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Oberlandesgericht Düsseldorf 3 W 268/82 = NJW 83,2574, Beschluss
vom 12.8.83:
Keine Eintragung eines Scientology-Vereins ins Vereinsregister
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Quelle: NJW Neue Juristische Wochenschrift 1983, Seite 2574
8. BGB *§ 21, 22 (Keine Eintragung einer Scientology-Niederlassung ins Vereinsregister)
Ein Verein, der ideelle Güter nach Art von Wirtschaftsgütern
vermarktet und dabei die Verbreitung seines Ideengutes untrennbar mit in
geschaftsmäßig organisierter Form verfolgten finanziellen Erfolgen
verbindet, kann den Wirtschaftsvereinen i. S. von § 22 BGB zuzurechnen
sein.
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12. 8. 1983 - 3 W 268/82
Zum Sachverhalt: Die Ast. [Antragsteller] haben beantragt, das von ihnen und sechs weiteren Personen am 22. 12. 1980 gegründete "Scientology Genter D., Mission der Scientology Kirche e. V." und sie selbst als Vorstand in das Vereinsregister einzutragen. Diese Anmeldung hat das AG [Amtsgericht] gem. § 61 BGB dem Polizeipräsidenten in D. mitgeteilt und außerdem dem Jugendamt der Stadt D. unter Bezugnahme auf eine vor der Anmeldung eingegangene Eingabe des Jugendamts vom 9. 4.1980, in der es u. a. "zur Ermittlung eventueller zukünftiger Eintragungen der "Scientology-Sekte" um "fortlaufende Übersendung der Auszüge aus dem Vereinsregister" gebeten hat. Der Polizeipräsident hat am 5.3.1981 Einspruch gegen die Eintragung erhoben und die Prüfung angeregt, ob es sich bei dem Verein um einen "wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb handelt". Das Jugendamt hat gebeten, den Eintragungsantrag zurückzuweisen.
Das AG hat den Eintragungsantrag zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das LG zurückgewiesen. Die sofortige weitere Beschwerde der Ast. blieb erfolglos.
Aus den Gründen: ... Zur Sache hat das LG ausgeführt, es könne nicht festgestellt werden, daß der Zweck des Vereins nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i. S. der §§ 21, 22 BGB gerichtet sei. Für die Beurteilung. komme es darauf an, welche Zielsetzung der Verein im Sinne der tatsächlichen Art und Weise seiner Betätigung verfolge. Es sei auf seine effektive, auf die zu erwartende Betätigung abzustellen.
Dieser Ausgangspunkt kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Die Auffassung des LG entspricht der überwiegend vertretenen, zwischen einer rein subjektiven und einer rein objektiven vermittelnden gemischten Theorie (vgl. Steffen, in RGRK, 12. Aufl., § 21 Rdnr. 4; Palandt-Heinrichs, BGB, 42. Aufl., § 21 Anm. 1 b; auch Soergel-Schulze=v. Lasaulx, BGB, 11. Aufl., §§ 21, 22 Rdnr. 6; Reuter, in: MünchKomm, §§ 21, 22; krit. Karsten Schmidt, AcP 182, 11 f.). Dazu hat es festgestellt:
Der Verein unterhalte ein College. Es biete gegen Entgelt Dienstleistungen an, nämlich Kurse und sonstige Seminare wie "AuditingSitzungen". Hieraus erziele der Verein erhebliche Einnahmen, ohne daß in nachvollziehbarer Weise dargelegt sei, wie hoch der Gewinnanteil an diesen Einnahmen sei. Der Beurteilung als "wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb" stehe nicht entgegen, daß eine Vielzahl der Leistungen des College nur den Vereinsmitgliedern gegen Entgelt zugänglich seien, weil sich die wirtschaftliche Geschäftstätigkeit des Vereins , , gegen die Mitglieder" richte. Der Verein werbe für die Kurse seines College zunächst außenstehende Interessenten, die sodann nach Absolvierung der ersten Kurse Mitglieder des Vereins werden könnten. Alsdann richte sich die werbende Tätigkeit des College an sie. Damit erftille der Verein die Kriterien eines "wirtschaftlichen Geschäfrsbetriebs‘, worunter eine "nach außen gerichtete ent— geltliche auf Dauer angelegte planmäßige, auf Verschaffung wirtschaftlicher Vorteile zugunsten des Vereins selbst oder unmittelbar seiner Mitglieder angelegte, entweder auf Erzeugung oder Umsatz von Gütern wie auch Vermittlung und Hilfsleistungen wirtschaftlicher Art beruhende Tätigkeit" zu verstehen sei.
