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| Selbst die Frage, ob ein Verein gemeinnützig
ist oder nicht, unterliegt dem Steuergeheimnis. vgl. dazu der Artikel von
Christian
Waldhoff
Brauchen wir ein Steuergeheimnis für gemeinnützige Organisationen? Rechts die Verfügung des Bundesministeriums der Finanzen vom 16.3.1978, zum Vergrössern anklicken, als PDF hier klicken. |
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Seit 1976 wird in Deutschland der Verdacht
geäußert, daß die Scientology-Organisation "sich vorwiegend
aus steuerlichen Gründen als "Kirche" bezeichnet", ABI-Info
54 aus 1976
Daran hat sich nichts geändert.
Nach jahrzehntelangen Kampf wurde Scientology
1993 in den USA als gemeinnützig anerkannt , vgl.
"Steuerbefreiung
für Scientology"?
| Jetzt hat Scientology einen "Erfolg" errungen,
der allerdings kaum etwas mit Scientology zu tun hat, sondern hauptsächlich
mit den Formulierungen des deutsch-amerikanischen Abkommens gegen doppelte
Besteuerung. Prompt wird wieder die Öffentlichkeit getäuscht
und der Eindruck erweckt, als handele es sich um eine Steuerbefreiung im
Sinne des Gemeinnützigkeitsrechts:
"Steuerbefreiung für Scientology" heisst die Titelzeile der Scientology-Zeitung "Freiheit" vom Dezember 2002, Abbildung rechts. Und wieder wird behauptet: "Scientology anerkannt". |
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Dr. Michael Utsch an Scientology (>>):
"Wir sind Anlaufstelle in Konfliktsituationen. Und Ihre Organisation produziert nun einmal Konflikte, die der radikal-einseitigen Weltsicht Hubbards entspringen."Im übrigen mag die Lizenzgebühr in Höhe von 10% des "Einkommens" vom Standpunkt eines Unternehmens her in Ordnung sein.
Die Kritik an der Scientology-Organisation gilt vielmehr
Scientology-Reaktion auf Berichte
Scientology-Pressesprecherin Sabine Weber
schrieb am 1.12.2003 an Dr. Michael Utsch von der EZW als Reaktion auf
dessen Artikel im EZW-Materieldienst Nr. 3/2003, S. 116:
"Grüß Gott Herr Dr. Utsch,Natürlich hatte Utsch mit "angeblich" weder die Urteile gemeint, noch die Verfügung des Bundesamtes für Finanzen, sondern dass der Vorgang "von Ihrer Organisation als pauschale Steuerbefreiung darstellt wurde", so Utsch in seiner E-Mail-Antwort vom 2.12.2003.
habe Ihr Werk gelesen und muss sagen, Sie sind leider unverbesserlich. Eine Presseerklärung über die "angebliche Steuerbefreiung"? Ich darf Ihnen versichern, diese war über alle Maßen REAL und hat erfreulicherweise zu einer 6stelligen Erstattung bereits vereinnahmter Steuern für die Mutterkirche geführt."
Bei der Höhe des sechstelligen Betrages (also mindestens 100.000 Euro) ist zu berücksichtigen, dass es nur um Steuern auf die 10% Lizenzabgabe geht. Es geht also um die 25%ige Steuer auf eben diese 10%.
