|
|
| Inhalt dieser Seite: | Zum Thema in dieser Website: | In anderen Websites: |
|
Die HTML-Version des Urteils auf dieser
Seite ist nicht besonders gut lesbar, weil das Layout fehlt.
Deshalb hier eine Scan-Kopie vom Original-Urteil:
http://www.Ingo-Heinemann.de/OVG-Muenster-5A130-05-Scientology.pdf
Der eingebettete Text ist nicht korrigiert.
Urteilstext entnommen aus http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2008/5_A_130_05urteil20080212.html
Oberverwaltungsgericht NRW, 5 A 130/05
- Rechtskräftig
Datum: 12.02.2008
Gericht: Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper: 5. Senat
Entscheidungsart: Urteil
Aktenzeichen: 5 A 130/05
Vorinstanz: Verwaltungsgericht Köln,
20 K 1882/03 [http://www.Ingo-Heinemann.de/VG-Koeln-20K1882-03.htm]
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des
Berufungsverfahrens je zur Hälfte.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig
vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte
vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Die Kläger sind eingetragene Vereine,
die sich als Religionsgemeinschaften verstehen. Der Kläger zu 1. begreift
sich als eine Gesamtkirche, der verschiedene Gliedkirchen, darunter der
Kläger zu 2., angehören. In der Vereinssatzung des Klägers
zu 1. (darin abgekürzt als "SKD") heißt es dazu u.a.:
2
"§ 2 Zweck der Kirche
3
1. Der Verein ist eine Religionsgemeinschaft.
4
Die Scientology Kirche sieht es als ihre
Mission und Aufgabe an, den Menschen Befreiung und Erlösung im geistig-seelischen
Sinn zu vermitteln, wodurch sie eine Vervollkommnung möglichst vieler
und zahlreicher Menschen in sittlicher, ethischer und spiritueller Hinsicht
bewirken will, ... .
5
Der Zweck der Religionsgemeinschaft ist
die Pflege und Verbreitung der Scientology-Religion und ihrer Lehre...
.
6
7
3. Die Scientology-Kirche soll die Scientology-Religion
vorstellen, bekannt machen, verbreiten, ausüben, sowie ihre Reinheit
und Unversehrtheit erhalten und bewahren, mit dem Ziel, dass jede Person,
die die Mitgliedschaft und Teilnahme in ihr wünscht, den von L. Ron
Hubbard aufgezeigten Weg der Erlösung gehen kann, so wie er es in
seinen Schriften und anderen aufgezeichneten Werken bezüglich der
Scientology-Religion oder Scientology-Kirchen - allgemein als ?die Schriften'
bezeichnet - beschrieben hat. ...
8
6. Die Mitglieder der SKD stimmen seit
jeher darin überein, das Grundgesetz der BRD, die Verfassungen der
Länder und das Recht und das Gesetz zu respektieren. Die Mitglieder
sind von der einvernehmlichen Überzeugung geleitet, bei der Auswahl
der Mittel und Wege zur Erfüllung der gemeinsamen Aufgaben der SKD,
die Lehre von Scientology in dem vom Grundgesetz aufgezeigten Rahmen und
stets im Einklang mit dem Gesetz der BRD auszuüben.
9
§ 3 Wesen der Scientology-Religion
10
1. Die Scientology-Religion versteht sich
in der Tradition der ostasiatischen Religionen, insbesondere des Buddhismus,
Taoismus, Hinduismus, der Veden. ...
11
§ 5 Verwirklichung der Zwecke der
Scientology-Religion
12
Die unmittelbare Ausübung der Scientology
Religion in Form ihrer Seelsorge (Auditing, Ethik, Beichte), der Unterrichtung
der Mitglieder in der Lehre, der Durchführung der kirchlichen Riten
(Namensgebung, Hochzeitsfeiern, Begräbnisfeiern), der gemeindlichen
Pflege der Scientology Religion, der Missionierung und Verkündung
ihrer Lehre gegenüber einzelnen Menschen geschieht in den Gliedkirchen
und Missionen auf der Grundlage des in den vorstehenden Satzungsartikeln
aufgezeigten religiösen Selbstverständnisses und entsprechend
den Bestimmungen ihrer Satzungen. Ihre Betätigungen umfassen unter
anderem das Folgende: ...
13
3. Verbreitung von einschlägigen
Schriften der Scientology-Religion. Unter Schriften sind die schriftlichen,
auf Tonband oder anderen Kommunikationsträgern aufgezeichneten Werke
des Religionsgründers L. Ron Hubbard in Bezug auf die Scientology-Lehre
und Scientology-Kirchen gemeint. ...".
14
Zum Verhältnis zu anderen Scientology-Gemeinschaften
bestimmt § 9 der Satzung:
15
"1. Die SKD versteht sich als eine selbstständige
Gliederung der international verbreiteten und hierarchisch aufgebauten
Kirchengemeinschaften der Scientology Religion, die international von der
Mutterkirche geleitet und vertreten wird und von der die SKD ihren geistlichen
Auftrag ableitet. ...
16
Mit dem Begriff der "Mutterkirche" oder
"Hierarchie der Kirche" ist die hierarchische Gliederung verstanden, die
unter der Schirmherrschaft der Mutterkirche für Kirchen, der Church
of Scientology International (USA) und der Schirmherrschaft der Mutterkirche
für Missionen, Scientology Missions International (USA) - in den USA
als gemeinnützig organisierte und anerkannte religiöse Körperschaften
- derzeit aufgebaut und tätig ist.
17
Alle Kirchen und Missionen ... stimmen
... in dem Folgenden überein:
18
a) Die Ziele, Glaubensinhalte, das Glaubensbekenntnis,
die Doktrinen, Kodizes, die religiösen Betätigungen, wie sie
vom Stifter der Scientology-Religion L. Ron Hubbard in seinen Schriften
und Werken niedergelegt und in den Artikeln 2-5 dieser Satzung zusammengefasst
wurden, zu beachten;
19
b) die Autorität der Mutterkirche
im Sinne der hierarchischen Gliederung in kirchlichen Fragen anzuerkennen;
20
c) die Empfehlungen der Kirchenhierarchie
in den kirchlichen Angelegenheiten im Gegensatz zu den weltlichen rechtlichen
Angelegenheiten anzuerkennen und zu beachten. ..."
21
Die Vereinssatzung des Klägers zu
2. weist inhaltlich entsprechende Regelungen auf.
22
In den von den Klägern und der Beklagten
zur Gerichtsakte gereichten Schriften von L. Ron Hubbard (im Folgenden:
Hubbard) sowie der Scientology-Organisation finden sich u.a. folgende Ausführungen:
23
"Die Ziele der Scientology
24
Eine Zivilisation ohne Wahnsinn, ohne
Verbrecher und ohne Krieg, in der der Fähige erfolgreich sein kann
und ehrliche Wesen Rechte haben können, und in der der Mensch die
Freiheit hat, zu größeren Höhen aufzusteigen - das sind
die Ziele der Scientology. ... Ihrem Wesen nach unpolitisch, heißt
die Scientology jeden einzelnen ungeachtet seines Glaubens, seiner Rasse
oder Nation willkommen. Wir suchen keine Revolution. Wir suchen ausschließlich
eine Evolution zu höheren Daseinsebenen für jeden einzelnen und
für die Gesellschaft. ..."
25
Hubbard, in: Scientology, Lehre und Ausübung
einer modernen Religion, vorgestellt von der Church of Scientology International,
1998, Anhang 1, S. 98 - vorgelegt von den Klägern als Anlage K 17
- (Text 1)
26
"Schriften und Symbole der Scientology
27
Die geschriebenen Werke L. Ron Hubbards
über Dianetik und Scientology sowie die Tonbandaufzeichnungen seiner
Vorträge und deren Abschriften bilden die verbindliche Lehre der Scientology-Religion.
... Diese Aufzeichnungen stellen die einzige Quelle der Lehre der Scientology-
Religion dar. ... Die auf die Ausübung der Scientology bezogene ?orthodoxe'
Grundhaltung ist ein Fundament der Scientology. Aus diesem Grund wird jeder
Versuch, die Lehren der Scientology zu ändern oder zu verdrehen, als
schwerwiegender Bruch der kirchlichen Ethik aufgefasst. ... Gemeinhin werden
Weltreligionen mit einem oder mehreren heiligen Texten identifiziert. Viele
Religionen legen den Schwerpunkt auf ihren Glauben oder ihr Bekenntnis,
dessen Grundlagen im allgemeinen in einem einzelnen Buch oder einer kleinen
Anzahl von Büchern erfasst sind. Scientology setzt den Schwerpunkt
dagegen auf die genaue Umsetzung der Lehre, sowohl in der innerkirchlichen
Religionsausübung als auch im Leben, was zu einer vergleichsweise
umfangreichen Reihe von Büchern und anderen öffentlich erhältlichen
Texten und Aufzeichnungen geführt hat. ... L. Ron Hubbards Bücher
über Dianetik sind ebenfalls ein Teil der Lehre der Scientology. Das
vermutlich bekannteste Buch ist Dianetik: Der Leitfaden für den menschlichen
Verstand, das zum ersten Mal 1950 in englischer Sprache verlegt wurde.
Auch wenn dieses Buch entstand, bevor das Wissen über den menschlichen
Geist zur Gründung der Scientology-Religion führte, klassifiziert
es einen wichtigen Teil von L. Ron Hubbards Suche nach der Wahrheit der
menschlichen Existenz und bildet nach wie vor das Grundgestein aus vielen
der grundsätzlichen Prinzipien, auf denen Dianetik und Scientology
aufbauen. ..."
28
Hubbard, in: Scientology, Lehre und Ausübung
einer modernen Religion, vorgestellt von der Church of Scientology International,
1998, Kapitel 4, S. 45 ff. - vorgelegt von den Klägern als Anlage
K 17 - (Text 2)
29
"Dianetik: Der Leitfaden für den
menschlichen Verstand
30
... Die Wichtigkeit dieses Buches wurde
bei seinem ersten Erscheinen nicht unterschätzt - und sie sollte auch
heute nicht unterschätzt werden. Jedem, der Dianetik nicht gelesen
hat, bleiben die wichtigsten Durchbrüche auf dem Gebiet des menschlichen
Geistes unbekannt. L. Ron Hubbard legte mit diesem Buch den Grundstein
für einen Weg zur Erlösung des Menschen. Es war der Beginn seiner
Suche nach einer Erklärung über den Sinn des Lebens und der Bedeutung
des Menschen im Universum. In Dianetik begann er mit einer weltanschaulichen,
diesseitsbezogenen Erklärung des Lebens. Etwa zwei Jahre später
weitete sich diese Sicht aufgrund weiterer Erkenntnisse aus zu einer umfassenden
religiösen Erklärung der Welt und der Rolle des Menschen darin,
womit die Scientology- Religion entstanden war. Das Buch Dianetik vermittelt
aus heutiger Sicht eine grundlegende Einführung in die Wirkungsweisen
des Verstandes, wobei seine diesbezüglichen Aussagen nach wie vor
Gültigkeit besitzen. ..."
31
aus: Was ist Scientology? Aus den Werken
von L. Ron Hubbard, zusammengestellt von Mitgliedern der Church of Scientology
International, 1998, S. 186 f. - vorgelegt von den Klägern als Anlage
K 24 - (Text 3)
32
"Das Glaubensbekenntnis der Scientology-Kirche
33
Wir von der Kirche glauben: Dass alle
Menschen, welcher Rasse, Hautfarbe oder welchen Bekenntnisses sie auch
sein mögen, mit gleichen Rechten geschaffen wurden. Dass alle Menschen
unveräußerliche Rechte auf ihre eigenen religiösen Praktiken
und deren Ausübung haben. Dass alle Menschen unveräußerliche
Rechte auf ihr eigenes Leben haben. Dass alle Menschen unveräußerliche
Rechte auf ihre geistige Gesundheit haben. Dass alle Menschen unveräußerliche
Rechte auf ihre eigene Verteidigung haben. Dass alle Menschen unveräußerliche
Rechte haben, ihre eigenen Organisationen, Kirchen und Regierungen zu ersinnen,
zu wählen, zu fördern und zu unterstützen. Dass alle Menschen
unveräußerliche Rechte haben, frei zu denken, frei zu sprechen,
ihre eigenen Meinungen frei zu schreiben und den Meinungen anderer zu entgegnen
oder sich darüber zu äußern oder darüber zu schreiben.
Dass alle Menschen unveräußerliche Rechte haben, ihre eigene
Art zu schaffen. Dass die Seelen der Menschen die Rechte der Menschen haben.
Dass das Studium des Verstandes und die Heilung der geistig verursachten
Krankheiten von Religion weder entfremdet noch in nichtreligiösen
Gebieten geduldet werden sollten. Und dass keine Instanz außer Gott
die Macht hat, diese Rechte vorübergehend außer Kraft zu setzen
oder aufzuheben, sei es öffentlich oder verborgen. Und wir von der
Kirche glauben: Dass der Mensch im Grunde gut ist. Dass er danach strebt
zu überleben. Dass sein Überleben von ihm selbst und von seinen
Mitmenschen abhängt und davon, dass er ein brüderliches Verhältnis
mit dem Universum erreicht. Und wir von der Kirche glauben, dass die Gesetze
Gottes dem Menschen verbieten: Seine eigene Art zu zerstören. Die
geistige Gesundheit eines anderen zu zerstören. Die Seele eines anderen
zu zerstören oder zu versklaven. Das Überleben seiner Kameraden
oder seiner Gruppe zu zerstören oder zu mindern. Und wir von der Kirche
glauben, dass der Geist gerettet werden kann, und dass nur der Geist den
Körper retten oder heilen kann."
34
abgedruckt in: Was ist Scientology? Aus
den Werken von L. Ron Hubbard, zusammengestellt von Mitgliedern der Church
of Scientology International, 1998, S. 729 - vorgelegt von den Klägern
als Anlage K 24 - (Text 4)
35
"Der Kodex eines Scientologen
36
Als Scientologe gelobe ich, mich zum Wohle
aller an den Kodex der Scientology zu halten. Ich verspreche:
37
... 16 Auf standardgemäßer
und unveränderter Scientology als eine angewandte Aktivität zu
bestehen, und zwar in der Ethik, im Auditing und in der Verwaltung von
Scientology-Organisationen. ..."
38
abgedruckt in: Was ist Scientology? Aus
den Werken von L. Ron Hubbard, zusammengestellt von Mitgliedern der Church
of Scientology International, 1998, S. 735 - von den Klägern vorgelegt
als Anlage K 24 - (Text 5)
39
"HCO-Richtlinienbrief(e):
40
eine Art von Ausgabe, die von L. Ron Hubbard
geschrieben wurde. Das ist eine permanent gültige Ausgabe der gesamten
Organisations- und Verwaltungstechnologie der Dritten Dynamik. Ungeachtet
ihres Datums oder Alters bilden sie das Know-how, wie eine Organisation,
Gruppe oder Firma zu leiten ist. ...
41
HCO-Bulletin(s):
42
eine technische Ausgabe, die von L. Ron
Hubbard geschrieben wurde. HCO-Bulletins bilden die technische Herausgabelinie.
Sie sind von der ersten Herausgabe an gültig, es sei denn, sie werden
ausdrücklich aufgehoben. ..."
43
Herausgeber-Glossar in: Hubbard, Einführung
in die Ethik der Scientology, 2007, S. 421 f. - vorgelegt von den Klägern
als Anlage BB 152, Beiakte Heft 43 - (Text 6)
44
"Der Weg zum Glücklichsein - Ein
Leitfaden zu besserem Leben, der auf gesundem Menschenverstand beruht
45
1. Achten Sie auf sich. 2. Seien Sie maßvoll.
3. Treiben Sie keine Promiskuität. 4. Geben Sie Kindern Liebe und
Hilfe. 5. Ehren Sie Ihre Eltern und helfen Sie ihnen. 6. Geben Sie ein
gutes Beispiel. 7. Seien Sie bestrebt, sich im Leben an die Wahrheit zu
halten. 8. Morden Sie nicht. 9. Tun Sie nichts Illegales. 10. Unterstützen
Sie eine Regierung, die für alle gedacht ist und im Interesse aller
handelt. 11. Schaden Sie niemandem, der gute Absichten hat. 12. Schützen
und verbessern Sie ihre Umwelt. 13. Stehlen Sie nicht. 14. Seien Sie vertrauenswürdig.
15. Kommen Sie Ihren Verpflichtungen nach. 16. Seien Sie fleißig.
17. Seien Sie kompetent. 18. Respektieren Sie die religiösen Überzeugungen
anderer. 19. Versuchen Sie, anderen nicht etwas anzutun, was Sie nicht
selbst erfahren möchten. 20. Versuchen Sie, andere so zu behandeln,
wie Sie von ihnen behandelt werden möchten. 21. Seien Sie aktiv und
erfolgreich."
46
Hubbard, Der Weg zum Glücklichsein
- vorgelegt von den Klägern als Anlage K 34 - (Text 7)
47
"Die Scientology Religion - Religious
Technology Center
48
Scientology enthält ein Wissensgebäude,
das aus gewissen fundamentalen Wahrheiten heraus entsteht. Die wichtigsten
dieser Wahrheiten sind: Der Mensch ist ein unsterbliches geistiges Wesen.
Seine Erfahrung reicht wesentlich weiter als ein einziges Leben. Seine
Fähigkeiten sind grenzenlos, selbst wenn sie gegenwärtig nicht
verwirklicht werden. Scientology geht außerdem davon aus, dass der
Mensch im Grunde genommen gut ist, dass seine geistige Rettung von ihm
selbst und seinen Mitmenschen und von seinem Erreichen der Brüderschaft
mit dem Universum abhängt. In dieser Hinsicht ist Scientology eine
religiöse Philosophie im wahrsten Sinne des Wortes, denn sie befasst
sich mit nichts Geringerem als der vollen Rehabilitierung des dem Menschen
angeborenen geistigen Selbst - seinen Fähigkeiten, seinem Bewusstsein
und seiner Gewissheit seiner eigenen Unsterblichkeit. ... Das wichtigste
Mittel, mit dem die grundlegenden Wahrheiten der Scientology zur Rehabilitierung
des menschlichen Geistes angewendet werden, heißt Auditing. Es ist
die zentrale Praktik der Scientology und wird von einem Auditor durchgeführt
... . Eines der fundamentalen Prinzipien des Scientology Glaubens ist die
Erkenntnis, dass ein Mensch seine Lage nur dann verbessern kann, wenn es
ihm erlaubt wird, seine eigenen Antworten auf die Probleme des Lebens zu
finden. Scientology Auditoren helfen dem Einzelnen, dieses Ziel zu erreichen,
indem sie ihn bei der Untersuchung seiner eigenen Existenz mit Hilfe einer
sorgfältig strukturierten Reihe von Schritten leiten, die von L. Ron
Hubbard entwickelt wurden. Dadurch, dass er diesem ansteigenden Vorgang
folgt, kann der Mensch seine Fähigkeit verbessern, zu erkennen, was
er ist und wo er ist - und so alle Erlebnisschichten abschälen, die
so schwer auf ihm gelastet haben. ... Die Auditoren verwenden das E(lektrometer)-Meter,
um Bereiche geistigen Leids oder geistiger Verstimmung herauszufinden,
die einer Erreichung höherer Bewusstseinsstufen im Wege stehen. ...
Hubbard hat das E-Meter aufgrund der Erkenntnis entwickelt, dass der Verstand
geistige Eindrucksbilder enthält, tatsächliche Aufzeichnungen
früherer Erfahrungen. ... Wenn eine Person eines dieser geistigen
Eindrucksbilder betrachtet oder einen Gedanken hat, registriert das E-Meter
präzise die Änderungen, die in der geistigen Masse und Energie
stattfinden. Das E-Meter diagnostiziert oder heilt nichts, es misst einfach
den Zustand oder eine Änderung im Zustand einer Person und dient als
Anhaltspunkt dafür, was im Verlauf einer Auditingsitzung auf dem Weg
zur Vervollkommnung angesprochen werden sollte. Mit der Dianetik wurde
die Entdeckung eines bislang unbekannten und hinderlichen Teils des Verstandes
verkündet, der viele Aufzeichnungen früher erfahrener Verluste,
Schmerzen und früher erlebter Bewusstlosigkeit in Form von geistigen
Eindrucksbildern enthält. Diese existieren unterhalb der Bewusstseinsebene
einer Person, sammeln sich an und bilden zusammen das, was als reaktiver
Verstand bezeichnet wird, der die Quelle aller unerwünschten Empfindungen,
unkontrollierbaren Gemütsbewegungen, Schmerzen und seelischen Leids
ist. Auditing legt den reaktiven Verstand Schritt für Schritt offen.
Die Person wird sich der Inhaltsbilder bewusst und kann deren negativen
Einfluss auf ihre Person auflösen. Wenn das stattfindet, dann hat
man einen neuen Seinszustand erreicht, der in Scientology Clear genannt
wird. ... Während Clear ein neuer Zustand für den Menschen ist,
führt die Brücke ihn zu noch größeren Höhen geistiger
Freiheit. Über Clear liegen die Stufen eines Operierenden Thetans
(OT). Der Thetan ist das unsterbliche geistige Wesen, das Individuum selbst,
nicht sein Körper oder Verstand oder sonstiges. ... Das Ziel ?Clear'
besteht darin, jene Dinge aus seiner Existenz zu entfernen, die nicht Bestandteil
des angeborenen geistigen Selbst sind. Das Ziel ?Operierender Thetan' besteht
darin, die Schwierigkeiten der Existenz zu überwinden und die Gewissheit
und Fähigkeiten seiner ursprünglichen geistigen Natur zurückzugewinnen.
... Der breite Weg, dem der Scientologe durch das Auditing und das Studium
der Scientology Materialien hindurch folgt, heißt die Brücke.
Die Brücke verkörpert ein uraltes Prinzip - einen lang ersehnten
Weg über eine Schlucht zwischen dem gegenwärtigen Zustand des
Menschen und unermesslich höheren Ebenen des Bewusstseins. Die Brücke
besteht aus ansteigenden Stufen, damit die Fortschritte stufenweise, vorhersehbar
und merklich sind. Diese Brücke hat zwei Seiten: Auf der einen Seite
erreicht man durch die Teilnahme am Auditing die höchsten Bewusstseinsebenen
als geistiges Wesen; auf der anderen Seite studiert man die Axiome und
Prinzipien von Scientology und wird zum Auditor ausgebildet, und erreicht
letztendlich die höchsten Ebenen des Könnens und die Erfahrung
als Auditor. ... Die Scientology Religion ist ausschließlich auf
L. Ron Hubbards Forschungen, Schriften und aufgezeichneten Vorträgen
begründet - die alle zusammen die Schriften der Religion darstellen.
Sie umfassen mehr als 500.000 Seiten schriftlicher Werke, nahezu 3.000
aufgezeichnete Vorträge und über 100 Filme. ..., so sind auch
die kirchlichen Organisationen der Scientology Religion in eine hierarchische
Struktur aufgegliedert ... . Auf den niedrigeren Ebenen dieser Hierarchie
befinden sich die individuellen, in der Mission tätigen Geistlichen,
Gruppen und Kirchenmissionen, die die unteren Ebenen des Auditings und
der Ausbildung ausüben. Auf den höheren Ebenen befinden sich
die größeren Kirchenorganisationen, die die fortgeschrittenen
Ebenen der religiösen Dienste, Auditing und Ausbildung durchführen.
Alle Kirchen unterstehen einem internationalen Verwaltungssystem, welches
unterstützt, koordiniert und Hilfestellung leistet, um sicherzustellen,
dass die von L. Ron Hubbard entwickelte geistige und spirituelle Lehre
und religiöse geistige Philosophie und Technologie der Dianetik und
Scientology jedem zur Verfügung steht, der sie erhalten möchte,
und dass die Scientology Dienste genauso angewendet werden, wie Hubbard
dies festgelegt hat. Jede Scientology Kirche ist grundsätzlich eine
eigene Körperschaft und hat ihren eigenen, örtlichen Vorstand
und Führungskräfte, die für ihre eigenen Aktivitäten
und ihr Wohlergehen, sowohl in kirchlicher als auch in körperschaftlicher
Hinsicht, zuständig sind. Zusammen bilden diese Kirchen ein umfassendes
internationales Netz von über 2.600 Kirchen, Missionen und Gruppen.
Annähernd 17.000 Scientologen sind als Mitarbeiter in diesen Kirchen
und Missionen und verbundenen Gruppen und Organisationen auf der ganzen
Welt tätig. ..."
49
Religious Technology Center, Homepage,
Stand: 25. Oktober 2003 - vorgelegt von den Klägern als Anlage K 44
- (Text 8)
50
"Religious Technology Center
51
David Miscavige ist der Vorsitzende des
Vorstands Religious Technology Center (RTC), einer gemeinnützigen
Organisation, die im Jahre 1982 mit dem Zweck gegründet wurde, die
Scientology Religion zu erhalten und zu beschützen. ... Die religiöse
Philosophie und die Technologien der Dianetik und der Scientology wurden
ausschließlich von L. Ron Hubbard entdeckt und entwickelt. Ein fundamentaler
Standpunkt der Scientologen ist, dass, wenn die Praktiken genauso angewendet
werden, wie er es in seinen Schriften beschreibt, sie universell durchführbar
sind und dadurch die Bedingungen verbessern bzw. zu einem erhöhten
geistigen Bewusstsein und erhöhten Fähigkeiten aller führen.
Aus diesem Grund betonen die Scientologen die orthodoxe und standardgemäße
Anwendung der Scientology Schriften. Deshalb legen sie sich niemals die
Schrift gegenseitig aus, sondern beziehen sich immer auf das ursprüngliche
Quellenmaterial. ... Aus diesem Grund wollen die Kirche und deren Mitglieder,
mehr als alles andere, die Schriften so erhalten und anwenden, wie sie
von Hubbard festgehalten wurden. Früher hat Hubbard persönlich
die Ausübung der Religion geleitet, und er ließ auch viele der
Begriffe und Symbole gesetzlich schützen, die die Religion beschreiben,
wie z.B. ?Dianetik' und ?Scientology'. ... 1982 stiftete Hubbard diese
Zeichen dem Religious Technology Center (RTC) und übertrug diesem
die Verantwortung, die Religion durch die Durchsetzung der orthodoxen Anwendung
seiner Scientology Technologien zu schützen und die Öffentlichkeit
dadurch zu schützen, dass sichergestellt würde, dass nur autorisierte
kirchliche Organisationen die Religionsbezeichnungen verwenden. Während
die Church of Scientology International als Mutterkirche fungiert und für
die allgemeine Kirchenleitung, Verbreitung der Lehre und Vergrößerung
der Scientology und der verschiedenen Kirchen der Scientology Religion
verantwortlich ist, dient das Religious Technology Center als Schützer
der Religion. Während von jeder Scientology Organisation und sogar
von jedem einzelnen Mitglied erwartet wird, dass sie für die standardgemäße
Anwendung der Schriften sorgen, ist RTC der eigentliche Schützer der
orthodoxen Anwendung der Praktiken. ... Um die Reinheit der Religion und
ihrer Schriften zu gewährleisten, hat RTC kürzlich ein umfassendes
Fünfjahresprojekt fertiggestellt, um alle Schriften, die Hubbard bezüglich
Dianetik und Scientology verfasst hat, neu zu veröffentlichen. RTC
stellt die Echtheit eines jeden Werkes dadurch sicher, dass diese Wort
für Wort mit den Originalmanuskripten verglichen wurden. ... Sogar
die Übersetzungen der Schriften werden von RTC vor jeder Veröffentlichung
auf das Genaueste geprüft, bevor sie veröffentlicht werden. ...
Eine der wichtigsten Aufgaben des RTC ist seine Wächterfunktion über
die fortgeschrittenen religiösen Schriften der Scientology, die als
fortgeschrittene Erlösungsstufen bezeichnet werden. Der Großteil
der Schriften ist für jeden, der nach spiritueller Erleuchtung und
Vervollkommnung strebt, frei verfügbar. Die höheren Erlösungsstufen
aber, die nur einen sehr kleinen Teil der Schriften darstellen, werden
streng vertraulich gehalten. Bevor einem Mitglied der Kirche erlaubt wird,
diese Materialien zu verwenden, muss es die höchsten ethischen Standards
erfüllen und vorherige Stufen spiritueller Befreiung, die die Grundlage
für weiter fortgeschrittene religiöse Dienste bilden, erreicht
haben. ... Durch die exakte Ausübung der Materialien von Dianetik
und Scientology erlangt man nicht nur ein volles Verstehen von sich selbst
als unsterbliches geistiges Wesen und des Universums, sondern auch wahre
spirituelle Freiheit. Scientologen auf der ganzen Welt erachten deshalb
die Wahrung und die Unzerstörbarkeit ihres religiösen Erlösungsweges
- in exakter Übereinstimmung mit den Original-Schriften des Gründers
- als unabdingbar für ihre spirituelle Befreiung. ..."
52
Religious Technology Center, Homepage,
Stand: 25. Oktober 2003 - vorgelegt von den Klägern als Anlage K 44
- (Text 9)
53
"Theorie der Scientology Organisationen
54
Eine Organisation ist eine Anzahl von
Terminalen und Kommunikationslinien, die durch eine gemeinsame Zielsetzung
vereint sind. ... Das Weiterleiten, die Kommunikationslinien und das Muster
einer Organisation erledigen nicht die Arbeit. Die Arbeit wird von lebenden
Wesen getan, die gesunden Verstand und Können gebrauchen. Das organisatorische
Muster erleichtert ihre Arbeit lediglich und vermindert Verwirrung und
Überbelastung. ... Eine völlig demokratische Organisation ist
in Dianetik und Scientology schlecht angeschrieben, trotz all dieses Geredes
von Übereinstimmung. Durch ein tatsächliches Experiment (Los
Angeles, 1950) hat man festgestellt, dass Menschengruppen, die aufgefordert
werden, unter sich durch Nominierung und Abstimmung eine Führungsperson
auszuwählen, routinemäßig nur jene auswählen, die
sie umbringen würden. Sie wählen die von großen Taten Schwätzenden
aus und ignorieren diejenigen, die etwas unternehmen. ... Sollten Sie jemals
die Gelegenheit haben, für Ihre Gruppe eine Führungsperson auszuwählen,
seien sie dabei nicht "demokratisch". ... Hüten Sie sich jedoch vor
diesen Damen und Herren parlamentarischer Vorgehensweisen, die sämtliche
rechtlichen und zeitverschwenderischen Verfahren kennen, aber irgendwie
niemals irgendetwas anderes als Chaos erreichen. Eine fähige, erfolgreiche
Führungsperson ist eine Million eindrucksvolle Bauerntölpel wert.
Demokratien hassen Verstand und Können. Verfallen Sie nicht in diesen
Trott. ... Demokratie ist nur in einer Nation von Clears möglich und
selbst sie können Fehler machen. Wenn die Mehrheit herrscht, leidet
die Minderheit. Die Besten sind immer eine Minderheit. ..."
55
Hubbard, HCO(= Hubbard Communications
Office/Hubbard-Kommunikationsbüro)- Richtlinienbrief vom 2. November
1970 unter Wiedergabe des HCO-Bulletins vom 21. September 1958 - vorgelegt
von den Klägern als Anlage K 4 - (Text 10)
56
"Politik
57
Ab und zu hören Sie mich spöttisch
über Regierungen und Ideologien sprechen, einschließlich der
Demokratie. Falls irgendjemand, wenn er sieht, dass ich eine Ideologie
kritisiere, zu glauben versucht, ich sei ein Anhänger der entgegengesetzten
Richtung, so hat er nicht mitbekommen, worum es eigentlich geht. Welches
politische System könnte bei sehr aberrierten Leuten funktionieren?
... Der Grundbaustein eines jeden politischen Systems ist das Individuum.
Man kann versuchen, diesen Punkt zu umgehen, indem man das Konzept ?der
Massen' entwickelt. Aber es gibt keine Massen, die nicht aus einzelnen
Einheiten aufgebaut sind. Somit ist die einzelne Einheit die Grundlage
einer Masse. ... Ein politisches System, das unter unwissenden, ungebildeten
und barbarischen Leuten zu funktionieren versucht, könnte ausgezeichnete
Prinzipien haben, könnte jedoch nur im Unwissend-, Ungebildet- und
Barbarischsein Erfolg haben, außer man nähme sich Person für
Person vor und kuriere die Unwissenheit, Ungebildetheit und Barbarei jedes
einzelnen Bürgers. ... Es gibt also keinen Grund zu vermuten, dass
irgendein politisches System in irgendeinem Grade besser sei als diejenigen,
die es benutzen, um zu regieren oder regiert zu werden. Der einzige Unterschied
zwischen den existierenden politischen Systemen ist ihr relativer Wert
dabei, dem Individuum eine Chance zu geben, sich zu entwickeln und eine
höhere Ebene persönlicher geistiger Gesundheit und Fähigkeit
zu erlangen. Damit ist jedes System ausgeschlossen, das Hexenjagden betreibt,
Chancen zunichte macht oder das Recht unterdrückt, sich durch irgendein
brauchbares System zu verbessern, bzw. ein funktionsfähiges System
unterdrückt. Wenn man sich anschaut, wie die Vereinigten Staaten und
Australien mit blinder Wut Scientology bekämpfen, während sie
unterdrückerische geistige und religiöse Praktiken unterstützen,
so gibt das einem den Beweis, dass die Demokratie, wenn sie auf aberrierte
Leute angewandt wird und von aberrierten Leuten benutzt wird, weit davon
entfernt ist, eine ideale Unternehmung zu sein, und dass es sich bei ihr
nur um aberrierte Demokratie handelt. Jeder Mensch hat mit jedem anderen
Menschen die gleiche reaktive Bank gemeinsam. Das ist sein größter
gemeinsamer Nenner. Die reaktive Bank - der unbewusste Verstand, wie auch
immer Sie es zu nennen wünschen - unterdrückt alle anständigen
Impulse und unterstützt die schlechten. Daher ist eine Demokratie
ein Kollektivdenken reaktiver Banken. Die Meinung der ?Allgemeinheit' ist
Bankmeinung. Jede menschliche Gruppe wird wahrscheinlich nur diejenigen
wählen, die sie umbringen werden. Das ist eine Schlussfolgerung aus
Experimenten, die im Jahre 1950 tatsächlich durchgeführt wurden.
