Schweizerisches Bundesgericht,
Urteil vom 28.4.2003: Entzug der Bewilligung zur Führung einer Privatschule
zulässig
"Die im Zusammenhang
mit der "Scientology"-Bewegung erhobenen Vorwürfe (aggressive und
unlautere Verkaufsmethoden, Manipulation und Ausbeutung von Anhängern,
totalitärer Organisationsaufbau, strenges Kontroll- und Strafsystem)
haben als gerichtsnotorisch zu gelten" (>>)
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Entnommen aus: http://wwwsrv.bger.ch/cgi-bin/AZA/JumpCGI?id=28.04.2003_2P.296/2002
2P.296/2002/bmt
Urteil vom 28. April 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichter
Müller, Bundesrichterin Yersin,
Bundesrichter Merkli,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
X.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch
Rechtsanwalt, Dr. Markus Erb,
Restelbergstrasse 61, 8044 Zürich,
gegen
Regierungsrat des Kantons Luzern, 6002
Luzern, vertreten durch das
Bildungsdepartement des Kantons Luzern,
Bahnhofstrasse 18, 6002 Luzern,
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung,
Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern.
Art. 8, 13, 15, 23, 27, 29 BV, Art. 8, 9, 11, 14 EMRK (Entzug der Bewilligung zur Führung einer Privatschule),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts des
Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche
Abteilung, vom 6. November 2002.
A.
Der Erziehungsrat des Kantons Luzern erteilte X.________ am 1. Juli 1998 eine auf vier Jahre befristete Bewilligung zum Betrieb einer privaten Tagesschule auf Primarschulstufe. Am 26. April 1999 teilte X.________ dem Erziehungs- und Kulturdepartement (heute: Bildungsdepartement) mit, dass sie die Schule im Schuljahr 1999/2000 in A.________ (Schulhaus B.________) weiter führen und um einen Vorschulunterricht (Kindergarten) ergänzen werde. Am 24. Juni 1999 forderte das Erziehungs- und Kulturdepartement sie auf, über allfällige Beziehungen zur "Scientology"-Bewegung Auskunft zu geben. X.________ erklärte hierauf, dass sie die vom Luzernischen Lehrplan vorgeschriebenen Fächer und Inhalte unterrichte; Elemente der Lehre, der Lebensauffassung oder der Methodik der "Scientology"-Bewegung würden nicht vermittelt; im Rahmen der "existierenden Methodenfreiheit" wende sie aber auch die Studiermethode von L. Ron Hubbard an.
B.
Am 28. September 1999 widerrief der Regierungsrat des Kantons Luzern die Bewilligung zur Führung der "Freien Privatschule X.________" und wies das zuständige Bezirksinspektorat an, die betroffenen Schüler in die öffentliche Schule einzuweisen; einer allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid entzog er die aufschiebende Wirkung. X.________ gehöre der "Scientology"-Bewegung an. Dieser würden "von namhaften und glaubwürdigen Kritikern unter anderem aggressive beziehungsweise unlautere Werbemethoden, Manipulationen und Ausbeutung ihrer Anhänger durch Vermittlung äusserst fragwürdiger, jedoch gleichwohl sehr kostspieliger Kurse sowie ein in einer Heilserwartung gründender Absolutheitsanspruch und ein totalitärer Organisationsaufbau mit einem rigorosen Kontroll- und Strafsystem vorgeworfen". Da X.________ "zumindest personell" sehr eng mit der "Scientology" verflochten sei, erscheine sie als Trägerin einer Privatschule nicht vertrauenswürdig.
C.
Hiergegen gelangte X.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, welches am 15. Oktober 1999 die aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde wieder herstellte. Am 27. Juni 2002 verlängerte das Bildungsdepartement des Kantons Luzern die befristete Schulbewilligung auf Zusehen hin bis zum Abschluss des Verfahrens. Mit Urteil vom 6. November 2002 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat: X.________ verfüge mit Blick auf ihre engen Verflechtungen mit der "Scientology" nicht über die für die Errichtung oder Weiterführung einer Privatschule notwendige Vertrauenswürdigkeit; es bestünden erhebliche Zweifel, "ob sich eine scientologynahe Trägerschaft einer Primarschule nach den auf der christlichen, abendländischen und demokratischen Überlieferung basierenden Grundsätzen und Werten wie Freiheit, Gerechtigkeit, Toleranz, Solidarität und Chancengleichheit richten und die Schulkinder dazu hinführen" werde.
D.
X.________ hat am 13. Dezember 2002 beim
Bundesgericht hiergegen staatsrechtliche Beschwerde eingereicht. Sie beantragt,
den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung
an die kantonalen Instanzen zurückzuweisen. Das angefochtene Urteil
beruhe auf einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung;
zudem verletze es das Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV bzw. 14
EMRK), die Vereins- (Art. 23 BV bzw. 11 EMRK) sowie die Religions-, Glaubens-
und Gewissensfreiheit (Art. 15 BV bzw. 9 EMRK) bzw. die Wirtschaftsfreiheit
(Art. 27 BV).
Das Bildungsdepartement des Kantons
Luzern beantragt für den Regierungsrat, die Beschwerde abzuweisen;
das Verwaltungsgericht schliesst auf Abweisung, soweit darauf einzutreten
sei.
