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Die Scientology-Organisation bezeichnet die Preise für ihre Leistungen in der Regel als Spenden, als Beiträge oder als Spendenbeitrag. So zum Beispiel in den üblichen Preislisten. Damit wird der Eindruck erweckt, als seien diese Beträge als Spenden von der Steuer absetzbar.
Finanzgericht Münster 15 K 5247/87, Urteil vom 25. Mai 1994:
Diese Begriffe haben vielfältige
Bedeutung, sowohl in der Umgangssprache, als auch im Recht. Sie
eignen sich deshalb besonders gut zur Irreführung.
Sie werden von der Scientology-Organisation
auch besonders häufig zur Irreührung benutzt.
Mit der Verwendung des Begriffes
"Beiträge" wird der Eindruck erweckt, als handele es sich um Mitgliedsbeiträge
im Sinne des Vereinsrechts.
Das sollte deshalb in jedem
Falle bestritten werden (zum Bestreiten s.o.)
Vereinsbeiträge
Mitgliedsbeiträge im Sinne des Vereinsrechts
sind regelmäßig wiederkehrende Leistungen zur Abdeckung des
Grundbedarfs des Vereins ( vgl. Reichert-Dannecker-Kühr Handbuch des
Vereins- und Verbandsrechts Rdnr. 277).
Wenn eine bestimmte Leistung (Ware oder
Dienstleistung) nur gegen vorherige Zahlung eines nach Liste bestimmten
Preises abgegeben wird, ist dies kein Mitgliedsbeitrag.
Spenden
Spenden sind freiwillige Leistungen ohne
erwartete Gegenleistung (vgl. Reichert-Dannecker-Kühr Handbuch des
Vereins- und Verbandsrechts Rdnr. 1843).
Tatsächlich erwirbt der Scientologe
mit der Zahlung durch Vertrag das Recht zur Teilnahme an bestimmten Kursen.
Steuerlich
absetzbar
Mitgliedsbeiträge und Spenden an
gemeinnützige Vereine sind steuerlich absetzbar (vgl. Reichert-Dannecker-Kühr
Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts Rdnr. 1843).
In einem Rundschreiben (IMEC ED 2314 vom
18.11.97) heißt es:
"Außerdem profitieren Kirchenmitglieder
in den USA auch von den beträchtlichen Steuerersparnissen (in einigen
Fällen bis zu 50%), weil Spenden für Dienste von der Steuer abgezogen
werden können, etwas, das es früher nicht gegeben hat".
Schon aus diesem Gründen scheint die
Bezeichnung der Preise als Spenden oder Beiträgen der Scientology-Organisation
nützlich zu sein.
Auch Gerichte haben sich bereits mit der
Bezeichnung der Preise als Spenden befaßt.
Verwaltungsgericht
München M 1392 VII 84 Urteil vom 25.7.84 Seite
23:
"Der Kläger bietet seine Leistungen ferner gegen Entgelt an. Gleichgültig ist, wie dieses Entgelt bezeichnet wird; es muß lediglich faktisch ein Austauschverhältnis bestehen zwischen der vom Kläger angebotenen Leistung und den Zahlungen der
Leistungsempfänger. Dies ist beim Kläger der Fall". ...
"Daß die Mindestspendenbeiträge Entgelte für die Leistungen des Klägers sind, kann man auch daran erkennen, daß im Sprachgebrauch des Klägers von "Rabatt" und von
"verkaufen" die Rede ist und der Kläger seinen Mitarbeitern auch einen "Kurs für Profimäßiges Verkaufen" anbietet (ebenso OLG Düsseldorf, a.a.O., S. 16)".
"An dem so gefundenen Ergebnis vermag auch die Lehre vom sog. Nebenzweckprivileg nichts zu ändern. Nach dieser Lehre kann ein Verein ein nichtwirtschaftlicher Verein auch dann sein, wenn er zur Erreichung seiner idealen Ziele unternehmerische Tätigkeiten entfaltet, sofern diese dem nichtwirtschaftlichen Hauptzweck zu- und untergeordnet und Hilfsmittel zu dessen Erreichung sind (vgl. zuletzt BHG, NJW 1983, S. 569 ff., 571 f., wo diese Lehre grundsätzlich anerkannt wird, allerdings ohne die Grenzen von deren Anwendungsbereich zu ziehen).
