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VGH München 5 CS 84 A. 2191 Beschluss
vom 25.6.1985
Nr. 5 CS 84 A. 2191
1. Instanz: Verwaltungsgericht M 256 VII
84
BAYERISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF
\
In der Verwaltungsstreitsache
Scientology Kirche Deutschland, Hubbard
Scientology Organisation München e.V.,
gegen die Landeshauptstadt München
Antragsgegnerin,
vertreten durch den Oberbürgermeister,
beteiligt: Landesanwaltschaft Bayern als
Vertreter des öffentlichen Interesses,
wegen Entzugs der Rechtsfähigkeit,
Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VWGO;
hier: Beschwerde des Antragstellers gegen
den Beschluß des Bayer. Verwaltungsgerichts München vom 25.
Juli 1984 Nr. M 1256 VII 84,
erläßt der Bayer. Verwaltungsgerichtshof,
5. Senat,
durch den Präsidenten des Bayer.
Verwaltungsgerichtshofs Dr. Schmidt und die Richter am Bayer.
Verwaltungsgerichtshof Dr.Reichel und
Dr.Pongratz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. Juni 1985 am
25. Juni 1985 folgenden
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Beschluß
I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit
es den Antrag auf einstweilige Aussetzung der Vollziehung nach § 149
Abs. l Satz 2 VwGO betrifft. Insoweit hat der Antragsteller die Kosten
des Verfahrens zu tragen.
II. Unter Aufhebung des Beschlusses des
Bayer. Verwaltungsgerichts München vom 25. Juli 1984 wird die aufschiebende
Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 5« Juli
1983 wiederhergestellt.
III. Die Antragsgegnerin hat die Kosten
des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO in beiden Rechtszügen zu tragen.
IV. Der Wert des Streitgegenstandes wird
für den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO in beiden Rechtszügen
auf jeweils 20.000,— DM, für den Antrag nach § 149 VwGO auf 2.000,--
DM festgesetzt.
Gründe
Der Verein ''Scientology Kirche Deutschland,
Hubbard Scientology Organisation München e.V." mit dem Sitz in München
wurde 1970 unter dem Namen "Scientology Organisation München" gegründet.
Der derzeitige Name wird seit 1971 geführt. Der Verein wurde im Vereinsregister
des Amtsgerichts München - Registergericht - eingetragen.
Die Antragsgegnerin entzog durch Bescheid
vom 5. Juli 1983 dem Antragsteller die Rechtsfähigkeit nach §
43 Abs. 2 BGB, weil er sich überwiegend wirtschaftlich betätige.
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Den gegen diesen Bescheid eingelegten
Widerspruch wies die Regierung von Oberbayern durch Widerspruchsbescheid
vom 12. März 1984 zurück. Die dagegen vom Antragsteller erhobene
Klage hat das Bayer. Verwaltungsgericht München durch Urteil vom 25.
Juli 1984 abgewiesen.
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
hat der Antragsteller Berufung eingelegt, die beim Verwaltungsgerichtshof
unter der Nr. 5 B 84 A. 2190 anhängig ist.
Durch Bescheid vom 17* Februar 1984 hat
die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung des im Bescheid vom 5. Juli
1983 ausgesprochenen Entzugs der Rechtsfähigkeit angeordnet. Im Interesse
der Allgemeinheit könnten die Aktivitäten des Antragstellers,
die er unter dem Deckmantel eines Idealvereins gewerbsmäßig
entfalte, nicht mehr hingenommen werden. Die agressive und an den Tatbestand
der Nötigung heranreichende Straßenwerbung störe den Straßenverkehr
im Bereich L(B|BB|straße/FBBBlsfräße erheblich und belästige
die Anwohner sowie die Mitarbeiter und Besucher umliegender Geschäfte.
