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Das Urteil
Entscheidungsgründe
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Nach § 43 Abs. 2 BGB kann einem Verein,
dessen Zweck nach der Satzung nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
gerichtet ist, die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er einen
solchen Zweck verfolgt. Einzelheiten dazu unter http://www.Ingo-Heinemann.de/Entzug.htm
Zu dieser Frage hat es in Stuttgart zwei
Entzugsverfahren gegeben: http://www.Ingo-Heinemann.de/Entzug-Stuttgart.htm
Im Rahmen eines dieser Verfahren hat das
Bundesverwaltungsgericht entschieden: http://www.Ingo-Heinemann.de/Bundesverwaltungsgericht-1C18-95.htm
Auf dieses Urteil stützt sich auch
die Entscheidung des VGH Mannheim, die hier im Wortlaut wiedergegeben wird.
Es geht in dieser Entscheidung also nicht
darum, ob die Scientology-Organisation als Religion einzustufen ist.
Das Urteil als PDF unter http://www.Ingo-Heinemann.de/VGH-Mannheim-1S1972-00-vom-12.12.2003-kl.pdf
Verwaltungsgerichtshof
Baden-Württemberg
1 S 1972/00
Verkündet am 12.12.2003
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Verwaltungsrechtssache
Scientology Gemeinde Baden-Württemberg e.V. Stuttgart
gegen-Kläger
-Berufungsbeklagter
das Land Baden-Württemberg,wegen
vertreten durch das Regierungspräsidium Stuttgart,
Ruppmannstraße 21, 70565 Stuttgart,-Beklagter-Berufungskläger-
Entzug der Rechtsfähigkeit
für Recht erkannt:
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17.11.1999 - 16 K 3182/98 - wird zurückgewiesen.Tatbestand
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Rechtsfähigkeit.
Der Kläger, eine Untergliederung der Scientology-Kirche, ist ein eingetragener Verein mit Sitz in Stuttgart. Nach seiner Satzung verfolgt der Verein ausschließlich religiöse und erzieherische Zwecke. Er wurde am 7.12.1972 als "Dianetic Stuttgart e.V., College für angewandte Philosophie' in das Vereinsregister eingetragen. Der Name wurde am 10.6.1976 in "Dianetic Stuttgart e.V." geändert. Seit dem 10.9.2003 trägt der Verein seinen gegenwärtigen Namen. Die Satzung wurde mehrfach geändert, zuletzt durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung vom 16.2.2003 (eingetragen am 12.5.2003) und 18.8.2003 (eingetragen am 10.9.2003).
Mit Bescheid vom 29.8.1994 entzog das Regierungspräsidium
Stuttgart dem Kläger gemäß § 43 Abs. 2 BGB die Rechtsfähigkeit.
Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt: Entgegen dem
Wortlaut der Vereinssatzung unterhalte der Verein objektiv einen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit liege bei
der Durchführung entgeltlicher Dienstleistungen (Kurse, Seminare,
Auditing) und im Literaturverkauf. Für wesentliche Teile des Angebots
des Vereins gebe es einen Markt, auf dem Leistungen dieser Art nachgefragt
würden und auf dem er mit anderen ähnlich strukturierten Angeboten
konkurriere. Die Leistungen würden sowohl Mitgliedern als auch einer
nicht aus Mitgliedern bestehenden Marktseite angeboten. Dass der
Den Widerspruch des Klägers wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 3.1.1995 zurück.
Am 3.2.1995 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben und beantragt, die Verfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart und dessen Widerspruchsbescheid aufzuheben. Mit Beschluss vom 23.11 1995 ist das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden mit Blick auf das beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Verfahren 1 C 18.95 (Neue Brücke Mission Scientology, Stuttgart, gegen das Land Baden-Württemberg wegen Entzugs der Rechtsfähigkeit). Am 2.7.1998 hat der Beklagte das Verfahren wieder angerufen.
Zur Begründung der Klage ist im wesentlichen
vorgetragen worden: Der Kläger sei eine Religionsgemeinschaft im Sinne
der Art. 4, 140 GG i.V.m Art. 137 WRV. Sein alleiniger Zweck sei die Pflege
und Verbreitung der Scientology-Religion, wie sie von ihrem Stifter; L.
Ron Hubbard, niedergelegt worden sei. Scientology bestehe in der Tradition
der humanistischgnostischen Erlösungstheorien, d.h. jenen Religionen,
die Erlösung des Menschen durch Erkenntnis seiner selbst und seiner
Verbundenheit mit Gott suchten. Scientology sehe sich als eine direkte
Fortsetzung des Werkes von Buddha. Sie gehe davon aus, dass der Mensch
ein unsterbliches seelisches Wesen ist, das einen Verstand hat und einen
Körper belebt und bewohnt. Im
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat im wesentlichen vorgetragen: Entgegen seiner Satzung verfolge der Kläger nach seinem Hauptzweck wirtschaftliche Ziele. Die Eigenschaft des religiösen Vereins werde von ihm nur als Deckmantel benutzt. Die Satzung spiele in der Wirklichkeit des "Vereinslebens" keine Rolle. Die Machtbefugnisse im Verein richteten sich nach den Regeln des Scientology-Konzerns und seien dem Vereinsrecht fremd. Der einzige Zweck des Klägers sei es, Geld zu beschaffen und es an die Mutterorganisation zu transferieren.
In der mündlichen Verhandlung hat das Verwaltungsgericht einen Zeugen vernommen.
Mit Urteil vom 17.11.1999 hat das Verwaltungsgericht
die angefochtenen Bescheide aufgehoben und zur Begründung im wesentlichen
ausgeführt: Der Kläger verfolge keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
im Sinne des § 43 Abs. 2 BGB. Die seinen Mitgliedern angebotenen entgeltlichen
Leistungen - Auditing, Seminare, Kurse - zur Erlangung einer "höheren
Daseinsstufe" seien von gemeinsamen Überzeugungen der Mitglieder getragen,
von denen sie nicht gelöst werden könnten, ohne ihren Wert für
den Empfänger zu verlieren. Aufgrund der substantiierten Ausführungen
des Klägers in seinen Schriftsätzen und den Aussagen des Vereinsvorsitzenden
im Termin zur mündlichen Verhandlung sei das Gericht der Überzeugung,
dass die Mitglieder des Klägers sich auditieren lassen, Kurse und
Seminare besuchen, um auf dem durch L. Ron Hubbard aufgezeigten Weg die
"Erlösung" anzustreben. Der Beklagte habe nicht das Gegenteil zu beweisen
vermocht. Sein Vorbringen habe sich insoweit im wesentlichen darauf beschränkt,
dass es allein auf den Willen des Klägers ankomme und dieser nur den
Zweck der Gewinnerzielung verfolge. Indes bildeten die Überzeugungen
der Mitglieder den Vereinswillen und ihre von diesen Überzeugungen
getragenen Aktivitäten das maßgebliche Gesamt-gebaren. Auch
das vom Beklagten als Zeuge angebotene und vom Gericht vernommene Mitglied
von Scientology habe die substantiierten Ausführungen des Klägers
nicht in Zweifel zu Ziehen vermocht. An der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage
bestünden bereits ernstliche Zweifel. Abgesehen hiervon habe der Zeuge
letztlich sogar bestätigt, dass es eine gemeinsame Überzeugung
von Mitgliedern von Scientology-Organisationen - und letztlich auch beim
Kläger gehe. Soweit der Beklagte dem ent-gegenhalte, dass diese gemeinsame
Überzeugung nach der Aussage des Zeugen erst ab einer gewissen Stufe
vorhanden sei, könne dem nicht gefolgt werden. Denn bereits in den
Einschreibungsformularen werde zur Teilnahme an Seminaren und dem Auditing
auf die Grundlage von Dianetic, Scientology und Auditing hingewiesen. Es
wäre nach Überzeugung des Gerichts auch lebensfremd anzunehmen,
dass Personen Mitglied bei einer Scientology-Organisation wie
Die vom Kläger seinen Mitgliedern
angebotenen Leistungen könnten nicht unabhängig von den mitgliedschaftlichen
Beziehungen üblicherweise auch von anderen Anbietern erbracht werden.
Die Anknüpfung an die Lehre von Scientology böten sämtliche
vom Beklagten als Alternative angeführten Anbieter nicht. Aber auch
andere Scientology-Organisationen stellten keine "Konkurrenz" für
den Kläger auf einem allgemeinen "Markt" dar. Dass der Kläger
von seinen Mitgliedern Entgelte für Auditing, Kurse und Seminare verlange,
sei für sich gesehen kein Indiz für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb,
da es unerheblich sei, in welcher Form die Mitglieder die Tätigkeit
ihres Vereins finanzieren. Finanzielle Risiken; die sich aus der Mitgliedschaft
für das einzelne
Mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung vertieft der Beklagte seinen bisherigen Vortrag und führt noch aus:
Für das im Rahmen des § 43 Abs.
