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Pressemitteilungen
des OVG Münster
Der unten wiedergegebene Urteilstext wurde entnommen aus http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2008/5_A_130_05urteil20080212.html
Die Nummerierung der Seiten stammt aus einer Scan-Kopie
vom Original-Urteil: http://www.Ingo-Heinemann.de/OVG-Muenster-5A130-05-Scientology.pdf
Der dort eingebettete Text
ist nicht korrigiert.
Oberverwaltungsgericht NRW,
5 A 130/05 - Rechtskräftig
Datum: 12.02.2008
Gericht: Oberverwaltungsgericht
NRW
Spruchkörper: 5. Senat
Entscheidungsart: Urteil
Aktenzeichen: 5 A 130/05
Vorinstanz: Verwaltungsgericht
Köln, 20 K 1882/03 [http://www.Ingo-Heinemann.de/VG-Koeln-20K1882-03.htm]
In dem Verwaltungsrechtsstreit
wegen Beobachtung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz
hier: Berufung
hat der 5. Senat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Februar 2008
für Recht erkannt:
Die Kläger sind eingetragene
Vereine, die sich als Religionsgemeinschaften verstehen. Der Kläger
zu 1. begreift sich als eine Gesamtkirche, der verschiedene Gliedkirchen,
darunter der Kläger zu 2., angehören. In der Vereinssatzung des
Klägers zu 1. (darin abgekürzt als "SKD") heißt es dazu
u.a.:
Die Scientology Kirche sieht es als ihre Mission und Aufgabe an, den Menschen Befreiung und Erlösung im geistig-seelischen Sinn zu vermitteln, wodurch sie eine Vervollkommnung möglichst vieler und zahlreicher Menschen in sittlicher, ethischer und spiritueller Hinsicht bewirken will, ... .
Der Zweck der Religionsgemeinschaft ist die Pflege und Verbreitung der Scientology-Religion und ihrer Lehre... .
3. Die Scientology-Kirche soll die Scientology-Religion vorstellen, bekannt machen, verbreiten, ausüben, sowie ihre Reinheit und Unversehrtheit erhalten und bewahren, mit dem Ziel, dass jede Person, die die Mitgliedschaft und Teilnahme in ihr wünscht, den von L. Ron Hubbard aufgezeigten Weg der Erlösung gehen kann, so wie er es in seinen Schriften und anderen aufgezeichneten Werken bezüglich der Scientology-Religion oder Scientology-Kirchen - allgemein als 'die Schriften' bezeichnet - beschrieben hat. ...
6. Die Mitglieder der SKD stimmen seit jeher darin überein, das Grundgesetz der BRD, die Verfassungen der Länder und das Recht und das Gesetz zu respektieren. Die Mitglieder sind von der einvernehmlichen Überzeugung geleitet, bei der Auswahl der Mittel und Wege zur Erfüllung der gemeinsamen Aufgaben der SKD, die Lehre von Scientology in dem vom Grundgesetz aufgezeigten Rahmen und stets im Einklang mit dem Gesetz der BRD auszuüben.
3. Verbreitung von einschlägigen Schriften der Scientology-Religion. Unter Schriften sind die schriftlichen, auf Tonband oder anderen Kommunikationsträgern aufgezeichneten Werke des Religionsgründers L. Ron Hubbard in Bezug auf die Scientology-Lehre und Scientology-Kirchen gemeint. ...".
Mit dem Begriff der "Mutterkirche" oder "Hierarchie der Kirche" ist die hierarchische Gliederung verstanden, die unter der Schirmherrschaft der Mutterkirche für Kirchen, der Church of Scientology International (USA) und der Schirmherrschaft der Mutterkirche für Missionen, Scientology Missions International (USA) - in den USA als gemeinnützig organisierte und anerkannte religiöse Körperschaften - derzeit aufgebaut und tätig ist.
Alle Kirchen und Missionen ... stimmen ... in dem Folgenden überein:
a) Die Ziele, Glaubensinhalte, das Glaubensbekenntnis, die Doktrinen, Kodizes, die religiösen Betätigungen, wie sie vom Stifter der Scientology-Religion L. Ron Hubbard in seinen Schriften und Werken niedergelegt und in den Artikeln 2-5 dieser Satzung zusammengefasst wurden, zu beachten;
b) die Autorität der Mutterkirche im Sinne der hierarchischen Gliederung in kirchlichen Fragen anzuerkennen;
c) die Empfehlungen der Kirchenhierarchie in den kirchlichen Angelegenheiten im Gegensatz zu den weltlichen rechtlichen Angelegenheiten anzuerkennen und zu beachten. ..."
In den von den Klägern
und der Beklagten zur Gerichtsakte gereichten Schriften von L. Ron Hubbard
(im Folgenden: Hubbard) sowie der Scientology-Organisation finden sich
u.a. folgende Ausführungen:
Eine Zivilisation ohne Wahnsinn,
ohne Verbrecher und ohne Krieg, in der der Fähige erfolgreich sein
kann und ehrliche Wesen Rechte haben können, und in der der Mensch
die Freiheit hat, zu größeren Höhen aufzusteigen - das
sind die Ziele der Scientology. ... Ihrem Wesen nach unpolitisch, heißt
die Scientology jeden einzelnen ungeachtet seines Glaubens, seiner Rasse
oder Nation willkommen. Wir suchen keine Revolution. Wir suchen ausschließlich
eine Evolution zu höheren Daseinsebenen für jeden einzelnen und
für die Gesellschaft. ..."
Die geschriebenen Werke L. Ron Hubbards über Dianetik und Scientology sowie die Tonbandaufzeichnungen seiner Vorträge und deren Abschriften bilden die verbindliche Lehre der Scientology-Religion. ... Diese Aufzeichnungen stellen die einzige Quelle der Lehre der Scientology- Religion dar. ... Die auf die Ausübung der Scientology bezogene ?orthodoxe' Grundhaltung ist ein Fundament der Scientology. Aus diesem Grund wird jeder Versuch, die Lehren der Scientology zu ändern oder zu verdrehen, als schwerwiegender Bruch der kirchlichen Ethik aufgefasst. ... Gemeinhin werden Weltreligionen mit einem oder mehreren heiligen Texten identifiziert. Viele Religionen legen den Schwerpunkt auf ihren Glauben oder ihr Bekenntnis, dessen Grundlagen im allgemeinen in einem einzelnen Buch oder einer kleinen Anzahl von Büchern erfasst sind. Scientology setzt den Schwerpunkt dagegen auf die genaue Umsetzung der Lehre, sowohl in der innerkirchlichen Religionsausübung als auch im Leben, was zu einer vergleichsweise umfangreichen Reihe von Büchern und anderen öffentlich erhältlichen Texten und Aufzeichnungen geführt hat. ... L. Ron Hubbards Bücher über Dianetik sind ebenfalls ein Teil der Lehre der Scientology. Das vermutlich bekannteste Buch ist Dianetik: Der Leitfaden für den menschlichen Verstand, das zum ersten Mal 1950 in englischer Sprache verlegt wurde. Auch wenn dieses Buch entstand, bevor das Wissen über den menschlichen Geist zur Gründung der Scientology-Religion führte, klassifiziert es einen wichtigen Teil von L. Ron Hubbards Suche nach der Wahrheit der menschlichen Existenz und bildet nach wie vor das Grundgestein aus vielen der grundsätzlichen Prinzipien, auf denen Dianetik und Scientology aufbauen. ..."
Als Scientologe gelobe ich, mich zum Wohle aller an den Kodex der Scientology zu halten. Ich verspreche:
... 16 Auf standardgemäßer und unveränderter Scientology als eine angewandte Aktivität zu bestehen, und zwar in der Ethik, im Auditing und in der Verwaltung von Scientology-Organisationen. ..."
1. Achten Sie auf sich. 2.
Seien Sie maßvoll. 3. Treiben Sie keine Promiskuität. 4. Geben
Sie Kindern Liebe und Hilfe. 5. Ehren Sie Ihre Eltern und helfen Sie ihnen.
6. Geben Sie ein gutes Beispiel. 7. Seien Sie bestrebt, sich im Leben an
die Wahrheit zu halten. 8. Morden Sie nicht. 9. Tun Sie nichts Illegales.
10. Unterstützen Sie eine Regierung, die für alle gedacht ist
und im Interesse aller handelt. 11. Schaden Sie niemandem, der gute Absichten
hat. 12. Schützen und verbessern Sie ihre Umwelt. 13. Stehlen Sie
nicht. 14. Seien Sie vertrauenswürdig. 15. Kommen Sie Ihren Verpflichtungen
nach. 16. Seien Sie fleißig. 17. Seien Sie kompetent. 18. Respektieren
Sie die religiösen Überzeugungen anderer. 19. Versuchen Sie,
anderen nicht etwas anzutun,
Scientology enthält ein Wissensgebäude, das aus gewissen fundamentalen Wahrheiten heraus entsteht. Die wichtigsten dieser Wahrheiten sind: Der Mensch ist ein unsterbliches geistiges Wesen. Seine Erfahrung reicht wesentlich weiter als ein einziges Leben. Seine Fähigkeiten sind grenzenlos, selbst wenn sie gegenwärtig nicht verwirklicht werden. Scientology geht außerdem davon aus, dass der Mensch im Grunde genommen gut ist, dass seine geistige Rettung von ihm selbst und seinen Mitmenschen und von seinem Erreichen der Brüderschaft mit dem Universum abhängt. In dieser Hinsicht ist Scientology eine religiöse Philosophie im wahrsten Sinne des Wortes, denn sie befasst sich mit nichts Geringerem als der vollen Rehabilitierung des dem Menschen angeborenen geistigen Selbst - seinen Fähigkeiten, seinem Bewusstsein und seiner Gewissheit seiner eigenen Unsterblichkeit. ... Das wichtigste Mittel, mit dem die grundlegenden Wahrheiten der Scientology zur Rehabilitierung des menschlichen Geistes angewendet werden, heißt Auditing. Es ist die zentrale Praktik der Scientology und wird von einem Auditor durchgeführt ... . Eines der fundamentalen Prinzipien des Scientology Glaubens ist die Erkenntnis, dass ein Mensch seine Lage nur dann verbessern kann, wenn es ihm erlaubt wird, seine eigenen Antworten auf die Probleme des Lebens zu finden. Scientology Auditoren helfen dem Einzelnen, dieses Ziel zu erreichen, indem sie ihn bei der Untersuchung seiner eigenen Existenz mit Hilfe einer sorgfältig strukturierten Reihe von Schritten leiten, die von L. Ron Hubbard entwickelt wurden. Dadurch, dass er diesem ansteigenden Vorgang folgt, kann der Mensch seine Fähigkeit verbessern, zu erkennen, was er ist und wo er ist - und so alle Erlebnisschichten abschälen, die so schwer auf ihm gelastet haben. ... Die Auditoren verwenden das E(lektrometer)-Meter, um Bereiche geistigen Leids oder geistiger Verstimmung herauszufinden, die einer Erreichung höherer Bewusstseinsstufen im Wege stehen. ... Hubbard hat das E-Meter aufgrund der Erkenntnis entwickelt, dass der Verstand geistige Eindrucksbilder enthält, tatsächliche Aufzeichnungen früherer Erfahrungen. ... Wenn eine Person eines dieser geistigen Eindrucksbilder betrachtet oder einen Gedanken hat, registriert das E-Meter präzise die Änderungen, die in der geistigen Masse und Energie stattfinden. Das E-Meter diagnostiziert oder heilt nichts, es misst einfach den Zustand oder eine Änderung im Zustand einer Person und dient als Anhaltspunkt dafür, was im Verlauf einer Auditingsitzung auf dem Weg zur Vervollkommnung angesprochen werden sollte. Mit der Dianetik wurde die Entdeckung eines bislang unbekannten und hinderlichen Teils des Verstandes verkündet, der viele Aufzeichnungen früher erfahrener Verluste, Schmerzen und früher erlebter Bewusstlosigkeit in Form von geistigen Eindrucksbildern enthält. Diese existieren unterhalb der Bewusstseinsebene einer Person, sammeln sich an und bilden zusammen das, was als reaktiver Verstand bezeichnet wird, der die Quelle aller unerwünschten Empfindungen, unkontrollierbaren Gemütsbewegungen, Schmerzen und seelischen Leids ist. Auditing legt den reaktiven Verstand Schritt für Schritt offen. Die Person wird sich der Inhaltsbilder bewusst und kann deren negativen Einfluss auf ihre Person auflösen. Wenn das stattfindet, dann hat man einen neuen Seinszustand erreicht, der in Scientology Clear genannt wird. ... Während Clear ein neuer Zustand für den Menschen ist, führt die Brücke ihn zu noch größeren Höhen geistiger Freiheit. Über Clear liegen die Stufen eines Operierenden Thetans (OT). Der Thetan ist das unsterbliche geistige Wesen, das Individuum selbst, nicht sein Körper oder Verstand oder sonstiges. ... Das Ziel ?Clear' besteht darin, jene Dinge aus seiner Existenz zu entfernen, die nicht Bestandteil des angeborenen geistigen Selbst sind. Das Ziel ?Operierender Thetan' besteht darin, die Schwierigkeiten der Existenz zu überwinden und die Gewissheit und Fähigkeiten seiner ursprünglichen geistigen Natur zurückzugewinnen. ... Der breite Weg, dem der Scientologe durch das Auditing und das Studium der Scientology Materialien hindurch folgt, heißt die Brücke. Die Brücke verkörpert ein uraltes Prinzip - einen lang ersehnten Weg über eine Schlucht zwischen dem gegenwärtigen Zustand des Menschen und unermesslich höheren Ebenen des Bewusstseins. Die Brücke besteht aus ansteigenden Stufen, damit die Fortschritte stufenweise, vorhersehbar und merklich sind. Diese Brücke hat zwei Seiten: Auf der einen Seite erreicht man durch die Teilnahme am Auditing die höchsten Bewusstseinsebenen als geistiges Wesen; auf der anderen Seite studiert man die Axiome und Prinzipien von Scientology und wird zum Auditor ausgebildet, und erreicht letztendlich die höchsten
strebt, frei verfügbar. Die höheren Erlösungsstufen aber, die nur einen sehr kleinen Teil der Schriften darstellen, werden streng vertraulich gehalten. Bevor einem Mitglied der Kirche erlaubt wird, diese Materialien zu verwenden, muss es die höchsten ethischen Standards erfüllen und vorherige Stufen spiritueller Befreiung, die die Grundlage für weiter fortgeschrittene religiöse Dienste bilden, erreicht haben. ... Durch die exakte Ausübung der Materialien von Dianetik und Scientology erlangt man nicht nur ein volles Verstehen von sich selbst als unsterbliches geistiges Wesen und des Universums, sondern auch wahre spirituelle Freiheit. Scientologen auf der ganzen Welt erachten deshalb die Wahrung und die Unzerstörbarkeit ihres religiösen Erlösungsweges - in exakter Übereinstimmung mit den Original-Schriften des Gründers - als unabdingbar für ihre spirituelle Befreiung. ..."
Eine Organisation ist eine Anzahl von Terminalen und Kommunikationslinien, die durch eine gemeinsame Zielsetzung vereint sind. ... Das Weiterleiten, die Kommunikationslinien und das Muster einer Organisation erledigen nicht die Arbeit. Die Arbeit wird von lebenden Wesen getan, die gesunden Verstand und Können gebrauchen. Das organisatorische Muster erleichtert ihre Arbeit lediglich und vermindert Verwirrung und Überbelastung. ... Eine völlig demokratische Organisation ist in Dianetik und Scientology schlecht angeschrieben, trotz all dieses Geredes von Übereinstimmung. Durch ein tatsächliches Experiment (Los Angeles, 1950) hat man festgestellt, dass Menschengruppen, die aufgefordert werden, unter sich durch Nominierung und Abstimmung eine Führungsperson auszuwählen, routinemäßig nur jene auswählen, die sie umbringen würden. Sie wählen die von großen Taten Schwätzenden aus und ignorieren diejenigen, die etwas unternehmen. ... Sollten Sie jemals die Gelegenheit haben, für Ihre Gruppe eine Führungsperson auszuwählen, seien sie dabei nicht "demokratisch". ... Hüten Sie sich jedoch vor diesen Damen und Herren parlamentarischer Vorgehensweisen, die sämtliche rechtlichen und zeitverschwenderischen Verfahren kennen, aber irgendwie niemals irgendetwas anderes als Chaos erreichen. Eine fähige, erfolgreiche Führungsperson ist eine Million eindrucksvolle Bauerntölpel wert. Demokratien hassen Verstand und Können. Verfallen Sie nicht in diesen Trott. ... Demokratie ist nur in einer Nation von Clears möglich und selbst sie können Fehler machen. Wenn die Mehrheit herrscht, leidet die Minderheit. Die Besten sind immer eine Minderheit. ..."
1. Hiermit erkläre ich, dass Scientology nicht politisch und nicht ideologisch ist. ... 3. Hiermit wird keinerlei Richtlinie bezüglich unterdrückerischer Personen verändert. ... 6. Alle Aussagen, die irgendeine politische Entität oder eine Ideologie angreifen, sind hiermit in sämtlichen Vorträgen und schriftlichen Werken zurückgezogen und aufgehoben. ... 8. Scientology ist für ein freies Volk und erklärt sich zu diesem Zeitpunkt als selbst frei von jeglicher politischen Verbindung oder Zugehörigkeit."
Nachdem Sie ein hohes Fähigkeitsniveau
erreicht haben, werden Sie der erste sein, der auf Ihren Rechten besteht,
mit ehrlichen Menschen zu leben. Wenn Sie die Technologie des Verstandes
kennen, dann wissen Sie, dass es ein Fehler ist, 'Rechte des Einzelnen'
und 'Freiheit' als Argumente zu benutzen, um jene zu schützen, die
nur auf Zerstörung aus sind. Die Rechte des Einzelnen
Unehrlichkeit kann Fallgewinn verhindern. Fallgewinn hängt vollständig von der Fähigkeit ab, die Wahrheit von etwas anzusehen, um eine As-isness zu bewirken. Diese Fähigkeit wird auf einer Gradientenskala gewonnen oder wiedergewonnen. Die Gradkarte ist darauf ausgelegt, jemandem zu helfen, auf jeder Stufe gradientenweise größere Bereiche von Wahrheit anzusehen. Während man auf der Karte nach oben vorwärts geht, verbessert und vergrößert sich die eigene Fähigkeit, die Wahrheit von Dingen anzusehen. Die angehäuften Massen, Lasten, Probleme und Falschheiten eines oder mehrerer Leben werden aufgelöst und verschwinden, wobei das Wesen frei und sauber sowie in Kontrolle über sein Leben und seine Umgebung zurückbleibt. Aber um als ein PC oder Pre-OT Hilfe zu erhalten, muss man seinem Auditor gegenüber ehrlich sein. Unehrliche Leute haben Withholds, und Withholds häufen Masse an und führen zu Dummheit. ... Folglich kann man sich den eigenen Weg die Brücke hinauf durch Unehrlichkeit versperren. ... Ehrlichkeit öffnet die Tür zu Fallgewinn. Dies ist der Weg zur geistigen Gesundheit. Es ist der Weg die Brücke hinauf zu OT und wirklicher Freiheit. ..."
... Die wirklichen SPs betragen ungefähr 2 ½ Prozent der Bevölkerung. Indem sie andere restimulieren, machen sie weitere 17 ½ Prozent zu potentiellen Schwierigkeitsquellen. Deswegen sind ungefähr 20 Prozent der Bevölkerung Ethikfälle. Wir dürfen nicht erlauben, dass diese 20 Prozent die 80 Prozent daran hindern, die Brücke zu überqueren. Wir sind kein Feind des SPs. Aber er kann keine Freunde haben, nicht wahr. Somit handhaben wir den SP und seine PTS-Personen und machen mit unserer Arbeit weiter."
1. Nebst anderen Funktionen, die HCO innehat, ist es die Rechtsbehörde von Scientology und Scientologen. ... 3. Alle Scientologen und Mitarbeiter stimmen, indem sie Posten oder die Mitgliedschaft annehmen, damit überein, sich an die HCO-Kodizes zu halten. Diese schließen die Rechtskodizes ein. 4. Das HCO-Recht gilt für die ganze Scientology und alle Scientologen. ..."
