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Das Urteil stellt insbesondere darauf ab, dass objektiv sachliche Gründe für die unterschiedliche Behandlung von Scientology und anderen Organisationen vorliegen (>>). Deshalb sei "die mit § 3 Abs. 2 Nr. 7 HmbIFG vorgenommene Differenzierung nicht zu beanstanden".
Zu Begründung zitiert
das Urteil seitenlang (>>) aus dem rechtskräftigen
Urteil OVG Münster 5 A 130/05 vom 12.2.2008, http://www.Ingo-Heinemann.de/OVG-Muenster-5A130-05-Scientology-Beobachtung.htm.
Darin wurde die Beobachtung durch den Verfassungsschutz für
zulässig erklärt.
Zu den Differenzierungsgründen
gehöre zum Beispiel auch, dass Scientology das staatliche Gewaltmonopol
nicht anerkenne (>>).
Verwaltungsgericht Hamburg
7 K 539/08
Urteil "An Verkündungs statt zugestellt",
Datum unbekannt.
Urteil
Im Namen des Volkes
In der Verwaltungsrechtssache
Der Kläger begehrt Zugang nach dem Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetz zu amtlichen Informationen bei der Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz der Beklagten.
Mit Schreiben vom 16.3.2007
stellte der Kläger unter Bezugnahme auf das Hamburgische Informationsfreiheitsgesetz
bei der Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz
der Beklagten einen Antrag auf Akteneinsicht in die bei der Beklagten vorliegenden
Informationen zu den vom ihm wie folgt bezeichneten Themen:
Mit Schreiben vom 17.4.2007, bezeichnet als "Zwischenbescheid", erklärte die Beklagte gegenüber dem, Kläger folgendes: Hinsichtlich des ersten Themenkomplexes gelte, dass über seine Person in der Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz (BSG) keine Informationen vorhanden seien. In Bezug auf seine Frage Nr. 2 lägen ebenfalls keine Informationen vor. Zu Nr. 3 befänden sich in der Akte 102-40.20 mit dem Titel "Scientology/Allgemein" Aussagen über das Elektrometer, das nach der Medizingeräteverordnung und dem Gerätesicherheitsgesetz keine Beanstandung ergeben habe.
Der Frage Nr. 4 liessen sich 10 verschiedene Akten zurechnen. Hinsichtlich der Akte 190-12.13 (Familienpolitik/ Fragen zu Scientology) und der Akte 012.70-6-1 (Freie Wohlfahrts- und Fürsorgeverbände, berufsständische und wirtschaftliche Organisationen sowie andere Verbände / Allgemeines und Verschiedenes / Scientology-Organisation) bestehe kein Anspruch auf Informationszugang, so dass der Antrag insoweit abgelehnt werde. Diese Akten enthielten ausschliesslich vom Informationszugang gemäss § 1 Abs. 3 Nr. 3 HmbIFG ausgeschlossene Informationen, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Arbeitsgruppe Scientology bei der Behörde für Inneres erlangt worden seien. Die Akte zu Nr 3. des klägerischen Antrags (Scientology/Allgemein) sowie die Akten der laufenden Nummern 3-10 (102-40.20- Scientology/ Senatsdrucksachen/ Senatsaufträge; 102-40.20-Scientology/ Bund-Länder AG/ Lebenshilfe; 102-40.20-Scientology/ AGLMB und Ausschüsse; 102-40.20-Scientology/ Heilpraktikergesetz; 102-40.20-Scientology/ Innenministerkonferenz; 102-40.20-Scientology/ Verstösse gegen Psychiatrie und Menschenrechte; 102-40.20-Scientology/ Presse, Literatur, Aufsätze; 566-02.30-Allgemeine Informationen zu Scientology). zu 4. des klägerischen Antrags wären, bevor sie ggf. zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt werden könnten, detailliert auf geschützte Informationen durchzusehen und diese zu entfernen. Dies erfordere erheblichen personellen Aufwand, den sie vorläufig auf ca. 35,- Euro pro Akte einschätze. Dadurch würden die Gebühren die Höchstgrenze von 250,- Euro nach Ziff. 2.1. der Anlage zur HmbIFGebO erreichen. Hinzu kämen noch Kosten für evtl. Kopien und Auslagen. Vor diesem Hintergrund bitte sie den Kläger um Mitteilung, ob er seinen Antrag in vollem Umfang aufrechterhalten oder ihn ggf. auf einige der oben aufgelisteten Akten beschränken wolle.
§ 1 Abs. 3 Nr. 3 HmblFG
(in der Fassung des Gesetzes vorn11.4.2006, HmbGVBI, S, 167) besagte, der
nach Absatz 1 der Vorschrift durch die vorgesehene entsprechende Anwendung
des Bundesinformationsfreiheitsgesetzes grundsätzlich eröffnete
Anspruch auf Informationszugang bestehe nicht für Informationen, die
im Zusammenhang mit der Aufgabenwahrnehmung der Arbeitsgruppe Scientology
bei der Behörde für Inneres erlangt worden seien,
Die Arbeitsgruppe Scientology
(im folgenden AGS) war vom Senat der Freien und Hansestadt Hamburg am 8.9.1992
bei der Behörde für Inneres eingerichtet worden. Vorausgegangen
war dem ein Beschluss der Bürgerschaft vom 24./25.4.1991 (vgl. dazu
Bü-Drs. v. 21.3.1991, 13/7908 und v. 26,9.1995, 15/4059), mit dem
der Senat ersucht wurde, keine
grundstücksbezogenen Rechtsgeschäfte u. ä. mit der Scientology Organisation zu tätigen. In der Sitzung vom 3./4.6.1992 (vgl. dazu Bü-Drs. v. 26,5.1992, 14/2024 und v. 26.9.1995, 15/4059) hatte die Bürgerschaft ein weiteres Ersuchen an den Senat gerichtet, wonach der Senat auf der Verwaltungsebene eine Arbeitsgruppe unter Leitung einer federführenden Behörde bilden sollte, die sich mit allen die Scientology und die ihr nahestehenden Organisationen berührenden Bereichen auseinandersetzen und der Bürgerschaft berichten sollte.