Scientology-Pressesprecherin Sabine Weber schrieb in derselben E-Mail:
"Interessant im Zusammenhang mit den von Ihnen erwähnten "Ex-Mitgliedern" ist, dass diese immer nur in Verbindung mit etwaigen Sektenbeauftragten auftreten. Dem außenstehenden Beobachter stellt sich unwillkürlich die Frage, wer den "Konflikt" herbeiführt. Ich habe den etwaigen Weltanschauungsbeauftragten der Kirchen mehr als einmal angeboten, in einem solchen Fall tätig zu werden. Gemeldet hat sich jedoch nie jemand. Jedenfalls kein Pfarrer. Warum nicht? Weil es ihnen nicht um die Lösung von Konflikten, sondern um deren Erschaffung geht."Dr. Michael Utsch antwortete:
"Es stimmt nicht, dass Ex-Mitglieder nur im Zusammenhang mit kirchlichen Weltanschauungsbeauftragten auftauchen. Aber wir sind eben Anlaufstelle in Konfliktsituationen. Und Ihre Organisation produziert nun einmal Konflikte, die der radikal-einseitigen Weltsicht Hubbards entspringen."Tatsache ist: Berichte ehemaliger Scientologen wurden von Anfang an nicht nur vonkirchlichen Sektenbeauftragten veröffentlicht, sondern auch von anderen Stellen. So zum Beispiel bereits 1979 Ingo Heinemann: Die Scientology-Sekte und ihre Tarnorganisationen
Weiteres unter http://www.Ingo-Heinemann.de/berichte.htm
Bundesamt für Finanzen: Keine Steuern in Deutschland auf 10%-Abgabe an US-Scientology-Organisation
Am 27.1.2003 hat das Bundesamt für Finanzen (http://www.bff-online.de) eine amerikanische Scientology-Organisation von Steuern auf die berüchtigten 10 % Lizenzgebühren freigestellt, welche die Scientology-Filialen seit jeher an Hubbard oder die Scientology-Zentrale zu bezahlen haben.
Diese Freistellung beruhte aber nicht etwa
auf der Tätigkeit der Organisation.
Sondern vielmehr auschliesslich auf dem
Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und den USA, welches
für Firmen und natürliche Personen gleichermassen gilt.
Um die Auslegung dieses Abkommens gab es jahrelange Prozesse. Die Gerichte habe letztlich entschieden, dass dieses Doppelbesteuerungsabkommen auch auf Scientology anwendbar sei. Zur Vermeidung von doppelter Besteuerung hat demnach der Empfänger der Lizenzgebühren diese zu versteuern. Das sind diverse Scientology-Organisationen in den USA. Wenn diese nach US-Recht steuerfrei gestellt sind, ist das deren Sache. Unterschiedliche Auffassungen gab es u.a. zu der Frage der "Verbindlichkeit der Steuerfreistellung im Ansässigkeitsstaat". Das Gericht hat die deutsche und die amerikanische Fassung geprüft, die geringfügig voneinander abweichen und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die amerikanische Fassung verbildlich ist.
So besehen hat das Gericht nicht etwa die Gemeinnützigkeit von Scientology/USA anerkannt, sondern vielmehr die die US-Version des Doppelbesteuerungsabkommens.
Zuvor hatten die deutschen Finanzämter von diesen Lizenzgebühren pauschal einen Steuerbetrag abgezogen. Dies ist jetzt nicht mehr zulässig. Deshalb hat das zuständige Bundesamt für Finanzen entsprechende Freistellungsbescheide verschickt, welche die Scientology-Filialen dem örtlich zuständigen "Betriebsstättenfinanzamt" (unten) vorlegen können.
Am 3.2.2003 verkündete Scientology per Pressemitteilung (unten), das Bundesamt für Finanzen habe Steuerbefreiung für eine amerikanische Scientology-Organisation ausgesprochen. Scientology behauptete, das Bundesamt für Finanzen sei "das deutsche Pendant zur amerikanischen Steuerbehörde IRS" (unten). Das ist falsch. Das IRS ist das US-Bundessteueramt. Eine vergleichbare Behörde gibt es in Deutschland nicht. Das Bundesamt für Finanzen ist lediglich für die Besteuerung der Inländer mit Auslandseinkünften und für steuerliche Auslandsbeziehungen zuständig, vgl.www.bff-online.de . Scientology will offenbar die Steuerbefreiung für ein kleines Teilgebiet als allgemeine Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit darstellen.
Es geht jedoch nur um die berüchtigten 10 %, die von deutschen Scientology-Organisationen und Privatpersonen seit jeher an Hubbard oder an amerikanische Scientology-Organisationen bezahlt wurden.
