Verwaltungsgericht
Berlin 27 A 260.98 Urteil vom 13.12.2001
Beobachtung der Scientology-Organisation
durch den Verfassungsschutz und Einsatz von V-Leuten
Achtung:
Dieses Urteil stammt nicht vom Verfassungsgericht Berlin, wie gelegentlich
berichtet, sondern vom Verwaltungsgericht
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Der Prozess wird in der Zeitschrift "Religion, Staat,
Gesellschaft" Heft 2/2003 (Hg. Besier) von Marco Frenschkowski erwähnt
(http://www.agpf.de/Besier.htm#Zeitschrift),
der ein "Gutachten über den religiösen Chrakter der Scientology
Kirche" verfasst hatte und zwar "aus Anlaß der Verwaltungsstreitsache
Scientology Kirche Berlin e.V. gegen das Land Berlin (Az.: VG A 260.98)".
Frenschkowski erwähnt allerdings einen entscheidenden
Punkt nicht.
Nämlich in wessen Auftrag er dieses Gutachten erstellt
hat.
Es hat sich um ein Parteigutachten gehandelt, also eine
Arbeit im Auftrag der Scientology-Organisation.
Anmerkung zur Form der
Urteilswiedergabe:
Das Urteil enthält
zahlreiche Zitate.
Diese sind oft in lange
Absätze eingebettet und nicht vom Kontext getrennt.
Das macht das Urteil schwer
lesbar.
Deshalb sind die Zitate
hier in eigene Absätze gestellt und eingerückt.
Die Original-Version befindet
sich als PDF unter http://www.Ingo-Heinemann.de/VG-Berlin-27A260-98-VS-Beobachtung.pdf
Der nach folgende Urteilstext
wurde entnommen aus http://www.berlin.de/home/Land/SenJust/Gerichte/VG/presse/archiv/03097/index.shtm
Verwaltungsgericht Berlin VG 27 A 260.98
Urteil vom 13.12.2001 - rechtskräftig - im Volltext:
VG 27 A 260.98
VERWALTUNGSGERICHT BERLIN
URTEIL
Im Namen des Volkes
In der Verwaltungsstreitsache
Scientology Kirche Berlin
e.V.,
vertreten durch die Präsidentin,
Berlin,
Klägers,
Prozeßbevollmächtigte:
g e g e n
das Land Berlin, vertreten
durch die Senatsver-
waltung für Inneres,
Berlin
Beklagten,
Prozeßbevollmächtigte:
hat das Verwaltungsgericht
Berlin, 27. Kammer, aufgrund
der mündlichen Verhandlung
vom 6. Dezember 2001 durch
den Vorsitzenden Richter
am Verwaltungsgericht
den Richter am Verwaltungsgericht
den Richter am Verwaltungsgericht
die ehrenamtliche Richterin
und
den ehrenamtlichen Richter
für Recht erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt,
es zu unterlassen, Mitarbeiter oder Mitglieder des Klägers durch die
Gewährung oder das Versprechen von Geldzahlungen
Verwaltungsgericht Berlin
VG 27 A 260.98 Urteil vom 13.12.2001 Seite 2
oder sonstigen vermögenswerten
Vorteilen zu bestimmen, Daten und Informationen betreffend den Kläger
und/oder seiner Mitglieder im Verfügungsbereich des Klägers auszuspähen
und zu sammeln und dem Beklagten zu übergeben oder in sonstiger Weise
zugänglich zu machen.
Der Beklagte trägt die
Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar, jedoch hinsichtlich der Kosten nur gegen Sicherheitsleistung
in Höhe des beizutreibenden Betrages.
Tatbestand
Mit seiner am 15. Juli 1998
eingegangenen Klage will der Kläger erreichen, daß das beklagte
Land es unterläßt, durch Mitglieder des Klägers als sog.
Vertrauensleute des Landesamtes für Verfassungsschutz gegen Entgelt
zum Zwecke der nachrichtendienstlichen Überwachung Informationen über
den Kläger und dessen Interna zu beschaffen.
Der Kläger ist ein eingetragener
Verein; auf seine Satzung vom 2. Juni 1966 (Anl. B 12) wird verwiesen.
Unstreitig wird der Kläger in Berlin vom Landesamt für Verfassungsschutz
(LfV) beobachtet, wobei auch der Einsatz von Vertrauensleuten in Frage
kommt. Grundlage für die bundesweite – mit Ausnahme von Schleswig-Holstein
– Beobachtung der regionalen Kirchen und sonstigen Teilorganisationen der
Scientology-Organisation (hinfort: SO) ist ein entsprechender Beschluß
der Innenministerkonferenz vom 5./6. Juni 1997, die aufgrund eines ihr
vorgelegten Berichtes der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Frage der
Beobachtung von SO, in der auch Zielsetzung und Vorgehensweise der SO dargelegt
wurden, das Vorhandensein tatsächlicher Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche
Bestrebungen der SO festgestellt und beschlossen hatte, die Organisation
durch die Behörden für Verfassungsschutz beobachten zu lassen.
Die nachfolgenden Berichte der Arbeitsgruppe vom 12. Oktober 1998 (Anl.
B 1) und vom 13./14. Oktober 1999, endgültige Fassung vom 14. Juni
2000 (Auszug daraus: Anl. B 35) sind von der Innenministerkonferenz zur
Kenntnis genommen worden und haben zu keiner Änderung des Beschlusses
über die Beobachtung von SO geführt.
Zur Begründung seiner
Klage trägt der Kläger zunächst folgenden - unstreitig gebliebenen
- Vorfall vor: Ein namentlich benannter und als Zeuge angebotener hauptamtlicher
Mitarbeiter des Klägers - nachfolgend: S - sei in der Zeit vom 16.
April bis 4. Juni 1998 etwa zwölf Mal von zwei männlichen Mitarbeitern
des Landesamtes für Verfassungsschutz des Landes Berlin kontaktiert
worden, die ihre Dienstausweise vorgelegt und sich mit Namen vorgestellt
hätten. Dabei sei erklärt worden, man wolle S als “Insider” als
regelmäßigen Informanten gewinnen; als Gegenleistung seien 500,-
DM monatlich versprochen
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VG 27 A 260.98 Urteil vom 13.12.2001 Seite 3
worden. Bei dem ersten Gespräch
hätten die Verfassungsschützer 300,- DM unter einer Zigarettenschachtel
hinterlassen. Bei einem weiteren Gespräch am 15. Mai 1998 sei die
Zahlung von 5000,- DM als Gegenleistung für einige Informationen angeboten
worden, vor allem darüber, ob der Polizeibeamte D Mitglied des Klägers
sei sowie nähere Informationen über zwei führende Mitarbeiter
des Klägers. S habe sich zunächst mit diesem Ansinnen einverstanden
erklärt, dieses jedoch am nächsten Tag telefonisch widerrufen.
Am 26. Mai 1998 gegen 17.00 Uhr sei S von zwei Verfassungschützern
in der Nähe der S-Bahnstation Ostkreuz angesprochen worden. Als sich
der S nicht habe aufhalten lassen, seien die Beamten hinterher gelaufen
und hätten ein Bündel Hundertmarkscheine gezeigt, die einer in
seiner Hemdtasche bei sich getragen habe und die sofort ausgehändigt
werden könnten. S habe unter Hinweis auf Zeitnot abgelehnt, man habe
ein weiteres Treffen gegen 21.00 Uhr an einer Straßenecke in der
Nähe seiner Wohnung vereinbart. Zu diesem Treffen sei es dann gekommen,
die Beamten hätten nach der Mitgliedschaft des Polizeibeamten D in
der Kirche gefragt und Informationen über das Presse- und Rechtsamt
der Kirche und über die dort tätigen Personen und deren Verantwortungsbereich
gewollt. S sei das Bündel 100,- DM-Scheine, insgesamt 5000,- DM, in
die Hand gedrückt worden. Weiterhin sei auf einen Fragenkatalog verwiesen
worden und dem S seien weitere 5000,- DM in Aussicht gestellt worden, wenn
er diesen Fragenkatalog mit dem Beamten durchginge. In der Folge hätten
noch zwei andere Gespräche am 28. Mai und 4. Juni 1998 stattgefunden,
bei denen die beiden Beamten Fragen nach Interna der Kirche, insbesondere
nach einzelnen Mitarbeitern und deren Funktionen gestellt hätten.
Der Kläger hält
das Anwerben von Mitarbeitern oder Mitgliedern seiner Vereinigung zur Informationsgewinnung
für rechtswidrig, die Voraussetzungen für ein Unterlassungsbegehren
aufgrund der aus dem von ihm beschriebenen Anwerbeversuch folgenden Wiederholungsgefahr
für gegeben. Das „Umdrehen“ seiner Mitarbeiter oder Mitglieder zu
Vertrauensleuten des Verfassungsschutzes stelle jedenfalls einen Verstoß
gegen die Vereinigungsfreiheit dar, die auch den Mitgliederbestand der
Vereinigung schütze. Die Maßnahmen des Landesamtes für
Verfassungsschutz seien weder von der Aufgabenbestimmung noch von den Befugnisnormen
des Verfassungsschutzgesetzes des Landes Berlin gedeckt. Der darin verwandte
Begriff "Be-strebungen" umfasse nur politische Bestrebungen, Politik werde
dabei definiert als "Streben nach Machtanteil oder als Gestaltung des öffentlichen
Lebens". Dieses liege nicht vor, denn er sei eine Religionsgemeinschaft,
bei der es schon am wesentlichen Merkmal politisch motivierten, finalen
Verhaltens fehle. Religion und religiöse Lehren der Scientology enthielten
keinerlei politische Programmatik. Dies zeige die Veröffentlichung
(Anl. K 28) der Church of Scientology International, "Scientology-
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Lehre und Ausübung
einer modernen Religion" (1998); nicht nur aus dem dort wiedergegebenen
Selbstverständnis, sondern aus den angefügten Gutachten namhafter
Religions- und Sozialwissenschaftler folge die ausschließlich religiöse
Motivation und Zielrichtung der Scientology und des Klägers. Soweit
der SO in Deutschland die religiöse Motivation abgesprochen werde
und ihr lediglich wirtschaftliche Interessen unterstellt würden, sei
dies eine grob verzerrende Darstellung. Scientology verstehe sich nach
den Werken des Religionsgründers Hubbard als direkte Fortsetzung des
Werkes von Buddha Shakyamuni; Glaubensinhalt sei die göttliche Natur
der höchsten, transzendenten Wirklichkeiten, Glaubensausübung
sei ähnlich dem Buddhismus das Streben nach einem höchsten Bewußtsein
durch Auflösung eigener Verstrickungen, wobei Hilfe durch Seelsorge
(“Auditing”) gegeben würde.
Darüber hinaus setze
ein Tätigwerden des Verfassungsschutzes voraus, daß tatsächliche
Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche Demokratische
Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes
bestünden. Solche tatsächlichen Anhaltspunkte gebe es nicht.
Dies ergebe sich schon aus der Stellungnahme des Innenministeriums von
Schleswig-Holstein (Kabinettsvorlage 033/1999 vom 20. Januar 1999, Anl.
K 26) zum Beschluß der Innenministerkonferenz hinsichtlich der weiteren
Überwachung von SO, der durch Kabinettsbeschluß in der Kabinettssitzung
vom 02.02.1999 zur Frage der Überwachung der Scientology Kirche folgerichtig
zugestimmt worden (Anl. K 27) sei. Darin heiße es unter anderem wörtlich:
"... Eine politische Betätigung der Scientology-Organisation ist nach
wie vor nicht festzustellen, aber auch der mittelbare politische Einfluß
wird offensichtlich nicht gezielt gesucht; der Bericht stellt hierzu fest:
-
Eine Unterwanderung politischer
Parteien ist derzeit nicht zu erkennen.
-
Bundesweit sind rund 60 aktive
und ehemalige Angehörige des öffentlichen Dienstes als Mitglieder
der ScientologyOrganisation festgestellt worden, ohne daß besondere,
mit der dienstlichen Aufgabe verbundene Aktivitäten für die Scientology
-Organisation festgestellt werden konnten .
-
Von einer systematischen Unterwanderung
der deutschen Wirtschaft kann nicht die Rede sein
-
Damit relativiert der Bericht
die Bedrohungsszenarien, die insbesondere in den Medien mit Bezug auf die
ScientologyOrganisation entworfen worden sind...“.
Alle von der Landesregierung
Schleswig-Holstein - ohne Bezug auf die "Aggressionsklausel" - aufgeworfenen
Kritikpunkte an der Überwachung der Scientology Kirche durch den Verfassungsschutz
gälten gleichsam für das beklagte Land Berlin wie auch für
die übrigen Bundesländer. Die vorliegenden Verfassungsschutzberichte
und
Verwaltungsgericht Berlin
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der Vortrag des Beklagten
im vorliegenden Verfahren zögen voreingenommen, ohne die SO entlastende
Umstände zur Kenntnis nehmen zu wollen, Schlüsse aus nur vereinzelten
Primärquellen der SO, die verfälscht wiedergegeben würden,
weil der konkrete Kontext außer Acht gelassen würde, es am inhaltlichen
Verständnis oder auch nur an einer ordnungsgemäßen Übersetzung
fehle – zum konkreten Vortrag des Klägers hinsichtlich einzelner Quellen
wird auf die Darstellung der Replik nach dem Klägervortrag verwiesen
-. Die herangezogenen Primärquellen stellten nur einen unbedeutenden
Teil des Schriftguts der SO und ihres Gründers Hubbard dar, der weit
überwiegende Teil dieses Schriftgutes bleibe absichtlich unbeachtet,
weil es die gezogenen Schlüsse widerlegen würde. Von einer “Gesamtschau”
könne schon deshalb keine Rede sein. Vor allem aber bezögen sich
der Beklagte und die Landesverfassungsschutzämter ihrerseits auf einseitig
gegen die SO gerichtete Sekundärquellen, wie etwa auf das voreingenommene
Gutachten des Politikwissenschaftlers Jaschke von 1966, dessen wissenschaftliche
Wertlosigkeit sich aus dem Gegengutachten des Dipl. Psych. Sieber vom Dezember
1977 ergebe. Dasselbe gelte für eine gutachterliche Stellungnahme
Prof. Dr. Ralf Abels, die eine einseitig gegen SO gerichtete Materialsammlung
enthalte. Tatsachen, die etwa den in diesen Gutachten enthaltenen Vorwurf
der Unterwanderung des Staates belegen würden, gebe es nicht. So habe
etwa das Landesamt für Verfasssungsschutz des Landes Berlin in einer
Pressemiteilung vom 7. Juli 1998 (GA I, S. 44) erklärt: ”Nach den
bisherigen Feststellungen des Landesamtes für Verfassungsschutz ist
es der Scientology-Organisation (SO) in Berlin nicht gelungen, eine größere
Zahl von Mitgliedern, die im öffentlichen Dienst beschäftigt
sind, zu werben. Bisher wurden lediglich einige wenige Angehörige
oder ehemalige Angehörige des öffentlichen Dienstes als SO-Mitglieder
bzw. –Anhänger erkannt. Richter oder Lehrer befinden sich nicht darunter”.
Wenn danach schon eine nachrichtendienstliche
Beobachtung des Klägers mangels vorliegender Tatsachen, die eine verfassungsfeindliche
Betätigung nahelegten, ausscheiden müsse, gelte dies erst recht
für den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel, der qualifizierten
Anforderungen unterliege. Die nachrichtendienstliche Beobachtung sei zudem
unverhältnismäßig, weil nach vier Jahren Beobachtung keine
aktuellen Verdachtsmomente vom Beklagten vorgetragen werden könnten.
Der Beklagte wiederhole lediglich die seit Jahren immer wieder vorgetragenen
Vorwürfe, ohne belegen zu können, daß die von ihm zitierten
Schriften und Textstellen wesentlicher und untrennbarer Teil des kirchlichen
Gedankenguts sei und daß diesen noch im jetzigen Zeitpunkt Bedeutung
zukomme. Der Einsatz des Verfassungsschutzes und die Verwendung nachrichtendienstlicher
Mittel dienten, da die SO sich nicht verfassungsfeindlich
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VG 27 A 260.98 Urteil vom 13.12.2001 Seite 6
betätige und demzufolge
ein solcher Nachweis auch bei Einsatz des Verfassungsschutzes nicht gelingen
könne, letztlich nur dem politischen Interesse an der weiteren Durchführung
einer “Hexenjagd” gegen die SO, die selbst im Ausland Aufsehen erregt und
zu einem Mitgliederrückgang in den Scientology-Kirchen geführt
habe. Überdies wäre die Anwerbung von Mitarbeitern/Mitgliedern
des Klägers selbst dann rechtswidrig, wenn die Voraussetzungen für
eine verfassungsschutzamtliche Beobachtung unter Einsatz nachrichtendienstlicher
Mittel rechtlich vorläge. Denn eine solche Anwerbung sei jedenfalls
nicht erforderlich, weil das Landesamt für Verfassungsschutz in der
Lage sei, solche Maßnahmen mit eigenen Mitteln – ohne den Einsatz
von Mitarbeitern/Mitgliedern des Klägers – durchzuführen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen,
es zu unterlassen, Mitarbeiter oder Mitglieder des Klägers durch die
Gewährung oder das Versprechenvon Geldzahlungen oder sonstigen vermögenswerten
Vorteilen zu bestimmen, Daten und Informationen betreffend den Kläger
und/oderseiner Mitglieder im Verfügungsbereich des Klägers auszuspähen
und zu sammeln und dem Beklagten zu übergeben oder in sonstiger Weise
zugänglich zu machen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
vorsorglich, ihm für
den Fall des Unterliegens Vollstreckungsschutz zu gewähren.