Mit Eingabe vom 1. März 2003 nahm X.________ zu den Vernehmlassungen Stellung und beantragte, gegebenenfalls einen zweiten Schriftenwechsel durchzuführen.
E.
Mit Formularverfügung vom 18. Dezember
2002 untersagte der Abteilungspräsident bis zum Entscheid über
das mit der Beschwerde verbundene Gesuch um aufschiebende Wirkung superprovisorisch
alle Vollziehungsvorkehrungen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern ist ein gestützt auf kantonales Recht ergangener letztinstanzlicher Endentscheid, gegen den auf Bundesebene nur die staatsrechtliche Beschwerde offen steht (Art. 84 Abs. 1 und 2 sowie Art. 86 Abs. 1 OG). Auf die Eingabe der in eigenen rechtlich geschützten Interessen betroffenen Beschwerdeführerin (Art. 88 OG) ist unter folgenden Vorbehalten einzutreten:
1.1 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte oder Rechtssätze der angefochtene Erlass oder Entscheid verletzt und inwiefern er dies tun soll. Das Bundesgericht untersucht nicht von Amtes wegen, ob ein kantonaler Hoheitsakt verfassungsmässig ist, sondern prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 110 Ia 1 E. 2 S. 3 f.; 125 I 492 E. 1b S. 495). Auf bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik tritt es nicht ein (BGE 107 Ia 186 E. b; 117 Ia 393 E. 1c S. 395). Wird eine Verletzung des Willkürverbots behauptet, ist darzutun, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 117 Ia 10 E. 4b S. 11 f.). Der Beschwerdeführer kann sich in diesem Fall nicht damit begnügen, den angefochtenen Entscheid einfach als falsch oder willkürlich zu bezeichnen und ihm seine Sicht der Dinge gegenüberzustellen; er hat vielmehr anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen darzulegen, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 117 Ia 10 E. 4b S. 11 f.). Soweit die vorliegende weitschweifige Beschwerdeschrift diesen Anforderungen nicht genügt - darin etwa nur eine Anzahl internationalrechtlicher Bestimmungen zitiert wird, ohne dass diese in einen Zusammenhang mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts gestellt würden -, ist darauf nicht weiter einzugehen. Das Gleiche gilt, soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe mehr als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangt (vgl. BGE 122 I 120 E. 2a S. 123).
1.2 Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde sind neue tatsächlihe und rechtliche Vorbringen nur beschränkt zulässig (vgl. BGE 119 Ia 88 E. 1a S. 90; 118 Ia 20 E. 5a S. 26; 118 III 37 E. 2a S. 39). Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, lässt das Bundesgericht Noven bloss zu, wenn erst die Begründung des angefochtenen Entscheids dazu Anlass gegeben hat oder wenn sich der betreffende Gesichtspunkt derart aufdrängt, dass die kantonale Behörde ihn offensichtlich von Amtes wegen hätte berücksichtigen müssen (BGE 99 Ia 113 E. 4a S. 122; Arthur Haefliger, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985, S. 272 f.). Einer Behörde kann nicht Willkür vorgeworfen werden, wenn ihr Entscheid nur deshalb unkorrekt sein könnte, weil der Betroffene, obwohl er hierzu Gelegenheit gehabt hatte, es unterliess, bereits im kantonalen Verfahren jene Einwände vorzutragen, die er vor Bundesgericht nunmehr als Noven geltend macht (BGE 84 I 161 E. 1 S. 164 mit Hinweis; Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Aufl., Bern 1994, S. 372). Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde dient nicht dazu, mangelhafte Prozessführung im Kanton (wie etwa ungenügende Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts, unterlassene Einwendungen, lückenhafte Beweise) vor Bundesgericht zu verbessern oder zu ergänzen (Urteil 2P.441/1994 vom 29. September 1995, E. 1d). Soweit die Beschwerdeführerin erstmals vor Bundesgericht verschiedene Elemente des Sachverhalts hinsichtlich des Wesens der "Scientology" oder ihrer Beziehungen zu dieser bestreitet, obwohl sie dies bereits im kantonalen Verfahren hätte tun können und nach Treu und Glauben hätte tun müssen (vgl. E. 2), ist auf ihre Ausführungen nicht weiter einzugehen.
1.3 Die Beschwerdeführerin hat am 1. März 2003 unaufgefordert zu den Vernehmlassungen der kantonalen Behörden Stellung genommen. Da kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wurde (Art. 94 OG) und sich ein solcher erübrigt, ist die entsprechende Eingabe unbeachtlich. Selbst bei deren Berücksichtigung änderte sich am Ausgang des vorliegenden Verfahrens im Übrigen nichts, zumal auch neuen Vorbringen der kantonalen Behörden keine Rechnung getragen werden kann.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren sei in verschiedener Hinsicht missachtet worden. Einerseits habe sie zu den konkreten Vorwürfen mangels hinreichender Substantiierung nie richtig Stellung nehmen können, andererseits habe das Verwaltungsgericht ihr zugesichert, sich mit den Vorbemerkungen in der Vernehmlassung des Regierungsrats zur Geschichte der "Scientology", zu deren Organisation, Methoden und Praxis nicht zu befassen. In der Folge sei der Widerruf bzw. ihre mangelnde Vertrauenswürdigkeit indessen ausschliesslich mit der Natur und den Aktivitäten der "Scientology"-Bewegung begründet worden, wobei das Verwaltungsgericht auf eine Publikation abgestellt habe, welche über weite Strecken auf den vom Regierungsrat in seinen Vorbemerkungen berücksichtigten, vom Verwaltungsgericht "aus den Akten gewiesenen" Quellen beruht habe.
2.2
2.2.1 Zu den aus Art. 29
BV abgeleiteten Minimalgarantien gehört unter anderem das Recht des
Betroffenen, sich vor Erlass eines Entscheids, der in seine Rechtsstellung
eingreift, zur Sache äussern zu können (vgl. BGE 120 Ib 379 E.
3b S. 383; 119 Ia 136 E. 2d S. 139; 118 Ia 17 E. 1c S. 19; 126 I 97 E.
2b S. 102). Wie weit dieses Recht geht, lässt sich dabei nicht generell,
sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen
(BGE 111 Ia 273 E. 2b S. 274; 105 Ia 193 E. 2b/cc S. 197; Rhinow/Krähenmann,
Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990,
S. 263). Entscheidend ist, ob dem Betroffenen ermöglicht wurde, seinen
Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen; hierzu muss er nicht bloss die
ihm zur Last gelegten Tatsachen kennen, sondern darüber hinaus wissen,
in welcher Richtung die geplante Massnahme gehen soll (vgl. Urteil 2P.241/1996
vom 27. November 1996, E. 2c). Dasselbe gilt gestützt auf Art. 6 EMRK
hinsichtlich der "Waffengleichheit", soweit diese Bestimmung vorliegend
überhaupt zur Anwendung kommt (vgl. das Urteil 2P.95/1993 vom 14.
Dezember 1994, E. 4d).
2.2.2 Die Beschwerdeführerin
wurde am 24. Juni 1999 aufgefordert, über angebliche Beziehungen ihrer
Privatschule zur "Scientology"-Bewegung Auskunft zu geben. Am 27. August
1999 lud das Erziehungs- und Kulturdepartement sie zu einer Aussprache
ein; dabei wies es sie ausdrücklich darauf hin, dass "bei einer Trägerschaft,
die mit der Scientologie Organisation in Verbindung"
stehe, "die notwendige Vertrauenswürdigkeit
zur Führung einer privaten
Volksschule" fehle. Gestützt
hierauf war klar, worum es im Folgenden ging. Am
31. August 1999 nahm die Beschwerdeführerin
in die Akten Einsicht, wobei ihr
die entsprechenden Vorhalte weiter
erläutert wurden. Trotz der Möglichkeit,
sich anschliessend noch schriftlich
zu äussern, machten weder sie noch ihr
beigezogener Rechtsvertreter hiervon
Gebrauch.
2.2.3 Auch im anschliessenden
Verfahren vor Verwaltungsgericht konnten keine
Zweifel über den Verfahrensgegenstand
bestehen: Der Regierungsrat hatte in
seiner Vernehmlassung ausführliche
Vorbemerkungen zur "Scientology"-Bewegung
gemacht, wobei er in Fussnoten jeweils
auf die dabei benützte umfangreiche
Literatur verwies. Zwar hatte das
Verwaltungsgericht in seinem
Zwischenentscheid vom 22. Mai 2002
erklärt, dass es sich mit "diesem ersten
Teil" nicht befassen und diesbezüglich
kein weiteres Beweisverfahren eröffnen
werde, weshalb es sich erübrige,
dass die Beschwerdeführerin dazu im
Einzelnen noch Stellung nehme. Hieraus
konnte indessen nach Treu und Glauben
nicht geschlossen werden, die Natur
der "Scientology"-Bewegung werde im
Verfahren überhaupt keine Rolle
(mehr) spielen, zumal das Verwaltungsgericht
gleichzeitig in Aussicht gestellt
hatte, dass es sich hinsichtlich der
"Scientology" direkt "auf allgemein
zugängliche Informationen abstützen"
werde, und die Beschwerdeführerin
einlud, die in der Replik vorgebrachten
Bestreitungen allenfalls in knapper
Form noch zu ergänzen. Dies konnte sie
aufgrund des angefochtenen Entscheids
sachbezogen tun, auch ohne dass ihr die
allgemein zugänglichen Quellen,
auf die sich das Verwaltungsgericht zu
stützen beabsichtigte, bereits
im Einzelnen bekannt gegeben wurden. Die im
Zusammenhang mit der "Scientology"-Bewegung
erhobenen Vorwürfe (aggressive
und unlautere Verkaufsmethoden,
Manipulation und Ausbeutung von Anhängern,
totalitärer Organisationsaufbau,
strenges Kontroll- und Strafsystem) haben
als gerichtsnotorisch zu gelten
(vgl. BGE 126 I 133 ff.; 125 I 369 ff.; 118
Ia 46 ff.; Urteile 2P.322/1996 vom
27. Juni 1997 und 2P.95/1993 vom 14.
Dezember 1994, in: Praxis 1996 Nr.
2 S. 3 ff.) und mussten auch der
Beschwerdeführerin und ihrem
Rechtsvertreter bekannt sein.
3.
Das Verwaltungsgericht nahm an, die Erteilung
einer Privatschulbewilligung
setze als Polizeibewilligung die
Vertrauenswürdigkeit der jeweiligen
Trägerschaft voraus; diese
fehle bei der "Scientology" wegen der von ihr
angewandten Praktiken und Methoden.