Gegenwärtig beobachtet und analysiert die AGS - so ihre Darstellung in ihrem Internetauftritt (www.hamburg.de/ag-scientology) - die Aktivitäten der Scientology-Organisation. Neben der Aufklärung der Öffentlichkeit über deren Tätigkeiten berät die AGS danach zudem bei Problemen, die im Zusammenhang mit der Gruppierung auftreten und hilft "aussteigewilligen" Personen.
Die Scientology Organisation wurde im Jahr 1953 in den USA von Lafayette Ronald Hubbard begründet. Zuvor (1950) hatte er das Buch "Dianetik - Die moderne Wissenschaft der geistigen Gesundheit" veröffentlicht. Die erste deutsche Scientology-Niederlassung wurde 1970 in München gegründet. Die aktuelle Mitgliederzahl in Deutschland wird vom Bundesamt für Verfassungsschutz und vom Landesamt für Verfassungsschutz Hamburg auf 5,000 bis 6.000 Mitglieder geschätzt, von denen etwa 700 Mitglieder in Hamburg und Umgebung wohnen. Die Scientology Organisation ist nach Angaben des Landesamtes für Verfassungsschutz Hamburg eine hierarchisch strukturierte Organisation mit einer Vielzahl von Unter- und Nebenorganisationen. Das weltweite Management Zentrum befindet sich, in Los Angeles. Die Niederlassungen der .Scientology Organisation Deutschland,. die direkt der Scientology Church zuzuordnen sind, heissen "Kirchen" und "Missionen" und "Celebrity Centres" und haben die Aufgabe, die Scientology-Dienstleistungen an die Bevölkerung zu verkaufen und neue Mitglieder zu gewinnen.
Mit
Schreiben vom 10.5.2007 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid
der Beklagten vom 17.4.2007 ein. Soweit sich der Bescheid auf § 1
Abs. 3 Nr. 3 HmbIFG stütze, widerspreche er diesem. Die Norm sei nicht
verfassungskonform und damit nichtig. Sie stehe nicht im Einklang mit Art.
19 Abs. 1 S. 1 GG, weil es sich um ein Einzelfallgesetz handele. Für
Art. 19 Abs, 1 GG sei allein entscheidend, ob sich eine Gesetzesbestimmung
ihrem Inhalt und ihrer Wirkung nach auf einen objektiv bestimmbaren Personenkreis
Mit Widerspruchsbescheid
vom 23.1.2008 - zugegangen am 28.1.2008 - wies die Beklagte den Widerspruch
zurück. Der Kläger habe keinen Anspruch auf den Zugang zu den
begehrten Informationen. Das Gesetz sei kein Einzelfallgesetz. Es sei nicht
ergangen, um der Scientology Organisation und deren Mitgliedern die Möglichkeit
zu nehmen, Auskunft
Der Kläger hat am 25.2,2008
die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er seine
Ausführungen im Widerspruchsverfahren und führt ergänzend
und vertiefend aus, es sei unwahrscheinlich, dass die gesamte AGS arbeitsunfähig
würde, wenn sie einem Auskunftsersuchen nachkommen müsse, Wenn
man dieser Argumentation folge, würde man die Zielsetzung eines Informationsfreiheitsgesetzes
unterlaufen. Dieses diene der Kontrolle und Transparenz des Verwaltungshandelns.
Aufgabe der AGS solle ausserdem gerade die "Information" der Öffentlichkeit
durch "Aufklärung" sein. Dazu stünde es im Widerspruch, wenn
die AGS unkontrolliert und heimlich agieren dürfte. Die Neuregelung
der Vorschrift habe keine wesentlichen Änderungen zur Folge. Verschiedentliche
Äusserungen von Abgeordneten im Gesetzgebungsverfahren belegten den
Vorwurf, dass es sich um ein Einzelfallgesetz handele. Von einem Missbrauch
der lnformationsfreiheitsgesetze durch die Scientology Organisation könne
nicht die Rede sei. Es habe keine "Flut von Anfragen" gegeben. Gerade die
AGS sorge dafür, dass sich "Aussteiger" laut und öffentlichkeitswirksam
äussern könnten. Dem Interesse an einem Schutz personenbezogener
Daten, die Aussteiger beträfen, werde zudem durch § 11 HmbIFG
ausreichend Rechnung getragen. Der Scientology Organisation werde es durch
die Versagung des Informationszugangs unmöglich gemacht, Falschinformationen
entgegen zu treten. Die Diskriminierung liege weiter darin, dass der Informationsanspruch
aller anderen religiös-weltanschaulichen "Gruppierungen", die, wie
die Scientology Organisation auch, von ihren Kritikern unter die Sammelbegriffe
"Sekten" gefasst würden, nicht durch eine umfassende Bereichsausnahme
für alle mit der Tätigkeit der "Obersten Landesjugendbehörde"
in Zusammenhang
Der Kläger beantragt,
I. Die Klage ist zulässig (1.), jedoch nicht begründet (2.).
1. Der Klage fehlt insbesondere nicht das Rechtschutzbedürfnis, obwohl sie lediglich auf Neubescheidung und nicht auf Verpflichtung der Beklagten zur Herausgabe von Informationen gerichtet ist.
Ein Rechtsschutzbedürfnis
wäre zu verneinen, wenn das Obsiegen dem Kläger keinen rechtlichen
Vorteil bringen würde oder es eine einfachere oder effektivere Möglichkeit
des Rechtsschutzes geben würde (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl.
2007, Vorb § 40 Rn. 37). Das ist hier jedoch nicht der Fall. Im Vergleich
zu einer Verpflichtung zur Neubescheidung des Antrags wäre die Verpflichtung
zur Herausgabe bestimmter Informationen vorliegend keine einfachere oder
effektivere Möglichkeit des Rechtschutzes. Einer solchen Verpflichtungsklage
würde der Bezugsgegenstand im behördlichen Vorverfahren inForm
einer abschliessenden Verfügung der Beklagten über den eröffneten
Informationszugang fehlen. Das Gericht hatte auch nicht gleichwohl die
Beklagte dazu anzuhalten, eine entsprechende Entscheidungsreife herzustellen.