Der einzige Grund, weshalb es Organisationen gibt, ist die Aufgabe, ihren Mitgliedern Materialien und Dienste gegen eine Spende anzubieten und zu geben und Personen aus der Öffentlichkeit hereinzuholen, denen man diese anbieten und geben kann. Die Zielsetzung ist vollkommen befreite Wesen. ... Es war für ein einziges Wesen offensichtlich unmöglich, 2,5 Milliarden Menschen individuell auszubilden und zu auditieren. ... Kürzliche Forschung hat Folgendes bestätigt: Mit dem Universum selbst ist rein gar nichts verkehrt. Aber unterdrückerische Personen und Gruppen haben sich darauf spezialisiert, Leute in einen Cave-in zu treiben. ... Was also ans Licht kam, war, dass die Bevölkerung eines ganzen Universums mit Lügen und künstlichen Unfähigkeiten vollgestopft worden war und nahezu bis an den Punkt der Auslöschung gebracht worden ist. Zum ersten Mal überhaupt ... existiert die Technologie, um diese Chaos umzukehren. ... Und das ist der Grund, weshalb es Posten und Organisationen gibt: um den Gang alles bisherigen Geschehens zu verändern und um das Dasein in seiner Gesamtheit nach seinem langem Sturz wieder aufwärts zu wenden. ..."
The practice of declaring people Fair Game will cease. Fair Game may not appear on any Ethics Order. It causes bad public relations. This P/L (= policy letter) does not cancel any policy on the treatment or handling of an SP.")
Ich, L.. Ron Hubbard,
ordnungsgemäß vereidigt, gebe folgendes zu Protokoll:
... 3. Am 17. März
1965 und um diesen Zeitpunkt herum - am 7. März 1965 und 23. Dezember
1965, hatte ich Grund, drei Richtlinienbriefe zu schreiben mit den Titeln:
?Unterdrückerische Handlungen, Unterdrückung von Scientology
und Scientologen', ?das Freiwild-Gesetz' (7. März 1965 und 23. Dezember
1965) und ?Freiwildgesetz, Organisation, Unterdrückerische Handlungen
- die Quelle des Freiwildgesetzes' (17. März 1965). ... 5. Meine Absicht
beim Schreiben dieser Richtlinien war einfach die, allen Scientologen klar
zu machen, dass diejenigen, die aktiv versuchen, unsere Entwicklung aufzuhalten,
nicht länger als Mitglieder der Gruppe betrachtet werden können
und ihnen infolgedessen der Schutz der Scientology Ethik nicht in der Art
und Weise gewährt werden kann, wie in den Richtlinienbänden über
Ethik von mir selbst verfasst. ... 6. Indem ich diese Richtlinienbriefe
schrieb, oder irgendwelche anderen diesen Punkt betreffenden Dinge, gab
es von meiner Seite aus nie den Versuch noch die Absicht, illegale oder
Angriffsaktionen gegen irgendjemanden zu autorisieren. 7. Als mir klar
wurde, dass der Begriff ?Freiwild', wie oben beschrieben, von uninformierten
Personen dahingehend missinterpretiert wurde, er bedeute, Scientologen
erhielten eine Erlaubnis, Aktionen durchzuführen, die nicht mit dem
Gesetz in Übereinstimmung sind oder andere Standards von Anständigkeit
verletzen, wurden diese Richtlinien aufgehoben. Der Umgang mit einer unterdrückerischen
Person dahingehend, dass sie in der Kirche nicht akzeptiert wird und kein
Kaplansgericht oder andere Dienste der Kirche in Anspruch nehmen darf,
bleibt auf Grund der Tatsache, dass diese Person Schwierigkeiten verursacht
und keine persönlichen Gewinne erzielt, eine gültige Richtlinie."
... Dieser Richtlinienbrief stellt die Aufhebung eines früheren Disziplinierungsverfahrens der Scientology klar, genannt ?Freiwild'. Die Absicht dieses Richtlinienbriefes ist, ein klares Verständnis davon zu erreichen, was ?Freiwild' war und warum es aufgehoben wurde, und eine Verdrehung seines früheren Zwecks und der Funktionsweise zu verhindern. ?Freiwild' tauchte in der Scientology Ethik Terminologie des erste Mal 1965 auf. Dieser Ausdruck wurde nur im Zusammenhang mit Personen benutzt, die von der Kirche ausgeschlossen wurden. Seine Verwendung wurde 1968 eingestellt. Wenn eine Person aus der Kirche ausgeschlossen wurde, nannte man sie ?Freiwild'; dies bedeutete, dass sie nicht länger durch die Kodizes und disziplinarische Maßnahmen der Scientology oder die Rechte eines Scientologen geschützt war. ... Es wäre keinem Zweck damit gedient oder auch keine Rechtfertigung vorhanden für eine Disziplinierungsmaßnahme, die über den Ausschluss hinausgeht. Jegliche solche Aktion würde die grundlegendsten Kodizes und das Glaubensbekenntnis der Scientology verletzen. ?Freiwild' wurde aufgehoben, und bleibt aufgehoben, weil herausgefunden wurde, dass es durch diejenigen fehlgedeutet werden könnte, die der Scientology feindlich gegenüber stehen, dass es zu strengeren Disziplinarmaßnahmen als dem Ausschluss berechtigen würde. ..."
... Ein grundlegender Irrtum - falls es denn einer ist und nicht einfach ein absichtlicher Trugschluss - ist im übrigen die Sichtweise, dass die Scientology Kirche und ihre Mitglieder für jedes irgendwann einmal geäußerte und aus dem Zusammenhang gerissene Zitat ihres Religionsstifters verantwortlich zeichnen müssten, oder solche isolierten Zitate gar der gelebte Glaube schlechthin wären. Mit dieser Formel reduziert sich auch die Bibel auf ?Auge um Auge, Zahn um Zahn'. Wie bereits früher dargelegt, ist diese Sichtweise nicht haltbar, allein schon aus der tatsächlichen und beobachtbaren Praxis heraus. Dieser Umstand zählt natürlich für eine Reihe von ?Zitaten', auf die auch innenministerielle Stellen so gerne verweisen, wenn sie von Gewaltpotential sprechen. Prophylaktisch sei hier auch erwähnt, dass jegliche Richtlinie L. Ron Hubbards, würde sie die spezifischen Gesetze eines Landes verletzen, für die Kirche oder ihre Mitglieder nicht bindend ist. Die Satzung der Scientology Kirche enthält einen ausdrücklichen Passus zu dieser Problematik. Da L. Ron Hubbard die Befolgung der Gesetze eines Landes als übergeordnetes Prinzip darstellt ... stehen innerkirchliche Richtlinien erst in zweiter Reihe. ... Nirgendwo in der Literatur der Scientology Kirche findet sich ein Hinweis auf ein Streben nach ?Weltherrschaft'. Der Scientology Kirche schwebt ein erleuchtetes Zeitalter auf Erden vor. Das ist, was sie unter ?Clear the Planet' (den Planeten ?klären') versteht. ... Die Schlussfolgerung, ... dass die ?Klärung des Planeten' eine ?zwangsläufige Außerkraftsetzung wesentlicher Teile der liberalen, rechtsstaatlichen und demokratischen Grundsätze unserer Verfassungsordnung' herbeiführe, ist geradezu grotesk. ... Der angebliche scientologische Ethikbegriff ist ein auch von Enquete-Mitgliedern gern bemühtes ?Zitat', dient er doch der Untermauerung der angeblichen ?Bestrebungen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung'. ... Die ?Zitatesucher' verwechseln den Begriff mit einer organisatorischen Richtlinie mit dem Titel ?Ethics', die sich allerdings auf die sogenannte ?Ethik-Abteilung' in einer Scientology Kirche bezieht - und nicht auf den ?philosophischen' Begriff der Ethik und seine Definition. Diese innerkirchliche Disziplinarabteilung wird ausweislich der kirchlichen Nomenklaturverzeichnisse ebenfalls mit dem englischen Begriff ?Ethics' bzw. der deutschen Entsprechung ?Ethik'(-Abteilung) bezeichnet. Der Zweck dieser Abteilung ist es, genannte ?Gegenabsichten' und ?Fremdabsichten' aus der Umwelt zu entfernen. ... Unter ?Entfernen von Gegen- oder Fremdabsichten' wird in Scientology nichts anderes verstanden als das, was beispielsweise bei den Amtskirchen unter sogenannten ?Amtszuchtverfahren' oder in der staatlichen Verwaltung oder bei einem Verein unter Disziplinarverfahren üblicherweise verstanden wird: nämlich die betreffende Person zu korrektem verantwortungsbewusstem Verhalten im Rahmen ihrer Aufgabe zu veranlassen. ... Der englische Begriff ?Ethics' in seiner philosophischen Definition wird in Scientology hingegen wie folgt definiert: ?Ethik: Das Studium/die Lehre über die allgemeine Natur moralischer Standards (Moral: Die Prinzipien von richtigem und falschem Verhalten) und der spezifischen moralischen Auswahl, die ein Individuum in seiner Beziehung zu anderen treffen muss'. Weiter heißt es in den Werken L. Ron Hubbards: ... Ethik ist Vernunft. Das höchste Ethikniveau würde aus langfristigen Überlebenskonzepten mit minimaler Zerstörung bestehen, und zwar auf allen Dynamiken. ... Ethik besteht aus den Handlungen, die der einzelne auf sich nimmt, um optimales Überleben für sich und andere auf allen Dynamiken zu erreichen. Ethische Handlungen sind Überlebenshandlungen. Sprechen wir von Ethik, so sprechen wir von richtigem und falschem Verhalten. Wir sprechen von Gut und Böse. ... Damit etwas gut ist, muss es dem Individuum, seiner Familie, seinen Kindern, seiner Gruppe, der Menschheit oder dem Leben etwas geben. Um gut zu sein, muss das Konstruktive einer Sache das in ihr enthaltene Zerstörerische übertreffen. ..."
... Daher expandieren Dinge oder sie schrumpfen. Sie bleiben in diesem Universum nicht auf gleichem Niveau. Außerdem schrumpft etwas, wenn es versucht, auf gleichem Niveau und unverändert zu bleiben. ... Damit bleibt nur die Expansion als die einzige positive Aktion, die dazu tendiert, Überleben zu garantieren. Die Grundannahme in allen Richtlinienbriefen ist, dass wir zu überleben beabsichtigen, und zwar auf allen Dynamiken. Um zu überleben, muss man also expandieren,
... Nach der Auflösung des Guardian's Office im Jahre 1982 wurde eine neue Organisation benötigt, um die rechtlichen, nach außen gerichteten Funktionen zu übernehmen, so wie es ursprünglich von Hubbard in seinen ausführlichen Richtlinien darüber beabsichtigt war. OSA wurde geschaffen, um sich um die rechtlichen, öffentlichen und sozialreformerischen Angelegenheiten der Kirche zu kümmern und dafür zu sorgen, dass die Kirche dadurch nicht von ihrer Hauptaktivität, der Seelsorge, abgelenkt würde. Örtliche OSA-Mitarbeiter in den Scientology-Kirchen stellen
... und das Recht ist allzu oft für politischen Vorteil oder das Loswerden von Rivalen oder das Fördern der Ziele irgendeiner Clique benutzt worden. Der Gedanke, Recht zu verwenden, um das Individuum in Ordnung zu bringen oder die Gesellschaft zu schützen, scheint niemandem in den Sinn gekommen zu sein. Die Gesellschaft scheint heutzutage so gestaltet zu sein, dass jeder heruntergekommene Fiesling jede tüchtige Person torpedieren kann und dabei sogar von den Machthabern unterstützt wird. Dies allein könnte den Niedergang einer Zivilisation bewirken, da die Belohnung dafür, tüchtig zu sein, durch den Nachteil unzulänglich gemacht wir, dass heruntergekommene kriminelle, Gammler und erniedrigte Wesen je nach Laune herumballern, begünstigt von ihren Beschützern und Sponsoren - ?dem Rechtssystem' und den modernen Regierungen. Von ihren kriminellen Gefährten selbst infiziert, setzen sich die Polizei und Gerichtssysteme daher hauptsächlich aus heruntergekommenen Leuten zusammen, die es im Leben auf keine andere Art schaffen könnten. ... Letztlich verfallen solche Polizei- und Rechtssysteme - unterstützt von Ratschlägen krimineller Praktizierender wie Psychologen und Psychiater - dem Glauben, dass alle Menschen Kriminelle sind. ... Rechtssysteme werden dadurch zu einer Art Krebsgeschwür, das jede großartige Ambition und Errungenschaft anständiger Bürger zerfrisst. ... Man kann offensichtlich nicht auf das ?Recht' vertrauen, wenn es sich in den Händen des Menschen befindet. ... Toleranz, Gnade, Verstehen und die tatsächliche Handhabung des Einzelnen mit anständiger und wirksamer Ethik-Technologie ist eine neue Hoffnung für das Recht. ..."
... Und nicht zu vergessen ist, dass man sich darauf verlassen kann, dass jeder wahre Psychotiker Scientology-Gruppen oder -Aktivitäten attackieren oder zu vernichten versuchen wird, weil diese Unternehmungen Menschen helfen. Die Quelle solcher Angriffe geht gewöhnlich auf ziemlich gefährliche Psychotiker zurück, die sich nicht in Anstalten befinden oder nicht einmal nur verdächtigt werden, manche in öffentlichen Positionen, wo nicht nur Scientology Gruppen unter ihren Aktionen leiden. ... Der wirkliche Psychotiker erklimmt manchmal hohe Positionen in der Gesellschaft, wie es durch Napoleon und Hitler bezeugt wird. Aber selbst dann kann er identifiziert werden. Diejenigen, die gewaltsame Maßnahmen als das einzige Mittel zur Lösung von Problemen befürworten - wie zum Beispiel indem sie Krieg befürworten - diejenigen, die Organisationen, welche anderen helfen, heftig entgegengesetzt sind, sind leicht zu identifizieren. ..."
Psychotiker befassen sich damit, Leute umzubringen. Ihre ganze Lebensaufgabe besteht in Zerstörung. ... Sie können mit größter Sicherheit einen kriminellen Psychotiker dadurch identifizieren, wie er Clears und OTs verleumdet, herabwürdigt oder deren Entstehung zu stoppen versucht. ... Sehen Sie also die Psychiater, Psychologen und diejenigen genau an, die antireligiöse Kampagnen führen. ... Sie wissen, dass sie, wenn sie die Macht hätten, jeden zu foltern und zu töten, es tun würden. ... Erkennen Sie sie als das, was sie sind - psychotische Verbrecher - und gehen Sie entsprechend mit ihnen um. Lassen Sie nicht zu, dass sie den Menschen davon abhalten, frei zu sein."
... Zwischen Mann und Frau gibt es, wie entdeckt wurde, drei verschiedene Arten von Liebe: ... die dritte Art ist zwanghafte ?Liebe', sie ist, fern aller Vernunft, durch Aberration diktiert. Die dritte Art finden wir im Überfluss: Die Boulevardpresse hat sich ihr und ihren Qualen verschrieben; sie überflutet die Gerichte mit dringenden Scheidungsgesuchen, mit Straftaten und Zivilklagen ... In der Dianetik wird diese dritte Art von Liebe als ?Partnerschaft des reaktiven Verstandes' klassifiziert. ... Eine steile Achterbahnkurve von häuslichem Krieg und Frieden, missglückte Versuche zu verstehen, gegenseitiges Beschneiden von Freiheit und Selbstbestimmung, unglückliches Leben, unglückliche Kinder und Ehescheidung sind das Ergebnis von Ehen des reaktiven Verstandes. ... Eines Tages wird es vielleicht ein viel vernunftgemäßeres Gesetz geben, das nur Nichtaberrierten erlaubt, zu heiraten und Kinder in die Welt zu setzen. Das gegenwärtige Gesetz sorgt nur dafür, dass Ehen äußerst schwer zu scheiden sind, wenn überhaupt. Ein solches Gesetz ist für den Ehemann, die Ehefrau und die Kinder - für alle Beteiligten - wie eine Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe. ..."
Diese kurze Zusammenfassung des Rechtswesens der Dianetik wird als eine Hilfe für den Auditor in das vorliegende Werk aufgenommen. Das Rechtswesen der Dianetik beschäftigt sich mit der Rechtsprechung in der Gesellschaft und zwischen den unterschiedlichen Gesellschaften der Menschheit. Es umfasst notwendigerweise die Rechtswissenschaft und deren Gesetzgebung und stellt genaue Definitionen und Gleichungen auf, um für Gerechtigkeit zu sorgen. Sie ist die Wissenschaft über Urteilssprechung. Rechtswissenschaft und Rechtsprechung sind auf den Grundpfeilern richtig und falsch, gut und böse aufgebaut. Die Definition dieser Begriffe wohnt der Dianetik inne: Mit Hilfe dieser Definitionen kann man im Hinblick auf alle Handlungen des Menschen zu einer korrekten Lösung kommen. Der grundlegende Prüfstein für Vernunft ist die Fähigkeit, richtig und falsch zu unterscheiden. ... Eine ideale Gesellschaft wäre eine Gesellschaft nichtaberrierter Menschen, Clears, die ihr Leben in einer nichtaberrierten Kultur führen: Denn es können entweder der Einzelne oder die Kultur aberriert sein. Die Aberrationen der Kultur fließen in die Gleichungen des Verhaltens als irrationale Faktoren ein, und zwar sowohl über Erziehung und Ausbildung als auch über die gesellschaftlichen Bräuche und die Rechtswissenschaft. Es genügt nicht, als Einzelner nicht aberriert zu sein, wenn man sich innerhalb der Schranken einer Gesellschaft wiederfindet, die ihre Kultur mit vielen unvernünftigen Vorurteilen und Angewohnheiten vermischt hat. ... Nur wenn man eine Gesellschaft von nichtaberrierten Menschen hat, eine Kultur, aus der alle Unvernunft entfernt wurde, dann, und nur dann kann der Mensch für seine Handlungen wirklich verantwortlich sein - dann und nur dann. ... Vielleicht werden in ferner Zukunft nur dem Nichtaberrierten die Bürgerrechte verliehen. Vielleicht ist das Ziel irgendwann in der Zukunft erreicht, wenn nur der Nichtaberrierte die Staatsbürgerschaft erlangen und davon profitieren kann. Dies sind erstrebenswerte Ziele, deren Ereichen die Überlebensfähigkeit und das Glück der Menschheit erheblich zu steigern würden. ..."
... Es gibt keinen unfehlbareren Weg, es einem Unterdrücker, einer antagonistischen Person oder einer erniedrigenden Gesellschaft heimzuzahlen, als zu blühen und zu gedeihen. Alles, was eine unterdrückerische Person oder Gesellschaft zu tun versucht, ist, einen am Blühen und Gedeihen zu hindern. Natürlich, mit Bedrohungen oder Angriffen muss man fertig werden. Aber beißen Sie sich nicht an ihnen fest. Man wird mit ihnen fertig, doch richtet sein Hauptaugenmerk darauf, Dinge zu tun, die einen selbst sowie die Gruppe blühen und gedeihen lassen. ... Unterdrückungsversuche werden auf lange Sicht völlig zunichte gemacht, indem man einfach blüht und gedeiht! Die Munition in einer solchen Schlacht ist effektive Beingness, und das heißt für uns: wirksame Werbung, Bücher, ausgezeichnete Ergebnisse und zufriedengestellte Menschen. Verwenden Sie, was Sie haben. Der entschieden beste Weg, zu blühen und zu gedeihen, ist, die guten Produkte zu verkaufen und herauszubringen. ... Hierin liegt also der letztendliche Triumph über jede unterdrückerische Gruppe oder Gesellschaft: nicht sie zugrunde zu richten - denn sie richten sich schon eifrig selbst zugrunde -, sondern einfach genügend einzuschreiten, dass wir sie von uns fernhalten, bis wir ihnen eines Tages mit richtigen Rundowns beikommen. Die letztendliche Waffe ist zu blühen und zu gedeihen."
Zweck: Das Verbessern der öffentlichen Repräsentation, der juristischen Stellung und der Akzeptanz der Scientology bei der Regierung.
... (d) Verschlechtern der öffentlichen Meinung und der Haltung gegenüber Gesellschaften und Personen, die Zwecke entgegen den Zielen der Scientology haben. ... (f) Ständigen Druck auf Regierungen ausüben, um Gesetzgebung pro Scientology zu schaffen und um anti-Scientology Gesetzgebung von Gruppen zu verhindern, die der Scientology entgegenstehen. ...
Beschreibung
Wenn man die Zwecke und Aktionen dieses Postens untersucht, sollte es sofort offenkundig werden, dass wir hier in Wirklichkeit das Gegenstück des Ministeriums für Propaganda und Sicherheit haben, um es in alten politischen Begriffen auszudrücken.
