Verwaltungsgericht Hamburg 16 VG 2913/97
Urteil vom 7.4.2000
Klage gegen Schutzerklärung abgelehnt
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Die erste Klägerin klagte dagegen, daß die Stadt Hamburg
angeblich eine Erklärung "im geschäftlichen Verkehr" empfehle
bzw. in Umlauf bringe bzw. dafür werbe.
Dem schloß sich durch Klageerweiterung die Scientology Kirche
Deutschland e.V. an.
Das Gericht hat die Klagen insgesamt abgewiesen.
Der nachträgliche Eintritt der Scientology Kirche Deutschland
e.V. in den Prozess sei unzulässig. Es gehe bei der Klage nicht um
Religionsfreiheit, sondern um die Gewerbefreiheit der ersten Klägerin.
Die Scientology Kirche Deutschland e.V. bestreite aber, ein Gewerbe zu
betreiben.
Abschrift
Verwaltungsgericht Hamburg 16 VG 2913/97
Urteil vom 7.4.2000
Nicht rechtskräftig
In der Verwaltungsrechtssache
1. [Name]
2. Scientology Kirche Deutschland e.V. Beichstraße 12, 80802
München,
3. [Name]
Kläger
Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte [Name]
gegen
Freie und Hansestadt Hamburg,
Behörde für Inneres,
Amt für Innere Verwaltung und Planung
-Arbeitsgruppe Scientology - Eiffestraße 664 b, 20537 Hamburg,
Az: AGS/J-l0.l/3,
Beklagte,
hat das Verwaltungsgericht Hamburg, Kammer 16, aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 07.04.2000
durch
[Namen der Richter]
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte
vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich
die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Hamburg, Nageisweg 37, 20097 Hamburg, zu stellen. Er mui~ das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
Die Berufung ist nur zuzulassen,
- wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
- wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche
Schwierigkeiten aufweist,
- wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
- wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts,
des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe
des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung
beruht oder
- wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel
geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Der Antrag kann wirksam nur durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt
oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule, für juristische
Personen des öffentlichen Rechts und Behörden auch durch Bedienstete
mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren
Dienst gestellt werden. Daneben sind in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge
und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit
Auf die Möglichkeit der Sprungrevision nach § 134 VwGO wird hingewiesen.
Tatbestand
Die Kläger begehren mit vorliegender Klage, die Beklagte zu einer Unterlassung des Inhalts zu verurteilen, die Verwendung einer schriftlich formulierten Erklärung zu empfehlen, die Erklärung zur Verwendung in den geschäftlichen Verkehr zu bringen und im geschäftlichen Verkehr für die Verwendung jener Erklärung zu werben.
Die Klägerin zu 1.), Mitglied der "Scientology-Kirche Bayern e.V.",
betreibt in [Ort] ein Wickelstudio, wobei ihren Kunden durch Anlegen eines
sogenannten Ganzkörperwickels bei Figur- und Gewichtsproblemen geholfen
werden soll. Darüber hinaus verabreichte sie ihren Kunden ein Vitaminpräparat
als Nahrungsergänzung, das von der Firma [Erklärungs-Verwender]
vertrieben wird. Im Rahmen dieser Geschäftsbeziehung erhielt die Klägerin
zu 1.) von der Firma [Erklärungs-Verwender] ein Anschreiben, mit dem
sie aufgefordert wurde, bis zum 1. März 1997 folgende Erklärung
zu unterzeichnen und zurückzusenden:
"Erklärung
Ich die/der Unterzeichnete
erkläre,
1) daß ich bzw. mein Unternehmen nicht nach der Technologie von
L.Ron Hubbard arbeite,
2) daß weder ich noch meine Mitarbeiter nach der Technologie
von
L.Ron Hubbard geschult werden bzw. keine Kurse und/oder Seminare nach
der Technologie von L.Ron Hubbard besuchen und
3) daß ich die Technologie von L.Ron Hubbard zur Führung
meines Unternehmens (zur Durchführung meiner Seminare) ablehne."
Die Klägerin zu 1.) sah sich außerstande, diese Erklärung zu unterzeichnen.
Mit ihrer am 28.April 1997 bei Gericht eingegangen Klage wendet sich
die Klägerin zu 1.) gegen die ihrer Ansicht nach rechtswidrige Verbreitung
dieser Erklärung durch die Beklagte. Diese habe die Erklärung
durch ihre Arbeitsgruppe Scientology hervorgebracht, nutze diese allerdings
nicht nur anläßlich der Einstellung in den eigenen öffentlichen
Dienst, sondern empfehle auch öffentlichen Kammern sowie privaten
Verbänden und Gewerbetreibenden, daß sich diese von Kunden und
Angestellten entsprechende Erklärungen unterzeichnen ließen.
Auf entsprechende Anfragen versende sie auch die Erklärungen und treibe
bei Handelskammern und Wirtschaftsverbänden gleichsam eine Werbekampagne
für diese Erklärung. Unzutreffend in diesem Zusammenhang sei
auch die Behauptung der Beklagten, die Schutzerklärungen würden
nur an Unternehmen versandt, welche zum einen umfassend über die Scientology-Organisation
aufgeklärt seien und zum anderen bereits die feste Absicht hätten,
sich großflächig von deren Mitgliedern zu distanzieren. Aus
diesem Grunde sei auch die Grundrechtsbeeinträchtigung der Klägerin
zu 1.) durch die Firma [Erklärungs-Verwender] der Beklagten zuzurechnen.
