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Verwaltungsgericht Saarland:
Scientology-Klage gegen
Beobachtung durch den Verfassungsschutz abgewiesen
Das Urteil im Wortlaut
Das Gericht: Scientology-Ideologie
strebt nach politischer Macht und Einflußnahme
| Anmerkung: Das hier besprochene Urteil des Verwaltungsgerichtes wurde vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2 R 14/03 durch Urteil vom 27.4.2005 aufgehoben. Das Gericht hat nach dessen Pressemitteilung "massgeblich berücksichtigt", dass sich im Saarland "keine Einrichtungen der Organisation befinden", "weniger als 20 ... aktive Mitglieder wohnen" und die "mehr als siebenjährige Beobachtung der Organisation mit nachrichtendienstlichen Mitteln ... keine die Fortsetzung dieser Beobachtung rechtfertigenden Ergebnisse erbracht hat". |
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Heinemann. Bei Fehlern oder Unklarheiten wenden Sie sich bitte an Ingo.Heinemann@t-online.de
URTEIL
Verkündet am 29.03.2001
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verwaltungsrechtsstreit
der Scientology Kirche Deutschland
e.V., gesetzlich vertreten durch den Präsidenten xxxxxxxxxxxxxxx
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Wilhelm Blümel ....Klägerin,
gegen
das Landesamt für Verfassungsschutz
Saarland, vertreten durch seinen Leiter, Neugrabenweg 2, 66123 Saarbrücken,
wegenBeklagten,
Unterlassung der Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mittelnhat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts des Saarlandes durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Metzler, den Richter am Verwaltungsgericht Schwarz, die Richterin am Verwaltungsgericht Grethel sowie die ehrenamtliche Richterin xxxxxxxx und den ehrenamtlichen Richter xxxxxxx aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. März 2001
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß ergebenden Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Klägerin ist unter dem Namen Scientology-Kirche Nymphenburg, Mission der Scientology-Kirche e.V. in das Vereinsregister eingetragen.
Der Vereinszweck ist in § 2 der Satzung
der Klägerin wie folgt beschrieben (s. Bl. 60 f. d.A.):
1. Der Verein ist eine Religionsgemeinschaft (Kirche).Der Zweck der Kirche ist die Pflege und Verbreitung der Scientology-Religion und ihrer Lehre. Die Scientology-Kirche sieht es als ihre Mission und Aufgabe an, den Menschen Befreiung und Erlösung im geistig-seelischen Sinn zu vermitteln, wodurch sie eine Verbesserung möglichst vieler und zahlreicher Mitglieder in sittlicher, ethischer und spiritueller Hinsicht bewirken will, so daß wieder gegenseitiges Verstehen und Vertrauen unter den Menschen herrscht und eine Gesellschaft ohne Krieg, ohne Wahnsinn und ohne Kriminalität geschaffen wird; eine Gesellschaft, in der sich der Mensch gemäß seinen Fähigkeiten und seiner Rechtschaff fenheit entwickeln kann; eine Gesellschaft, in der der Mensch die Möglichkeit hat, sich zu höhe: Ebene~de~~ Seins zu ~entwickeln.
...
3. Die Scientology-Kirche soll die Scientology-Religion vorstellen, bekanntmachen, verbreiten, ausüben sowie ihre. Reinheit und Unversehrtheit erhalten und bewahren, mit dem Ziel, daß jede Person, die die Mitgliedschaft oder Teilnahme in ihr wünscht, den von L. Ron Hubbard aufgezeigten Weg der Erlösung gehen kann, so wie er es in seinen Schriften und anderen aufgezeichneten Werken bezüglich der Scientology-Re
ligion oder Scientology-Organisation - allgemein als "die Schriften“ bezeichnet - beschrieben hat. Die Grundgedanken dieser Schriften werden in den folgenden §§ zusammengefaßt. ... (Hinsichtlich des weiteren Inhalts der Satzung wird auf Blatt 60 bis 77 der Gerichtsakte verwiesen).
Im Saarland unterhält die Klägerin
keine organisatorischen Einrichtungen.
Mit Schreiben vom 24.01.1994 ersuchte der Präsident der Klägerin, Herr xxxxxxx um Auskunft über die bei dem Beklagten über ihn und "Scientology-Church, Scientology-Sekte, Dianetik, Dianetik-Informationszentrum und Scientology-Kirche Deutschland“ gespeicherten Daten. Nachdem Herrn xxxxxxxx am 03.02.1994 durch den Beklagten mitgeteilt wurde, daß zu seiner Person keine Erkenntnisse vorliegen, beantragte er nochmals Auskunft über die bei dem Beklagten bezüglich der Klägerin gespeicherten Daten. Der Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 15.04.1994 mit der Begründung ab, ein Auskunftsersuchen stehe nach § 21 Abs. 1 Saarländisches Verfassungsschutzgesetz lediglich natürlichen Personen hinsichtlich der sie betreffenden personenbezogenen Daten zu. Bei der Klägerin handele es sich jedoch um einen eingetragenen Verein.
Der hiergegen gerichtete Widerspruch wurde
mit Bescheid des Ministeriums des Innern vom 26.07.1994 zurückgewiesen.
Daraufhin haben die Klägerin und ihr Präsident am 25.08.1994
Klage erhoben, mit welcher sie die Verpflichtung des Beklagten zur Auskunftserteilung
über sämtliche über sie gespeicherten lnformationen und
Daten beantragten.
In ihrer Sitzung am 06.06.1997 stellte
die Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder
(IMK) mit Beschluß fest, daß bei der Scientology-Organisation
(SO) tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitlich
demokratische Grundordnung vorliegen und damit die gesetzlichen Vor-
Am 15.04.1999 nahm der Präsident der Klägerin die in seinem Namen auf Verpflichtung zur Auskunftserteilung erhobene Klage zurück. Daraufhin trennte das Gericht diesen Verfahrensteil ab und stellte das Verfahren, soweit die Klage zurückgenommen wurde, mit Beschluß vom 16.04.1999 (Az.: 6 K 5/98) ein.
Die Klägerin änderte sodann den ursprünglich erhobenen - sie betreffenden - Klageantrag ab und begehrt nunmehr Rechtsschutz gegen die nachrichtendienstliche Beobachtung durch den Beklagten.
Sie ist der Auffassung, aufgrund der mittlerweile erfolgenden nachrichtendienstlichen Überwachung seien veränderte tatsächliche Umstände eingetreten, die eine Umstellung des Klageantrages erforderten. Ihr sei mit der Auskunftserteilung allein nicht mehr gedient, vielmehr sei die Frage zu überprüfen, ob die (weitere) Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln rechtmäßig sei. Die über sie vorhandenen Erkenntnisse des Beklagten seien mit der Frage der Zulässigkeit der in Rede stehenden Überwachung derart eng verbunden, daß die Klageänderungeine zulässige Erweiterung des Streitgegenstandes darstelle. Aus prozeßökonomischen Gründen könne ihr nicht verwehrt werden, nunmehr einen Antrag zu stellen, der dem aktuellen Rechtsschutzinteresse vollständig und nicht nur teilweise entspreche. Die Klageänderung sei sachdienlich, weil damit keine Zulässigkeitsvoraussetzungen umgangen, und keine bisherigen Prozeßergebnisse unbrauchbar gemacht würden. Außerdem stünde ihr jederzeit frei, eine eigenständige Klage hinsichtlich des nunmehr geltend gemachten Unterlassungsanspruches zu erheben.
In der Sache vertritt die Klägerin die Auffassung, sie sei sowohl nach eigenem Selbstverständnis als auch nach objektivem Erscheinungsbild eine Religionsgemeinschaft. Ihren Mitgliedern gehe es nicht darum, Anteile an einem Wirtschaftsunternehmen oder sonstige finanzielle oder politische Vorteile zu erwerben. Seit mehreren Jahren sei sie Zielscheibe einer Diskriminierungskampagne, deren Strategie darauf ausgerichtet sei, ihre Existenz und die ihrer Mitglieder zu zerstören. Die in Deutschland gegen neue religiöse Gruppierungen durchgeführten Maßnahmen seien nicht mit rechtsstaatlichen Grundsätzen zu vereinbaren. Der Staat und die Amtskirchen nutzten ihre Machtstellung aus, um eigene Interessen durchzusetzen. Die Klägerin verweist diesbezüglich auf die von ihr zu den Akten - s. die Akten-Ordner - gereichten Anlagen 3 - 21 f., die Presseerklärungen, Redemanuskripte, Zeitungsartikel, gerichtliche Entscheidungen etc. enthalten. Aus objektiver Sicht bestünden weder gegen sie noch gegen ihre Mitglieder begründete Verdachtsmomente, daß diese die geltende Rechtsordnung nicht respektieren oder gar bekämpfen wollten. Selbst wenn strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen Mitglieder der Klägerin durchgeführt würden, könnten damit weder dieser noch deren Mitgliedern verfassungsfeindliche Bestrebungen angelastet werden. Strafbares Verhalten könne nicht mit verfassungsfeindlichem Verhalten gleichgesetzt werden. Die Tätigkeit der einzelnen Landesämter für Verfassungsschutz sei darauf ausgerichtet, Mitglieder und Mitarbeiter von ihrer jeweiligen Scientology-Kirche oder -Mission abzuwerben. Die veröffentlichten Aufklärungsmaterialien böten dem Leser in der Regel nicht mehr als eine Wiederholung der in Gegnerkreisen allgemein verbreiteten Vorurteile. Der Innenminister von Schleswig-Holstein habe die Auffassung vertreten, daß schon die im Rahmen der Beobachtung gefundenen Erkenntnisse mehr als deutlich machten, daß der Verfassungsschutz nicht das richtige Mittel gegen die Sekte sei. Der Bericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe Scientology der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder über die Ergebnisse der Überwachungstätigkeit enthalte keine schlüssigen
Erkenntnisse über verfassungsfeindliche
Bestrebungen der Klägerin (vgl. Anlage K 33 der Beiakten der Klägerin
und Blatt 175 f. der Gerichtsakte). Dieser Bericht enthalte zahlreiche
haltlose Vermutungen insbesondere im Hinblick auf die der Klägerin
unterstellten Zielsetzungen einer politischen Unterwanderung und der Anstrebung
der Weltherrschaft. Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (vgl. Anlage
der Klägerin K 33 a) habe in seinem Urteil vom 28.01.1999 unter anderem
festgestellt, daß es keine gesicherten Erkenntnisse darüber
und erst recht keinen allgemeinen Erfahrungssatz dahingehend gebe, daß
jedes Scientology-Kirche-Mitglied sich bedingungslos und geradezu selbstverständlich
den Methoden, Aufgaben und Zielen der Scientology-Kirche unterwirft und
in allen Lebensbereichen sein Handeln daran ausrichtet. Die Beobachtung
der Klägerin verletze ihr Grundrecht auf kollektive Religionsfreiheit
(Art. 4 Abs. 2 GG), jedenfalls aber das Grundrecht auf Vereinigungsfreiheit
(Art. 9 GG), da mit der in Rede stehenden Maßnahme eine großflächig
angelegte, systematische und unlautere Mitgliederabwerbung durchgeführt
werde. Insoweit stehe ihr auch der Schutz der Art. 11 Abs. 1 und 9 der
Europäischen Menschenrechtskonvention zu. Die Rechtswidrigkeit des
Verhaltens des Beklagten ergebe sich auch aus nationaler und internationaler
Rechtsprechung, insbesondere aus der sogenannten "Tabakentscheidung“ des
Bundesverfassungsgerichts (E 12, S. 1 f.) sowie den Entscheidungen des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 24.02.1998 (Anlage
K 36 a), vom 18.02.1999 (K 36 b) und vom 21.01.1999 (K 36 c). Außerdem
verstoße die nachrichtendienstliche Beobachtung gegen das Recht auf
informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG) und das Grundrecht
auf freie Meinungsäußerung (Art 5 Abs. 1 GG). Darüber hinaus
seien die Voraussetzungen der §§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 3 Abs. 1 Nr.