Er hält den auf die Unterlassung
der Anwerbung von Vertrauensleuten beschränkten Klageantrag für
unzulässig. Es gehe dem Kläger darum, gerichtlich klären
zu lassen, ob die Beobachtung durch den Landesverfassungsschutz und der
Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel als solche rechtmäßig
seien. Soweit sich die Unterlassungsklage nicht auf diese Tätigkeiten
insgesamt beziehe, könne sie sich nur auf andauernde oder unmittelbar
bevorstehende Einzelmaßnahmen beziehen. Der Kläger habe nicht
dargetan, ob solche hoheitlichen Maßnahmen andauerten oder unmittelbar
bevorstünden. Dem Kläger fehle auch das Rechtsschutzbedürfnis
für eine solche einschränkende Klage, weil künftige Rechtsstreitigkeiten
über die Zulässigkeit des Einsatzes nachrichtendienstlicher Mittel
nicht ausgeschlossen würden. Im übrigen wähle der Kläger
den eingeschränkten Unterlassungsanspruch auch nur deshalb, um konkrete
zu unterlassende Handlungen zu unterstellen und damit Aufschluß über
das “Ob” und das “Wie” der Verfassungsschutzmaßnahmen zu gewinnen.
Hierauf werde sich der Beklagte nicht einlassen und im Prozeß keine
Auskunft darüber geben und offenlegen, ob und welche Maßnahmen
gegen den Kläger derzeit laufen; auch werde er über den vorgelegten
Verwaltungsvorgang
Verwaltungsgericht Berlin
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des Verfassungsschutzes
hinaus keine Verwaltungsvorgänge hinsichtlich des Einsatzes einzelner
nachrichtendienstlicher Mittel gegen den Kläger vorlegen. Solche Auskünfte
würden nicht nur dem Wohle des Landes Nachteile bereiten, sondern
sie seien auch im Licht der Entscheidung des BVerfG zu § 99 VwGO nicht
geboten, weil im vorliegenden Verfahren eine umfassende Vorlagepflicht
praktisch die gerichtliche Entscheidung überflüssig machen würde.
Es genüge dem Rechtsschutzbegehren des Klägers völlig, wenn
die Unterlassenspflicht des Einsatzes nachrichtendienstlicher Mittel als
solche festgestellt werde; für die gerichtliche Entscheidung sei keine
Kenntnis erforderlich, ob und welche konkreten Maßnahmen der Beklagte
ergriffen habe oder künftig beabsichtige.
Die Klage sei jedenfalls
unbegründet. Dem Kläger, der sich zwar selbst als Kirche bezeichne,
komme nicht das Grundrecht der Religionsfreiheit zu, weil er nach einhelliger
Rechtsprechung nicht als Religionsgemeinschaft anzusehen sei. Im übrigen
sei es unerheblich, ob er rechtlich als Religionsgemeinschaft oder als
sonstige Gemeinschaft einzuordnen sei, denn die Verfassungsschutzgesetze
konkretisierten immanente Schranken sowohl der Religions- wie der Vereinigungsfreiheit.
Maßgebend sei insofern allein, daß im Wirken nach außen
selbst Religionsgemeinschaften wie jede andere Vereinigung an die freiheitlich-demokratische
Grundordnung gebunden seien. Bei den hier maßgeblichen tatsächlichen
Anhaltspunkten für verfassungsfeindliche Bestrebungen handele es sich
nicht um rein interne, die innere Ordnung der Vereinigung betreffende Aspekte,
sondern um nach außen wirkende, die freiheitlich-demokratische Grundordnung
betreffende Haltungen und Aktivitäten.
Rechtlich sei der Einsatz
nachrichtendienstlicher Mittel nicht an das Vorhandensein von Beweisen
für verfassungsfeindliche Bestrebungen geknüpft. Die Beobachtung
durch die Verfassungsschutzämter diene der Aufklärung, es genüge,
wenn Anhaltspunkte und damit ein Anfangsverdacht für derartige Bestrebungen
bestünden. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen,
daß der Verfassungsschutz sich auf altbekannte Anhaltspunkte und
Literaturstellen berufe, aber keine neuen Belege erbringe. Soweit das Gesetz
die Beendigung des Einsatzes nachrichtendienstlicher Mittel nach Zweckerreichung
oder Nichterreichbarkeit des Zwecks verlange, bedeute dies nur, daß
die Ergebnisse der Arbeit der Verfassungsschutzbehörden aktuell sein
müßten. Abgesehen davon, daß es durchaus neue und konkrete
Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen des Klägers
gebe, könnten sich diese selbstverständlich auch aus älteren
Lehren oder Bekundungen ergeben, denen der Kläger nach wie vor folge.
Es komme für die erforderliche Aktualität nur darauf an, ob derartige
ältere – verfassungsfeindliche - Programme weiterhin in die Wirklichkeit
umgesetzt werden sollten.
Der Einsatz nachrichtendienstlicher
Mittel sei auch verhältnismäßig. Er sei geeignet, beim
Kläger verfassungsfeindliche Bestrebungen oder Tätigkeiten zu
erforschen und
Verwaltungsgericht Berlin
VG 27 A 260.98 Urteil vom 13.12.2001 Seite 8
hierfür die erforderlichen
Quellen zu erschließen. Es sei von großer Bedeutung, mit nachrichtendienstlichen
Mitteln Aufschlüsse über das interne Bespitzelungssystem, die
Einflußnahme auf Spitzenpositionen in Politik, Justiz, Wirtschaft
und Medien, den auf solche Zwecke gerichteten Einsatz von Computerprogrammen,
finanzielle Verflechtungen und internationale Kontakte zu gewinnen, was
erst nach einem längerem Zeitraum möglich sei. Die Maßnahmen
seien auch erforderlich, denn die notwendigen Erkenntnisse könnten
nicht aus dem öffentlich zugänglichen Material gewonnen werden,
weil dieses wegen der Außendarstellung nur Anhaltspunkte liefern
könne, die zur Ergebnisfindung wichtigen internen Vorgänge und
Bestrebungen daraus aber nicht hinreichend erkennbar seien. Der Einsatz
nachrichtendienstlicher Mittel sei schon wegen der hierarchischen und nach
außen abgeschotteten Binnenstruktur der Organisation des Klägers
eine adäquate Reaktion auf seine Tätigkeiten; die Information
aus allgemein zugänglichen Quellen reiche nicht aus. Der Einsatz nachrichtendienstlicher
Mittel stehe auch nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden
Sachverhalts. Die möglichen Beeinträchtigungen der freiheitlich-demokratischen
Grundordnung durch die weltumspannende und expansive Organisation, der
der Kläger angehöre, stellten eine nicht unerhebliche Gefährdung
dar. Demgegenüber wiege die Beobachtung des Klägers durch die
Verfassungsschutzbehörden nicht sonderlich schwer, zumal es der Kläger
selbst sei, der immer wieder die Beobachtung durch den Verfassungsschutz
in die Öffentlichkeit trage. Der Kläger werde im übrigen
durch die Beobachtung nicht erheblich in seinen grundrechtlich geschützten
Tätigkeiten behindert. Hier zeige sich der Unterschied zu politischen
Parteien, bei denen schon die Beobachtung durch den Verfassungsschutz bei
potentiellen Wählern und Mitgliedern Befürchtungen auslöse,
die ihre politischen Erfolgschancen erheblich beeinträchtigen könnten.
Auch von einer unzulässigen Dauerbeobachtung könne auf absehbare
Zeit keine Rede sein. Erst nach einer angemessenen Beobachtung könne
man wissen, ob auch die Dauer im Hinblick auf die gewonnenen Ergebnisse
und die dadurch bestätigten oder widerlegten Gefahren angemessen gewesen
sei. Dabei sei auch zu berücksichtigen, daß der Aufbau einer
Informationsquelle bei einer Vereinigung wie der des Klägers schwierig
und zeitaufwendig sei. Erforderlichkeit und angemessene Dauer könnten
nicht bedeuten, daß schon am Anfang nachrichtendienstlicher Tätigkeiten
Ergebnisse vorgelegt werden müßten, die den Erfolg der Beobachtung
bewiesen. Eine solche Vorlage würde zudem den Zweck der Beobachtung
gefährden, weil dann Quellen zu erörtern seien, die gerade den
Erfolg sicherstellen sollten.
Hinsichtlich der sich aus
den schriftsätzlich eingereichten Belegen, aus denen nach seiner Auffassung
Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen herzuleiten seien,
trägt der Beklagte einführend vor: Der Kläger sei Teil einer
Organisation, bei der tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht
verfassungsfeindlicher Bestrebungen bestünden.
Verwaltungsgericht Berlin
VG 27 A 260.98 Urteil vom 13.12.2001 Seite 9
Bereits aus einem Organigramm
(Anl. B 11) unter dem Titel “The Command Chart of Scientology” – vom Beklagten
übersetzt mit ”Die Kommandostruktur der Scientology-Organisation“
– werde deutlich, daß die SO mit ihren Unterorganisationen von der
Zentrale in Los Angeles aus länderübergreifend wie ein Wirtschaftskonzern
strukturiert und organisiert sei. Die Einbindung des Klägers in die
streng hierarchische nationale und internationale Struktur, die durch totalen
Gehorsam “von oben nach unten” gekennzeichnet sei, werde u.a. durch §
8 der Satzung des Klägers verdeutlicht, wonach er “Bestandteil einer
international verbreiteten und hierarchisch aufgebauten Kirchengemeinschaft”
sei, “die international von der Mutterkirche geleitet und vertreten wird”,
wobei als Mutterkirche “die hierarchische Gliederung ... die unter der
Scientology International (USA ) ... derzeit aufgebaut und tätig ist”
zu verstehen sei. Dementsprechend könne bei der Beurteilung, ob tatsächliche
Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen bestünden,
nicht allein auf den Kläger abgestellt werden, sondern es müßten
insgesamt die Betätigungen der Gesamtorganisation SO und insbesondere
auf die Publikationen des Gründers Hubbard und anderer offizieller
Vertreter der SO betrachtet werden.
Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche
Bestrebungen sind nach Auffassung des Beklagten bei der gebotenen „Gesamtschau“
in folgenden Punkten zu sehen:
a) Begrenzung der
Menschenrechte nur für “Ehrliche” und den internen Unterdrückungsapparat
der SO: Aus zahlreichen repräsentativen Äußerungen der
SC-Organisation werde erkennbar, daß Scientology den vollen Umfang
der Freiheiten und Menschenrechte nicht auf alle Menschen erstrecken, sondern
auf bestimmte Individuen ("Nicht-Aberrierte", "Clears", "Operierende Thetane")
beschränken will. Die Zuerkennung von Rechten nur an Auserwählte
nach dem Duktus der SO bedeute die Außerkraftsetzung tragender Prinzipien
des Grundgesetzes für alle übrigen Mitglieder der Gesellschaft,
die ihre Menschen- und Bürgerrechte nach scientologischem Verständnis
verwirkt hätten. Schon nach Hubbard solle die Dianetik eine alle Wissens-
und Lebensbereiche umfassende therapeutische Technik sein. Diese solle
auch in verfassungsrechtliche Grundpositionen eingreifen. So formuliere
Hubbard im Buch “Dianetik” (Anlage B 14) auf S. 487:
"Vielleicht werden in
ferner Zukunft nur dem Nichtaberrierten Bürgerrechte verliehen. Vielleicht
ist das Ziel irgendwann in der Zukunft erreicht, wenn nur der Nichtaberrierte
die Staatsbürgerschaft erlangen und davon profitieren kann. Dies sind
erstrebenswerte Ziele, deren Erreichung die Überlebensfähigkeit
und das Glück der Menschheit erheblich zu steigern vermöchten.".
Eine Ausgabe der Scientology-
Zeitschrift "Freiheit" aus dem Jahr 1997 (Anl. B 15) enthalte auf der letzten
Seite (S. 57) eine Publikation von Hubbard mit der Überschrift "Ehrliche
Menschen haben auch Rechte", aus der zu zitieren sei:
"Wenn Sie die Technologie
des Verstandes kennen, dann wissen Sie, daß es ein Fehler
ist,
Verwaltungsgericht Berlin
VG 27 A 260.98 Urteil vom 13.12.2001 Seite 10
"individuelle Rechte"
und "Freiheit" als Argumente zu verwenden, um diejenigen zu schützen,
die nur zerstören würden. Individuelle Rechte wurden nicht entwickelt,
um Kriminelle zu schützen, sondern um ehrlichen Menschen Freiheit
zu bringen. Dieser Schutzbereich wurde dann von denjenigen ausgenützt,
die sogenannte "Freiheit" und "persönliche Freiheit" brauchen, um
ihre eigenen zweifelhaften Aktivitäten zu verdecken. Freiheit ist
für ehrliche Menschen. Kein Mensch der selbst nicht ehrlich ist, kann
frei sein - er befindet sich in seiner eigenen Falle ... Wenn jemand versucht,
sich auf seine "individuellen Rechte" zu berufen, um sich vor einer Untersuchung
seiner Taten zu schützen, dann verringert er in genau dem Ausmaß
die Zukunft der individuellen Freiheit- denn er selbst ist nicht frei.
Jedoch beeinträchtigt er andere, die ehrlich sind, indem er ihr Recht
auf Freiheit verwendet, um sich selbst zu schützen ... Freiheit ist
für ehrliche Menschen. Persönliche Freiheit gibt es nur für
diejenigen, die die Fähigkeit haben, frei zu sein.”
Die sich nicht allein im internen
Verhältnis gegenüber den Mitgliedern manifestierenden Vorstellungen
über die Zuerkennung von Rechten nur an Auserwählte nach dem
Duktus der SO bedeute die Außerkraftsetzung tragender Prinzipien
des Grundgesetzes für alle Mitglieder der Gesellschaft, die ihre Menschen-
und Bürgerrechte nach scientologischem Verständnis verwirkt hätten.
So heiße es in einer Rede des führenden Repräsentanten
der SO David Miscavige (Anl. B 38):
“Wir werden allen Menschen
in Deutschland diese Wahrheit und die Freiheit bringen, in der ehrliche
Wesen Rechte haben und in welcher der Mensch die Freiheit hat, zu größeren
Höhen aufzusteigen”.
Dieser mit der Verfassung nicht
im Einklang stehende Grundsatz werde beispielsweise auch im Buch "Scientology
- Die Grundlagen des Denkens" (Anl. B 13, S. 153) sowie im "Handbuch der
Dianetik-Verfahren" (Anl. B 14, S. 487) vertreten. Dem entspreche eine
Aussage in der Publikation "Impact", dem Magazin der "International Association
of Scientologists" (IAS), für das Jahr 1998 (Anl. B 16) auf Seite
45:
"Der Zweck der IAS ist,
die Scientology-Religion und Scientologen in allen Teilen der Welt zu vereinigen,
zu fördern, zu unterstützen und zu schützen, damit die Ziele
der Scientology, wie L. Ron Hubbard sie aufgestellt hat, erreicht werden:
Eine Zivilisation ohne Geisteskrankheit, ohne Verbrecher und ohne Krieg,
in der die Fähigen erfolgreich sein und ehrliche Wesen Rechte haben
können, . . . ".
Wegen weiterer Einzelheiten
über diese als "Freiwild"-Gesetz ("Fair Game") bezeichneten Verfolgungspraktiken
werde auf S. 19/20 der Schrift des hamburgischen Verfassungsschutzes “Der
Geheimdienst der Scientology-Organisation” (Anl. B 6) sowie auf S. 22 bis
27 der Broschüre “Scientology - eine verfassungsfeindliche Bewegung”
des bayerischen Verfassungsschutzes (Anl. B 7) verwiesen.
Verwaltungsgericht Berlin
VG 27 A 260.98 Urteil vom 13.12.2001 Seite 11
b) Das Rechtssystem
von SO ziele auf eine Beeinträchtigung des Grundsatzes der Rechtmäßigkeit
der Verwaltung und der Unabhängigkeit der Gerichte. Die Organisation
habe 1961 das "Department of Government Affairs” eingerichtet. In dem entsprechenden
Richtlinienbrief (“HCO PL”) vom 15. August 1960 habe Hubbard ausgeführt:
"
Ziel des Departments
ist es, Regierungen und feindlich gesinnte Philosophien oder Gesellschaften
in einen Zustand völliger Übereinstimmung mit den Zielen von
Scientology zu bringen. . . Dringen Sie in solche Einrichtungen ein. Kontrollieren
Sie solche Einrichtungen."
(Hamburger Broschüre S.
14, Anl. B 6). Die Methode zur Umsetzung dieses Ziels werde in der den
Verfassungschutzbehörden 1997 bekanntgewordenen "Hubbard-Anweisungen
vom 13. März 1961" beschrieben ( Anl. B 17):
"Verschlechtern der öffentlichen
Meinung und der Haltung gegenüber Gesellschaft und Personen, die Zwecke
entgegen den Zielen der Scientology haben, ständigen Druck auf Regierungen
ausüben, um Gesetzgebung pro Scientology zu schaffen und um Anti-Scientology-
Gesetzgebung von Gruppen zu verhindern, die der Scientology entgegenstehen
".
Die Anweisung enthalte auch
unter der Rubrik "Operation" eine konkrete Handlungsanweisung, wie die
zuvor unter "Aktionen" aufgeführten Ziele durchgesetzt werden müßten:
"Die Aktion, eine Pro-Scientology-Regierung
zustande zu bringen, besteht darin, daß man einen Freund bei der
höchsten erreichbaren Regierungsperson schafft, die man erreichen
kann und daß man sogar einen Scientologen in häuslichen oder
untergeordneten Posten in dessen Nähe einsetzt und dafür sorgt,
daß Scientology seine persönlichen Schwierigkeiten und seinen
Fall löst."
Ziel sei auch die Übertragung
der Rechtsvorstellungen der Organisation auf die Gesellschaft. So heiße
es im Richtlinienbrief vom 27. März 1965, korrigiert und wieder herausgegeben
am 15. Oktober 1985:
"Wenn wir über einen
erstklassigen Gesetzeskodex und eine Rechtssystem verfügen, die den
Menschen echte Gerechtigkeit bringt, werden wir die Gesellschaft schnell
überschwemmen ... Wo wir versagen, unsere eigene Administration, Technologie
und unser eigenes Rechtssystem auf die Gesellschaft um uns herum anzuwenden
... werden wir versagen....Reagieren Sie nicht auf Scientology-Recht als
wäre es Wog-Gesetz. Wog-Gerichte sind wie ein Würfelspiel”.