Unter Vorgabe einer ideellen Zielsetzung würden unter Ausnützung
von persönlichen Problem- und Konfliktsituationen von Mitmenschen
auf deren Kosten und zu deren Nachteil Geschäfte gemacht. Die Rückforderung
des von Kursteilnehmern häufig im voraus bezahlten Geldes sei nur
schwer realisierbar. Es lägen Anhaltspunkte dafür vor, daß
der Antragsteller bei seiner Tätigkeit gegen Straf Vorschriften (§§
l, 5 Heilpraktikergesetz, § 263 StGB, §§ 3, 4 Heilmittelwerbegesefcz)
verstoße; Ermittlungsverfahren seien eingeleitet. Weiter sei ein
Bußgeld- und ein Zwangsgeldverfahren wegen der Nichtanmeldung eines
Gewerbebetriebes anhängig. Es sei nicht zu erwarten, daß der
Antragsteller sein Verhalten ändern werde. An eine mit Schreiben vom
2. Februar 1984 erklärte Zusage, seine Werbetätigkeit auf das
erlaubte Maß zu beschränken, habe er sich nicht gehalten.
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Am 13. März 1984 hat der Antragsteller
beim Bayer. Verwaltungsgericht München Antrag auf Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gestellt. Zur Begründung
hat er im wesentlichen vorgetragen: Ein öffentliches Interesse für
den Sofortvollzug bestehe nicht. Die Kirche bestehe seit 13 Jahren in '^JMMMI
ohne daß eine Beeinträchtigung der Öffentlichkeit erkennbar
geworden sei. Die Begleitung interessierter Personen in das nahe gelegene
Dianefcik-Zenfcrum sei von der Antragsgegnerin ausdrücklich gestattet
worden. Im Verhältnis zur Zahl der angesprochenen Personen sei die
Zahl der Beschwerdefälle verschwindend gering. Es bestehe eine interne
Anweisung, niemanden zu be- • lästigen, niemandem nachzulaufen oder
Kunden der naheliegenden Geschäfte anzusprechen. Die Rechtstellung
als eingetragener Verein trete bei der Missionsfcäfcigkeit, beim Verkauf
religiöser Schriften, bei der Buchung von Kursen und bei sonstigen
Dienstleistungen der Kirche überhaupt nicht hervor. Die Kirche wende
sich nicht überwiegend an Jugendliche. Die interessierten Personen
würden über die Kurse, ihren Inhalt und ihre Preise voll aufgeklärt.
Eine Absicht der Gewinnerzielung bestehe nicht. Die Rückzahlung von
Kursgebühren sei satzungsmäßig geregelt und erfolge in
begründeten Fällen ohne Einschaltung eines Anwalts. Das Verhalten
der Werber und das Anbieten teurer Kurse könnten durch den sofortigen
Entzug der Rechtsfähigkeit nicht beseitigt werden;
hierfür stünden der Antragsgegnerin
andere rechtliche Handhaben zur Verfügung. Ein nicht rechtsfähiger
Verein könne die gleiche Tätigkeit entfalten; wegen der fehlenden
Publizität seien jedoch die Verantwortlichen weit schwerer festzustellen.
Im Rahmen der Erwägungen zur Anordnung des Sofortvollzugs müsse
berücksichtigt werden, daß eine Gemeinschaft betroffen werde,
die dem Schutzbereich des Art. 4 GG unterstehe. Der Entzug der Rechtsfähigkeit
leide an erheblichen Mängeln.
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Die Anfcragsgegnerin hat vorgetragen:
Die Tätigkeit des Antragstellers habe zum Ziel, den Menschen bei der
Bewältigung ihrer irdischen Probleme zu helfen; er stelle deshalb
keine Religionsgemeinschaft dar. Ein Religionsprivileg gebe es im Vereinsrecht
nicht. Die Sondernutzungserlaubnisse für das Verteilen von Handzetteln
nicht gewerblichen Inhalts und das Verschenken und Verkaufen von Literatur
und Informationsschritten seien zurückgenommen worden.