1 SVerfSchG nicht erfüllt. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür
vor, daß die Klägerin in irgendeiner Weise politisch tätig
werde. Glaubensgemeinschaften sei durch Art. 4 GG sowie durch Art. 140
GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung ein weitreichender
Freiraum garantiert. Es sei ein methodischer Fehler, aufgrund der an-
Die Klägerin vertieft im folgenden
ihre Ausführungen zur Frage der Rechtmäßigkeit der Beobachtung
und der Verhältnismäßigkeit des Einsatzes nachrichtendienstlicher
Mittel durch den Beklagten. Ihrer Ansicht nach hat der Beklagte keine Anhaltspunkte
dafür geliefert, die Klägerin verschleiere ihre Ziele. Erkenntnisse,
die durch den Einsatz der nachrichtendienstlichen Mittel gewonnen worden
seien, habe der Beklagte ebenfalls nicht vorlegen können. Eine weitere
Beobachtung ist daher ihrer Ansicht nach unverhältnismäßig.
Soweit ihr vom Beklagten vorgeworfen worden sei, selbst nachrichtendienstliche
Mittel einzusetzen, führt die Klägerin aus, soweit eine "operative
Maßnahme“ gegen die Leiterin der Hamburger "Arbeitsgruppe Scientology“,
xxxxxxxx angesprochen worden sei, sei aufgrund der (im einzelnen dargelegten)
konkreten Umständen für die Klägerin eine Notwehrsituation
entstanden, da sie von der Innenbehörde Hamburg keine sachgerechten
Ermittlungen erwarten könne. Weder sie selbst noch die Scientology-Kirche
Hamburg habe veranlaßt, daß diese Aktion durchgeführt
werde. Die Klägerin verweist im weiteren auf zusätzliche Stellungnahmen
von Vertretern der Verfassungsschutzbehörden in Nordrhein-Westfalen
und Thüringen, die sich ihrer Ansicht nach kritisch mit der Zulässigkeit
der Beobachtung auseinandersetzen. Zusätzlich führt sie an, im
Zwischenbericht 2000 des Landesamtes für Verfassungsschutz Nordrhein-Westfalens
sei die Scientology-Kirche nicht mehr erwähnt. Zudem führt sie
Äußerungen an, die die ihrer Ansicht nach gegebene Zweckrichtung
der angeordneten Beobachtung belegen sollen. Sie äußert außerdem
die Auffassung, hinter der Befassung des Beklagten mit ihr könnten
in Zeiten von Haushaltskürzungen auch Gründe der .Bestandssicherung
stehen. Die Klägerin führt unter Hinweis auf konkrete Fälle
schließlich an, daß interne Daten über sie und andere
Scientorogy-Kirchen nicht geheimgehalten worden seien, wenn ihre Veröffentlichung
geeignet gewesen sei, eine neue Kontroverse über sie in der Öffentlichkeit
zu entfachen. Schließlich beruft sie sich unter Verweis auf die Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts zum Körperschaftsstatus der Zeugen Jehovas
erneut auf das ihrer Ansicht nach auch ihr
dem Beklagten zu untersagen, sie mit nachrichtendienstlichen Mitteln zu beobachten.Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte vertritt die Auffassung,
die politische Zielrichtung der Klägerin ergebe sich aus dem Bekenntnis
aller Scientologen zu den programmatischen Äußerungen ihres
Gründers Ron Hubbard, welcher in seinen Schriften die politische Zielsetzung
der von ihm aufgestellten Lehre der Dianetik deutlich mache. Die von der
Klägerin veröffentlichten Texte enthielten zudem tatsächliche
Anhaltspunkte für das Ziel, Prinzipien der freiheitlich demokratischen
Grundordnung, wie die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte, die
Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und die Unabhängigkeit der
Gerichte zu beseitigen oder zu beeinträchtigen. So sei die Klägerin
der Auffassung, daß Rechte nur eingeschränkt zu gelten haben.
Träger von Rechten sei nicht jeder Mensch, wie es das Grundgesetz
in den Artikeln 1 und 3 garantiere, vielmehr solle der Kreis der Rechtsträger
auf die "Ehrlichen“ beschränkt werden; nur ihnen solle überhaupt
ein Lebensrecht zustehen. Die nur eingeschränkte Geltung aller Rechte
und damit wegen der von der Klägerin formulierten Ausschließlichkeit
auch der Grund- bzw. Menschenrechte gehöre zu den von Hubbard aufgestellten
programmatischen Standardforderungen für die von ihm und der Scientology
angestrebten "Zivilisation“. Sie finde sich in einer Reihe der von der
Organisation auch heute noch veröffentlichten Büchern wieder,
so in den Standardwerken "Scientology - Die Grundlagen des Den-
Die von der Klägerin angeführten
kritischen Stimmen zur Rechtmäßigkeit des Einsatzes u. a. des
Beklagten seien darauf zurückzuführen, daß der Verfassungsschutz
der unbedingt erforderlichen Kontrolle auch der Politik und der Medien
unterliege. Vor dem Hintergrund des föderalen Aufbaus des Verfassungsschutzes
sei es auch nicht neu, daß einzelne seiner Maßnahmen aus verschiedenen
Gründen nicht die ungeteilte Meinung aller seiner Mitglieder fänden.
Die Klägerin habe den ihrerseits betriebenen Einsatz nachrichtendienstlicher
Mittel gegenüber Frau xxxxxxxx eingeräumt und gerechtfertigt.
Der Hinweis, daß die von den Landesämtern für Verfassungsschutz
gesammelten personenbezogenen Daten in diskriminierender Weise mißbraucht
worden seien, gehe fehl. Das klägerische Begehren richte sich gegen
das Landesamt für Verfassungsschutz im Saarland, wo das von der Klägerin
für Bayern beschriebene Mitteilungsverfahren nicht praktiziert werde.
Zum anderen sei darauf aufmerksam zu machen, daß sich der bayerische
Landesbeauftragte für den Datenschutz bereits mit der Frage, ob personenbezogene
Daten im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft bei Scientology vom Landesamt
für Verfassungsschutz an öffentliche Arbeitgeber übermittelt
werden dürften, beschäftigt und diese Übermittlung für
zulässig erachtet habe. Neuerdings bekanntgewordene Äuße-
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts
wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen
Verwaltungsunterlagen des Beklagten sowie der von den Beteiligten eingereichten
Anlagen (3 Akten-Ordner der Klägerin, 2 Akten-Ordner des Beklagten,
1 Akten-Ordner mit weiteren Anlagen zu den Schriftsätzen der Klägerin
vom 12.03.2001 und des Beklagten vom 29.01.2001), der Gegenstand der mündlichen
Verhandlung war.
Die zulässige (I.) Klage ist nicht begründet (II.).
I.
Die Klageänderung, die durch die Umstellung des ursprünglich auf Auskunftserteilung abzielenden Antrages auf das neue auf Unterlassung der Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln gerichtete Begehren erfolgt ist, ist zulässig.
Der Beklagte hat sich in dem Schriftsatz
vom 10.11.1999 (Bl. 212 d. Gerichtsakte) auf den neuen Antrag der Klägerin
eingelassen, ohne der Klageänderung zu widersprechen (vgl. §
91 Abs. 2 VwGO). Die Klageänderung ist im übrigen auch deshalb
zulässig, weil sie sachdienlich ist (vgl. § 91 Abs. 1 VwGO),
denn
Kopp/Schenke, VwGO, 12. Auflage, 2000, § 91 Rdnr. 19Das ursprüngliche - auf Auskunftserteilung gerichtete - Klagebegehren ist damit durch den neuen Antrag ersetzt worden, denn die Klägerin hat den Auskunftsanspruch nicht zusätzlich oder hilfsweise aufrechterhalten.
Die Klage ist als - in der VwGO zwar nicht
ausdrücklich normierte, aber in §§ 43 Abs. 2 Satz 1, 111
Satz 1 VwGO vorausgesetzte - allgemeine Leistungsklage in Form der Unterlassungsklage
statthaft. Die auch für die allgemeine Leistungsklage zu fordernde
Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) liegt vor, weil die Beobachtung durch
einen Nachrichtendienst einen Eingriff in grundgesetzlich geschützte
Rechtspositionen darstellen kann.