Angesichts der Gebührenpflichtigkeit der Informationszugangsprüfung
der Beklagten für den Kläger entspricht es - was im Übrigen
unstreitig ist - dem allseitigen Interesse, vor einer konkreten Festlegung
der Beklagten auf einzelne Informationen zunächst die auch aus Sicht
des Klägers massgebliche Grundsatzfrage nach der Anwendbarkeit desjenigen
Kriteriums, anhand dessen die Beklagte den von der Anfrage des Klägers
erfassten Aktenbestand in herauszugebende und nicht herauszugebende Informationen
zu trennen hätte, zu klären.
2. Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte seinen Antrag insoweit unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu bescheidet, als er auf Informationen bezogen ist, die im Zusammenhang mit der Aufgabenwahrnehmung der AGS bei der Behörde für Inneres stehen, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Die Versagung des allein auf das Hamburgische Informationsfreiheitsgesetz gestützten Zugangs zu diesen Informationen, ist rechtmässig.
Der Kläger kann zwar nach § 4 HmbIFG ein Informationsbegehren verfolgen (a)), die von dem Kläger begehrten Informationen sind indes gemäss § 3 Abs. 2 Nr. 7 HrnblFG von dem nach dem Gesetz eröffneten Informationsanspruch rechtmässig nicht umfasst (b)).
a) Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 4 HmbIFG. Die Beurteilung des klägerischen Begehrens richtet sich nach dem am 28.2.2009 in Kraft getretenen HmbIFG (aa)) und er gehört zu den nach § 4 HmbIFG grundsätzlich Begünstigten (bb)).
aa) Massgeblicher Zeitpunkt für die Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Zwar handelt es sich um eine Klage auf Neubescheidung, bei der hinsichtlich einer etwaigen Ermessensausübung der Beklagten, soweit das materielle Recht keine Vorgaben enthält, grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung abzustellen ist (vgl. BVerwG, Urt.-v. 6.4.1989, BVerwGE 81, 356; Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 113 Rn. 112). Vorliegend geht es demgegenüber um die Frage, ob dem Antrag im Hinblick auf ein .gesetzliches Tatbestandsmerkmal aus Rechtsgründen stattgegeben werden muss oder nicht stattgegeben werden darf, so dass kein Anlass besteht, von der dem (ggfls.) anspruchsbegründenden Regelwerk zu entnehmenden Wertung abzuweichen, dass auf die gegenwärtigen (rechtlichen) Verhältnisse abzustellen ist (vgl. Art. 28 des Gesetzes zum Neuerlass des Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetzes vom 17. Februar 2009 (GVBI. S. 29), wonach das bisherige Hamburgische Informationsfreiheitsgesetz ohne Übergangsregelungen aufgehoben worden ist; vgl. generell zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bei Tatbestandsmerkmalen, BVerwG, Urt. v. 24.6.2004, BVerwGE 121, 140).
bb) Der Kläger
gehört zu den nach § 4 HmbIFG Begünstigten. Nach §
4 HmbIFG hat jede natürliche Person einen Anspruch auf Zugang zu den
bei den in § 3 HmbIFG bezeichneten Stellen vorhandenen Informationen.
Der Kläger - als natürliche Person - hat danach u.a. grundsätzlich
einen Anspruch auf Informationszugang bei Behörden der Beklagten,
vgl. § 3 Abs. 1 HmbIFG. Zu den Behörden der Beklagten gehört
die Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz,
vgl. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr, 5 des Gesetzes über Verwaltungsbehörden
v. 30.7.1952 m. spät. Änd. (BL I 2000-a) - VwBehG -.
b) Der geltend.gemachte
Anspruch des Klägers auf Zugang zu den von ihm dem Grunde nach beschriebenen
Informationen ist allerdings nach § 3 Abs. 2 Nr. 7 HmbIFG der Sache
aa) Eine Verletzung der Informationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 GG ist schon deshalb nicht festzustellen, weil deren Schutzbereich nicht berührt ist. Die Informationsfreiheit schützt das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unter richten. Eine solche "allgemein zugängliche" Quelle ist im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Allgemein zugänglich ist eine Informationsquelle, wenn sie technisch geeignet und rechtlich dazu bestimmt ist, der Allgemeinheit, also einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis Informationen zu verschaffen (BVerfG, Urt. v. 24.1.2001, BVerfGE 103, 44 mwN; Jarass/Pieroth, GG, 10. Aufl. 2009, Art. 5 Rn. 16; Schoch, IFG, 2009, Einl Rn. 52). Über die Zugänglichkeit und die Art der Zugangseröffnung entscheidet, wer nach der Rechtsordnung über ein entsprechendes Bestimmungsrecht verfügt (BVerfG, Urt. v. 24.1.2001, BVerfGE 103, 44; Jarass/Pieroth, GG, 10. Aufl. 2009, Art. 5 Rn. 16; Schoch, IFG, 2009, Einl Rn. 52).
Vor Schaffung der Informationsfreiheitsgesetze
war anerkannt, dass Behördenakten nur dann öffentlich zugänglich
waren, wenn der Staat den Zugang eröffnet hatte oder wenn sie aufgrund
rechtlicher Vorgaben zur öffentlichen Zugänglichkeit bestimmt
waren, der Staat aber den Zugang verweigerte (vgl. Jarass/Pieroth, GG,
10. Aufl. 2009, Art. 5 Rn. 16a; BVerfG, Urt. v. 30.1.1986, NJW 1986, 1243).
An dieser Beurteilung hat sich auch nach Inkrafttreten des Hamburgischen
Informationsfreiheitsgesetzes nichts geändert. Durch das Hamburgische
Informationsfreiheitsgesetz hat der Hamburgische Gesetzgeber lediglich
bestimmte Quellen - die in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen und
zudem keiner Ausnahme unterliegen - als allgemein zugänglich klassifiziert.
