|
|
Die Geschichte des Prozesses
befindet sich in einem Bericht von 2002 in der von Wollersheim 1993 gegründeten
Website, www.factnet.org/letters/FACTNewsMay2002Wollersheim.html
|
| Aus: Tony Ortega in Village Voice 24.6.2008
www.villagevoice.com/content/printVersion/487758/ On May 9 [2002], the Church of Scientology of California, an entity which had once been considered the “mother church” but for a decade was supposed to have been dormant and broke, submitted a check to the superior court for $8,674,843 to cover the $2.5 million judgment and the interest it had accrued. A Scientology spokeswoman says that the organization was simply tired of the case. But the timing of the payment suggested another reason. The very morning that Scientology paid to end the case, superior court judge Robert L. Hess was scheduled to begin a new hearing in the 22-year-old case—a hearing Wollersheim’s attorneys had been preparing for, and demanding, for years. Wollersheim’s attorneys were about to present evidence that they believed would not only show how Scientology had juggled assets to avoid paying Wollersheim in the past, but would also convince Hess that Scientology’s complex corporate structure itself was an elaborate sham. Contrary to what it had assured the IRS when it regained its tax exempt status in 1993, the “church” and its affiliated organizations, Wollersheim’s attorneys assert, was really a dictatorship with power centered in one man, Hubbard’s successor David Miscavige, who had directed all of the litigation against Wollersheim and had ordered documents key to the case altered or destroyed. Scientology’s attorneys had managed to keep Miscavige out of the proceedings, but the organization’s nominal president, Heber Jentzsch, was facing cross examination by Wollersheim’s attorneys if the hearing came off as planned. In the final days before the scheduled event, Scientology attorneys continued to argue for delays and outright dismissals, but Hess denied them and would not budge on the May 9 date. After inheriting the case three years earlier, Hess, in transcripts, appeared determined to turn over his courtroom to a live hearing. Scientology’s $8.7 million check arrived just an hour before the proceeding was scheduled to begin. |
Im Bericht der Enquete-Kommission "Sog. Sekten und Psychogruppen" des deutschen Bundestages, Bundestags-Drucksache 13/10950 vom 09. 06. 98 - http://www.agpf.de/Bundestag-Enquete-Bericht-1998.pdf - heisst es:
Eine englische Version befindet sich in http://en.wikisource.org/wiki/Wollersheim_v._Church_of_Scientology
| Kommentar:
Das Wollersheim-Urteil vom 18.07.1989 über die Grenzen der Religionsfreiheit in den USA Das Urteil zeigt, dass sich die US-amerikanische Rechtsauffassung von Religionsfreiheit im Grundsatz nicht wesentlich von der deutschen unterscheidet. In den USA wie in Deutschland ist der Schutz des Glaubens absolut. In den USA (>>) wie in Deutschland gilt das aber nicht für Handlungen. Das Gericht betont, dass die Vorinstanz Scientology als Religion angesehen habe, obwohl zu der Frage, "ob die Scientology Church eine Religion ist oder nicht, kein Beweismaterial eingebracht" wurde (>>). Ähnlich für die Frage, ob das Auditing religiöse Praxis sei (>>). In beiden Fällen kommt es darauf aber letztlich nicht an, denn sonst hätte das Gericht Wollersheim keine Entschädigung zugesprochen. Das Gericht geht hier ähnlich vor wie deutsche Gerichte, wenn sie formulieren, dies könne "dahingestellt bleiben" oder "unterstellt werden". Nämlich dann, wenn es im Ergebnis nicht darauf ankommt. Scientology hat vorgetragen, bei den angegriffenen Methoden - etwa dem "fair game" (>>) - handele es sich um nach der Verfassung geschützte religiöse Ausdrucksformen. Scientology geniesse deshalb