2 BGB maßgebliche Gesamtgebaren komme es auf den Willen des Klägers,
nicht auf die subjektiven Vorstellungen der Mitglieder an. Der Wille des
Klägers sei gekennzeichnet durch eine vollständige Fremdbestimmung
seitens der Mutterorganisation. Der Kläger sei in die streng hierarchische
Struktur des Scientology-Konzerns eingebunden. Weder die Mitgliederver-sammlung
noch der Vorstand dürften über Belange des Klägers entscheiden.
Die Europazentrale in Kopenhagen entscheide insbesondere über den
Verbleib und die Verwendung der Mittel des Klägers. Zwar stehe die
Vereinseigenschaft der Einordnung in eine Hierarchie nicht entgegen. Für
die Feststellung des Willens des Vereins sei aber die Hierarchie entscheidend.
Der übergeordneten Hierarchie der Scientology-Organisation gehe es
um die Maximierung von Umsatz und Gewinn. Auch der eigent-liche Zweck des
Klägers bestehe darin, Geld zu beschaffen und an die Mutterorganisation
zu transferieren. Dienstleistungen, Druckerzeugnisse und elektrische Messgeräte
würden gegen festgelegte Entgelte abgegeben. Der Beklagte habe konkrete
Zahlen über den Umsatz des Klägers genannt. Es obliege dem Kläger
im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht, seine Bilanzen vorzulegen.
Er betreibe eine umfangreiche Werbung unter Nutzung aller Medien und Verbreitungswege,
und zwar sowohl gegenüber Nichtmitgliedern als auch gegenüber
Mitgliedern. Die Mitglieder des Klägers würden einer ständigen
Werbung mit herkömmlichen kommerziellen Mitteln ausgesetzt mit dem
Ziel, dass sie weitere Kurse und weiteres Training absolvieren und somit
Umsatz und Gewinn steigerten. Um die vorgegebenen wirtschaftlichen Ziele
zu erreichen, gebe es ein straffes Kontroll- und Einwirkungssystem. Der
RTC sei Besitzer der Warenzeichen "Dianetic" und "Scientology". Er überwache
die lizenzierte Benutzung der Warenzeichen durch die Organisationseinheiten
von Scientology,
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts lasse sich eine gemeinsame Überzeugung der Mitglieder des Klägers nicht feststellen. Die Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen seien unbegründet. Im Übrigen trügen die Aussagen des Zeugen die Schlussfolgerungen des Gerichts nicht. Der Zeuge habe erklärt, dass erst ab einer bestimmten Stufe vom Einsetzen einer gemeinsamen Überzeugung gesprochen werden könne; unterhalb dieser Stufe gehe es um die Lösung von Alltagsproblemen. Dass die Mitglieder sich mit den Grundlagen von Scientology auseinandergesetzt hätten, widerspreche den vorgelegten Unterlagen. Eine Beweisaufnahme habe nur durch die Vernehmung des Zeugen xxxxxxx stattgefunden. Die Beweiserhebung könne nicht durch Vernehmung von Mitgliedern des Klägers erfolgen, weil diese alle "auf Linie" seien. Die Mitgliedschaft beim Kläger sei nur eine Formalie. Die Mitglieder stünden dem Kläger wie anonyme Kunden gegenüber. Sie hätten faktisch keine echte Entscheidungsbefugnis; auch ein eigenständiges Vereinsleben existiere nicht.
Die vom Kläger angebotenen Leistungen würden üblicherweise auch auf einem allgemeinen Markt von anderen angeboten. Der Kläger stehe bereits in Konkurrenz zu anderen Untergliederungen der Scientology-Organisation. Dies gelte auch für die Feldauditorengruppe Kecht. Ferner bestehe Konkurrenz zu lizenzierten Unternehmen (insbesondere zu W.I.S.E.) sowie freien Anbietern, die gleiche oder gleichartige Leistungen anböten. Bei letzteren handle es sich meist um ehemalige Scientology-Angehörige, die zum Teil in eigener Regie Scientology anböten, unter Verzicht auf Hierarchie und Preistreiberei und ohne den Zwang, Mitglied zu werden.
Der Hauptzweck des Klägers sei auf
einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Es werde bestritten,
dass 90 % der Tätigkeit des Klägers im Auditing und in der Auditorenausbildung
bestehe. Soweit er diesbezüglich keine
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17.11.1999 - 16 K 3182/98 - zu ändern und die Klage abzuweisen.Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor: Nahezu sämtliche Argumente des Beklagten seien bereits in dem Verfahren betreffend den Verein "Neue Brücke" vorgebracht worden. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 6.11.1997 auf einzelne dieser Argumente nicht eingegangen sei, seien diese nicht entscheidungserheblich gewesen. Entscheidend für das Gesamtgebaren des Vereins sei der Inhalt der den Mitgliedern angebotenen bzw. erbrachten Leistungen. Insoweit komme es auf den Willen der übergeordneten Hierarchie nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht an. Im Übrigen liege die behauptete vollständige Fremdbestimmung des Klägers nicht vor. Der Kläger sei in seiner Organisation wesentlich eigenständiger als andere Religionsgemeinschaften, was sich in der Stimmberechtigung aller Mitglieder ausdrücke. Auch in finanzieller Hinsicht sei er selbständig. Die Behauptung, dass es sich bei der Mutterkirche in den USA um die Spitze eines "Wirtschaftskonzerns" handeln würde, liege neben der Sache. In den USA seien sowohl die Mutterkirche als auch sämtliche nachgeordneten Scientology-Organisationen als gemeinnützige bona-fide-Religionsgemeinschaften mit dem Recht der Steuerbefreiung anerkannt. Im Rahmen des Anerkennungsverfahrens seien das Spendenbeitragssystem sowie insbesondere der internationale Geldfluss zwischen den verschiedenen Kircheneinrichtungen überprüft worden. Dabei sei festgestellt worden, dass sich weder jemand bereichere noch dass Mittel zweckentfremdet würden. Die vorhandenen Lizenzverträge beträfen nur die Benutzung bestimmter Marken. Rechtsstreitigkeiten der
Mit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 26.9.2002 dürfte feststehen, dass die Mitglieder von Scientology-Kirchen ihrer Organisation nicht als Kunden gegenüberstehen, sondern spirituelle Vervollkommnung im Sinne der Lehre von Scientology erstreben. Die Mitglieder der Scientology-Kirche und auch des Klägers vereine der gemeinsame Glaube an die Unsterblichkeit der ewigen Seele. Dies werde durch die vorgelegten schriftlichen Stellungnahmen von Mitgliedern des Klägers belegt. Es sei weltfremd anzunehmen, dass irgendeine Person beim Kläger Mitglied werde und Mitglied bleibe, ohne das Bewusstsein, dass es sich bei Scientology um eine religiöse Lehre handele. Das Bekenntnis zur Mitgliedschaft beim Kläger sei für die Mitglieder in den letzten Jahren teilweise von schwerwiegenden Folgen begleitet gewesen. Selbstverständlich erhalte jedes Mitglied Kenntnis von der Vereinssatzung, die darüber hinaus deutlich sichtbar in den Vereinsräumlichkeiten ausgehängt sei. Auf dem Weg zur Erlangung höherer Daseinsstufen, der durch die vorgelegte "Brücken-Karte" vorgezeichnet sei, fühle sich kein Mitglied des Klägers als "Kunde". Allen Mitgliedern sei der religiöse, spirituelle Charakter der in der Brücken-Karte wiedergegebenen Dienste des Klägers bekannt. Das Ziel sei, dass möglichst viele Mitglieder höhere Daseinsstufen erlangten ("geklärter Planet"). Auch die einführenden Dienste dienten diesem Ziel. Die Mitglieder des Klägers würden sich untereinander fast alle kennen und sich auch zu sonstigen Gelegenheiten (z.B. Sonntagsandachten, Scientology-Feiertage) treffen. Das Verwaltungsgericht habe lediglich zu überprüfen gehabt, ob die Aussage des Zeugen xxxxxxxx für sich genommen die vom Beklagten eingeräumten Aussagen der vom Kläger angebotenen anderen Zeugen widerlegen kann. Dies sei nicht der Fall gewesen.