Die Gruppe hat nur durch die Bemühungen von Individuen Erfolg, die
sich über ihre Bank erheben und trotz des bösartigen Charakters
von Gruppen und der schwachsinnigen Natur des Kollektivdenkens ihr Bestes
für ihre Mitmenschen tun. Glauben Sie an das einzelne Wesen und arbeiten
Sie mit ihm und Sie werden feststellen, dass es im Grunde gut ist. Wenn
Sie nur mit einer Gruppe arbeiten, so arbeiten Sie mit Kollektivdenken,
das im Grunde Bank und daher böse ist. Scientology gibt uns unsere
erste Chance, eine wirkliche Demokratie zu haben. Indem wir jedes einzelne
Individuum von den schlimmsten Aberrationen befreien, gelangt man zu einer
Gruppe, die nicht nur auf der Grundlage von Bank regiert und die, wie das
Individuum, im Grunde gut sein wird. ... In Scientology beweisen wir täglich,
dass ein von Aberrationen befreites Individuum gegenüber seinen Mitmenschen
in einer anständigeren Weise reagiert und dass ein Individuum, das
restimuliert worden ist, schlechter handelt; wir beweisen, dass eine Person
unter der Belastung von Aberration unvernünftig ist und eine befreite
Person aufgeweckt ist. Wir können also auf der Grundlage tatsächlicher
Nachweise den Schluss ziehen, dass die erste wahre Demokratie dann auftauchen
wird, wenn wir jedes Individuum von den bösartigeren reaktiven Impulsen
befreit haben. Solche Wesen können vernünftig denken, können
über anständige, angemessene und praktisch durchführbare
Maßnahmen übereinstimmen, und man kann sich bei ihnen darauf
verlassen, dass sie nützliche Maßnahmen entwickeln. Bis wir
das getan haben, werden wir weiterhin gegenüber menschlicher ?Demokratie'
kritisch sein - und gegenüber jeglicher anderen politischen Philosophie,
die dem Menschen als Heilmittel für seine Beschwerden präsentiert
wird. Eine politische Philosophie kann nicht auditieren. Wir können.
Uns seien Sie nicht so empfindlich gegenüber der öffentlichen
Reaktion. Fahren Sie einfach damit fort, eine vernünftige Welt zu
schaffen, und am Ende wird alles gut herauskommen."
58
Hubbard, HCO-Richtlinienbrief vom 13.
Februar 1965 - vorgelegt von den Klägern als Anlage K 5 und von der
Beklagten als Anlage B 34 - (Text 11)
59
"Freiheit von Politik
60
1. Hiermit erkläre ich, dass Scientology
nicht politisch und nicht ideologisch ist. ... 3. Hiermit wird keinerlei
Richtlinie bezüglich unterdrückerischer Personen verändert.
... 6. Alle Aussagen, die irgendeine politische Entität oder eine
Ideologie angreifen, sind hiermit in sämtlichen Vorträgen und
schriftlichen Werken zurückgezogen und aufgehoben. ... 8. Scientology
ist für ein freies Volk und erklärt sich zu diesem Zeitpunkt
als selbst frei von jeglicher politischen Verbindung oder Zugehörigkeit."
61
Hubbard, HCO-Richtlinienbrief vom 14.
Juni 1965 - vorgelegt von den Klägern als Anlage K 6 - (Text 12)
62
"Ehrliche Menschen haben auch Rechte
63
Nachdem Sie ein hohes Fähigkeitsniveau
erreicht haben, werden Sie der erste sein, der auf Ihren Rechten besteht,
mit ehrlichen Menschen zu leben. Wenn Sie die Technologie des Verstandes
kennen, dann wissen Sie, dass es ein Fehler ist, ?Rechte des Einzelnen'
und ?Freiheit' als Argumente zu benutzen, um jene zu schützen, die
nur auf Zerstörung aus sind. Die Rechte des Einzelnen wurden nicht
geschaffen, um Verbrecher zu schützen, sondern um ehrlichen Menschen
Freiheit zu bringen. ... Freiheit ist für ehrliche Menschen da. Kein
Mensch, der nicht selbst ehrlich ist, kann frei sein - er ist seine eigene
Falle. Wenn seine eigenen Taten nicht enthüllt werden können,
dann ist er ein Gefangener; er muss sich vor seinen Mitmenschen zurückhalten
und ist ein Sklave seines eigenen Gewissens. Freiheit muss verdient sein,
bevor irgendwelche Freiheit möglich ist. Unehrliche Menschen zu beschützen
heißt, sie in ihre eigene Hölle zu verdammen. Indem man die
?Rechte des Einzelnen' zu einem Synonym für das ?Beschützen des
Verbrechers' macht, hilft man, einen Sklavenstaat für alle herbeizuführen;
denn wenn ?persönliche Unabhängigkeit' missbraucht wird, kommt
damit eine Ungeduld auf, die uns schließlich alle dahinrafft. Die
Zielscheibe aller Strafgesetze sind die wenigen, die fehlgehen. Solche
Gesetze schädigen und beschränken leider auch diejenigen, die
nicht fehlgehen. Wenn alle ehrlich wären, gäbe es keine Strafandrohungen.
... Jemandes Recht auf Überleben ist direkt mit seiner Ehrlichkeit
verknüpft. Freiheit für den Menschen bedeutet nicht die Freiheit,
den Menschen zu schädigen. Redefreiheit bedeutet nicht, dass man die
Freiheit hätte, durch Lügen Schaden anzurichten. Der Mensch kann
nicht frei sein, während jene in seiner Mitte weilen, die Sklaven
ihrer eigenen Schrecken sind. ... Wir können nur so lange in der Sonne
stehen, wie wir nicht zulassen, dass die Taten anderer die Dunkelheit bringen.
Freiheit ist für ehrliche Menschen da. Persönliche Freiheit existiert
nur für diejenigen, die die Fähigkeit besitzen, frei zu sein.
...Am wenigsten frei ist derjenige, der seine eigenen Taten nicht enthüllen
kann und gegen die Enthüllung der unrichtigen Handlungen anderer protestiert.
Auf solchen Leuten wird eine künftige politische Sklaverei aufgebaut
sein, in der wir alle Nummern haben - und unsere Schuld - außer,
wir handeln. ..."
64
Ehrlichkeit und Fallgewinn
65
Unehrlichkeit kann Fallgewinn verhindern.
Fallgewinn hängt vollständig von der Fähigkeit ab, die Wahrheit
von etwas anzusehen, um eine As-isness zu bewirken. Diese Fähigkeit
wird auf einer Gradientenskala gewonnen oder wiedergewonnen. Die Gradkarte
ist darauf ausgelegt, jemandem zu helfen, auf jeder Stufe gradientenweise
größere Bereiche von Wahrheit anzusehen. Während man auf
der Karte nach oben vorwärts geht, verbessert und vergrößert
sich die eigene Fähigkeit, die Wahrheit von Dingen anzusehen. Die
angehäuften Massen, Lasten, Probleme und Falschheiten eines oder mehrerer
Leben werden aufgelöst und verschwinden, wobei das Wesen frei und
sauber sowie in Kontrolle über sein Leben und seine Umgebung zurückbleibt.
Aber um als ein PC oder Pre-OT Hilfe zu erhalten, muss man seinem Auditor
gegenüber ehrlich sein. Unehrliche Leute haben Withholds, und Withholds
häufen Masse an und führen zu Dummheit. ... Folglich kann man
sich den eigenen Weg die Brücke hinauf durch Unehrlichkeit versperren.
... Ehrlichkeit öffnet die Tür zu Fallgewinn. Dies ist der Weg
zur geistigen Gesundheit. Es ist der Weg die Brücke hinauf zu OT und
wirklicher Freiheit. ..."
66
Hubbard, Einführung in die Ethik
der Scientology, Ausgabe 2007, S. 50 ff. und S. 67 f. - vorgelegt von den
Klägern als Anlage BB 152, Beiakte Heft 43 (entsprechend auch bereits
Ausgabe 1998, S. 45 ff. und S. 38 f. - vorgelegt von den Klägern als
Anlage K 79) - (Text 13)
67
"Auch ehrliche Menschen haben Rechte
68
... Es ist ein Fehler, ?die Rechte des
Individuums' und ?Freiheit' als Argumente zu benutzen, um diejenigen zu
schützen, die nur zerstören würden. Die Rechte des Individuums
wurden nicht geschaffen, um Verbrecher zu schützen, sondern um ehrlichen
Menschen Freiheit zu bringen. In diesen Schutzbereich tauchten dann diejenigen
ein, die ?Freiheit' und ?individuelle Bürgerrechte (= die Gesamtheit
der Rechte, die von Leuten in einer Gemeinde oder in einem Staat gemeinsam
besessen werden) brauchten, um ihre eigenen fragwürdigen Aktivitäten
zu verdecken. Freiheit ist für ehrliche Menschen da. ... Freiheit
muss verdient sein, bevor irgendeine Freiheit möglich ist. ... Dadurch,
dass man ?die Rechte des Individuums' gleichbedeutend macht mit ?schütze
den Verbrecher', hilft man mit, einen Sklavenstaat für alle herbeizuführen;
denn da, wo ?individuelle Bürgerrechte' missbraucht werden, entsteht
ihnen gegenüber eine Unduldsamkeit, die schließlich uns alle
hinwegfegt. ... Dadurch, dass jemand versucht, sich auf seine ?individuellen
Rechte' zu berufen, um sich selbst vor einer Untersuchung seiner Taten
zu schützen, verringert er genau in dem Ausmaß die Zukunft individueller
Bürgerrechte - denn er selbst ist nicht frei. Jedoch übt er auf
andere, die ehrlich sind, einen schlechten Einfluss aus, indem er ihr Recht
auf Freiheit benutzt, um sich selbst zu schützen. ... Das Recht einer
Person zu überleben steht in direkter Beziehung zu ihrer Ehrlichkeit.
... Freiheit ist für ehrliche Menschen da. Individuelle Bürgerrechte
existieren nur für die, die die Fähigkeit besitzen, frei zu sein.
..."
69
in: Persönliche Werte und Integrität
- Ein Scientology-Kurs zur Verbesserung des Lebens, gegründet auf
die Werke von L. Ron Hubbard, 1991, S. 201 ff. - vorgelegt von der Beklagten
als Anlage B 137 - (Text 14)
70
"Die antisoziale Persönlichkeit,
der Anti-Scientologe
71
Es gibt gewisse Merkmale und geistige
Einstellungen, die etwa 20 Prozent einer Rasse dazu bewegen, sich jeder
Unternehmung oder Gruppe, die etwas verbessern will, vehement zu widersetzen.
Solche Leute sind dafür bekannt, antisoziale Tendenzen zu haben. Wenn
die rechtliche oder politische Struktur eines Landes sich dahin entwickelt,
dass sie solche Persönlichkeiten in Vertrauenspositionen begünstigt,
dann werden alle zivilisierenden Organisationen des Landes unterdrückt,
und eine Barbarei bestehend aus Verbrechen und wirtschaftlichen Zwängen
wird folgen. Verbrechen und kriminelle Handlungen werden von antisozialen
Persönlichkeiten verübt. Insassen von Anstalten führen allgemein
ihren Zustand auf die Verbindung zu solchen Persönlichkeiten zurück.
Wir sehen also, dass es für Regierungen, für polizeiliche Tätigkeit
und auf dem Gebiet der geistigen Gesundheit - um nur einige zu nennen -
wichtig ist, diesen Persönlichkeitstyp erkennen und isolieren zu können,
um die Gesellschaft und den Einzelnen vor den destruktiven Folgen zu schützen,
die entstehen, wenn man solchen Personen freies Spiel darin gewährt,
den anderen zu schaden. Da sie nur 20 Prozent der Bevölkerung ausmachen
und da nur 2 ½ Prozent dieser 20 Prozent wahrhaftig gefährlich
sind, sehen wir, dass wir mit nur sehr wenig Anstrengung die Lage der Gesellschaft
wesentlich verbessern können. ... vernachlässigen wir die weniger
herausragenden Beispiele und nehmen nicht wahr, dass solche Persönlichkeiten
heute alltäglich, häufig unentdeckt, mitten unter uns weilen.
... Da 80 Prozent von uns versuchen vorwärts zu kommen und nur 20
Prozent uns daran zu hindern versuchen, wäre unser Leben viel leichter
zu leben, wenn wir gut darüber unterrichtet wären, wie eine solche
Persönlichkeit genau in Erscheinung tritt. Dann könnten wir sie
entdecken und uns viele Misserfolge und viel Kummer ersparen. ... Wenn
Sie durch sachgemäße Suche und Entdeckung alle jene antisozialen
Personen, die Sie in der Vergangenheit gekannt haben, aussieben würden
und wenn Sie sich dann von ihnen trennen würden, könnten Sie
eine große Erleichterung empfinden. Ebenso könnte sowohl sozial
als auch wirtschaftlich Erholung eintreten, wenn die Gesellschaft diesen
Persönlichkeitstyp als ein krankes Wesen erkennen und ihn isolieren
würde, so wie sie jetzt Leute mit Pocken unter Quarantäne stellt.
Die Dinge werden mit großer Wahrscheinlichkeit nicht viel besser
werden, solange 20 Prozent der Bevölkerung gestattet wird, das Leben
und die Unternehmungen der restlichen 80 Prozent zu beherrschen und zu
schädigen. Da das Mehrheitsprinzip den politischen Brauch der heutigen
Zeit verkörpert, sollte die geistige Gesundheit der Mehrheit in unserem
täglichen Leben zum Ausdruck kommen, ohne dass die sozial Gestörten
sich einmischen oder zerstören. ... Da die Gesellschaft ausschließlich
aufgrund der Bemühungen der sozialen Persönlichkeit funktioniert,
gedeiht und lebt, muss man diese erkennen, da sie, nicht die antisozialen
Personen, die wertvollen Menschen sind. Sie sind die Leute, die Rechte
und Freiheit haben müssen. Den antisozialen Personen wird nur Aufmerksamkeit
geschenkt, um die sozialen Persönlichkeiten in der Gesellschaft zu
schützen und zu unterstützen. ... Wenn wir die soziale Persönlichkeit
nicht entdecken und sie vor ungerechten Zwängen bewahren können
und wenn wir ebenso die antisoziale Persönlichkeit nicht entdecken
und sie einschränken können, wird unsere Gesellschaft weiterhin
unter Geisteskrankheit, Verbrechen und Krieg leiden, und der Mensch und
die Zivilisation werden nicht fortbestehen. Unter allen unseren fachlichen
Fertigkeiten nimmt diese Differenzierung den höchsten Rang ein, denn
wenn wir darin versagen, kann keine andere Fertigkeit fortbestehen, weil
die Basis, auf der sie wirkt, die Zivilisation, nicht mehr da sein wird,
um diese Fertigkeit zu tragen. Zerschlagen Sie die soziale Persönlichkeit
nicht - und versagen Sie nicht darin, die antisoziale Persönlichkeit
in ihren Anstrengungen, die übrigen von uns zu schädigen, machtlos
zu machen. ..."
72
Hubbard, Einführung in die Ethik
der Scientology, Ausgabe 2007, S. 177 ff. - vorgelegt von den Klägern
als Anlage BB 152, Beiakte Heft 43; ebenso in: Wie man Unterdrückung
konfrontiert und zerschlägt - PTS/SP-Kurs, 2001, S. 38 ff. - vorgelegt
von der Beklagten als Anlage B 9 - (Text 15)
73
"Die Hauptmerkmale von unterdrückerischen
Personen
74
... Die wirklichen SPs betragen ungefähr
2 ½ Prozent der Bevölkerung. Indem sie andere restimulieren,
machen sie weitere 17 ½ Prozent zu potentiellen Schwierigkeitsquellen.
Deswegen sind ungefähr 20 Prozent der Bevölkerung Ethikfälle.
Wir dürfen nicht erlauben, dass diese 20 Prozent die 80 Prozent daran
hindern, die Brücke zu überqueren. Wir sind kein Feind des SPs.
Aber er kann keine Freunde haben, nicht wahr. Somit handhaben wir den SP
und seine PTS-Personen und machen mit unserer Arbeit weiter."
75
Hubbard, HCO-Richtlinienbrief vom 7. August
1965, zugleich in: Wie man Unterdrückung konfrontiert und zerschlägt
- PTS/SP-Kurs, 2001, S. 84 - vorgelegt von der Beklagten als Anlage B 9
- (Text 16)
76
"Nachrichtendienst
77
Die Tätigkeit eines Nachrichtendienstes
besteht hauptsächlich aus dem Sammeln von Informationen über
Leute, Informationen, die sich möglicherweise in einer Summierung
von richtigen und falschen Aktionen von eben diesen Leuten aufaddieren.
Es ist im Grunde genommen eine Tätigkeit, die aus Zuhören und
Aktenablage besteht. Es wird die ganze Zeit über alles und jeden gemacht.
Eines Tages ergeben die zufälligen Daten eine verwertbare Summierung.
?Die Rechnung geht auf'. Aber wenn man nie Daten gesammelt hätte,
wäre nichts da, womit die Rechnung aufgehen würde. Deshalb besteht
nachrichtendienstliche Tätigkeit aus dem Notieren von Daten aus allen
möglichen Quellen über die Aktivitäten von Leuten. ... Würden
wir auf diese Weise Akten unterhalten, dann würden wir es so machen.
Eines Tages müssen wir es wahrscheinlich tun. Heute machen wir es
mit dem Gedächtnis. Deshalb hören wir zu. Wir zählen Verbindungen
von Leuten mit Leuten zusammen. Wenn irgendwo ein Angriff auf Scientology
beginnt, schauen wir uns die Leute an, die daran beteiligt sind und legen
sie lahm. Der Angriff verschwindet. Der Grund, weshalb wir heute stabile
Organisationen haben, wo wir früher nur Trümmer hatten, liegt
darin, dass wir nachrichtendienstliche Wege gehen, um unsere Freunde von
unseren Feinden zu unterscheiden, und dass wir schnell handeln. Es ist
nicht so sehr bessere Organisation, sondern vielmehr der zusätzliche
Friede, den wir uns durch wachsamere nachrichtendienstliche Aktivität
erkauft haben. Wir kennen unsere Feinde, ehe sie zuschlagen. Wir halten
sie von wichtigen Positionen fern. Wenn wir einen zufälligerweise
in eine Schlüsselposition bringen und er anfängt, Fehler zu machen,
dann schießen wir schnell und sprechen später Recht. ..."
78
Hubbard, Handbuch des Rechts, 1979, S.
29 f. - vorgelegt von den Klägern als Anlage K 9 und von der Beklagten
als Anlage B 26 - (Text 17)
79
"Rechte eines Mitarbeiters sowie von Studenten
und Preclears auf Rechtsprechung
80
1. Nebst anderen Funktionen, die HCO innehat,
ist es die Rechtsbehörde von Scientology und Scientologen. ... 3.
Alle Scientologen und Mitarbeiter stimmen, indem sie Posten oder die Mitgliedschaft
annehmen, damit überein, sich an die HCO-Kodizes zu halten. Diese
schließen die Rechtskodizes ein. 4. Das HCO-Recht gilt für die
ganze Scientology und alle Scientologen. ..."
81
Hubbard, HCO-Richtlinienbrief vom 17.
März 1965, vorgelegt von den Klägern als Anlage K 31 - (Text
18)
82
"Die Zeiten müssen sich ändern
83
... Falls sich in der Zivilisation des
Menschen, wie sie heute vorwärts strauchelt, keine grundle-
84
genden Veränderungen einstellen,
wird es den Menschen nicht mehr allzu lange geben, und auch keinen von
uns. ... Die Zeiten müssen sich ändern. Schon viel zu lange befinden
wir uns auf dem Weg des Niedergangs, der in die persönliche und soziale
Vergessenheit führt. Wir haben einen Weg, um dies zustande zu bringen.
Wir sind die einzige Gruppe auf der Erde, die tatsächlich über
eine funktionierende Lösung verfügt. Es ist an der Zeit, dass
wir uns dieser Tatsache bewusst werden und diese Lösung gebrauchen
- jeder einzelne von uns. ... Wenn jeder von uns immer höhere Effektivität
erlangt, können wir schließlich gemeinsam genügend Druck
ausüben, um die Dinge in Ordnung zu bringen. ... Die Zeiten müssen
sich ändern. Wir dürfen es nicht zulassen, dass uns irgendwelche
Repressalien seitens Regierung, Kampagnen von unfähigen ?Heilern',
die selbst bereits versagt haben, oder irgendwelche angedrohten Verhöhnungen
oder Bestrafungen im Wege stehen. ..."
85
Hubbard, in: Ability, Die Zeitschrift
der Dianetik und Scientology, Washington, D.C., Nr. 179 vom 20. März
1966 - vorgelegt von den Klägern als Anlage K 63 - (Text 19)
86
"Der Grund,
weshalb es Organisationen gibt
87
Der einzige Grund, weshalb es Organisationen
gibt, ist die Aufgabe, ihren Mitgliedern Materialien und Dienste gegen
eine Spende anzubieten und zu geben und Personen aus der Öffentlichkeit
hereinzuholen, denen man diese anbieten und geben kann. Die Zielsetzung
ist vollkommen befreite Wesen. ... Es war für ein einziges Wesen offensichtlich
unmöglich, 2,5 Milliarden Menschen individuell auszubilden und zu
auditieren. ... Kürzliche Forschung hat Folgendes bestätigt:
Mit dem Universum selbst ist rein gar nichts verkehrt. Aber unterdrückerische
Personen und Gruppen haben sich darauf spezialisiert, Leute in einen Cave-in
zu treiben. ... Was also ans Licht kam, war, dass die Bevölkerung
eines ganzen Universums mit Lügen und künstlichen Unfähigkeiten
vollgestopft worden war und nahezu bis an den Punkt der Auslöschung
gebracht worden ist. Zum ersten Mal überhaupt ... existiert die Technologie,
um diese Chaos umzukehren. ... Und das ist der Grund, weshalb es Posten
und Organisationen gibt: um den Gang alles bisherigen Geschehens zu verändern
und um das Dasein in seiner Gesamtheit nach seinem langem Sturz wieder
aufwärts zu wenden. ..."
88
Hubbard, HCO-Richtlinienbrief vom 31.
Januar 1983 - vorgelegt von den Klägern als Anlage 33 zu Anlage K
75 - (Text 20)
89
"Feind - SP (= unterdrückerische
Person)-Anordnung. Freiwild. Darf seines Eigentums beraubt oder verletzt
werden mit jedem Mittel durch jeden Scientologen ohne disziplinarische
Folge für den Scientologen. Darf hereingelegt, verklagt oder belogen
oder zerstört werden."
90
Hubbard, HCO-Richtlinienbrief vom 18.
Oktober 1967 - vorgelegt von der Beklagten als Anlage B 41 mit deutscher
Übersetzung (vgl. Bl. 450 d.GA) - (Text 21)
91
(englischer Text: "enemy - SP (= suppressive
person) order. Fair Game. May be deprived of property or injured by any
means by any Scientologist without any discipline of the Scientologist.
May be tricked, sued or lied to or destroyed.")
92
"Aufhebung von Fair Game
93
Die Praxis, Leute zu Fair Game zu erklären,
wird aufhören. Fair Game darf auf keiner Ethikorder mehr erscheinen.
Es verursacht schlechte Public Relation. Dieser Richtlinienbrief hebt keine
Regel über den Umgang mit oder die Handhabung einer unterdrückerischen
Person auf."
94
Hubbard, HCO-Richtlinienbrief vom 21.
Oktober 1968 - vorgelegt von der Beklagten als Anlage B 42; deutsche Übersetzung
der Kläger (vgl. Bl. 1033 d.GA) - (Text 22)
95
(englischer Text:
96
"Cancellation of Fair Game
97
The practice of declaring people Fair
Game will cease. Fair Game may not appear on any Ethics Order. It causes
bad public relations. This P/L (= policy letter) does not cancel any policy
on the treatment or handling of an SP.")
98
"Eidesstattliche Erklärung
99
Ich, L.. Ron Hubbard, ordnungsgemäß
vereidigt, gebe folgendes zu Protokoll:
100
... 3. Am 17. März 1965 und um diesen
Zeitpunkt herum - am 7. März 1965 und 23. Dezember 1965, hatte ich
Grund, drei Richtlinienbriefe zu schreiben mit den Titeln: ?Unterdrückerische
Handlungen, Unterdrückung von Scientology und Scientologen', ?das
Freiwild-Gesetz' (7. März 1965 und 23. Dezember 1965) und ?Freiwildgesetz,
Organisation, Unterdrückerische Handlungen - die Quelle des Freiwildgesetzes'
(17. März 1965). ... 5. Meine Absicht beim Schreiben dieser Richtlinien
war einfach die, allen Scientologen klar zu machen, dass diejenigen, die
aktiv versuchen, unsere Entwicklung aufzuhalten, nicht länger als
Mitglieder der Gruppe betrachtet werden können und ihnen infolgedessen
der Schutz der Scientology Ethik nicht in der Art und Weise gewährt
werden kann, wie in den Richtlinienbänden über Ethik von mir
selbst verfasst. ... 6. Indem ich diese Richtlinienbriefe schrieb, oder
irgendwelche anderen diesen Punkt betreffenden Dinge, gab es von meiner
Seite aus nie den Versuch noch die Absicht, illegale oder Angriffsaktionen
gegen irgendjemanden zu autorisieren. 7. Als mir klar wurde, dass der Begriff
?Freiwild', wie oben beschrieben, von uninformierten Personen dahingehend
missinterpretiert wurde, er bedeute, Scientologen erhielten eine Erlaubnis,
Aktionen durchzuführen, die nicht mit dem Gesetz in Übereinstimmung
sind oder andere Standards von Anständigkeit verletzen, wurden diese
Richtlinien aufgehoben. Der Umgang mit einer unterdrückerischen Person
dahingehend, dass sie in der Kirche nicht akzeptiert wird und kein Kaplansgericht
oder andere Dienste der Kirche in Anspruch nehmen darf, bleibt auf Grund
der Tatsache, dass diese Person Schwierigkeiten verursacht und keine persönlichen
Gewinne erzielt, eine gültige Richtlinie."
101
Hubbard, Erklärung vom 22. März
1976 - vorgelegt von den Klägern als Anlage K 76 - (Text 23)
102
"Ethik - Aufhebung von Freiwild, mehr
darüber
103
... Dieser Richtlinienbrief stellt die
Aufhebung eines früheren Disziplinierungsverfahrens der Scientology
klar, genannt ?Freiwild'. Die Absicht dieses Richtlinienbriefes ist, ein
klares Verständnis davon zu erreichen, was ?Freiwild' war und warum
es aufgehoben wurde, und eine Verdrehung seines früheren Zwecks und
der Funktionsweise zu verhindern. ?Freiwild' tauchte in der Scientology
Ethik Terminologie des erste Mal 1965 auf. Dieser Ausdruck wurde nur im
Zusammenhang mit Personen benutzt, die von der Kirche ausgeschlossen wurden.
Seine Verwendung wurde 1968 eingestellt. Wenn eine Person aus der Kirche
ausgeschlossen wurde, nannte man sie ?Freiwild'; dies bedeutete, dass sie
nicht länger durch die Kodizes und disziplinarische Maßnahmen
der Scientology oder die Rechte eines Scientologen geschützt war.
... Es wäre keinem Zweck damit gedient oder auch keine Rechtfertigung
vorhanden für eine Disziplinierungsmaßnahme, die über den
Ausschluss hinausgeht. Jegliche solche Aktion würde die grundlegendsten
Kodizes und das Glaubensbekenntnis der Scientology verletzen. ?Freiwild'
wurde aufgehoben, und bleibt aufgehoben, weil herausgefunden wurde, dass
es durch diejenigen fehlgedeutet werden könnte, die der Scientology
feindlich gegenüber stehen, dass es zu strengeren Disziplinarmaßnahmen
als dem Ausschluss berechtigen würde. ..."
104
Die Vorstände der Scientology Kirchen,
HCO-Richtlinienbrief vom 22. Juli 1980 - vorgelegt von den Klägern
als Anlage K 77 - (Text 24)
105
"Der Sturm im Wasserglas - Vorwürfe
und Fakten
106
... Ein grundlegender Irrtum - falls es
denn einer ist und nicht einfach ein absichtlicher Trugschluss - ist im
übrigen die Sichtweise, dass die Scientology Kirche und ihre Mitglieder
für jedes irgendwann einmal geäußerte und aus dem Zusammenhang
gerissene Zitat ihres Religionsstifters verantwortlich zeichnen müssten,
oder solche isolierten Zitate gar der gelebte Glaube schlechthin wären.
Mit dieser Formel reduziert sich auch die Bibel auf ?Auge um Auge, Zahn
um Zahn'. Wie bereits früher dargelegt, ist diese Sichtweise nicht
haltbar, allein schon aus der tatsächlichen und beobachtbaren Praxis
heraus. Dieser Umstand zählt natürlich für eine Reihe von
?Zitaten', auf die auch innenministerielle Stellen so gerne verweisen,
wenn sie von Gewaltpotential sprechen. Prophylaktisch sei hier auch erwähnt,
dass jegliche Richtlinie L. Ron Hubbards, würde sie die spezifischen
Gesetze eines Landes verletzen, für die Kirche oder ihre Mitglieder
nicht bindend ist. Die Satzung der Scientology Kirche enthält einen
ausdrücklichen Passus zu dieser Problematik. Da L. Ron Hubbard die
Befolgung der Gesetze eines Landes als übergeordnetes Prinzip darstellt
... stehen innerkirchliche Richtlinien erst in zweiter Reihe. ... Nirgendwo
in der Literatur der Scientology Kirche findet sich ein Hinweis auf ein
Streben nach ?Weltherrschaft'. Der Scientology Kirche schwebt ein erleuchtetes
Zeitalter auf Erden vor. Das ist, was sie unter ?Clear the Planet' (den
Planeten ?klären') versteht. ... Die Schlussfolgerung, ... dass die
?Klärung des Planeten' eine ?zwangsläufige Außerkraftsetzung
wesentlicher Teile der liberalen, rechtsstaatlichen und demokratischen
Grundsätze unserer Verfassungsordnung' herbeiführe, ist geradezu
grotesk. ... Der angebliche scientologische Ethikbegriff ist ein auch von
Enquete-Mitgliedern gern bemühtes ?Zitat', dient er doch der Untermauerung
der angeblichen ?Bestrebungen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung'.
... Die ?Zitatesucher' verwechseln den Begriff mit einer organisatorischen
Richtlinie mit dem Titel ?Ethics', die sich allerdings auf die sogenannte
?Ethik-Abteilung' in einer Scientology Kirche bezieht - und nicht auf den
?philosophischen' Begriff der Ethik und seine Definition. Diese innerkirchliche
Disziplinarabteilung wird ausweislich der kirchlichen Nomenklaturverzeichnisse
ebenfalls mit dem englischen Begriff ?Ethics' bzw. der deutschen Entsprechung
?Ethik'(-Abteilung) bezeichnet. Der Zweck dieser Abteilung ist es, genannte
?Gegenabsichten' und ?Fremdabsichten' aus der Umwelt zu entfernen. ...
Unter ?Entfernen von Gegen- oder Fremdabsichten' wird in Scientology nichts
anderes verstanden als das, was beispielsweise bei den Amtskirchen unter
sogenannten ?Amtszuchtverfahren' oder in der staatlichen Verwaltung oder
bei einem Verein unter Disziplinarverfahren üblicherweise verstanden
wird: nämlich die betreffende Person zu korrektem verantwortungsbewusstem
Verhalten im Rahmen ihrer Aufgabe zu veranlassen. ... Der englische Begriff
?Ethics' in seiner philosophischen Definition wird in Scientology hingegen
wie folgt definiert: ?Ethik: Das Studium/die Lehre über die allgemeine
Natur moralischer Standards (Moral: Die Prinzipien von richtigem und falschem
Verhalten) und der spezifischen moralischen Auswahl, die ein Individuum
in seiner Beziehung zu anderen treffen muss'. Weiter heißt es in
den Werken L. Ron Hubbards: ... Ethik ist Vernunft. Das höchste Ethikniveau
würde aus langfristigen Überlebenskonzepten mit minimaler Zerstörung
bestehen, und zwar auf allen Dynamiken. ... Ethik besteht aus den Handlungen,
die der einzelne auf sich nimmt, um optimales Überleben für sich
und andere auf allen Dynamiken zu erreichen. Ethische Handlungen sind Überlebenshandlungen.
Sprechen wir von Ethik, so sprechen wir von richtigem und falschem Verhalten.
Wir sprechen von Gut und Böse. ... Damit etwas gut ist, muss es dem
Individuum, seiner Familie, seinen Kindern, seiner Gruppe, der Menschheit
oder dem Leben etwas geben. Um gut zu sein, muss das Konstruktive einer
Sache das in ihr enthaltene Zerstörerische übertreffen. ..."