verfassungsmässige Immunität. Das Gericht hat dazu festgestellt, "daß die Scientology Church keine verfassungsmäßige Immunität gegen zivilrechtliche Haftung genießt, weil sie wiederholt Verhaltensweisen gezeigt hat, die Wollersheim vorsätzlich emotionalen Schaden zugefügt haben. Diese Verhaltensweisen liefern aber keine angemessene Grundlage für einen Klagegrund, der auf fahrlässiger Zufügung emotionalen Schadens basiert" (>>). Entscheidend sei das "Element des Zwangs. Im Unterschied zu den meisten anderen Religionen und Organisationen, die einen religiösen Zweck zu haben behaupten, setzt die Scientology Church verschiedene Strafen und die Androhung von Strafen ein, um einer Fortsetzung der Mitgliedschaft in der Kirche und der Einhaltung ihrer Praktiken Nachdruck zu verleihen. Solche Strafen sind z.B. "fair game", "freeloader debt" (Schmarotzerschulden) und sogar Einschränkung der körperlichen Freiheit" (>>).) Das Gericht zur Einschränkung der körperlichen Freiheit: "Sein Fluchtversuch wurde jedoch entdeckt. Mehre Scientology-Mitglieder ergriffen Wollersheim und hielten ihn gefangen. Sie ließen ihn erst frei, als er sich einverstanden erklärte, zu bleiben und das Auditing und andere auf dem Schiff stattfindende Praktiken fortzusetzen" (>>). "Freiwilliges Auditing" kann, so das Gericht, "zum Haftungsausschluß für durch Auditing verursachte emotionale Schäden berechtigen" (>>). Hier käme jedoch das "Element des Zwangs" hinzu (>>) und ein "Spektrum der Strafen" (>>). Dazu gehörte neben dem "fair game", der Erklärung zum "Freiwild" auch eine "Freeloader"-Rechnung für "Schmarotzer-Schulden (>>). Das Gericht: "Die Drohung, mit diesen hohen Schulden konfrontiert zu werden, stellte eine mächtige wirtschaftliche Bestrafungsaktion dar, um die Fortsetzung der Teilnahme am Auditing zu erzwingen" (>>). "Es lagen außerdem Beweise vor, daß Wollersheim unter Androhung körperlichen Zwangs weitere Auditing-Sitzungen akzeptierte" (>>). "Disconnect Policy" wird in der Urteilsübersetzung unten als "Methode der Loslösung" übersetzt. Gemeint ist der berüchtigte Trennungsbefehl, das Abbrechen der Verbindung zu Angehörigen. Mit "Schneiden" oder "shunning" ist derselbe Vorgang gemeint. Das könne, so das Urteil, eine religiöse Praxis sein (>>). Zu unterscheiden sei jedoch, ob eine Familie ein Sektenmitglied schneide. Hier sei es andersherum: Das Sektenmitglied wurde angewiesen, die Familie zu schneiden (>>). Eine solche Methode sei nicht geschützt, wenn sie unter Zwang praktiziert wird (>>). Wollersheim sei genötigt (>>) worden, seine Frau und seine Familie zu verlassen. |
Das Urteil
Court of Appeal, Second District, California.
Nr. B 023193
(LASC Nr. C332827)
Decided Jul 18, 1989.
Larry WOLLERSHEIM, Plaintiff and Respondent,
v.
CHURCH OF SCIENTOLOGY OF CALIFORNIA, Defendant and Appellant,
REVISIONSGERICHT DES STAATES KALIFORNIEN
ZWEITER REVISIONSBEZIRK
GERICHTSBEZIRK 7
LARRY WOLLERSHEIM,
Kläger und Berufungsbeklagter,
gegen
CHURCH OF SCIENTOLOGY OF CALIFORNIA,
Beklagte und Berufungsklägerin.
Stempel: zu den Akten 18. Juli 1989
REVISION eines Urteils des Superior Court (Erstinstanzlichen Gerichts), Los Angeles County.- Ronald Swearinger, Richter. Abgeändert, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben.
Rabinowitz, Boudin, Standard, Krinsky & Lieberman und Eric M. Lieberman und-Terry Gross, Lenske, Lenske & Heller und Lawrence E. Heller und Michael Lee Hertzberg für die Beklagte und Berufungsklägerin.
Greene, O'Reilly, Broillet, Paul, Simon, McMillan, Wheeler & Rosenberg und Charles B. O'Reilly für den Kläger und Berufungsbeklagten.
Boothby, Ziprick & Yingst und Yfilliam F- Ziprick, Lee Boothby und James M.Parker als Amicus Curiae [sachverständiger Beistand im Prozeß, Anm. d. Übers.] für die Beklagte und Berufungsklägerin.