Diese Gesetzesauslegung wird von den Ast. mit der weiteren Beschwerde
nicht angegriffen. Sie entspricht der "bisher allgemein anerkannten Umschreibung"
(so Soergel-Schulze=v. Lasaulx, §§ 21, 22 Rdnr. 25; vgl. auch
BGH, NJW 1983, 571, mit der Maßgabe, daß es auf die Entgeltlichkeit
der von dem Verein erbrachten Leistung nicht ankomme). Nach neuerer Auffassung
wird der nicht eintragungsfähige Wirtschaftsverein allerdings in erster
Linie durch den , ,Volltypus des unternehmerischen Vereins" repräsentiert,
der durch den "nach privatwirtschaftlichen Grundsätzen erfolgenden
Einsatz unternehmerischer Tätigkeit in der Marktwirtschaft" charakterisiert
ist (so im Anschluß an Reinhardt, in: Festschr. f Paulick, 5. 3;
OLG Düsseldorf Rpfleger 1979, 259; auch Heckelmann, AcP 179, 27ff.;
grundlegend Karsten Schmidt, Rpfleger 1972, 286ff., 343ff., AcP 182, 1ff.;
NJW 1983, 543, zu BGH, NJW 1983, 569ff.; zust. Soergel-Schulze=v. Lasaulx,
§§ 21, 22 Rdnrn. 28ff.; Steffen, in: RGRK‘ § 21 Rdnr. 5;
Palandt-Heinrichs, § 21 Anm. 1 d; Reuter, in: MünchKomm, §§
21, 22 Rdnrn. 11, 12ff.; Sauter-Schweyer, Der eingetragene Verein, 11.
Aufl., Rdnr. 43; ähnlich Staudinger-Going, BGB, 12. Aufl., §21
Rdnr. 8; OLG Oldenburg, Rpfleger 1976, 11ff.). Danach kommt es darauf an,
daß der Verein gegen Entgelt Waren oder Dienstleistungen auf dem
Markt anbietet, in Sonderfällen auf einem "offenen Binnenmarkt", dessen
Marktgegner die Vereinsmitglieder selbst sind (vgl. Karsten Schmidt, Rpfleger
1972, 343; AcP 182, 23ff.; OLG Düsseldorf, Rpfleger 1979, 259; BayObLGZ
1978, 91). Ergänzend werden den Wirtschaftsvereinen auch solche Vereine
zugerechnet, die ohne eigenes Entgelt ausgelagerte unternehmerische Teilfunktionen
ihrer Mitglieder wahrnehmen (z.B. BGHZ 45, 395ff. = NJW 1966, 2007; BayOhLG,
Rpfleger 1977, 19ff.).
Welcher dieser Auffassungen zu folgen ist, kann im vorliegenden Falle
dahingestellt bleiben, denn das LG hat sowohl die nach herkömmlicher
Meinung erforderliche Vorteilsabsicht (so noch BGH, NJW 1983, 571; Sraudinger-Coing,
§ 21 Rdnr. 8; a. A. Karsten Schmidt, NJW 1983, 544; Reuter, in: MünchKomm‘
§§ 21, 22 Rdnr. 18) als auch die Entgeltlichkeit der anbietenden
Tätigkeit des Vereins an einem "offenen Binnenmarkt" angenommen. An
die dazu getroffenen tatsächlichen Feststellungen des LG ist der Senat
als Rechtsbeschwerdegericht gebunden, § 27 FGG i. V. mit § 561
II ZPO, soweit dem LG dabei keine Rechtsfehler unterlaufen sind (Keidel-Kuntze-
Winkl er, FGG‘ 11. Aufl., § § 27 Rdnr. 42 m. Nachw.).
Zu Unrecht rügen die Ast., das LG habe ihnen nicht ausreichend
rechtliches Gehör gewährt. (Wird dargelegt.)