An anderer Stelle (vgl. Stichwort
"Justice" in L.R. Hubbard in "Modern Management Technology Defined') sei
ausgeführt:
Gerechtigkeit ist in
diesem Zusammenhang dabei als das zu verstehen, was der Organisation nützt."
Diese Vorstellungen gepaart
mit den o.a. Zielen der Rechtlosteilung von "Aberrierten" belegten, daß
in einem scientologischen Rechtssystem fundamentale rechtsstaatliche Prinzipien
wie Unabhängigkeit der Verwaltung, Rechtsweggarantie, Unabhängigkeit
der Gerichte und Gleichheit vor dem Gesetz
Verwaltungsgericht Berlin
VG 27 A 260.98 Urteil vom 13.12.2001 Seite 12
nicht mehr gelten sollten.
Die Organisation des Klägers
lasse auch gegenwärtig keinen Zweifel an ihrer verfassungsfeindlichen
Einstellung: Am 26. und 27. Februar 1999 habe die IAS einen "Münchner-Freiheits-Kongreß"
unter der Losung "Der Wendepunkt für das nächste Jahrtausend"
veranstaltet, in der der niederländische SO-Funktionär und Leiter
dieser Veranstaltung, Andrik Schapers, erklärt habe, daß seine
Organisation das demokratische System in Deutschland ablehne und auch die
derzeitige Politik in Deutschland nicht akzeptieren könne.
c) Scientology beabsichtige,
den gesamten Planeten zu "clearen", mithin strebe sie eine Weltherrschaft
an. Diese Vorstellung, die bei etwaiger Zuerkennung transzendentaler Bezüge
letztlich auf die Errichtung einer Theokratie hinauslaufe, jedenfalls diktatorische
Züge aufweise, stelle ein allgemeines Ziel der Gesamtorganisation
dar, das beispielsweise wie folgt belegt werden könne: Die Zeitschrift
"Impact" der IAS enthalte in der Ausgabe 74/1997 (Anl. B 18) einen Aufsatz
Hubbards aus dem Jahre 1966 unter der Überschrift "Die Zeiten müssen
sich ändern". Darin heiße es: (S. 4)
“Wir haben einen Weg,
um dies zustande zu bringen. Wir sind die einzige Gruppe auf der Erde,
die tatsächlich über eine funktionsfähige Lösung verfügt.
Es ist an der Zeit, daß wir uns dieser Tatsache bewußt werden
und diese Lösung gebrauchen, jeder einzelne von uns. ... Wenn jeder
von uns immer höhere Effektivität erlangt, können wir schließlich
gemeinsam genügend Druck ausüben, um die Dinge in Ordnung zu
bringen”. (S. 5) “Wir besitzen die technischen Materialien. Wir schaffen
unseren Weg schon heute - und wir schaffen den ganzen Weg. Jetzt dürfen
wir nicht innehalten. Es gibt keine einzige Sache, die wir noch zusätzlich
herausfinden müßten, um dies alles zu schaffen”.
Das Konzept der auf Staaten
bezogenen Clear-Kampagnen, die letztlich im “clear planet” münden
sollen, stellten keineswegs nur eine Art eschatologischer Endzeithoffnungen
dar, sondern ein konkretes, in einzelnen Staaten zu verwirklichendes und
zugleich globales Revolutionsprojekt dar. Der derzeitige Zustand der Nationen
werde in einer Verlautbarung der Scientology-Kirche Frankfurt e.V. vom
10. Juli 1999 (Anl. B 34) zur Anarchie erklärt. Die “Clear Deutschland-Kampagne”
werde in einer Weise verstanden, daß “cleare” Mitglieder der Organisation
systematisch in gesellschaftliche Schlüsselpositionen in Justiz, Verwaltung,
Wirtschaft und Kultur eines Landes eindringen sollten. Derartige Bestrebungen
seien im Abschlußbericht der Arbeitsgruppe der Verfassungsschutzbehörden
vom 6. Mai 1997 (Anl. B 5, S. 58-68, 74) näher dargestellt. Weitere
offizielle Äußerungen belegten gleichfalls, daß es sich
beim Lehrgebäude Hubbards und seiner Schüler nicht um eine abstrakte
Weltutopie handelt, sondern daß man sich im nationalen und internationalen
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VG 27 A 260.98 Urteil vom 13.12.2001 Seite 13
Bereich auf dem Weg zum
Erreichen der Obergewalt in der Gesellschaft wähne. Dabei soll die
Macht anders als durch die herkömmliche "Eroberung durch die Regierungen"
erstritten werden. Die Erlösung solle nicht im Jenseits, sondern im
Rahmen einer diesseitigen Konzeption mit Verwirklichungsanspruch und –strategie
erfolgen:
"Wir haben unsere Technologie-Ziele
erreicht. Jetzt müssen wir nur noch unsere ... gesellschaftlichen
Ziele erreichen"
(HCO-Informationsbrief vom
21.08.1963, Rons Journal Nr. 6, zitiert in Anl. B 35, S. 2 unten).
Im "Organisationsführungskurs
grundlegender Mitarbeiter - Hut Band 0" (Anl. B 36) aus dem Jahre 1999,
werde klargestellt:
"Demokratie ist nur in
einer Nation von Clears möglich" (S. 124).
"Wir arbeiten daran,
für Scientology und Scientologen in Orgs überall eine sichere
Umgebung zu schaffen. Die gefährliche Umgebung der Wog-WeIt wird nur
dann weiterbestehen und uns Schwierigkeiten machen, wenn wir es versäumen,
unsere sichere Umgebung über die ganze Welt auszudehnen" (S. 659).
"Wir können also
auf der Grundlage tatsächlicher Nachweise den Schluß ziehen,
daß die erste wahre Demokratie dann auftauchen wird, wenn wir jedes
Individuum von dem bösartigeren reaktiven Impulsen befreit haben"
(S. 652).
Da solche immer wieder variierten
programmatischen Äußerungen und Weisungen auch derzeit als verbindlich
bezeichnet würden, handele es sich nicht um überkommende "Heilslehren",
sondern um konkrete Handlungsprogramme, deren konkrete Gefährlichkeit
durch internationale Verflechtungen, Expansionswille und geradezu konspiratives
Verhalten belegt werde. Nach dem vorgenannten "Organisationsführungskurs"
hätten "Clears" überall in der Verwaltung und dem Berufsleben
ihren festen Standort einzunehmen und durchzusetzen. Kennzeichnenderweise
werde das Bild der "Zahnrad-Organisation" benutzt und der Gehorsam gegenüber
übergeordneten Befehlen betont (S. 121). Wirkliche Unterdrücker
sollten "umgedreht" oder "entfernt" werden (S. 45). Kennzeichen sei das
Bewußtsein der Überlegenheit nicht nur der richtigen internen
"Technik", sondern der Berechtigung zur Übertragung dieser Technik
auf alle anderen Organisationen, insbesondere die jeweilige staatliche
Verwaltung. Zentrale Aspekte der demokratischen Verantwortlichkeit der
Verwaltung und der Gesetzesbindung von Verwaltung und Gerichtsbarkeit werden
durch diese Abhängigkeit und "Außengesteuertheit" eingeschleuster
Mitglieder gefährdet. Sie seien nicht mehr dem parlamentarischen Gesetzgeber
gegenüber verantwortlich und durch diesen legitimiert, sondern würde
ihre eigentliche Verantwortung in der Ausdehnung der Ideologie und der
Unterwanderung und "Umkehrung" rechtsstaatlicher Institutionen sehen.
d) Absage an weitere
rechtstaatliche Grundsätze: In der bereits 1959 erschienenen
Verwaltungsgericht Berlin
VG 27 A 260.98 Urteil vom 13.12.2001 Seite 14
Schrift "Handbuch des Rechts"
(Anl. B 19) äußere sich Hubbard zur Funktion des scientologischen
Rechts und des anzustrebenden Rechtssystems. Kennzeichnenderweise stehe
im Mittelpunkt die nachrichtendienstliche Tätigkeit, die dazu diene,
"Freunde von Feinden zu unterscheiden" (a.a.O., S. 2). Unabhängige
Gerichte seien nicht vorgesehen. Ein nicht an Recht und Gesetz gebundener
Nachrichtendienst erforsche Sachverhalte und ergreife präventive Maßnahmen.
Für die Untersuchungen über die Schuld eines Verdächtigten
werde unter Verstoß gegen die im Grundgesetz konkretisierten Prinzipien
der Menschenwürde, des rechtlichen Gehörs und des Rechtsstaatsprinzips
die Anwendung eines dem Lügendetektor ähnlichen "E-Meters" freigestellt
(a.a.O., S. 4, 5 und 8 f). Das Kapitel Bestrafung enthalte deutliche Aufforderungen
zur Selbstjustiz. Externe Gegner würden verfolgt und regelrecht der
Vernichtung preisgegeben (Engelmann, BayVBL 1998, 360; vgl. auch "Das Freiwild-Gesetz"
in "Der Geheimdienst der ScientologyOrganisation", Hamburger Broschüre,
Anl B 6, S. 18).
e) Verächtlichmachen
der Demokratie und ihrer Repräsentanten: Seit den Urteilen des BVerfG
zur "Sozialistischen Reichspartei" und zur "Kommunistischen Partei Deutschlands"
gelte die planmäßige Hetze von Parteien und anderen Gruppen
gegen Repräsentanten des Bundesrepublik Deutschland durch gehäufte
Beschimpfungen, Verdächtigungen und Verleumdungen als Beleg für
den Kampf gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung. Es gehe dem
Kläger bei seinen Angriffen auf Politiker und Repräsentanten
der Kirche nicht nur um - erlaubte - Teilnahme an der ggf. auch mit "harten
Bandagen" ausgetragenen politischen Auseinandersetzung, sondern um Einschüchterung,
Bespitzelung und berufliche Vernichtung - insofern exakt den Vorgaben Ron
Hubbards zum Umgang mit "nicht Kooperativen" folgend. Dabei werde mit regelrechten
geheimdienstähnlichen Methoden versucht, personenbezogene Daten über
Gegner zu ermitteln, so im Falle der Leiterin der Hamburger Arbeitsgruppe
Scientology Frau Caberta (Beweis: Behördenzeugnis, Anl. B 37).
Wenn sich der Kläger
insofern auf die "Gegenschlagstheorie" und die Freiheit zur politischen
Auseinandersetzung berufe, dann verkenne er, daß es vorliegend nicht
um ein Verfahren wegen Beleidigung oder Schadensersatz gehe. Die Meinungsfreiheit
im politischen Kampf bleibe dem Kläger unbenommen. Ebenso unbenommen
müsse es den Verfassungsschutzbehörden aber bleiben, in solchen
Äußerungen Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen
zu sehen. Die Verfassungsschutzgesetze seien insofern allgemeine Gesetze
im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG.
f) Mißachtung
der im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte: Im Innenverhältnis
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VG 27 A 260.98 Urteil vom 13.12.2001 Seite 15
seien Vereinigungen den
Mitgliedern gegenüber nicht Grundrechtsadressaten. Wenn im Falle des
Klägers dennoch im Hinblick auf Grundrechte erhebliche Anhaltspunkte
für verfassungsfeindliche Bestrebungen konstatiert werden könnten,
folge das vor allem im Hinblick auf die grundsätzliche Einstellung
zu Nichtmitgliedern und "Aussteigern" und auf die auch im "Innenverhältnis"
verbindliche Menschenwürde der Mitglieder. Auch diese Kriterien habe
das BVerfG im "Zeugen Jehovas-Urteil” selbst für Religionsgemeinschaften
hervorgehoben. Sie gälten für sonstige Vereinigungen erst recht.
Es bestünden erhebliche Anhaltspunkte, daß die scientology-eigenen
Techniken des "Auditing" und "Clearing" mit dem Menschenbild des Grundgesetzes,
mit Selbstbestimmung, Eigenverantwortung und Vermeidung einer "Objektstellung"
des Menschen nicht vereinbar seien. Insbesondere bestünden Anhaltspunkte
zu der Annahme, daß die Mitglieder einer regelrechten Gehirnwäsche
unterworfen würden, daß seelische Gesundheit einseitig definiert
und dadurch massiv beeinträchtigt und gefährdet werde (Anl. B
39). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehörten
das menschliche Leben und die körperliche Unversehrtheit zu den Rechtsgütern,
die der Staat selbst gegenüber wirklichen Religionsgemeinschaften
zu schützen habe. Es sei damit relevant, inwieweit durch die geschilderten
Verfahren die Gesundheit von Mitgliedern und Austrittswilligen beeinträchtigt
werde. Im Falle des Klägers komme erschwerend hinzu, daß er
schon in seinen " Werbeaktionen" erkennbar die Notlage von Arbeitslosen
ausnutze, um seine Expansionspläne zu verwirklichen (vgl. Anl. B 40).
Sei der Betroffene erst einmal eingebunden und auf dem Weg zum "Clear",
dann verdeutliche das als Anlage B 41 beigefügte Bulletin Nr. 39 vom
06.06.1999 des "Inspector General Network", was es aus scientologischer
Sicht mit dem Begriff des "Clear" auf sich habe:
"Die Definition von Clear
ist: Ein Wesen, das seinen eigenen reaktiven Verstand nicht mehr hat".
Diese klare Absage an Selbstbestimmung,
Individualität und das Menschenbild der Aufklärung sei zugleich
eine Absage an das Menschenbild des Grundgesetzes - ein eindeutiger Beleg
dafür, daß der Kläger auch gegenwärtig und systematisch
die im Grundgesetz niedergelegten Menschenrechte mißachte. Da die
Menschenwürde die Grundlage jeglicher staatlicher Ordnung sei, könne
sich der Kläger insofern auch nicht darauf berufen, daß es sich
bei seinen diesbezüglichen Praktiken um innere Angelegenheiten der
Vereinigung handele.
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VG 27 A 260.98 Urteil vom 13.12.2001 Seite 16
Der Kläger antwortet
- auszugsweise - auf die eben angeführten konkreten Vorhaltungen des
Beklagten wie folgt:
a) Eine Begrenzung
der Menschenrechte nur für “Ehrliche” und einen internen Unterdrückungsapparat
der SO gebe es nicht. Das Zitat aus dem Buch Dianetik von sei seit Jahrzehnten
überholt und stelle in keiner Weise ein aktuelles gültiges Ideal
von Hubbard geschweige denn von der Scientology Kirche dar. Letzteres ergebe
sich bereits aus dem ebenfalls von Hubbard verfaßten Glaubensbekenntnis
der Kirche, das eindeutig die allgemeinen Menschenrechte als gottgegebene
Rechte postuliere, und aus zahlreichen anderen Richtlinien und Veröffentlichungen.
Im "Kodex eines Scientologen", zu dem sich jeder Scientologe verpflichte,
heiße es ausdrücklich in Ziffer 9 als Selbstverpflichtung:
"Den Grundsatz des gleichen
Rechts für alle anzunehmen." (Anl. K 72 und Anl. K 42, S. 624).
Hubbard habe sich von früheren
Gedanken distanziert; in der gesamten Scientology Literatur ab 1952 sei
kein weiterer Hinweis auf diese Idee zu finden. Bei Verfassen des Buches
Dianetik im Jahre 1950 sei weder die Scientology Religion schon gestiftet
noch die Scientology Kirche gegründet gewesen, dies sei erst zwei
bzw. vier Jahre später erfolgt. In einer Anmerkung im Einbanddeckel
des Dianetik-Buches werde ausdrücklich darauf hingewiesen, obgleich
diverse Lehrsätze später weiterentwickelt worden seien, werde
das Buch dennoch in seiner ursprünglichen Fassung beibehalten, um
seine Authentizität zu bewahren (Anl. K 73). Mit dem angeblichen Ideal,
daß nur Clears Bürgerrechte hätten, seien weder das religiöse
Erkenntnis - die Aufdeckung der unsterblichen, ewigen Natur der Geistseele
- noch die kirchlichen Entscheidungen bei der Auswahl von Personen und
deren Ernennung für bestimmte Aufgabenbereiche – wobei ein “Clear”
keineswegs mehr Rechte habe als andere Mitarbeiter - in Einklang zu bringen.
Es werde weder im innerkirchlichen Bereich noch im außerkirchlichen
Bereich ein Ideal propagiert, wonach nur Clears die Bürgerrechte hätten.
Auch das weitere im Dianetik-Buch genannte angebliche Ideal, daß
nur Personen, die Clear sind, sich ehelichen und Kinder zeugen sollten,
sei obsolet und habe keinerlei Bedeutung im Leben der Mitglieder. Scientologen
heirateten Nicht-Scientologen und hätten mit ihnen Kinder ebenso wie
Scientologen untereinander heirateten, dabei sei der Status Clear ganz
gleichgültig. In dem Statement von Miscavige (Anl. B 38) beziehe sich
dieser lediglich auf Hubbards Aufsatz “Ehrliche Menschen haben auch Rechte”
(Anl. B 15, S. 57). Dieser Aufsatz werde wie alle anderen Quellen zum Thema
“Eingrenzung der Bürgerrechte auf Ehrliche” vom Beklagten völlig
mißverstanden und – wie bei vollständiger Lektüre des Aufsatzes
auch deutlich werde – in sein Gegenteil verkehrt. Es handele sich lediglich
um ein religiöses Traktat, das zum Ausdruck bringen solle,
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VG 27 A 260.98 Urteil vom 13.12.2001 Seite 17
daß die eigentliche
Freiheit die Freiheit des eigenen geistigen Selbst darstelle und diese
Freiheit voraussetze, daß der Mensch ehrlich mit sich selbst und
seinen Mitmenschen ist. Sei er es nicht, so führe er sich selbst in
eine Form von "geistiger Gefangenschaft" oder "Sklaverei ", ziehe sich
von den Menschen und der Welt zurück und verdamme sich damit selbst.