Diese Revision wurde eingelegt, nachdem ein Geschworenengericht
einem früheren Mitglied der Scientology Church 30 Millionen Dollar
an Ausgleichsentschädigung und Bußgeld zugebilligt hatte. In
der Klage war vorgebracht worden, die Berufungskläger hätten
dem Berufungsbeklagten durch bestimmte Praktiken wie "auditing", "disconnect"
und "fair game" vorsätzlich und fahrlässig einen schweren emotionalen
Schaden zugefügt. Da das erstinstanzliche Gericht die summarische
Entscheidung getroffen hatte, Scientology sei eine Religion und "auditing"
eine religiöse Praxis, war das Verfahren gemäß dieser Annahme
durchgeführt worden. Wir kommen zu dem Schluß, daß hinreichende
Beweise vorlagen, um den Sachverhalt zu stützen, daß das "auditing"
sowie die anderen Praktiker in diesem Fall in einer Umgebung durchgeführt
wurden, die Zwang ausübte. Somit erfüllte keine der Praktiken
die Voraussetzungen für "freiwillige religiöse Praktiken", die
nach dem Ersten Zusatzartikel über Garantien für religiöse
Freiheit den Schutz der Verfassung genießen. Gleichzeitig kommen
DARSTELLUNG DES SACHVERHALTS UND PROZESSVERFAHREN
Wenn wir die Tatsachen im Hinblick auf das Urteil besonders günstig auslegen - wozu wir gehalten sind -, dann war der Berufungsbeklagte Larry Wollersheim die meiste Zeit seines Lebens manisch-depressiv im Anfangsstadium. Den Berufungsklägern der Scientology Church und ihren Leitern war bewußt, daß Wollersheim für diese seelisch-geistige Störung anfällig war. Was die Berufungskläger Wollersheim in seinen Jahren bei der Scientology Church und danach antaten, verschlimmerte seinen Geisteszustand, trieb ihn in tiefe depressive Phasen und verursachte bei ihm starke geistige Qualen. Außerdem übte die Scientology Church gegenüber Mitgliedern, die aus der Gemeinschaft austraten oder eine anderweitige Bedrohung für die Organisation darstellten, die Praxis der Vergeltung aus und drohte mit Vergeltung, was häufig als "fair game" bezeichnet wurde. Diese Praxis zwang Wollersheim zu ständiger Teilnahme an den anderen Praktiken der Scientology Church, was ihm emotionalen Schaden zufügte.
Wollersheim machte mit der Scientology Church erstmals
zu Beginn des Jahres 1969 Bekanntschaft, als er in der "Scientology Church
San Francisco" einen Vortrag besuchte. Im Laufe der nächsten Monate
absolvierte er verschiedene Basiskurse
Wollersheim nahm dann sein Training wieder auf, und.zwar bei der Berufungsklägerin, der Church of Scientology of California, die ihren Hauptsitz in Los Angeles hat. Von 1972 bis 1979 unterzog sich Wollersheim in Grund- und Fortgeschrittenenkursen, dem "Auditing". 1973 arbeitete er mehrere Monate als Mitarbeiter der Scientology Church im Celebrity Center in Los Angeles. 1974 überredete man Wollersheim - obwohl er wiederholt Einwendungen erhob - zur Teilnahme an einem Auditing-Kurs an Bord eines Schiffes, das der Scientology Church gehörte. An Bord des Schiffes wurde Wollersheim dazu gezwungen, einen anstrengenden Tagesplan einzuhalten, der um 6 Uhr früh begann und bis um 1 Uhr nachts am nächsten Tag dauerte. Außerdem zwang man Wollersheim und andere Personen, zu neunt im Laderaum des Schiffes zu schlafen. Im Laufe von sechs Wochen unter diesen Bedingungen verlor Wollersheim 15 Pfund an Gewicht.
Wollersheim versuchte, vom Schiff zu fliehen, weil er
das Gefühl hatte, "er würde sterben und seinen Verstand verlieren."
Seine Flucht wurde von Mitgliedern der Scientology Church vereitelt, die
ihn ergriffen und gefangen hielten, bis er zustimmte, zu bleiben und weiter
am Auditing und anderen religiösen Praktiken teilzunehmen, die auf
dem Schiff durchgeführt wurden. Einer der Psychiater, die als Zeugen
geladen
In einem weiteren Stadium überredeten ihn Auditoren der Scientology Church dazu, sich von seiner Frau, seinen Eltern und anderen Familienangehörigen zu "lösen", weil diese über die Scientology Church sowie über seine fortgesetzte Mitgliedschaft Bedenken geäußert hatten. "Sich lösen" ("disconnect") bedeutete, daß er überhaupt keinen Kontakt mehr zu seiner Familie haben sollte.