II.
In der Sache hat die Klage keinen Erfolg.
Eine Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln bedarf wegen des mit ihr verbundenen Grundrechtseingriffs der gesetzlichen Grundlage. Dem korrespondiert ein Unterlassungsanspruch des Betroffenen, der dem bürgerlichrechtlichen Abwehranspruch nach dem Rechtsgedanken aus § 1004 BGB nachgebildet ist,
vgl. OVG Hamburg, Beschluß vom 24.08.1994 -Bs III 326/93- NVwZ 1995, 498 - 502, s.a. Anl. K 6,
wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für ein nachrichtendienstliches Einschreiten nicht erfüllt sind.
Ein derartiger Unterlassungsanspruch der Klägerin ist vorliegend zu verneinen.
Rechtsgrundlage für das Tätigwerden des Beklagten gegenüber der Klägerin ist § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 Saarländisches Verfassungsschutzgesetz -SVerfSchG- vom 24.03.1993, Amtsbl. S. 296.
Danach beobachtet der Beklagte u. a. Bestrebungen, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtet sind. Bestrebungen in diesem Sinne sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 SVerfSchG politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluß, der darauf gerichtet ist, einen der in Abs. 2 der Vorschrift genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen. Der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel ist nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht der Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 Satz 1 bestehen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SVerfSchG).
§ 6 Abs. 2 SVerfSchG schränkt die Befugnisse des Beklagten dadurch ein, daß er bestimmt, daß eine Maßnahme unzulässig ist, wenn ihr Ziel auf eine andere, den Betroffenen weniger beeinträchtigende Weise erreicht werden kann. Die Maßnahme darf darüber hinaus auch nicht erkennbar außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhaltes stehen. Hinsichtlich der zeitlichon Komponente der Zulässigkeit einer Maßnahme nach dem SVerfSchG ist geregelt, daß eine Maßnahme unverzüglich zu beenden ist, wenn ihr Zweck erreicht ist oder sich Anhaltspunkte dafür ergeben, daß er nicht oder nicht auf diese Weise erreicht werden kann.
Die genannten Bestimmungen sind mit höherrangigem Recht vereinbar. Sie stehen insbesondere mit dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG) in Einklang. Die Normierung der Voraussetzungen, der Art und Weise und der Grenzen der Beobachtung - auch derjenigen mit nachrichtendienstlichen Mitteln - genügt dem Gebot der Normenklarheit,
vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.1990 - 1 C 42.83 -, NJW 1990, 2761, m.w.N,und den Anforderungen des Gesetzesvorbehalts.
Vgl. BVerfG, Urteil vom 15.12.1983 -1 BvR 209 u.a./83-, BVerfGE 65, 1,44.Die Voraussetzungen für die Beobachtung der Klägerin mit nachrichtendienstlichen Mitteln sind gegeben.
Die Eingriffsvoraussetzung des Vorliegens tatsächlicher Anhaltspunkte für den Verdacht der Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SVerfSchG) stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, der für einen Beurteilungsspielraum der anordnenden Behörde keinen Raum läßt, sondern in vollem Umfang verwaltungsgerichtlicher Nachprüfung unterliegt.
BVerwG, Urteil vom 17.10.1990 - 1 C 12/88 - NJW 1991, 581, 582 = DVB1. 1991, 169, 170 f. zurn sogenannten G 10; OVG Lüneburg, Beschluß vom 21.09.1993 - 13 M 978/93 -, NJW 1994, 746, 747Um die Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln zu rechtfertigen, genügt nicht die bloße Annahme, daß Bestrebungen der genannten Art vorliegen könnten. Andererseits bedarf es nicht bereits der Gewißheit, daß die freiheitlich demokratische
Grundordnung bekämpft und abgeschafft werden soll. Vielmehr müssen tatsächliche Anhaltspunkte dafür gegeben sein, also Umstände, die bei vernünftiger Betrachtung auf solche Bestrebungen hindeuten und die deshalb eine weitere Klärung erforderlich erscheinen lassen. Es reicht dabei aus, daß die Gesamtschau aller vorhandenen tatsächlichen Anhaltspunkte auf entsprechende Bestrebungen deutet, auch wenn jeder für sich genommen nicht genügt. Bei der Gesamtschau können nachrichtendienstliche und kriminalistische Erfahrungen Berücksichtigung finden.
BVerwG, Urteil vom 17.10.1990 - 1 C 12/88-, a.a.O.; OVG Münster, Beschluß vom 13.01.1994 - 5 B 1236/93 -, NVwZ 1994, 588, 589Als Quellen für solche tatsächlichen Anhaltspunkte für den Verdacht kommen neben dem "offiziellen“ Programm und/oder der Satzung einer Gruppierung auch die Äußerungen und Handlungen ihrer Führer, Funktionäre und Anhänger sowie ggf. das Schulungs- und Propagandamaterial der Organisation in Betracht.
BVerfG, Urteil vom 23.10.1952 -1 BvB 1/51-, BVerfGE 2, 1; OVG Münster a.a.O., m.w.N.Nach der zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts läßt sich die freiheitlich demokratische Grundordnung als eine Ordnung bestimmen, die unter Ausschluß jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens zu rechnen: die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung,
die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition.
Dementsprechend zählen nach §
5 Abs. 2 Nr. 1 - 7 SVerfSchG zur freiheitlich demokratischen Grundordnung:
1. das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen,
2. die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht,
3. das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition,
4. die Ablösbarkeit der Regierung und ihrer Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung,
5. die Unabhängigkeit der Gerichte,
6. der Ausschluß jeder Gewalt- und Willkürherrschaft und
7. die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte.
Ausgehend von diesen Erwägungen
sind tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht verfassungsfeindlicher
Bestrebungen der Klägerin vom Beklagten zu Recht angenommen worden. Die
Auswertung der vorliegenden Materialien ergibt, daß die Klägerin
teilweise
Ziele vertritt, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtet sind.
So finden sich im Rahmen des Schrifttums der Klägerin Quellen, die tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht von Bestrebungen der Klägerin zur Abschaffung bzw. Einschränkung der im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte und weiterer der freiheitlich demokratischen Grundordnung zuzurechnender Verfassungsprinzipien enthalten.
Konkret ergeben sich u.a. folgende Anhaltspunkte:
Die Auswertung der vorliegenden Materialien ergibt Anhaltspunkte dafür, daß in einer scientologischen Gesellschaft Rechte, insbesondere Menschenrechte aber auch Bürgerrechte, nicht allen Mitgliedern der Gesellschaft (gleichermaßen) zustehen. In einer ganzen Reihe von Werken und Äußerungen finden sich Aussagen dazu, daß Rechte allgemein, Bürgerrechte und sogar das Recht zu Heiraten und "Kinder in die Welt zu setzen“ nicht jedem zustehen (sollen). Diese Rechte sollen nur "Nichtaberrierte“ oder "Ehrliche“ haben. Der Betonung eines Anspruchs für eine mit bestimmten Begriffen, die von der Klägerin auch selbst definiert werden (vgl. auch Anl. B 17 und B 2), charakterisierten Gruppe won Personen, wohnt zwangsläufig aber inne, daß den Personen, die nicht zu der charakterisierten Gruppe gehören, die entsprechenden Rechte nicht oder nicht in demselben Maße zustehen wie den Mitgliedern der Gruppe. Ein weiteres Beispiel für die Charakterisierung von Personengruppen mittels eines selbst definierten Begriffs stellt der Begriff “Clear“ dar. Konkrete Anhaltspunkte für die dargestellte Bewertung finden sich etwa in dem in der Zeitschrift Freiheit aus dem Jahr 1997 abgedruckten Auszug aus dem Werk, "Eine neue Sicht des Lebens“ (Anl. B 13, S. 56 f.) mit der Überschrift "Ehrliche Menschen haben auch Rechte“, dem Kapitel "Die Ziele der Scientology“, S. 153 des Werkes "Scientology - Die Grundlagen des Denkens“ (Anl. B 6), sowie in dem Werk "Dianetik - Das Handbuch der Dianetik
Verfahren“, S. 378 und S. 487 (Anl. B 1) . Ein weiterer Hinweis findet sich in der Publikation "Impact“ Ausgabe 75/1997 (Anl. B 14, 5. 45), in der als Ziel der "International Association of Scientologists“ (lAS) für das Jahr 1998 aufgeführt ist, "Eine Zivilisation ohne Geisteskrankheit, ohne Verbrecher und ohne Krieg, in der die Fähigen erfolgreich sein und ehrliche Wesen Rechte haben können, ... ." Diese Formulierung findet sich so bzw. in abgewandelter Form auch in weiteren Veröffentlichungen der Klägerin (Anl. B 30, S. 13 und B 15).
Darüber hinaus beinhalten die Materialien auch Anhaltspunkte für den Verdacht von Bestrebungen, die die Abschaffung bzw. Einschränkung sonstiger wesentlicher Verfassungsprinzipien impliziert, die zur freiheitlich demokratischen Grundordnung gehören.