Ein solcher Mensch habe damit seine Freiheit im geistig-spirituellen Sinne
bereits eingebüßt, wenngleich er die politischen Freiheitsrechte
noch besitze. Dennoch sei ein solcher Mensch geistig unfrei und dabei,
sich selbst und seine Mitmenschen durch seine geistige Unfreiheit zu zerstören
und damit zugleich seine politischen Freiheitsrechte. Hubbard weise den
Weg aus dieser geistigen Unfreiheit, der allein darüber führe,
ihm seine Unehrlichkeit aufzuzeigen, indem diese Person
"ihrer eigenen Verantwortung
in der Gesellschaft ins Auge sieht und sich wieder in Kommunikation mit
ihren Mitmenschen, ihrer Familie und der ganzen Welt begibt".
Auf dieser Grundlage würde
die Menschheit dem scientologischen Ideal einer Welt ohne Krieg und Kriminalität
wesentlich näher kommen, wie es im letzten Satz dieses Aufsatzes folgendermaßen
formuliert sei:
"An dem Tag, an dem wir
einander vollständig vertrauen können, wird es Frieden auf der
Erde geben. Stehen Sie nicht dieser Freiheit im Weg. Seien sie vielmehr
selbst frei."
Ein weiteres gewolltes Mißverständnis
und eine völlige Verdrehung des Sinngehaltes liefere der Beklagte
bezüglich der Sätze:
"Jemandes Recht auf Überleben
ist direkt mit seiner Ehrlichkeit verknüpft. . . Freiheit ist für
ehrliche Menschen da, persönliche Freiheit existiert für diejenigen,
die die Fähigkeit besitzen, frei zu sein."
Was Hubbard hier äußere,
sei ebenfalls keine programmatische Forderung, dem Unehrlichen seine Freiheitsrechte
abzuerkennen. Nach dem Verständnis von Scientology werde vielmehr
gesagt, daß der unehrliche Mensch sein Recht auf das (geistige) Überleben
in demselben Maße selbst behindere, wie er unehrlich sei, je unehrlicher
um so unfreier sei er, um so weniger geistige Überlebensfähigkeit
besitze er. Das sei eine Beschreibung dessen, was sich auf geistig-spiritueller
Ebene abspiele, es gehe nicht darum, dem gefehlten Menschen seine Bürgerrechte
abzusprechen.
Auch das Zitat aus dem Aufsatz
"Die Ziele der Scientology" werde mutwillig in sein Gegenteil verdreht.
Das Zitat laute vollständig folgendermaßen:
"Eine Zivilisation ohne
Wahnsinn, ohne Verbrecher und ohne Krieg, in der der Fähige erfolgreich
sein kann und ehrliche Wesen Rechte haben können und in der der Mensch
die Freiheit hat, zu größeren Höhen aufzusteigen - das
sind die Ziele von Scientology."
Der Beklagte lasse den scientologischen
Kontext, in dem diese Äußerung gemacht worden sei, außer
Acht . Es gehe um die Erkenntnis, daß der Fähige oder der Ehrliche
in der heutigen Zeit oft die berechtigten Früchte seines Tuns und
Werkens verliere, weil sie ihm von anderen, übelwollenden Menschen
streitig gemacht würden oder auch in
Verwaltungsgericht Berlin
VG 27 A 260.98 Urteil vom 13.12.2001 Seite 18
Folge eines Krieges. Die
Rechte (auch) dieser ehrlichen Menschen wären besser geschützt,
bzw. gar nicht erst in dem Maße gefährdet, in einer Zivilisation
ohne Wahnsinn oder Verbrechen und ohne Krieg; Ziel der Scientology sei,
die Entstehung des geistig-spirituellen Umfelds einer solchen Gesellschaft
durch seinen Erlösungsweg zu fördern. Aus der zitierten Stelle
erschließe sich ein Widerspruch zwischen den Zielen der Scientology
und auch aus staatlicher Sicht wünschenswerten Zuständen nicht.
An den genannten Zielen sei nichts Verwerfliches, es seien die Ziele aller
gutmeinenden Menschen und aller großen Religionen, eine friedvolle
Welt zu schaffen, die auf den Menschenrechten aufgebaut ist.
b) Auch der Vorwurf
einer Unterwanderung und Kontrolle von Gesetzgebung, Justiz und Verwaltung
sei falsch. Der Beklagte verweise zur Begründung seiner Unterstellung
auf die Richtlinie HCOPL Department of Government Affairs (Abteilung für
Behördliche Angelegenheiten) vom 15. August 1960. Diese laute im Original
wie folgt:
"The goal of the department
is to bring the government and hostile philosophies or societies into a
state of complete compliance with the goals of Scientology. This is done
by high-level ability to control and in its absence by low- level ability
to overwhelm. Introvert such agencies. Control
such agencies. Scientology is the only game on Earth where everybody wins.
There is no overt in bringing good order."
Der Beklagte habe dies verfälscht
übersetzt, in dem aus dem Wort "Introvert" (=introvertieren) das Wort
"intrude" ( = hineindringen= unterwandern) gemacht worden sei, er habe
zudem den wesentlichen Teil des Zitats ausgelassen, wie sich der Stifter
die Scientology Religion das besagte Tun vorgestellt habe. Eine vollständige
und korrekte Übersetzung der betreffenden Stelle lese sich wie folgt:
"Ziel des Dept ist es,
Regierungen und feindlich gesinnte Philosophien oder Gesellschaften in
einen Zustand völliger Übereinstimmung mit den Zielen von Scientology
zu bringen. Dies wird getan durch die hoch entwickelte Fähigkeit zu
kontrollieren und in deren Abwesenheit durch die geringwertige Fähigkeit
zu überwältigen. Introvertieren Sie solche Stellen. Kontrollieren
Sie solche Stellen. Scientology ist das einzige Spiel auf Erden, bei dem
jeder gewinnt. Es ist keine Sünde, gute Ordnung herbeizuführen."
Dies besage absolut gar nichts
über irgendwelche Ideen, den Staat zu übernehmen, seine Ordnung
zu ersetzen. Dem Autor gehe es hier einzig und allein um die Verteidigung
der Kirche gegen feindliche gesinnte Angriffe von privater oder staatlicher
Seite. Dies ergebe sich auch aus einem Blick auf den historischen Zusammenhang,
in welchem das gesamte obige Zitat stehe. Hubbard habe die Äußerung
im Jahre 1961 vor dem Hintergrund einer später für rechtswidrig
erklärten Razzia in der Kirche in Washington D.C. gemacht, die in
der rechtswidrigen Beschlagnahme der E-Meter der Kirche resultierte; die
E-Meter hätten später aufgrund eines Gerichtsbeschlusses zurückgebracht
Verwaltungsgericht Berlin
VG 27 A 260.98 Urteil vom 13.12.2001 Seite 19
werden müssen.
Die angebliche Methode zur
Umsetzung des Zieles der "Abteilung für Behördliche Angelegenheiten"
(Richtlinie vom 15. August 1960), werde auch nicht in der weiter genannten
Richtlinie vom 13. März 1961 unter dem Titel "Abteilung für Offizielle
Angelegenheiten" dargelegt. Zweck dieser Abteilung sei laut dem dort angegebenen
Wortlaut gewesen:
"Zweck: Die Verbesserung
der öffentlichen Darstellung, rechtlichen Position und behördlichen
Anerkennung von Scientology."
Unter diesem Zweck seien diverse
"Aktionen" definiert worden. Die Pressekontakte, den rechtlichen Status
der Kirche, die Zusammenarbeit mit Vereinigungen mit ähnlichen Zielsetzungen
wie die Kirche, das Verhältnis zu den Zielen der Kirche entgegengerichteten
Vereinigungen und Personen sowie der Umgang mit Behörden seien dargestellt
worden, um zu erreichen, daß ein Klima entstehen könne, in welchem
Scientology akzeptiert werde. Richtig sei zwar, daß es dort heiße:
"d. Verschlechterung
der öffentlichen Überzeugung und der Haltung gegenüber Gesellschaften
und Personen, die Zwecke verfolgen, die den Zielen von Scientology entgegen
gerichtet sind."
Die Übersetzung des Beklagten
weiche aber davon ab, indem sie den im Original enthaltenen englischen
Begriff societies mit "der Gesellschaft" übersetze; gemeint seien
jedoch nur private Vereinigungen. Es auf die Gesellschaft zu beziehen,
sei ein böser Übersetzungsfehler, den man vor dem Hintergrund
des vorliegenden Verfahrens betrachten müsse. Richtig sei zwar, daß
dort folgende weitere Aufgabe im Verhältnis zu Behörden dargestellt
ist:
"f. Die Ausübung
ständigen Drucks auf Regierungen, um eine Pro-Scientology Gesetzgebung
zu erschaffen und von einer Anti-Scientology Gesetzgebung oder Gesetzgebung
von gegnerischen Gruppen von Scientology abzuraten."
Damit sei jedoch weder die planmäßige
Verunglimpfung des Staates und seiner Repräsentanten noch anderer
Personen beabsichtigt noch werde dies darin gefordert, sondern diese Richtlinie
gebe allenfalls eine Anleitung für ihr Presse- und Rechtsamt, mit
den in jedem Rechtsstaat erlaubten und üblichen Mitteln "Druck zu
machen", was nichts anderes bedeute als Lobbying in den Formen erlaubter
Druckmittel eines Rechtsstaates wie z.B. durch öffentlichen Meinungskampf,
Presse, Diskussionsforen und ähnliches bis hin zu Gerichtsprozessen.
Die Beklagte berufe sich
weiter auf einen Satz aus der bereits oben zitierten Richtlinie "Abteilung
für Offizielle Angelegenheiten " vom 13. März 1961 , der vollständiger
wie folgt laute:
"Obwohl es scheinen mag,
daß diese Abteilung die Dritte Dynamik als Ziel hat, wendet sie sich
wirklich nur an Einzelpersonen. Um ihre Aktionen zu erreichen, muß
sie nur einzelne Personen zu Freunden und Verbündeten machen, die
Einfluß ausüben können. Zum Beispiel: . . .f. Die Aktion,
eine Pro-Scientology
Verwaltungsgericht Berlin
VG 27 A 260.98 Urteil vom 13.12.2001 Seite 20
Regierung zu erschaffen,
besteht daraus, einen Freund aus der am höchsten plazierten Regierungsperson
zu machen, die man erreichen kann, was sogar umfassen mag, daß Scientologen
im Haushalt und in Büroaufgaben in der Nähe dieser Person eine
Stellung annehmen und sich darum kümmern, daß Scientology ihre
Schwierigkeiten und ihren Fall löst".
An dieser Zitatstelle sei nicht
einmal andeutungsweise eine Beeinträchtigung des Rechtsgrundsatzes
der Rechtmäßigkeit der Verwaltung bzw. der Unabhängigkeit
der Gerichte zu erkennen. Gemeint sei vielmehr allein, fern von politischen
Interessen persönliche Kontakte aufzubauen, um eine Möglichkeit
zu haben, anderen Personen ein unmittelbares Verstehen über Scientology
zu vermitteln, so daß jemand vorhanden sei, der Mäßigung
und Fürsprache anmahne.
Auch die Richtlinie vom 27.3.1965
"The Justice of Scientology, its Use and purpose Being a Scientologist"
(Anl. K 75) bestätige nicht die Unterstellung, die Kirche wäre
bestrebt, ihr Rechtssystem auf die Gesellschaft zu übertragen und
die Rechtsstrukturen des Staates durch ihr internes Kirchenrechtssystem
zu ersetzen. Dies ergebe sich zum ersten bereits aus dem einleitenden Satz
der besagten Richtlinie:
"Der Grund, warum wir
Rechtskodizes besitzen, ist, daß wir Gerechtigkeit haben. Wir wollen
oder brauchen keine Ungerechtigkeiten. ...Wenn wir keine Kodizes besitzen,
kann "Recht " alles sein, was irgendeine Autorität daraus machen will.Wir
hatten zu viel Launenhaftes, das als Recht durchging. Es ist an der Zeit,
daß wir ein Rechtssystem haben."
Es gehe der Kirche nur um ein
internes Regelwerk zur Vermeidung von Willkürlichkeiten; von einer
beabsichtigten Übertragung der Rechtsvorstellungen auf die Gesellschaft
könne auch im übrigen Text der obigen Richtlinie nicht die Rede
sein. Bei der nächsten zitierten Stelle der obigen Richtlinie habe
der Beklagte erneut den davor stehenden Zusammenhang weggelassen, um die
eigentliche Bedeutung des Satzes zu verzerren. So besage das vollständige
Zitat:
"Hier kann man echte
Magie sehen. Zum Beispiel läßt sich jede Verstimmung, die wir
haben, auf unser Nichtwissen oder Versäumnis zurückführen,
unsere Technologie und Verwaltungs- und Rechtsverfahren auf die Gesellschaft
um uns herum und ihre Individuen, Betriebe und Gruppen anzuwenden. Das
ist schlimmer als Sie denken. Eine Scientology Führungskraft, die
mit Dev-T (Zusatz des Klägers: entwickelter und unnötiger Verkehr)
von einer Regierungsstelle nicht gemäß unseren Dev-T Richtlinien
umging, wenn es linienabweichend und nicht richtliniengemäß
war, hat kürzlich eine Verstimmung verursacht. Ein Regierungsbeamter
verhielt sich nicht richtliniengemäß, und die Scientology Führungskraft
folgte nicht unserem Verfahren, dies a) zurück zum Urheber zu schicken,
b) den Richtlinien-Irrtum zu korrigieren und c) seine Vorgesetzten zu informieren,
wenn keine Ergebnisse erzielt werden würden. Sie sagen:
Verwaltungsgericht Berlin
VG 27 A 260.98 Urteil vom 13.12.2001 Seite 21
"Das ist ja abenteuerlich!
Gegenüber einer Regierung mit Scientology- Verwaltung zu arbeiten
? " Nun, ich weiß nur, daß es Ärger verursachte, als wir
es nicht taten. Offensichtlich geht es nicht um "sie " und "uns". Es gibt
nur “uns " und ein falsches “sie". Somit brauchen wir ihnen nur ihre Hüte
aufzusetzen und sie sind wir."
Es gehe hier allein darum, daß
die Kirche in ihren eigenen nach innen wie nach außen gerichteten
Bezügen ihre Verwaltungsrichtlinien zur Anwendung bringe, damit ihre
internen Abläufe nicht in Verwirrung gerieten, wie in dem von Hubbard
dargestellten Beispiel im Verhältnis zwischen einem kirchlichen Mitarbeiter
und einem Behördenangestellten. Die Kirche wende ihre Verwaltungs-
und Rechtsgrundsätze nur innerhalb und auf sich selbst an; sie habe
nicht das Ziel, ihr Rechtssystem auf die Gesellschaft zu übertragen.
Die Unterscheidung zwischen dem nur für die Kircheninterna und ihre
Mitarbeiter gedachten Scientology-Rechtssystem und den zu den staatlichen
Gerichten gehörenden gesetzliche Angelegenheiten ergebe sich eindeutig
aus der Richtlinie HCOPL 17 März 1965:
"1. Nebst anderen Funktionen,
die HCO innehat, ist es die Rechtsbehörde von Scientology und Scientologen.
2. Alle Angelegenheiten
internen Rechts in Orgs, Komitees der Beweisaufnahme und Beschwerden werden
dem auf dem Org Board angegebenen HCO-Personal vorgelegt.
3. Alle Scientologen
und Mitarbeiter stimmen, indem sie Posten oder die Mitgliedschaft annehmen,
damit überein, sich an die HCO-Kodizes zu halten. Diese schließen
die Rechtskodizes ein.
4. Das HCO-Recht gilt
für die ganze Scientology und alle Scientologen.
5. Wenn wir gesetzliche
Angelegenheiten sagen, meinen wir die Gesetze außerhalb und die dortigen
Gesetzeseinrichtungen, also z.B. Anwälte, zivile Gerichtshöfe,
Prozesse, Verträge und körperschaftliche und urheberrechtliche
Angelegenheiten. Dies fällt unter Abteilung 3.
6. Wenn wir Recht sagen,
so meinen wir HCO, Abteilung I, interne Aktivitäten, wie Komitees
der Beweisaufnahme, interne Durchsetzung und Disziplin. Das Scientology-Recht
schützt die Rechte von Scientologen, verhindert Ungerechtigkeit, verhindert
Bestrafung aus einer Laune heraus und bringt Ordnung. Vor den Rechtskodizes
war die Disziplin nicht für jeden im gleichen Masse unparteiisch und
häufig ungerecht. Die HCO Rechtskodizes verbesserte dies, indem sie
Verstöße und Strafen bekannt machten und milderten. HCO-Recht
verhindert, daß jemand zu Unrecht in Ungnade fällt, degradiert,
versetzt oder entlassen wird und schützt das Ansehen und die Arbeitsstelle
des Mitarbeiters davor, fälschlicherweise bedroht zu werden."
(Anl. K 77).
Der von dem Beklagten zitierte
Satz, wonach "Gerechtigkeit als das zu verstehen (sei), was der Organisation
nützt" finde sich nicht in der von ihm angegeben Fundstelle zum Stichwort
"Justice" im sog. "Modern Management Technology Defined"
Verwaltungsgericht Berlin
VG 27 A 260.98 Urteil vom 13.12.2001 Seite 22
Wörterbuch (Anl. K
76).