Diese 10 % haben von Anfang an den Verdacht
bestärkt, den ich 1982 als Titel einer Dokumentation zusammengefasst
habe:
Die
Scientoloqy-"Kirche" ist ein weltweiter Konzern zur Vermarktung des Copyrights
des Gründers.
Erstmals habe ich darüber bereits
1975 berichtet in ABI-Info
53.
Im ABI-Info
Nr. 54 von 1976 habe ich berichtet, dass diese Lizenzabgaben
als "Spenden an die Mutterkirche" bezeichnet wurden:
"Wer eine Scientologen-Filiale gründen will, muß 10% der Bruttoeinnahmen an den Gründer, nämlich Ron L. Hubbard bzw. die Scientologen-Zentrale in Californien/USA überweisen.1979 bin ich in dem Buch Die Scientology-Sekte und ihre Tarnorganisationen näher auf diese 10% eingegangen:
Daß dies auch in Deutschland so gehandhabt werden sollte, zeigen einige Satzungen von Scientologen-Vereinen: Auch dort ist die Verpflichtung enthalten, 10% der Bruttoeinnahmen zu überweisen. Eine solche Verpflichtung dürfte allerdings mit der Gemeinnützigkeit kaum vereinbar sein. Möglicherweise deshalb ist in einigen neueren Satzungen nach unseren Informationen nur noch von Spenden an die"Mutterkirche" die Rede."
| Aus: Die
Scientology-Sekte und ihre Tarnorganisationen, 1979
Hubbard‘s Finanzen Für die Scientologen weltweit ein heikles Thema. Nicht ohne Grund wird Hubbard zum selbstlosen Idealisten stilisiert. Im Hintergrund stehen stets Steuerfragen. Und im Hintergrund steht natürlich die Vermutung, Scientology sei für Hubbard lediglich ein Erwerbsunternehmen. Vielfach wurde und wird behauptet, Hubbard bekomme 10 % vom Brutto-Umsatz seiner Sekte. Die Scientology-Sekte setzt sich gegen diese Behauptung wütend und ohne Rücksicht auf Prozeßkosten zur Wehr. Den Mut für solche Prozesse können die Scientologen wohl nur aus drohenden Steuerzahlungen oder aus der durch gezielte Desinformation verursachten - Unkenntnis der Tatsachen beziehen. Zunächst einmal: Hubbard besitzt das Copyright für alle schriftlichen Produkte der Scientology-Sekte, bis hin zu harmlosen Einladungs-Kärtchen. COPYRIGHT: das bedeutet nach internationalen Gepflogenheiten eine Lizenzgebühr von 8-10 % vom Endverkaufspreis. Wenn der Bestseller »Dianetik« also im Jahr 200 000 mal verkauft wird, eine durchaus realistische Zahl, dann stehen Hubbard allein aus dem Verkauf dieses Buches 800.000.- DM zu. Die Scientology-Sekte verkauft allerdings einige Dutzend Hubbard-Bücher, dazu Tonbänder, E-Meter, und, nicht zuletzt, die Kurse. Hubbard bekommt aber nicht nur 10 % vom Buchverkauf, sondern 10 % von den gesamten Brutto-Umsätzen aller Sektenorganisationen. Die Sekte bestreitet dies und hat wegen solcher Angaben bereits mehrfach geklagt. Der ehemalige Scientologe Kaufman (»Übermenschen unter uns«) berichtet, daß jeder, der eine Scientology-Filiale gründen will, 10 % der Brutto-Einnahmen an Hubbard bzw. die Scientologen-Zentrale überweisen muß. Daran dürfte sich bis heute nichts geändert haben. |
Die
Scientology-Pressemitteilung
| Aus: http://www.menschenrechtsbuero.de
PRESSEMITTEILUNG 03.02.2003 ERSTMALIG IN DEUTSCHLAND: STEUERBEFREIUNG DURCH DAS BUNDESAMT FÜR FINANZEN FÜR DIE CHURCH OF SCIENTOLOGY INTERNATIONAL (BONN)Das Bundesamt für Finanzen in Bonn, das deutsche Pendant zur amerikanischen Steuerbehörde IRS, hat jetzt Freistellungsbescheide an die Church of Scientology International (CSI), der Mutterkirche der Scientology-Religion, erlassen. Darin wird der CSI Steuerbefreiung für ihre Einnahmen in Deutschland gewährt. Die Entscheidung durch das Bundesamt für Finanzen bedeutet, dass die in Los Angeles beheimatete Mutterkirche der Scientology-Religion das erste Mal in Deutschland als steuerbefreit anerkannt wurde. Die Befreiung betrifft Lizenzgebühren für Informations- und Ausbildungsfilme über die Scientology-Religion, die während der Ausbildung von Scientology-Geistlichen gezeigt werden und CSI an die deutschen Kirchen lizensiert. Bisher waren alle Scientology Kirchen in Deutschland gehalten, 25 % der Lizenzgebühren an das jeweils zuständige Finanzamt abzuführen. CSI hat jetzt die Steuerbefreiung für die Lizenzgebühren aller neun deutschen Scientology Kirchen in München, Hamburg, Stuttgart, Berlin, Frankfurt, Düsseldorf, Hamburg-Eppendorf und den Celebrity Centres in München und Düsseldorf erhalten. Die Freistellungsbescheide betreffen den Zeitraum 1994 bis 2005. Die Entscheidung des Bundesamt für Finanzen, der CSI Steuerbefreiung zu gewähren, folgt einer Präzedenz-Entscheidung des Finanzgericht Köln (Az 2 K 6627/96) vom 24. Oktober 2002. Das Gericht hatte entschieden, dass Scientology Missions International (SMI) und die International Hubbard Ecclesiastical League of Pastors (I-HELP) nach dem Doppel- besteuerungsabkommen zwischen den USA und Deutschland zur Steuerbefreiung qualifiziert sind, da sie in den USA als gemeinnützige religiöse Körperschaften anerkannt sind. SMI ist die Mutterkirche für alle Scientology Missionen. I-HELP gibt Scientology-Geistlichen ausserhalb der organisierten Kirchen die notwendige Anleitung in der Erfüllung ihrer Aufgaben als Geistliche. Beide Organisationen haben ihren Sitz ebenso wie CSI in Los Angeles/USA. Nach der rechtskräftigen Gerichtsentscheidung vom Oktober erliess das Bundesamt für Finanzen jetzt gleichlautende Freistellungsbescheide zugunsten von CSI, da auch sie in den USA als gemeinnützige religiöse Körperschaft anerkannt und dort von der Einkommensteuer befreit ist. Rev. Heber Jentzsch, Präsident der Church of Scientology International, hob die besondere Bedeutung dieser Steuerbefreiung hervor: "Es ist das erste Mal, dass eine deutsche Behörde die Tatsache der Anerkennung von Scientology in den USA auch für Deutschland respektieren musste. Diese Entscheidung ist ein wichtiger Schritt bei unseren Bemühungen, genauso wie andere Religionsgemeinschaften in Deutschland behandelt zu werden, wie es die deutsche Verfassung und internationale Abkommen verlangen." Scientology ist in den größten Staaten der westlichen Welt offiziell als Religionsgemeinschaft anerkannt wie in den USA, Kanada, Australien, Südafrika, Schweden, Portugal, Ungarn, Italien, Niederlande, Taiwan, Neuseeland und anderen Nationen. Weltweit sind hunderte von Verwaltungsentscheidungen sowie Gerichtsurteilen - letztere auch in Deutschland - zu dem Schluss gekommen, dass Scientology eine bona fide Religionsgemeinschaft ist. Für den Inhalt und weitere Informationen: Sabine Weber/Georg Stoffel Telefon 089/ 27 81 77 32/3 Die Kopie eines Freistellungsbescheids des Bundesamts für Finanzen und die ersten beiden Seiten des Urteils des Finanzgerichts Köln finden Sie zu Ihrer Information beigefügt (hier auch zum Download als PDF). |
Aus: http://www.menschenrechtsbuero.de/pdf/anlage03feb03.pdf
Bundesamt für Finanzen [Bearbeiter und Geschäftszeichen geschwärzt, siehe unten] 27.01.2003 Herrn
als Empfangsbevollmächtigter für den Gläubiger der Vergütungen FREISTELLUNGSBESCHEINIGUNG
Auf den Antrag vom 31.12.1998 auf Freistellung
inländischerr Einkünfte vom Steuerabzug nach § 50a Abs.
4 EStG gemäß Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
Die Freistellung wird erteilt.
Gegenstand der Freistellung:
Die Freistellung gilt für Vergütungen, die im Zeitraum vom 01.01.1994 bis 31.12.2005 gezahlt werden. Gläubiger der Vergütungen:
Schuldner der Vergütungen:
Diese Bescheinigung ergeht unter dem Vorbehalt
dea Widerrufs (§ 131 Abgabenordnung)
Seite 2 d. Besch. vom 27.01.2003, Az. St II 4 - 084/046108 - 00516/99 Nach Ihren Angaben wurden für den zurückliegenden Zeitraum bereits Steuerabzugsbeträge an das Finanzamt abgeführt, deren Erstattung nunmehr beantragt wird. Bitte reichen Sie hierfür die Steuerbescheinigung des Vergütungsschuldners ein (§ 50a Abs. 5 S. 7 EStG, siehe beigefügtes Muster). Hinsichtlich der Erstattung ergeht ein gesonderter Bescheid.Ihr Vertragspartner hat eine Zweitausfertigung dieser Bescheinigung erhalten Die Freistellung gilt nur, sofern die genannten
Einkünfte dem Vergütungsgläubiger nach innerstaatlichem
Steuerrecht tatsächlich zuzurechnen sind. Diese Voraussetzung
wird durch das Bundesamt für Finanzen (BfF) im Rahmen der Antragsbearbeitung
nur in Ausnahrnefällen und bei konkreten Anhaltspunkten geprüft.
Die Feststellung, ob abzugssteuerpflichtige Einkünfte im Sinne des
§ 50a Abs. 4 EStG vorliegen und welcher Person diese zuzurechnen sind,
obliegt grundsätzlich dem Betriebsstättenfinanzamt
des Vergütungsschuldners. Das
Soweit Änderungen mit Auswirkung auf den Freistellungsanspruch (z.B. die Aufgabe der Ansässigkeit im vorgenannten DBA-Vertragsstaat durch den Vergütungsgläubiger) bekannt werden, sind diese unverzüglich dem BfF mitzuteilen. Steuerbeträge, von deren Einhaltung zu Unrecht abgesehen worden ist, werden durch das Finanzamt vom Vergütungsgläubiger nachgefordert bzw. im Haftungswege vom Vergütungsschuldner erhoben. Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für die Umsatzsteuer (§ 13b Umsatzsteuergesetz) wird durch diese Bescheinigung nicht berührt. Diese Bescheinigung ist als Beleg aufzubewahren; es gelten die Vorschriften über die Aufbewahrung von Unterlagen nach § 147 AO. Bestehende Aufzeichnungs- und Anmeldeverpflichtungen des Vergütungsschuldners bleiben unberührt (§§ 73 d und § 73 e der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung). |
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Scientology
erhält erstmals Steuerbefreiung
Die
umstrittene Scientology-Organisation hat in Deutschland erstmals eine Steuerbefreiung
für ihre Einnahmen erhalten. Der Bescheid erging vom Bundesamt für
Finanzen in Bonn, wie die Scientology-Kirche Deutschland e.V. am Montag
berichtete und das Amt bestätigte.
HB/dpa
BONN. Die Steuerbefreiung folgt einem deutschen Gerichtsurteil und basiert
auf dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und den USA, wo
Scientology als gemeinnützige religiöse Körperschaft anerkannt
ist. Eine direkte Anerkennung der Scientology als Religionsgemeinschaft
in Deutschland ist damit nicht verbunden.
Die Scientology-Organisation wird in allen Bundesländern außer Schleswig-Holstein vom Verfassungsschutz beobachtet. Von Kritikern wird sie als profitorientiertes, mit zweifelhaften Methoden arbeitendes Unternehmen angesehen. Tätig ist Scientology vor allem auf dem Psycho- und Immobilienmarkt. Die Einnahmen werden auf Zig- Millionen Euro geschätzt. Es sei das erste Mal, dass die in Los Angeles (USA) beheimatete Mutterkirche der Scientology-Religion auch in Deutschland als steuerbefreit gelte, hieß es von Scientology. In Deutschland gebe es gerichtliche Urteile einschließlich eines des Bundesverwaltungsgerichts, nach denen Scientology als Religion einzustufen sei, erläuterte eine Scientology-Sprecherin. Aber es gebe auch "politische Tendenzen", dies in Zweifel zu ziehen. Allerdings gebe es keine politische Institution, die befugt wäre, eine Anerkennung oder Aberkennung auszusprechen. Die Steuerbefreiung (für den Zeitraum von 1994 bis 2005) betrifft Lizenzgebühren für so genanntes Informations- und Ausbildungsfilme über die Scientology-Religion. Bislang musste Scientology 25 % der Gebühren an die Finanzämter abführen. Das seit 1994 gezahlte Geld kann Scientology nun laut Bescheid wieder zurückfordern. Die Entscheidung des Bundesamts folgte einem entsprechenden rechtskräftigen Urteil des Finanzgerichts Köln vom Oktober 2002, wie ein Beamter bestätigte. Das Gericht hatte entschieden, dass Scientology nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den USA und Deutschland zur Steuerbefreiung qualifiziert sei, da sie in den USA als gemeinnützige religiöse Körperschaft anerkannt und dort von der Einkommensteuer befreit sei. Scientology begrüßte den Beschluss. "Diese Entscheidung ist ein wichtiger Schritt bei unseren Bemühungen, genauso wie andere Religionsgemeinschaften in Deutschland behandelt zu werden, wie es die deutsche Verfassung und internationale Abkommen verlangen." Die Scientology-Organisation in Deutschland setzt nach einer Studie von Münchner Wissenschaftlern in hohem Maß Methoden der psychischen Beeinflussung ein. Damit steige das Risiko einer manipulativen Steuerung. Demnach konnte jeder zweite der befragten Scientology-Aussteiger als psychisch abhängig beurteilt werden. Scientology wurde 1954 von dem amerikanischen Science-fiction- Autor Lafayette Ronald Hubbard (1911-1986) in den USA gegründet. Genaue Zahlen über die Mitglieder sind nicht bekannt. Nach Angaben des "Lexikons der Sekten, Sondergruppen und Weltanschauungen" (Herder Verlag) sollen es weltweit zwischen acht und 25 Mill. sein. In Deutschland, wo Scientology 1970 die erste Niederlassung einrichtete, gebe es 20 000 bis 70 000 Mitglieder. |
Auch
in Holland keine Steuerfreiheit
| Het Parool (Netherlands), December 11,
2003
Donation to 'church' not deductible By Sladjana Labovic and Bart Middelburg The Scientology Church Amsterdam can not be considered to be 'an institute for the common good' as intended in the income tax law merely because the church claims to be such an institute. Therefore, the revenue service does not have to consider payments to the sect - be they for courses or as donations - to be tax deductible, the more because Scientology uses 'more or less commercial tariffs.' This High Court verdit comes as a big hit to the sect. Potential believers as well as full-fledged Scientologist from now on will think twice before they pay tens of thousands of Euros for Scientology courses. The High Court last week nullified a verdict made by the tax office of the Amsterdam court in January last year. This verdict dealt with the 1998 income tax statement filed by a scientologist a few years ago. He deducted a number of smaller donations (totaling nearly 2.000 guilders) to Scientology. Inspectors of the revenue service in Amsterdam, business department, refused to accept the gifts as deductable, after the revenue service had researched the 'factual activities of the Scientology Church.' Article 47 of the income tax law states that gifts to, among other things, 'church-' and/or ' institutes intending to serve the common good' are deductible. Whether Scientology may be considered a 'church' is another issue, but it clearly is not an institute for the common good - rather a regular commercial venture. Even the height of the rates for courses demonstrates a commercial intent, the tax office said to Scientology: 'The rates vary from 125 guilders for a course for beginners, via rates of 6500 guilders for advanced and finally to 9800 guilders for courses for more advanced students. In addition, the way in which Scientology recruits students can also be considered as commercial.' Of main importance, however - according to the letter from inspection to Scientology - was the fact that the 'intent and content' of the courses is aimed mainly at taking away 'personal problems,' and therefore 'individual' and for 'personal benefit.' 'From factual research it therefore follows that Scientology is an institute not for the common good, but serving personal benefit.' The deduction of nearly 2.000 guilders was denied. With the help of Scientology, the scientologist in question appealed the decision. They argued that the sect certainly does serve the common good, if only since Scientology in the Netherlands alone was said to have 'ninethousand parishioners.' According to recent scientology apostates, however, the 'church' until recently counted only about 150 active members. Scientology, pointing at its yearly statement, also denied that it was a commercial institute: yes, the 'church' in 1993 had 1.8 million guilders in income, but the accumulated loss of previous years by 1993 totalled 3.9 million - and those numbers have not improved since
then. Whether these losses were absorbed by the richer departmentsin the
U.S. and in
The revenue service eventually declared, on January 11 last year, that 'in principle it can be accepted' that the 'activities' of Scientology ' for at least 50 percent serve the common good,' and that the sect therefore should be considered to be 'an institute for the common good' in according with the law. "The fact that Scientology apparently actively recruits parishioners/members and employs more or less commercial rates for its courses, does not lead to another conclusion.' The court also determined that the burden of proof in this issue was with the inspection: it was not the case that Scientology had to proof it 'served the common good for at least fifty percent,' said the court. Inspection had to proof that this was not the case. The High Court has now wiped that verdict off the table. The court could determine whether Scientology possibly was a 'church or spiritual institute,' according to the High Court, but it could 'not conclude that it could be accepted that the Scientology's activities serve the good good for at least 50 percent.' Moreover, the Court determined, does the burden of proof not lie with the inspection, but with Scientology: the 'church' must proof that she mainly serves the common good. The Court is also of the opinion that the lower court had 'not properly motivated its rejection' of the arguments employed by the revenue service, which in its investigation had determined that the sect mainly turns around hugely-expensive courses and other commercial activities. The High Court finally refers the case for further treatment to the court in The Hague. The scientologist involved and the Scientology church now have four weeks time to proof to the court in The Hague that the sect indeed serves the common good. Considering the reputatation of the 'church' in this area, this will no doubt lead to truckloads of notarized and other official statements from scientologists which should serve to proof that Scientology certainly is not interested in the money, but rather in the common good of all mankind. After that, the revenue service can respond. That said, it is not the first time that a court rejects the deductibility of donations to Scientology. In the mid-eighties a scientologist went to the revenue office of the court in The Hage (the same court that now gets to review a similar case), after the tax inspection had rejected a deduction of 15.000 guilders that the man had spent on Scientology courses. At the time, the sect also claimed to serve the common good. The court judged that Scientology did not meet that 'description,' but that 'instead the statement and documents showed that Scientology's activities consist mainly of presenting paid courses.' The gift therefore was not accepted as deductible. At the moment, Scientology Netherlands has problems on many fronts. In recent months, sixty of the estimated 150 active members of the sect, with offices at Amsterdam's Nieuwezijds Voorburgwal, have turned their backs on the 'church.' They consider the sect to be too strict and far too expensive. |