CDU und in der Scientology-Organisation
unvereinbar sein. Dieser stützte sich auf die Inhalte der CDU-Programme
und der Scientology-Lehre. Es war also unvermeidlich, zur Wiedergabe der
Scientology-Lehre zu zitieren.
Die Gerichte haben den Ausschluß
bestätigt.
Aus den Urteilen:
Oberlandesgericht Köln 22 U 190/97 Urteil vom 21.04.1998 bei Lars Bähren
"Die Beklagte [CDU] stützt ihre Wertung auf von Scientology verbreitete Texte, insbesondere auf verschiedene Briefe und Richtlinien des Gründers [Hubbard], die das Landgericht exemplarisch in seinem Urteil wiedergegeben hat und auf deren Inhalt der Senat Bezug nimmt. ....Landgericht Bonn 7 O 55/97 Urteil vom 9.7.97 bei Cornelius Krasel
Daneben haben die Kläger behauptet, die von der Beklagten im Verfahren genannten Textstellen und die den vorgelegten Stellungnahmen von verschiedenen gesellschaftlichen Gruppierungen zu entnehmenden weiteren Textstellen seien aus dem Zusammenhang gerissen. Ihre Bedeutung, insbesondere als interne Anweisung an Mitarbeiter, sei völlig verkannt worden".
"In ihrem Schriftsatz vom 24.11.2000 legt die Klägerin unter ausführlicher Begründung ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen im wesentlichen dar, daß weder eine politische Zielrichtung ihres Handelns noch Verstöße gegen die deutsche Verfassung vorlägen. Die von dem Beklagten angeführten Zitate aus Materialien der Scientology seien falsch interpretiert und aus dem Zusammenhang gerissen worden"
Copyright-Grotesken:
Foster-Report
von 1971: Dänische Firma reklamiert Rechte an englischem parlamentarischen
Untersuchungsbericht
Der englische Foster-Report
"Inquiry into the Practice and effects of Scientology"war der erste Untersuchungsbericht über die Scientology-Organisation in Europa, benannt nach dem Verfasser Sir John Foster. Das englische Parlament veröffentlichte den Bericht 1971. Er gilt bis heute als zuverlässige Quelle und wird deshalb gern zitiert. Der Bericht stützt sich weitgehend auf Original-Zitate.
- Untersuchung der Praxis und Auswirkungen von Scientology -
So konnte es nicht ausbleiben, daß
der Bericht auch im Internet verbreitet wurde.
Chris Owen (Inhalt seiner Website: Scientology
Audited ) bringt ihn unter
http://www.demon.co.uk/castle/audit/fosthome.html
Am 19.4.99 meldeten sich Rechtsanwälte
für Patent- und Warenzeichenrecht bei Chris Owen.
Man sei beauftragt worden von New Era
Publications International APS ("NEPI"), einer gemeinnützigen Gesellschaft
aus Kalifornien mit Sitz in Kopenhagen. NEPI sei der Inhaber der Rechte
an verschiedenen literarischen Werken, die ursprünglich von L. Ron
Hubbard geschrieben worden seien. Die Anwälte schildern, wie die Rechte
von Hubbard zu NEPI gelangt seien. Man wolle damit seine Aufmerksamkeit
darauf richten, daß durch seine Internet-Seite Urheberrechte verletzt
würden.
Es wird auf einzelne Stellen des Dokuments
verwiesen, in denen Hubbard zitiert wird, sowie auf diverse Paragraphen.
Mit keinem Wort ist allerdings davon die
Rede, daß es sich nicht um Chris Owens eigenen Text handelt, sondern
um einen parlamentarischen Bericht. Auch dessen Titel wird nicht erwähnt,
ebensowenig die übliche Bezeichnung "Foster-Report".
Chris Owen wurde aufgefordert, innerhalb
von 14 Tagen durch seine Unterschrift unter den Brief der Anwälte
anzuerkennen, daß er die fraglichen Internet-Seiten nicht weiter
verbreiten würde.
Copyright-Grotesken:
SCIENTOLOGY KILLS
oder $cientology KILLS
Mit dem Dollarzeichen in $cientology wollen
Kritiker verdeutlichen, daß es ihrer Meinung nach der Scientology-Organisation
in erster Linie um Geld geht.
Mit Schreiben vom 14.1.98 wandte sich ein
Anwaltsbüro im Auftrag von
"Religious Technology Center ("RTC") and
Church of Scientology International ("CSI")"
an Ray Randolph und beanstandete dessen
Internet-Adresse SCIENTOLOGY-KILLS.NET.
Außerdem biete er T-Shirts mit dem
Aufdruck "SCIENTOLOGY KILLS" zum Verkauf an. Beides verletze die Urheberrechte
an dem Begriff Scientology.