Dem Geschäftsführer der Firma sei die streitgegenständliche
Schutzerklärung in den Räumlichkeiten der Beklagten von der Leiterin
der Arbeitsgruppe Scientology übergeben worden. Die Handlungsweise
der Beklagten stelle daher einen rechtswidrigen hoheitlichen Eingriff in
die Grundrechte der Klägerin zu 1.) dar. Verletzt seien deren Grundrechte
aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 GG. Für die Klägerin
zu 1.) sei es in diesem Zusammenhang unerheblich, ob die Scientology-Organisation
die Anforderungen erfülle, die Art. 4 GG an eine Religionsgemeinschaft
stelle. Denn unabhängig davon nehme die Klägerin zu 1.) die in
dieser Organisation verbreiteten Lehren als ihr persönliches Bekenntnis
an. Darüber hinaus erfülle das Verhalten der Beklagten auch den
Tatbestand der Sittenwidrigkeit, wie er in § 826 BGB und § 1
des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb enthalten sei, weil es den
freien Wettbewerb beeinflusse und im übrigen auch einen Verstoß
gegen das Diskriminierungsverbot des § 26 Abs. 2 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen darstelle. Das Verhalten der Beklagten verstoße
auch gegen das Diskriminierungsverbot aus Art. 9 und 4 der Menschenrechtskonvention
und insoweit auch gegen unmittelbar geltendes einfachstaatliches Bundesrecht.
Soweit das Verhalten der Beklagten auf einen systematischen Ausschluß
der Scientology-Anhänger aus dem Wirtschaftsleben gerichtet sei, liege
ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG vor in Form einer objektiven
Berufszulassungsbeschränkung vor, der nur dann zulässig wäre,
wenn die entsprechenden Maßnahmen zur Abwehr nachweisbarer oder
Mit Schriftsatz vom 16.Dezember 1997 wurde vorliegende Klage erweitert. Der Klage schloß sich nunmehr die Scientology Kirche Deutschland e.V. als Kläger zu 2.) an. Dieses wird wie folgt begründet:
Die Klagerweiterung sei aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit
zulässig, weil nunmehr die Möglichkeit bestehe, daß die
zwischen den Parteien bestehende Auseinandersetzung endgültig beendet
und damit weitere Prozesse vermieden würden. Der Streitgegenstand
würde durch die Klage der Klägerin zu 2.) nicht verändert.
Diese sei klagebefugt, auch ein Verein könne die jeweiligen Rechte
seiner Mitglieder klageweise durchsetzen. Im übrigen sei der Kläger
zu 2.) durch die Verhaltensweise der Beklagten auch in seinen eigenen Rechten
betroffen. Bei der Scientology-Klrche handele es sich um eine von der gemeinsamen
Uberzeugung der Mitglieder getragene Religionsgemeinschaft i.S. des Art
4 GG. Soweit man der Ansicht sei, daß Art. 4 Abs. 1 GG nicht greife,
so ergebe sich der Schutz des Klägers zu 2. ) jedenfalls aus Art.
2 Abs. 1 GG. Eine Gemeinschaft müsse sich gegen zielgerichtete und
systematische Angriffe zur Wehr setzen können, insbesondere wenn diese
existenzbedrohend seien: Ziel der Beklagten sei es nämlich, den Scientologen
erst einmal in Hamburg und sodann in ganz Deutschland das Handwerk zu legen.
Hierbei bediene sie sich rechtsstaatlich unwürdiger Mittel der Agitation,
der Indoktrination und der Diskriminierung. Die Beklagte
Sähe man den Kläger zu 2.) nicht als Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft an, so ergäbe sich dessen Rechtsbetroffenheit auch aus Art. 9 Abs. 1 GG. Denn das Verhalten der Beklagten gefährde den Mitgliederbestand des Klägers zu 2.) und beeinträchtige dessen Möglichkeiten der Mitgliederwerbung.
Selbst wenn man schließlich den Kläger zu 2.) als reines Wirtschaftsunternehmen ansähe, so ergäben sich flur ihn - ebenso wie für die Klägerin zu 1.) - ein Verstoß gegen den durch Art. 3 Abs. 1 GG geschützten Grundsatz der Wettbewerbsneutralität. Der Kläger zu 2.) sei in erster Linie durch das von der Beklagten erzeugte Klima der jedenfalls wirtschaftlichen Ausgrenzung betroffen. Zwar würde selbstverständlich normalerweise kein Privater dem Kläger zu 2.) eine Schutzerklärung vorlegen. Doch sei es eine Selbstverständlichkeit, daß Unternehmer, die von Vertragspartnern Schutzerklärungen forderten, freiwillig niemals rechtsgeschäftliche Verbindungen zum Kläger zu 2.) eingingen. Daß gegenüber dem Kläger zu 2.) die Eingehung oder Fortführung von Vertragsbeziehungen grundsätzlich abgelehnt würden, sei auch tatsächlich kein Ausnahmefall. Die Anpreisung sogenannter Schutzerklärungen durch die Beklagte sei daher letztendlich nichts anderes als eine Warnung vor der Scientology Kirche, wobei man ihr die Zielsetzung unterstelle, sie beabsichtige, weitflächig die gesamte Wirtschaft zu unterwandern.
