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| Zu unterscheiden
ist:
Vereinsverbot nach Artikel 9 Grundgesetz. Dazu Entzug der Rechtsfähigkeit. Dazu |
| Innenministerkonferenz
19.5.1995 Beschluss zur Scientology-Organisation
http://www.Ingo-Heinemann.de/Innenministerkonferenz-19.5.95-Scientology.pdf Beschlussniederschrift für die Sitzung der Ständigen Konferenz der Innenminister und -Senatoren der Länder am 19. Mai 1995 in Berlin TOP 46: Scientology-Organisation Az.: SIK 34/13 1. Die Innenminister und -Senatoren der Länder tragen dafür Sorge, dass für ihren Bereich der von den Regierungschefs unter Nr. 2 ihres Beschlusses vom 7. Dezember 1994 angesprochene Erfahrungs- und Informationsaustausch im Rahmen des gesetzlich Zulässigen durchgeführt wird. Sie halten es für erforderlich, die
im Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit der Scientology-organisation
gewonnenen Erkenntnisse bei den Landeskriminalämtern und beim Bundeskiminalamt
zusammenzuführen, auszuwerten und im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten
den zuständigen Behörden zu übermitteln.
2. Zu den in Nr. 4 des Beschlusses der Regierungschefs der Länder von 7. Dezember 1994 angesprochenen Fragen vereinsrechtlicher Sanktionsmöglichkeiten nehmen die Innenminister und -Senatoren den Bericht des AK I zur Kenntnis. Sie verweisen jedoch darauf, dass eine Ablehnung der Eintragung in das Vereinsregister sowie der Entzug der Rechtsfähigkeit von Vereinen der Scientology-Organisation wegen wirtschaftlicher Betätigung möglich und gerichtlich bestätigt ist. Die Innenminister und -Senatoren der Länder werden deshalb unter Berücksichtigung der bislang vorliegenden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts bei Vorliegen der Voraussetzungen dafür sorgen, daß den Vereinen der Scientology-Organisation alsbald die Rechtsfähigkeit entzogen wird. |
Der Stand
zum Entzug der Rechtsfähigkeit:
1983 hat das Oberlandesgericht Düsseldorf
die Eintragung eines Scientology-Vereins in Vereinsregister abgelehnt,
weil es sich um einen wirtschaftlichen Verein handele. Ebenfalls 1983 wurde
in München der Scientology-Zentrale die Rechtsfähigkeit wieder
entzogen. Auch anderen Scientology-Vereinen wurde später die Rechtsfähigkeit
entzogen.
Keine dieser Entscheidungen ist rechtskräftig
geworden.
1997 lehnte das Bundesverwaltungsgericht (1 C 18.95, Urteil vom 6.11.97) die Streichung eines Scientology-Vereins aus dem Vereinsregister ab.
Es empfiehlt sich demnach, zukünftig § 43 BGB sehr wörtlich zu nehmen, wonach einem Verein, dessen Zweck nach der Satzung nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, die Rechtsfähigkeit entzogen werden kann, wenn er einen solchen Zweck verfolgt.Bei der Definition eines solchen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes führen Begriffe wie Mitgliederwerbung und Markt der Weltanschauungen nur in die Irre. Wie auf anderen Rechtsgebieten auch schon entschieden, kommt es weder auf die Motive an, noch auf die Bewertung der verkauften Produkte unter kulturellen Aspekten.
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt demnach vor,
Wenn es sich um einen wirtschaftlichen
Verein handelt, dann muß die Behörde die Rechtsfähigkeit
entziehen. Sie darf also nicht etwa abwarten, bis eine konkrete Gefahr
vorliegt.
Es geht also weiter.
Die Scientology-Organisation hat immer gesagt, sie sei eine Religionsgemeinschaft und schon deshalb kein wirtschaftlicher Verein. Dazu das Bundesverwaltungsgericht:
"Das Vorbringen des Klägers (also des Scientology-Vereins), er sei im Rechtssinne eine Religionsgemeinschaft, bleibt für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Bedeutung".Genau diese Frage hatte aber in den Vorinstanzen dieses Verfahrens eine zentrale Rolle gespielt.
Es ging um den Verein
Scientology Neue Brücke Mission der Scientology Kirche e.V., eingetragen
im Vereinregister Stuttgart unter VR 3117.