So gibt es Anhaltspunkte, daß in einer scientologischen Gesellschaftsordnung das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition nicht existiert. Die Klägerin erhebt einen Absolutheitsanspruch. Dieser kommt in Versuchen zum Ausdruck, gegenläufige oder andersartige Auffassungen zu eliminieren und totale Disziplin zu fordern, besonders aber im rücksichtslosen Umgang mit Kritikern. In einer scientologischen Gesellschaft bleibt daher kein Raum für Opposition, schon gar nicht für eine parlamentarische. Ein dominierendes Prinzip der Ideologie der Klägerin ist die Ausübung einer alles umfassenden Kontrolle um "Fehlverhalten“ und "unethisches Verhalten“ zu verhindern. Als Materialien, die diese Bewertung rechtfertigen, können angeführt werden der "HCO-Policybrief" vom 22.07.1982 (Anl. B 12, S. 18 f.) und auch der "HCO POLICY LETTER“ vom 13.02.1965, korrigiert und neu herausgegeben am 07.10.1985, (Anl. B 32) (unabhängig davon, ob man die Übersetzung des Beklagten, vgl. Bl. 224 f. d.A., oder diejenige der Klägerin, vgl. B. 297 d.A. zugrundelegt). Mit der Bewerbung um Mitgliedschaft in der lAS, einer Organisation die erklärtermaßen dem Zweck dient, "die Scientology-Religion und Scientologen in al-
len Teilen der Welt zu vereinigen, zu fördern, zu unterstützen und zu schützen, damit die Ziele der Scientology, wie L. Ron Hubbard sie aufgestellt hat, erreicht werden“ (vgl. das Formular "Bewerbung um Mitgliedschaft“ Anl. B 4, 5. 6), erklärt der Antragsteller die Zerschlagung aller Gruppen usw. zu unterstützen, die den Zweck verfolgen, die Anwendung der Scientology-Technologie und Freiheit für die Menschheit zu verhindern (Anl. B 4, ebd.). Zwar trägt die Klägerin hinsichtlich dieser Textpassage vor, es handele sich hierbei um eine Fehlübersetzung aus dem englisch verfaßten Originalformular. Angesichts des Umstandes, daß die vom Beklagten vorgelegte Fassung eine von der lAS benutzte Version ist, kann dieses Dokument aber ohne Einschränkung herangezogen werden.
Die dargestellten Anhaltspunkte und Bewertungen werden durch die im Abschlußbericht der Arbeitsgruppe Scientology der Verfassungsschutzbehörden 1998 aufgeführten Aussteigerberichte und nicht zuletzt durch die Äußerungen der Klägerin etwa hinsichtlich der ihrer Ansicht nach gerechtfertigten Methoden zum Vorgehen - etwa gegen die Leiterin der "Arbeitsgruppe Scientology“ bei der Innenbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg, Frau Caberta - nachhaltig gestützt.
Darüber hinaus liegen tatsächliche Anhaltspunkte für das Ziel vor, die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und der vollziehenden Gewalt sowie der Rechtsprechung an Gesetz und Recht abzuschaffen.
Die Formulierungen etwa im HCO-Führungsbrief vom 18.03.1965 (Anl. B 27), im Handbuch des Rechts (Anl. B 16, S. 2 und 3 ff.) stellen Anhaltspunkte für den Verdacht dar, daß die Scientology-Organisation ein eigenes, für alle Menschen verbindliches Rechtssystem mit organisationseigenen Normen etablieren will, das keine Rechtsweggarantie und keine Gewährleistung des rechtlichen Gehörs kennt sowie ohne eine gesetzmäßige Verwaltung funktioniert. Die Gerichte sollen nicht unabhängig
sein, sondern haben die von der Führung der Organisation detailgenau vorgegebenen, standardisierten "Scientology-Technologien“ umzusetzen (vgl. ebd. i.V.m. Anl. B 17, S. 11 und 76). Der HCO-Führungsbrief vom 18.03.1965 (Anl. B 27) enthält sogar die ausdrückliche Formulierung, die sog. Ethik-Kodizes seien Teil des "Expansionsprogrammes“. Anhaltspunkte, daß die Ethik-Kodizes noch einen Bezug zur allgemeinen verfassungsmäßigen Rechtsordnung haben, enthält dieses Dokument nicht. Im "Handbuch des Rechts“ (Anl. B 16) sind überdies die Methoden der Rechtsfindung dargestellt. Es beinhaltet im einzelnen Ausführungen zur nachrichtendienstlichen Tätigkeit, Beweisuntersuchung, Urteil oder Strafe und Rehabilitation. Stichwortartig ist folgendes hervorzuheben: Keine Anhaltspunkte für unabhängige Gerichte; ein nicht an Recht und Gesetz gebundener Nachrichtendienst erforscht Sachverhalte und ergreift präventive Maßnahmen; Schuld eines Verdächtigen wird durch Anwendung eines dem Lügendetektor ähnlichen "E-Meter“ festgestellt; Aufruf zur Selbstjustiz.
Die genannten Aussagen bzw. Forderungen beinhalten nicht nur Anhaltspunkte für den Verdacht, daß die Abschaffung oder zumindest verfassungswidrige Einschränkung des Rechtsstaatsprinzips angestrebt wird, sondern auch für den Verdacht entsprechender Einschränkungen von Grundrechten wie z.B. des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, Art. 2 Abs. 1 GG. Weitere Hinweise, die die dargestellte Bewertung tragen, finden sich in der vom Beklagten als "Sicherheitsbroschüre“ bezeichneten Sammlung von Veröffentlichungen (Anl. 3 12, S. 19 f.). Sie begründen den Verdacht, daß nicht durch Recht und Gesetz begrenzte Kontrolle des Einzelnen durch die Klägerin die Garantien des Grundgesetzes ersetzen soll.
Bei den aufgrund dieser Darstellung, die nicht einmal alle vom Beklagten angeführten, seiner Ansicht nach bestehenden Anhaltspunkte umfaßt, festzustellenden tatsächlichen Anhaltspunkten für den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen, handelt
es sich auch um "politisch
bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen“ (§ 5 Abs. 1
Nr. 3 SVerfSchG) der Klägerin.
Das Vorliegen des Tatbestandsmerkmales politisch ist nicht bereits deshalb zu verneinen, weil die Klägerin keine politische Organisation (wie zum Beispiel eine Partei) und auch keine Gruppierung ist, die in sonstiger Weise am politischen Geschehen (z.B. durch aktive Beteiligung an Wahlen oder Veranstaltung von öffentlichen Kundgebungen, Veröffentlichung dezidiert politischer Positionen in Zeitschriften oder Flugblättern oder sonst an allgemeinen politischen Auseinandersetzungen des öffentlichen Lebens) teilnimmt. Aus dem Regelungszusammenhang des Saarländischen VerfassungsschutzgeSetzes - insbesondere mit Blick auf § 1, wonach der Verfassungsschutz dem Schutz der freiheitlich demokratischen Grundordnung dient - ergibt sich, daß im Sinne des Gesetzes mit politisch solche Phänomene gekennzeichnet werden sollen, die den staatlichen Bereich, insbesondere die Verfassung und innere Verwaltung eines Staates sowie dessen Beziehungen zu anderen Staaten betreffen. In diesem Sinne ist jedenfalls das Bemühen, bestimmte Grundwerte und Grundregeln innerhalb eines Staates oder einer Gesellschaft als verbindlichen Standard zu etablieren, als politisch i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 3 SVerfSchG anzusehen. Der Feststellung einer ausschließlich politischen Ausrichtung der Ziele und Bestrebungen bedarf es dagegen nicht.
Bezogen auf die Klägerin ist festzustellen, daß es entsprechend dea vorstehenden Ausführungen zu ihren programmatischen Äußerungen und Aktivitäten genügend tatsächliche Anhaltspunkte gibt, die die Annahme stützen, daß sie konkret nach politischer Macht und Einflußnahme strebt.
Dies folgt einerseits aus dem Absolutheitsanspruch der Scientology-Ideologie, der sich nicht nur darauf bezieht, im Besitz der einzigen Wahrheit zu sein, sondern den Menschen in all seinen persönlichen (geistigen, emotionalen und
spirituellen) sowie zwischenmenschlichen und gesellschaftlich-politischen Lebensbereichen erfaßt. Bereits vom Grundgedanken von "Dianetik und Scientology“ sollen politische Dimensionen, Abläufe und Gegebenheiten nicht nur in die theoretische Betrachtung und Analyse einbezogen werden, sondern darüber hinaus auch Gegenstand der Anwendung scientologischer Techniken sein, die im Sinne einer Therapie die gesellschaftlichen Verhältnisse verändern sollen. In dem "Handbuch der Dianetik-Verfahren“ (Anl. B 1) heißt es, daß die Dianetik u.a. den Bereich der Politik bereichert. Außerdem ist in der Hubbard-Anweisung vom 13.03.1961 - Department für Behördenangelegenheiten - (Anl. B 9) beschrieben, wie ständiger Druck auf Regierungen ausgeübt werden und eine Kooperation mit Gesellschaften mit ähnlichen Zielen erfolgen soll.
Auf das Fehlen einer politischen Bestimmtheit des Handelns der Klägerin kann auch nicht deshalb geschlossen werden, weil sie sich als Religionsgemeinschaft begreift.
Ob es sich bei der Klägerin um eine solche handelt, ist in der Rechtsprechung umstritten.
Das Bundesarbeitsgericht,
Beschluß vom 22.03.1995 -5 AZB 21/94-, NJW 1996, 143,hat festgestellt, daß es sich bei der Hamburger Scientology-Organisation nicht um eine Kirche handele. -Dies- ergebe sich insbesondere aus dem Umstand, daß es das erklärte Ziel sei, das Vermögen der Organisation mit allen Mitteln zu mehren. Religion und Weltanschauung seien lediglich vorgeschoben; ein tatsächlicher Bezug zu den zum Verkauf angebotenen Waren und Dienstleistungen sei nicht feststellbar.
Das Bundesverwaltungsgericht,
Urteil vom 14.11.1980 -8 C 12/79-, BVerwGE 61, 152, 162 f.,kommt zwar zu dem Ergebnis, daß es bei Scientology religiöse Bezüge gibt, läßt die abschließende Beurteilung der Frage jedoch offen.
In einer neueren Entscheidung, die Scientology betraf,
Urteil vom 06.11.1997 - 1 C 18/95-, BVerwGE 105, 313 - 322,und in der es um den Entzug der Rechtsfähigkeit des Vereines ging, hat das Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob Scientology eine Religionsgesellschaft ist, ebenfalls offengelassen.
Den Ausführungen des Hamburgischen OVG zufolge,
Beschluß vom 24.08.1994 -BS III 326/93-, a.a.O.,genießt die Scientology-Kirche als Weltanschauungsgemeinschaft den Schutz des Art. 4 GG mit Bezug auf ihre Lehre; im dortigen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sei nicht anzuerkennen, daß die Lehre nur den Vorwand für wirtschaftliche Betätigung bilde.