107
Church of Scientology International, Vom
Rechtsstaat zur Inquisition - Hinter den Kulissen der Bonner Enquete-Kommission
?Sogenannte Sekten und Psychogruppen', 2. Aufl., Mai 1998, S. 117 ff. -
vorgelegt von den Klägern als Anlage BB 11 - (Text 25)
108
"Expansion - Die Theorie von Richtlinien
109
... Daher expandieren Dinge oder sie schrumpfen.
Sie bleiben in diesem Universum nicht auf gleichem Niveau. Außerdem
schrumpft etwas, wenn es versucht, auf gleichem Niveau und unverändert
zu bleiben. ... Damit bleibt nur die Expansion als die einzige positive
Aktion, die dazu tendiert, Überleben zu garantieren. Die Grundannahme
in allen Richtlinienbriefen ist, dass wir zu überleben beabsichtigen,
und zwar auf allen Dynamiken. Um zu überleben, muss man also expandieren,
da dies der einzige sichere Operationszustand ist. ... Um zu expandieren,
braucht eine jede Firma ein Produkt, nach dem Nachfrage besteht, und den
Willen und das Können, um es zu produzieren und zu liefern. Es kann
eine Dienstleistung oder ein Artikel sein. ... Wenn, wie in unserem Falle,
das Resultat sehr vorteilhaft ist und wenn wir fortfahren, es zu erschaffen
und auszutauschen, dann ist das Verlangen danach sichergestellt. Damit
befinden wir uns in einer glücklichen Lage. ... Wir bauen ein besseres
Universum. Es ist bis jetzt kein gutes Universum gewesen, um darin zu leben,
aber es kann eines sein. Unser Bestrafungsfaktor ist unser Ethiksystem,
und es existiert, um die Qualität des Ergebnisses sicherzustellen
und um die Schwächung des Verlangens nach dem Ergebnis zu verhindern.
Die Organisation hat also ihre gesamten Richtlinien daraufhin ausgerichtet
zu expandieren. Es erfordert viele Dinge, um Expansion sicherzustellen.
Wenn man Richtlinien interpretiert, sollten Sie daher nur im Hinblick auf
Expansion, als einzigen Faktor, der für sie maßgebend ist, interpretiert
werden. ... Der richtige Weg zu expandieren besteht daher darin, den allgemeinen
öffentlichen Bedarf nach und nach aufzubauen, die Öffentlichkeit
durch Erfahrung erkennen zu lassen, dass man Missständen abhilft,
und wenn riesengroße Nachfrage nach einem besteht, die Richtlinien
neu zu interpretieren oder als Bremse für die Expansion abzuschaffen.
... Der Unterdrücker als Individuum kann durch Zwang entfernt werden,
weil er ein Anti-Nachfragefaktor ist, der falsche Aussagen und Lügen
benutzt, um zu verhindern, dass ein Bedarf entsteht. Aber man muss sich
beim Entfernen des Unterdrückers sicher sein, dass das eigene Ergebnis
und der eigene Austausch noch immer korrekt und ehrlich sind und in keiner
Weise für irgendetwas anderes als Unterdrücker unterdrückerisch
sind. ... Kurz gesagt, benutzen Sie Zwang nur, um betrügerische Anti-
Nachfragefaktoren außer Gefecht zu setzen. Lassen Sie jedoch die
Tür wenigstens einen Spalt weit offen, für den Fall, dass sich
ein Bedarf ohne Zwang entwickelt. Verschließen Sie niemals gegenüber
einem möglichen Bedarf endgültig die Tür. ... Das letztendliche
Ergebnis der Scientology ist ein Universum, das anständig ist und
in dem man glücklich leben kann - und das nicht verkommen und durch
Unterdrücker ins Unglück versetzt worden ist, so wie es in der
Vergangenheit geschah. Dies wird erreicht, indem man Individuen von ihren
Aberrationen befreit und indem man verhindert, dass Unterdrücker das
Verlangen abstumpfen und die Leute erneut aberrieren; und dies ist der
Weg zur Expansion. ..."
110
Hubbard, HCO-Richtlinienbrief vom 4. Dezember
1966 - vorgelegt von den Klägern als Anlage BB 26; ebenso in: Der
Organisationsführungskurs, 1999, S. 42 ff. - vorgelegt von der Beklagten
als Anlage B 25 - (Text 26)
111
"Der kriminelle Verstand
112
Definition: Ein Krimineller ist jemand,
der durch böse Absichten motiviert ist und der so viele schädliche
Overt-Handlungen begangen hat, dass er solche Aktivitäten als normal
betrachtet. Es gibt ein wertvolles Datum für das Aufdecken von Overts
und Withholds bei kriminellen Personen: der Kriminelle beschuldigt andere
der Dinge, die er selbst tut. ...Ärzte, Psychologen, Psychiater und
die Regierung bilden eine enge Clique. Nur die Regierung würde solche
Leute unterstützen, da die Öffentlichkeit sie hasst. Aus all
dem erhalten wir ein weiteres Datum: Individuen mit einem kriminellen Verstand
neigen dazu, sich zusammenzutun, da die Gegenwart anderer Krimineller um
sie herum dazu tendiert, ihre eigenen Verdrehten Ideen über den Menschen
im Allgemeinen zu beweisen. ..."
113
Hubbard, HCO-Bulletin vom 15. September
1981 - vorgelegt von den Klägern als Anlage BB 56 a; zugleich in:
Wie man Unterdrückung konfrontiert und zerschlägt - PTS/SP-Kurs,
2001, S. 73 - vorgelegt von der Beklagten als Anlage B 9 - (Text 27)
114
"Richtigstellung: Das ?Office of Special
Affairs' (OSA)
115
? Nach der Auflösung des Guardian's
Office im Jahre 1982 wurde eine neue Organisation benötigt, um die
rechtlichen, nach außen gerichteten Funktionen zu übernehmen,
so wie es ursprünglich von Hubbard in seinen ausführlichen Richtlinien
darüber beabsichtigt war. OSA wurde geschaffen, um sich um die rechtlichen,
öffentlichen und sozialreformerischen Angelegenheiten der Kirche zu
kümmern und dafür zu sorgen, dass die Kirche dadurch nicht von
ihrer Hauptaktivität, der Seelsorge, abgelenkt würde. Örtliche
OSA-Mitarbeiter in den Scientology-Kirchen stellen sicher, dass der körperschaftsrechtliche
Status einer jeden Kirche in Ordnung ist und mit den gesetzlichen und steuerrechtlichen
Erfordernissen im Einklang steht ... . OSA koordiniert auch Gemeindebelange
und Verbreitungsprogramme, an denen die örtlichen Kirchen und Scientologen
teilnehmen, ebenso hilft es bei bundesweiten Veranstaltungen auf verschiedensten
Kampagnen. OSA-Mitarbeiter erstellen Publikationen für die Öffentlichkeit,
u.a. auch das Magazin Freiheit, das in der ganzen Welt erscheint. ... Der
hauptsächliche organisatorische Schwachpunkt des ehemaligen Guardian's
Office, der auch zu seiner Auflösung geführt hatte, war die Heimlichkeit
und Abgetrenntheit von der eigentlichen Kirchenleitung. Anders als das
GO ist OSA vollständig integriert und der kirchlichen Leitung gegenüber
verantwortlich. OSA ist weder für finanzielle Angelegenheiten der
Kirchen zuständig noch hat es irgendeine Befugnis, eigene örtliche
Richtlinien herauszugeben. ..."
116
Scientology Kirche Deutschland, Erwiderung
der Scientology Kirche auf: "Der Geheimdienst der Scientology-Organisation
- Eine Publikation des Landesamtes für Verfassungsschutz Hamburg",
Oktober 1998, S. 27 f. - vorgelegt von den Klägern als Anlage BB 70
- (Text 28)
117
"Die Verantwortlichkeiten von Führungskräften
118
Einige Anmerkungen über Macht, darüber,
einem Machtinhaber nahe zu sein oder unter ihm zu arbeiten, d.h. einer
Führungskraft oder jemandem, der weitreichenden, grundlegenden Einfluss
auf die Angelegenheiten der Menschen ausübt. ... Der Mensch ist zu
aberriert, um mindestens sieben Dinge über Macht zu verstehen: 1.
Das Leben wird von vielen Menschen gelebt. Und wenn Sie führen, müssen
Sie sie entweder damit zurechtkommen lassen oder sie aktiv darin weiterführen.
2. Wenn das Spiel oder die Show vorüber ist, muss es ein neues Spiel
oder eine neue Show geben. Und wenn es das nicht gibt, dann wird ganz bestimmt
ein anderer ein neues Spiel beginnen; und wenn Sie dies niemanden tun lassen,
dann wird ?Sie zu kriegen' das Spiel werden. 3. Wenn Sie Macht haben, setzen
Sie sie ein oder delegieren Sie sie, sonst werden Sie sie garantiert nicht
lange besitzen. 4. Wenn Sie Menschen haben, setzen Sie sie ein, sonst werden
sie bald höchst unglücklich und Sie werden sie nicht mehr haben.
5. Wenn Sie von einer Machtposition weggehen, begleichen Sie auf der Stelle
alle Ihre Schulden, statten Sie alle Ihre Freunde vollkommen mit Macht
aus und gehen Sie, Ihre Taschen voll Artillerie, fort, wobei Sie imstande
sind, jeden einstmaligen Rivalen potenziell zu erpressen, unbegrenzte Gelder
auf Ihrem Privatkonto haben und die Adressen erfahrener Killer; so ziehen
Sie nach Bulgravien und bestechen Sie die Polizei. Und selbst dann werden
Sie vielleicht nicht lange leben, wenn Sie auch nur einen Zipfel an Herrschaft
in irgendeinem Bereich zurückbehalten haben, den Sie nun nicht kontrollieren,
oder wenn Sie einfach sagen: ?Ich bin für Politiker Hinz'. Das völlige
Aufgeben von Macht ist tatsächlich gefährlich. Aber wir können
nicht alle Führungskräfte oder im Rampenlicht einherstolzierende
Figuren sein, und so gibt es noch mehr darüber zu wissen. 6. ... Um
also überhaupt im Schatten oder im Dienst einer Macht leben zu können,
müssen Sie selbst genug Macht ansammeln und einsetzen, um Ihre eigene
Position zu verteidigen - ohne einfach bei der Macht auf direkte oder mehr
unterdrückerisch-verschleierte Arten herumzumeckern, dass ?Peter beseitigt
werden muss'; denn dies richtet die Macht, auf der Ihre eigene beruht,
zugrunde: Sie braucht nicht von all den schlechten Nachrichten zu wissen,
und wenn sie wirklich eine Macht ist, wird sie nicht ständig fragen:
?Was machen all diese Leichen vor der Tür?' Und wenn Sie klug sind,
lassen Sie niemals den Gedanken aufkommen, dass er sie umgebracht habe
- das schwächt Sie und verletzt außerdem die Quelle der Macht.
... 7. Und als Letztes und Wichtigstes ... schieben Sie immer Macht in
Richtung eines jeden, von dessen Macht Sie abhängen. Dies kann die
Form von mehr Geld für die Person, die die Macht hat, annehmen, größere
Erleichterung oder grimmige Verteidigung der Machtperson gegenüber
einem Kritiker sein oder selbst der dumpfe Aufprall einer ihrer Gegner
im Dunkeln oder das gesamte gegnerische Lager, das als Geburtstagsüberraschung
eindrucksvoll in Flammen aufgeht. Wenn Sie auf diese Weise arbeiten und
die Person mit der Macht, der sie nahe stehen oder von der Sie abhängen,
zumindest eine Ahnung davon ahnt, wie man eine ist, und wenn Sie andere
dazu bringen, auf diese Weise zu arbeiten, dann vergrößert sich
der Machtfaktor mehr und mehr und auch Sie erlangen eine Machtsphäre,
die größer ist als jene, die Sie hätten, wenn Sie alleine
arbeiteten. Wirkliche Mächte werden durch enge Verschwörungen
dieser Art entwickelt, durch die jemand nach oben geschoben wird, in dessen
Führungsqualitäten Sie vertrauen haben. Und wenn Sie richtig
liegen und auch mit Ihrem Mann umzugehen wissen und ihn davor bewahren,
durch Überarbeitung, schlechte Laune oder schlechte Informationen
zusammenzubrechen, entwickelt sich eine Art unaufhaltsame Stärke.
... wie muss es dann um die Unwissenheit und Verwirrung menschlicher Anführer
im Allgemeinen bestellt sein ... Wir sollten ihnen die Augen öffnen
... Man kann nicht in einer Welt leben, in der selbst die großen
Führungskräfte nicht führen können."
119
Hubbard, Einführung in die Ethik
der Scientology, 2007, S. 165 ff. - vorgelegt von den Klägern als
Anlage BB 152, Beiakte Heft 43 - (Text 29)
120
"Eine neue Hoffnung für das Recht
121
... und das Recht ist allzu oft für
politischen Vorteil oder das Loswerden von Rivalen oder das Fördern
der Ziele irgendeiner Clique benutzt worden. Der Gedanke, Recht zu verwenden,
um das Individuum in Ordnung zu bringen oder die Gesellschaft zu schützen,
scheint niemandem in den Sinn gekommen zu sein. Die Gesellschaft scheint
heutzutage so gestaltet zu sein, dass jeder heruntergekommene Fiesling
jede tüchtige Person torpedieren kann und dabei sogar von den Machthabern
unterstützt wird. Dies allein könnte den Niedergang einer Zivilisation
bewirken, da die Belohnung dafür, tüchtig zu sein, durch den
Nachteil unzulänglich gemacht wir, dass heruntergekommene kriminelle,
Gammler und erniedrigte Wesen je nach Laune herumballern, begünstigt
von ihren Beschützern und Sponsoren - ?dem Rechtssystem' und den modernen
Regierungen. Von ihren kriminellen Gefährten selbst infiziert, setzen
sich die Polizei und Gerichtssysteme daher hauptsächlich aus heruntergekommenen
Leuten zusammen, die es im Leben auf keine andere Art schaffen könnten.
... Letztlich verfallen solche Polizei- und Rechtssysteme - unterstützt
von Ratschlägen krimineller Praktizierender wie Psychologen und Psychiater
- dem Glauben, dass alle Menschen Kriminelle sind. ... Rechtssysteme werden
dadurch zu einer Art Krebsgeschwür, das jede großartige Ambition
und Errungenschaft anständiger Bürger zerfrisst. ... Man kann
offensichtlich nicht auf das ?Recht' vertrauen, wenn es sich in den Händen
des Menschen befindet. ... Toleranz, Gnade, Verstehen und die tatsächliche
Handhabung des Einzelnen mit anständiger und wirksamer Ethik-Technologie
ist eine neue Hoffnung für das Recht. ..."
122
Hubbard, Einführung in die Ethik
der Scientology, 2007, S. 391 ff. - vorgelegt von den Klägern als
Anlage BB 152, Beiakte Heft 43 - (Text 30)
123
"Psychotiker
124
... Und nicht zu vergessen ist, dass man
sich darauf verlassen kann, dass jeder wahre Psychotiker Scientology-Gruppen
oder -Aktivitäten attackieren oder zu vernichten versuchen wird, weil
diese Unternehmungen Menschen helfen. Die Quelle solcher Angriffe geht
gewöhnlich auf ziemlich gefährliche Psychotiker zurück,
die sich nicht in Anstalten befinden oder nicht einmal nur verdächtigt
werden, manche in öffentlichen Positionen, wo nicht nur Scientology
Gruppen unter ihren Aktionen leiden. ... Der wirkliche Psychotiker erklimmt
manchmal hohe Positionen in der Gesellschaft, wie es durch Napoleon und
Hitler bezeugt wird. Aber selbst dann kann er identifiziert werden. Diejenigen,
die gewaltsame Maßnahmen als das einzige Mittel zur Lösung von
Problemen befürworten - wie zum Beispiel indem sie Krieg befürworten
- diejenigen, die Organisationen, welche anderen helfen, heftig entgegengesetzt
sind, sind leicht zu identifizieren. ..."
125
Hubbard, in: Certainty, Bd. 13, Nr. 2,
2. Februar 1966; zugleich in: "Wie man Unterdrückung konfrontiert
und zerschlägt" - PTS/SP-Kurs, 2001, S. 31 ff. - vorgelegt von der
Beklagten als Anlage B 9 - (Text 31)
126
"Kritiker der Scientology
127
... Jene, die einen dafür kritisieren,
ein Scientologe zu sein, oder spitze Bemerkungen machen, können einer
persönlichen Überprüfung ihrer vergangenen Handlungen oder
Motive nicht standhalten. Zufällig ist dies eine günstige Tatsache
für uns. Der Kriminelle verabscheut das Tageslicht. Und wir sind das
Tageslicht. Nun, verstehen Sie das als eine technische Tatsache, nicht
als hoffnungsvolle Idee. Jedes Mal, wenn wir den Hintergrund eines Kritikers
der Scientology untersuchten, fanden wir Verbrechen, für die diese
Person oder Gruppe unter dem bestehenden Gesetz ins Gefängnis geworfen
werden könnten. Wir finden keine Kritiker der Scientology, die keine
kriminelle Vergangenheit haben. Wir beweisen das immer wieder. ... Nun,
da Kriminelle nur etwa 20 Prozent der Menschheit ausmachen, sind wir auf
der Seite der Mehrheit. ... Wir erteilen den Ruchlosen langsam und gründlich
eine Lektion. Sie sieht folgendermaßen aus: ?Wir sind keine Rechtsvollzugsbehörde.
Aber wir werden uns für die Verbrechen von Leuten interessieren, die
versuchen, uns zu stoppen. Wenn Sie sich der Scientology entgegenstellen,
halten wir prompt nach Ihren Verbrechen Ausschau - und werden sie finden
und enthüllen. Wenn Sie uns in Ruhe lassen, werden wir Sie in Ruhe
lassen.'... Wir beschäftigen uns damit, Leuten zu helfen, ein besseres
Leben zu führen. Wir helfen sogar denjenigen, die Verbrechen begangen
haben, denn wir sind nicht hier, um zu bestrafen. Aber diejenigen, die
versuchen, uns das Leben schwer zu machen, sind sofort in Gefahr. ... Und
wir haben diese technische Tatsache: Diejenigen, die sich uns entgegenstellen,
haben Verbrechen zu verbergen. Es ist vielleicht nur Glück, dass dies
wahr ist. Aber es ist wahr. Und wir handhaben Opposition nur gut, wenn
wir diese Tatsache benutzen. ..."
128
Hubbard, HCO-Bulletin vom 5. November
1967, zugleich in: "Wie man Unterdrückung konfrontiert und zerschlägt
- PTS/SP-Kurs", 2001, S. 77 ff. - vorgelegt von der Beklagten als Anlage
B 9 - (Text 32)
129
"OT-Stufen
130
Psychotiker befassen sich damit, Leute
umzubringen. Ihre ganze Lebensaufgabe besteht in Zerstörung. ... Sie
können mit größter Sicherheit einen kriminellen Psychotiker
dadurch identifizieren, wie er Clears und OTs verleumdet, herabwürdigt
oder deren Entstehung zu stoppen versucht. ... Sehen Sie also die Psychiater,
Psychologen und diejenigen genau an, die antireligiöse Kampagnen führen.
... Sie wissen, dass sie, wenn sie die Macht hätten, jeden zu foltern
und zu töten, es tun würden. ... Erkennen Sie sie als das, was
sie sind - psychotische Verbrecher - und gehen Sie entsprechend mit ihnen
um. Lassen Sie nicht zu, dass sie den Menschen davon abhalten, frei zu
sein."
131
Hubbard, HCO-Bulletin vom 10. Mai 1982,
zugleich in: "Wie man Unterdrückung konfrontiert und zerschlägt
- PTS/SP-Kurs", 2001, S. 80 - vorgelegt von der Beklagten als Anlage B
9 - (Text 33)
132
"Liebe
133
... Zwischen Mann und Frau gibt es, wie
entdeckt wurde, drei verschiedene Arten von Liebe: ... die dritte Art ist
zwanghafte ?Liebe', sie ist, fern aller Vernunft, durch Aberration diktiert.
Die dritte Art finden wir im Überfluss: Die Boulevardpresse hat sich
ihr und ihren Qualen verschrieben; sie überflutet die Gerichte mit
dringenden Scheidungsgesuchen, mit Straftaten und Zivilklagen ... In der
Dianetik wird diese dritte Art von Liebe als ?Partnerschaft des reaktiven
Verstandes' klassifiziert. ... Eine steile Achterbahnkurve von häuslichem
Krieg und Frieden, missglückte Versuche zu verstehen, gegenseitiges
Beschneiden von Freiheit und Selbstbestimmung, unglückliches Leben,
unglückliche Kinder und Ehescheidung sind das Ergebnis von Ehen des
reaktiven Verstandes. ... Eines Tages wird es vielleicht ein viel vernunftgemäßeres
Gesetz geben, das nur Nichtaberrierten erlaubt, zu heiraten und Kinder
in die Welt zu setzen. Das gegenwärtige Gesetz sorgt nur dafür,
dass Ehen äußerst schwer zu scheiden sind, wenn überhaupt.
Ein solches Gesetz ist für den Ehemann, die Ehefrau und die Kinder
- für alle Beteiligten - wie eine Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe.
..."
134
Hubbard, Dianetik - Ein Leitfaden für
den menschlichen Verstand, 2007, S. 371 ff. - vorgelegt von den Klägern
als Anlage BB 152, Beiakte Heft 29 - (Text 34)
135
"Das Rechtswesen der Dianetik
136
Diese kurze Zusammenfassung des Rechtswesens
der Dianetik wird als eine Hilfe für den Auditor in das vorliegende
Werk aufgenommen. Das Rechtswesen der Dianetik beschäftigt sich mit
der Rechtsprechung in der Gesellschaft und zwischen den unterschiedlichen
Gesellschaften der Menschheit. Es umfasst notwendigerweise die Rechtswissenschaft
und deren Gesetzgebung und stellt genaue Definitionen und Gleichungen auf,
um für Gerechtigkeit zu sorgen. Sie ist die Wissenschaft über
Urteilssprechung. Rechtswissenschaft und Rechtsprechung sind auf den Grundpfeilern
richtig und falsch, gut und böse aufgebaut. Die Definition dieser
Begriffe wohnt der Dianetik inne: Mit Hilfe dieser Definitionen kann man
im Hinblick auf alle Handlungen des Menschen zu einer korrekten Lösung
kommen. Der grundlegende Prüfstein für Vernunft ist die Fähigkeit,
richtig und falsch zu unterscheiden. ... Eine ideale Gesellschaft wäre
eine Gesellschaft nichtaberrierter Menschen, Clears, die ihr Leben in einer
nichtaberrierten Kultur führen: Denn es können entweder der Einzelne
oder die Kultur aberriert sein. Die Aberrationen der Kultur fließen
in die Gleichungen des Verhaltens als irrationale Faktoren ein, und zwar
sowohl über Erziehung und Ausbildung als auch über die gesellschaftlichen
Bräuche und die Rechtswissenschaft. Es genügt nicht, als Einzelner
nicht aberriert zu sein, wenn man sich innerhalb der Schranken einer Gesellschaft
wiederfindet, die ihre Kultur mit vielen unvernünftigen Vorurteilen
und Angewohnheiten vermischt hat. ... Nur wenn man eine Gesellschaft von
nichtaberrierten Menschen hat, eine Kultur, aus der alle Unvernunft entfernt
wurde, dann, und nur dann kann der Mensch für seine Handlungen wirklich
verantwortlich sein - dann und nur dann. ... Vielleicht werden in ferner
Zukunft nur dem Nichtaberrierten die Bürgerrechte verliehen. Vielleicht
ist das Ziel irgendwann in der Zukunft erreicht, wenn nur der Nichtaberrierte
die Staatsbürgerschaft erlangen und davon profitieren kann. Dies sind
erstrebenswerte Ziele, deren Ereichen die Überlebensfähigkeit
und das Glück der Menschheit erheblich zu steigern würden. ..."
137
Hubbard, Dianetik - Ein Leitfaden für
den menschlichen Verstand, 2007, S. 481 ff. - vorgelegt von den Klägern
als Anlage BB 152, Beiakte Heft 29 - (Text 35)
138
"Blühen und gedeihen Sie
139
... Es gibt keinen unfehlbareren Weg,
es einem Unterdrücker, einer antagonistischen Person oder einer erniedrigenden
Gesellschaft heimzuzahlen, als zu blühen und zu gedeihen. Alles, was
eine unterdrückerische Person oder Gesellschaft zu tun versucht, ist,
einen am Blühen und Gedeihen zu hindern. Natürlich, mit Bedrohungen
oder Angriffen muss man fertig werden. Aber beißen Sie sich nicht
an ihnen fest. Man wird mit ihnen fertig, doch richtet sein Hauptaugenmerk
darauf, Dinge zu tun, die einen selbst sowie die Gruppe blühen und
gedeihen lassen. ... Unterdrückungsversuche werden auf lange Sicht
völlig zunichte gemacht, indem man einfach blüht und gedeiht!
Die Munition in einer solchen Schlacht ist effektive Beingness, und das
heißt für uns: wirksame Werbung, Bücher, ausgezeichnete
Ergebnisse und zufriedengestellte Menschen. Verwenden Sie, was Sie haben.
Der entschieden beste Weg, zu blühen und zu gedeihen, ist, die guten
Produkte zu verkaufen und herauszubringen. ... Hierin liegt also der letztendliche
Triumph über jede unterdrückerische Gruppe oder Gesellschaft:
nicht sie zugrunde zu richten - denn sie richten sich schon eifrig selbst
zugrunde -, sondern einfach genügend einzuschreiten, dass wir sie
von uns fernhalten, bis wir ihnen eines Tages mit richtigen Rundowns beikommen.
Die letztendliche Waffe ist zu blühen und zu gedeihen."
140
Hubbard, HCO-Richtlinienbrief vom 1. Dezember
1979; zugleich in: "Wie man Unterdrückung konfrontiert und zerschlägt
- PTS/SP-Kurs", 2001, S. 288 f. - vorgelegt von der Beklagten als Anlage
B 9 - (Text 36)
141
"Department für Behördenangelegenheiten
142
Zweck: Das Verbessern der öffentlichen
Repräsentation, der juristischen Stellung und der Akzeptanz der Scientology
bei der Regierung.
143
Aktionen
144
... (d) Verschlechtern der öffentlichen
Meinung und der Haltung gegenüber Gesellschaften und Personen, die
Zwecke entgegen den Zielen der Scientology haben. ... (f) Ständigen
Druck auf Regierungen ausüben, um Gesetzgebung pro Scientology zu
schaffen und um anti-Scientology Gesetzgebung von Gruppen zu verhindern,
die der Scientology entgegenstehen. ...
145
Beschreibung
146
Wenn man die Zwecke und Aktionen dieses
Postens untersucht, sollte es sofort offenkundig werden, dass wir hier
in Wirklichkeit das Gegenstück des Ministeriums für Propaganda
und Sicherheit haben, um es in alten politischen Begriffen auszudrücken.
147
Operation
148
... (f) Die Aktion, eine pro-Scientology
Regierung zustande zu bringen, besteht daraus, dass man einen Freund bei
der höchsten erreichbaren Regierungsperson schafft, die man erreichen
kann und dass man sogar einen Scientologen in häuslichen oder untergeordneten
Posten in dessen Nähe einsetzt und dafür sorgt, dass Scientology
seine persönlichen Schwierigkeiten und seinen Fall löst.
149
Maximen
150
Wenn es ein Gruppenproblem ist, finde
die Schlüsselperson und beeinflusse sie. ... Lassen Sie einen Angriff
nie fallen, bevor Sie die Schlüsselperson gefunden und kontaktiert
haben."
151
Hubbard, Anweisung vom 13. März 1961,
in: Organisations-Führungs-Kurs, Band 7, S. 487 - vorgelegt von der
Beklagten als Anlage B 16 - (Text 37)
152
"Vertraulich - Ziele, Verteidigung
153
... Die Erfahrung hat gezeigt, dass Verteidigung
nur wirksam ist, wenn man Ausfälle macht oder angreift. Als wir auf
die Ausschaltung wirklicher Feinde nicht viel Zeit, Energie und Mittel
verwandten, sind wir an den Rand der Niederlage geraten. Dies sind die
Fehler, die wir begangen haben: 1. Wir haben nur verteidigt. 2. Wir haben
auf Scientology-Gelände verteidigt. 3. Wir sind vernünftig gewesen
und haben dem Feind gemäßigte Motive zugeschrieben. 4. Wir haben
es versäumt, frühzeitig und nachdrücklich anzugreifen. 5.
Wir haben den breitgefächerten gesellschaftlichen Wert von Scientology
unterschätzt. 6. Wir haben uns von anderen, ähnlichen Organisationen
abgesondert. 7. Wir haben die feindliche Taktik nicht studiert, sie nicht
angewandt und verbessert. 8. Wir haben keinen intensiven Kampf um die öffentliche
Meinung und die öffentlichen Medien geführt. 9. Wir haben den
Feind nicht rechtzeitig erkannt und nicht rechtzeitig hart gegen ihn losgeschlagen.
A. Unsere beste Verteidigung liegt darin, aufrichtig zu sein, effektiv
zu sein und keine Verbrechen zu begehen. B. Unsere nächstbeste Verteidigungslinie
war, sicherzugehen, dass die Öffentlichkeit wusste, dass wir eine
Kirche sind. C. Das Nächstbeste für uns war, schnell und fähig
zu sein uns sehr schnelle Nachrichtenlinien zu benutzen. Wir dürfen
die Fehler 1 - 9 nicht wiederholen. Wir müssen A, B und C verstärken.
Die ausschlaggebenden Ziele, für die wir den größten Teil
unserer Zeit aufwenden müssen, sind: T1. Den Feind bis zum Punkt der
völligen Auslöschung der Popularität berauben. T2. Erlangung
der Kontrolle oder der Ergebenheit der Leiter oder Eigentümer aller
Nachrichtenmedien. T3. Erlangung der Kontrolle oder der Ergebenheit wichtiger
politischer Persönlichkeiten. T4. Erlangung der Kontrolle oder der
Ergebenheit derjenigen, die die internationalen Finanzen überwachen
und ihre Versetzung zu einem weniger unsicheren finanziellen Standard.
...Die Namen und Verbindungen des uns gegenwärtig bitter entgegentretenden
Feindes sind: 1. Psychiatrie und Psychologie (nicht die Medizin). 2. Die
Leiter der Nachrichtenmedien, die auch Direktoren psychiatrischer Tarngruppen
sind. 3. Einige politische Schlüsselfiguren auf den Gebieten ?psychische
Gesundheit' und Ausbildung. 4. Ein Rückgang der Währungsstabilität,
verursacht durch die gegenwärtige Planung der Banken, die gleichzeitig
Direktoren psychiatrischer Tarngruppen sind, würde uns funktionsunfähig
machen. ...Wir haben keinen utopischen Traum oder eine Plangesellschaft.
Wir versuchen zu überleben. ..."
154
Hubbard, HCO-Richtlinienbrief vom 16.
Februar 1969, neu herausgegeben am 24. September 1987 - vorgelegt von der
Beklagten als Anlage B 18 - (Text 38)
155
"Tatsächlicher Wert für die
Gesellschaft im Vergleich zum scheinbaren Wert
156
In der Dianetik haben wir in gewissem
Maße die Möglichkeit, den Wert eines menschlichen Wesens zu
ermitteln. ... dass der potenzielle Wert jedes Menschen einem nummerischen
Faktor entspricht, der seine strukturmäßige Intelligenz und
Fähigkeit, multipliziert mit seinem freien Theta in der x-ten Potenz,
ausdrückt. ... Der tatsächliche Wert des Einzelnen wäre
also sein potenzieller Wert, modifiziert durch die Richtung, in der dieser
potenzielle Wert im Hinblick auf das Überleben seiner Gruppe oder
des Individuums selbst zum Einsatz kommt. Ein Individuum könnte einen
sehr hohen potenziellen Wert haben und dennoch aufgrund seiner Erziehung
und aufgrund von Engrammen eine eindeutige Belastung für sich selbst
und seine Gruppe darstellen. Was diese Spalte auf der Tabelle betrifft,
hat jeder, der gemäß der Auswertung anderer Spalten unterhalb
der Linie 2,0 liegt, einen negativen Wert für die Gesellschaft....
Als Mitglied seiner eigenen Gesellschaftsordnung sollte der Auditor den
tatsächlichen Wert der Leute für ihre Familie, ihre Gruppe und
die Gesellschaft in Betracht ziehen, wenn er entscheidet, welche Leute
in seiner Umgebung er als Preclears annehmen soll. Er wird gut daran tun,
seine Bemühungen in diejenigen zu investieren, die gemessen an ihrer
jetzigen Tätigkeit, während sie noch aberriert sind, am vielversprechendsten
sind, auch wenn es nicht die leichtesten Fälle sein mögen. Wenn
auch alle Menschen mit gleichem Recht vor dem Gesetz geschaffen sind, zeigt
doch eine Untersuchung der Menschen in der Gesellschaft rasch, dass nicht
alle mit dem gleichen potenziellen Wert für ihre Mitmenschen geschaffen
sind."
157
Hubbard, Die Wissenschaft des Überlebens,
2007, S. 145 ff. - vorgelegt von den Klägern als Anlage BB 152, Beiakte
Heft 30 - (Text 39)
158
"Ethikniveau
159
Das ganze Gebiet der Ethik ist infolge
der heutigen niedrigen Position der Gesellschaften auf der Tonskala beinahe
verloren gegangen. Wie der Begriff der Ethik jetzt in der Dianetik definiert
werden kann, besteht Ethik eigentlich aus Vernunft im Hinblick auf die
höchste Stufe des Überlebens für das Individuum, die zukünftigen
Generationen, die Gruppe, die Menschheit und die anderen Dynamiken zusammengenommen.
