OVG Hamburg:
Scientology muss Gewerbe anmelden
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Hamburgische Oberverwaltungsgericht
OVG Bf VI 12/91 Beschluss vom 6.7.1993
1. Instanz: Verwaltungsgericht
Hamburg 17 VG 978/88
Nichtzulassungsbeschwerde
vom Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen
Leitsätze
des Gerichts:
-
Für die Feststellung, daß
ein Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung ausgeübt wird und dieses Gewerbe
gemäß § 14 Abs. 1 GewO anzumelden ist, bedarf es nicht
der Feststellung, ob ein Verein (hier Scientology Kirche) als Religions-
oder Weltanschauungsgemeinschaft im Sinne von Art. 4 Abs. l GG anzuerkennen
ist.
-
Auch eine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft
kann ein Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung betreiben, nämlich wenn
sie mit der Absicht der Gewinnerzielung auf Dauer den Verkauf von Waren
und Dienstleistungen betreibt, insbesondere wenn sie durch Werbung und
Verkauf in Konkurrenz zu anderen Gewerbetreibenden tritt und ihre Betätigung
sich nach den Gesamtbild als gewerblich darstellt.
-
Die Absicht der Gewinnerzielung
im Sinne des Gewerberechts ist auch dann gegeben, wenn die im voraus festgelegten
Gegenleistungen als Spendenbeiträge bezeichnet werden und wenn die
Erträge idealen Zwecken zugeführt werden sollen. Auch soweit
der Verkauf gegenüber Mitgliedern stattfindet, liegt eine gewerbliche
Betätigung vor.
-
Die Annahme einer Gewinnerzielungsabsicht
ist nicht schon dann ausgeschlossen, wenn beim Verkauf eines Teiles der
Waren and Dienstleistungen, insbesondere gegenüber neu geworbenen
Mitgliedern, die Kosten höher als die Erträge sind. Bei einem
Vertrieb, der auf den Verkauf weiterer Waren und Dienstleistungen zu zunehmend
höheren Entgelten ausgerichtet ist, kommt es für die Absicht
der Gewinnerzielung auf das wirtschaftliche Gesamtergebnis an.
-
Verweigert der Verein die Angaben
über seine wirtschaftlichen Gesamtergebnisse und sind die Verluste
maßgeblich durch Unkosten aus Bereichen entstanden, über die
eine Auskunft verweigert wird, so kann wegen Versagung der prozessualen
Mitwirkungspflicht von einer Absicht auf Gewinnerzielung ausgegangen werden.
-
Die Pflicht zur Gewerbeanzeige
beeinträchtigt nicht den Grundrechtsschutz einer Religionsgemeinschaft
aus Art. 4 Abs. 1 GG und das Recht zur selbständigen Verwaltung ihrer
Angelegenheiten aus Art. 140 in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV.
URTEIL
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am:
6. Juli 1993,
In der Verwaltungsrechtssache
hat das Hamburgische
Oberverwaltungsgericht, VI. Senat, durch die Richter .... sowie die ehrenamtlichen
Richterinnen ..... für Recht erkannt:
Die Berufung
des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 11.
Dezember 1990 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Hinsichtlich der Kosten des gesamten Verfahrens ist das Urteil vorläufig
vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte
vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Rechtsmittelbelehrung
Die Nichtzulassung
der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden (§ 133 Abs.
1 VwGO).
Die Beschwerde ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils durch einen bevollmächtigten
Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule bei dem Hamburgischen
Oberverwaltungsgericht, 20097 Hamburg, Nagelsweg 37, einzulegen. Juristische
Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich
auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt vertreten
lassen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen (§§
133 Abs. 2, 67 Abs. 1 VwGO).
Die Beschwerde ist
innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils durch einen Vertreter
wie in Absatz 2 angegeben zu begründen. Die Begründung ist beim
Hamburgischen Oberverwaltungsgericht einzureichen. In der Begründung
muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder
die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel
bezeichnet werden (§§ 1333 Abs. 3, 132 Abs. 2 Nr. 1-3 VwGO).
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Tatbestand:
Der Kläger wendet sich
gegen die Aufforderung der Beklagten, den Verkauf von Büchern, Broschüren
und sogenannten Elektrometern sowie die entgeltliche Durchführung
von Kursen und Seminaren als Gewerbe im Sinne des § 14 Gewerbeordnung
(GewO), jetzt gültig i.d.F. der Bekanntmachung v. 1. Januar 1987 (BGBl.
I S. 425, m. sp. Änd.), anzuzeigen. Dabei streiten die Beteiligten
vor allem darüber, ob der Kläger insoweit gewerblich tätig
ist oder ob es sich - wie der Kläger meint - bei dem Verkauf der Bücher,
Broschüren und Elektrometer sowie bei der Durchführung der Kurse
und Seminare um nicht dem Gewerberecht unterliegende, sondern der Religionsausübung
zuzurechnende Tätigkeiten handelt.
I.
Der Kläger ist ein
seit dem 25. Februar 1974 eingetragener Verein. Der Vereinsname lautete
zunächst: "College für Angewandte Philosophie, Hamburg e.V."
In § 3 der ursprünglichen Satzung vom 29. Oktober 1973 war der
Vereinszweck wie folgt beschrieben:
"Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953,
und zwar insbesondere durch: Die Führung von Kursen und Trainings
zur freien Persönlichkeitsentfaltung unter praktischer Anwendung der
Philosophie von L. Ron Hubbard, gemäß den Kodizes und Richtlinien,
die von L. Ron Hubbard entwickelt worden sind, um die Anwendung der standardisierten
Verfahren zu gewährleisten und die Ausbreitung von Scientology und
Dianetics zu garantieren. Der Verein setzt sich die Verbreitung des einschl%auml;gigen
Schrifttums, das eine Voraussetzung für die Durchführung von
Kursen und
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Trainings zur freien Persönlichkeitsentfaltung
ist, weiterhin zum Ziel. Außerdem fördert der Verein die Ausbildung
von Lehrkräften für seine Kurse und Trainings."
§ 8 der Satzung lautete:
"Die
Kosten des Vereins werden durch die Beiträge der Kursteilnehmer, die
Mitgliedsbeiträge sowie durch Spenden getragen. Von den Bruttoeinnahmen
sind 10 % Lizenzen an L. Ron Hubbard abzuführen."
Am 27. April 1974 erhielt §
8 der Satzung folgende Fassung:
"Die
Kosten des Vereins werden durch die Betträge der Kursteilnehmer, die
Mitgliedsbeiträge sowie durch Spenden getragen. Von den Bruttoeinnahmen
aus Beiträgen für Kurse und Trainings entsprechend § 3 sollen
10 % zur Unterstützung der mildtätigen, humanitären und
religiösen Arbeit einer Kirche oder Religionsgemeinschaft verwendet
werden."
Am 23. März 1985 änderte
der Kläger seinen Namen in den seither geführten Vereinsnamen
"Scientology Kirche Hamburg e.V.". Außerdem wurde die Satzung in
verschiedenen Einzelpunkten geändert.
Am 22. Dezember 1985
wurde die Satzung erneut geändert. In § 2 Abs. 1 der Satzung
in der Fassung vom 22. Dezember 1985 wird der Zweck des Vereins nunmehr
wie folgt beschrieben:
"Der
Verein ist eine Religionsgemeinschaft (Kirche). Der Zweck der Kirche ist
die Pflege und Verbreitung der Scientology Religion und ihrer Lehre. Die
Scientology Kirche sieht es als ihre Mission und Aufgabe an, den Menschen
Befreiung und Erlösung im geistig-seelischen Sinn zu vermitteln, wodurch
sie eine Verbesserung möglichst
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vieler und zahlreicher Mitglieder
in sittlicher, ethischer und spiritueller Hinsicht bewirken will, so daß
wieder gegenseitiges Verstehen und Vertrauen unter den Menschen herrscht
und eine Gesellschaft ohne Krieg, ohne Wahnsinn und ohne Kriminalität
geschaffen wird; eine Gesellschaft, in der sich der Mensch geäß
seinen Fähigkeiten und seiner Rechtschaffenheit entwickeln kann; eine
Gesellschaft, in der der Mensch die Möglichkeit hat, sich zu höheren
Ebenen des Seins zu entwickeln."
In § 3 heißt es zum
"Wesen der Scientology Religion" u.a.:
"1. Die
Scientology Religion versteht sich in der Tradition der ostasiatischen
Religionen, insbesondere des Buddhismus, Taoismus, des Hinduismus, der
Veden. Ihre historischen Bindungen sieht sie vor allem im Früh-Buddhismus
(Hinayana). Sie ist eine direkte Fortsetzung des Werkes von Gautama Siddharta
Buddha.
2. In dieser Tradition versteht sich die Scientology Lehre als Erlösungsreligion.
Sie will dem Menschen den Zustand vollständiger geistiger Freiheit
von dem endlosen Kreislauf von Geburt und Tod vermitteln und ihn von seinen
Banden im physischen Universum befreien.
3. . . .
4. Die
Scientology Religion ist ein überkonfessionelles Bekenntnis im Sinne
eines allumfassenden Bekenntnisses. Gemäß ihrer buddhistischen
Tradition toleriert sie die Mitgliedschaft in anderen Religionen und macht
keinen Unterschied nach Klasse, Rasse oder Religionszugehörigkeit.
Ihr Anliegen ist die Erlösung aller Menschen gleich welcher Rasse
oder Herkunft.
. .
. ".
In § 5 ("Verwirklichung
der Zwecke der Kirche") heißt es:
"Der
in § 2 dieser Satzung festgelegte Zweck wird verwirklicht insbesondere
durch:
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1. Gründung, Aufbau und Unterhalt einer Gemeinde und seiner Kirchenverwaltung
für die Unterrichtung und für die Ausübung der Scientology
Religion sowie für die Verbreitung der religiösen Lehre der Scientology
Kirche durch Wort, Schrift, Bild und Beispiel.
2. Missionierung durch Werbung und Gewinnung von Mitgliedern, Werbung für
die religiösen Dienste der Kirche und ihrer religiösen Schriften
in der Gesellschaft.
3. Verbreitung von einschlägigen Schriften über die Scientology
Religion. Unter Schriften sind die schriftlichen, auf Tonband oder anderen
Kommunikationsträgern aufgezeichneten Werke des Religionsgründers
L. Ron Hubbard in Bezug auf die Scientology Lehre und Scientology Kirchen
gemeint.
4. Abgabe und Überlassung von Schriften und religionsspezifischen
Materialien . . . zur Durchführung des Studiums der Religion und für
die Anwendung der Religion in der Seelsorge.
5. Praktische Seelsorge, damit ist gemeint die geistliche Beratung (Auditing)
durch die Anwendung der religiösen Übungen der Scientology Religion
sowie die Beratung und Unterstützung auf ethischem Gebiet. Das Auditing
wird durchgeführt von Geistlichen, ehrenamtlichen Geistlichen und
Studenten der Scientology Religion während ihres Studiums und durch
den Kaplan oder andere dafür qualifizierte und eingesetzte Personen
. . .
6. Abhaltung von einführenden und grundlegenden Seminaren und Kursen
zur Förderung und Unterstützung des Mitglieds in seinem Bestreben,
die religiösen Ziele zu erreichen.
7. Ausbildung und Studium in der Scientology Religion bezüglich ihrer
Lehren und Übungen, Ausbildung von Geistlichen, ehrenamtlichen Geistlichen
und ehren- oder hauptamtlich tätigen Mitgliedern zum Zwecke der Verbreitung
der religiösen Lehre und ihrer Anwendung.
8. Gründung, Aufbau und Unterhalt geeigneter Kirchenstätten für
die Unterrichtung in der Scientology Religion und ihrer Anwendung . . .
9. Gründung, Aufbau und Unterhalt geeigneter Kirchenstätten für
die religiösen Übungen der Scientology Religion . . .
10. Durchfürung von Veranstaltungen für Mitglieder und Nichtmitglieder,
um über die Scientology Religion
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und ihre religiösen
Praktiken zu informieren und die Unterhaltung von hierfür geeigneten
Informationszentren. . . ."
In § 7 der Satzung ("Gemeinnützigkeit")
heißt es u.a., die Kirche verfolge ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke; sie sei selbstlos tätig und verfolge nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke; Mittel der Kirche dürften
nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden; die
Mitglieder dürften keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen erhalten.
Am 14. August 1986
wurde die Satzung erneut geändert. In § 8 ("Verhältnis zu
anderen Scientology Gemeinschaften") heißt es nunmehr u.a. wie folgt:
"1. Diese
Scientology Kirche ist eine von zahlreichen international verbreiteten
Scientology Kirchen. Sie soll dies auch für die Zukunft sein. Sie
ist wie alle Kirchen Bestandteil einer international verbreiteten und hierarchisch
aufgebauten Kirchengemeinschaft, die international von der Mutterkirche
geleitet und vertreten wird. Mit dem Begriff "Mutterkirche" oder "Hierarchie
der Kirche" ist die hierarchische Gliederung verstanden, die unter der
Schirmherrschaft der Mutterkirche für Kirchen, Scientology Church
International (USA), - einer dort als gemeinnützig organisierten Körperschaft
- derzeit aufgebaut und tätig ist ..."
Am 1. Oktober 1989 ist die Satzung
wiederum geändert worden. Dabei ist u.a. in § 8 ("Verhältnis
zu anderen Scientology Gemeinschaften") ein Absatz 5 eingefügt worden,
wonach "Richtlinien und Direktiven der Mutterkirche zur Regelung der innerkirchlichen
Angelegenheiten, zur Verwaltung und Gestaltung der satzungsgemäßen
Zweckverwirklichung im einzelnen" des Vorstandsbeschlusses bedürfen,
um für den Verein Verbindlichkeit zu erlangen. Schließlich ist
die Satzung am 1. Juni 1990
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und am 18. November 1991
noch einmal in einzelnen Punkten geändert worden.
Zu dem Begriff "Scientology"
heißt es in einer von dem Kläger im Jahre 1990 herausgegebenen
Informationsschrift "Was ist Scientology":
"Scientology
ist der Name einer im Jahre 1954 gegründeten Religionsgemeinschaft.
Sie basiert auf den Lehren des amerikanischen Wissenschaftlers und Schriftstellers
L. Ron Hubbard. Der Begriff "Scientology" setzt sich zusammen aus den Wörtern
"scire" (lateinisch: "wissen") und "logos" (griechisch: "die Lehre"). Damit
bedeutet "Scientology" also "die Lehre vom Wissen" oder "wissen, wie man
weiß". Die Scientology-Lehre umfaßt das Studium der Seele in
Beziehung zu sich selbst, zu anderem Leben und zum Universum. Das Ziel
ist geistige Freiheit. Die Ursprünge liegen in den östlichen
Religionen, insbesondere im Buddhismus. Scientology bietet einen Weg, auf
dem der einzelne durch Studium und seelsorgerische Beratung für sich
selbst zu Gott finden kann. Es ist Wissen über die geistige Seite
des Menschen, über die Dinge, die den Menschen davon abhalten, seine
eigenen Fähigkeiten voll zu entfalten und Unsterblichkeit zu erlangen.
Die Anwendung der Scientology-Prinzipien im täglichen Leben kann das
Vertrauen der Person in sich selbst stark vergrößern, die Intelligenz
erhöhen und ihre Selbstbestimmung vollständig wiederherstellen."
Zu dem Begriff "Dianetik" heißt
es in der genannten Informationsschrift weiter:
"Im Jahre
1950 verfaßte L. Ron Hubbard sein erstes Werk, das unter dem Titel
"DIANETIK" veröffentlicht wurde. Bis 1990 erreichte dieses Buch eine
Auflage von über 13 Millionen Exemplaren. Die Dianetik (von "dia",
griechisch: "durch" und "nous", griechisch: "die Seele") versteht sich
als die Lehre vom geistigen Wesen in seiner Beziehung zum Körper.
Sie erklärt, wie sowohl körperlich, als auch seelisch schmerzhafte
Erlebnisse noch nach Jahren Energie, Fähigkeiten, Vernunft und Lebensfreude
eines Menschen einschränken können. Und sie beinhaltet eine Methode,
mit deren Hilfe das ursprüngliche geistige Potential wiederhergestellt
werden
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kann. Dianetik ist ein Weg,
die Seele in größere Harmonie zu sich selbst und zu ihrem Körper
zu bringen."
Auf die Frage, was Dianetik
mit Scientology zu tun habe, gibt die Informationsschrift folgende Antwort:
"Zwar
ist das 1950 erschienene Buch "DIANETIK" eher weltanschaulich ausgerichtet;
dennoch war L. Ron Hubbard sich der religiösen Eingebundenheit dieser
Thematik schon damals bewußt ... . Die Dianetik ist der Vorläfer
der Scientology. Sie hat in manchen Aspekten aufgrund der Scientology Religion
eine Neubewertung erhalten und ist heute ein Teil davon."
Zur Finanzierung der Scientology
Kirche findet sich in der Informationsschrift folgende Erklärung:
"Scientology
Kirchen sind selbstverwaltet. Sie erhalten von ihren Gemeindemitgliedern
Spendenbeiträge für Seminare und seelsorgerische Beratung. Die
Gelder dienen der Erhaltung und Erweiterung der einzelnen Kirchen. Ein
Teil fließt in die kirchlichen Sozialprogramme. Es gibt viele unentgeltliche
Dienste der Scientology Kirche."
II.
Der Kläger, der zunächst
in der Gerhofstraße saß und seit 1989 seinen Hauptsitz im Hause
Steindamm 63 hat, bietet gegen Entgelt zahlreiche Bücher und Broschüren
von L. Ron Hubbard an, für die er zum Teil durch Postwurfsendungen
und Handzettel warb und wirbt. Zu diesen Büchern gehört vor allem
das Buch "Dianetik", das auf dem Titelblatt zunächst den Zusatz "Die
moderne Wissenschaft der geistigen Gesundheit" trug und das in der Taschenbuchausgabe
jetzt mit dem Zusatz "Der Leitfaden für
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den menschlichen Verstand"
erscheint. Das Buch kostete nach einer Postwurfsendung 1983 gebunden zwischen
66,67 DM (Juni) und 73,50 DM (August) und als Taschenbuch zwischen 23,25
DM (Juni) und 25,65 DM (August); jetzt ist es als Taschenbuch für
14,80 DM erhältlich. Außerdem bietet der Kläger u.a. das
Buch "Alles über radioaktive Strahlung" von L. Ron Hubbard an, das
nach den Angaben des Klägers in den Werbezetteln in den Jahren 1983/1984
zwischen 73,40 DM und 125,-- DM kostete und nunmehr für 35,-- DM zu
haben ist. Ferner vertreibt der Kläger eine Broschüre mit dem
Titel "Der Weg zum Glücklichsein", von der 12 Stück im Jahre
1983 zwischen 39,15 (Juli) und 41,10 DM (August) kosteten und die nunmehr
in Paketen zu je 12 Exemplaren zum Preis von 28,-- DM erworben werden kann.
Außer Büchern
und Broschüren bietet der Kläger gegen Entgelt verschiedene Kurse
und Seminare an. Dem Angebot konkreter Kurse geht in der Regel die Durchführung
eines Persönlichkeitstests voraus. Der Test enthält zweihundert
Fragen, unter denen sich in der Fassung 1989 u.a. folgende Fragen befinden:
Bekommen Sie manchmal ein Zucken in Ihren Muskeln, auch wenn es keinen
ersichtlichen Grund dafür gibt? (Nr. 13); Geraten sie gelegentlich
in Schwierigkeiten? (Nr. 51); Können Sie eine Party "richtig in Schwung
bringen"? (Nr. 65); Müßten Sie sich eindeutig anstrengen, um
über Selbstmord nachzudenken? (Nr. 102); Schlafen Sie gut? (Nr. 113);
Sind Sie gegen den "Strafvollzug auf Bewährung" für Kriminelle?
(Nr. 179) Werden Sie von anderen herumgestoßen? (Nr. 195). Nach Auswertung
der ausgefüllten Fragebogen durch den Kläger werden im Wege einer
sogenannten Falleinschätzung den Interessenten bestimmte Kurse und
Seminare angeboten, um die in dem Test nach Ansicht der Mitarbeiter des
Klägers zutage getretetenen Defizite und Probleme zu beheben. Zu diesen
Kursen und Seminaren gehört u.a. ein sogenannter "Kommunikationskurs".
Nach den Ermittlungen der Beklagten soll ein Teilnehmer für den ersten
Kommunikationskurs 270,-- DM, einen zweiten Kurs 700,-- DM und einen dritten
Kurs schließlich 10.000,-- DM gezahlt haben. In einer Beilage zu
der von der
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"Church of Scientology AOSH
EU & AF" in Kopenhagen - der für den Kläger zuständigen
kontinentalen Kirche - herausgegebenen Publikation OT-News 9 (1984) sind
für mehrere Kurse zusammen Preise bis zu 238.969,-- DM angegeben.
Ferner bietet der Kläger
seinen Mitgliedern ein als "Auditing" bezeichnetes Beratungsverfahren an,
das er in seiner Schrift "Was ist Scientology" wie folgt beschreibt:
"Auditing
ist die Bezeichnung für die Seelsorge in der Scientology Kirche. Es
wird von einem Auditor praktiziert. Der Begriff geht auf das lateinische
Wort audire zurück, was "zuhören" bedeutet. Der Auditor hilft
dem einzelnen dabei, mehr über sich selbst und seine Beziehung zum
Universum zu erfahren, indem er eine Reihe genauer Fragen stellt und den
Antworten sorgfältig zuhört. Er sagt der befragten Person nicht,
was er als falsch betrachtet oder was er als den Grund ihrer Schwierigkeit
annimmt. Er rät nicht, wie ein Problem oder eine Situation gelöst
werden soll, und er versucht nicht, der Person etwas beizubringen. Unter
genauer Anwendung der Methoden, in denen er ausgebildet ist, hilft er Personen,
sich selbst, andere und das Leben besser zu verstehen und selbst Lösungen
für Probleme zu finden. Er ist dabei an einen strikten Kodex gebunden,
der auf Vertrauen und der stetigen Bereitschaft zu helfen beruht. Im Auditing
werden Lebensbereiche einer Person angesprochen, über die Unklarheit
besteht, die Schwierigkeiten bereiten, oder in denen sie ihre Fähigkeiten
verbessern will. Auditing vollzieht sich in aufeinanderfolgenden Erkenntnisstufen,
die L. Ron Hubbard als "Die Brücke" bezeichnet hat. Sie symbolisiert
das Ziel des Auditings - das Erreichen völliger geistiger Freiheit
-."
