Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 8 CE 02.2663
Beschluss vom 29.10.2002:
Zeltwerbung - Wanderausstellung abgelehnt
| per Telefax München, 30. Oktober 2002
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - Pressemitteilung - BayVGH: Entscheidungsspielraum der Landeshauptstadt München bei Zulassung von "Wanderausstellungen" der Scientology Der "Church of Scientology International" muss keine Erlaubnis für die Nutzung öffentlicher Plätze in der Münchener Innenstadt für "Wanderausstellungen" mit Zelten erteilt werden. Seine gestern verkündete Eilentscheidung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) mit dem Ermessensspielraum begründet, über den die Landeshauptstadt München gerade bei der Zulassung von Veranstaltungen verfügt, bei denen der gewerbliche Charakter im Vordergrund stehe. Auf dieser Grundlage kam es hier letztlich nicht darauf an, ob es sich bei Scientology um eine Religions- oder WeItanschauungsgsmeinschaft handelt. Die konkret geplante Informationsveranstaltung der Scientology über "ehrenamtliche Geistliche" diene jedenfalls der Werbung für kostenpflichtige Seminare und damit der Anbahnung von Geschäften und der Gewinnerzielung. Für solche Veranstaltungen lasse sich aus den einschlägigen Richtlinien der Stadt für sogenannte Sondemutzungen keine Pflicht zur Genehmigung herleiten. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Gunsten der Scientology wäre jedoch gewesen, dass der Stadt bei der Entscheidung über die Sondernutzung kein Ermessenspielraum mehr geblieben wäre. Auf die Beschwerde der Stadt und der Landesanwaltschaft Bayern hin hat der BayVGH damit eine anders lautende Eilentscheidung des Verwaltungerichts München vom 22.10.2002 aufgehoben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die Beschwerde der Scientology, die eine zeitliche Ausdehnung der vom Verwaltungsgericht zugestandenen Sondemutzungserlaubnis erreichen wollte, hat er zurückgewiesen. (Bayer. Verwaltungsgsrichtshof, Beschluss vom 29.10.2002, Az. 8 CE 02.2663) |
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
8 CE 02.2663
M 2 E 02.4811
In der Verwaltungsstreitsache
Church of Scientology International,
c/o Scientology Kirche Deutschland e.V.,
Beichstr. 12, 80802 München,
- Antragstellerin -gegen Landeshauptstadt München
- Antragsgegnerin -beteiligt:
wegen Sondernutzung (Antrag nach § 123 VwGO);
hier: Beschwerden der Antragstellerin, der Antragsgegnerin und der
Landesanwaltschaft Bayern als Vertreter des öffentlichen Interesses
gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom
22. Oktober 2002,
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 8. Senat,
durch den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Allesch als Vorsitzenden,
den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dösing,
den Richter am Verwaltungsgerichtshof Scheder
ohne mündliche Verhandlung am 29. Oktober 2002
folgenden
Beschluss:
I. Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 22. Oktober 2002 wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung insgesamt abgelehnt.
II. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
III. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.
IV. Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 22. Oktober 2002 für den ersten Rechtszug auf 4.000 Euro und für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Zulassung einer Sondernutzung für eine "Informationsveranstaltung", die in Zelten auf dem Odeonsplatz in München durchgeführt werden soll.
Mit Schreiben vom 9. September 2002 beantragte die
Scientology Kirche Deutschland e.V. für die Church of Scientology
International, Los Angeles (USA) - Antragstellerin - , eine Sondernutzungserlaubnis
für die Durchführung einer Informationsveranstaltung auf dem
Marienplatz vom 25. Oktober bis 1 November 2002 mit zwei Zelten, in der
Neuhauser Straße mit einem Zelt, auf dem Odeonsptatz mit zwei Zelten
Mit Schreiben vom 18. September 2002 (ohne Rechtsbehelfsbelehrung) teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, sie sehe keine Möglichkeit, dem Antrag zu entsprechen. Für die Genehmigung derartiger Veranstaltungen habe der Stadtrat Richtlinien festgelegt, an die die Verwaltung gebunden sei. Danach seien Veranstaltungen von Gewerbebetrieben und solche, die vorrangig oder indirekt der Werbung dienten, auf öffentlichen Straßen und Plätzen nicht zugelassen. Darüber hinaus könnten nur eintägige Events zugelassen werden, wobei der Aufbau von Zelten über einen kleineren Witterungsschutz hinaus nicht statthaft sei. Die Antragstellerin hat hiergegen mit Schreiben vom 21. Oktober 2002 Widerspruch eingelegt.
