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In diesem Beschluss geht es um die Eintragung eines Scientology-Vereins
in das Vereinsregister.
Das Registergericht beim Amtsgericht hat untersucht,
ob es sich um einen wirtschaftlichen Verein handelt, der nicht eingetragen
werden dürfe.
Zum Zweck dieser Untersuchung hat das Gericht einen "Zwischenbescheid"
erlassen.
Gegen diesen Zwischenbescheid richtete sich die Klage.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Geprüft wurden nur die vorgelegten Unterlagen.
Nicht etwa die Tätigkeit der Scientology-Organisation.
| Um diesen Verein geht es:
Scientology Kirche Eppendorf e.V. Vereinsregister Hamburg VR 11763 Ersteintrag 14.6.1988, Präsident damals Reinhard Nehls Gegründet 20.1.1984 als Celebrity Center Scientology Kirche Hamburg e.V. umbenannt 22.10.1995 Laut Vereinsregister vom 2.4.2010:
Schatzmeister: Alanzi, Majdi, Hamburg, *24.10.1966 stellv. Präsident: Lütje, Norbert, Hamburg, *20.09.1945 Präsident: Potthast, Michael, Hamburg, *06.07.1954 |
Es ging um den Verein Scientology Kirche Eppendorf e.V.
Vereinsregister Hamburg VR 11763 früher Celebrity Center Scientology
Kirche Hamburg e.V., vgl. http://www.Ingo-Heinemann.de/Vereine.htm#VR11763
Deklaratorisches Bekenntnis oder verwirklichtes Bekenntnis?
Dazu die AGPF 1988:
Stellungnahme Prof. Dr. Karsten Schmidt
Zu diesem Beschluss hat Prof. Dr. Karsten
Schmidt eine Besprechung veröffentlicht, einer der bekanntesten
Handelsrechtler. Er stellt zunächst fest, dass das Landgericht anderslautend
Urteile und die juristische Diskussion nicht erwähnt. Das ist tatsächlich
verwunderlich, denn bei strittigen Rechtsfragen gehört die Auseinandersetzung
mit der Rechtsprechung zu einer Entscheidung dazu. Schmidt stellt diese
Diskussion umfassend dar. Sein Fazit: Das vom Landgericht angenommene Religionsprivileg
gibt es nicht.
| Aus: Professor Dr. Karsten Schmidt, Hamburg: Eintragung
„religiöser Wirtschaftsvereine"? NJW
1988,2574
"Die Frage wird sein, inwieweit es hingenommen werden muß, daß diese Gruppierungen eine privilegierte Rechtsform in ihren Dienst stellen können: die Rechtsform des eingetragenen Vereins. Es geht darum, ob (pseudo-)religiöse Gruppierungen des hier behandelten Typus ungeachtet ihres Geschäftsgebarens als nichtwirtschaftliche Vereine i. S. von § 21 BGB registriert werden können oder gar müssen. ... |
LG Hamburg, Beschluss v. 17.2.1988 - 71 T 79/85
abgedruckt in NJW 1988, 2617
Landgericht 71 T 79/85
Amtsgericht 69 VR AR 55/84
Beschluss
In der Vereinsregistersache
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
durch die Richter xxxxx
von 17.Februar 1988
Gründe
In einer Versammlung vom 20. Januar 1984 der Gemeinschaft
Celebrity Center Hamburg wurde die Gründung des im Rubrum dieser Entscheidung
genannten Vereines Scientology-Kirche Celebrity Center Hamburg e.V.] beschlossen.
Über den Notar Dr. D. W. reichten die Beteiligten Frau M.-G., Herr
Reinhard Nehls und Herr H. L. am 13. Februar 1984 einen Antrag auf Eintragung
des Vereins in das Vereinsregister ein. Der Rechtspfleger legte die Angelegenheit
wegen ihres rechtlichen Schwierigkeitsgrades dem Amtsrichter vor. Dieser
erliess unter dem 24. Oktober 1985 die angefochtene Zwischenverfügung,
in
Gegen diese Zwischenverfügung richtet sich die Beschwerde
der Beteiligten vom 13. November 1985, Band 3, Blatt 165 der Akten. Wegen
der Einzelheiten wird auf
II.