Das System der dem Auditing
zugrunde gelegten "Erkenntnisstufen" beginnt mit einem sogenannten Reinigungsprogramm,
das "Freiheit von den restimulierenden Wirkungen von Drogenablagerungen
und anderen Giftstoffen" gewährleisten soll. Über verschiedene
Zwischenstufen können die Mitglieder die Stufe "Clear" ("ein Wesen,
das seinen eigenen reaktiven Mind nicht mehr hat") erreichen. Im Zustand
"Clear" sind nach Auffassung
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des Klägers die in
sogenannten "Engrammen" gespeicherten unbewußten schmerzhaften Erfahrungen
und schädlichen Handlungen der Vergangenheit erkannt und verlieren
so ihre Kraft auf die Person. Sogenannten "Clears" können sich über
weitere Zwischenstufen schließlich bis zum sogenannten "Operierenden
Thetan" ("OT = eine Person, die über schrittweise Erlösungsstufen
den Zustand völliger geistiger Freiheit erreicht hat") fortentwickeln.
Im Rahmen des Auditings
setzen die Auditoren ein als Hubbard-Elektrometer oder "E-Meter" bezeichnetes
Wheatstone'sches Messgerät zur Messung des Körperwiderstandes
ein, das in der Informationsschrift "Was ist Scientology" wie folgt erlätert
wird:
"Die
Nadel der Skala zeigt alle Veränderungen des Körperwiderstandes
an. Diese wiederum werden durch geistige Einwirkungen auf den Körper
verursacht. So eignet sich das E-Meter als Hilfsmittel im Auffinden von
Bereichen seelischer Belastung. Es hilft festzustellen, ob die Person von
einer geistigen Ladung befreit wurde oder nicht. Aus sich allein heraus
bewirkt es nichts. Es ist nicht zur Diagnose, Behandlung, Vorbeugung oder
Heilung von Krankheiten bestimmt. Es erleichtert die Seelsorge, macht sie
gezielter und wirkungsvoller."
Nach einer vom Kläger ausgestellten
Quittung kostete ein Mark VI E-Meter im August 1983 6.994,-- DM abzüglich
20 % = 5.595,20 DM. Nach einer Beilage zu der von der "Church of Scientology
AOSH EU & AF" in Kopenhagen herausgegebenen Zeitschrift "The Auditor"
196 aus dem Jahre 1984 kostete ein Mark VI E-Meter 9.300,-- DM.
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III.
Mit Bescheid vom 31. Oktober
1984 forderte die Beklagte den Kläger auf, den Beginn eines selbständigen
Gewerbebetriebs im Sinne des § 14 GewO anzuzeigen, und setzte zugleich
für den Fall, daß der Kläger der Aufforderung nicht oder
nicht vollständig nachkomme, ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,--
DM fest: Der Kläger betreibe zumindest seit dem 23. Januar 1984 ein
Gewerbe im Sinne des § 14 GewO, indem er den Verkauf von Kursen und
Seminaren sowie von Büchern, Broschüren und Elektro-Metern durchführe.
Mit seinem Widerspruch
trug der Kläger vor: Es treffe nicht zu, daß er ein Gewerbe
ausübe. Entscheidend sei insoweit nicht das äußere Erscheinungsbild.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei für
die Beurteilung der Tätigkeit einer weltanschaulichen oder religiösen
Gemeinschaft, wie er es sei, vielmehr deren Selbstverständnis maßgeblich.
Die "wirtschaftliche" Betätigung einer Religionsgemeinschaft falle
trotz gleichartiger Angebote weltlicher Wettbewerber immer dann unter den
unmittelbaren Schutz des Artikel 4 GG, wenn die Betätigung nach dem
jeweiligen Selbstverständnis der Religionsgemeinschaft eine Verwirklichung
ihrer Aufgaben in der Welt darstelle. Dies gelte auch in seinem Fall. Die
von der Beklagten beanstandeten Tätigkeiten stellten sich in Wahrheit
als Teil der Religionsausübung dar. Die verkauften Bücher und
Broschüren hätten einen religiösen Inhalt; ihr Verkauf falle
unmittelbar unter den Schutz des Artikel 4 GG. Die angebotenen einführenden
Kurse vermittelten die grundlegenden Teilaspekte der Lehre von Scientology
und deren Anwendung. Weiterführende Kurse dienten der Aus- und Fortbildung
der Geistlichen. Die Teilnahme an den Kursen und Seminaren setze die Mitgliedschaft
in der Scientology Kirche voraus. Zudem müsse eine ganz bestimmte,
festgelegte Reihenfolge eingehalten werden, da jedes Angebot einen ganz
bestimmten Zweck erfülle, ohne das die Erreichung der
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jeweils nächsten Befreiungsstufe
nicht möglich sei. Für die Kurse würden keineswegs Preise
gefordert, die übersteigerte Gewinnspannen enthielten. Eine Gewinnerzielung
sei weder beabsichtigt, noch finde eine solche statt. Die Einnahmen reichten
gerade aus, um die laufenden Ausgaben zu decken. Dabei dürfe nicht
übersehen werden, daß er nicht auf Kirchensteuereinnahmen zurückgreifen
könne. Sämtliche ihm zur Verfügung gestellten Mittel würden
für die Erreichung des idealen Vereinszwecks eingesetzt. Soweit Überweisungen
an die Mutterkirche erfolgt seien, kämen diese ideellen Zwecken der
Mutterkirche und mittelbar auch ihm selbst zugute. Die Tätigkeit einer
Religionsgemeinschaft könne nicht als unternehmerisches Handeln angesehen
werden; hieran ändere nichts, daß er eine Bezahlung für
seine Leistungen verlange. Die Beitragsregelung und das Finanzierungssystem
der Scientology Kirche unterlägen nicht staatlicher Kontrolle.
Im Laufe des Widerspruchsverfahrens
forderte die Beklagte den Kläger auf, Bilanzen für die Jahre
1982 bis 1984 nebst den dazugehörigen Einnahmen- und Ausgabenrechnungen,
die neueste Preisliste für den Vertrieb von Büchern und Kursen
sowie eine detaillierte Aufstellung des Entlohnungssystems für die
bei dem Kläger tätigen Mitarbeiter vorzulegen. Der Kläger
kam dieser Aufforderung nicht nach und führte zur Begründung
aus, daß er hierzu nicht verpflichtet sei; im übrigen sei beabsichtigt,
in Hamburg eine GmbH zu gründen, die den Verkauf der religiösen
Schriften übernehmen werde.
Mit Widerspruchsbescheid
vom 16. Februar 1988 wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Indem
der Kläger Bücher und Broschüren wie das Buch "Dianetik:
Die moderne Wissenschaft der geistigen Gesundheit", das Buch "Alles über
radioaktive Strahlung" und die Broschüre "Der Weg zum Glücklichsein"
sowie sogenannte Elektrometer verkaufe und entgeltliche Kurse und Seminare
wie den Kommunikationskurs und einen Kurs für erhöhtes Selbstbewußtsein
durchführe, betreibe er ein anzeigepflichtiges Gewerbe
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im Sinne des § 14 GewO.
Insbesondere handele es sich um auf Gewinnerzielung gerichtete und auf
Dauer angelegte selbständige Tätigkeiten. Die Dienstleistungen
und Waren würden zu erheblichen Preisen von 20,-- DM (für ein
Taschenbuch) bis 238.969,-- DM (für mehrere Kurse) angeboten. Hinzu
komme, daß er die Preise für Bücher und Broschüren
je nach dem Zeitpunkt der Bestellung gestaffelt habe. Diese werblichen
Maßnahmen seien ausschließlich auf den schnellen Absatz der
Ware ausgerichtet und ein deutliches Anzeichen für eine gewinnorientierte
Tätigkeit. Ohne Erfolg wende der Kläger demgegenüber unter
Hinweis auf die Satzung ein, daß er keine Gewinne mache. Maßgeblich
für das Vorliegen eines Gewerbes sei nicht die Frage, wie die erwirtschafteten
Gelder verwandt würden, sondern wie sie erzielt würden. Die Gewinnerzielungsabsicht
entfalle nicht deshalb, weil mit dem wirtschaftlichen Überschuß
ideelle oder gemeinnützige Zwecke unterstützt würden. Im
übrigen gehe aus der von dem Kläger im Rahmen der durchgführten
wegerechtlichen Verfahren eingereichten Einnahme- und Ausgaberechnung für
die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1980 hervor, daß er seinerzeit
Einnahmen für religiöse Schriften und Artefakte in Höhe
von 212.935,95 DM und Ausgaben in Höhe von 100.981,46 DM gehabt habe,
so daß ein Gewinn von rund 50 % vorgelegen habe. Angesichts dessen,
daß sich der Kläger geweigert habe, im vorliegenden Verfahren
die neuesten Bilanzen vorzulegen, bestehe kein Anlaß zu der Annahme,
daß sich die aus der Bilanz von 1980 ergebenden Umstände seither
wesentlich geändert hätten. Auch sei die Tätigkeit des Klägers
weder den freien Berufen noch etwa dem Unterrichtswesen im Sinne des §
6 GewO zuzurechnen. Schließlich verböten es Art. 140 GG in Verbindung
mit Art. 137 Abs. 3 WRV und Art. 4 GG nicht, den Kläger aufzufordern,
sein Gewerbe anzumelden. Nach seinem Erscheinungsbild trete der Kläger
gegenüber unbefangenen Dritten nicht als Religionsgemeinschaft auf.
Er stelle sich mit den von ihm angebotenen Büchern, Broschüren
und Kursen nach dem Schwerpunkt seines Erscheinungsbildes nicht anders
dar als jeder an einer bestimmten Philosophie ausgerichteter Buchvertrieb,
in dem Lesungen, Diskussionen
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und Kurse veranstaltet würden.
Gemäß Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV bestehe
das Recht einer Religionsgemeinschaft bzw. Weltanschauungsvereinigung,
ihre Angelegenheiten selbständig zu ordnen und zu verwalten, nur innerhalb
der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Selbst wenn man unterstelle,
daß es sich bei dem Kläger um eine Religionsgemeinschaft handele,
so werde er nicht in seiner Besonderheit als Kirche oder Weltanschauungsgemeinschaft
eingeschränkt. Die Pflichten aus § 14 GewO träfen den Kläger
wie "jedermann"; denn eine inhaltliche Kontrolle oder Beschränkung
der Publikations- und Verkaufstätigkeit sei mit der Pflicht zur Anzeige
nicht verbunden, so daß die verfügte Maßnahme im Interesse
der Verwirklichung der Zwecke des § 14 GewO hinzunehmen sei. Die Aufforderung
zur Gewerbeanmeldung stelle auch keinen Eingriff in die von Art. 4 Abs.
1 und Abs. 2 GG geschützte Glaubens- und Bekenntnisfreiheit dar. Denn
diese Grundrechte sollten die Integrität des geistigen Prozesses in
Glaubens- und Weltanschauungsfragen schützen. Hierzu gehöre die
Gewerbeausübung nicht. Selbst wenn einzelne Kurse der Religionsausübung
unterfielen, so sei der Kläger jedenfalls gehalten, solche Kurse und
Seminare wie den Kommunikationskurs und den Kurs für erhöhtes
Selbstbewußtsein sowie die Veräußerung von Büchern,
Broschüren und E-Metern anzuzeigen, und dürfe sie, die Beklagte,
eine entsprechende Anzeige fordern. Dabei könne dahinstehen, ob die
maßgebliche Rechtsgrundlage unmittelbar in § 14 GewO gesehen
werde oder ob es eines Rückgriffs auf § 3 des Gesetzes zum Schutz
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG) vom 14. März 1966
(GVBl. S. 77) bedürfe. Der Verstoß gegen die Anzeigepflicht
nach § 14 GewO erfülle auch den Tatbestand der Störung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Das in § 3 SOG eingeräumte
Ermessen sei in jedem Falle dahin auszuüben, die angefochtene Verfügung
zu erlassen, wenn man bedenke, daß die Verletzung der Anzeigepflicht
aus § 14 Abs. 1 GewO nach § 146 Abs. 2 Nr. 1 GewO eine Ordnungswidrigkeit
darstelle, die mit einer Geldbuße bis zu 2.000,-- DM geahndet werden
könne. Die Festsetzung des Zwangsgeldes beruhe auf den §§
14, 20 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (HmbVwVG)
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vom 13. März 1961 (GVBl.
S. 79, 136). Der Widerspruchsbescheid ist dem Kläger am 23. Februar
1988 zugestellt worden.
Mit seiner am 22. März
1988 erhobenen Klage hat der Kläger zunächst vorgetragen:
Er sei nicht verpflichtet,
wegen irgendwelcher Tätigkeiten ein Gewerbe anzumelden. Er sei eine
Religionsgemeinschaft im Sinne des Grundgesetzes und finanziere sich fast
ausschließlich aus Spenden, Beiträgen und Gebühren seiner
Mitglieder. Alles, was durch die religiöse Lehre einer Religionsgemeinschaft
impliziert sei, stehe der Annahme eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs
entgegen und könne demgemäß keine gewerbliche Betätigung
darstellen. Bei verfassungskonformer Beurteilung stellten der Bücherverkauf
Glaubenswerbung durch Verbreitung religiöser/weltanschaulicher Literatur,
das Abhalten von Kursen und Seminaren Unterweisung von Gläubigen zur
Erreichung des religiösen Ziels und die erzielten Entgelte Spenden,
Gebühren und Beiträge dar, die die Religionsgemeinschaft zur
Finanzierung ihrer gesamten Organisation benötige. Es sei denkgesetzlich
unmöglich, daß ein und dieselbe Handlung sowohl Religionsausübung
als auch wirtschaftliche Betätigung sein könne. Außerdem
könne die Gewerbeordnung nicht als ein für alle geltendes Gesetz
im Sinne von Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV angesehen
werden. Wenn er, der Kläger, ein Gewerbe anmelden müsse, dann
treffe ihn das keineswegs wie "jedermann"; eine Religionsgemeinschaft,
die ein Gewerbe anmelden müsse, sei nach allgemeinem Verständnis
keine Religionsgemeinschaft mehr. Zu Unrecht stelle die Beklagte darauf
ab, daß die ausschließlich religiös/weltanschaulich motivierten
Tätigkeiten "gegen Entgelt" erfolgten. Angesichts dessen, daß
er nicht das Recht habe, Kirchensteuern zu erheben, bleibe ihm überhaupt
nichts anderes übrig, als sich durch Spenden, Beiträge und Gebühren
zu finanzieren und auf diese Weise die Mittel zu erhalten, die er für
seine Zwecke benötige. Nähere Einzelheiten
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brauche er dazu nicht zu
nennen. Wie das Landgericht Hamburg in seinem Beschluß vom 17. Februar
1988 (Az.: 71 T 79/85 = Bl. 71 ff. d. Akte) ausgeführt habe, sei ihm
angesichts des Selbstbestimmungsrechts der Kirchen eine Offenlegung interner
Angelegenheiten unzumutbar. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
sei auch dann nicht anzunehmen, wenn einzelne Leistungen besonders teuer
angeboten würden. Auch andere Kirchen nähmen für ihre Handlungen
Gebühren und verlangten für ihre Bücher Preise. Da die Scientology
Kirch bei vergleichbarem Konstendruck von Steuergeldern ausgeschlossen
sei, müßten die von ihm zu fordernden Entgelte notwendig höher
sein, um die anfallenden Kosten zu decken. Auch die Erzielung von Überschüssen
stehe dem nicht entgegen, da auch andere Kirchen Überschüsse
erzielten.
Im einzelnen sei zu
den Ermittlungen und Beanstandungen der Beklagten folgendes auszuführen:
Er sei schon deshalb
nicht gewerblich tätig, weil er sich grundsätzlich nur an seine
Mitglieder wende. Das gelte nicht nur im Hinblick auf die Kurse, Seminare
und das Auditing, sondern auch im Hinblick auf die Bücher und Elektrometer.
Das einzige Buch, das er grundsätzlich auch an Nichtmitglieder entgeltlich
abgebe, sei die Taschenbuchausgabe von "Dianetik: Die moderne Wissenschaft
der geistigen Gesundheit" zum Preis von 19,80 DM. Das Buch "Alles über
radioaktive Strahlung" werde ausschließlich an Mitglieder abgegeben
und koste 50,-- DM. Die Broschüre "Der Weg zum Glücklichsein"
werde grundsätzlich entgeltlich nur an Mitglieder abgegeben, welche
die Broschüre sodann als persönliches Geschenk an Nichtmitglieder
weitergeben sollten. Der Inhalt des Büchleins sei allgemeingültig.
Der Umstand, daß es sich nach dem Aufdruck auf der Rückseite
des Büchleins um einen nichtreligiösen Moralkodex handele, liege
an der andersartigen verfassungsrechtlichen Lage in den USA. Wie so vieles,
sei der Text in der deutschen Fassung einfach mitübersetzt
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worden, ohne daß man
sich der anderen Rechtslage in der Bundesrepublik bewußt gewesen
sei.
Das E-Meter diene ausschließlich
als Hilfsmittel der religiösen Seelsorge oder Beichte, um den Seelsorger
oder Geistlichen (Auditor) zu unterstützen, dem Mitglied zu helfen,
Wahrheit zu erkennen und seine selbstgeschaffenen Verstrickungen und Lügen
dadurch aufzulösen und sich selbst dadurch zu begreifen. Das ausschließlich
im Kernbereich der religiösen Betätigung der Scientology Kirche,
der Seelsorge (Auditing) benutzte E-Meter sei nur Mitgliedern ini gutem
Ansehen der Kirche und solchen zugänglich, die das Amt des Geistlichen
anstrebten oder nach entsprechender Ausbildung erreicht hätten oder
sich auf den höheren Erlösungsstufen bei übergeordneten
Kirchen im Ausland befänden, wo sie selbst dieses E-Meter anwendeten.
Das E-Meter werde seit März 1988 in einer überarbeiteten, verfeinerten
Mark VII-Version den Mitgliedern angeboten und sei für einen Beitrag
in Höhe von 5.430,-- DM erhältlich. Das Mark VI E-Meter koste
derzeit 3.985,-- DM. Er, der Kläger, müsse diese Geräte
zu denselben Preisen erwerben und stelle sie nicht selbst her; bei Abnahme
von 10 Stück erhalte er allerdings einen Nachlaß in Höhe
von 45 %.
Die Anzeigen in der
Zeitschrift "The Auditor 196" und die "OT News 9" stammten nicht von ihm,
sondern von der "Church of Scientology Advanced Organisation Saint Hill
Europe + Africa" in Kopenhagen. Die Beiträge seiner Mitglieder seien
weit geringer. Auch sei kein Mitglied verpflichtet, alle möglichen
Kurse und Auditingschritte zu absolvieren, um die angestrebten Erlösungsziele
der Religion zu erreichen.
Die Teilnahme an den
Kursen, die die Beklagte ausdrücklich genannt habe, sei nach seinem
Selbstverständnis zur Erreichung des religiösen Ziels unabdingbar.
Bevor ein Mitglied überhaupt mit den wesentlichen religiösen
Übungen - dem Auditing - der Scientology Kirche vertraut werde, solle
es die grundsätzlichen
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Lehren der Kirche kennen
und bereits Erfahrung in der Anwendung dieser Lehren auf sein Leben gemacht
haben. Der Kommunikationskurs vermittele grundlegende Übungen, die
dem Mitglied hülfen, ein Bewußtsein seiner selbst als geistiges
Wesen zu erlangen. Der Kommunikationskurs sei in der Regel der Beginn des
Weges zur völligen Freiheit bei jedem neuen Mitglied der Scientology
Kirche. Der Kurs sei völlig in die religiöse Lehre der Scientology
Kirche eingebunden und ein wesentlicher Bestandteil des Erlösungsweges.
Es gebe wohl kaum ein Mitglied der Kirche, das diesen Kurs nicht absolviert
habe. In dem Kurs für erhöhtes Selbstbewußtsein oder erhöhtes
Selbstvertrauen werde das Buch "Selbstanalyse" von L. Ron Hubbard abgehandelt.
Dieses Buch gebe eine Einführung in die grundlegenden Aspekte und
Lehren der Scientology Religion.
Er habe bisher keine
Gewinne erzielt. Insbesondere habe er aus dem Verkauf religiöser Schriften
sowie der Durchführung der religiösen Kurse, auf die der Bescheid
der Beklagten ausdrücklich gestützt sei, keine Gewinne erzielt.
Er handele auch nicht in Gewinnerzielungsabsicht. Das Streben nach Gewinnen
im erwerbswirtschaftlichen Sinne sei ihm aufgrund der kircheninternen Richtlinien
verboten. Die ihm zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel würden
ausschließlich für die Erreichung des ideellen Vereinszwecks
eingesetzt. Soweit Überweisungen an die Mutterkirche erfolgt seien,
seien diese unmittelbar den ideellen Zwecken der Mutterkirche und mittelbar
auch ihm zugute gekommen. Die von der Beklagten herangezogenen Zahlen hinsichtlich
des Buchverkaufs im Jahre 1980 seien unzutreffend. Jedenfalls seien die
anteiligen Gemeinkosten wie Miete, Strom, Wasser etc. nicht berücksichtigt.
Von einer Gewinnspanne im Buchverkauf von 50 % zu sprechen, sei abwegig.
Bei iihm bereichere sich niemand. Wie der von dem Wirtschaftsprüfer
erstellte Untersuchungsbericht über die Einnahmen der mit der Kirchenleitung
beauftragten Personen für den Zeitraum von 1984 bis 1988 ergebe, müsse
die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder auf rein ideellen und religiösen
Beweggründen beruhen. Jeder Geistliche
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der traditionellen Amtskirchen
in der Bundesrepublik verdiene ein Vielfaches mehr. Außerdem sei
es rechtlich nicht zulässig, einzelne Tätigkeiten wie z.B. den
Verkauf religiöser Literatur herauszugreifen und diese dann mit der
Begründung, die Einnahmen überstiegen die Ausgaben, als gewerblich
hinzustellen. Entscheidend sei, ob insgesamt eine Gewinnerzielungsabsicht
vorliege, wobei es bei Religionsgemeinschaften wie bei ihm nicht genüge,
wenn Einnahmen lediglich zur finanziellen Sicherung der Existenz der Einrichtung
erzielt würden. Er, der Kläger, habe seit seiner Existenz noch
keine Überschüsse zu verzeichnen gehabt. Wie der Wirtschaftsprüfer
W. unter dem 12. November 1990 bestätigt habe, seien aufgrund der
Jahresabschlüsse des Vereins für die Jahre 1984 bis 1989 insgesamt
Verluste angefallen; es seien in diesen Jahren auch keine versteckten Gewinnausschüttungen
vorgenommen worden; auch sei in den Jahren 1984 bis 1989 aus dem Verkauf
der Bücher nach Abzug der Kosten für den Bucheinkauf und anteiliger
Personal-, Verwaltungs- und Vertriebskosten insgesamt kein Gewinn angefallen.