Mit Schreiben vom 30.1.98 wies Ray Randolph darauf hin, daß die Erwähnung eines geschützten Namens in der Berichterstattung die Schutzrechte nicht verletze. Dies sei längst entschieden.
Das T-Shirt trage nicht den Aufdruck "SCIENTOLOGY
KILLS".
Sondern "$cientology KILLS".
Dies sei ein großer Unterschied.
Es sei im übrigen eine Tatsache,
daß Scientology tötet.
Ray Randolph führt dazu mehrere Beispiele
an.
Die vom Scientology-Anwalt aufgeführten
Urteile seien durchweg nicht einschlägig.
Es handele sich um Fälle möglicher
Verwechslung.
Er habe deshalb nachgeprüft, ob jemand
annehme, daß das T-Shirt mit dem Aufdruck
"§cientology KILLS" von der Scientology-Organisation
stamme.
Er habe deshalb in einer Einkaufsstraße
120 Personen befragt.
Niemand habe angenommen, daß das
Hemd von Scientology komme, nicht einmal diejenigen, die gar nicht wußten,
was Scientology ist.
(Quelle: www.scientology-kills.net/biteme.html
und www.scientology-kills.net/scnresponse.txt, geladen am 6.1.99).
Der letzte Stand der Sache unter T-shirt
(www.scientology-kills.net/t-shirt/).
Dort ist auch eine Abbildung des beanstandeten
Kleidungsstückes, insbesondere auch von dessen Rückseite. Dort
ist nämlich ein Hubbard-Text zu "OT III" zitiert, nach Meinung von
Ray Randolph der Kern der Scientology-Lehre.
Copyright-Grotesken: Internet-Parodien abgeschaltet
In einer ganzen Reihe von Scientology-kritischen
Websites befinden sich Karikaturen und Glossen über Scientology. Darin
befinden sich Verballhornungen und Parodien von Scientology-Begriffen.
Eine Sammlung von Links zu solchen Websites
befindet sich in Tilman Hausherrs Website
Parodies
of Scientology web graphics
Am 26.1.98 verlangte ein Anwaltsbüro
aus Los Angeles die sofortige Entfernung.
Ohne darauf einzugehen, dass es sich um
Parodien handelt, beanstandete er die "Ableitung". Nach deutschem Sprachgebrauch
handelte es sich also um eine "Abmahnung". Hausherr verwies auf Urteile
in den USA, in denen derartige Parodien für zulässig erklärt
worden waren.
Am 28.1.98 meldete sich die US-Firma Compuserve,
in deren Computer die Internet-Seiten gespeichert waren. Sie drohte Abschaltung
an und verwies auf ihre Vertragsbedingungen, wonach gewerbliche Schutzrechte
Dritter zu beachten seien. Frist: 48 Stunden. Hausherr verwies wiederum
auf die Urteile.
Am 29.1.98 teilte die Fa. Compuserve mit:
abgeschaltet.
Am 30.1.98 wurde hinzugefügt, man
werde noch einmal prüfen.
Hausherr hat seine Seiten kurzerhand bei
einem anderen Provider untergebracht.
Weder von Scientology noch von Compuserve
kamen weitere Schreiben in dieser Sache.
Hausherr hat den Vorgang auf seiner Parodien-Seite
dokumentiert und gibt dort auch Hinweise zu den Präzedenzfällen
in den USA.
USA: Prozesse gegen Kritiker
(wird fortgesetzt)
5.b) Der Beklagte betreibt ein Gewerbe im Sinne von § 14 GewO.
aa) Der Bescheid der zuständigen Behörde vom 31, Oktober 1984, mit der der Beklagte aufgefordert wurde, den Beginn eines selbständigen Gewerbebetriebes im Sinne des § 14 GewO anzuzeigen, ist bestandskräftig. Die dagegen gerichtete Klage blieb erfolglos. Das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 6. Juli 1993 (- Bf VI 12/91 -, zu den Akten gereicht, DVBl 1994, 413; NVwZ 1994, 192) ist rechtskräftig. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten hat das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß vom 16. Februar 1995 (- I B 205,93 - ZIP 1995, 563) zurückgewiesen.Nach den im vorliegenden Verfahren nicht angegriffenen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts Hamurg verkauft der Beklagte an Mitglieder und Nichtmitglieder Bücher, Broschüren und sog. E-Meter und führt entgeltlich Kurse und Seminare durch. Er verkauft z. B. das vom Gründer L. Ron Hubbard (LRH) verfaßte Buch "Dianetik" und führt "Dianetik" -Seminare und -Heimkurse durch. Dafür nimmt er Preise, die sich im Rahmen der üblichen Buchpreise halten; die Entgelte für die Kurse und Seminare halten sich ebenfalls in dem Rahmen, in dem vergleichbare Dienstleistungen, etwa Kurse für Lebenshilfe, von gewerblichen Unternehmen angeboten werden.