Bei dem unvollständig
und unrichtig übersetzten Zitat:
"Erobern Sie, egal wie,
die Schlüsselpositionen, die Position als Vorsitzende des Frauenverbandes,
als Personalchef einer Firma, als Leiter eines guten Orchesters, als Sekretärin
des Direktors, als Berater der Gewerkschaft irgendeine Schlüsselposition"
handele es sich lediglich um
einen Aufruf an die Mitglieder der Kirche, sich nicht zurückzuhalten,
sondern in die Welt hinauszugehen und erfolgreich zu sein, nicht zuletzt
um die Welt zu einer besseren zu machen. Dieses alleinige Anliegen ergebe
sich aus seinen vom Beklagten ausgelassenen vorangehenden und nachfolgenden
Stellen über die Erwartung von Hubbard gegenüber einem Scientologen:
"Was erwarten wir von
IHNEN? Daß Sie der beste Scientologe werden, den es geben kann und
daß Sie sich auf die Kommunikationslinien der Welt begeben und einen
großen Erfolg erreichen, da wo es zählt. Wir erwarten von Ihnen
nicht, daß Sie ein Schild wie ein Doktor an die Tür hängen
und eine private Praxis haben. Wir respektieren Sie dafür, wenn Sie
das tun. Aber wir werden Sie genauso viel respektieren und sogar noch mehr,
wenn Sie als ein Profi ausgebildet werden und hinausgehen und hinauf in
die Welt der Aktion und des Lebens. Erreichen Sie die Schlüsselpositionen
mit welchen Mitteln auch immer - als Leiterin des Frauen-Clubs, als Personaldirektor
einer Gesellschaft, als Dirigent eines guten Orchesters, als Sekretärin
des Präsidenten, als Berater der Gewerkschaft - irgendeine Schlüsselposition.
Verdienen Sie dabei Ihr gutes Geld, fahren Sie ein gutes Auto, aber bekommen
Sie Ihre Aufgabe getan, d.h. befassen Sie sich mit und verbessern Sie die
Menschen, die Sie treffen und erschaffen Sie eine bessere Erde.” (Anl.
K 78).
c) Der Begriff des “Clear”
werde völlig mißverstanden, “clear the planet” habe nichts mit
der Errichtung eines Herrschaftssystems zu tun. Clear sei ein nach der
Lehre der Scientology-Kirche ein für jeden Menschen erreichbarer und
sehr erstrebenswerter Erlösungszustand, der im etwa mit der buddhistischen
Erlösungsstufe eines “Arhat” vergleichbar sei und sich auf die Rückerlangung
der eigenen, von der Vernunft geleiteten spirituellen Persönlichkeit
beziehe. Ein Clear besitze ein sehr hohes Maß an persönlicher
Integrität und Ehrlichkeit und sei der lebende Beweis dafür,
daß der Mensch im Grunde gut sei. Dementsprechend stehe auch der
Begriff “Clear the planet” im Lehrgebäude der Kirche für ein
erleuchtetes goldenes Zeitalter, in dem die Menschen zu ihrem wahren Selbst
zurückgefunden hätten und deswegen entsprechend ihrer eigenen
spirituellen Natur friedlich und menschlich miteinander umgingen. Zu der
einzig und allein religiös-weltanschaulichen Bedeutung des Scientology-Begriffs
"Clear Planet" müsse darauf hingewiesen werden, daß Hubbard
in der
Verwaltungsgericht Berlin
VG 27 A 260.98 Urteil vom 13.12.2001 Seite 23
Veröffentlichung HCOB
vom 25. Februar 1960 "Scientology kann als Gruppe einen Erfolg haben" (Anl.
K 70) einen Weg aufzeigen wollte, wie die Welt zu einer besseren, vernünftigeren
- d.h. 'mehr Clear' - gemacht werden könne. Er verwende in diesem
Zusammenhang am Schluß seines Aufsatzes die englische Formulierung:
"Shall we take this step
to a clearer earth as our first great group accomplishment ?"
(vom Kläger übersetzt::
"Sollten wir diesen Schritt
in Richtung auf eine Erde, die mehr clear ist, nicht als unsere erste große
Leistung als Gruppe einstufen ?").
Mit keinem einzigen Wort sei
in dieser Ausgabe von Streben nach Weltherrschaft oder politischer Macht
über den Planeten Erde die Rede, sondern das Ziel sei eine Welt von
Vernunft, aufbauend auf Ehrlichkeit und gegenseitigem Vertrauen der einzelnen
Menschen:
"Wenn jeder von uns Menschen
sein Gewissen von allen Verfehlungen gegen seine Mitmenschen entlasten
würde, was würde dann mit der Gesellschaft passieren ? Die gesellschaftlichen
Übel des Menschen setzen sich in erster Linie aus seinen individuellen
Schwierigkeiten zusammen. Alle Unehrlichkeiten von Einzelpersonen zusammengenommen
ergeben die beeindruckende Gesamtmenge aberrierter dritter (d.h. Gruppen/Nationen)
und vierter Dynamiken (d.h. hier Menschenrassen). Kriminalität und
Krieg (und gibt es da einen Unterschied?) sind das Resultat einer atemberaubenden
gesellschaftlichen Aberration, die sich wiederum nur aus individueller
Aberration zusammensetzt. Menschen, die etwas anderes glauben, sind einfach
verantwortungslos, was ihren Anteil am Ganzen betrifft. Jeder einzelne
Mann und jede einzelne Frau auf Erden hat zu diesem gigantischen Wirrwarr
von Verfehlungen beigetragen."
Hubbard zeige dann auch auf,
was ein gangbarer Weg für Scientology sei, um eine Welt der Vernunft
zu schaffen, indem er darauf hinweist, daß bereits die Auflösung
von Feindseligkeiten in der Vorstellungswelt einer Person allein dazu beitrage,
die Feindseligkeiten in der Welt der mit ihr verbundenen Personen aufzulösen.
Deshalb komme er zu dem Schluß:
“Es ist offenbar nicht
notwendig, jede einzelne Person auf Erden zu auditieren, um auf Erden eine
Welt der Vernunft zu schaffen”.
"Clear Earth" oder "Clear Planet"
stehe also stellvertretend für eine "Welt der Vernunft".
Wegen der nur religiösen
Bedeutung des Begriffes “clear” werde zudem auf einzelne Darstellungen
in der Schrift “Lehre und Ausübung einer modernen Religion – Scientology”
(GA Bd. III, S. 219) und die darin enthaltenen Gutachten von Religionswissenschaftlern
und –Soziologen verwiesen. Wenn in den vom Beklagten eingeführten
Zitaten sinngemäß die Rede davon sei, den Zustand des “Clears”
möglichst vielen Menschen zu vermitteln, komme darin nichts weiter
als ein Missionierungsgedanke zum Ausdruck, der auch im Christentum mit
dem berühmten Missionierungsgebot in
Verwaltungsgericht Berlin
VG 27 A 260.98 Urteil vom 13.12.2001 Seite 24
Matthäus 28,19 seine
Parallele habe. Auch Paulus (Römerbrief 8, 19-23) habe die Erlösung
durch Christus nicht nur als Rettung der Christen oder der gesamten Menschheit,
sondern als ein Versprechen auf die universale Befreiung, Erneuerung und
Wiedererschaffung des gesamten Kosmos betrachtet. Die Scientology-Mission,
zum Zweck der “Erneuerung” der Zivilisation “den Planeten zu klären”,
stimme mit dieser - für die Weltreligionen charakteristischen - unerschütterlichen
Überzeugung ihres Glaubens und ihrer Motivation überein; dies
sei eine genuin religiöse Motivation und kein politisch motivierter
Auftrag. Auch die übrigen Religionen glaubten, daß sich die
Welt verbessere, wenn mehr Menschen sich auf ihre spirituellen und religiösen
Werte besännen. Vor diesem Hintergrund, daß durch Beschreiten
des in Scientology vorgesehenen Erlösungsweges eine positive Veränderung
eintrete, sei auch das Schreiben der Frankfurter Scientology-Kirche (Anl.
B 34) zu verstehen.
Die Unterstellung, der Kläger
betreibe das systematische Eindringen in gesellschaftliche Schlüsselpositionen
eines Staates, werde durch nichts belegt. Derartige Vorstellungen habe
es zu keiner Zeit in keiner Scientology-Kirche in Deutschland gegeben;
derartige Pläne seien auch nicht in dem Abschlußbericht der
Arbeitsgruppe SC aus dem Jahre 1997 festgestellt worden. Dort habe der
Bericht ohne nähere Angaben zum Inhalt ein Programm “Admin-Scale Clear
Switzerland” zitiert, das es in Deutschland nie gegeben habe. Dieser Plan
sei im übrigen auch in der Schweiz nie realisiert worden; die Schweizer
Verfassungsschutzbehörden hätten keine Tätigkeiten festgestellt,
die eine Beobachtung rechtfertigen würden, insbesondere keine nachrichtendienstlichen
Tätigkeiten von Scientology noch gezielte Versuche, die Unterwanderung
von Behörden und Unternehmen nachzuweisen (Anl. K 74). Die einst von
der früheren Leiterin der Hamburger Kirche ins Leben gerufene "Clear
Deutschland" Kampagne habe sich in keiner Weise auf politische Ziele oder
Einflußnahme, sondern allein auf die unmittelbare Erlösung und
Befreiung der Seele und, als zweiten Schritt, die bessere Etablierung der
Kirche, ihre Ausbreitung, die Errichtung von mehr Sozialprogrammen gegen
das Drogenproblem und ähnliches bezogen. Die dem zugrundeliegende
"Admin Scale" (Anl. K71) sei nie mit der Scientology Kirche Deutschland
e. V. abgestimmt worden, so daß sie bereits im März 1995, unmittelbar
nach Bekanntwerden bei der Scientology Kirche Deutschland e. V., aufgehoben
worden sei und seitdem nicht mehr gültig sei.
d) Die Annahme, daß
die Mitglieder einer regelrechten Gehirnwäsche unterworfen und ihre
Menschenwürde mißachtet würden, sei unhaltbar. Scientology
unterhalte auch keine Straflager. Es gebe sogenannte "Rehabilitationsprojekte"
allein für Ordensmitglieder im Bereich der sogenannten "Sea Organization",
einer nur außerhalb Deutschlands bestehende Ordensgemeinschaft der
kontinentalen und internationalen
Verwaltungsgericht Berlin
VG 27 A 260.98 Urteil vom 13.12.2001 Seite 25
Kirchen. "Einweisungen"
in diese Einrichtung seien im Sinne einer Unfreiwilligkeit überhaupt
nicht möglich; jedes dem Rehabilitationsprojekt formell zugewiesene
Ordensmitglied habe selbst zu entscheiden, ob es von dieser Möglichkeit
der Rehabilitation Gebrauch machen möchte, ihm stehe es frei, dagegen
vor kirchlichen Gerichten anzugehen. Jedem Mitglied stehe es frei, nicht
nur einen Orden, sondern die Religionsgemeinschaft überhaupt zu verlassen
(Anl. K 32 S. 40).
Bei in Scientology werde
keine “Gehirnwäsche” betrieben, Beweise hierfür bleibe der Beklagte
schuldig. Belege für einen solchen Vorwurf gingen nach neuesten wissenschaftlichen
Untersuchungen (Anl. K 33) zudem fast durchgehend auf Aussagen eines kleinen
Kreises von jeweiligen Ex-Mitgliedern zurück, die sich der "Anti-Sekten-Bewegung"
angeschlossen hätten.
e) Strafverfahren
wegen Verunglimpfung, Beschimpfung oder Verleumdung von Repräsentanten
der Bundesrepublik Deutschland seien bislang gegen Scientologen niemals
anhängig gemacht worden. Vielmehr seien es staatliche Repräsentanten,
die SO öffentlich mit völlig unhaltbaren Behauptungen überzögen,
die gebotene Neutralität gegenüber einer Religionsgemeinschaft
vernachlässigten. Hiergegen könne sich der Kläger im Rahmen
der Meinungsäußerungsfreiheit zur Wehr setzen.
f) Die Scientology-Kirche
bekenne sich generell und nicht zuletzt sogar ausdrücklich in ihrem
Glaubensbekenntnis zu den Grund- und Menschenrechten. Was das innerkirchliche
Rechtssystem einem Mitglied an Rechten gewähre, gehe über die
staatlichen Mindestgarantien sogar hinaus. Da es nur selten zu Streitigkeiten
komme, sei kein permanentes Kirchenjustizgremium vorgesehen. Es gebe jedoch
eine permanente Einrichtung innerhalb der Abteilung des Chaplain (Kaplan)
der Kirche; der Chaplain könne im Namen der Kirche Personen ernennen,
die dann Teil eines kirchlichen Schiedsgerichts wären und neutral
sein müßten. Der Weg zu den staatlichen Gerichten sei den Mitgliedern
in jedem Fall unbenommen.
Der Beklagte scheine auch
den Begriff "Nachrichtendienstliche Tätigkeiten" mißverstehen
zu wollen. In der englischen Fassung sei von "Intelligence Activities"
die Rede. Der Begriff "Intelligence” umfasse lediglich das Sammeln und
Auswerten von Nachrichten und Neuigkeiten, nicht das Sammeln von geheimen
Informationen für militärische oder Polizeizwecke, da solche
Zusammenhänge nicht gegeben seien. Damit erledige sich sogleich der
erste Einwand der Beklagten eines "nicht an Recht und Gesetz gebundenen
Nachrichtendienstes, der Sachverhalte erforscht und präventive Maßnahmen
ergreift". Die zitierte Stelle (Anl. B 19) besage nichts anderes, als daß
die Kirche für interne Sicherheit sorge und sich vor Infiltration
- etwa durch V-Leute des Beklagten oder selbsternannte Gegner - und Störungen
im Innenbereich schützen wolle. Um dies sicherzustellen, unternehme
sie nichts anderes als Informationen
Verwaltungsgericht Berlin
VG 27 A 260.98 Urteil vom 13.12.2001 Seite 26
über solche Personen
zu sammeln, unter strikter Wahrung insbesondere der Datenschutzgesetze.
Deshalb heiße es in der besagten Broschüre:
"Es ist im Grunde eine Tätigkeit,
die aus Zuhören und Aktenablage besteht."
Dies werde mittels Zeitungsberichten
und ähnlicher offener Quellen getan. Ein Verstoß gegen Recht
und Gesetz ergebe sich nicht. Ermittlungen, wie sie die Beklagte durchführe,
seien nicht vorgesehen. Und was das Thema "Untersuchung" betreffe, so heiße
es dazu in der Broschüre wie folgt:
“Untersuchen ist das
sorgfältige Entdecken und Sortieren von Fakten. Ohne eine gute Untersuchung
gibt es keine Gerechtigkeit, nur planlose Rache. Wenn wir untersuchen,
dann tun wir das immer geräuschvoll. . . . Die Macht liegt allein
schon im Stellen von Fragen!"
Bei "geräuschvollen" Untersuchungen
könne auch schwerlich von nachrichtendienstlichen Ermittlungen in
dem von dem Beklagten unterstellten Sinne gesprochen werden. Zu Untersuchungen
bestehe für die Kirche nur Anlaß, wenn sie angegriffen werde.
Sie unternehme sie, um die Wahrheit herauszufinden im Zusammenhang mit
Gerüchten und Unwahrheiten, die jemand verbreite.
Absurd sei die Unterstellung,
daß die Broschüre zur "Selbstjustiz" aufrufe. Offenbar sei dem
Beklagten unklar, daß hier nicht "Bestrafung" im rechtlichen Sinne
von staatlichen Sanktionen gemeint sei. Die Broschüre sage dazu:
"Wo ein Auditor mit Zertifikat
die zentrale Organisation angreift oder den Kodex schamlos verletzt, ist
die Bestrafung einfach: suspendieren Sie seine Zertifikate. Wo ein Angestellter
auf korrupte oder schlechte Art und Weise handelt, schmeißen Sie
ihn hinaus oder suspendieren Sie ihn . . . . Verwenden Sie staatliche Behörden,
wenn es nicht anders geht, wie im Falle einer Unterschlagung oder Körperverletzung.”
An keiner Stelle werde zu rechtswidrigen
Maßnahmen aufgerufen. Die Person, die die Kirche betrogen oder verleumdet
habe, werde nur aller ihrer Funktionen enthoben und im schlimmsten Fall
ausgeschlossen. Das sei das gute Recht jeder Vereinigung unter dem Aspekt
"vereinsschädigendes Handeln" . Und obendrein sei es Richtlinie der
Kirche, sich an Recht und Gesetz eines Landes voll zu halten:
"Stellen Sie zuallererst
sicher, daß Sie von vorneherein mit beiden Beinen auf dem Boden von
Recht und Gesetz des jeweiligen Landes stehen".
Mit Selbstjustiz habe das alles
überhaupt nichts zu tun; die Kirche bewege sich im Gegenteil voll
auf dem Boden des Rechts.
Auch der Vorwurf der Nichtzulassung
einer organisationsinternen Opposition sei falsch. Eine Gesellschaftsform,
in der es keine Selbstbestimmung und Eigenverantwortung der einzelnen Mitglieder
gebe, sei aber gerade das Gegenteil von dem, was Hubbard als Idee anerkenne.
So äußere Hubbard in einem Richtlinienbrief vom 22. Mai 1969
(“Anweisungen versus Willkürlichkeiten, Anl. K 66):
Verwaltungsgericht Berlin
VG 27 A 260.98 Urteil vom 13.12.2001 Seite 27
irgend jemand die Antipathie,
die ich gegenüber autoritärer Herrschaft hege, vollständig
versteht. Der Grund, weshalb Sie mich ärgerlich werden sehen, ist
zu keinem geringen Teil Protest dagegen, daß ich gezwungen bin, irgendwie
mit einer Situation klarzukommen, die durch Nachlässigkeit anderer
auftritt. Warum gerade mich aussuchen, die Lage zu retten ? Dieses Schiff;
dieser Planet und dieses Universum sind auch die Angelegenheit anderer.
Ich habe kein Monopol auf die Fähigkeit, zu beobachten und zu handeln.
Der Feldzug, eine Gruppe, die Freiheit als ihr Hauptziel hat, in eine Diktatur
zu zwingen, ist bei mir etwa so beliebt, wie ein Feuer in einer Schiesspulverfabrik.
Freiheit hängt von Fähigkeit ab. "
Das gleiche habe Hubbard bereits
am 22.5.1959 in der Richtlinie "Effizienz zentraler Organisationen " (Anl.
K 67) wie folgt geäußert:
"Wir werden zu groß,
als daß wir es ablehnen könnten, vor Ort Entscheidungen zu treffen.