Die Beschwerde ist zulässig. Es kann davon ausgegangen
werden, dass nicht der Verein im Gründungsstadium selbst die Beschwerde
führen will, was er vermutlich nicht konnte, sondern dass die Vorstandsmitglieder,
die ihn angemeldet haben,die Beschwerde führen. Ihre Beschwerdeberechtigung
ergibt sich aus § 20 FGG. Die Beschwerde war auch von keiner besonderen
Frist abhängig, nachdem sie gegen Auflagen gerichtet wurde, von denen
in einer Zwischenverfügung die Eintragung in das Vereinsregister abhängig
gemacht wurde.
III.
In der Sache kann der Beschwerde der Erfolg nicht .versagt bleiben; das Amtsgericht kann die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister nicht von der Erfüllung der genannten Auflagen abhängig machen.
1. Der einzutragende Verein ist als eine Kirche im Sinne der Art. 140 GG, 137 Weimarer Rechtsverfassung anzusehen.
Es ist allerdings im einzelnen undeutlich, welche Wesensmerkmale
vorhanden sein müssen, damit eine Kirche im Sinne der genannten Bestimmungen
anzunehmen ist. Doch sind die möglichen Kriterien einer Kirche im
vorliegenden Fall zweifelsfrei erfüllt. Es handelt sich nämlich
ausweislich der Satzung, wie sie als Anlage
zum Eintragungsantrag zur Akte gereicht worden ist und des
2. Ist aber die geplante Vereinigung eine Kirche,
dann hat sie nach Art. 137 Abs. 3 der Weimarer Verfassung, wie er nach
Art. 140 des Grundgesetzes fortgilt, Anspruch auf den Erwerb der Rechtsfähigkeit
nach den Regeln des bürgerlichen Rechtes. Die Gemeinschaft ist also
in der Form einer juristischen Person zu organisieren. Da sämtliche
anderen Arten von juristischen Personen, die das bürgerliche Recht
kennt, ersichtlich nicht für die Verleihung der Rechtsfähigkeit
in Betracht kommen, bleibt
3. Dann aber kommt in zumutbarer Weise nur die Eintragung in das Vereinsregister als Idealverein, § 21 BGB, in Betracht.
a) Dabei ist es bereits zweifelhaft, ob der Vereinigung die Rechtsfähigkeit bereits deshalb vorenthalten werden dürfte, weil sie wirtschaftliche Zwecke verfolgt. Es ist der besondere Schutz zu berücksichtigen, unter dem die einzutragende Vereinigung durch § 137 Abs. 3 Weimarer Verfassung steht. Jeder anderen Vereinigung, die wirtschaftliche Zwecke verfolgt, ist es zumutbar, in eine andere Rechtsform auszuweichen, die dies ermöglicht, beispielsweise in die Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sich als Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu organisieren, ist jedoch einer Religionsgemeinschaft und Kirche nicht zumutbar. Sie müsste dann ihre internen Angelegenheiten in einer Weise offenlegen, wie ihr das nicht zuzumuten ist angesichts des Selbstbestimmungsrechts der Kirchen.
b) Die angeschnittene Frage mag jedoch dahinstehen,
da nach dem gegenwärtigen Sachstand nicht einmal hinreichende Anhaltspunkte
dafür bestehen, dass der Zweck der Vereinigung tatsächlich auf
einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Sicherlich
verfügt die Vereinigung über nicht unerhebliche Einnahmen, wie
sie einerseits
c) Jedenfalls ist es mit dem Selbstbestimmungsrecht
der geplanten Vereinigung als Kirche nicht vereinbar, wenn sie in der Form
zur Aufklärung ihrer wirtschaftlichen Beziehungen aufgefordert wird,
wie dies in der Zwischenverfügung geschieht. Dies wäre allenfalls
dann denkbar, wenn anderweitig hinreichender Anlass zur Annahme einer primär
wirtschaftlichen Tätigkeit bestünde, was indessen
[Namen der Richter]