... Kriminelle befinden sich im Allgemeinen im Bereich von 2,0 an abwärts,
die meisten Kriminellen befinden sich jedoch im Bereich von etwa 1,3 an
abwärts. Es liegt nichts besonders Faszinierendes am Kriminellen,
am Wortbrüchigen, am Verräter seines Freundes oder seiner Gruppe.
Solche Leute sind einfach psychotisch. Das soll nicht heißen, dass
Menschen, die sich potenziell in Tonstufenbereichen von 2,0 an abwärts
befinden, gewohnheitsmäßig aktive Verbrecher sind oder gewohnheitsmäßig
und aktiv unethisch handeln. Vielmehr bedeutet es, dass sie während
Zeiten von Enturbulierung unethisch und unmoralisch sind und sich nur entsprechend
der Menge an freiem Theta, das sie noch zur Verfügung haben, vor derartigen
Handlungen zurückhalten. ... Kann jemand leicht bis zu einer Stufe
unter 2,0 enturbuliert werden und hat er nicht genügend freies Theta
verfügbar, um sich vor aberrierten Handlungen zurückzuhalten,
so sollte er in der Gesellschaft nicht mehr Freiheit als der chronische
Psychotiker erhalten, da er in seinem akuten Zustand der Enturbulierung
genauso ernstlich psychotisch ist wie jedes ständig geisteskranke
Individuum. ... Die einzigen Lösungen dafür scheinen darin zu
bestehen, solche Menschen abseits von der Gesellschaft auf Dauer in Quarantäne
zu halten, um die Ansteckung ihrer Geisteskrankheiten und die allgemeine
Turbulenz zu verhindern, die sie in jede Ordnung bringen, wodurch sie diese
auf der Tonskala hinunterzerren, oder aber solche Menschen zu auditieren,
bis sie eine Stufe auf der Tonskala erreicht haben, die ihnen Wert verleiht.
Jedenfalls sollte jemand im Bereich von 2,0 an abwärts auf der Tonskala
in keiner denkenden Gesellschaft irgendwelche bürgerlichen Rechte
haben. Denn durch den Missbrauch dieser Rechte verursachen solche Leute,
dass harte und strenge Gesetze erlassen werden, die für diejenigen,
die keine solchen Einschränkungen brauchen, hart zu ertragen sind.
... Damit soll nicht vorgeschlagen werden, einer solchen Person die bürgerlichen
Rechte länger abzusprechen, als nötig ist, um sie auf der Tonskala
soweit hinaufzubringen, dass sie aufgrund ihrer Ethik zu einer angemessenen
Gesellschaft für ihre Mitmenschen wird. Es wäre jedoch ein notwendiger
Schritt für jede Gesellschaft, die versucht, sich als Gesellschaftsordnung
auf der Tonskala zu heben. ..."
160
Hubbard, Die Wissenschaft des Überlebens,
2007, S. 149 ff. - vorgelegt von den Klägern als Anlage BB 152, Beiakte
Heft 30 - (Text 40)
161
"Admin Scale - Clear Switzerland
162
Ziel
163
Die Schweiz ist das erste geklärte
Land auf dem Planeten. Die Schweiz ist das Land, in welchem Scientology
und die LRH-Technologie in allen Lebensbereichen ungehindert gedeihen und
blühen kann. ...
164
Zwecke
165
... 10. Im Bereich der Erziehung und Ausbildung:
Jedes Kind darf sich voll entfalten. Die Erziehungs- und Schuldirektion
wie die Lehrer anerkennen und empfehlen die LRH- Studiertechnologie. LRH-Technologie
wird auf sämtlichen Stufen angewandt: Schulen, Berufsschulen, Gymnasien,
Lehrerseminaren, Universitäten, Fortbildungsstätten (firmenintern
und firmenextern). ... 12. Im Bereich der Geschäftswelt: Die LRH-Technologie
ist die Management-Technologie der erfolgreichen Geschäftsleute. WISE
ist die stärkste Schutzorganisation für Ethik und Geschäftsexpansion
geworden. 14. Im Bereich des Rechts: Richtlinien und Justizanordnungen
von LRH sind anerkannt und angewandt. Rechtsstreit wird durch die Anwendung
von LRH-Policies unter WISE geregelt. ..."
166
- vorgelegt von der Beklagten als Anlage
B 37 - (Text 41)
167
"Das Recht von Scientology, sein Gebrauch
und Zweck, ein Scientologe zu sein
168
... Die Enturbulierung der Gesellschaft
um uns herum ist fantastisch. Eigentlich gibt es kein gerechtes Zivilrecht
mehr. Es ist dieser gesetzlose und ungeordnete Zustand in der Gesellschaft
um uns, der es uns schwer macht, zu arbeiten. ... Wenn wir einen überlegenen
Gesetzeskodex und ein überlegenes Gesetzessystem haben, das den Menschen
wirkliche Gerechtigkeit bringt, werden wir uns einfach leicht über
die Gesellschaft ausbreiten und jeder wird gewinnen. Wo wir versagen, unsere
eigene Verwaltung, Technologie und unsere eigenen Rechtsverfahren auf die
Gesellschaft um uns herum (geschweige denn auf Scientology) anzuwenden,
werden wir versagen. ..."
169
Hubbard, HCO-Richtlinienbrief vom 27.
März 1965 - vorgelegt von der Beklagten als Anlage B 51; ebenso in:
Einführung in die Ethik der Scientology, 2007, S. 293 f. - vorgelegt
von den Klägern als Anlage BB 152, Beiakte Heft 43 - (Text 42)
170
"Recht
171
... Die Unruhe unserer Organisationen
war vollständig das Ergebnis der Gesellschaft, in die wir uns hineinbewegen.
Aufgrund von Regierung durch Krawall und Einschüchterung findet man
heute eine steigende Verbrechensrate vor und immer weniger Freiheit. Wir
haben überlegenes Wissen. Wir werden in dem Ausmaß wachsen,
in dem wir überlegene Ordnung demonstrieren können. Unsere Organisationen
und Posten wurden 15 Jahre lang durcheinander gebracht - nicht aufgrund
unseres eigenen Handelns, sondern aufgrund der abnehmenden Fähigkeit
der Gesellschaft, mit Leuten umzugehen. Wir können heute nicht nach
Recht in den Händen dessen Ausschau halten, was als Zivilisation gilt.
Wenn wir in uns selbst und in unseren Organisationen ein höheres Ausmaß
an Ordnung demonstrieren als die Gesellschaft, in die wir hineinexpandieren,
wird sich die Gesellschaft allein dadurch unter uns begeben. Wenn es in
unseren Gruppen besseres Recht, leichteren Rekurs gegen Ungerechtigkeit
und einen höheren Sinn für Ordnung gibt, werden Leute sich unter
uns begeben, da sie in uns eine größere Sicherheit und Gewissheit
finden als in dem Irrenhaus, das heutzutage als ?die Welt draußen'
gilt. Diese Welt wird sich so schnell und in dem Ausmaß in unsere
Richtung begeben wie wir eine überlegene Kultur erreichen. Wir müssen
nur - jeder Einzelne von uns - auf unseren Rechten unter den HCO-Ethikkodizes
und deren einheitlicher Durchsetzung bestehen, und wir werden sowohl Expansion
als auch allergrößten Einfluss in der Gesellschaft erlangen.
..."
172
Hubbard, HCO-Führungsbrief vom 18.
März 1965 - vorgelegt von der Beklagten als Anlage B 17 - (Text 43)
173
" ... Flag, unsere größte Org,
wurde von L. Ron Hubbard als Mekka von Scientology aufgebaut. ... Das Problem
ist nicht, wie sehr wir gewachsen sind, oder die Expansion unserer vorhandenen
Aktivitäten. Es geht darum, wie wir wirklich den Planeten klären.
Die Lösung ist, überall Orgs wie Flag zu haben. ... Darauf beruht
ein im letzten Jahr von RTC begonnenes Pilot-Programm. Es ging nicht darum,
Vorhandenes zu erhöhen, sondern zu bestimmen, was nötig ist,
um jetzt planetarisches Klären in der korrekten Größenordnung
zu erreichen. ... Worauf wir hinarbeiten, ist nicht nur eine große
Org, sondern eine neue Zivilisation ..."
174
David Miscavige (Vorsitzender des Vorstands
RTC), in: International Scientology News, Ausgabe 27, 2004, S. 18 -vorgelegt
von der Beklagten als Anlage B 63 - (Text 44)
175
"... Während früher einige dachten,
bei Kirchen gehe es im Wesentlichen um Auditing und Ausbildung, meinen
wir mit unserer neuen Art von Organisation das, was in ihren Gemeinden,
Städten und geographischen Gebieten passiert - bis hin zum geographischen
Gebiet der nächsten Organisation. Um die Bedeutung und den eigentlichen
Grund für die Expansion zu begreifen, die Sie gleich sehen werden,
ist ein weiteres Datum von Bedeutung: Wie erreicht man die nötige
Größenordnung, um diese neue Zivilisation zu erschaffen? Eine
einfache Antwort ist: Indem man jede Art von LRH Technologie in die Umgebung
bringt. ..."
176
David Miscavige, in: International Scientology
News, Ausgabe 30, 2005, S. 33 - vorgelegt von der Beklagten als Anlage
B 88 - (Text 45)
177
Die Veranstaltung zum 21. Jahrestag der
IAS (= International Association of Scientologists)
178
"... Zwar könnte es so aussehen,
als seien die Gegner überall, doch das ist nur ein von ihnen kreiertes
Trugbild. Wenn man deren Schlüsselfiguren entfernt und die Fäden
der Marionette durchschneidet, brechen sie zusammen. Das bringt uns zum
wichtigen zweiten Schritt: Das Übel an seiner Wurzel zu packen. Anders
ausgedrückt: Wenn man eine Infektion hat, so verwendet man Antibiotika.
Aber wenn man immer wieder dieselbe Infektion bekommt und dann die Quelle
der Bakterien findet, so vernichtet man diese, anstatt immer wieder krank
zu werden und die Symptome zu behandeln. Nun, es gibt eine Krankheit in
der Gesellschaft und sie hat eine gemeinsame Ursache: Jede Gesellschaftskrankheit
lässt sich auf dieselbe schmutzige Kloake zurückführen.
Es ist wirklich an der Zeit, diese für immer zu schließen, sodass
sie das planetarische Wassersystem nicht weiter verschmutzt. Ja, wir haben
ihnen ihre Schläge gegeben und ihr Barbarentum auf vielen Fronten
eingeschränkt, und manchmal lachen wir sogar darüber. Eigentlich
sind diese Leute so starrköpfig, dass man manchmal darüber lachen
muss, um nicht beim Gedanken daran krank zu werden. Aber nun ist es an
der Zeit, im großen Stil Dampf zu machen. Denn wenn Sie nicht endlos
deren Bruchstücke aufheben wollen, während diese weiterhin Zombies
aus der Bevölkerung machen, gibt es keine andere Wahl. Offen gesagt:
Es ist an der Zeit, jeden Einzelnen von ihnen bis zu deren Kern für
immer auszuheben. Wenn wir dies tun, wird dieser Planet einen Aufschwung
erleben, der immer weitergehen wird - insbesondere aufgrund unserer bereitwilligen
Hilfe.
179
... Wir müssen unnachgiebig darin
sein, jeden Teil unserer Technologie voranzutreiben und in Anwendung zu
bringen. Die erste Antwort der IAS bestand darin, Ausgangsbasen für
unsere Programme von Narconon, Applied Scolastics und dem Weg zum Glücklichsein
sowie unser Menschenrechtsbüro einzurichten. Diese dienen als Druckverband
zum Stoppen der Blutung wie bei der Behandlung von Kriegsverletzten. Diese
Aktivitäten zur Verbesserung der Gesellschaft sind also praktisch
das Lazarett - nun kommen wir zum Heilmittel: unseren Scientology Organisationen.
Es geht, wie bereits gesagt, um die Strategie zur Schaffung einer neuen
Art von Idealen Kirchenorganisationen: Zentrale Organisationen, die als
Ausgangspunkt für jede Art von Scientology Aktivität in ihrem
geographischen Bereich dienen. Außerdem wird durch die massive Zunahme
der Ausbildung von Auditoren - die dann ihrerseits an Bord kommen und Missionen
gründen, aus denen Organisationen werden - ein eigenständiger,
sich selbstständig fortsetzender Mechanismus geschaffen, der wirklich
zu einem geklärten Planeten führt. ... Gerade wird eine massive
Kampagne auf der ganzen Welt durchgeführt. ... Dies ist etwas, was
jeder Scientologe in seinem Bereich unterstützen und vorantreiben
muss. Ein Teil des Programms betrifft jedoch spezielle Kirchen - Kirchen,
deren Präsenz sich auf jeden Scientologen und unsere gesamte Bewegung
auswirkt. Ich spreche von den Schlüsselpunkten der Welt - von Städten
mit nationalen Regierungen, wo es hochwichtig ist, Zugang zu den Kommunikationslinien
zu bekommen, um weitreichende Hilfe für ganze Nationen zu bewirken.
..."
180
David Miscavige, in: Impact - Das Magazin
der International Association of Scientologists, Ausgabe 112, 2006, S.
19, 55 - vorgelegt von der Beklagten als Anlage B 148 - (Text 46)
181
"Berlin als die Hauptstadt Deutschlands
ist die lebenswichtige Adresse bezüglich Scientology. Um unsere planetarischen
Rettungskampagnen in Anwendung zu bringen, müssen wir die obersten
Ebenen der deutschen Regierung in Berlin erreichen. Deshalb wird Berlin
die erste Ideale Org in Deutschland. Berlin Org ist von 20 auf über
50 Mitarbeiter angewachsen in den letzen paar Monaten. Mit der Unterstützung
der Sea Org wird Berlin innerhalb Wochen eine Ideale Org sein und die richtige
Repräsentation der Scientology in Berlin, die dafür verantwortlich
ist, die nötigen Zufahrtsstraßen in das deutsche Parlament zu
bauen, um unsere Lösungen tatsächlich eingearbeitet zu bekommen
in die gesamte deutsche Gesellschaft. ..."
182
Auszug aus einem an Mitglieder des Scientology
Kirche e.V. adressierten Rundschreiben vom November 2006 - vorgelegt von
der Beklagten als Anlage B 158 (Text 47)
183
"Betr.: Bundesverfassungsschutzbericht
2006
184
... Sie zitieren auf S. 312 Ihres Berichts
aus einem Umfrageformular vom November 2006. Wir stellen hierzu fest, dass
der Verfasser dieses Rundschreiben entgegen einer ausdrücklichen Weisung
verbreitet hat. Die Abteilung für Öffentliche und Rechtliche
Angelegenheiten unserer Kirche hatte den ihr vorher zu Überprüfung
vorgelegten Entwurf des Umfrageformulars am 9.11.06 ausdrücklich inhaltlich
wegen Verstoßes gegen kirchliche Richtlinien beanstandet, seine vollständige
Überarbeitung verlangt und die Verbreitung untersagt. Entgegen dieser
Weisung hat der Verfasser gleichwohl eigenmächtig das Schriftstück
verbreitet. Die Kirche hat den Empfängern des Umfrageformulars, wie
aus der Anlage ersichtlich, die vorgenannten Umstände mitgeteilt und
sich klar und eindeutig von Form und Inhalt des Umfrageschreibens distanziert.
Es wurde außerdem bereits im März d.J. veranlasst, dass gegen
den Verfasser wegen des Verstoßes gegen eindeutige Kirchenrichtlinien
ein Untersuchungsverfahren eingeleitet wird, welches die Hintergründe
für das höchst merkwürdig erscheinende Verhalten des Autors
aufklären soll. ..."
185
Schreiben des Scientology Kirche e.V.
vom 24. Mai 2007 an das Bundesministerium des Innern - vorgelegt von der
Beklagten als Anlage B 159 - (Text 48)
186
"Ideale zentrale Organisationen
187
Sieht man sich all das zusammen an und
bezieht man jede Scientology Aktivität mit ein, sieht man, was das
absolute Minimum für planetarisches Klären ist: Ideale Zentrale
Organisationen. Dies ist offensichtlich, wenn man versteht, dass Ideale
Orgs standardgemäße Tech und Richtlinien verkörpern und
diese auch ausstrahlen. Menschenrechte, die Beseitigung der Missbräuche
der Psychiatrie, die gesamte VM-Tech, die Brücke selbst sowie die
Gründung neuer Gruppen und Missionen - alles geht von einer Idealen
Org aus. Daher ist das Endprodukt einer Idealen Org eine neue Zivilisation.
... Jede Ideale Org befindet sich in strategischer Lage und jene, die von
der IAS gesponsert werden, befinden sich in wichtigen kulturellen Zentren
von enormer Bedeutung für den Planeten. Unter diesen ist Berlin aus
vielen Gründen von höchster Bedeutung - der kalte Krieg, die
Errichtung der Mauer, der Fall der Mauer. Es war viele Jahre lang ein Symbol
der Freiheit. ... Von hier aus bringen wir die gesamte Palette der Dianetik
und Scientology, unsere Vierte-Dynamik-Kampagnen für Menschenrechte,
eine drogenfreie Welt und den Weg zum Glücklichsein zum Einsatz und
sorgen für die Beseitigung von psychiatrischer Unterdrückung
auf dem Planeten. Von hier gehen auch alle Programme zur Verbesserung der
Gesellschaft aus, um die LRH Tech im Interesse einer strahlenden Zukunft
für Deutschland einzusetzen. ..."
188
Auszug aus: International Scientology
News, Ausgabe 35, 2007, S. 18, 25 - vorgelegt von der Beklagten als Anlage
B 163 - (Text 49)
189
"Die Öffentlichkeitsabteilungen
190
? Unsere Aufgabe ist es, eine geklärte
Zivilisation zu schaffen. Da wir für die Öffentlichkeit auf unserem
Org Board keine Vorkehrungen getroffen haben, neigt sie dazu, fremdbestimmt
zu werden. ... Daher erhält eine Org, wenn sie mehr als fünfzig
Mitarbeiter bekommt, neun Abteilungen. Sie wird dann eine Neun-Abteilungen-Org
genannt. Die drei neuen Abteilungen werden vom Öffentlichkeits- Führungssekretär
geleitet. ... Die vollständigen Funktionen der neuen Unterabteilungen
sind im Postenzweck des Öffentlichkeits-Führungssekretärs
ausgedrückt: LRH zu helfen, die Mitglieder und Personen aus der allgemeinen
Öffentlichkeit zu kontaktieren und zu auditieren und der Kultur zur
Herrschaft zu verhelfen und sie anzuleiten. ..."
191
Hubbard, HCO-Richtlinienbrief vom 26.
Oktober 1967 - vorgelegt von den Klägern als Anlage BB 227 a - (Text
50)
192
"Angriffe auf Scientology
193
Irgendjemand, der eine ?Untersuchung'
von oder Ermittlungen gegen Scientology vorschlägt, muss diese Antwort
erhalten und keinen anderen Vorschlag: ?Wir heißen eine Untersuchung
gegen (Psychiatrische Heilungsvertreter oder wer immer uns gerade angreift)
willkommen, da wir gerade eine eigene Untersuchung begonnen haben und schockierende
Beweise finden.' ? Dies ist die korrekte Verfahrensweise: (1) Finden Sie
heraus, wer uns angreift. (2) Beginnen Sie damit, sie prompt wegen der
Begehung von Kapitalverbrechen oder Schlimmerem zu investigieren, indem
Sie unsere eigenen Profis benutzen, nicht externe Agenturen. (3) Verbinden
Sie mit unserer Antwort einen Gegenangriff, indem Sie eine Untersuchung
der Gegner begrüßen. (4) Beginnen Sie damit, der Presse schockierende
Berichte über Blut, Sex und Verbrechen mit tatsächlichen Beweisen
über die Angreifer zu füttern. ... Ich spreche aus 15-jähriger
Erfahrung in diesen Dingen. Es gab bisher keinen Angreifer, der nicht vor
lauter Verbrechen stank. Alles, was wir tun mussten, war nachzuschauen
und Mord würde zum Vorschein kommen. ...
194
Wie man Angriffe stoppt
195
Die Art und Weise, auf die wir zukünftig
letztlich alle Angriffe beenden werden, besteht darin, dass wir die Gesellschaft
wie folgt auditieren: (1) Lokalisieren Sie eine Angriffsquelle gegen uns.
(2) Untersuchen Sie diese. (3) Entlarven Sie sie mit schockierender Publicity.
Sie können dasselbe bei einem Preclear beobachten. Er zeigt in seinem
Verhalten einen schwarzen Fleck. Er greift den Auditor an. Der Fleck wird
mit Hilfe des E-Meters gefunden. Er verschwindet und der Preclear entspannt
sich. Nun, dies ist genau das, was in der Gesellschaft geschieht. Wir sind
ein Auditor der Gesellschaft. Sie hat faule Flecken in sich. Diese machen
sich in Angriffen auf uns bemerkbar. Wir investigieren und entlarven -
der Angriff hört auf. Wir benutzen Ermittlungspersonal statt E-Meters.
Wir benutzen Zeitungen statt Auditoren-Berichte. Aber es ist genau dasselbe
Problem. ..."
196
Hubbard, HCO-Richtlinienbrief vom 25.
Februar 1966 - vorgelegt von der Beklagten als Anlage B 174 - (Text 51)
197
"Über das menschliche Verhalten
198
"... Wahrscheinlich machen die wahrhaft
aberrierenden Persönlichkeiten in unserer Gesellschaft nicht mehr
als fünf bis zehn Prozent aus. ... Sie haben alle Fähigkeit verloren,
selbst etwas zu erschaffen; sie können selbst nicht arbeiten; sie
müssen entweder Geld anhäufen, das nie ausgegeben werden darf,
oder sie müssen andere daran hindern, Geld anzuhäufen. Sie produzieren
nichts; sie müssen auf irgendeine Weise stehlen und dann, was auch
immer sie sich beschaffen, wertlos machen. Sie sprechen sehr streng von
Ehrlichkeit und Ethik und bauen um sich herum eine eindrucksvolle Fassade
vollkommener Rechtmäßigkeit auf. Sie sind unparteiisch, mit
anderen Worten, sie sind unfähig, Entscheidungen zu treffen, und verwenden
ununterbrochen ein ?Vielleicht'. Sie ?schließen leicht Terminale'
mit Gerichten, denn Gerichte haben, so traurig das auch ist, mehr oder
weniger selbst diese Neigung. Sie fühlen sich ohne Vorwand dazu aufgefordert,
über Themen zu urteilen, wo ihre Meinung nicht gefragt ist. Wahrscheinlich
ließe sich eine Gesellschaft klären und wäre nicht mehr
am Aufblühen gehindert, wenn man diese Leute einfach einsammeln und
diese Ansteckungsgefahr von der übrigen Bevölkerung entfernen
würde ... Die gesamte Berechnung dieser aberrierenden Persönlichkeit
besteht darin, dass sie wertlos ist; sie weiß selbst über sich,
dass sie völlig wertlos ist. Man könnte ein wenig Mitleid fühlen,
wenn der Schaden nicht so groß wäre, denn es gibt nichts Fürchterlicheres
als dieses Wissen. Die aberrierende Persönlichkeit meint, dass sie
nicht erfolgreich sein kann, wenn sie andere nicht durch Furcht von sich
abstößt, oder besser noch durch Entsetzen. In ihrer Kleidung
gibt sie sich einen Anstrich von Hässlichkeit; sie ist ziemlich anfällig
für Hässlichkeit. Sehr oft wäscht sich dieser Personentyp
nicht, sein Atem ist oft übelriechend, die Füße fangen
an zu stinken, das endokrine System ist auf irgendeine Weise gestört,
die Person hat erhebliche Verdauungsstörungen. Außer bei aberrierenden
Persönlichkeiten zeigen sich solche Schwierigkeiten gelegentlich auch
bei anderen; unglücklicherweise stammen sie alle von derselben Idee
- nämlich andere Leute abzustoßen. ... Diese Leute haben keine
Entschlusskraft; sie wissen nicht, ob sie die Straße hinauf- oder
hinuntergehen sollen. In einen routinemäßigen Ablauf gesteckt
und hineingezwungen, fahren sie fort, aber sie selbst produzieren nichts;
sie sind völlige Schmarotzer. Dieses Schmarotzertum wird entweder
durch eine Erbschaft oder sonstige Anhäufungen von Geld erreicht oder
dadurch, dass sie die Menschen um sich herum direkt und offen zu Sklaven
reduzieren. Denn diese Person weiß vor allen anderen Dingen, dass
sie nicht für einen Tag ehrliche Arbeit leisten kann. Nun, für
den Fall, dass Sie sich irren und versuchen, diese Klassifizierung zu breit
anzuwenden, gibt es ein eindeutiges Merkmal, dass Sie nicht übersehen
dürfen. Dieses Merkmal macht den Unterschied zwischen der aberrierenden
Persönlichkeit und dem Durchschnittsmenschen aus. Die Heimlichkeitsberechnung
ist der entscheidende Hinweis. Der beste Anhaltspunkt für eine Heimlichkeitsberechnung
ist eine Weigerung, auditiert zu werden. Aufgrund dieses Faktors der Heimlichkeitsberechnung
und nur aufgrund dieses einen Faktors folgt es zufälligerweise, dass
man die aberrierende Persönlichkeit an ihrer Weigerung, sich überhaupt
auditieren zu lassen, erkennen kann beziehungsweise, wenn sie sich auditieren
lässt, akzeptiert sie das Auditing nur zum Schein, lässt aber
nicht zu, dass es irgendeine Wirkung auf sie hat. Sie wird sich keine zweite
Sitzung geben lassen. ..."
199
Hubbard, PAB 13 - Bulletin für professionelle
Auditoren, ca. Mitte November 1953; zugleich in: "Wie man Unterdrückung
konfrontiert und zerschlägt - PTS/SP-Kurs", 2001, S. 17 ff. - vorgelegt
von der Beklagten als Anlage B 9 - (Text 52)
200
"Unterdrückerische Handlungen, Unterdrückung
der Scientology und von Scientologen
201
... Eine Potentielle Schwierigkeitsquelle
ist als eine Person definiert, die, während sie in der Scientology
aktiv oder ein PC (= Preclear) ist, dennoch in Verbindung mit einer Person
oder Gruppe bleibt, die eine unterdrückerische Person oder Gruppe
ist. Eine unterdrückerische Person oder Gruppe ist eine, die aktiv
danach trachtet, die Scientology oder einen Scientologen mittels unterdrückerischer
Handlungen zu unterdrücken oder zu schädigen. Unterdrückerische
Handlungen sind Handlungen, die darauf abzielen, die Scientology oder einen
Scientologen zu behindern oder zu zerstören, und die in diesem Richtlinienbrief
ausführlich aufgelistet sind. ... Unterdrückerische Handlungen
sind eindeutig diejenigen versteckten oder offenen Handlungen, die bewusst
darauf abzielen, den Einfluss oder die Aktivitäten der Scientology
zu verringern bzw. zu zerstören oder Fallgewinne bzw. fortgesetzten
Erfolg und fortgesetzte Aktivität in der Scientology von einem Scientologen
zu verhindern. Da Personen oder Gruppen, die so etwas tun würden,
nur aus Eigeninteresse heraus zum Schaden aller anderen handeln, können
ihnen die Rechte, die normalerweise vernünftigen Wesen zuerkannt werden,
nicht gewährt werden. ... Deshalb erstreckt sich dieser Richtlinienbrief
auf unterdrückerische nichtscientologische Ehefrauen, Ehemänner
und Eltern oder auf andere Familienmitglieder oder feindliche Gruppen oder
sogar auf enge Freunde. Solange eine Ehefrau oder ein Ehemann, ein Vater
oder eine Mutter oder eine andere familiäre Verbindung, der bzw. die
versucht, den scientologischen Ehepartner oder das scientologische Kind
zu unterdrücken, oder eine feindliche Gruppe fortdauernd bestätigt
oder in Kommunikation mit dem scientologischen Ehepartner oder Kind oder
Mitglied bleibt, dann fällt dieser Scientologe oder Preclear unter
die familien- oder Anhängerklausel und darf nicht auditiert oder weiter
ausgebildet werden, bis er oder sie entsprechende Maßnahmen ergriffen
hat, um nicht länger eine potentielle Schwierigkeitsquelle zu sein.
..."
202
Hubbard, HCO-Richtlinienbrief vom 23.
Dezember 1965 RB, revidiert am 8. Januar 1991; zugleich in: "Wie man Unterdrückung
konfrontiert und zerschlägt - PTS/SP-Kurs", 2001, S. 126 ff. - vorgelegt
von der Beklagten als Anlage B 9 - (Text 53)
203
"? Scientology existiert, das Gemeinwesen
der Menschen zu fördern und zu verbessern. Sie ist überzeugt
von den Prinzipien der Demokratie, der Magna Charta, der Verfassung der
Vereinigten Staaten und auch der Bill of Rigths. Und sie ist auch der Überzeugung,
dass eine zivile Regierung sich dem Regieren der Menschen widmen sollte,
dass sie keinen Amtsmissbrauch treiben sollte, dass sie nicht von Einzelpersonen
zum Zwecke persönlicher Bereicherung benutzt werden sollte, dass ihre
Gerichte gerecht sein müssen und dass ihr Recht dem größten
Wohle der größten Anzahl von Menschen dienen muss. ..."
204
Hubbard, in: Ability - Die Zeitschrift
der Dianetik und Scientology, Phoenix, Arizona, von Mitte März 1955,
S. 988 - vorgelegt von den Klägern als Anlage BB 44 mit deutscher
Übersetzung (Bl. 1041 der Gerichtsakte) - (Text 54)
205
"? Die Demokratie ist wahrscheinlich die
am besten funktionierende Theorie, die in den letzten 2.500 Jahren eingeführt
wurde. Und der einzige Grund, weshalb sie nicht funktioniert, ist, weil
Sie einen betörend schönen Mann wählen können, dessen
Haar silbergrau und dessen Stimme wohltönend ist, und bei dessen Anblick
die Frauen schwach werden, und dann stellen Sie fest, dass Sie einen der
lausigsten Schwindler gewählt haben, mit dem jemals irgend jemand
irgend etwas zu tun hatte. ..."
206
Hubbard, Vortrag vom 3. Januar 1960 -
vorgelegt von den Klägern als Anlage K 68 mit deutscher Übersetzung
(Bl. 645 f. der Gerichtsakte) - (Text 55)
207
"Abteilung für behördliche Angelegenheiten
208
? Ziel des Dept ist es, Regierungen und
feindlich gesinnte Philosophien oder Gesellschaften in einen Zustand völliger
Übereinstimmung mit den Zielen von Scientology zu bringen. Dies wird
getan durch die hoch entwickelte Fähigkeit zu kontrollieren und in
deren Abwesenheit durch die geringwertige Fähigkeit zu überwältigen.
Introvertieren Sie solche Stellen. Kontrollieren Sie solche Stellen. Scientology
ist das einzige Spiel auf Erden, bei dem jeder gewinnt. Es ist keine Sünde,
gute Ordnung herbeizuführen. ..."
209
Hubbard, HCO-Richtlinienbrief vom 15.
August 1960 - vorgelegt von der Beklagten als Anlage B 101; deutsche Übersetzung
durch die Kläger (Bl. 1089 der Gerichtsakte) - (Text 56)
210
"... in Eurem Fall könnte man sagen,
müsste er einen gewissen IQ haben, und er müsste einen gewissen
(Auditing) Grad erreicht haben, oder so ähnlich, nicht wahr. Ihr könntet
sagen ?Nun niemand unter Grad IV kann als Abgeordneter kandidieren', seht
Ihr? Und Ihr hättet ein Recht, seine Auditing- Berichte oder Empfehlungsschreiben
zu überprüfen, nicht wahr. Nun, dann wäret Ihr ziemlich
sicher. Nun, dies - dies wäre wahrscheinlich die Richtung, in die
sich das Thema Regierung in Scientology bewegen würde, wenn Scientology
überhaupt einen Einfluss auf das Thema Regierung hat ..."
211
Hubbard, Government & Organisation
vom 1. November 1966, S. 9 - vorgelegt von den Klägern als Anlage
68 zu Anlage K 11 (englische Fassung) mit deutscher Übersetzung (Bl.
1139 f. d.GA) - (Text 57)
212
"Der Clear
213
In der Dianetik wird der optimale Mensch
ein Clear genannt. ... So weichen die Wahrnehmungen eines Aberrierten (einer
nicht Geklärten Person) sehr stark von denjenigen einer Geklärten
(nichtaberrierten) Person ab. ... Von Aberration befreite Vernunft kann
man nur bei einer Geklärten Person studieren. ...
214
Emotion und die Dynamiken
215
... Wir sprechen nun vom Clear, und bis
auf Weiteres werden wir uns auf den Clear beziehen. Der Clear ist eine
nichtaberrierte Person. Er ist rational, da er mit den ihm zur Verfügung
stehenden Daten die von seinem Gesichtspunkt aus bestmöglichen Lösungen
aufstellt. Er erreicht für den Organismus in Gegenwart und Zukunft
sowie für die Inbegriffe der anderen Dynamiken das Höchstmaß
an Vergnügen. Der Clear hat keine Engramme, die restimuliert werden
können, um die Richtigkeit der Berechnungen durch die Einführung
von verborgenen und falschen Daten umzustoßen. Keine Aberration.
Deshalb benutzen wir ihn hier als Beispiel. ..."