Im Ergebnis kommt es auf diese Einzelheiten jedoch nicht an. Durch
die richtige Einordnung des , , Auditing" wird nicht in
Frage gestellt, daß der Verein vom Standpunkt des LG aus einen
"wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb" unterhält. Hierfür ist
die interne Organisation der angebotenen Leistungen von untergeordneter
Bedeutung. Ob der Verein Leistungen gegen Entgelt anbietet und damit Gewinn
erzielen will und erzielt, wird nicht dadurch beeinflußt, daß
die behauptete Höhe der Einnahmen sich rechnerisch schlüssig
belegen läßt. Anders könnte es nur sein, wenn infolge unrichtiger
Auswertung der angegebenen Zahlen die Einnahmen zu hoch veranschlagt worden
wären. Die Annahme des LG, es bestünden erhebliche Anhaltspunkte
für Gewinne aus dem Betrieb des College (richtig: des College und
des "Audi— ting") wird auch nicht dadurch erschüttert, daß ein
Teil der Einnahmen den Ausgaben zugerechnet wird, weil es sich um voraus-bezahlte
Spendenbeiträge handele, die möglicherweise zurückgezahlt
werden müssen. Diese im Hinblick auf die sonstige Einnahmen- und Ausgabenrechnung
für das Jahr 1981 systemwidrige Betrachtungsweise schließt nicht
aus, daß im Ergebnis ein erheblicher Einnahmeüberschuß
bleibt, wenn nämlich die Spendenbeiträge nicht zurückgezahlt
werden müssen.
Danach ist aufgrund der Feststellungen des LG davon auszugehen, daß
der Verein im Rahmen einer auf Dauer angelegten planmäßigen
Tätigkeit Leistungen in Form von Kursen und Seminaren, aber auch geistliche
Beratung ("Auditing") gegen Entgelt anbietet, daß diese Tätigkeit
dazu dient, dem Verein wirtschaftliche Vorteile zu verschaffen, und daß
nicht auszuschließen ist, daß damit tatsächlich Gewinne
erzielt werden. Dem LG ist darin beizupflichten, daß bei Zweifeln
in tatsächlicher Hinsicht über Umstände, die für die
Einordnung des Vereins als Idealverein oder als Wirtschaftsverein erheblich
sind, zu Lasten der Ast. zu entscheiden ist, weil sie die Feststellungslast
tragen (OLG Düsseldorf, Rpfleger 1979, 259 m. Nachw.). Die Ast. meinen
aber, unter Berufung auf das von ihnen eingeholte Rechtsgutachten‘ daß
der vom LG angenommene Sachverhalt die von ihm selbst vorausgesetzten Merkmale
eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes nicht erfülle:
In der von dem Verein gegen Entgelt ausgeübten Tätigkeit könne
eine unternehmerische Tätigkeit am Markt nicht gesehen werden. "Auditing"
, aus dem der größte Teil der Einnahmen stamme, werde nur von
der Scientology angeboten, dafür gebe es keinen "Markt". Außerdem
fehle der Bezug zur Wirtschaft. Durch den engen Zusammenhang mit den religiösen
bzw. weltanschaulich philosophischen Grundlagen der Scientology unterscheide
sich das , ,Auditing" von sonstigen allgemeinen Verfahren der Lebenihilfe
wie Psychotherapie! Psychoanalyse. Ebenso werde im Rahmen des College wegen
der weltahschaulichen Bindung der Kurs- und Seminarinhalte nicht ein Wirtschaftsgut,
sondern ein ideelles Gut vermittelt. Auch hierfür fehle es an einem
allgemeinen Markt. Mit Rücksichi auf den Sinn und Zweck der §§
21, 22 BGB (Gewährleistung des Verkehrs- und Gläubigerschutzes
bei wirtschaftlichen Vereinen) sei es auch nicht gerechtfertigt, das entgeltliche
Angebot ideeller Leistungen einer unternehmerischen Tätigkeit am Markt
gleichzusetzen. Eine solche Gleichsetzung sei auch aus Gründen des
Mitgliederschutzes nicht geboten, weil es letztlich im Belieben des einzelnen
Mitgliedes stehe, in v~‘el— ehem Umfang es von den angebotenen Leistungen
Gebrauch mache. Der Annahme, der Verein betätige sich gegenüber
den Mitgliedern des Vereins in unternehmerischer Form an einem "offenen
Binnen-markt" und sei damit auf einen wirtschaftlichen Geschäftibetrieb
gerichtet, stehe entgegen, daß die Tätigkeit der Scientology
nicht auf die Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder
gerichtet sei (vgl. § 1 GenG), weil sie nicht materielle‘ sondern
alkin ideelle Bedürfnisse befriedige. Auch in diesem Zusammenhang
sei eine Gleic~seszung wegen der unterschiedlichen Auswirkung auf den Rechtsverkehr
und die Gläubigerinteressen nicht gerechtfertigt.