Operation
... (f) Die Aktion, eine pro-Scientology Regierung zustande zu bringen, besteht daraus, dass man einen Freund bei der höchsten erreichbaren Regierungsperson schafft, die man erreichen kann und dass man sogar einen Scientologen in häuslichen oder untergeordneten Posten in dessen Nähe einsetzt und dafür sorgt, dass Scientology seine persönlichen Schwierigkeiten und seinen Fall löst.
Maximen
Wenn es ein Gruppenproblem ist, finde die Schlüsselperson und beeinflusse sie. ... Lassen Sie einen Angriff nie fallen, bevor Sie die Schlüsselperson gefunden und kontaktiert haben."
In der Dianetik haben wir in gewissem Maße die Möglichkeit, den Wert eines menschlichen Wesens zu ermitteln. ... dass der potenzielle Wert jedes Menschen einem nummerischen Faktor entspricht, der seine strukturmäßige Intelligenz und Fähigkeit, multipliziert mit seinem freien Theta in der x-ten Potenz, ausdrückt. ... Der tatsächliche Wert des Einzelnen wäre also sein potenzieller Wert, modifiziert durch die Richtung, in der dieser potenzielle Wert im Hinblick auf das Überleben seiner Gruppe oder des Individuums selbst zum Einsatz kommt. Ein Individuum könnte einen sehr hohen potenziellen Wert haben und dennoch aufgrund seiner Erziehung und aufgrund von Engrammen eine eindeutige Belastung für sich selbst und seine Gruppe darstellen. Was diese Spalte auf der Tabelle betrifft, hat jeder, der gemäß der Auswertung anderer Spalten unterhalb der Linie 2,0 liegt, einen negativen Wert für die Gesellschaft.... Als Mitglied seiner eigenen Gesellschaftsordnung sollte der Auditor den tatsächlichen Wert der Leute für ihre Familie, ihre Gruppe und die Gesellschaft in Betracht ziehen, wenn er entscheidet, welche Leute in seiner Umgebung er als Preclears annehmen soll. Er wird gut daran tun, seine Bemühungen in diejenigen zu investieren, die gemessen an ihrer jetzigen Tätigkeit, während sie noch aberriert sind, am vielversprechendsten sind, auch wenn es nicht die leichtesten Fälle sein mögen. Wenn auch alle Menschen mit gleichem Recht vor dem Gesetz geschaffen sind, zeigt doch eine Untersuchung der Menschen in der Gesellschaft rasch, dass nicht alle mit dem gleichen potenziellen Wert für ihre Mitmenschen geschaffen sind."
Das ganze Gebiet der Ethik ist infolge der heutigen niedrigen Position der Gesellschaften auf der Tonskala beinahe verloren gegangen. Wie der Begriff der Ethik jetzt in der Dianetik definiert werden kann, besteht Ethik eigentlich aus Vernunft im Hinblick auf die höchste Stufe des Überlebens für das Individuum, die zukünftigen Generationen, die Gruppe, die Menschheit und die anderen Dynamiken zusammengenommen. ... Kriminelle befinden sich im Allgemeinen im Bereich von 2,0 an abwärts, die meisten Kriminellen befinden sich jedoch im Bereich von etwa 1,3 an abwärts. Es liegt nichts besonders Faszinierendes am Kriminellen, am Wortbrüchigen, am Verräter seines Freundes oder seiner Gruppe. Solche Leute sind einfach psychotisch. Das soll nicht heißen, dass Menschen, die sich potenziell in Tonstufenbereichen von 2,0 an abwärts befinden, gewohnheitsmäßig aktive Verbrecher sind oder gewohnheitsmäßig und aktiv unethisch handeln. Vielmehr bedeutet es, dass sie während Zeiten von Enturbulierung unethisch und unmoralisch sind und sich nur entsprechend der Menge an freiem Theta, das sie noch zur Verfügung haben, vor derartigen Handlungen zurückhalten. ... Kann jemand leicht bis zu einer Stufe unter 2,0 enturbuliert werden und hat er nicht genügend freies Theta verfügbar, um sich vor aberrierten Handlungen zurückzuhalten, so sollte er in der Gesellschaft nicht mehr Freiheit als der chronische Psychotiker erhalten, da er in seinem akuten Zustand der Enturbulierung genauso ernstlich psychotisch ist wie jedes ständig geisteskranke Individuum. ... Die einzigen Lösungen dafür scheinen darin zu bestehen, solche Menschen abseits von der Gesellschaft auf Dauer in Quarantäne zu halten, um die Ansteckung ihrer Geisteskrankheiten und die allgemeine Turbulenz zu verhindern, die sie in jede Ordnung bringen, wodurch sie diese auf der Tonskala hinunterzerren, oder aber solche Menschen zu auditieren, bis sie eine Stufe auf der Tonskala erreicht haben, die ihnen Wert verleiht. Jedenfalls sollte jemand im Bereich von 2,0 an abwärts auf der Tonskala in keiner denkenden Gesellschaft irgendwelche bürgerlichen Rechte haben. Denn durch den Missbrauch dieser Rechte verursachen solche Leute, dass harte und strenge Gesetze erlassen werden, die für diejenigen, die keine solchen Einschränkungen brauchen, hart zu ertragen sind. ... Damit soll nicht vorgeschlagen werden, einer solchen Person die bürgerlichen Rechte länger abzusprechen, als nötig ist, um sie auf der Tonskala soweit hinaufzubringen, dass sie aufgrund ihrer Ethik zu einer
Ziel
Die Schweiz ist das erste geklärte Land auf dem Planeten. Die Schweiz ist das Land, in welchem Scientology und die LRH-Technologie in allen Lebensbereichen ungehindert gedeihen und blühen kann. ...
Zwecke
... 10. Im Bereich der Erziehung und Ausbildung: Jedes Kind darf sich voll entfalten. Die Erziehungs- und Schuldirektion wie die Lehrer anerkennen und empfehlen die LRH- Studiertechnologie. LRH-Technologie wird auf sämtlichen Stufen angewandt: Schulen, Berufsschulen, Gymnasien, Lehrerseminaren, Universitäten, Fortbildungsstätten (firmenintern und firmenextern). ... 12. Im Bereich der Geschäftswelt: Die LRH-Technologie ist die Management-Technologie der erfolgreichen Geschäftsleute. WISE ist die stärkste Schutzorganisation für Ethik und Geschäftsexpansion geworden. 14. Im Bereich des Rechts: Richtlinien und Justizanordnungen von LRH sind anerkannt und angewandt. Rechtsstreit wird durch die Anwendung von LRH-Policies unter WISE geregelt. ..."
... Die Enturbulierung
der Gesellschaft um uns herum ist fantastisch. Eigentlich gibt es kein
gerechtes Zivilrecht mehr. Es ist dieser gesetzlose und ungeordnete Zustand
in der Gesellschaft um uns, der es uns schwer macht, zu arbeiten. ... Wenn
wir einen überlegenen Gesetzeskodex und ein überlegenes Gesetzessystem
haben, das den Menschen wirkliche Gerechtigkeit bringt, werden wir uns
einfach leicht über die Gesellschaft ausbreiten und jeder wird gewinnen.
Wo wir versagen, unsere eigene Verwaltung, Technologie und unsere eigenen
Rechtsverfahren auf die Gesellschaft um uns herum (geschweige denn auf
Scientology) anzuwenden, werden wir versagen. ..."
... Die Unruhe unserer Organisationen war vollständig das Ergebnis der Gesellschaft, in die wir uns hineinbewegen. Aufgrund von Regierung durch Krawall und Einschüchterung findet man heute eine steigende Verbrechensrate vor und immer weniger Freiheit. Wir haben überlegenes Wissen. Wir werden in dem Ausmaß wachsen, in dem wir überlegene Ordnung demonstrieren können. Unsere Organisationen und Posten wurden 15 Jahre lang durcheinander gebracht - nicht aufgrund unseres eigenen Handelns, sondern aufgrund der abnehmenden Fähigkeit der Gesellschaft, mit Leuten umzugehen. Wir können heute nicht nach Recht in den Händen dessen Ausschau halten, was als Zivilisation gilt. Wenn wir in uns selbst und in unseren Organisationen ein höheres Ausmaß an Ordnung demonstrieren als die Gesellschaft, in die wir hineinexpandieren, wird sich die Gesellschaft allein dadurch unter uns begeben. Wenn es in unseren Gruppen besseres Recht, leichteren Rekurs gegen Ungerechtigkeit und einen höheren Sinn für Ordnung gibt, werden Leute sich unter uns begeben, da sie in uns eine größere Sicherheit und Gewissheit finden als in dem Irrenhaus, das heutzutage als ?die Welt draußen' gilt. Diese Welt wird sich so schnell und in dem Ausmaß in unsere Richtung begeben wie wir eine überlegene Kultur erreichen.
"... Zwar könnte es so aussehen, als seien die Gegner überall, doch das ist nur ein von ihnen kreiertes Trugbild. Wenn man deren Schlüsselfiguren entfernt und die Fäden der Marionette durchschneidet, brechen sie zusammen. Das bringt uns zum wichtigen zweiten Schritt: Das Übel an seiner Wurzel zu packen. Anders ausgedrückt: Wenn man eine Infektion hat, so verwendet man Antibiotika. Aber wenn man immer wieder dieselbe Infektion bekommt und dann die Quelle der Bakterien findet, so vernichtet man diese, anstatt immer wieder krank zu werden und die Symptome zu behandeln. Nun, es gibt eine Krankheit in der Gesellschaft und sie hat eine gemeinsame Ursache: Jede Gesellschaftskrankheit lässt sich auf dieselbe schmutzige Kloake zurückführen. Es ist wirklich an der Zeit, diese für immer zu schließen, sodass sie das planetarische Wassersystem nicht weiter verschmutzt. Ja, wir haben ihnen ihre Schläge gegeben und ihr Barbarentum auf vielen Fronten eingeschränkt, und manchmal lachen wir sogar darüber. Eigentlich sind diese Leute so starrköpfig, dass man manchmal darüber lachen muss, um nicht beim Gedanken daran krank zu werden. Aber nun ist es an der Zeit, im großen Stil Dampf zu machen. Denn wenn Sie nicht endlos deren Bruchstücke aufheben wollen, während diese weiterhin Zombies aus der Bevölkerung machen, gibt es keine andere Wahl. Offen gesagt: Es ist an der Zeit, jeden Einzelnen von ihnen bis zu deren Kern für immer auszuheben. Wenn wir dies tun, wird dieser Planet einen Aufschwung erleben, der immer weitergehen wird - insbesondere aufgrund unserer bereitwilligen Hilfe.
... Wir müssen unnachgiebig
darin sein, jeden Teil unserer Technologie voranzutreiben und in Anwendung
zu bringen. Die erste Antwort der IAS bestand darin, Ausgangsbasen für
unsere Programme von Narconon, Applied Scolastics und dem Weg zum Glücklichsein
sowie unser Menschenrechtsbüro einzurichten. Diese dienen als Druckverband
zum Stoppen der Blutung wie bei der Behandlung von Kriegsverletzten. Diese
Aktivitäten zur Verbesserung der Gesellschaft sind also praktisch
das Lazarett - nun kommen wir zum Heilmittel: unseren Scientology Organisationen.
... Sie zitieren auf S. 312 Ihres Berichts aus einem Umfrageformular vom November 2006. Wir stellen hierzu fest, dass der Verfasser dieses Rundschreiben entgegen einer ausdrücklichen Weisung verbreitet hat. Die Abteilung für Öffentliche und Rechtliche Angelegenheiten unserer Kirche hatte den ihr vorher zu Überprüfung vorgelegten Entwurf des Umfrageformulars am 9.11.06 ausdrücklich inhaltlich wegen Verstoßes gegen kirchliche Richtlinien beanstandet, seine vollständige Überarbeitung verlangt und die Verbreitung untersagt. Entgegen dieser Weisung hat der Verfasser gleichwohl eigenmächtig das Schriftstück verbreitet. Die Kirche hat den Empfängern des Umfrageformulars, wie aus der Anlage ersichtlich, die vorgenannten Umstände mitgeteilt und sich klar und eindeutig von Form und Inhalt des Umfrageschreibens distanziert. Es wurde außerdem bereits im März d.J. veranlasst, dass gegen den Verfasser wegen des Verstoßes gegen eindeutige Kirchenrichtlinien ein Untersuchungsverfahren eingeleitet wird, welches die Hintergründe für das höchst merkwürdig erscheinende Verhalten des Autors aufklären soll. ..."
Sieht man sich all das
zusammen an und bezieht man jede Scientology Aktivität mit ein, sieht
man, was das absolute Minimum für planetarisches Klären ist:
Ideale Zentrale Organisationen. Dies ist offensichtlich, wenn man versteht,
dass Ideale Orgs standardgemäße Tech und Richtlinien verkörpern
und diese auch ausstrahlen. Menschenrechte, die Beseitigung der Missbräuche
der Psychiatrie, die gesamte VM-Tech, die Brücke selbst sowie die
Gründung neuer Gruppen und Missionen - alles geht von einer Idealen
Org aus. Daher ist das Endprodukt einer Idealen Org eine neue Zivilisation.
... Jede Ideale Org befindet sich in strategischer Lage und jene, die von
der IAS gesponsert werden, befinden sich in wichtigen kulturellen Zentren
von enormer Bedeutung für
... Unsere Aufgabe ist es, eine geklärte Zivilisation zu schaffen. Da wir für die Öffentlichkeit auf unserem Org Board keine Vorkehrungen getroffen haben, neigt sie dazu, fremdbestimmt zu werden. ... Daher erhält eine Org, wenn sie mehr als fünfzig Mitarbeiter bekommt, neun Abteilungen. Sie wird dann eine Neun-Abteilungen-Org genannt. Die drei neuen Abteilungen werden vom Öffentlichkeits- Führungssekretär geleitet. ... Die vollständigen Funktionen der neuen Unterabteilungen sind im Postenzweck des Öffentlichkeits-Führungssekretärs ausgedrückt: LRH zu helfen, die Mitglieder und Personen aus der allgemeinen Öffentlichkeit zu kontaktieren und zu auditieren und der Kultur zur Herrschaft zu verhelfen und sie anzuleiten. ..."
Irgendjemand, der eine ?Untersuchung' von oder Ermittlungen gegen Scientology vorschlägt, muss diese Antwort erhalten und keinen anderen Vorschlag: ?Wir heißen eine Untersuchung gegen (Psychiatrische Heilungsvertreter oder wer immer uns gerade angreift) willkommen, da wir gerade eine eigene Untersuchung begonnen haben und schockierende Beweise finden.' ? Dies ist die korrekte Verfahrensweise: (1) Finden Sie heraus, wer uns angreift. (2) Beginnen Sie damit, sie prompt wegen der Begehung von Kapitalverbrechen oder Schlimmerem zu investigieren, indem Sie unsere eigenen Profis benutzen, nicht externe Agenturen. (3) Verbinden Sie mit unserer Antwort einen Gegenangriff, indem Sie eine Untersuchung der Gegner begrüßen. (4) Beginnen Sie damit, der Presse schockierende Berichte über Blut, Sex und Verbrechen mit tatsächlichen Beweisen über die Angreifer zu füttern. ... Ich spreche aus 15-jähriger Erfahrung in diesen Dingen. Es gab bisher keinen Angreifer, der nicht vor lauter Verbrechen stank. Alles, was wir tun mussten, war nachzuschauen und Mord würde zum Vorschein kommen. ...
Wie man Angriffe stoppt
Die Art und Weise, auf die wir zukünftig letztlich alle Angriffe beenden werden, besteht darin, dass wir die Gesellschaft wie folgt auditieren: (1) Lokalisieren Sie eine Angriffsquelle gegen uns. (2) Untersuchen Sie diese. (3) Entlarven Sie sie mit schockierender Publicity. Sie können dasselbe bei einem Preclear beobachten. Er zeigt in seinem Verhalten einen schwarzen Fleck. Er greift den Auditor an. Der Fleck wird mit Hilfe des E-Meters gefunden. Er verschwindet und der Preclear entspannt sich. Nun, dies ist genau das, was in der Gesellschaft geschieht. Wir sind ein Auditor der Gesellschaft. Sie hat faule Flecken in sich. Diese machen sich in Angriffen auf uns bemerkbar. Wir investigieren und entlarven - der Angriff hört auf. Wir benutzen Ermittlungspersonal statt E-Meters. Wir benutzen Zeitungen statt Auditoren-Berichte. Aber es ist genau dasselbe Problem. ..."
"... Wahrscheinlich machen die wahrhaft aberrierenden Persönlichkeiten in unserer Gesellschaft nicht mehr als fünf bis zehn Prozent aus. ... Sie haben alle Fähigkeit verloren, selbst etwas zu erschaffen; sie können selbst nicht arbeiten; sie müssen entweder Geld anhäufen, das nie ausgegeben werden darf, oder sie müssen andere daran hindern, Geld anzuhäufen. Sie produzieren nichts; sie müssen auf irgendeine Weise stehlen und dann, was auch immer sie sich beschaffen, wertlos machen. Sie sprechen sehr streng von Ehrlichkeit und Ethik und bauen um sich herum eine eindrucksvolle Fassade vollkommener Rechtmäßigkeit auf. Sie sind unparteiisch, mit anderen Worten, sie sind unfähig, Entscheidungen zu treffen, und verwenden ununterbrochen ein ?Vielleicht'. Sie ?schließen leicht Terminale' mit Gerichten, denn Gerichte haben, so traurig das auch ist, mehr oder weniger selbst diese Neigung. Sie fühlen sich ohne Vorwand dazu aufgefordert, über Themen zu urteilen, wo ihre Meinung nicht gefragt ist. Wahrscheinlich ließe sich eine Gesellschaft klären und wäre nicht mehr am Aufblühen gehindert, wenn man diese Leute einfach einsammeln und diese Ansteckungsgefahr von der übrigen Bevölkerung entfernen würde ... Die gesamte Berechnung dieser aberrierenden Persönlichkeit besteht darin, dass sie wertlos ist; sie weiß selbst über sich, dass sie völlig wertlos ist. Man könnte ein wenig Mitleid fühlen, wenn der Schaden nicht so groß wäre, denn es gibt nichts Fürchterlicheres als dieses Wissen. Die aberrierende Persönlichkeit meint, dass sie nicht erfolgreich sein kann, wenn sie andere nicht durch Furcht von sich abstößt, oder besser noch durch Entsetzen. In ihrer Kleidung gibt sie sich einen Anstrich von Hässlichkeit; sie ist ziemlich anfällig für Hässlichkeit. Sehr oft wäscht sich dieser Personentyp nicht, sein Atem ist oft übelriechend, die Füße fangen an zu stinken, das endokrine System ist auf irgendeine Weise gestört, die Person hat erhebliche Verdauungsstörungen. Außer bei aberrierenden Persönlichkeiten zeigen sich solche Schwierigkeiten gelegentlich auch bei anderen; unglücklicherweise stammen sie alle von derselben Idee - nämlich andere Leute abzustoßen. ... Diese Leute haben keine Entschlusskraft; sie wissen nicht, ob sie die Straße hinauf- oder hinuntergehen sollen. In einen routinemäßigen Ablauf gesteckt und hineingezwungen, fahren sie fort, aber sie selbst produzieren nichts; sie sind völlige Schmarotzer. Dieses Schmarotzertum wird entweder durch eine Erbschaft oder sonstige Anhäufungen von Geld erreicht oder dadurch, dass sie die Menschen um sich herum direkt und offen zu Sklaven reduzieren. Denn diese Person weiß vor allen anderen Dingen, dass sie nicht für einen Tag ehrliche Arbeit leisten kann. Nun, für den Fall, dass Sie sich irren und versuchen, diese Klassifizierung zu breit anzuwenden, gibt es ein eindeutiges Merkmal, dass Sie nicht übersehen dürfen. Dieses Merkmal macht den Unterschied zwischen der aberrierenden Persönlichkeit und dem Durchschnittsmenschen aus. Die Heimlichkeitsberechnung ist der entscheidende Hinweis. Der beste Anhaltspunkt für eine Heimlichkeitsberechnung ist eine Weigerung, auditiert zu werden. Aufgrund dieses Faktors der Heimlichkeitsberechnung und nur aufgrund dieses einen Faktors folgt es zufälligerweise, dass man die aberrierende Persönlichkeit an ihrer Weigerung, sich überhaupt auditieren zu lassen, erkennen kann beziehungsweise, wenn sie sich auditieren lässt, akzeptiert sie das Auditing nur zum Schein, lässt aber nicht zu, dass es irgendeine Wirkung auf sie hat. Sie wird sich keine zweite Sitzung geben lassen. ..."