Der Staat hat damit das ihm zustehende Bestimmungsrecht ausgeübt.
Legt der Gesetzgeber die Art der
Des weiteren besteht hinsichtlich
dieser Informationen keine anderweitige, auf den Anwendungsbereich des
Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetzes notwendig zurückwirkende
Verpflichtung zur Schaffung eines öffentlichen Zugangs. Eine solche
mag sich zwar im Einzelfall insbesondere aus dem Demokratieprinzip oder
aus der Rechtsschutzgewährleistung ergeben können (vgl. Jarass/Pieroth,
GG, 10. Aufl. 2009, Art. 5 Rn. 16a), jedoch ist für einen entsprechenden
sachlichen Zusammenhang im vorliegenden Fall nichts ersichtlich. Auch das
allgemeine Persönlichkeitsrecht gemäss Art. 2 Abs. 1 iVm Art.
1 Abs. 1 GG wird durch die Vorschrift nicht verletzt. In Konkretisierung
der Würde des Menschen gewährleistet das allgemeine Persönlichkeitsrecht
die engere persönliche Lebenssphäre und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen
(vgl. BVerfG, Urt, v, 15.12.1999, BVerfGE 101, 361; BVerfG, Urt. v. 15.12.1983,
BVerfGE 65, 1; Jarass/Pieroth, GG, 10. Aufl. 2009, Art. 2 Rn. 38, 41).
Eine Ausprägung des Persönlichkeitsrechts bildet das Recht auf
informationelle Selbstbestimmung (BVerfG, Urt, v. 2.3.2006, BVerfGE 115,
166; BVerfG, Urt. v. 15.12.1983, BVerfGE 65, 1). Dieses Recht bildet die
Grundlage u.a. für Auskunftspflichten der Verwaltung gegenüber
dem Bürger (BVerfG, Kammerbeschl. v.
Dementsprechend begegnet es auch keinen Bedenken, dass der Anwendungsbereich der Vorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 7 HmbIFG weit gezogen ist, wie sich daraus ergibt, dass bereits für alle derartigen Informationen der Zugang schon grundsätzlich nicht eröffnet ist, die lediglich "im Zusammenhang" mit dem. Aufgabenbereich der AGS "stehen". Damit werden jedenfalls alle Informationen erfasst, die von, über oder im Auftrag der AGS erlangt wurden oder für diese zusammengestellt wurden (so auch die Vorstellung im Gesetzgebungsverfahren, vgl, Bü-Drs. v. 14.10.2008; 19/1283); dies schliesst Informationen über die von der AGS für das Sammeln und Verbreiten von Informationen genutzten Informationswege ein, d.h. auch Informationen, die - wie vorliegend streitgegenständlich - bei anderen Behörden liegen, aber eine innere Verbindung zur Aufgabenwahrnehmung der AGS aufweisen.
Diese weite Auslegung ergibt
sich schon nach dem Wortlaut der Norm. Denn der Ausdruck "Zusammenhang"
meint alles, was eine innere Verbindung oder Berührung aufweist (vgl.
Duden, Bedeutungswörterbuch, Bd. 10, 1970, S. 803f.). Gleiches folgt
aus der Gesetzessystematik; während bei Ausnahmetatbeständen
(vgl. §§ 8-11 HmbIFG) wegen des Regel-Ausnahmeverhältnisses
ein enges Verständnis angezeigt sein dürfte, hat der Gesetzgeber
hier mit der Wahl der Regelung im Anwendungsbereich eine weite Auslegung
angelegt (vgl.o.). Des weiteren sprechen auch der Sinn und Zweck der Vorschrift
für die dargestellte weite Auslegung. Die Vorschrift soll die Arbeitsfähigkeit
der AGS aufrecht erhalten und die Möglichkeit der ungehinderten Sachaufklärung
schützen (vgl. Bü-Drs. v. 14.10.2008, 19/1283). Dieser Gesetzeszweck
lässt sich bei der weiten Auslegung der Vorschrift am besten verwirklichen.
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der AGS gilt dies, weil eine weite
Auslegung der Vorschrift dazu führt, dass etwaige Anfragen, die direkt
bei
bb) Ohne Erfolg bleibt der Einwand des Klägers, das Gesetz verstosse gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil die "Oberste Landesjugendbehörde für den Jugendschutz bezüglich neuer religiöser und ideologischer Gemeinschaften und Psychogruppen" nicht wie die AGS vom Informationszugang ausgenommen bzw. die AGS anders als diese ausgenommen sei. Weder ist Art. 3 Abs. 3 GG einschlägig (aaa)) noch Art. 3 Abs. 1 GG verletzt (bbb)).
aaa) Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG, wonach niemand u.a. wegen seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauung benachteiligt werden darf, ist schon im Schutzbereich nicht betroffen, weil allen Personen unabhängig von ihrer Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem bestimmten Glauben, der religiösen oder politischen Anschauung der Zugang zu Informationen, die im Zusammenhang mit der AGS stehen, verwehrt wird. Der Glaube, die religiöse oder politische Anschauung ist kein Differenzierungsmerkmal, an das die Regelung unmittelbar oder mittelbar anknüpft.
Eine direkte Ungleichbehandlung läge nur dann vor, wenn die Regelung auf den Glauben, die religiöse oder politische Anschauung rechtlich abheben würde (vgl. Jarass/Pieroth, GG, 10. Aufl. 2009,.Art, 3 Rn, 119). Dies ist nicht der Fall, weil allen Personen gleichermassen der Zugang zu diesen Informationen verwehrt wird.
bbb) Die Norm
hält den Anforderungen, die Art. 3 Abs. 1 GG stellt, stand. Der allgemeine
Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. .1 GG gebietet, wesentlich Gleiches gleich
und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG, Beschl. 7.11.2006,
BVerfGE 117, 1; BVerfG, Beschl. v. 16.3.2005, BVerfGE 112, 268; Jarass/Pieroth,
GG, 10. Aufl. 2009, Art. 3 Rn. 7). Eine Ungleichbehandlung von wesentlich
Gleichem ist nur dann gerechtfertigt, wenn für sie ein hinreichend
gewichtiger Grund besteht (vgl. dazu BVerfG, Urt. v. 28.4.1999,
BVerfGE 100, 138; Jarass/Pieroth,. GG, 10. Aufl. 2009, Art. 3 Rn, 14).