Am 9. Oktober 2002 hat die Antragstellerin mit einer einstweiligen Anordnung begehrt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihr die Sondernutzungserlaubnis für die Durchführung der Informationsveranstaltungen auf dem Marienplatz, jeweils hilfsweise an den übrigen drei Standorten zu erteilen. Den Antrag für den Standort Oberanger/St Jakobs-Platz hat sie später zurückgenommen.
Das Verwaltungsgericht hat die Antragsgegnerin mit Beschluss vom 22. Oktober 2002 unter Ablehnung des Antrags im Übrigen verpflichtet, ihr eine Sondernutzungserlaubnis zur Aufstellung von zwei Zelten auf dem Odeonsplatz für die Durchführung der Informationsveranstaltung an einem von der Antragstellerin zu bezeichnenden Tag im Zeitraum vom 25. Oktober bis 1. November 2002 zu erteilen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Veranstaltung bedürfe einer Sondernutzungserlaubnis. Sie stelle sich als reine Veranstaltung mit religiöser oder weltanschaulicher Zielsetzung ohne gewerbliche Tätigkeit dar. Nach Maßgabe der einschlägigen Verwaltungsrichtlinien der Antragsgegnerin dürfe die Veranstaltung aber nur an einem Tag durchgeführt werden.
Gegen den Beschluss haben die Antragstellerin, die Antragsgegnerin und die Landesanwallschaft Bayern als Vertreter des öffentlichen Interesses Beschwerde eingelegt.
Die Antragstellerin begehrt insoweit, die Antragsgegnerin für den Zeitraum vom 30. Oktober bis 1. November 2002 zur Erteilung der Sondemutzungserlaubnis zu verpflichten und festzustellen, dass sich die Anordnung im Beschluss des Verwaltungsgerichts auf den 29. Oktober 2002 beziehe. Zur Begründung verweist sie vor allem darauf, es handle sich um eine Veranstaltung, die den Schutz des Art. 4 GG genieße; grundrechtlich geschützte Rechte der Verkehrsteilnehmer würden demgegenüber nicht ernstlich gefährdet.
Die Antragsgegnerin und die Landesanwaltschaft Bayern beantragen, den Antrag nach § 123 VwGO unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2002 insgesamt abzulehnen. Sie tragen vor, die Antragstellern handle erwerbswirtschaftlich, so dass ihr kein Anspruch auf die Sondemutzungserlaubnis zustehe. Insbesondere seien die sogenannten "Assists" entgeltliche Seminarangebote der Antragstellerin.
Die Antragstellern tritt den Anträgen der Antragsgegnerin und der Landesanwaltschaft Bayern unter Hinweis auf Art. 4 GG entgegen und beantragt, deren Beschwerden zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf
die Gerichtsakten und die darin befindlichen Vorgänge aus den Behördenakten
verwiesen.
II.
Die Beschwerden aller beschwerdeführenden Parteien sind nach § 146 Abs. 4, § 147 Abs. 2 VwGO form- und fristgerecht eingelegt. Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin sind durch die Entscheidung des Erstgerichts formell beschwert. Die Landesanwaltschaft Bayern als Vertreter des öffentlichen Interesses bedarf nach § 4 LABV keiner Darlegung einer Beschwer. Ob der Feststellungsantrag der Antragstellerin bezüglich der Konkretisierung des Inhalts der Entscheidung des Erstgerichts auf den 29. Oktober 2002 zulässig ist, kann offen bleiben, weil es darauf nicht ankommt Mit dieser Maßgabe sind sämtliche Beschwerden zuiässig.
Die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Landesanwaltschaft Bayern sind auch begründet, die der Antragstellerin ist unbegründet. Der Verwaltungsgerichtshof kommt bei der summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage in der ihm verbleibenden, äußerst knappen Entscheidungsfrist zu dem Ergebnis, dass bei der Bewertung der Informationsveranstaltung der Antragstellerin ihr gewerblicher Charakter im Vordergrund steht und deshalb eine Ermessensbindung der Antragstellerin zur Erteilung der notwendigen Sondernutzungserlaubnis nicht eingetreten ist. Der Antrag nach § 123 VwGO ist daher insgesamt abzulehnen.
Die von der Antragstellern zuletzt nur noch weiter verfolgte Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für die Aufstellung von zwei Zelten auf dem Odeonsplatz für den Zeitraum 30. Oktober bis 1. November 2002 zur Durchführung einer Informationsveranstaltung über die "Arbeit der Ehrenamtlichen Geistlichen der Scientology Kirche in der Gesellschaft" stellt eine Nutzung des Straßenraums über den Gemeingebrauch hinaus und damit eine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar (vgl. Art. 14 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 BayStrWG; vgl. dazu insbes. auch die Richtlinien der Antragsgegnerin für Veranstaltungen auf öffentlichem Straßengrund von 1999). Denn die Antragstellerin will ihre Veranstaltung mit Hilfe zweier Zelte durchführen. Sie bedient sich damit eines Hilfsmittels zur Benutzung des "knappen Guts öffentliche Straße", das in dem behördlichen Kontrollverfahren der Sondernutzungserlaubnis auf seine Vereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen und den verfassungsrechtlichen Rechtspositionen Dritter zu prüfen ist (vgl. BVerwG vom 4.7.1996 NJW 1997, 408; BayVGH vom 4.7.1996 BayVBI 1996, 665; vgl. auch BVerfG vom 18.10.1991 NVwZ 1991, 53). Der Frage, ob sich die Antragstellerin dabei auf das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 GG berufen kann (Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft), kommt bei einer derart eindeutigen und massiven Nutzung des Straßenraums keine Bedeutung für die Durchführung des Kontrollverfahrens nach Art. 18 BayStrWG, sondern nur für die Frage einer eventuellen Ermessensbindung zu (vgl. BVerwG und BayVGH a.a.O.). Anhaltspunkte dafür, dass für die Aufstellung der Zelte eine straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung erforderlich wäre, bestehen im Übrigen nicht.
Zweifelhaft erscheint, ob die Antragstellerin
a!s Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft im Sinne von Art. 4, Art.
140 GG, Art. 137 WRV eingestuft werden kann. Das Bundesarbeitsgericht hat
dies jedenfalls für die "Scientology Kirche Harnburg e.V." in einer
ausführlich und umfassend begründeten Entscheidung verneint (vgl.
BAG vom 22.3,1995 NJW 1996, 143). Es hat ausgeführt, es handle sich
vielmehr
Im Hinblick auf die nur zur Verfügung stehende sehr knappe Entscheidungsfrist kann und braucht diese Frage aber auch nicht vertieft zu werden. Das Bundesverwa!tungsgericht hat im Zusammenhang mit Straßen- und wegerechtlichen Sondernutzungen für Informationsstände der Scientology Kirche daraufhingewiesen, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich religiöse oder weltanschauliche Zielsetzungen im Vorfeld einzelner Aktivitäten mit auf Gewinnerzielung ausgerichteten Tätigkeiten verbinden oder vermischen würden und dass es deshalb erforderlich sei, den konkreten Sachverhalt auf erwerbswirtschaftliche Zielsetzungen genau zu prüfen und zu würdigen (vgl. BVerwG vom 16.2.1995 NVwZ 1995, 473; vom 4.7.1996 NJW 1997, 406; vom 4.7.1996 NJW 1997, 408).
Im vorliegenden Fall begehrt die Antragstellerin
die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für die Durchführung
einer Informationsveranstaltung über die Arbeit der sog. Ehrenamtlichen
Geistlichen der Scientology Kirche. Nach dem dem Verwaltungsgerichtshof
von den Beteiligten übersandten "Handbuch für den Ehrenamtlichen
Geistlichen" von L. Ron Hubbard gehört es mit zu den wesentlichen
Gesichtspunkten der Tätigkeit des Ehrenamtlichen Geistlichen, dass
er in der Technik der "Assists" (was mit "Beistand" übersetzt wird)
ausgebildet wird, "um ihn zu befähigen, seine Aufgabe der Hilfeleistung
bei geistigen Qualen von'Menschen zu erfüllen und seiner Verantwortung,
die Leiden der Menschen zu lindern, nachzukommen". Eine im vorliegenden
Verfahren nur summarisch mögliche Durchsicht des "Hefts über
Assists" ergibt, dass es sich dabei um Ratschläge in den verschiedensten
Lebenslagen,
Wendet man die ermessensbindenden Richtlinien für Veranstaltungen auf öffentlichem Verkehrsgrund 1999 der Antragsgegnerin auf den vorliegenden Sachverhalt an, so ergibt sich, dass die strittige Informationsveranstaltung unter keinen der dort geregelten Tatbestände subsumiert werden kann.
Nahe liegt nach den vorstehenden Erörterungen insbesondere die
Einordnung als Veranstaltung von Gewerbebetrieben nach Nr. 2.2.7 der Richtlinien
in Verbindung mit Anlage 1 Punkt 7 der Richtlinien. Dort werden indes nur
kleinere Veranstaltungen wie ein Standkonzert oder eine Pantomime aus Anlass
von Geschäftseröffnungen oder "runden" Firmenjubiläen, die
nur auf den Gehwegen ohne Verkehrsbehinderung stattfinden, privilegiert.