Das Verwaltungsgericht hat durch Beschluß
vom 25. Juli 1984 den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
der Klage abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Antragsgegnerin
habe bei der Begründung des Sofort Vollzugs zum Teil einen unzutreffenden
Ansatz gewählt. In § 43 Abs. 2 BGB gehe es um Schufcz-vorkehrungen
für Gläubiger, nicht jedoch um die Unterbindung irgendwelcher
Aktivitäten. Andererseits lasse aber gerade eine besonders intensive
und nachdrückliche Werbung, die viele Menschen anspreche und zumindest
deren Neugier zu wecken vermöge, das Anliegen des Gläubigerschutzes
besonders dringlich erscheinen. Ferner sei nicht von der Hand zu weisen,
daß der Status des eingetragenen Vereins bei dem einen oder anderen
Interessenten den Eindruck hervorrufen könnte, es handle sieh um vorteilhaftere
Angebote als bei handelsrechtlich organisierten Konkurrenten mit vergleichbaren
Angeboten. Die Sorge um die Vermögensinteressen möglicher Interessenten
sei nicht unberechtigt. Die Aufrechterhaltung des Sofortvollzugs sei jedenfalls
im Hinblick auf das klageabweisende Urteil gerechtfertigt.
Gegen den ihm am 30. August 1984 zugestellten
Beschluß hat der Antragsteller schon vor der Zustellung am 31. Juli
1984 Beschwerde eingelegt und ferner beantragt, die Vollziehung nach §
149 Abs. l Satz 2 VwGO einstweilen auszusetzen. Er hat ergänzend vorgetragen:
Die Werbetätigkeit der Straßenmissionierer könne die Anordnung
der sofortigen Vollziehung für den Entzug der Rechtsfähigkeit
nicht tragen. Der Vereinsstatus stelle kein Gütesiegel dar. Er sei
auch nicht geeignet, den Anschein eines besonders
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vorteilhaften Angebots zu erwecken. Der
Gläubigerschutz werde durch die Aberkennung der Rechtsfähigkeit
verschlechtert, weil sich die Gläubiger nunmehr einer unbestimmten
Personenmehrheit gegenübersähen. Gegen die Richtigkeit des vom
Verwaltungsge-richfc für rechtmäßig befundenen Verwaltungsakts
bestünden erhebliche Bedenken. Eine Abwägung des Interesses am
Sofortvollzug mit den entgegenstehenden Belangen sei unterlassen worden.
Insbesondere seien die Rechfcstellung als Religionsgemeinschaft und die
erhebliche Behinderung im Rechtsverkehr nicht berücksichtigt worden.
Der unter Umständen gegebene Zwang zur sofortigen Liquidation und
der Anfall des Vereins Vermögens auf natürliche Personen seien
so einschneidend, daß sie nicht von einer vorläufigen Entscheidung
abhängig gemacht werden dürften. Der Wegfall eines klar bestimmbaren
Rechtssubjekts würde dem Gläubigerschutz zuwiderlaufen. Der Rechtssicherheit
sei mehr gedient, wenn der seit 15 Jahren unbeanstandet im Vereinsregister
eingetragen gewesenen Verein nicht vor einer endgültigen Klärung
seines rechtlichen Bestandes gelöscht werde.
Der Antragsteller beantragt,
unter Aufhebung des Beschlusses des Bayer. Verwaltungsgerichts München vom 25. Juli 1984 die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin von 5. Juli 1983 wiederherzustellen.Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.Sie hat ergänzend vorgetragen: Der Antragsteller bringe labile Menschen in eine seelische Zwangslage und nütze Ihre Gutgläubigkeit aus. Der Status als eingetragener Verein stelle ein Gütesiegel dar, das bei vielen Menschen den Eindruck eines vorteilhaften Angebots erwecke. Gegen den Verein liefen derzeit mehrere staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren.