... Eine Potentielle Schwierigkeitsquelle ist als eine Person definiert, die, während sie in der Scientology aktiv oder ein PC (= Preclear) ist, dennoch in Verbindung mit einer Person oder Gruppe bleibt, die eine unterdrückerische Person oder Gruppe ist. Eine unterdrückerische Person oder Gruppe ist eine, die aktiv danach trachtet, die Scientology oder einen Scientologen mittels unterdrückerischer Handlungen zu unterdrücken oder zu schädigen. Unterdrückerische Handlungen sind Handlungen, die darauf abzielen, die Scientology oder einen Scientologen zu behindern oder zu zerstören, und die in diesem Richtlinienbrief ausführlich aufgelistet sind. ... Unterdrückerische Handlungen sind eindeutig diejenigen versteckten oder offenen Handlungen, die bewusst darauf abzielen, den Einfluss oder die Aktivitäten der Scientology zu verringern bzw. zu zerstören oder Fallgewinne bzw. fortgesetzten Erfolg und fortgesetzte Aktivität in der Scientology von
... Ziel des Dept ist es, Regierungen und feindlich gesinnte Philosophien oder Gesellschaften in einen Zustand völliger Übereinstimmung mit den Zielen von Scientology zu bringen. Dies wird getan durch die hoch entwickelte Fähigkeit zu kontrollieren und in deren Abwesenheit durch die geringwertige Fähigkeit zu überwältigen. Introvertieren Sie solche Stellen. Kontrollieren Sie solche Stellen. Scientology ist das einzige Spiel auf Erden, bei dem jeder gewinnt. Es ist keine Sünde, gute Ordnung herbeizuführen. ..."
In der Dianetik wird der optimale Mensch ein Clear genannt. ... So weichen die Wahrnehmungen eines Aberrierten (einer nicht Geklärten Person) sehr stark von denjenigen einer Geklärten (nichtaberrierten) Person ab. ... Von Aberration befreite Vernunft kann man nur bei einer Geklärten Person studieren. ...
Emotion und die Dynamiken
... Wir sprechen nun vom Clear, und bis auf Weiteres werden wir uns auf den Clear beziehen. Der Clear ist eine nichtaberrierte Person. Er ist rational, da er mit den ihm zur Verfügung stehenden Daten die von seinem Gesichtspunkt aus bestmöglichen Lösungen aufstellt. Er erreicht für den Organismus in Gegenwart und Zukunft sowie für die Inbegriffe der anderen Dynamiken das Höchstmaß an Vergnügen. Der Clear hat keine Engramme, die restimuliert werden können, um die Richtigkeit der Berechnungen durch die Einführung von verborgenen und falschen Daten umzustoßen. Keine Aberration. Deshalb benutzen wir ihn hier als Beispiel. ..."
Am 6. Juni 1997 beschloss die Ständige Konferenz der Innenminister und - senatoren (IMK), die Scientology-Organisation durch die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder beobachten zu lassen. Grundlage des Beschlusses war ein im Mai 1997 vorgelegter Bericht einer Bund- Länder-Arbeitsgruppe, der zu dem Ergebnis kam, es lägen tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen der Organisation vor. Im Zuge dessen werden die Kläger fortlaufend seit 1997 durch das Bundesamt für Verfassungsschutz beobachtet, wobei auch nachrichtendienstliche Mittel eingesetzt werden. Ebenfalls seit 1997 wird in den jährlichen Verfassungsschutzberichten des Bundesministeriums des Innern über Scientology berichtet.
Mit Schreiben vom 7. März 2003 forderten die Kläger das Bundesamt für Verfassungsschutz auf, die Beobachtung einzustellen. Das Bundesamt lehnte dies mit Schreiben vom 14. März 2003 ab.
Die Kläger haben am 31. März 2003 Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht:
Die Voraussetzungen für
eine Beobachtung nach dem Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) seien
nicht gegeben. Tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen im
Sinne von §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c) BVerfSchG
lägen nicht vor. Das Wirken der Kläger sei nicht "politisch"
bestimmt, weil es nicht auf die Teilnahme an der politischen Willensbildung
ziele. Ebenso fehle es an "ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen".
Die Kläger widmeten sich allein ihren religiösen und karitativen
Aufgaben. Soweit sie sich darum bemühten, neue Mitglieder zu werben,
sei dies nicht nur legitim, sondern zudem von Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geschützt.
Aus dem Schrifttum von Scientology ergäbe sich ebenfalls kein Anhalt
für verfassungsfeindliche Bestrebungen. Insbesondere lägen keine
tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vor, dass das Wirken von Scientology
darauf gerichtet wäre, die in § 4 Abs. 2 Buchst. a) und g) BVerfSchG
genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung
zu setzen. Aber selbst wenn in der Vergangenheit die Voraussetzungen für
eine Beobachtung durch den Verfassungsschutz gegeben gewesen sein sollten,
sei jedenfalls heute eine weitere Beobachtung unzulässig. Es sei mit
dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unvereinbar, wenn
einmal gegebene Verdachtsmomente zu einer Dauerbeobachtung führten,
obgleich - wie bei den Klägern der Fall - sich über eine mehrjährige
Beobachtungszeit der Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen nicht
bestätigt habe und die seinerzeit für die Aufnahme der Beobachtung
maßgeblichen Umstände im Wesentlichen unverändert geblieben
seien. Insbesondere erweise sich vor diesem Hintergrund eine Beobachtung
mit nachrichtendienstlichen Mitteln als nicht erforderlich. Besonderes
Gewicht komme dabei dem Gesichtspunkt zu, dass die Kläger die Schutzwirkungen
der Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 9 Abs. 1 GG für sich in Anspruch nehmen
könnten.
Die Beklagte hat beantragt,
Ungeachtet der Frage, ob die Kläger als Religionsgemeinschaften im Sinne von Art. 4 Abs. 1 GG zu qualifizieren seien, lägen die Voraussetzungen für eine Beobachtung durch den Verfassungsschutz weiterhin vor. Bei objektiver Betrachtungsweise sei das Wirken der Kläger zumindest auch "politisch" bestimmt. Dies ergebe sich aus der Lehre, den Zielen und dem Gesamtgepräge von Scientology bzw. aus ihrem Schrifttum. Der Wunsch, eine Zivilisation bestimmten Zuschnitts zu errichten und damit alle Bereiche des Menschen und der Gesellschaft zu erfassen, sei zwangsläufig politisch. Scientology strebe eine Expansion in die Gesellschaft hinein an, die notwendigerweise auch die Erringung politischen Einflusses und politischer Macht einschließe. Aus dem Schrifttum von Scientology ließen sich tatsächliche Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Organisation verfassungsfeindliche Zielsetzungen verfolge. Es sei insoweit unerheblich, dass die in Rede stehenden Schrifttumsauszüge lediglich einen Teilbereich der Aktivitäten der Organisation darstellten. Von Belang seien auch interne Verwaltungs- bzw. Organisationsanweisungen. Alle Äußerungen Hubbards und der amerikanischen Mutterorganisation einschließlich deren Leitungsgremien seien den Klägern zurechenbar, weil sie an diese materiellen Vorgaben gebunden seien. Danach bestünden tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass in einer scientologisch bestimmten Gesellschaft die im Grundgesetz konkretisierten Bürger- und Menschenrechte nicht mehr für alle gleichermaßen gelten sollten, insbesondere von Scientology als Gegner begriffenen Menschen Rechte vorenthalten werden sollten. Ferner lägen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die Kläger das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen, beseitigen oder außer Geltung setzen wollten. Das
Tatbestandsmerkmal der "Verhaltensweise" im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c) BVerfSchG sei erfüllt. Insbesondere bemühten sich die Kläger über die Werbung neuer Mitglieder um eine Expansion der Scientology- Organisation. Es handele sich bei der Beobachtung der Kläger auch nicht um eine unzulässige Dauerbeobachtung. Der Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen habe sich bestätigt. Schließlich sei eine Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln nach § 9 BVerfSchG erforderlich. Ein Teil des Schrifttums von Scientology werde geheim gehalten bzw. sei nur für (einige) Mitglieder erhältlich.
Das Verwaltungsgericht hat
die Klage mit Urteil
vom 11. November 2004, auf das Bezug genommen wird, abgewiesen. Es
hat dazu u.a. ausgeführt: Es lägen tatsächliche Anhaltspunkte
dafür vor, dass Scientology Bestrebungen verfolge, die gegen die freiheitliche
demokratische Grundordnung gerichtet seien. Aus einer Vielzahl von - teilweise
nicht öffentlich zugänglichen - Quellen ergäbe sich, dass
wesentliche Grund- und Menschenrechte - darunter die Menschenwürde
und das Recht auf Gleichbehandlung - außer Kraft gesetzt oder eingeschränkt
werden sollten. Ferner strebe Scientology eine Gesellschaft ohne allgemeine
und gleiche Wahlen an. Diese verfassungsfeindlichen Zielsetzungen rechtfertigten
die Beobachtung durch den Verfassungsschutz auch gegenwärtig noch.
Dass Scientology sich als Religionsgemeinschaft verstehe, ändere daran
nichts.
Zur Begründung ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung tragen die Kläger im Wesentlichen vor:
Das "Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte" im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 3 BVerfSchG setze vielfältige Einzelakte voraus, die auf die Beseitigung oder Außer- Geltungsetzung von Verfassungsgrundsätzen abzielten. Die Einzelakte müssten in einer Evidenz und Dichte vorliegen, die die Feststellung rechtfertigten, dass die betreffende Gruppierung eindeutig von einer verfassungsfeindlichen Grundtendenz beherrscht sei. Es sei eine Gesamtschau und -würdigung der Verlautbarungen der Gruppe vorzunehmen, die sich nicht nur auf aus dem Zusammenhang gerissene Zitate aus dem Schrifttum, auf Wortbeiträge von Funktionären oder Äußerungen einzelner Mitglieder beschränken dürfe, sondern ebenso
entlastende Belege in den Blick zu nehmen habe. Voraussetzung sei ferner, dass von der Gruppierung ein konkretes Gefahrenpotential ausgehe und ein Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich sei. An alldem fehle es im Fall der Kläger. Dies folge bereits daraus, dass die in dem angefochtenen Urteil als Beleg für die angeblichen verfassungsfeindlichen Bestrebungen der Kläger angeführten Quellen gemessen an der Gesamtheit der schriftlichen und mündlichen Äußerungen Hubbards und der Mutterkirche lediglich einen winzigen Bruchteil des Gesamtbestandes ausmachten. Zudem seien die inkriminierten Äußerungen ganz überwiegend internen Verwaltungsanweisungen entnommen, denen keine prägende Wirkung in Bezug auf die Grundtendenz der Kläger zukomme. Die von der Beklagten herausgegriffenen Verlautbarungen hätten im Gesamtbild der Kläger weder eine quantitativ noch qualitativ hervorgehobene Stellung und im Übrigen auch nicht den von der Beklagten unterstellten Inhalt.
Das Verwaltungsgericht habe bei der Anwendung und Auslegung der §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 Satz 3 BVerfSchG die Entstehungsgeschichte des Gesetzes sowie die Schutzwirkungen der Grundrechtspositionen der Kläger verkannt. Ebenso wenig würde den Anforderungen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, insbesondere aus Art. 9 und Art. 11 EMRK, angemessen Rechnung getragen. Aufgrund der Eingriffsintensität der Beobachtung durch den Verfassungsschutz sei eine restriktive Auslegung der tatbestandlichen Eingriffsvoraussetzungen geboten. Bei historischer Auslegung ziele der Begriff "Bestrebungen" in § 4 Abs. 1 BVerfSchG auf umstürzlerische, gegen die Bundesregierung gerichtete Tätigkeiten. "Politische Bestrebungen" im Sinne der Verfassungsschutzgesetze seien nur Tätigkeiten, die auf den Gewinn staatlicher Macht gerichtet seien. Solche Aktivitäten seien bei den Klägern nicht festzustellen. Allein das tatsächliche Verhalten der Kläger und ihrer Mitglieder dürfe in die Prüfung einbezogen werden, ob tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Zielsetzungen gegeben seien. Von vornherein außer Betracht zu bleiben hätten die bloße Verbreitung des religiösen Glaubens und der Lehre sowie die Werbung neuer Mitglieder. Diese Tätigkeiten der Kläger unterfielen dem Schutzbereich von Art. 4 Abs. 1 und 2 GG sowie Art. 9 EMRK und seien einer inhaltlichen Bewertung durch den Staat entzogen.
Bei den Klägern handele
es sich um Religionsgemeinschaften im Sinne von Art. 4 GG, Art. 140 GG
i.V.m. Art 137 WRV. Dies werde durch eine Vielzahl von Gerichtsentscheidungen
sowie die weltweite Anerkennung der Scientology Kirche als Religionsgemeinschaft
bestätigt. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
habe mit Urteil vom 5. April 2007 (Scientology Kirche Moskau ./. Russland,
Az. 18147/02) festgestellt, dass Scientology eine Religion und die Scientology
Kirche eine Religionsgemeinschaft sei. Die Lehre von Scientology erfülle
die rechtlichen Kriterien einer Religion. Sie gehe von einer transzendentalen
Welterklärung aus. Grundlage sei das sogenannte Theta-Universum, das
auf rein geistiger, unstofflicher Ebene existiere, nicht fassbar und erklärbar
sei. Der Einzelne sei als unsterbliche, sich wiederverkörpernde Seele
dessen unauslöschlicher ewiger Bestandteil. Alles Streben der Scientology
Kirche sei auf diese unsterbliche Identität gerichtet und auf ihre
spirituelle Befreiung aus den materiellen Verstrickungen des Lebens bis
hin zur völligen spirituellen Erlösung jedes Einzelnen. Die Scientology
Religion gehe von der Existenz eines Gottes oder Höchsten Wesens aus
und verstehe sich als direkte Fortsetzung des Werkes von Gautama Siddharta
(Buddha). Die Scientology-Seelsorge in der Form des Auditings sei der Weg
der Auflösung der auf geistiger Ebene selbstverursachten Selbstbeschränkung
in der jetzigen oder in früheren Existenzen. Der "Weg zur völligen
Freiheit"", intern als "Die Brücke" bezeichnet, sei die Wiedererlangung
der spirituellen Freiheit. Hubbard habe die auf diesem Erlösungsweg
zu erreichenden Bewusstseins- und Erlösungszustände definiert.
"Clear" und "OT" (Operating Thetan) seien die wesentlichen Erlösungsstufen
des Einzelnen. Das Selbstverständnis und die religiöse Lehre
der Kläger beinhalteten den Gedanken der Menschenrechte ebenso wie
die Unterstützung des Staates.
235
Die Beklagte zeige keine
"Verhaltensweisen" im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c) BVerfSchG
auf, sondern ziehe sich auf das Zitieren von Schriften der Scientology
Kirche und von Hubbard zurück. Dabei maße sie sich an, die Schriften
interpretieren zu können und komme zu fehlerhaften Bewertungen. Maßgeblich
sei indes, welches Verständnis Scientology den Schriften beimesse.
Die Beklagte lasse insbesondere die Entstehungsgeschichte des Schrifttums
unberücksichtigt.
Soweit sie auf Werke Hubbards aus den Jahren 1950 bis 1953, also auf Schriften aus der Zeit vor der Gründung der Scientology Kirche verweise, handele es sich bei den darin geäußerten Gedanken und Überlegungen nicht um für Scientology verbindliche Zielvorstellungen. Der überwiegende Teil der übrigen von der Beklagten herangezogenen Quellen beziehe sich allein auf das interne Leben der Kirche. Mit der Anknüpfung der verfassungsschutzbehördlichen Beobachtung an diese Quellen verletze die Beklagte das Gebot staatlicher Neutralität in religiösen Belangen sowie das Selbstverwaltungsrecht der Kläger aus Art. 4 GG, Art. 140 GG i.V.m. Art 137 WRV. Zu beanstanden sei insbesondere die Methode der Beklagten, die Schriften aus ihrem Innenbezug zu lösen und ihnen einen nicht vorhandenen Außenbezug zu geben. Beispiele dafür seien u.a. die Redefinition von "Clear Planet" in "Weltherrschaft", von Überlegungen und Gedanken in "Zielsetzungen", von Missionierung in "Infiltration des Staates". Allenfalls könne davon gesprochen werden, dass von Scientology eine gesellschaftliche Langzeitwirkung ausgehe, indem der Erlösungsweg den Einzelnen ethisch, moralisch und glücklich mache und dadurch zu einem sozialen und wirtschaftlichen Aufleben der gesamten Gesellschaft führe. Von einer direkten Einflussnahme auf politische Prozesse des Landes könne indes keine Rede sein. Ebenso wenig gebe es in Scientology ein "politisches Programm". Aus den Äußerungen Hubbards lasse sich auch keine demokratiefeindliche Einstellung entnehmen. Hubbard sei lediglich zu dem Schluss gekommen, dass Personen, die die Erlösungsstufe "Clear" erreicht hätten, bessere Demokraten seien und demnach die Staatsform Demokratie noch besser funktionieren würde, wenn alle Menschen "Clear" wären. Schließlich wolle Scientology nicht die staatlichen Strukturen ersetzen, sondern vielmehr die bestehende staatliche Ordnung wahren und unterstützen. Darauf verweise auch die in den Satzungen der Kläger enthaltene Verpflichtung zur Gesetzeskonformität.
Aus dem internen Disziplinarrecht ergäben sich keine tatsächlichen Anhaltspunkte für den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen. Die von der Beklagten herangezogene "Suppressive Person Declare" bedeute in der Praxis von Scientology nichts anderes als die Exkommunikation bei den Amtskirchen. Abgesehen davon handele es sich allein um eine Frage des innerkirchlichen Rechts. Die von
der Beklagten in diesem Zusammenhang unterstellte "Fair-Game-Praxis" habe es nie gegeben. Auch sei die von der Beklagten missverstandene "Fair Game- Richtlinie" bereits im Jahre Ende 1968 aufgehoben worden. Bereits aufgrund ihres Glaubensbekenntnisses und ihres Wertekodexes stehe die Scientology Kirche auf dem Boden der Verfassung, insbesondere der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Weitere Schrifttumsquellen bestätigten dies ebenso wie zahlreiche soziale und karitative Programme. Insbesondere gebe es nach dem Selbstverständnis von Scientology keine Unterteilung der Menschen in "Aberrierte" und "Nichtaberrierte" oder "Clears" mit daraus abgeleiteten unterschiedlichen Rechten. Das angefochtene Urteil gehe ferner fehl in der Annahme, Scientology strebe danach, dass nur Scientologen als "ehrlichen" Menschen die staatsbürgerlichen Rechte zuerkannt und Nicht-Scientologen diese Rechte abgesprochen werden sollten.
Die weitere Beobachtung der
Kläger erweise sich angesichts der Eingriffsintensität in die
Grundrechte der Religionsfreiheit, Meinungsfreiheit sowie informationellen
Selbstbestimmung als unverhältnismäßig. Dies gelte im besonderen
Maße für eine Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln.
Es sei bereits zweifelhaft, ob § 9 BVerfSchG auf Religionsgemeinschaften
ohne Weiteres Anwendung finde. Jedenfalls lasse sich der Einsatz nachrichtendienstlicher
Mittel nicht mit dem Argument rechtfertigen, die Beklagte habe bestimmte
Quellen nur auf diesem Weg erlangen können. Das insoweit als Beleg
angeführte Material sei vielmehr öffentlich erhältlich gewesen
bzw. habe der Beklagten bereits vorgelegen.
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das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, über sie und ihre Mitglieder Informationen, insbesondere sach- und personenbezogene Daten, Auskünfte, Nachrichten und Unterlagen zu sammeln und auszuwerten,
hilfsweise
die Beklagte hat zu unterlassen, die Kläger unter Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel zu beobachten.
Die Beklagte beantragt,
Das erstinstanzliche Urteil stehe zu der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 2005 (1 BvR 1072/01) nicht dadurch in Widerspruch, dass es bei der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 3 BVerfSchG auf den Maßstab "bei vernünftiger Betrachtung" abgestellt habe. Die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts besagten allein, dass aus einer nicht intendierten objektiven Wirkung einer (Meinungs-)Äußerung nicht zwingend auf eine subjektive verfassungsfeindliche Zielsetzung geschlossen werden könne. Es habe indes nicht gesagt, dass es ausgeschlossen sei, aus der objektiven Wirkung auf die intendierte Wirkung zu schließen. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass ohne besondere Anhaltspunkte im Allgemeinen kein Anlass für die Annahme bestehe, der Äußernde habe die Wirkung seiner Äußerung auf andere falsch eingeschätzt. Besonderes Gewicht komme dem Kontext der Äußerung zu sowie der Gesamtschau mehrerer Äußerungen. Nach diesen Maßgaben habe das Verwaltungsgericht zu Recht das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c), Satz 3 BVerfSchG bejaht.