Es handelt sich hierbei um eine auf Dauer angelegte Tätigkeit, bei der der Beklagte in gewerberechtlicher Gewinnerzielungsabsicht handelt. Das Oberverwaltungsgericht Hamburg ist zu dem Schluß gelangt, daß der Beklagte durch den Verkauf von Büchern, Broschüren und den sog. E-Metern sowie durch die Durchführung von Kursen Gewinne erzielt.
bb) Nach dem zur Akte gereichten Organisationshandbuch des Beklagten ("Zusammenfassungen der Abteilungen") sind "SCIENTOLOGY, DIANETICS, DIANETIK, OT, THE BRIDGE, HUBBARD, NEW ERA DIANETICS, PURIFICATION RUNDOWN, HAPPINESS RUNDOWN, FALSE PURPOSE RUNDOWN, STUDENT HAT, L, RON HUBBARD, die Unterschrift L. Ron Hubbards und das SCIENTOLOGY-Symbol ... Zeichen im Besitz des Religious Technology Center und werden mit dessen Genehmigung benutzt". Wie sich aus dem Beschluß des Bundespatentgerichts vom 20. Dezember 1989 (BPatGE 31, 103) ergibt, ist das Wort "Scientology" für Druckschriften und Dienstleistungen auf dem Gebiet von Ausbildung und Unterricht etc. eintragbar. Nach dieser Entscheidung handelt es sich bei "Scientology" um ein von Hubbard frei kreiertes Kunstwort. Gemäß § 1 des bis zum 31. Dezember 1994 gültigen Warenzeichengesetzes (aufgehoben durch §§ 48, 50 Abs. 3 Markenrechtsreformgesetz vom 25. Oktober 1994, BGBl. I S. 3082) konnte Zeichen zur Eintragung in die Zeichenrolle anmelden, wer sich "in seinem Geschäftsbetrieb" zur Unterscheidung seiner Waren oder Dienstleistungen eines Zeichens bedienen wollte.
Zahlreiche vom Beklagten verwendeten Unterlagen tragen den Copyright-Vermerk (by L. Ron Hubbard), z. B. der "Standard Oxford Persönlichkeitsauswertungstest, der "HCO-Policy-Brief" vom 8. Februar 1972 R., revidiert am 21. Oktober 1980" und auch "der berühmte LRH-Telex vom 20. Februar 79, betrifft: Einführungsdienste". Ursprünglich war die Abführung von Lizenzgebühren sogar in § 8 der ersten Vereinssatzung des Beklagten verankert.
Daß die Erzielung von Gewinn ein Hauptzweck des Beklagten ist, ergibt sich u.a. aus den "Ethik-Kodizes" von Scientology (Hubbard, Einführung in die Ethik der Scientology, S. 78 ff.) einem "Disziplinar-Kodex", der den Charakter "einer festen und ausdrücklichen Richtlinie" hat. Diese unterscheiden "vier allgemeine Kategorien von Verbrechen und Verstößen: FEHLER, VERGEHEN, VERBRECHEN UND SCHWERVERBRECHEN". Unter Verbrechen werden verstanden "Verstöße, die normalerweise als kriminell angesehen werden". Dazu zählen u.a. "Nachlässigkeit oder Unterlassungen im Hinblick auf den Schutz der Urheberrechte, Schutzmarken, Warenzeichen oder eingetragene Namen von Scientology" (Hubbard, aaO. S. 88, 90).
cc) Eine solche Kommerzialisierung, die auch interne " Kirchen" - Anordnungen betrifft, ist für Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften höchst ungewöhnlich. Schon dies rechtfertigt die vom Bundespatentgericht getroffene Beurteilung, nach der Scientology hinsichtlich der Herausgabe und des Vertriebs von Druckschriften, der Abhaltung von Kursen, Seminaren und Auditing mit Instituten und Vereinigungen vergleichbar ist, "die gegen ein oft nicht geringes Entgelt auf meist kommerzieller Basis dem Interessenten größere Effektivität im persönlichen und geschäftlichen Leben, geistigen und seelischen Aufbau oder Erfolg, Lebenshilfe, Beseitigung psychologischer Hemmnisse, Vermittlung besonderer Kenntisse und Fähigkeiten durch spezielle Programme usw. versprechen" (BPatGE 31, 103, 108) .
6.c) Die Mitgliedschaft und die "religiösen" Dienste sind kommerzialisiert.
aa) Der Beklagte und seine Schwesterorganisationen lassen sich von ihren Mitgliedern erhebliche Geldbeträge zahlen. ....