Das Finanzierungssystem des Klägers
lasse Rückschlüsse auf die Berechtigung zum Entzug der Rechtsfähigkeit
nicht zu. Die in der Berufungsbegründung erwähnten Richtlinien
richteten sich allesamt an die Finanzverwaltung. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
sei für das Vorliegen eines
Die Organisation W.I.S.E. und die Fa. AMK leisteten im Unterschied zum Kläger kein Auditing und bildeten nicht zum Auditor aus; auch fehle deren Leistungen der religiöse Bezug. Die vollständigen auf der Brückenkarte verzeichneten Routen würden außerhalb des Klägers und anderer Scientology-Kirchen nicht angeboten. Der Kläger und die Feldauditoren machten sich keine Konkurrenz, sondern arbeiteten eng zusammen. Die in dem Verein "Freie Zone e.V." zusammengefassten freien Scientologen hätten an der Lehre Hubbards Veränderungen vorgenommen, die für die Mitglieder des Klägers eine Art Blasphemie darstellten. Für die seelsorgerischen Leistungen des Klägers existiere kein Markt. Zwar gebe es unter der begrifflichen Zusammenfassung des "weltanschaulichen Markts" neben Scientology andere Anbieter von verschiedenen Techniken zur Befriedigung psychischer und spiritueller Bedürfnisse. Dieser "weltanschauliche Markt" stelle aber keinen Markt im Sinne des Vereinsrechts dar. Die Leistungen eines jeden dieser Anbieter sei für sich genommen so "eigentümlich", dass sie nicht "üblicherweise" auch von anderen angeboten würden. Ein überzeugter Scientologe könne sein religiöses Endziel nur in der Scientology-Kirche erreichen, die Inanspruchnahme spiritueller Dienste bei anderen "Anbietern" wäre für ihn völlig sinn- und wertlos.
Der Hauptzweck
und 90 % der Tätigkeit des Klägers bestünden in der Abhaltung
von Auditing und Ausbildung zum Auditor, also in Leistungen gegenüber
seinen Mitgliedern. Der Beklagte habe in der Berufungsbegründung immerhin
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die dem Senat vorliegenden
Behörden- und Gerichtsakten sowie die weiteren zum Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gemachten Erkenntnisquellen (Anlage 1 zur Niederschrift
vom 8.12.2003) Bezug genommen.
Die vom Senat zugelassene und auch sonst zulässige Berufung des beklagten Landes ist nicht begründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht der zulässigen Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 1. Alt. VwG0) des Klägers stattgegeben und den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 29.8.1994 und dessen Widerspruchsbescheid vom 3.1.1995 aufgehoben Denn diese Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwG0).
Der Entzug der Rechtsfähigkeit eines eingetragenen Vereins kann seine Rechtsgrundlage allein in § 43 Abs. 2 BGB finden. Danach kann einem Verein, dessen Zweck nach der Satzung nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er einen solchen Zweck verfolgt. Nach Auffassung des Senats ist der Beklagte in den angegriffenen Bescheiden zu Unrecht vom Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Bestimmung ausgegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem grundlegender Urteil vom 6.11.1997 - 1 C 18.95 - zu den Voraussetzungen des Entzugs der Rechtsfähigkeit gemäß § 43 Abs. 2 BGB ausgeführt (BVerwGE 105, 313. 315-318):
"Die Vorschrift knüpft an die in §§ 21, 22 BGB getroffene Unterscheidung zwischen Vereinen, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist (sog. Idealvereine), und Vereinen an, deren Zweck auf einen solchen Geschäftsbetrieb gerichtet ist (wirtschaftliche Vereine). Idealvereine erlangen bei Erfüllung der Normativbestimmungen des bürgerlichen Rechts Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister. Wirtschaftliche Vereine müssen sich vorrangig nach den einschlägigen Vorschriften des Gesellschaftsrechts konstituieren; die Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen wirtschaft-lichen Verein nach § 22 BGB kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn es ihm unzumutbar ist, sich der Rechtsformen des Gesellschaftsrechts zu bedienen (Urteil vom 24. April 1979 - BVerwG 1 C 8.74 - BVerwGE 58, 26 = NJW 1979, 2261).Zweck dieser Vorschriften ist es, aus Gründen der Sicherheit des Rechtsverkehrs, insbesondere des Gläubigerschutzes, Vereine mit wirtschaftlicher Zielsetzung auf die dafür zur Verfügung stehenden handelsrechtlichen Formen zu verweisen, weil bei einer nach außen gerichteten wirtschaftlichen Betätigung Gläubigerinteressen in besonderem Maße berührt werden und diese Interessen in den für juristische Personen des Handelsrechts und andere Kaufleute geltenden Vorschriften weit stärker berücksichtigt werden als in den Bestimmungen des Vereinsrechts. Denn während sich bei einem Idealverein Gläubigerschutzbestimmungen auf die Vorschriften über die Konkursantragspflicht des Vorstands und die Liquidation des Vereins beschränken (vgl. § 42 Abs. 2, §§ 51 bis 53 BGB), unterliegt eine juristische Person des Handelsrechts zwingenden Vorschriften namentlich über die Mindestkapitalausstattung, über Bilanzierungs-, Publizitäts- und Prüfungspflichten sowie über die - unbeschränkbare - Vertretungsmacht ihrer organschaftlichen und bevollmächtigten Vertreter (§§ 242 ff. HGB; ferner beispielhaft für die Aktiengesellschaft §§ 7, 36 Abs. 2, §§ 37, 57 ff., 82, 150 ff. AktG; zum Ganzen vgl. BGHZ 85, 84 <88 f.> - ADAC-Verkehrsrechtsschutz; vgl. auch BGH NJW 1986, 3201 <3202> - Fernsehzuschauerforschung).
Tätigkeiten eines Vereins bilden dann einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, wenn es sich um planmäßige, auf Dauer angelegte und nach außen gerichtete, d.h. über den vereinsinternen Bereich hinausgehende, eigenunternehmerische Tätigkeiten handelt, die auf die Verschaffung vermögenswerter Vorteile zugunsten des Vereins oder seiner Mitglieder abzielen. Ein Idealverein wird jedoch dann nicht zum wirtschaftlichen Verein, wenn er zwar zur Erreichung seiner idealen Ziele unternehmerische Tätigkeiten entfaltet, diese aber dem nichtwirtschaftlichen Hauptzweck des Vereins zu- und untergeordnet und Hilfsmittel zu dessen Erreichung sind (sog. Nebenzweckprivileg; vgl. BGHZ 85, 84 <92 f.>). Danach ist für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb entscheidend, ob sich der Verein unternehmerisch betätigt und demnach das mit einer solchen Tätigkeit typischerweise verbundene Risiko trägt. Dies ist
der Fall, wenn der Verein wie ein Kaufmann am Marktgeschehen teilnimmt (vgl. K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 3. Aufl., S. 673: ders , Handelsrecht, 4. AufL, S. 285). Hingegen sind Leistungen, die ein Verein in Verwirklichung seines idealen Zwecks seinen Mitgliedern an-bietet, grundsätzlich keine unternehmerischen Tätigkeiten in diesem Sinne. Der Verein ist in solchen Fällen typischerweise nicht einem Wettbewerb ausgesetzt, der laufend mit wagnisbe-hafteten Entscheidungen verbunden ist und dementsprechend rechtliche Vorkehrungen insbesondere zur Sicherung von Gläubigerinteressen erfordert. Das gilt allerdings nicht, wenn ein Verein seinen Mitgliedern als Anbieter von Leistungen gegenübertritt, die unabhängig von mitgliedschaftlichen Beziehungen üblicherweise auch von anderen angeboten werden. So beschaffene Vereine wie z.B. Konsumvereine oder Buchclubs sind ebenfalls auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet (vgl. zum Ganzen Reichert/van Look, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, 6. Aufl., Rn. 120; Reuter in: MünchKomm BGB, 3. Aufl., §§ 21, 22 Rn. 26 f.; Hadding in: Soergel, BGB, 12. Aufl., §§ 21, 22 Rn. 28; K Schmidt, AcP 182 <1982>, 1 <17>).Bei Anwendung dieser Grundsätze, denen sich der erkennende Senat im Interesse der Rechtseinheit anschließt, lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger entgegen seiner Satzung im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides (3.1.1995; zum maßgeblichen Zeitpunkt bei statusverändernden Verwaltungsakten vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 113 RdNr. 46 m.w.N.) einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb verfolgt hat. Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt. Der Senat stimmt den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu und nimmt auf die EntscheidungsgründeFür die Frage, ob ein Verein, dessen Zweck nach der Satzung nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, einen solchen Zweck im Sinne von § 43 Abs. 2 BGB verfolgt, kommt es auf das vom Vereinswillen getragene Gesamtgebaren an (vgl. Urteil vom 20 März 1979 - BVerwG 1 C 13.75 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 3 = NJW 1979, 2265). Neben aus-geübten Tätigkeiten können insoweit auch solche Vorhaben von Bedeutung sein, die zwar aktuell nicht verwirklicht werden, nach dem Vereinswillen aber zum Aufgabenkreis des Vereins zählen.
