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In diesem Verfahren ging es um eine einstweilige Anordnung gegen einen
Text in dem Behörden-Magazin.
Das Verwaltungsgericht lehnte die Anträge ab.
Dagegen legte die Scientologen-Familie Beschwerde ein.
Der Verwaltungsgerichtshof lehnte diese Beschwerde ab.
Der Beschluss befindet sich unten.
Klage in der Hauptsache wurde nicht erhoben.
Wohl aber wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt, die aber nicht zur
Entscheidung angenommen wurde. Das Aktenzeichen ist hier nicht bekannt.
Daraufhin hat die Scientologen-Familie Beschwerde beim Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte EGMR in Strassburg erhoben, der damals
noch Europäische Kommission für Menschenrechte EKMR hiess.
Auch dort wurde die Scientology-Familie abgewiesen, http://www.Ingo-Heinemann.de/EKMR-36283-97-Scientology.htm
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Az.
7 CE 96.2861
(1. Instanz Verwaltungsgericht München
M 3 E 96.2692)
In der Verwaltungsstreitsache
Beschluss:
Gründe:
I.
1. Die Antragstellerinnen zu 3) und 4) sind die Töchter der Antragsteller zu 1) und 2) und besuchen ein staatliches Gymnasium. Die Antragsteller bezeichnen sich als Scientologen und verstehen ihre Zugehörigkeit zur Scientology-Organisation als Mitgliedschaft in einer religiös-weltanschaulichen Vereinigung.
In der vom Bayer. Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst herausgegebenen Zeitschrift "Schulreport" Ausgabe April 1996 erschien auf den Seiten 8 bis 10 ein Artikel mit dem Titel "Alles Clear? Informationen über Scientology", der sich kritisch mit der Scientology-Organisation auseinandersetzt. Die Zeitschrift wurde in einer Auflage von 90.000 Stück gedruckt und bis auf eine Restauflage von 2.200 Stück zwischenzeitlich an bayerische Schulen ausgeliefert. Der Artikel über Scientology wurde an den Schulen im Freistaat Bayern auch als Unterrichtsmaterial verwendet.
2. Die Antragsteller beantragten beim Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Antragsgegner mit dem Ziel,
3. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag ab, da die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hätten, dass ihnen der behauptete Unterlassungsanspruch zusteht. Keine der beanstandeten Äusserungen und keines der beiden Bilder betreffe die Antragsteller persönlich. Die Textpassagen und die Bilder bezögen sich auch nicht auf alle Anhänger der Scientology-Organisation.
4. Mit der Beschwerde verfolgen die Antragsteller das Ziel ihres Antrages weiter. Die Antragsteller würden durch den angegriffenen Zeitschriftenartikel in ihrer Menschenwürde betroffen. Einige Aussagen könnten sich schon aufgrund ihres Inhaltes nicht auf die Organisation selbst, sondern nur auf deren Mitglieder beziehen. Die angeführten Textpassagen hätten das Ziel, die Mitglieder der Scientology-Kirche so negativ wie möglich darzustellen. Zudem seien die Antragsteller zu 1) und 2) in ihrem Elternrecht und die Antragstellerinnen
zu 3) und 4) in ihrem Grundrecht auf Glaubensfreiheit betroffen.
5. Die Landesanwaltschaft beantragt für den Antragsgegner,
die Beschwerde zurückzuweisen. Die Antragsteller seien von den Ausführungen
des beanstandeten Artikels nicht unmittelbar betroffen, so dass ihnen ein
Abwehrrecht hiergegen nicht zustehe. Der Antrag sei aber auch sachlich
nicht begründet, da sich der Zeitschriftenartikel in den Grenzen des
staatlichen Äusserungsrechts halte.
II.
Die Beschwerde ist nicht begründet, da das Verwaltungsgericht zu Recht den Antrag mit der Begründung abgewiesen hat, dass die Antragsteller nicht befugt sind, den behaupteten Anspruch geltend zu machen.