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Die Lande sanwaltschaft Bayern hält
die Beschwerde für unbegründet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im vorliegenden
Verfahren und im Berufungsverfahren mündlich verhandelt. In der mündlichen
Verhandlung vom 5. Juni 1985 hat der Antragsteller den Antrag nach §
149 VwGO zurückgenommen; die übrigen Beteiligten haben hierzu
ihr Einverständnis erklärt.
Ergänzend wird auf die Gerichtsakten,
die Akten der Antragsgegnerin und der Regierung von Oberbayern und die
Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 5. Juni 1985
Bezug genommen.
II.
1. Das Verfahren ist einzustellen, soweit es den in der mündlichen Verhandlung zurückgenommenen Antrag auf einstweilige Aussetzung der Vollziehung nach § 149 Abs. l Satz 2 VwGO betrifft (§ 90 Abs. 2, § 125 Abs. l, § 126 Abs. 2 Satz 2 VwGO).
2. Die gemäß §§ 146
f. VwGO zulässige Beschwerde erweist sich als begründet; der
Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz l VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung der Klage gegen die Entziehung der Rechtsfähigkeit hat Erfolg.
Nach dem Stand der mündlichen Verhandlung
Ist der Ausgang des Hautpsacheverfahrens offen. Der Verwaltungsgerichtshof
geht nach dem derzeitigen Verfahrens stand davon aus, daß nach dem
Selbstversfcändnis des Antragstellers auch das Auditing wesentlicher
Bestandteil der Lehre von SlIMMMHIQB ist und auf dieser Grundlage die tatbestandlichen
Voraussetzungen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes begrifflich
nicht angenommen werden können. Diese Würdigung könnte in
Frage gestellt werden, wenn Gewinne erstrebt würden, die privater
Gewinnerzielung
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für den Antragsteller oder zugunsten
von Gründern oder bevorzugten Mitgliedern von SttHMMMMMI dienen sollen;
hierzu sind Beweisbeschlüsse ergangen. Außerdem wurde der Antragsgegnerin
an-helm gegeben, eine andere als die in der mündlichen Verhandlung
vom Antragsteller geschilderte Art der Durchführung des Auditing,
die den Bezug zur Lehre der 311BRMIMIMI ^-n Frage stellen könnte,
unter Bewels zu stellen. Die Entscheidung über weitere in der mündlichen
Verhandlung gestellte Beweisanträge wurde zurückgestellt. Vor
Durchführung der Beweisaufnahme läßt sich der Ausgang des
Hauptsacheverfahrens auch bei überschlägiger Betrachtung nicht
abschätzen.
Angesichts der offenen Hauptsacheprognose
kommt es für die Frage der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
darauf an, ob ein vordringliches öffentliche Interesse es verlangt,
daß die Beteiligten schon jetzt genötigt werden, sich so zu
verhalten, als sei der Verwaltungsakt bereits unanfechtbar, oder ob ein
öffentliches Interesse nicht zurücktreten muß hinter dem
gegensätzlichen Interesse des Betroffenen (vgl. VGH n.F. 23, 64/67).
Ein überwiegendes öffentliches Interesse am Sovortvollzug besteht
nicht.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung
kann nicht darauf gestützt werden, daß durch die Werbung im
Bereich der LWUllSSä^- und rHHBstraße der Straßenverkehr
gestört und Anwohner belästigt würden, weiter nicht darauf,
daß durch das gestaffelte Leisfcungs-angebot des Antragstellers unter
vorgeblich ideeller Zielsetzung persönliche Problem- und Konfliktsituationen
ausgenutzt würden. Die Entziehung der Rechtsfähigkeit erscheint
jedoch nicht geeignet, diese Tätigkelten des Antragstellers wirksam
zu unterbinden. Die Tätigkeiten hängen nicht davon ab, ob die
Organisation, in deren Auftrag sie entfaltet werden, die Rechtsfähigkeit
besitzt oder nicht. Die Entziehung der Rechtsfähigkeit nach §
43 Abs. 2 BGB dient dazu, einer Umgehung der in §§ 21, 22 BGB
festgelegten
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Vereinskiassenabgrenzung zu begegnen (vgl.