Die Klärung der umstrittenen Frage, ob es sich bei der Klägerin um eine Religionsgemeinschaft handelt, kann auch hier offenbleiben. Selbst wenn man dies zugunsten der Klägerin unterstellen würde, steht die in Art. 4 GG verbürgte Glaubens- und Gewissensfreiheit,
vgl. zu Umfang und Inhalt dieses Grundrechts: BVerfG, Beschluß vom 08.11.1960 -l BvR 59/56-, in BVerfGE 12, 1, 3 f.,einer Beobachtung durch den Beklagten ebensowenig entgegen wie Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 ff. WRV.
Die entsprechenden Grundrechte und Gewährleistungen finden, soweit sie der Klägerin mit Blick auf Art. 19 Abs. 3 GG überhaupt zustehen können, dort ihre Grenze, wo die Grundrechte anderer oder die freiheitlich demokratische Grundordnung betroffen sind. Von daher stünde die Annahme, daß die Klägerin auch religiöse bzw. weltanschauliche Ziele verfolgt, der politischen Bestimmtheit ihres Handelns im übrigen nicht entgegen.
Auch das in § 5 Abs. 1 Nr. 3 SVerfSchG erforderliche Merkmal der ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen ist erfüllt, denn der Klägerin kommt es zumindest auch darauf an, politische Außenwirkung zu erzielen. Bereits in seinem grundlegenden Buch "Dianetik“ hat der Gründer der Scientology-Organisation, L. Ron Hubbard, auf die politische Zielsetzung seiner Lehre hingewiesen (Anl. B 1, S. 195). Danach soll die von ihm aufgestellte Lehre der Dianetik "verschiedene Bereiche der Soziologie, Politik, des Militärwesens bereichern“. Die programmatischen Äußerungen Hubbards sind für Scientologen, die Scientology-Organisation und insbesondere auch für ihre Teilorganisationen wie einzelne "Kirchen“ in Deutschland (vgl. Mustersatzung der Klägerin in Anl. B 3, §§ 5 Nr. 3 und 8 Nr. 1 a) und somit auch für die Klägerin unabänderlich und dauerhaft gültig. Nach der "Hubbard-Anweisung vorn 13.03.1961" (Anl. B 9) soll ein Department für Behördenangelegenheiten unter anderem "ständigen Druck auf Regierungen ausüben, um Gesetzgebung Pro-Scientology zu schaffen und um Anti-Scientology-Gesetzgebung von Gruppen zu verhindern, die Scientology entgegenstehen“. Diese Schrift enthält zusätzlich eine Beschreibung wie dieses Ziel durchgesetzt werden kann.
Darüber hinaus bestehen Anhaltspunkte dafür, daß es Ziel der Klägerin ist, in sogenannten "Clear-Kampagnen“, systematisch in gesellschaftliche Schlüsselpositionen (in Justiz, Verwaltung, Politik, Wirtschaft etc.) eines Landes einzudringen. Pläne der Klägerin in der Vergangenheit in Deutschland derartige Kampagnen durchzuführen, sind im "Abschlußbericht der Arbeitsgemeinschaft Scientology der Verfassungsschutzbehörden zur Frage der Beobachtung der Scientology-Organisation durch die Verfassungsschutzbehörden“ (Anl. B 32 bzw. A 33 m.w.N.) an die Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) vom 06.05.1997 dargestellt. Die politische Zielgerichtetheit der Bestrebungen der Klägerin wird auch im bereits oben zitierten HCO-Führungsbrief vom 18.03.1965 deutlich, in dem von einem Hineinexpandieren in die Gesellschaft, davon, daß sich die Gesellschaft "unter uns bewegen wird“ sowie gar davon die Rede ist, daß durch Expansion die Obergewalt (bzw. nach der anderslautenden Übersetzung der Klägerin, vgl. Bl. 283 d.A., die Autorität, Machtbefugnis oder Souveränität) in der Gesellschaft erreicht werden kann.
Die dargestellten Ziele der Klägerin, die Anhaltspunkte für den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen darstellen, werden auch von allen für die Organisation Tätigen getragen und sind damit der Klägerin zurechenbar. Aus § 8 der Mustersatzung der Klägerin (s. Bl. 67 d. Gerichtsakte), die das Verhältnis zu anderen scientologischen Gemeinschaften betrifft, läßt sich entnehmen, daß die Scientology-Organisation hierarchisch und zentralistisch aufgebaut ist (vgl. insbesondere § 8 Abs. 1a-c und Abs. 2 a - c der Satzung a.a.O.). Daß sich die Mitglieder der Klägerin mit den Zielen Scientology identifizieren, ergibt sich aus § 10 der Satzung betreffend "Mitgliedschaft“ (Bl. 69 d. Gerichtsakte). Danach kann jede unbescholtene Person Mitglied der Kirche werden. Grundvoraussetzung für die Annahme ist die selbstbestimmte Übereinstimmung mit den Zielen und Glaubensinhalten der Scientology-Religion und die Bereitschaft,
diese im Rahmen der kirchlichen Richtlinien
zu fördern. Voraussetzung jeder Mitgliedschaft ist, daß die
Person in gutem Ansehen bei der Scientology-Kirche steht, das heißt,
daß der Bewerber weder die Ziele, die tatsächliche Ausübung
der Scientology-Religion noch kirchliche Institutionen der Scientology-Religion
aktiv angreift, derartige Angriffe unterstützt oder gutheißt.
Hierüber hat sich das Mitglied bei der Beitrittserklärung entsprechend
zu erklären. Nach erfolgter Aufnahme wird vom Mitglied erwartet, daß
es aus seiner jeweiligen Position als Mitglied zu den kirchlichen Zielen
und Aufgaben positiv beiträgt, um weiterhin in gutem Ansehen zu stehen.
Hieraus ergibt sich, daß den Anhängern und Mitgliedern der Klägerin
die Aktivitäten und Ziele der Organisation zuzurechnen sind, da sie
sich an der Programmatik der Klägerin orientieren und sich dieser
unterwerfen.
Die erhobenen Einwendungen
der Klägerin gegen diese Bewertungen rechtfertigen keine andere Beurteilung.
Sie sind nicht geeignet, den begründeten Verdacht von gegen die freiheitliche-demokratische
Grundordnung gerichteten Bestrebungen aus zuräumen.
Es bestehen keine Bedenken gegen die Heranziehung der o.g. Quellen. Wie bereits oben ausgeführt, kommen als Quellen, aus denen sich tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen ergeben- können, neben dem "offiziellen“ Programm und/oder der Satzung einer Gruppierung auch die Äußerungen und Handlungen ihrer Führer, Funktionäre und Anhänger sowie ggf. das Schulungs- und Propagandamaterial der Organisation in Betracht. Von daher erscheint es naheliegend, als Ausgangspunkt für die Überprüfung zunächst das allgemein zugängliche (schriftlich niedergelegte) Quellenmaterial heranzuziehen. Enthält dieses - wie hier - bereits tatsächliche Anhaltspunkte, sind die Voraussetzungen für die Anordnung der Beobachtung bereits erfüllt. Daß sich darüber hinaus auch aus den sonstigen genannten Quellen tatsächliche Anhaltspunkte ergeben müssen, ist nicht ersichtlich. Es sei, ohne daß es für die Entscheidung
darauf ankommt, auch darauf verwiesen, daß der Beklagte neben den genannten Quellen auch auf andere Umstände wie etwa Äußerungen und das Verhalten einzelner Teilorganisationen der Klägerin verwiesen hat, die die gefundenen tatsächlichen Anhaltspunkte für den Verdacht nach seiner Ansicht nachdrücklich erhärten.
Die o.g. Quellen sind auch zunächst einmal uneingeschränkt heranzuziehen, denn die Klägerin hat sich inhaltlich von diesen Quellen nicht distanziert. Soweit sie im übrigen in wenigen Fällen die Falschübersetzung einzelner Wörter oder Passagen rügt, wurde - soweit die Quellen zur Darstellung der tatsächlichen Anhaltspunkte herangezogen wurden - bereits oben ausgeführt, weshalb dies der Heranziehung dör Quelle oder deren Bewertung nicht entgegensteht. Soweit die Klägerin sich von einigen wenigen Quellen distanziert (vgl. Anl. B 18; Bl. 303 f. d. Gerichtsakte), können diese außer Betracht bleiben, ohne daß das Ergebnis der Bewertung davon beeinflußt wird.
Der Vortrag der Klägerin gibt auch keinen Anlaß, die vom Beklagten getroffene Bewertung der Verbindlichkeit und Aktualität sowie die Authentizität der Quellen in Frage zu stellen.
Die vom Beklagten angeführten Belege (vgl. die Zitate aus: - Hubbard, Einführung in die Ethik der Scientology, Kopenhagen 1989, S. 303, Anl. B 2; der Mustersatzung der Scientology-Organisation für Kirchen und Missionen in Deutschland, §§ 5 Nr. 3 und 8 Nr. 3. lit. a sowie der Broschüre der lAS, Anl. B 4, S. 6 und S. 8) stützen diese Bewertung ebenso wie die weiteren vom Beklagten angeführten Aspekte und Belege (vgl. Bl. 215 f. d. Gerichtsakte).
Die Klägerin kann die oben getroffene Bewertung der Quellen nicht grundsätzlich in Frage stellen. Sie bietet der Sache nach vielmehr in erster Linie eigene, der Bewertung des Beklagten und des Gerichts entgegenstehende Interpretationen der oben
genannten Textstellen an. Diese sind jedoch bereits aus grundsätzlichen Erwägungen nicht geeignet, die Bewertung in Frage zu stellen.