Die Behörde hatte in ihrer Entzugs-Verfügung
gemeint, ob es sich um Religion handele, könne "dahingestellt" bleiben,
weil für das Ergebnis ohne Bedeutung. Das Verwaltungsgericht Stuttgart
(8 K 697/92, Urteil vom 30.9.93) hatte sich dem angeschlossen. Der Verwaltungsgerichtshof
Baden-Württemberg (1 S 438/94 Urteil vom 2.8.95) hat das Urteil aus
genau diesem Grund aufgehoben. Eben deshalb kam das Verfahren jetzt vor
das Bundesverwaltungsgericht. Das BVerwG verwies den Prozeß zurück
an den Verwaltungsgerichtshof in Mannheim. Dieser müsse erneut die
Beweise prüfen. Wegen unterschiedlicher Rechtsauffassungen sei das
damals unterblieben.
Der Verein ist inzwischen inaktiv. Seine
derzeitige Tätigkeit kann also nicht mehr geprüft werden.
In dem Verfahren wäre es aber nicht
auf die frühere Tätigkeit des Vereins angekommen, sondern auf
die gegenwärtige.
Denn das Verfahren soll nicht etwa den
Verein bestrafen, sondern eine Regelung zum Schutz der Gläubiger für
die Zukunft treffen.
Wohl deshalb hat das Regierungspräsidium
Stuttgart nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts seinen ursprünglichen
Entzugs-Bescheid vom 28.10.86 wieder aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof
Baden-Württemberg (1 S 107/98, Beschluß vom 22.6.98) hat die
Kosten des gesamten Verfahrens deshalb dem Land auferlegt und das Urteil
des Verwaltungsgerichts für unwirksam erklärt.
Definition des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes durch das Bundesverwaltungsgericht
Die zentrale Frage ist nach wie vor,
wann ein wirtschaftlicher Verein vorliegt.
Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht
jetzt Definitionen vorgegeben.
Nach den jetzigen Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts setzt der Entzug der Rechtsfähigkeit voraus,
"das nach der Satzung ... als geistliche Beratung zu verstehende Auditing und die ... angebotenen Seminare und Kurse zur Erlangung einer "höheren Daseinsstufe" von gemeinsamen Überzeugungen der Mitglieder getragen sind, von denen sie nicht gelöst werden können, ohne ihren Wert für den Empfänger zu verlieren. Trifft dies zu, verwirklicht sich in diesen Leistungen eine Vereinsmitgliedschaft, die über den Austausch allgemein verfügbarer Waren und Dienstleistungen hinausgeht, ohne daß es sich bei den gemeinsamen Überzeugungen notwendig um eine Religion im Rechtssinne handeln müßte. Die vom Kläger intern entgeltlich angebotenen Dienste begründen dann keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Sinne des Vereinsrechts".Wenn es sich also um eine gegen Bezahlung erbrachte Leistung handelt, die nur im Verein selbst ihren Wert hat.
Diese Annahme des Bundesverwaltungsgericht
ist theoretischer Natur.
Dennoch wurde der Prozeß zurückverwiesen,
damit geprüft werde, ob dies zutrifft.
Diese Prüfung wäre natürlich
ohne weiteres möglich.
Denn die fraglichen Leistungen werden
zum Beispiel auch in der sog. Freien Zone erbracht, in der ja gerade Scientology-Anhänger
tätig und zum Teil auch organisiert sind, die der Scientology-"Kirche"
gegenüber kritisch eingestellt sind und diese verlassen haben (vgl.
z.B. das Internet-Angebot des Vereins Freie
Zone e.V.).
Allerdings wäre eine solche Prüfung kaum sinnvoll gewesen in einem Verfahren gegen einen Verein, der allenfalls noch auf dem Papier besteht, wie es hier der Fall war (vgl. dazu unten Gründung neuer Vereine).
In anderen noch anhängigen Verfahren muß das jedoch geprüft werden.
Das Verwaltungsgericht München
Bayerisches
Verwaltungsgericht München Urteil vom 2.6.99 Az.: M 7 K 96.5439
ist davon ausgegangen, daß die Scientology-Vereine
untereinander konkurrieren und daß diese Voraussetzung schon deshalb
erfüllt ist.
Dabei hieß es mehrfach: "In München".
Es ist zu erwarten, daß anderswo
vorgetragen wird, daß es dort eine derartige Konkurrenzsituation
nicht gebe.