Der Zweck der §§ 21, 22 und 43 Abs. 2 BGB ist, worauf klarstellend hinzuweisen ist, gegen-über der mit der gewerberechtlichen Einbindung einer Tätigkeit verfolgten Zielsetzung enger. Diese bezweckt den Schutz der Allgemeinheit oder einzelner gegen Gefahren, erhebliche Nach-teile oder erhebliche Belästigungen, die erfahrungsgemäß durch bestimmte wirtschaft-liche Betätigungen herbeigeführt werden können (Beschluss vom 16. Februar 1995 - BVerwG 1 B 205.93 - Buchholz 451.20 § 14 GewO Nr. 6 = NVwZ 1995, 473). Demgemäss können wirtschaftliche Tätigkeiten eines Vereins als Gewerbe im Sinne des Gewerberechts anzusehen sein, auch wenn sie die zivilrechtliche Qualifikation des Vereins als Idealverein nicht berühren."
I.
Nach den dargelegten Grundsätzen sind Leistungen, die ein Verein an seine Mitglieder erbringt, grundsätzlich keine - einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb begründenden - unternehmerischen Tätigkeiten. Anderes gilt nur dann, wenn - wie z.B. im Falle von Konsumvereinen oder Buchclubs - ein Verein seinen Mitgliedern als Anbieter von Leistungen gegenübertritt, die unabhängig von mitgliedschaftlichen Beziehungen üblicherweise auch von anderen angeboten werden. Werden die den Mitgliedern angebotenen entgeltlichen Leistungen hingegen von gemeinsamen Überzeugungen der Mitglieder getragen, von denen sie nicht gelöst werden können, ohne ihren Wert für den Empfänger zu verlieren, begründen die intern entgeltlich angebotenen Dienste keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Sinne des Vereinsrechts (BVerwG Urteil vom 6.11.1997, a.a.0., S. 318).
Der Kläger versteht sich nach seiner
Satzung als Religionsgemeinschaft, die die Pflege und Verbreitung der Scientology-Religion
und ihrer Lehre zum Zweck hat. Er bietet seinen
Mitgliedern u.a. geistliche Beratung (Auditing), die Ausbildung zum Auditor
sowie weitere Seminare und Kurse an, wobei die Inanspruchnahme dieser Dienste
grundsätzlich an bestimmte Gegenleistungen - in der Regel Geldzahlungen
- geknüpft ist. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die
Mitglieder des Klägers die von diesem angebotenen Leistungen in Anspruch
nehmen, um im Sinne der Scientology-Lehre auf dem durch die vorgelegte
"Brücken-Karte" vorgezeichneten Heilsweg höhere Daseinsstufen
zu erlangen. Die hiergegen mit der Berufung vorgebrachten Einwände
1. Das beklagte Land macht zunächst geltend, dass bei der Ermittlung des Vereinswillens und des von diesem getragenen Gesamtgebarens wegen der "vollständigen Fremdbestimmung des Klägers durch die Mutterorganisation" auf die Vorgaben der "übergeordneten Hierarchie" abzustellen sei und nicht auf die subjektiven Vorstellungen der einzelnen Mitglieder. Dieser Einwand verfängt nicht.
a) Hierfür spricht bereits, dass das Bundesverwaltungsgericht - obgleich nach den tatsächlichen Feststellungen des erkennenden Senats in seinem Urteil vom 2.8.1995 (vgl. ESVGH 46, 17, 19, 21) die hierarchische Ordnung der Scientology-Organisation nicht zweifelhaft sein konnte - in seiner Entscheidung vom 6.11.1997 betreffend die Scientology-Untergliederung "Neue Brücke Mission Scientology, Stuttgart" keinen Anlass gesehen hat, dieser Frage nachzugehen. Vielmehr hat es bezogen auf den vorliegenden (Sonder-)Fall, dass ein Verein seinen Mitgliedern als Anbieter von Leistungen gegenübertritt, für das Merkmal des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes maßgeblich darauf abgestellt, ob die Leistungen unabhängig von mitgliedschaftlichen Beziehungen auch von anderen angeboten werden bzw. die Inanspruchnahme dieser Leistungen von gemeinsamen Überzeugungen der Mitglieder getragen sind, von denen sie nicht gelöst werden können, ohne ihren Wert für den Empfänger zu verlieren (Urteil vom 6.11.1997, a.a.O., S. 318). Schon deshalb dürfte eine Beurteilung des Merkmals des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes ohne eine Analyse des Inhalts der vom Verein angebotenen Leistungen und deren Bedeutung für das einzelne Mitglied nicht in Betracht kommen.
b) Jedenfalls ist das Berufungsvorbringen
zur "Fremdbestimmung` des Klägers mit Blick auf die - bereits vom
Verwaltungsgericht herangezogene - Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
zur Zulässigkeit von Einschränkungen der Vereinsautonomie letztlich
unerheblich. Nach dieser Rechtsprechung schützt der Grundsatz der
Vereinsautonomie auch die Autonomie in der Bildung und organisatorischen
Gestaltung des Vereins nach der freien
Ausgehend hiervon kann im Falle des Klägers nicht von einer die Vereinseigenschaft ausschließenden Fremdbestimmung ausgegangen werden. Insoweit hat bereits das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der Kläger zwar eng mit der Mutterkirche verknüpft ist (vgl. § 8 der Satzung des Klägers i d.F. vom 10.6.1976: Anfall des Vermögens an die Mutterkirche im Fall der Auflösung des Klägers), er aber eigenständig Aufgaben erfüllt, indem er in seinem Einzugsbereich Mitglieder wirbt und seinen Mitgliedern durch Auditing, Seminare und Kurse die Lehre von Scientology vermittelt. Diese überzeugende Annahme wird mit dem Berufungsvorbringen nicht erschüttert. Der Beklagte räumt vielmehr mit Blick auf die erwähnte Rechtsprechung selbst ein, dass die Einordnung in eine übergeordnete Hierarchie der Vereinseigenschaft des Klägers nicht entgegensteht.
Aber auch seine Annahme, jedenfalls bei der Ermittlung des für die Frage des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs relevanten Gesamtgebarens des Vereins sei auf die Vorgaben der übergeordneten Hierarchie und nicht etwa auf die subjektiven Vorstellungen und Überzeugungen der Mitglieder abzustellen, geht fehl.
In der Bahai-Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht
deutlich gemacht, dass die Einfügung in eine hierarchisch organisierte
Gemeinschaft und entsprechende satzungsmäßige Beschränkungen
des Selbstverwaltungsrechts gerade Ausdruck und Ausübung von Vereinsautonomie
sein und somit der Realisierung des Vereinszwecks dienen können (vgl.
BVerfGE 83. 341, 360). Die Grenze ist erst dort erreicht, wo Selbstbestimmung
und Selbstverwaltung
Bei dieser Sach- und Rechtslage ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes:
Der für § 43 Abs. 2 BGB maßgebliche Wille des Klägers kann nicht losgelöst von den Überzeugungen seiner Mitglieder bestimmt werden. Deren Autonomie, die sich - im Einklang mit dem Vereinszweck - auch in der Einordnung in die Hierarchie der Scientology-Organisation verwirklicht, kann nicht durch das Abstellen auf einen objektivierten, von den Überzeugungen der Mitglieder gelösten Vereinswillen überspielt werden.
Ein Ausnahmefall, in dem Selbstbestimmung
und Selbstverwaltung des klägerischen Vereins nicht nur in bestimmter
Hinsicht, sondern in weitem Umfang ausgeschlossen erscheinen; liegt nicht
vor. Greifbare Anhaltspunkte, die für
Es ist für den Senat aber auch nicht
ersichtlich, dass faktische Einschränkungen der Autonomie des Klägers
durch Vorgaben der Scientology-Organisation in dem vom Beklagten behaupteten,
die gebotene Autonomie des Klägers, seiner Organe und seiner Mitglieder
ernsthaft in Frage stellenden Umfang bestehen. Leas Verwaltungsgericht
hat keine nachweisbaren Anhaltspunkte dafür feststellen können,
dass die Mitgliedschaftsrechte nicht wie in der Satzung vorgesehen ausgeübt
werden können (S. 10 f. des Entscheidungsabdrucks). Diese Feststellung
wird mit der Berufung nicht erschüttert. Wie dargelegt, erfüllt
der Kläger eigenständig Aufgaben, indem er in seinem Einzugsbereich
Mitglieder wirbt (zu den diesbezüglichen Aktivitäten vgl. auch
die Feststellungen des 5. Senats des erkennenden Gerichtshofs in seinem
Urteil vom
Mit dieser Beurteilung stünde es auch
nicht in Widerspruch, wenn die "Verwaltung des Klägers" - bezogen
auf den entscheidungserheblichen Zeitpunkt - tatsächlich "der Kontrolle
und der Weisungsbefugnis" der "Flag-Repräsentantin" unterläge,
in bestimmtem Umfang - über die "Flag-Repräsentantin" vermittelte
- Weisungen der in Kopenhagen ansässigen Europazentrale der Scientology-Organisation
ausführte (Beweisantrag Nr. 1, Schriftsatz vom 5.12.2003, Anlage 2
zur Niederschrift vom 8.12.2003) und wenn diese über die Verwendung
der finanziellen Mittel des Klägers entschiede und alle erheblichen
Gewinne vom Kläger abgezogen würden (Beweisantrag Nr. 2, a.a.0.).
Denn auch wenn sich derartige - auf Teilbereiche der Vereinstätigkeit
bezogene - tatsächliche Beschränkungen der Kompetenzen von Vereinsorganen
und Mitgliedern tatsächlich aus den Maßgaben der übergeordneten
Mutterorganisation ergeben sollten, wären diese nicht geeignet, dem
Kläger die für die Bestimmung seines Gesamtgebarens maßgebliche
Autonomie zu nehmen. Wie später noch im einzelnen darzulegen sein
wird (unten S. 35), bilden die von dem Gründer der Scientology-Organisation
L. Ron Hubbard geschaffene Dogmatik und die von ihm vorgegebenen Richtlinien
für die Praxis - auch im Hinblick auf die Arbeit der Untergliederungen
und deren Verhältnis zur übergeordneten Hierarchie - nach dem
Selbstverständnis der Scientology-Organisation den verbindlichen Maßstab
für die einzelnen Untergliederungen und deren Mitglieder. Mit Rücksicht
darauf hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Beschluss vom 26.9.2002 -
5 AZB 19/01 - (NJW 2003, 161. 163) im Hinblick auf einen Berliner Scientology-Verein
in zutreffender
Unabhängig davon war jedenfalls dem
Beweisantrag Nr. 2 auch deshalb nicht nachzugehen, weil es an hinreichend
substantiierten, greifbaren tatsächlichen Anhaltspunkten fehlt, die
für den Wahrheitsgehalt der darin aufgestellten Tatsachenbehauptungen
sprechen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5 März 2002 - 1 B 194.01 -, Buchholz
310 § 86 Abs. 1 VwG0 Nr. 320; Dawin, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner,
VwGO, § 86 RdNrn. 93 f ). Die Behauptung, "ausschließlich Kopenhagen"
entscheide über die Verwendung der Mittel, "alle erheblichen Gewinne"
würden vom Kläger abgezogen, bei ihm bleibe jedoch das finanzielle
Risiko und der Kläger habe über den im Mai 1990 erzielten Wochenumsatz
von mind. 350.000,-- DM nicht verfügen können (vgl. Beweisantrag
Nr. 2), entbehrt einer hinreichend fassbaren Grundlage. Denn für eine
derart weitgehende, unmittelbare finanzielle Entscheidungsgewalt und -praxis
der Europazentrale findet sich - dem Vorbringen des Klägers entsprechend
(insbesondere Schriftsatz vom 5.11.1999, S. 411 - 419 der VGAkte) - in
den vom Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren selbst vorgelegten
2. a) Bei der dargelegten Sach- und Rechtslage kommt es auf die Ausführungen des Beklagten zu der - angeblich mit der wirtschaftlichen Zielsetzung des Klägers korrespondierenden - rein wirtschaftlichen Zielsetzung der übergeordneten Hierarchie nicht an.
b) Unabhängig davon sind die diesbezüglichen Behauptungen, mit denen letztlich geltend gemacht wird, die Scientology-Lehre werde von der Organisation nur als Vorwand für eine ausschließlich wirtschaftliche Zielsetzung benutzt, nicht zur Überzeugung des Senats erwiesen (zum Meinungsstand vgl. zum einen BAG, Beschluss vom 22.3.1995, NJW 1996, 143. 147 ff.: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.8.1983, NJW 1983, 2574, 2575 f , Dostmann, DOV 1999, 993, 997; Schmidt, NJW 1988, 2574, 2577; Schatzschneider, BayVBI. 1985, 321, 322; zum anderen OVG Hamburg, Beschluss vom 24.8.1994, NVwZ 1995, 498 ff., 500; VG Berlin, Urteil vom 12.10 1988, NJW 1989, 2559 f.; LG Hamburg, Beschluss vom 17.2.1988, NJW 1988, 2617 f.; Guber, NVwZ 1990, 40, 41 f.; Kopp, NJW 1989, 2497, 2502). Dies gilt vor allem mit Blick auf mittlerweile vorliegende wissenschaftliche Untersuchungen, die sich auch mit der wirtschaftlichen Betätigung von Scientology befasst haben.
In der Arbeit von Diringer (Scientology.
Verbotsmöglichkeit einer verfassungsfeindlichen Bekenntnisgemeinschaft,
Schriften zum Staatskirchenrecht, Bd. 9 2003; vgl. ders., NVwZ 2003, 901
ff.), deren Kernaussagen zu der hier gegenständlichen Thematik der
Senat für überzeugend hält, ist zur Feststellung der Zwecksetzung
der Organisation - in Ermangelung anderer hinreichend aussagekräftiger
Gesichtspunkte - maßgeblich auf Gegebenheiten abzustellen, die für
die Vereinigung verbindlich sind (Diringer, a.a.0.. S 179 ff., 191 ff.,
195). Nach den für die Scientology-Organisation verbindlichen Vorgaben
des Gründers Hubbard dienen die verschiedenen scientologischen Organisationen
nicht einer reinen Vermarktung von bestimmten Erzeugnissen, sondern sind
sie darauf ausgerichtet, möglichst viele Menschen auf die sog. "Brücke
zur totalen Freiheit" und damit zum Zustand als unsterbliches geistiges
Wesen zu bringen. Diese Beurteilung wird durch das auch vom Beklagten zum
Beleg des Gegenteils herangezogene Zitat ("Make money. Make more money.
Zu keiner anderen Beurteilung führt
die den Beteiligten bekannte, an der Ludwig-Maximilians-Uni-versität
München entstandene Studie von Küfner/Nedopil/Schöch (Hrsg.)
(Gesundheitliche und rechtliche Risiken bei Scientology. Eine Untersuchung
psychologischer Beeinflussungstechniken bei Scientology, L.xxxxxxxx und
der Behandlung von Drogenabhängigen, 2002, der überarbeitete
juristische Teil der Untersuchung ist als Dissertation erschienen: Werner,
Scientology im Spiegel des Rechts, 2002). Dies gilt schon mit Blick auf
deren eingeschränkte Aufgabenstellung, ausschließlich die Auswirkungen
der u.a, bei Scientology angewandten Psycho- und Sozialtechniken für
den einzelnen, Betroffenen zu erfassen und daraus verallgemeinerbare Rückschlüsse
zu ziehen (Küfner/ Nedopil/ Schöch (Hrsg.), a.a.0., S. 478).
Im Übrigen deuten die
Gegen die Auffassung, dass die Scientology-Lehre
aus der Sicht der "übergeordneten Hierarchie" lediglich vorgeschützt
sei, tatsächlich aber ausschließlich eine geschäftliche
Betätigung angestrebt werde, sprechen schließlich im Rahmen
der Beobachtung der Scientology-Organisation durch die Behörden des
Verfassungsschutzes gewonnene Erkenntnisse des beklagten Landes selbst.
Danach verfolgt die Organisation mit Hilfe ihrer Methoden zur ideologischen
Umerziehung des einzelnen Menschen langfristig das gesellschaftlich-politische
Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der "Mutterkirche" und den ihr nachgeordneten Organisationen in den USA nach langjährigen Verfahren vor der dortigen Steuerbehörde Steuerbefreiung wegen religiöser bzw. karitativer Betätigung zuerkannt worden ist.
3. Das beklagte Land macht ferner (hilfsweise) geltend, entgegen der Auffassung des Verwal-tungsgerichts lasse sich eine gemeinsame Überzeugung der Mitglieder des Klägers nicht feststellen. Das Verwaltungsgericht ist aufgrund der im Verfahren gewonnenen Erkenntnisse zu der Überzeugung gelangt, dass die Mitglieder des Klägers die von diesem angebotenen Leistungen in Anspruch nehmen, um - im Sinne der Scientology-Lehre - auf dem durch die vorgelegte "Brücken-Karte" vorgezeichneten Weg höhere Daseinsstufen zu erlangen.
Der Senat schließt sich dieser Beurteilung und der hierfür gegebenen Begründung (S. 7 - 10 des Entscheidungsabdrucks) in vollem Umfang an. Mit seinen hiergegen im Berufungsverfahren vorgebrachten Einwänden vermag der Beklagte nicht durchzudringen.
a) Der Beklagte wendet zunächst ein,
die Aussagen des vom Verwaltungsgericht vernommenen Zeugen xxxxxxxx trügen
die Schlussfolgerung nicht, wonach dieser letztlich sogar bestätigt
habe; dass es eine gemeinsame Überzeugung von Mitgliedern von Scientology-Organisationen
- und letztlich auch beim Kläger gebe. Die Angabe des Zeugen, dass
er sich mit Mitgliedern unterhalten
Bedenken gegen die Würdigung des Verwaltungsgerichts
ergeben sich auch nicht aus der Darstellung, nach den Bekundungen des Zeugen
habe allenfalls ab einer bestimmten Stufe vom Einsetzen einer gemeinsamen
Überzeugung gesprochen werden können, nicht jedoch unterhalb,
hier habe sich viel-mehr ein diffuses Bild an Beweggründen (etwa die
Bewältigung von Alltagsproblemen) ergeben. Auf der Grundlage der dem
Senat vorliegenden Unterlagen kann davon ausgegangen werden, dass ein zukünftiges
Mitglied bereits bei der Begründung der Mitgliedschaft auf die Grundlagen
der sciento-logischen Lehre hingewiesen wird (vgl. Mitgliedschaftsantrag
und Einschreibungsformular, Anlagen K 65 g und K 70 zum Schriftsatz vom
5.11.1999). Auch wird dem Betroffenen schon durch das for-male Erfordernis
der Mitgliedschaft dokumentiert, dass er hier nicht nur einen "normalen",
auch von anderen Trägern angebotenen Kurs in Lebens- oder Lebensführungshilfe
besucht, der regelmäßig eine vereinsrechtliche Verbundenheit
der Teilnehmer nicht erfordert. Eine noch stärkere "Schwelle" stellt
- wie bereits vom Verwaltungsgericht angedeutet - die überwiegend
kritische Berichterstattung über Scientology in der Bundesrepublik
unter den Stichworten "Psycho-Sekte", "Gehirnwäsche" bzw. "Wirtschaftsunternehmen"
dar. Dieser Gesichtspunkt lässt es als überwiegend wahrscheinlich
er-scheinen, dass ein Mitglied des Klägers, das am Auditing teilnimmt,
selbst als Auditor arbeitet oder gar im Einklang mit den Vorgaben
b) Unabhängig davon spricht eine Vielzahl weiterer Umstände dafür, dass die von den Mitgliedern des Klägers in Anspruch genommenen Leistungen von gemeinsamen Oberzeugungen im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts getragen werden.
Den wichtigsten Bestandteil der Aktivitäten
von Scientology und auch des Klägers bildet das sciento-logische Kurssystem,
wie es in der sog. Klassifizierungs-, Graduierungs- und Bewusstseinskarte
Ausdruck findet In der Selbstdarstellung der Vereinigung wird es als "immanenter
Bestandteil des Heilswegs" des Menschen beschrieben (vgl. Church of Scientology
International, Was ist Scien-tology?, Kopenhagen 1993, S. 240; Diringer,
a.a.0 , S 141 f.). Vor diesem Hintergrund und mit Blick darauf, dass die
Organisation auf die strikte Beachtung der Hubbardschen Vorgaben achtet,
müssen die auf der Karte vorgesehenen - aufeinander aufbauenden -
Leistungen nicht isoliert, sondern im Kontext der scientologischen Heilsvorstellung
gesehen werden. Deshalb geht die Bewertung einzelner Leis-tungen wie etwa
des Auditing als bloße Ausübung einer geistigen Technik oder
als Gewährung bloßer Lebenshilfe fehl (Diringer, a.a.0., S.
153, 190). Das scientologische Kurssystem dient - wovon offensichtlich
bereits das Regierungspräsidium Stuttgart im
Die Richtigkeit dieser Einschätzung wird durch weitere Gesichtspunkte bestätigt. So werden die vom Kläger angebotenen Kurse von aktiven Vereinsmitgliedern durchgeführt, die durch ihre Tätigkeit meist selbst in Anspruch genommene Kurse finanzieren oder verbilligt bzw. kostenlos erhalten. Diese Form der Mitarbeit von Mitgliedern des Klägers macht nur Sinn. wenn diese von der Erfolgstaug-lichkeit der Dienstleistungen selbst überzeugt sind und sich mit der Lehre von Scientology selbst identifizieren (vgl. Werner, a.a.0., S. 333; Küfner/Nedopil/Schöch (Hrsg.), a.a.0., S. 473). Nichts anderes gilt mit Blick auf die teilweise erheblichen Summen, die die Mitglieder für die Inanspruch-nahme von Kursen aufbringen müssen und aufbringen. Auch dieser Umstand legt nahe, dass die Mitglieder in den Leistungen des Klägers mehr sehen als lediglich die Inanspruchnahme einer Bera-tung oder Lebenshilfe, sie vielmehr davon ausgehen, dass sie im Rahmen der Mitgliedschaft beim Kläger mit der Inanspruchnahme dessen Leistungen Schritte auf der "Brücke zur völligen Freiheit" im Sinne der scientologischen Lehre vollziehen. Dem entsprechen Ausführungen des Innenministeriums Baden-Württemberg in einer Antwort vom 27.6.2003 auf eine Kleine Anfrage: Danach können in BadenWürttemberg rund die Hälfte der Scientology-Anhänger als Aktivisten eingestuft werden. Andere, inaktive Mitglieder könnten häufig aus finanziellen Gründen das kostenträchtige Kurssystem nicht absolvieren, seien aber weiterhin dem Scientology-Milieu Zugehörig und träten, für die Lehren des Sektengründers Ron Hubbard ein (LTDrucks 13/2205 vom 27.6.2003, S. 2).
Mithin spricht nach den vorstehenden Darlegungen eine Vielzahl von Anhaltspunkten dafür, dass die von den Mitgliedern des Klägers in Anspruch genommenen Leistungen von gemeinsamen Überzeu-gungen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts getragen werden Aufgrund einer Gesamtschau all dieser Umstände ist der Senat vom Vorliegen dieser Voraussetzung überzeugt.
Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage hat der Senat keinen Anlass gesehen, den Sachverhalt in diesem Punkt - etwa durch die (erneute) Vernehmung des bereits in erster Instanz vernommenen Zeugen xxxxxxx oder die (erstmalige) Vernehmung von Mitgliedern des Klägers - weiter aufzu-klären. Hinreichende Anhaltspunkte, die geeignet wären, die Annahme einer gemeinsamen Über-zeugung der Mitglieder des Klägers ernsthaft in Frage zu stellen, sind weder vom Beklagten aufgezeigt worden noch sonst für den Senat ersichtlich. Obgleich die Nichterweislichkeit der tatbestandlichen Voraussetzungen einer Ermächtigungsnorm zu Lasten der Behörde geht, die durch ihre Maßnahme in die Rechtsposition eines Rechtssubjekts eingreift (allgem. Meinung, vgl. Ebermann/Geiger, VwG0, 11. Aufl., § 86 RdNr. 2 a; Redeker/v. Oertzen, VwGO, 13. Aufl., § 108 RdNr. 12), und deshalb der Beklagte hinsichtlich des Fehlens einer gemeinsamen Überzeugung der Mitglieder des Klägers in dem hier maßgeblichen Sinne die materielle Beweislast trägt, hat er insoweit von der Stellung von Beweisanträgen abgesehen.