Das einzelne Mitglied verliere seine
"persönliche" Freiheit zugunsten
der Hoffnung auf das Fernziel einer
scientologischen Gesellschaft, in
der jedermann "clear" sei, es keine Kritik
am scientologischen System mehr
gebe und sich das Kontroll- und
Management-Schema, die so genannte
administrative Technologie, in allen
Bereichen der Gesellschaft und des
Staates durchgesetzt habe. Im Rahmen des
scientologischen Disziplinierungssystems
würden Schwachstellen "Fehlbarer"
durch Überwachung, Protokollierung
und Einschüchterung aufgespürt. Das
Streben nach Expansion und einer
im Sinne der "Scientology" geklärten
Gesellschaft bedinge nach Meinung
von Kritikern auch das Angebot von
Dienstleistungen für Kinder,
"um so früh wie möglich deren Denken und Handeln
zu beeinflussen"; hierzu gehöre
auch die - neben dem Schulbereich - im Rahmen
des "Auditings" angewandte Technik
des "Wortklärens". Einer eng mit der
"Scientology" verflochtenen Trägerschaft
fehle deshalb die für die Erteilung
einer Primarschulbewilligung erforderliche
Vertrauenswürdigkeit, und dies
unabhängig davon, ob es sich
dabei um eine juristische oder eine natürliche
Person handle. Entscheidend sei
jeweils das Mass der Abhängigkeit der
Trägerschaft und der möglichen
Einflussnahme durch die "Scientology". Die
Beschwerdeführerin stehe dieser
derart nahe, dass eine solche nicht
ausgeschlossen werden könne,
auch wenn der konkrete Unterricht bisher zu
keinen Beanstandungen Anlass gegeben
habe.
4.
Diese Ausführungen sind entgegen den Einwendungen der Beschwerdeführerin in verfassungsrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden:
4.1
4.1.1 Gemäss § 53 Abs.
1 des Gesetzes vom 22. März 1999 über die
Volksschulbildung (VBG) sind Privatschulen
im Kanton Luzern
bewilligungspflichtig. Die Bildungsziele
der Volksschule sind auch für sie
verbindlich (§ 52 Abs. 3 VBG).
Das Bildungsdepartement erteilt die
Bewilligung, wenn die Trägerschaft
"die für die Ausübung dieser öffentlichen
Aufgabe notwendige Vertrauenswürdigkeit
besitzt", die an der Privatschule
unterrichtenden Lehrkräfte
über eine gleichwertige pädagogische Ausbildung
verfügen wie jene an den öffentlichen
Schulen und der Lehrplan den kantonalen
Vorschriften entspricht (§
13 Abs. 2 der Verordnung vom 21. Dezember 1999 zum
Gesetz über die Volksschulbildung;
VBV). Das Amt für Volksschulbildung prüft,
ob das für die öffentlichen
Schulen vorgeschriebene Lernziel durch den
Unterricht der privaten Anbieter
erreicht wird; bei ungenügendem Unterricht
wird die Bewilligung entzogen und
die Einweisung der Lernenden in eine
öffentliche Schule verfügt
(§ 13 Abs. 4 VBV).
4.1.2 Mit der Erteilung der
Privatschulbewilligung überträgt der Kanton
Privaten eine öffentliche Aufgabe,
die grundsätzlich ihm obliegt; er hat von
Verfassungs wegen für einen
ausreichenden obligatorischen
Grundschulunterricht unter staatlicher
Leitung oder Aufsicht zu sorgen (Art.
62 BV; vgl. Schmid/Schott, in: Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/
Vallender,
St. Galler Kommentar zu Art. 62
BV, Rz. 26 ff.). Dabei ist es ihm nicht
verwehrt, Bewilligungen Personen
und Organisationen vorzubehalten, von denen
er die redliche Erfüllung der
ihnen übertragenen Aufgaben vertrauensvoll
erwarten kann (Urteile 2P.95/1993
vom 14. Dezember 1994, E. 3b, und
2P.322/1996 vom 27. Juni 1997, E.
3a). Der Inhaber der Bewilligung hat für
den ordnungsgemässen Betrieb
der Schule zu sorgen und trägt die Verantwortung
für diese nach innen und aussen;
es darf von ihm deshalb ein hohes Mass an
Integrität verlangt werden.
Dies bezweckt einerseits, eine harmonische
Zusammenarbeit zwischen Schule und
staatlicher Aufsicht sicherzustellen, und
andererseits, die Kinder präventiv
vor einem intoleranten und mit den Werten
der Volksschule unvereinbaren Unterricht
zu schützen (Borghi, in: Kommentar
aBV, Rz. 44 zu Art. 27). Eine nachträgliche
Sanktionierung von Missständen
käme in diesem Zusammenhang
nämlich oft zu spät, da die begleitende
staatliche Aufsicht wesensgemäss
nur punktueller Natur sein kann (vgl. Bruno
Mascello, Elternrecht und Privatschulfreiheit,
Diss. SG 1994, S. 153 u. S.
163 f.; Herbert Plotke, Schweizerisches
Schulrecht, Bern 1979, S. 466 u. S.
469 f.).
