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Bereits vor Jahrzehnten
wurde der Scientology-Organisation die Strassenwerbung verboten, insbesondere
Werbung durch Ansprechen von Passanten.
Ebenso lange ignoriert
die Scientology-Organisation diese Verbote oder sucht nach angeblich zulässigen
Formen.
Dazu: Infostand
- http://www.Ingo-Heinemann.de/Strassenwerbung2.htm
Freie und Hansestadt Hamburg Pressestelle des Senats 31. März 2006 Scientology-Organisation verstößt gegen das Wegerecht: Belästigungen durch Scientologen auf der Straße im Bezirksamtsbereich Mitte untersagt Bei Verstoß Zwangsgeld von 2.500 Euro angedroht / Enge Zusammenarbeit zwischen Bezirksamt Mitte und der Arbeitsgruppe Scientology Scientology-Mitglieder dürfen im Bezirk Mitte Passanten unter anderem nicht mehr ansprechen, anhalten oder zum Kauf von Broschüren motivieren. Diese und ähnliche Aktivitäten hat das Bezirksamt Mitte der Scientology-Organisation unter Androhnung eines Zwangsgeldes von 2.500 Euro untersagt. Insbesondere ist der Scientology-Organisation untersagt worden, zu veranlassen oder es auch einfach nur zu dulden, dass ihre Mitglieder
Durch die enge Zusammenarbeit zwischen der Arbeitsgruppe Scientology in der Behörde für Inneres und dem Bezirksamt Mitte konnten in den vergangenen Monaten genügend Beweise für das dargestellte Verhalten von Mitgliedern der Scientology-Organisation zusammengetragen werden, um einen solchen Bescheid zu erlassen. Die Leiterin der Arbeitsgruppe Scientology, Ursula Caberta, betont, dass auch durch die Aufmerksamkeit der Hamburger Bürger dieses Verwaltungshandeln möglich wird: „Die Arbeitsgruppe dankt allen, die mit offenen Augen durch die Innenstadt gehen und uns oder das Bezirksamt sofort über Belästigungen informieren.“ Wer im Bereich des Bezirksamtes Mitte, also zum Beispiel in der Innenstadt, entsprechende untersagte Aktivitäten der Scientology-Organisation beobachtet, kann sich an die Arbeitsgruppe Scientology wenden: Telefon 040 – 42886-6444. Weitere Informationen über die Aktivitäten der Scientology-Organisation und der Arbeit der Arbeitsgruppe Scientology findet man unter www.arbeitsgruppe-scientology.de im Internet. Zusätzliche Hinweise stehen im Übrigen auch in verschiedenen Verfassungsschutzberichten der Länder, da die Ständige Konferenz der Innenminister und –senatoren des Bundes und der Länder (IMK) im Juni 1997 feststellte, dass bei der Scientology-Organisation tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung vorliegen. Für Rückfragen: Ursula Caberta, Arbeitsgruppe Scientology Admiralitätstraße 54 20459 Hamburg Tel: 0 40 - 4 28 86 - 64 44 Fax: 0 40 - 4 28 86 - 64 45 E-Mail: fhhags@t-online.de www.arbeitsgruppe-scientology.de sowie Bezirksamt Mitte, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Sorina Weiland, Tel. 040 – 428 54 2877, E-Mail: Sorina.Weiland@hamburg-mitte.hamburg.de |
Strassenwerbung kann unzulässig sein:
| Pressemitteilung
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Scientology-Missionare brauchen für ihre Tätigkeit im öffentlichen Straßenraum Sondernutzungserlaubnis Berufungen der Scientology Vereine Freiburg und Stuttgart teilweise erfolgreich Mit zwei heute bekannt gegebenen Urteilen hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) über Berufungen der Scientology Vereine Freiburg und Stuttgart gegen die ihre Klagen abweisenden Urteile erster Instanz entschieden. Er gab den Klägern teilweise Recht, teilweise bestätigte er die Urteile der Verwaltungsgerichte Freiburg und Stuttgart. Mit mehreren Verfügungen hatten die Städte Freiburg und Stuttgart dortigen Scientology