216
Hubbard, Dianetik - Ein Leitfaden für
den menschlichen Verstand, 2007, S. 13 ff. und S. 135 - vorgelegt von den
Klägern als Anlage BB 152, Beiakte Heft 29 - (Text 58)
217
Am 6. Juni 1997 beschloss die Ständige
Konferenz der Innenminister und - senatoren (IMK), die Scientology-Organisation
durch die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder
beobachten zu lassen. Grundlage des Beschlusses war ein im Mai 1997 vorgelegter
Bericht einer Bund- Länder-Arbeitsgruppe, der zu dem Ergebnis kam,
es lägen tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche
Bestrebungen der Organisation vor. Im Zuge dessen werden die Kläger
fortlaufend seit 1997 durch das Bundesamt für Verfassungsschutz beobachtet,
wobei auch nachrichtendienstliche Mittel eingesetzt werden. Ebenfalls seit
1997 wird in den jährlichen Verfassungsschutzberichten des Bundesministeriums
des Innern über Scientology berichtet.
218
Mit Schreiben vom 7. März 2003 forderten
die Kläger das Bundesamt für Verfassungsschutz auf, die Beobachtung
einzustellen. Das Bundesamt lehnte dies mit Schreiben vom 14. März
2003 ab.
219
Die Kläger haben am 31. März
2003 Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht:
220
Die Voraussetzungen für eine Beobachtung
nach dem Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) seien nicht gegeben.
Tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen im Sinne von §§
3 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c) BVerfSchG lägen nicht vor.
Das Wirken der Kläger sei nicht "politisch" bestimmt, weil es nicht
auf die Teilnahme an der politischen Willensbildung ziele. Ebenso fehle
es an "ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen". Die Kläger widmeten
sich allein ihren religiösen und karitativen Aufgaben. Soweit sie
sich darum bemühten, neue Mitglieder zu werben, sei dies nicht nur
legitim, sondern zudem von Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geschützt. Aus dem
Schrifttum von Scientology ergäbe sich ebenfalls kein Anhalt für
verfassungsfeindliche Bestrebungen. Insbesondere lägen keine tatsächlichen
Anhaltspunkte dafür vor, dass das Wirken von Scientology darauf gerichtet
wäre, die in § 4 Abs. 2 Buchst. a) und g) BVerfSchG genannten
Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen.
Aber selbst wenn in der Vergangenheit die Voraussetzungen für eine
Beobachtung durch den Verfassungsschutz gegeben gewesen sein sollten, sei
jedenfalls heute eine weitere Beobachtung unzulässig. Es sei mit dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unvereinbar, wenn einmal
gegebene Verdachtsmomente zu einer Dauerbeobachtung führten, obgleich
- wie bei den Klägern der Fall - sich über eine mehrjährige
Beobachtungszeit der Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen nicht
bestätigt habe und die seinerzeit für die Aufnahme der Beobachtung
maßgeblichen Umstände im Wesentlichen unverändert geblieben
seien. Insbesondere erweise sich vor diesem Hintergrund eine Beobachtung
mit nachrichtendienstlichen Mitteln als nicht erforderlich. Besonderes
Gewicht komme dabei dem Gesichtspunkt zu, dass die Kläger die Schutzwirkungen
der Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 9 Abs. 1 GG für sich in Anspruch nehmen
könnten.
221
Die Kläger
haben beantragt,
222
die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen,
über sie und ihre
223
Mitglieder Informationen, insbesondere
sach- und personen-
224
bezogene Daten, Auskünfte, Nachrichten
und Unterlagen zu
225
sammeln und auszuwerten.
226
Die Beklagte hat beantragt,
227
die Klage abzuweisen.
228
Zur Begründung hat sie im Wesentlichen
vorgetragen:
229
Ungeachtet der Frage, ob die Kläger
als Religionsgemeinschaften im Sinne von Art. 4 Abs. 1 GG zu qualifizieren
seien, lägen die Voraussetzungen für eine Beobachtung durch den
Verfassungsschutz weiterhin vor. Bei objektiver Betrachtungsweise sei das
Wirken der Kläger zumindest auch "politisch" bestimmt. Dies ergebe
sich aus der Lehre, den Zielen und dem Gesamtgepräge von Scientology
bzw. aus ihrem Schrifttum. Der Wunsch, eine Zivilisation bestimmten Zuschnitts
zu errichten und damit alle Bereiche des Menschen und der Gesellschaft
zu erfassen, sei zwangsläufig politisch. Scientology strebe eine Expansion
in die Gesellschaft hinein an, die notwendigerweise auch die Erringung
politischen Einflusses und politischer Macht einschließe. Aus dem
Schrifttum von Scientology ließen sich tatsächliche Anhaltspunkte
dafür entnehmen, dass die Organisation verfassungsfeindliche Zielsetzungen
verfolge. Es sei insoweit unerheblich, dass die in Rede stehenden Schrifttumsauszüge
lediglich einen Teilbereich der Aktivitäten der Organisation darstellten.
Von Belang seien auch interne Verwaltungs- bzw. Organisationsanweisungen.
Alle Äußerungen Hubbards und der amerikanischen Mutterorganisation
einschließlich deren Leitungsgremien seien den Klägern zurechenbar,
weil sie an diese materiellen Vorgaben gebunden seien. Danach bestünden
tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass in einer scientologisch
bestimmten Gesellschaft die im Grundgesetz konkretisierten Bürger-
und Menschenrechte nicht mehr für alle gleichermaßen gelten
sollten, insbesondere von Scientology als Gegner begriffenen Menschen Rechte
vorenthalten werden sollten. Ferner lägen tatsächliche Anhaltspunkte
dafür vor, dass die Kläger das Recht des Volkes, die Staatsgewalt
in Wahlen und Abstimmungen auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner,
unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen, beseitigen
oder außer Geltung setzen wollten. Das Tatbestandsmerkmal der "Verhaltensweise"
im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c) BVerfSchG sei erfüllt.
Insbesondere bemühten sich die Kläger über die Werbung neuer
Mitglieder um eine Expansion der Scientology- Organisation. Es handele
sich bei der Beobachtung der Kläger auch nicht um eine unzulässige
Dauerbeobachtung. Der Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen habe
sich bestätigt. Schließlich sei eine Beobachtung mit nachrichtendienstlichen
Mitteln nach § 9 BVerfSchG erforderlich. Ein Teil des Schrifttums
von Scientology werde geheim gehalten bzw. sei nur für (einige) Mitglieder
erhältlich.
230
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit
Urteil vom 11. November 2004, auf das Bezug genommen wird, abgewiesen.
Es hat dazu u.a. ausgeführt: Es lägen tatsächliche Anhaltspunkte
dafür vor, dass Scientology Bestrebungen verfolge, die gegen die freiheitliche
demokratische Grundordnung gerichtet seien. Aus einer Vielzahl von - teilweise
nicht öffentlich zugänglichen - Quellen ergäbe sich, dass
wesentliche Grund- und Menschenrechte - darunter die Menschenwürde
und das Recht auf Gleichbehandlung - außer Kraft gesetzt oder eingeschränkt
werden sollten. Ferner strebe Scientology eine Gesellschaft ohne allgemeine
und gleiche Wahlen an. Diese verfassungsfeindlichen Zielsetzungen rechtfertigten
die Beobachtung durch den Verfassungsschutz auch gegenwärtig noch.
Dass Scientology sich als Religionsgemeinschaft verstehe, ändere daran
nichts.
231
Zur Begründung ihrer vom Verwaltungsgericht
zugelassenen Berufung tragen die Kläger im Wesentlichen vor:
232
Das "Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte"
im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 3 BVerfSchG setze vielfältige Einzelakte
voraus, die auf die Beseitigung oder Außer- Geltungsetzung von Verfassungsgrundsätzen
abzielten. Die Einzelakte müssten in einer Evidenz und Dichte vorliegen,
die die Feststellung rechtfertigten, dass die betreffende Gruppierung eindeutig
von einer verfassungsfeindlichen Grundtendenz beherrscht sei. Es sei eine
Gesamtschau und -würdigung der Verlautbarungen der Gruppe vorzunehmen,
die sich nicht nur auf aus dem Zusammenhang gerissene Zitate aus dem Schrifttum,
auf Wortbeiträge von Funktionären oder Äußerungen
einzelner Mitglieder beschränken dürfe, sondern ebenso entlastende
Belege in den Blick zu nehmen habe. Voraussetzung sei ferner, dass von
der Gruppierung ein konkretes Gefahrenpotential ausgehe und ein Schadenseintritt
hinreichend wahrscheinlich sei. An alldem fehle es im Fall der Kläger.
Dies folge bereits daraus, dass die in dem angefochtenen Urteil als Beleg
für die angeblichen verfassungsfeindlichen Bestrebungen der Kläger
angeführten Quellen gemessen an der Gesamtheit der schriftlichen und
mündlichen Äußerungen Hubbards und der Mutterkirche lediglich
einen winzigen Bruchteil des Gesamtbestandes ausmachten. Zudem seien die
inkriminierten Äußerungen ganz überwiegend internen Verwaltungsanweisungen
entnommen, denen keine prägende Wirkung in Bezug auf die Grundtendenz
der Kläger zukomme. Die von der Beklagten herausgegriffenen Verlautbarungen
hätten im Gesamtbild der Kläger weder eine quantitativ noch qualitativ
hervorgehobene Stellung und im Übrigen auch nicht den von der Beklagten
unterstellten Inhalt.
233
Das Verwaltungsgericht habe bei der Anwendung
und Auslegung der §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 Satz
3 BVerfSchG die Entstehungsgeschichte des Gesetzes sowie die Schutzwirkungen
der Grundrechtspositionen der Kläger verkannt. Ebenso wenig würde
den Anforderungen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten, insbesondere aus Art. 9 und Art. 11 EMRK, angemessen
Rechnung getragen. Aufgrund der Eingriffsintensität der Beobachtung
durch den Verfassungsschutz sei eine restriktive Auslegung der tatbestandlichen
Eingriffsvoraussetzungen geboten. Bei historischer Auslegung ziele der
Begriff "Bestrebungen" in § 4 Abs. 1 BVerfSchG auf umstürzlerische,
gegen die Bundesregierung gerichtete Tätigkeiten. "Politische Bestrebungen"
im Sinne der Verfassungsschutzgesetze seien nur Tätigkeiten, die auf
den Gewinn staatlicher Macht gerichtet seien. Solche Aktivitäten seien
bei den Klägern nicht festzustellen. Allein das tatsächliche
Verhalten der Kläger und ihrer Mitglieder dürfe in die Prüfung
einbezogen werden, ob tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche
Zielsetzungen gegeben seien. Von vornherein außer Betracht zu bleiben
hätten die bloße Verbreitung des religiösen Glaubens und
der Lehre sowie die Werbung neuer Mitglieder. Diese Tätigkeiten der
Kläger unterfielen dem Schutzbereich von Art. 4 Abs. 1 und 2 GG sowie
Art. 9 EMRK und seien einer inhaltlichen Bewertung durch den Staat entzogen.
234
Bei den Klägern handele es sich um
Religionsgemeinschaften im Sinne von Art. 4 GG, Art. 140 GG i.V.m. Art
137 WRV. Dies werde durch eine Vielzahl von Gerichtsentscheidungen sowie
die weltweite Anerkennung der Scientology Kirche als Religionsgemeinschaft
bestätigt. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
habe mit Urteil vom 5. April 2007 (Scientology Kirche Moskau ./. Russland,
Az. 18147/02) festgestellt, dass Scientology eine Religion und die Scientology
Kirche eine Religionsgemeinschaft sei. Die Lehre von Scientology erfülle
die rechtlichen Kriterien einer Religion. Sie gehe von einer transzendentalen
Welterklärung aus. Grundlage sei das sogenannte Theta-Universum, das
auf rein geistiger, unstofflicher Ebene existiere, nicht fassbar und erklärbar
sei. Der Einzelne sei als unsterbliche, sich wiederverkörpernde Seele
dessen unauslöschlicher ewiger Bestandteil. Alles Streben der Scientology
Kirche sei auf diese unsterbliche Identität gerichtet und auf ihre
spirituelle Befreiung aus den materiellen Verstrickungen des Lebens bis
hin zur völligen spirituellen Erlösung jedes Einzelnen. Die Scientology
Religion gehe von der Existenz eines Gottes oder Höchsten Wesens aus
und verstehe sich als direkte Fortsetzung des Werkes von Gautama Siddharta
(Buddha). Die Scientology-Seelsorge in der Form des Auditings sei der Weg
der Auflösung der auf geistiger Ebene selbstverursachten Selbstbeschränkung
in der jetzigen oder in früheren Existenzen. Der "Weg zur völligen
Freiheit"", intern als "Die Brücke" bezeichnet, sei die Wiedererlangung
der spirituellen Freiheit. Hubbard habe die auf diesem Erlösungsweg
zu erreichenden Bewusstseins- und Erlösungszustände definiert.
"Clear" und "OT" (Operating Thetan) seien die wesentlichen Erlösungsstufen
des Einzelnen. Das Selbstverständnis und die religiöse Lehre
der Kläger beinhalteten den Gedanken der Menschenrechte ebenso wie
die Unterstützung des Staates.
235
Die Beklagte zeige keine "Verhaltensweisen"
im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c) BVerfSchG auf, sondern ziehe
sich auf das Zitieren von Schriften der Scientology Kirche und von Hubbard
zurück. Dabei maße sie sich an, die Schriften interpretieren
zu können und komme zu fehlerhaften Bewertungen. Maßgeblich
sei indes, welches Verständnis Scientology den Schriften beimesse.
Die Beklagte lasse insbesondere die Entstehungsgeschichte des Schrifttums
unberücksichtigt. Soweit sie auf Werke Hubbards aus den Jahren 1950
bis 1953, also auf Schriften aus der Zeit vor der Gründung der Scientology
Kirche verweise, handele es sich bei den darin geäußerten Gedanken
und Überlegungen nicht um für Scientology verbindliche Zielvorstellungen.
Der überwiegende Teil der übrigen von der Beklagten herangezogenen
Quellen beziehe sich allein auf das interne Leben der Kirche. Mit der Anknüpfung
der verfassungsschutzbehördlichen Beobachtung an diese Quellen verletze
die Beklagte das Gebot staatlicher Neutralität in religiösen
Belangen sowie das Selbstverwaltungsrecht der Kläger aus Art. 4 GG,
Art. 140 GG i.V.m. Art 137 WRV. Zu beanstanden sei insbesondere die Methode
der Beklagten, die Schriften aus ihrem Innenbezug zu lösen und ihnen
einen nicht vorhandenen Außenbezug zu geben. Beispiele dafür
seien u.a. die Redefinition von "Clear Planet" in "Weltherrschaft", von
Überlegungen und Gedanken in "Zielsetzungen", von Missionierung in
"Infiltration des Staates". Allenfalls könne davon gesprochen werden,
dass von Scientology eine gesellschaftliche Langzeitwirkung ausgehe, indem
der Erlösungsweg den Einzelnen ethisch, moralisch und glücklich
mache und dadurch zu einem sozialen und wirtschaftlichen Aufleben der gesamten
Gesellschaft führe. Von einer direkten Einflussnahme auf politische
Prozesse des Landes könne indes keine Rede sein. Ebenso wenig gebe
es in Scientology ein "politisches Programm". Aus den Äußerungen
Hubbards lasse sich auch keine demokratiefeindliche Einstellung entnehmen.
Hubbard sei lediglich zu dem Schluss gekommen, dass Personen, die die Erlösungsstufe
"Clear" erreicht hätten, bessere Demokraten seien und demnach die
Staatsform Demokratie noch besser funktionieren würde, wenn alle Menschen
"Clear" wären. Schließlich wolle Scientology nicht die staatlichen
Strukturen ersetzen, sondern vielmehr die bestehende staatliche Ordnung
wahren und unterstützen. Darauf verweise auch die in den Satzungen
der Kläger enthaltene Verpflichtung zur Gesetzeskonformität.
236
Aus dem internen Disziplinarrecht ergäben
sich keine tatsächlichen Anhaltspunkte für den Verdacht verfassungsfeindlicher
Bestrebungen. Die von der Beklagten herangezogene "Suppressive Person Declare"
bedeute in der Praxis von Scientology nichts anderes als die Exkommunikation
bei den Amtskirchen. Abgesehen davon handele es sich allein um eine Frage
des innerkirchlichen Rechts. Die von der Beklagten in diesem Zusammenhang
unterstellte "Fair-Game-Praxis" habe es nie gegeben. Auch sei die von der
Beklagten missverstandene "Fair Game- Richtlinie" bereits im Jahre Ende
1968 aufgehoben worden. Bereits aufgrund ihres Glaubensbekenntnisses und
ihres Wertekodexes stehe die Scientology Kirche auf dem Boden der Verfassung,
insbesondere der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Weitere Schrifttumsquellen
bestätigten dies ebenso wie zahlreiche soziale und karitative Programme.
Insbesondere gebe es nach dem Selbstverständnis von Scientology keine
Unterteilung der Menschen in "Aberrierte" und "Nichtaberrierte" oder "Clears"
mit daraus abgeleiteten unterschiedlichen Rechten. Das angefochtene Urteil
gehe ferner fehl in der Annahme, Scientology strebe danach, dass nur Scientologen
als "ehrlichen" Menschen die staatsbürgerlichen Rechte zuerkannt und
Nicht-Scientologen diese Rechte abgesprochen werden sollten.
237
Die weitere Beobachtung der Kläger
erweise sich angesichts der Eingriffsintensität in die Grundrechte
der Religionsfreiheit, Meinungsfreiheit sowie informationellen Selbstbestimmung
als unverhältnismäßig. Dies gelte im besonderen Maße
für eine Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln. Es sei bereits
zweifelhaft, ob § 9 BVerfSchG auf Religionsgemeinschaften ohne Weiteres
Anwendung finde. Jedenfalls lasse sich der Einsatz nachrichtendienstlicher
Mittel nicht mit dem Argument rechtfertigen, die Beklagte habe bestimmte
Quellen nur auf diesem Weg erlangen können. Das insoweit als Beleg
angeführte Material sei vielmehr öffentlich erhältlich gewesen
bzw. habe der Beklagten bereits vorgelegen.
238
Die Kläger
beantragen,
239
das angefochtene Urteil zu ändern
und die Beklagte zu
240
verurteilen, es zu unterlassen, über
sie und ihre Mitglieder Informationen, insbesondere sach- und personen-
241
bezogene Daten, Auskünfte, Nachrichten
und Unterlagen
242
zu sammeln und auszuwerten,
243
hilfsweise
244
die Beklagte hat zu unterlassen, die Kläger
unter Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel zu beobachten.
245
Die Beklagte beantragt,
246
die Berufung zurückzuweisen.
247
Sie verteidigt unter Vertiefung ihres
erstinstanzlichen Vorbringens das angefochtene Urteil und macht darüber
hinaus im Wesentlichen geltend:
248
Das erstinstanzliche Urteil stehe zu der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 2005 (1 BvR 1072/01)
nicht dadurch in Widerspruch, dass es bei der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen
des § 4 Abs. 1 Satz 3 BVerfSchG auf den Maßstab "bei vernünftiger
Betrachtung" abgestellt habe. Die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts
besagten allein, dass aus einer nicht intendierten objektiven Wirkung einer
(Meinungs-)Äußerung nicht zwingend auf eine subjektive verfassungsfeindliche
Zielsetzung geschlossen werden könne. Es habe indes nicht gesagt,
dass es ausgeschlossen sei, aus der objektiven Wirkung auf die intendierte
Wirkung zu schließen. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass
ohne besondere Anhaltspunkte im Allgemeinen kein Anlass für die Annahme
bestehe, der Äußernde habe die Wirkung seiner Äußerung
auf andere falsch eingeschätzt. Besonderes Gewicht komme dem Kontext
der Äußerung zu sowie der Gesamtschau mehrerer Äußerungen.
Nach diesen Maßgaben habe das Verwaltungsgericht zu Recht das Vorliegen
tatsächlicher Anhaltspunkte im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst.
c), Satz 3 BVerfSchG bejaht.
249
Selbst wenn man zugunsten der Kläger
unterstellte, sie könnten sich auf Art. 4 Abs. 1 und 2 GG berufen,
sei ihre verfassungsschutzbehördliche Beobachtung zulässig. Auch
der neutrale Staat sei nicht gehindert, das tatsächliche Verhalten
einer religiösen oder weltanschaulichen Gruppierung bzw. ihrer Mitglieder
nach weltlichen Kriterien zu beurteilen, selbst wenn dieses Verhalten letztlich
religiös/ weltanschaulich motiviert sei. Lediglich die Regelung genuin
religiöser oder weltanschaulicher Fragen, die Einmischung in Überzeugungen,
Handlungen und Darstellung religiöser bzw. weltanschaulicher Gemeinschaften
sei dem Staat untersagt. Abgesehen davon sprächen beachtliche Gesichtspunkte
dafür, dass es sich bei der Scientology-Organisation und den Klägern
entgegen deren Selbstverständnis nicht um Religionsgemeinschaften
handele. Es bestünden Anhaltspunkte, wonach der angeblich religiöse
Charakter der scientologischen Lehre nur vorgeschoben sei, um in den Genuss
der mit dem Status einer Religionsgemeinschaft verbundenen Vorteile zu
gelangen.
250
Die Kläger müssten sich die
Schriften Hubbards zurechnen lassen, weil sie selbst stets deren Verbindlichkeit
für sich betonten. Entsprechendes gelte für die internen und
externen Verlautbarungen der Scientology-Organisation seit dem Tode Hubbards.
Die Kläger seien strikt in die hierarchische Struktur der Organisation
eingebunden. Alle wesentlichen Entscheidungen würden auf übergeordneter
Ebene getroffen oder sanktioniert. Für die Prüfung, ob in Bezug
auf die Kläger tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche
Bestrebungen vorliegen, könnten auch die H(ubbard)C(Communications)O(ffice)-Richtlinienbriefe
und -Bulletins herangezogen werden. Daraus ergäben sich Handlungsanweisungen
nicht nur für Mitarbeiter von Scientology, sondern ebenso für
die einfachen Mitglieder. Im Übrigen werde der Charakter der Organisation
auch durch verwaltungsinterne Vorgaben geprägt. Von Relevanz seien
ferner die frühen Werke Hubbards wie "Dianetik" und "Wissenschaft
des Überlebens". Sie würden weiterhin beworben. Zudem sprächen
Bezugnahmen in sonstigen Äußerungen von Scientology dagegen,
dass die in den Büchern geäußerten Vorstellungen keine
Gültigkeit mehr hätten oder nebensächlich seien.
251
Entgegen dem von den Klägern vorgelegten
Gutachten sei das von Scientology verfolgte Ziel einer "neuen Zivilisation"
nach scientologischen Vorstellungen nicht lediglich als eine "eschatologisch-utopische"
Idee zu bewerten. Es handele sich vielmehr um eine politische Zielvorstellung.
Scientology beabsichtige und arbeite daran, die "neue Zivilisation" in
der diesseitigen Welt zu verwirklichen.
252
Die politischen Aktivitäten der Scientology-Organisation
würden weltweit unvermindert weitergehen. Besonders in und für
das Jahr 2005 seien massive Expansionsabsichten propagiert worden, die
mit einem Eindringen in die Gesellschaft, mit Ausstellungen und Ansprachen
von Politikern, Führungskräften und Volksvertretern verbunden
sein sollten. Auch für die Folgezeit lasse sich das Bestreben feststellen,
Einfluss auf Regierungen, Parlamente und Verwaltungen zu gewinnen. Die
Scientology-Organisation betreibe ferner eine intensive und systematische
Schulung ihrer Mitglieder, die auf die Gesamtpersönlichkeit abziele
und die Mitglieder zum bewussten Kämpfer für eine Weltanschauung
erziehen wolle, die den Anschauungen einer freiheitlichen Demokratie feindlich
gegenüberstehe. Damit solle eine Schwächung und Zersetzung der
freiheitlichen demokratischen Grundordnung bewirkt werden. Dieser Typus
von Aktivitäten genüge, um das Tatbestandsmerkmal der "politisch
bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen" im Sinne von §
4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c) BVerfSchG zu erfüllen. Nicht zu verlangen
seien ein "aktiv-kämpferisches Tun" oder "umstürzlerische Tätigkeiten".
Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Voraussetzungen
eines Parteiverbots, auf die die Kläger in diesem Zusammenhang Bezug
nähmen, gebe dafür nichts her.
253
Tatsächliche Anhaltspunkte für
verfassungsfeindliche Bestrebungen der Kläger ergäben sich insbesondere
vor dem Hintergrund eines allgemein verunglimpfenden und diffamierenden
Umganges mit Gegnern und Kritikern, der in der scientologischen Ideologie
fundierten menschenverachtenden Praxis, Personen zu "suppressive persons"
zu erklären, der scientologischen Vorstellung einer Zweiklassengesellschaft
sowie der pauschalen Diffamierung der Demokratie.
254
Die verfassungsschutzbehördliche
Beobachtung der Kläger sei erforderlich. Die Befugnis zum Sammeln
und Auswerten von Informationen entfalle nicht, wenn sich der Verdacht
verfassungsfeindlicher Bestrebungen bestätigt habe. Entsprechend der
Aufgabe und Funktion des Verfassungsschutzes sei eine weitere Beobachtung
vielmehr zulässig, solange tatsächliche Anhaltspunkte für
verfassungsfeindliche Bestrebungen vorlägen. Es bedürfe insbesondere
der fortgesetzten Beobachtung konkreter Aktionen wie des Versuchs der Einflussnahme
auf politische und gesellschaftliche Entscheidungsträger, Maßnahmen
gegen "unterdrückerische Personen", Expansionsbestrebungen durch Werbemaßnahmen,
Neueröffnungen von Niederlassungen. Die weitere Beobachtung sei auch
verhältnismäßig im engeren Sinne. Die Betätigung der
Kläger als solche werde weder untersagt noch unmöglich gemacht.
Etwaige Beeinträchtigungen bei der Mitgliederwerbung und Verbreitung
ihrer Vorstellungen hätten die Kläger angesichts der schwerwiegenden
Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen hinzunehmen.
Von der Scientology-Organisation gehe eine erhebliche Gefahr aus. Die Berufung
der Kläger auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur
Rasterfahndung vom 4. April 2006 (1 BvR 518/02) führe nicht zu einer
abweichenden Bewertung. Es handele sich um eine in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht nicht vergleichbare Fallgestaltung. Ebenso wenig lasse
sich eine Unzulässigkeit der Beobachtung aus dem Umstand ableiten,
dass im Einzelfall die Weitergabe von Informationen durch die Verfassungsschutzbehörde
rechtswidrig sein könne. Die Maßnahme der Datenübermittlung
sei selbstständig im Rechtswege überprüfbar. Unzutreffend
sei schließlich der Vorwurf der Kläger, jedes ihrer Mitglieder
müsse damit rechnen, durch Abhören des Telefons, Lauschangriffe,
Videoüberwachung oder Ermittlungen im persönlichen Umfeld ausgespäht
zu werden. Bei einem Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel werde in jedem
Einzelfall die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme gemäß
§ 8 Abs. 5 BVerfSchG geprüft. Die begehrte generelle Untersagung
des Einsatzes nachrichtendienstlicher Mittel komme nicht in Betracht.
255
Die von den Klägern unter Bezugnahme
auf ihren Schriftsatz vom 12. Februar 2008 förmlich zu Protokoll gestellten
Verfahrens- und Beweisanträge hat der Senat in der mündlichen
Verhandlung im Beschlusswege zurückgewiesen. Hinsichtlich der Einzelheiten
einschließlich des Inhalts der Anträge und der Begründung
für deren Ablehnung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 12. Februar
2008 sowie den Schriftsatz der Kläger vom 12. Februar 2008 verwiesen.
256
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen
wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten, auf die von den Beteiligten
vorgelegten Anlagen (von den Klägern: K 1 bis K 123, BB 1 bis BB 278;
von der Beklagten: B 1 bis B 250) sowie auf die Verwaltungsvorgänge
der Beklagten.
257
Entscheidungsgründe:
258
Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht
hat die Klage zu Recht abgewiesen.
259
Die Klage, deren Hauptantrag den in der
mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellten "Hilfsantrag" bereits
umfasst, ist unbegründet. Das Bundesamt für Verfassungsschutz
darf die Kläger und ihre Mitglieder weiterhin beobachten und dabei
auch nachrichtendienstliche Mittel einsetzen.
260
1. Rechtsgrundlage dafür ist §
8 Abs. 1 des Gesetzes über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder
in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt
für Verfassungsschutz (Bundesverfassungsschutzgesetz - BVerfSchG)
vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2590). Danach darf das Bundesamt für
Verfassungsschutz die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen
Informationen einschließlich personenbezogener Daten erheben, verarbeiten
und nutzen. Zu seinen Aufgaben gehört nach § 3 Abs. 1 Nr. 1,
1. Alt. BVerfSchG u.a. die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere
von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen
über Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung
gerichtet sind. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 BVerfSchG ist Voraussetzung
für die Sammlung und Auswertung das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte
für solche Bestrebungen.
261
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst.
c) BVerfSchG sind Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung
solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen
in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet
ist, einen der in § 4 Abs. 2 BVerfSchG genannten Verfassungsgrundsätze
zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen. Zur freiheitlichen demokratischen
Grundordnung zählen u.a. das Recht des Volkes, die Volksvertretung
in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen
(§ 4 Abs. 2 Buchst. a)) sowie die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte
(Buchst. g)).
262
Sind zur Erfüllung der Aufgabe nach
§ 3 Abs. 1 BVerfSchG verschiedene Maßnahmen geeignet, hat das
Bundesamt für Verfassungsschutz nach § 8 Abs. 5 Satz 1 BVerfSchG
diejenige zu wählen, die den Betroffenen voraussichtlich am wenigsten
beeinträchtigt. Nach § 8 Abs. 5 Satz 2 BVerfSchG darf eine Maßnahme
keinen Nachteil herbeiführen, der erkennbar außer Verhältnis
zu dem beabsichtigten Erfolg steht.
263
Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG
darf das Bundesamt Informationen, insbesondere personenbezogene Daten,
mit den Mitteln gemäß § 8 Abs. 2 BVerfSchG (nachrichtendienstliche
Mittel) erheben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass auf diese
Weise Erkenntnisse über Bestrebungen oder Tätigkeiten nach §
3 Abs. 1 BVerfSchG oder die zur Erforschung solcher Erkenntnisse erforderlichen
Quellen gewonnen werden können (Nr. 1) oder dies zum Schutz der Mitarbeiter,
Einrichtungen, Gegenstände und Quellen des Bundesamtes gegen sicherheitsgefährdende
oder geheimdienstliche Tätigkeiten erforderlich ist (Nr. 2). Zu den
nachrichtendienstlichen Mitteln gehören Methoden, Gegenstände
und Instrumente zur heimlichen Informationsbeschaffung wie der Einsatz
von Vertrauensleuten und Gewährspersonen, Observationen, Bild- und
Tonaufzeichnungen, Tarnpapiere und Tarnkennzeichen. Nach § 9 Abs.
1 Satz 2 BVerfSchG ist die Erhebung unzulässig, wenn die Erforschung
des Sachverhalts auf andere, den Betroffenen weniger beeinträchtigende
Weise möglich ist; eine geringere Beeinträchtigung ist in der
Regel anzunehmen, wenn die Information aus allgemein zugänglichen
Quellen oder durch eine behördliche Auskunft nach § 18 Abs. 3
BVerfSchG gewonnen werden kann. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 BVerfSchG darf
die Anwendung eines nachrichtendienstlichen Mittels nicht erkennbar außer
Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts stehen.
Nach § 9 Abs. 1 Satz 4 BVerfSchG ist die Maßnahme unverzüglich
zu beenden, wenn ihr Zweck erreicht ist oder sich Anhaltspunkte dafür
ergeben, dass er nicht oder nicht auf diese Weise erreicht werden kann.
264
Die genannten Normen scheiden nicht deshalb
von vornherein als Rechtsgrundlage aus, weil die Kläger sich als Religionsgemeinschaften
verstehen und sich auf den Schutz aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG berufen. Denn
es begegnet keinen durchgreifenden Bedenken, die hier in Rede stehenden
Bestimmungen des Bundesverfassungsschutzgesetzes auch auf Religions- und
Weltanschauungsgemeinschaften anzuwenden. Danach bestand entsprechend §
244 Abs. 3 Satz 2 2. Alt. StPO keine Veranlassung, den Beweisanträgen
der Kläger zu II. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 30 nachzugehen. Die
darin unter Beweis gestellten Tatsachen sind nicht entscheidungserheblich,
weil sie allein beweisen sollen, dass die Kläger Religionsgemeinschaften
sind.
265
Die Grundrechte des Art. 4 Abs. 1 und
2 GG sind nicht schrankenlos gewährleistet. Ihre Grenzen werden allerdings
allein durch andere Rechtsgüter von Verfassungsrang bestimmt. Dabei
ist der Konflikt mit den anderen verfassungsrechtlich geschützten
Gütern nach dem Grundsatz praktischer Konkordanz zu lösen, wonach
die widerstreitenden Rechtspositionen in einen möglichst schonenden
Ausgleich zu bringen sind. Eine verfassungsrechtliche Legitimation des
Eingriffs in die Freiheiten des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG ist um so eher gegeben,
je mehr das beanstandete staatliche Handeln dem Schutz der im Einzelfall
kollidierenden Grundrechte anderer oder der Gewährleistung verfassungsrechtlich
hervorgehobener Gemeinschaftsgüter dient.
