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Besonderheit dieses Verfahrens:
Den Antrag hatte nicht einer der deutschen
Scientology-Vereine gestellt.
Sondern die "Church of Scientology International",
Los Angeles, USA.
Vermutlich, weil diese Organisation in
den USA als gemeinnützig anerkannt ist, vgl. http://www.Ingo-Heinemann.de/USA.htm
| Pressemitteilung des
Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 26.2.2008 zu 5 S 393/06
http://vghmannheim.de/servlet/PB/menu/1217499/index.html?ROOT=1153033
Scientology muss für Informationsveranstaltungen Sondernutzungsgebühren zahlen Datum: 26.02.2008 Kurzbeschreibung: Für Informationsveranstaltungen
der Church of Scientology International, Los Angeles, (Klägerin) in
der Innenstadt von Stuttgart dürfen Sondernutzungsgebühren erhoben
werden, weil sie als Werbeveranstaltung gelten und weder gemeinnützigen
Zwecken noch öffentlichen Interessen dienten. Das hat der 5. Senat
des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit Urteil vom
16.01.2008 entschieden und damit die Berufung der Klägerin gegen ein
gleichlautendes Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart (siehe Pressemitteilung
vom 23.01.2006) zurückgewiesen.
Die Bedenken der Klägerin gegen die Gültigkeit der für die Erhebung von Sondernutzungsgebühren geltenden Satzung teilt der VGH nicht; denn sie unterscheide in zulässiger Weise nach dem objektivierten Nutzen an der jeweiligen Art von Sondernutzung. Die Klägerin gehöre nicht zu den als gemeinnützig anerkannten Religionsgemeinschaften mit dem Recht der Steuerbefreiung, für deren Informationsstände überhaupt keine Sondernutzungsgebühren erhoben werden dürften. Die Sondernutzung habe auch weder im öffentlichen Interesse gelegen noch ausschließlich gemeinnützigen Interessen gedient, heißt es in dem Urteil weiter. Dafür reichten weder die Information über den Einsatz der „ehrenamtlichen Geistlichen“ in Katastrophengebieten und in Entwicklungsprojekten noch die praktischen Anleitungen und Übungen der ehrenamtlichen Geistlichen, die der Harmonisierung von Seele und Körper dienen sollten. Des weiteren entschied der VGH, dass auch die Höhe der Sondernutzungsgebühr nicht zu beanstanden sei. Die Stadt habe zutreffend den für „Werbeveranstaltungen (Promotion)“ vorgesehenen Gebührensatz zu Grunde gelegt. Mit der Darstellung ihrer Aktivitäten verfolge die Klägerin das Ziel, bei den Besuchern ein positives Bild zu erzeugen und den vielfältigen kritischen Stimmen in Medien und Öffentlichkeit wirksam entgegenzutreten. Der werbende Charakter der Veranstaltung sei gerade vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Klägerin und ihre Untergliederungen in großem Umfang wirtschaftlich tätig seien. Es komme nicht darauf an, dass unmittelbar bei der Veranstaltung keine Bücher oder Kurse angeboten oder verkauft worden seien. Dass die für „Werbeveranstaltungen“ ande-rer erhobenen Sondernutzungsgebühren durchweg niedriger gewesen seien, liege an der kürzeren Zeitdauer sowie an dem geringeren Flächenbedarf der Veranstaltungen der anderen Straßennutzer. Nach Ansicht des VGH kann die Klägerin der Beurteilung, dass die Veranstaltung jedenfalls mittelbar ihren ökonomischen Interessen gedient habe, nicht entgegenhalten, dass sie sich selbst als Religionsgemeinschaft verstehe. Selbst wenn ihr die Eigenschaft einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft zukommen sollte, was der Senat habe offen lassen können, sei sie nicht von der Einhaltung allgemeiner wertneutraler Normen befreit und müsse daher straßenrechtliche Vorschriften einhalten. Das behördliche Kontrollverfahren der Sondernutzungserlaubnis und das damit verbundene Gebührenrecht seien prinzipiell mit dem Grundrecht der Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) zu vereinbaren. Die Gebührensatzung räume der Stadt auch kein Ermessen ein, bei dessen Ausübung Grundrechte zu berücksichtigen seien. Deswegen sei es auch unbeachtlich, wenn der Gemeinderat und die Verwaltung der Stadt seit 1997 das Ziel verfolgen sollten, der Klägerin im Stadtgebiet keinerlei Möglichkeit der Werbung und Missionierung zu geben. Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, dass die Stadt in einzelnen Fällen anderen Nutzern die Gebühr ermäßigt habe. Denn die Ermäßigungen seien erfolgt, weil die länger zurückliegenden Sondernutzungen durch Baustellen gestört worden seien. Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Az.: 5 S 393/06). |
VGH Baden-Württemberg
Urteil vom 16.1.2008, 5 S 393/06
1. Instanz: Verwaltungsgericht Stuttgart
Urteil vom 07. 11.2005 - 11 K 5593/03
Tatbestand
Mit Schreiben vom 22.08.2002 beantragte
die Klägerin beim Amt für öffentliche Ordnung der Beklagten
die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für Veranstaltungen ihrer
„ehrenamtlichen Geistlichen“ in drei Zelten mit einer Fläche von insgesamt
180 m², und zwar vom 06. bis 08.09.2002 auf der Kronprinzstraße,
am 10.09.2002 auf dem Schlossplatz und am 13.09.2002 auf dem Marktplatz
in Stuttgart. Die Veranstaltung sei Teil einer einjährigen Rundreise
ihrer „ehrenamtlichen Geistlichen“ durch Europa, um deren uneigennützige
Arbeit vorzustellen und zur Harmonisierung von Seele und Körper anzuleiten;
Verkauf oder sonstige gewerbliche Betätigung seien nicht vorgesehen.
Mit Schreiben vom 29.08.2002 teilte die Beklagte ihre Absicht mit, den
Antrag abzulehnen. Die Klägerin habe sich in der Vergangenheit bei
ähnlichen Veranstaltungen nicht an die Vorgaben des Amts für
öffentliche Ordnung gehalten, auch seien Werbeveranstaltungen grundsätzlich
nur im Bereich Kronprinz-/Büchsenstraße und auf dem Wilhelmsplatz
zugelassen, die teilweise schon anderweitig belegt seien.