Die - vom Kläger zum Zwecke des Gegenbeweises
angebotene - Beweiserhebung durch Vernehmung von Mitgliedern hat der Beklagtenvertreter
sogar ausdrücklich abgelehnt mit der Begründung, dass diese alle
"auf Linie seien" (Schriftsatz vom 9.10.2003, S. 771 der VGH-Akte). Insoweit
spricht eini-ges dafür, dass er letztlich selbst davon ausgeht, dass
bei den Mitgliedern des Klägers zwar die "gemeinsame Überzeugung"
vorliegt, er jedoch meint. die Bildung dieser Überzeugung sei Folge
der Indoktrination durch die Scientology-Organisation. Jedenfalls legt
der Beklagte weder konkrete Umstände dar, die geeignet wären,
die Annahme einer gemeinsamen Überzeugung hei den Mitgliedern des
Klägers - bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt - zu erschüttern,
noch zeigt er dem Senat eine Möglichkeit auf, wie die behauptete
Von einer erneuten Vernehmung des Zeugen xxxxxxxxx sieht der Senat in Ausübung des ihm durch § 98 VwGO i.V.m. § 398 Abs. 1 ZPO eingeräumten Ermessens ab. Bei dem entscheidungserheblichen Umstand der gemeinsamen Überzeugung der Mitglieder handelt es sich - wie erwähnt - um eine innere Tatsache, die von dem Zeugen nicht unmittelbar wahrgenommen worden sein kann. Bekundet werden könnten insoweit nur objektive Umstände, die als Hilfstatsachen mittelbar Rückschlüsse auf die subjektive Vorstellung von Mitgliedern des Klägers zulassen. Dass der Zeuge nunmehr neue objektive Umstände bekunden könnte, die nicht bereits Gegenstand der erstinstanzlichen Vernehmung waren, ist weder substantiiert vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Auch im Übrigen ist nicht erkennbar, dass einer der in der Rechtsprechung anerkannten Gründe vorliegt, die das durch § 98 VwGO i.V.m. § 398 Abs. 1 ZPO eingeräumte Ermessen zu einer Wiederholungspflicht verdichten (vgl. Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach, ZPO, 61. Aufl. 2003, § 398 RdNrn. 4 - 7; Reichold, in: Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl. 2002, § 398 RdNrn. 2 - 7).
c) Auf die Frage, ob der Kläger im Rechtssinne eine Religionsgemeinschaft ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Die Vorschriften der §§ 21, 22, 43 Abs. 2 BGB erschweren bei zutreffendem Verständnis der Voraussetzungen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs die Teilnahme der Reli-gionsgesellschaften am Rechtsverkehr nicht in unzumutbarer, mit der nach Art. 4 Abs. 1, 2 GG i.V.m. Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 2, 4 WRV gewährleisteten religiösen Vereinigungsfreiheit unvereinbarer Weise (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.11.1997, a.a.0., S. 321).
4. Auch soweit der Beklagte versucht,
das Vorliegen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs beim
Kläger durch den Hinweis auf die Größenordnung der von
den Mitgliedern erwarteten Geldbeträge bzw. Arbeitsleistungen (vgl.
hierzu etwa OVG Brernen, Urteil vom 25.2.1997, NVwZ-RR 1997, 408 ff.),
auf die die Mitglieder zur Inanspruchnahme von Leistungen motivierende
Preisgestaltung
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 6 11.1997 ausdrücklich klargestellt, dass es für das Vorliegen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs unerheblich ist, in welcher Form die Mitglieder die Tätigkeit ihres Vereins finanzieren. Dass ein Verein Entgelte für erbrachte Leis-tungen fordert, bildet allein kein Indiz für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (BVerwGE 105, 313, 319 f.). Dieser Aussage kommt um so größere Bedeutung für den diesbezüglichen Einwand des Beklagten zu, als in der vom Bundesverwaltungsgericht aufgehobenen Entscheidung des erkennenden Senats die wirtschaftliche Betätigung des dortigen Vereins insbesondere mit dem Umstand begründet worden war, dass dieser Leistungen an seine Mitglieder erbringt, die Gegenstand eines entgeltlichen Leistungsaustausches sind, und dass er seinen Mitgliedern in vielfältiger Weise werbend gegenübertritt (vgl. das Senatsurteil vom 2.8.1995, ESVGH 46, 17, 23 f.). Auch ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass die Scientology-Organisation ihren Ursprung in den USA hat. Insoweit darf nicht außer Acht gelassen werden. dass das kommerzielle Gebaren der Organisation und ihrer Untergliederungen zu dem dort verbreiteten Religionsverständnis nicht bzw. nicht in dem Maße in Widerspruch steht, wie dies im Verhältnis zu den in Europa vorherrschenden Anschauungen der Fall ist.
Im Übrigen dienen die Vorschriften
über die Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins (vgl. §§
21, 22 und 43 Abs. 2 BGB) maßgeblich dem Gläubigerschutz. Gefahren
für das einzelne Mitglied; die sich in persönlicher oder finanzieller
Hinsicht aus der Mitgliedschaft ergeben können, werden von ihrem Schutzzweck
grundsätzlich nicht erfasst und sind deshalb auch nicht geeignet,
die Annahme eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs des Vereins zu
begründen (val. BVerwG, Urteil vom 6.11.1997; a.a.0., S. 32n) Derartigen
Gefahren kann jedoch insbesondere mit den Mitteln des Gewerberechts begegnet
werden, das auch den Schutz der Allgemeinheit oder einzelner gegen Gefahren,
erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen bezweckt, die
Vor diesem Hintergrund kann es auch keine
entscheidende Rolle spielen, dass der Kläger in erheblichem Umfang
mit herkömmlichen kommerziellen Mitteln Werbung gegenüber Mitgliedern
und Nichtmitgliedern betreibt.
5. Nach den vorstehenden Darlegungen
ist davon auszugehen, dass die Mitglieder des Klägers im Rahmen ihrer
Mitgliedschaft mit der Inanspruchnahme dessen Leistungen Schritte auf der
"Brücke zur völligen Freiheit" im Sinne der scientologischen
Lehre vollziehen. Damit realisiert sich in den Leis-tungen des Klägers
eine Vereinsmitgliedschaft, die über den Austausch allgemein verfügbarer
Waren und Dienstleistungen hinausgeht. Die Leistungen sind untrennbar verknüpft
mit der scientologischen Lehre und erhalten damit ihren eigentümlichen,
unverwechselbaren Charakter. Daraus folgt, dass die Leistungen des Klägers
gegenüber seinen Mitgliedern - anders als bei den vom Bundesverwaltungsgericht
Hinsichtlich der vom Beklagten angeführten
sog. freien Anbieter kann in Übereinstimmung mit der Auffassung des
Verwaltungsgerichts insoweit festgestellt werden, dass diese alle die Anknüpfung
an die Lehre von Scientology - jedenfalls wie sie im Rahmen der Scientology
Kirche und auch des Klä-gers vermittelt wird - nicht bieten. Dies
gilt zunächst für die Mitglieder des sog. F.xx Z.xxx e.v. bzw.
der Freien, Scientologen (vgl. Anlage BB 39 zum Schriftsatz des Beklagten
vom 9.10.2003), bei denen es sich um aus Abspaltungen der Scientology Kirche
hervorgegangene Gruppierungen handelt. So grenzt sich etwa der F.xx Z.xxx
e.V. ausdrücklich gegenüber "den offiziellen und den inoffiziellen
Organisationen der Scientology Kirche" ab und erklärt, mit deren Geschäftspraktiken
und Auslegung der Philosophie von L. Ron Hubbard nicht übereinzustimmen
(§ 2 Nr. 2 der Vereinssatzung, AS 641 der VG-Akte; vgl. auch Anlage
BB 19 zum Schriftsatz des Beklagten vom 29.1.2001). In diesem Zusammenhang
kommt dem Selbstverständnis der Scientology Kirche, das von einem
Alleinver-tretungsanspruch der scientologischen Dogmatik und Technologie
in der von Hubbard entwickelten Form ausgeht. besondere Bedeutung zu (Diringer,
a.a.0., S. 71; Werner, a.a.0., S. 418; LTDrucks 13/216, S. 2). Den sog.
HCO-Policy-Letters, die als verbindliche offizielle Richtlinien der Scientology
Kirche gelten, ist die Festlegung zu entnehmen; dass die von Hubbard geschaffene
Dogmatik und Handlungspraxis von der Vereinigung wie von jedem einzelnen
Scientologen als alleinige, unab-änderliche Wahrheit anzusehen sind
(Diringer, a.a.0., S. 70 ff., 73). Dabei ist bereits jegliche Modifikation
oder Interpretation von Hubbards Lehren in der Sicht von Scientology bzw.
des einzelnen Scientologen ein gegen die Organisation gerichtetes und mit
Sanktionen bedrohtes Verhalten (Dirin-ger, a.a.0., S. 72 f.: LTDrucks 13/2205,
S. 6). Vor diesem Hintergrund des auch für jedes einzelne Mitglied
des Klägers verbindlichen Alleinvertretungsanspruchs der scientologischen
Lehre und Technik im Sinne Hubbards stellen sich Leistungen der im Rahmen
des Freie Zone e.V. oder der Freien Scientologen zusammengeschlossenen
Erst recht scheiden bei dieser Sachlage als "Konkurrenten" auf einem allgemeinen Markt Organi-sationen aus, die bereits nach dem Vortrag des Beklagten lediglich in bestimmten Punkten "vergleich-bare" oder "ähnliche" Leistungen wie Scientology erbringen, indem sie beispielsweise Techniken etwa zur Erweiterung/Beeinflussung des Bewusstseins und zur Stärkung der Persönlichkeit anbieten (etwa die Landmark Education GmbH, die Ontologische Trainings GmbH H.xxxxx S.xxxxx, sowie das Avatar-Training von Harry Palmer).