4.2 Entgegen den Einwänden der Beschwerdeführerin hat das Verwaltungsgericht die Beweise hinsichtlich der "Vertrauenswürdigkeit" der "Scientology" und ihrer Beziehungen zu dieser nicht willkürlich gewürdigt (vgl. BGE 118 Ia 28 E. 1b S. 30 mit Hinweisen; 127 I 38 E. 2a) oder die kantonalen Rechtsgrundlagen in offensichtlich unhaltbarer Weise angewandt:
4.2.1 Wie das Bundesgericht bereits
bei anderer Gelegenheit festgestellt hat,
ist es verfassungsrechtlich nicht
zu beanstanden, wenn einer mit der
"Scientology" verflochtenen Trägerschaft
wegen der umstrittenen Natur dieser
Organisation, welche im Rahmen ihrer
Aktivitäten auch "verwerfliche, ja
strafbare Methoden" verwendet, eine
Privatschulbewilligung verweigert wird.
Dabei nahm es Bezug auf die gegen
die "Scientology" erhobenen, teilweise
durch Strafurteile belegten Vorwürfe
der Manipulation und Ausbeutung von
Mitgliedern sowie auf den totalitären
Aufbau und das damit verbundene
rigorose Kontroll- und Strafsystem
(Urteile 2P.95/1993 vom 14. Dezember 1994
und 2P.322/1996 vom 27. Juni 1997).
Das Verwaltungsgericht hat die
entsprechenden Aspekte erneut geprüft
und vertieft, wobei es sowohl
Originaltextstellen als auch Expertenmeinungen
und kritische Stimmen von
"Aussteigern" berücksichtigte.
Wenn es gestützt hierauf zum Schluss kam, bei
der "Scientology" handle es sich
nach wie vor um ein Gebilde mit hybridem,
schwer fassbarem Charakter, das
an totalitäre Systeme erinnernde Züge trage,
manipulatives Potential aufweise
und zum Schutz vor tatsächlichen oder
vermeintlichen Gefahren nachrichtendienstliche
Aktivitäten entfalte, ist dies
nicht offensichtlich unhaltbar.
Seine Auffassung deckt sich mit der
Einschätzung in den Fachberichten
"Scientology in der Schweiz" vom Juli 1998
zuhanden der Konsultativen Staatsschutzkommission
und "Scientology und Sekten
in der Schweiz" vom Dezember 2000
zuhanden des Eidgenössischen Justiz- und
Polizeidepartements. Dass die "Scientology"-Bewegung
und die
Beschwerdeführerin dies anders
sehen und die entsprechenden Feststellungen
als Resultat einer Verleumdungskampagne
von Kritikern werten, stellt die
Einschätzungen des Verwaltungsgerichts
verfassungsrechtlich nicht in Frage;
eine Beweiswürdigung ist praxisgemäss
nicht schon dann willkürlich, wenn die
vom Sachrichter gezogenen Schlüsse
nicht mit der Darstellung des Betroffenen
übereinstimmen (BGE 116 Ia
85 E. 2b S. 88), sondern nur, wenn sie
offensichtlich unhaltbar sind, mit
der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch stehen, auf einem offensichtlichen
Versehen beruhen oder sonstwie
in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken
zuwiderlaufen (BGE 118 Ia 28
E. 1b). Es kann als erstellt gelten,
dass die "Scientology"-Organisation seit
Jahrzehnten mit Blick auf ihre Methoden
und auf ihr systeminhärentes
Manipulationspotential im In- und
Ausland zu Kontroversen, strafrechtlich
relevanten Beanstandungen und behördlichem
Einschreiten Anlass gibt; dies
genügt, um ihr bzw. einer mit
ihr verflochtenen Trägerschaft die
Vertrauenswürdigkeit zur Führung
einer Privatschule abzusprechen.
4.2.2 Auch durfte das Verwaltungsgericht
annehmen, die Beschwerdeführerin
stehe ihrerseits der "Scientology"
derart nahe, dass eine Einflussnahme durch
diese nicht hinreichend ausgeschlossen
und ihre persönliche
"Vertrauenswürdigkeit" ebenfalls
in Frage gestellt erscheine: Die
Beschwerdeführerin ist nach
eigenen Angaben "passives" Mitglied der
"Scientology"-Kirche. Gemäss
deren Statuten nimmt sie damit an der
"geistlichen Beratung und Ausbildung"
teil (Art. 6) und hat sie als
Vereinszweck "die Reinheit und die
Integrität" der Scientology Religion "zu
propagieren und zu praktizieren"
sowie die "Ziele, Zwecke und Prinzipien der
Mutterkirche, wie sie insbesondere
vom Gründer der Scientology Religion L.
Ron Hubbard formuliert wurden, zu
fördern und anzuerkennen" (vgl. Art. 8 lit.
a in Verbindung mit Art. 3 lit.
a und lit. c der Statuten der Scientology
Kirche Zürich). Ihre Verpflichtungen
gehen damit über einfache Kursbesuche
bei der "Scientology" hinaus und
sind nicht so lose, wie sie geltend macht.
In ihrem Bewilligungsgesuch wies
sie in keiner Weise darauf hin, dass im
Unterricht (auch) die umstrittenen
Lehrmethoden von L. Ron Hubbard angewendet
werden sollten. Mag ihre Zugehörigkeit
zur "Scientology"-Kirche noch als
Privatangelegenheit gelten, kann
dies auf jeden Fall nicht mehr für den
Einsatz von auf scientologischem
Gedankengut beruhenden Unterrichtsmethoden
und für die Förderung
der Ziele und Prinzipien der Mutterkirche im Rahmen des
Unterrichts gesagt werden. Wollte
die Beschwerdeführerin, losgelöst von deren
nicht unumstrittenem didaktischem
Wert, auf die entsprechenden
Unterrichtsmethoden zurückgreifen,
wäre es im Rahmen einer vertrauensvollen
Zusammenarbeit mit den staatlichen
Aufsichtsbehörden an ihr gewesen, hierauf
hinzuweisen, zumal sie bereits an
einer "ZIEL"-Schule unterrichtet hatte und
an einem der zitierten bundesgerichtlichen
Entscheide als Beschwerdeführerin
beteiligt gewesen war. Das Verschweigen
des geplanten Einsatzes der
umstrittenen Studiertechnik war
geeignet, ihre persönliche
Vertrauenswürdigkeit zu beeinträchtigen.
Auch bei der Miete der
Schulräumlichkeiten in A.________
unterliess sie es, trotz der Frage nach dem
Umfeld der Privatschule, auf den
Einsatz der Lehrmethoden von L. Ron Hubbard
und ihren persönlichen Hintergrund
hinzuweisen, was den Eindruck erhärtet,
dass dieser bewusst verschwiegen
werden sollte. Bei Berücksichtigung der
Tatsache, dass die Beschwerdeführerin
aus einer stark in der "Scientology"
engagierten Familie stammt, das
Schulhaus B.________ durch
"Scientology"-Mitglieder gemietet
und der Beschwerdeführerin vorteilhaft
untervermietet wurde und sich die
"Scientology"-Organisation schliesslich
über mehrere Kanäle auch
dezidiert für sie eingesetzt hat, ist der Schluss
des Verwaltungsgerichts, bei ihr
handle es sich um eine der "Scientology"
nahestehende Schulträgerin,
bei der zurzeit nicht hinreichend auf eine mit
den Zielen der Volksschule vereinbare
Wahrnehmung der ihr übertragenen
öffentlichen Aufgabe vertraut
werden könne, verfassungsrechtlich zulässig.
Was die Beschwerdeführerin
hiergegen einwendet, etwa, dass sie das Schulhaus
nun direkt miete, sind - wie bereits
dargelegt (vgl. oben E. 1.2) - nicht zu
berücksichtigende Noven.
4.2.3 Der Beschwerdeführerin
ist eine auf vier Jahre beschränkte Bewilligung
zum Betrieb einer privaten Primarschule
erteilt worden. Mit dem Ablauf dieser
Frist während des Verfahrens
bestand an der Überprüfung des
Widerrufsentscheids des Regierungsrats
kein aktuelles praktisches Interesse
mehr. Das Verwaltungsgericht durfte
deshalb willkürfrei davon ausgehen, es
sei von ihm nurmehr die Verweigerung
der Bewilligungsverlängerung zu
beurteilen. Die Beschwerdeführerin
wendet deshalb zu Unrecht ein, es sei in
verfassungswidriger Weise §
13 Abs. 3 VBV und nicht dessen Absatz 4 angewandt
worden, wonach die Bewilligung nur
bei ungenügendem Unterricht entzogen und
die Einweisung der Lernenden in
eine öffentliche Schule verfügt werden könne.
Im Übrigen vermag je nach den
Umständen auch bereits das nachträgliche
Dahinfallen einer Bewilligungsvoraussetzung
einen Entzug zu rechtfertigen. Da
die kantonalen Instanzen die Schulbewilligung
- wie dargelegt willkürfrei -
mangels Vertrauenswürdigkeit
der Schulträgerin verweigert haben, geht der
Einwand fehl, das Verwaltungsgericht
habe es unterlassen, die durchwegs
positiven Inspektionsberichte zu
berücksichtigen und die Qualität des
Unterrichts abzuklären. Diese
bildete nicht Verfahrensgegenstand, nachdem der
Beschwerdeführerin die Bewilligung
nicht mangels Eignung als Lehrerin,
sondern mangels Vertrauenswürdigkeit
als Schulträgerin verweigert worden war.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin
beruft sich gegen den angefochtenen Entscheid auf
die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27
BV), die Vereinigungsfreiheit (Art. 23 BV),
die Glaubens- und Gewissensfreiheit
sowie die Religionsfreiheit (Art. 15 BV
bzw. 9 EMRK). Zu Unrecht: Ohne dass
die Tragweite und Anwendbarkeit dieser
verfassungsmässigen Rechte
im vorliegenden Zusammenhang im Einzelnen zu
prüfen wären, ergibt sich
aus diesen jedenfalls kein absoluter Anspruch
darauf, im obligatorischen Schulbereich
eine Privatschule führen zu dürfen
(vgl. Martin Philipp Wyss, Vom Umgang
mit dem Transzendenten, in: recht 1998,
S. 173 ff., dort S. 182). Ein solcher
lässt sich auch nicht aus Art. 13 Abs.
3 und 4 des Internationalen Paktes
vom 16. Dezember 1966 über
wirtschaftliche, soziale und kulturelle
Rechte (Sozialpakt; AS 1993 S. 725
ff.; SR 0.103.1) ableiten (Urteile
2P.95/1993 vom 14. Dezember 1994, E. 4c,
und 2P.322/1996 vom 27. Juni 1997,
E. 3c). Die entsprechenden Grundrechte
können - bei Respektierung
ihres Kerngehalts - gestützt auf eine gesetzliche
Grundlage (hierzu E. 5.2.1.) beschränkt
werden, soweit das öffentliche
Interesse dies gebietet (hierzu
E. 5.2.2) und der Eingriff verhältnismässig
erscheint (hierzu E. 5.2.3; Art.
36 BV und Art. 9 Abs. 2 EMRK).
5.2
5.2.1 Mit der Privatschulbewilligung
wird - wie bereits dargelegt - eine in
erster Linie dem Staat obliegende
öffentliche Aufgabe einem Privaten
übertragen (vgl. Art. 62 BV).
Dass dieser dabei über die für deren Ausübung
notwendige "Vertrauenswürdigkeit"
verfügen muss, ergibt sich im Kanton Luzern
aus § 13 Abs. 2 lit. a VBV,
der sich seinerseits auf § 54 des Gesetzes über
die Volksschulbildung stützt,
wonach das Departement die Bedingungen für den
Betrieb und die Aufsicht der Privatschulen
regelt. Im Übrigen handelt es sich
um eine Selbstverständlichkeit,
welche sich bei richtiger Auslegung bereits
aus der gesetzlichen Bewilligungspflicht
für die Privatschultätigkeit und der
staatlichen Aufsicht über diese
ergibt (Urteil 2P.95/1993 vom 14. Dezember
1994, E. 4b). Zwar ist der Begriff
der "Vertrauenswürdigkeit" relativ offen;
dennoch erweist er sich als hinreichend
bestimmt, um eine verfassungskonforme
Handhabung der Bewilligungserteilung
im Einzelfall zu ermöglichen. Der
Gesetzgeber kann im Rahmen der Bewilligungsvoraussetzungen
nicht darauf
verzichten, allgemeine oder mehr
oder minder vage Begriffe zu verwenden,
deren Auslegung und Konkretisierung
der Praxis überlassen bleiben muss (BGE
128 I 327 E. 4.2). Es ist praktisch
nicht möglich, enumerativ alle Fälle
aufzuzählen, die geeignet sind,
die Vertrauenswürdigkeit des Trägers einer
Privatschule in Frage zu stellen;
wie in anderen Bereichen (vgl. das Urteil
2P.388/1996 vom 2. September 1997,
E. 3b) bleibt auch hier eine gewisse
Konkretisierung durch die Praxis
im Einzelfall zulässig.
5.2.2 Nicht nur seitens
der Eltern, sondern auch des für die Qualität des
Grundschulunterrichts verantwortlichen
Gemeinwesens (vgl. Art. 62 Abs. 2 BV)
besteht ein erhebliches öffentliches
Interesse daran, dass die im Kanton
wohnhaften Kinder nicht in einer
Schule unterrichtet werden, die von einer
vertrauensunwürdigen Trägerschaft
geleitet wird. Im Vordergrund steht der
Schutz der Kinder; ein solcher erscheint
um so gebotener, je jünger und
beeinflussbarer diese sind. Zwar
muss der Privatschule eine gewisse
didaktische Freiheit zugestanden
werden; ein Kanton ist jedoch von
Verfassungs wegen nicht gehalten,
in diesem Rahmen - mittelbar oder
unmittelbar - mit einer Trägerschaft
zu kooperieren, die mit manipulativen
und fragwürdigen Methoden und
Konzepten operiert, welche geeignet erscheinen,
die der Volksschule zugrundeliegenden
Wertvorstellungen von Menschenwürde,
Freiheit, Gerechtigkeit, Toleranz,
Solidarität und Chancengleichheit (§ 5
Abs. 2 lit. b VBG) in Frage zu stellen.
Dabei geht es nicht um die
Diskriminierung einer Gruppe oder
einer Person gestützt auf ein staatliches
Werturteil, das mit der aus der
Religionsfreiheit fliessenden
Neutralitätspflicht unvereinbar
wäre, sondern um die objektive Gefahr, welche
von einer nicht vertrauenswürdigen
Trägerschaft für den privaten
obligatorischen Schulunterricht
ausgeht (vgl. das Urteil 2P.388/1996 vom 2.
September 1997, E. 5c, und Unzulässigkeitserklärung
des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte
vom 14. Oktober 1999). Der Beschwerdeführerin
wird die Privatschulbewilligung
nicht wegen ihrer religiösen Überzeugung -
sie bezeichnet sich als Protestantin
-, sondern wegen ihrer engen Beziehungen
zur "Scientology" und deren Techniken
verweigert; gestützt auf ihr bisheriges
Verhalten (unterlassener Hinweis
auf die ins Auge gefasste Methode usw.)
durfte an einer redlichen Erfüllung
der aus der Trägerschaft einer privaten
Primarschule fliessenden Pflichten
gezweifelt werden. Dass die Tätigkeit der
"Scientology"-Kirche als solche
in der Schweiz nicht untersagt ist, ändert
hieran nichts, weil die Vertrauenswürdigkeit
zur Führung einer Privatschule
nicht nur bei illegalem Handeln
fehlen kann. Nichts anderes ergibt sich auch
daraus, dass in anderen Kantonen
aufgrund der dortigen Erfahrungen
Schulbewilligungen inzwischen auch
an gewisse Privatpersonen erteilt werden,
die ihrerseits der "Scientology"
nahe stehen und ebenfalls Techniken von L.
Ron Hubbard im Unterricht verwenden.