Dem vermag sich der Senat nicht in vollem Umfang anzuschließen:
Daß durch den Verein durch "Auditing" und im Rahmen des Gollege ideelle
Inhalte vermittelt werden, schließt nicht aus, daß es sich
um Leistungen wirtschaftlicher Art handelt. Auch ideelle Güter können
durch "Vermarktung" Wirtschaftsgüter werden, ihre entgeltliche Vermittlung
oder Weitergabe kann damit zur wirtschaftlichen Leistung werden, wofür
es aus den ideellen Bereichen von Kunst, Wissenschaft, Bildung, Sport hinreichend
Beispiele gibt (vgl. Karsten Schmidt, Rpfleger 1972, 292‘ unter Hinweis
auf AG Stuttgart, Betr 1964, 1735ff.) in Form von kommerziellen Lehr- und
Forschungsanstalten, Gemäldegalerien, Konzertagenturen, Theaterunternehmen,
Lizenzsportunternehmen (dazu insb. Heckelmaun, AcP 179, 39ff.).
Eine Besonderheit ergibt sich nach Meinung des Senats entgegen der
Auffassung des Rechtsgutachters aber auch nicht daraus, daß die von
der Scientology vermittelten ideellen Leistungen nach dem eigenen Verständnis
des Vereins zumindest auch religiöse bzw. weltanschauliche Inhalte
haben. Es gibt, wie das LG richtig dargelegt hat, kein
"Religionsprivileg" im Vereinsrecht. Den Ausführungen des LG hierzu
schließt der Senat sich an. Ein solches Privileg kann insbesondere
nicht aus den Art. 4 und 140 GG hergeleitet werden‘ Art. 1371V WRV.
Bedenken gegen die Annahme eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes
könnten sich im vorliegenden Falle aber daraus ergeben, daß
Gegenstand der Vermarktung die Ausübung der Relgion bzw. Weltanschauung
selbst ist, für die sich ein Markt und damit ein Preis, der eine angebotene
Ware erst zum Wirtschaftsgut macht, nicht bilden kann. Wenn also ein allgemeiner
Markt nicht gegeben ist, dann reicht die Betätigung an dem vom LG
festgestellten und von den Ast., jedenfalls ihrem Gutachter nicht in Frage
gestellten "offenen Binnenmarkt" an sich nicht aus, um einen "wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb" zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist zwar davon auszugehen, daß das Gedankengut
der Scientology nur von ihrer kirchlichen Organisation und ihren Gliederungen
angeboten wird. Es darf aber nicht unberücksichtigt bleiben, daß
die Bewegung bei der Anwerbung zahlungsf7ähiger und zahlungsbereiter
Mitglieder auf dem allgemeinen "Markt" mit anderen Religionen und Weltanschauungen
konkurrieren und dabei eine , , eigenunternehmerische Tätigkeit über
den vereinsinternen Bereich hinaus" entfalten muß und auch entfaltet.
Die Feststellungen des LG ergeben darüber hinaus, daß die Seientology-Bewegung
bei der Verbreitung ihrer Ideen wie ein Wirtschaftsunternehmen auftritt
und sich der Warenvertriebsformen der gewerblichen Wirtschaft für
ihre Missionstätigkeit nach innen und außen bedient. Das LG
hat nicht verkannt, daß die von ihm geschilderten Beispiele der Absaszfürderung
nicht aus dem Bereich des von den Ast. vertretenen Vereins in D. stammen.