Außerdem lagen Beweise für eine Praktik vor, die "Schmarotzerschulden" genannt wurde. "Schmarotzerschulden" ("freeloader debt") sammelten sich an, sobald ein Mitarbeiter der Scientology Church Kurse, Training oder Auditing zu ermäßigten Gebühren erhielt. Wenn sich das Mitglied dann später entschied, die Scientology Church zu verlassen, wurde ihm oder ihr eine Rechnung über die Differenz zwischen dem vollen Preis, der normalerweise für das Publikum erhoben wurde, und dem ursprünglich für das Mitglied erhobenen Preis präsentiert. Die Berufungskläger führten für Wollersheim ein Konto über "Schmarotzerschulden".
In den Jahren, in denen Wollersheim Mitglied bei der Scientology
Church war, begann er auch mehrere Geschäfte zu betreiben. Die erfolgreichste
Firma war die letzte, bei der es
Bis zum Jahre 1979 hatte sich der Geisteszustand von Wollersheim derart verschlechtert, daß er ernsthaft erwog, Selbstmord zu begehen. Wollersheim machte die Erfahrung von Persönlichkeitsveränderungen und durchlitt Schmerzen. Als die Scientology Church von Wollersheims Zustand erfuhr, schickte sie ihn zur"Wiederherstellung" nach Flag Land Base.
Beim Auditing in Flag Land Base verschlechterte sich der geistige Zustand von Wollersheim weiter. Er floh aus Flag Land Base und bummelte durch die Straßen. Einem Pfleger gelang es später, sich mit Wollersheim zu treffen. Bei diesem Treffen sagte dieser Pfleger zu Wollersheim, es sei ihm für immer verboten, mit einem Priester, Arzt oder Psychiater über seine Probleme zu sprechen.
Schließlich gelangte. Wollersheim zu der Überzeugung,
daß das Auditing die Ursache seiner psychischen Probleme war, so
daß er sich entschloß, das Risiko einzugehen, zum Zielobjekt
der Praktiken "freeloader
debt" (Schmarotzerschulden) und "fair
game" zu werden. Es wurden Beweise beigebracht, daß "fair game"
- zumindest in der Zeit, die für den Fall Wollersheim bedeutsam war
- eine Praktik der Vergeltung war, mit der die Scientology Church den "Drückebergern"
Nachdem Wollersheim die Organisation verlassen hatte, begannen die Leiter der Scientology Church eine "fair game"-Kampagne, die u.a. dazu dienen sollte, das fotografische Unternehmen von Wollersheim zu vernichten. Sie wiesen einige Mitglieder der Scientology Church an, das Beschäftigungsverhältnis bei Wollersheim zu kündigen, und sie instruierten andere, ihm keine neuen Aufträge zu erteilen oder Rechnungsbeträge zu verleugnen, die sie ihm für frühere Käufe in seinem Geschäft schuldeten. Diese Strategie trieb das Fotogeschäft von Wollersheim innerhalb kurzer Zeit in den Bank -rott. Sein Geisteszustand verschlechterte sich noch weiter, und er landete schließlich in psychiatrischer Behandlung.
Später strengte Wollersheim diesen Prozeß an, in dem die Anschuldigungen des Betrugs, der vorsätzlichen Zufügung von emotionalem Schaden sowie der fahrlässigen Zufügung von emotionalem Schaden erhoben wurden. In dem Stadium des Prozesses, in dem Anträge gestellt wurden, traf das erstinstanzliche Gericht summarische Entscheidungen über zwei grundlegende Fragen. Das Gericht befand, Scientology sei eine Religion, und "auditing" sei eine religiöse Praktik dieser Religion.
In dem Prozeß sagten die Sachverständigen von Wollersheim aus, die Praktiken der Scientology Church mit der Bezeichnung "auditing"' und "disconnect" würden, eine "Gehirnwäsche" sowie eine "Gedankenmanipulation" ähnlich den Methoden darstellen, wie sie Chinesen und Nordkoreaner an amerikani -sehen Kriegsgefangenen praktizierten. Sie bezeugten außerdem, daß diese "Gehirnwäsche" Wollersheims Zustand der bipolaren manisch-depressiven Persönlichkeit weiter verschärft und seine Geisteskrankheit verursacht habe.
Durch weitere Zeugenaussagen wurde festgestellt, daß die Scientology Church eine hierarchische Organisation ist, die fast paranoide Züge gegenüber bestimmten Institutionen und Personen aufweist, wie z.B. gegenüber dem Staat., Psychiatern und Pflegern geistig Behinderter sowie gegenüber unzufriedenen Mitgliedern und anderen, die die Organisation oder ihre Führung kritisieren.