Vereinen u.a. untersagt, auf öffentlichen Verkehrsflächen Straßenpassanten Bücher und andere Druckschriften zum Kauf anzubieten. Dem Scientology Verein in Stuttgart war darüber hinaus verboten worden, Straßenpassanten anzusprechen und zu einem Informationsgespräch oder zu einem Persönlichkeitstest in seinen Räumen einzuladen sowie von Scientology herausgegebene Druckerzeugnisse kostenlos zu verteilen. Die Untersagungsverfügungen hatten die Städte damit begründet, dass die Aktivitäten der Vereine eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis erforderten, die nicht eingeholt worden sei. Die Klägerinnen vertraten demgegenüber die Auffassung, sie hielten sich in den Grenzen des straßenrechtlichen Gemeingebrauchs. Der VGH hat die Untersagung als rechtmäßig bestätigt, soweit sie sich auf Fußgängerbereiche und verkehrsberuhigte Bereiche beziehen. Aufgehoben hat er sie hingegen, soweit sie sich auf alle anderen öffentlichen Verkehrsflächen erstrecken und soweit sie dem Scientology Verein Stuttgart weitere Aktivitäten untersagen, die tatsächlich gar nicht stattgefunden hätten, z.B. das Verteilen von Handzetteln und Prospekten, mit denen zum Kauf oder für entgeltliche Dienstleistungen geworben wird, ferner soweit sie Zwangsgeldandrohungen enthalten. Nach Auffassung des für das Straßenrecht zuständigen 5. Senats des VGH handelt es sich bei den rechtmäßig untersagten Vereinstätigkeiten nicht mehr um erlaubnisfreien Gemeingebrauch an öffentlichen Straßen, sondern um erlaubnispflichtige Sondernutzung, weil auch Fußgängerbereiche nicht als eine Art „Kommunikationsmedium“ für politische, kulturelle, religiöse, kommerzielle oder andere nicht verkehrliche Zwecke, sondern primär als Verkehrseinrichtungen für den ungehinderten Fußgängerverkehr und allenfalls daneben auch für damit verbundene kommunikative Aktivitäten Einzelner bestimmt seien; für verkehrsberuhigte Bereiche gelte dies entsprechend. Die Grundrechte, insbesondere die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses (Art. 4 Abs. 1 GG) und die Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG), erforderten keine andere rechtliche Beurteilung, weil die Einholung einer Erlaubnis für eine längerfristig geplante Sondernutzung einer öffentlichen Straße keine unverhältnismäßige Belastung der beiden Vereine darstelle. Diese führten nämlich panvolle, regelmäßig wiederkehrende Aktionen durch; für das Werbe- und Verkaufsverhalten der dabei eingesetzten Missionierer gebe es vereininterne Anweisungen. Die Untersagung weiterer Tätigkeiten (Handzettelwerbung für Kauf und Dienstleistungen) durch die Stadt Stuttgart sei rechtswidrig, weil dem Scientology Verein in Stuttgart, der diese Aktivitäten bestreitet, nicht habe nachgewiesen werden können, öffentliche Verkehrsflächen in solcher Weise je genutzt zu haben. Es gebe hierfür keine Anhaltspunkte in den Akten und keine Beweisangebote der beklagten Stadt. Die Nutzungsuntersagung für andere Verkehrsflächen als Fußgängerbereiche und verkehrsberuhigte Bereiche sei aus dem gleichen Grund rechtswidrig; auch eine derartige weitergehende Inanspruchnahme des öffentlichen Straßenraums durch die beiden Scientology Vereine sei nicht erwiesen. Schließlich habe die Androhung eines Zwangsgeldes „für jeden Fall“ der Zuwiderhandlung aufgehoben werden müssen, weil das Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz für die Androhung eines Zwangsgeldes gewissermaßen „auf Vorrat“ keine Rechtsgrundlage biete. Die Revision ist nicht zugelassen worden (Az.: 5 S 311/00 und 5 S 3059/99). |
| Frankfurter Rundschau 19.3.02