Dann kann auf die Aktivitäten der
Freien Zone verwiesen werden.
Es kann allerdings auch inhaltlich geprüft werden, ob die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellt These zutrifft.
Dann wäre anhand von Tatsachen und Beweisen zu prüfen, ob tatsächlich das
"Auditing und die ... angebotenen Seminare und Kurse zur Erlangung einer "höheren Daseinsstufe" von gemeinsamen Überzeugungen der Mitglieder getragen sind, von denen sie nicht gelöst werden können, ohne ihren Wert für den Empfänger zu verlieren".Die Scientology-Organisation könnte Anhänger als Zeugen aufbieten, dies dies vermutlich bestätigen würden.
Das Finanzgericht
Köln 2 K 6627/96 hat festgestellt, dass Lizenzen
auch an Unabhängige vergeben werden.
In einem Fall hat eine Behörde ihr Verfahren bereits im Hinblick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes eingestellt.
Die Bezirksregierung Düsseldorf hatte ein Verfahren gegen
"Celebrity Centre Rheinland Scientology Kirche e.V."geführt.
Die Stationen dieses Vereins als Beispiel für die Umgehung der Nichteintragung:
Dennoch nahm dort ein "Celebrity Center
Düsseldorf" seine Tätigkeit auf.
Vermutlich 1987 als Geschäftsstelle
des Kölner Vereins.
Bereits 1988 wurde die Adresse
Celebrity-Center Düsseldorf, Adelheid
Rech-Gesche
4000 Düsseldorf - Königsallee
61
in dem Buch "Manager Geheimnisse - Wie
Führungskräfte ihr ungenutztes geistiges Potential benutzen"
von Klaus Kempe und Ha. A. Mehler als Kontaktadresse für Scientology-Unternehmensberatung
genannt.
Nach § 43 BGB kann einem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er einen "wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb" unterhält.
Die wirtschaftliche Betätigung von Vereinen spielt auch im Steuerrecht und im Gewerberecht ein Rolle. Hier gelten jedoch andere Definitionen. Das Bundesverwaltungsgericht:
"Demgemäß können wirtschaftliche Tätigkeiten eines Vereines als Gewerbe im Sinne des Gewerberechts anzusehen sein, auch wenn sie die zivilrechtliche Qualifikation des Vereins als Idealverein nicht berühren". Bundesverwaltungsgericht 1 C 18.95, Urteil vom 6.11.97
Deshalb wurde die Gründung für solche Organisationen erleichtert, die nicht in erster Linie wirtschaftliche, sondern idealistische, für die Allgemeinheit nützliche Zwecke verfolgen, die "Idealvereine". Für diese ist das Vereinsrecht vorgesehen, geregelt im Bürgerlichen Gesetzbuch BGB.
Organisationen mit wirtschaftlicher Zielsetzung
dürfen nicht als Vereine eingetragen werden.
Geschieht dies doch oder wird ein Verein
zu einer Organisation mit wirtschaftlicher Zielsetzung, sieht das
BGB in § 43 vor, daß die Rechtsfähigkeit wieder entzogen
wird.
Allerdings verschwindet die Organisation durch den Entzug der Rechtsfähigkeit nicht etwa. Sie kann vielmehr unter den zahlreichen Formen agieren, die für Firmen vorgesehen sind.
Es handelt sich also nicht etwa um eine Methode der Bekämpfung mißliebiger oder sozialschädlicher Organisationen, sondern um ein Instrument des Schuldner- und Gläubigerschutzes, ohne den die Wirtschaft nicht existieren kann. Es handelt sich lediglich um den Vollzug der für alle geltenden Gesetze. Selbstverständlich müssen diese Bemühungen und Verfahren fortgesetzt werden.
Die Existenz der Scientology-Organisation hängt auch keineswegs an der Rechtsform des eingetragenen Vereins. Vielmehr ist der Konzern ohne weiteres auch in anderer Rechtsform existenzfähig, etwa mit einer GmbH als Zentrale und Einzelfirmen und/oder Gesellschaften (z.B. bürgerlichen Rechts, GbR) als Filialen. Manche Filialen sind schon früher als Einzelfirmen geführt und intern als "Franchise" bezeichnet worden. Auch eine "freiberufliche" ("selbständige", "nebenberufliche", § 18 EStG) Führung kommt in Frage. Das wird derzeit beispielsweise durch sogenannte Unternehmensberater praktiziert, so daß Firmen als Kunden die Beratungskosten als Betriebsausgaben steuerlich berücksichtigen können. Auch unterschiedliche Rechtsformen nach Geschäftsbereichen sind denkbar. So wird schon jetzt der Buchvertrieb angeblich durch eine GmbH - die New Era GmbH - betrieben.