dazu MünchKomm-Reuter § 43 RdNr. 3); es läge außerhalb
des Zwecks der Vorschrift, den Entzug der Rechtsfähigkeit zur Unterbindung
bestimmter Aktivitäten des Vereins einzusetzen. Hierfür muß
sich die Antragsgegnerin auf die Maßnahmen verweisen lassen, die
ihr für den jeweiligen speziellen Regelungsbereich zur Verfügung
stehen. Davon hat sie mit dem Widerruf der dem Antragssteller erteilten
Sondernut-zungserlaubnisse und mit der Gewerbeuntersagung auch Gebrauch
gemacht. Auch aus diesem Grunde läßt sich ein öffentliches
Interesse am sofortigen Vollzug des Bescheides über die Entziehung
der Rechtsfähigkeit nicht daraus herleiten, daß die Aktivitäten
des Antragstellers nicht mehr länger hingenommen werden könnten.
Hinzu kommt, daß der Antragsteller
nach seinem Vortrag in der mündlichen Verhandlung, dem von Seiten
der Antragsgegnerin nicht widersprochen wurde, nur noch gesamfckirchllche
Aufgaben Im Verhältnis zu den einzelnen Kirchen und Missionen in Deutschland
wahrnimmt; die vorgeworfenen wirtschaftlichen Betätigungen, Insbesondere
das Auditing und der Verkauf von Büchern wurde an andere Organisationen
übertragen. Bei seiner Entscheidung über die Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung hat das Gericht für die Interessenabwägung
- anders als bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs
in der Hauptsache - au£ die sich ihm im Zeltpunkt seiner Entscheidung
darbietende Sach- und Rechtslage abzustellen (vgl. Kopp, VwGO, 6. Aufl.,
§ 80 RdNr. 78 m.w.N.).
Im übrigen hat der Antragsteller
glaubhaft darauf hingewiesen, daß bei der Werbetätigkeit der
SJ|HBHHW|||| nicht die Eigenschaft der Kirche als eingetragener Verein,
sondern das Gedankengut und die Lehre der Sf^llIMNMHMI ^-m Vordergrund
stehen. Das deckt sich mit der Gestaltung der zahlreichen, bei den Akten
befindlichen
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Broschüren, Werbeschriften und Angebotslisfcen,
In denen der Eigenschaft als eingetragener Verein keine prägende Bedeutung
zukommt .
Auch die Anhaltspunkte, die nach Auffassung
der Antragsgegnerin für die Begehung von Ordnungswidrigkelten und
Straftaten durch Mitglieder des Antragstellers bei Wahrnehmung der satzungsmäßigen
Aufgaben bestehen, vermögen wegen der oben beschriebenen Zweckrichtung
dieser Maßnahme ein besonderes öffentliches Interesse an der
sofortigen Wirksamkeit der Entziehung der Rechtsfähigkeit nicht zu
begründen. Das gleiche gilt für das Vorhandensein eines Operationspapiers,
in dem sich nach Angaben der Anfcragsgegnerln Anleitungen für die
Ausforschungen und Bekämpfung von Gegnern finden. Ob dieses Papier
dem Antragsteller zuzurechnen ist, was von diesem bestritten wird, ist
in diesem Zusammenhang nicht entscheidend .