1. Bei ehrverletzenden Äusserungen über eine Gemeinschaft kann dieser ein Unterlassungsanspruch zustehen. Hiervon zu unterscheiden ist die Rechtsposition eines Angehörigen dieser Gemeinschaft, der die Unterlassung bestimmter Äusserungen nicht namens der Gemeinschaft begehrt, sondern geltend macht, in eigenen individuellen Rechten verletzt zu sein. Je grösser das Kollektiv ist, auf das sich eine herabsetzende Äusserung bezieht, desto schwächer kann die persönliche Betroffenheit des einzelnen Mitglieds sein, weil es bei negativen Äusserungen über grosse Kollektive meist nicht um das individuelle Fehlverhalten oder individuelle Merkmale der Mitglieder, sondern um den aus der Sicht des sich Äussernden bestehenden Unwert des Kollektivs und seiner sozialen Funktion sowie der damit verbundenen Verhaltensaufforderungen an die Mitglieder geht. Auf der imaginären Skala, an deren einem Ende die individuelle Kränkung einer namentlich genannten oder identifizierbaren Einzelperson steht, findet sich am anderen Ende die abwertende Äusserung über menschliche Eigenschaften
schlechthin oder die Kritik an sozialen Einrichtungen oder Erscheinungen,
die nicht mehr geeignet sind, auf die persönliche Ehre des einzelnen
durchzuschlagen (vgl. BVerfG NJW 1995, 3303/3306 ["Soldaten
sind Mörder"]). Derjenige, der sich negativ über ein Kollektiv
äussern will, ist aber grundsätzlich auch für vermeidbare
Auswirkungen des Gesagten auf das Ansehen einer Person verantwortlich,
die zwar selbst nicht Angriffsziel der Kritik sein sollte, aber doch in
deren Stossrichtung gerät (vgl. BGH NJW 1982, 1805 [VI ZR 123/80 "Schwarzer
Filz"]). Die Absicht des Herausgebers der Zeitschrift "Schulreport", über
die Organisation Scientology aufklären und vor ihr warnen zu wollen,
schliesst demnach nicht von vorneherein eine individuelle Betroffenheit
der Antragsteller aus. Diese können das Unterlassen bestimmter Äusserungen
aber nur verlangen, wenn durch diese - zumindest auch - unmittelbar in
ihre höchstpersönliche Rechtsposition eingegriffen wird (vgl.
BGH NJW 1980, 1790 [VI ZR 76/79, "Familienname"]; BVerwG DÖV 1984,
940 zur Anfechtung eines Vereinsverbotes). Eine nur mittelbare Beeinträchtigung
reicht nicht aus. Der strafrechtliche Ehren- und der zivilrechtliche Persönlichkeitsschutz
sind im Bezug auf Personen, die durch eine auf einen anderen abzielende
Äusserung mit beleidigt sein können, eingegrenzt, um das Anspruchssystem
des Persönlichkeitsschutzes nicht zu sprengen (BGH NJW 1980, 1790).
Nichts anderes kann für den Persönlichkeitsschutz im öffentlichen
Recht gelten. Wird über ein Kollektiv ein Unwerturteil
gesprochen, so kann sich das Mitglied des Kollektivs hiergegen in eigenem
Namen nur zur Wehr setzen, wenn die Äusserung mit einem Kriterium
verbunden ist, das eindeutig allen Kollektivangehörigen zuzuordnen
ist (vgl. BayObLG NJW 1990, 1724; BayVGH NVwZ 1994, 787; BayVBl 1995, 564)
.
2. Hieraus folgt für die
von den Antragstellern mit den Hilfsanträgen beanstandeten Äusserungen:
Diese Aussage ist so in dem hier gegenständlichen Artikel nicht enthalten. Die, Antragsteller fassen sinngemäss den Inhalt mehrerer Textpassagen zusammen. Diese _beziehen sich aber offenkundig auf die Scientology-Organisation und nicht auf individualisierbare Anhänger derselben.
Hierzu gilt das vorstehend unter II.2.a) und b) Gesagte.
Im hier gegenständlichen Artikel heisst es richtig "einer Person" statt "der Mitglieder". Aus dieser tatsächlich
Der gerügte Artikel enthält bei dem zitierten Satz nicht die Worte "bei Scientology", bezieht sich aber ersichtlich lediglich auf die Lehre der Organisation.
f) "Um Bewusstseinskontrolle zu erlangen, breche Scientology die Persönlichkeit des Menschen auf. Als Techniken der Phase dieses Aufbrechens würden in den formellen Indoktrinationssitzungen vor allem Monotonie, Rhythmus und Wiederholung verwendet".
Bei diesen Aussagen handelt es sich nicht um eine wörtli che Wiedergabe von Passagen des beanstandeten Artikels, sondern um eine Zusammenfassung des Inhalts eines umfangreicheren Textes. Dieser befasst sich wiederum nur mit den Praktiken der Scientology-Organisation und betrifft deshalb die Antragsteller nicht unmittelbar in ihren Rechten.
g) "Bei Scientology würden die guten Dinge von früher herab gesetzt und die Sünden und Misserfolge, Kränkungen und Schuldgefühle aufgeblasen".