Den Kantonen kommt insofern ein gewisser
Beurteilungsspielraum zu, den sie
unter Einbezug ihrer Kontroll- und
Beobachtungsmöglichkeiten ausschöpfen
können, und die Beschwerdeführerin legt
in diesem Zusammenhang zudem nicht
dar, inwiefern diese Fälle mit ihrem
vergleichbar wären (Art. 90
Abs. 1 lit. b OG).
5.2.3 Der Eingriff in
die angerufenen verfassungsmässigen Rechte ist
schliesslich auch verhältnismässig:
Die ursprüngliche Bewilligung war der
Beschwerdeführerin für
vier Jahre erteilt worden, während denen sie dank der
aufschiebenden Wirkung ihre Privatschule
betreiben konnte. Mit einer
anschliessenden Verlängerung
oder Umwandlung durfte sie mit Blick auf den
Entscheid des Regierungsrats vom
4. Oktober 1999 nicht mehr ohne weiteres
rechnen. Zu Recht weist das Verwaltungsgericht
darauf hin, dass sich die
Frage nach der Vertrauenswürdigkeit
in ihrem Fall um so stärker stellt, als
wegen der Personalunion von Trägerschaft
und einziger Lehrkraft eine
Kontrolle durch weitere an der Schule
unterrichtende Personen oder eine
unabhängige Trägerschaft
praktisch fehlt. Entgegen den Einwänden der
Beschwerdeführerin erscheint
ihre Anstellung an einer öffentlichen Schule -
bei einer entsprechenden Einbettung
- nicht ausgeschlossen, weshalb von einem
Berufsverbot nicht die Rede sein
kann. Ausschlaggebend ist, dass bei dem von
ihr gewählten (Privat-)Schulmodell
eine unabhängige soziale Kontrolle fehlt
(Eltern und Kollegen, die nicht
der "Scientology" angehören), die sich im
Rahmen der Volksschule bereits aus
deren Strukturen ergibt. Gerade deswegen
dürfen und müssen an die
Trägerschaft einer Privatschule höhere Anforderungen
gestellt werden können. Die
staatliche, verfassungsmässig gebotene Kontrolle
kann immer nur punktuell erfolgen
(Plotke, a.a.O., S. 470). Die Behörden
müssen deshalb - wie dargelegt
- auf eine volle Kooperation und eine redliche
Aufgabenerfüllung durch die
Trägerschaft zählen können; diese ist bei einer
Mitgliedschaft in einer erwiesenermassen
wegen des Einsatzes manipulativer,
allenfalls indoktrinärer Methoden
umstrittenen Organisation indessen derart
in Frage gestellt, dass das private
Interesse am Betrieb einer Privatschule
hinter das öffentliche an der
Sicherung des pluralistischen obligatorischen
Schulunterrichts zurückzutreten
hat. Hieran ändert nichts, dass die bisherige
Schulführung der Beschwerdeführerin
zu keinen Beanstandungen Anlass gegeben
hat. Eine allfällige Indoktrination
lässt sich anhand von Kontrollen, die
sich auf Stichproben beschränken
müssen, meist nur mit Mühe und bloss über
einen längeren Zeitraum feststellen.
Im Übrigen kann der Schulbetrieb während
eines hängigen Widerrufverfahrens
kaum als "normal" bezeichnet werden, was
sich vorliegend bereits daraus ergibt,
dass die jeweiligen Inspektionen unter
Protokollierung oder Tonaufzeichnung
durch eine der Beschwerdeführerin bzw.
der "Scientology" nahestehende Person
statt fanden. Vom Gemeinwesen kann
nicht erwartet werden, dass es wegen
der fehlenden Vertrauenswürdigkeit einer
Schulträgerschaft zur Sicherung
der Aufgaben und Ziele der Volksschule einen
unverhältnismässigen Kontrollaufwand
betreibt; das Bewilligungserfordernis
einer für die Ausübung
der öffentlichen Aufgabe notwendigen minimalen
Vertrauenswürdigkeit soll es
hiervon gerade befreien.
6.
6.1 Die Beschwerde
ist somit unbegründet und deshalb abzuweisen, soweit darauf
eingetreten wird. Mit dem Entscheid
in der Sache selber wird das Gesuch um
aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
6.2 Die bedürftige Beschwerdeführerin
ersucht für das bundesgerichtliche
Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege
und Verbeiständung. Dem Gesuch ist,
da die Eingabe nicht als zum Vornherein
aussichtslos bezeichnet werden kann,
zu entsprechen (vgl. Art. 152 OG).
Bei der Festsetzung der Entschädigung des
Vertreters wird berücksichtigt,
dass dessen Eingabe unnötig weitschweifig
war; es erübrigt sich unter
diesen Umständen, die von ihm beantragte
Kostennote einzuholen (vgl. Art.
8 des Tarifs vom 9. November 1978 über die
Entschädigung an die Gegenpartei
für das Verfahren vor dem Bundesgericht; SR
173.119.1).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde
wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
und Verbeiständung wird
gutgeheissen:
2.1Es werden keine Kosten erhoben.
2.2 Der Beschwerdeführerin wird Rechtsanwalt
Markus Erb als unentgeltlicher
Rechtsbeistand beigegeben. Für
das bundesgerichtliche Verfahren wird diesem
aus der Bundesgerichtskasse eine
Entschädigung von Fr. 4'000.-- ausgerichtet.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin,
dem Regierungsrat sowie dem
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung,
schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. April 2003
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen
Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: