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| Aus: Spiegel Nr. 39/2008
SPIEGEL-UMFRAGE Scientology-Verbot 67% aller Befragten sind der Meinung, dass Scientology verboten werden sollte. Gegen ein Verbot sind: 20% Spontan: „Weiß nicht, was Scientology ist“ 8% TNS Forschung; 1000 Befragte am 16. und 17. September; an 100 fehlende Prozent: „weiß nicht“/keine Angabe |
Die
Innenministerkonferenz hat am 7.12.2007 das Thema Scientology-Verbot behandelt.
Dazu eine Pressemitteilung
des Hamburger Senats vom 7.12.2007 unter http://www.Ingo-Heinemann.de/Hamburg-PresseE-7.12.07-zu-Scientology-Verbot.pdf
Innensenator Udo Nagel:
"Die Innenminister aller Bundesländer sind sich einig, dass es sich bei der Scientology-Organisation um eine verfassungsfeindliche und kriminelle Organisation handelt. Gemeinsam werden wir daran arbeiten, die Voraussetzungen für ein vereinsrechtliches Ermittlungsverfahren durch den Bundesinnenminister zu schaffen.“Falsch ist die Behauptung des STERN vom 7.12.07: "Bereits 1997 war ein Versuch gescheitert, Scientology über das Strafrecht zu verbieten.".
DIE
WELT 21.12.2007: "Scientology kapert Umfrage"
http://www.welt.de/politik/article1484442/Scientology_kapert_Umfrage_auf_WELT_ONLINE.html
http://www.welt.de/politik/article1484300/Original-E-Mail_mit_Aufruf_zur_Manipulation.html
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| Der Innensenator von
Hamburg fordert das Verbot der Scientology-Organisation.
Senator Nagel am 7.8.2007
vor der Landespressekonferenz, rechts aus einem Bericht darüber vom
8.8.07 in 3Sat:
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Für die zuständige Fachbehörde
sagte Ursula Caberta auf die Frage, ob sie nicht befürchte, dass ein
Verbotsverfahren gegen Scientology ausgehe wie das Verbotsverfahren gegen
die NPD: "Wir haben, denke ich, genug Material." Caberta erläuterte
den Unterschied im Verfahren:
"Die NPD ist eine Partei, bei der Scientology-Organisation hätten wir es mit einen ausländischen Verein zu tun.... Für ein Verbot wird ein Prüfverfahren vorgeschaltet. Ich bin fest davon überzeugt, dass wir den ausländischen Verein Scientology verbieten können." |
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2002:
Bayern fordert Verbotsverfahren
Bayern fordert in einem Beschluss der
Regierung vom 12.11.2002 vom Bundesinnenminister ein vereinsrechtliches
Ermittlungsverfahren, vgl.
Zum Verbot kommt das Gutachten zusammenfassend
zu folgendem Ergebnis:
| Aus: Küfner, Nedopil und Schöch,
Gesundheitliche und rechtliche Risiken bei Scientology, 2002, Seite 475
Kurzfassung: http://www.Ingo-Heinemann.de/Kuefner-Nedopil-Schoech.htm#Verbot 8.4 Vereinsrechtliche Beurteilung Die Möglichkeiten zur Verhängung eines Vereinsverbots nach Art. 9 II GG, § 3 l VereinsG sind aufgrund der empirischen Daten nur kursorisch überprüfbar. Bei der Scientology-Organisation haben sich allerdings deutliche Anhaltspunkte dafür ergeben, daß ihre Zwecke wie auch die Tätigkeit ihrer Mitglieder in mehrfacher Hinsicht den Strafgesetzen zuwiderlaufen (Art. 9 II 1. Alt. GG, § 3 l 1. Alt. VereinsG). Das betrifft in erster Linie die unerlaubte Ausübung von Heilkunde nach § 5 HeilpraktG sowie die Verwirklichung des (objektiven) Berugstatbestands durch den Verkauf und die Durchführung der angebotenen Kurse. Der Organisation zurechenbar könnten ferner Straftaten nach §§ 130 II Nr. 1a sowie evtl. 201 StGB sein. Die für ein Verbot nach Art. 9 II 2. Alt. GG i.V.m. § 3 l 2. Alt. VereinsG erforderlichen Ermittlungen, ob die tatsächlichen Aktivitäten der Organisationen auf den Willen zur praktischen Umsetzung sämtlicher theoretisch formulierter Absichten schließen lassen, sind auf der Basis der empirischen Untersuchungen nicht möglich. In den Schriften der Scientology-Organisation werden aber jedenfalls im Gegensatz zu Landmark mehrere Ziele genannt, die sich auf eine Mißachtung bzw. Änderung der Grundzüge der gegenwärtigen Verfassungsordnung richten. So wäre die erstrebte Schaffung einer Gesellschaft, die nur aus Clears besteht bzw. in der Aberrierte keine subjektiven Rechte genießen sollen, mit der Menschenwürdegarantie und dem Gleichheitssatz unvereinbar. Entschieden abgelehnt werden durch die Organisation Demokratie und Sozialstaatsprinzip. Nicht endgültig bewerten lassen sich die Äußerungen gegen unterdrückerische Personen, da sie sich fast immer nur auf deren Behandlung innerhalb der Organisation, nur selten auf ihre Position im staatlichen Recht beziehen. Eine Aufhebung der gesamten Verfassungsordnung einschließlich sämtlicher Grundrechte würde es allerdings bedeuten, wenn man den Zielen der Organisation entsprechend das Bft/Tc-System als staatliche „Rechts"-0rdnung einführen würde. Nicht mit der gegenwärtigen Rechtsordnung vereinbar sind ferner die für jeden Scientologen bestehenden Loyalitätspflichten gegenüber der Organisation, da sie keine Rücksicht auf staatsbürgerliche Pflichten nehmen. Für ein Verbot nach Art. 9 II 3. Alt. GG i.V.m. § 3 l 3. Alt. VereinsG haben die Ergebnisse der empirischen Untersuchung keine Anhaltspunkte ergeben. |
| Innenministerkonferenz
19.5.1995 Beschluss zur Scientology-Organisation
http://www.Ingo-Heinemann.de/Innenministerkonferenz-19.5.95-Scientology.pdf Beschlussniederschrift für die Sitzung der Ständigen Konferenz der Innenminister und -Senatoren der Länder am 19. Mai 1995 in Berlin TOP 46: Scientology-Organisation Az.: SIK 34/13 1. Die Innenminister und -Senatoren der Länder tragen dafür Sorge, dass für ihren Bereich der von den Regierungschefs unter Nr. 2 ihres Beschlusses vom 7. Dezember 1994 angesprochene Erfahrungs- und Informationsaustausch im Rahmen des gesetzlich Zulässigen durchgeführt wird. Sie halten es für erforderlich, die
im Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit der Scientology-organisation
gewonnenen Erkenntnisse bei den Landeskriminalämtern und beim Bundeskiminalamt
zusammenzuführen, auszuwerten und im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten
den zuständigen Behörden zu übermitteln.
2. Zu den in Nr. 4 des Beschlusses der Regierungschefs der Länder von 7. Dezember 1994 angesprochenen Fragen vereinsrechtlicher Sanktionsmöglichkeiten nehmen die Innenminister und -Senatoren den Bericht des AK I zur Kenntnis. Sie verweisen jedoch darauf, dass eine Ablehnung der Eintragung in das Vereinsregister sowie der Entzug der Rechtsfähigkeit von Vereinen der Scientology-Organisation wegen wirtschaftlicher Betätigung möglich und gerichtlich bestätigt ist. Die Innenminister und -Senatoren der Länder werden deshalb unter Berücksichtigung der bislang vorliegenden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts bei Vorliegen der Voraussetzungen dafür sorgen, daß den Vereinen der Scientology-Organisation alsbald die Rechtsfähigkeit entzogen wird. |
Artikel 9 Abs. 2 Grundgesetz:
"Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmässige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten".Ein Verbot kann nur das letzte Mittel sein, wenn andere Mittel nicht gewirkt haben.
Der
Wissenschaftler: Scientology muss verboten werden
Das "vereinsrechtliche Ermittlungsverfahren".
Bevor ein Verein verboten wird, müssen
meist Ermittlungen angestellt werden.
Das ist das sogenannte "vereinsrechtliche
Ermittlungsverfahren".
Zuständig ist bei einem bundesweit
tätigen Verein das Bundesinnenministerium.
Seit Jahren wird ein Verbot der Scientology-Organisation
immer mal wieder diskutiert.
Auch in den Regierungen von Bund und Ländern.
Meist jedoch in der Sprache der Juristen.
So hat zum Beispiel die Konferenz
der Ministerpräsidenten der Länder am 7. März 1996 die
"Weiterverfolgung des Zieles, die Einleitung eines vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahrens durch den BMI zu erreichen"beschlossen (Text des Protokolls: AGPF-Info 2/96).
Klartext: Der Bundesminister des Innern soll das Ermittlungsverfahren zur Prüfung des Verbotes des Vereines einleiten.
1997 hat das Innenministerium
offenbar die Sache geprüft:
| Der Spiegel 7.7.97
Scientology Beweise fehlen Bundesinnenminister Manfred Kanther (CDU) sieht keine rechtlichen Möglichkeiten für ein Verbot der umstrittenen Scientology-Organisation. Auf Drängen des bayerischen Innenministers Günther Beckstein (CSU) prüften die Bonner Beamten, ob gegen die Psycho-Sekte, die laut Beschluß der Innenministerkonferenz vom Juni wegen vermuteter staatsfeindlicher Umtriebe vom Verfassungsschutz beobachtet werden soll, ein allgemeines Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz verhängt werden könne. Solche Verbote sind bereits gegen die neonazistische Wiking-Jugend oder die Arbeiterpartei Kurdistans PKK ausgesprochen worden. Das Prüfungsergebnis fiel vernichtend aus: die Bonner teilten den Münchner Kollegen mit, ein Verbotsverfahren dürfte "kaum Erfolg" haben. Das gesammelte Material reiche nicht einmal, "um eine gerichtliche Durchsuchungsanordnung oder einen Beschlagnahmebeschluß" zu erwirken. Für ein Verbot müsse zudem der Nachweis erbracht werden, daß die Sekte Tätigkeiten verfolge, die den Strafgesetzen zuwiderlaufen. Den Strafverfolgungsbehörden sei es aber nicht gelungen, "insoweit tragfähiges Beweismaterial zu beschaffen". |
Möglicherweise wurde nur eine beschränkte
Prüfung vorgenommen.
Grund könnte sein:
Zuständig ist das Innenministerium
nur nach dem Vereinsgesetz (vgl. Vereinsrecht).
Dieses war bis 2002 nicht anwendbar auf
das Verbot von Religionsgemeinschaften.
Dieses Thema ist jetzt erledigt.
"Die Organisation ist das eine, das einzelne Mitglied, das in den öffentlichen Dienst will, das andere. Es ist schon eine Frage politischer Aufrichtigkeit, ob der Staat gegen einzelne Mitglieder so hart vorgehen darf, wenn er mit den Mitteln, die ihm gegen die Organisation zur Verfügung stehen - etwa das Vereinsverbot -, nicht zuschlägt".(DER SPIEGEL 45/96: "Wir sind ja nicht in China". Ulrich Battis, Professor für Staats- und Verwaltungsrecht an der Berliner Humboldt-Universität, über die Verbannung von Scientologen aus dem Öffentlichen Dienst).
Nachfolgend Texte, mit
denen ich seit 1991 auf die Möglichkeit eines
Verbotes hingewiesen habe:
Die
strafrechtlichen Verbotsgründe
1994 habe ich auch die verfassungsrechtlichen
Verbotsgründe einbezogen:
Frankreich erwägt Verbot für Scientology - Akten verschwunden
DER STANDARD/ (auch Frankfurter Rundschau)
Freitag, 10. September 1999, Seite 6 Ausland
Paris - Als Reaktion
auf das Verschwinden von mehreren Gerichtsakten erwägt die französische
Justizministerin Elisabeth Guigou ein Verbot von Scientology. "Es ist klar,
dass Sekten und besonders Scientology extrem mächtig sind und sich
auf finanzielle und wirtschaftliche Netze stützten, die ihnen beachtliche
Handlungsmöglichkeiten geben", sagte Guigou am Donnerstag dem französischen
Rundfunksender RTL. Sekten nutzten die Schwäche der Menschen aus.
Ihnen müsse die Möglichkeit genommen werden, Schaden anzurichten.
Guigou erklärte
weiter, sie erwarte Vorschläge von der Sektenkommission der Regierung.
Laut französischen Radioberichten vom Donnerstag kamen bei Gerichten
in Caen und Verdun weitere Akten für Prozesse gegen Scientology-Mitglieder
abhanden.
Zuvor war bekannt geworden,
dass Prozess-Akten von zwei Verfahren gegen Scientology-Mitglieder in Paris
und Marseille verschwunden sind. Französische Parlamentsabgeordnete
verlangten inzwischen eine vollständige Aufklärung über
diesen Vorfall. Es sei kaum an einen Zufall zu glauben, erklärten
sozialistische und kommunistische Abgeordnete.
Guigou kündigte eine umfassende Untersuchung
an. (APA)