Wenn wir uns daranmachen, dem Menschen Selbstbestimmung zurückzubringen,
müssen wir sie todsicher in uns selbst und in unseren Aufgabenbereichen
an den Tag legen.Wenn der grundlegende Zweck eines Postens oder einer Unterabteilung
erst einmal bekannt ist, dann sollten nur zwei Dinge nötig sein: 1)
Selbstbestimmtes und verantwortliches ununterbrochenes Erschaffen der Unterabteilung
und des Postens, und 2) die Kommunikationslinien strikt in Ordnung zu halten.
Wenn ich einen Scientologen für einen Posten ernenne oder bestätige,
sage ich: "Da, er wird diesen Bereich in den Griff bekommen. " Ich sage
nicht: "Nun muß ich noch ein bißchen Kindermädchen spielen.
".... Wenn wir der Menschheit Selbstbestimmung bringen wollen, müssen
wir bereit sein, selbst Selbstbestimmung zu demonstrieren. . . . Genau
hier und jetzt erkläre ich uns für alt genug, um erwachsen zu
werden. Wir müssen hier entscheiden - sollen wir ein Mussolini-Imperium
haben, in dem nur Rom Entscheidungen fällen kann ? oder sollen wir
straff geführte Unterabteilungen und Posten haben, die sich ihre eigene
Ursächlichkeit über ihre Funktionen und Aktivitäten aneignen.
. . .”.
Die Folgerung, daß die
Scientology Kirche "von unten nach oben durch totalen Gehorsam gekennzeichnet"
sei, sei danach offensichtlich unrichtig. Eine solche Gehorsamsstruktur
würde nach dem gesamten Richtlinienwerk gerade zum Thema "Verantwortung
" im Rahmen von kirchlichen Aufgabenbereichen Anweisungen und Orders aus
den vom Religionsstifter genannten Gründen eben gegen die grundsätzliche
Zielsetzung der Scientology Kirche verstoßen, dem Menschen spirituelle
Freiheit bringen zu wollen.
Die umfassende Weisungsbindung
bestehe auch aus anderen Gründen nicht. In erster Hinsicht sei der
Vorstand der Ortskirche daran gebunden, was ihm von der Satzung seiner
Kirche vorgeschrieben werde. Danach habe er auch zu handeln. Er sei
Verwaltungsgericht Berlin
VG 27 A 260.98 Urteil vom 13.12.2001 Seite 28
und bleibe letztlich verantwortlich
für seine Entscheidungen. Erhalte ein örtliches hauptamtliches
Mitglied eine Order, die destruktiv sei und der Satzung oder den kirchlichen
Richtlinien widerspreche, so sei es verpflichtet, beim Anweisungsgeber
dagegen zu remonstrieren. Werde auf der Order beharrt und sei diese nach
der Überzeugung des Angewiesenen tatsächlich rechtswidrig, sei
letzterer verpflichtet, die Anweisung nicht auszuführen. Das kirchliche
Regelwerk verlange des weiteren von einem örtlichen hauptamtlichen
Mitglied, daß er sich in Ausübung seiner Pflichten ausnahmslos
an Recht und Gesetz halte; dies sei seine Pflicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten
des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakten (5
Bände), den vom Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgang des Landesamtes
für Verfassungsschutz (1 Leitzordner) und die von den Verfahrensbeteiligten
eingereichten Unterlagen (Beklagter: 4 Leitzordner, 1 Halbhefter; Kläger:
5 Leitzordner) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die lediglich auf Unterlassung
der Informationsbeschaffung über den Kläger mittels durch das
Berliner Landesamt für Verfassungsschutz mit dem Versprechen oder
der Gewährung vermögenswerten Entgeltes angeworbener Mitarbeiter
oder Mitglieder des Klägers – sogenannte Vertrauensleute - gerichtete
Klage ist zulässig (A.) und begründet (B.).
A. Die Unterlassungsklage
als Sonderform der allgemeinen Leistungsklage ist die richtige Klageart,
da es bei sämtlichen Mitteln der Beobachtung durch den Verfassungsschutz
um schlicht hoheitliche Tätigkeiten geht (vgl. Urteil des VG Berlin
vom 31. August 1998 - 26 A 623.97 – S. 5 f). Die Unterlassungsklage ist
allerdings nur dann zulässig, wenn die beanstandete Handlung noch
andauert oder deren Wiederholung in absehbarer Zeit droht. Vom Vorliegen
dieser Voraussetzungen ist indes auszugehen. Dabei sind an die erforderlichen
Darlegungen des Klägers hier zur verfassungsrechtlich gebotenen (Art.
19 Abs. 4 GG) Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes schon deshalb
keine hohen Anforderungen zu stellen, weil der Verfassungsschutz verdeckt
arbeitet, der Kläger damit keine Aufklärung über einen gegenwärtig
laufenden oder konkret beabsichtigten Einsatz von Vertrauensleuten erlangen
kann. Unter diesen Umständen genügt es zur erforderlichen Darlegung
einer Wiederholungsgefahr, daß der Kläger einen unstreitig geschehenen
Vorfall – die versuchte Anwerbung eines seiner Mitarbeiter im Frühjahr
1998 – geschildert und der Beklagte im Rahmen des Verfahrens seine Rechtsauffassung
dargelegt hat, daß der Einsatz von Vertrauensleuten zur Informationsbeschaffung
über den
Verwaltungsgericht Berlin
VG 27 A 260.98 Urteil vom 13.12.2001 Seite 29
Kläger rechtmäßig
sei.
Der Kläger ist auch
klagebefugt, denn er ist Adressat der von ihm beanstandeten Maßnahme
der Informationsbeschaffung, die – auch wenn sich aus dem Einsatz von Vertrauensleuten
noch keine unmittelbaren rechtlichen Folgen für den Kläger ergeben
– jedenfalls den grundrechtlich geschützten Bereich seiner internen
Korporation tangiert. Der Kläger ist als privatrechtliche Personenvereinigung
jeder staatlichen Beobachtung gleich durch welche Mittel entzogen, sofern
nicht ausnahmsweise die normativen Voraussetzungen für den Einsatz
staatlicher Beobachtungsmittel vorliegen. Der Kläger hat damit die
Beobachtung durch Vertrauensleute des Landesamtes für Verfassungsschutz
nur dann zu dulden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür
vorhanden sind. Die für die Bejahung einer Klagebefugnis ausreichende
Möglichkeit, daß der Kläger durch die beanstandete Maßnahme
in eigenen Rechten – etwa der Vereinigungsfreiheit nach Art. 9 Abs. 1 GG
– verletzt sein kann, ist damit gegeben.
Den Einwendungen des Beklagten
gegen die Zulässigkeit einer auf ein einzelnes nachrichtendienstliches
Mittel bezogenen Unterlassungsklage ist nicht zu folgen. Dabei geht die
Kammer allerdings davon aus, daß angesichts der Rechtsauffassung
des Klägers, seine Beobachtung durch das Landesamt für Verfassungsschutz
sei von vornherein rechtswidrig, auch eine auf Unterlassung jeglicher Beobachtung
oder auf Unterlassung des Einsatzes sämtlicher nachrichtendienstlicher
Mittel im Sinne von § 8 Abs. 2 des Gesetzes über den Verfassungsschutz
in Berlin – VSG Bln – (in der Fassung vom 25. Juni 2001, GVBl. S. 235)
zulässig wäre. Indes ist es im Rahmen einer Leistungsklage dem
Kläger, dem hinsichtlich seines Klageantrags die Dispositionsherrschaft
zusteht, nicht verwehrt, statt des weitergehenden Leistungsbegehrens eine
– abgrenzbare - Teilleistung zu verlangen. Dies gilt auch für Unterlassungsklagen.
Bedeutsam ist insoweit lediglich, daß – wie später noch näher
aufgezeigt wird – nach dem VSG Bln die Wahrnehmung der Aufgaben des Landesamtes
für Verfassungsschutz und der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel
unterschiedliche Voraussetzungen hat (vgl. §§ 7 Abs. 1, 8 Abs.
2 Satz 1 erster Halbsatz) und jede ergriffene Maßnahme dem Grundsatz
der Erforderlichkeit unterliegt (§ 7 Abs. 3). Damit sind die einzelnen
Maßnahmen des Verfassungsschutzes untereinander abgrenzbar; es könnte
sein, daß eine einzelne Maßnahme etwa wegen Nichterforderlichkeit
rechtswidrig ist, andere Maßnahmen demgegenüber nicht. Dem Kläger
ist schon angesichts des Prozeß- und Kostenrisikos einer generell
gegen seine Beobachtung durch den Verfassungsschutz mit nachrichtendienstlichen
Mitteln gerichteten Unterlassungsklage daher das Rechtsschutzbedürfnis
für ein lediglich auf ein einziges Mittel der nachrichtendienstlichen
Beobachtung gerichtetes Unterlassungsbegehren nicht abzusprechen.
Der Kläger muß
sich auch nicht auf ein Feststellungsbegehren verweisen lassen; dieses
Verwaltungsgericht Berlin
VG 27 A 260.98 Urteil vom 13.12.2001 Seite 30
wäre – da bei dem hier
in Frage stehenden schlicht hoheitlichen Verwaltungshandeln ein Widerspruchsverfahren
nicht erforderlich ist und damit auch nicht umgangen werden könnte
– zwar ebenfalls zulässig, jedoch anders als das Unterlassungsbegehren
nicht vollstreckbar (zur Vollstreckbarkeit des Urteils vgl. unten C.).
B. Die damit zulässige
Klage ist auch begründet. Dem Kläger steht ein - gewohnheitsrechtlich
anerkannter - öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch zu, weil
seine Beobachtung unter dem Einsatz von Vertrauensleuten, die – wie bereits
ausgeführt – wenn nicht gegenwärtig vorgenommen wird jedoch zukünftig
zu erwarten ist, rechtswidrig ist, den Kläger in eigenen Rechten verletzt
und er nicht zur Duldung verpflichtet ist.
1. Rechtlich ist die
Beobachtung des Klägers durch das Landesamt für Verfassungsschutz
mit dem nachrichtendienstlichen Mittel des Einsatzes von Vertrauensleuten
an folgende Voraussetzungen geknüpft:
Es müssen zunächst
im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen (§
7 Abs. 1 VSG Bln), daß – hier nur in Betracht kommend – Bestrebungen
seitens des Klägers vorliegen, die gegen die freiheitliche demokratische
Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes
gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung
der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder
zum Ziele haben (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 VSG Bln). Solche Bestrebungen müssen,
da der Kläger eine Personenvereinigung ist, politisch motivierte,
ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen gegen die genannten Schutzgüter
sein (§ 6 Abs. 1 Satz 1 VSG Bln) und setzen voraus, daß sie
auf die Beseitigung oder Außerkraftsetzung wesentlicher Verfassungsgrundsätze
abzielen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 VSG Bln), wofür in § 6 Abs.
1 Satz 2 VSG Bln Beispiele bezeichnet sind. Es dürfen nur die zur
Erfüllung der Aufgaben der Verfassungsschutzbehörde erforderlichen
Maßnahmen, davon die den Betroffenen am wenigsten beeinträchtigende,
ergriffen werden (§ 7 Abs. 3 Sätze 1 und 2 VSG Bln). Nachrichtendienstliche
Mittel dürfen auch bei Vorliegen der bisher genannten Voraussetzungen
“nur in begründeten Fällen” (§ 8 Abs. 2 Satz 1 VSG Bln)
und nur dann angewendet werden, wenn die Erforschung des Sachverhaltes
durch andere, weniger beeinträchtigende Mittel – wozu insbesondere
allgemein zugängliche Quellen und eine Auskunft durch andere Behörden
gehören – nicht möglich ist (§ 8 Abs. 4 Satz 1); die Anwendung
des nachrichtendienstlichen Mittels soll außerdem “erkennbar im Verhältnis
zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts” stehen (§ 8 Abs.
4 Satz 2 VSG Bln). Die näheren Voraussetzungen für den Einsatz
der nachrichtendienstlichen Mittel des § 8 Abs. 2 VSG Bln und die
Zuständigkeit für deren Anordnung sind in einer dem Abgeordnetenhaus
Verwaltungsgericht Berlin
VG 27 A 260.98 Urteil vom 13.12.2001 Seite 31
zur Kenntnis zu gebenden
Verwaltungsvorschrift zu regeln (§ 8 Abs. 5 VSG Bln), was – nach der
Erklärung des Beklagten – bisher nicht erfolgt ist.
Sind Maßnahmen der
Verfassungsschutzbehörde nach den genannten Vorschriften rechtmäßig
eingeleitet worden, so sind sie nur solange zulässig, bis ihr Zweck
erreicht ist oder sich zeigt, daß er nicht erreicht werden kann (§
7 Abs. 4 VSG Bln). Der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel ist unverzüglich
zu beenden, wenn ihr Zweck erreicht ist oder sich Anhaltspunkte dafür
ergeben, daß er nicht oder nicht auf diese Weise erreicht werden
kann (§ 8 Abs. 4 Satz 3 VSG Bln).
2. Entgegen der Rechtsauffassung
des Klägers hat seine Klage nicht schon deshalb Erfolg, weil seine
Beobachtung durch die Verfassungsschutzbehörde bereits von Beginn
an – also seit dem Beschluß der Innenministerkonferenz vom 5./6.
Juni 1997 – rechtswidrig gewesen wäre. Die Kammer läßt
diese Rechtsfrage, obgleich sie für die hier getroffene Entscheidung
nicht maßgeblich ist, bewußt zur Vermeidung künftiger
Rechtsstreitigkeiten der Beteiligten im Hinblick auf die Voraussetzungen
für eine Beobachtung des Klägers durch den Verfassungsschutz
nicht unbehandelt. Nach Auffassung der Kammer lagen jedenfalls zunächst
die – damals noch vom VSG Bln in der Fassung vom 25. März 1995 (GVBl.
S. 254); nachfolgend VSG95 – geregelten Voraussetzungen für eine solche
Beobachtung auch unter dem Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel vor:
a) Soweit der Kläger
gegen das auch nach §§ 7 Abs. 1, 6 Abs. 1 Satz 1 VSG95 für
ein Tätigwerden der Verfassungsschutzbehörde notwendige Vorliegen
politisch motivierter Bestrebungen gegen die Schutzgüter des (unverändert
gebliebenen) § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VSG Bln einwendet, daß
es sich bei ihm um eine Religionsgemeinschaft handele und seine Aktivitäten
jedenfalls nicht "nur" - d.h. in einem engeren Sinne - politisch, sondern
in erster Linie bzw. "auch" religiös motiviert seien und derartige
primär religiös motivierte Bestrebungen von vornherein nicht
Grundlage für eine Beobachtung durch den Verfassungsschutz sein könnten,
ist dem nicht zu folgen. Auch Bestrebungen einer Religionsgemeinschaft
– wobei ausdrücklich offen gelassen wird, ob der Kläger bzw.
die gesamte Scientology-Kirche eine solche ist - können politisch
motiviert sein. Die freiheitlich-demokratische Grundordnung kann auch und
gerade durch Bestrebungen gefährdet werden, die etwa im Zeichen eines
religiösen Fanatismus geführt werden und sich mit einem Absolutheitsanspruch
gegen die Werteordnung des Grundgesetzes mit seinem konkretisierten Verständnis
von individuellen Freiheits- und Gleichheitsgrundrechten wenden, um auf
dem eigenen religiösen Werteverständnis eine neue staatliche
Ordnung zu errichten. Der auf einer freiheitlichen Grundordnung gegründete
demokratische Verfassungsstaat ist in seiner historischen Entwicklung nicht
zuletzt dadurch kennzeichnet, daß politische Entscheidungen von kirchlichen
Abhängigkeiten zugunsten einer umfassenden
Verwaltungsgericht Berlin
VG 27 A 260.98 Urteil vom 13.12.2001 Seite 32
Beurteilung unter weltlichen
Gesichtspunkten gelöst wurden. Das Bundesverfassungsgericht hat in
seiner Zeugen-Jehova-Entscheidung ausdrücklich festgestellt, daß
es dem Staat trotz seiner verfassungsmäßigen Pflicht zur religiösweltanschaulichen
Neutralität nicht verwehrt ist, das tatsächliche Verhalten einer
Religionsgemeinschaft oder seiner Mitglieder nach weltlichen Kriterien
zu beurteilen, auch wenn dieses Verhalten letztlich religiös motiviert
ist (BVerfG, 2 BvR 1500/97 vom 19.12.2000, Absatz 89, http://www.bverfg.de).
Dieser Grundsatz muß jedenfalls dort gelten, wo sich das Verhalten
einer Religionsgemeinschaft gegen die verfassungsmäßige Ordnung
als solche richtet. Zumindest in diesem Fall unterliegt das Verhalten einer
Religionsgemeinschaft staatlichen Einschränkungen und genießt
nicht mehr den Schutz des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG. Die Religionsfreiheit
garantiert einer Religionsgemeinschaft bzw. deren Mitgliedern nur im Einzelfall
den Vorrang unbedingter religiöser Glaubenssätze gegenüber
entgegenstehenden Geboten des staatlichen Rechtssystems (BVerfG, 2 BvR
1500/97 vom 19.12.2000, Absatz 82, http://www.bverfg.de). Dieser Grundsatz,
den das Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit der Erlangung des
Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft aufgestellt
hat, gilt bei allen Religionsgemeinschaften, d.h. nicht nur für das
Statusrecht aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 V WRV, sondern für das
Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG selbst, das die in das Grundgesetz
inkorporierten Religionsartikel der WRV "überlagert" (BVerfGE 33,23/31).
b) Es kann deshalb
dahinstehen, ob der Kläger überhaupt als Religionsgemeinschaft
anzusehen ist. Für die Frage, ob er durch den Verfassungsschutz beobachtet
werden darf, kommt es hierauf nicht an. Entscheidend ist zunächst
allein, ob entsprechende tatsächliche Anhaltspunkte für politisch
motivierte Bestrebungen gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung
festgestellt werden können; der Gesichtspunkt der Religionseigenschaft
mit Blick auf Art. 4 Abs. 1 GG spielt erst in einem späteren Prüfungsstadium
- im Rahmen der Verhältnismäßigkeit einer Beobachtung bzw.
des eingesetzten Mittels – ggf. eine Rolle.