Nach Erlass einer einstweiligen Anordnung
durch das Verwaltungsgericht Stuttgart (Beschluss vom 04.09.2002 - 13 K
3959/02 -) erteilte die Beklagte mit Bescheid vom 05.09.2002 gemäß
§ 46 Abs. 1 Nr. 8 und 9 StVO und § 16 StrG die widerrufliche
Ausnahmegenehmigung, mit der sie in zeitlicher und räumlicher Hinsicht
dem Antrag vom 22.08.2002 entsprach. Nach Nr. 18 des Gebührenverzeichnisses
zur Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen
an öffentlichen Straßen in Stuttgart vom 06.07.1994 (SNS) setzte
sie eine Sondernutzungsgebühr in Höhe von 18.568,-- EUR fest.
Den von der Klägerin u. a. gegen die Sondernutzungsgebühr eingelegten
Widerspruch, den sie damit begründete, dass die Veranstaltung ausschließlich
gemeinnützigen Zwecken gedient habe und keine Werbeveranstaltung im
Sinne von Nr. 18 des Gebührenverzeichnisses gewesen sei, wies die
Beklagte mit Bescheid vom 28.11.2003, zugestellt am 03.12.2003, unter Erläuterung
der Gebührenberechnung zurück.
Am 29.12.2003 hat die Klägerin beim
Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren auf
Aufhebung sowohl der Sondernutzungsgebühr wie auch der in Höhe
von 160,-- EUR festgesetzten Verwaltungsgebühr weiter verfolgte. Zur
Begründung hat sie zunächst geltend gemacht, die Beklagte sei
von einer gewerblichen Veranstaltung ausgegangen, die weder vorgesehen
gewesen sei noch stattgefunden habe. Vielmehr sei eine reine Informationsveranstaltung
durchgeführt worden, für die eine wesentlich niedrigere Sondernutzungsgebühr
festzusetzen gewesen wäre. Mit Schriftsatz vom 03.11.2005 hat die
Klägerin des Weiteren geltend gemacht, die früheren Veranstaltungen
exakt in Übereinstimmung mit den Sondernutzungserlaubnisanträgen
durchgeführt zu haben. Auch jetzt habe es sich um reine Informationsveranstaltungen
ohne wirtschaftliches Interesse gehandelt. Das einzige Interesse der Klägerin
sei dahin gegangen, interessierten Passanten die Tätigkeit ihrer „ehrenamtlichen
Geistlichen“ darzustellen. Mithin habe keine „Werbeveranstaltung (Promotion)“
im Sinne von Nr. 18 des Gebührenverzeichnisses vorgelegen. Solche
dienten dem gewerblichen Warenverkauf oder der Werbung zur Ermöglichung
eines gewerblichen Warenverkaufs. Die Klägerin sei als gemeinnützig
anerkannt, so dass § 3 Abs. 2 Nr. 2 SNS einschlägig sei. Folglich
dürften überhaupt keine Sondernutzungsgebühren erhoben werden.
Schließlich werde darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg
die Klägerin zu Recht in der Rechtsform eines nicht wirtschaftlichen
eingetragenen Vereins organisiert sei.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten
und hat geltend gemacht, der Begriff der Werbeveranstaltung sei umfassend
zu verstehen und nicht auf rein gewerbliche Unternehmen beschränkt.
Er werde auch bei Nutzungen durch den SWR, den TÜV und die IHK angenommen.
Die Veranstaltung habe der Mitgliederwerbung gedient und es seien auch
Kurse angeboten und Hände aufgelegt worden.
Mit Urteil vom 07.11.2005 hat das Verwaltungsgericht
das Verfahren eingestellt, soweit es die Verwaltungsgebühr im Bescheid
der Beklagten vom 05.09.2002 betrifft, und im Übrigen die Klage abgewiesen.
In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt, dass die Klägerin
sich nicht auf § 3 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 5 SNS berufen könne.
Die Klägerin verfolge nicht ausschließlich gemeinnützige,
sondern auch kommerzielle, gewerbliche Zwecke, weshalb von einer „Werbeveranstaltung
(Promotion)“ auszugehen sei. Es könne dahinstehen, ob dieser Begriff
auch nicht gewerbliche Werbeveranstaltungen umfasse, was wegen der Höhe
der erhobenen Sondernutzungsgebühr im Vergleich zu Nr. 19 und Nr.
21 des Gebührenverzeichnisses zweifelhaft sei. Gewerblich sei die
Veranstaltung allerdings nicht nur bei verkäuferischen oder Werbetätigkeiten,
sondern auch bei Beschränkung auf Informationen, die der gewerblichen
Betätigung der Klägerin förderlich seien. Unerheblich seien
deshalb die mit den Beweisanträgen in Abrede gestellten gewerblichen
Tätigkeiten bei der Veranstaltung selbst sowie die Behauptungen zur
Gemeinnützigkeit und Steuerbefreiung nach amerikanischem Recht, zur
Charakterisierung als Religionsgemeinschaft, zu religiösen Inhalten
und Aufträgen, aber auch zu den unstreitigen Tätigkeiten der
„ehrenamtlichen Geistlichen“ bei der Veranstaltung. An der gewerblichen
Betätigung der Klägerin bzw. anderer Scientology-Organisationen
könne kein Zweifel bestehen, auch wenn die beabsichtigte Gewinnerzielung
weltanschaulichen oder religiösen Zwecken dienen und nur Geschäfte
mit ihren Mitgliedern betreffen sollte, so dass die Eigenschaft als eingetragener
Verein nicht in Frage stehe. Die Anerkennung als gemeinnützig in Deutschland
sei ausgeblieben, in den USA sei ihr eine jahrzehntelange Auseinandersetzung
vorausgegangen. Der hierzu ergangene Bescheid lege aber bezüglich
der Steuerbefreiung für Unternehmenseinkommen ausdrücklich nicht
fest, ob allen Aktivitäten der Klägerin ein Bezug zu Handel und
Geschäften fehle.
Gegen das ihr am 26.01.2006 zugestellte
Urteil hat die Klägerin am 08.02.2006 die vom Verwaltungsgericht zugelassene
Berufung eingelegt.