Aus Art. 3 Abs. 1 GG ergeben sich dabei je nach Regelungsgegenstand und
Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber,
die vom blossen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismässigkeitserfordernisse
reichen (BVerfG, Beschl. 7.11.2006, BVerfGE 1.17, 1; BVerfG, Urt. v. 20.4.2004,
BVerfGE 110, 274; Heun, in: Dreier, GG, Bd. J, 2. Aufl., 2004, Art. 3 Rn.
31; Gubelt, in von Münch/Kunig, GG, Bd. 1, 5. Aufl. 2000, Art. 3 Rn.
11). Ein strenger Prüfungsmassstab ist insbesondere angezeigt, wenn
eine gesetzliche Regelung zu einer Differenzierung zwischen Personengruppen
und nicht lediglich zwischen Sachverhalten führt (vgl. BVerfG, Beschl.
v. 13.6.20O6, BVerfGE 116, 135 mwN; Jarass/Pieroth, GG, 10. Aufl. 2009,
Art. 3 Rn. 19; Heun, in: Dreier, GG,
Der Kläger rügt in diesem Zusammenhang eine Ungleichbehandlung insoweit, als ein Zugang zu Informationen über andere Sekten und ähnliche Gruppierungen eröffnet wird, weil nach dem Wortlaut der Vorschrift nur Informationen, die in Zusammenhang mit der Aufgabenwahrnehmung der AGS stehen, nicht allgemein eingesehen werden können, während Informationen der genannten Obersten Landesjugendbehörde für den Jugendschutz bezüglich neuer religiöser und ideologischer Gemeinschaften und Psychogruppen von dem Informationsanspruch nicht ausgenommen sind, obwohl diese Oberste Landesjugendbehörde von Mitarbeitern der AGS in Personalunion betrieben wird.
Die geltend gemachte Ungleichbehandlung liegt hiernach - ausgehend von dem Gesetzeswortlaut - m.a.W. im unterschiedlichen Zugang zu bei Stellen der Beklagten vorhandenen Informationen über Sekten bzw. neue religiöse und ideologische Gemeinschaften je nach ihrer Zuordnung zu der Dienststelle Oberste Landesjugendbehörde einerseits und AGS andererseits.
Diese Rüge des Klägers
ist nicht etwa schon deshalb unbeachtlich, weil die genannte Ungleichbehandlung
von Gesetzes wegen ausgeschlossen wäre. Allerdings haben die Vertreter
der Beklagten in der mündlichen Verhandlung die Ansicht vertreten,
§ 3 Abs. 2 Nr. 7 HmbIFG sei wegen der Identität von Personal-
und Sachmitteln der Aufgabenträger auch auf Informationen anzuwenden,
die in Zusammenhang mit der Tätigkeit der Obersten Landesjugendbehörde
für den Jugendschutz bezüglich neuer religiöser und ideologischer
Gemeinschaften und Psychogruppen stehen. Dieser Gesetzesauslegung ist jedoch
nicht zu folgen; sie ist weder im Wortlaut oder Sinn und Zweck der Vorschrift
angelegt noch ist ein entsprechender Wille des Gesetzgebers erkennbar.
Der Wortlaut erfasst allein
Die bezeichnete Ungleichbehandlung
ist gerechtfertigt. Verfassungsrechtlich ist es nicht geboten, der Prüfung
der Ungleichbehandlung einen strengeren Massstab als das Willkürverbot
zugrunde zu legen. Die Unterscheidung des Gesetzgebers zur Zugänglichkeit
von Informationen knüpft nicht an die Zugehörigkeit des Anfragenden
zu einer bestimmten Personengruppe an, sondern an den Gegenstand der Anfrage,
der nach dem Zusammenhang mit dem Aufgabenkreis einer Verwaltungseinheit
(der AGS) unterschieden wird, Dies ist ein rein sachverhaltsbezogenes Kriterium.
Auch eine mittelbare Ungleichbehandlung von Personengruppen ist nicht ersichtlich.
Denn alle Personen haben gleichermassen
In seiner Ausprägung als Willkürverbot verlangt Art. 3 Abs. 1 GG nicht, dass der Gesetzgeber unter mehreren möglichen Lösungen die zweckmässigste oder vernünftigste wählt. Ein Verstoss gegen den allgemeinen Gleichheitssatz ist erst dann anzunehmen, wenn offenkundig ist, dass sich für die angegriffene gesetzliche Regelung und die durch sie bewirkte Ungleichbehandlung kein sachlicher Grund finden lässt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.6.2006, BVerfGE 116, 135 mwN; Jarass/Pieroth, GG, 10. Aufl. 2009, Art. 3 Rn. 26; vgl. Heun, in: Dreier, GG, Bd. I, 2, Aufl., 2004, Art. 3 Rn. 25, 31). Dabei ist eine objektive Beurteilung geboten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.4.1992, BVerfGE 86, 59; Gubelt, in von-Münch/Kunig, GG, Bd. 1, 5. Aufl. 2000, Art. 3 Rn. 11; Rüfner, in BK, GG, Stand: Dezember 2009, Art. 3 Abs. 1 Rn. 20); auf die Erwägungen des Gesetzgebers kommt es nicht entscheidend an (Jarass/Pieroth, GG, 10. Aufl. 2009, Art. 3 Rn. 26), weshalb die Bedeutung der von dem Kläger angeführten Äusserungen einzelner Abgeordneter im Gesetzgebungsverfahren dahinstehen kann.
Nach diesem Massstab ist die mit § 3 Abs. 2 Nr. 7 HmbIFG vorgenommene Differenzierung nicht zu beanstanden. Es ist keineswegs offenkundig, dass sich für die Regelung kein sachlicher Grund finden liesse; vielmehr ist der Gesetzgeber berechtigt, hierfür sachliche Gründe anzunehmen und es liegen objektiv sachliche Gründe für die unterschiedliche Behandlung vor.