Eine Entbindung des zuständigen Finanzamts vom Steuergeheimnis werde
er, der Kläger, jedoch nicht erklären. Im übrigen seien
auch andere eingetragene Vereine oder kirchliche Verbände in erheblichem
Umfang beim Verkauf von Büchern und der Veranstaltung von Kursen tätig,
ohne daß dies beanstandet oder eine Gewerbeanzeige gefordert werde.
Offenbar behandele die Beklagte vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich.
Mit Schreiben seines
Wirtschaftsprüfers W. vom 5. Dezember 1990 hat der Kläger eine
auf den Verkauf von Büchern und Elektrometern bezogene Einnahmen-
und Ausgabenrechnung für die Zeit von 1983 bis 1987 vorgelegt (Bl.
1244, 1245 d. Akte).
Mit Schriftsatz vom
7. Dezember 1990 hat der Kläger vorgetragen, er gebe folgende 10 Buchtitel
auch an Nichtmitglieder ab: "Dianetik", "Selbstanalyse", "Dianetik 55",
"Die Entwicklung einer Wissenschaft", "Lernfibel", "Clear Body - Clear
Mind", "Die Wissenschaft des Überlebens", "Dianetik - die ursprüngliche
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These", "Kinderdianetik",
"Alles über radioaktive Strahlung". Weitere Bücher würden
an Nichtmitglieder nicht abgegeben. Alle 10 genannten Bücher stünden
in unmittelbarem Bezug zur religiösen Lehre von Scientology; die Abgabe
dieser Bücher diene ausschließlich dazu, neue Mitglieder für
die Scientology Kirche zu werben, indem das Interesse an Scientology durch
die Lektüre einführender Literatur geweckt werden solle. Auf
die Preise dieser Bücher komme es nicht an. Die Finanzierung einer
Religionsgemeinschaft insgesamt unterfalle dem Bereich der verfassungsrechtlich
geschützten Selbstverwaltung gemäß Art. 137 WRV. Er sei
als anerkannte Religionsgemeinschaft nicht verpflichtet, seine innersten
Angelegenheiten offenzulegen.
Im Termin vor dem Verwaltungsgericht
am 11. Dezember 1990 hat der Vertreter des Klägers erklärt, der
Mitgliedsbeitrag betrage derzeit 30,-- DM jährlich. Der Vizepräsident
des Klägers, Herr R., hat weiter angegeben: Das Dianetikbuch koste
jetzt als Taschenbuch 14,80 DM; der Preis einer gebundenen Ausgabe, die
nur an Mitglieder abgegeben werde, betrage etwa 50,-- DM. Die weiter im
Schriftsatz vom 7. Dezember 1990 aufgeführten Bücher würden
zu Preisen von 30,-- DM bis 50,-- DM auch an Nichtmitglieder abgegeben.
Der sogenannte Kommunikationskurs koste derzeit 40,-- DM. Es gebe weiter
bzw. höhere Stufen der Kurse, die im wesentlichen im sogenannten Auditing
bestünden. Für diese höhere Art von Kursen würden entsprechend
höhere Gebühren entrichtet. Alle Kurse richteten sich lediglich
an Mitglieder, die ihren Mitgliedsbeitrag entrichtet hätten und eine
entsprechende Beitrittserklärung unterschrieben hätten; zusätzlich
sei eine Erklärung erforderlich, daß der Betreffende sich zu
den Glaubensinhalten der Scientology Kirche bekenne. Die höheren Stufen
der Kurse müßten zum Teil im Ausland abgehalten werden, weil
nur dort entsprechend qualifizierte Mitglieder der Scientology Kirche zur
Verfügung stünden. Die Preise für solche Kurse könnten
sich in der Größenordnung von 10.000,-- DM bewegen. Solche Seminare
erstreckten sich teilweise über mehrere Jahre hinweg. Leistungen für
Unterkunft und Verpflegung seien in diesen
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Gebühren nicht enthalten.
Zum Volumen des Kurswesens, wie er es in Hamburg betreibe, wolle er keine
Ausführungen machen. Die Bücher bezöge er vom New Era-Verlag
zu vom Verlag bestimmten Preisen und verkaufe sie kostendeckend weiter.
Für die Entgeltsgestaltung bei den Kursen gebe es Grundsatzrichtlinien
der Mutterkirche. Es sei jedoch den örtlichen Gliederungen freigestellt,
die Preisgestaltung im einzelnen den örtlichen Gegebenheiten anzupassen.
Das geschehe auch in Hamburg. Die Elektrometer würden grundsätzlich
weder an Nichtmitglieder noch an einfache Mitglieder, sondern lediglich
an Geistliche der Scientology Kirche abgegeben, wobei allerdings nicht
zwischen hauptamtlich oder ehrenamtlich tätigen Geistlichen differenziert
werde. Die Bücher stünden in den Kirchen und Missionen zum Verkauf.
Außerdem betreibe er Werbung. Er selbst habe gelegentlich über
die Post Werbung für das Schrifttum betrieben. Straßenwerbung
auf öffentlichen Wegen erfolge heute nicht mehr. Soweit auf seinen
Grundstücken Dritte angesprochen würden, sollten sie allgemein
für die Arbeit der Scientology Kirche interessiert werden. Erst wenn
nähere Kontakte hergestellt worden seien, bestünde die Möglichkeit,
Bücher zu erwerben oder an Kursen teilzunehmen. Ihm stünden außer
der Werbung durch Handzettel und Postwurfsendungen kaum andere Möglichkeiten
der Werbung offen, da sich die Presse fast immer weigere, seine Anzeigen
aufzunehmen.
Der Kläger hat
beantragt,
den Bescheid
der Beklagten vom 31. Oktober 1984 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 16. Februar 1988 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage
abzuweisen.
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Sie hat sich auf den Widerspruchsbescheid
bezogen und ergänzend vorgetragen: Zahlreiche Gerichte seien inzwischen
zu der Überzeugung gelangt, daß der Kläger vornehmlich
einer wirtschaftlichen Betätigung nachgehe. Sie bestreite auch, daß
die Bücher "Dianetik, die moderne Wissenschaft der geistigen Gesundheit",
"Alles über radioaktive Strahlung" und "Der Weg zum Glücklichsein"
dem Kernbereich einer Religionsausübung oder Werbung für eine
Religion zuzuordnen seien. Soweit es um die Verwendung der E-Meter und
die Angebote anderer Kurse gehe, so stünden die hierfür begehrten
Entgelte in einem eklatanten Widerspruch zu der angeblich betriebenen gemeinnützigen
und selbstlosen Tätigkeit.
Durch Urteil vom 11. Dezember
1990 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung
hat es im wesentlichen ausgeführt:
Die Aufforderung an
den Kläger, den Beginn eines stehenden Gewerbes anzuzeigen, finde
in § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage.
Die Verfügung sei hinreichend bestimmt; sie sei dahin zu verstehen,
daß die Beklagte den Verkauf von Büchern, Broschüren und
des Hubbard-Elektrometers sowie die entgeltliche Durchführung von
Kursen und Seminaren - mit Ausnahme des als "Auditing" bezeichneten sogenannten
geistlichen Beratungsverfahrens - als anzeigepflichtige Tätigkeiten
im Sinne von § 14 GewO ansehe und eine entsprechende Anzeige fordere.
Dies geschehe zu Recht. Der Kläger übe entsprechende gewerbliche
Tätigkeiten aus. Insbesondere handele er beim Verkauf von Büchern,
Broschüren und Elektrometern sowie bei der entgeltlichen Durchführung
von Kursen und Seminaren in Gewinnerzielungsabsicht. Dies ergebe sich schon
aus seinem eigenen Vorbringen.
Der Kläger biete
10 Bücher nicht nur seinen Mitgliedern, sondern auch Dritten zum Kauf
an. Der Verkauf von Büchern werde
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planmäßig in
der Absicht getätigt, dadurch Einnahmen zu erzielen. Selbst wenn der
Kläger mit dem Verkauf dieser Bücher auch die Absicht verfolge,
Interesse an seinen Aktivitäten zu wecken und neue Mitglieder zu gewinnen,
so habe er doch selbst erklärt, daß die für die angebotenen
Waren und Dienstleistungen erzielten Entgelte gerade erhoben werden (müßten),
um seine Organisation finanzieren zu können, weil ihm bei vergleichbarem
Kostendruck im Verhältnis zu den christlichen Kirchen Deutschlands
Einnahmen aus Steuergeldern nicht zur Verfügung stünden. Damit
stehe außer Frage, daß es dem Kläger darauf ankommen müsse,
aus dem Vertrieb von Büchern bzw. Schriften und des Elektrometers
sowie der weiteren Leistungen einen Überschuß über die
jeweil insoweit anfallenden Selbstkosten zu erzielen. Dementsprechend gebe
er die von ihm genannten Bücher zu Preisen von 30,-- DM bis 50,--
DM ab, die insoweit nicht in auffälliger Weise von den für Bücher
derzeit gezahlten Marktpreisen abwichen. Zudem genüge es für
die Annahme einer Gewinnerzielungsabsicht, wenn mit der Leistung ein mittelbarer
wirtschaftlicher Vorteil erstrebt werde; soweit der Kläger daher Bücher
zum Selbstkostenpreis abgebe, um auf diese Weise das Interesse des Erwerbers
für die anderen von ihm vertriebenen Druckerzeugnisse oder sonstige
Leistungen zu wecken, stehe dies einer Gewinnerzielungsabsicht im übrigen
nicht entgegen. Darüber hinaus spreche das tatsächliche Auftreten
des Klägers bei der Verbreitung seiner Ideen für das Vorhandensein
einer Gewinnerzielungsabsicht. Das tatsächliche Erscheinungsbild seines
Handelns sei ausschlaggebend dadurch bestimmt, daß er sein Gedankengut
in Formen des geschäftlichen Verkehrs verbreite. Er biete Druckerzeugnisse
und andere Gegenstände sowie Dienstleistungen "marktwirtschaftlich"
unter Verwendung der allgemein üblichen Warenvertriebsformen der gewerblichen
Wirtschaft gegen ein festgesetztes Entgelt an, so daß der einzelne,
sei er bereits Mitglied bei dem Kläger oder noch Außenstehender,
zu dem Kläger als "Kunde" in Beziehung trete. Ohne die Zahlung des
Entgelts könnten, von offenbar wenigen Ausnahmen abgesehen, Druckerzeugnisse
nicht erworben oder Dienstleistungen nicht in Anspruch
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genommen werden. Ergebnis
der vielfältigen Werbung des Klägers solle es gerade sein, daß
die von ihm angebotenen entgeltlichen Leistungen nachgefragt würden,
um durch die auf diese Weise erzielten Einnahmen letztlich seine Organisation
finanzieren zu können, zumal der derzeit zu zahlende monatliche Mitgliedsbeitrag
lediglich 2,50 DM betrage.
Der Umstand, daß
der Kläger die geleisteten Zahlungen zu Spenden erkläre bzw.
seine Mitglieder satzungsgemäß zur Förderung durch die
Leistung von Spendenbeiträgen verpflichte, sei ohne Belang. Zwar sei
gewerberechtlich erheblich nur ein Gewinn, der durch einen Leistungsaustausch
mit anderen erzielt werde. Dies sei aber bei dem Kläger der Fall.
Der Kläger, der die Verbreitung seines Ideengutes auch seinen Mitgliedern
gegenüber in geschäftsmäßig organisierter Form verfolge,
biete Druckerzeugnisse, sonstige Gegenstände und Dienstleistungen
in einer Weise an, die sich nicht von dem Angebot eines Gewerbetreibenden
unterscheide, der am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnehme. Auch
soweit er ausschließlich Leistungen an seine Mitglieder erbringe,
seien die von ihm angebotenen Bücher, Kurse und Seminare zur Vermittlung
der spezifischen Scientologyinhalte Gegenstand eines entgeltlichen Leistungsaustausches.
Daß die Erbringung solcher Leistungen an die Mitgliedschaft bei dem
Kläger geknüpft sei, mache die Zahlungen nicht zu Spenden. Bei
dem Kläger, dessen Mitgliederzahl nicht begrenzt und dessen Vereinigung
offen angelegt sei, könne satzungsgemäß "jede unbescholtene
Person Mitglied werden". Auf die Gestaltung der Höhe der als Spenden
bezeichneten Zahlungen hätten die Mitglieder bei dem Kläger keinen
Einfluß.
Die Gewerbsmäßigkeit
der Betätigung des Klägers sei nicht deshalb zu verneinen, weil
er sich selbst als Religionsgemeinschaft ansehe und er nach seiner Satzung
gemeinnützige Zwecke verfolgen wolle. Selbst wenn diese Einschätzung
des Klägers zuträfe und er erzielte Gewinne tatsächlich
gemeinnützig verwende, werde dadurch allein eine Gewinnerzielungsabsicht
nicht
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ausgeschlossen. Für
die Bejahung der Gewinnerzielungsabsicht als Voraussetzung für gewerbsmäßiges
Handeln im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO komme es - unbeschadet
einer etwaigen religiösen Zielsetzung bzw. gemeinnützigen Gewinnverwendung
- nur darauf an, daß im Einzelfall Tätigkeiten vorgenommen würden,
mit denen zunächst ein Überschuß erzielt werden solle.
Wenn aufgrund eines verfolgten "idealen" Ziels insgesamt keine Gewinne
angestrebt würden, so führe dies gewerberechtlich nicht zwangsläufig
zum Fortfall der Gewerbsmäßigkeit einzelner mit der Absicht
der Gewinnerzielung betriebener Aktivitäten. Für die Beurteilung
der Gewinnerzielungsabsicht sei jeweils die einzelne gewerberechtlich bedeutsame
Tätigkeit entscheidend. Der Begriff der Gewinnerzielungsabsicht setze
nicht voraus, daß der Tätigkeitsbereich, mit dem Erlöse
erstrebt würden, sachlich und organisatorisch von den übrigen
mit gegebenenfalls "idealen" Zielen verfolgten Aktivitäten getrennt
werde. Es reiche insoweit aus, daß der Kläger, unabhängig
von etwaigen von ihm tatsächlich (unmittelbar) verfolgten "idealen"
Zielen, Tätigkeiten ausübe, die - nach Erscheinungsform und Struktur
- als solche eigentlich gewerberechtlicher Natur seien.
Die sich für den
Kläger aufgrund der Anwendung des einfachen Rechts ergebende Anzeigepflicht
verstoße nicht gegen Art. 4 Abs. 1, 2 und Art. 140 GG in Verbindung
mit Art. 137 Abs. 3 WRV. Es sei schon fraglich, ob es sich bei dem Kläger
überhaupt um eine Glaubensgemeinschaft handele, die sich schwerpunktmäßig
der Pflege und Förderung eines religiösen bzw. weltanschaulichen
Bekenntnisses verpflichtet fühle. Wolle man den Kläger als eine
grundgesetzlich geschützte Glaubensgemeinschaft ansehen, so sei angesichts
des äußeren Erscheinungsbildes des klägerischen Handelns
weiter fraglich, ob das gewerbsmäßige Handeln des Klägers
von dem Begriff der Religionsausübung im Sinne des Art. 4 GG erfaßt
werde; die bloße Behauptung des Grundrechtsträgers, sein Handeln
sei religiös motiviert, könne insoweit nicht genügen. Diese
Fragen bedürften jedoch keiner abschließenden Erörterung.
Selbst wenn mit der Aufforderung an
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den Kläger, den Vertrieb
von Waren und Dienstleistungen als gewerbsmäßige Betätigung
anzuzeigen, der Schutzbereich der ungestörten Religionsausübung
nach Art. 4 Abs. 2 GG erfaßt sein solle, sei diese Aufforderung verfassungsrechtlich
unbedenklich. Die Freiheit der Religionsausübung werde durch die Wertordnung
des Grundgesetzes und anderer Bestimmungen des Grundgesetzes begrenzt.
Im vorliegenden Fall stünden der möglichen Einschränkung
der ungestörten Religionsausübung die mit § 14 Abs. 1 Satz
1 GewO beziehungsweise den Vorschriften des Gewerbeordnungsrechts insgesamt
geschützten und verfassungsrechtlich von Art. 2, 12, 14 GG erfaßten
Rechtsgüter gegenüber. Die Abwägung zwischen den kollidierenden
Rechtsgütern ergebe keinen Vorrang der Freiheit der Religionsausübung.
Durch die Verpflichtung des Klägers, bestimmte Tätigkeiten als
gewerbsmäßiges Handeln anzuzeigen, werde die Freiheit der Religionsausübung
nur in einem formalen Bereich erfaßt. Die Glaubensfreiheit des Klägers
oder gar seiner Mitglieder werde überhaupt nicht betroffen. Die Anzeigepflicht
für gewerbsmäßiges Handeln mache die Religionsausübung
durch den Kläger nicht unmöglich. Ihm bleibe insbesondere die
Möglichkeit erhalten, mit gewerbsmäßig erzielten Gewinnen
religiösen Zwecken zu dienen. Diese Möglichkeit werde auch nicht
unzumutbar erschwert. Die mit der Anwendung der Vorschrift des § 14
Abs. 1 Satz 1 GewO verbundenen Auswirkungen für den Kläger fielen
im Verhältnis zu den verfassungsrechtlich geschützten vielfältigen
und gewichtigen Rechtsgütern, die ihrerseits durch gewerberechtliche
Schutzvorschriften erfaßt würden, nicht ausschlaggebend ins
Gewicht.
Die Maßnahme
der Beklagten verletze schließlich auch nicht das dem Kläger
möglicherweise als Kirche durch Art. 140 GG in Verbindung mit Art.
137 Abs. 3 WRV eingeräumte Selbstbestimmungsrecht. Es sei bereits
zweifelhaft, ob der insoweit verfassungsmäßig geschßtzte
Bereich der inneren Verbandsautonomie überhaupt betroffen sei. Denn
der Kläger handele, gemessen an seinem tatsächlichen Auftreten,
auch gegenüber seinen Mitgliedern gewerbsmäßig. Ungeachtet
dessen stelle § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO
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jedenfalls ein für
alle geltendes Gesetz im Sinne von Art. 137 Abs. 3 WRV dar. Wenn und soweit
der Kläger sich durch den Vertrieb von Waren und Dienstleistungen
gewerbsmäßig betätige, treffe ihn die Gewerbeanzeigepflicht
des § 14 Abs. 1 GewO in seiner Besonderheit als Glaubensgemeinschaft
nicht anders als den normalen Adressaten dieser - im übrigen wertneutralen
- Ordnungsvorschrift. Der mit dieser Bestimmung letztlich verfolgte Zweck
der allgemeinen Gefahrenabwehr betreffe einen Bereich, der grundsätzlich
dem Staat zur Ordnung zugewiesen sei und dessen rechtliche Ausgestaltung
sich in aller Regel der Kirche wesensmäßig entziehe. Das staatliche
Regelungsinteresse habe hier besonderes Gewicht und sei im Verhältnis
zum möglicherweise betroffenen Selbstverwaltungsrecht des Klägers
nicht von nachrangiger Bedeutung.
Mit seiner Berufung
wiederholt der Kläger sein bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend
vor:
Die Ausführungen
des Verwaltungsgerichts widersprächen den Denkgesetzen. Ein und dieselbe
Handlung könne nicht gleichzeitig Religions- und Gewerbeausübung
sein. Er sei sowohl nach seinem Selbstverständnis als auch nach dem
Gesamtbild der zu bewertenden Tätigkeiten lediglich religiös
und damit nicht gewerblich tätig. Insbesondere handele er nicht in
Gewinnerzielungsabsicht. Es gehe nicht an, insoweit einzelne Handlungen
wie zum Beispiel den Verkauf von Büchern isoliert zu beurteilen. Wie
vor allem Kopp (Gewerbearchiv 1987 S. 209 ff.) herausgearbeitet habe, könne
es für die Frage, ob eine Religionsgemeinschaft gewerblich handele,
nur auf die Gewinnerzielungsabsicht insgesamt ankommen. Eine solche Gewinnerzielungsabsicht
habe er nicht. Es gehe ihm um die finanzielle Sicherung seiner Existenz
und um die Finanzierung der Verbreitung der Scientology Religion, also
um die Deckung der Ausgaben, und nicht um eine Gewinnerzielung im Sinne
des Gewerberechts. Alle vom Verwaltungsgericht als gewerblich eingestuften
Tätigkeiten wiesen einen unmittelbaren Bezug zur Lehre von Scientology
auf und
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dienten unmittelbar der
Religionsausübung. Die Einordnung einer Religionsgemeinschaft als
Gewerbebetrieb berühre deren Wesen schlechthin. Nach allgemeiner Anschauung
schlössen sich die Begriffe "Gewerbe" und "Religion" gegenseitig aus.
Die Einordnung als Gewerbe stelle für jede Religionsgemeinschaft eine
Diskriminierung dar, da sie auf den Vorwurf hinauslaufe, daß Hauptzweck
der Gemeinschaft der Gelderwerb und nicht das Seelenheil der Gläubigen
sei.
Die Ausführungen
des Verwaltungsgerichts vermöchten auch sonst nicht zu überzeugen.
Das gelte insbesonder für die Frage der Entgeltlichkeit der Leistungen.
Das Verwaltungsgericht habe zwar richtig erkannt, daß gewerberechtlich
erheblich nur ein Gewinn sei, der durch einen Leistungsaustausch mit anderen
erzielt werde. Es habe jedoch diese Voraussetzung zu Unrecht für gegeben
gehalten. Die Spendenbeiträge stünden zu den Diensten der Kirche
nicht in einem wirklichen Gegenleistungsverhältnis, da den religiösen
Diensten der Scientology Kirche im Diesseits kein wirtschaftlicher Wert
beigemessen werden könne. Die den Mitgliedern angebotenen Kurse und
Seminare seien erkennbar nicht nach allgemeinen wirtschaftlichen oder wissenschaftlichen
Erkenntnissen zu bewerten, sondern würden durch den Glauben an das
religiöse Endziel im Sinne von Scientology überhöht. Das
religiöse Endziel und damit das Fernziel einer jeden Stufe der geistigen
Befreiung sei es, das Bewußtsein eines operierenden Thetan zu erlangen.
Dieses Ziel sei nicht objektivierbar; es liege allein im Glauben begründet
und sei nur durch ihn zu erreichen. Die Art und Weise der Finanzierung
einer Organisation könne jedenfalls nicht darüber entscheiden,
ob es sich um eine Religionsgemeinschaft handele. Hierzu müsse ausschließlich
auf die vermitteltenInhalte der religiösen Lehren abgestellt werden.