Der Entzug der Rechtsfähigkeit kann im übrigen jederzeit durch Gründung neuer Vereine oder die Verlagerung des Sitzes etwa in ein anderes Bundesland unterlaufen werden. Tatsächlich sind schon früher Parallel-Vereine gegründet worden. Räume und Organisationsmittel können durch andere Organisationen übernommen werden.
Schließlich ist zu
bedenken, daß der Entzug der Rechtsfähigkeit keine unmittelbaren
Vorteile für den Kunden hat, insbesondere keinen Verbraucherschutz
bietet.
Seit langem wird die Meinung vertreten, bei der Scientology handele es sich in Wahrheit um ein verkapptes Wirtschaftsunternehmen. Auch die Regierungen der Bundesländer haben dies zumindest für möglich gehalten. Aus dem Protokoll der Konferenz der Ministerpräsidenten der Länder am 7. März 1996 (Wortlaut: AGPF-Info 2/96):
Auf der Grundlage der Prüfberichte und Beschlüsse ....werden die Länder insbesondere folgende Maßnahmen durchführen: .... Entzug der Rechtsfähigkeit der Vereine ....Die Scientology-Organisation hat dem Vereinsstatus nicht ohne Grund seit jeher eine große Bedeutung beigemessen. Sie hat beispielsweise gegen Ingo Heinemann Strafanzeige erstattet und diese damit begründet, er habe den Entzug der Rechtsfähigkeit gefordert.
Die Staatsanwaltschaft München (115 Js 4298/84 vom 24.04.1986) hat das Ermittlungsverfahren eingestellt. In ihrer Verfügung gibt sie die Beschuldigungen der Scientology-Organisation gegen Ingo Heinemann ("Der Beschuldigte zu 4") folgendermaßen wieder:
"Der gemeinsame Nenner seiner Tätigkeit sei die falsche Behauptung, die Antragstellerin sei ein wirtschaftliches Unternehmen. ... Seit 1976 habe er sich auch an Behörden gewendet. Im Dezember 1979 habe er schließlich in Stuttgart eine Broschüre unter dem Titel "Die Scientology Sekte und ihre Tarnorganisationen" verfaßt, die von der Bundesregierung finanziert worden sei. Anhand von aus dem Zusammenhang gerissener Zitate und falscher Informationen habe er versucht,Gemeint ist die Entscheidung Oberlandesgericht Düsseldorf 3 W 268/82 vom 12.8.83 = NJW 83, 2574: Das OLG hatte die Eintragung eines neuen Scientology-Vereins ins Vereinsregister abgelehnt, weil es sich um eine wirtschaftliche Organisation handele.... die Kirche als verkapptes Wirtschaftsunternehmen hinzustellen,
der Kirche Straftatbestände wie Wucher und Betrug vorzuwerfen.Er habe von 1975 an bei den Finanzämtern die Gemeinnützigkeit der Scientology Kirche in Frage
gestellt.
Er habe Anzeigen wegen Wuchers, Verstößen gegen das UWG und HWG bei zahlreichen Staatsanwaltschaften gemacht und den Entzug der Rechtsfähigkeit für die Organisation gefordert. In Düsseldorf habe er damit Erfolg gehabt.
Dies ist bisher die einzige rechtskräftige
Entscheidung.
Es ist allerdings auch sehr viel einfacher,
die Eintragung eines Vereins zu verweigern, als einem bestehenden Verein
die Rechtsfähigkeit zu entziehen.
Als erstes entzog die Stadt München
mit Bescheid vom 5.7.1983 dem Verein Scientology Kirche Deutschland e.V.
die Rechtsfähigkeit.
Die von der Scientology-Organisation dagegen
erhobene Klage wurde abgewiesen
(Verwaltungsgericht
München M 1392 VII 84, Urteil vom 25.7.84).
Im Oktober 84 wurde der Verein aus dem
Vereinsregister gelöscht, indem die Eintragung als gelöscht gekennzeichnet
wurde.