Ein sachlicher, erst recht
nicht offensichtlich verfehlter Grund, die AGS (bzw. mit ihrer Aufgabenwahrnehmung
in Zusammenhang stehende Informationen) anders als die Oberste Landesbehörde
für den Jugendschutz bezüglich neuer religiöser und ideologischer
Gemeinschaften und Psychogruppen vom Informationszugang auszunehmen, besteht
darin, die Möglichkeiten der ungehinderten Tätigkeit dieser Dienststelle,
insbesondere im Bereich ihrer Informationsgewinnung zu schützen. Die
dem zugrunde liegende Einschätzung des Gesetzgebers, dass zwischen
den Rahmenbedingungen für die Aufgabenwahrnehmung
Im Gegensatz zu sonstigen
neuen religiösen und ideologischen Gemeinschaften und Psychogruppen
ist die Scientology Organisation - wie gerichtlich rechtskräftig festgestellt
worden ist, zu Recht (vgl. OVG Münster, Urt. v. 12.2.2008, 5 A 130/05,
juris) - Gegenstand der Beobachtung u.a. durch das Bundesamt für Verfassungsschutz.
In dem genannten Urteil wird bestätigt, dass "tatsächliche Anhaltspunkte
dafür vor[liegen], dass [die Kläger als Teil der Scientology
Organisation] Bestrebungen verfolgen, die darauf gerichtet sind, die im
Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte und das Recht des Volkes, die
Volksvertretung in allgemeiner und gleicher Wahl zu wählen, zu beseitigen
oder ausser Geltung zu setzen." Hierzu werden in dem Urteil u,a. die folgenden
Besonderheiten der Scientology-Lehre nachgewiesen, die zugleich erkennen
lassen, dass es für die Scientology-Organisation widersprüchlich
wäre, eine gezielt gegen ihren Verbreitungserfolg arbeitende Einrichtung
wie die AGS ungehindert tätig sein zu lassen:
In dieselbe Richtung geht ein Text Hubbards über "Die antisoziale Persönlichkeit, der Anti-Scientologe". Darin führt er aus, es gebe "gewisse Merkmale und geistige Einstellungen, die etwa 20 Prozent einer Rasse dazu bewegen, sich jeder Unternehmung oder Gruppe, die etwas verbessern will, vehement zu widersetzen"; solche Leute seien dafür bekannt, "antisoziale Tendenzen" zu haben. Hubbard bezeichnet es als wichtig, diese "antisozialen Persönlichkeiten" als "kranke Wesen" zu erkennen und "zu isolieren". Der "antisozialen Persönlichkeit" stellt er die "soziale Persönlichkeit" gegenüber. Dies sind für ihn "wertvolle Menschen" und "die Leute, die Rechte und Freiheiten haben müssen", Demgegenüber führt er in Bezug auf die "antisozialen Personen" aus, dass ihnen nur Aufmerksamkeit geschenkt werde, "um die sozialen Persönlichkeiten in der Gesellschaft zu schützen und zu unterstützen" (vgl. Text 15). Diese Differenzierung zwischen 80 Prozent der Bevölkerung, die "versuchen vorwärts zu kommen" und 20 Prozent der Bevölkerung, die sie "daran zu hindern versuchen" (vgl. Text 15), findet sich auch in Text 16. Darin verweist Hubbard darauf, dass "ungefähr 20 Prozent der Bevölkerung Ethikfälle" seien, denen nicht erlaubt werden dürfe, die 80 Prozent daran zu hindern, "die Brücke zu überqueren".
Anhaltspunkte dafür, dass in einer Gesellschaft nach scientologischen Vorstellungen die Wahrung der Menschenwürde und des Gleichbehandlungsgebots nicht gewährleistet sind, ergeben sich darüber hinaus aus den Darlegungen Hubbards zu "ehrlichen" und "unehrlichen" Menschen. Nach Hubbard setzt der "Weg zur geistigen Gesundheit", das heisst der "Weg die Brücke hinauf zu OT und wirklicher Freiheit", die Fähigkeit voraus, "ehrlich zu sein". In seiner Schrift "Einführung in die Ethik" beschreibt Hubbard, wie der Mensch mittels der Technologie der Scientology die Fähigkeit erlangen kann, "die Wahrheit von etwas anzusehen", und damit "ehrlich" zu sein. Er führt aus, dass die "Rechte des Einzelnen"
Weitere Anhaltspunkte ergeben sich aus Ausführungen Hubbards über die "wahrhaft aberrierende Persönlichkeit". Diese könne man -'so Hubbard - "an ihrer Weigerung, sich überhaupt auditieren zu lassen, erkennen" "beziehungsweise, wenn sie sich auditieren lässt akzeptiert sie das Auditing nur zum Schein, lässt aber nicht zu, dass es irgendeine Wirkung auf sie hat." Laut Hubbard machen die "wahrhaft aberrierenden Persönlichkeiten" wahrscheinlich "in unserer Gesellschaft nicht mehr als fünf bis zehn Prozent aus". Er verunglimpft diese Menschen als Personen, die "auf irgendeine Weise stehlen" müssen, "ziemlich anfällig für Hässlichkeit" und "völlige Schmarotzer" sind und die "vor allen anderen Dingen" wissen, "dass sie nicht für einen Tag ehrliche Arbeit leisten" können. Weiter heisst es: "Sehr oft wäscht sich dieser Personentyp nicht, sein Atem ist oft übelriechend, die Füsse fangen an zu stinken, das endokrine System ist auf irgendeine Weise gestört, die Person hat erhebliche Verdauungsstörungen". Hubbard bezeichnet die von ihm so skizzierte "wahrhaft aberrierte Persönlichkeit als "völlig wertlos" (vgl. zu allem Text 52). Ebenso erschliesst sich aus den Texten 39 und 40, dass nach den Vorstellungen Hubbards Menschen, die auf der "Tonskala" im Bereich unterhalb der Linie 2, 0 liegen - wo sich nach Hubbard im Allgemeinen "Kriminelle" befinden -, ohne Wert für die Gesellschaft sind bzw. "einen negativen Wert für die Gesellschaft" haben. "Die einzigen Lösungen dafür scheinen darin zu bestehen" - so Hubbard - "solche Menschen abseits von der Gesellschaft in Quarantäne zu halten, um die Ansteckung ihrer Geisteskrankheiten und die allgemeine Turbulenz zu verhindern, die sie in jede Ordnung bringen, wodurch sie diese auf der Tonskala hinunterzerren, oder aber solche Menschen zu auditieren, bis sie eine Stufe auf der Tonskala erreicht haben, die ihnen Wert verleiht". Der Gedanke der Quarantäne findet sich ebenso in Text 52, wonach sich eine Gesellschaft wahrscheinlich klären liesse und "nicht mehr am Aufblühen gehindert" wäre, wenn man die "wahrhaft aberrierenden Persönlichkeiten" "einfach einsammeln und diese Ansteckungsgefahr von der übrigen Bevölkerung entfernen würde". Danach kommt in diesen Textstellen ein Menschenbild zum Ausdruck, das mit der Menschenwürdegarantie in Art. 1 Abs. 1 GG nicht vereinbar ist, weil es eine Missachtung
Eine ähnliche Abwertung kennzeichnet Verlautbarungen Hubbards über Personen, die von ihm als Kritiker und Gegner verstanden werden. So heisst es in Text 32 über Kritiker der Scientology: "Jedes Mal, wenn wir den Hintergrund eines Kritikers .,. untersuchten, fanden wir Verbrechen, für die diese Person oder Gruppe unter dem bestehenden Gesetz ins Gefängnis geworfen werden könnte. Wir finden keine Kritiker der Scientology, die keine kriminelle Vergangenheit haben. ... Diejenigen, die sich uns entgegenstellen, haben Verbrechen zu verbergen". Eine vergleichbare Formulierung enthält Text 51 im Abschnitt "Angriffe auf Scientology", wonach es "bisher keinen Angreifer" gab, "der nicht vor lauter Verbrechen stank". An anderer Stelle weist Hubbard darauf hin, dass der "Unterdrücker" durch Zwang entfernt bzw. ausser Gefecht gesetzt werden kann, "weil er ein Anti-Nachfragefaktor ist, der falsche Aussagen und Lügen benutzt, um zu verhindern, dass ein Bedarf (zu ergänzen: nach Scientology) entsteht" (vgl. Text 26). Die Berufsgruppe der Psychiater und Psychologen bezeichnet Hubbard als "psychotische Verbrecher", die sich damit befassen, "Leute umzubringen. Ihre ganze Lebensaufgabe besteht in Zerstörung" (vgl. Text 33).
Anknüpfungspunkte für die Einschätzung, dass in einer scientologischen Gesellschaft die Gewährleistungen des Art. 3 GG nicht verwirklicht sind, ergeben sich des Weiteren aus Äusserungen über den Umgang mit "unterdrückerischen Personen oder Gruppen" (vgl. Text 53). Diese lassen darauf schliessen, dass Menschen, die den Zielen und der Lehre von Scientology nicht folgen, diskriminiert würden. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen - und konnte deshalb der Beweisantrag der Kläger zu II. 12 a und 14 wegen Unerheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsachen abgelehnt werden -, welchen Inhalt der HCO-Richtlinienbrief vom 18, Oktober 1967 ("Fair Game") hat und ob die Richtlinie später aufgehoben worden ist (vgl. dazu die Texte 21 bis 24). Ungeachtet dessen liegen tatsächliche Anhaltspunkte vor, die die Annahme rechtfertigen, dass in einer Gesellschaftsordnung, wie sie Scientology anstrebt, Kritiker, Gegner und sonstige als "unterdrückerisch" angesehene Personen "konfrontiert" und "zerschlagen" werden (vgl. zu diesem Sprachgebrauch die Überschrift des Schulungskurses "PTS/SP-Kurs", Text 53; vgl. auch Text 17). "Unterdrückerische Handlungen" werden bei Scientology als Handlungen oder Unterlassungen definiert, die unternommen werden, um Scientology oder Scientologen wissentlich zu unterdrücken,
Die Mittel, die die Scientology
Organisation zur Erreichung ihrer Ziele einsetzt, lassen Anhaltspunkte
für eine besondere Schlagkraft erkennen. Die Organisation ist hierarchisch
organisiert und hat besondere Organisationseinheiten zur Überwachung
der eigenen Mitglieder geschaffen, wie z.B. das "Watchdog Committee" (WDC)
oder die Continental Liason Offices (CLO) (vgl. http://www.hamburg.de/scientology-organisation/231546/strukturen-und-organisationseinheiten.html
und http://www.berlin.de/sen/inneres/scientology/ideologie/index.html).
Weiter hat die Scientology Organisation eigene Gerichte, sog. "Charter
Committees" (vgl. Verfassungsschutzbericht 2008 des Bundesministerium des
Innern, S. 346). Tatsächliche Anhaltspunkte für die Besonderheit
der Organisation, die Durchsetzung der gesetzten Ziele mit erheblicher
Nachdrücklichkeit zu verfolgen, ergeben sich z.B. aus den konkreten
Handlungsanweisungen an die Mitglieder:
Entsprechend nachvollziehbar und naheliegend ist die Erwägung des Gesetzgebers, dass mit dem Informationsausschluss besonders sensible Daten den erforderlichen besonders wirkungsvollen Schutz erhalten. Die Aufgabe der AGS, Ausstiegsinteressenten gesichert Beratung und Unterstützung zu gewähren, hat angesichts der besonderen Stellung der Scientology Organisation - hinsichtlich der Intensität der Abgrenzung gegen Nicht-Mitglieder sowie der Qualität ihrer Einwirkungsmöglichkeiten - regelhaft eine andere Bedeutung als eine Ausstiegshilfe der Obersten Landesjugendbehörde. Die Annahme des Gesetzgebers ist willkürfrei, bei Scientology sei zu befürchten, dass die aussteigewillige Person daran gehindert wird, die Organisation zu verlassen bzw. dass sie mit den oben beschriebenen und weiteren Massnahmen zu rechnen hat.