Scientology stört "Leichtigkeit" Gericht verbietet der Sekte Bücherverkauf in Fußgängerzone wil MANNHEIM, 18. März. Scientologen stören die "Leichtigkeit des Verkehrs". Sie dürfen deshalb in den Fußgängerzonen von Stuttgart und Freiburg keine Bücher mehr verkaufen. Dies hat der baden-württembergische Verwaltungsgerichtshof entschieden (Az.: 5 S 311/00 und 5 S 3059/99). Die Städte argumentierten, der Vertrieb der Schriften stelle eine "Sondernutzung" dar. Eine notwendige Erlaubnis hatte Scientology jedoch nicht eingeholt. Der Verein beteuerte, sich in den Grenzen des "Gemeingebrauchs" zu bewegen. Zudem berief er sich auf das Grundrecht, die "Religion" frei ausüben zu dürfen. Der 5. Senat des VGH befand dagegen, Fußgängerzonen seien kein "Kommunikationsmedium" für politische, kommerzielle oder religiöse Zwecke. Es sei schwer möglich, den "Missionierern" aus dem Wege zu gehen, da sie sich "unauffällig" bewegten und Passanten "gezielt" ansprechen. Die Scientologen beeinträchtigten somit die "Leichtigkeit des Verkehrs", heißt es. Die Grundrechte der Meinungs- und Religionsfreiheit sieht der VGH nicht verletzt. Selbst wenn Scientology als Religion zu werten sei, bedürfe der öffentliche Bücherverkauf einer Erlaubnis. In der Regel wird sie nur Läden erteilt und ist beschränkt auf den Bereich vor dem Geschäft. Am liebsten hätten die beiden Städte die Scientologen ganz aus der Öffentlichkeit verbannt. Das ging den Mannheimer Verwaltungsrichtern jedoch zu weit. Außerhalb von Fußgängerzonen darf die Sekte auch weiterhin ihren "Leitfaden für den menschlichen Verstand" verkaufen. Stuttgart wollte es dem Verein zudem verbieten, kostenlose Prospekte zu verteilen und für den berüchtigten Persönlichkeitstest zu werben. Zu Unrecht, wie jetzt der VGH erkannte. Es gebe keine Beweise, dass Scientology in dieser Weise tätig geworden sei. Und mit einem entsprechenden Zwangsgeld dürfe nicht "auf Vorrat" gedroht werden. |
| Netzeitung 18.3.02
Kein Sonderrecht für Scientology Eine so genannte Sondernutzungserlaubnis müssen Scientologen künftig beantragen, wenn sie auf der Straße Flugblätter verteilen oder Jünger anwerben wollen. Scientology hat erfolglos gegen die Städte Stuttgart und Freiburg geklagt. In beiden Städten war Scientologen verboten worden, auf der Straße für ihre Veranstaltungen zu werben oder Bücher zu verkaufen. Das baden-württembergische Verwaltungsgericht erklärte eine Entscheidung der beiden Ordnungsämter für rechtens - die sehen darin eine Sondernutzung zur "Erzielung von Einnahmen". Und die muss genehmigt werden. In letzter Instanz entschied es: Fußgängerbereiche und verkehrsberuhigte Zonen sind keine "Art 'Kommunikationsmedium' für politische, kulturelle, religiöse, kommerzielle oder andere nicht verkehrliche Zwecke". Sie seien "primär als Verkehrseinrichtungen für den ungehinderten Fußgängerverkehr bestimmt". Es sei dem Verein daher auch zuzumuten, sich die dafür erforderliche Genehmigung zu besorgen, so die Richter. Das beeinträchtige sie nicht in ihren Grundrechten. Scientology sah sich in der Religions- und Meinungsfreiheit eingeschränkt. (nz) |
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"Infostand" für die Scientology-Organisation
Ingo Heinemann 8.12.94
Das Ansprechen von Straßenpassanten ist der Scientology-Organisation seit 1974 immer wieder verboten worden. Schon am 29.5.1974 verbot die Stadt München (AZ B 32-064122 A - 38\74-155\72) den Verkauf von Scientology-Büchern auf der Straße nach dem Straßenrecht. Der vorerst jüngste Fall: Das Verwaltungsgericht Freiburg (4 K 758/93 Urteil vom 6.6.94) bestätigte eine Verfügung gegen das Ansprechen von Passanten.