"Entscheidend kann hier nur sein, welcher Vereinszweck sich ergibt, wenn die entgeltliche Betätigung insgesamt entfällt (so zutreffend OLG Düsseldorf, a.a.O., S. 18; in gleicher Weise zutreffend Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 12.03.1984, S. 11). Denkt man sich im Falle des Klägers die entgeltlichen Leistungen weg, so bleibt nicht viel mehr als die gemeinsame Pflege von Überzeugungen. Ein Großteil der das Erscheinungsbild des Klägers prägenden Elemente und seiner nach außen hin wirksamen Dynamik würde entfallen".
Abwehr
finanzieller Forderungen
Die Begriffe Mitgliedschaften, Spenden
und Beiträge werden von der Scientology-Organisation
zur Abwehr finanzieller Forderungen eingesetzt.
Meist mit den Begriffen Religion und Religionsfreiheit
verknüpft.
Finanzierung
der Organisation
Meist wird argumentiert, die Scientology-Kirche
könne keine Steuern erheben und müsse sich deshalb durch Beiträge
finanzieren. Dieser Satz ist zweifellos richtig. Die Kirchensteuern zieht
der Staat für solche Religionsgemeinschaften ein, die Körperschaften
des öffentlichen Rechts sind. Einen entsprechenden Antrag hat die
Scientology-Organisation angekündigt, aber offenbar nie gestellt.
Begründung:
Keine Kirchensteuer
Immer wieder begründet die Scientology-Organisation
ihre Finanzierungsmethode damit, sie dürfe ja keine Kirchensteuern
erheben. Dazu das
Oberverwaltungsgericht OVG Hamburg Bf
VI 12/91: S.78
"Ebensowenig überzeugt es, wenn der Kläger darauf hinweist, daß er - im Gegensatz zu den christlichen Amtskirchen in Deutschland - keine Kirchensteuer erheben dürfe und deshalb auf solche Geldzahlungen angewiesen sei, wie er sie für seine Bücher, Broschüren und E-Meter sowie für die Teilnahme an Kursen und Seminare verlange. Dem Kläger steht es frei, sich wie andere kleinere Religionsgemeinschaften auch durch freiwillige Spenden und Beiträge seiner Mitglieder zu finanzieren".Es gibt dazu allerdings auch andere Meinungen, z.B. offenbar
Zahlungsgrundlage
Es geht um die Frage:
Beruht die Zahlung an ScientologyWenn die Zahlung auf einem Vertrag beruht, kann die Vereinssatzung oder können gewisse Vereinsregeln sozusagen als Allgemeine Geschäftsbedingungen angesehen werden?
- auf einem Vertrag
- oder auf einer Mitgliedschaft?
Begriff
"Mitglied"
"Mitglied" ist ein juristischer Begriff,
anders als zum Beispiel der Begriff "Anhänger".
Gemeint ist üblicherweise die Mitgliedschaft
in einem eingetragenen Verein.
Scientology-Kunden sind meistens keine
Mitglieder eines eingetragenen Vereins.
Sie werden lediglich als Mitglieder bezeichnet.
Vereinsmitglied
Ein Vereinsmitglied hat Rechte und Pflichten.
Diese ergeben sich aus der Vereinssatzung.
Eine Vereinssatzung muß beim Vereinsregister
angemeldet sein.
Die Eintragung im Vereinsregister wirkt
gemäß § 71 BGB konstitutiv, also rechtserzeugend.
Ohne Eintragung ist eine Satzungsbestimmung
also unwirksam.
Nicht jede als Satzung bezeichnete Regelung
ist also wirklich eine Satzung,
sondern nur die beim Amtsgericht eingetragenen
Satzungen.
Unter Umständen kann diese Satzung
weitere Regelungen zulassen.
Deren Wirksamkeit muß aber gesondert
geprüft werden.
Mitgliedschaft
Eine Mitgliedschaft bei "der Scientology
Kirche" gibt es nicht.
Es gibt nur Mitgliedschaften bei
einzelnen Vereinen.
Die etwaige Mitgliedschaft ist also für
einen ganz bestimmten Verein zu prüfen.
Nur aus einer solchen ganz bestimmten
Mitgliedschaft können Rechte und Pflichten abgeleitet werden.
Die "Mitgliedschaft" bei internationalen
Scientology-Organisationen
kann nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen
Rechte und Pflichten erzeugen.
Die "Mitgliedschaft" bei der "IAS" ist
zum Beispiel für die hier behandelten Fragen belanglos
Vereinssatzung
Jede Vereinssatzung enthält Regelungen
darüber, wie jemand Mitglied bei einem Verein wird.
Insbesondere wenn es um Geld geht, ist
die Einhaltung dieser Regeln zu prüfen.
Meistens ist ein Antrag erforderlich und
ein Beschluß eines Vereinsgremiums,
also des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung.
Wenn die Scientology-Organisation also
lediglich einen Antrag vorlegt,
besagt das garnichts.
Das Bestreiten
im Prozess
Zu beachten ist eine Besonderheit des
Zivil-Prozessrechts (der ZPO):
Was nicht bestritten wird, gilt als
zugestanden.
Deshalb liest man in Schriftsätzen
oft "wird mit Nichtwissen bestritten".
An sich gilt das nur für Tatsachen.
Die Grenzen sind aber einerseits fließend.
Andererseits läßt sich durch
die Wahl bestimmter Begriffe auch ein bestimmter Eindruck erwecken.
Wenn also ein angeblicher Antrag auf Mitgliedschaft
(oder ein ähnliches Papier)
vorgelegt wird oder wenn die Scientology-Organisation
sich auf ein solches beruft,
muß ausdrücklich bestritten
werden, daß daraus eine Mitgliedschaft geworden ist.
Also nicht nur bezweifelt, sondern bestritten.
Dieser Grundsatz gilt übrigens durchgehend
im gesamten Zivilprozeß.
Kirche? Religion? Bestreiten!
Aus diesem Grunde sollte auch bestritten
werden, das es sich bei Scientology um eine Kirche oder eine Religion handelt.
Es ist nämlich nicht absehbar, welche
Schlüsse daraus gezogen werden können,
wenn "zugestanden" wird, daß es
sich um Kirche oder Religion handelt.
Hier geht es nicht um Religionsfreiheit,
noch nicht einmal um Meinungsfreiheit,
auch nicht um Toleranz und um kulturelle
Fragen,
hier geht es um Geld. Manchmal um sehr
viel Geld.
Die Zivilgerichte ermitteln nicht die
Wahrheit.
Die Zivilgerichte beurteilen lediglich
das, was ihnen vorgetragen wird.
Im übrigen besteht durchaus Anlass
für Mißtrauen gegenüber der Scientology-Organisation.
Die Scientology-Organisation täuscht
immer wieder die Öffentlichkeit.
Derartige Täuschungen können
auch Eingang in Prozesse finden.
Außerdem gibt es Anhaltspunkt dafür,
daß Aussagen vor Gericht vorher trainiert werden.
In aller Regel sind die Scientology-Kunden keine Vereinsmitglieder.
Diese Mitgliedschaft ist Voraussetzung für die Teilnahme an Kursen und Auditing. Sie kann somit mit einer Kundenkarte oder einem Einkaufsausweis verglichen werden
Ein ehemaliger Scientology-Anhänger berichtet:
"Ich ließ mich dazu überreden, den Scientology 1 Rundown ... mitzumachen. Sie wollte mir auch am ersten Tag das Buch »Dianetics« verkaufen. Als ich an einem der nächsten Tage mir ihr sprach, erfuhr ich zu meinem Erstaunen, daß ich Mitglied der Organisation geworden war".Hier ist offenbar der falsche Eindruck erweckt worden, als sei der betreffende Mitglied eines Vereins geworden.
- (Aus: Ingo Heinemann: Die Scientology-Sekte und ihre Tarnorganisationen, 1979 13. Kapitel: Berichte ehemaliger Scientologen, Bericht 1)
Scheinmitgliedschaft
Wenn ein Scientologe ausnahmsweise tatsächlich
einmal als Mitglied eines Vereins aufgenommen worden ist, bleibt immer
noch zu prüfen, ob es sich tatsächlich um eine echte Mitgliedschaft
handelt, oder lediglich um eine Scheinmitgliedschaft.
Die Satzung kann zwischen "aktiven" und
"fördernden" Mitgliedern unterscheiden.
Fördernde Mitglieder sind in der
Regel keine echten Vereinsmitglieder.
Sie dürfen lediglich bezahlen.
Schein-Verein?
Da es hier um Geld geht, muß im
Einzelfall auch geprüft werden, ob der Verein überhaupt existent
ist.
Die Eintragung im Vereinsregister entspricht
möglicherweise nämlich nicht der Wirklichkeit.
Dazu können hier aber nur eine Anhaltspunkte
gegeben werden.
So gilt im Vereinsrecht der Grundsatz
der Vereinsautonomie.
Der konkrete Verein muß über
seine Angelegenheiten selbst bestimmen können.
Wenn er lediglich Weisungen einer übergeordneten
Organisation ausführt,
ist das nicht der Fall.
Beispiel für ein Verfahren, in dem
diese Vereinsautonomie eine Rolle gespielt hat, ist die Bahai-Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts,