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Das Bundesarbeitsgericht hat die Entscheidung von 1995 nicht aufgehoben.
In einer Pressemitteilung vom 25.10.2002
behauptete Scientology, das Bundesarbeitsgericht habe seine Entscheidung
von 1995 im wesentlichen aufgehoben ("the Federal Labor Court essentially nullified
its 1995 decision").
Dieselbe Behauptung hat Scientology auch
den Bayerischen Verwaltungsgerichten gegenüber aufgestellt.
Der
Bayerische Verwaltungsgerichtshof bestätigt die hier vertretene Auffassung,
wonach das Bundesarbeitsgericht die Entscheidung von 1995 nicht
aufgehoben hat:
| Aus: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
8 CE 02.2663 Beschluss vom 29.10.2002
http://www.Ingo-Heinemann.de/VGH-Bayern-8CE02.2663.htm#BAG "Soweit die Antragstellerin vorträgt, das Bundesarbeitsgericht habe die in seiner Entscheidung vom 22. März 1995 vertretene Auffassung mittlerweile aufgegeben, trifft das nicht zu; das Bundesarbeitsgericht hat in einem Beschiuss vom 26- September 2002 (Az. 5 A2B 19/01) lediglich ausgeführt, dass es auf die in dem Beschiuss vom 22. März 1995 vertretene Auffassung für die Entscheidung vom 26. September 2002 nicht ankomme." |
Zurück zum Arbeitsrecht:
Beide Entscheidungen des Bundesarbeitsgericht
betreffen nur die jeweiligen Kläger.
Das ist in jedem Prozess so.
Die Entscheidung von 1995 hat ein sehr
grosses öffentliches Echo gehabt, was dem Bundesarbeitsgericht sicher
nicht entgangen ist.
Wenn das Gericht seine damalige Rechtsauffassung
geändert hätte, dann wäre ihm das ganz sicher eine Pressemitteilung
wert gewesen.
Tatsächlich gibt es keine.
Hingegen gibt es einen Pressebericht:
Freies Wort Thüringen 18.10.2002Das lässt sich leicht nachprüfen.
http://www.freies-wort.de/nachrichten/thueringen/resyart.phtm?id=353873
Scientology-Mitglied laut BAG nicht automatisch Arbeitnehmer
Erfurt (dpa/th) - Ein für die Scientology-Organisation arbeitendes Vereinsmitglied hat nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Erfurt nicht automatisch den Status eines Arbeitnehmers. Das gehe aus einem Beschluss des 5. Senats (Az.: 5 AZB 19/01) hervor, sagte Gerichtssprecher Burghard Kreft am Freitag aus Anfrage. Bei der Entscheidung handele es sich um einen Einzelfall. Es bestehe kein Widerspruch zu dem Urteil des BAG von 1995, wonach hauptamtliche Mitglieder von Scientology Arbeitnehmer sind.
1995 hat das Gericht festgestellt,
dass dies vorliegt. Mehr noch: Scientology hat dies garnicht bestritten.
Allerdings hat Scientology behauptet,
wegen des Grundrechts der Religionsfreiheit sei der Kläger trotzdem
kein Arbeitnehmer.
Deshalb musste sich das Gericht intensiv
mit der Frage befassen, ob Scientology eine Religion ist.
Ergebnis laut Leitsatz der Entscheidung:
"Scientology Kirche Hamburg e.V." ist keine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft
im Sinne der Art. 4, 140 GG, Art. 137 WRV."
2002 hingegen ist das Gericht zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger nicht zu fremdbestimmter und weisungsgebundener Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet war. Das Gericht führt dazu aus (Seite 9, B II 1. a) ):
"a) Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts konnte der Kläger seine Arbeitszeit im wesentäichen frei gestalten. Er war nicht an einseitig vom Beklagten vorgegebene Arbeitszeiten gebunden. Die Termine für das Auditing wurden nicht vom Beklagten bestimmt, sondern vom Kläger selbst festgelegt- Die Stundenpläne wurden zwischen den Parteien jeweils vereinbart. Der Kläger konnte hiervon abweichen und praktizierte dies auch so. Der Beklagte hat in der Beschwerde unwidersprochen näher dargelegt, daß der Kläger erschien, wann es ihm beliebte. Soweit der Kläger dies in der Begründung seiner weiteren sofortigen Beschwerde in Abrede steiSt und behauptet, der Beklagte habe die Stundenpläne einseitig vorgegeben, ist dieser Vortrag unsubstantiiert. Der Kläger führt nicht aus, wer ihm den Stundenplan vorgegeben hat."Folgerichtig heisst es weiter im Urteil: "Einer Entscheidung, ob der Beklagte [Scientology-Verein] eine Religionsgemeinschaft ist oder in Wahrheit ein wirtschaftlicher Verein, bedarf es nicht".
Demnach kann das Urteil von 2002 das vorhergehende
von 1995 auch nicht "im wesentlichen aufgehoben" (siehe oben)
haben.
Die
Klageschrift eines ehemaligen Scientology-Mitarbeiters
Der Kläger war von
1984 bis 1997 für die Scientology-Organisation tätig.
Er fordert eine Gehaltsnachzahlung
von DM 625.470,00
Arbeitsgericht Berlin 35 Ca 37139/99
Bezug nehmen werden:
Der Kläger fordert vom beklagten Verein die Vergütung seiner Tätigkeit als hauptamtlicher und hauptberuflicher Mitarbeiter des Beklagten.
Das BAG hat bereits mit Beschluß vom 22.03.1995 (NJW 1996, 143 ff.) festgestellt, daß hauptamtlich tätige Mitglieder von Scientology Arbeitnehmer im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG sind und daß die Begründung vereinsrechtlicher Arbeitspflichten nicht zur Umgehung zwingender arbeitsrechtlicher Schutzbestimmungen führen darf. Das BAG hat in dem genannten Beschluß ausgeführt (NJW 96/146f.), daß bei Scientology die religiösen und weltanschaulichen Lehren nur als Vorwand für die Verfolgung wirtschaftlicher Ziele dienen. Weiter spricht das BAG indem sehr ausführlich begründeten Beschluß noch von "menschenverachtenden Anschauungen" der Scientology Organisation (NJW 96/149). Darauf wird weiter unten noch eingegangen. Auch die Bundesregierung führt in ihrer Informationsbroschüre über Scientology, die wir für das Gericht beifügen, auf S.7 aus, daß Scientology eine auf "unbedingte Gewinnmaximierung" ausgerichtete wirtschaftliche Organisation ist, deren Ideologie "totalitäre Züge" trägt. Wegen der absolut im Vordergrund stehenden Verfolgung wirtschaftlicher Ziele ist der Scientology-Organisation in Bayern bereits die Rechtsfähigkeit als eingetragener Verein entzogen worden (Urteil des Bayerischen VG München vom 2.6.99, Az.: M 7 K 96.5439). Die Arbeit für ein Wirtschaftsunternehmen, wie es der Beklagte im Endeffekt ist, ist immer zu vergüten und erfolgt nie auf ehrenamtlicher Grundlage.
Zu den Tätigkeiten des Klägers für den Beklagten ist im einzelnen folgendes auszuführen:
Der Kläger war hauptamtlicher Mitarbeiter des Beklagten und für diesen seit dem 2.7.1984 als solcher tätig. Er hat von diesem Zeitpunkt an bis zum 3.1.1985 bei dem Beklagten eine Tätigkeit als Leiter der Abteilung Öffentlichkeitsarbeit (Scientology-Bezeichnung: Public Executive Secretary; PES) ausgeübt. Im Rahmen dieser Tätigkeit hatte er folgende Aufgaben, die einen zeitlichen Aufwand von durchschnittlich mindestens 45 Stunden pro Woche erforderten, erledigt. Er hat Scientology-Interessenten kontaktiert, zu Testauswertungen und Filmvorführungen eingeladen und für Auditing oder Scientology-Kurse eingeschrieben. Darüber hinaus hat er sogenanntes "Buch-I-Auditing", d.h. nach Scientology-Maßstäben nicht-professionelles Auditing nach dem Buch "Dianetik" des Scientology-Gründers L. Ron Hubbard durchgeführt. Letztgenannte Tätigkeit hatte einen Umfang von 350 bis 400 Stunden insgesamt in den genannten Monaten. Der Kläger hat in dieser Zeit von ca. 7.00 Uhr bis 15.00 Uhr zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes außerhalb von Scientology gearbeitet und dann von 16.00 bis 23.00 an sechs und manchmal auch sieben Tagen pro Woche die oben genannten Tätigkeiten für Scientology ausgeübt.
Sowohl für den Umfang, als auch für
die Art der ausgeübten Tätigkeit wird Beweis angeboten durch
Vernehmung der Zeugen
Eine Vergütung wurde dem Kläger für seine Tätigkeit ab dem 02.07.1984 nicht gezahlt. Die hauptamtliche Tätigkeit des Klägers war aber nur gegen Zahlung eine Vergütung zu erwarten. Geschuldet ist daher, mangels einer anderweitigen Vereinbarung die übliche Vergütung gem. § 612 II BGB.
Für die oben genannten Tätigkeiten,
die zumindest mit der Tätigkeit eines Angestellten auf mittlerer Ebene
vergleichbar sind, ist auch angesichts der zeitlichen Beanspruchung des
Klägers eine monatliche Vergütung von zumindest DM 3500,- brutto
üblich und angemessen. Die jeweils enormen und weit über die
Höchstbestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (jedenfalls bei Zusammenrechnung
mit den Arbeitszeiten für den notwendigen Broterwerb) hinausgehenden
Arbeitszeiten, die auch in den weiteren Tätigkeitsabschnitten vom
Kläger geleistet wurden (s.u.), hängen ursächlich mit der
vom BAG (NJW 96/149) als "menschenverachtend" bezeichneten Scientology-Methode,
die Mitarbeiter zu immer neuen Höchstleistungen zu treiben, zusammen.
Die enormen Arbeitszeiten beruhen also nicht etwa auf einer eigenen Entscheidung
des Klägers, sie sind vielmehr scientologysystemimmanent und vom
Beklagten so gewollt. Zusammengenommen sind für diesen Tätigkeitsabschnitt
zumindest DM 21.000,- brutto (6 Monate à DM 3500,-) zu bezahlen.
2. 4. Januar 1985 bis 24. Juni 1987 Ausbildung in Clearwater, Florida
Im Januar 1985 wurde der Kläger dann vom Beklagten zur Ausbildung zur sogenannten "Flag Service Organisation" (FSO) oder kurz "Flag" in Clearwater geschickt. Es handelt sich hierbei um die zentrale Ausbildungseinrichtung der weltweit agierenden Scientology Organisation. Der Kläger hat in Clearwater eine zweijährige Ausbildung zu einem sogenannten "Klasse-V-Auditor" und "Fallüberwacher" durchlaufen. Beim Beklagten wurde diese Funktion als "Senior Case Supervisor" bezeichnet. Die Ausbildung in Clearwater dauerte bis zum 24.6.1987. Während dieser Zeit betrug die zeitliche Inanspruchnahme des Klägers mindestens 70 Stunden/Woche. Die Ausbildung des Klägers in Clearwater fand täglich statt, lediglich am Samstagmorgen war frei. Ansonsten wurde täglich von 09.00 Uhr morgens bis 22.30 Uhr abends mit jeweils einer Stunde Mittagspause und einer ebenfalls einstündigen abendlichen Pause "studiert". Wesentliche "Ausbildungsinhalte" waren eine grundlegende Scientology-Auditoren- und Fallüberwacher-Ausbildung bis einschließlich zur sogenannten "Stufe V-Graduierter". Der Kläger absolvierte zusätzlich noch eine Ausbildung im bei Scientology so genannten "Rundown für falsche Zielsetzungen". Hierbei handelt es sich um eine spezielle Auditoren-/Fallüberwacher-Ausbildung, die sich mit der Klärung angeblich lebensfeindlicher Absichten, Motive und Intentionen des zu therapierenden "Klienten" befasst. Es werden dabei solche Techniken wie Direkterinnerung, Wiederholungstechniken, zeitliche Regression, Rollentausch etc. angewandt.
Bei Vornahme eines angemessenen Abzuges für die dem Kläger zur Verfügung gestellte Unterkunft und Verpflegung i.H.v. DM 1000,-/Monat, ergibt sich eine übliche und angemessene Vergütung von zumindest DM 2500,- monatlich, selbst wenn man die ganz ungewöhnliche und gesetzeswidrig hohe zeitliche Belastung des Klägers außer Acht lassen wollte. Die Vergütung ist auch unabhängig davon geschuldet, daß es sich um eine "Ausbildung" handelte. Es lag nämlich allenfalls eine "innerbetriebliche"Weiterbildung im Rahmen des Vertragsverhältnisses des Klägers mit dem Beklagten vor. Während einer solchen Weiterbildung ist das zuvor geschuldete Entgelt üblicherweise weiterzubezahlen.
Es ergibt sich daher ein Vergütungsanspruch
des Klägers für dessen Tätigkeit in Florida i.H.v. DM 2500,-
brutto monatlich und DM 74.150,- brutto insgesamt (29,66 Monate
à DM 2.500,00 brutto).
3. Tätigkeit in Berlin vom 3.7.1987 bis 9.3.1993
Der Kläger hat dann im Anschluß an die "Ausbildung" in Clearwater beim Beklagten in Berlin zum einen selbst als sogenannter Auditor gearbeitet und zum anderen das Auditing anderer Auditoren des Beklagten überwacht (als sog. "Ranghöchster Fallüberwacher"; "Senior Case Supervisor"). Dies schloß eine Überwachung von Kursen für die Auditorenausbildung ein. Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit des Klägers lag während dieser Tätigkeiten für den Beklagten von 1987 bis 1993 bei mindestens 60 Stunden. Sein Arbeitstag begann um 13.00 Uhr und endete meist um 23.00 Uhr, oft sogar noch später.
Die Arbeit fand gewöhnlich an 6 Wochentagen
statt, der Freitag war frei. Zum Teil wurde aber auch dieser freie Tag
gekürzt und es mußte auch am Freitag gearbeitet werden. Eine
Vergütung hierfür hat der Kläger nicht erhalten. Er hat
lediglich ein Taschengeld von etwa DM 150,00 bis DM 200,00 pro Monat bekommen,
dies wurde jedoch auch häufiger nicht ausgezahlt.
Dieses Taschengeld hatte keinen Arbeitsentgeltcharakter. Es stand nicht in einem synallagmatischen Gegenseitigkeitsverhältnis zur Arbeitsleistung des Klägers. Dies vermutlich auch deswegen, weil der Beklagte selbst offenbar davon ausging und immer noch ausgeht, daß die für ihn geleistete Arbeit ausschließlich auf vereinsrechtlicher ehrenamtlicher Grundlage erfolge. Deswegen wurden vom Beklagten wohl auch keine Sozialversicherungsbeiträge für hauptamtlich tätige Mitglieder wie den Kläger gezahlt. Daß die Tätigkeit dieser Mitglieder als Arbeit anzusehen ist und damit vergütungspflichtig und sozialversicherungspflichtig ist, hat das Bundesarbeitsgericht in seinem oben erwähnten Beschluß in aller Deutlichkeit festgestellt.
Der Kläger hat neben der Tätigkeit
für den Beklagten, seinen - bescheidenen - Lebensunterhalt mit verschiedenen
Hilfstätigkeiten am Vormittag verdient. Er hat z.B. zeitweise als
Bürokraft im Immobilienbüro eines Berliner Scientologen von 9.00
bis 12.00 Uhr an fünf Tagen pro Woche gearbeitet und so die benötigten
Mittel für Wohnung, Verpflegung und Kleidung noch außerhalb
seiner Tätigkeit für den Beklagten erarbeitet.
Der Tagesablauf des Klägers während
seiner Tätigkeit von 1987 bis 1993 als Auditor und "Senior Case Supervisor"
sah so aus, daß er täglich drei bis vier so genannte Klienten,
die ein Auditing erhalten wollten und damit den bei Scientology so genannten
Zustand "Clear" erreichen wollten oder sich diesem Zustand annähern
wollten, in Sitzung nahm, um gemeinsam mit ihnen im "therapeutischen Gespräch"
unterbewußte Zwänge, Ängste und Verdrängungen bewußt
und damit für sie lösbar zu machen. Hierbei wurden vom Kläger
solche Techniken wie direkte Erinnerung, Wiederholungstechniken, Rückkehr
in die Vergangenheit, Rollentausch etc. angewandt.
Die o.g. Techniken gehen auf L. Ron Hubbard, einen Science-Fiction Autor und Begründer der "Scientology-Lehre", zurück.
Das Auditing ist eine der wesentlichen Erwerbsquellen des rein wirtschaftlich tätigen Beklagten. Diese Erwerbstätigkeit wurde in den genannten Jahren u.a. vom Kläger durchgeführt. Darüber hinaus hat er an der Ausbildung weiterer Auditoren mitgearbeitet und deren Arbeit für den Beklagten überwacht. Der Kläger hatte also eine für den Beklagten wirtschaftlich höchst bedeutsame Tätigkeit durchgeführt, für die er eine spezielle intensive Ausbildung im Ausbildungszentrum der Scientology-Organisation in Clearwater, Florida erhalten hatte. Von 1987 bis 1993 hat der Kläger für den Beklagten in Berlin mindestens 10.000 Stunden Auditing durchgeführt. Dies entspricht einem Wert für den Beklagten von ca. DM 4.000.000,-.
Zu den "Gebühren" und damit dem Wert
des Auditing für den Beklagten ist vorzutragen, daß ein sog.
"Intensive" (ca. 12,5 Stunden Auditing) den "Klienten" etwa DM 5000,- kostet.
Diese Preise entsprechen den üblichen Scientology-Tarifen (ca. DM
400,-/Stunde). In der für das Gericht beigefügten Broschüre
der Bundsregierung wird auf Seite 27 ein Urteil des LG Frankfurt (Az.:
2/4 O 471/88) erwähnt, in dem ein Scientology-Mitglied für 33
Stunden Auditing DM 13.728,- (= DM 418,- pro Stunde) zu zahlen hatte.
4. 10.03.1993 - 15.06.1994 Ausbildung in Kopenhagen
Der Kläger hat in diesem Zeitraum an der so genannten "Advanced Organization Europe" in Kopenhagen den ersten Teil der "Klasse VIII-Ausbildung", nämlich den sogenannten "Klasse-VI-Saint Hill Special Briefing Course" absolviert. Dieser Kurs besteht aus 16 Stufen von je 4 Wochen Dauer. Es war nämlich zum damaligen Zeitpunkt geplant, dass der Kläger als erster Deutscher überhaupt zu einem sogenannten Klasse-VIII-Auditor bei Scientology ausgebildet werden sollte.
Außerdem absolvierte der Kläger
in Kopenhagen das so genannte "Solo-Auditor-Training" und die OT-Stufen
(Operierender Thetan-Stufen = fortgeschrittene Auditing-Stufen) I, II und
III. Diese sind ebenfalls Voraussetzung für die Zulassung zum "Klasse-VIII-Kurs",
den der Kläger anschließend in Clearwater absolvieren sollte.
Die zeitliche Inanspruchnahme entsprach wiederum dem oben ausgeführten,
so dass bei Abzug eines angemessenen Betrages für Unterkunft und Verpflegung
in Höhe von DM 1.000,00 pro Monat ein Gesamtvergütungsanspruch
für den Ausbildungsabschnitt in Kopenhagen in Höhe von DM
60.000,00 brutto geltend gemacht wird (15 Monate à DM 4.000,00
brutto).
5. Berlin vom 16. Juni 1994 bis 3. Oktober 1994
In diesen 3 1/2 Monaten hat der Kläger in Berlin sogenannte OEC-Kurse (OEC = Organization Executive Course; Scientology-interne Verwaltungs- und Management-Kurse) für die sogenannte "technische Abteilung" und die "Qualifikationsabteilung", denen der Kläger später einmal vorstehen sollte, absolviert.
Auch während dieser Zeit entsprach
die zeitliche Inanspruchnahme des Klägers derjenigen während
seiner Tätigkeit beim Beklagten von 1987 bis 1993, so dass auch für
diese 3 1/2 Monate je DM 5.000,00 brutto pro Monat an Vergütung gefordert
werden. Insgesamt sind dies DM 17.500,00 brutto.
6. Zweite Ausbildung in Clearwater vom 4.10.1994 bis Juli 1996
Vom 4. Oktober 1994 bis Juli 1996 war der Kläger wiederum zu Ausbildungszwecken in Clearwater, Florida. Während dieser weiteren Ausbildungsperiode wurden dem Kläger in Clearwater Unterkunft und Verpflegung zur Verfügung gestellt. Für diese Zeit wird eine monatliche verbleibende Vergütung von DM 4.000,00 angesetzt. Es handelte sich bei der damaligen Tätigkeit zwar erneut um eine "Ausbildung", wie oben bereits ausgeführt, ist es aber bei "firmeninternen" Ausbildungen üblich, daß den Mitarbeitern die bisherigen Gehälter weiter gezahlt werden. Diese müssen nämlich üblicherweise sich selbst und ihre Familien weiter versorgen und ihren sonstigen finanziellen Verpflichtungen weiterhin nachkommen. Eine Nichtvergütung dieser Periode kommt daher trotz der Ausbildungszwecke nicht in Betracht.
Bei diesem zweiten Ausbildungsabschnitt
handelt es sich um einen sogenannte fortgeschrittene Auditoren-/Fallüberwacher-Ausbildung
bis zur Klasse VIII. Durch diese Ausbildung sollte der Klägerin die
Lage versetzt werden, durch die Anwendung der sogenannten "Standard-Technology"
von Scientology 100 % aller Klienten-Fälle zu lösen. Wie oben
bereits ausgeführt, wäre der Kläger der erste Deutsche Auditor/Fallüberwacher
mit dieser hohen Klassifizierung innerhalb von Scientology gewesen. Der
Beklagte hatte ein erhebliches finanzielles Interesse an dieser Ausbildung
des Klägers. Ein Auditing bei einem sogenannten "Klasse-VIII-Auditor"
ist selbstverständlich wesentlich teuerer als ohnehin schon äußerst
kostspielige Auditing bei einem niedriger eingestuften Auditor (dort ca.
DM 400,00 pro Stunde). Der zeitliche Umfang der Tätigkeit des Klägers
betrug wiederum mindestens 70 Stunden/Woche und beinhaltete eine weitergehende
Ausbildung in den oben bereits genannten Scientology-Auditingtechniken.
Daneben bestand für den Kläger noch die Mitarbeitspflicht in
einem sog. Work/Study Programm in er während seines zweiten Aufenthaltes
in Florida ca. 800 Stunden einfache Arbeiten (Garten-, Büro-, Lagerarbeiten)
zur Finanzierung seiner "Ausbildung" geleistet hat. Auch diese Tätigkeit
war für den Kläger verpflichtend. Der Kläger hat außerdem
während dieser Zeit ca. 1200 Stunden bezahltes Auditing für
die Flag Staff Organisation erbracht. Dies hatte für die FSO einen
Gesamtwert von zumindest DM 750.000,-.
Während der zweiten Ausbildungsphase in Clearwater lernte der Kläger im Rahmen des oben genannten Work/Study Programmes eine Scientologin aus den USA kennen. Die beiden kamen sich bald näher und beschlossen nach einigen Monaten zu heiraten. Dies war nach den Scientology-Richtlinien allerdings vorerst nicht möglich. Nach dem Abschluß ihrer Ausbildung sollten beide für 5 Jahre in ihren jeweiligen Scientology-Organisationen in den USA bzw. in Berlin tätig sein. Beide waren dazu bereit, ihre in Aussicht genommenen 5-Jahresverträge mit den jeweiligen Scientology-Organisationen voll zu erfüllen. Danach wollten sie aber zusammen in Berlin leben, dort heiraten und gemeinsam beim Beklagten arbeiten. Diese Pläne verstießen in keiner Weise gegen die internen Scientology-Richtlinien (policies), die vom Gründer der Organisation, L. Ron Hubbard, aufgestellt worden waren und die für jeden überzeugten Scientologen bindend sind. Trotzdem war die "Kirchenleitung" mit den Plänen des Klägers und seiner Freundin nicht einverstanden, weil diese zwar ihren 5-Jahresvertrag in USA erfüllt hätte, aber gleichzeitig eine 3-jährige Ausbildung eines Nachfolgers für die Freundin des Klägers erforderlich gewesen wäre, um ihre Position neu zu besetzen. Dieser Aufwand war der "Kirchenleitung" offenbar wesentlich zu groß, da unwirtschaftlich und deswegen unerwünscht. Ein Hindernis auf dem scientologischen Weg noch "mehr Geld zu machen".
Der Kläger und seine Freundin wurden daher auf verschiedene Weise unter Druck gesetzt, von ihrem Vorhaben Abstand zu nehmen, insbesondere drohte man Ihnen mit der für sie am härtesten wirkenden Strafe, dem Ausschluß aus der "Scientology-Kirche". Dies war für den Kläger als überzeugten Scientologen die stärkste Drohung, die man ihm in Aussicht stellen konnte.
Die Repressalien
der "Kirchenleitung" gipfelten im Juni/Juli 1996 darin, daß der Kläger,
da er und seine Freundin immer noch nicht von Ihren Heiratsplänen
Abstand nahmen, zwei Wochen lang in einem ca. 4 qm großem fensterlosen
Raum in Clearwater gefangengehalten und insbesondere
psychisch gefoltert wurde. Er wurde in Isolation gehalten, mit ihm wurde
nicht gesprochen und sogar beim Verlassen der Zelle zum Austreten mußte
er sich von einem Wachmann bis auf die Toilette begleiten lassen. Wenn
der Kläger selbst etwas sagte oder wissen wollte, wurde ihm nicht
geantwortet. Es war ein Teil der angewandten Methode, ihn wie "Luft" zu
behandeln. Nach 14-tägiger Isolationsfolter
und einem mit stalinistischen Methoden geführten "Prozeß" vor
einem sogenannten "Komitee der Beweisaufnahme", bestehend aus vier uniformierten
Sea-Org Mitarbeitern, legte die "Kirchenleitung" dem Kläger verschiedenste
Erklärungen zur Unterschrift vor, unter anderem auch eine Verzichtserklärung
bzgl. möglicher Ansprüche gegen Scientology. Der Kläger
war sofort bereit, alle Erklärungen, die ihm vorgelegt wurden zu unterschreiben,
nur um endlich der Isolationsfolter zu entkommen. Er bat sogar darum, "Mest-Work",
d.h. körperliche Schwerstarbeit leisten zu dürfen, nur um der
Isolation seiner 4 qm großen Zelle entkommen zu können. In seinem
"Prozeß" wurde dem Kläger hauptsächlich sogenanntes "Squirreling",
d.h. die Vermischung von Scientology-Techniken mit anderen Praktiken und
Techniken beim Auditing vorgeworfen. Dies war allerdings ganz offenbar
nur ein vorgeschobener Vorwurf, denn bei den stundenlangen Verhören
ging es fast ausschließlich um die Beziehung des Klägers zu
seiner Mitstudentin aus den USA. Unter den quälenden Verhören
brach der Kläger schließlich willenlos zusammen und bekannte
sich, um nicht den Ausschluß aus der "Kirche" zu riskieren, in allen
Anklagepunkten "schuldig".
Zeugnis [Name des Zeugen]
Zeugnis [Name des Zeugen]
Einholung eines Sachverständigengutachtens
Die oben beschriebene Folter reichte aber noch nicht aus, um den Kläger von seinem aus Sicht der "Kirchenleitung" verbrecherischen Tendenzen zu "reinigen". Von Juli 1996 bis Januar 1997 wurde der Kläger zur sogenannten "Ethik-Strafmaßnahme" in das "Kontinentale Verbindungsbüro" von Scientology in Kopenhagen strafversetzt. Er hatte dort Zwangsarbeit zu leisten. Dies waren einfache handwerkliche Tätigkeiten wie Entrümpelung, Abschleifen von Fußböden, Malerarbeiten, Aufstellung von Rigipswänden, Maurerarbeiten, Rohrreparaturen etc.. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt immer noch völlig überzeugter Scientologe und hat daher diese Zwangsarbeit als notwendige Strafmaßnahme nach den internen Scientology-Richtlinien zur eigenen "Reinigung" akzeptiert, um nicht einen Ausschluß aus der "Kirche" als für ihn schlimmste Strafe zu riskieren.
Auch für die Tätigkeit in Kopenhagen ist der Kläger nicht entlohnt worden. Er mußte dort unter entwürdigenden Bedingungen die genannten Arbeiten leisten und war auch in Kopenhagen etwa 60 bis 70 Stunden pro Woche für Scientology tätig.
Selbst bei Abzug eines angemessenen Betrages für die allenfalls notdürftige Unterkunft und Kleidung ist eine zusätzliche Vergütung von zumindest DM 3.000,00 pro Monat für angemessen anzusehen. Der Kläger hat zwischen 250 und 300 Arbeitsstunden während dieser Periode für Scientology monatlich geleistet. Dies ergäbe dann lediglich einen zusätzlichen Stundenlohn von DM 10,90, der jedenfalls mindestens, auch bei Berücksichtigung der Verpflegung und primitiven Unterkunft, üblich und angemessen ist. Untergebracht war der Kläger in Kopenhagen im Scientology-eigenen "Hotel Corona", einem sehr heruntergekommenen Haus im Zentrum Kopenhagens, in einem 15 qm großen Raum zusammen mit vier weiteren Scientology "Verbrechern". Für ca. 30 Personen stand dort nur eine einzige Dusche zur Verfügung.
Die Behandlung des Klägers während
der "Strafmaßnahme" in Kopenhagen war nicht nur entwürdigend,
sondern durchaus mit einem "Gulag-Aufenthalt" vergleichbar. Er mußte
nämlich nicht nur Zwangsarbeit leisten, sondern wurde auch noch völlig
unzureichend ernährt. Im ersten Monat nach
seiner Ankunft war der Kläger zur Nachtarbeit von 16.00 Uhr nachmittags
bis 07.00 Uhr morgens eingeteilt. Das Mittagessen mußte wegen des
notwendigen Schlafs ausfallen und das Frühstück durfte ebenfalls
nicht allzu üppig sein, wenn der Kläger bis 16.00 Uhr ausreichend
Schlaf bekommen wollte. Dass das gezielte Vorenthalten von Nahrung bei
gleichzeitiger anstrengender körperlicher Tätigkeit ebenfalls
eine Form der Folter ist, muss nicht näher ausgeführt werden.
Beweis für die Zustände im
Straflager in Kopenhagen:
8. Tätigkeit beim Beklagten in Berlin vom 8.1.1997 bis 4.8.1997
Ab dem 8.1.1997 war der Kläger dann
wieder beim Beklagten als Mitarbeiter der untersten Stufe der Abteilung
Öffentlichkeitsarbeit tätig. Als Auditor durfte er nicht mehr
arbeiten, denn die Auditorenlizenz war
ihm wegen der gegen ihn ergriffenen "Ethik-Strafmaßnahmen" entzogen
worden. Die Arbeit hatte einen zeitlichen Umfang von ca. 20 Stunden/Woche.
Auditing durfte der Kläger, der der erste deutsche "Klasse-VIII-Auditor"
werden sollte, gar nicht mehr durchführen, weil er durch seine Heiratspläne
mit der Mitstudentin aus den USA den Gewinnmaximierungsabsichten der "Kirchenleitung"
im Wege stand und dadurch zu einem "Verbrecher" geworden war. Seine "Verbrechen"
waren aber weder durch die Internierung und Folter in Clearwater noch durch
das Straflager in Kopenhagen ausreichend gesühnt. Ein noch nicht vollständig
gebesserter "Verbrecher" kann nach der "Scientology-Lehre" kein "wertvolles"
Auditing durchführen und die ordentlichen Mitglieder auf Ihrem Weg
zum "Clear" weiterbringen.
Seine Tätigkeit für den Beklagten beendete der Kläger am 04.08.1997. An diesem Tag kündigte er seinen Mitarbeitervertrag, blieb aber weiterhin einfaches Mitglied beim Beklagten. Für die siebenmonatige Tätigkeit des Klägers im Jahr 1987 machen wir bei 84 Arbeitsstunden/Monat und einem angemessenen Stundenlohn für die ausgeführten Tätigkeiten von zumindest DM 15,00 insgesamt einen Betrag von DM 8.820,00 brutto (7 Monate à DM 1260,-) geltend.
Nach der Kündigung seiner hauptamtlichen Tätigkeit wurde der Kläger von der "Ethikbeauftragten" des Beklagten, [Name], darauf aufmerksam gemacht, daß sein Verhalten gegenüber Scientology als Vertragsbruch angesehen werde. Der Kläger hatte den von ihm im Januar 1997 abgeschlossenen 5-Jahresvertrag vorzeitig gekündigt. Ihm wurde mitgeteilt daß man wegen des Vertragsbruches die gesamten Kosten der zweiten Ausbildungsphase von 1994 bis 1996 in Florida (ca. DM 100.000,00 nach Angaben der Ethikbeauftragten) von ihm zurückfordern werde. Er erhielt auch ein Schreiben der Ethikbeauftragten, in dem er aufgefordert wurde, zum Beklagten zu kommen und dort den so genannten "Leaving-Staff-Routing-Form" ausfüllen zu lassen. Hierbei handelt es sich um einen Laufzettel für ausscheidende Scientology-Mitarbeiter, der verschiedene Stationen enthält, darunter auch die Finanzabteilung. Dort bekommt der ausscheidende Mitarbeiter seine sogenannte "Freeloader-Bill". Dies ist der Betrag, der vom ausscheidenden Mitarbeiter bezahlt werden muss, wenn dieser Mitarbeiter trotz seines Ausscheidens aus dem Mitarbeiterverhältnis auf der so genannten "Brücke" weiterkommen will. Bei einer Zahlungsverweigerung gibt es keine Chance auf der "Brücke" weiterzukommen. Die "Rückzahlungsverpflichtung" ergibt sich aus jeder einzelnen Rechnung für die verschiedenen vom jeweiligen Mitarbeiter belegten Kurse. Auf jeder dieser Rechnungen ist verzeichnet: "I promise to pay back in case of contract breakage".
Der Kläger, zum damaligen Zeitpunkt
immer noch absolut überzeugter Scientologe (Amnestiegesuch!), sah
sich plötzlich einem sehr hohen Schuldenberg gegenüber. Gleichzeitig
sah er kaum eine Chance, die ihm gegenüber erhobene Forderung zu erfüllen.