Selbst wenn man zugunsten der Kläger unterstellte, sie könnten sich auf Art. 4 Abs. 1 und 2 GG berufen, sei ihre verfassungsschutzbehördliche Beobachtung zulässig. Auch der neutrale Staat sei nicht gehindert, das tatsächliche Verhalten einer religiösen oder weltanschaulichen Gruppierung bzw. ihrer Mitglieder nach weltlichen Kriterien zu beurteilen, selbst wenn dieses Verhalten letztlich religiös/ weltanschaulich motiviert sei. Lediglich die Regelung genuin religiöser oder weltanschaulicher Fragen, die Einmischung in Überzeugungen, Handlungen und Darstellung religiöser bzw. weltanschaulicher Gemeinschaften sei dem Staat untersagt. Abgesehen davon sprächen beachtliche Gesichtspunkte dafür, dass
es sich bei der Scientology-Organisation und den Klägern entgegen deren Selbstverständnis nicht um Religionsgemeinschaften handele. Es bestünden Anhaltspunkte, wonach der angeblich religiöse Charakter der scientologischen Lehre nur vorgeschoben sei, um in den Genuss der mit dem Status einer Religionsgemeinschaft verbundenen Vorteile zu gelangen.
Die Kläger müssten sich die Schriften Hubbards zurechnen lassen, weil sie selbst stets deren Verbindlichkeit für sich betonten. Entsprechendes gelte für die internen und externen Verlautbarungen der Scientology-Organisation seit dem Tode Hubbards. Die Kläger seien strikt in die hierarchische Struktur der Organisation eingebunden. Alle wesentlichen Entscheidungen würden auf übergeordneter Ebene getroffen oder sanktioniert. Für die Prüfung, ob in Bezug auf die Kläger tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen vorliegen, könnten auch die H(ubbard)C(Communications)O(ffice)-Richtlinienbriefe und -Bulletins herangezogen werden. Daraus ergäben sich Handlungsanweisungen nicht nur für Mitarbeiter von Scientology, sondern ebenso für die einfachen Mitglieder. Im Übrigen werde der Charakter der Organisation auch durch verwaltungsinterne Vorgaben geprägt. Von Relevanz seien ferner die frühen Werke Hubbards wie "Dianetik" und "Wissenschaft des Überlebens". Sie würden weiterhin beworben. Zudem sprächen Bezugnahmen in sonstigen Äußerungen von Scientology dagegen, dass die in den Büchern geäußerten Vorstellungen keine Gültigkeit mehr hätten oder nebensächlich seien.
Entgegen dem von den Klägern vorgelegten Gutachten sei das von Scientology verfolgte Ziel einer "neuen Zivilisation" nach scientologischen Vorstellungen nicht lediglich als eine "eschatologisch-utopische" Idee zu bewerten. Es handele sich vielmehr um eine politische Zielvorstellung. Scientology beabsichtige und arbeite daran, die "neue Zivilisation" in der diesseitigen Welt zu verwirklichen.
Die politischen Aktivitäten der Scientology-Organisation würden weltweit unvermindert weitergehen. Besonders in und für das Jahr 2005 seien massive Expansionsabsichten propagiert worden, die mit einem Eindringen in die Gesellschaft, mit Ausstellungen und Ansprachen von Politikern, Führungskräften und Volksvertretern
verbunden sein sollten. Auch für die Folgezeit lasse sich das Bestreben feststellen, Einfluss auf Regierungen, Parlamente und Verwaltungen zu gewinnen. Die Scientology-Organisation betreibe ferner eine intensive und systematische Schulung ihrer Mitglieder, die auf die Gesamtpersönlichkeit abziele und die Mitglieder zum bewussten Kämpfer für eine Weltanschauung erziehen wolle, die den Anschauungen einer freiheitlichen Demokratie feindlich gegenüberstehe. Damit solle eine Schwächung und Zersetzung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bewirkt werden. Dieser Typus von Aktivitäten genüge, um das Tatbestandsmerkmal der "politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen" im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c) BVerfSchG zu erfüllen. Nicht zu verlangen seien ein "aktiv-kämpferisches Tun" oder "umstürzlerische Tätigkeiten". Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Voraussetzungen eines Parteiverbots, auf die die Kläger in diesem Zusammenhang Bezug nähmen, gebe dafür nichts her.
Tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen der Kläger ergäben sich insbesondere vor dem Hintergrund eines allgemein verunglimpfenden und diffamierenden Umganges mit Gegnern und Kritikern, der in der scientologischen Ideologie fundierten menschenverachtenden Praxis, Personen zu "suppressive persons" zu erklären, der scientologischen Vorstellung einer Zweiklassengesellschaft sowie der pauschalen Diffamierung der Demokratie.
Die verfassungsschutzbehördliche Beobachtung der Kläger sei erforderlich. Die Befugnis zum Sammeln und Auswerten von Informationen entfalle nicht, wenn sich der Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen bestätigt habe. Entsprechend der Aufgabe und Funktion des Verfassungsschutzes sei eine weitere Beobachtung vielmehr zulässig, solange tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen vorlägen. Es bedürfe insbesondere der fortgesetzten Beobachtung konkreter Aktionen wie des Versuchs der Einflussnahme auf politische und gesellschaftliche Entscheidungsträger, Maßnahmen gegen "unterdrückerische Personen", Expansionsbestrebungen durch Werbemaßnahmen, Neueröffnungen von Niederlassungen. Die weitere Beobachtung sei auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Die Betätigung der Kläger als solche werde
weder untersagt noch unmöglich gemacht. Etwaige Beeinträchtigungen bei der Mitgliederwerbung und Verbreitung ihrer Vorstellungen hätten die Kläger angesichts der schwerwiegenden Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen hinzunehmen. Von der Scientology-Organisation gehe eine erhebliche Gefahr aus. Die Berufung der Kläger auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Rasterfahndung vom 4. April 2006 (1 BvR 518/02) führe nicht zu einer abweichenden Bewertung. Es handele sich um eine in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht vergleichbare Fallgestaltung. Ebenso wenig lasse sich eine Unzulässigkeit der Beobachtung aus dem Umstand ableiten, dass im Einzelfall die Weitergabe von Informationen durch die Verfassungsschutzbehörde rechtswidrig sein könne. Die Maßnahme der Datenübermittlung sei selbstständig im Rechtswege überprüfbar. Unzutreffend sei schließlich der Vorwurf der Kläger, jedes ihrer Mitglieder müsse damit rechnen, durch Abhören des Telefons, Lauschangriffe, Videoüberwachung oder Ermittlungen im persönlichen Umfeld ausgespäht zu werden. Bei einem Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel werde in jedem Einzelfall die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme gemäß § 8 Abs. 5 BVerfSchG geprüft. Die begehrte generelle Untersagung des Einsatzes nachrichtendienstlicher Mittel komme nicht in Betracht.
Die von den Klägern unter Bezugnahme auf ihren Schriftsatz vom 12. Februar 2008 förmlich zu Protokoll gestellten Verfahrens- und Beweisanträge hat der Senat in der mündlichen Verhandlung im Beschlusswege zurückgewiesen. Hinsichtlich der Einzelheiten einschließlich des Inhalts der Anträge und der Begründung für deren Ablehnung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 12. Februar 2008 sowie den Schriftsatz der Kläger vom 12. Februar 2008 verwiesen.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten, auf die von den Beteiligten vorgelegten Anlagen (von den Klägern: K 1 bis K 123, BB 1 bis BB 278; von der Beklagten: B 1 bis B 250) sowie auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten.
Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Die Klage, deren Hauptantrag den in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellten "Hilfsantrag" bereits umfasst, ist unbegründet. Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf die Kläger und ihre Mitglieder weiterhin beobachten und dabei auch nachrichtendienstliche Mittel einsetzen.
1. Rechtsgrundlage dafür ist § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz (Bundesverfassungsschutzgesetz - BVerfSchG) vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2590). Danach darf das Bundesamt für Verfassungsschutz die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten erheben, verarbeiten und nutzen. Zu seinen Aufgaben gehört nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. BVerfSchG u.a. die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen über Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 BVerfSchG ist Voraussetzung für die Sammlung und Auswertung das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für solche Bestrebungen.
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c) BVerfSchG sind Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, einen der in § 4 Abs. 2 BVerfSchG genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen. Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zählen u.a. das Recht des Volkes, die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen (§ 4 Abs. 2 Buchst. a)) sowie die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte (Buchst. g)).
Sind zur Erfüllung der Aufgabe nach § 3 Abs. 1 BVerfSchG verschiedene Maßnahmen geeignet, hat das Bundesamt für Verfassungsschutz nach § 8 Abs. 5 Satz 1 BVerfSchG diejenige zu wählen, die den Betroffenen voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Nach § 8 Abs. 5 Satz 2 BVerfSchG darf eine Maßnahme keinen Nachteil herbeiführen, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht.
Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG darf das Bundesamt Informationen, insbesondere personenbezogene Daten, mit den Mitteln gemäß § 8 Abs. 2 BVerfSchG (nachrichtendienstliche Mittel) erheben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass auf diese Weise Erkenntnisse über Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 BVerfSchG oder die zur Erforschung solcher Erkenntnisse erforderlichen Quellen gewonnen werden können (Nr. 1) oder dies zum Schutz der Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegenstände und Quellen des Bundesamtes gegen sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten erforderlich ist (Nr. 2). Zu den nachrichtendienstlichen Mitteln gehören Methoden, Gegenstände und Instrumente zur heimlichen Informationsbeschaffung wie der Einsatz von Vertrauensleuten und Gewährspersonen, Observationen, Bild- und Tonaufzeichnungen, Tarnpapiere und Tarnkennzeichen. Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 BVerfSchG ist die Erhebung unzulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere, den Betroffenen weniger beeinträchtigende Weise möglich ist; eine geringere Beeinträchtigung ist in der Regel anzunehmen, wenn die Information aus allgemein zugänglichen Quellen oder durch eine behördliche Auskunft nach § 18 Abs. 3 BVerfSchG gewonnen werden kann. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 BVerfSchG darf die Anwendung eines nachrichtendienstlichen Mittels nicht erkennbar außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts stehen. Nach § 9 Abs. 1 Satz 4 BVerfSchG ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden, wenn ihr Zweck erreicht ist oder sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er nicht oder nicht auf diese Weise erreicht werden kann.
Die genannten Normen scheiden nicht deshalb von vornherein als Rechtsgrundlage aus, weil die Kläger sich als Religionsgemeinschaften verstehen und sich
auf den Schutz aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG berufen. Denn es begegnet keinen durchgreifenden Bedenken, die hier in Rede stehenden Bestimmungen des Bundesverfassungsschutzgesetzes auch auf Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften anzuwenden. Danach bestand entsprechend § 244 Abs. 3 Satz 2 2. Alt. StPO keine Veranlassung, den Beweisanträgen der Kläger zu II. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 30 nachzugehen. Die darin unter Beweis gestellten Tatsachen sind nicht entscheidungserheblich, weil sie allein beweisen sollen, dass die Kläger Religionsgemeinschaften sind.
Die Grundrechte des Art.
4 Abs. 1 und 2 GG sind nicht schrankenlos gewährleistet. Ihre Grenzen
werden allerdings allein durch andere Rechtsgüter von Verfassungsrang
bestimmt. Dabei ist der Konflikt mit den anderen verfassungsrechtlich geschützten
Gütern nach dem Grundsatz praktischer Konkordanz zu lösen, wonach
die widerstreitenden Rechtspositionen in einen möglichst schonenden
Ausgleich zu bringen sind. Eine verfassungsrechtliche Legitimation des
Eingriffs in die Freiheiten des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG ist um so eher gegeben,
je mehr das beanstandete staatliche Handeln dem Schutz der im Einzelfall
kollidierenden Grundrechte anderer oder der Gewährleistung verfassungsrechtlich
hervorgehobener Gemeinschaftsgüter dient.
um feststellen zu können,
ob von ihnen eine Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung
ausgeht.
oder weltanschauliche Gemeinschaft
Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verfolgt.
Im Interesse einer effektiven Gefahrenabwehr ist der Staat daher bei einem
entsprechend konkreten und intensiven Gefahrenverdacht befugt, auch eine
unter dem Schutz von Art. 4 Abs. 1 und 2 GG stehende Gemeinschaft unter
Beobachtung zu stellen, um abklären zu können, ob von dieser
eine Gefahr für die zu schützende verfassungsmäßige
Ordnung ausgeht.
Das Bundesverfassungsschutzgesetz
gewährleistet den verfassungsrechtlich gebotenen schonenden Ausgleich
zwischen den betroffenen Verfassungsgütern. Es benennt in den §§
3, 4, 8 und 9 BVerfSchG neben den allgemeinen Voraussetzungen für
eine Beobachtung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz eine Reihe
von besonderen Anforderungen, die für den Einsatz nachrichtendienstlicher
Mittel erfüllt sein müssen. Darüber hinaus sind der Informationsbeschaffung
allgemeine Grenzen gesetzt, die den verfassungsrechtlichen Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit ausformen und nicht hinter ihm zurück
bleiben. Die Bestimmungen gebieten in ihrer Gesamtheit, die schutzwürdigen
Belange des Betroffenen in die Abwägung einzustellen und angemessen
zu würdigen. Die in Art. 4 Abs. 1 und 2 GG verbürgten Grundfreiheiten
sind in diesem rechtlichen Zusammenhang zu berücksichtigen.
2.
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze sind die Voraussetzungen
für eine Beobachtung der Kläger gemäß §§
8 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. BVerfSchG gegeben.
a) Bei den Klägern handelt es sich um Personenzusammenschlüsse im Sinne des § 4 Abs. 1 BVerfSchG. Es liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Bestrebungen verfolgen, die darauf gerichtet sind, die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte und das Recht des Volkes, die Volksvertretung in allgemeiner und gleicher Wahl zu wählen, zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen.
Bei
der tatbestandlichen Voraussetzung "Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte"
in § 4 Abs. 1 Satz 3 BVerfSchG handelt es sich um einen unbestimmten
Rechtsbegriff, der in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle unterliegt.
Bloße Mutmaßungen oder Hypothesen, dass Bestrebungen der in
§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. BVerfSchG genannten Art gegeben sein könnten,
genügen nicht. Andererseits bedarf es nicht bereits der Gewissheit,
dass die freiheitliche demokratische Grundordnung bekämpft und abgeschafft
werden soll. Es müssen vielmehr konkrete Umstände vorliegen,
die bei vernünftiger Betrachtung auf solche Bestrebungen hindeuten
und deshalb eine weitere Aufklärung erforderlich erscheinen lassen. Ausreichend
ist dabei, dass die Gesamtschau aller vorhandenen tatsächlichen Anhaltspunkte
auf entsprechende Bestrebungen hindeutet, mag auch jeder für sich
genommen nicht genügen.
Derartige
Anhaltspunkte können sich aus dem "offiziellen" Programm und/oder
der Satzung des in den Blick genommenen Personenzusammenschlusses ergeben,
aus den Äußerungen und Taten von führenden Persönlichkeiten
und sonstigen Vertretern, Mitarbeitern und Mitgliedern der Gruppierung
sowie aus deren Schulungs- und Werbematerial.
Wie sich den Satzungen der Kläger entnehmen lässt, ist innerhalb der "international verbreiteten und hierarchisch gegliederten Kirche" hinsichtlich der Inhalte der "Scientology-Religion" und Lehre eine programmatische Differenzierung nicht beabsichtigt und zugelassen (vgl. § 9 Nr. 1 a) bis c) bzw. § 8 Nr. 1 a) bis c) der Satzungen). Dies findet eine Bestätigung in verschiedenen anderen Verlautbarungen von Scientology. So verpflichtet beispielsweise der "Kodex eines Scientologen" die Mitglieder auf eine unveränderte Anwendung der Scientology (vgl.
Text 5
im Tatbestand). In einer anderen Schriftquelle heißt es, dass alle
Scientologen darin übereinstimmen, sich an die HCO-Kodizes zu halten
(vgl. Text 18). Des Weiteren
lässt sich dem scientologischen Schrifttum entnehmen, dass die von
Hubbard verfassten so genannten HCO-Richtlinienbriefe und -Bulletins ungeachtet
ihres Alters weiterhin Gültigkeit beanspruchen, es sei denn, sie sind
ausdrücklich aufgehoben worden (vgl. Text 6).
Scientology verweist nachdrücklich darauf, dass die geschriebenen
Werke Hubbards über Dianetik und Scientology sowie die Tonbandaufzeichnungen
seiner Vorträge und deren Abschriften "die verbindliche Lehre der
Scientology-Religion" sind und "die einzige Quelle der Lehre der Scientology-Religion"
darstellen. Ziel ist es - so Scientology -, die Schriften so zu erhalten
und anzuwenden, wie sie von Hubbard festgehalten wurden. Von jeder Scientology
Organisation und jedem einzelnen Mitglied wird erwartet, dass sie für
die "standardgemäße Anwendung der Scientology Schriften" sorgen.
Jeder Versuch, die Lehren der Scientology zu ändern, wird als ein
"schwerwiegender Bruch der kirchlichen Ethik" aufgefasst (vgl. Texte
2 und 9). Dementsprechend kommen als Quelle für
das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte insbesondere die Schriften
des Scientology-Gründers Hubbard (vgl. § 9 Nr. 1 a), § 8
Nr. 1 a) der Satzungen) und Verlautbarungen der "Kirchenhierarchie in den
kirchlichen Fragen und Angelegenheiten" (vgl. § 9 Nr. 1 b) und c),
§ 8 Nr. 1 b) und c) der Satzungen) in Frage, daneben Äußerungen
und Aktivitäten von Mitgliedern der Kläger sowie von führenden
Persönlichkeiten und sonstigen offiziellen Vertretern der Scientology-Organisation
international.
Handelt
es sich bei dem in Blick genommenen Personenzusammenschluss um eine religiöse
oder weltanschauliche Gemeinschaft, setzt das durch Art. 4 Abs. 1 und 2
GG, Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV gewährleistete Selbstbestimmungsrecht
der Gemeinschaft Grenzen bei der Heranziehung von Äußerungen
als Anknüpfungspunkt für das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte.
Der Grundsatz religiös-weltanschaulicher Neutralität verwehrt
es dem Staat, Glaube und Lehre einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft
als solche zu bewerten. Ausfluss der in Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, Art. 140
GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV garantierten Freiheiten ist des Weiteren,
dass es der Gemeinschaft freisteht, ihre innere Organisation nach ihrem
eigenen religiösen bzw. weltanschaulichen Selbstverständnis zu
gestalten, solange sie den verfassungsrechtlichen Ordnungsrahmen nicht
beeinträchtigt. Dem Staat ist es allerdings
unbenommen, das tatsächliche Verhalten einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft
oder ihrer Mitglieder nach weltlichen Kriterien zu beurteilen, auch wenn
dieses Verhalten letztlich religiös bzw. weltanschaulich motiviert
ist. Ob dabei Glaube und Lehre der Gemeinschaft, soweit sie sich nach außen
manifestieren, Rückschlüsse auf verfassungsfeindliche Bestrebungen
zulassen, ist eine Frage des Einzelfalls.
ändern. Es ist andererseits
verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn die Verfassungsschutzbehörde
das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte im Sinne von § 4 Abs.
1 Satz 3 BVerfSchG insoweit an die Inhalte von Meinungsäußerungen
knüpft, als diese Ausdruck eines Bestrebens sind, die freiheitliche
demokratische Grundordnung zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen.
Das Gebot der Achtung der
Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 GG ist Mittelpunkt des
Wertesystems der Verfassung. Ausgehend von der Vorstellung des Grundgesetzgebers,
dass es zum Wesen des Menschen gehört, in Freiheit sich selbst zu
bestimmen und sich frei zu entfalten, und dass der Einzelne verlangen kann,
in der Gemeinschaft grundsätzlich als gleichberechtigtes Glied mit
Eigenwert anerkannt zu werden, schließt es die Verpflichtung zur
Achtung und zum Schutz der Menschenwürde aus, den Menschen zum bloßen
Objekt zu machen. Die Menschenwürde wird verletzt, wenn der Mensch
einer Behandlung ausgesetzt wird, die Ausdruck der Verachtung des Wertes
ist, der dem Menschen kraft seines Personseins zukommt.
in Rede stehenden Sachbereich
und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für
die Regelung fehlt.