Sie beantragt,
Die Beklagte beantragt,
Entscheidungsgründe
Mit Einverständnis der Beteiligten
entscheidet der Senat ohne weitere mündliche Verhandlung (vgl. §
101 Abs. 2 VwGO).
Die Berufung der Klägerin ist zulässig,
aber in der Sache erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht
abgewiesen. Die im Bescheid der Beklagten vom 05.09.2002 erfolgte Festsetzung
einer Sondernutzungsgebühr in Höhe
von 18.568,-- EUR, die im Berufungsverfahren allein im Streit ist, ist
rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren
Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies gilt unabhängig
davon, ob die Beklagte zu Recht statt einer Sondernutzungserlaubnis eine
Ausnahmegenehmigung nach der StVO erteilt hat. Denn gemäß §
16 Abs. 6 Satz 3 StrG sind auch in diesem Falle die ansonsten für
eine Sondernutzungserlaubnis zu entrichtenden Sondernutzungsgebühren
aufzuerlegen, soweit der Träger der Straßenbaulast - wie hier
- eine Gemeinde ist.
Rechtsgrundlage für die Erhebung
der Sondernutzungsgebühr ist § 19 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz
1 StrG i.V.m. der von der Beklagten erlassenen „Satzung über Erlaubnisse
und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen
in Stuttgart“ - SNS - vom 06.07.1994. Die Änderungssatzung vom 17.12.2003
ist nicht maßgeblich, sie gilt erst ab dem 09.01.2004 und misst sich
keine Rückwirkung bei.
Die von der Klägerin gegen die Gültigkeit
der Satzung erhobenen Bedenken teilt der Senat nicht. Insbesondere ist
der geltend gemachte Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip nicht
erkennbar. Richtig ist der Ausgangspunkt der Klägerin, dass die Höhe
der Gebühr sich nach Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße
und nach dem wirtschaftlichen Interesse des Gebührenschuldners zu
bemessen hat. Dies normiert § 19 Abs. 2 Satz 3 StrG (übereinstimmend
mit § 8 Abs. 3 Satz 6 FStrG). Von dieser Regelung geht auch das Gebührenverzeichnis
der Beklagten aus, wie dessen Vorbemerkung erkennen lässt. Das Maß
der Einwirkung auf die Verkehrsfläche berücksichtigt die Satzung
dadurch, dass die beanspruchte Fläche je Zeiteinheit in Rechnung gestellt
wird, außerdem ein Straßenverzeichnis die Verkehrsflächen
unterschiedlich einstuft, offensichtlich nach der Intensität ihrer
Benutzung durch den öffentlichen (Fußgänger-)Verkehr, dem
die Fläche durch die Sondernutzung entzogen wird. Das wirtschaftliche
Interesse des Gebührenschuldners berücksichtigt die Satzung zunächst
insofern, als § 3 Abs. 2 SNS bestimmte Sondernutzungen, die typischerweise
nicht aus wirtschaftlichen Gründen ausgeübt werden, gebührenfrei
lässt, so etwa die Werbung politischer Parteien oder gemeinnütziger
Organisationen, außerdem solche Sondernutzungen, an denen das öffentliche
Interesse das private Interesse des Erlaubnisnehmers überwiegt. Zum
andern differenziert das Gebührenverzeichnis in seinen Nrn. 1 bis
27 nach Art und Umständen der jeweiligen Sondernutzung. In der Rechtsprechung
ist es anerkannt, dass der Satzungsgeber bei Festlegung des Maßstabs
für das wirtschaftliche Interesse befugt ist, eine typisierende, an
den Regelfall anknüpfende und die Besonderheiten atypischer Einzelfälle
außer Acht lassende generalisierende Betrachtung anzustellen. Maßgebend
ist also der objektivierte wirtschaftliche Nutzen an der bestimmten Art
von Sondernutzung, während ein besonders großer oder geringer
wirtschaftlicher Vorteil, den ein Gebührenschuldner im Einzelfall
ziehen kann, unbeachtlich ist (BVerwG, Urt. v. 15.07.1988 - 7 C 5.87 -
BVerwGE 80, 36; Urt. v. 02.12.1988 - 4 C 14.88 - NVwZ 1989, 557). Dementsprechend
ist die Beklagte in ihrem Gebührenverzeichnis verfahren. So leuchtet
etwa die Differenzierung nach der Art
der angebotenen Waren und mithin nach den erfahrungsgemäß bei
ihrem Vertrieb erzielbaren Gewinnen ohne weiteres ein, vgl. etwa Nr. 1
Verkauf von Blumen und Topfpflanzen im Unterschied zu Nr. 7 d) Verkauf
von Kunstgewerbe, Modeschmuck, Lederwaren oder Nr. 9 a) Imbissstände
(Wurstverkauf). Auch erscheint es nicht unzulässig, allein der Werbung
dienenden Sondernutzungen eigene, nicht unerhebliche Gebührensätze
zuzuordnen (vgl. Nr. 16 bis 20 des Verzeichnisses), weil erfahrungsgemäß
die Werbewirtschaft beispielsweise der Plakatwerbung im öffentlichen
Straßenraum oder auch gezielter Produktwerbung durch spezielle Veranstaltungen
hohe Wirksamkeit beimisst. Eine von der Klägerin geltend gemachte
gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende willkürliche Normierung,
die den erwähnten von der Rechtsprechung eingeräumten Gestaltungsfreiraum
überschreitet, sieht der Senat nicht. Dieses Gebot wäre verletzt,
wenn der Satzungsgeber wesentlich Gleiches willkürlich ungleich oder
wesentlich Ungleiches willkürlich gleich behandelt hätte. Merkmale,
nach denen Sachverhalte einander gleichgesetzt werden, sind grundsätzlich
vom Normgeber zu bestimmen. Dessen Gestaltungsfreiheit endet erst dort,
wo ein einleuchtender Grund für eine vorhandene oder unterlassene
Differenzierung nicht mehr erkennbar ist. Solches lässt sich hier
nicht feststellen und vermag auch der von der Klägerin herangezogene
Vergleich zwischen der in Nr. 18 des Verzeichnisses vorgesehenen Gebührenhöhe
und Geschäftsraummieten in der Stuttgarter Innenstadt nicht zu belegen.
Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in dem erwähnten Urteil vom
15.07.1988 von „einer Art Miete öffentlichen Straßenraums für
Verkaufszwecke“ gesprochen und daher eine Parallele zu den Aufwendungen
für ein festes Verkaufslokal gezogen. Jedoch stehen die Unterschiede
zwischen beiden Sachverhalten nach Auffassung des Senats derart im Vordergrund,
dass der Vergleich nicht wirklich relevant sein kann. Deswegen brauchte
der Behauptung der Klägerin, dass die teuerste gewerbliche Miete für
ein Ladenlokal in der Stuttgarter Königsstraße sich in den Jahren
2002 und 2003 auf einen Betrag von unter 200,-- EUR/m² und Monat belief
(Beweisantrag Nr. 19), nicht nachgegangen zu werden. Im Übrigen hat
die Beklagte diese Behauptung nicht bestritten.
Gemäß § 3 Abs. 1 SNS werden
Gebühren nach dieser Satzung und dem als Anlage 1 beigefügten
Gebührenverzeichnis erhoben. Dies gilt gemäß § 3 Abs.
2 SNS nicht für „Informationsstände politischer Parteien und
karitativer und gemeinnütziger Organisationen“ (Nr. 2) sowie „in sonstigen
Fällen, wenn die Sondernutzung überwiegend im öffentlichen
Interesse liegt oder ausschließlich gemeinnützigen Zwecken dient“
(Nr. 5). Die Klägerin beruft sich zu Unrecht auf diese Regelungen:
Dass sie eine
gemeinnützige Organisation sei, hat die Klägerin im erstinstanzlichen
Verfahren zwar behauptet, ist dafür aber den Nachweis schuldig geblieben.
Im Berufungsverfahren hat sie geltend gemacht, dass sie in den USA als
gemeinnützig durch die dortige Steuerbehörde anerkannt sei, hierfür
Bescheide und Schreiben der Steuerbehörde vorgelegt und in der mündlichen
Verhandlung vom 07.03.2007 zu dieser Thematik die Beweisanträge Nr.
1 und 2 gestellt. Indes richtet sich die Gemeinnützigkeit nach deutschem
Recht. Erforderlich ist daher die Anerkennung als gemeinnützig von
der zuständigen deutschen Finanzbehörde. Dies behauptet die Klägerin
selbst nicht. Der Senat hat die Beweisanträge daher in der mündlichen
Verhandlung abgelehnt, weil die unter Beweis gestellten Behauptungen für
die Entscheidung nicht erheblich sind.
Auch nach § 3 Abs. 2 Nr. 5 SNS besteht
für die Klägerin keine Gebührenfreiheit. Es bedarf keiner
weiteren Begründung, dass die an insgesamt fünf Tagen auf der
Kronprinzstraße, dem Schlossplatz und dem Marktplatz in Stuttgart
durchgeführte Veranstaltung, die über den Gemeingebrauch hinaus
öffentliche Verkehrsfläche in Anspruch nahm und mithin eine Sondernutzung
darstellte (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 1 StrG), nicht überwiegend
im öffentlichen Interesse lag. Daran ändert die von der Klägerin
behauptete und mit dem Antrag Nr. 25 für das hier unmaßgebliche
Jahr 2003 unter Beweis gestellte, aber auch ansonsten unerhebliche Zahl
von 7.200 Veranstaltungsbesuchern nichts.
Die Sondernutzung
diente ebensowenig ausschließlich gemeinnützigen Zwecken. Gemäß
§ 52 Abs. 1 AO verfolgt eine Körperschaft gemeinnützige
Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit
auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.
Als Förderung der Allgemeinheit erkennt Abs. 2 der Vorschrift insbesondere
an: „Die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung,
Kunst und Kultur, der Religion, der Völkerverständigung, der
Entwicklungshilfe, des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes, des Heimatgedankens
…“. Gemessen an diesen normativen Vorgaben diente das Geschehen bei den
Veranstaltungen, wie es die Klägerin selbst beschreibt, jedenfalls
nicht „ausschließlich“ gemeinnützigen Zwecken. Die Information
über den Einsatz der „ehrenamtlichen Geistlichen“ in Katastrophengebieten
und in Entwicklungsprojekten, die in den ersten beiden Zelten mit Hilfe
von Plakaten und Filmen (unbestritten) erfolgte (weshalb die Beweisanträge
Nr. 7, 10 und 20 abzulehnen waren), mag zwar den Gedanken und das Anliegen
von Entwicklungshilfe, Völkerverständigung oder Umweltschutz
dem Betrachter bewusst machen und hierfür Verständnis oder Interesse
wecken, eine hinreichend konkrete, gezielte Förderung dieser Anliegen
ist damit aber weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich. Dass
die erwähnten freiwilligen Spenden unmittelbar der Förderung
dieser Ziele zugute gekommen wären, behauptet die Klägerin selbst
nicht. Soweit im dritten Zelt die „ehrenamtlichen Geistlichen“ interessierten
Passanten praktische Anleitungen und Übungen zeigten, die zur Harmonisierung
von Seele und Körper dienen sollten, was die Beklagte ebenfalls nicht
bestritten und deshalb zur Ablehnung des Beweisantrags Nr. 9 geführt
hat, kann der Senat nicht erkennen, dass darin eine Förderung der
Religion noch - im Sinne von § 52 Abs. 1 Satz 1 AO - eine selbstlose
Förderung der Allgemeinheit auf geistigem oder sittlichem Gebiet liegt.
Vielmehr ist diese als praktische Seelsorge bezeichnete Tätigkeit
allein auf diejenigen Personen ausgerichtet, die sich ihr unterziehen.
Greift danach §
3 Abs. 2 SNS nicht ein und war die vorgenommene Sondernutzung deshalb nicht
gebührenfrei, so stellt sich die Frage, ob die Beklagte für die
Bestimmung der Gebührenhöhe zu Recht Nr. 18 des als Anlage 1
der Satzung beigefügten Gebührenverzeichnisses angewendet hat.
Dies ist zu bejahen. Nr. 18 des Gebührenverzeichnisses gilt für
eine „Werbeveranstaltung (Promotion)“. Je nach der Straßengruppe,
zu der die benutzte öffentliche Verkehrsfläche gehört, und
in Abhängigkeit von Dauer und Ausmaß der Inanspruchnahme sind
unterschiedliche Gebührensätze vorgesehen. Sie betragen je angefangene
3 m² täglich zwischen 30,68 und 61,35 EUR. Der zuletzt genannte
Betrag gilt für die von der Klägerin benutzten Flächen der
Gruppe S im stark frequentierten Zentrum der Stadt. Dass ausgehend davon
die Höhe der geforderten Gebühr nicht zu ihren Lasten rechnerisch
falsch ermittelt wurde, gesteht die Klägerin selbst zu.
Nach Überzeugung des Senats lässt
sich die Veranstaltung der Klägerin unter die Begriffe „Werbeveranstaltung
(Promotion)“ subsumieren. Die Brockhaus Enzyklopädie (19. Aufl.) verweist
bei dem Stichwort „Promotion“ auf den Begriff „Verkaufsförderung“
und erläutert, dass es sich dabei im weiteren Sinn um eine Gruppe
von Instrumenten des Marketing handle, nämlich um punktuelle, temporäre
und eher ergänzende Maßnahmen zur absatzsteigernden Beeinflussung
von Verkäufern, Handelsbetrieben oder Konsumenten, in einem engeren
Sinn um absatzstimulierende Maßnahmen am Ort des Verkaufs. Als Maßnahmen
werden beispielhaft aufgezählt: Warenproben, Gutscheine, Prämien,
Sonderpreise, Vorführungen, Preisausschreiben, Verlosungen, bei Verbraucherpromotions
Rabatte, Gemeinschaftswerbung, Verkaufsaktionen, Display-Werbung und andere
Aktivitäten des Merchandising. Bei Verbraucherpromotions stünden
Kundengewinnung, Erhöhung der Markentreue, Verbrauchsintensivierung
und Induzierung von Impulskäufen als Ziele im Mittelpunkt.
Ausgehend von
dieser Interpretation, die den Senat überzeugt, weisen die von der
Klägerin durchgeführten Vorführungen und erteilten Informationen,
auch die Gespräche im Rahmen der „praktischen Seelsorge“, die Merkmale
einer Werbeveranstaltung bzw. Promotion auf. Die Darstellung
der Aktivitäten der Klägerin etwa in der Dritten Welt, aber auch
die weiteren praktischen Tätigkeiten und die Dienstleistungen verfolgen
das Ziel, bei den Adressaten ein positives Bild von der Klägerin zu
erzeugen, sie und ihre Unterorganisationen in einem günstigen Licht
erscheinen zu lassen und den vielfältigen kritischen Stimmen in Medien
und Öffentlichkeit wirksam entgegenzutreten. Am positiv werbenden
Charakter der Veranstaltung ändert sich nicht dadurch etwas, dass
die Klägerin nach ihrer Behauptung den für sie tätigen „ehrenamtlichen
Geistlichen“ weder Lizenzen überlässt noch von diesen Entgelte
erhält. Diese mit dem Antrag Nr. 3 in der mündlichen Verhandlung
vom 07.03.2007 unter Beweis gestellte Behauptung ist daher nicht entscheidungserheblich.
Entsprechendes gilt für die den Gegenstand des Beweisantrags Nr. 6
bildende Behauptung, dass anlässlich der Veranstaltung keinerlei gewerbliche
oder wirtschaftliche Tätigkeiten im öffentlichen Straßenraum
stattgefunden hätten, insbesondere weder Kurse noch Bücher noch
sonstige Scientology-Materialien verkauft oder zum Kauf angeboten worden
seien. Verkauf an Ort und Stelle ist nämlich
kein essentieller Bestandteil von Werbung bzw. Promotion. Denn allein schon
die angestrebte positive Wahrnehmung der Klägerin und ihrer Organisationen
und die Entkräftung öffentlicher Kritik bereiten den Boden dafür,
dass Interesse und Akzeptanz entstehen können. Diese mit der Werbeveranstaltung
intendierte Folge ist vor dem Hintergrund der allgemeinen und von der Klägerin
auch nicht bestrittenen Erkenntnis zu sehen, dass sie oder ihre Untergliederungen
in großem Umfang wirtschaftlich tätig sind. Dies ergibt sich
etwa aus dem umfangreichen Angebot von Materialien und Dienstleistungen,
die sie in ihren örtlichen Niederlassungen und im Internet anbietet.
Auf dieses gewerbliche Angebot hat der Senat bereits in der mündlichen
Verhandlung vom 07.03.2007 hingewiesen, ohne dass die Klägerin ihre
ökonomischen Aktivitäten in Abrede gestellt hätte. Im Gegenteil:
Sie hat ihr entgeltliches Angebot von Büchern und Diensten sogar durch
den Hinweis auf das gleiche Verhalten der Veranstalter der „Bibelbox“ bestätigt.
Bei jener Veranstaltung seien unmittelbar Bibeln und Bibelliteratur verkauft
und für einen „Online-Shop Publikationen und Materialien zum Jahr
der Bibel“ geworben worden (siehe Schriftsatz der Klägerin v. 17.04.2007,
S. 12 ff., vgl. auch die wegen Irrelevanz abgelehnten Beweisanträge
Nr. 11 sowie 22 bis 24). Im Übrigen wird mit der - unbestrittenen
- Behauptung der Klägerin, dass bei ihrer Veranstaltung in Stuttgart
unmittelbar keine gewerbliche Betätigung stattgefunden habe, indirekt
eingeräumt, dass sie bzw. die zugehörigen Unterorganisationen
einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten. Gerade der wirtschaftliche
Geschäftsbetrieb und das nach außen wirtschaftlich werbende
Auftreten von Untergliederungen der Klägerin haben im Übrigen
in der Vergangenheit die Frage aufgeworfen, ob dieses Verhalten mit dem
Status eines rechtsfähigen eingetragenen Vereins in Einklang steht
(vgl. BVerwG, Urt. v. 06.11.1997 - 1 C 18.95 - BVerwGE 105, 313; VGH
Baden-Württemberg, Urt. vom 12.12.2003 - 1 S 1972/00 - NVwZ-RR 2004,
904; Bayer. VGH, Urt. vom 02.11.2005 - 4 B
99.2582 - NVwZ-RR 2006, 297). Ergänzend, das heißt ohne dass
es entscheidungserheblich darauf ankäme, weist der Senat darauf hin,
dass nach der allgemein bekannten eigenen Anschauung der Klägerin
auf dem Weg zu höheren Stufen des Daseins, die nach ihren Lehren anzustreben
sind, verschiedene Verfahren und Kurse durchlaufen werden müssen („Auditing“,
Kommunikationstraining, Reinigungsverfahren), die ihrerseits mit erheblichem
finanziellen Aufwand verbunden sind (vgl. z. B. Wikipedia, Stichwort „Scientology“).