Außerdem wollte er als überzeugter Scientologe auch noch "religiöse"
Fortschritte auf der sogenannten "Brücke" machen. So wird bei Scientology
das abgestufte Ausbildungsprogramm genannt, das als Endstufe den Zustand
"Clear" vorsieht (Gesamtkosten für die "religiösen" Unterweisungen
bis zum Erreichen des "Clear" ca. DM 250.000,-; also eher keine "Religion"
für die Armen, Mühseligen und Beladenen).
Zur Abgabe der Erklärung vom 01.03.1998
ist der Kläger außerdem durch Täuschung bestimmt worden.
Die Täuschung bestand darin, daß ihm von Seiten des "Ethikoffiziers"
des Beklagten vorgespiegelt wurde, es bestünden wirksame und beitreibbare
Rückforderungen des Beklagten in Höhe von DM 100.000,00 für
die "Ausbildung" des Klägers in Florida. Eine entsprechende Forderung
wäre selbstverständlich sittenwidrig und niemals durchsetzbar
gewesen, so daß die entsprechenden Erklärungen des Ethikbeauftragten
eine arglistige Täuschung darstellen. Die Täuschung wurde vom
Beklagten erst nach Rechtsberatung im Jahr 1999 durch seine jetzigen Prozeßbevollmächtigten
erkannt. Erst zu diesem Zeitpunkt wurde ihm klar, daß der Beklagte
nicht nur keinerlei Forderungen gegen ihn erheben kann, sondern daß
er selbst Vergütungsansprüche gegen den Beklagten geltend machen
kann. Sektenexperten und Psychologen berichten über ehemalige Scientology
Mitglieder, daß diese nach den von Scientology angewandten vielfältigen
psychischen Manipulationen im Schnitt etwa zwei Jahre brauchen, um ein
normales Verhältnis zu und Verständnis von Scientology herstellen
zu können.
In der "Einführung in die Ethik der
Scientology" von L.Ron Hubbard wird auf S. 158 ff., die wir für das
Gericht in Kopie beilegen, vom Scientology Gründer beschrieben, wie
durch verschiedene abgestufte Maßnahmen erreicht werden kann, daß
sich ein Mitglied zunächst schuldig fühlt und dann an seiner
"Schuld" sogar verrückt werden kann wie also ganz systematisch ein
Mitglied in psychische Abhängigkeit von Scientology gebracht wird.
Dass nach einer solchen Abhängigkeit eine Abnabelung des Mitglieds
längere Zeit dauert, ist leicht verständlich.
a) Wenn bei Ausübung einer Arbeitstätigkeit gem. § 611 BGB weder eine Vereinbarung über eine Vergütung erfolgt noch überhaupt eine Vergütung gezahlt wird, so ist dies mindestens genauso sittenwidrig wie die Zahlung einer zu geringen und deswegen sittenwidrigen Vergütung. Die Abrede, daß der Kläger seine gesamte Tätigkeit auf "vereinsrechtlicher Grundlage" und "ehrenamtlich" zu erbringen habe ist daher nichtig. Über die Rechtsfigur der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 BGB) in Verbindung mit § 612 II BGB kann der Kläger die übliche und angemessene Vergütung für seine Tätigkeit vom Beklagten fordern. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung verjähren gem. § 195 BGB erst in 30 Jahren. Dies muß auch hier gelten.
b) Selbst bei Annahme der kurzen Verjährungsfristen gem. § 196 BGB wären die geltend gemachten Forderungen des Klägers noch nicht verjährt. Die Verjährung wäre insoweit zumindest gem. § 202 BGB gehemmt.
Die Hemmung beruht auf einem sogenannten pactum de non petendo. In § 8 der Satzung des Beklagten ist vermerkt, daß die Schriften und Werke von L. Ron Hubbard die Doktrin, Kodizes und Richtlinien der Scientology "Religion" sind. Es handelt sich hierbei also um die "Gesetze" von Scientology. Einen Teil dieser "Gesetze" führt das BAG in dem oben erwähnten Beschluß auf, um auf die totalitären Tendenzen von Scientology aufmerksam zu machen. Als "Verbrechen" wird von Hubbard unter anderem angesehen, "Scientology oder Scientologen einer Gefahr auszusetzen" (NJW 1996, 149). Was genau eine Gefahr ist oder sogar eine gesteigerte Gefahr, wird dann in der Abteilung "Schwerverbrechen" erläutert. Als "Schwerverbrechen" werden alle Angriffe gegen Scientology oder Scientologen betrachtet. Dies sind nicht etwa nur tätliche, gewaltsame Angriffe, sondern vielmehr auch unliebsame, aber durchaus wahrheitsgemäße Presseartikel.
Zu den "Schwerverbrechen" zählt auch ein Zivilprozeß gegen irgendeine Scientology-Organisation oder irgendeinen Scientologen, einschließlich wegen der Nichtzahlung von Rechnungen oder des Versäumnisses der Rückerstattung (also auch wegen offensichtlich klar begründeter Forderungen, NJW 1996/149). Scientology verlangt von seinen Mitgliedern die totale Übereinstimmung mit "Lehre", "Gesetzen" und dem "scientologischen System". Kritiker gelten als "Kriminelle".
Aus Sicht von Scientology ist also schon
die Geltendmachung einer nicht freiwillig erfüllten Forderung, mag
sie auch nach staatlichen Gesetzen klar begründet sein, ein "Verbrechen"
bzw. bei gerichtlicher Geltendmachung ein "Schwerverbrechen".
Wir legen zu unserem Vortrag bezüglich Vergehen, Verbrechen und Schwerverbrechen aus der "Einführung in die Ethik der Scientology" von L.Ron Hubbard die Seiten 195 ff. über Verstöße und Strafen für das Gericht bei. In der Rubrik Schwerverbrechen ist die Führung eines Zivilprozesses gegen Scientology bzw. gegen einen Scientologen explizit (S.212) aufgeführt.