Ferner wurden detaillierte Beweise dafür erbracht, daß die Scientology Church eine Vergeltungsstrategie betreibt, die manchmal "fair game" genannt wird.
Nach der Beweisaufnahme hob der erstinstanzliche Richter
den Anschuldigungspunkt des Betrugs auf, ließ aber die beiden Punkte
der vorsätzlichen und der fahrlässigen Zufügung von emotionalem
Schaden zu und verwies diese Punkte an die Geschworenen. Die Geschworenen
fällten ihrerseits ein Endurteil zugunsten des' Klägers in beiden
Punkten. Sie erkannten
ERÖRTERUNG
Die Berufungskläger führten ein breites Spektrum
strittiger Punkte - von technischen.Einlassungen zu Verjährungsvorschriften
bis hin zu grundsätzlichen verfassungsmäßigen Einwendungen
- zu dieser ganzen Reihe von Forderungen gegen die Scientology an. Wenn
die wesentlicheren Berufungsgründe begründet gewesen und der
Fall damit erledigt gewesen wäre, hätten wir es vermeiden können,
uns mit den schwierigen Verfassungsfragen auseinanderzusetzen. Da sie aber
nicht begründet waren, müssen wir die Forderungen der Scientology
Church nach Religionsfreiheit näher prüfen.
I) ES GIBT STICHHALTIGE-BEWEISE. DIE WOLLERSHEIMS KLAGEBEHAUPTUNG DER VORSÄTZLICHEN ZUFÜGUNG VON EMOTIONALEM SCHADEN BELEGEN
Der Klagegrund der vorsätzlichen Zufügung von
emotionalem Schaden bildete das Kernstück des Falles, worüber
die Geschworenen zu entscheiden hatten. Unter diese Klagebehauptung fallen
eigentlich vier Handlungsweisen, die dem psychisch schwachen Wollersheim
angeblich schweren emotionalen Schaden zufügten:
3) "Preisgabe persönlicher Informationen", die Wollersheim während des "auditing" unter dem Schutz der Vertraulichkeit mitgeteilt hatte;
4) Durchführung eines Vergeltungsfeldzuges ("fair game") gegen Wollersheim und ganz besonders gegen seinen Geschäftsbetrieb.
Ein prima-facie-Fall erfordert:
2) weiß, daß der Kläger anfällig für Schädigungen durch geistig-seelische Störungen ist, oder wenn er
3) vorsätzlich oder unangemessen in der Erkenntnis handelt, daß die Handlungen wahrscheinlich zu einer Krankheit durch geistig-seelische Störungen führen." (Agarwal gegen Johnson, supra, 25 Cal. 3d unter Punkt 946)
Durch die Strategie der "Loslösung"
(>>) (disconnect) wurde Wollersheim
genötigt,
Zweitens stellten die Handlungen der Scientology Church, falls "sie nicht vorsätzlich emotionalen Schaden verursachen sollten, fraglos eine rücksichtslose Nichtbeachtung der Wahrscheinlichkeit, daß ein solcher entstehen würde, dar. Die Strategie des "fair game" verfolgte ihrer Natur nach die Absicht, denjenigen, der es wagte, die Scientology Church zu verlassen, zu bestrafen. Hier ermutigte die Scientology Church aktiv ihre Mitglieder, den Geschäftsbetrieb von Wollersheim zu vernichten.