Trotzdem ist nicht zu beanstanden, daß das LG diese Beispiele auch
für die Beurteilung des Vereins in D. herangezogen hat. Auf die zutreffende
Begründung des LG hierzu wird verwiesen. Auch die Ast. leugnen schließlich
nicht, daß die Anhänger der Scientology‘ wenn sie an den "Dienstleistungen"
der "angewandten religiösen Philosphie" teilhaben wollen, festgesetzte
Zahlungen zu erbringen haben. Die Ausübung der Relgion bzw. Weltanschauung
wird damit Gegenstand des entgeltlichen Angebotes des Vereins. Dies entspricht
auch dem in erster Linie maßgebenden (B VerfGE 24, 236 [247] = NJW
1969, 31) Selbstverständnis des Vereins, dessen Philosophie dahin
geht, daß jeder zur Verbesserung der durch eigenes Fehlverhalten
mitverursachten schädlichen Zustände beitragen muß. Daß
die Erbringung einer finanziellen oder doch geldwerten Gegenleistung als
wesentlich und nicht nur als Mittel zum Zweck, nämlich der Beschaffung
materieller Subsidien als Grundlage des eigentlichen ideellen Vereinilebens
angesehen wird, zeigt sich auch darin, daß Dienstleistungen nur dann
nicht durch Geld bezahlt zu werden brauchen, wenn das Mitglied sich anderweitig,
insbesondere durch Arbeit für die Ziele des Vereins einsetzt. Ein
Dispens von Vereinibeiträgen oder "Spendenbeiträgen" im Falle
der Mittellosig— keit ist nicht vorgesehen. Auch liegt es in der Art der
von dem Verein verbreiteten "angewandten religiösen Philosophie",
daß den Anhängern die bloße Zugehörigkeit zu der
Gemeinschaft ohne Teilhabe an "Dienstleistungen", ohne die sie im Sinne
der Scientology in ihrer geistig-religiösen Entwicklung keine Fortschritte
machen können, nicht sinnvoll erscheinen kann. Das Auftreten der Scientology-Bewegung
wie ein auf Expansion bedachtes Wirtschaftsunternehmen ist deshalb nicht
bloß äußerliches , , ametikanisches" Stilelement, wie
der Gutachter meint.
Das LG ist deshalb zu Recht davon ausgegangen, daß bei der Betätigung
der Scientology im Rahmen des College und beim Auditing die Verbreitung
des Ideenguts untrennbar mit dem finanziellen Erfolg der Organisation verbunden
ist, was erklärt, daß nach den Feststellungen des LG das finanzielle
Einkommen einer Mission als Gradmesser ihres Erfolgs angesehen wird. Ein
derartiger Verein entspricht zwar nicht einem der in Rechtsprechung und
Literatur entwickelten Typen des Wirtschaftsvereins, muß ihnen aber
mit Rücksicht auf die wesentlich wirtschaftliche Zielsetzung, die
in organisierter Form geschäftsmäßig verfolgt wird, nach
Meinung des Senats zugerechnet werden. Dem steht nicht entgegen, daß,
worauf die Ast. unter Berufung auf ihren Gutachter hinweisen, die sonst
mit der , , Vermarktung" von Produktion für die Gläubiger und
den Rechtsverkehr verbundenen Risiken (aus dem Kreditbedarf für Investitionen,
der Haftung aus Gewährleistung etc.), die den gesetzgeberischen Grund
dafür bil—
den, Wirtschaftsvereine von der Rechtsform des eingetragenen Vereins
auszuschließen, bei der entgeltlichen Verbreitung religiöser
Ideen oder weltanschaulichen, Gedankengutes zurücktreten:
Die angebotenen ideellen Leistungen einschließlich des personellen
Apparates zur Verbreitung werden intern hervorgebracht un~ brauchen nicht
unter Einsatz von Produktionsmitteln erzeugt oder eingekauft zu werden.
Im Zusammenhang mit der Art der Verbreitung der Dienstleistungen durch
die Scientology treten derartige Risiken aber gleichwohl auf: Nach den
Feststellungen des LG hat der Verein von dritter Seite Mittel zur Existenzgrün—
dung erhalten und will seinerseits Geld für eine weitere Mission zur
Verfügung stellen. Es ist daher nicht auszuschließen, daß
aus gegebenem Anlaß, etwa zwecks Ausbau und Erweiterung der "Vertriebs‘
,—Organisation, ein Kreditbedarf entsteht, der auf dem allgemeinen Kapitalmarkt
befriedigt wird. Auch nimmt der Verein, wenn er von Mitgliedern oder sonstigen
Interessenten Vorauszahlungen von , ,Spendenbeiträgen" entgegennimmt,
auch insoweit Kredit in Anspruch. Überdies muß er — im Falle
berechtigter Reklamationen — zur Rückzahlung der Beiträge in
der Lage sein. Damit tritt für Gläubiger und Rechtsverkehr ein
Schutzbedürfnis auf, wie es auch sonst von Wirtschaftsunternehmen
erzeugt wird, das aber entfällt, wenn ein Verein seinen —unterstellt
hohen — Finanzbedarf durch leistungsunabhängige Beiträge finanziert.