Die oben benannte Zeugin [Name des Zeugen]
ist selbst von Scientology zu einer sogenannten Suppressive Person (unterdrückerische
Person) erklärt worden, weil sie einen Zivilprozeß gegen einen
anderen Scientologen geführt hat. Die Erklärung zur Suppressive
Person bedeutet für Scientologen nichts anderes als die Vogelfreiheit.
Jeder Scientologe darf die zur Suppressive Person erklärte Person
sanktionslos angreifen (auch körperlich), schädigen und beleidigen.
Schon aus der Akzeptanz der maßgeblichen
Scientology Grundsätze und Richtlinien ist die (stillschweigende)
Absprache zu folgern, daß Ansprüche eines Mitglieds gegen eine
Scientology-Organisation wie den Beklagten, selbst wenn sie begründet
sind, jedenfalls nicht vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden
dürfen. Es liegt also ein pactum de non petendo vor. Ein solches pactum
de non petendo kann durchaus auch stillschweigend zustande kommen (Palandt,
58. Auflage, § 202 Rn.8). Es muß lediglich deutlich werden,
daß der Wille der Parteien darauf gerichtet ist, für den Schuldner
ein Leistungsverweigerungsrecht zu begründen oder die Klagbarkeit
der Forderung vorübergehend auszuschließen. Die "Verbrechens"-
und "Schwerverbrechensregelung" von Scientology beinhaltet beides. Zum
einen sollen bzw. "dürfen" auch nach den staatlichen Gesetzen klar
begründete Forderungen gar nicht geltend gemacht werden, also ein
Leistungsverweigerungsrecht gewährt werden und zum anderen wird die
Klagbarkeit vor den ordentlichen Gerichten ausgeschlossen, wenn die Mitgliedschaft
in Scientology aufrecht erhalten werden soll. Als Sanktion für ein
sogenanntes "Schwerverbrechen" steht nämlich immer der Ausschluß
aus Scientology im Raum.
Ferner ist die Berufung des Beklagten auf
Verjährung auch treuwidrig. Es kann nicht angehen, daß Scientology
auf der einen Seite Regeln, Gesetze und Dogmen aufstellt, die allgemeinen
und grundlegenden Rechtsauffassungen total widersprechen, nämlich
die Geltendmachung auch von offensichtlich klar begründeten Forderungen
zu beschränken, aber auf der anderen Seite die von der Rechtsordnung
gebotenen Vorteile für den Gläubiger, nämlich die Verjährungseinrede,
in Anspruch nimmt. Die Verjährungseinrede kann nur dort Platz greifen,
wo sowohl Schuldner als auch Gläubiger von vornherein von der Anwendbarkeit
und Anwendung unseres Zivilrechts einschließlich des Zivilprozeßrechts
ausgehen und um die Klagbarkeit der entstandenen Forderungen wissen und
mit dieser grundsätzlich und prinzipiell einverstanden sind. Unzulässig,
weil treuwidrig (venire contra factum proprium) ist die Berufung auf die
Einrede der Verjährung dort, wo der Schuldner den Gläubiger durch
ein eigenes Verhalten von der rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten hat.
Ein solches eigenes Verhalten ist in dem kodifizierten scientologischen
Klageverbot (Klage = Schwerverbrechen) zu sehen.
Die Vergütungsansprüche des Klägers
sind auch deswegen auf keinen Fall verjährt, weil sie erst frühestens
mit dem Austritt des Klägers aus Scientology fällig geworden
sind. Nur bei einer fälligen Forderung kann die Verjährung überhaupt
zu laufen beginnen. Eine fällige Forderung ist aber nur eine solche,
die auch geltend gemacht werden kann (Larenz/Wolf AT 8. Auflage,
Seite 340). Die von Scientology in den "Ethik-Kodizes" postulierten "Verbrechen"
und "Schwerverbrechen" (= Geltendmachen und Einklagen berechtigter Forderungen)
können zumindest auch als Hinausschieben der Fälligkeit der Forderung
betrachtet werden. Für den überzeugten Scientologen kommt eine
Geltendmachung, schon wegen der möglichen negativen Folgen bezüglich
der weiteren Mitgliedschaft bei Scientology (Rückschritt auf der "Brücke")
bzw. der Beendigung der Mitgliedschaft, nicht in Betracht. Der überzeugte
Scientologe erkennt in seiner Verblendung gar nicht, daß er möglicherweise
finanzielle Forderungen für seine intensive Arbeit in seiner "Kirche"
gegen diese haben könnte.
Mit den außergerichtlichen Schreiben
vom 07.09.1999 und 14.09.1999 haben die Beklagtenvertreter die Forderungen
des Klägers zurückgewiesen und u. a. unter Hinweis auf eine angebliche
Verjährung der sowieso nicht anerkannten klägerischen Ansprüche
ein völlig unakzeptables Vergleichsangebot unterbreitet. Klage ist
daher geboten.
Zusammengefasst macht der Kläger also
folgende Zahlungsansprüche geltend:
Vorsorglich und hilfsweise stützen
wir die oben dargelegten und geltend gemachten Zahlungsansprüche des
Klägers auch noch auf die §§ 847, 823 BGB. Bei dem oben
beschriebenen Straflageraufenthalt
in Kopenhagen und der Internierung und Einzelhaft in Clearwater handelt
es sich um klare Freiheitsbeschränkungen und darüber hinaus um
Verletzungen des Körpers und der Gesundheit des Klägers (Nahrungsentzug,
Schlafentzug etc.), die wegen ihrer Schwere zumindest Schmerzensgeldansprüche
in Höhe von DM 100.000,- rechtfertigen. Bezüglich der Verjährung
dieser Ansprüche verweisen wir auf unsere obigen Ausführungen.
Außerdem beantragen wir, dem Kläger
für die I. Instanz Prozeßkostenhilfe zu gewähren und den
Unterzeichner als Rechtsanwalt beizuordnen. Der Kläger ist nicht in
der Lage, nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen
die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Den Prozeßkostenhilfeantrag
nebst Anlagen fügen wir bei.
Rechtsanwalt