Die Veranstaltung der Antragstellerin mit der Aufstellung von
Ebenso wenig weiterführend zu Gunsten der Antragstellerin ist eine Einordnung als Werbeveranstaltung nach den allgemeinen Bestimmungen der Richtlinien (Nr. 2,1.4). Hier gilt der Grundsatz, dass Größe und Art der Werbemittel in einem angemessenen Verhältnis zum Veranstaltungszweck stehen und auf jeden Fall von untergeordneter Bedeutung sein müssen sowie dass Veranstaltungen mit der Zielsetzung einer Umsatzsteigerung nicht erlaubnisfähig sind; insbesondere im Bereich der Altstadt-Fußgängerzone seien bei der Beurteilung strenge Maßstäbe anzuwenden. Da die Informationsveranstaltung der Antragstellerin mit zwei Zelten mit den Ausmaßen von jeweils 6 m x 10m massiv Straßengrund nutzen würde und dabei außerdem ein wesentliches Element der Gewinnerzielung mit zu berücksichtigen ist, kann sie nicht dem Bereich zugeordnet werden, in dem die Antragsgegnerin ihr Ermessen nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG gebunden hat. Auch die in der Richtlinie namentlich erwähnten Werbeveranstaltungen passen auf die Veranstaltung der Antragstellerin nicht. "Info-Veranstaltungen" nach Nr. 2.1.4.3 der Richtlinien werden nur privilegiert für fremdenverkehrsorientierte Veranstaltungen. Unter "Kulturveranstaltungen" (Nr. 2.1.4.5 der Richtlinien) kann die Informationsveranstaltung der Antragstellerin nicht subsumiert werden, weil sie nicht auf die Präsentation eines Kunstgenusses oder dergleichen gerichtet ist. Für Veranstaltungen von Gewerbebetrieben verweist die Richtlinie in Nr. 2.1.4.7 auf die oben bereits behandelte Nr. 2.2.7.
Selbst die Einordnung als kirchliche Veranstaltung
- unter Zurückstellung der oben erörterten Bedenken - würde
der Antragsteilerin nicht zum Erfolg verhelfen. Die insoweit einschlägige
Richtlinie Nr. 2.2.10 privilegiert insoweit in erster Linie ortsübliche
kirchliche Veranstaltungen mit langer Tradition der seit altersher in Bayern
ansässigen Religionsgemeinschaften (z.B. eine Fronleichnamsprozession).
Nr. 2.2.10 Abs. 4 der Richtlinien bestimmt dabei ausdrücklich, dass
Veranstaltungen größeren Ausmaßes, Aktionen anderer religiöser
Gemeinschaften oder Veranstaltungen von Kirchen, die nicht in direktem
religiösen Zusammenhang stehen (z.B. Straßenfeste von Pfarreien),
wie alle anderen Veranstaltungen der Genehmigungspfiicht und den weiteren
Voraussetzungen der Richtlinie unterliegen. Die mehrtätige Informations-
Schließlich verschafft der allgemeine Gleichheitssatz der Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV der Antragstellerin nicht die begehrte Rechtsposition. Es ist zum einen nicht sachfremd, auf seit altersher gepflogene kirchliche Veranstaltungen wie etwa eine Fronleichnamsprozession Rücksicht zu nehmen, die den Vorstellungen relativ breiter Bevölkerungsschichten entsprechen. Zum anderen stellt der Richtliniengeber auf sachliche Differenzierungsgründe ab, wenn er kirchliche Veranstaltungen nach ihrem Ausmaß der Inanspruchnahme von öffentlichem Straßengrund sowie nach ihrem Zusammenhang mit einer unmittelbaren religiösen Betätigung bewertet.
Nach alledem ist das Ermessen der Antragsgegnerin, der Antragstellenn die begehrte Sondernutzungserlaubnis zu erteilen, nicht auf Null reduziert. Bei dieser Sach-und Rechtslage ist es aber ausgeschlossen, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zur Erteilung der Erlaubnis zu verpflichten. Insoweit sind weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (vgi. § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Eine Entscheidung auf der Grundlage einer reinen Folgenabwägung scheidet im Hinblick auf die hinreichend geklärte Rechtslage ebenfalls aus (vgl. BVerfG vom 25.7.1996 NVwZ 1997, 479/480 f.).
Kostenentscheidung: § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.
Streitwertfestsetzung: § 20 Abs. 3, § 14 Abs. 1, § 13 Abs. l Satz l GKG, Tz, 11.42.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung Januar 1996 (NVwZ 1996, 563). Die Streitwertfestsetzung des Erstgerichts, die den Urnfang der begehrten Sondemutzungen nicht hinreichend berücksichtigt hat, war dabei von Amts wegen zu korrigieren (§ 25 Abs. 2 Sätze 2 und 3 GKG).
Dr. Allesch Dösing Scheder