266
Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom
15. August 1989 - 1 BvR 881/89 - NJW 1989, 3269, 3270, 28. März 2002
- 2 BvR 307/01 - NJW 2002, 2227, 2228, und 2. Oktober 2003 - 1 BvR 536/03
- NJW 2004, 47 f., jeweils m.w.N.
267
Gemessen daran begegnet eine Anwendung
der hier in Rede stehenden Bestimmungen des Bundesverfassungsschutzgesetzes
auf Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften keinen durchgreifenden
verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Verfassungsschutzbehörden der
Bundesrepublik Deutschland sind aufgrund der staatlichen Verantwortung
für den verfassungsrechtlich hervorgehobenen Schutz der freiheitlichen
demokratischen Grundordnung (vgl. Art. 73 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b) GG;
Art. 18, Art. 21 Abs. 2 GG) von Verfassungs wegen grundsätzlich legitimiert,
bei gegebenem Anlass Gruppierungen zu beobachten, um feststellen zu können,
ob von ihnen eine Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung
ausgeht.
268
Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. Oktober
1975 - 2 BvE 1/75 - BVerfGE 40, 287, 293, und 18. März 2003 - 2 BvB
1 u.a./01 - BVerfGE 107, 339, 365 f.; BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1999
- BVerwG 1 C 30.97 - BVerwGE 110, 126, 132 f.
269
Erst auf der Grundlage derartiger Beobachtungen
wird es den zuständigen staatlichen Stellen möglich, sich eine
auf tatsächliche Erkenntnisse gestützte Meinung über die
Verfassungsfeindlichkeit der in den Blick genommenen Gruppierung zu bilden
und zu bewerten, ob die Voraussetzungen für weitergehende staatliche
Maßnahmen (vgl. dazu Art. 9 Abs. 2, 21 Abs. 2 GG) vorliegen.
270
Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss
vom 11. März 1994 - 10 S 2386/93 - DÖV 1994, 917, 918; OVG Niedersachsen,
Urteil vom 19. Oktober 2000 - 11 L 87/00 - NVwZ-RR 2002, 242, 243.
271
Darüber hinaus bezweckt die Beobachtung
durch den Verfassungsschutz, Informationen über die aktuelle Entwicklung
verfassungsfeindlicher Kräfte und Gruppen im Vorfeld einer Gefährdung
der freiheitlichen demokratischen Verfassungsordnung zu gewinnen und zu
sammeln und damit die Regierung und die Öffentlichkeit in die Lage
zu versetzen, Art und Ausmaß möglicher Gefahren zu erkennen
und diesen in angemessener Weise entgegenzuwirken.
272
Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1999
- BVerwG 1 C 30.97 - a.a.O., S. 134; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.
September 1999 - 2 A 11774/98 - juris, Rn. 71; OVG Niedersachsen, Urteil
vom 19. Oktober 2000, a.a.O.
273
Bei der Abwägung der kollidierenden
Verfassungsgüter finden die Freiheiten des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG
nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ihre Grenze dort,
wo Beschränkungen zugunsten des Schutzes der verfassungsmäßigen
Ordnung unerlässlich sind. Dies ist in der Regel u.a. der Fall, wenn
eine religiöse oder weltanschauliche Gemeinschaft Bestrebungen gegen
die freiheitliche demokratische Grundordnung verfolgt. Im Interesse einer
effektiven Gefahrenabwehr ist der Staat daher bei einem entsprechend konkreten
und intensiven Gefahrenverdacht befugt, auch eine unter dem Schutz von
Art. 4 Abs. 1 und 2 GG stehende Gemeinschaft unter Beobachtung zu stellen,
um abklären zu können, ob von dieser eine Gefahr für die
zu schützende verfassungsmäßige Ordnung ausgeht.
274
Vgl. entsprechend zum Verbot einer Religionsgemeinschaft/Weltanschauungsgemeinschaft
nach dem Vereinsgesetz BVerwG, Urteil vom 27. November 2002 - BVerwG 6
A 4.02 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 35, S. 37 f.; wie hier auch Albert,
DÖV 1997, 810, 813; Engelmann, BayVBl 1998, 358, 363.
275
Die Wahrnehmung einer grundrechtlichen
Schutzpflicht entbindet den Staat allerdings nicht von der Notwendigkeit
einer gesetzlichen Eingriffsermächtigung, die mit dem verfassungsrechtlichen
Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG) in Einklang steht.
276
Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. August
1989, a.a.O., S. 3270; BVerwG, Urteil vom 27. März 1992 - BVerwG 7
C 21.90 - BVerwGE 90, 112, 122 ff.
277
Eine solche, dem Gebot der Normenklarheit
sowie den Anforderungen des Gesetzesvorbehalts genügende Rechtsgrundlage
ist hier gegeben.
278
Vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983
- 1 BvR 209 u.a./83 - BVerfGE 65, 1, 44; BVerwG, Urteil vom 20. Februar
1990 - BVerwG 1 C 42.83 - BVerwGE 84, 375, 382 f.; OVG NRW, Beschluss vom
21. Dezember 2000 - 5 A 2256/94 - NWVBl. 2001, 178, 179 (zu entsprechenden
Regelungen im Verfassungsschutzgesetz Nordrhein- Westfalen - VSG NRW 1994).
279
Das Bundesverfassungsschutzgesetz gewährleistet
den verfassungsrechtlich gebotenen schonenden Ausgleich zwischen den betroffenen
Verfassungsgütern. Es benennt in den §§ 3, 4, 8 und 9 BVerfSchG
neben den allgemeinen Voraussetzungen für eine Beobachtung durch das
Bundesamt für Verfassungsschutz eine Reihe von besonderen Anforderungen,
die für den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel erfüllt sein
müssen. Darüber hinaus sind der Informationsbeschaffung allgemeine
Grenzen gesetzt, die den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
ausformen und nicht hinter ihm zurück bleiben. Die Bestimmungen gebieten
in ihrer Gesamtheit, die schutzwürdigen Belange des Betroffenen in
die Abwägung einzustellen und angemessen zu würdigen. Die in
Art. 4 Abs. 1 und 2 GG verbürgten Grundfreiheiten sind in diesem rechtlichen
Zusammenhang zu berücksichtigen.
280
Zu den vergleichbaren Erwägungen
in Bezug auf die verfassungsschutzbehördliche Beobachtung politischer
Parteien und den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab des
Art. 21 Abs. 1 GG siehe BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1999 - BVerwG 1
C 30.97 - a.a.O., S. 133 f., und OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2000
- 5 A 2256/94 - a.a.O., S. 179.
281
Eine abweichende rechtliche Bewertung
ergibt sich auch nicht im Lichte von Art. 9 der Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention
- EMRK). Nach Art. 9 Abs. 2 EMRK darf die Freiheit, seine Religion oder
Weltanschauung zu bekennen, nur Einschränkungen unterworfen werden,
die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig
sind für die öffentliche Sicherheit, zum Schutz der öffentlichen
Ordnung, Gesundheit oder Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten
anderer. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Nach Maßgabe
der vorstehenden Ausführungen gehört die verfassungsschutzbehördliche
Beobachtung zu den in einer demokratischen Gesellschaft zum Zwecke der
Abwehr von Gefahren für die verfassungsmäßige Ordnung notwendigen
Maßnahmen.
282
Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27. November
2002 - BVerwG 6 A 4.02 - a.a.O., S. 41.
283
2. Unter Berücksichtigung der vorstehenden
Grundsätze sind die Voraussetzungen für eine Beobachtung der
Kläger gemäß §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 1.
Alt. BVerfSchG gegeben.
284
a) Bei den Klägern handelt es sich
um Personenzusammenschlüsse im Sinne des § 4 Abs. 1 BVerfSchG.
Es liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Bestrebungen
verfolgen, die darauf gerichtet sind, die im Grundgesetz konkretisierten
Menschenrechte und das Recht des Volkes, die Volksvertretung in allgemeiner
und gleicher Wahl zu wählen, zu beseitigen oder außer Geltung
zu setzen.
285
Bei der tatbestandlichen Voraussetzung
"Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte" in § 4 Abs. 1 Satz 3
BVerfSchG handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der in vollem
Umfang der gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Bloße Mutmaßungen
oder Hypothesen, dass Bestrebungen der in § 3 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt.
BVerfSchG genannten Art gegeben sein könnten, genügen nicht.
Andererseits bedarf es nicht bereits der Gewissheit, dass die freiheitliche
demokratische Grundordnung bekämpft und abgeschafft werden soll. Es
müssen vielmehr konkrete Umstände vorliegen, die bei vernünftiger
Betrachtung auf solche Bestrebungen hindeuten und deshalb eine weitere
Aufklärung erforderlich erscheinen lassen. Ausreichend ist dabei,
dass die Gesamtschau aller vorhandenen tatsächlichen Anhaltspunkte
auf entsprechende Bestrebungen hindeutet, mag auch jeder für sich
genommen nicht genügen.
286
Vgl. zu entsprechenden Regelungen in den
Landesverfassungsschutzgesetzen BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1
BvR 1072/01 - BVerfGE 113, 63, 81; OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 1994
- 5 B 1236/93 - a.a.O., S. 589; Bayerischer VGH, Beschluss vom 7. Oktober
1993 - 5 CE 93.2327 - BayVBl 1994, 115, 116; VGH Baden-Württemberg,
Beschluss vom 11. März 1994 - 10 S 2386/93 - a.a.O., S. 918; siehe
auch BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1999 - 1 BvR 2226/94 u.a. - BVerfGE 100,
313, 395; BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1990 - BVerwG 1 C 12.88 - BVerwGE
87, 23, 26 ff.
287
Derartige Anhaltspunkte können sich
aus dem "offiziellen" Programm und/oder der Satzung des in den Blick genommenen
Personenzusammenschlusses ergeben, aus den Äußerungen und Taten
von führenden Persönlichkeiten und sonstigen Vertretern, Mitarbeitern
und Mitgliedern der Gruppierung sowie aus deren Schulungs- und Werbematerial.
288
Vgl. in Bezug auf Parteien BVerfG, Urteil
vom 17. August 1956 - 1 BvB 2/51 - BVerfGE 5, 85 144; OVG NRW, Beschluss
vom 13. Januar 1994 - 5 B 1236/93 - a.a.O., S. 589; OVG Niedersachsen,
Urteil vom 19. Oktober 2000 - 11 L 87/00 - a.a.O., S. 243; OVG Berlin-Brandenburg,
Urteil vom 6. April 2006 - 3 B 3.99 - NVwZ 2006, 838, 840.
289
Die Kläger sind Teil der weltweiten,
auf die Schriften von L. Ron Hubbard zurückgehenden Scientology-Organisation.
Sie verstehen sich als Gliedteile der "international verbreiteten und hierarchisch
aufgebauten Kirchengemeinschaften der Scientology Religion, die international
von der Mutterkirche geleitet und vertreten wird". Als "Mutterkirche" und
"Hierarchie der Kirche" definieren die Kläger die hierarchische Gliederung,
"die unter der Schirmherrschaft der Mutterkirche für Kirchen, der
Church of Scientology International (USA), und der Schirmherrschaft der
Mutterkirche für Missionen, Scientology Missions International (USA),
in den USA ... derzeit aufgebaut und tätig ist" (vgl. § 9 der
Satzung des Klägers zu 1 und § 8 der Satzung des Klägers
zu 2).
290
Wie sich den Satzungen der Kläger
entnehmen lässt, ist innerhalb der "international verbreiteten und
hierarchisch gegliederten Kirche" hinsichtlich der Inhalte der "Scientology-Religion"
und Lehre eine programmatische Differenzierung nicht beabsichtigt und zugelassen
(vgl. § 9 Nr. 1 a) bis c) bzw. § 8 Nr. 1 a) bis c) der Satzungen).
Dies findet eine Bestätigung in verschiedenen anderen Verlautbarungen
von Scientology. So verpflichtet beispielsweise der "Kodex eines Scientologen"
die Mitglieder auf eine unveränderte Anwendung der Scientology (vgl.
Text 5 im Tatbestand). In einer anderen Schriftquelle heißt es, dass
alle Scientologen darin übereinstimmen, sich an die HCO-Kodizes zu
halten (vgl. Text 18). Des Weiteren lässt sich dem scientologischen
Schrifttum entnehmen, dass die von Hubbard verfassten so genannten HCO-Richtlinienbriefe
und -Bulletins ungeachtet ihres Alters weiterhin Gültigkeit beanspruchen,
es sei denn, sie sind ausdrücklich aufgehoben worden (vgl. Text 6).
Scientology verweist nachdrücklich darauf, dass die geschriebenen
Werke Hubbards über Dianetik und Scientology sowie die Tonbandaufzeichnungen
seiner Vorträge und deren Abschriften "die verbindliche Lehre der
Scientology-Religion" sind und "die einzige Quelle der Lehre der Scientology-Religion"
darstellen. Ziel ist es - so Scientology -, die Schriften so zu erhalten
und anzuwenden, wie sie von Hubbard festgehalten wurden. Von jeder Scientology
Organisation und jedem einzelnen Mitglied wird erwartet, dass sie für
die "standardgemäße Anwendung der Scientology Schriften" sorgen.
Jeder Versuch, die Lehren der Scientology zu ändern, wird als ein
"schwerwiegender Bruch der kirchlichen Ethik" aufgefasst (vgl. Texte 2
und 9). Dementsprechend kommen als Quelle für das Vorliegen tatsächlicher
Anhaltspunkte insbesondere die Schriften des Scientology-Gründers
Hubbard (vgl. § 9 Nr. 1 a), § 8 Nr. 1 a) der Satzungen) und Verlautbarungen
der "Kirchenhierarchie in den kirchlichen Fragen und Angelegenheiten" (vgl.
§ 9 Nr. 1 b) und c), § 8 Nr. 1 b) und c) der Satzungen) in Frage,
daneben Äußerungen und Aktivitäten von Mitgliedern der
Kläger sowie von führenden Persönlichkeiten und sonstigen
offiziellen Vertretern der Scientology- Organisation international.
291
Ebenso VG Saarlouis, Urteil vom 29. März
2001 - 6 K 149/00 - juris, Rn. 93, 95; VG Berlin, Urteil vom 13. Dezember
2001 - 27 A 260/98 - NVwZ 2002, 1018, 1020.
292
Dabei kommt es nicht auf die abstrakte
Interpretierbarkeit und Bewertung der Äußerungen an, sondern
auf ihre konkrete Verwendung und ihren Stellenwert in der Gesamtausrichtung
der Gruppierung.
293
Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1999
- BVerwG 1 C 30.97 - a.a.O., S. 136; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
6. April 2006, a.a.O., S. 840; OVG Niedersachen, Urteil vom 19. Oktober
2000, a.a.O., S. 245 (jeweils zur verfassungsschutzbehördlichen Beobachtung
von Parteien).
294
Handelt es sich bei dem in Blick genommenen
Personenzusammenschluss um eine religiöse oder weltanschauliche Gemeinschaft,
setzt das durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs.
3 WRV gewährleistete Selbstbestimmungsrecht der Gemeinschaft Grenzen
bei der Heranziehung von Äußerungen als Anknüpfungspunkt
für das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte. Der Grundsatz
religiös-weltanschaulicher Neutralität verwehrt es dem Staat,
Glaube und Lehre einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft als
solche zu bewerten. Ausfluss der in Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, Art. 140 GG
i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV garantierten Freiheiten ist des Weiteren, dass
es der Gemeinschaft freisteht, ihre innere Organisation nach ihrem eigenen
religiösen bzw. weltanschaulichen Selbstverständnis zu gestalten,
solange sie den verfassungsrechtlichen Ordnungsrahmen nicht beeinträchtigt.
Dem Staat ist es allerdings unbenommen, das tatsächliche Verhalten
einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft oder ihrer Mitglieder
nach weltlichen Kriterien zu beurteilen, auch wenn dieses Verhalten letztlich
religiös bzw. weltanschaulich motiviert ist. Ob dabei Glaube und Lehre
der Gemeinschaft, soweit sie sich nach außen manifestieren, Rückschlüsse
auf verfassungsfeindliche Bestrebungen zulassen, ist eine Frage des Einzelfalls.
295
Vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2000
- 2 BvR 1500/97 - BVerfGE 102, 370, 394; Beschluss vom 26. Juni 2002 -
1 BvR 670/91 - a.a.O., S. 294.
296
Ferner ist bei der Würdigung der
Verlautbarungen dem in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verbürgten Recht auf
freie Meinungsäußerung Rechnung zu tragen. Das Grundrecht ist
seinerseits konstituierend für die Demokratie, die auch eine kritische
Auseinandersetzung mit Verfassungsgrundsätzen und -werten zulässt.
Die bloße Kritik an Verfassungswerten und Verfassungsgrundsätzen
ist daher ebenso wenig als Gefahr für die freiheitliche demokratische
Grundordnung einzuschätzen wie die Äußerung der Forderung,
tragende Bestandteile dieser Grundordnung zu ändern. Es ist andererseits
verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn die Verfassungsschutzbehörde
das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte im Sinne von § 4 Abs.
1 Satz 3 BVerfSchG insoweit an die Inhalte von Meinungsäußerungen
knüpft, als diese Ausdruck eines Bestrebens sind, die freiheitliche
demokratische Grundordnung zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen.
297
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005
- 1 BvR 1072/01 - a.a.O., S. 82.
298
Zu den in § 4 Abs. 2 Buchst. g) BVerfSchG
genannten Menschenrechten zählen insbesondere die Menschenwürde
(Art. 1 Abs. 1 GG) sowie das Recht auf Gleichbehandlung (Art. 3 GG).
299
Das Gebot der Achtung der Menschenwürde
gemäß Art. 1 Abs. 1 GG ist Mittelpunkt des Wertesystems der
Verfassung. Ausgehend von der Vorstellung des Grundgesetzgebers, dass es
zum Wesen des Menschen gehört, in Freiheit sich selbst zu bestimmen
und sich frei zu entfalten, und dass der Einzelne verlangen kann, in der
Gemeinschaft grundsätzlich als gleichberechtigtes Glied mit Eigenwert
anerkannt zu werden, schließt es die Verpflichtung zur Achtung und
zum Schutz der Menschenwürde aus, den Menschen zum bloßen Objekt
zu machen. Die Menschenwürde wird verletzt, wenn der Mensch einer
Behandlung ausgesetzt wird, die Ausdruck der Verachtung des Wertes ist,
der dem Menschen kraft seines Personseins zukommt.
300
Vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Februar 2006
- 1 BvR 357/05 - BVerfGE 115, 118, 153 m.w.N.
301
Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3
Abs. 1 GG) gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln;
er verpflichtet dazu, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches
entsprechend seiner Verschiedenheit und Eigenart ungleich zu behandeln.
Er ist verletzt, wenn die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten
Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen,
und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise
nicht mehr vereinbar ist, wenn also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden
Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund
für die Regelung fehlt.
302
Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. September
2007 - 2 BvR 855/06 - juris, Rn. 18 m.w.N.
303
Gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 1
GG darf u.a. niemand wegen seines Glaubens, seiner religiösen oder
politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.
304
Nach diesen Maßgaben liegen unter
Auswertung der von den Klägern und der Beklagten beigebrachten Unterlagen
tatsächliche Anhaltspunkte von hinreichendem Gewicht und in ausreichender
Zahl dafür vor, dass in einer Gesellschaft nach scientologischen Vorstellungen
die Wahrung der Menschenwürde und des Gleichbehandlungsgebots nicht
gewährleistet sind.
305
Wiederholt finden sich in Texten Hubbards
Aussagen, die nahe legen, dass Menschen- und Bürgerrechte in einer
scientologischen Gesellschaft nicht allen Menschen gleichermaßen
zustehen sollen. So bezeichnet Hubbard es als "erstrebenswerte Ziele",
wenn "nur dem Nichtaberrierten die Bürgerrechte verliehen" werden
und "nur der Nichtaberrierte die Staatsbürgerschaft erlangen und davon
profitieren kann" (vgl. Text 35). "Nicht aberrierte" Menschen sind nach
seinem Verständnis Clears, also Scientologen (vgl. Texte 35, 58).
Auch bringt er seine Hoffnung zum Ausdruck, dass es eines Tages "ein viel
vernünftigeres Gesetz geben" wird, "das nur Nichtaberrierten erlaubt,
zu heiraten und Kinder in die Welt zu setzen" (vgl. Text 34). Um dem Ziel
einer Gesellschaft nach scientologischen Vorstellungen näher zu kommen,
sieht Hubbard es als gerechtfertigt an, von ihm als "Kriminelle" bezeichneten
Personen jegliche bürgerlichen Rechte abzusprechen (vgl. Text 40).
Er definiert den Kriminellen als jemanden, "der durch böse Absichten
motiviert ist und der so viele schädliche Overt-Handlungen (= eine
Handlung der Person oder des Individuums, die zur Verletzung, Herabsetzung
oder Erniedrigung eines anderen, anderer oder deren Beingness, Körper,
Besitztümer, Beziehungen oder Dynamiken führt. Sie kann beabsichtigt
und unbeabsichtigt sein) begangen hat, dass er solche Aktivitäten
als normal betrachtet" (vgl. Text 27; zur Definition des Begriffs "Overt-
Handlung" siehe Hubbard, "Einführung in die Ethik der Scientology",
2007, S. 438, Anlage BB 152, Beiakte Heft 43). Nach Hubbard machen "Kriminelle",
also Personen, denen nach den Ausführungen in Text 40 die Bürgerrechte
abzusprechen wären, "etwa 20 Prozent der Menschheit aus" (vgl. Text
32). Im weiteren Kontext der Texte 27 und 32 drängt sich auf, dass
Hubbard zu Kriminellen in diesem Sinne unter anderem die Personengruppe
der Kritiker von Scientology sowie die Berufsgruppe der Psychiater und
Psychologen zählt. So verweist er darauf, es gebe keine Kritiker der
Scientology, die keine kriminelle Vergangenheit hätten. In Bezug auf
Psychiater und Psychologen führt er aus, sie beschuldigten andere
der Dinge, die sie selbst täten; eine solche Verhaltensweise sei kennzeichnend
für "Kriminelle" (vgl. Texte 27 und 32).
306
In dieselbe Richtung geht ein Text Hubbards
über "Die antisoziale Persönlichkeit, der Anti-Scientologe".
Darin führt er aus, es gebe "gewisse Merkmale und geistige Einstellungen,
die etwa 20 Prozent einer Rasse dazu bewegen, sich jeder Unternehmung oder
Gruppe, die etwas verbessern will, vehement zu widersetzen"; solche Leute
seien dafür bekannt, "antisoziale Tendenzen" zu haben. Hubbard bezeichnet
es als wichtig, diese "antisozialen Persönlichkeiten" als "kranke
Wesen" zu erkennen und "zu isolieren". Der "antisozialen Persönlichkeit"
stellt er die "soziale Persönlichkeit" gegenüber. Dies sind für
ihn "wertvolle Menschen" und "die Leute, die Rechte und Freiheiten haben
müssen". Demgegenüber führt er in Bezug auf die "antisozialen
Personen" aus, dass ihnen nur Aufmerksamkeit geschenkt werde, "um die sozialen
Persönlichkeiten in der Gesellschaft zu schützen und zu unterstützen"
(vgl. Text 15). Diese Differenzierung zwischen 80 Prozent der Bevölkerung,
die "versuchen vorwärts zu kommen" und 20 Prozent der Bevölkerung,
die sie "daran zu hindern versuchen" (vgl. Text 15), findet sich auch in
Text 16. Darin verweist Hubbard darauf, dass "ungefähr 20 Prozent
der Bevölkerung Ethikfälle" seien, denen nicht erlaubt werden
dürfe, die 80 Prozent daran zu hindern, "die Brücke zu überqueren".
307
Anhaltspunkte dafür, dass in einer
Gesellschaft nach scientologischen Vorstellungen die Wahrung der Menschenwürde
und des Gleichbehandlungsgebots nicht gewährleistet sind, ergeben
sich darüber hinaus aus den Darlegungen Hubbards zu "ehrlichen" und
"unehrlichen" Menschen. Nach Hubbard setzt der "Weg zur geistigen Gesundheit",
das heißt der "Weg die Brücke hinauf zu OT und wirklicher Freiheit",
die Fähigkeit voraus, "ehrlich zu sein". In seiner Schrift "Einführung
in die Ethik" beschreibt Hubbard, wie der Mensch mittels der Technologie
der Scientology die Fähigkeit erlangen kann, "die Wahrheit von etwas
anzusehen", und damit "ehrlich" zu sein. Er führt aus, dass die "Rechte
des Einzelnen" nicht geschaffen wurden, "um Verbrecher zu schützen,
sondern um ehrlichen Menschen Freiheit zu bringen". "Freiheit" - so Hubbard
- sei "für ehrliche Menschen da" und "müsse verdient sein, bevor
irgendwelche Freiheit möglich ist". Weiter heißt es, "individuelle
Bürgerrechte (= die Gesamtheit der Rechte, die von Leuten in einer
Gemeinde oder in einem Staat gemeinsam besessen werden)" "existieren nur
für die, die die Fähigkeit besitzen, frei zu sein" (vgl. Texte
13 und 14). Dies und der weitere Kontext der Zitate legen den Schluss nahe,
dass in einer scientologischen Gesellschaft den im scientologischen Sinne
"unehrlichen Menschen" keine Bürgerrechte zukommen sollen, um (vgl.
Text 13) das "Recht" der "ehrlichen Menschen" zu gewährleisten, "mit
ehrlichen Menschen zu leben".
308
Weitere Anhaltspunkte ergeben sich aus
Ausführungen Hubbards über die "wahrhaft aberrierende Persönlichkeit".
Diese könne man - so Hubbard - "an ihrer Weigerung, sich überhaupt
auditieren zu lassen, erkennen" "beziehungsweise, wenn sie sich auditieren
lässt, akzeptiert sie das Auditing nur zum Schein, lässt aber
nicht zu, dass es irgendeine Wirkung auf sie hat." Laut Hubbard machen
die "wahrhaft aberrierenden Persönlichkeiten" wahrscheinlich "in unserer
Gesellschaft nicht mehr als fünf bis zehn Prozent aus". Er verunglimpft
diese Menschen als Personen, die "auf irgendeine Weise stehlen" müssen,
"ziemlich anfällig für Hässlichkeit" und "völlige Schmarotzer"
sind und die "vor allen anderen Dingen" wissen, "dass sie nicht für
einen Tag ehrliche Arbeit leisten" können. Weiter heißt es:
"Sehr oft wäscht sich dieser Personentyp nicht, sein Atem ist oft
übelriechend, die Füße fangen an zu stinken, das endokrine
System ist auf irgendeine Weise gestört, die Person hat erhebliche
Verdauungsstörungen". Hubbard bezeichnet die von ihm so skizzierte
"wahrhaft aberrierte Persönlichkeit als "völlig wertlos" (vgl.
zu allem Text 52). Ebenso erschließt sich aus den Texten 39 und 40,
dass nach den Vorstellungen Hubbards Menschen, die auf der "Tonskala" im
Bereich unterhalb der Linie 2,0 liegen - wo sich nach Hubbard im Allgemeinen
"Kriminelle" befinden -, ohne Wert für die Gesellschaft sind bzw.
"einen negativen Wert für die Gesellschaft" haben. "Die einzigen Lösungen
dafür scheinen darin zu bestehen" - so Hubbard - "solche Menschen
abseits von der Gesellschaft in Quarantäne zu halten, um die Ansteckung
ihrer Geisteskrankheiten und die allgemeine Turbulenz zu verhindern, die
sie in jede Ordnung bringen, wodurch sie diese auf der Tonskala hinunterzerren,
oder aber solche Menschen zu auditieren, bis sie eine Stufe auf der Tonskala
erreicht haben, die ihnen Wert verleiht". Der Gedanke der Quarantäne
findet sich ebenso in Text 52, wonach sich eine Gesellschaft wahrscheinlich
klären ließe und "nicht mehr am Aufblühen gehindert" wäre,
wenn man die "wahrhaft aberrierenden Persönlichkeiten" "einfach einsammeln
und diese Ansteckungsgefahr von der übrigen Bevölkerung entfernen
würde". Danach kommt in diesen Textstellen ein Menschenbild zum Ausdruck,
das mit der Menschenwürdegarantie in Art. 1 Abs. 1 GG nicht vereinbar
ist, weil es eine Missachtung des dem Menschen nach Art. 1 Abs. 1 GG kraft
seines Personseins zukommenden Wertes erkennen lässt. "Der tatsächliche
Wert des Einzelnen" wird an seinem "tatsächlichem Wert für die
Gesellschaft" gemessen. Als Mensch mit Wert wird der Einzelne erst anerkannt,
wenn er eine bestimmte Wertigkeitsstufe im Sinne der Hubbardschen "Tonskala"
erreicht hat, wobei Hubbard davon ausgeht, "dass nicht alle mit dem gleichen
potenziellen Wert für ihre Mitmenschen geschaffen sind" (vgl. Text
39).
309
Eine ähnliche Abwertung kennzeichnet
Verlautbarungen Hubbards über Personen, die von ihm als Kritiker und
Gegner verstanden werden. So heißt es in Text 32 über Kritiker
der Scientology: "Jedes Mal, wenn wir den Hintergrund eines Kritikers ...
untersuchten, fanden wir Verbrechen, für die diese Person oder Gruppe
unter dem bestehenden Gesetz ins Gefängnis geworfen werden könnte.
Wir finden keine Kritiker der Scientology, die keine kriminelle Vergangenheit
haben. ... Diejenigen, die sich uns entgegenstellen, haben Verbrechen zu
verbergen". Eine vergleichbare Formulierung enthält Text 51 im Abschnitt
"Angriffe auf Scientology", wonach es "bisher keinen Angreifer" gab, "der
nicht vor lauter Verbrechen stank". An anderer Stelle weist Hubbard darauf
hin, dass der "Unterdrücker" durch Zwang entfernt bzw. außer
Gefecht gesetzt werden kann, "weil er ein Anti-Nachfragefaktor ist, der
falsche Aussagen und Lügen benutzt, um zu verhindern, dass ein Bedarf
(zu ergänzen: nach Scientology) entsteht" (vgl. Text 26). Die Berufsgruppe
der Psychiater und Psychologen bezeichnet Hubbard als "psychotische Verbrecher",
die sich damit befassen, "Leute umzubringen. Ihre ganze Lebensaufgabe besteht
in Zerstörung" (vgl. Text 33).
310
Anknüpfungspunkte für die Einschätzung,
dass in einer scientologischen Gesellschaft die Gewährleistungen des
Art. 3 GG nicht verwirklicht sind, ergeben sich des Weiteren aus Äußerungen
über den Umgang mit "unterdrückerischen Personen oder Gruppen"
(vgl. Text 53). Diese lassen darauf schließen, dass Menschen, die
den Zielen und der Lehre von Scientology nicht folgen, diskriminiert würden.
In diesem Zusammenhang kann dahinstehen - und konnte deshalb der Beweisantrag
der Kläger zu II. 12 a und 14 wegen Unerheblichkeit der unter Beweis
gestellten Tatsachen abgelehnt werden -, welchen Inhalt der HCO-Richtlinienbrief
vom 18. Oktober 1967 ("Fair Game") hat und ob die Richtlinie später
aufgehoben worden ist (vgl. dazu die Texte 21 bis 24). Ungeachtet dessen
liegen tatsächliche Anhaltspunkte vor, die die Annahme rechtfertigen,
dass in einer Gesellschaftsordnung, wie sie Scientology anstrebt, Kritiker,
Gegner und sonstige als "unterdrückerisch" angesehene Personen "konfrontiert"
und "zerschlagen" werden (vgl. zu diesem Sprachgebrauch die Überschrift
des Schulungskurses "PTS/SP- Kurs", Text 53; vgl. auch Text 17). "Unterdrückerische
Handlungen" werden bei Scientology als Handlungen oder Unterlassungen definiert,
die unternommen werden, um Scientology oder Scientologen wissentlich zu
unterdrücken, zu verringern oder zu behindern. Davon erfasst werden
jegliche Handlungen bzw. Unterlassungen, die aus Sicht von Scientology
geeignet sind, die Organisation oder eines ihrer Mitglieder zu beschädigen.
Dies schließt auch solche Handlungen ein, die darauf abzielen, "den
Einfluss oder die Aktivitäten der Scientology zu verringern bzw. zu
zerstören oder Fallgewinne bzw. fortgesetzten Erfolg und fortgesetzte
Aktivität in der Scientology von einem Scientologen zu verhindern".
Personen oder Gruppen, die "unterdrückerische Handlungen" begehen,
werden "die Rechte, die normalerweise vernünftigen Wesen zuerkannt
werden, nicht gewährt" (vgl. Text 53 und im Einzelnen Anlage B 9,
S. 126 ff.). Diese Einstellung begründet den Verdacht, dass Personen,
die den scientologischen Vorstellungen nicht folgen bzw. sie nicht den
Lehrinhalten gemäß umsetzen, rechtlos gestellt und diskriminiert
werden. Dieser Verdacht wird durch den Einwand der Kläger, die Äußerungen
berührten allein die Rechtsstellung als Scientologe und wirkten lediglich
im internen Bereich der Organisation, nicht ausgeräumt. Maßgeblich
ist, ob es tatsächliche Anhaltspunkte dafür gibt, dass Scientology
ihr Wertesystem auf die staatliche Ordnung übertragen will.
311
So auch VG Berlin, Urteil vom 13. Dezember
2001 - 27 A 260/98 - a.a.O., S. 1020.