Hinreichende Anhaltspunkte
für Bestrebungen des Klägers gegen die freiheitlich-demokratische
Grundordnung waren, auch wenn nicht alle vom zugrundeliegenden Bericht
der Bund-Länder-Arbeitsgruppe genannten Aspekte hierfür Relevanz
entfalten (hierzu sogleich aa) und bb)) im Zeitpunkt der Aufnahme seiner
Beobachtung durch den Landesverfassungsschutz jedoch vorhanden (cc):
aa) Die für die
Beobachtung durch die Verfassungsschutzbehörde vorausgesetzten Anhaltspunkte
für politische Bestrebungen können sich weder aus der Binnenstruktur
des Klägers bzw. der Vereinigungen, als deren Teil sich der Kläger
versteht, noch aus deren Verhältnis zu den einzelnen Mitgliedern ergeben.
Maßgeblich sind, wie bereits ausgeführt,
Verwaltungsgericht Berlin
VG 27 A 260.98 Urteil vom 13.12.2001 Seite 33
nur politische Bestrebungen
gegen die in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VSG Bln (alter wie gegenwärtiger
Fassung) genannten Schutzgüter. Ob eine Organisation nach innen undemokratisch
aufgebaut ist und ihren Mitgliedern nicht die gleichen Rechte einräumt
wie das Grundgesetz im Verhältnis zwischen Bürgern und Staat
oder ob eine Organisation darauf ausgerichtet ist, sich auf Kosten ihrer
Mitglieder - möglicherweise sogar in strafrechtlich relevanter Weise
- zu bereichern, ist für diese Schutzgüter, die den Bestand und
die Grundlagen des Staates betreffen, unerheblich. Der Verfassungsschutz
hat nicht die Aufgabe, einzelne Bürger vor einer Benachteiligung oder
Übervorteilung durch andere Bürger zu schützen; ebenso wenig
hat er eine freiheitlich demokratische Selbstorganisation gesellschaftlicher
Gruppen zu überwachen. Mit Ausnahme der politischen Parteien, für
die das Grundgesetz auf Grund ihrer herausragenden Bedeutung im demokratischen
Willensbildungsprozeß in Art. 21 Abs. 1 Satz 3 GG eine Sonderregelung
getroffen hat, sind weder Verbände oder Vereine im allgemeinen noch
Religionsgemeinschaften im besonderen verfassungsrechtlich verpflichtet,
nach innen irgendwelche staatliche Strukturvorgaben zu beachten. Entscheidend
ist allein, ob die Organisation ein Wertesystem, das zur freiheitlich demokratischen
Grundordnung im Gegensatz steht, auf die staatliche Ordnung übertragen
will. Darüber hinaus wird von den organisierten gesellschaftlichen
Kräften keine politische Loyalität zum Staat verlangt. Dies gilt
sogar für Religionsgemeinschaften, die den Status einer Körperschaft
des öffentlichen Rechts besitzen (BVerfG, 2 BvR 1500/97 vom 19.12.2000,
Absatz 90, http://www.bverfg.de).
Der Beklagte kann deshalb
die Beobachtung des Klägers durch den Verfassungsschutz nicht allein
damit begründen, daß dieser über eine hierarchische Struktur
("Kommandostruktur") verfüge, von außen undurchsichtig aufgebaut
sei oder seine Mitglieder in eine psychische Abhängigkeit bringe,
um sie finanziell zu benachteiligen (vgl. OVG Münster, NVwZ 1997,
S. 302, 303), bzw. kritische Mitglieder zu "Feinden" erkläre und ausschließe,
ohne ihnen zuvor ein Verfahren nach rechtsstaatlichen Grundsätzen
zu gewähren.
bb) Auch kann in einer
- teilweise polemischen und die Grenzen des Ehrschutzes möglicherweise
überschreitenden - Kritik an Repräsentanten der staatlichen Ordnung
keine Bestrebung gesehen werden, die darauf abzielt, wesentliche Verfassungsgrundsätze
zu beseitigen oder außer Kraft zu setzen und somit gegen die freiheitlich
demokratische Grundordnung gerichtet ist. Der Schutz der Meinungsfreiheit
nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ist von der freiheitlich demokratischen Grundordnung
mit umfaßt. Die klassische Schutzrichtung der Meinungsfreiheit besteht
gerade darin, Kritik gegenüber den staatlichen Organe zu äußern,
ohne sogleich eine Benachteiligung durch diese fürchten zu müssen.
Die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, auf die sich der Kläger
als inländische juristische Person nach Art. 19 Abs. 3 GG
Verwaltungsgericht Berlin
VG 27 A 260.98 Urteil vom 13.12.2001 Seite 34
berufen kann, deckt auch
Äußerungen in einem öffentlichen Meinungskampf, der - nicht
zuletzt auch von staatlicher Seite - gegenüber dem Kläger (vgl.
OVG Münster, NVwZ 1997, S. 302 ff.) - mit erheblicher Schärfe
geführt wird (vgl. LG Hamburg, 324 O 21/97, Urt. v. 16.5.1997).
cc) Die für die
Aufnahme von Beobachtungen durch die Verfassungsschutzbehörde vorausgesetzten
tatsächlichen Anhaltspunkte für den Verdacht von Bestrebungen
gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung im Einzelfall konnten
– zunächst - jedoch in den vom Beklagten vorgetragenen verdeckten
Agieren von Scientology in Zusammenhang mit den sogenannten "Clear-Kampagnen"
mit der von der Verfassungsschutzbehörde für möglich gehaltenen
Zielsetzung einer “Übernahme der tatsächlichen Macht im Staate”
sowie der Gefährdung der Unabhängigkeit der Gerichte und der
Verantwortlichkeit der Verwaltung gesehen werden.
Das Tatbestandsmerkmal der
"tatsächlichen Anhaltspunkte" für einen "Verdacht" im Sinne des
§ 7 Abs. 1 VSG BIn (insoweit gleichlautend: § 7 Abs. 1 VSG95)
stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, der gerichtlich voll überprüfbar
ist (BVerwG, NJW 1991, S. 581, 582). Bezugspunkte für diese "tatsächlichen
Anhaltspunkte" bilden gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VSG BIn (gleichlautend:
§ 6 Abs. 1 Satz 1 VSG95) politisch motivierte, ziel- und zweckgerichtete
Verhaltensweisen. Umfang und Art der für das Tätigwerden der
Verfassungsschutzbehörde vorausgesetzten "tatsächlichen Anhaltspunkte"
lassen sich indessen schwerlich allgemein bestimmen. Einerseits darf der
Grad der Gewißheit, der hinsichtlich der Bekämpfung der freiheitlich
demokratischen Grundordnung durch das Beobachtungsobjekt bestehen muß,
nicht zu hoch angesetzt werden, da die Beobachtung erst der Informationsbeschaffung
dient, auf die es bei einer Gewißheit über die Verfassungsfeindlichkeit
einer Organisation nicht mehr ankäme. Andererseits muß es sich
jedoch um einen auf bestimmte bereits vorliegende Tatsachen gestützten
Anfangsverdacht handeln; ob Tatsachen für einen Anfangsverdacht hinreichen,
ist auch unter Berücksichtigung der verfassungsschutzbehördlichen
Erfahrung zu bewerten (vgl. Engelmann, BayVBl. 1998, S. 358, 359, 363),
bloße Mutmaßungen oder Hypothesen reichen jedoch nicht aus
(OVG Münster, NVwZ 1994, S. 589).
Soweit es um die Begründung
eines Anfangsverdachts geht, können sich die tatsächlichen Anhaltspunkte
für verfassungsfeindliche Bestrebungen aus öffentlich zugänglichen
Quellen ergeben. Diese Quellen müssen nicht unbedingt von dem Kläger
stammen; da sich dieser selbst als Teil der überregionalen Organisation
der Scientology-Kirche versteht – nach § 8 der Satzung des Klägers
ist er “Bestandteil einer international verbreiteten und hierarchisch aufgebauten
Kirchengemeinschaft”, die “international von der Mutterkirche geleitet
und vertreten wird”, wobei als Mutterkirche “die hierarchische Gliederung
...
Verwaltungsgericht Berlin
VG 27 A 260.98 Urteil vom 13.12.2001 Seite 35
... die unter der
Scientology International (USA) ... derzeit aufgebaut und tätig ist”
zu verstehen ist – kommen als primäre Quellen auch die öffentlichen
Äußerungen und Aktivitäten der Mitglieder sowie das Schrifttum
der gesamten Organisation “Scientology”, das der Öffentlichkeitsarbeit
oder auch nur der internen Verwendung etwa zu Schulungszwecken dient (VG
Berlin 26 A 623.97, Urteil v. 31.08.1998, S. 10), in Frage.
Seinen Anfangsverdacht hat
der Beklagte unter anderem aus dem sogenannten "Clear-Planet-Konzept" hergeleitet,
aus dem sich ein wesentlicher Anhaltspunkt dafür ergebe, daß
es Scientology um eine "Einflußnahme auf Politik und Gesellschaft
im Sinne ihrer Ziele" gehe, sowie aus Materialien (HCO- Policybriefe vom
29.6.1968, 1.9.1969 und 12.10.1982), die darauf hindeuteten, daß
Scientology verdeckt agiere und seine Ziele bewußt für Außenstehende
nicht nachvollziehbar darlege. Auch wenn der Kläger die herangezogenen
Textstellen anders erklärt – die HCO-Policybriefe bezögen sich
nur auf den Umgang mit Personen, die gegen Scientology agierten, beim “Clear-Planet-Konzept”
gehe es allein um einen Bewußtseinszustand der Scientology-Mitglieder
und das Modell einer internen scientologischen Gesellschaft -, konnte aus
ihnen nach der verfassungschutzbehördlichen Erfahrung ein nicht abwegiger,
damit schon als plausibel (zum Prüfungsmaßstab der Plausibilität
vgl. unten 3.a)) anzuerkennender Anfangsverdacht entstehen, der eine Beobachtung
zum Zwecke der weiteren Aufklärung über “geheime" Ziele rechtfertigt.
Dabei ist nämlich zu berücksichtigen, daß Scientology sich
hinsichtlich zentraler, überwiegend zudem fremdsprachlicher Begriffe
einer eigenständigen Diktion bedient (selbst der Gründer Hubbard
spricht an einer Stelle ironisch von einem “Scientology-Chinesisch”), so
daß die Bedeutung der intern verwendeten Begriffe für Nichteingeweihte
fraglich und aufklärungsbedürftig ist. Die authentische Interpretation
von Quellenmaterial durch den jeweiligen Verfasser steht einem solchen
anfänglichen Aufklärungsbedarf jedenfalls solange nicht entgegen,
wie Verdachtsmomente noch plausibel bestehen. Daher ist davon auszugehen,
daß - zunächst - eine verfassungsschutzbehördliche Beobachtung
des Klägers, die nach altem Recht von vornherein und ohne weitere
Voraussetzungen auch die Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel eingeschlossen
hat (§ 8 Abs. 2 VSG95), gerechtfertigt war.
3. Es konnte vom Gericht
jedoch nicht festgestellt werden, daß nach der für die Entscheidung
über ein Unterlassungsbegehren maßgeblichen Sach- und Rechtslage
im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwGE 74,
115 [118]) der Einsatz von Vertrauensleuten gegen den Kläger noch
weiterhin gerechtfertigt ist. Deshalb mußte die Klage Erfolg haben.
a) Wie bereits ausgeführt,
ist die Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln – wozu
Verwaltungsgericht Berlin
VG 27 A 260.98 Urteil vom 13.12.2001 Seite 36
der Einsatz von Vertrauensleuten
gehört (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 VSG Bln) - nach § 8 Abs. 2 VSG
Bln unzulässig, wenn die Sachverhaltserforschung auf andere, weniger
beeinträchtigende Weise möglich ist und einzustellen, wenn der
Aufklärungszweck erreicht ist oder nicht mehr erreicht werden kann.
Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 26. Oktober 1999 – 1 C 30.97,
S. 18 ff des amtlichen Umdrucks) hat die identische Regelung in §
6 Abs. 4 des niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes dahingehend
ausgelegt, daß die Anhaltspunkte, die den Verdacht der verfassungsfeindlichen
Bestrebungen rechtfertigen, zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen
Verhandlung noch aktuell sein müssen. Gemeint ist nicht etwa, daß
solche Anhaltspunkte nach Ablauf eines bestimmbaren Zeitraums unverwertbar
werden, sondern es wird damit eine fortwährende Prüfung der Verfassungsschutzbehörde
verlangt, ob länger zurückliegende Anhaltspunkte für die
verfassungsfeindlichen Bestrebungen nach den Gesamtumständen eine
weitere Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln noch rechtfertigen.
Denn es wäre mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
unvereinbar, wenn einmal gegebene Verdachtsmomente zu einer "Dauerbeobachtung"
mit nachrichtendienstlichen Mitteln führten, obwohl sich nach umfassender
Aufklärung durch eine mehrjährige Beobachtung der Verdacht der
verfassungsfeindlicher Bestrebungen nicht bestätigt hat und die für
die Beobachtung maßgeblichen tatsächlichen Umstände im
wesentlichen unverändert geblieben sind. Mit dem Bundesverwaltungsgericht
(a.a.O., S. 21) ist zur Gewährleistung hinreichend effektiven Rechtsschutzes
ferner davon auszugehen, daß die Behörde eine Darlegungslast
trägt, inwiefern die weitere Beobachtung des Klägers mit nachrichtendienstlichen
Mitteln unter Einbeziehung nachrichtendienstlicher Erfahrungen geboten
ist. Verlangt ist insoweit – dem sich aus der Natur der Sache ergebenden
Geheimhaltungsinteresse des Staates bei Verfassungsschutzangelegenheiten
geschuldet – nicht etwa ein Beweisgrundsätzen genügender Nachweis,
sondern lediglich eine auch nach ihrer Erörterung mit der Gegenpartei
für das Gericht plausibel erscheinende Erläuterung von behördlicher
Seite, wobei das Erfordernis und das Genügen einer Plausibilität
damit korreliert, daß das Tätigwerden der Verfassungsschutzbehörden
auch unter der Einschätzungsprärogative der “nachrichtendienstlichen
Erfahrungen” steht. Das Bundesverwaltungsgericht führt in diesem Zusammenhang
aus: “Ergibt die Erörterung mit den Parteien keine vernünftigen
Zweifel an der Plausibilität dieses (behördlichen) Vorbringens,
kann davon ausgegangen werden, daß der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
gewahrt ist. Die Fragestellungen, die auf Grund des Einsatzes nachrichtendienstlicher
Mittel beantwortet werden können und mögliche Erkundungswege
müssen also nicht in einer Weise dargelegt und bewiesen werden, wie
sie zur Überzeugungsbildung des Gerichts in anderen Sachbereichen
geboten ist. Auf der anderen Seite bedeutet dies nicht, daß die gerichtliche
Überprüfung auf eine bloße Willkürprüfung reduziert
wäre. So wäre es etwa mit dem Maßstab
Verwaltungsgericht Berlin
VG 27 A 260.98 Urteil vom 13.12.2001 Seite 37
‚praktischer Venunft’ unvereinbar,
wenn nachrichtendienstliche Mittel eingesetzt würden, um die Erkenntnisse
in Details zu perfektionieren, obwohl dies für die sachgerechte Information
der Regierung und der Öffentlichkeit nicht erforderlich ist”. Erforderlich
zum Nachweis der Rechtmäßigkeit weiterer Beobachtung mit nachrichtendienstlichen
Mitteln ist daher eine sachbezogene Erklärung der Behörde, dem
Erfordernis der Plausibilität genügt es nicht, wenn im Hinblick
auf die Geheimhaltungsbedüftigkeit der Überwachungsmethoden und
gewonnenen Erkenntnisse auf Gemeinplätze ausgewichen wird.
Der Beklagte hat in der mündlichen
Verhandlung eingeräumt, daß sich die vom Bundesverwaltungsgericht
aufgestellten Grundsätze nicht nur auf die wegen Art. 21 GG besonders
problematische nachrichtendienstliche Beobachtung politischer Parteien
beziehen, sondern angesichts des Umstandes, daß § 8 Abs. 4 VSG
Bln die besonderen Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit
nicht an die jeweilige Eigenart des Beobachtungsobjekt knüpft, verallgemeinerungsfähig
sind. Für diese zutreffende rechtliche Einschätzung bedarf es
hier deshalb keiner weiteren Begründung.
b) Der Beklagte ist
jedoch weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung
dieser Pflicht zur plausiblen Darlegung der Notwendigkeit weiterer Beobachtung
des Klägers mit dem nachrichtendienstlichen Mittel des Einsatzes von
Vertrauensleuten nachgekommen.
aa) Soweit er sich
sinngemäß darauf bezogen hat, Ergebnisse der verfassungsschutzbehördlichen
Beobachtung seien erst nach längerer Zeit, die jetzt noch nicht abgelaufen
sei, zu erwarten und könnten daher noch nicht mitgeteilt werden, zumal
die Beobachtung dazu führe, daß der Beobachtete sich so verhalte,
daß es möglichst zu keinen ihm nachteiligen Erkenntnissen komme,
handelt es sich um Gemeinplätze, die den Anforderungen an das plausible
Vorbringen zur weiteren Notwendigkeit des Einsatzes von Vertrauensleuten
gegen den Kläger nicht genügen können. Denn derartige Aspekte
kommen bei jedweder Beobachtung zum Tragen; es ist nie ausgeschlossen,
daß weitere Beobachtungen zu weiteren erkenntnisrelevanten Ergebnissen
führen können, solange das Beobachtungsobjekt existiert. Würde
eine derartige Argumentation als plausibel anerkannt werden, wäre
eine auch nur ansatzweise gerichtliche Kontrolle der Notwendigkeit der
Weiterführung von Verfassungsschutzaktivitäten praktisch obsolet,
einer “Dauerbeobachtung” ohne praktische Erkenntnisrelevanz Tür und
Tor geöffnet.
bb) Schriftsätzlich
hat sich der Beklagte für das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte
für verfassungsfeindliche Aktivitäten Scientologys zunächst
auf den am 12.10.1998 vorgelegten Bericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe
der Verfassungsschutzbehörden gemäß der Konferenz der Innenminister
und -senatoren der Länder vom 5./6.6 .1997 sowie dem Bericht der Bund-Länder
Arbeitsgruppe gemäß dem Beschluß der Amtsleiter auf ihrer
Verwaltungsgericht Berlin
VG 27 A 260.98 Urteil vom 13.12.2001 Seite 38
Tagung vom 13./14.7.1999
bezogen. Hingewiesen wird dort auf Schriften der Scientology Organisation,
nach denen es darum gehe, "eine neue Zivilisation" zu erreichen, und "eine
Verschwörung (zu) kreieren, durch die sich der Machtfaktor immer weiter
ausdehnt". Ferner gebe es Organisation, die den Namen "Sektion zum Programmieren
der Öffentlichkeit" und "Politische Aktivitäten in Charge" trügen.