Das OVG Hamburg (Beschluß vom 27.2.85 - Bs II 12/85 = NJW 86, 209) dazu : Die Praxis, daß Erlaubnisse für die gewerbliche Werbung durch Ansprechen von Straßenpassanten auf öffentlichen Wegen wegen der damit verbundenen Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs nicht erteilt werden sollen, ist rechtmäßig.
Das OLG Hamburg (Beschluß vom 4.3.86
2 Ss 134/85 Owi = NJW 86, 2841 Leitsatz): "Der Schutz des Art. 4 GG tritt
dann hinter die Bestimmungen des Wegerechts zurück, wenn der aus religiösen
oder weltanschaulichen Gründen Handelnde nach außen als Gewerbetreibender
in Erscheinung tritt (Straßenwerbung für Bücher und entgeltliche
Teilnahme an Kursen der Scientology- Church)".
Gegen diese Entscheidung wurde Verfassungsbeschwerde
eingelegt, diese wurde jedoch vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG 1 BvR
479/86 v. 29.7.86 - AGPF-Materialdienst 21/93) nicht zur Entscheidung angenommen.
In der Begründung heißt es, das Ansprechen von Passanten in
der dort praktizierten Form "wird vom verfassungsrechtlichen Begriff der
Religionsausübung nicht mehr gedeckt, selbst wenn die Beschwerdeführer
auch das Ziel verfolgen, neue Mitglieder für ihre Organisation zu
gewinnen".
In beiden Fällen ging es allerdings
nicht um einen "Informationsstand", sondern um das beobachtete und nachträglich
rechtlich beurteilte Ansprechen von Passanten. Inzwischen ist die Scientology-Organisation
offenbar dazu übergegangen, vorab die Genehmigung für einen Informationsstand
zu beantragen. Dabei kann die Behörde nichts beobachten (lassen),
sie ist vielmehr auf die Informationen angewiesen, die im Antrag enthalten
sind oder der Behörde sonst zur Verfügung stehen.
Die Staatsanwaltschaft München (114
Js 4298\84 - AGPF Materialdienst 15\86) hat schon 1984 geschrieben:
Zur Frage der Religionsfreiheit (Art. 4 GG) schien sich zeitweilig die Ansicht durchzusetzen, entscheidend sei das Selbstverständnis einer Organisation. Diese Ansicht wurde inzwischen durch das Bundesverfassungsgericht zurückgewiesen. Manche Urteile beruhen jedoch noch auf dieser Selbstverständnis-Theorie.
So hat das Verwaltungsgericht Frankfurt (IV/2 E 2234/86 - Urteil vom 4.9.90 wegen Sondernutzung) dem Antrag stattgegeben, "auf den öffentlichen Straßen Frankfurts zu religiösen Zwecken und zur Anleitung zu einem ethischen Lebenswandel Literatur ohne gewerblichen Inhalt (Bücher, Schriften, Druckwerke) zu verschenken oder gegen Selbstkostenpreis abzugeben. Diese missionarische Tätigkeit sollte zu folgenden Zeiten ...."