Abschließend sei in diesem Zusammenhang noch darauf hinzuweisen, daß auch die Vorschrift des Art. 9 MRK zu emer Drittbetroffenheit des Klägers zu 2.) führe. Der durch das Konventionsrecht der Glaubensfreiheit gewährte Schutz sehe es als zulässig an, daß einzelne Mitglieder einer Kirche deren Rechte gehen machen könnten. Der Kläger zu 2.) legte in diesem Zusammenhang auch seine Vereinssatzung vom 2.Mai 1983 vor, in deren § 2 "Vereinszweck" es u.a. heißt:
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigste Zwecke" der Abgabenordnung.2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mit Schriftsatz vom 9.Februar 1999 wurde die Klage nochmals erweitert. Die Klägerin zu 3.) schließt sich dem Klagantrag der Kläger zu 1.) und 2.) an und begründet dieses wie folgt:
Bei ihr liege der gleiche Sachverhalt vor wie bei der Klägerin zu 1). Sie sei mit dem streitgegenständlichen Produkt der Firma [Erklärungs-Verwender] erstmalig im Rahmen einer Informationsveranstaltung zu einem nicht mehr bestimmbaren Zeitpunkt (etwa Ende September, Anfang Oktober 1996) in Berührung gekommen. Sie habe sich von den Produkten der Firma sehr angesprochen gefühlt. Nach einem Gespräch mit einem deren Vertreter sei es ihr am 28.Oktober 1996 gelungen, als freie Mitarbeiterin (Beraterin) eingestellt zu werden. Um einen optimalen Vertrieb der angebotenen Produkte zu gewährleisten, sollten sämtliche Mitarbeiter der Firma [Erklärungs-Verwender] an einem Seminar teilnehmen. Das entsprechende Anmeldeformular nebst Schutzerklärung sei der Klägerin zu 3.) im Februar 1997 zugesandt worden mit der Bitte, es bis zum 14.März 1997 zurückzusenden. Die Klägerin zu 3.) sei Mitglied der Scientology Kirche Hamburg e.V. und habe die Erklärung daher nicht unterzeichnen können. Dieses habe sie dem Geschäftsführer der Firma [Erklärungs-Verwender] mitgeteilt, worauf sie an dem Seminar nicht habe teilnehmen können. Ihre Geschäftsbeziehungen zu der Firma seien dadurch beendet worden. Ihr sei es damit genommen worden, sich selbst zu verwirklichen.
Mit Schriftsatz vom 23.März 1999 schließlich erweitern die
Kläger ihre Klage hilfsweise dahingehend, daß die Beklagte die
beanstandeten Verhaltensweisen jedenfalls außerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches
zu unterlassen habe.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte hat es bei Meidung eines Zwangsgeldes bis zu DM 2000,--
für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen,
a) gegenüber Dritten die Empfehlung auzusprechen, im geschäftlichen Verkehr nachfolgende Erklärung zu verwenden,
b) und/oder nachfolgende Erklärung zur Verwendung im geschäftlichen
Verkehr in Umlauf zu bringen,
c) und/oder in sonstiger Weise für die Verwendung nachfolgender Erklärung im geschäftlichen Verkehr zu werben
wobei das Unterlassungsgebot auch die sinngemäße Wiedergabe der Erklärung beinhaltet."Erklärung
Ich die/der Unterzeichnete
erkläre,
1) daß ich bzw. mein Unternehmen nicht nach der Technologie von L.Ron Hubbard arbeite,
2) daß weder ich noch meine Mitarbeiter nach der Technologie von L.Ron Hubbard geschult werden bzw. keine Kurse und/oder Seminare nach der Technologie von L.Ron Hubbard besuchen und
3) daß ich die Technologie von L.Ron Hubbard zur Führung meines Unternehmens (zur Durchführung meiner Seminare) ablehne."
hilfsweise,
der Beklagten aufzugeben,
die im Hauptantrag beschriebene Vorgehensweise zumindest in ihrem Zustän-
digkeitsbereich zu unterlassen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Dieses begründet sie wie folgt: Die Klage des Klägers
zu 2.) sei unzulässig. Bereits die für eine Klagerweiterung,
der die Beklagte im übrigen widerspreche, erforderliche Sachdienlichkeit
liege wegen der Unzulässigkeit der Klage des Klägers zu 2.) nicht
vor. Ihm mangele es nämlich an der für sein Klagbegehren erforderlichen
Aktivlegitimation. Es sei nicht ersichtlich, daß der Kläger
zu 2.) mit der streitgegenständlichen Erklärung in Berührung
gekommen sei, zumal der Ausdruck "Scientology" in der gesamten Erklärung
nicht vorkomme. In Betracht komme daher lediglich ein Verstoß gegen
die durch Art. 9 Abs. 1 GG geschützte Vereinigungsfreiheit. Die sei
jedoch bereits deswegen nicht verletzt, weil Nachforschungen ergeben hätten,
daß der Kläger zu 2.) nur 12 ordentliche Mitglieder habe. Es
sei daher auszuschließen, daß gerade diese 12 Personen selbst,
die streitgegenständliche Erklärung vorgelegt bekämen. Soweit
allerdings der Kläger zu 2.) meine, für sämtliche Scientology-Anhänger
sprechen zu müssen, liege eine unzulässige Popularklage vor.
Im übrigen habe der Kläger zu 2.) auch keine Klagebefugnis. Er habe nämlich bislang nicht dargelegt, daß auch ihm die streitgegenständliche Erklärung vorgelegt worden sei. Deren Vorlage an Dritte berühre ihn nicht.
Auch die Klagänderung hinsichtlich der Klägerin zu 3.) sei nicht sachdienlich. Insoweit sei nicht zu erkennen, woraus sie eine entsprechende Befürchtung für die Zukunft ableiten wolle.
Die Klage sei hinsichtlich der Klägerin zu 1.) unbegründet. Eine geschützte Rechtsposition sei bei ihr nicht verletzt, insbesondere auch nicht Art. 4 Abs. 1 GG. Denn die sog. Technologiererklärung hindere die Klägerin zu 1.) nicht daran, ihren religiösen bzw. weltanschaulichen Glauben auszuüben. Eine Verknüpfung zwischen den behaupteten religiösen bzw. weltanschaulichen Betätigungen der Scientology-Anhänger und einer wirtschaftlichen Betätigung sei weder vorgetragen noch aus dem Glaubensbekenntnis der Scientology-Kirchen erkennbar.
Auch in das Grundrecht der Klägerin aus Art. 12 Abs. 1 GG sei nicht eingegriffen worden. Ihr bleibe es weiterhin unbenommen, ein Wickelstudio zu betreiben und Vitaminpräparate zu erwerben und anzubieten. Die Möglichkeit, letztere von einem bestimmten Geschäftspartner zu erwerben, berühre allenfalls ihre Umsatzerwartungen. Auch das Grundrecht der Klägerin zu 1.) an ihrem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Art. 14 Abs. 1 GG) sei nicht verletzt. Offen sei hier bereits, ob überhaupt ein Mitarbeiterverhältnis zwischen der Klägerin zu 1.) und der Firma [Erklärungs-Verwender] bestanden habe, welches durch die streitgegenständliche Erklärung erloschen sei. Im übrigen liege - wie das Oberverwaltungsgericht Hamburg in seinem Beschluß vom 7. November 1997 (OVG Bs III 53/97) ausgeführt habe - kein betriebsbezogener Eingriff vor, weil zwischen den streitgegenständlichen Außerungen und den betrieblichen Einbußen der Klägerin zu 1.) kein Kausalzusammenhang bestehe. Das Oberverwaltungsgericht habe in diesem Zusammenhang auch festgestellt, daß die Firma [Erklärungs-Verwender] bereits zum Abbruch der Geschäftsbeziehungen zu Anhängern der Scientology-Organisation entschlossen gewesen sei, bevor sie sich an die Beklagte gewandt habe. Schließlich stelle die Versendung der sog. Technologiererklärung durch die Beklagte auf Nachfrage an Dritte keine Verhaltensweise dar, die in Gestaltungsabsicht auf den grundrechtlich geschützen Bereich des Art. 14 Abs. 1 GG einwirke. Anders als bei amtlichen Warnungen liege ein finaler Eingriff wegen der gezielten Nachfragen nicht vor.
Die Klägerin zu 1.) sei auch nicht in ihrem Persönlichkeitsrecht aus Art. 1 Abs. 2, 2 Abs. 1 GG betroffen. Insbesondere habe die Beklagte die Klägerin zu 1.) weder namentlich genannt noch sie gezwungen, sich als Scientologin erkennen zu geben.
Selbst bei Annahme eines Grundrechtseingriffs sei dieser nicht rechtswidrig. Die Verbreitung der sog. Technologiererklärung finde als Teil der Öffentlichkeitsarbeit der Beklagten statt, die diese im Rahmen der ihr zustehenden Aufgabe leiste, über destruktive Kulte, Psychogruppen und sogenannte neue religiöse und weltanschauliche Bewegungen zu informieren. Derartige Gruppierungen beinhalteten auch die Gefahr der schleichenden Unterwanderung der Wirtschaft. Die selbständige Verwendung der sog. Technologiererkläning durch am Wirtschaftsleben teilnehmende natürliche und juristische Personen könne der Beklagten nicht zugerechnet werden, so auch nicht der konkrete Einsatz der sog. Technologiererklärung durch die Firma [Erklärungs-Verwender].