Entscheidende Bedeutung kommt auch in diesem Zusammenhang dem Umstand zu, daß Maßstab bei der Bewertung von Quellen nicht etwa die Frage nach der endgültigen Feststellbarkeit der Verfassungswidrigkeit der Klägerin ist; vielmehr knüpft die Zulässigkeit der Beobachtung durch den Beklagten auch mit nachrichtendienstlichen Mitteln allein an den begründeten Verdacht entsprechender Bestrebungen an. Ein solcher kann auch schon dann gegeben sein, wenn aussagekräftiges Material lediglich einen Teilbereich der Aktivitäten und Zielsetzungen des Beobachtungsobjekts widerspiegelt. Hinzu kommt, daß die Frage, welches Gewicht den Verdachtsmomenten zukommen muß, im Verhältnis zur Gefahr für hochwertige Rechtsgüter im Falle der Verwirklichung der Bestrebungen gesehen werden muß. Hierbei ist durch die Konzeption des Verfassungsschutzes als Ausprägung der Grundentscheidung des Grundgesetzes für eine wehrhafte Demokratie die Schwelle für die Zulässigkeit einer Beobachtung durch den Verfassungsschutz einerseits, was die tatsächlichen Voraussetzungen angeht, relativ niedrig. Eventuellen Unzuträglichkeiten, die durch diese relativ niedrige Zulässigkeitsschwelle in diesen Aspekten des Tatbestandes eintreten, kann aber sowohl durch den zu beachtenden. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, andererseits aber auch auf der Rechtsfolgenseite hinreichend Rechnung getragen werden. Die von der Klägerin angebotenen eigenen Interpretationen stellen von daher zwar Argumente dar, mit denen sich der Beklagte bei der Beantwortung der Frage nach einem weiteren Anlaß für eine Beobachtung jetzt und in der Zukunft auseinandersetzen muß, die jedoch den Anknüpfungspunkt für die Beobachtung nicht beseitigen können. Der Gesamteindruck, der durch die Vielzahl der unterschiedlichen Materialien, die größtenteils nach wie vor uneingeschränkt von der Klägerin verwendet werden, ebenso geprägt wird wie durch die Anhaltspunkte für den Verdacht
verfassungsfeindlicher Bestrebungen hinsichtlich verschiedener Grundsätze der freiheitlich demokratischen Grundordnung, vermag derzeit allein durch die von der Klägerin angeführten Interpretationen nicht nachhaltig beeinflußt zu werden.
So kann die Klägerin die aufgezeigten Anhaltspunkte für den Verdacht von Bestrebungen zur Abschaffung oder Einschränkung von Grundrechten nicht etwa allein mit dem Hinweis auf ihrer Ansicht nach der Interpretation des Beklagten und des Gerichts entgegenstehende Passagen etwa ihres Glaubensbekenntnisses entkräften. Das formale Bekenntnis der Klägerin, oberste Maxime eines Scientologen sei es, die Gesetze eines jeden Landes einzuhalten, ist allein ohne Beweiswert für die Beurteilung der Frage, ob tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen bestehen, da es auf die Gesamtschau der programmatischen Verlautbarungen und Aktivitäten der Klägerin ankommt. Diese führt aber, auch wenn man die Auslegung der Klägerin berücksichtigt, allenfalls zu dem Ergebnis, daß die Programmatik sich widersprechende Aussagen enthält. Eine Entkräftung der tatsächlichen Anhaltspunkte für den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen bedeutet dies jedoch nicht. Hinzu kommt, daß - wie der Beklagte zutreffend ausgeführt hat - auch die Frage, ob die in diesen Glaubenssätzen verwendeten Begriffe (etwa die Definition der Menschenrechte) im Sinne des Rechtsverständnisses des Grundgesetzes zu verstehen sind, offen bleibt.
Soweit die Klägerin anführt, einzelne der angeführten Textstellen seien aus dem zeitlichen Kontext gerissen und nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, unter denen sie entstanden sind, richtig zu interpretieren, muß sie sich entgegenhalten lassen, daß diese Texte auch aktuell ohne entsprechende Einschränkung von ihr verwendet werden.
Bezeichnend in diesem Zusammenhang erscheint auch, daß die Klägerin selbst einräumen muß, daß zuweilen eine derbe Ausdrucks-
weise verwandt wird (vgl. Bl. 315 d. Gerichtsakte) . Zwar bemüht sich die Klägerin auch in diesem Zusammenhang darzustellen, was der Sache nach gemeint sei. Gerade dieses Bedürfnis zeigt jedoch augenfällig, daß den herangezogenen Textquellen ein Risikopotential innewohnt, das geeignet ist, sie zumindest als tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen zu qualifizieren.
Schließlich vermag auch der Vortrag, die Ausführungen zum Rechtssystem beträfen lediglich das innerkirchliche Rechtssystem, das im übrigen - wie näher darzulegen versucht wird (vgl. Bl. 300 ff. d.A.) - den staatlichen Mindestgarantien entspreche, die Bewertung der oben genannten Textstellen als tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen nicht in Frage zu stellen. Zum einen handelt es sich auch insoweit um eine Interpretation der Klägerin, deren Richtigkeit sich erweisen muß. Zum anderen bestehen - wie oben dargelegt -, Anhaltspunkte, die gerade auch insofern auf die Expansionsbestrebungen der Klägerin hinweisen.
Auch wenn man unterstellt, die Klägerin könne sich auf den Schutz aus Art. 4 GG berufen, gebietet dies keine andere Bewertung.
Zwar ist es dem Staat mit Blick auf den Grundsatz der religiös-weltanschaulichen Neutralität verwehrt, Glaube und Lehre einer Religionsgemeinschaft als solche zu bewerten.
BVerfG, Urteil vorn 19.12.2000 - 2 BvR 1500/97 -, NJW 2001, 429 ff.Das hindert ihn aber nicht daran, das tatsächliche Verhalten einer Religionsgemeinschaft oder ihrer Mitglieder nach weltlichen Kriterien zu beurteilen, auch wenn dieses Verhalten letztlich religiös motiviert ist. Ob dabei Glaube und Lehre der Gemeinschaft, soweit sie sich nach außen manifestieren, Rück
schlüsse auf ihr zu erwartendes Verhalten zulassen, ist eine Frage des Einzelfalls.
Anhaltspunkte, daß im Falle einer Religionsgemeinschaft ein anderer als der oben aufgezeigte Maßstab für die Erheblichkeit der Verdachtsmomente gilt, bestehen nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat ausgeführt, zwar widerspräche es der Religionsfreiheit und dem in Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV gewährleisteten Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften, von einer korporierten Religionsgemeinschaft etwa eine demokratische Binnenstruktur zu verlangen oder ihre Äußerungen über andere Religionen und Religionsgemeinschaften dem Gebot der Neutralität zu unterstellen. Die Grenze bildet jedoch auch für Religionsgemeinschaften der verfassungsrechtliche Ordnungsrahmen, der auch die Grundlage ihrer eigenen religiösen Freiheit darstellt und den sie nicht verlassen dürfen. Gerade hierfür finden sich bei der Klägerin jedoch Anhaltspunkte.
Dabei kann sich die Klägerin auch
weder mit Erfolg darauf berufen, etwaige Unterwanderungen von Parteien,
der Verwaltung oder der Justiz seien nicht festgestellt worden noch hätten
sich die behaupteten verfassungsfeindlichen Bestrebungen bislang in entsprechenden
Verurteilungen oder strafrechtlichen Verfolgungen einzelner Mitglieder
widergespiegelt, was für die ihre Auffassung spreche, daß es
solche Bestrebungen nicht gebe. Auch insofern sei noch einmal darauf verwiesen,
daß nicht die Feststellung der Verfassungsfeindlichkeit der Klägerin
überprüft wird, sondern lediglich die Frage des Vorliegens tatsächlicher
Anhaltspunkte für -den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen
beantwortet werden muß.. Es steht außer Frage, daß entsprechende
Feststellungen nicht nur erhebliche tatsächliche Anhaltspunkte für
einen solchen Verdacht darstellten, sondern diesen möglicherweise
gar in eindrucksvoller Weise erhärten würden. Daß solche
Feststellungen aber zwingend erforderlich sind, um überhaupt tatsächliche
Anhaltspunkte für den Verdacht
verfassungsfeindlicher Bestrebungen zu begründen, ist nicht ersichtlich.
Unter Berücksichtigung der Programmatik
und der Aktivitäten der Klägerin läßt sich daher die
Feststellung treffen, daß zentrale Elemente des Rechtsstaates von
ihr in Frage gestellt bzw. außer Kraft gesetzt werden sollen.
Die von der Klägerin behaupteten Grundrechtseingriffe (nach Art. 19 Abs. 3 GG sind die Grundrechte auf die Klägerin als inländische juristische Person anwendbar) in Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 SVerfSchG), Art. 3, Art. 4 Abs. 1 u. 2, Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Art. 9 Abs. 1 GG sind jedenfalls nicht per se rechtswidrig, da Beschränkungen der Grundrechte zugunsten kollidierender Güter mit eigenem konkreten Verfassungsrang im Rahmen der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sind.
Im Ergebnis dasselbe gilt auch, soweit sich die Klägerin auf Art. 9 (Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit) und Art. 11 (Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit) EMRK berufen hat. Die genannten Grundfreiheiten finden ihre Schranken in den Gesetzen und in den Rechten Dritter.
Die Eingriffe durch den Beklagten halten sich innerhalb dieser Schranken, denn die Beobachtung durch den Beklagten verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der in den Vorschriften des § 6 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 SVerfschG seine landesgesetzliche Ausprägung gefunden hat. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz fordert im allgemeinen, daß der staatliche Eingriff in ein Recht des Einzelnen zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich sein muß sowie nach Maßgabe einer Abwägung zwischen den öffentlichen Belangen und denen des Betroffenen für diesen nicht unzumutbar sein darf. Im vorliegenden Zusammenhang ist für die Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes von Bedeutung, daß die
Beobachtung durch den Beklagten mit nachrichtendienstlichen Mitteln nur bei tatsächlichen Anhaltspunkten für den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen zulässig ist (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SVerfSchG). Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang ausgeführt,
Urteil vom 07.12.1999 -1 C 30/97-, NJW 2000, 824, 827,ein solcher Verdacht wiege schwer, besage er doch, daß die konkret begründete Besorgnis einer Gefahr für die freiheitlich demokratische Grundordnung vorliege. Mit der Aufklärung dieses Verdachts verbundene Nachteile habe der Betroffene grundsätzlich hinzunehmen. Zum anderen seien die Eigenarten der Ermittlung mit nachrichtendienstlichen Mitteln zu berücksichtigen. Die Ämter für Verfassungsschutz könnten ihre Aufgabe nicht wirkungsvoll wahrnehmen, wenn ihr Vorgehen offen zu legen wäre. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat dem sowohl bei der Tatsachenermittlung als auch beim Nachvollzug der behördlichen. Abwägungen Rechnung zu tragen. Konkret bedeutet dies, daß davon ausgegangen werden. kann, daß der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist, wenn von Seiten des Beklagten dargelegt worden ist, inwiefern eine weitere Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln unter Einbeziehung nachrichtendienstlicher Erfahrungen geboten ist, und die Erörterung mit der Klägerin keine vernünftigen Zweifel an der Plausibilität dieses Vorbringens erbracht hat. Dies bedeutet jedoch nicht, daß die gerichtliche Überprüfung auf eine Willkürprüfung reduziert ist.