Im Berufungsverfahren behauptete die Scientology-Organisation dann, dieser Verein nehme jetzt nur noch eine Dachverbands-Funktion wahr, die wirtschaftlichen Aktivitäten würden jetzt durch andere Vereine betrieben.
Am 19.7.89 wurde vor
dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (AZ 4 B 84 A. 2190) ein Vergleich
abgeschlossen. Der Verein "Scientology-Kirche Deutschland e.V." hatte dem
Gericht vorgetragen, er habe "eine andere Struktur erhalten" und "verstehe
sich jetzt als Dachorganisation für die übrigen, mitgliedschaftlich
geprägten" Filialen. "Die Betreuung der Einzelmitglieder werde von
der Scientology-Kirche Bayern e.V. übernommen", der aus dem Verein
"Dianetik Fürth/Nürnberg Scientology Mission e.V." hervorgegangen
sei. Dieser führe auch das "Auditing" durch. Die war im übrigen
bereits im Verfahren um den Sofortvollzug vorgetragen worden, Bayerischer
Verwaltunggerichtshof 5 CS 84 A. 2191 Beschluss vom 25.6.85.
Das soll heißen: Die Scientology-Zentrale
übe keinerlei wirtschaftliche Tätigkeit mehr aus. Entscheidend
für einen solchen Prozeß ist immer die Sach- und Rechtslage
zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Und wegen dieser
organisatorischen Änderungen sah die Stadt München wohl kaum
noch Chancen, diesen Prozeß zu gewinnen und stimmte einem Vergleich
zu. (Ausführlicher Bericht: AGPF aktuell I/91 vom 6.6.91: "MÜNCHNER
STADTVERWALTUNG AUSGETRICKST?")
Der Scientology Kirche Bayern e.V.
(Vereinsregister Fürth VR 708) wurde mit Bescheid vom 7.4.95
die Rechtsfähigkeit entzogen.
Es handelt sich um den Verein, der angeblich
in München die wirtschaftlichen Tätigkeiten des Vereins "Scientology
Kirche Deutschland e.V." übernommen hatte.
Der Widerspruch dagegen wurde mit Bescheid
der Regierung von Mittelfranken durch Bescheid vom 8.5.96 zurückgewiesen.
Jetzt hat das Verwaltungsgericht
zu entscheiden.
Celebrity Centre Scientology Kirche
München e.V. Vereinsregister München VR 9804
Rechtsfähigkeit mit Bescheid vom
13.11.95 entzogen von Kreisverwaltungsreferat Stadt München
Widerspruch zurückgewiesen durch
Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 10.9.96
Die Klage dagegen wurde abgewiesen:
Scientology Kirche Hamburg e.V., Vereinsregister
Hamburg 69 VR 8069 Ersteintrag 25.2.74 als College für angewandte
Philosophie HH, seit 85 SKH
Rechtsfähigkeit entzogen mit Bescheid
v. 27./31.5.91 und Widerspruchsbescheid v. 2.8.94.
Bescheide aufgehoben durch
Verwaltungsgericht Hamburg 12 VG 3068/94
Urteil v. 8.11.95
wegen Ermessensfehlern.
Mission der Scientology Kirche Karlsruhe
e.V.
Rechtsfähigkeit mit Bescheid vom
10.11.95 durch das Regierungspräsidium Karlsruhe entzogen.
Verwaltungsgericht Karlsruhe 12 K 1760/97
Urteil vom 28.10.96: Bescheid aufgehoben.
Es handele sich um einen Wirtschaftsverein,
es "liegen die Tatbestandsmerkmale des § 43 Abs. 2 für eine Entziehung
der Rechtsfähigkeit vor".
Jedoch: "Ermessen nicht ordnungsgemäß
ausgeübt", weil die Behauptung, Sc. sei eine Religionsgemeinschaft,
nicht geprüft wurde, sondern dahingestellt geblieben ist.
Scientology Ulm
Verwaltungsgericht Sigmaringen 4 K 732/85:
Verfügung des Regierungspräsidium Tübingen 5-3/3154/113
v. 15.1.85 gg. Scientology Ulm wegen Ermessensfehler aufgehoben,
insbesondere nicht berücksichtigt, daß wirtschaftliche zugleich
religiöse Betätigung sei.
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