In der Bewertung durch die Behörden heißt es, "die gewählten
Bezeichnungen deuteten darauf hin, daß die vorgenannten Organisationseinheiten
die Aufgabe haben, die verfassungsfeindlichen Ziele der SO durchzusetzen".
Diese Bewertung ist bereits
für sich nicht nachvollziehbar, sie kann daher auch nicht plausibel
belegen, daß die weitere Beobachtung des Klägers unter Einsatz
von Vertrauensleuten geboten ist. Die Formulierungen “neue Zivilisation"
und “Verschwörung" sind so vage, daß hieraus nicht ohne weiteres
gefolgert werden kann, es gehe Scientology gerade um die Beseitigung oder
Außerkraftsetzung verfassungsmäßiger Grundsätze.
Es ist nicht einmal ersichtlich gegen welche verfassungsmäßigen
Grundsätze sich die Ziele Scientologys im einzelnen richten sollen.
Es werden auch keine konkreten Umstände genannt, auf welche Art und
Weise Scientology diese Ziele praktisch umsetzen würde. Erst recht
ergeben sich derartige Bestrebungen nicht allein aus Bezeichnungen von
einzelnen Organisationseinheiten.
Das gleiche gilt für
die übrigen vom Beklagten angeführten Schriften. Die dort zitierten
Stellen weisen nur allgemein auf "gesellschaftliche Ziele" - also nicht
einmal vom Wortlaut her gegen den Staat bzw. seine prägenden verfassungsmäßigen
Grundsätze gerichteten Ziele hin oder sprechen von einer "sicheren
Umgebung" oder "einer Nation von Clears". Hinzu kommt, daß die zitierten
Schriften teilweise aus den sechziger Jahren stammen. Angeblich neuere
Erkenntnisse, wie etwa das Zitat "Politisch ist dieser Planet eine Anarchie
von Nationen" aus einer Verlautbarung der Scientology-Kirche Frankfurt
e. V. vom 1.7.1999, finden sich wörtlich bereits im erwähnten
Bericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe vom 12.10.1998. Inwieweit sich
aus dieser Aussage im übrigen konkrete verfassungsfeindliche Bestrebungen
herleiten lassen, ist nicht nachvollziehbar. Soweit der Bericht der Bund-Länder
Arbeitsgruppe vom 12.10.1998 Nachweise für die Bestrebung einer scientologisch
gelenkten Regierung nennt, ist dort zwar von einer "pro-Scientology Regierung"
die Rede, die darin bestehe, "daß man einen Freund bei der höchsten
erreichbaren Regierungsperson schafft, die man erreichen kann und daß
man sogar einen Scientologen in häuslichen oder untergeordneten Posten
in dessen Nähe einsetzt und dafür sorgt, daß Scientology
seine persönlichen Schwierigkeiten und seinen Fall löst". Doch
auch diese Textstelle gibt keinen konkreten Hinweis darauf, daß Scientology
letztlich die Beseitigung oder Außerkraftsetzung von Verfassungsgrundsätzen
anstrebt. Sie ließe sich ebenso dahin deuten, daß es Scientology
um die Lösung der
Verwaltungsgericht Berlin
VG 27 A 260.98 Urteil vom 13.12.2001 Seite 39
"persönlichen Schwierigkeiten"
eines Politikers gehe, damit dieser seine volle Kraft der Arbeit widmen
kann, ohne daß damit zugleich impliziert werden müßte,
der Politiker richte sich fortan nach den politischen Zielen Scientologys,
die im übrigen durch den Vortrag der Beklagten keineswegs klar umrissen
werden und eine hinreichend konkrete verfassungsfeindliche Tendenz erkennen
lassen. Im Bericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe "Scientology" der
Verfassungsschutzbehörden vom 12.10.1998 wird der Begriff des "Clear
Planet" mit Weltherrschaft übersetzt, ohne daß dies in irgend
einer Weise näher erläutert wäre. Der Vortrag des Beklagten
erschöpft sich vielmehr, nach nunmehr immerhin vierjähriger Beobachtung
mit nachrichtendienstlichen Mitteln, in der Wiedergabe von zeitlich keineswegs
aktuellen Zitaten aus scientologischen Schriften, die - zumindest soweit
sie aus dem Zusammenhang gerissen sind – unverständlich bleiben, denen
daher nicht einmal eine tragfähige (= plausible) Bedeutung für
einen weiterbestehenden Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen des
Klägers zukommt. Der Beklagte hat trotz der gerichtlichen Aufforderung
zur weiteren Darlegung hinsichtlich der sogenannten Clear-Kampagnen und
einem entsprechenden Beweisantritt keine näheren Erläuterungen
hierzu abgegeben. Er hat insbesondere keinen Versuch unternommen, Textstellen
wie "... Mit den Hilfsmitteln und Programmen des Goldenen Zeitalters und
der Tech habt Ihr alles, was Ihr braucht, um eine riesige Menge perfekter
Auditoren auszubilden, die dann stolz und hart daran arbeiten werden, Deutschland
zu klären und die dieses Ziel auch erreichen werden ...", die im Bericht
der Bund-Länder Arbeitsgruppe zu finden sind, zu deuten. Nichts anderes
gilt für die vom Beklagten ausdrücklich ins Verfahren eingeführten
– und im Tatbestand ausdrücklich angeführten – Textstellen.
cc) Der Plausibilität
der vom Beklagten eingereichten Unterlagen stehen zudem weitere wesentliche
Aspekte entgegen:
Zunächst ist der Vorwurf
des Klägers hinreichend belegt und daher nicht zu widerlegen, daß
diese Textstellen – soweit sie überhaupt aus der Primärliteratur
stammen und nicht ohnehin aus Sekundärquellen wie Sachverständigen-Gutachten
entnommen sind - weitgehend aus dem Zusammenhang gerissen worden sind oder
im Kontext mit anderen Ideen stehen, die der Beklagte nicht in Betracht
gezogen hat, teilweise falsch übersetzt worden seien (intrude,
societies). Der Beklagte hat sich hierzu nicht geäußert. Ungeachtet
der Frage, ob die einschlägigen Textstellen, deren Bedeutung vom Kläger
auf Grund des von ihm aufgezeigten konkreten Kontextes oder geistiger Verbindungen
zu anderen Aussagen völlig anders als vom Beklagten verstanden wird,
tatsächlich nur religiös oder scientology-intern zu verstehen
sind, hätte zur Plausibilität gebotener weiterer Beobachtung
des Klägers durch Vertrauensleute jedenfalls einer Darlegung dazu
gehört, daß bei der auch vom Beklagten für erforderlich
gehaltenen “Gesamtschau” der Aktivitäten von Scientology diese Textstellen
weiterhin Anhaltspunkte für die ihnen zugesprochenen
Verwaltungsgericht Berlin
VG 27 A 260.98 Urteil vom 13.12.2001 Seite 40
politischen, gegen die freiheitlich-demokratische
Grundordnung gerichtete Bestrebungen liefern. Der Beklagte kann sich nach
mehrjähriger Beobachtung des Klägers nicht mehr allein auf die
bei Beginn der Beobachtung vorliegenden – damals anfangs das Tätigwerden
der Verfassungsschutzbehörde rechtfertigenden – Anhaltspunkte beschränken,
er muß bei weiterer Durchführung seiner Tätigkeit auch
das Beobachtungsobjekt entlastende Umstände zur Kenntnis nehmen, um
seiner Aufgabe (§ 5 Abs. 1 Satz 1 VSG Bln) nachkommen zu können,
staatliche Stellen über – tatsächlich vorhandene - Gefahren für
die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu informieren.
Darüber hinaus ist auch
darauf hinzuweisen, daß der Begriff “Bestrebungen” im Sinne des §
5 Abs. 2 Nr. 1 VSG Bln gesetzlich definiert ist als “Verhaltensweise” oder
“Betätigung” (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 VSG Bln). Eine plausible
Erklärung des Gebotenseins weiterer Beobachtung des Klägers mittels
Vertrauensleuten kann der Beklagten im jetzigen Zeitpunkt nach jahrelanger
Beobachtung nicht mehr allein durch das Vorlegen einer Zitatsammlung führen,
denn abgesehen von der zuvor erörterten mangelnden Plausibilität
dieser Texte für die angeblichen Ziele Scientologys kann allein die
Sammlung von Texten aus allgemein zugänglichen Veröffentlichungen
der Scientology-Organisation oder aus anderen öffentlich zugänglichen
Quellen schon nach der gesetzlichen Wertung des § 8 Abs. 4 Satz 1
2. Halbsatz VSG Bln den weiteren Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel
nicht mehr rechtfertigen. Die Plausibilität der dem Beklagten obliegenden
Erklärung würde es nunmehr erfordern, daß der Beklagte
darlegt, ob und welche gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung
gerichteten Verhaltensweisen oder Betätigungen mittlerweile zu verzeichnen
sind. Dies gilt vorliegend schon deshalb, weil nach dem Vorbringen des
Beklagten davon auszugehen sei, daß die Scientology-Organisation
ein vorgegebenes und strikt durchorganisiertes Konzept zur Machtergreifung
hat, der Beklagte sich aber in keiner Weise zu einer tatsächlichen
Umsetzung des Konzeptes äußert, wofür beispielsweise wegen
der für geboten erachteten Betrachtung der Gesamtorganisation “Scientology”
auch – dem Verfassungsschutz bekannt gewordene -Verhaltensweisen ausländischer
Scientology-Vereinigungen herangezogen werden könnten. Der Beklagte
kann sich auch nicht darauf zurückziehen, daß er – trotz über
vierjähriger Beobachtung – angeblich bisher keine hinreichenden Erkenntnisse
über Verhaltensweisen oder Betätigungen des Klägers oder
der gesamten in die Beobachtung einbezogenen Organisation habe. Dies trifft
jedenfalls nach Aktenlage bereits für das angebliche Ziel von Scientology
nicht zu, in gesellschaftliche Schlüsselpositionen in Justiz, Verwaltung,
Politik, Wirtschaft und Kultur eines Landes einzudringen, denn insoweit
hat das Landesamt für Verfassungsschutz bereits in seiner Pressemitteilung
vom 7. Juli 1998 ein Ergebnis mitgeteilt, indem es darauf hingewiesen hat,
daß es
Verwaltungsgericht Berlin
VG 27 A 260.98 Urteil vom 13.12.2001 Seite 41
nach seinen bisherigen Feststellungen
Scientology nicht gelungen sei, eine größere Zahl von Mitgliedern,
die im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, zu werben, daß
bisher lediglich wenige Angehörige bzw. ehemalige Angehörige
des öffentlichen Dienstes als Scientology-Mitglieder oder Anhänger
erkannt worden seien, darunter weder Lehrer noch Richter. Wenn der Beklagte
damit - offensichtlich – zumindest Erkenntnisse über die tatsächliche
Ausbreitung von Scientologen im staatlichen Bereich in Berlin besitzt,
muß er auch in der Lage sein, plausible und nach den Maßstäben
des Bundesverwaltungsgerichts auch Geheimhaltungsinteressen nicht verletzende
Erklärungen hierüber vor Gericht abzugeben. Tut er das – wie
in diesem, in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich vom Gericht
angesprochenen Punkt – nicht, ohne weitere Gründe für sein Verhalten
darzulegen, muß dieses prozessuale Verhalten zu seinem Nachteil ausgelegt
werden.
c) Da der Beklagte
seiner Obliegenheit zur plausiblen Erklärung des weiterhin bestehenden
Gebotenseins der Beobachtung des Klägers unter Einsatz von Vertrauensleuten
nicht nachgekommen ist, kann das Gericht nicht nachvollziehen, daß
der Beklagte zur Informationsbeschaffung über den Kläger auf
den Einsatz dieses nachrichtendienstlichen Mittels im Zeitpunkt der mündlichen
Verhandlung weiterhin angewiesen ist, der Einsatz von Vertrauensleuten
im Hinblick auf § 8 Abs. 4 VSG Bln damit weiterhin rechtmäßig
und vom Kläger zu dulden wäre. Die Folgen der Verletzung von
Darlegungspflichten trägt nach allgemeinem Prozeßrecht der Darlegungspflichtige,
so daß das ungeklärte – und vom Gericht ohne die Mitwirkung
des Beklagten im Rahmen seiner Erläuterungspflicht nicht aufklärbare
- Gebotensein weiteren Einsatzes von Vertrauensleuten zu Lasten des Beklagten
gehen und zur Klagestattgabe führen muß.
C. Die Kostenentscheidung
folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Vollstreckbarkeitsentscheidung hinsichtlich
der Kosten aus § 167 Abs. 1 VwGO, 709 ZPO.
Das Urteil ist im Unterlassungsausspruch
gemäß § 167 Abs. 1 VwGO vorläufig vollstreckbar, die
Anordnung einer Sicherheitsleistung kam hinsichtlich des Hauptausspruchs
schon deshalb nicht in Betracht, weil es insoweit um eine unvertretbare,
nicht vermögenswerte (negative) Handlungspflicht geht. Entgegen der
Auffassung des Beklagten ist § 167 Abs. 2 VwGO – der Urteile in Anfechtungs-
und Verpflichtungssachen nur hinsichtlich der Kosten für vorläufig
vollstreckbar erklärt – auf eine Leistungsklage, auch wenn diese hier
in Form einer Unterlassungsklage gegen einen Hoheitsträger erhoben
ist, weder direkt noch analog anwendbar. Die Kammer folgt der in einem
Teil der Rechtsprechung und Literatur vertretenen gegenteiligen Auffassung
zu der streitigen Rechtsfrage (vgl. dazu die Zusammenfassung bei Pietzner/Ronellenfitsch,
Das Assessorexamen im öffentlichen Recht, 10. Aufl., § 20 RNr.
28 m.w.N.)
Verwaltungsgericht Berlin
VG 27 A 260.98 Urteil vom 13.12.2001 Seite 42
nicht. Soweit hierfür
vorgebracht wird, eine analoge Anwendung des § 167 Abs. 2 VwGO sei
wegen der mit Anfechtungs- und Verpflichtungssachen vergleichbaren Fallgestaltung
geboten, in der es um die Unterlassung eines Verwaltungsaktes gehe, diese
Analogie müsse dann “erst recht” für den Fall greifen, daß
– wie vorliegend - das Unterlassen eines schlicht-hoheitlichen Handelns
begehrt werde, ist das Argument weder überzeugend noch erfaßt
es den Sinn des § 167 Abs. 2 VwGO hinreichend. Dieser liegt nicht
in einer vollstreckungsrechtlichen Privilegierung des Staates, sondern
in der Vermeidung von Problemen bei der Rechtssicherheit, die gefährdet
wäre, würde eine erstinstanzlich erfolgreiche Anfechtungs- oder
Verpflichtungsklage im Rechtsmittelverfahren geändert: Der aufgehobene
Verwaltungsakt soll – zunächst, bis zur Rechtskraft - nicht unwirksam
werden, der Zwang, auf Grund der erstinstanzlichen Verpflichtung einen
Verwaltungsakt zu erlassen, soll nicht entstehen, weil sonst zwischenzeitlich
später im Rechtsmittelzug revidierte Regelungen entstehen könnten.
Dieses Problem stellt sich bei schlichtem Verwaltungshandeln nicht; es
ist Sache des Gesetzgebers, die Vollstreckung von Leistungsurteilen vor
Rechtskraft zu unterbinden. Dies hat er trotz der seit langem diskutierten
Problemstellung jedoch nicht getan, obwohl die Verwaltungsgerichtsordnung
in letzter Zeit mehrfach novelliert wurde.
Auch der vom Beklagten vorsorglich
gemäß § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 712 ZPO gestellte
Antrag auf Vollstreckungsschutz war zurückzuweisen. Einen “nicht zu
ersetzenden Nachteil” durch die Vollstreckung der Unterlassenspflicht hat
der Beklagte nicht dargetan; abgesehen davon, daß die ihn belastende
Entscheidung gerade auf den fehlenden Darlegungen zur weiteren Notwendigkeit
des Einsatzes von Vertrauensleuten zur Beobachtung des Klägers beruht,
ist der Beklagte durch den nur den Einsatz von Vertrauensleuten umfassenden
Hauptausspruch des Urteils nicht gehindert, den Kläger – ggf. auch
mit nachrichtendienstlichen Mitteln - weiterhin durch den Verfassungsschutz
beobachten zu lassen.
Verwaltungsgericht Berlin
VG 27 A 260.98 Urteil vom 13.12.2001 Seite 43
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht
den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht
zugelassen wird.
Die Zulassung der Berufung
ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der
Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557
Berlin zu stellen. Er muß das angefochtene Urteil bezeichnen. Ferner
sind in dem Antrag die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen
ist.
Für das Verfahren vor
dem Oberverwaltungsgericht besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für
den Antrag auf Zulassung der Berufung. Danach muß sich jeder Beteiligte,
soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer
an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können
sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt
sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.
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