.BVerwGa.a.O., S. 828Das Vorgehen des Beklagten wird den dargestellten Vorgaben gerecht.
Es bestehen entgegen der Auffassung der Klägerin keine Bedenken gegen die Geeignetheit der Maßnahmen. Eine Maßnahme ist dann geeignet, wenn sie zur Förderung des Zwecks objektiv tauglich ist. Dies ist dann der Fall, wenn mit ihrer Hilfe der gewünschte Erfolg näherrückt. Ungeeignet ist sie dagegen nur, wenn sie hinsichtlich des behördlichen Ziels keine Wirkung entfaltet. Die Maßnahmen des Beklagten sind geeignet, den mit ihr verfolgten Zweck zu fördern. Der Zweck der Beobachtung ergibt sich aus der Aufgabenstellung des Beklagten. § 1 des SVerfSchG beschreibt den Zweck des Verfassungsschutzes dahingehend, daß dieser dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes und der Länder dient. Er stellt sich damit als ein Element einer "wehrhaften Demokratie“ dar, die als Ausfluß der Erfahrungen aus der Weimarer Demokratie im Grundgesetz etwa in den Art. 79 Abs. 1 und 3, 19 Abs. 2, 9 Abs. 2, 21 Abs. 2 und 18 GG ihren Niederschlag gefunden hat. Das Grundgesetz sieht in Art. 73 Nr. 10 b und in Art. 87 Abs. 1 die Möglichkeit der Einrichtung eines föderal organisierten nachrichtendienstlichen Verfassungsschutzes vor. Gemäß dieser im Grundgesetz und in den weitgehend übereinstimmenden Verfassungsschutzgesetzen von Bund und Ländern enthaltenen Aufgabenzuweisung sammeln die Verfassungsschutzbehörden Informationen über verfassungsfeindliche Bestrebungen, sicherheitsgefährdende Bestrebungen von Ausländern und geheimdienstliche Aktivitäten fremder Staaten. Die mitunter auch mit verdeckten Mitteln erhobenen Informationen werden mit den von anderen Nachrichtendiensten oder Behörden erlangten sowie öffentlich zugänglichen Informationen zusammengeführt. Die-Ergebnisse dieser Auswertungsarbeit werden von den Verfassungsschutzbehörden in Lagebildern der politischen Führung und in Tätigkeitsberichten auch der Öffentlichkeit dargestellt. Erkenntnisse werden außerdem der Polizei zum Zwecke der Gefahrenabwehr oder den Strafverfolgungsbehörden zur Aufklärung von Straftaten zur Verfügung gestellt.
Vgl. Dr. Helmut Albert, Beobachtung der Scientology-Organisation durch die Verfassungsschutzbehörden, DOV, 1997, 810, 811.Den so umschriebenen Zweck der Tätigkeit des Beklagten im konkreten Fall zu fördern, ist die Beobachtung auch mit nachrichtendienstlichen Mitteln geeignet. Die Beobachtung mit "offenen“ Mitteln beschränkt sich im wesentlichen auf die Sammlung und Auswertung des Schrifttums einer Organisation sowie deren Verlautbarungen. Das schriftliche Material betreffend die Klägerin ist dem Beklagten und den sonstigen Verfassungsschutzbehörden aus den bereits vor dem Beschluß der Innenministerkonferenz vom 06.06.1997 betriebenen Prüfverfahren hinreichend bekannt.
Vgl. DÖV 1997, 810, 815Der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel erscheint vorliegend etwa geeignet zu klären, inwieweit die oben angeführten tatsächlichen Anhaltspunkte für den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen sich durch konkrete Handlungen zu einem Verdacht oder gar der positiven Feststellung einer verfassungsfeindlichen Ausrichtung der Organisation verdichten. Das Ergebnis dieses Beobachtungsprozesses kann mit Blick auf die verhältnismäßig niedrige Schwelle ihrer tatsächlichen Zulässigkeit aber ebenso die Erkenntnis sein, daß sich trotz tatsächlicher Anhaltspunkte für den Verdacht dieser letztendlich nicht hat erhärten lassen und die oben dargestellte Diskrepanz zwischen dem Verdachtspotential der angeführten Quellen und der Auslegung dieser Quellen durch die Klägerin und/oder den von ihr zum Beleg ihrer Auslegung angeführten Materialien im Sinne der Klägerin aufgelöst wird.
Angesichts der bei einer - hier einmal nur unterstellten - verfassungsfeindlichen Ausrichtung einer Organisation anzunehmenden Bemühungen der Organisation, ihre tatsächlichen Ziele
verborgen zu halten, erscheint die Informationsbeschaffung über eine solche potentiell verfassungsfeindliche Organisation zur Aufklärung dieser Verdachtsmomente allein aus allgemein zugänglichen, "offenen“ Quellen auch angesichts der von solchen Organisationen ausgehenden Gefährdung nicht ausreichend. Ebensowenig sind die Erklärungen des Beobachtungsobjekts selbst wegen dieser Problematik geeignete Erkenntnisquellen zur weiteren Aufklärung im Sinne des Auftrages des Verfassungsschutzgesetzes.
Die Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln erscheint im konkreten Fall auch mit Blick darauf geeignet, daß hierdurch die Möglichkeit besteht, Belege dafür zu finden, ob die Klägerin entgegen der Beteuerung ihrer Funktionäre und ihrem Vortrag im Rahmen dieses Verfahrens an der Beseitigung der demokratischen Verfassungsordnung der Bundesrepublik Deutschland arbeitet, etwa indem man Aufschluß darüber erhält, ob und inwieweit Aktivitäten zur Unterwanderung von Behörden und Verfassungsorganen festzustellen sind.
Die Tatsache, daß die bisherigen Beobachtungen, entsprechende Befürchtungen hinsichtlich der Aktivitäten der Klägerin in dieser Richtung nicht bestätigt haben, steht dem nicht entgegen. Dr. Albert, der Vertreter der Beklagten, hat in seinem oben zitierten Aufsatz von 1997 und der Beklagte nicht zuletzt im Schriftsatz vom 16.11.2000 überzeugend dargelegt, weshalb nicht kurzfristig mit Ergebnissen gerechnet werden kann. Angesichts der weiteren Voraussetzungen des konkreten Einsatzes nachrichtendienstlicher. Mittel und der dabei zu beachtenden Sorgfaltspflicht im Interesse des Ermittlungszwecks und des eingesetzten Personals steht ein Zeitraurn von drei Jahren ohne konkrete durch entsprechende Ermittlungsmaßnahmen gewonnene Erkenntnisse in dieser bestimmten Richtung der Annahme nicht entgegen, daß durch den Einsatz nachrichtendienstlicher Methoden nach wie vor der gewünschte Erfolg der Beobachtung näherrückt.
In diesem Zusammenhang muß zudem berücksichtigt werden, daß die Tatsache der Beobachtung bekannt ist. Es liegt auf der Hand, daß sich das Beobachtungsobjekt, will es sich weitergehenden Maßnahmen entziehen, eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, um weniger Angriffspunkte zu bieten. Von daher vermag allein der Umstand, daß bestimmte Zielsetzungen noch nicht realisiert worden sind und auch in einem gewissen Zeitraum nach Beginn der Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln keine entsprechenden Aktivitäten feststellbar sind, jedenfalls die prinzipielle Geeignetheit der Maßnahmen nicht in Frage zu stellen. So hat denn auch das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, es wäre mit dem bundesrechtlichen Prinzip der streitbaren Demokratie nicht vereinbar und liefe der den Ämtern für Verfassungsschutz übertragenen Aufgabe zuwider, über eine allgemeine kurz bemessene - etwa zweijährige - Verwertungsfrist Anhaltspunkte für den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen ohne konkrete Hinweise darauf auszuklammern, daß sie durch Entwicklungen im Beobachtungsobjekt oder aus sonstigen Gründen obsolet sind.
BVerwG, Urteil vom 07.12.1999, a.a.O., S. 827Aufgrund der aufgezeigten Aspekte bestehen zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung keine Anhaltspunkte dafür, daß nachrichtendienstliche Mittel vorliegend eingesetzt würden, um Erkenntnisse in Details zu perfektionieren, obwohl dies für die zweckgerechte. Information der Regierung und der Öffentlichkeit nicht erforderlich ist.
BVerwG; Urteil vom 07.12..3.999,a.a.O., S. 828Soweit in der mündlichen Verhandlung vom Beklagten selbst darauf hingewiesen wurde, daß im konkreten Fall aufgrund der spezialgesetzlichen Vorgaben (G 10-Gesetz) selbst der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel nur in beschränktem Umfang
zulässig ist und soweit der Einsatz von V-Personen im konkreten Fall für problematisch gehalten wird,
vgl. Dr. Albert, DÖV, 1997, 815,stehen diese Bedenken der Annahme der Geeignetheit im vorliegenden Fall nicht entgegen. Sowohl die Frage, ob die Eingriffsvoraussetzungen nach dem G-10 Gesetz vorliegen, als auch die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen V-Leute eingesetzt werden können, ist eine Frage des konkreten Einzelfalls, die entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des G-10 Gesetzes bzw. des SVerfSchG i.V.m. der entsprechenden Dienstvorschrift (§ 8 Abs. 1 Satz 3 SVerfSchG) beanwortet werden muß.