Der eigentliche Grund, der dem gesamten Verfahren der Beklagten zugrunde
liege, sei folgender: Die Scientology Kirche in Hamburg solle vernichtet
werden. Hierzu sei der Beklagten jedes Mittel recht. Über den Vorwurf
der Gewerblichkeit solle die Scientology Kirche zum einen sozial demontiert
werden,
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damit sie jeden Rückhalt
bei der Bevölkerung verliere. Zum anderen solle über den Vorwurf
der Gewerblichkeit eine staatliche Kontrolle über die Scientology
Kirche erreicht werden. Der Staat habe aber aufgrund des verfassungsrechtlich
garantierten Selbstbestimmungsrechts der Religionsgemeinschaften kein Recht,
diese zu kontrollieren und zu überwachen und dadurch ihre weitere
Verbreitung zu verhindern oder sie gar zu vernichten. Über den Vorwurf
der Gewerblichkeit werde der Weg zur Gewerbeuntersagung eröffnet.
Der Kläger beantragt,
das Urteil
des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 11. Dezember 1990, den Bescheid vom
31. Oktober 1984 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Februar
1988 und diesen Widerspruchsbescheid aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung
zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene
Urteil und tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.
Das Berufungsgericht
hat gemäß Beweisbeschluß vom 23. März 1993 an diesem
Tage den Zeugen K. vernommen. Außerdem hat das Gericht gemäß
Beweisbeschluß vom 23. März 1993 zu Nr. 1 a) - c) am 29. und
30. Juni 1993 den Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Dipl. Kaufmann
Hubert W. gehört; zu dem Beweisthema 1 d) des Beweisbeschlusses ist
der Zeuge nicht von der Pflicht der Wahrung der Verschwiegenheit entbunden
worden. Ferner hat es gemäß Beweisbeschluß vom 30. Juni
1993 an diesem Tage erneut den Zeugen K. gehört. Schließlich
hat es am 6. Juli 1993 gemäß
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Beweisbeschluß von
diesem Tage Prof. Dr. W. als sachverständigen Zeugen vernommen.
Wegen der weiteren
Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze,
die angefochtenen Bescheide, das Urteil des Verwaltungsgerichts und auf
die Sitzungsniederschriften vom 16. März, 23. März, 29. Juni,
30. Juni und 6. Juli 1993 Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung
hat in der Sache keinen Erfolg. Insoweit kann grundsätzlich auf die
zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen werden
(§ 130 b VwGO). Auch das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere
Beurteilung.
I.
Rechtsgrundlage der angefochtenen
Verfügung ist die von der Beklagten zu Recht herangezogene Vorschrift
des § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO, wonach u.a. derjenige, der den selbständigen
Beginn eines stehenden Gewerbes anfängt, dies der für den betreffenden
Ort zuständigen Behörde anzeigen muß. Wie das Verwaltungsgericht
unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend
ausgeführt hat, enthält die Vorschrift eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage
für die Beklagte, von einem Gewerbetreibenden durch Verwaltungsakt
die Erstattung der in § 14 GewO vorgeschriebenen Anzeige zu fordern
(vgl. auch BVerwG, Urt. v. 21.1.1993 = GewArch 1993 S. 196). Eines Rückgriffs
auf die allgemeine ordnungsrechtliche Vorschrift des § 3 Abs. 1 SOG
bedarf es nicht. Im übrigen hat die Beklagte ihre Verfügung in
ihrem Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 1988 ausdrücklich auch
auf § 3 Abs. 1 SOG gestützt.
II.
Die angefochtene Verfügung
ist hinreichend bestimmt. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt
hat, läßt sich den angefochtenen Bescheiden jedenfalls unter
Berücksichtigung der
OVG Hamburg OVG Bf VI 12/91 Seite
34
Begründung des Widerspruchsbescheides
hinreichend deutlich entnehmen, welchen Inhalt die von der Beklagten gewünschte
Anzeige haben soll: Die Beklagte fordert von dem Kläger, den Verkauf
von Büchern, Broschüren und sogenannten Hubbard-Elektrometern
(E-Metern) sowie die entgeltliche Durchführung von Kursen und Seminaren
anzuzeigen, während das als "Auditing" bezeichnete sogenannte geistige
Beratungsverfahren nicht zu den Tätigkeiten zählt, die die Beklagte
angezeigt wissen will; die Beklagte hat in ihrem Bescheiden das "Auditing"
nicht erwähnt und gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts,
daß das "Auditing" von der Beklagten nicht gemeint und dementsprechend
nicht Gegenstand der Entscheidung sei, im Berufungsverfahren auch keine
Einwendungen erhoben. Die Frage, wie genau die von den angefochtenen Bescheiden
erfaßten Tätigkeiten nach dem Willen der Beklagten bezeichnet
werden sollen, ist dahin zu beantworten, daß die Beklagte von dem
Kläger nicht mehr fordert, als sie dies in vergleichbaren Fällen
auch sonst tut. Es reicht daher aus, wenn der Kläger - ebenso wie
die Beklagte dies getan hat - den Gegenstand der Tätigkeiten lediglich
generell umschreibt und mithin etwa den "Verkauf von Büchern, Broschüren,
E-Metern und die entgeltliche Durchführung von Kursen und Seminaren"
anzeigt.
III.
Der Kläger tat - und
tut - das, was die Beklagte als gewerbliche Tätigkeiten angezeigt
wissen will: Er verkauft nach wie vor Bücher, Broschüren und
sogenannte E-Meter und führt nach wie vor entgeltlich Kurse und Seminare
durch, so daß offen bleiben kann, ob maßgeblicher Zeitpunkt
für die Beurteilung (nur) der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung
am 16. Februar 1988 oder (auch) der Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts
ist.
OVG Hamburg OVG Bf VI 12/91 Seite
35
1. Der
Kläger verkauft zahlreiche Bücher und Broschüren. Der Kläger
hat im Widerspruchsverfahren am 29. August 1985 zwar einmal vorgetragen,
es sei beabsichtigt, in Hamburg eine GmbH zu gründen, die den Verkauf
der Schriften übernehmen werde. Mit Schriftsatz vom 26. Mai 1988 hat
der Kläger dazu ergänzt, es seien weiterhin Überlegungen
im Gange, den Buchverkauf einer GmbH zu übertragen, um der Beklagten
entgegenzukommen. Dies ist jedoch bisher nicht geschehen. Der Kläger
bietet nach wie vor selbst Bücher und Broschüren an. Es kann
auch nicht zweifelhaft sein, daß es sich bei der Abgabe der Bücher
durch den Kläger zu festen Preisen um Verkäufe im Rechtssinne
handelt, gleichgültig, ob der Kläger die Gegenleistung als Kaufpreis
oder als Spendenbeitrag bezeichnet. Im übrigen spricht der Kläger
vielfach, z.B. auch in der Berufungsbegründung vom 11. Juni 1991,
von dem "Verkauf von Büchern".
2. Der
Kläger verkauft nach wie vor sogenannte E-Meter. Hinsichtlich der
rechtlichen Einordnung gilt das gleiche wie im Hinblick auf den Verkauf
der Bücher und Broschüren: Es handelt sich bei der Abgabe der
E-Meter zu festen Preisen um Verkäufe im Rechtssinne, ungeachtet dessen,
daß der Kläger die von dem Erwerber zu erbringende Gegenleistung
als "Spendenbeitrag" bezeichnet.
3. Der Kläger
führt nach wie vor entgeltlich Kurse und Seminare durch.
Der Kläger führt nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme eine ganze
Reihe von Kursen und Seminaren durch. Zu diesen Kursen und Seminaren gehören
u.a. ein sog. Kommunikationskurs (oder: "Erfolg durch Kommunikation"),
ein Dianetik-Seminar und ein Dianetik-Heimkurs. Der Kurs für erhöhtes
Selbstbewußtsein oder erhöhtes Selbstvertrauen, in dem nach
den Angaben des Klägers in seinem Schriftsatz vom 26. Mai 1988 das
Buch "Selbstanalyse" von L. Ron Hubbard abgehandelt worden ist, wird nach
den Erklärungen
OVG Hamburg OVG Bf VI 12/91 Seite
36
des Vizepräsidenten
des Klägers, Herrn R., in der Sitzung vom 16. März 1993 seit
sieben Jahren nicht mehr angeboten.
Der
Kläger bietet Kurse und Seminare gegen festes Entgelt an. So bietet
er den Kommunikationskurs jetzt für 160,-- DM (nach seinen Angaben
einschließlich eines Anteils von 90,-- DM für Kursmaterial und
einschließlich des Mitgliederbeitrags von 30,-- DM), das Dianetik-Seminar
für 120,-- DM und den Dianetik-Heimkurs für 50,-- DM an. Auch
für andere Kurse und Seminare fordert der Kläger grundsätzlich
feste Preise. Wie Herr R. erklärt hat, gibt es für die Kurse
Beitragsrahmenlisten (Listen über Mindest- und Höchstpreise),
die der Kläger von der kontinentalen Kirche in Kopenhagen erhält.
Wenn der Kläger sich auch geweigert hat, diese Beitragsrahmenliste
vorzulegen, und Herr R. erklärt hat, daß diese Beitragsrahmenlisten
für den Kläger nicht verbindlich seien, und es dem einzelnen
Mitglied überlassen sei, daß er erkläre, mehr oder weniger
als die generell festgesetzten Beiträge zu zahlen oder den Beitrag
in anderer Form, etwa durch soziales Engagement, zu erbringen, so hat Herr
R. doch eingeräumt, daß die Gesamthöhe des Betrags für
einen Kurs oder Seminar für das einzelne Mitglied vor Beginn seiner
Teilnahme feststehe. Es kann auch nicht zweifelhaft sein, daß der
Kläger Kurse und Seminare wie den Kommunikationskurs, das Dianetik-Seminar
und den Dianetik-Heimkurs, für die er feste Preise fordert, entgeltlich
durchführt, auch wenn er die Gegenleistung der Kursteilnehmer als
"Spendenbeiträge" bezeichnet. Es überzeugt nicht, wenn der Kläger
mit der Berufung vorbringt, daß die geforderten "Spendenbeiträge"
wirtschaftlich gesehen nicht in einem Gegenleistungsverhältnis zu
den seelsorgerischen Diensten, Seminaren und Kursen der Scientology Kirche
stünden, da diesen Diensten im Diesseits kein wirtschaftlicher Wert
beigemessen werden könne, weil die Kurse und Seminare erkennbar nicht
nach allgemeinen wirtschaftlichen oder wissenschaftlichen Erkenntnissen
zu bewerten seien, sondern durch den Glauben an das religiöse Endziel
im Sinne von Scientology überhöht würden. Mögen die
von dem Kläger angebotenen Kurse und Seminare auch
OVG Hamburg OVG Bf VI 12/91 Seite
37
nach weltlichen Maßstäben
das vom Kläger geforderte Geld nicht wert sein, so ändert dies
doch nichts daran, daß der Kläger die Kurse und Seminare entgeltlich
durchführt.
IV.
Der Kläger ist bei dem
Verkauf von Büchern, Broschüren und E-Metern gewerblich tätig
und führt auch gewerblich Kurse und Seminare durch.
Das Verwaltungsgericht
hat den Begriff des Gewerbes unter Hinweis auf die Rechtsprechung und Literatur
zutreffend umschrieben: Gewerbe i.S. der Gewerbeordnung ist jede nicht
sozial unwertige (generell nicht verbotene), auf Gewinnerzielung gerichtete
und auf Dauer angelegte selbständige Tätigkeit, ausgenommen Urproduktion,
freie Berufe (freie wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische
Tätigkeit höherer Art sowie persönliche Dienstleistungen
höherer art, die eine höhere Bildung erfordern) und bloße
Verwaltung und Nutzung eigenen Vermögens (vgl. auch BVerwG, Urt. v.
26.1.1993, a.a.O.). Zu ergänzen ist, daß eine Tätigkeit,
die sonst alle Merkmale des Gewerbebegriffs erfüllt, gleichwohl nicht
als gewerbliche Tätigkeit angesehen werden kann, wenn sie nach ihrem
Gesamtbild keine gewerbliche Tätigkeit darstellt: Letztlich entscheidend
ist, ob das Gesamtbild der zu beurteilenden Erwerbshandlung im Einzelfall
den allgemeinen Vorstellungen von einem Gewerbe entspricht (vgl. etwa BVerwG,
Urt. v. 24.6.1976, GewArch 1976 S. 293; Urt. v. 26.1.1993, a.a.O.; Fuhr/Friauf,
Gewerbeordnung, Stand: Februar 1989, § 1 Randnummern 113 ff.; Kahl
in Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Stand: Juli 1990, Einleitung Randnummern
48 ff.).
Dem Verwaltungsgericht ist
auch darin zuzustimmen, daß der Kläger bei dem Verkauf von Büchern,
Broschüren und E-Metern
OVG Hamburg OVG Bf VI 12/91 Seite
38
gewerblich tätig ist
und auch gewerblich Kurse und Seminare durchführt. Für diese
Feststellung ist es unerheblich und deshalb vom Gericht nicht geprüft
worden, ob der Kläger als Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft
im Sinne des Grundgesetzes anzuerkennen ist. Auch
eine Religionsgemeinschaft kann ein Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung
betreiben, wenn sie mit der Absicht der Gewinnerzielung auf Dauer den Verkauf
von Waren und Dienstleistungen betreibt und diese Tätigkeiten ihrem
Gesamtbild nach als gewerbliche Tätigkeiten einzustufen sind. Im einzelnen
gilt dazu folgendes:
1. Es
handelt sich bei dem Verkauf von Büchern, Broschüren und E-Metern
sowie bei der entgeltlichen Durchführung von Kursen und Seminaren
durch den Kläger um nicht sozial unwertige (generell nicht verbotene)
Tätigkeiten im Sinne des Gewerbebegriffs.
2. Es
handelt sich bei dem Verkauf von Büchern, Broschüren und E-Metern
sowie bei der entgeltlichen Durchführung von Kursen und Seminaren
durch den Kläger um auf Dauer angelegte selbständige Tätigkeiten.
3. Der
Kläger tritt bei dem Verkauf von Büchern, Broschüren und
E-Metern sowie bei der entgeltlichen Durchführung von Kursen und Seminaren
im Rechtsverkehr in einer Art und Weise auf, die sich nicht von der gewerblichen
Tätigkeit anderer, insbesonderer nicht religionsgebundener Unternehmen
unterscheidet und die dem gewöhnlichen Teilnehmer am Rechtsverkehr
als gewerbliche Tätigkeit erscheint. Dies gilt sowohl für den
Verkauf von Büchern und Broschüren (a) als auch für die
entgeltliche Durchführung von Kursen und Seminaren (b) als auch schließlich
für den Verkauf von E-Metern (c).
a) Der Kläger ist bei dem Verkauf von Büchern und Broschüren
in einer Art und Weise tätig, die sich nicht von der Tätigkeit
anderer, insbesondere nicht religionsgebundener Buchläden
OVG Hamburg OVG Bf VI 12/91 Seite
39
unterscheidet und die in
den Augen des Verkehrs als gewerbliche Tätigkeit erscheint. Dies zeigt
sich in der Werbung für Bücher und Broschüren (aa), in den
Büchern und Broschüren selbst (bb) und in der Preisgestaltung
(cc).
aa) Der Kläger wirbt für von ihm verkaufte Bücher
und Broschüren gegenüber Mitgliedern und Nichtmitgliedern in
einer Art und Weise, die sich in nichts von einer kommerziellen Buchwerbung
unterscheidet und den religiösen Bezug, die die Bücher nach dem
Selbstverständnis des Klägers haben, in den Augen des Verkehrs
nicht erkennbar macht.
So warb der Kläger 1983/84 für das von L. Ron Hubbard verfaßte
Buch "Dianetik" mit einer Postwurfsendung, in der unter dem Foto Albert
Einsteins blickfangartig der Satz "Wir nutzen nur 10 % unseres geistigen
Potentials" hervorgehoben war und in der es wie folgt weiter hieß:
"Dies sind die Worte Einsteins, des größten Physikers unserer
Zeit. L. Ron Hubbards Entdeckungen auf dem Gebiet des Geistes beweisen
heute, daß Einstein recht hatte. In seinem Buch DIANETIK geht Hubbard
aber noch einen Schritt weiter. Er zeigt neben seinen Entdeckungen, wie
jeder selbst mehr und mehr seines brachliegenden Potentials freisetzen
kann. Immer mehr Menschen, darunter Ärzte, Künstler, Manager
und Angestellte benützen DIANETIK. Die in die Tausende gehenden schriftlichen
Berichte ihrer Erfolge sind der beste Beweis für die Qualität
dieses Buches. DIANETIK: Die moderne Wissenschaft der geistigen Gesundheit.
Bestellen Sie sich Ihr Exemplar bereits jetzt!"
Ähnlich warb der Kläger im Jahre 1989. In einer Werbebroschüre,
die auf der Titelseite das Wort "Test", das Bild Albert Einsteins und den
Satz "Wir nutzen nur 10 % unseres geistigen Potentials" trägt, und
in der 200 Testfragen für einen sog. Persönlichkeitstest enthalten
sind, heißt es auf der Rückseite
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40
unter der Abbildung des
Buches "Dianetik", das danach als Taschenbuch 19,80 DM kosten sollte, wie
folgt:
"Die großen Männer der Geschichte wußten es auszuschöpfen.
Gemäß Albert Einstein nützen wir Alltagsmenschen aber nur
10 % unseres wahren Potentials. In seinem Buch DIANETIK zeigt L. Ron Hubbard
erstmals, warum wir bisher auf 90 % unseres kostbarsten Gutes verzichten
mußten. Er präsentiert aber auch eine Methode, mit der wir mehr
und mehr unsere enormen geistigen Reserven freisetzen können. Fachleute
waren von seinen Entdeckungen so beeindruckt, daß die amerikanische
Regierung versuchte, sein Wissen unter ihr Monopol zu bekommen. Hubbards
Antwort war die Veröffentlichung des Buches DIANETIK, mit dem er seine
Erkenntnisse uns allen zugänglich macht. Ihr wahres geistiges Potential
ist zu wertvoll, um ungenutzt zu bleiben."
In einem Faltblatt vom 21. November 1992 heißt es zu dem Buch, das
als Taschenbuch in einer neuen Ausgabe nunmehr 14,80 DM kostet, unter der
Überschrift "Das Rätsel über das Denken ist gelöst!"
und einer Abbildung des Buches wie folgt:
"Dianetik ist ein internationaler Selbsthilfe-Bestseller. Ein Buch, das
jede Woche fast 35.000 Mal verkauft wird.
Über die Jahrtausende gab es viele Philosophien, in den Wissenschaften
wie Mathematik, Elektronik und Physik wurde eine Menge an Wissen angesammelt.
Aber gemessen an den ideologischen und politischen Konflikten, wurde wenig
dieses Wissens jemals auf das Gebiet des menschlichen Verstandes angewandt.
Dieses Buch enthält einen revolutionären Einblick in die grundlegende
Natur des Menschen und löst das Rätsel über den menschlichen
Verstand und sein wahres geistiges Potential.
Lesen Sie dieses Buch. Füllen Sie den Coupon auf dieser Seite aus
oder bestellen Sie es telefonisch direkt im Dianetik-Zentrum."
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41
Unten auf derselben Seite des Faltblatts ist ein Bestellcoupon vorgedruckt,
der ausgeschnitten und an das Dianetik-Zentrum des Klägers eingesandt
werden soll und mit dem u.a. das Buch "Dianetik" als Taschenbuch zum Preis
von 14,80 DM bestellt werden kann.
In ähnlich kommerzieller Weise wie für das Buch "Dianetik" wirbt
der Kläger auch für das Buch "Selbstanalyse" von L. Ron Hubbard.
So wird in einem an alle Haushalte gerichteten Faltblatt für das Buch
u.a. wie folgt geworben:
"An alle Haushalte!
Steigern Sie Ihr Selbstvertrauen!
Lesen Sie SELBSTANALYSE.
Sie können jetzt innerhalb kurzer Zeit mehr für Ihr Selbstvertrauen
und Ihr geistiges Wohlbefinden tun, als Ihnen dieses jemals möglich
erschien. Und das mit nur ein paar Minuten täglicher Anwendung der
in SELBSTANALYSE enthaltenen Verfahren.
Die Neuerscheinung von L. Ron Hubbard, SELBSTANALYSE, beinhaltet eine Reihe
von Do-it-yourself-Übungen, mit denen man sich selbst zu einem positiveren
Leben verhelfen kann. Wahrscheinlich eines der lohnenswertesten Bücher,
die Sie jemals gelesen haben.
Die SELBSTANALYSE-Übungen können sehr einfach durchgeführt
werden, doch das, was das Buch so wertvoll macht, sind vor allem die positiven
Ergebnisse, die man damit erreichen kann."
Unter einem Foto von L.
Ron Hubbard heißt es:
"L. Ron Hubbard ist einer der führenden Philosophen unserer Zeit.
Seine Werke, die jetzt auch in Deutschland starke Verbreitung finden, wurden
in 24 Sprachen übersetzt. Auch für seine Beiträge auf dem
Gebiet der Drogenrehabilitation findet Hubbard große internationale
Anerkennung als Autor und Humanist."
OVG Hamburg OVG Bf VI 12/91 Seite
42
Ferner heißt es u.a.:
"Machen Sie diese einfachen Übungen selbst, mit denen Sie nach wenigen
Minuten täglicher Anwendung Ihr natürliches Selbstvertrauen Stück
für Stück befreien können. Die in die Tausende gehenden
Erfolgsberichte begeisterter Leser zeigen Resultate auf, die bisher unerreichbar
schienen ...".
Als Absender des Faltblattes erscheint das Dianetik-Informationszentrum
des Klägers im Hause Steindamm 63; als Bestelladresse, bei der das
Buch mit dem auszuschneidenden Coupon des Faltblattes zum Preis von 24,80
DM bestellt werden kann, ist ebenfalls das Dianetik-Informationszentrum
des Klägers angegeben.
Außerdem warb der Kläger für das Buch "Alles über
radioaktive Strahlung" von L. Ron Hubbard mit Postwurfsendungen, in denen
es u.a. wie folgt heißt:
"Finden Sie heraus, was sich wirklich hinter radioaktiver Strahlung versteckt,
damit Sie etwas dagegen tun können. Kaufen Sie "Alles über radioaktive
Strahlung" ... Dieses Buch enthält eine Fülle von faszinierenden
Tatsachen, welche die Auswirkung von Radioaktivität auf den geistigen
Zustand einer Person darlegen. Für den interessierten Menschen, dem
das Wohl anderer am Herzen liegt, schafft das Buch Klarheit über die
weltweite Auseinandersetzung zu diesem Thema ... Holen Sie sich dieses
Buch und lesen Sie es! Es vermittelt Ihnen ein fundiertes Wissen über
dieses Gebiet; dadurch können Sie der Sache ins Auge blicken. Trennen
Sie selbst die harten Tatsachen von der Propaganda. Wissen über die
Sache beseitigt die nagende Ungewißheit und gibt vermehrte Sicherheit.