Letztendlich fehle es bei der Klägerin zu 1.) auch an der Annahme einer Wiederholungsgefahr. Wie das Oberverwaltungsgericht Hamburg ebenfalls in seinem Beschluß vom 7. November 1997 (OVG Bs III 53/97) ausgeführt habe, reiche die entfernt liegende, theoretische Möglichkeit, weitere Außerungen der Beklagten könnten für den Geschäftsverkehr der Klägerin zu 1.) von Bedeutung sein, für die Annahme einer Wiederholungsgefahr nicht aus. Auch insoweit wäre im übrigen eine Kausalität zwischen dem Handeln der Beklagten und dem Weiterverbreiten der sog. Technologiererklärung nicht gegeben, weil auch weitere Institutionen und Bundesländer mittlerweile entsprechendes Informationsmaterial verteilten.
Ergänzend wird Bezug genommen auf die Sachakten der Beklagten,
die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind
sowie auf die Verfahrensakte des Eilverfahrens (16 VG 1778/97).
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist im Hauptantrag hinsichtlich der Klägerinnen zu 1.)
und 3.) zulässig, aber unbegründet (1.), hinsichtlich des Klägers
zu 2.) ist die Klage unzulässig (2.). Entsprechendes gilt für
den Hilfsantrag der Kläger (3.).
Vorliegend ist der Streitstoff bezüglich der Klägerinnen zu 1.) und 3.) nahezu identisch. Beide Klägerinnen betreiben oder betrieben ein Gewerbe, die Klägerin zu. 1.) ein Wickelstudio, durch das sich geschäftliche Kontakte zur Firma [Erklärungs-Verwender] eröffneten, die Klägerin zu 3.) beabsichtigte, selbständig als freie Mitarbeiterin Produkte eben dieser Firma zu vertreiben. Beide Klägerinnen wenden sich mit vorliegender Klage gegen eine Vorgehensweise der Beklagten, die nach ihrem Vortrag dazu geführt hat, daß sie ihre Geschäftsbeziehungen zur Firma [Erklärungs-Verwender] nicht haben fortführen können. Beide fühlen sich insoweit u.a. in ihrem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG - Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs - beeinträchtigt. Es liegt mithin nicht nur eine formelle Antragsidentität, sondern auch ein inhaltlich übereinstimmender Streitgegenstand vor, so daß das gemeinsame Verhandeln und Entscheiden über ihre Anträge prozessökonomisch sinnvoll und mithin sachdienlich i.S. des § 91 Abs.1 2.Alt. VwGO ist.
b) Die so als allgemeine Leistungsklage (§ 43 Abs. 2 VwGO) in der Form der Unterlassungsklage zulässige Klage ist jedoch nicht begründet.
Die Klägerinnen zu 1.) und 3.) können ihr Begehren nicht erfolgreich auf § 1004 BGB in entsprechender Anwendung stützen. Zwar eröffnet der hoheitliche Eingriff in den Schutzbereich eines Grundrechtes durch einen Träger der öffentlichen Verwaltung, der nicht geduldet zu werden braucht, nach dem Rechtsgedanken des § 1004 BGB u.a. einen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch gleichsam als Sanktion gegen rechtswidriges Handeln des Staates (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 24.9.1994, NVwZ 1995 5. 498 f. ). Hier fehlt es jedoch bereits an einer Betriebsbezogenheit der Handlung der Beklagten i.S. einer adäquaten Verursachung ( s. folgend aa) und bb)) sowie am Vorhandensein einer Wiederholungsgefahr (s. folgend cc)).
aa) Die Klägerinnen zu 1.) und 3.) stützen ihre Klage vorrangig darauf, daß die Beklagte durch die Handlung, deren Unterlassen begehrt wird, in ihr Recht auf Einrichtung oder Ausübung eines Gewerbebetriebes, geschützt durch Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. v. Münch. Grundrechtskommentar, 3.Aufl. 1984, Art. 14 RdNr. 18 m.w.N.), eingegriffen habe. Hierbei unterstellt die Kammer zugunsten der beiden Klägerinnen zu 1.) und 3.), daß deren geschäftliche Beziehungen zur Firma [Erklärungs-Verwender] deswegen abbrachen bzw. nicht zustande kamen, weil jene die Unterschrift unter die ihnen vorgelegten streitgegenständlichen Erklärungen verweigerten. Insoweit war daher die von den Klägern in der mündlichen Verhandlung beantragte Beweiserhebung (Beweisanträge zu 9.a), b) und 10. a) bis c) nicht erforderlich. Die genannten Beweisanträge konnten nach pflichtgemäßen Ermessen der Kammer abgelehnt werden.
Ein Eingriff in den ausgeübten und eingerichteten Gewerbebetrieb fällt jedoch nur dann in den Schutzbereich des genannten Grundrechts, wenn es sich um einen betriebsbezogenen Eingriff handelt. Dies liegt dann vor, wenn der Eingriff unmittelbar den Bereich des Gewerbetriebes beeinträchtigt (BGH, Urt. v. 15.11.1982. BGHZ Bd. 86 S. 152, 156). Hieran fehlt es bei den Klägerinnen zu 1.) und 3.).
Dieses gilt auch dann, wenn man zu deren Gunsten davon ausgeht, daß die Beklagte die streitgegenständliche Erklärung seit ca. 1995 ununterbrochen bei den Industrie- und Handelskammern, Wirtschaftsverbänden und sonstigen Gruppierungen anbietet (Beweisantrag zu 3.) und bundesweit verbreitet (Beweisantrag zu 6.), hierbei die Auffassung vertritt, die Erklärung sei rechtlich nicht angreifbar (Beweisantrag zu 4.) und mithin auch der Geschäftsführer der Firma [Erklärungs-Verwender] ca. 1996 bei einer Veranstaltung der IHK Lüneburg von der Erklärung Kenntnis erhielt (Beweisantrag zu 7.) und im Anschluß daran in den Räumlichkeiten der Beklagten die Erklärung ausgehändigt bekam (Beweisantrag zu 8.). Hierbei war es im übrigen für die anstehende Entscheidung unerheblich, ob die Beklagte die streitgegenständlichen Erklärungen auch unaufgefordert versendet oder bereits auf allgemein gehaltene Anfragen zum Thema Scientology hin (Beweisantrag zu 5.) herausgibt. Den Beweisanträgen zu 3., 5., 4., 6., 7. und 8. war mithin nlcht nachzugehen, weil die jeweils mit ihnen unter Beweis gestellten Tatsachen zu Gunsten der Kläger als wahr unterstellt werden.
Ausgehend von dem so zugrunde gelegten Sachverhalt folgt die Kammer der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg im Eilverfahren betreffend die Klägerin zu 1.) (OVG Hamburg, Beschl. v. 7.11.1997 - OVG Bs III 5 3/97 -): Zwischen den Außerungen und Handlungen der Beklagten und etwaigen Einbußen der Klägerinnen zu 1.) und 3.) infolge von Maßnahmen der Firma [Erklärungs-Verwender] besteht kein adäquater, geschweige denn ein durch die Betriebsbezogenheit gekennzeichneter Kausalzusammenhang. Zum einen haben beide Klägerinnen nicht im Ansatz dargelegt, welche betrieblichen Beeinträchtigungen bzw. Einbußen sie durch die Nichtunterzeichnung der Erklärungen erlitten haben. So bleibt bereits offen, ob die Klägerin zu 1.) die für das Betreiben ihres Wickelstudios als Nahrungsergänzung notwendigen Vitaminpräparaten nlcht zu gleichen Konditionen von einem anderen Lieferanten beziehen konnte und ob mithin der Abbruch der Geschäftsbeziehungen zur Firma [Erklärungs-Verwender] sich überhaupt betriebsbezogen ausgewirkt hat. Gleiches gilt für die Klägerin zu 3.), bei der nicht zu erkennen ist, warum sie nicht nach dem Scheitern der Aufnahme ihrer geschäftlichen Beziehungen zur Firma [Erklärungs-Verwender] ohne Einkommensembußen bei anderen Firmen als freie Mitarbeiterin tätig werden konnte.
Darüber hinaus standen die Handlungen und Äußerungen der Beklagten in keinem Zusammenhang mit den gewerblichen Tätigkeiten der Klägerinnen zu 1.) und 3.), von deren Existenz die Beklagte Ende 1996/Anfang 1997 noch nicht einmal gewußt haben dürfte. Die unmittelbare Beeinträchtigung von deren Geschäftsbeziehungen zu der Firma [Erklärungs-Verwender] erfolgte aufgrund der eigenen Entscheidung der Geschäftsführung dieser Firma, keine geschäftlichen Kontakte zu Scientologen zu unterhalten. Diese Entscheidung konnte die Firma, die keine Monopolstellung hatte, im Rahmen ihrer Privatautonomie treffen, ohne gegen geltendes Recht zu verstoßen. Aus diesem Grunde kann dahin stehen, ob diese Entscheidung der Firma [Erklärungs-Verwender] nun auch auf der öffentlich verbreiteten Ansicht der Beklagten zu Seientologen beruhte oder auf der allgemeinen Berichterstattung der Presse über die Beteiligung von Scientologen im Wirtschaftsleben. Im Sinne einer adäquaten Verursachung war jedenfalls die mögliche Mitverursachung der Beklagten bezüglich des Abbruchs der geschäftlichen Kontakte zu unspezifiziert.
bb) Diese fehlende Adäquanz wirkt sich nicht nur im Hinblick
auf einen Eingriff in den ausgeübten und eingerichteten Gewerbebetrieb
der Klägerinnen zu 1.) und 3.) aus, sondern auch soweit diese sich
in ihrem Grundrecht aus Art. 4 GG bzw. in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht
oder anderen Rechten, deren Verletzung sie rügen, beeinträchtigt
fühlen:
Auch insoweit ist der Schwerpunkt der Verursachung nicht auf die Öffentlichkeitsarbeit der Beklagten, sondern auf das eigenverantwortliche Handeln der Firma [Erklärungs-Verwender] zu setzen.
cc) Unabhängig von der Frage des Eingriffs in ein durch den öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch geschütztes Rechtsgut sind die Voraussetzungen dieses Anspruch auch anderweitig nicht erfüllt.
Voraussetzung für einen solchen Unterlassungsanspruch ist nämlich nlcht nur eine als rechtswidrig erkannte, in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen eingreifende Beeinträchtigung, sondern auch die Notwendigkeit, im Hinblick auf weitere, zu erwartende Rechtssbeeinträchtigungen vorbeugend tätig zu werden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 24.9.1994, NVwZ 1995 5. 498 f. ). Hierbei ist die geforderte Wiederholungsgefahr materielle Anspruchsvoraussetzung, mit der Folge, daß ein Fehlen dieser Voraussetzung zum Erlöschen des Anspruchs führt (Palandt-Bassenge, BGB, 59.Aufl. 2000, § 1004 RdNr.: 29).
Auch an einer solchen erkennbaren Wiederholungsgefahr fehlt es hier bei dem Begehren der Klägerinnen zu 1.) und 3.). Die Gefahr einer erneuten - aus deren Sicht - Rechtsbeeinträchtigung durch das streitgegenständliche Vorgehen der Beklagten vermag das Gericht nicht zu erkennen.
Die bei § 1004 BGB anspruchsbegründend geforderte Wiederholungsgefahr ist die auf Tatsachen gegründete objektiv ernstliche Besorgnis weiterer Störungen zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung (Palandt-Bassenge a.a.O.), wobei die Darlegungslast insoweit grundsätzlich die Klägerinnen zu 1.) und 3.) trifft (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 16.9.1998 - OVG 5 Bs 3 20/98 -). Zwar ist es zutreffend, daß nach der Rechtsprechung in Fällen, in denen bereits ein rechtswidriger Eingriff in ein durch § 823 BGB geschütztes Rechtsgut erfolgt sein mag, eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefuhr besteht. Diese tatsächliche Vermutung hängt jedoch maßgeblich von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und kann entkräftet werden ( OVG Hamburg, a.a.O.).
Im konkreten Fall der Klägerinnen zu 1.) und 3.) kann auf Grund
der objektiv erkennbaren Tatsachen nicht festgestellt werden, daß
eine Vermutung besteht, der von diesen gerügte
Hinsichtlich der Geschäftsbeziehungen der Klägerin zu 1.) zur Firma [Erklärungs-Verwender] besteht deswegen keine Wiederholungsgefahr mehr, weil diese bereits 1997 beendet worden sind und ausgeschlossen werden kann, daß insoweit zukünftig wieder geschäftliche Kontakte geknüpft werden. Sie sind für das Betreiben des Wickelstudios der Klägerin zu 1.) erkennbar auch nicht von existentieller Bedeutung gewesen. Sie beschränkten sich auf die Lieferung von Vitaminpräparaten, die die Klägerin zu 1.) als Nahrungsergänzung für ihre Behandlungsmethode benötigte. Trotz Abbruchs ihrer geschäftlichen Beziehungen zur Firma [Erklärungs-Verwender] war es offensichtlich möglich, dieses Studio weiter zu betreiben. Gegenteiliges jedenfalls hat die Klägerin zu 1.) zu keinem Zeitpunkt vorgetragen. Mithin ist oder war es für sie möglich - und was sollte auch dagegen sprechen - sich diese Vitaminpräparate anderweitig, d.h. bei anderen Firmen zu verschaffen. Die Klägerin zu 1.) hat weiterhin nicht vorgetragen, bei diesen geschäftlichen Beziehungen, die an die Stelle derer zu der Firma [Erklärungs-Verwender] getreten sind, mit vergleichbaren Beeinträchtigungen konfrontiert worden zu sein, wie seinerzeit im Jahre 1997. Mithin ist es in den vergangenen drei Jahren zu keinem Zeitpunkt zu einer Situation gekommen, die der aus dem Jahre 1997 ähnelt, zu keiner Situation also, in der Handlungen der Beklagten der vorgetragenen Art sich auf den Gewerbebetrieb der Klägerin zu 1.) ausgewirkt haben. Daß zukünftig sich derartiges wiederholt, kann daher zu Recht als rein theoretische Möglichkeit angesehen werden, ohne daß eine auf Tatsachen gegründete objektiv ernstliche Vermutung weiterer Störungen besteht.
Hinsichtlich der Geschäftsbeziehungen der Klägerin zu 3.)
zur Firma [Erklärungs-Verwender] besteht ebenfalls keine Wiederholungsgefahr
mehr. Hier gilt entsprechendes wie bei der Klägerin zu 1.). Die Klägerin
zu 3.) mußte ihre aufkeimenden Geschäftsbeziehungen zu dieser
Firma 1997 endgültig abbrechen und es kann ausgeschlossen werden,
daß insoweit
Eine Wiederholungsgefahr kann auch nicht daraus hergeleitet werden, daß möglicherweise andere Scientologen bei ihrer Gewerbeausübung ähnlichen Situationen ausgesetzt waren wie die Klägerinnen zu 1.) und 3.). Denn in diesem Verfahren geht es allein um den Individualrechtsschutz dieser beiden Klägerinnen und um nichts anderes. Aus diesem Grunde waren die Tatsachen, die die Kläger mit ihren Beweisanträgen zu 11 a) bis d) unter Beweis gestellt haben für die vorliegende Entscheidung unerheblich: Die Tatsache, daß andere Personen mit den streitgegenständlichen Erklärungen konfrontiert worden sind, berührt nicht die grundrechtlich geschützten Individualrechte der Klägerinnen zu 1.) und 3.), sondern allenfalls die Rechspositionen eben dieser anderen Personen. Auch diese Beweisanträge waren daher - wie in der mündlichen Verhandlung vom 7.April 2000 geschehen - abzulehnen.
2.) Die Klage des Klägers zu 2.) hat keinen Erfolg, weil die nachträgliche Erweiterung der Klage durch den Antrag des Klägers zu. 2.) eine unzulässige Klagänderung i.S. des § 91 Abs. 1 VwGO darstellt.
Der Zulässigkeit der Klagänderung steht zum einen entgegen,
daß die Beklagte in diese nicht eingewilligt hat (§ 91 Abs.
1 l.Alt. VwGO). Die Beklagte hat dieser Klagerweiterung mit Schriftsatz
vom 17.Februar 1998 vielmehr ausdrücklich widersprochen. Diese Regelung
Die Klagänderung in Form der Klagerweiterung ist auch nicht im Interesse der Verfahrensökonomie nach § 91 Abs. 1 2.Alt VwGO zulässig. Denn das Gericht hält die Änderung nicht für sachdienlich.
Sachdienlichkeit einer Klagänderung ist anzunehmen, wenn auch für die geänderte Klage der Streitstoff im wesentlichen derselbe bleibt (BVerwG, Urt. v. 22.2.1980, DVB1. S.598, 599), wobei die Entscheidung darüber, ob eine Klagänderung sachdienlich ist, im Ermessen des Gerichts liegt (BVerwG, Urt. v. 11.12.1990, Buchholz 310 § 91 Nr. 22).
Von einer Sachdienlichkeit i.S. dieser Norm geht die Kammer nach pflichtgemäßen Ermessen nicht aus Denn vorliegend ist der Streitstoff hinsichtlich des Klägers zu 2.) nicht im wesentlichen derselbe wie der Streitstoff hinsichtlich der Klägerinnen zu 1.) und 3.). Streitgegenstand des Begehrens dieser beiden Klägerinnen ist vorrangig deren verfassungsrechtlich durch Art. 14 Abs. 1 GG und einfachgesetzlich durch § 1004 BGB geschütztes Recht am eingerichteteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (vgl. bzgl. der Klägerin zu 1.) OVG Hamburg, Beschl. v. 7. November 1997 - OVG Bs III 53/97 -).
Auf ein solches Recht kann sich der Kläger zu 2.) schon deshalb nicht berufen, weil er nach eigener Darstellung weder einen Gewerbebetrieb darstellt noch einen solchen unterhält. So heißt es in § 2 Nr. 1 und 2 seiner Satzung vom 2.Mai 1983 u.a., der Verein verfolge ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und sei selbstlos tätig, er verfolge nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Folgerichtig beruft sich der Kläger zu 2.) auf eine Verletzung seiner Rechte als Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft u.a. aus Art. 4 Abs. 1 GG , hilfsweise auf eine Verletzung seiner Rechte als Vereinigung aus Art. 9 Abs. 1 GG. Gerade letztere können bei den Klägerinnen zu 1.) und 3.) als natürliche Personen bereits nicht verletzt sein.
Dieses zugrundegelegt ist es nicht im Interesse der Prozessökonomie,
die das Motiv für die prozessualen Regeln über die Klagänderung
darstellt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl. 1998, § 91 RdNr. 1),
den Kläger zu 2.) in das Verfahren der Klägerinnen zu. 1.) und
3.) einzubeziehen. Es würde nämlich bedeuten, die Frage der möglichen
Beeinträchtigung des
Diese Differenzierung zugrundegelegt liegt es auf der Hand, daß der gerichtliche Prüfungsansatz hinsichtlich möglicher Rechtsbeeinträchtigungen des Klägers zu 2.) möglicherweise eine tatsächliche Prüfung erforderlich machen würde (vgl. dazu im Ansatz die Beweisanträge der Kläger zu 1. a bis d und 2. a bis g) auf die es bei den Klägerinnen zu 1.) und 3.) eben wegen der unterschiedlichen Streitgegenstände nicht ankommen konnte, so daß eine nachträgliche Einbeziehung des Klägers zu 2.) gerade nicht prozessökonomisch sinnvoll war.
Daraus folgt: Die mit den Beweisanträgen zu 1. a bis d und 2. a bis g der Kläger unter Beweis gestellten Tatsachen waren für die Entscheidung über den Rechtsstreit der Klägerinnen zu 1.) und 3.) unerheblich. Ihnen war daher nach pflichtgemäßen Ermessen der Kammer nicht nachzugehen.
3.) Der Hilfsantrag war ebenfalls unzulässig (Kläger
zu.2.) ) bzw. unbegründet (Klägerinnen zu 1.) und 3.) ). Eine
Verurteilung der Beklagten, das streitgegenständliche Verhalten in
ihrem Zuständigkeitsbereich zu unterlassen, unterliegt den gleichen
Voraussetzungen, die auch bei dem Hauptantrag erfüllt sein müssen,
so daß auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden kann.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § § 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO
[Unterschriften der Richter]