Die Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln ist auch erforderlich. Das Merkmal der Erforderlichkeit ist in § 6 Abs. 2 Satz 1 SVerfSchG konkretisiert. Nach dieser Regelung ist eine Maßnahme unzulässig, wenn ihr Ziel auf eine andere, den Betroffenen weniger beeinträchtigende Weise erreicht werden kann. Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen hat die Behörde diejenige zu treffen, die den Betroffenen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt. Allein die Tatsache, daß eine Maßnahme mit erheblichen Eingriffen etwa in Grundrechte verbunden ist, steht der Annahme der Erforderlichkeit dann nicht entgegen, wenn keine Handlungsalternativen bestehen. So liegt der Fall hier. Auf die Ausführungen im Rahmen der Prüfung der Geeignetheit kann verwiesen werden.
Schließlich ist die Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung auch verhältnisrnäßig im engeren Sinne, denn sie führt nicht zu einem Nachteil, der zu dem erstrebten Erfolg außer Verhältnis steht. § 6 Abs. 2 SVerfSchG hat diese Zweck-Mittel Relation für die vorliegende Fallkonstellation dahingehend konkretisiert, daß die Maßnahme nicht erkennbar außer Verhältnis zur Bedeutung des auf zuklärenden Sachverhaltes stehen darf.
Hinsichtlich des Zwecks der Beobachtung kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Im vorliegenden Zusammenhang muß weiter berücksichtigt werden, daß die konkret begründete Besorgnis einer Gefahr für die freiheitlich demokratische Grundordnung schwer wiegt. Mit der Aufklärung dieses Verdachts verbundene Nachteile hat der Betroffene grundsätzlich hinzunehmen.
BVerwG, Urteil vom 07.12.1999, a.a.O., S. 827Auf der Seite der Klägerin ist zu berücksichtigen, daß die Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln etwa unter Inanspruchnahme von Vertrauensleuten, sonstigen geheimen Informanten und Gewährspersonen sowie mittels verdeckter Ermittlungen und Befragungen einen schwerwiegenden Eingriff darstellt. Auch wenn man hier einmal unterstellt, die Klägerin könne sich auf den Schutz des Art. 4 Abs. 2 GG bzw. der Art. 140 i.V.m. 136 ff. WRV berufen, stehen die mit diesem Eingriff verbundenen Nachteile angesichts des von der Klägerin ausgehenden Gefährdungspotentials und mit Blick auf die konkreten Umstände des vorliegenden Falles nicht erkennbar außer Verhältnis zu dem erstrebten Erfolg.
Entgegen der-Auffassung der Klägerin und auch unter Berücksichtigung der umfangreichen Darlegungen zu dieser Rechtsauffassung stellen sich die von der Klägerin beklagten, ihr durch die Beobachtung angeblich bereits widerfahrenen. Nachteile allenfalls als faktische Auswirkung der.Beobachtung dar und nicht als zielgerichtete Beeinträchtigung. Insbesondere sind die von ihr angeführten Äußerungeneiner Reihe von - zumeist - Politikern dem Bereich der ohne Zweifel auch stattfindenden politischen Auseinandersetzung mit der Klägerin zuzurechnen und von daher im vorliegenden Zusammenhang nicht geeignet, eine von sachfremden Erwägungen getragene Motivation der Verfassungsschutzbehörden allgemein und speziell des Beklagten anzunehmen. Anhaltspunkte
dafür, daß gerade der Beklagte aufgrund von sachfremden Erwägungen die Beobachtung begonnen hat und fortsetzt, bestehen ebenfalls nicht. Die Klägerin kann sich insofern auch nicht mit Erfolg darauf berufen, im Saarland allenfalls eine relativ geringe Zahl von Mitgliedern zu haben, nicht aber organisatorische Einrichtungen wie lokale Kirchen, Missionen oder Celebrity Center. Diese Umstände schließen schon wegen der föderalen Struktur des Verfassungsschutzes und wegen der überregionalen Ausrichtung der Klägerin weder das Erfordernis der Beobachtung durch den Beklagten aus noch wird die Beobachtung (auch mit nachrichtendienstlichen Mitteln) durch den Beklagten hierdurch unverhältnismäßig. Vielmehr muß im konkreten Fall berücksichtigt werden, daß die Intensität der hier zu beurteilenden Beobachtung durch den Beklagten bezogen auf seinen Zuständigkeitsbereich zwangsläufig durch diese Umstände beeinflußt wird und auf Seiten der Klägerin die Nachteile zwangsläufig deutlich weniger erheblich sind. Daß die Mitgliederzahl im Saarland überhaupt und wenn ja in nennenswertem Umfang seit Beginn der Beobachtung zurückgegangen sei, ist nicht vorgetragen. Gleiches gilt für die von der Klägerin bezogen auf die Bundesrepublik behauptete Abschreckung von potentiellen neuen Mitgliedern. Zwar sollen an dieser Stelle solche Auswirkungen der Beobachtung nicht geleugnet werden. Die Auswirkungen entsprechender Phänomene in (Bundes-)Ländern mit einem höheren Mitgliederbestand und Bestand an organisatorischen Einrichtungen sind jedoch für die Frage, ob die Beobachtung durch den Beklagten in seinem Zuständigkeitsbereich unverhältnismäßig ist, unerheblich.
Die Beobachtung als solche, selbst wenn sie mit nachrichtendienstlichen Mitteln geschieht, ist auch dann, wenn. es sich bei der Klägerin um eine Religions- oder Glaubensgemeinschaft handeln würde, nicht allein deshalb unverhältnismäßig. Wie bereits oben ausgeführt, sind Eingriffe in die in Art. 4 GG gewährleistete freie Religionsausübung zulässig, wenn sie zum Schutz kollidierender Grundrechte Dritter oder zum Schutz
anderer Rechtsgüter mit Vertassungsrang mit Rücksicht auf die Einheit der Verfassung und die von ihr geschützte gesamte Wertordnung notwendig sind.
Vgl. etwa auch OVG Hamburg, Beschluß vom 24.08.1994 - Bs III 326/93 -, a.a.O., m.w.N..Gerade dem Schutz der genannten Rechtsgüter dient aber die Beobachtung durch den Beklagten. Der Beklagte hat nicht zuletzt in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, daß ein System abgestufter Instrumentarien existiert, die geeignet sind sicherzustellen, daß eine einmal begonnene Beobachtung durch die Verfassungsschutzbehörden nicht zu einer Dauerbeobachtung wird und daß nachrichtendienstliche Mittel nur dann zum Einsatz kommen, wenn im Einzelfall die Verhältnismäßigkeitsanforderungen zuvor noch einmal überprüft worden sind. Hinsichtlich der von der Klägerin angesprochenen Gefahr der Dauerbeobachtung wurde dargelegt, daß die Frage der Fortführung der Beobachtung turnusmäßig im Rahmen der Amtsleiterkonferenzen erörtert wird und eine entsprechende Empfehlung an die Innenministerkonferenz weitergegeben wird, wenn eine neue Entscheidung über die Frage der Beobachtung getroffen werden muß oder eine entsprechende Aufforderung von der Innenministerkonferenz ergangen ist. Mit Blick auf die rechtlichen Voraussetzungen für die Beobachtungen einerseits und die in die Entscheidungsfindung einfließenden nachrichtendienstlichen Erfahrungen andererseits erscheint diese Verfahrensweise geeignet, eine (hinsichtlich des zeitlichen. Rahmens) übermäßige Beobachtung zu verhindern. Eine abstrakte Begrenzung der zulässigen Dauer einer Beobachtung wäre mit dem. Prinzip der streitbaren Demokratie nicht zu vereinbaren und liefe dem Sinn und Zweck der Verfassungsschutzgesetze zuwider. Von daher wird durch die hier dargelegte turnusmäßige Überprüfung der Voraussetzungen für eine weitere Beobachtung sowohl dem öffentlichen Interesse am Schutz der freiheitlich demokratischen Grundordnung Genüge getan, als auch den Interessen des Beobachtungsob-
jekts an schnellstmöglicher Beendigung der Beobachtung Rechnung getragen. Berücksichtigt man auch in diesem Zusammenhang die bereits oben dargestellte besondere Situation, daß die Tatsache der Beobachtung öffentlich bekanntgegeben wird und damit auch dem Beobachtungsobjekt zur Kenntnis gelangt, dürfen die Grenzen der Zulässigkeit der Beobachtung nicht zu eng gezogen werden. Der Beklagte hat überdies auch dargelegt, daß aufgrund der eigens hierfür erstellten Dienstvorschrift gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 SVerfSchG entschieden werden muß, ob der Einsatz von nachrichtendienstlichen Mitteln bezogen auf die konkrete Beobachtungsmaßnahme verhältnismäßig ist. Von daher steht ein weiteres Kriterium zur Verfügung, das gewährleistet, daß der Beklagte sich bei der Erfüllung seines gesetzlichen Auftrages innerhalb der zulässigen Grenzen hält. Die Klägerin hat diese Kriterien nicht in Frage gestellt. Anhaltspunkte, daß mit Blick auf die konkreten Umstände des Einzelfalles der Beklagte, sei es bei der Beantwortung der Frage, ob die Voraussetzungen für eine weitere Beobachtung noch gegeben sind, sei es bei der Entscheidung ob und welche nachrichtendienstlichen Mittel zum Einsatz kommen, die aufgezeigten Grenzen überschritten hat, bestehen nicht.
Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten
die Berufung an das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes zu, wenn sie
vom Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis, zu beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen und sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Oberverwaltungsgericht muß sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.
gez.: Metzler Schwarz Grethel
Beschluß
Der Streitwert wird gemäß §§
25 Abs. 2, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG auf 8000,- DM festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Streitwertfestsetzung steht
den Beteiligten oder sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde
an das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
einhundert Deutsche Mark übersteigt.
In dem Verfahren über die Streitwertbeschwerde bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.
Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Gesch&ftsstelle einzulegen.
Die Beschwerde ist nur bis zum Ablauf von
sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache
oder anderweitiger Erledigung zulässig. Ist der Streitwert später
als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie
noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des
Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.