Die Anwendung von Nr. 6 a) des Gebührenverzeichnisses,
die zu einer geringeren als der Klägerin auferlegten Gebühr führen
würde und von ihr deshalb für vorzugswürdig erachtet wird,
scheidet demgegenüber aus. Sie gilt für „Ausstellungen oder Vorführungen
(Autoshow)“. Jedoch ergibt die Auslegung von Nr. 6 a), dass sie auf einen
anderen Sachverhalt als den hier gegebenen zugeschnitten ist. Dies gilt
ungeachtet der von den Beteiligten erörterten, jedoch nicht entscheidungserheblichen
Frage (vgl. den abgelehnten Beweisantrag Nr. 21), ob der Satzungsgeber
mit dem Klammerzusatz „Autoshow“ die Anwendung auf Ausstellungen oder Vorführungen
von Autos begrenzt wissen oder ob er entsprechend dem Zusatz „z. B.“ in
der späteren Fassung des Gebührenverzeichnisses Autoshows nur
exemplarisch und mithin nicht abschließend benennen will, was näher
liegt und von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 25.10.2007
schließlich auch zugestanden wurde. Denn jedenfalls belegt dieses
Beispiel und zeigt namentlich die Höhe der Gebührensätze,
dass der Tatbestand auf Ausstellungen und Vorführungen zugeschnitten
ist, die aus der Natur der Sache einen vergleichsweise hohen Platzbedarf
haben. Dies trifft für die Veranstaltung der Klägerin gerade
nicht zu. Ihre Präsentation und Tätigkeit verlangen nicht aus
sich heraus eine große räumliche Ausdehnung, vielmehr hat die
Klägerin auf eigenen Wunsch eine großzügig bemessene Fläche
von insgesamt 180 m² für drei gleich große Zelte in Anspruch
genommen, ohne dass dies unabänderlich gewesen wäre. So ließe
sich die von der Klägerin in einem der Zelte durchgeführte „Praktische
Seelsorge“ in Form von „Gesprächen über individuelle menschliche
Nöte“ oder durch „Geben sogenannter Beistände (eine Art Handauflegen)
zur Harmonisierung von Geist und Körper“, die sich zwischen zwei Personen
abspielen, auch wenn dies in dem Zelt gleichzeitig zwischen mehreren Zweiergruppen
geschieht, durchaus auf erheblich geringerem Raum durchführen. Entsprechendes
gilt für die Videovorführungen und die Plakatausstellung in den
beiden anderen Zelten. Dass die Anwendung von Nr. 18 des Gebührenverzeichnisses
prohibitive Wirkung hätte, wie die Klägerin geltend macht, ist
daher zu verneinen.
Deshalb ist der weitere Einwand der Klägerin,
die Beklagte habe Nr. 18 des Gebührenverzeichnisses nur auf Veranstaltungen
angewendet, die von der räumlichen Größe her nicht vergleichbar
gewesen seien, unbeachtlich. Die Beklagte hat durch Vorlage von Sondernutzungs-
und Gebührenbescheiden als Anlagen zum Schriftsatz vom 12.03.2007,
wodurch sie das mit Beweisantrag Nr. 12 verfolgte Begehren erfüllt
hat (vgl. auch das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.03.2007),
zur Überzeugung des Senats belegt, dass sie für zahlreiche Werbeveranstaltungen
verschiedenster Art und verschiedenster Unternehmen Gebühren nach
Nr. 18 des Verzeichnisses festgesetzt hat. Sie hat nicht bestritten, dass
es sich insoweit um gewerbliche Veranstalter gehandelt hat (s. Beweisanträge
Nr. 13 bis 16), woran die Bescheide keinen Zweifel erlauben. Von Religionsgemeinschaften
seien Erlaubnisanträge nicht gestellt worden, so dass schon deswegen
keine Gebührenfestsetzung nach Nr. 18 erfolgt sei (vgl. Beweisantrag
Nr. 18). Dass die festgesetzten Beträge durchweg niedriger waren,
liegt an der jeweils kürzeren Zeitdauer sowie an der geringeren Fläche
des öffentlichen Verkehrsraums, die in Anspruch genommen wurde (so
dass dem „ins Blaue hinein“ gestellten Beweisantrag Nr. 17 nicht stattzugeben
war). Auch spielt es keine Rolle, dass bei diesen beispielhaft benannten
Sondernutzungen wohl durchweg an Ort und Stelle unmittelbar Werbung für
Waren und Dienstleistungen erfolgte. Denn wie oben ausgeführt, sind
auch solche Veranstaltungen wirtschaftlich tätiger Erlaubnisnehmer
als Werbung bzw. Promotion zu qualifizieren, die nicht zu sofortigen Vertragsabschlüssen
führen, hierzu aber motivieren sollen.
Die Beurteilung,
ihre Veranstaltung habe jedenfalls mittelbar ihren ökonomischen Interessen
gedient, versucht die Klägerin ohne Erfolg mit dem Hinweis auf ihr
eigenes Selbstverständnis als Religionsgemeinschaft zu entkräften.
Bereits an der Qualifizierung als Religionsgemeinschaft bestehen nicht
unerhebliche Zweifel. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung
vom 15.12.2005 (7 C 20.04 - DVBl. 2006, 387), auf die sich die Klägerin
beruft, lediglich der damaligen Klägerin, einer natürlichen Person,
die Mitglied der Scientology-Kirche Deutschland war, zugestanden, dass
sie sich als Anhängerin dieser Organisation und Vertreterin von deren
Anschauungen auf das Grundrecht des Art. 4 Abs. 1 GG über die Freiheit
der Religion und Weltanschauung berufen kann. Die scientologische Lehre
wird vom Bundesverwaltungsgericht unter Berufung auf die tatsächlichen
Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts dem Begriff des Glaubens und
der Weltanschauung zugeordnet. Es hat jedoch in Übereinstimmung mit
dem Berufungsgericht offen gelassen, ob die Scientology-Kirche Deutschland
und andere scientologische Organisationen als Weltanschauungs- oder Religionsgemeinschaften
anzuerkennen sind und deshalb den Schutz des Art. 4 GG genießen.
Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Beschluss vom 22.03.1995 (5 AZB
21.94 - NJW 1996, 143) festgestellt, dass die „Scientology-Kirche Hamburg
e. V.“ keine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft im Sinne der Art.
4, 140 GG, Art. 137 WRV ist. Sie betreibt nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts
vielmehr ein Gewerbe im Sinne von § 14 GewO. In seiner Entscheidung
vom 26.09.2002 (5 AZB 19/01 - NJW 2003, 161) hat das Bundesarbeitsgericht
diese Frage offen gelassen.
Auch die Urteile
des 1. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 12.12.2003 (aaO.[VGH
Baden-Württemberg, Urt. vom 12.12.2003 - 1 S 1972/00 - NVwZ-RR 2004,
904]) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 02.11.2005 (aaO.[Bayer.
VGH, Urt. vom 02.11.2005 - 4 B 99.2582 - NVwZ-RR 2006, 297]) verlangen
keine andere Einschätzung. In diesen Entscheidungen ging es um den
Entzug der Rechtsfähigkeit einer als Verein eingetragenen Scientology-Untergliederung
mit der Begründung, sie sei entgegen den Angaben in der Satzung auf
einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet (vgl. § 43
Abs. 2 BGB). Die Ausschließlichkeit der wirtschaftlichen Zielsetzung
wurde zwar im Ergebnis in beiden Entscheidungen verneint, des Weiteren
aber davon ausgegangen, dass die Vorschriften über die Entziehung
der Rechtsfähigkeit eines Vereins maßgeblich dem Gläubigerschutz
dienen und deshalb Gefahren für das einzelne Mitglied, die sich in
persönlicher oder finanzieller Hinsicht aus der Vereinszugehörigkeit
ergeben können, von ihrem Schutzzweck grundsätzlich nicht erfasst
und deshalb auch nicht geeignet sind, die Annahme eines wirtschaftlichen
Geschäftsbetriebs des Vereins zu begründen. Derartigen Gefahren
kann insbesondere mit den Mitteln des Gewerberechts begegnet werden. Die
nur intern den Vereinsmitgliedern angebotenen entgeltlichen Leistungen
stellen für sich allein keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
im Sinne des BGB-Vereinsrechts dar. Gleichwohl liegt nach Auffassung des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
im Sinne der §§ 22, 43 Abs. 2 BGB dann vor, wenn das einzelne
Mitglied dem Verein in der Rolle eines anonymen Kunden gegenübertritt.
Letzteres trifft für die hier zu beurteilende Veranstaltung der Klägerin
in Stuttgart zu. Wie in ihrem ergänzenden Schreiben vom 27.08.2002
ausdrücklich bestätigt wird, trat als Veranstalter die „Church
of Scientology international“ auf. Sie wandte sich naturgemäß
nicht an schon gewonnene Mitglieder, sondern sprach Passanten an, denen
bei Interesse später auch entgeltliche Leistungen angeboten werden
können. Wie sich die (Geschäfts-)Beziehungen dann im Einzelnen
gestalten, ob etwa der Eintritt in einen Verein verlangt wird, legt die
Klägerin nicht dar. Der Senat sieht keinen Grund, ohne solche substantiierten
Darlegungen entsprechende Nachforschungen anzustellen, so dass sich angesichts
des maßgeblichen Sach- und Streitstandes aus den beiden genannten
Entscheidungen nichts zu Gunsten der Klägerin herleiten lässt.
In diesem Zusammenhang nicht aussagekräftig
ist auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
vom 05.04.2007 (Az.: 18147/02), auf das sich die Klägerin in ihrem
Schriftsatz vom 15.10.2007 bezieht. Denn der Gerichtshof hat die Frage,
ob die Scientology-Organisation eine Religionsgemeinschaft im Sinne von
Art. 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention - EMRK - ist, nicht
allgemein beantwortet. Er hat lediglich entschieden, dass die Verweigerung
der Eintragung als religiöser Verein Art. 11 EMRK über die Vereinigungsfreiheit,
gelesen im Lichte von Art. 9 EMRK, verletzt habe. Eine darüber hinausgehende
Prüfung, ob die Scientology-Organisation als solche die Voraussetzungen
einer Religionsgemeinschaft im Sinne von Art. 9 EMRK erfüllt, hat
nicht stattgefunden. Diese Prüfung wäre aber nach deutschem Recht
erforderlich, um den Status einer Religionsgemeinschaft erlangen zu können,
denn allein die Behauptung und das Selbstverständnis einer Gemeinschaft
als Religionsgemeinschaft können für diese und ihre Mitglieder
die Berufung auf die Freiheitsgewährleistung des Art. 4 Abs. 1 und
2 GG nicht rechtfertigen. Vielmehr muss es sich auch tatsächlich,
nach geistigem Gehalt und äußerem Erscheinungsbild, um eine
Religion und Religionsgemeinschaft handeln (BVerfG, Beschl. v. 05.02.1991
- 2 BvR 263/86 - BVerfGE 83, 341 = NJW 1991, 2623).
Der Senat ist der Prüfung der Eigenschaft
der Klägerin als Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, zu deren
Nachweis in der mündlichen Verhandlung vom 07.03.2007 die Anträge
Nr. 4, 5 und 8 gestellt wurden, deshalb enthoben, weil sie, diese Eigenschaft
unterstellt, dadurch von der Einhaltung allgemeiner, wertneutraler Normen
nicht befreit, mithin in den straßenrechtlichen Ordnungsrahmen eingebunden
ist. Für den Bereich der Kunstausübung, deren Freiheit Art. 5
Abs. 3 Satz 1 GG ohne Gesetzesvorbehalt gewährleistet, ist die Beachtlichkeit
allgemeiner Ordnungsvorschriften in ständiger Rechtsprechung (vgl.
nur BVerwGE 84, 71 = DÖV 1990, 252) längst anerkannt. Entsprechendes
gilt für die Freiheit des Glaubens, des Gewissens sowie des religiösen
und weltanschaulichen Bekenntnisses, die Art. 4 Abs. 1 GG ebenfalls voraussetzungslos
garantiert (siehe BVerwG, Beschl. v. 04.07.1996 - 11 B 23.96 - NJW 1997,
406; Urt. d. erk. Senats v. 31.01.2002 - 5 S 311/00 - NVwZ-RR 2002, 740,
jeweils zum Straßenrecht; BVerwG, Beschl. v. 16.02.1995 - 1 B 205.93
- NVwZ 1995, 473 zum Gewerberecht). Danach ist das behördliche Kontrollverfahren
der Sondernutzungserlaubnis prinzipiell mit dem Grundrecht des Art. 4 Abs.