Hierzu wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.
h) "Scientology stelle alle Kontakte zur alten Welt in Frage und Begabungen, Interessen, Freunde, Familie müssten aufgegeben werden".
i) Die Antragsteller rügen weiter folgende Textpassage:
"Erkennen eines SC-Mitglieds
In manchen Fällen verändert sich das Verhalten einer
Person in Folge der Bewusstseinskontrolle über einen Zeitraum
von mehreren Monaten, typischerweise jedoch binnen weniger Tage oder Wochen.
Interessanterweise entwickeln sich die Mitglieder auf eine Standardpersönlichkeit
hin (gleichartige Persönlichkeitsstruktur der Sektenmitglieder). Als
Folgen der Sektenzugehörigkeit werden in körperlicher Hinsicht
eine Veränderung des Gewichts (Fettleibigkeit/Magersucht), Kräfteverfall,
veränderter Bartwuchs, Erschöpfungssyndrom und psychosomatische
Krankheiten genannt. Psychische Auswirkungen zeigen sich unter anderem
in der Verengung und Schwächung des Denkprozesses (Wegfall von Sprachdifferenzierungen,
Metaphern oder Ironie, statt dessen Verwendung sekteninterner Klischees),
in der Veränderung der Gefühlswelt, in starken Gefühlsschwankungen
und uncharakteristischem antisozialen Verhalten. Zudem kann das Auftreten
von Halluzinationen beobachtet werden, da tägliches exzessives Auditing
geistig und körperlich süchtig nach dieser Psychotechnik machen
kann. Dies hat oftmals schädliche Nebenwirkungen zur Folge, wie Verminderung
der kognitiven Fähigkeiten, z.B. Konzentrations- und Entscheidungsschwäche.
Radikaler Persönlichkeitswandel ist das verräterischste Anzeichen,
dass eine totalitäre Gruppe am Werk ist".
Auch diese Ausführungen können von den Antragstellern
nicht mit Erfolg angegriffen werden. Ungeachtet der Überschrift, die
erwarten lässt, dass nun zuverlässige und wissenschaftlich fundierte
Hinweise für das Erkennen von
j) "Bei Scientology handelt es sich um ein totalitäres System, dem Nährboden für weitere Machtentfaltungen zu entziehen sei".
Auch hier liegt lediglich eine Aussage über Scientology vor.
k) Die auf Seiten 9 und 10 abgebildeten Comic-Zeichnungen stellen einen Zusammenhang zwischen Scientology und der Praktik der "Gehirnwäsche" dar. Auch hierin ist ein Angriff auf individualisierbare Anhänger der Organisation nicht zu erkennen.
3. Da somit die Antragsteller mangels unmittelbarer Betroffenheit nicht verlangen können, dass der Antragsgegner die im einzelnen beanstandeten Textpassagen oder Abbildungen ver breitet, verbreiten lässt, im Unterricht verwenden lässt oder Dritten zugänglich macht, können sie auch nicht begehren, dass bezüglich des gesamten Artikels entsprechende gerichtliche Anordnungen ergehen. Denn dieser befasst sich auch in den
nicht speziell gerügten Abschnitten ausschliesslich mit der Scientology-Organisation.
4. Ohne Erfolg bleibt der Antrag auch insoweit, als er weiter hilfsweise auf das Gymnasium beschränkt wird, das die Antragstellerinnen zu 3) und 4) besuchen. Es kann hier völlig dahinstehen, ob es sich bei Scientology um eine Religion handelt und (falls ja) der beanstandete Artikel einen unzulässigen Angriff auf die Religionsfreiheit dieser Organisation darstellt. Denn ebensowenig, wie die Antragsteller durch den beanstandeten Artikel unmittelbar in ihrer Ehre und Menschenwürde betroffen sind, sind sie es in ihrem Grundrecht auf Religionsfreiheit bzw. in ihrem Elternrecht. Sie können auch insoweit lediglich eine Betroffenheit in eigenen Rechten geltend machen und nicht verlangen, dass der Staat ihrer Ansicht nach unzulässige Handlungen mit religiösem Bezug allgemein oder zumindest allgemein an Schulen unterlässt (vgl. BayVGH BayVBl 1996, 26 zu Kreuzen in Schulen);
Dass die Antragstellerinnen zu 3) und 4) selbst im Unterricht mit dem beanstandeten Artikel konfrontiert worden wären, wird von ihnen nicht vorgetragen. Ebenso wird nicht vorgetragen oder gar glaubhaft gemacht, dass eine derartige unmittelbare Konfrontation in naher Zukunft zu erwarten ist.
5. Nach allem ist die Beschwerde zurückzuweisen.
Kostenentscheidung: §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO.
Streitwertfestsetzung: §§ 2'0 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Moll Priegl Grau