Das Urteil beruht auf abstrakten Erwägungen zur Religionsfreiheit auf Grund des Vorbringens der Kläger. Stichworte:. "Sonntagsandachten ...Gebetstage ... nach der Vereinssatzung". Ergebnis: Die Scientology-Organisation könne sich auf das Grundrecht der Religionsfreiheit berufen. (Die Klage war im übrigen auch deshalb begründet, weil das Hessische Straßengesetz keine "Voraussetzungen für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis" festlegt. Deshalb gibt es einen sehr weiten Ermessenspielraum. Das Urteil wurde bestätigt vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof 2 UE 3583\90 vom 21.9.93; die Nichtzulassungsbeschwerde der Stadt Frankfurt wurde vom Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen, 11 B 163.93, Beschluß vom 8.8.94, dieser Beschluß enthält ausschließlich rechtliche Erwägungen und keinerlei Ausführungen über die Scientology-Organisation).
Demgegenüber schreibt heute das Bundesverfassungsgericht
eine Püfung vor. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG 1 BvR 632/92
vom 28.8.92, Nichtannahmebeschluß , Fundstelle: AGPF Materialdienst
15/93) in Sachen Scientology-Organisation:
Zum Argument "Abgabe zum Selbstkostenpreis"
hat das Verwaltungsgericht Hamburg 17 VG 978/88 ausgeführt:
Zusamenfassend ist festzustellen:
1. Die bisher vorliegende Rechtsprechung zur Straßenwerbung macht eine besondere Überprüfung auch dann erforderlich, wenn ein Informationsstand beantragt wird.Ingo Heinemann2. Das Argument "Bekenntnisgemeinschaft" macht eine Prüfung dahingehend erforderlich, ob "es sich auch tatsächlich, nach geistigem Gehalt und äußerem Erscheinungsbild, um eine Religion und eine Religionsgemeinschaft" handelt.
Ingo Heinemann 1993
1984 ist die Gewerbeordnung ergänzt worden. Demnach ist für den Verkauf von "Druckwerken auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten" keine Reisegewerbekarte mehr erforderlich. Immer wieder behaupten seither einzelne Sekten oder Werber, Straßenwerbung sei generell zulässig. Auch entsprechende "Ausweise" wurden bereits benutzt. Diese Behauptung ist so nicht richtig.
Nach wie vor sind das Straßenrecht, das Sammlungsrecht und das Wettbewerbsrecht zu beachten.
Das Ansprechen von Straßenpassanten zu Zwecken der gewerblichen Werbung ist eine sog. Sondernutzung, die einer besonderen Erlaubnis nach den jeweiligen Landesgesetzen bedarf. Diese Erlaubnis kann versagt werden (vgl. Oberverwaltungsgericht OVG Hamburg Bs II 12\85, abgedruckt in NJW 86, 209, Scientology). Die "Ermessensentscheidung" muß jedoch alle Argumente berücksichtigen, auch die Behauptung, es handele sich um "Religionsausübung" oder Glaubenswerbung. Das OVG Hamburg: Die Schranken der für alle geltenden Gesetze gelten auch für Religionsgemeinschaften, "wenn diese am Rechtsverkehr teilnehmen". Deshalb kann es in diesen Fällen "dahingestellt" -also unentschieden- bleiben, ob es sich um eine Religionsgemeinschaft handelt.
Bei derartiger Werbung ohne Sondernutzungserlaubnis kann gegen die Organisation vorgegangen werden (vgl. OVG Hamburg s.o.), aber auch gegen die einzelnen Werber wegen einer Ordnungswidrigkeit, so das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg 2 SS 134\85 OWi, abgedruckt in NJW 86, 2841, Scientology. Gegen diese Entscheidung wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt, diese wurde jedoch vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG 1 BvR 479/86 v. 29.7.86 - AGPF-Materialdienst 21/93) nicht zur Entscheidung angenommen. In der Begründung heißt es, das Ansprechen von Passanten in der dort praktizierten Form "wird vom verfassungsrechtlichen Begriff der Religionsausübung nicht mehr gedeckt, selbst wenn die Beschwerdeführer auch das Ziel verfolgen, neue Mitglieder für ihre Organisation zu gewinnen".