Entgegen der Ansicht des Beklagten kann
auch nicht von einem Konkurrenzverhältnis des Klägers zu anderen
Untergliederungen der Scientology-Organisation ausgegangen werden (a.A.
VG München, Urteil vom 2.6.1999, GewArch 2000, 334, 336 f.). Auch
insoweit folgt der Senat der Auffassung des Verwaltungsgerichts, innerhalb
der von den Mitgliedern als ,.angewandte religiöse Philosophie ver-standenen
Weltanschauung" Scientology könne eine Konkurrenz nicht vorliegen.
Die Richtigkeit dieser Ansicht ergibt sich bereits aus der hierarchischen
Organisationsstruktur der Scientology-Organisation. Der wohl bekannteste
Betätigungsbereich der Scientology-Kirche, der Church-Bereich, ist
organisatorisch in zahlreiche Untergliederungen aufgeteilt, die Teil einer
hierarchischen Struktur sind (vgl. LTDrucks 13/216, S. 4). Auf diese Weise
gewährleistet die Verwaltungs- und Führungs-struktur der Organisation
eine umfassende Kontrolle aller Scientology-Gliederungen (vgl. Diringer
a.a.0., S. 9,4 f.). In dieser Struktur spiegeln sich die einzelnen, in
der sog. Klassifizierungs-, Gradu-ierungs- und Bewusstseinskarte von Scientology
vorgesehenen Ausbildungs- und Auditingschritte wider. Die Hierarchiestufe
der einzelnen Untergliederung ergibt sich dabei aus den in dieser Organisation
angebotenen Schritten entlang der "Brücke zur totalen Freiheit". Dem
Kläger
Im Übrigen hat der Kläger detailliert
und schlüssig aufgezeigt, dass sich die von ihm angebotenen Leistungen
in erheblicher Weise etwa von den Leistungen der Feldauditorengruppe K.xxx
(vgl. AS 609 f. der VGH-Akte), von Scientology-Missionen oder von W.I.S.E.
unterscheiden. Substantiierte Einwendungen hiergegen hat der Beklagte nicht
erhoben. Dies gilt etwa für den Vortrag des Klägers, dass die
Feldauditoren nur Personen auditieren dürfen, die sowohl Mitglied
einer örtlichen Sciento-logy-Mission. als auch Mitglied des WS sind.
Auch hat die Präsidentin des Klägers in der mündlichen Verhandlung
vor dem erkennenden Senat unwidersprochen und im Einklang mit den offiziellen
Schriften der Organisation (vgl. Church of Scientology International. Was
ist Scientology?, S. 381 ff., 386 f.) erläutert, dass beim Kläger
mehr Dienste angeboten
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
des Klägers lässt sich schließlich nicht daraus ableiten,
dass er sich - so der Beklagte - in Konkurrenz zu anderen Anbietern von
Lebens- und Lebensführungshilfe ohne erkennbaren religiösen Bezug
werbend um neue Mitglieder bemüht. Denn daraus folgt ebenfalls
II.
Auch soweit der Kläger gemäß § 2 Ziffer 4 seiner Satzung i.d F. vom 10.6.1976 zum maßgeblichen Zeitpunkt an Nichtmitglieder Waren und scientologische Schriften verkauft hat - nach eigenen Angaben einige wenige Bücher sowie ein Dianetik-Video -, führt dies nicht zu der Annahme eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs. Ebenso wie das Verwaltungsgericht ist auch der Senat davon überzeugt, dass diese Tätigkeit durch das sog. Nebenzweckprivileg gedeckt ist.
Der Verkauf von Waren an Nichtmitglieder
ist dann durch das sog. Nebenzweckprivileg gedeckt, wenn die anderen Tätigkeiten
des Klägers den Hauptanteil an der Verwirklichung des satzungs-gemäßen
Gesamtzwecks der Pflege und Verbreitung der Scientology Lehre bildeten
und so eventuelle unternehmerische Tätigkeiten gegenüber Nichtmitgliedern
diesem Hauptzweck zu- und untergeordnet und lediglich Hilfsmittel zur Erreichung
des Gesamtzwecks wären (BVerwG, Urteil vom 6.11.1997, a.a.0., S. 321).
Diese Voraussetzung hat das Verwaltungsgericht insbesondere mit der Begründung
bejaht. dass 90 % der Tätigkeit des Klägers in der Abhaltung
von Auditing und der Ausbildung zum Auditor bestehe. Konkrete Anhaltspunkte,
die ernstliche Zweifel an dieser Feststellung wecken könnten, sind
auch im Berufungsverfahren nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht
ersichtlich. Im Gegenteil hat die Präsidentin des Klägers diese
Feststellung im Kern bestätigt durch die - nicht substantiiert angegriffene
- Angabe, der durch die Leistungen an Nichtmitglieder erzielte Umsatz sei
"verschwindend gering", sowie durch den - plausiblen -
Zu keinem anderen Ergebnis führt der
Einwand des Beklagten, der Kläger verletze seine Mitwirkungs-pflicht,
soweit er keine genaueren Angaben zu seinen Einnahmen und Ausgaben sowie
zu Art und Umfang seiner Tätigkeiten mache. Es ist - wie auch sonst
bei Eingriffstatbeständen - Sache des Beklagten, die tatsächlichen
Voraussetzungen für den Erlass einer auf § 43 Abs. 2 BGB gestützten
Entziehungsverfügung festzustellen. Bezogen auf die Frage des Nebenzweckprivilegs
bedeutet dies, dass zunächst der Beklagte darzulegen hat, dass die
entgeltlichen Leistungen des Klägers gegenüber Nichtmitgliedern
einen Umfang erreichen, der diese nicht mehr als dem Hauptzweck untergeordnet
erscheinen lässt. Zwar haben die Beteiligten bei der Erforschung des
Sachverhalts (§ 86 VwG0) mitzuwirken, wobei dies in besonderem Maße
für Tatsachen gilt, die nur dem jeweiligen Beteiligten bekannt sind
,(vgl. BVerwG Beschluss vom 16.2.1995, a a O). Da bislang jedoch jeglicher
konkrete Anhaltspunkt dafür fehlt, dass der Kläger zum maßgeblichen
Zeitpunkt in einem dem idealen Hauptzweck schädlichen Maße entgeltliche
Leistungen gegenüber Nichtmitgliedern erbracht hat, und es der Beklagte
insoweit auch an entsprechenden - auf bestimmte, entscheidungserhebliche
Tatsachen
Dafür, dass wirtschaftliche Tätigkeiten anderer Untergliederungen der Scientology-Organisation einschließlich der Werbung rechtlich zugleich eine unternehmerische Tätigkeit des Klägers (gewesen) sind, fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten. Die Entziehung der Rechtsfähigkeit nach § 43 Abs. 2 BGB ist nur im Hinblick darauf gerechtfertigt, dass der konkret betroffene Verein sich in, dem dar-gestellten. Sinne unternehmerisch betätigt und damit typischerweise finanziellen Risiken ausgesetzt ist. Aus der hier maßgeblichen Sicht des Vereinsrechts kommt ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb des Klägers in diesem Zusammenhang nur in Betracht, wenn er Teilbereiche seiner unternehmerischen (werbenden) Tätigkeit nach außen auf andere verlagert, das wirtschaftliche Risiko im dargestellten Sinne dieser Tätigkeit aber bei ihm verbleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.11.1997, a.a.0., S. 320). Derartiges ist weder vom Beklagten substantiiert vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
Aus den Darlegungen unter I. 4., I. 5. und II. folgt, dass auch die mit den Hilfsbeweisanträgen des Beklagtenvertreters Nrn. 3 bis 8 behaupteten Tatsachen (Schriftsatz vom 5.12.2003, Anlage 2 zur Niederschrift vom 8.12.2003) für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich sind. Der Senat hat deshalb auch insoweit keinen Anlass gesehen, diesen Beweisanträgen nachzugehen und den Sachverhalt weiter aufzuklären.
Der vom Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung hilfsweise beantragten Beweiserhebungen (Anlage 3 zur Niederschrift vom 8.12.2003) bedurfte es nicht, da der Kläger mit seinem Sachantrag in der Hauptsache erfolgreich war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs 2 VwG0 nicht erfüllt sind.
Rechtsmittelbelehrung
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof
Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach
10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses
Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses
Urteils zu begründen.
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil
bezeichnen.
In der Begründung der Beschwerde muss
die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung,
von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
Für das Beschwerdeverfahren besteht
Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde
und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit
er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer
an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit
Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können
sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt
sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften
auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der
zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes
des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
Dr. Weingärtner Schmenger Dr. Roth
Beschluss
vom 8. Dezember 2003
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.000,-- EUR festgesetzt (§§ 25 Abs. 2, 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG).
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Dr. Weingärtner
Schmenger Dr. Roth