312
Dies ist hier der Fall. Nach eigenen Verlautbarungen
strebt Scientology eine neue Zivilisation auf Erden, ein Universum mit
von ihren Aberrationen befreiten Individuen an (vgl. Texte 1, 19, 26, 42,
43, 44, 45, 46, 49). Hätte sie mit ihrer Zielsetzung Erfolg und wäre
der Planet im Sinne von Scientology "geklärt", wirkten ihre Inhalte
und Lehren nicht lediglich organisationsintern, sondern aufgrund der dann
verwirklichten Gesellschaftsordnung zugleich nach außen (vgl. dazu
etwa Texte 30, 42 und 43).
313
Siehe zum Ganzen auch Diringer, Scientology,
Schriften zum Staatskirchenrecht, Bd. 9, 2003, S. 210 ff.
314
Ausgehend davon brauchte der Senat dem
Beweisantrag der Kläger zu II. 20 nicht nachzugehen. Die darin unter
Beweis gestellte Tatsache ist nicht entscheidungserheblich. Die vorstehenden
Ausführungen knüpfen nicht daran an, ob Nichtmitglieder von Scientology
"zu unterdrückerischen Personen erklärt wurden und werden", sondern
an den Umgang mit Personen oder Gruppen, die "unterdrückerische Handlungen"
begehen.
315
Aus den Darlegungen zu § 4 Abs. 2
Buchst. g) BVerfSchG ergeben sich hier zu- gleich tatsächliche Anhaltspunkte
dafür, dass die Kläger Bestrebungen verfolgen, die darauf gerichtet
sind, das Recht des Volkes, die Volksvertretung in allgemeiner und gleicher
Wahl zu wählen, zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen (§
4 Abs. 2 Buchst. a) BVerfSchG). Die dargestellte Differenzierung in den
Schriften Hubbards zwischen Menschen, denen ein Wert für die Gesellschaft
zukommt, und solchen, die keinen Wert bzw. einen negativen Wert für
die Gesellschaft haben, sowie die damit einhergehende Aberkennung von individuellen
Bürgerrechten bei Teilen der Bevölkerung lässt besorgen,
dass in einer nach den Vorgaben Hubbards verwirklichten Gesellschaftsordnung
das aktive und passive Wahlrecht nicht allen Menschen gleichermaßen
zustehen soll. Dieser Verdacht verstärkt sich mit Blick auf weitere
Verlautbarungen, in denen Hubbard zum Ausdruck bringt, dass eine "funktionierende"
und "wirkliche" "Demokratie ... nur in einer Nation von Clears möglich
ist" (vgl. Texte 10, 11, 55). Dafür sprechen des Weiteren Überlegungen
Hubbards, wonach es unter Scientology dazu kommen könnte, dass parlamentarische
Abgeordnete eine gewisse Stufe auf dem "Weg der Brücke" erreicht haben
müssen (vgl. Text 57).
316
Ob daneben, wofür einiges spricht,
weitere der in § 4 Abs. 2 BVerfSchG benannten Verfassungsgrundsätze
betroffen sind,
317
vgl. dazu etwa Diringer, a.a.O., S. 221
ff.; VG Saarlouis, Urteil vom 29. März 2001 - 6 K 149/00 - a.a.O.,
Rn. 63 ff.,
318
bedarf hier keiner Vertiefung.
319
Die Aussagekraft der genannten Texte wird
nicht dadurch in Frage gestellt, dass das Schrifttum von Hubbard und Scientology
daneben eine Vielzahl von Äußerungen enthält, denen sich
keine Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche Ausrichtung entnehmen
lassen. Die Zulässigkeit der Beobachtung durch den Verfassungsschutz
knüpft allein an das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte und
damit an einen begründeten Verdacht für entsprechende Bestrebungen
an, der - wie hier der Fall - auch schon dann gegeben sein kann, wenn aussagekräftiges
Tatsachenmaterial lediglich einen Teilbereich der Zielsetzungen, Verlautbarungen
und Aktivitäten der zu beobachtenden Gruppierung widerspiegelt.
320
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember
2000 - 5 A 2256/94 - a.a.O., S. 180.
321
Danach bestand keine Veranlassung, dem
Beweisantrag der Kläger zu II. 28 nachzugehen. Es ist nicht entscheidungserheblich,
ob die von der Beklagten und dem Erstgericht herangezogenen Texte nur einen
kleinen Bruchteil aller Quellen von Scientology ausmachen. Auf eine rein
quantitative Betrachtung kommt es nicht an. Maßgeblich ist vielmehr,
ob sich in der Gesamtschau nach Inhalt, Gewicht und Zahl hinreichend aussagekräftige
Verlautbarungen ergeben, an die sich die Bewertung des Verdachts verfassungsfeindlicher
Bestrebungen knüpfen lässt.
322
Entscheidend ist, dass das hier in Bezug
genommene Quellenmaterial für den Gesamteindruck von Scientology mitbestimmend
ist. Die Bücher Hubbards, aus denen eine Vielzahl der zitierten Textstellen
entnommen sind, werden von Scientology weiterhin vertrieben und beworben
sowie in Neuauflagen herausgegeben. Dabei enthalten die Schriften keinerlei
Hinweis darauf, dass ihre Inhalte für Scientology keine Gültigkeit
(mehr) hätten oder sich Scientology von bestimmten Inhalten distanzierte.
Dies gilt insbesondere auch für die Bücher "Dianetik: Der Leitfaden
für den menschlichen Verstand" (im Folgenden: "Dianetik"), "Einführung
in die Ethik der Scientology" (im Folgenden: "Ethik") und "Die Wissenschaft
des Überlebens" (im Folgenden: Überleben"). So heißt es
etwa im Klappentext zum Buch "Ethik", dass dieses "bahnbrechende Entdeckungen"
beinhalte, darunter die "Grundlagen von Ethik und Recht", die "soziale
und antisoziale Persönlichkeit" sowie das "Scientology Ethik- und
Rechtssystem". Der Klappentext endet mit der Aufforderung: "Wenden Sie
dieses Buch in Ihrem Leben an und die Tore zur Freiheit selbst werden sich
weit öffnen" (vgl. die von den Klägern vorgelegte Anlage BB 152,
Beiakte Heft 43). Als "bahnbrechende Erkenntnisse" werden auch die Inhalte
im Buch "Wissenschaft" bezeichnet und des Weiteren ausgeführt, "Die
Wissenschaft des Überlebens ist das unentbehrliche Handbuch für
jeden Auditor" und "das nützlichste Buch, das Sie je besitzen werden"
(vgl. den dortigen Klappentext in der Anlage BB 152, Beiakte Heft 30).
Über das Buch "Dianetik" verlautbart Scientology, dass es "ebenfalls
ein Teil der Lehre der Scientology" ist und "das vermutlich bekannteste
Werk". "Auch wenn dieses Buch" - so die Church of Scientology International
- "entstand, bevor das Wissen über den menschlichen Geist zur Gründung
der Scientology-Religion führte, klassifiziert es einen wichtigen
Teil von L. Ron Hubbards Suche nach der Wahrheit der menschlichen Existenz
und bildet nach wie vor das Grundgestein aus vielen der grundsätzlichen
Prinzipien, auf denen Dianetik und Scientology aufbauen" (vgl. Text 2).
Dem entspricht es, dass die Bereiche "Dianetik" und "Scientology" auch
in sonstigen Verlautbarungen der Scientology-Organisation gleichrangig
nebeneinander genannt werden (vgl. z.B. Texte 8, 9, 49; ferner z.B. die
von der Beklagten vorgelegten Anlagen B 145, B 148 - S. 18). Ohne Erfolg
bleibt danach auch der Einwand der Kläger, den zitierten Passagen
aus dem Buch "Dianetik" sei mit Blick auf die Entstehungsgeschichte von
Dianetik und Scientology die von der Beklagten angenommene Aussagekraft
nicht beizumessen.
323
Ebenso wenig ist ersichtlich, dass sich
Scientology im Rahmen der Werbung für die Schriften und Werke Hubbards
von bestimmten Inhalten distanziert hätte. Dem hier im Verfahren vorgelegten
Werbematerial lässt sich dafür nichts entnehmen (vgl. z.B. die
von der Beklagten vorgelegten Anlagen B 83 bis B 86, B 145).
324
Das in der allgemeinen Öffentlichkeit
vermittelte Bild, wonach die Original- Schriften Hubbards unverändert
das Fundament der scientologischen Lehre sind, wird vielmehr dadurch bestärkt,
dass das Material über den Umgang mit Kritikern, "antisozialen Persönlichkeiten"
und "unterdrückerischen Personen" - wie die Beklagte ausführlich
belegt hat - auch aktuell als wichtige Schulungsunterlage dient (vgl. Schriftsätze
der Beklagten vom 12. Februar 2004, S. 89, 7. Oktober 2005, S. 19/20, und
27. Juli 2007, S. 12, mit den darin in Bezug genommenen Anlagen B 44 und
B 45, B 94 bis B 100, B 150 bis B 156). Danach wird der "PTS/SP-Kurs -
Wie man Unterdrückung konfrontiert und zerschlägt" von Scientology
nachhaltig beworben und beispielsweise darauf verwiesen, dass "die Tech,
durch die Sie gegen Unterdrückung unanfällig werden", "für
Ihre Zukunft als Wesen die wichtigste Technologie" ist (vgl. Anlage B 96,
S. 2). Die nach wie vor gegebene Aktualität des hier zitierten Textes
über "Die antisoziale Persönlichkeit" (vgl. Text 15) belegt darüber
hinaus dessen Wiedergabe auf der Website von Scientology (vgl. die von
der Beklagten vorgelegte Anlage B 154, datierend vom 26. September 2006).
325
Ein weiterer Anhalt dafür, dass den
Original-Schriften Hubbards in der Scientology zentrale Bedeutung zukommt,
findet sich im HCO-Richtlinienbrief vom 23. November 1965RB, der Aufnahme
in Schulungsunterlagen gefunden hat (vgl. "PTS/SP-Kurs", von der Beklagten
vorgelegt als Anlage B 9, S. 116 ff.) Danach kann eine Person "vor ein
Ethik-Gericht oder ein Ethik-Gericht für Führungskräfte
geladen werden, wenn herausgefunden wird, dass sie beim Empfangen, Lesen
oder Hören eines Befehls, HCOBs, eines Richtlinienbriefes oder eines
Tonbandvortrages, absolut aller geschriebenen oder gedruckten Materialien
von LRH, einschließlich Büchern, PABs, Mitteilungszetteln, Telexen
und Mimeo-Ausgaben über ein Wort hinweggegangen ist, das sie nicht
versteht..." (zugleich Hubbard, Einführung in die Ethik der Scientology,
2007, S. 329, vorgelegt von den Klägern als Anlage BB 152, Beiakte
Heft 43). Diese Vorgabe Hubbards legt nahe, dass es innerhalb der geschriebenen
Werke Hubbards keine unbeachtliche Äußerung gibt.
326
Vor diesem Hintergrund können die
Kläger mit ihrem in der mündlichen Verhandlung erhobenen Einwand,
bei einigen der hier zitierten Verlautbarungen Hubbards handele es sich
lediglich um "Altlasten" und "unverbindliche Meinungen", nicht durchdringen.
Es entspricht dem Schutzzweck der §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 BVerfSchG,
gerade auch auf das sich in der Öffentlichkeit manifestierende Bild
von den Überzeugungen, Lehrinhalten, Zielsetzungen etc. einer Gruppierung
abzustellen. Danach liegen hier aufgrund der vorstehend dargelegten Umstände
hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche
Ausrichtung der Kläger im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst.
c), Satz 3, Abs. 2 Buchst. a) und g) BVerfSchG vor. Diese Bewertung steht
nicht in Widerspruch zu der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
wonach die Bedeutung, die Verlautbarungen bei der Beantwortung der Frage
zukommt, ob eine Gruppierung verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt,
von der konkreten Verwendung der Äußerungen und ihrem Stellenwert
in der Gesamtausrichtung der Gruppierung abhängt. Zum Tragen kommt
hier, dass das von Scientology nach außen kommunizierte und dokumentierte
Bild einer unveränderten Gültigkeit der Schriften Hubbards ein
sehr nachhaltiges ist. Nach wie vor werden die Schriften, wie ausgeführt,
neu aufgelegt und beworben. Die Bücher Hubbards und viele weitere
der hier zitierten Quellen finden sich auch in einem von Scientology erstellten
"Verzeichnis sämtlicher Dianetik- und Scientology Materialien", versehen
mit dem Hinweis, dass darin "die Weisheit L. Ron Hubbards zu finden" sei,
und mit einer Anleitung, "in welcher Reihenfolge diese Materialien sich
am besten studieren lassen" (vgl. die von den Klägern vorgelegte Anlage
K 24 "Was ist Scientology?", S. 869 ff.). Damit findet eine Form konkreter
Verwendung der Äußerungen Hubbards statt, die zugleich deutlich
macht, welchen zentralen Stellenwert sie in der Gesamtausrichtung von Scientology
haben. Letzteres findet sich auch bestätigt in den Satzungen der Kläger
(vgl. § 2 Nr. 3, § 9 Nr. 1 a) der Satzung des Klägers zu
1.; § 2 Nr. 3, § 8 Nr. 1 a) der Satzung des Klägers zu 2.).
Die Erklärung der Kläger, bestimmten Inhalten der Schriften komme
für sie bzw. ihre Mitglieder keine Verbindlichkeit zu, tritt zu diesem
Befund in offenen Widerspruch. Diese Widersprüchlichkeit gibt dem
Bundesamt für Verfassungsschutz hinreichenden Anlass zur weiteren
Beobachtung zwecks Aufklärung, ob und gegebenenfalls in welche Richtung
sich die Diskrepanz auflösen lässt.
327
Danach brauchte der Senat den Beweisanträgen
der Kläger zu II. 12 b, 13 und 15 mangels Entscheidungserheblichkeit
der darin unter Beweis gestellten Tatsachen nicht nachzugehen. Die Kläger
stellen unter Beweis, dass verschiedene Äußerungen Hubbards
sowie die im Tatbestand als Text 41 zitierte Äußerung für
sie nicht verbindlich sind bzw. nicht ihrer gelebten Praxis entsprechen.
Dieser Tatsachenvortrag lässt den vorgenannten Befund einer in die
Öffentlichkeit kommunizierten und dokumentierten unveränderten
Gültigkeit der Schriften Hubbards unberührt und ist daher nicht
geeignet, die daraus abgeleiteten Anknüpfungspunkte für Bestrebungen
im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c), Abs. 2 BVerfSchG in ihrem
Aussagegewicht zu relativieren. Das verbleibende widersprüchliche
Bild begründet, wie ausgeführt, tatsächliche Anhaltspunkte
im Sinne von §§ 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c), Satz 3 BVerfSchG.
Diesen Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen weiter aufzuklären,
ist ein legitimes Anliegen der Beklagten.
328
Aus entsprechenden Erwägungen hatte
der Senat keine Veranlassung, dem Beweisantrag zu II. 17 nachzugehen. Die
darin unter Beweis gestellte Tatsache, dass dem "PTS/SP-Kurs" allein "kircheninterne"
Bedeutung zukomme, ist nicht entscheidungserheblich. Das Vorliegen tatsächlicher
Anhaltspunkte ergibt sich, wie ausgeführt, aus dem in der Öffentlichkeit
vermittelten Bild der besonderen Relevanz der Kursinhalte sowie der aus
der Zielsetzung "einer neuen Zivilisation" begründeten Annahme, dass
Scientology langfristig das Ziel verfolgt, ihre Vorstellungen und Lehren
in die gesellschaftliche Ordnung hineinzutragen.
329
Mit ihrem Hinweis auf das "Glaubensbekenntnis
der Scientology-Kirche" (vgl. Text 4), auf den Leitfaden "Der Weg zum Glücklichsein"
(vgl. Text 7) oder auf vergleichbare Texte können die Kläger
die Bewertung der genannten Textstellen als tatsächliche Anhaltspunkte
im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt.
BVerfSchG ebenso wenig entkräften wie mit ihrem Hinweis darauf, die
Mitglieder der Kläger stimmten darin überein, das Grundgesetz
zu respektieren und die Lehre von Scientology im Einklang mit der Verfassungsordnung
auszuüben (vgl. § 2 Nr. 6, § 9 Nrn. 2 und 3 der Satzung
des Klägers zu 1). Dies gilt auch für den Vortrag der Kläger,
nach scientologischem Verständnis stelle sich die Befolgung der Gesetzes
eines Landes als übergeordnetes Prinzip dar (vgl. dazu Text 25). Diese
Gesichtspunkte sind zwar in die vorzunehmende Gesamtschau einzustellen;
sie erweisen sich jedoch lediglich als eine Bewertungsquelle unter vielen
weiteren. Maßgeblich ist, welches Bild sich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung
von Schriften und sonstigen Verlautbarungen der Scientology-Organisation
erschließt, insbesondere in Bezug auf das Wesen ihrer Ziele und Lehrinhalte.
330
Zur begrenzten Aussagekraft formaler Bekenntnisse
vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 7. Oktober 1993 - 5 CE 93.2327
- a.a.O., S. 117; VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 11. März
1994 - 10 S 2386/93 - a.a.O., S. 918 m.w.N. (jeweils in Bezug auf die Beobachtung
von Parteien); VG Saarlouis, Urteil vom 29. März 2001 - 6 K 149/00
- juris, Rn. 101.
331
Angesichts dessen brauchte der Senat den
Beweisanträgen der Kläger zu II. 16 und 23 a nicht nachzugehen.
Die Kläger wollen damit beweisen, dass ihre Mitglieder nach dem "Kirchenrecht"
verpflichtet sind, sich an die staatliche Rechtsordnung zu halten. Dieser
Sachverhalt ist nach Maßgabe vorstehender Ausführungen nicht
entscheidungserheblich. Denn ungeachtet der formalen Bekundungen zur Rechtstreue
begründen die hier in Bezug genommenen Äußerungen aus dem
Schrifttum von Scientology hinreichende Anhaltspunkte, die den Verdacht
verfassungsfeindlicher Bestrebungen der Kläger rechtfertigen. Aus
demselben Grund bestand für den Senat keine Veranlassung, den Beweisanträgen
der Kläger zu II. 19, 21 und 23 b) zu entsprechen. Mit den darin unter
Beweis gestellten Tatsachen wollen die Kläger gleichfalls belegen,
dass sie "kirchenintern" auf die Einhaltung der staatlichen Rechtsordnung
verpflichtet sind.
332
Der Senat war des Weiteren nicht gehalten,
den Beweisanträgen der Kläger zu II. 18, 22, 25, 26 und 27 zu
entsprechen. Die Kläger stellen darin der Sache nach unter Beweis,
dass sich aus den Schriften Hubbards keine tatsächlichen Anhaltspunkte
im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c), Satz 3, Abs. 2 BVerfSchG
ergeben. Damit beziehen sich die Beweisanträge auf rechtliche Wertungen,
die der Beweiserhebung nicht zugänglich sind. Es obliegt dem Gericht
im Rahmen seiner rechtlichen Würdigung, die streitgegenständlichen
Schriften Hubbards nach ihrem - dem Senat angesichts der Vielzahl der im
Verfahren vorgelegten Unterlagen hinreichend vermittelten - Inhalt daraufhin
zu beurteilen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 Abs.
1 Satz 1 Buchst. c), Satz 3, Abs. 2 BVerfSchG erfüllt sind. Aus entsprechenden
Erwägungen brauchte der Senat dem Beweisantrag zu II. 29 nicht nachzugehen.
Ob mit Blick auf die "Inhalte und Lehren der Scientology- Religion, die
"Art und Weise ihrer Vermittlung an die Mitglieder" sowie die "religiösen
Praktiken" Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen der
Kläger vorliegen, unterfällt ebenfalls der dem Senat vorbehaltenen
rechtlichen Würdigung.
333
b) Es liegen darüber hinaus tatsächliche
Anhaltspunkte dafür vor, dass die Kläger in Bezug auf die Beseitigung
bzw. Außer-Geltungsetzung der genannten Verfassungsgrundsätze
Bestrebungen im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c) BVerfSchG,
also politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen verfolgen.
334
Das Tatbestandsmerkmal einer "politisch
bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweise" erfordert zwar
ein aktives, nicht jedoch notwendig kämpferisch- aggressives Vorgehen.
Es bedarf Aktivitäten, die über eine bloße Missbilligung
oder Kritik an einem Verfassungsgrundsatz hinausgehen. Vorausgesetzt wird,
dass in einem bzw. für einen Personenzusammenschluss Bemühungen
unternommen werden, einen der in § 4 Abs. 2 BVerfSchG genannten Verfassungsgrundsätze
zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen.
335
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005
- 1 BvR 1072/01 - a.a.O., S. 81 f.; OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 1994
- 5 B 1236/93 - a.a.O., S. 588 (jeweils zu der vergleichbaren Regelung
im nordrhein-westfälischen Verfassungsschutzgesetz); VGH Baden-Württemberg,
Beschluss vom 11. März 1994 - 10 S 2386/93 - a.a.O., S. 917 f. (zum
Verfassungsschutzrecht in Baden- Württemberg); OVG Niedersachsen,
Urteil vom 19. Oktober 2000 - 11 L 87/00 - a.a.O., S. 243 (zum Verfassungsschutzrecht
in Niedersachsen); ferner Borgs- Maciejewski/Ebert, Das Recht der Geheimdienste,
1986, § 3 BVerfSchG a.F., Rn. 62 f.
336
Dieses Normverständnis ergibt sich
ausgehend vom Wortlaut unter Heranziehung der Gesetzesmaterialien sowie
mit Rücksicht auf Sinn und Zweck der Regelung. Die Gesetzesbegründung
zu § 3 Abs. 1 BVerfSchG erläutert den Begriff "Bestrebungen"
dahin, dass damit eine aktive Verhaltensweise gemeint ist.
337
Vgl. Bundestags-Drucksache 11/4306, S.
60.
338
Weder dem Wortlaut noch den Gesetzesmaterialien
lässt sich entnehmen, dass darüber hinaus eine kämpferisch-aggressive
Vorgehensweise zu verlangen ist. Die teleologische Auslegung bestätigt
diese Norminterpretation. Der mit der Beobachtung durch den Verfassungsschutz
bezweckte Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung setzt schon
im Vorfeld einer konkreten Gefährdung dieser Grundordnung an. Dementsprechend
ist eine Beobachtung schon dann angezeigt, wenn tatsächliche Anhaltspunkte
für ein ziel- und zweckgerichtetes Vorgehen vorliegen, ohne dass sich
dieses zugleich als kämpferisch-aggressiv erweisen muss.
339
Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 7. Dezember
1999 - BVerwG 1 C 30.97 - a.a.O., S. 134 f.; OVG Niedersachsen, Urteil
vom 19. Oktober 2000 - 11 L 87/00 - a.a.O., S. 243; OVG Saarland, Urteil
vom 27. April 2005 - 2 R 14/03 - S. 57 ff. des Entscheidungsabdrucks.
340
Der von den Klägern in Bezug genommene
Polizeibrief der Alliierten Militärgouverneure vom 14. April 1949
und das Genehmigungsschreiben der Alliierten Militärgouverneure zum
Grundgesetz vom 12. Mai 1949 geben keine Veranlassung zu einer abweichenden
rechtlichen Bewertung. Aus ihnen lässt sich für das Normverständnis
des § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c) BVerfSchG nichts entnehmen.
341
Vgl. auch OVG Saarland, Urteil vom 27.
April 2005 - 2 R 14/03 - a.a.O.
342
Der Senat war in diesem Zusammenhang nicht
gehalten, dem Beweisantrag der Kläger zu II. 0 nachzugehen. Die Kläger
stellen damit die von ihnen angenommene rechtliche Relevanz der vorgenannten
Dokumente unter Beweis. Der Beweisantrag bezieht sich auf eine Rechtsfrage,
deren Bewertung als erheblich und deren Beantwortung dem Gericht obliegt.
343
Ausgehend von dem vorgenannten Normverständnis
liegen auch tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die Kläger
aktiv bestrebt sind, in Deutschland die von Scientology publizierte Rechts-
und Gesellschaftsordnung zu etablieren. Es gibt aktuelle Erkenntnisse über
Aktivitäten der Kläger, das scientologische Programm in Deutschland
umzusetzen und zu diesem Zweck personell zu expandieren sowie scientologische
Prinzipien in Staat und Gesellschaft mehr und mehr zu verbreiten.
344
Sowohl aus dem Schrifttum Hubbards als
auch aus aktuellen Verlautbarungen von Führungskräften der Scientology-Organisation
ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Organisation auf
eine "neue Zivilisation hinarbeitet" (vgl. z.B. Texte 1, 19, 20, 26, 36,
42, 43, 44, 45, 46, 49, 50). Darunter versteht Scientology einen "geklärten"
Planeten, das heißt eine weltweite Verbreitung und Anwendung der
scientologischen Verwaltung, Technologie und Rechtsverfahren sowie des
eigenen "überlegenen Gesetzeskodexes" (vgl. z.B. Texte 42, 43, 45).
Das Ziel einer neuen Zivilisation will Scientology über eine "Strategie
zur Schaffung einer neuen Art von Idealen Kirchenorganisationen" verwirklichen:
Zentrale Organisationen dienen dabei als "Ausgangspunkt für jede Art
von Scientology Aktivität in ihrem geographischen Bereich" (vgl. Text
46). Die Strategie wird dahingehend erläutert, dass es bei der neuen
Art von Organisation nicht allein um Auditing und Ausbildung gehe, sondern
um das, "was in ihren Gemeinden, Städten und geographischen Gebieten
passiert" (vgl. Text 45). Ziel ist eine "massive Zunahme der Ausbildung
von Auditoren" und auf diesem Wege eine fortgesetzte Gründung von
neuen Missionen und Organisationen, um "jede Art von LRH Technologie in
die Umgebung" zu bringen (vgl. Text 45 und 46; dazu ferner Text 49). Besonderes
Augenmerk wird dabei auf die Präsenz von "Scientology-Kirchen" an
sogenannten "Schlüsselpunkten der Welt" gelegt. Damit sind Städte
gemeint "mit nationalen Regierungen, wo es hochwichtig ist, Zugang zu den
Kommunikationslinien zu bekommen, um weitreichende Hilfe für ganze
Nationen zu bewirken" (vgl. Text 46). Ausgehend von der strengen Hierarchie
innerhalb von Scientology erweisen sich die Kläger als "Rad" innerhalb
des Netzwerkes Scientology. Denn unter den vorbenannten Schlüsselpunkten
befindet sich auch Berlin (vgl. Text 49). Die angestrebte Vergrößerung
des Mitgliederbestandes mit dem Ziel, "jedes einzelne Wesen zurück
zur Kirche zu bringen" und "jeden auf der Brücke hinaufzubringen"
(vgl. dazu die von der Beklagten vorgelegte Anlage B 149), lässt den
Schluss zu, dass die Kläger in Deutschland zumindest langfristig eine
- wie dargelegt mit grundlegenden Verfassungswerten unvereinbare - scientologische
Rechts- und Gesellschaftsordnung etablieren wollen. Ob sich in dieses Bild
die Ausführungen in Text 47 einfügen, wonach mittels der Idealen
Organisation in Berlin "die obersten Ebenen der deutschen Regierung" erreicht
und "die nötigen Zufahrtsstraßen in das deutsche Parlament"
gebaut werden sollen, kann letztlich offen bleiben. Es muss auch nicht
geklärt werden, ob die Behauptung der Kläger zutrifft, der -
unbekannte - Verfasser des Rundschreibens habe entgegen einer ausdrücklichen
Weisung gehandelt und der Scientology Kirche e.V. habe sich eindeutig von
Form und Inhalt der Verlautbarung distanziert. Ebenso wenig bedarf es der
Prüfung, ob das Geschehen angesichts der nicht geklärten Urheberschaft
und im Kontext dazu passender sonstiger Verlautbarungen (vgl. Texte 46
und 49) zugunsten oder zu Lasten der Kläger streitet. Auch ungeachtet
dieses Vorfalls liegen angesichts der vorgenannten Verlautbarungen hinreichende
tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass Scientology eine neue
Gesellschaftsordnung errichten will. Danach war der Senat nicht gehalten,
dem Beweisantrag der Kläger zu II. 35 nachzugehen. Die darin unter
Beweis gestellten Tatsachen sind nicht entscheidungserheblich.
345
Der gezielte Expansionskurs (neben den
bereits zitierten Texten vgl. z.B. auch die von der Beklagten vorgelegten
Anlagen B 30 und B 150) drückt sich neben der Kampagne zur Schaffung
"Idealer Kirchenorganisationen" auch darin aus, dass die Mitglieder von
Scientology dazu angehalten werden, "wirksame Werbung" zu betreiben, was
insbesondere durch den Verkauf der Bücher Hubbards erreicht werden
soll (vgl. Texte 20, 36; Anlage B 150, S. 54, 55). Unter den beworbenen
Schriften finden sich auch diejenigen Texte, die den Verdacht verfassungsfeindlicher
Bestrebungen begründen. Daneben zielt Scientology beispielsweise darauf,
"LRH Technologie" über die Verteilung verschiedener Broschüren,
"von denen jede auf einen gesonderten Bereich der LRH Technologie eingeht",
zu verbreiten (vgl. zu einer derartigen Kampagne für Europa Anlage
B 150, S. 37 ff.). Darüber hinaus sind die Mitglieder aufgerufen,
in ihren Gemeinden Verbreitungsarbeit zu leisten und "Mengen von Leuten"
zu gewinnen, denen "Vorträge und Einführungsdienste gegeben werden"
(vgl. Anlage B 149). Des Weiteren gibt es aktuelle Erkenntnisse über
Aktivitäten von Scientology, entsprechend den Vorgaben von Hubbard
(vgl. dazu Texte 29, 37, 56) die angestrebte Expansion dadurch unterstützen
zu wollen, dass sie sich bemüht, Einfluss auf staatliche Funktionsträger
und Gesetzgebung zu gewinnen (vgl. z.B. Text 46, Anlage B 150 - S. 37 ff.;
siehe auch die "Erfolgsmeldungen" in den von der Beklagten vorgelegten
Anlagen B 148, S. 38; B 163, S. 15 ff., 44/45). Das Ziel, "jeden Teil unserer
Technologie voranzutreiben und in Anwendung zu bringen", verfolgt Scientology
nachdrücklich auch über die Programme von "Narconon, Applied
Scholastics und dem Weg zum Glücklichsein" (vgl. Text 46; Anlage B
163, S. 9, 13 ff.) sowie über das "World Institute of Scientology
Enterprises" - WISE. Letzteres wurde laut Scientology gegründet "als
religiöser Verband von Geschäftsleuten und Mitgliedern vieler
anderer Berufsgruppen, denen als Scientologen die weitere Gewissheit über
den Wert von L. Ron Hubbards Verwaltungstechnologie gemeinsam ist" (vgl.
die von den Klägern vorgelegte Anlage K 24 "Was ist Scientology?,
1998, S. 489). Zu diesen Aktivitäten heißt es etwa, dass "für
einen lernunfähigen Schüler, der Applied Scholastics entdeckt,
einen Drogenabhängigen, der ein Narconon Zentrum betritt, und einen
scheiternden Unternehmer, der einem WISE Berater begegnet", die "LRH Tech
wirklich wie Magie" erscheint (vgl. Anlage B 163, S. 9). Die Verbreitung
des Heftes "Der Weg zum Glücklichsein" bezeichnet Scientology als
"unsere durchdringendste Kampagne"(vgl. die von der Beklagten vorgelegte
Anlage B 249, S. 56).
346
Zum gezielten Expansionskurs von Scientology
vgl. auch die Einschätzung von Diringer, a.a.O., S. 261 ff.
347
Die Kläger leisten - was von ihnen
nicht bestritten wird - aktive Unterstützung der Kampagne zur Schaffung
"Idealer Kirchenorganisationen" sowie der Zielsetzung, in Deutschland zu
expandieren. Dies dokumentiert sich beispielsweise darin, dass das Ziel
einer "neuen Idealen Org" in Berlin Anfang 2007 umgesetzt wurde, verbunden
mit dem Bezug eines neuen "4300 m² großen, sechsstöckigen
Gebäudes" (vgl. die Berichterstattung in der International Scientology
News, Anlage B 163, S. 25). Andere Gliedkirchen im Bundesgebiet fördern
die Kampagne ebenfalls (vgl. die von der Beklagten vorgelegten Anlagen
B 147, B 164 und B 207 betreffend die Scientology Kirche e.V. sowie die
Anlagen B 201 und B 205 betreffend die Scientology Gemeinde ). Dabei wird
auch im Bereich der Wirtschaft für die "LRH Technologie" geworben
(vgl. die von der Beklagten vorgelegte Anlage B 208 betreffend die "5.
Hanseatische WISE Convention 2005"). Ebenso fördern die Kläger
die Kampagne zur Verbreitung der Broschüre "Der Weg zum Glücklichsein".
Das haben sie selbst ausdrücklich mit Schriftsatz vom 8. Februar 2008
vortragen. Auch wirbt etwa der Kläger zu 2. auf seiner Website im
Internet (vgl. die von der Beklagten vorgelegte Anlage B 250, datierend
vom 10. Januar 2008) und in Werbebroschüren (vgl. die zur "Eröffnung
der neuen Scientology Kirche Berlin" herausgegebene Unterlage, von der
Beklagten vorgelegt als Anlage B 144, S. 36) für die Kampagne. Insoweit
spielt es keine Rolle, ob die Broschüre von der Organisation "The
Way to Happiness Foundation", wie die Kläger in der mündlichen
Verhandlung erklärt haben, ohne ihre Kenntnis versandt worden ist.
Es passt jedenfalls zu ihren eigenen Aktivitäten, dass Parlamentariern
in Berlin von Scientology unaufgefordert Werbematerial zugesandt worden
ist (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 14. Januar 2008, Bl. 2017 d.GA
mit der Anlage B 244). In dem von der Beklagten überreichten Pressebericht
heißt es zudem weiter, dass Politiker "von einer sehr intensiven
Lobbyarbeit der Organisation" berichteten. Die Kläger sind dem nicht
entgegengetreten. Darüber hinaus gibt es, wie die Kläger in der
mündlichen Verhandlung nicht in Abrede gestellt haben, aktuelle Aktivitäten
von Scientology- Mitgliedern auf dem Gebiet der Schülernachhilfe.
Inhaltlich geht es dabei, so die Erläuterung der Kläger in der
mündlichen Verhandlung, "um die Verbreitung einer von L. Ron Hubbard
etablierten Lernmethode" (vgl. dazu auch die von der Beklagten als Anlage
B 144 vorgelegte Broschüre des Klägers zu 2., in der u.a. die
"Lerntechnologie" und "Applied-Scholastics-Programme" beworben werden).
Alle diese Aktivitäten legen nahe, dass es den Klägern darum
geht, scientologische Prinzipien mehr und mehr in der Gesellschaft zu verbreiten.
Dies gilt auch und gerade in Bezug auf die Schülernachhilfe. Hubbard
bezeichnet seine "Studiertechnologie" als "unsere Brücke zur Gesellschaft"
(vgl. Einführung in die Ethik der Scientology, 2007, S. 329 - vorgelegt
von den Klägern als Anlage BB 152, Beiakte Heft 43). Dem liegt seine
Vorstellung zugrunde, dass "ganze Kulturen ... sich verändert" haben,
"weil jemand die Kinder verändert hat. In der Vergangenheit wurden
die Kinder für gewöhnlich zum Schlechteren verändert. Lassen
Sie es uns heute anders machen und sie zum Besseren verändern" (vgl.
die von der Beklagten vorgelegte Anlage B 157, S. 24).
348
Der Einwand der Kläger, ihr Verhalten
sei nicht politisch bestimmt, greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht
hat zutreffend darauf abgestellt, dass Verhaltensweisen, die auf die Errichtung
einer "neuen" Gesellschaftsordnung zielen, eine "politische" Zielrichtung
im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c) BVerfSchG zukommt (vgl.
Urteilsabdruck S. 42 unter Buchst. d)).
349
In diesem Sinn auch VG Saarlouis, Urteil
vom 29. März 2001 - 6 K 149/00 - a.a.O., Rn. 70 f.; VG Berlin, Urteil
vom 13. Dezember 2001 - 27 A 260/98 - a.a.O., S. 1019 f.; OVG Saarland,
Urteil vom 27. April 2005 - 2 R 14/03 - S. 52 des Entscheidungsabdrucks;
Diringer, a.a.O., S. 257 ff.
350
Dem steht nicht entgegen, dass sich Äußerungen
Hubbards finden, wonach Scientology nicht politisch sei (vgl. z.B. Text
12). Maßgeblich ist der Gesamteindruck, den die Verlautbarungen und
Aktivitäten von Scientology vermitteln. Danach bestehen aber, wie
sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, hinreichende Anhaltspunkte
dafür, dass den Verhaltensweisen der Kläger (auch) eine politische
Ausrichtung zukommt.
351
Ohne Erfolg bleibt der Einwand der Kläger,
als Religionsgemeinschaften sei ihr Handeln primär religiös bestimmt.
Selbst wenn die Kläger, ihrem Selbstverständnis folgend, als
Religionsgemeinschaften zu qualifizieren sind, hindert dies nicht, ihr
in den weltlichen Bereich wirkendes tatsächliches Verhalten nach weltlichen
Kriterien zu beurteilen.
352
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002
- 1 BvR 670/91 - a.a.O., S. 294 m.w.N.
353
Aus demselben Grund dringen die Kläger
nicht mit der Rüge durch, der Heranziehung der hier aufgeführten
Quellen als Anknüpfungspunkt für das "Vorliegen tatsächlicher
Anhaltspunkte" stehe entgegen, dass es sich nach ihrem Selbstverständnis
um Texte handele, die "auf das interne Leben der Kirche" bezogen seien.
354
Eine abweichende Bewertung ergibt sich
auch nicht in Ansehung der von den Klägern mit dem Beweisantrag zu
II. 10 unter Beweis gestellten sozialen und karitativen Aktivitäten,
die indes lediglich einen Teilbereich ihres Betätigungsfeldes ausmachen.
Sie stellen die Relevanz und das Gewicht derjenigen Verlautbarungen und
Aktivitäten, die das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für
Bestrebungen im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c) BVerfSchG begründen,
nicht in Frage. Angesichts dessen brauchte der Senat dem Beweisantrag der
Kläger zu II. 10 nicht nachzugehen. Genauso konnte der Beweisantrag
der Kläger zu II. 24 d) abgelehnt werden. Die mit diesem Antrag unter
Beweis gestellten Tatsachen zum "Snow-White- Programm" sind nicht entscheidungserheblich.
Sie lassen die hier zur Begründung des Verdachts verfassungsfeindlicher
Bestrebungen herangezogenen Umstände unberührt.
355
Dasselbe gilt in Bezug auf die Beweisanträge
zu II. 34 und 36. Die darin unter Beweis gestellten Tatsachen sind nicht
entscheidungserheblich. Auf die von der Beklagten mit den Anlagen B 210,
B 211, B 214 bis B 217 vorgelegten "HCO-Ethics- Orders" kommt es hier ebenso
wenig an wie auf die Tätigkeit des Vereins "Kommission für Verstöße
der Psychiatrie gegen Menschenrechte e.V.". Der diesbezügliche Tatsachenvortrag
der Kläger stellt das Vorliegen der Voraussetzungen für eine
weitere Beobachtung der Kläger durch das Bundesamt für Verfassungsschutz
nicht in Frage.
356
Es bestand für den Senat auch keine
Veranlassung, den Beweisanträgen zu II. 11 und 24 a) bis c) zu entsprechen.
Die Beweisanträge beziehen sich nicht auf Tatsachen, sondern auf Einschätzungen
und Wertungen, die einer Beweiserhebung nicht zugänglich sind. Die
Beweisanträge zu II. 24 a) und b) zielen ersichtlich auf das Tatbestandsmerkmal
der "politisch bestimmten Verhaltensweise" in § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst.
c) BVerfSchG ab. Ob eine Betätigung darunter zu subsumieren ist, unterliegt
einer dem Gericht vorbehaltenen rechtlichen Bewertung. Entsprechendes gilt
für den Beweisantrag zu II. 11, der an das Tatbestandsmerkmal der
"Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung" im Sinne
von § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c) i.V.m. Abs. 2 BVerfSchG anknüpft.
Der Beweisantrag zu II. 24 c) bezeichnet ebenfalls keine einer Beweiserhebung
zugängliche Tatsachenbehauptung. Ob sich eine Verhaltensweise als
"Infiltration staatlicher Einrichtungen" bzw. als ein darauf gerichteter
Versuch erweist, bewegt sich angesichts der Auslegungsbandbreite der verwandten
Begriffe im Bereich der Wertung.
357
3. Das Verhältnismäßigkeitsprinzip
steht der weiteren Beobachtung der Kläger nicht entgegen. Das gilt
gleichermaßen für alle nach dem Bundesverfassungsschutzgesetz
eröffneten Wege der Informationsbeschaffung. Diese umfassen allgemein
zugängliche Quellen, Auskünfte der Staatsanwaltschaften, Polizeien
und anderer Behörden sowie den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel.
358
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit,
der in § 8 Abs. 5, § 9 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 BVerfSchG seine
einfachgesetzliche Ausprägung gefunden hat, fordert im Allgemeinen,
dass der staatliche Eingriff in ein Recht des Einzelnen zur Erreichung
des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich sein muss. Des Weiteren
darf der Eingriff nach Maßgabe einer Abwägung zwischen den öffentlichen
Belangen und denen des Betroffenen für diesen nicht unzumutbar sein.
Hier ist für die Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
von Bedeutung, dass die Beobachtung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz
nur zulässig ist, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen
im Sinne von § 3 Abs. 1 BVerfSchG vorliegen (vgl. § 8 Abs. 1
Satz 1, § 4 Abs. 1 Satz 3 BVerfSchG). Mit der Aufklärung eines
solchen Verdachts verfassungsfeindlicher Bestrebungen verbundene Nachteile
hat der Betroffene grundsätzlich hinzunehmen. Zudem ist zu berücksichtigen,
dass die Ämter für Verfassungsschutz ihre Aufgabe oftmals nicht
effektiv wahrnehmen könnten, wenn ihr Vorgehen weitgehend offen zu
legen wäre.
359
Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1999
- BVerwG 1 C 30.97 - a.a.O., S. 137.
360
Gemessen daran ist die Beklagte befugt,
die Kläger auch mit nachrichtendienstlichen Mitteln im Sinne von §
8 Abs. 2 BVerfSchG zu beobachten.
361
Ihre Beobachtung bezweckt, die bestehenden
tatsächlichen Anhaltspunkte für das Vorliegen verfassungsfeindlicher
Bestrebungen weiter aufzuklären und mit den gewonnenen Informationen
die Regierung und die Öffentlichkeit in die Lage zu versetzen, Art
und Ausmaß möglicher Gefahren zu erkennen und diesen in angemessener
Weise entgegenzuwirken. Der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel ist
auch geeignet, diesen Zweck zu fördern. Dem steht nicht entgegen,
dass gegebenenfalls aufgrund spezialgesetzlicher oder dienstlicher Regelungen
weitere Anforderungen an die Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel zu
stellen sind (vgl. § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 2 BVerfSchG). Es obliegt
insoweit der Prüfung im konkreten Einzelfall, ob die jeweiligen Einsatzvoraussetzungen
erfüllt sind. Eine generelle Untersagung der Verwendung solcher Mittel,
wie sie die Kläger anstreben, rechtfertigt sich daraus nicht.
362
Gemäß § 9 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 BVerfSchG ist Voraussetzung, dass auf diese Weise Erkenntnisse
über Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 BVerfSchG
oder die zur Erforschung solcher Erkenntnisse erforderlichen Quellen gewonnen
werden können. Dies ist hier der Fall.
363
Wie unter 2. dargelegt, liegen auf aktuellen
Erkenntnissen beruhende tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen
der Kläger im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. BVerfSchG vor.
Durch den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel können auch weitere
Erkenntnisse über diese Bestrebungen oder die zur Erforschung solcher
Erkenntnisse erforderlichen Quellen gewonnen werden. Eine "offene" Beobachtung
beschränkt sich im Wesentlichen auf die Sammlung und Auswertung von
Informationen, die allgemein zugänglich sind. Ein Teil des Schrifttums
und der Äußerungen von Scientology ist jedoch, wie die Beklagte
nachvollziehbar dargelegt hat, nicht allgemein zugänglich. Dies betrifft
beispielsweise vereinsinterne Schreiben und Verlautbarungen der Kläger
(z.B. Aufrufe, Mitteilungen, Rundschreiben, Ethik- Order und Ähnliches)
sowie sonstige Schriften der Scientology, die nur innerhalb der Scientology-Organisation
oder einer ihrer Gliederungen bekannt und für diese bestimmt sind
wie z.B. "Richtlinien der Mutterkirche" (vgl. § 9 Nr. 2 der Satzung
des Klägers zu 1.), Schulungsunterlagen sowie Mitgliederzeitschriften
(vgl. dazu Schriftsatz der Beklagten vom 12. Februar 2004, Bl. 518, 524
f. d.GA). Gerade Letzteren entstammen eine Vielzahl der von der Beklagten
im Verfahren vorgelegten Anlagen. Darüber hinaus gibt es tatsächliche
Anhaltspunkte dafür, dass das Wirken von Scientology nicht durchgängig
von einer Transparenz nach außen gekennzeichnet ist. So weist ein
Teil der Unterlagen den Hinweis "vertraulich" auf (vgl. z.B. Text 38; ferner
die von der Beklagten vorgelegten Anlagen B 46 und B 142; siehe auch die
Übersicht über "Bezugsmaterialien" in der von den Klägern
vorgelegten Anlage K 24, S. 894 ff., wonach ein Teil der dort verzeichneten
Materialien "vertraulich" bzw. "unveröffentlicht" ist). Vor diesem
Hintergrund hat die Beklagte plausibel dargetan, dass sie verschiedene
Erkenntnismaterialien nur unter Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel
hat gewinnen können (vgl. Schriftsatz vom 7. Oktober 2005, Bl. 1315
d.GA). Dies betrifft etwa die Anlagen B 9 (vgl. daraus Texte 15, 16, 27,
31 bis 33, 36, 52 und 53) und B 137 (vgl. Text 14). Die Kläger sind
dem nicht entgegengetreten. Ein weiteres Beispiel ist die bereits im erstinstanzlichen
Urteil als Beleg angeführte Anlage B 68. Ihren hierzu mit Schriftsatz
vom 2. Mai 2005 erhobenen Einwand, das Material habe die Beklagte nicht
mit nachrichtendienstlichen Mitteln erlangt, haben die Kläger nicht
weiter belegt. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte unwidersprochen
vorgetragen, etwa 50 % des von ihr vorgelegten Materials über die
Kläger mit Hilfe nachrichtendienstlicher Mittel erlangt zu haben.
Der Senat hat keine Veranlassung, an diesen Angaben zu zweifeln.
364
Der Umstand, dass es - wie dargelegt -
bezogen auf eine Umsetzung des mit dem Verdacht der Verfassungsfeindlichkeit
behafteten scientologischen Programms in Deutschland aktuelle tatsächliche
Erkenntnisse gibt, bildet einen wesentlichen Unterschied zwischen der hier
zu beurteilenden Sachlage und denjenigen Sachverhalten, die Grundlage der
Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. Dezember 2001 (27
A 260/98, NVwZ 2002, 1018) und des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes
vom 27. April 2005 (2 R 14/03) waren. Anders als dort liegt hier zum einen
aktuell erschlossenes Quellenmaterial vor. Zum anderen lässt dieses
Erkenntnismaterial Rückschlüsse auf zunehmend konkrete Absichten
der Kläger zur Umsetzung ihrer scientologischen Vorstellungen zu.
365
Die Beobachtung der Kläger mit nachrichtendienstlichen
Mitteln erweist sich auch nicht deshalb als unverhältnismäßig,
weil der Zweck der Beobachtung erreicht wäre oder sich Anhaltspunkte
dafür ergäben, dass er nicht oder nicht auf diese Weise erreicht
werden könnte (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 4 BVerfSchG).
366
Eine mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
unvereinbare "Dauerbeobachtung" mit nachrichtendienstlichen Mitteln ist
nicht gegeben. Von einer unzulässigen "Dauerbeobachtung" kann allenfalls
dann ausgegangen werden, wenn sich nach umfassender Aufklärung durch
eine mehrjährige Beobachtung der Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen
nicht bestätigt hat und die für die Beobachtung maßgeblichen
tatsächlichen Umstände im Wesentlichen unverändert geblieben
sind.
367
Vgl. zu diesen Erwägungen BVerwG,
Urteil vom 7. Dezember 1999 - BVerwG 1 C 30.97 - a.a.O., S. 137/138.
368
Davon kann hier keine Rede sein. Die von
der Beklagten zum Beleg angeführten Erkenntnisse beschränken
sich nicht auf "älteres" - bereits seit Jahren vorliegendes - Quellenmaterial.
Die Beklagte hat vielmehr auf eine Vielzahl neuer Informationen verwiesen,
die sie durch die fortgesetzte nachrichtendienstliche Beobachtung der Kläger
gerade auch in jüngerer Zeit gewonnen hat (vgl. z.B. Texte 44, 45,
46, 49 sowie die hier im Rahmen der Ausführungen zu den Expansionsbestrebungen
von Scientology benannten Quellen). Angesichts dessen besteht ein berechtigtes
öffentliches Interesse daran, die weitere Entwicklung der Kläger
und ihrer Aktivitäten zu beobachten und aufzuklären.
369
Die weitere verfassungsschutzbehördliche
Beobachtung der Kläger unter Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel
ist auch erforderlich.
370
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
gebietet, unter mehreren geeigneten Maßnahmen diejenige zu wählen,
die den Betroffenen voraussichtlich am wenigsten belastet. Dem entspricht
es, dass gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 BVerfSchG Informationen
nicht mit nachrichtendienstlichen Mitteln beschafft werden dürfen,
wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere, den Betroffenen weniger
beeinträchtigende Weise möglich ist. Es ist nicht ersichtlich,
dass die Vorgehensweise der Beklagten diesen Anforderungen nicht gerecht
würde.
371
Die Beklagte hat unter Einbeziehung nachrichtendienstlicher
Erfahrungswerte nachvollziehbar dargelegt, dass auch im Lichte der bereits
erlangten Kenntnisse eine (weitere) heimliche Beobachtung der Kläger
durch das Bundesamt für Verfassungsschutz geboten ist (vgl. Schriftsatz
vom 7. Oktober 2005, Bl. 1311 ff. d.GA zu Ziffern 2, 3 und 5). An der Plausibilität
dieses Vorbringens,
372
vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Urteil
vom 7. Dezember 1999 - BVerwG 1 C 30.97 - a.a.O., S. 140,
373
bestehen keine vernünftigen Zweifel,
zumal die Beklagte Erkenntnismaterialien, die sie sich allein auf nachrichtendienstlichem
Wege beschafften konnte, wie ausgeführt, konkret benannt hat.
374
Dass die Beklagte nachrichtendienstliche
Mittel einsetzen würde, um bereits vorliegende Erkenntnisse in Details
zu perfektionieren, obwohl dies für die zweckgerechte Information
der zuständigen staatlichen Stellen sowie der Öffentlichkeit
nicht erforderlich ist,
375
vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerwG, Urteil
vom 7. Dezember 1999, a.a.O.,
376
ist nicht ersichtlich. Vielmehr spricht
das bislang auf diesem Weg erlangte Erkenntnismaterial über Zielsetzungen
und Aktivitäten von Scientology dafür, dass bei einer fortgesetzten
Beobachtung der Kläger weitere aussagekräftige Informationen
gesammelt werden können, die einen zusätzlichen Erkenntnisgewinn
vermitteln. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der dargelegten
aktuellen Expansionsbestrebungen von Scientology sowie mit Blick auf die
glaubhaften Angaben der Beklagten, dass sie eine Vielzahl der dazu vorgelegten
Erkenntnisse nur mit Hilfe nachrichtendienstlicher Mittel hat gewinnen
können.
377
Die Erforderlichkeit der nachrichtendienstlichen
Beobachtung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz wird nicht dadurch
in Frage gestellt, dass einige der von der Beklagten ausgewerteten Erkenntnisse
von Landesämtern für Verfassungsschutz beschafft worden sind.
§ 5 Abs. 1 BVerfSchG sieht ausdrücklich vor, dass die Landesbehörden
für Verfassungsschutz Informationen an das Bundesamt für Verfassungsschutz
übermitteln, soweit es für dessen Aufgaben erforderlich ist.
Die Befugnis des Bundesamtes, in eigener Zuständigkeit Informationen
zu sammeln und auszuwerten, bleibt davon unberührt (vgl. §§
5 Abs. 2, 8 Abs. 1 BVerfSchG).
378
Die Beobachtung der Kläger mit "offenen"
und nachrichtendienstlichen Mitteln ist schließlich verhältnismäßig
im engeren Sinne. Sie steht auch dann nicht erkennbar außer Verhältnis
zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts (vgl. § 9 Abs.
1 Satz 3 BVerfSchG), wenn man die Kläger, wie sie für sich in
Anspruch nehmen, als Religionsgemeinschaften qualifiziert.
379
Zwar stellt die Beobachtung einer religiösen
(oder weltanschaulichen) Gruppierung unter Einsatz geheimdienstlicher Mittel
einen erheblichen Eingriff in die durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, Art. 140
GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1, Abs. 7 WRV, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art.
1 Abs. 1 GG geschützte Freiheitssphäre der Religions- /Weltanschauungsgemeinschaft
dar. Dem gemäß setzt die Anordnung der heimlichen Informationsbeschaffung
eine besondere Abwägung voraus, die den betroffenen Grundfreiheiten
Rechnung trägt.
380
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. März
2003 - 2 BvB 1 u.a./01 - a.a.O., S. 366; BVerwG, Urteil vom 7. Dezember
1999 - BVerwG 1 C 30.97 - a.a.O., S. 138/139; OVG NRW, Beschluss vom 21.
Dezember 2000 - 5 A 2256/94 - a.a.O., S. 180 (jeweils zu der nachrichtendienstlichen
Beobachtung einer Partei und der Verhältnismäßigkeitsprüfung
im Lichte von Art. 21 GG); allgemein zur Abwägung bei Konflikten zwischen
Art. 4 Abs. 1 und 2 GG und anderen Verfassungsgütern siehe BVerfG,
Kammerbeschluss vom 28. März 2002 - 2 BvR 307/01 - a.a.O., S. 2228
m.w.N.
381
Diese Abwägung fällt zu Lasten
der Kläger aus. Aus den genannten Gründen liegen gewichtige tatsächliche
Anhaltspunkte dafür vor, dass die Kläger Bestrebungen gegen die
freiheitliche demokratische Grundordnung verfolgen. Angesichts dessen ist
es geboten, im Interesse einer effektiven Gefahrenabwehr mögliche
Gefahren für die verfassungsgemäße Ordnung frühzeitig
zu erkennen und die zuständigen Behörden sowie die Öffentlichkeit
sachkundig zu informieren. Dies ist nur über die weitere Beobachtung
der Kläger auch mit nachrichtendienstlichen Mitteln gewährleistet.
Das Interesse der Kläger, von einem Eingriff in die berührten
Grundrechte verschont zu bleiben, hat demgegenüber zurückzustehen.
Gesichtspunkte, die Veranlassung zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung
geben, sind nicht erkennbar. Der Senat hat insbesondere keinen Anlass zu
der Annahme, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz entgegen dem
Vortrag der Beklagten im vorliegenden Verfahren nachrichtendienstliche
Mittel einsetzt, ohne die sich aus § 8 Abs. 2 Satz 2, Abs. 5, §
9 Abs. 1 Sätze 2 bis 4, Abs. 2 bis 4 BVerfSchG ergebenden gesetzlichen
Grenzen zu beachten. In Bezug auf den Einsatz von V(ertrauens)-Leuten hat
der Vertreter des Bundesamtes in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage
erklärt, dass nach den Dienstvorschriften der Behörde V- Leute
weder die Zielsetzung noch die Aktivitäten des Beobachtungsobjektes
entscheidend mitbestimmen dürfen und dass diese Vorgabe auch bei der
Beobachtung der Kläger nicht verletzt wird. Des Weiteren legt der
Senat ebenso wie das erstinstanzliche Gericht zugrunde, dass das individuelle
Auditing einer konkreten Beobachtung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz
nicht unterliegt. Anhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung sind
weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Dem steht der von den Klägern
geschilderte Fall eines aus ihrer Sicht rechtsmissbräuchlichen Zugriffs
auf vertrauliche Auditing-Unterlagen in Bayern nicht entgegen. Ob und inwieweit
diese Schilderung den Tatsachen entspricht, kann dahingestellt bleiben,
da sie an der grundsätzlichen Berechtigung zum Einsatz nachrichtendienstlicher
Mittel auf der Basis des Bundesverfassungsschutzgesetzes nichts ändert.
382
Die Kläger sind infolge der verfassungsschutzbehördlichen
Beobachtung auch nicht unzumutbar in den von ihnen beanspruchten Gewährleistungen
aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG beeinträchtigt. Das Grundrecht der Religions-
und Weltanschauungsfreiheit umfasst u.a. die Freiheit, sich mit anderen
aus gemeinsamem Glauben oder gemeinsamer weltanschaulicher Überzeugung
zusammenzuschließen. Die durch diesen Zusammenschluss gebildete Vereinigung
selbst genießt das Recht zu religiöser oder weltanschaulicher
Betätigung, zur Verkündigung des Glaubens, zur Verbreitung der
Weltanschauung sowie zur Pflege und Förderung des jeweiligen Bekenntnisses.
Geschützt sind auch die Freiheit, für den eigenen Glauben und
die eigene Überzeugung zu werben.
383
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002
- 1 BvR 670/91 - a.a.O., S. 293/294.
384
Es ist den Klägern weiterhin unbenommen,
diesen Aktivitäten nachzugehen. Eine Verletzung der Gewährleistungen
aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt,
dass der Staat verpflichtet ist, sich in Fragen des religiösen oder
weltanschaulichen Bekenntnisses neutral zu verhalten. Mit der in Rede stehenden
Beobachtung der Kläger durch das Bundesamt für Verfassungsschutz
ist weder eine Regelung genuin religiöser oder weltanschaulicher Fragen,
noch eine parteiergreifende Einmischung in Überzeugungen, Handlungen
und Darstellungen der Kläger verbunden. Anknüpfungspunkt für
die Maßnahme ist allein die Beurteilung des tatsächlichen Verhaltens
der Kläger nach weltlichen Kriterien. Daran ist die Beklagte nicht
gehindert.
385
Vgl. dazu allgemein BVerfG, Beschluss
vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 670/91 - a.a.O., S. 294/ 295.
386
Soweit die Kläger Nachteile bei der
Werbung für Scientology und von neuen Mitgliedern besorgen, handelt
es sich um Beeinträchtigungen, die ihnen in Abwägung mit der
Gewährleistung eines ausreichenden Schutzes der freiheitlichen demokratischen
Grundordnung zumutbar sind.
387
Vgl. entsprechend für die Beobachtung
von Parteien BVerfG, Beschluss vom 18. März 2003 - 2 BvB 1 u.a./01
- a.a.O., S. 366 m.w.N.
388
Die Besorgnis der Kläger, das Bundesamt
für Verfassungsschutz würde im Zuge der Beobachtung erlangte
personenbezogene Daten unbefugterweise an andere Stellen weiterleiten,
begründet ebenfalls keine Unzumutbarkeit der Maßnahme. Die Frage
der Zulässigkeit der Datenübermittlung durch das Bundesamt für
Verfassungsschutz ist ein gesondert zu beurteilender Vorgang (vgl. §
17, §§ 19 ff. BVerfSchG), der die Befugnisse nach § 8 Abs.
1 und 2 BVerfSchG unberührt lässt. Es ist dem jeweils Betroffenen
unbenommen, eine für unzulässig erachtete Übermittlung ihn
betreffender Daten im Rechtswege überprüfen zu lassen.
389
Die Beobachtung mit nachrichtendienstlichen
Mitteln erweist sich auch nicht deshalb als unverhältnismäßig,
weil Scientology und die Kläger nach den Erkenntnissen der Beklagten
im Geltungsbereich des Grundgesetzes bislang einen nennenswerten Erfolg
bei ihren Expansionsbestrebungen nicht verzeichnen können. Die Einschätzung,
dass von den Klägern ein im Sinne des Bundesverfassungsschutzgesetzes
relevantes Gefährdungspotential ausgeht, wird dadurch nicht in Frage
gestellt. Die in jüngerer Zeit feststellbaren verstärkten Expansions-
und Werbeaktivitäten begründen jedenfalls eine Gefahrenlage,
die eine weitere Aufklärung auch unter Einsatz nachrichtendienstlicher
Mittel rechtfertigen.
390
Soweit die Kläger eine Verletzung
von Art. 9 Abs. 1 GG bzw. Art. 8, 9, 10, 11 und 14 EMRK geltend machen,
kann dahinstehen, inwieweit die jeweiligen Schutzbereiche dieser Normen
berührt sind. Die genannten Vorschriften gewährleisten hier jedenfalls
keinen weiter gehenden Schutz als Art. 4 Abs. 1 und 2 GG.
391
Danach lässt sich auch nicht feststellen,
dass schutzwürdige Interessen der Kläger entgegen § 8 Abs.
1 Satz 3 BVerfSchG in vermeidbarem Umfang beeinträchtigt wären.
392
Rechtlich unerheblich ist, ob, wie die
Kläger geltend machen, Scientology in anderen Ländern nicht "geheimdienstlich
überwacht" wird und dort nicht von staatlicher Seite als "Gefahr für
die demokratische Grundordnung" angesehen wird. Maßgeblich sind allein
der hier zur Überprüfung gestellte Sachverhalt und die dafür
in Deutschland einschlägigen Rechtsnormen. Angesichts dessen hatte
der Senat keine Veranlassung, den Beweisanträgen der Kläger zu
II. 31, 32 und 33 nachzugehen. Die darin unter Beweis gestellten Tatsachen,
die sich auf die Sach- und Rechtslage in anderen Staaten beziehen, sind
nicht entscheidungserheblich.
393
Der Senat war auch nicht gehalten, dem
Antrag der Kläger zu I. auf Beiziehung der "bei dem Bundesministerium
des Inneren, bei dem Bundesverwaltungsamt und dem Bundesministerium für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu der Scientology Kirche und den
Klägern vorhandenen Urkunden und Akten" nachzugehen. Bei dem Antrag
handelt es sich der Sache nach um einen Beweisermittlungsantrag. Er zielt
nicht auf eine bzw. mehrere konkrete Urkunden als individualisierte Beweismittel,
sondern auf die Beiziehung von inhaltlich nicht näher bestimmten Urkundensammlungen.
Darüber hinaus fehlt es an der für einen Beweisantrag erforderlichen
Bezeichnung einer bestimmten Tatsache, die bewiesen werden soll. Als Beweisermittlungsantrag
unterliegt der Antrag nicht den für einen Beweisantrag nach §
86 Abs. 2 VwGO geltenden Ablehnungsgründen, sondern ist an den Anforderungen
der gerichtlichen Pflicht zur Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO)
zu messen.
394
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 1998
- BVerwG 7 B 440/97 - juris, Rn. 23, 26.
395
Danach musste sich dem Senat die Notwendigkeit
der Beiziehung des von den Klägern unspezifiziert als beim Bundesministerium
des Inneren, beim Bundesverwaltungsamt und beim Bundesministerium für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu Scientology und den Klägern
als "vorhanden" bezeichneten Aktenmaterials nicht aufdrängen. Eine
Pflicht zur Aktenbeiziehung ergibt sich nicht unter dem Gesichtspunkt,
dass es sich bei den unspezifizierten Unterlagen um zum vorliegenden Verfahren
gehörende Verwaltungsvorgänge handeln könnte. Der Senat
hat keine Veranlassung davon auszugehen, dass die Beklagte diejenigen Verwaltungsvorgänge
des Bundesamtes für Verfassungsschutz, die das streitgegenständliche
Unterlassungsbegehren der Kläger betreffen, nicht vollständig
vorgelegt hat (vgl. Beiakten Hefte 7 bis 9). Es liegen auch im Übrigen
keine Gesichtspunkte vor, die dem Senat eine weitere Sachaufklärung
hätten nahe legen müssen. Die bloße Vermutung, aus nicht
näher bestimmten Urkunden könnten sich entscheidungserhebliche
Tatsachen ergeben, begründet jedenfalls keine gerichtliche Pflicht
zur Sachaufklärung. Die diesbezügliche Annahme der Kläger
verbleibt im Bereich der Spekulation. Dies gilt auch in Ansehung der von
den Klägern benannten Bescheide, mit denen ihre Anträge auf Informationszugang
nach dem Informationsfreiheitsgesetz abgelehnt worden sind. Soweit die
Bescheide sich auf den in § 3 Nr. 1 Buchst. g) genannten Ablehnungsgrund
"der nachteiligen Auswirkungen auf die Durchführung eines laufenden
Gerichtsverfahrens" stützen, bezweckt die Regelung den Schutz des
Gerichtsverfahrens als Institut der Rechtsfindung vor negativer Einwirkung
im Sinne eines Schutzes von Gemeinwohlbelangen.
396
Vgl. Roth, in: Berger/Roth/Scheel, Informationsfreiheitsgesetz,
2006, § 3 Rn. 72.
397
Vor diesem Hintergrund lässt sich
den auf eine bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts beschränkten
Ausführungen in den Bescheiden des Bundesministeriums des Innern vom
16. Mai 2006 und des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend vom 19. Juni 2006 schon kein greifbarer Anhalt für die
Vermutung der Kläger entnehmen, aus dem dort "vorhandenen" Aktenmaterial
ergäben sich für das vorliegende Verfahren entscheidungserhebliche
Tatsachen, die über das hinausgingen, was von den Beteiligten bereits
vorgelegt worden ist. Ebenso wenig liegt danach ein greifbarer Anhalt dafür
vor, dass es sich, worauf der Antrag der Kläger abzielt, um entscheidungserheblichen
Inhalt zu ihren Gunsten handeln könnte. Eine abweichende Bewertung
ist auch nicht im Hinblich auf den von den Klägern vorgelegten Widerspruchsbescheid
des Bundesverwaltungsamts vom 28. März 2007 veranlasst, mit dem dieses
seinen ablehnenden Ausgangsbescheid vom 7. April 2006 bestätigt hat.
Aus dem pauschalen Hinweis auf nicht "auszuschließende Nachteile
für die Prozessstrategie der Beklagten" lässt sich ebenfalls
kein greifbarer Anhalt im vorgenannten Sinne entnehmen. Vor dem Hintergrund,
dass der Widerspruchsbescheid die Art der in Rede stehenden Unterlagen
näher konkretisiert (vgl. S. 6 f. des Bescheids), wäre es Sache
der Kläger gewesen, die von ihnen behauptete Entscheidungserheblichkeit
zumindest im Ansatz näher zu spezifizieren.
398
Die Kostenentscheidung folgt aus §§
154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über
ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, §§
708 Nr. 10, 711 ZPO.
399
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil
die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 132
Abs. 2 VwGO).
400
401