Deshalb ist es für die Einordnung des Vereins entgegen der Meinung
des Gutachters nach Auffassung des Senats erheblich, wie der Verein seinen
Bedarf an materiellen Subsidien befriedigt. Geschieht dies in Form des
entgeltlichen Angebots der Vereinsleistungen, dann handelt es sich um einen
"wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb" , der — unbeschadet der Vereinsautonomie
— der Eintragung in das Vereinsregister nach § 21 BGB hinderlich
ist (Karsten Schmidt, NJW 1983, 54; BGH, NJW 1983, 571).
In diesem Fall ist die Eintragung allerdings gleichwohl zulässig,
wenn für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb die Voraussetzungen
des "Nebenzweckprivilegs" erfüllt sind (dazu zuletzt BGH, NJW 1983,
571 f., und dazu Karsten Schmidt, NJW 1983, 546). Daß ein derartiger
Geschäftsbetrieb Gewinne erzielt, beweist zwar nicht, daß er
der Hauptzweck des Vereins ist, ist vielmehr eher mit der Annahme, daß
der betreibende Verein ein Idealverein ist, verträglich als wenn er
mit Verlust arbeitete (dazu Knauth, JZ 1978, 329ff.). Daß ein Religions-
oder Weltanschauungsverein die Ausübung der Religion mit der Erzielung
von gewinnbringenden Einnahmen verbindet, wie es das LG für den Verein
der Ast. eindrucksvoll dargelegt hat, schließt deshalb nicht aus,
daß der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb unter das Nebenzweckprivileg
fällt (vgl. z. B. OLG Hamburg, OLGZ 15, 223).
Die Eintragung aufgrund des "Nebenzweckprivilegs" setzt aber die Feststellung
voraus‘ daß der wirtschaftliche Geschäftsbe— trieb den nichtwirtschaftlichen
Vereinszwecken und den diesen entsprechenden Betätigungen untergeordnet
ist (Karsten Schmidt‘ Rpfleger 1972, 351; ders., AcP 182, 26ff.; Soergel-Schulze=v.
Lasaulx‘ §§ 21, 22 Rdnrn. 19ff.; Reuter, in: MünchKomm‘
§§ 21, 22 Rdnrn. 19f.). Hiervon hat sich das LG aber im vorliegenden
Fall nicht zu überzeugen vermocht. Seine auf tatrichterlichem Gebiet
liegende Würdigung kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.
Dabei ist zu berücksichtigen, daß das LG, ohne daß dies
im Rahmen der weiteren Beschwerde gerügt worden ist, den Schwerpunkt
der Vereinstätigkeit in den entgeltlichen Aktivitäten, nämlich
in dem Betrieb des Gollege und in der Vermittlung des "Auditing" gesehen
hat. Demgegenüber treten unentgeltliche Tätigkeiten, wie sie
etwa in § 2 Nr. 4 der Satzung beschrieben sind, soweit ersichtlich
völlig zurück. Insbesondere haben sie für die ideellen Zwecke
der Scientology, insbesondere für das geistliche Fortkommen der Anhänger,
keine erkennbare Funktion. Der Auffassung des Gutachters, der ideale Hauptzweck
des Vereins ergebe sich, wenn die Entgeltlichkeit der Dienstleistungen
unberücksichtigt bleibe, vermag der Senat sich nicht anzuschließen.
Entscheidend kann nur sein, welcher Vereinszweck sich ergibt, wenn die
entgeltliche Betätigung insgesamt entfiele.
Charakteristisch für den Verein — wie für die Scientology-Bewegung auch sonst — ist die mit der Begründung der Spendenbeiträge in der religiösen Philosophie selbst angelegte Verbindung von ideellem und wirtschaftlichem Zweck, wobei nach der vertretbaren Würdigung des LG jedenfalls nicht festgestellt werden kann, daß der ideelle Zweck überwiegt. Ist aber nicht auszuschließen, daß wirtschaftliche und ideelle Zwecke gleichwertig verfolgt werden, ist die Eintragung nach § 21 BGB nicht möglich (Stöber, VereinsR, 3. Aufl., Rdnr. 27; Soergel-Schulze=v. Lasaulx, §§ 21, 22 Rdnr. 20).
(Mitgeteilt von Richter am OLG Dr. Schütz, Düsseldorf)
Anm. d. Schriftltg.: Systemfragen des Vereinsrechts erörtert Karsten
Schmidt, ZHR 47 (1983), 43.