Dem von dem Gesetzgeber verfolgten
sachlichen Grund des Schutzes der Informationen der AGS steht schliesslich
nicht entgegen, dass - wie der Kläger vorbringt - die AGS Aufklärungsarbeit
Schliesslich liegt ein willkürfreier
Differenzierungsgrund auch in der nach Einschätzung des Gesetzgebers
zu befürchtenden Überlastung der AGS (bzw. der mit ihr zusammenarbeitenden
Behörden) durch eine Häufung von Informationsanträgen. Zwar
trifft nach den Angaben der Beklagten der Vortrag des Klägers zu,
dass es bislang zu keinem nennenswerten Aufwand aufgrund von Anfragen gekommen
ist, Das gestattet jedoch keinen hinlänglich sicheren Schluss auf
die Verhältnisse bei Nichtgeltung der hier fraglichen Beschränkung
des Anwendungsbereichs. Angesichts der bundesweiten Bedeutung der AGS für
die Scientology Organisation als Gegner und ihrer Leitlinien zum Umgang
mit Gegnern liegt vielmehr die Annahme nahe, dass auch das Mittel der Informationsanfrage
zur Beeinträchtigung der Arbeit der AGS gewählt würde. Belastend
für die Aufgabenwahrnehmung der AGS wären insoweit nicht lediglich
Anfragen an die AGS selbst, sondern (gerade) auch Anfragen an mit der AGS
zusammenarbeitende Behörden; deren Mitarbeiter könnten zur Vermeidung
des erheblichen Aufwandes einer differenzierten Bearbeitung einer AGS-Informationen
betreffenden Anfrage dazu übergehen, den Informationsaustausch mit
der AGS einzuschränken. Ein tatsächlicher Anhaltspunkt ist insoweit
auch darin zu sehen, dass die Scientology Organisation die Untergruppe
"Aktion Transparente Verwaltung" gegründet hat (http://www.berlin.de/sen/inneres
/scientology/ideologie/index.html).
cc) Des weiteren stellt
die Vorschrift kein Einzelfallgesetz dar. Nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG
muss, soweit nach dem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder aufgrund
eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, das Gesetz allgemein und
nicht nur für den Einzelfall gelten. Offenbleiben kann, ob überhaupt
der Anwendungsbereich der Vorschrift. eröffnet ist (aaa)), denn jedenfalls
liegt in der Bestimmung kein Einzelfallgesetz (bbb)).
aaa) Grundsätzlich
gilt Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG, soweit ein Grundrecht nach dem Grundgesetz
durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann.
Vorliegend ist - wie soeben ausgeführt - der Schutzbereich von Art.
5 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 GG, Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG und Art.
4 Abs. 1, 2 GG nicht eröffnet. Ob die Vorschrift
Die abstrakt-generelle Formulierung
führt nach Überzeugung der Kammer auch nicht zur Verschleierung
einer einzelfallbezogenen Regelung. Wie schon erwähnt, ist nicht überschaubar
und vorhersehbar, wer welche Akterieinsichtsanträge stellt. Akteneinsichtsanträge
von Scientologen sind zudem gerade nicht vom Anwendungsbereich des Gesetzes
ausgeschlossen. Vielmehr steht nach § 4 HmbIFG jeder natürlichen
und juristischen Person des Privatrechts ein Anspruch auf Zugang den in
§ 3 HmbIFG bezeichneten Stellen vorhandenen Informationen zu. Dabei
handelt es sich auch nicht deshalb um ein Einzelfallgesetz, weil nach der
Überzeugung des Klägers die Herausnahme anderer Personen nur
ein "Kollateralschaden" ist, der in Kauf genommen wird, um den Verstoss
gegen Art. 19 Abs. 1 GG nicht evident zu machen. Denn zum einen sind alle
Personen vom Informationszugang ausgenommen, weil verhindert werden soll,
dass sensible Informationen insgesamt aus dem Bereich der AGS an die Öffentlichkeit
gelangen. Zum zweiten ist es unerheblich, wenn der Gesetzgeber eine Anzahl
konkreter Fälle vor Augen gehabt haben sollte, die er zum Anlass seiner
Regelung genommen hat. Dies verleiht der Vorschrift nicht den Charakter
eines Einzelfallgesetzes, weil sie nach der Art der in Betracht kommenden
Sachverhalte geeignet ist, unbestimmt viele weitere Fälle zu regeln.
Diejenigen Informationen, die die AGS nach Auffassung des Klägers
an andere Personen "bereitwillig" herausgibt, um die Scientology Organisation
"in schlechtem Licht" erscheinen, zu lassen, sind den Scientology Mitglieder
gleichermassen zugänglich und stehen gerade nicht im Zusammenhang
mit der hier, vorgenommenen Prüfung, ob ein Einzelfallgesetz vorliegt,
denn dabei geht es um die Verweigerung des Informationszugangs,
Des weiteren liegt auch
nicht etwa deshalb ein Einzelfall in sachlicher Hinsicht vor, weil nur
die AGS vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen wäre. Vielmehr
nimmt § 3 HmbIFG eine ganze Reihe von Behörden aus dem Anwendungsbereich
des Gesetzes aus.
II. Die Kostenentscheidung
beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO iVm §§708 Nr. 11,
711 ZPO.
Bertram Dr. Ramcke
Dr. Lange
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
5 Bf 76/10
7K 539/08
Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
Das Zulassungsverfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren
auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
G r ü n d e
Nachdem der Kläger seinen Antrag auf Zulassung der
Berufung mit Schriftsatz vom
19. April 2010 zurückgenommen hat, ist das Verfahren
in entsprechender Anwendung des
§ 92 Abs. 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO.
Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich
aus § 52 Abs. 2 GKG.
Ramsauer