Zugunsten des Sofortvollzugs läßt
sich mit dem Verwaltungsgericht grundsätzlich auf Belange des Gläubigerschutzes
verweisen, denen bei dem nicht unerheblichen finanziellen Einsatz, der
für die Inanspruchnahme wesentlicher Leistungen der S^MMMfilM^I zu
erbringen ist, Gewicht zukommen kann. Der in §§ 21, 22 BGB vorgenommenen
Vereinskiassenabgrenzung liegt der Gedanke zugrunde, aus Gründen der
Sicherheit des Rechtsverkehrs, insbesondere des Gläubigerschutzes,
Vereine mit wirtschaftlicher Zielsetzung auf die dafür zur Verfügung
stehenden handelsrechtlichen Formen zu verweisen, die im Gegensatz zum
Vereinsrecht zwingenden Vorschriften zum Schutz der Gläubiger unterliegen
(vgl. BGH vom 29.9.1902, NJW 1983, 569/570). Es ist jedoch nicht dargefcan,
daß Anzeichen für eine konkrete Gefährdung von Gläubigern
bestünden. Daß Rückzahlungsbegehren nach dem - vom Antragsteller
bestrifcfcenen - Vorbringen der Anfcragsgegnerin häufig nur unter
Einschaltung der
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Gerichte geltend gemacht werden können,
ist keine Folge der mangelnden Geltung von Gläubigerschutzbestimmungen;
es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, daß die Erfüllung
derartiger Anspruche am Fehlen einer Kapitalausstattung des Antragstellers
gescheitert wäre.
Auf der anderen Seite sprechen gewichtige
Grunde dafür, es bei der grundsätzlich im Gesetz (§ 80 Abs.
l VwGO) vorgesehenen aufschiebenden Wirkung eingelegter Rechfcsbehelfe
zu belassen. Dabei ist Insbesondere zu berücksichtigen, daß
der Entziehung der Rechtsfähigkeit eine Wirkung zukommt, die den Antragsteller
in seiner Eigenschaft als juristische Person trifft. Die Rechtslage ist
der bei Statusfragen vergleichbar, bei denen die Veränderung des bestehenden
Zustandes im Wege des Sofortvollzugs vor Be-standskaffc des Bescheides
grundsätzlich unzulässig ist (vgl. BayVGH v. 12.7.82 Nr. 5 CS
8l.A.228l). Die Sicherheit des Rechtsverkehrs spricht auch hier gegen ein
Wirksamwerden der Entziehung der Rechtsfähigkeit vor Bestandskraft
des Entziehungsbescheides. Auch wenn man davon ausgeht, daß der Verlust
der Rechtsfähigkeit den Antragsteller nicht in seinem Bestand treffen
würde, well er als nicht rechtsfähiger Verein fortbestehen soll
- was angesichts des Schwelgens der Satzung zu diesem Punkt nicht zweifelsfrei
ist -, muß nach herrschender Meinung eine Liquidation stattfinden
(§§45 Abs. l, 47 BGB; vgl. dazu MünchKomm-Reuter §
42 RdNr. l). Eine derart schwerwiegende Maßname scheint aufgrund
einer vorläufig vollziehbaren behördlichen Entscheidung hier
nicht gerechtfertigt.
Nach alledem muß der Grundsatz des
Vorrangs der aufschiebenden Wirkung eingelegter Rechtsbehelfe gegenüber
dem Sofortvollzug Geltung behalten. Auf die Beschwerde des Antragstellers
hin ist deshalb die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen.
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Ob die Entziehung der* Rechtsfähigkeit
In der Sache gerechtfertigt Ist, muß der weiteren Klärung im
Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
3. Soweit das Verfahren den in der mündlichen
Verhandlung zurückgenommenen Antrag auf einstweilige Aussetzung der
Vollziehung nach § 149 Abs. l Satz 2 VwGO betrifft, hat der Antragsteller
die Kosten zu tragen (§ 155 Abs. 2 VwGO). Die Kosten für das
Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO fallen der Antragsgegnerin zur 1£
Last (§154 Abs. l VwGO). '^
Die Streitwertfesfcsetzung für das
Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO beruht auf § 20 Abs. 3 l.V.m.
§ 13 Abs. l, § 25 Abs. l Satz 3 GKG; sie bemißt sich nach
dem Interesse des Antragstellers am Aufschub der Vollziehung.
Dr. Schmidt Dr. Reichel Dr. Pongratz