Die Fähigkeit, sich gegen Radioaktivität zur Wehr zu setzen,
steigt in der Folge. Jedermann, d.h. Männer und Frauen gleichwohl,
der am Wohlbefinden dieser Gesellschaft interessiert ist, wird sich anhand
dieses Buches informieren wollen ..."
OVG Hamburg OVG Bf VI 12/91 Seite
43
Ferner vertreibt der Kläger
eine Broschüre mit dem Titel "Der Weg zum Glücklichsein". In
einer Postwurfsendung, mit der der Kläger für die Broschüre
warb, heißt es u.a.:
"Zeigen Sie anderen den Weg zum Glücklichsein! ... DER WEG ZUM GLÜCKLICHSEIN
ist da! Lesen Sie ihn und entdecken Sie einen einfachen, praktischen Kodex
für das Überleben in unserer modernen Welt. Lernen Sie, wie die
eigenen Handlungen Glück oder Kummer bringen können, entdecken
Sie die grundlegenden Verhaltensregeln, die, wenn sie befolgt werden, wahres
Glücklichsein hervorbringen ...
Die Broschüre DER WEG ZUM GLÜCKLICHSEIN, die in Paketen zu je
12 Stück verkauft wird, ist ein Werkzeug, das Sie verwenden können,
um etwas dagegen zu unternehmen! Helfen Sie mit, das Licht größerer
Anständigkeit und gegenseitigen Vertrauens unter den Menschen zu verbreiten.
Begeben Sie sich jetzt auf den Weg zum Glücklichsein.
Kaufen Sie viele Pakete dieser Broschüre und legen Sie sie Geschenken
für Ihre Familienmitglieder und Freunde bei oder geben Sie die Broschüre
allein als Geschenk."
bb) Es handelt sich bei den vom Kläger verkauften Büchern
und Broschüren zumindest auch um Schriften, die nicht nur nach der
Werbung des Klägers, sondern auch nach ihrer Aufmachung und ihrem
Inhalt den Bezug zur Religion, den sie nach dem Selbstverständnis
des Klägers haben, für den gewöhnlichen Teilnehmer am Rechtsverkehr
nicht oder nur untergeordnet erkennbar machen. Dies gilt insbesondere für
das Buch "Dianetik".
So wird das Buch "Dianetik" nach dem Titelbild der dem Gericht vorliegenden
Taschenbuchausgabe 1992 als "Der Leitfaden für den menschlichen Verstand"
bezeichnet und der Autor L. Ron Hubbard als "einer der führenden Selbsthilfe-Autoren"
gekennzeichnet. Dementsprechend wird L. Ron Hubbard auf Seite 1 des Buches
wie folgt vorgestellt:
OVG Hamburg OVG Bf VI 12/91 Seite
44
"L. Ron Hubbard
wurde am 13. März 1911 in Montana, USA, geboren.
Seine zwanzigjährige Forschungsarbeit über den Menschen und den
menschlichen Geist, finanziert durch seinen Erfolg als Romanschriftsteller
in den 30iger und 40iger Jahren, resultierte im Jahre 1950 im Werk Dianetik,
das in der Zwischenzeit über 15 Millionen Mal gekauft wurde.
Hubbard ist der Autor von 530 veröffentlichenten Werken in den Gebieten
Lebenshilfe, Philosophie, Esoterik, Gesundheit, Erziehung, Drogenrehabilitation
und Belletristik.
Mit über 106 Millionen Gesamtauflage und Vertrieb seiner Bücher
in über 90 Ländern gilt Hubbard als einer der meistgelesenen
Autoren aller Zeiten. Für sein Schaffen erhielt er zahlreiche Auszeichnungen.
U.a. verlieh ihm die Universität Moskau im Februar 1992 postum den
Ehrendoktortitel für Literatur."
Von Religion ist in diesem Zusammenhang
nicht die Rede.
Zur Dianetik heißt
es auf Seite 4 des Buches:
"Dieses Buch ist Teil der Werke von L. Ron Hubbard, der die DIANETIK, eine
Technologie zur Befreiung des geistigen Wesens, entwickelte. Es wird dem
Leser als eine Aufzeichnung von Beobachtungen und Forschungen über
Verstand und Geist des Menschen vorgelegt, nicht als vom Autor aufgestellte
Behauptungen.
DIANETIK, eine Technologie zur Befreiung des geistigen Wesens, ist die
Lehre vom geistigen Wesen in seiner Beziehung zum Körper und die Förderung
des Wesens in dieser Beziehung."
Auf Seite 19 heißt es
zur Dianetik u.a.:
"Bei all ihrer Einfachheit
ist und bewirkt die Dianetik folgendes:
1. Sie ist eine systematisch
aufgebaute Wissenschaft vom Denken, gegründet auf eindeutige Axiome,
OVG Hamburg OVG Bf VI 12/91 Seite
45
d.h. auf Aussagen über
Naturgesetze im gleichen Rang wie jene der Naturwissenschaften.
2. Sie umfaßt eine
therapeutische Technik, mit der alle nicht organischen Geistesstörungen
und alle organischen psychosomatischen Leiden mit der Gewißheit völliger
Heilung in beliebigen Fällen behandelt werden können.
3. Sie ermöglicht dem
Menschen eine Ebene der Fähigkeit und Vernunft, die ihn weit über
den gegenwärtigen Durchschnitt hebt, und sie zerstört nicht seine
Lebenskraft und Persönlichkeit, sondern erhöht sie ..."
Auf der Rückseite
des Buches heißt es u.a.:
"In diesem Buch stellt L. Ron Hubbard eine neue, praktische und unkomplizierte
Methode vor, die Sie gemeinsam mit einem Freund verwenden können.
Mit diesem Verfahren kann eine Person, Schritt für Schritt, ihr ungenutztes
geistiges Potential und ihre wahren Fähigkeiten freisetzen und lernen,
sich selbst wie auch andere besser zu verstehen. Entdecken Sie: wie man
seine Intelligenz verbessern kann; warum an der Wurzel Ihrer Probleme vorgeburtliche
Erlebnisse liegen können; wie Ihr "Bewußtsein" und Ihr "Unterbewußtsein"
genau funktionieren; wie Gedanken den Körper beeinflussen; auf welche
Art und Weise ein hoher Prozentsatz der menschlichen Krankheiten durch
frühere schmerzhafte Erlebnisse verursacht wird und die exakten Techniken,
um solche Erlebnisse völlig aufzulösen; was Ihre wahren geistigen
Fähigkeiten sind".
Der religiöse Bezug, den das Buch "Dianetik" nach dem Selbstverständnis
des Klägers hat, ist für den durchschnittlichen Leser nicht zu
erkennen.
Entsprechendes gilt für die Broschüre "Der Weg zum Glücklichsein",
in der sich nach einer Definition des Begriffes "Glücklichsein" verschiedene
Kapitel befinden, die jeweils mit Aufforderungen zur Lebensgestaltung überschrieben
sind, wie beispielsweise: Lassen Sie sich behandeln, wenn Sie krank sind;
halten Sie Ihren Körper sauber; halten Sie Ihre Zähne instand;
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46
ernähren Sie sich vernünftig;
schlafen Sie genug; ehren Sie Ihre Eltern und helfen Sie ihnen; morden
Sie nicht; seien Sie fleißig; respektieren Sie die religiösen
Überzeugungen anderer; Seien Sie aktiv und erfolgreich. Auf der Umschlagrückseite
dieser Broschüre heißt es:
"Dies ist vielleicht der erste nicht religiöse Moralkodex, der gänzlich
auf gesundem Menschenverstand beruht. Er wurde von L. Ron Hubbard als eigenständige
Publikation geschrieben und ist nicht Teil irgendeiner religiösen
Doktrin. Der Nachdruck oder die einzelne Verbreitung des Buches bedeutet
nicht, daß man mit irgendeiner religiösen Organisation in Verbindung
steht oder sie fördert. Das Verteilen des Buches ist daher Regierungsbehörden
und deren Angestellten gestattet, da es keine religiöse Aktivität
ist ..."
Wenn es auch sein mag, daß
der Text auf der Rückseite der Broschüre auf die andersartige
verfassungsrechtliche Lage in den USA zurückzuführen ist und
entsprechend dem Vorbringen des Klägers für die deutsche Fassung
einfach mitübersetzt worden ist, ohne daß man sich der anderen
Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland bewußt gewesen ist,
so ändert dies nichts daran, daß der durchschnittliche Leser
dies nicht erkennen kann.
cc) Der Kläger nimmt für Bücher und Broschüren Preise,
die sich im Rahmen der üblichen Buchpreise halten. Zwei Bücher,
nämlich das Buch "Dianetik" und das Buch "Selbstanalyse", sind als
Taschenbücher bei dem Kläger zu denselben Preisen wie im allgemeinen
Buchhandel erhältlich: Wie aus der Libri-Liste im Barsortiments-Lagerkatalog
1992/93 für den Buchhandel ersichtlich ist, kosten die Bücher
im allgemeinen Buchhandel 14,80 DM bzw. 24,80 DM; der Kläger verkauft
die Bücher zu denselben Preisen. Auch sonst halten sich die Preise
für die vom Kläger vertriebenen Bücher im üblichen
Rahmen. So hat der Vizepräsident des Klägers, Herr R., beispielsweise
in der Sitzung des Verwaltungsgerichts vom 11. Dezember 1990 angegeben,
die im
OVG Hamburg OVG Bf VI 12/91 Seite
47
Schriftsatz vom 7. Dezember
1990 aufgeführten Bücher, die auch an Nichtmitglieder verkauft
würden, kosteten - außer dem schon genannten Taschenbuch "Dianetik"
- zwischen 30,-- und 50,-- DM. In dem Faltblatt "Verstehen, Informationen
über Scientology", das die Berufsrichter am 15. März 1993 auf
der Straße vor dem Gebäude Steindamm 63 erhalten haben, werden
die Preise für die Bücher "Die Grundlagen des Denkens" und "Eine
neue Sicht des Lebens" mit je 25,-- DM und der Preis für das Buch
"Die Probleme der Arbeit" mit 20,-- DM angegeben. In der nur für Mitglieder
des Klägers bestimmten Liste "Vervollständigen Sie Ihre LRH-Bibliothek"
(Bl. 1898 ff. d.A.) werden für gebundene Bücher Preise zwischen
62,50 DM und 312,50 DM, für Taschenbücher und Broschüren
Preise zwischen 14,80 und 425,-- DM (für 6 Bücher) und für
Bände Preise bis zu 6.375,-- DM (für ein 18bändiges Werk)
genannt, wobei Mitglieder der internationalen Vereinigung von Scientologen
(IAS) - wie es auf Seite 4 der Preisliste heißt - eine zwanzigprozentige
"Ermäßigung auf viele Artikel des Buchladens" erhalten (Bl.
1901 d.A.).
b) Was für Bücher und Broschüren gilt, gilt entsprechend
auch für vom Kläger angebotene Dienstleistungen in Gestalt von
Kursen und Seminaren. Dies zeigt sich in der Werbung (aa), den Kursmaterialien
(bb) und der Preisgestaltung (cc).
aa) Der Kläger wirbt für von ihm durchgeführte Kurse
und Seminare in einer Art und Weise, die sich in nichts von einer kommerziellen
Werbung unterscheidet und den religiösen Bezug, den die Kurse und
Seminare nach dem Selbstverständnis des Klägers haben, für
den gewöhnlichen Teilnehmer am Rechtsverkehr nicht oder nur untergeordnet
erkennbar macht. Dies gilt jedenfalls für die Werbung für den
Kommunikationskurs, das Dianetik-Seminar und den Dianetik-Heimkurs.
So wirbt der Kläger für den sog. Kommunikationskurs ("Erfolg
durch Kommunikation") in dem erwähnten, auf der Straße verteilten
Faltblatt mit dem Titel "Verstehen, Informationen über
OVG Hamburg OVG Bf VI 12/91 Seite
48
Scientology", in dem sich
u.a. Erklärungen über das sog. "A-R-K Dreieck", über L.
Ron Hubbard und "Die acht Dynamiken" befinden, mit folgenden Worten:
"Innerhalb erstaunlich kurzer
Zeit kann sich durch diesen Kurs Ihr gesamtes Leben verändern, denn
Erfolg im Leben hängt in erster Linie davon ab, inwieweit Sie mit
Ihren Mitmenschen Gedanken austauschen können".
Darunter heißt es:
"Warum werde ich manchmal unsicher?
Wie finde ich neue Kontakte?
Warum lasse ich mich von meinen Ideen abbringen?
Anmeldung unter umseitiger Adresse".
Auf der nächsten Seite
des Faltblattes befindet sich ein Bestellcoupon, der abgetrennt und an
den Kläger abgesandt werden kann und womit sich der Interessent durch
Ankreuzen der Rubrik "Ich möchte an dem Kurs "Erfolg durch Kommunikation"
teilnehmen Beitrag DM 160,--" zu diesem Kursus anmelden kann.
Außerdem wirbt der Kläger für das von ihm veranstaltete
Dianetik-Seminar und den Dianetik-Heimkurs. So heißt es in dem bereits
erwähnten, von der Beklagten vorgelegten Faltblatt mit dem Vermerk
"Ausgabe vom 21.11.1992" (Bl. 1875 d.A.), bei dem es sich nach den Angaben
des Zeugen K. um eben so ein Faltblatt handelt wie das dem Gericht vorliegende
Exemplar "Verstehen, Informationen über Scientology", unter einer
Anzeige über das Buch "Dianetik" zu dem Dianetik-Zentrum des Klägers
u.a. wie folgt:
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49
"Man schrieb das Jahr 1950,
als L. Ron Hubbard die Welt mit der Entdeckung der Ursache von Streß,
Sorge, Selbstzweifel und psychosomatischen Krankheiten verblüffte
- dem reaktiven Verstand.
Das erste Dianetik-Zentrum
eröffnete im Jahre 1950, nur wenige Monate nach der Veröffentlichung
des Buches DIANETIK. Heute gibt es Hunderte von Dianetik-Zentren auf der
ganzen Welt ...
Seminare und Kurse über
die Dianetik werden im Dianetik-Zentrum abgehalten.
Sie sind im Dianetik-Zentrum
willkommen."
Darunter befindet sich ein Bestellcoupon,
der ausgeschnitten und an das Dianetik-Zentrum des Klägers eingesandt
werden kann und mit dem der Interessent nicht nur das Taschenbuch "Dianetik"
zum Preis von 14,80 DM, sondern auch den Dianetik-Heimkurs zum Preis von
50,-- DM bestellen und die Anmeldung für sich und weitere Personen
zum Dianetik-Seminar zum Preis von 120,-- DM pro Person bewirken kann.
Ferner ist in dem vom Kläger vertriebenen, auch an Nichtmitglieder
verkauften Taschenbuch "Dianetik" in der dem Gericht vorliegenden Ausgabe
1992 eine Karte eingeheftet, womit der Leser vom Kläger weiteres Informationsmaterial
u.a. auch über den Dianetik-Heimkurs und das Dianetik-Seminar anfordern
kann.
bb) Es handelt sich bei den vom Kläger angebotetenen Kursen und Seminaren
zumindest auch um Dienstleistungen, die nach dem zugrundeliegenden Kurs-
bzw. Seminarmaterial den Bezug zu einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft,
den die Dienstleistungen nach dem Selbstverständnis des Klägers
haben, nicht oder nur untergeordnet erkennbar werden lassen. Dies gilt
insbesondere für den Kommunikationskurs, das Dianetik-Seminar und
den Dianetik-Heimkurs.
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Der sog. Kommunikationskurs
soll nach dem dem Gericht vorliegenden Kursmaterial den Teilnehmern helfen,
ihre "Fähigkeit zu steigern, in jeder beliebigen geselligen, geschäftlichen
oder sonstigen Situation die Kommunikation zu führen und zu lenken".
In den Kursmaterialien wird zu diesem Zweck eine ganze Reihe von Kommunikations-Trainingsübungen
dargestellt, und zwar mit folgenden Themen: da sitzen; jemanden anschauen;
zu jemandem sprechen; trotz einer Störung sprechen; eine Mitteilung
hinüberbringen; zuhören; einfache Bestätigung; vollständige
Bestätigung; jemanden zum Weitersprechen bringen; Nicht-Antwort; eine
Befragung beenden; eine Unterhaltung beginnen; eine schweigende Person
zum Sprechen bringen; jemanden zum Thema zurückbringen; Ablenkung
von einem Thema; eine Antwort auf eine Frage bekommen; eine Verstimmung
in einer Kommunikation beheben; eine Unterhaltung beenden. Der Zweck der
Übung "da sitzen", mit der der Kurs beginnt, soll darin liegen, die
"Fertigkeit zu erwerben, ruhig sitzen zu können, ohne Anspannung oder
Nervosität und ohne etwas anderes zu tun, als einfach da zu sitzen".
Der Zweck der Übung "Nicht-Antwort" wird dahin umschrieben, die "Fertigkeit
zu erwerben, scheinbar zu antworten, ohne die Frage wirklich zu beantworten".
Die Übung "eine Unterhaltung beenden", mit der der Kurs endet, hat
nach dem Kursmaterial den Zweck, die "Fertigkeit zu erwerben, eine Unterhaltung
reibungslos und auf angenehme Weise zu beenden, so daß sie wirklich
zu Ende ist". Der religiöse Bezug, den der Kommunikationskurs nach
dem Selbstverständnis des Klägers hat, kommt in den Materialien
nicht zum Ausdruck.
Entsprechendes gilt für das dem Gericht vorliegende Material zum Dianetik-Seminar,
in dem L. Ron Hubbard nicht etwa als Religionsstifter, sondern als "der
führende zeitgenössische Schriftsteller von Selbstverbesserungsbüchern"
beschrieben wird. So heißt es über den Autor:
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"L. Ron Hubbard wird von
Millionen als der führende zeitgenössische Schriftsteller von
Selbstverbesserungsbüchern anerkannt. Allein seine Sachbücher
wurden in Millionenauflage verkauft. Ein Hauptgrund dafür ist, daß
er darin sein selbst gewonnenes Wissen über die Grundlagen des Lebens
und seine Fähigkeit ausdrückt - Wissen, das nicht auf den Nebengeleisen
des Lebens, sondern aus seiner vollsten Aktivität gewonnen wurde ...
Die Veröffentlichung von Dianetik: Die moderne Wissenschaft der geistigen
Gesundheit im Mai 1950 war der Meilenstein des Beginns einer neuen Ära
für den Menschen. Es war das erste Buch seiner Art - ein praktisches
Lehrbuch über den Verstand, das jeder Laie lesen, anwenden und unmittelbar
benutzen konnte, um erhöhtes Bewußtsein, Befreiung von unerwünschten
Zuständen und ein neues Leben zu erreichen. Eine begeisterte Öffentlichkeit
begann die erstaunliche Technologie des Dianetik-Verfahrens täglich
zu verwenden. Die Leute begannen einander mit beständigen Erfolgen
und Resultaten zu auditieren. Dies war tatsächlich eine praktische
Technologie, die jedermann verwenden konnte, um Resultate zu erzielen,
was allen davorliegenden Praktiken "geistiger Heilung" kläglich abging
..."
Wie es in der Taschenbuchausgabe
1992 des Buches "Dianetik" (S. 540) heißt, ist das Hubbard-Dianetik-Seminar
dazu gedacht, den Teilnehmern eine Einführung in die Grundsätze
und Methoden der Dianetik-Technologie in einfacher Weise zu vermitteln.
In den Seminarunterlagen ist dazu eine Reihe von Übungsschritten aufgeführt,
die der Teilnehmer im Laufe des Seminars durchzuführen hat.
Mit dem Dianetik-Heimkurs schließlich sollen die Teilnehmer mehr
über Dianetik bei sich zuhause lernen. Das dem Gericht vorliegende
Kursmaterial enthält Aufgabenblätter mit insgesamt 160 Fragen,
die auf dem Buch "Dianetik: Die moderne Wissenschaft der geistigen Gesundheit"
beruhen, wobei der Kursteilnehmer die Fragen zuhause beantworten und die
ausgefüllten Aufgabenblätter alsdann an den Heimkursleiter des
Dianetik-Informationszentrums schicken soll, das der Kläger in
OVG Hamburg OVG Bf VI 12/91 Seite
52
seinen Räumen Steindamm
63 betreibt. Wie aus den Kursmaterialien hervorgeht, handelt es sich bei
Dianetik um eine Technologie bzw. um eine Technik, die dazu dienen soll,
ein glücklicheres, freieres Leben zu führen. Wer die 160 Fragen
des Dianetik-Heimkurses beantwortet hat, wird dementsprechend am Ende u.a.
mit folgenden Worten beglückwünscht:
"Sie haben den Hubbard-Heimkurs
der Dianetik abgeschlossen.
Ihr nächster Schritt
ist, Dianetik-Auditing persönlich zu erfahren.
Die Dianetik-Techniken, wie
sie in dem Buch beschrieben sind, werden täglich auf der ganzen Welt
von Tausenden von Leuten verwendet, um ein glücklicheres, freieres
Leben zu führen ..."
cc) Die Entgelte für die Kurse und Seminare halten sich jedenfalls
bei dem Kommunikationskurs, dem Dianetik-Seminar und dem Dianetik-Heimkurs
in dem üblichen Rahmen, in dem vergleichbare Dienstleistungen, etwa
Kurse für Lebenshilfe, von gewerblichen Unternehmen angeboten werden.
Der Kläger fordert für den Kommunikationskurs derzeit 160,--
DM, wobei hierin nach den Angaben des Klägers der Mitgliedsbeitrag
in Höhe von 30,-- DM sowie Kursmaterial (nämlich ein 73 Blätter
umfassendes Buch) in Höhe von 90,-- DM eingeschlossen sein sollen.
Das Dianetik-Seminar bietet der Kläger für 120,-- DM pro Person
an, während der Dianetik-Heimkurs für 50,-- DM angeboten wird.