Schon am 29.5.1974 verbot die Stadt München (AZ B 32-064122 A - 38\74-155\72) den Verkauf von Scientology-Büchern auf der Straße mit derselben Begründung.
Das Verteilen von Drucksachen ohne gewerbliche Werbung dürfte dem gegenüber in vielen Fällen durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit abgedeckt sein. Dies hat das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 1377/91) der Scientology-Tarnorganisation KVPM - Kommission für Verstösse der Psychiatrie gegen Menschenrechte e.V. bestätigt.
Entscheidend für den Ausgang derartiger Gerichtsverfahren dürfte meist die umfassende Feststellung des Sachverhaltes durch die Behörde und die umfassende Berücksichtigung aller Gesichtspunkte bei der Entscheidung sein. Beruft sich eine Organisation auf die Religionsfreiheit und wird dieser Gesichtspunkt nicht erörtert, so kann die Entscheidung schon deshalb falsch sein. Das Ergebnis der Prüfung, also die "Ermessensentscheidung" aufgrund einer "Kann-Vorschrift", ist durch das Gericht dann nur noch bedingt nachprüfbar.
Wie bedeutsam diese Sachverhaltsfeststellung sein kann, zeigt eine Reihe anderer Urteile. Beim sog. "Handverkauf" (im Gegensatz zum "Standverkauf") von Zeitungen und Zeitschriften haben Gerichte (so z.B. das OLG Bremen NJW 76,1359) nämlich immer wieder die Sondernutzungserlaubnis für nicht erforderlich erachtet. Hier handele es sich um "nichtgewerbliche" Werbung, um Meinungsäußerung. Bei den Entscheidungen hat es sich durchweg um den Verkauf politischer (kommunistischer) Blätter gehandelt. Es hat sich also nur um geringwertige Waren gehandelt und es wurden keine Folgegeschäfte angebahnt. Keiner der Herausgeber dieser Drucksachen stand im übrigen im Verdacht, überwiegend gewerblich tätig zu sein.
Das Ansprechen von Straßenpassanten
"im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs" verstößt
auch gegen das "Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb" (UWG). Nach
diesem Gesetz kann eine zivilrechtliche Unterlassungsklage erhoben werden,
klageberechtigt sind die Verbraucherorganisationen und alle Konkurrenten.
Der Scientology-Organisation hat das Oberlandesgericht
Stuttgart (2 U 171\75) schon 1976 und das Oberlandesgericht Düsseldorf
(2 U 214\85) das Ansprechen von Passanten verboten.
"... die Werbung
für Bücher und Kurse durch Ansprechen von Straßenpassanten
(ist)
anstößig
und aufdringlich ... und (muß) daher im Sinne von § 1 UWG als
sittenwidrig und
unzulässig
angesehen werden. Ferner kann der Beklagte auch nicht dadurch, daß
er sich
als Kirche bezeichnet,
sein Verhalten der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung entziehen.
Da die Scientology Kirche ihr Gedankengut vorwiegend in den Formen des
geschäftlichen
Verkehrs, nämlich gegen Entgelt, verbreitet, muß sie sich insoweit
auch
den auf dem Gebiet
des Wettbewerbs geltenden Regeln unterwerfen" (Oberlandesgericht
Stuttgart 2 U
171/75 Beschluß vom 30.3.76)
Hier ist es allerdings nicht immer ganz einfach, den richtigen "Beklagten" herauszufinden. Meist werden jedoch die Firmen für die Handlungen auch rechtlich selbstständiger "Vertreter" verantwortlich gemacht.
Bei einer Sammlung bedarf es immer einer Erlaubnis nach dem Sammlungsgesetz, mit oder ohne Stand und ohne daß es auf den Zweck ankommt.
RA Ingo Heinemann
Erstveröffentlichung 15.11.93