Nach
diesen Maßgaben liegen unter Auswertung der von den Klägern
und der Beklagten beigebrachten Unterlagen tatsächliche Anhaltspunkte
von hinreichendem Gewicht und in ausreichender Zahl dafür vor, dass
in einer Gesellschaft nach scientologischen Vorstellungen die Wahrung der
Menschenwürde und des Gleichbehandlungsgebots nicht gewährleistet
sind.
Wiederholt
finden sich in Texten Hubbards Aussagen, die nahe legen, dass Menschen-
und Bürgerrechte in einer scientologischen Gesellschaft nicht allen
Menschen gleichermaßen zustehen sollen. So bezeichnet Hubbard es
als "erstrebenswerte Ziele", wenn "nur dem Nichtaberrierten die Bürgerrechte
verliehen" werden und "nur der Nichtaberrierte die Staatsbürgerschaft
erlangen und davon profitieren kann" (vgl. Text 35).
"Nicht aberrierte" Menschen sind nach seinem Verständnis Clears, also
Scientologen (vgl. Texte 35, 58).
Auch bringt er seine Hoffnung zum Ausdruck, dass es eines Tages "ein viel
vernünftigeres Gesetz geben" wird, "das nur Nichtaberrierten erlaubt,
zu heiraten und Kinder in die Welt zu setzen" (vgl. Text
34). Um dem Ziel einer Gesellschaft nach scientologischen Vorstellungen
näher zu kommen, sieht Hubbard es als gerechtfertigt an, von ihm als
"Kriminelle" bezeichneten Personen jegliche bürgerlichen Rechte abzusprechen
(vgl. Text 40). Er definiert den Kriminellen als
jemanden, "der durch böse Absichten motiviert ist und der so viele
schädliche Overt-Handlungen (= eine Handlung der Person oder des Individuums,
die zur Verletzung, Herabsetzung oder Erniedrigung eines anderen, anderer
oder deren Beingness, Körper, Besitztümer, Beziehungen oder Dynamiken
führt. Sie kann beabsichtigt und unbeabsichtigt sein) begangen hat,
dass er solche Aktivitäten als normal betrachtet"
(vgl. Text 27; zur Definition des Begriffs "Overt- Handlung" siehe Hubbard, "Einführung in die Ethik der Scientology", 2007, S. 438, Anlage BB 152, Beiakte Heft 43). Nach Hubbard machen "Kriminelle", also Personen, denen nach den Ausführungen in Text 40 die Bürgerrechte abzusprechen wären, "etwa 20 Prozent der Menschheit aus" (vgl. Text 32). Im weiteren Kontext der Texte 27 und 32 drängt sich auf, dass Hubbard zu Kriminellen in diesem Sinne unter anderem die Personengruppe der Kritiker von Scientology sowie die Berufsgruppe der Psychiater und Psychologen zählt. So verweist er darauf, es gebe keine Kritiker der Scientology, die keine kriminelle Vergangenheit hätten. In Bezug auf Psychiater und Psychologen führt er aus, sie beschuldigten andere der Dinge, die sie selbst täten; eine solche Verhaltensweise sei kennzeichnend für "Kriminelle" (vgl. Texte 27 und 32).
In dieselbe Richtung geht ein Text Hubbards über "Die antisoziale Persönlichkeit, der Anti-Scientologe". Darin führt er aus, es gebe "gewisse Merkmale und geistige Einstellungen, die etwa 20 Prozent einer Rasse dazu bewegen, sich jeder Unternehmung oder Gruppe, die etwas verbessern will, vehement zu widersetzen"; solche Leute seien dafür bekannt, "antisoziale Tendenzen" zu haben. Hubbard bezeichnet es als wichtig, diese "antisozialen Persönlichkeiten" als "kranke Wesen" zu erkennen und "zu isolieren". Der "antisozialen Persönlichkeit" stellt er die "soziale Persönlichkeit" gegenüber. Dies sind für ihn "wertvolle Menschen" und "die Leute, die Rechte und Freiheiten haben müssen". Demgegenüber führt er in Bezug auf die "antisozialen Personen" aus, dass ihnen nur Aufmerksamkeit geschenkt werde, "um die sozialen Persönlichkeiten in der Gesellschaft zu schützen und zu unterstützen" (vgl. Text 15). Diese Differenzierung zwischen 80 Prozent der Bevölkerung, die "versuchen vorwärts zu kommen" und 20 Prozent der Bevölkerung, die sie "daran zu hindern versuchen" (vgl. Text 15), findet sich auch in Text 16. Darin verweist Hubbard darauf, dass "ungefähr 20 Prozent der Bevölkerung Ethikfälle" seien, denen nicht erlaubt werden dürfe, die 80 Prozent daran zu hindern, "die Brücke zu überqueren".
Anhaltspunkte dafür, dass in einer Gesellschaft nach scientologischen Vorstellungen die Wahrung der Menschenwürde und des Gleichbehandlungsgebots
nicht gewährleistet sind, ergeben sich darüber hinaus aus den Darlegungen Hubbards zu "ehrlichen" und "unehrlichen" Menschen. Nach Hubbard setzt der "Weg zur geistigen Gesundheit", das heißt der "Weg die Brücke hinauf zu OT und wirklicher Freiheit", die Fähigkeit voraus, "ehrlich zu sein". In seiner Schrift "Einführung in die Ethik" beschreibt Hubbard, wie der Mensch mittels der Technologie der Scientology die Fähigkeit erlangen kann, "die Wahrheit von etwas anzusehen", und damit "ehrlich" zu sein. Er führt aus, dass die "Rechte des Einzelnen" nicht geschaffen wurden, "um Verbrecher zu schützen, sondern um ehrlichen Menschen Freiheit zu bringen". "Freiheit" - so Hubbard - sei "für ehrliche Menschen da" und "müsse verdient sein, bevor irgendwelche Freiheit möglich ist". Weiter heißt es, "individuelle Bürgerrechte (= die Gesamtheit der Rechte, die von Leuten in einer Gemeinde oder in einem Staat gemeinsam besessen werden)" "existieren nur für die, die die Fähigkeit besitzen, frei zu sein" (vgl. Texte 13 und 14). Dies und der weitere Kontext der Zitate legen den Schluss nahe, dass in einer scientologischen Gesellschaft den im scientologischen Sinne "unehrlichen Menschen" keine Bürgerrechte zukommen sollen, um (vgl. Text 13) das "Recht" der "ehrlichen Menschen" zu gewährleisten, "mit ehrlichen Menschen zu leben".
Weitere Anhaltspunkte ergeben sich aus Ausführungen Hubbards über die "wahrhaft aberrierende Persönlichkeit". Diese könne man - so Hubbard - "an ihrer Weigerung, sich überhaupt auditieren zu lassen, erkennen" "beziehungsweise, wenn sie sich auditieren lässt, akzeptiert sie das Auditing nur zum Schein, lässt aber nicht zu, dass es irgendeine Wirkung auf sie hat." Laut Hubbard machen die "wahrhaft aberrierenden Persönlichkeiten" wahrscheinlich "in unserer Gesellschaft nicht mehr als fünf bis zehn Prozent aus". Er verunglimpft diese Menschen als Personen, die "auf irgendeine Weise stehlen" müssen, "ziemlich anfällig für Hässlichkeit" und "völlige Schmarotzer" sind und die "vor allen anderen Dingen" wissen, "dass sie nicht für einen Tag ehrliche Arbeit leisten" können. Weiter heißt es: "Sehr oft wäscht sich dieser Personentyp nicht, sein Atem ist oft übelriechend, die Füße fangen an zu stinken, das endokrine System ist auf irgendeine Weise gestört, die Person hat erhebliche Verdauungsstörungen". Hubbard bezeichnet die von ihm so skizzierte "wahrhaft aberrierte Persönlichkeit als "völlig wertlos" (vgl. zu allem Text 52). Ebenso erschließt sich aus den
Texten 39 und 40, dass nach den Vorstellungen Hubbards Menschen, die auf der "Tonskala" im Bereich unterhalb der Linie 2,0 liegen - wo sich nach Hubbard im Allgemeinen "Kriminelle" befinden -, ohne Wert für die Gesellschaft sind bzw. "einen negativen Wert für die Gesellschaft" haben. "Die einzigen Lösungen dafür scheinen darin zu bestehen" - so Hubbard - "solche Menschen abseits von der Gesellschaft in Quarantäne zu halten, um die Ansteckung ihrer Geisteskrankheiten und die allgemeine Turbulenz zu verhindern, die sie in jede Ordnung bringen, wodurch sie diese auf der Tonskala hinunterzerren, oder aber solche Menschen zu auditieren, bis sie eine Stufe auf der Tonskala erreicht haben, die ihnen Wert verleiht". Der Gedanke der Quarantäne findet sich ebenso in Text 52, wonach sich eine Gesellschaft wahrscheinlich klären ließe und "nicht mehr am Aufblühen gehindert" wäre, wenn man die "wahrhaft aberrierenden Persönlichkeiten" "einfach einsammeln und diese Ansteckungsgefahr von der übrigen Bevölkerung entfernen würde". Danach kommt in diesen Textstellen ein Menschenbild zum Ausdruck, das mit der Menschenwürdegarantie in Art. 1 Abs. 1 GG nicht vereinbar ist, weil es eine Missachtung des dem Menschen nach Art. 1 Abs. 1 GG kraft seines Personseins zukommenden Wertes erkennen lässt. "Der tatsächliche Wert des Einzelnen" wird an seinem "tatsächlichem Wert für die Gesellschaft" gemessen. Als Mensch mit Wert wird der Einzelne erst anerkannt, wenn er eine bestimmte Wertigkeitsstufe im Sinne der Hubbardschen "Tonskala" erreicht hat, wobei Hubbard davon ausgeht, "dass nicht alle mit dem gleichen potenziellen Wert für ihre Mitmenschen geschaffen sind" (vgl. Text 39).
Eine ähnliche Abwertung kennzeichnet Verlautbarungen Hubbards über Personen, die von ihm als Kritiker und Gegner verstanden werden. So heißt es in Text 32 über Kritiker der Scientology: "Jedes Mal, wenn wir den Hintergrund eines Kritikers ... untersuchten, fanden wir Verbrechen, für die diese Person oder Gruppe unter dem bestehenden Gesetz ins Gefängnis geworfen werden könnte. Wir finden keine Kritiker der Scientology, die keine kriminelle Vergangenheit haben. ... Diejenigen, die sich uns entgegenstellen, haben Verbrechen zu verbergen". Eine vergleichbare Formulierung enthält Text 51 im Abschnitt "Angriffe auf Scientology", wonach es "bisher keinen Angreifer" gab, "der nicht vor lauter Verbrechen stank". An anderer Stelle weist Hubbard darauf hin, dass der "Unterdrücker"
durch Zwang entfernt bzw. außer Gefecht gesetzt werden kann, "weil er ein Anti-Nachfragefaktor ist, der falsche Aussagen und Lügen benutzt, um zu verhindern, dass ein Bedarf (zu ergänzen: nach Scientology) entsteht" (vgl. Text 26). Die Berufsgruppe der Psychiater und Psychologen bezeichnet Hubbard als "psychotische Verbrecher", die sich damit befassen, "Leute umzubringen. Ihre ganze Lebensaufgabe besteht in Zerstörung" (vgl. Text 33).
Anknüpfungspunkte für die Einschätzung, dass in einer scientologischen Gesellschaft die Gewährleistungen des Art. 3 GG nicht verwirklicht sind, ergeben sich des Weiteren aus Äußerungen über den Umgang mit "unterdrückerischen Personen oder Gruppen" (vgl. Text 53). Diese lassen darauf schließen, dass Menschen, die den Zielen und der Lehre von Scientology nicht folgen, diskriminiert würden. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen - und konnte deshalb der Beweisantrag der Kläger zu II. 12 a und 14 wegen Unerheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsachen abgelehnt werden -, welchen Inhalt der HCO-Richtlinienbrief vom 18. Oktober 1967 ("Fair Game") hat und ob die Richtlinie später aufgehoben worden ist (vgl. dazu die Texte 21 bis 24). Ungeachtet dessen liegen tatsächliche Anhaltspunkte vor, die die Annahme rechtfertigen, dass in einer Gesellschaftsordnung, wie sie Scientology anstrebt, Kritiker, Gegner und sonstige als "unterdrückerisch" angesehene Personen "konfrontiert" und "zerschlagen" werden (vgl. zu diesem Sprachgebrauch die Überschrift des Schulungskurses "PTS/SP- Kurs", Text 53; vgl. auch Text 17). "Unterdrückerische Handlungen" werden bei Scientology als Handlungen oder Unterlassungen definiert, die unternommen werden, um Scientology oder Scientologen wissentlich zu unterdrücken, zu verringern oder zu behindern. Davon erfasst werden jegliche Handlungen bzw. Unterlassungen, die aus Sicht von Scientology geeignet sind, die Organisation oder eines ihrer Mitglieder zu beschädigen. Dies schließt auch solche Handlungen ein, die darauf abzielen, "den Einfluss oder die Aktivitäten der Scientology zu verringern bzw. zu zerstören oder Fallgewinne bzw. fortgesetzten Erfolg und fortgesetzte Aktivität in der Scientology von einem Scientologen zu verhindern". Personen oder Gruppen, die "unterdrückerische Handlungen" begehen, werden "die Rechte, die normalerweise vernünftigen Wesen zuerkannt werden, nicht gewährt" (vgl. Text 53 und im Einzelnen Anlage B 9, S. 126 ff.).
Diese Einstellung begründet
den Verdacht, dass Personen, die den scientologischen Vorstellungen nicht
folgen bzw. sie nicht den Lehrinhalten gemäß umsetzen, rechtlos
gestellt und diskriminiert werden. Dieser Verdacht wird durch den Einwand
der Kläger, die Äußerungen berührten allein die Rechtsstellung
als Scientologe und wirkten lediglich im internen Bereich der Organisation,
nicht ausgeräumt. Maßgeblich
ist, ob es tatsächliche Anhaltspunkte dafür gibt, dass Scientology
ihr Wertesystem auf die staatliche Ordnung übertragen will.
Aus den Darlegungen zu § 4 Abs. 2 Buchst. g) BVerfSchG ergeben sich hier zugleich tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger Bestrebungen verfolgen, die darauf gerichtet sind, das Recht des Volkes, die Volksvertretung in allgemeiner und gleicher Wahl zu wählen, zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen (§ 4 Abs. 2 Buchst. a) BVerfSchG). Die dargestellte Differenzierung in den Schriften
Hubbards zwischen Menschen, denen ein Wert für die Gesellschaft zukommt, und solchen, die keinen Wert bzw. einen negativen Wert für die Gesellschaft haben, sowie die damit einhergehende Aberkennung von individuellen Bürgerrechten bei Teilen der Bevölkerung lässt besorgen, dass in einer nach den Vorgaben Hubbards verwirklichten Gesellschaftsordnung das aktive und passive Wahlrecht nicht allen Menschen gleichermaßen zustehen soll. Dieser Verdacht verstärkt sich mit Blick auf weitere Verlautbarungen, in denen Hubbard zum Ausdruck bringt, dass eine "funktionierende" und "wirkliche" "Demokratie ... nur in einer Nation von Clears möglich ist" (vgl. Texte 10, 11, 55). Dafür sprechen des Weiteren Überlegungen Hubbards, wonach es unter Scientology dazu kommen könnte, dass parlamentarische Abgeordnete eine gewisse Stufe auf dem "Weg der Brücke" erreicht haben müssen (vgl. Text 57).
Ob daneben, wofür einiges
spricht, weitere der in § 4 Abs. 2 BVerfSchG benannten Verfassungsgrundsätze
betroffen sind,
Die Aussagekraft der genannten
Texte wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass das Schrifttum von Hubbard
und Scientology daneben eine Vielzahl von Äußerungen enthält,
denen sich keine Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche Ausrichtung
entnehmen lassen. Die Zulässigkeit der Beobachtung durch den Verfassungsschutz
knüpft allein an das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte und
damit an einen begründeten Verdacht für entsprechende Bestrebungen
an, der - wie hier der Fall - auch schon dann gegeben sein kann, wenn aussagekräftiges
Tatsachenmaterial lediglich einen Teilbereich der Zielsetzungen, Verlautbarungen
und Aktivitäten der zu beobachtenden Gruppierung widerspiegelt.
Danach bestand keine Veranlassung, dem Beweisantrag der Kläger zu II. 28 nachzugehen. Es ist nicht entscheidungserheblich, ob die von der Beklagten und dem Erstgericht herangezogenen Texte nur einen kleinen Bruchteil aller Quellen von Scientology ausmachen. Auf eine rein quantitative Betrachtung kommt es nicht an. Maßgeblich ist vielmehr, ob sich in der Gesamtschau nach Inhalt, Gewicht und Zahl hinreichend aussagekräftige Verlautbarungen ergeben, an die sich die Bewertung des Verdachts verfassungsfeindlicher Bestrebungen knüpfen lässt.
Entscheidend ist, dass das hier in Bezug genommene Quellenmaterial für den Gesamteindruck von Scientology mitbestimmend ist. Die Bücher Hubbards, aus denen eine Vielzahl der zitierten Textstellen entnommen sind, werden von Scientology weiterhin vertrieben und beworben sowie in Neuauflagen herausgegeben. Dabei enthalten die Schriften keinerlei Hinweis darauf, dass ihre Inhalte für Scientology keine Gültigkeit (mehr) hätten oder sich Scientology von bestimmten Inhalten distanzierte. Dies gilt insbesondere auch für die Bücher "Dianetik: Der Leitfaden für den menschlichen Verstand" (im Folgenden: "Dianetik"), "Einführung in die Ethik der Scientology" (im Folgenden: "Ethik") und "Die Wissenschaft des Überlebens" (im Folgenden: Überleben"). So heißt es etwa im Klappentext zum Buch "Ethik", dass dieses "bahnbrechende Entdeckungen" beinhalte, darunter die "Grundlagen von Ethik und Recht", die "soziale und antisoziale Persönlichkeit" sowie das "Scientology Ethik- und Rechtssystem". Der Klappentext endet mit der Aufforderung: "Wenden Sie dieses Buch in Ihrem Leben an und die Tore zur Freiheit selbst werden sich weit öffnen" (vgl. die von den Klägern vorgelegte Anlage BB 152, Beiakte Heft 43). Als "bahnbrechende Erkenntnisse" werden auch die Inhalte im Buch "Wissenschaft" bezeichnet und des Weiteren ausgeführt, "Die Wissenschaft des Überlebens ist das unentbehrliche Handbuch für jeden Auditor" und "das nützlichste Buch, das Sie je besitzen werden" (vgl. den dortigen Klappentext in der Anlage BB 152, Beiakte Heft 30). Über das Buch "Dianetik" verlautbart Scientology, dass es "ebenfalls ein Teil der Lehre der Scientology" ist und "das vermutlich bekannteste Werk". "Auch wenn dieses Buch" - so die Church of Scientology International - "entstand, bevor das Wissen über den menschlichen Geist zur Gründung der Scientology-Religion führte, klassifiziert es einen wichtigen Teil von L. Ron Hubbards Suche nach der Wahrheit der menschlichen
Existenz und bildet nach wie vor das Grundgestein aus vielen der grundsätzlichen Prinzipien, auf denen Dianetik und Scientology aufbauen" (vgl. Text 2). Dem entspricht es, dass die Bereiche "Dianetik" und "Scientology" auch in sonstigen Verlautbarungen der Scientology-Organisation gleichrangig nebeneinander genannt werden (vgl. z.B. Texte 8, 9, 49; ferner z.B. die von der Beklagten vorgelegten Anlagen B 145, B 148 - S. 18). Ohne Erfolg bleibt danach auch der Einwand der Kläger, den zitierten Passagen aus dem Buch "Dianetik" sei mit Blick auf die Entstehungsgeschichte von Dianetik und Scientology die von der Beklagten angenommene Aussagekraft nicht beizumessen.
Ebenso wenig ist ersichtlich, dass sich Scientology im Rahmen der Werbung für die Schriften und Werke Hubbards von bestimmten Inhalten distanziert hätte. Dem hier im Verfahren vorgelegten Werbematerial lässt sich dafür nichts entnehmen (vgl. z.B. die von der Beklagten vorgelegten Anlagen B 83 bis B 86, B 145).
Das in der allgemeinen Öffentlichkeit vermittelte Bild, wonach die Original-Schriften Hubbards unverändert das Fundament der scientologischen Lehre sind, wird vielmehr dadurch bestärkt, dass das Material über den Umgang mit Kritikern, "antisozialen Persönlichkeiten" und "unterdrückerischen Personen" - wie die Beklagte ausführlich belegt hat - auch aktuell als wichtige Schulungsunterlage dient (vgl. Schriftsätze der Beklagten vom 12. Februar 2004, S. 89, 7. Oktober 2005, S. 19/20, und 27. Juli 2007, S. 12, mit den darin in Bezug genommenen Anlagen B 44 und B 45, B 94 bis B 100, B 150 bis B 156). Danach wird der "PTS/SP-Kurs - Wie man Unterdrückung konfrontiert und zerschlägt" von Scientology nachhaltig beworben und beispielsweise darauf verwiesen, dass "die Tech, durch die Sie gegen Unterdrückung unanfällig werden", "für Ihre Zukunft als Wesen die wichtigste Technologie" ist (vgl. Anlage B 96, S. 2). Die nach wie vor gegebene Aktualität des hier zitierten Textes über "Die antisoziale Persönlichkeit" (vgl. Text 15) belegt darüber hinaus dessen Wiedergabe auf der Website von Scientology (vgl. die von der Beklagten vorgelegte Anlage B 154, datierend vom 26. September 2006).
Ein weiterer Anhalt dafür, dass den Original-Schriften Hubbards in der Scientology zentrale Bedeutung zukommt, findet sich im HCO-Richtlinienbrief vom 23. November 1965RB, der Aufnahme in Schulungsunterlagen gefunden hat (vgl. "PTS/SP-Kurs", von der Beklagten vorgelegt als Anlage B 9, S. 116 ff.) Danach kann eine Person "vor ein Ethik-Gericht oder ein Ethik-Gericht für Führungskräfte geladen werden, wenn herausgefunden wird, dass sie beim Empfangen, Lesen oder Hören eines Befehls, HCOBs, eines Richtlinienbriefes oder eines Tonbandvortrages, absolut aller geschriebenen oder gedruckten Materialien von LRH, einschließlich Büchern, PABs, Mitteilungszetteln, Telexen und Mimeo-Ausgaben über ein Wort hinweggegangen ist, das sie nicht versteht..." (zugleich Hubbard, Einführung in die Ethik der Scientology, 2007, S. 329, vorgelegt von den Klägern als Anlage BB 152, Beiakte Heft 43). Diese Vorgabe Hubbards legt nahe, dass es innerhalb der geschriebenen Werke Hubbards keine unbeachtliche Äußerung gibt.
Vor diesem Hintergrund können die Kläger mit ihrem in der mündlichen Verhandlung erhobenen Einwand, bei einigen der hier zitierten Verlautbarungen Hubbards handele es sich lediglich um "Altlasten" und "unverbindliche Meinungen", nicht durchdringen. Es entspricht dem Schutzzweck der §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 BVerfSchG, gerade auch auf das sich in der Öffentlichkeit manifestierende Bild von den Überzeugungen, Lehrinhalten, Zielsetzungen etc. einer Gruppierung abzustellen. Danach liegen hier aufgrund der vorstehend dargelegten Umstände hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche Ausrichtung der Kläger im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c), Satz 3, Abs. 2 Buchst. a) und g) BVerfSchG vor. Diese Bewertung steht nicht in Widerspruch zu der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Bedeutung, die Verlautbarungen bei der Beantwortung der Frage zukommt, ob eine Gruppierung verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt, von der konkreten Verwendung der Äußerungen und ihrem Stellenwert in der Gesamtausrichtung der Gruppierung abhängt. Zum Tragen kommt hier, dass das von Scientology nach außen kommunizierte und dokumentierte Bild einer unveränderten Gültigkeit der Schriften Hubbards ein sehr nachhaltiges ist. Nach wie vor werden die Schriften, wie ausgeführt, neu aufgelegt und beworben. Die Bücher Hubbards
und viele weitere der hier zitierten Quellen finden sich auch in einem von Scientology erstellten "Verzeichnis sämtlicher Dianetik- und Scientology Materialien", versehen mit dem Hinweis, dass darin "die Weisheit L. Ron Hubbards zu finden" sei, und mit einer Anleitung, "in welcher Reihenfolge diese Materialien sich am besten studieren lassen" (vgl. die von den Klägern vorgelegte Anlage K 24 "Was ist Scientology?", S. 869 ff.). Damit findet eine Form konkreter Verwendung der Äußerungen Hubbards statt, die zugleich deutlich macht, welchen zentralen Stellenwert sie in der Gesamtausrichtung von Scientology haben. Letzteres findet sich auch bestätigt in den Satzungen der Kläger (vgl. § 2 Nr. 3, § 9 Nr. 1 a) der Satzung des Klägers zu 1.; § 2 Nr. 3, § 8 Nr. 1 a) der Satzung des Klägers zu 2.). Die Erklärung der Kläger, bestimmten Inhalten der Schriften komme für sie bzw. ihre Mitglieder keine Verbindlichkeit zu, tritt zu diesem Befund in offenen Widerspruch. Diese Widersprüchlichkeit gibt dem Bundesamt für Verfassungsschutz hinreichenden Anlass zur weiteren Beobachtung zwecks Aufklärung, ob und gegebenenfalls in welche Richtung sich die Diskrepanz auflösen lässt.
Danach brauchte der Senat den Beweisanträgen der Kläger zu II. 12 b, 13 und 15 mangels Entscheidungserheblichkeit der darin unter Beweis gestellten Tatsachen nicht nachzugehen. Die Kläger stellen unter Beweis, dass verschiedene Äußerungen Hubbards sowie die im Tatbestand als Text 41 zitierte Äußerung für sie nicht verbindlich sind bzw. nicht ihrer gelebten Praxis entsprechen. Dieser Tatsachenvortrag lässt den vorgenannten Befund einer in die Öffentlichkeit kommunizierten und dokumentierten unveränderten Gültigkeit der Schriften Hubbards unberührt und ist daher nicht geeignet, die daraus abgeleiteten Anknüpfungspunkte für Bestrebungen im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c), Abs. 2 BVerfSchG in ihrem Aussagegewicht zu relativieren. Das verbleibende widersprüchliche Bild begründet, wie ausgeführt, tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne von §§ 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c), Satz 3 BVerfSchG. Diesen Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen weiter aufzuklären, ist ein legitimes Anliegen der Beklagten.
Aus entsprechenden Erwägungen hatte der Senat keine Veranlassung, dem Beweisantrag zu II. 17 nachzugehen. Die darin unter Beweis gestellte Tatsache,
dass dem "PTS/SP-Kurs" allein "kircheninterne" Bedeutung zukomme, ist nicht entscheidungserheblich. Das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte ergibt sich, wie ausgeführt, aus dem in der Öffentlichkeit vermittelten Bild der besonderen Relevanz der Kursinhalte sowie der aus der Zielsetzung "einer neuen Zivilisation" begründeten Annahme, dass Scientology langfristig das Ziel verfolgt, ihre Vorstellungen und Lehren in die gesellschaftliche Ordnung hineinzutragen.
Mit ihrem Hinweis auf das
"Glaubensbekenntnis der Scientology-Kirche" (vgl. Text
4), auf den Leitfaden "Der Weg zum Glücklichsein" (vgl. Text
7) oder auf vergleichbare Texte können die Kläger die Bewertung
der genannten Textstellen als tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne
von § 4 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. BVerfSchG
ebenso wenig entkräften wie mit ihrem Hinweis darauf, die Mitglieder
der Kläger stimmten darin überein, das Grundgesetz zu respektieren
und die Lehre von Scientology im Einklang mit der Verfassungsordnung auszuüben
(vgl. § 2 Nr. 6, § 9 Nrn. 2 und 3 der Satzung des Klägers
zu 1). Dies gilt auch für den Vortrag der Kläger, nach scientologischem
Verständnis stelle sich die Befolgung der Gesetzes eines Landes als
übergeordnetes Prinzip dar (vgl. dazu Text 25).
Diese Gesichtspunkte sind zwar in die vorzunehmende Gesamtschau einzustellen;
sie erweisen sich jedoch lediglich als eine Bewertungsquelle unter vielen
weiteren. Maßgeblich ist, welches Bild sich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung
von Schriften und sonstigen Verlautbarungen der Scientology-Organisation
erschließt, insbesondere in Bezug auf das Wesen ihrer Ziele und Lehrinhalte.
zu halten. Dieser Sachverhalt ist nach Maßgabe vorstehender Ausführungen nicht entscheidungserheblich. Denn ungeachtet der formalen Bekundungen zur Rechtstreue begründen die hier in Bezug genommenen Äußerungen aus dem Schrifttum von Scientology hinreichende Anhaltspunkte, die den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen der Kläger rechtfertigen. Aus demselben Grund bestand für den Senat keine Veranlassung, den Beweisanträgen der Kläger zu II. 19, 21 und 23 b) zu entsprechen. Mit den darin unter Beweis gestellten Tatsachen wollen die Kläger gleichfalls belegen, dass sie "kirchenintern" auf die Einhaltung der staatlichen Rechtsordnung verpflichtet sind.
Der Senat war des Weiteren
nicht gehalten, den Beweisanträgen der Kläger zu II. 18, 22,
25, 26 und 27 zu entsprechen. Die Kläger stellen darin der Sache nach
unter Beweis, dass sich aus den Schriften Hubbards keine tatsächlichen
Anhaltspunkte im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c), Satz 3, Abs.
2 BVerfSchG ergeben. Damit beziehen sich die Beweisanträge auf rechtliche
Wertungen, die der Beweiserhebung nicht zugänglich sind. Es obliegt
dem Gericht im Rahmen seiner rechtlichen Würdigung, die streitgegenständlichen
Schriften Hubbards nach ihrem - dem Senat angesichts der Vielzahl der im
Verfahren vorgelegten Unterlagen hinreichend vermittelten - Inhalt daraufhin
zu beurteilen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 Abs.
1 Satz 1 Buchst. c), Satz 3, Abs. 2 BVerfSchG erfüllt sind. Aus entsprechenden
Erwägungen brauchte der Senat dem Beweisantrag zu II. 29 nicht nachzugehen.
Ob mit Blick auf die "Inhalte und Lehren der Scientology- Religion, die
"Art und Weise ihrer Vermittlung an die Mitglieder" sowie die "religiösen
Praktiken" Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen der
Kläger vorliegen, unterfällt ebenfalls der dem Senat vorbehaltenen
rechtlichen Würdigung.
b)
Es liegen darüber hinaus tatsächliche Anhaltspunkte dafür
vor, dass die Kläger in Bezug auf die Beseitigung bzw. Außer-Geltungsetzung
der genannten Verfassungsgrundsätze Bestrebungen im Sinne von §
4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c) BVerfSchG, also politisch bestimmte, ziel- und
zweckgerichtete Verhaltensweisen verfolgen.
Das Tatbestandsmerkmal einer
"politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweise" erfordert
zwar ein aktives, nicht jedoch notwendig kämpferisch- aggressives
Vorgehen. Es bedarf Aktivitäten, die über eine bloße Missbilligung
oder Kritik an einem Verfassungsgrundsatz hinausgehen. Vorausgesetzt wird,
dass in einem bzw. für einen Personenzusammenschluss Bemühungen
unternommen werden, einen der in § 4 Abs. 2 BVerfSchG genannten Verfassungsgrundsätze
zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen.
Vorgehen vorliegen, ohne
dass sich dieses zugleich als kämpferisch-aggressiv erweisen muss.
Ausgehend von dem vorgenannten Normverständnis liegen auch tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die Kläger aktiv bestrebt sind, in Deutschland die von Scientology publizierte Rechts- und Gesellschaftsordnung zu etablieren. Es gibt aktuelle Erkenntnisse über Aktivitäten der Kläger, das scientologische Programm in Deutschland umzusetzen und zu diesem Zweck personell zu expandieren sowie scientologische Prinzipien in Staat und Gesellschaft mehr und mehr zu verbreiten.
Sowohl aus dem Schrifttum Hubbards als auch aus aktuellen Verlautbarungen von Führungskräften der Scientology-Organisation ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Organisation auf eine "neue Zivilisation hinarbeitet"
(vgl. z.B. Texte 1, 19, 20, 26, 36, 42, 43, 44, 45, 46, 49, 50). Darunter versteht Scientology einen "geklärten" Planeten, das heißt eine weltweite Verbreitung und Anwendung der scientologischen Verwaltung, Technologie und Rechtsverfahren sowie des eigenen "überlegenen Gesetzeskodexes" (vgl. z.B. Texte 42, 43, 45). Das Ziel einer neuen Zivilisation will Scientology über eine "Strategie zur Schaffung einer neuen Art von Idealen Kirchenorganisationen" verwirklichen: Zentrale Organisationen dienen dabei als "Ausgangspunkt für jede Art von Scientology Aktivität in ihrem geographischen Bereich" (vgl. Text 46). Die Strategie wird dahingehend erläutert, dass es bei der neuen Art von Organisation nicht allein um Auditing und Ausbildung gehe, sondern um das, "was in ihren Gemeinden, Städten und geographischen Gebieten passiert" (vgl. Text 45). Ziel ist eine "massive Zunahme der Ausbildung von Auditoren" und auf diesem Wege eine fortgesetzte Gründung von neuen Missionen und Organisationen, um "jede Art von LRH Technologie in die Umgebung" zu bringen (vgl. Text 45 und 46; dazu ferner Text 49). Besonderes Augenmerk wird dabei auf die Präsenz von "Scientology-Kirchen" an sogenannten "Schlüsselpunkten der Welt" gelegt. Damit sind Städte gemeint "mit nationalen Regierungen, wo es hochwichtig ist, Zugang zu den Kommunikationslinien zu bekommen, um weitreichende Hilfe für ganze Nationen zu bewirken" (vgl. Text 46). Ausgehend von der strengen Hierarchie innerhalb von Scientology erweisen sich die Kläger als "Rad" innerhalb des Netzwerkes Scientology. Denn unter den vorbenannten Schlüsselpunkten befindet sich auch Berlin (vgl. Text 49). Die angestrebte Vergrößerung des Mitgliederbestandes mit dem Ziel, "jedes einzelne Wesen zurück zur Kirche zu bringen" und "jeden auf der Brücke hinaufzubringen" (vgl. dazu die von der Beklagten vorgelegte Anlage B 149), lässt den Schluss zu, dass die Kläger in Deutschland zumindest langfristig eine - wie dargelegt mit grundlegenden Verfassungswerten unvereinbare - scientologische Rechts- und Gesellschaftsordnung etablieren wollen. Ob sich in dieses Bild die Ausführungen in Text 47 einfügen, wonach mittels der Idealen Organisation in Berlin "die obersten Ebenen der deutschen Regierung" erreicht und "die nötigen Zufahrtsstraßen in das deutsche Parlament" gebaut werden sollen, kann letztlich offen bleiben. Es muss auch nicht geklärt werden, ob die Behauptung der Kläger zutrifft, der - unbekannte - Verfasser des Rundschreibens habe entgegen einer ausdrücklichen Weisung gehandelt
und der Scientology Kirche e.V. habe sich eindeutig von Form und Inhalt der Verlautbarung distanziert. Ebenso wenig bedarf es der Prüfung, ob das Geschehen angesichts der nicht geklärten Urheberschaft und im Kontext dazu passender sonstiger Verlautbarungen (vgl. Texte 46 und 49) zugunsten oder zu Lasten der Kläger streitet. Auch ungeachtet dieses Vorfalls liegen angesichts der vorgenannten Verlautbarungen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass Scientology eine neue Gesellschaftsordnung errichten will. Danach war der Senat nicht gehalten, dem Beweisantrag der Kläger zu II. 35 nachzugehen. Die darin unter Beweis gestellten Tatsachen sind nicht entscheidungserheblich.
Der gezielte Expansionskurs (neben den bereits zitierten Texten vgl. z.B. auch die von der Beklagten vorgelegten Anlagen B 30 und B 150) drückt sich neben der Kampagne zur Schaffung "Idealer Kirchenorganisationen" auch darin aus, dass die Mitglieder von Scientology dazu angehalten werden, "wirksame Werbung" zu betreiben, was insbesondere durch den Verkauf der Bücher Hubbards erreicht werden soll (vgl. Texte 20, 36; Anlage B 150, S. 54, 55). Unter den beworbenen Schriften finden sich auch diejenigen Texte, die den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen begründen. Daneben zielt Scientology beispielsweise darauf, "LRH Technologie" über die Verteilung verschiedener Broschüren, "von denen jede auf einen gesonderten Bereich der LRH Technologie eingeht", zu verbreiten (vgl. zu einer derartigen Kampagne für Europa Anlage B 150, S. 37 ff.). Darüber hinaus sind die Mitglieder aufgerufen, in ihren Gemeinden Verbreitungsarbeit zu leisten und "Mengen von Leuten" zu gewinnen, denen "Vorträge und Einführungsdienste gegeben werden" (vgl. Anlage B 149). Des Weiteren gibt es aktuelle Erkenntnisse über Aktivitäten von Scientology, entsprechend den Vorgaben von Hubbard (vgl. dazu Texte 29, 37, 56) die angestrebte Expansion dadurch unterstützen zu wollen, dass sie sich bemüht, Einfluss auf staatliche Funktionsträger und Gesetzgebung zu gewinnen (vgl. z.B. Text 46, Anlage B 150 - S. 37 ff.; siehe auch die "Erfolgsmeldungen" in den von der Beklagten vorgelegten Anlagen B 148, S. 38; B 163, S. 15 ff., 44/45). Das Ziel, "jeden Teil unserer Technologie voranzutreiben und in Anwendung zu bringen", verfolgt Scientology nachdrücklich auch über die Programme von "Narconon, Applied Scholastics und dem Weg zum Glücklichsein" (vgl. Text 46; Anlage B 163, S. 9, 13 ff.) sowie über
das "World Institute of Scientology
Enterprises" - WISE. Letzteres wurde laut Scientology gegründet "als
religiöser Verband von Geschäftsleuten und Mitgliedern vieler
anderer Berufsgruppen, denen als Scientologen die weitere Gewissheit über
den Wert von L. Ron Hubbards Verwaltungstechnologie gemeinsam ist" (vgl.
die von den Klägern vorgelegte Anlage K 24 "Was ist Scientology?,
1998, S. 489). Zu diesen Aktivitäten heißt es etwa, dass "für
einen lernunfähigen Schüler, der Applied Scholastics entdeckt,
einen Drogenabhängigen, der ein Narconon Zentrum betritt, und einen
scheiternden Unternehmer, der einem WISE Berater begegnet", die "LRH Tech
wirklich wie Magie" erscheint (vgl. Anlage B 163, S. 9). Die Verbreitung
des Heftes "Der Weg zum Glücklichsein" bezeichnet Scientology als
"unsere durchdringendste Kampagne" (vgl. die von der Beklagten vorgelegte
Anlage B 249, S. 56).
zur "Eröffnung der neuen Scientology Kirche Berlin" herausgegebene Unterlage, von der Beklagten vorgelegt als Anlage B 144, S. 36) für die Kampagne. Insoweit spielt es keine Rolle, ob die Broschüre von der Organisation "The Way to Happiness Foundation", wie die Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt haben, ohne ihre Kenntnis versandt worden ist. Es passt jedenfalls zu ihren eigenen Aktivitäten, dass Parlamentariern in Berlin von Scientology unaufgefordert Werbematerial zugesandt worden ist (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 14. Januar 2008, Bl. 2017 d.GA mit der Anlage B 244). In dem von der Beklagten überreichten Pressebericht heißt es zudem weiter, dass Politiker "von einer sehr intensiven Lobbyarbeit der Organisation" berichteten. Die Kläger sind dem nicht entgegengetreten. Darüber hinaus gibt es, wie die Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht in Abrede gestellt haben, aktuelle Aktivitäten von Scientology-Mitgliedern auf dem Gebiet der Schülernachhilfe. Inhaltlich geht es dabei, so die Erläuterung der Kläger in der mündlichen Verhandlung, "um die Verbreitung einer von L. Ron Hubbard etablierten Lernmethode" (vgl. dazu auch die von der Beklagten als Anlage B 144 vorgelegte Broschüre des Klägers zu 2., in der u.a. die "Lerntechnologie" und "Applied-Scholastics-Programme" beworben werden). Alle diese Aktivitäten legen nahe, dass es den Klägern darum geht, scientologische Prinzipien mehr und mehr in der Gesellschaft zu verbreiten. Dies gilt auch und gerade in Bezug auf die Schülernachhilfe. Hubbard bezeichnet seine "Studiertechnologie" als "unsere Brücke zur Gesellschaft" (vgl. Einführung in die Ethik der Scientology, 2007, S. 329 - vorgelegt von den Klägern als Anlage BB 152, Beiakte Heft 43). Dem liegt seine Vorstellung zugrunde, dass "ganze Kulturen ... sich verändert" haben, "weil jemand die Kinder verändert hat. In der Vergangenheit wurden die Kinder für gewöhnlich zum Schlechteren verändert. Lassen Sie es uns heute anders machen und sie zum Besseren verändern" (vgl. die von der Beklagten vorgelegte Anlage B 157, S. 24).
Der Einwand der Kläger, ihr Verhalten sei nicht politisch bestimmt, greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass Verhaltensweisen, die auf die Errichtung einer "neuen" Gesellschaftsordnung zielen, eine "politische" Zielrichtung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c) BVerfSchG zukommt (vgl. Urteilsabdruck S. 42 unter Buchst. d)).
Ohne
Erfolg bleibt der Einwand der Kläger, als Religionsgemeinschaften
sei ihr Handeln primär religiös bestimmt. Selbst wenn die Kläger,
ihrem Selbstverständnis folgend, als Religionsgemeinschaften zu qualifizieren
sind, hindert dies nicht, ihr in den weltlichen Bereich wirkendes tatsächliches
Verhalten nach weltlichen Kriterien zu beurteilen.
Eine abweichende Bewertung ergibt sich auch nicht in Ansehung der von den Klägern mit dem Beweisantrag zu II. 10 unter Beweis gestellten sozialen und karitativen Aktivitäten, die indes lediglich einen Teilbereich ihres Betätigungsfeldes ausmachen. Sie stellen die Relevanz und das Gewicht derjenigen Verlautbarungen und Aktivitäten, die das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für Bestrebungen im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c) BVerfSchG begründen,
nicht in Frage. Angesichts dessen brauchte der Senat dem Beweisantrag der Kläger zu II. 10 nicht nachzugehen. Genauso konnte der Beweisantrag der Kläger zu II. 24 d) abgelehnt werden. Die mit diesem Antrag unter Beweis gestellten Tatsachen zum "Snow-White- Programm" sind nicht entscheidungserheblich. Sie lassen die hier zur Begründung des Verdachts verfassungsfeindlicher Bestrebungen herangezogenen Umstände unberührt.
Dasselbe gilt in Bezug auf die Beweisanträge zu II. 34 und 36. Die darin unter Beweis gestellten Tatsachen sind nicht entscheidungserheblich. Auf die von der Beklagten mit den Anlagen B 210, B 211, B 214 bis B 217 vorgelegten "HCO-Ethics- Orders" kommt es hier ebenso wenig an wie auf die Tätigkeit des Vereins "Kommission für Verstöße der Psychiatrie gegen Menschenrechte e.V.". Der diesbezügliche Tatsachenvortrag der Kläger stellt das Vorliegen der Voraussetzungen für eine weitere Beobachtung der Kläger durch das Bundesamt für Verfassungsschutz nicht in Frage.
Es bestand für den Senat auch keine Veranlassung, den Beweisanträgen zu II. 11 und 24 a) bis c) zu entsprechen. Die Beweisanträge beziehen sich nicht auf Tatsachen, sondern auf Einschätzungen und Wertungen, die einer Beweiserhebung nicht zugänglich sind. Die Beweisanträge zu II. 24 a) und b) zielen ersichtlich auf das Tatbestandsmerkmal der "politisch bestimmten Verhaltensweise" in § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c) BVerfSchG ab. Ob eine Betätigung darunter zu subsumieren ist, unterliegt einer dem Gericht vorbehaltenen rechtlichen Bewertung. Entsprechendes gilt für den Beweisantrag zu II. 11, der an das Tatbestandsmerkmal der "Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung" im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c) i.V.m. Abs. 2 BVerfSchG anknüpft. Der Beweisantrag zu II. 24 c) bezeichnet ebenfalls keine einer Beweiserhebung zugängliche Tatsachenbehauptung. Ob sich eine Verhaltensweise als "Infiltration staatlicher Einrichtungen" bzw. als ein darauf gerichteter Versuch erweist, bewegt sich angesichts der Auslegungsbandbreite der verwandten Begriffe im Bereich der Wertung.
3. Das Verhältnismäßigkeitsprinzip steht der weiteren Beobachtung der Kläger nicht entgegen. Das gilt gleichermaßen für alle nach dem Bundesverfassungsschutzgesetz eröffneten Wege der Informationsbeschaffung. Diese umfassen allgemein zugängliche Quellen, Auskünfte der Staatsanwaltschaften, Polizeien und anderer Behörden sowie den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit,
der in § 8 Abs. 5, § 9 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 BVerfSchG seine
einfachgesetzliche Ausprägung gefunden hat, fordert im Allgemeinen,
dass der staatliche Eingriff in ein Recht des Einzelnen zur Erreichung
des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich sein muss. Des Weiteren
darf der Eingriff nach Maßgabe einer Abwägung zwischen den öffentlichen
Belangen und denen des Betroffenen für diesen nicht unzumutbar sein.
Hier ist für die Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
von Bedeutung, dass die Beobachtung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz
nur zulässig ist, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen
im Sinne von § 3 Abs. 1 BVerfSchG vorliegen (vgl. § 8 Abs. 1
Satz 1, § 4 Abs. 1 Satz 3 BVerfSchG). Mit der Aufklärung eines
solchen Verdachts verfassungsfeindlicher Bestrebungen verbundene Nachteile
hat der Betroffene grundsätzlich hinzunehmen. Zudem ist zu berücksichtigen,
dass die Ämter für Verfassungsschutz ihre Aufgabe oftmals nicht
effektiv wahrnehmen könnten, wenn ihr Vorgehen weitgehend offen zu
legen wäre.
Ihre Beobachtung bezweckt, die bestehenden tatsächlichen Anhaltspunkte für das Vorliegen verfassungsfeindlicher Bestrebungen weiter aufzuklären und mit den gewonnenen Informationen die Regierung und die Öffentlichkeit in die Lage zu versetzen, Art und Ausmaß möglicher Gefahren zu erkennen und diesen in angemessener Weise entgegenzuwirken. Der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel ist auch geeignet, diesen Zweck zu fördern. Dem steht nicht entgegen, dass gegebenenfalls aufgrund spezialgesetzlicher oder dienstlicher Regelungen
weitere Anforderungen an die Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel zu stellen sind (vgl. § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 2 BVerfSchG). Es obliegt insoweit der Prüfung im konkreten Einzelfall, ob die jeweiligen Einsatzvoraussetzungen erfüllt sind. Eine generelle Untersagung der Verwendung solcher Mittel, wie sie die Kläger anstreben, rechtfertigt sich daraus nicht.
Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BVerfSchG ist Voraussetzung, dass auf diese Weise Erkenntnisse über Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 BVerfSchG oder die zur Erforschung solcher Erkenntnisse erforderlichen Quellen gewonnen werden können. Dies ist hier der Fall.
Wie unter 2. dargelegt, liegen auf aktuellen Erkenntnissen beruhende tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen der Kläger im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. BVerfSchG vor. Durch den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel können auch weitere Erkenntnisse über diese Bestrebungen oder die zur Erforschung solcher Erkenntnisse erforderlichen Quellen gewonnen werden. Eine "offene" Beobachtung beschränkt sich im Wesentlichen auf die Sammlung und Auswertung von Informationen, die allgemein zugänglich sind. Ein Teil des Schrifttums und der Äußerungen von Scientology ist jedoch, wie die Beklagte nachvollziehbar dargelegt hat, nicht allgemein zugänglich. Dies betrifft beispielsweise vereinsinterne Schreiben und Verlautbarungen der Kläger (z.B. Aufrufe, Mitteilungen, Rundschreiben, Ethik- Order und Ähnliches) sowie sonstige Schriften der Scientology, die nur innerhalb der Scientology-Organisation oder einer ihrer Gliederungen bekannt und für diese bestimmt sind wie z.B. "Richtlinien der Mutterkirche" (vgl. § 9 Nr. 2 der Satzung des Klägers zu 1.), Schulungsunterlagen sowie Mitgliederzeitschriften (vgl. dazu Schriftsatz der Beklagten vom 12. Februar 2004, Bl. 518, 524 f. d.GA). Gerade Letzteren entstammen eine Vielzahl der von der Beklagten im Verfahren vorgelegten Anlagen. Darüber hinaus gibt es tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass das Wirken von Scientology nicht durchgängig von einer Transparenz nach außen gekennzeichnet ist. So weist ein Teil der Unterlagen den Hinweis "vertraulich" auf (vgl. z.B. Text 38; ferner die von der Beklagten vorgelegten Anlagen B 46 und B 142; siehe auch die Übersicht über "Bezugsmaterialien" in der von den Klägern vorgelegten Anlage K 24, S. 894 ff., wonach
ein Teil der dort verzeichneten Materialien "vertraulich" bzw. "unveröffentlicht" ist). Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte plausibel dargetan, dass sie verschiedene Erkenntnismaterialien nur unter Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel hat gewinnen können (vgl. Schriftsatz vom 7. Oktober 2005, Bl. 1315 d.GA). Dies betrifft etwa die Anlagen B 9 (vgl. daraus Texte 15, 16, 27, 31 bis 33, 36, 52 und 53) und B 137 (vgl. Text 14). Die Kläger sind dem nicht entgegengetreten. Ein weiteres Beispiel ist die bereits im erstinstanzlichen Urteil als Beleg angeführte Anlage B 68. Ihren hierzu mit Schriftsatz vom 2. Mai 2005 erhobenen Einwand, das Material habe die Beklagte nicht mit nachrichtendienstlichen Mitteln erlangt, haben die Kläger nicht weiter belegt. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, etwa 50 % des von ihr vorgelegten Materials über die Kläger mit Hilfe nachrichtendienstlicher Mittel erlangt zu haben. Der Senat hat keine Veranlassung, an diesen Angaben zu zweifeln.
Der Umstand, dass es - wie dargelegt - bezogen auf eine Umsetzung des mit dem Verdacht der Verfassungsfeindlichkeit behafteten scientologischen Programms in Deutschland aktuelle tatsächliche Erkenntnisse gibt, bildet einen wesentlichen Unterschied zwischen der hier zu beurteilenden Sachlage und denjenigen Sachverhalten, die Grundlage der Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. Dezember 2001 (27 A 260/98, NVwZ 2002, 1018) und des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. April 2005 (2 R 14/03) waren. Anders als dort liegt hier zum einen aktuell erschlossenes Quellenmaterial vor. Zum anderen lässt dieses Erkenntnismaterial Rückschlüsse auf zunehmend konkrete Absichten der Kläger zur Umsetzung ihrer scientologischen Vorstellungen zu.
Die Beobachtung der Kläger mit nachrichtendienstlichen Mitteln erweist sich auch nicht deshalb als unverhältnismäßig, weil der Zweck der Beobachtung erreicht wäre oder sich Anhaltspunkte dafür ergäben, dass er nicht oder nicht auf diese Weise erreicht werden könnte (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 4 BVerfSchG).
Eine mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unvereinbare "Dauerbeobachtung" mit nachrichtendienstlichen Mitteln ist nicht gegeben. Von einer unzulässigen
"Dauerbeobachtung" kann allenfalls
dann ausgegangen werden, wenn sich nach umfassender Aufklärung durch
eine mehrjährige Beobachtung der Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen
nicht bestätigt hat und die für die Beobachtung maßgeblichen
tatsächlichen Umstände im Wesentlichen unverändert geblieben
sind.
Die weitere verfassungsschutzbehördliche Beobachtung der Kläger unter Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel ist auch erforderlich.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet, unter mehreren geeigneten Maßnahmen diejenige zu wählen, die den Betroffenen voraussichtlich am wenigsten belastet. Dem entspricht es, dass gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 BVerfSchG Informationen nicht mit nachrichtendienstlichen Mitteln beschafft werden dürfen, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere, den Betroffenen weniger beeinträchtigende Weise möglich ist. Es ist nicht ersichtlich, dass die Vorgehensweise der Beklagten diesen Anforderungen nicht gerecht würde.
Die Beklagte hat unter Einbeziehung nachrichtendienstlicher Erfahrungswerte nachvollziehbar dargelegt, dass auch im Lichte der bereits erlangten Kenntnisse eine (weitere) heimliche Beobachtung der Kläger durch das Bundesamt für
Verfassungsschutz geboten
ist (vgl. Schriftsatz vom 7. Oktober 2005, Bl. 1311 ff. d.GA zu Ziffern
2, 3 und 5). An der Plausibilität dieses Vorbringens,
Dass die Beklagte nachrichtendienstliche
Mittel einsetzen würde, um bereits vorliegende Erkenntnisse in Details
zu perfektionieren, obwohl dies für die zweckgerechte Information
der zuständigen staatlichen Stellen sowie der Öffentlichkeit
nicht erforderlich ist,
Die Erforderlichkeit der nachrichtendienstlichen Beobachtung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass einige der von der Beklagten ausgewerteten Erkenntnisse von Landesämtern für Verfassungsschutz beschafft worden sind. § 5 Abs. 1 BVerfSchG sieht ausdrücklich vor, dass die Landesbehörden für Verfassungsschutz Informationen an das Bundesamt für Verfassungsschutz übermitteln, soweit es für dessen Aufgaben erforderlich ist. Die Befugnis des Bundesamtes, in eigener Zuständigkeit Informationen
zu sammeln und auszuwerten, bleibt davon unberührt (vgl. §§ 5 Abs. 2, 8 Abs. 1 BVerfSchG).
Die Beobachtung der Kläger mit "offenen" und nachrichtendienstlichen Mitteln ist schließlich verhältnismäßig im engeren Sinne. Sie steht auch dann nicht erkennbar außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 3 BVerfSchG), wenn man die Kläger, wie sie für sich in Anspruch nehmen, als Religionsgemeinschaften qualifiziert.
Zwar stellt die Beobachtung
einer religiösen (oder weltanschaulichen) Gruppierung unter Einsatz
geheimdienstlicher Mittel einen erheblichen Eingriff in die durch Art.
4 Abs. 1 und 2 GG, Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1, Abs. 7 WRV,
Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Freiheitssphäre
der Religions- /Weltanschauungsgemeinschaft dar. Dem gemäß setzt
die Anordnung der heimlichen Informationsbeschaffung eine besondere Abwägung
voraus, die den betroffenen Grundfreiheiten Rechnung trägt.
Dies ist nur über die weitere Beobachtung der Kläger auch mit nachrichtendienstlichen Mitteln gewährleistet. Das Interesse der Kläger, von einem Eingriff in die berührten Grundrechte verschont zu bleiben, hat demgegenüber zurückzustehen. Gesichtspunkte, die Veranlassung zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung geben, sind nicht erkennbar. Der Senat hat insbesondere keinen Anlass zu der Annahme, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz entgegen dem Vortrag der Beklagten im vorliegenden Verfahren nachrichtendienstliche Mittel einsetzt, ohne die sich aus § 8 Abs. 2 Satz 2, Abs. 5, § 9 Abs. 1 Sätze 2 bis 4, Abs. 2 bis 4 BVerfSchG ergebenden gesetzlichen Grenzen zu beachten. In Bezug auf den Einsatz von V(ertrauens)-Leuten hat der Vertreter des Bundesamtes in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage erklärt, dass nach den Dienstvorschriften der Behörde V- Leute weder die Zielsetzung noch die Aktivitäten des Beobachtungsobjektes entscheidend mitbestimmen dürfen und dass diese Vorgabe auch bei der Beobachtung der Kläger nicht verletzt wird. Des Weiteren legt der Senat ebenso wie das erstinstanzliche Gericht zugrunde, dass das individuelle Auditing einer konkreten Beobachtung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz nicht unterliegt. Anhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Dem steht der von den Klägern geschilderte Fall eines aus ihrer Sicht rechtsmissbräuchlichen Zugriffs auf vertrauliche Auditing-Unterlagen in Bayern nicht entgegen. Ob und inwieweit diese Schilderung den Tatsachen entspricht, kann dahingestellt bleiben, da sie an der grundsätzlichen Berechtigung zum Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel auf der Basis des Bundesverfassungsschutzgesetzes nichts ändert.
Die Kläger sind infolge der verfassungsschutzbehördlichen Beobachtung auch nicht unzumutbar in den von ihnen beanspruchten Gewährleistungen aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG beeinträchtigt. Das Grundrecht der Religions- und Weltanschauungsfreiheit umfasst u.a. die Freiheit, sich mit anderen aus gemeinsamem Glauben oder gemeinsamer weltanschaulicher Überzeugung zusammenzuschließen. Die durch diesen Zusammenschluss gebildete Vereinigung selbst genießt das Recht zu religiöser oder weltanschaulicher Betätigung, zur Verkündigung des Glaubens, zur Verbreitung der Weltanschauung sowie zur Pflege und
Förderung des jeweiligen
Bekenntnisses. Geschützt sind auch die Freiheit, für den eigenen
Glauben und die eigene Überzeugung zu werben.
lässt. Es ist dem jeweils Betroffenen unbenommen, eine für unzulässig erachtete Übermittlung ihn betreffender Daten im Rechtswege überprüfen zu lassen.
Die Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln erweist sich auch nicht deshalb als unverhältnismäßig, weil Scientology und die Kläger nach den Erkenntnissen der Beklagten im Geltungsbereich des Grundgesetzes bislang einen nennenswerten Erfolg bei ihren Expansionsbestrebungen nicht verzeichnen können. Die Einschätzung, dass von den Klägern ein im Sinne des Bundesverfassungsschutzgesetzes relevantes Gefährdungspotential ausgeht, wird dadurch nicht in Frage gestellt. Die in jüngerer Zeit feststellbaren verstärkten Expansions- und Werbeaktivitäten begründen jedenfalls eine Gefahrenlage, die eine weitere Aufklärung auch unter Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel rechtfertigen.
Soweit die Kläger eine Verletzung von Art. 9 Abs. 1 GG bzw. Art. 8, 9, 10, 11 und 14 EMRK geltend machen, kann dahinstehen, inwieweit die jeweiligen Schutzbereiche dieser Normen berührt sind. Die genannten Vorschriften gewährleisten hier jedenfalls keinen weiter gehenden Schutz als Art. 4 Abs. 1 und 2 GG.
Danach lässt sich auch nicht feststellen, dass schutzwürdige Interessen der Kläger entgegen § 8 Abs. 1 Satz 3 BVerfSchG in vermeidbarem Umfang beeinträchtigt wären.
Rechtlich unerheblich ist, ob, wie die Kläger geltend machen, Scientology in anderen Ländern nicht "geheimdienstlich überwacht" wird und dort nicht von staatlicher Seite als "Gefahr für die demokratische Grundordnung" angesehen wird. Maßgeblich sind allein der hier zur Überprüfung gestellte Sachverhalt und die dafür in Deutschland einschlägigen Rechtsnormen. Angesichts dessen hatte der Senat keine Veranlassung, den Beweisanträgen der Kläger zu II. 31, 32 und 33 nachzugehen. Die darin unter Beweis gestellten Tatsachen, die sich auf die Sach- und Rechtslage in anderen Staaten beziehen, sind nicht entscheidungserheblich.
Der Senat war auch nicht
gehalten, dem Antrag der Kläger zu I. auf Beiziehung der "bei dem
Bundesministerium des Inneren, bei dem Bundesverwaltungsamt und dem Bundesministerium
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu der Scientology Kirche
und den Klägern vorhandenen Urkunden und Akten" nachzugehen. Bei dem
Antrag handelt es sich der Sache nach um einen Beweisermittlungsantrag.
Er zielt nicht auf eine bzw. mehrere konkrete Urkunden als individualisierte
Beweismittel, sondern auf die Beiziehung von inhaltlich nicht näher
bestimmten Urkundensammlungen. Darüber hinaus fehlt es an der für
einen Beweisantrag erforderlichen Bezeichnung einer bestimmten Tatsache,
die bewiesen werden soll. Als Beweisermittlungsantrag unterliegt der Antrag
nicht den für einen Beweisantrag nach § 86 Abs. 2 VwGO geltenden
Ablehnungsgründen, sondern ist an den Anforderungen der gerichtlichen
Pflicht zur Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) zu messen.
nach dem Informationsfreiheitsgesetz
abgelehnt worden sind. Soweit die Bescheide sich auf den in § 3 Nr.
1 Buchst. g) genannten Ablehnungsgrund "der nachteiligen Auswirkungen auf
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens" stützen,
bezweckt die Regelung den Schutz des Gerichtsverfahrens als Institut der
Rechtsfindung vor negativer Einwirkung im Sinne eines Schutzes von Gemeinwohlbelangen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen,
weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§
132 Abs. 2 VwGO).