Wieviel die übrigen von dem Kläger angebotenen Kurse und Seminare
kosten, hat das Gericht nicht genau ermitteln können, zumal der Kläger
sich geweigert hat, die vorhandenen - wenn auch nach Angaben des Herrn
R. nicht verbindlichen - Beitragsrahmenlisten von der kontinentalen Kirche
in Kopenhagen vorzulegen. Der Kläger hat aber eingeräumt, daß
es höhere und teurere Kurse gibt. So hat Herr R. in der Sitzung vor
dem Verwaltungsgericht am 11. Dezember 1990 erklärt, daß es
höhere Arten von Kursen gebe,
OVG Hamburg OVG Bf VI 12/91 Seite
53
für die entsprechend
höhere Gebühren entrichtet würden. Jedenfalls im Ausland,
wo die höchsten Stufen der Kurse abgehalten werden, die nach der Vorstellung
des Klägers für die Erreichung seines Zieles durchlaufen werden
müssen, hat es Kurse gegeben, die - in einem Paket zusammengefaßt
- bis zu 238.969,-- DM kosten, wie sie in einer Beilage zur "OT-News 9"
vom Oktober 1984 von der Church of Scientology AOSH EU & AF in Kopenhagen
angeboten worden sind. Der Zeuge K. hat in der Sitzung vom 23. März
1993 bekundet, daß es zwar nicht beim Kläger, wohl aber bei
der Scientology Kirche in Kopenhagen und England solche Kurse gegeben habe,
die einen Aufwand in dieser Größenordnung mit sich brächten,
und es auch sein könne, daß Mitglieder des Klägers an solchen
Kursen teilgenommen hätten oder teilnehmen würden.
c) Was für den Verkauf von Büchern und Broschüren
und die entgeltliche Durchführung von Kursen und Seminaren gilt, gilt
schließlich auch für den Verkauf von sog. E-Metern.
aa) Der Kläger wirbt für E-Meter. So sind in der vom Kläger
stammenden Preisliste aus dem Jahr 1991 (Bl. 1898 ff. d.A.), die nur für
Mitglieder - d.h. nach den Angaben des Herrn R. für Mitglieder des
Klägers - bestimmt ist und mit den Sätzen "Vervollständigen
Sie Ihre LRH-Bibliothek" und "Kaufen Sie Bücher von L. Ron Hubbard
auf bequeme Weise, bestellen Sie sie per Post bei Ihrer nächsten Scientology
Kirche" überschrieben ist, auf Seite 3 unter der Rubrik "Kurs-Materialien"
nicht nur Materialien zur "Einführung in das E-Meter" und ein "Buch
der E-Meterübungen", sondern auch E-Meter selbst aufgeführt:
Hiernach soll ein Mark VII E-Meter 7.950,-- DM (für IAS-Mitglieder
6.360,-- DM) und eine Sonderausgabe des Mark VII E-Meters 9.250,-- DM (für
IAS-Mitglieder 7.400,-- DM) kosten. Nach dem Bestellabschnitt auf Seite
4 können die gewünschten Gegenstände per Post beim Kläger
bestellt und beispielsweise mit beigelegtem Scheck oder per Nachnahme bezahlt
werden.
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bb) Es handelt sich bei dem E-Meter um ein Instrument, das seiner
physikalischen Funktion nach den religiösen Bezug, den das Instrument
nach dem Selbstverständnis des Klägers für die Seelsorge
hat, nicht erkennen läßt: Es handelt sich bei dem E-Meter nach
der vom Kläger herausgegebenen Schrift "Was ist Scientology" um ein
physikalisches Instrument, das den Körperwiderstand mißt, wobei
die Nadel der Skala alle Veränderungen des Körperwiderstandes
anzeigt. Auch insoweit tritt der Kläger in Konkurrenz
zu anderen, insbesondere nicht religionsgebundenen Gewerbeunternehmen;
physikalische Instrumente zur Messung des Körperwiderstandes sind
auch sonst im gewerblichen Handel erhältlich.
cc) Der Kläger nimmt für E-Meter erhebliche Entgelte,
wobei die Preisangaben schwanken: So kostete ein Mark VI E-Meter nach einer
vom Kläger am 17. August 1983 ausgestellten Quittung 6.994,-- DM abzüglich
20 % = 5.595,20 DM. Nach den Angaben des Klägers im Schriftsatz vom
26. Mai 1988 kostete das Mark VI E-Meter damals 3.985,-- DM und eine seit
März 1988 erhältliche verfeinerte Version Mark VII 5.340,-- DM.
Nach der bereits erwähnten Preisliste des Klägers aus dem Jahre
1991 kostete das Mark VII E-Meter 7.950,-- DM; eine Sonderausgabe kostete
9.250,-- DM. In der Sitzung vom 16. März 1983 hat der Vizepräsident
des Klägers, Herr R., dazu erklärt, das grundlegende E-Meter,
das der Geistliche in der Ausbildung erwerbe, koste 800,-- DM; für
die auf Seite 11 der Schrift "Was ist Scientology" abgebildete Ausführung
des E-Meters bezahle man etwa 4.000,-- DM; in der Zeit vor 1992 habe das
"übliche" E-Meter für das Mitglied rund 5.000,-- DM gekostet;
ab Mitte 1992 gebe es wieder das alte Standard E-Meter für 800,--
DM.
4. Der
Kläger bietet nicht nur Bücher, Broschüren, E-Meter, Kurse
und Seminare in einer Art und Weise an, die ihrem Erscheinungsbild nach
gewerblich ist. Es ist auch davon auszugehen, daß der Kläger
dabei in gewerberechtlicher Gewinnerzielungsabsicht handelt.
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Es spricht schon nach den sog. Führungsanweisungen von L. Ron Hubbard
manches dafür, daß der Kläger bei dem Verkauf von Büchern,
Broschüren und E-Metern sowie bei der entgeltlichen Durchführung
von Kursen und Seminaren in der Absicht handelt, für sich Geld und
Wohlstand zu erwerben.
So heißt es in einer Führungsanweisung von L. Ron Hubbard vom
4. Mai 1982, die an verschiedene Organisationsgliederungen, darunter die
"Leiter der Buchläden" sowie "alle Mitarbeiter der Organisationen"
gerichtet ist und unter dem Thema "Ein freimütiger Vortrag über
Bücher" steht (Bl. 3272 ff. d.A.), u.a. wie folgt:
"In der Verbreitung stehen
Bücher an erster Stelle.
Wenn Sie kein Marketing für
Bücher machen und Sie nicht in großem Umfang an völlig
neue Leute aus der Öffentlichkeit verkaufen, werden Sie letztendlich
keine Kunden haben ...
Ihre Buchverkäufe bestimmen
ihr zukünftiges Gesamteinkommen. Falls Sie sich heute Sorgen über
Ihr Gesamteinkommen machen, werden Sie sich morgen die Haare raufen, außer
Sie haben für völlig neue Leute Bücher auf den Markt gebracht
und sie ihnen verkauft. Also muß immer ein Teil Ihres Werbeetats
an Buchverkäufe für völlig neue Leute aus der Öffentlichkeit
gehen - und darf nicht für Massensendungen allgemein eingeplant werden.
Wenn Sie nur ein Buch oder
ein E-Meter in einem Buchladen haben, ist es sehr unwahrscheinlich, daß
die Leute es kaufen. Die Leute werden kaufen, wenn Sie weitaus mehr im
Regal oder vorrätig haben. Nicht Mangel, sondern Überfluß
an Buchbeständen bringt Verkäufe ...
Und lassen Sie nicht
zu, daß Ihre Buchbestände knapp werden oder daß man Ihnen
Ihre Lagerbestände leerräumt. Bücher stellen ein Vermögen
dar. Achten Sie auf die Bestände und das Geld, was Sie dafür
bekommen, und bestellen Sie damit neue Bücher. Obwohl Sie an Büchern
verdienen können, ist das daraus folgende Gesamteinkommen für
Dienstleistungen weitaus größer ...
Alles Geld, das Sie aus Buchverkäufen
erhalten, sollte dazu verwendet werden, mehr Bücher zu kaufen. Das
Marketing
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und der Verkauf dieser Bücher
wird Leute für Dienstleistungen hereinbringen und Ihrer Organisation
zu Wohlstand verhelfen..."
Das hieraus ersichtliche Ziel,
zu Wohlstand zu gelangen, dürfte sich auch aus einem Brief L. Ron
Hubbards (HCO policy letter of 9 March 1972 R issue I, revised 4 August
1983 = Bl. 1910 f. d.A.) ergeben, in der es u.a. heißt:
"MAKE MONEY.
MAKE MORE MONEY.
MAKE OTHER PEOPLE PRODUCE SO AS TO MAKE MONEY".
Es kann jedoch letztlich
offen bleiben, ob aus diesen Anweisungen L. Ron Hubbards mit der nötigen
Sicherheit geschlossen werden kann, daß der Kläger bei dem Verkauf
von Büchern, Broschüren und E-Metern sowie der entgeltlichen
Durchführung von Kursen und Seminaren in Gewinnerzielungsabsicht handelt.
Auch wenn es sein mag, daß finanztechnische und buchhalterische Anweisungen
- wie dies Herr R. in der Sitzung vom 16. März 1993 erklärt hat
- keine Gegenstände sind, die zum religiösen Weg gehören,
der allein für den Kläger verbindlich ist, und die erwähnten
Anweisungen L. Ron Hubbards deshalb außer acht bleiben, ist nach
dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon auszugehen, daß der Kläger
bei dem Verkauf von Büchern, Broschüren und E-Metern sowie bei
der entgeltlichen Durchführung von Kursen und Seminaren tatsächlich
Gewinne erzielt (a) und dies auch beabsichtigt (b). Hierzu ist im einzelnen
folgendes auszuführen:
a) Das Berufungsgericht muß nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme
davon ausgehen, daß der Kläger durch den Verkauf von Büchern,
Broschüren und E-Metern (aa) und durch die entgeltliche Durchführung
von Kursen und Seminaren (bb) Gewinne erzielt.
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aa) Das Berufungsgericht muß davon ausgehen, daß der
Kläger durch den Verkauf von Büchern, Broschüren und E-Metern
Gewinne erzielt.
(1.) Es gibt eine Reihe von Gesichtspunkten, die die Annahme nahelegen,
daß der Kläger durch den Verkauf von Büchern, Broschüren
und E-Metern Gewinne erzielt.
(a) Erstens verkauft der Kläger zwei Bücher, nämlich
das Buch "Dianetik" und das Buch "Selbstanalyse", als Taschenbücher
zu exakt denselben Preisen, mit denen auch der allgemeine Buchhandel auskommen
muß, und fordert auch im übrigen Preise, die sich im Rahmen
der allgemeinen Buchpreise bewegen.
(b) Zweitens erzielt der Kläger aus dem Verkauf von Büchern,
Broschüren und E-Metern erhebliche Erträge. So hat der Kläger
nach den Angaben des als Zeuge vernommenen Wirtschaftsprüfers W. in
der Sitzung vom 29. Juni 1993 aus dem Verkauf von Büchern pp. - worunter
der Verkauf von Büchern, Broschüren, E-Metern und anderer Artefakte
zu verstehen ist - folgende Erträge erzielt: 457.000,-- DM (1984),
354.000,-- DM (1985), 400.000,-- DM (1986), 442.000,-- DM (1987), 956.000,--
DM (1988), 1.825.000,-- DM (1989), 659.000,-- DM (1989) [sic], 1.503.000,--
DM (1991) und 1.813.000,-- DM (1992).
(c) Drittens liegen nach den Angaben des vom Kläger benannten
und vom Gericht vernommenen sachverständigen Zeugen Prof. Dr. W. die
Rohaufschlagssätze, nämlich das Verhältnis zwischen Umsatzerlösen
und Materialeinsatz, im Bereich der Bücher pp. durchaus im Bereich
des Normalen. Wie der Zeuge begründet hat, liegen die Rohaufschlagssätze
in der Gruppe Nord für Buchhandlungen nach den allgemeinen, von der
Finanzverwaltung bekanntgemachten Richtzahlen zwischen 33 % und 49 %, während
die effektiven Zahlen nach der Finanzbuchhaltung des Klägers 1990
33,39 %, 1991 35,01 % und 1992 16,49 % betragen haben.
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(d) Viertens zahlt
der Kläger seinen Mitgliedern - ebenso wie ein gewerblicher Buchvertrieb
seinen Vertretern - Provisionen für die erfolgreiche Verkaufswerbung
von Büchern pp.. Diese Zahlungen sind von beträchtlicher Höhe.
Nach den Angaben des Zeugen W. in den Sitzungen vom 29. und 30. Juni 1993
betrugen die Provisionen 1989 161.000,-- DM, 1990 58.000,-- DM, 1991 133.000,--
DM und 1992 160.000,-- DM. Wie der Zeuge weiter angegeben hat, ist die
Provision an eine Vielzahl von Personen gezahlt worden und hat sich für
die Jahre 1989 bis 1992 auf durchschnittlich 8,85 % des Verkaufserlöses
belaufen.
(2.) Die
Behauptung des Klägers, er habe gleichwohl bei dem Verkauf von Büchern,
Broschüren und E-Metern keine Gewinne erzielt, vermag nicht zu überzeugen.
Es ist zwar richtig, wenn der Kläger davon ausgeht, daß Gewinn
jeder unmittelbare oder mittelbare wirtschaftliche Vorteil ist, der zu
einem Überschuß über die Selbstkosten führt.
Es ist auch richtig, daß nach dem Zahlenwerk, das der Wirtschaftsprüfer
W. vorgelegt hat, in dem Bereich Bücher pp. keine Gewinne, sondern
stets Verluste angefallen sind. So hat der Wirtschaftsprüfer W. mit
Schreiben vom 5. Dezember 1990 (Bl. 1244 f.) eine auf den Verkauf von Büchern
und Elektrometern bezogene Einnahmen- und Ausgabenrechnung für die
Zeit von 1983 bis 1987 vorgelegt, wonach die Verluste 1983 62.008,-- DM,
1984 104.888,-- DM, 1985 323.899,-- DM, 1986 44.806,-- DM und 1987 545.162,--
DM betragen haben. Darüber hinaus hat der Wirtschaftsprüfer W.
bei seiner Vernehmung am 29. und 30. Juni 1993 für den Bereich Bücher
pp. folgende weitere Verluste genannt: 1989 612.000,-- DM, 1990 576.000,--
DM, 1991 305.000,-- DM und 1992 594.000,-- DM.
Diese
Angaben bieten jedoch keine verläßliche Entscheidungsgrundlage.
Denn der Kläger hat es dem Gericht verwehrt, die
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59
Angaben des Zeugen über
Erträge und Aufwendungen des Klägers im Bereich Bücher pp.
anhand der Bilanzen sowie der Gewinn- und Verlustrechnungen auf ihre Verläßlichkeit
hin zu überprüfen. Der Kläger hat trotz einer entsprechenden
Aufforderung die Bilanzen und die Gewinn- und Verlustrechnungen für
die Jahre 1984 bis 1992 nicht vorgelegt und sich auch geweigert, den Zeugen
W. von seiner Verschwiegenheitspflicht hinsichtlich des Beweisthemas zu
Nr. 1 d des Beweisbeschlusses vom 23. März 1993 - nämlich dazu,
wie die Gewinn- und Verlustrechnungen sich für den Zeitraum 1984 bis
1992 im einzelnen zusammensetzen - zu entbinden. Dabei erscheint eine Überprüfung
der Angaben des Zeugen um so nötiger, als die Angaben zu erheblichen
Bedenken Anlaß geben.
(a) Zum einen sind die Angaben des Zeugen W. über die angeblich
hohen Verluste, die nach seinem Zahlenwerk in den letzten Jahren jeweils
mehrere Einhunderttausend DM ausgemacht haben, schwerlich mit den Angaben
des Vizepräsidenten des Klägers, Herrn R., in der Sitzung vor
dem Verwaltungsgericht am 11. Dezember 1990 und den Angaben des Zeugen
K. in der Sitzung am 23. März 1993 vereinbar: Herr R. hat in der Sitzung
vom 11. Dezember 1990 erklärt,, die Bücher würden vom New-Era-Verlag
zu vom Verlag bestimmten Preisen bezogen und kostendeckend weiterverkauft.
Der Zeuge K. hat in der Sitzung vom 23. März 1993 erklärt, nachdem
er sich die Rechnungen überschlägig angesehen habe und alle damit
in Verbindung stehenden Kosten, habe er feststellen können, daß
die religiöse Literatur zum Selbstkostenpreis abgegeben werde.
(b) Zum anderen erweckt das Zahlenwerk des Zeugen W. auch im einzelnen
Bedenken.
(aa) Dies gilt zunächst für die Angaben des Zeugen W.
zum Wareneinsatz. Nach den von dem Zeugen genannten Zahlen für den
Wareneinsatz und die Erträge der Bücher pp... für die Jahre
1984 bis 1992 lagen die Beträge für den Wareneinsatz in
OVG Hamburg OVG Bf VI 12/91 Seite
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mehreren Jahren um mehrere
Einhunderttausend DM über den Erlösen. Zur Begründung dafür,
daß in einigen Jahren der Wareneinsatz höher gelegen habe als
der Ertrag, hat der Zeuge ausgeführt, dies könne daran gelegen
haben, daß bei der Inventurbewertung durch Preisreduzierungen der
Wareneinsatz höher zu bewerten gewesen sei; wenn für den vorhandenen
Bestand der Einkaufspreis sinke, dann sei der vorhandene Bestand mit dem
niedrigeren jetzigen Einkaufspreis bei der Inventur zu bewerten. Diese
Erklärung des Zeugen ist nicht befriedigend. Der Zeuge hat insoweit
lediglich die vom Kläger vorbereiteten Zahlen übernommen und
keine näheren Erklärungen dazu geben können; er hat erklärt,
er müßte selbst detailliert untersuchen, wie es gekommen sei,
daß in den einzelnen Jahren der Wareneinsatz höher als der Ertrag
angesetzt worden sei.
(bb) Darüber hinaus gibt das von dem Zeugen W. vorgelegte Zahlenwerk
auch hinsichtlich der angesetzten Personalkosten Anlaß zu Bedenken.
Während nämlich der Prozeßbevollmächtigte des Klägers
in der Sitzung vom 23. März 1993 zu den Beweisthemen 51 ("Keine Absicht,
durch den Verkauf der religiösen Literatur und der E-Meter Gewinne
zu erzielen") und 52 ("Abgabe von religiöser Literatur an Nichtmitglieder
geschieht zum Selbstkostenpreis") erklärt hatte, die Personalkosten
für den Vertrieb der Bücher würden mit zirka 1.000,-- DM
im Monat in Ansatz gebracht, hat der Zeuge W. - nachdem er zuvor mit dem
beim Kläger beschäftigten Zeugen K. besprochen hatte, wie die
auf die Kurse und Bücher pp. entfallenden Kostenpositionen zu ermitteln
und zu verteilen seien - in den Sitzungen vom 29. und 30. Juni 1993 ungleich
höhere Personalkosten angegeben: So hat er für den Bereich Bücher
pp. Personalkosten (Personaleinzelkosten + Personalgemeinkosten) in Höhe
von 129.000,-- DM + 205.000,-- DM (1989), 41.000,-- DM + 244.000,-- DM
- später berichtigt in 159.000,-- DM - (1990), 51.000,-- DM + 177.000,--
DM (1991) und 94.000,-- DM + 176.000,-- DM (1992) angegeben.
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(cc) Vor allem aber
betreffen die Bedenken den Ansatz der Personalgemeinkosten, der Raumgemeinkosten,
der sonstigen Gemeinkosten sowie der Werbe- und Druckkosten. Diese vier
Aufwandspositionen, die in den von dem Zeugen W. näher untersuchten
Jahren 1989 bis 1992 jeweils den weitaus größten Teil der Aufwendungen
ausmachen (wenn man in diesem Zusammenhang von dem Wareneinsatz absieht),
hat der Zeuge W. mit Hilfe eines Umsatzsschlüssels ermittelt. Gewiß
gibt es Aufwendungen, die - wie der Zeuge W. in der Sitzung am 29. Juni
1993 erklärt hat - zugleich von mehreren Kostenträgern verursacht
werden, so daß die Frage auftaucht, mit welchen Anteilen man diese
Aufwendungen den einzelnen Kosten zurechnet. Es mag auch zutreffen, daß
es für die Aufteilung verschiedene Möglichkeiten gibt und die
Wahl der Aufteilung von den Zielne und Zwecken abhängt, die man mit
der Kostenrechnung verfolgt. Die von dem Zeugen W. in Absprache mit dem
Zeugen K. gewählte Aufteilung vermag das Gericht jedoch nicht nachzuvollziehen.
Zum einen hat der Zeuge W. sich insoweit selbst widersprüchlich geäußert:
In der Sitzung vom 29. Juni 1993 hat er im Hinblick auf die Position "andere
Gemeinkosten" für das Jahr 1989 erklärt, den Betrag für
andere Gemeinkosten habe er ermittelt durch einen Umsatzschlüssel,
der sich ergebe, wenn man die Gemeinkosten auf sämtliche Erträge
des Klägers umlege, und angegeben, auch für Werbungs- und Druckkosten
sei der Umsatzschlüssel für die Verteilung angewandt worden.
Diese Erklärungen konnten nur dahin verstanden werden, daß der
Zeuge den Jahresumsatzschlüssel gewählt hat, wie es anhand von
Beispielen demonstriert wurde. In der Sitzung vom 30. Juni 1993 hat der
Zeuge dann angegeben, daß er keinen Jahresumsatzschlüssel, sondern
einen Durchschnittsschlüssel für vier Jahre gewählt habe:
Er habe aus den Erlösen für Bücher pp. in den Jahren 1989
bis 1992 eine Durchschnittszahl ermittelt; diese Durchschnittszahl habe
er ins Verhältnis gesetzt zu der Durchschnittszahl, die sich aus den
Gesamterlösen für die Jahre 1989 bis 1992 ergebe; anhand dieser
Durchschnittszahlen habe er die Aufteilung von
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Personal-Gemeinkosten, Raum-Gemeinkosten,
sonstigen Gemeinkosten und Werbe- und Druckkosten vorgenommen.
Zum anderen hat es der Kläger dem Gericht verwehrt, die Aufteilung
des Zeugen nachzuvollziehen. Das Gereicht kann die Gesamterträge des
Klägers nicht aus den vorliegenden Zahlen selbst ermitteln, weil es
weitere Bereiche gibt, in denen der Kläger Erträge hat; der Zeuge
W. hat in der Sitzung vom 30. Juni 1993 erklärt, neben den Einnahmenpositionen
Bücher pp., Kurse und Auditing gebe es nach seiner Gewinn- und Verlustermittlung
noch vier bis fünf weitere Positionen, aus denen der Gesamtumsatz
ermittelt werde. Der Kläger hat sich geweigert, die Gesamterlöse
zu nennen, und hat auch dem Zeugen W. die Beantwortung einer entsprechenden
Frage verwehrt. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat
in der Sitzung vom 29. Juni 1993 der Frage an den Zeugen W. nach den Gesamterträgen
widersprochen und sich auch der Beantwortung der Frage widersetzt, wieviel
Prozent des Gesamtumsatzes auf den Umsatz im Bereich Bücher pp. entfallen.
Auch die Vernehmung von Prof. Dr. W. als sachverständiger Zeuge in
der Sitzung vom 6. Juli 1993 hat insoweit keine Klärung gebracht.