1 GG vereinbar. Denn es dient dazu, die verschiedenen grundrechtlich geschützten
Belange, die bei der Benutzung des „knappen Gutes öffentliche Straße“
miteinander in Konflikt geraten können, in Einklang zu bringen. Der
Zwang, zu diesem Zweck eine Erlaubnis zu beantragen, stellt in der Regel
nur eine geringe und damit keine unverhältnismäßige Belastung
dar. Dies gilt gerade im vorliegenden Fall, bei dem es sich nicht um spontane,
sondern langfristig geplante Veranstaltungen handelt. Dem hohen verfassungsrechtlichen
Rang der in Art. 4 Abs. 1 GG gewährleisteten und von der Klägerin
für sich in Anspruch genommenen Rechte wird dadurch die Wirkung nicht
versagt. Die Erlaubnispflicht für Sondernutzungen ist eine formale
Schranke, die nichts über die Zulässigkeit der beabsichtigten
Straßennutzung aussagt. Vielmehr ist die Erlaubnisbehörde verpflichtet,
soweit es um den Ausgleich kollidierender Grundrechtspositionen geht, nach
dem Grundsatz der praktischen Konkordanz zu verfahren. Ergibt die Prüfung
nämlich im Einzelfall, dass die Veranstaltung ebenfalls grundrechtlich
geschützte Rechte anderer nicht ernstlich beeinträchtigt, wird
in aller Regel das durch § 16 Abs. 2 Satz 1 StrG eröffnete Ermessen
auf Null reduziert sein. Diesen Grundsätzen entsprechend erteilt die
Beklagte nach Kenntnis des Senats (seit einigen Jahren) der Klägerin
Sondernutzungserlaubnisse. Geschieht dies, so unterliegt die Klägerin
konsequenterweise dem an die Erlaubniserteilung geknüpften Gebührenrecht
(§ 19 StrG). Insoweit muss sich die Klägerin wie jeder andere
Erlaubnisnehmer behandeln lassen.
Die von der Beklagten gemäß
§ 19 Abs. 2 S. 1 StrG erlassene Gebührensatzung räumt ihr
- anders als § 16 Abs. 2 Satz 1 StrG - kein Ermessen ein; die Satzung
bindet sie vielmehr in ihrer Entscheidung. Deswegen geht eine Reihe von
Einwendungen der Klägerin, die auf dem gegenteiligen Verständnis
beruhen, ins Leere. So beruft sie sich ohne Erfolg auf den (Nichtannahme-)Beschluss
der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12.04.2007
(1 BvR 78/02). Denn in jenem Fall sah die Sondernutzungsgebührensatzung
einen Rahmen vor, bei dessen Ausfüllung Grundrechte zu berücksichtigen
sind. Dies trifft hier aber gerade nicht zu. Schon aus den obigen Ausführungen
folgt, dass es der Beklagten verwehrt war, Nr. 6 a) des Gebührenverzeichnisses
zugrunde zu legen, welche die Klägerin, wenn sie keine Gebührenbefreiung
verlangen kann, allein oder jedenfalls vorrangig vor Nr. 18 als einschlägig
betrachtet und daher hilfsweise angewendet wissen will. Die Klägerin
kann auch daraus nichts für sich herleiten, dass in einzelnen Fällen
anderer Nutzer die Gebühr ermäßigt wurde, wie dies einigen
wenigen der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 25.10.2007
vorgelegten und erörterten Bescheiden zu entnehmen ist. Denn zum einen
betrifft dies Sachverhalte, die zeitlich weit nach der die Klägerin
belastenden Gebührenfestsetzung liegen, zum andern hat die Beklagte
in der mündlichen Verhandlung die Verringerung der Gebühren damit
erklärt, dass in jenen Fällen die Sondernutzung durch in der
Nähe befindliche Baustellen gestört worden sei. Von willkürlicher
Verfahrensweise kann daher nicht gesprochen werden.
Mangels Ermessensermächtigung kommt
es auch nicht darauf an, ob es seit 1997 ausdrücklich erklärtes
Ziel des Gemeinderats der Beklagten und ihrer Verwaltung ist, der Klägerin
keinerlei Möglichkeit der Werbung und Missionierung im Stadtgebiet
zu geben, und dies durch Forderung überhöhter Sondernutzungsgebühren
erreicht werden solle, ebenso wenig auf behauptete Äußerungen
eines Beigeordneten der Beklagten gegenüber der Presse, die darauf
schließen ließen, dass Veranstaltungen der Klägerin in
Stuttgart unerwünscht seien und daher soweit wie möglich verhindert
werden sollten. Dem in der mündlichen Verhandlung des Senats vom 25.10.2007
gestellten Beweisantrag Nr. 26 war daher nicht nachzugehen.
Eine Verletzung von Rechten der Klägerin
folgt schließlich auch nicht daraus, dass die Beklagte dem Organisator
der „Bibel-Box“, der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Baden-Württemberg,
für eine von der Größe her als vergleichbar bezeichnete
Veranstaltung öffentlichen Straßengrund gebührenfrei zur
Verfügung gestellt hat. Die Beklagte hat die Gebührenfreiheit
damit gerechtfertigt, dass es sich um eine einmalige bundesweite Veranstaltung
gehandelt und diese daher im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 5 SNS überwiegend
im öffentlichen Interesse gelegen habe. Selbst wenn man diese Auffassung
beanstanden wollte, ließe sich daraus zu Gunsten der Klägerin
nichts herleiten. Sie hätte keinen Anspruch darauf, dass der Fehler,
dem keine ständige Praxis zu Grunde liegt, wiederholt und deshalb
in rechtswidriger Weise zu ihren Gunsten von einer Gebührenerhebung
abgesehen würde.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
154 Abs. 2 VwGO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da
keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
Beschluss
Der Streitwert des Berufungsverfahrens
wird auf 18.568,-- EUR festgesetzt.
Der Beschluss ist unanfechtbar.