Der Zeuge, der die Buchführung des Klägers am 4. und 5. Juli
1993 einem sog. "critical overview" unterzogen hat, hat zwar angegeben,
im Sinne des Vertretbaren seien die Ergebnisse, zu denen der Zeuge W. bei
Verteilung der Gemeinkosten nach dem Jahresumsatzschlüssel gekommen
sei, richtig. Er hat auch bekundet, daß er mit Herrn W. dessen Rechenschritte
gemeinsam nochmals durchgegangen sei, um sie auf Richtigkeit zu überprüfen,
und er an Methodik und Ergebnis des Herrn W. nichts auszusetzen gehabt
habe; auch hat er angegeben, er habe bei dem Kläger keine Anzeichen
dafür gesehen, daß bei den Gemeinkosten Beträge verlagert
worden seien in den Bereichen Bücher und Kurse. Auch er durfte jedoch
keine Angaben machen, die es dem Gericht ermöglicht hätten, wenigstens
den gewählten Umsatzschlüssel auf seine rechnerische Richtigkeit
hin zu überprüfen. Der Kläger hat den Zeugen nicht von seiner
Verschwiegenheitspflicht entbunden für den Bereich, der sich auf die
gesamtwirtschaftlichen
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Verhältnisse des Klägers
erstreckt und alle Dinge, die Rückschlüsse auf diesen Zusammenhang
zulassen, so daß der Zeuge auch die Frage nicht beantworten durfte,
wie hoch die gesamten Gemeinkosten gewesen sind; der Prozeßbevollmächtigte
des Klägers hat sich der Beantwortung dieser Frage widersetzt.
(3.) Unter diesen Umständen muß das Berufungsgericht
davon ausgehen, daß der Kläger durch den Verkauf von Büchern,
Broschüren und E-Metern Gewinne erzielt. Wenn sich der Kläger
seinen prozessualen Mitwirkungspflichten entzieht und es dem Gericht verwehrt,
die mit dem Verkauf von Büchern, Broschüren und E-Metern verbundenen
Aufwendungen verläßlich zu ermitteln und dadurch festzustellen,
ob den Erlösen, die der Kläger durch den Verkauf von Büchern,
Broschüren und E-Metern erzielt, entsprechend den Behauptungen des
Klägers gleichhohe oder gar höhere Aufwendungen gegenüberstehen,
dann ist die Annahme gerechtfertigt, daß die Aufwendungen in Wahrheit
nicht so hoch sind, wie es der Kläger vorgibt, und ihm deshalb ein
Überschuß verbleibt. Ohne Erfolg macht der Kläger demgegenüber
geltend, daß er als Religionsgemeinschaft nicht verpflichtet sei,
seine innersten Angelegenheiten - und damit auch sein Finanzierungssystem
- offenzulegen, und er zudem befürchten müsse, daß die
Beklagte seine Angaben in anderen Verfahren gegen ihn verwende. Einerseits
ist ihm entgegenzuhalten, daß bereits die dem Gericht bekannt gewordenen
Tatsachen die Annahme einer auf Gewinnerzielung ausgerichteten gewerblichen
Betätigung rechtfertigen. Zum anderen muß es der Kläger
auch als Religionsgemeinschaft hinnehmen, daß er mit seinem Argument,
wegen der von ihm mitgeteilten Verluste fehle es an einer Gewinnerzielungsabsicht,
nicht durchdringen kann, wenn er dem Gericht eine hinreichende Nachprüfung
seiner angeblichen Verluste verwehrt, insbesondere wenn er die (auch) im
Zusammenhang mit anderen Betätigungsbereichen angeblich angefallenen
Gemeinkosten nicht durch die Bekanntgabe seiner gesamtwirtschaftlichen
Ergebnisse belegt. Der Kläger kann die Aufklärung des Sachverhalts
durch das Gericht nicht auf die ihm genehmen Tatsachen beschränken
und erwarten, daß das Gericht
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allein hieraus die vom Kläger
erhofften Schlüsse zieht. Wenn der Kläger sich für seinen
Standpunkt auf seine Verluste beruft, muß er diese vollen Umfangs
offenbaren. Geschieht dies nicht, kann das Gericht aus diesem Verhalten
auch zum Nachteil des Klägers Schlüsse ziehen. Im übrigen
hat das Gereicht angesichts des Verhaltens des Klägers auch keinen
Anlaß, zu der Frage der Gewinne/Verluste des Klägers durch den
Verkauf von Büchern, Broschüren und E-Metern weitere Zeugen wie
etwa den in der Finanzbuchhaltung der Scientology-Kirche Deutschland beschäftigten
J. zu vernehmen. Das Gericht hat in der Sitzung vom 23. März 1993
zunächst beschlossen, den Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
Dipl.-Kfm. W. zu den Beweisthemen gemäß Nr. 1 a) bis c) des
Beweisbeschlusses zu vernehmen, und später den Antrag des Klägers
abgelehnt, zu den Beweisthemen Nr. 51 ("Keine Absicht, durch den Verkauf
religiöser Literatur und der E-Meter Gewinne zu erzielen") und Nr.
52 ("Abgabe von religiöser Literatur an Nichtmitglieder geschieht
zum Selbstkostenpreis") den Zeugen J. zu hören, weil die Behauptungen
unter Berücksichtigung der hierzu vor allem von Rechtsanwalt B. zu
Protokoll genommenen Äußerungen (Unkosten seien bei den Ausdrücken
Gewinn und Selbstkostenpreis immer gegengerechnet; die Preise seien in
der Weise kalkuliert, daß die Anschaffungskosten und die anteiligen
notwendigen Vertriebskosten angerechnet würden; die Gehälter
der Vorstandmitglieder oder anderer Personen seien nicht angerechnet; die
Personalkosten für den Vertrieb der Bücher würden mit zirka
1.000,-- DM im Monat in Ansatz gebracht) mit dem durch diese Erläuterungen
gekennzeichneten Inhalt als wahr unterstellt werden konnten. Durch Verfügung
vom 29. März 1993 hat das Gericht dem Kläger dann aufgegeben,
für den Fall, daß der Kläger meine, daß zu den Beweisthemen,
zu denen der Zeuge W. vernommen werden solle, weitere Zeugen gehört
werden sollten, nämlich etwa die Schatzmeisterin des Klägers
oder der Zeuge J., etwa weil diese zu den Beweisthemen detaillierte Aussagen
machen könnten, dies dem Gericht bis zum 15. April 1993 mitzuteilen.
Hierauf hat sich der Kläger nicht geäußert. Er hat auch
nach der Vernehmung des Herrn W. nicht
OVG Hamburg OVG Bf VI 12/91 Seite
65
etwa die Vernehmung seiner
Schatzmeisterin oder des Herrn J. begehrt, sondern in der Sitzung vom 6.
Juli 1993 Herrn Prof. Dr. W. als präsenten sachverständigen Zeugen
angeboten, den das Gericht alsdann gehört hat, und schließlich
erklärt, daß keine weiteren Beweisanträge gestellt würden.
bb) Was für
den Verkauf von Büchern, Broschüren und E-Metern gilt, gilt entsprechend
auch für die entgeltliche Durchführung von Kursen und Seminaren.
1. Es gibt mehrere
Gesichtspunkte, die die Annahme nahelegen, daß der Kläger durch
die entgeltliche Durchführung von Kursen und Seminaren Gewinne erzielt.
(a) Erstens führt der Kläger die Kurse und Seminare zu
Preisen durch, die sich jedenfalls bei dem Kommunikationskurs, dem Dianetik-Seminar
und dem Dianetik-Heimkurs in dem Rahmen halten, in dem vergleichbare Dienstleistungen,
etwa Kurse für Lebenshilfe, von gewerblichen Unternehmen angeboten
werden, wobei der Kläger eingeräumt hat, daß höhere
Kurse teurer als die genannten Kurse sind.
(b) Zweitens nehmen an den vom Kläger veranstalteten Kursen
zahlreiche Personen teil. So hat Herr R. in der Sitzung vom 16. März
1993 angegeben, an allen Kursen zusammen nähmen gegenwärtig ungefähr
500 Personen teil, wobei manche Teilnehmer freilich nicht ständig
anwesend seien, sondern beispielsweise nur während eines Urlaubs teilnähmen;
die Zahl von 500 beziehe sich auf die Zahl der durchschnittlich anwesenden
Personen. Mit Schriftsatz vom 22. März 1993 hat der Kläger dazu
vorgetragen, an allen Kursen zusammen nähmen gegenwärtig nicht
500, sondern 300 Personen teil; davon studierten nur 12 Personen in "Vollzeit"
(10 Stunden täglich, 6 Tage die Woche); die Zahl der durchschnittlich
am Tag anwesenden Personen belaufe sich auf zirka 100 Personen.
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66
(c) Drittens erzielt
der Kläger aus den Kursen und Seminaren beträchtliche Erlöse.
Nach den Angaben des Zeugen W. in der Sitzung vom 30. Juni 1993 betrugen
die Erlöse 1989 1.029.000,-- DM, 1990 882.000,-- DM, 1991 1.010.000,--
DM und 1992 461.000,-- DM.
(d) Viertens zahlt der Kläger - ebenso wie ein gewerblicher
Veranstalter - erhebliche Provisionen für die erfolgreiche Werbung
für die Teilnahme an Kursen und Seminaren. Nach den Angaben des Zeugen
W. in der Sitzung vom 30. Juni 1993 betrugen diese Provisionen 1989 67.000,--
DM, 1990 58.000,-- DM, 1991 66.000,-- DM und 1992 30.000,-- DM. Nach den
weiteren Angaben des Zeugen betrug der Durchschnittsprozentsatz der Provisionen
für die Anwerbung zu Kursen für die Jahre 1989 bis 1992 6,52
Prozent.
(2.) Die Behauptung
des Klägers, er habe gleichwohl aus den Kursen und Seminaren keine
Gewinne erzielt, sondern Verluste gemacht, vermag nicht zu überzeugen.
Es ist zwar richtig, daß sich nach dem Zahlenwerk, das der Zeuge
W. vorgelegt hat, für den Bereich Kurse in den von dem Zeugen untersuchten
Jahren stets Verluste ergeben. So sind nach den Angaben des Zeugen in der
Sitzung vom 29. Juni 1993 für den Bereich Kurse folgende Verluste
angefallen: 1989 117.000,-- DM, 1990 330.000,-- DM, 1991 159.000,-- DM
und 1992 620.000,-- DM.
Diese Angaben bieten jedoch keine verläßliche Entscheidungsgrundlage.
Der Kläger muß es auch insoweit hinnehmen, daß das Gericht
aus seinem Verhalten zu seinem Nachteil Schlüsse zieht. Denn der Kläger
hat es dem Gericht ebenso wie für den Bereich Bücher pp. auch
hier verwehrt, die Angaben über Erträge und Aufwendungen anhand
der Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen auf ihre Verläßlichkeit
zu überprüfen. Der Kläger hat trotz einer entsprechenden
Aufforderung die Bilanzen und die
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67
Gewinn- und Verlustrechnungen
für die Jahre 1984 bis 1992 nicht vorgelegt und sich auch geweigert,
den Zeugen W. von seiner Verschwiegenheitspflicht hinsichtlich des Beweisthemas
Nr. 1 d des Beweisbeschlusses vom 23. März 1993 zu entbinden, nämlich
dazu, wie die Gewinn- und Verlustrechnungen sich für den Zeitraum
1984 bis 1992 im einzelnen zusammensetzen. Darüber hinaus hat der
Kläger sich auch geweigert, die Beitragsrahmenlisten für die
Kurse und Seminare vorzulegen. Dabei erscheint eine Überprüfung
der Angaben des Zeugen um so nötiger, als die Angaben zu erheblichen
Bedenken Anlaß geben, die auch durch die zusätzliche Vernehmung
von Prof. Dr. W. nicht ausgeräumt sind.
(a) Zum einen sind die Angaben des Zeugen W. über die angeblich
hohen Verluste, die nach seinem Zahlenwerk in den letzten vier Jahren stets
über 100.000,-- DM und 1992 sogar mehr als 600.000,-- DM betragen
haben sollen, schwerlich mit den Angaben des Zeugen Prof. Dr. W. vereinbar.
Denn dieser hat - nachdem er zunächst erklärt hatte, er habe
auch die gesamten Buchhaltungsunterlagen gesehen und dabei festgestellt,
daß Verluste herauskämen, die allerdings durch Mitgliedsbeiträge
gedeckt würden - auf die Frage, ob unter Mitgliedsbeiträge die
Jahres-Mitgliedsbeiträge in Höhe von 30,-- DM gemeint seien,
erklärt, es könne sein, daß bei den entsprechenden Kursen
entsprechende Margen vorhanden seien. Wenn es richtig ist, daß die
Durchführung von Kursen und Seminaren für den Kläger mit
hohen Verlusten verbunden ist, können die Kurse schwerlich andererseits
dazu dienen, Verluste aus anderen Bereichen zu decken.
(b) Zum anderen vermag das Gericht ebenso wie für den Bereich
Bücher pp. auch hier die Verteilung der Gemeinkosten nicht nachzuvollziehen.
Der Zeuge W. hat in der Sitzung vom 30. Juni 1993 erklärt, er habe
für die Verteilung der Personalgemeinkosten bei den Kursen den gleichen
Schlüssel wie bei den Büchern verwandt, nämlich eine Aufteilung
nach Ümsätzen; der Aufteilungsschlüssel ergebe sich daraus,
daß die Erlöse für die Bereiche Kurse bzw. Bücher
in Verhältnis gesetzt worden seien
OVG Hamburg OVG Bf VI 12/91 Seite
68
zu den Gesamterlösen
des Klägers; auch die Kostenposition Werbe- und Druckkosten sei nach
dem bereits beschriebenen Umsatzschlüssel aufgeteilt worden. Diese
Berechnung vermag das Gericht nicht einmal rechnerisch nachzuvollziehen,
weil der Kläger die Gesamterlöse nicht genannt hat und der Zeuge
die Zahlen nach dem Willen des Klägers nicht nennen durfte. Auch die
Vernehmung von Prof. Dr. W. am 6. Juli 1993 hat insoweit keine Klärung
bringen können. Insoweit gilt hier das gleiche wie für den Bereich
Bücher pp.. Er ist zwar bei seinem "critical overview" zu dem Ergebnis
gelangt, daß die Ergebnisse, zu denen Herr W. bei der Verteilung
der Gemeinkosten nach dem Jahresumsatzschlüssel gekommen sei, im Sinne
des Vertretbaren richtig seien; er hat jedoch die Gesamterlöse nicht
nennen dürfen, weil er von der Verschwiegenheitspflicht nicht entbunden
worden war für den Bereich, der sich auf die gesamtwirtschaftlichen
Verhältnisse des Klägers erstreckt und auf alle Dinge, die Rückschlüsse
auf diesen Zusammenhang zulassen.
b) Unter diesen Umständen ist der Schluß gerechtfertigt,
daß der Kläger bei dem Verkauf von Büchern, Broschüren
und E-Metern sowie bei der entgeltlichen Durchführung von Kursen und
Seminaren in Gewinnerzielungsabsicht handelt.
aa) Es überzeugt nicht, wenn der Kläger demgegenüber
geltend macht, daß man nicht isoliert darauf abstellen dürfe,
ob er bei dem Verkauf der Bücher, Broschüren und E-Meter sowie
bei der entgeltlichen Durchführung von Kursen und Seminaren Überschüsse
der Einkünfte über die Ausgaben erzielen wolle, sondern nur danach
fragen dürfe, ob er als Gesamtorganisation Gewinne anstrebe; tue man
dies, so werde man feststellen, daß er für seine Mitglieder
oder für Dritte keine Gewinne anstrebe, sondern es ihm nur um die
Finanzierung der Ausbreitung der Scientology-Religion und damit lediglich
um die Deckung seiner Ausgaben und nicht um Gewinnerzielung im Sinne des
Gewerberechts gehe.
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69
(1) Diese Überlegungen
des Klägers überzeugen schon im Ansatz nicht. Es trifft zwar
zu, daß sich der Kläger für die Auffassung vor allem auf
Kopp (GewArch 1987 S. 209) stützen kann und daß das Verwaltungsgericht
Karlsruhe (Urt. v. 25.8.1988, GewArch 1988 S. 373) und der Verwaltungsgerichtshof
Mannheim (Urt. v. 30.5.1989, GewArch 1989 S. 378) sich zumindest zum Teil
den Überlegungen von Kopp angeschlossen haben. Die Überlegungen
Kopps haben jedoch Kritik erfahren (vgl. Fuhr/Friauf, Gewerbeordnung, Stand
Februar 1989, § 1 Rdnr. 47, Kienzle, ablehnende Anmerkung zu der Entscheidung
des VG Karlsruhe v. 25.8.1988 in GewArch 1989 S. 58). Auch das Berufungsgericht
vermag der Auffassung von Kopp, der mehrfach für die Scientology Kirche
als Privatgutachter tätig gewesen ist und später seine Überlegungen
in dem erwähnten Aufsatz veröffentlicht hat, ebensowenig wie
das Verwaltungsgericht zu folgen.
Es entspricht der herkömmlichen, vom Verwaltungsgericht zutreffend
zugrunde gelegten Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, daß
in den Fällen, in denen ein Überschuß über die Selbstkosten
erzielt werden soll, die Gewinnerzielungsabsicht nicht dadurch ausgeschlossen
wird, daß der Erlös der Tätigkeit für einen "idealen"
Zweck verwendet wird. In derartigen Fällen wird ein Überschuß
über die Selbstkosten, also ein Gewinn, angestrebt; dieser soll lediglich
altruistisch verwendet werden. Die Gewinnverwendung ist jedoch für
das Vorliegen einer gewerblichen Tätigkeit irrelevant. So wird z.B.
ein Basar oder ein Vereinsfest, mit dem Geld für einen "idealen" Zweck
eingenommen werden soll, in Gewinnerzielungsabsicht veranstaltet. Dies
gilt auch dann, wenn die Einnahmen voll und ohne Umwege über das Vereinsvermögen
für den altruistischen Zweck verwendet werden. In derartigen Fällen
dient die Tätigkeit nur mittelbar "idealen" Zwecken, da immer zunächst
ein Gewinn erzielt und erst in einem weiteren Schritt der Gewinn für
diese Zwecke verwendet werden soll (vgl. Fuhr/Friauf, a.a.O., Rdnr. 45,
m.w.N.). Dementsprechend ist bei miteinander verbundenen Tätigkeiten
maßgeblich
OVG Hamburg OVG Bf VI 12/91 Seite
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für das Vorliegen einer
Gewinnerzielungsabsicht jeweils die Tätigkeit, die ihrer Natur nach
in den Anwendungsbereich der Gewerbeordnung fallen kann; werden daneben
"ideale" Tätigkeiten ausgeübt, bei denen etwaige Entgelte planmäßig
die Selbstkosten nicht decken, darf keine Saldierung von Gewinnen und Verlusten
vorgenommen werden, da die Finanzierung der "verlustbringenden" Tätigkeit
lediglich eine gewerberechtlich irrelevante Verwendung der Gewinne aus
der gewerberechtlichen Tätigkeit darstellt (vgl. Fuhr/Friauf, a.a.O.,
Rdnr. 46). Diese Auffassung verdient weiterhin Zustimmung und gilt auch
für Religionsgemeinschaften. Übt eine Religionsgemeinschaft eine
Tätigkeit aus, die - wie der Verkauf von Büchern, Broschüren
und E-Metern sowie die entgeltliche Durchführung von Kursen und Seminaren
- ihrer Natur nach gewerblich sein kann und mit der ein Überschuß
über die Selbstkosten erzielt werden soll, kann die Gewinnerzielungsabsicht
nicht mit der Begründung verneint werden, die Tätigkeit der Religionsgemeinschaft
als solche sei insgesamt nicht auf Gewinnerzielung gerichtet und die mit
der Überschußerzielungsabsicht betriebene Erwerbshandlung diene
deshalb der Sicherung der finanziellen Grundlage der Religionsgemeinschaft
(vgl. Fuhr/Friauf, a.a.O., Rdnr. 47). Wie das Verwaltungsgericht weiter
zutreffend ausgeführt hat, hängt die Gewinnerzielungsabsicht
auch nicht davon ab, daß der Bereich der Tätigkeit, durch welche
Erlöse zur Finanzierung einer im übrigen nicht gewerblichen Tätigkeit
erzielt werden sollen, sachlich und organisatorisch von den "idealen" Aktivitäten
getrennt ist; vielmehr genügt zur Bejahung einer Gewinnerzielungsabsicht
der Umstand, daß eine spezifische Tätigkeit, die ihrer Natur
nach gewerblich sein kann, mit der Absicht vorgenommen wird, einen Überschuß
über die Selbstkosten zu erzielen (vgl. Fuhr/Friauf, a.a.O., Rdnr.
48).
(2) Unabhängig
von diesen Überlegungen überzeugen die Einwendungen des Klägers
auch deshalb nicht, weil das Berufungsgericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme
nicht davon ausgehen kann, daß es dem Kläger insgesamt lediglich
um die Deckung seiner
OVG Hamburg OVG Bf VI 12/91 Seite
71
Ausgaben gehe, sondern annehmen
muß, daß es ihm auch um die Erzielung von Gewinnen gehe.
(a) Es gibt mehrere
Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger insgesamt keine Verluste
macht, sondern Gewinne erzielt.
(aa) Erstens liegt
diese Annahme schon nach den vorangegangenen Ausführungen zu den Gewinnen/Verlusten
des Klägers bei dem Verkauf von Büchern, Broschüren und
E-Metern und der entgeltlichen Durchführung von Kursen und Seminaren
nahe: Wenn davon auszugehen ist, daß der Kläger sowohl durch
den Verkauf von Büchern, Broschüren und E-Metern als auch durch
die entgeltliche Durchführung von Kursen und Seminaren Gewinne erzielt,
dann liegt es nahe, daß er auch insgesamt gewinnreich tätig
ist.
(bb) Zweitens weisen
die beiden einzigen Bilanzen, die dem Gericht vorliegen, nämlich die
Bilanzen zum 31. Dezember 1980 und zum 31. Dezember 1981, zum 1. Januar
1980 und 1981 Gewinne aus.
(cc) Drittens deuten
die Ausführungen der Schatzmeisterin des Klägers, Frau Sxxxx,
nach dem Protokoll der außerordentlichen Hauptversammlung vom 18.
November 1991 auf eine positive finanzielle Entwicklung des Klägers
hin. So heißt es in dem Protokoll der außerordentlichen Hauptversammlung
u.a.:
"Frau Sxxxxx ging dann auf
die finanzielle Entwicklung der Kirche ein. Die erhaltenen Spendenbeiträge
sind im Berichtszeitraum um zirka 31 % angestiegen. So haben die zahlreichen
Gemeindemitglieder schon bis Ende Oktober Spenden bis zur Höhe des
Vorjahres erbracht. Damit ging einher, daß das Vermögen der
Kirche weiter zugenommen hat ..."
(b) Die Behauptung des
Klägers, er habe gleichwohl insgesamt keine Gewinne erzielt, sondern
Verluste gemacht, vermag nicht zu überzeugen. Der Zeuge W. hat in
der Sitzung vom 29. Juni 1993 zwar bestätigt, daß der Kläger
in dem Zeitraum von 1984
OVG Hamburg OVG Bf VI 12/91 Seite
72
bis 1992 insgesamt gesehen
keine Gewinne erzielt habe. Diese Angaben bieten jedoch keine verläßliche
Entscheidungsgrundlage. Wie bereits mehrfach erwähnt, hat es der Kläger
dem Gericht verwehrt, seine Gewinne/Verluste anhand der Bilanzen und Gewinn-
und Verlustrechnungen zu überprüfen. Der Kläger hat sich
geweigert, den Zeugen W. von seiner Verschwiegenheitspflicht hinsichtlich
des Beweisthemas Nr. 1 d des Beweisbeschlusses vom 23. März 1993 zu
entbinden, und sich Fragen an den Zeugen nach der Höhe der Gesamterträge
und der Gesamtverluste des Klägers widersetzt. Auch die Vernehmung
des Zeugen Prof. Dr. W. hat insoweit keine weitere Klärung bringen
können, da der Kläger den Zeugen nicht von seiner Verschwiegenheitspflicht
entbunden hat für den Bereich, der sich auf die gesamtwirtschaftlichen
Verhältnisse des Klägers erstreckt und auf alle Dinge, die Rückschlüsse
auf diesen Zusammenhang zulassen. Dabei wäre eine Überprüfung
um so eher geboten gewesen, als die Angaben des Zeugen W. über angebliche
Verluste Anlaß zu Bedenken geben.
(aa) Zum einen geht
aus den Erklärungen des Zeugen W. selbst hervor, daß der Kläger
nicht in jedem Jahr Verluste erlitten, sondern in anderen Jahren auch Gewinne
erzielt hat. Denn der Zeuge hat seine Erklärung, der Kläger habe
in dem Zeitraum von 1984 bis 1992 insgesamt gesehen keine Gewinne erzielt,
in der Sitzung vom 29. Juni 1993 auf Befragen dahin erläutert, daß
in einigen Jahren Gewinne und in anderen Jahren Verluste angefallen seien,
wobei die angefallenen Verluste die Gewinne überstiegen hätten.
(bb) Zum anderen sind
die Angaben des Zeugen W. über die eingetretenen Verluste schwerlich
mit den Angaben des Zeugen Prof. Dr. W. vereinbar. Denn dieser hat in der
Sitzung vom 6. Juli 1993 zwar erklärt, er habe die gesamten Buchhaltungsunterlagen
angesehen, und angegeben, daß dabei Verluste herauskämen. Er
hat jedoch hinzugefügt, daß diese Verluste durch Mitgliedsbeiträge
gedeckt wurden, und auf die Frage, ob unter
OVG Hamburg OVG Bf VI 12/91 Seite
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Mitgliedsbeiträgen
die Jahres-Beiträge in Höhe von 30,-- DM zu verstehen seien -
die bei rund 5.000 bis 6.000 Mitgliedern des Klägers allenfalls zirka
180.000,-- DM im Jahr erbringen könnten - erklärt, es könne
sein, daß bei den entsprechenden Kursen entsprechende Margen vorhanden
seien.
bb) Nach allem ist es gerechtfertigt, davon auszugehen, daß
der Kläger bei dem Verkauf von Büchern, Broschüren und E-Metern
sowie bei der entgeltlichen Durchführung von Kursen und Seminaren
in Gewinnerzielungsabsicht handelt. Selbst wenn es so sein sollte, daß
der Kläger bei dem Verkauf einzelner Bücher und bei der Durchführung
des Kommunikationskurses, des Dianetik-Seminars und des Dianetik-Heimkurses
- für sich gesehen - nur die Selbstkosten decken kann oder gar Verluste
erleidet, so würde dies am Ergebnis nichts ändern. Für den
Kläger ist - wie das Gericht anhand der vorgelegten Schriften und
Kursmaterialien feststellen konnte - der Erwerb weiterer Bücher und
die Teilnahme an weiteren Kursen durch den vom Kläger für jedes
Mitglied angestrebten Weg zu höherer Bewußtseins- oder Erlösungsstufen
vorgegeben, die nur durch Lektüre von Büchern L. Ron Hubbards
und durch den Besuch weiterer Kurse, für die zunehmend mehr Geld zu
entrichten ist, erreicht werden können. Der Zeuge Prof. Dr. W. hat
sich einmal den Kursplan angesehen und anschaulich von einer "sehr tief
gegliederten Hierarchie von Anfänger- bis zu höheren Kursen"
gesprochen. Diese Ausrichtung führt dazu, daß es für die
Gewinnerzielungsabsicht nicht darauf ankommen kann, ob der Verkauf einzelner
Bücher und die Durchführung von Anfängerkursen und Seminaren
wie des Kommunikationskurses, des Dianetik-Seminars und des Dianetik-Heimkurses
für den Kläger verlustreich sind. Es genügt, wenn der Verkauf
der Bücher und die Durchführung der genannten Kurse und Seminare
gegen Entgelt dazu beiträgt, daß - wenn nicht schon durch diese
Tätigkeiten unmittelbar - so doch durch den anschließenden Verkauf
weiterer Bücher, Broschüren und E-Meter und die entgeltliche
Durchführung weiterer Kurse und Seminare Gewinne erzielt werden sollen,
wie es bei
OVG Hamburg OVG Bf VI 12/91 Seite
74
dem Kläger der Fall
ist. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme muß das Berufungsgericht
jedenfalls davon ausgehen, daß der Kläger nicht oder zumindest
nicht nur in der Absicht handelt, "die Seelen zu fangen", wie es der Zeuge
Prof. Dr. W. ausgedrückt hat, sondern daß es dem Kläger
darüber hinaus darauf ankommt, Gewinne zu erzielen.
5. Schließlich
ist der Kläger bei dem Verkauf von Büchern, Broschüren und
E-Metern sowie bei der entgeltlichen Durchführung von Kursen und Seminaren
auch nach dem Gesamtbild dieser Tätigkeiten gewerblich tätig.
Das Streben nach dem Verkauf von Büchern, Broschüren und E-Metern
und der entgeltlichen Durchführung von Kursen und Seminaren ist für
den Kläger ausgeprägt. Art und Umfang dieser Betätigung
des Klägers stellen sich nach dem Gesamtbild als gewerblich dar. Hieran
ändert auch der Umstand nichts, daß sich der Kläger nach
seinem Vorbringenin der Klagebegründung grundsätzlich nur an
seine Mitglieder wendet.
a) Zum einen trifft
es nicht zu, daß sich der Kläger grundsätzlich nur an seine
Mitglieder wendet.
aa) Dies gilt vor
allem für den Verkauf von Büchern und Broschüren. Der Kläger
entfaltet insoweit nicht nur eine umfangreiche Werbetätigkeit durch
Postwurfsendungen und Faltblätter auch gegenüber Nichtmitgliedern.
Er verkauft auch wesentlich mehr Bücher an Nichtmitglieder als nur
das Taschenbuch "Dianetik", das er in seiner Klagebegründung als das
einzige Buch bezeichnet hat, das grundsätzlich entgeltlich auch an
Nichtmitglieder abgegeben werde. So hat der Kläger mit Schriftsatz
vom 7. Dezember 1990 eingeräumt, daß er außer dem Buch
"Dianetik" weitere neun Buchtitel zu Preisen zwischen 30,-- DM und 50,--
DM auch an Nichtmitglieder abgebe. Wie der Vizepräsident des Klägers,
Herr R., in der Sitzung vom 16. März 1993 zugestanden hat, werden
darüber hinaus auch die in dem Faltblatt "Verstehen, Informationen
über Scientology" erwähnten
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vier Bücher - von denen
der Kläger in seinem Schriftsatz vom 7. Dezember 1990 nur das Buch
"Selbstanalyse" genannt hatte - auch an Nichtmitglieder verkauft.
bb) Auch wegen der
Teilnahme an Kursen und Seminaren wendet sich der Kläger nicht nur
an Mitglieder. So wirbt er beispielsweise in dem Faltblatt "Verstehen,
Informationen über Scientology" für die Teilnahme an dem Kurs
"Erfolg durch Kommunikation" auch gegenüber Nichtmitgliedern und ohne
einen Hinweis darauf, daß man nur als Mitglied des Klägers teilnehmen
könne. Entsprechendes gilt für die Werbung für das Dianetik-Seminar
und den Dianetik-Heimkurs in dem Faltblatt mit dem Aufdruck "Ausgabe vom
21.11.1992" und die in dem Taschenbuch "Dianetik", Ausgabe 1992, eingeheftete
Karte, mit der der Leser vom Kläger Informationen über das Dianetik-Seminar
und den Dianetik-Heimkurs anfordern kann.
b) Zum anderen tritt
der Kläger bei dem Verkauf von Büchern, Broschüren und E-Metern
sowie bei der entgeltlichen Durchführung von Kursen und Seminaren
nach dem Gesamtbild der Tätigkeiten auch insoweit gewerblich auf,
als er den Verkauf weiterer Bücher sowie den Verkauf von E-Metern
und die Teilnahme an Kursen und Seminaren an die Mitgliedschaft knüpft.
Dies gilt um so mehr, als der Kläger um Mitglieder wirbt, der Jahresmitgliedsbeitrag
nur 30,-- DM beträgt und bei dem Kläger nach § 10 der Satzung
grundsätzlich "jede unbescholtene Person" Mitglied werden kann. Auch
können die hier fraglichen Tätigkeiten des Klägers nicht
etwa den freien Berufen im Sinne des Gewerbebegriffs zugerechnet werden.
V.
Auf der Grundlage dieser
Überlegungen ist der Kläger verpflichtet, entsprechend dem Begehren
der Beklagten den Verkauf von
OVG Hamburg OVG Bf VI 12/91 Seite
76
Büchern, Broschüren
und E-Metern sowie die entgeltliche Durchführung von Kursen und Seminaren
nach § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO als Gewerbe anzuzeigen, und zwar auch
dann, wenn es sich bei dem Kläger - wovon das Gericht ohne nähere
Prüfung zugunsten des Klägers ausgeht - um eine Religionsgemeinschaft
im Sinne des Grundgesetzes handelt. Insoweit unterliegt der Kläger
den für alle Gewerbetreibenden geltenden staatlichen Gesetzen. Auf
Vorrechte für Religionsgemeinschaften, insbesondere auf das kirchliche
Selbstverwaltungsrehct und das Grundrecht der freien Religionsausübung,
kann er sich gegenüber der Pflicht zur Gewerbeanmeldung nicht berufen.
Es kann freilich nicht
fraglich sein, daß eine Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft,
um über den rein spirituellen Zusammenhalt hinaus als säkulare
Gemeinschaft bestehen zu können, ein Minimum an organisatorischer
Struktur aufweisen muß, und daß sie hierzu finanzielle Mittel
benötigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.3.1992, BVerwGE Bd. 90 S.112). In
welcher Weise sie ihre Finanzverhältnisse gestaltet, hat sie kraft
ihrer verfassungsrechtlich gewährleisteten Autonomie (Art. 140 GG,
137 WRV) grundsätzlich selbst zu entscheiden. Wie das Bundesverwaltungsgericht
(a.a.O.) weiter ausgeführt hat, schließt das neben den traditionellen
Finanzierungsformen, der Erhebung von Steuern oder von Mitgliedsbeiträgen
auch die Möglichkeit ein, für Güter oder Dienstleistungen
mit unmittelbarem religiösen oder weltanschaulichen Bezug (so etwa
für die Unterrichtung in den Lehren der Gemeinschaft) Entgelte zu
verlangen, wie es bei den in der Öffentlichkeit als "Jugendreligionen"
oder "Jugendsekten" bekannt gewordenen sog. neuen religiösen Bewegungen
der Fall ist.
Hieraus kann jedoch
nicht gefolgert werden, daß der Kläger der in § 14 Abs.
1 Satz 1 GewO bestimmten Pflicht zur Gewerbeanzeige nicht nachzukommen
braucht. Tritt eine Religionsgemeinschaft in der Art und Weise wie der
Kläger in der Absicht der Gewinnerzielung auf Dauer durch Werbung
und Verkauf von Waren
OVG Hamburg OVG Bf VI 12/91 Seite
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und Dienstleistungen in
Konkurrenz zu anderen, insbesondere zu nicht religionsgebundenen Gewerbeunternehmen
und sind diese Tätigkeiten - wie beim Kläger - in den Augen des
Verkehrs auch nach ihrem Gesamtbild als gewerblich einzustufen, so unterliegt
die Religionsgemeinschaft insoweit den für alle Gewerbetreibenden
geltenden staatlichen Gesetzen (vgl. in dieser richtung auch BVerwG, a.a.O.).
Dies gilt jedenfalls für die Pflicht zur Gewerbeanzeige nach §
14 Abs. 1 Satz 1 GewO. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt
hat, ist die Gewerbeordnung besonderes Ordnungsrecht und daher zur Wahrung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bestimmt; sie soll die Allgemeinheit
und einzelne gegen Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen
schützen, die erfahrungsgemäß durch bestimmte wirtschaftliche
Betätigungen herbeigeführt werden können. Um die Behörde
in die Lage zu versetzen, bei Nichterfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen
einschreiten zu können, bedarf es einer Überwachung der Tätigkeit
der Gewerbetreibenden. Voraussetzung dafür ist, daß die Behörde
ein möglichst vollständiges Bild über die jeweils ausgeübten
gewerblichen Betätigungen besitzt. Hierzu dient die in § 14 Abs.
1 Satz 1 GewO festgelegte Anzeigepflicht des Gewerbetreibenden. Dieser
Pflicht muß auch eine Religionsgemeinschaft nachkommen, wenn sie
in der Art und Weise wie der Kläger gewerblich tätig ist. Insoweit
kann sich der Kläger nach den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts
weder auf das kirchliche Selbstverwaltungsrecht noch auf das Grundrecht
der freien Religionsausübung berufen. Insbesondere tritt das Grundrecht
der freien Religionsausübung - soweit es durch die Anzeigepflicht
nach § 14 GewO überhaupt berührt wird - bei der Abwägung
der kollidierenden Rechtsgüter gegenüber den durch § 14
Abs. 1 Satz 1 GewO bzw. den Vorschriften des Gewerbeordnungsrechts insgesamt
geschützten und verfassungsrechtlich von Art. 2, 12, 14 GG erfaßten
Rechtsgütern zurück.
Es überzeugt nicht,
wenn der Kläger demgegenüber mit der Berufung vorbringt, es sei
eine grundgesetzwidrige Diskriminierung
OVG Hamburg OVG Bf VI 12/91 Seite
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für jede Religionsgemeinschaft,
wenn man sie dem Gewerberecht unterwerfe, weil die Klassifizierung einer
Religionsgemeinschaft als Gewerbebetrieb das Wesen der Religionsgemeinschaft
schlechthin berühre. Die Feststellung, daß der Kläger beim
Verkauf von Büchern, Broschüren und E-Metern sowie bei der entgeltlichen
Durchführung von Kursen und Seminaren im Sinne der Gewerbeordnung
gewerblich tätig ist und insoweit ein Gewerbe anmelden muß,
bedeutet nicht, daß der Kläger nicht als Religions- und Weltanschauungsgemeinschaft
anzuerkennen ist, wenn er die Voraussetzungen einer solchen Gemeinschaft
erfüllt. Die im vorliegenden Fall zu entscheidende Frage würde
sich in gleicher Weise stellen und wäre in gleicher Weise zu beantworten,
wenn etwa eine der christlichen Amtskirchen in Deutschland in der gleichen
Art und Weise wie der Kläger mit der Absicht der Gewinnerzielung auf
Dauer den Verkauf von Waren und Dienstleistungen betreiben würde.
Ebensowenig überzeugt
es, wenn der Kläger darauf hinweist, daß er - im Gegensatz zu
den christlichen Amtskirchen in Deutschland - keine Kirchensteuer erheben
dürfe und deshalb auf solche Geldzahlungen angewiesen sei, wie er
sie für seine Bücher, Broschüren und E-Meter sowie für
die Teilnahem an Kursen und Seminaren verlange. Dem Kläger steht es
frei, sich wie andere kleinere Religionsgemeinschaften auch durch freiwillige
Spenden und Beiträge seiner Mitglieder zu finanzieren. Ebensowenig
ist es ihm verwehrt, für Güter und Dienstleistungen Entgelte
zu verlangen. Entscheidet er sich für letzteres und ist er dann -
wie hier - in einer Art und Weise tätig, daß die Tätigkeiten
nach ihrem Gesamtbild als gewerblich anzusehen sind, dann muß er,
wie jeder andere auch bei vergleichbaren Tätigkeiten, seiner Gewerbeanmeldepflicht
genügen, ohne sich auf Vorrechte für Religionsgemeinschaften
oder ein vom staatlichen Recht abweichendes Selbstverständnis berufen
zu können. Hieran vermag auch der Hinweis des Klägers auf die
Urteile des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 25. August 1988 (GewArch
1988 S. 373) und des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim vom 30. Mai 1989
(GewArch 1989 S. 378)
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nichts zu ändern. Zum
einen betreffen die beiden Urteile nicht die Gewerbeanzeigepflicht nach
§ 14 Abs. 1 Satz 1 GewO, sondern die Frage, inwieweit für die
Beherbergung und Beköstigung von Gästen in Einrichtungen von
Religionsgemeinschaften eine Gaststättenerlaubnis erforderlich ist.
Zum anderen unterscheidet sich der diesen beiden Entscheidungen zugrundeliegende
Fall von dem vorliegenden auch insoweit, als den beiden Entscheidungen
nicht entnommen werden kann, daß es sich bei der dort umstrittenen
Tätigkeit ihrem Gesamtbild nach um eine gewerberechtliche Tätigkeit
handelt. Etwas ähnliches gilt für die vom Kläger für
sein Begehren weiter zitierte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts
Münster vom 27. Mai 1986 (GewArch 1987 S. 235), in der sich das Gericht
mit der Frage zu befassen hatte, ob ein Künstler für den Verkauf
von ihm selbst gefertigter Gemälde auf öffentlichen Straßen
einer Reisegewerbekarte bedarf. Wenn es in dieser Entscheidung heißt,
daß der Verkauf der selbstgefertigten Bilder durch den Künstler
seiner künstlerischen Tätigkeit zuzurechnen sei und daher nach
allgemeiner Verkehrsauffassung nicht dem Begriff des Gewerbes unterfalle,
und wenn das Gericht hierzu weiter ausführt, daß niemand ernsthaft
auf die Idee komme, einem Maler, der in seinem Atelier oder bei Ausstellungen
seine Bilder verkaufe, eine Anzeige nach § 14 GewO anzusinnen, so
zeigen diese Überlegungen, daß es sich bei der dort umstrittenen
Tätigkeit - anders als im vorliegenden Falle - nach dem Gesamtbild
nicht um eine gewerbliche, sondern um eine nicht dem Gewerberecht unterliegende
künstlerische Tätigkeit handelt.
VI.
Schließlich ist auch
sonst kein Grund zu erkennen, der den Kläger berechtigen könnte,
die von der Beklagten geforderte Gewerbeanzeige nicht zu erstatten. Instbesondere
kann der Kläger sich insoweit nicht mit Erfolg auf Art. 3 Abs. 1 GG
berufen. Sollte
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es entsprechend dem Vorbringen
des Klägers im Bundesgebiet zahlreiche weitere Fälle geben, in
denen natürliche oder juristische Personen in ähnlicher Weise
wie der Kläger gewerbliche Tätigkeiten ausüben, ohne daß
die zuständigen Behörden die Gewerbeanzeige fordern, so entlastet
dies den Kläger nicht. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO ist die Gewerbeanzeige
für den Gewerbetreibenden bindend vorgesehen; wird diese Verpflichtung
nicht überall durchgesetzt, so kann der Kläger sich darauf nicht
berufen. Ebensowenig überzeugt es, wenn der Kläger geltend macht,
die Beklagte verfolge in Wahrheit ganz andere Ziele und wolle ihn, den
Kläger, vernichten; zum einen solle über den Vorwurf der Gewerblichkeit
die Scientology Kirche sozial demontiert werden, damit sie ihren Rückhalt
in der Bevölkerung verliere; zum anderen solle über den Vorwurf
der Gewerblichkeit der Weg zur Gewerbeuntersagung eröffnet werden.
Das Berufungsgericht hat keine Anhaltspunkte dafür gefunden, daß
die Beklagte die in den angefochtenen Bescheiden erhobene Forderung zur
Gewerbeanzeige nur vorgeschoben hat, um in Wahrheit allein den vom Kläger
vermuteten Zielen nachzugehen. Der Beklagten steht es nicht frei, ob sie
die Gewerbeanzeige fordert; nach § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO "muß"
der Gewerbetreibende die Anzeige erstatten. Die Anzeige soll nach den zutreffenden
Ausführungen des Verwaltungsgerichts der Behörde die Prüfung
ermöglichen, ob etwaige gesetzliche Voraussetzungen für den Betrieb
des Gewerbes erfüllt sind und Bedenken gegen die Zuverlässigkeit
des Gewerbetreibenden bestehen. Zu diesem Zweck wird der Kläger wie
jeder andere, der vergleichbare gewerbliche Tätigkeiten ausübt,
die in § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO geforderte und in der Verordnung über
die Anzeige nach den §§ 14 und 55 c GewO vom 19. Oktober 1979
(BGBl. I S. 1761) näher umschriebene Anzeige erstatten müssen.
Sollte sich ergeben, daß der Kläger bei der Ausübung der
gewerblichen Tätigkeiten seinen Pflichten nicht hinreichend nachkommt,
wird die Beklagte gegen den Kläger wie gegen alle anderen Personen
in vergleichbarer Lage nach den Vorschriften des Gewerberechts vorzugehen
haben.
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VII.
Endlich sind die angefochtenen
Bescheide auch im Hinblick auf die Zwangsgeldfestsetzung rechtmäßig.
Die Voraussetzungen der §§ 14, 20 HmbVwVG sind erfüllt.
Spezielle Einwendungen hat der Kläger mit der Berufung insoweit nicht
erhoben und sind auch sonst nicht ersichtlich.
VIII.
Die Kostenentscheidung beruht
auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708
Nr. 10 und 11, 711 ZPO.
Ein Anlaß, gemäß
§ 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, besteht nicht. Maßgeblich
für die Entscheidung sind die Umstände des Einzelfalles.
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