Außerdem ignorierte die Scientology Church, indem
sie Wollersheim durch Gewalt daran hinderte, das Schiff der Scientology
Church
Drittens hat Wollersheim einen schweren emotionalen Schaden
erlitten. Dieser Schaden war derart, daß er ernsthaft Selbstmord
erwog und so schwere seelische Schädigungen davontrug, daß sie
eine längere Fachtherapie erfordern. (Siehe Fletcher gegen Western
National Life Ins. Co. (1970) 10 Cal. App. 3d 376, 397:
Insgesamt gesehen, liegen umfangreiche Beweise dafür
vor,
II) DIE IN DER VERFASSUNG VERANKERTEN GARANTIEN DER RELIGIONSFREIHEIT ENTBINDEN DIE SCIENTOLOGY CHURCH NICHT VON IHRER VERANTWORTLICHKEIT FÜR JEDE DER HANDLUNGEN, WORAUF WOLLERSHEIMS KLAGEGRUND DER VORSÄTZLICHEN ZUFÜGUNG VON EMOTIONALEM SCHADEN BASIERT
Die Scientology Church macht geltend, daß alle vier
Methoden einschließlich der Klagebehauptung der vorsätzlichen
Zufügung emotionalen Schadens Formen religiöser Praxis sind,
die unter dem Schutz der Klauseln über Religionsfreiheit in den Verfassungen
der Vereinigten Staaten sowie des Bundesstaates Kalifornien stehen. Wir
kommen zu dem Schluß, daß bestimmte Methoden keine geschützten
religiösen Praktiken sein dürften, selbst wenn Wollersheim freiwillig
daran teilgenommen hätte. Wir kommen weiter zu dem Schluß, daß
keine'dieser Methoden bzw. Verhaltensweisen die Voraussetzungen für
geschützte religiöse Praktiken in Wollersheims Fall erfüllt
hat. Im vorliegenden Fall wurden sie in einer Atmosphäre
des Zwangs betrieben,
A) Die Grundsätze der Klausel über "freie Religionsausübung"
Die Religionsfreiheit ist für amerikanische Staatsbürger
im Ersten Zusatzartikel mit genau 16 Worten garantiert:
(Verfassung der Vereinigten Staaten, Zusatzartikel I,
kursiv hinzugesetzt 1)
"Die Anwendung des Rechts der unerlaubten Handlungen (tort law) auf Handlungen einer Kirche oder ihrer Mitglieder zur Förderung ihres religiösen Glaubens ist eine Ausübung der Staatsgewalt. Wenn die Auferlegung der Haftung zu einer Einschränkung des Rechtes auf freie Religionsausübung oder des religiösen Glaubens führen würde, wird die Haftung aus unerlaubter Handlung aufgehoben."
(Paul gegen Watchtower Bible & Tract Soc. of New York (9th Cir. 1987) 819 F. 2d 875, 880; Vergleich Molko gegen Holy Spirit Assn. (1988) 46 Cal. 3d 1092, 1114 / "Die richterliche Genehmigung der Haftung aus unerlaubter Handlung stellt eine staatliche Maßnahme dar, die ausreicht, sich auf dieselben verfassungsmäßigen Schutzbestimraungen zu berufen, wie sie für Gesetze und andere gesetzgebende Tätigkeiten gelten"/; (Siehe New York Times Co. gegen Sullivan (1964) 376 U.S. 254, 277)
Die "Gründungsklausel" wird angewendet, wenn die
Politik einer Regierung auf die Förderung der Religion ausgerichtet
ist, wie z.B. auf die Finanzierung kirchlicher Schulen, auf die Einführung
von Gebeten in öffentlichen Schulen u.a. Eine solche Politik verstößt
gegen die Gründungsklausel, es sei denn, sie besteht einen dreifachen
Test:
(Lemon gegen Kurtzman (1971) 403 U.S. 602, 612 - 613; siehe auch Committee for Public Education gegen Nyquist (1973) 413 U.S. 756, 773; Abington School Dist. gegen Schempp (1963) 374 U.S. 203, 222)
Die späteren Fälle,
die sich mit der Auslegung dieses Begriffs befaßten, machten deutlich,
daß die "Klausel über freie Religionsausübung" zwar einen
absoluten Schutz für den religiösen Glauben einer Person bietet,
daß sie aber für den Ausdruck dieses Glaubens und die darauf
beruhenden Handlungen nur einen beschränkten Schutz gewährt.
(Cantwell gegen Connecticut (1940) 310 U.S. 296, 303
- 304)
Die Freiheit des Glaubens ist absolut garantiert, die Handlungsfreiheit nicht. So kann der Staat durch die Verfassung keinen Glauben - ganz gleich, wie fremdartig oder gefährlich er ist - auferlegen. In bestimmten Fällen jedoch kann er eine Ausdrucksform des Glaubens auferlegen, die sich auf bedeutsame Gesellschaftsinteressen nachteilig auswirkt. In einem solchen Fall muß die auferlegte Ausdruckform des Glaubens folgenden vier Anforderungen entsprechen:
Alle vier Anforderungen sind in dem Fall Braunfeld gegen
Braun (1961) 366 U.S. 599, 607 erwähnt: "Wenn es der Zweck oder die
Folge eines Gesetzes ist, die Einhaltung einer Religion oder aller Religionen
zu erschweren oder zwischen Religionen individuelle Unterschiede zu machen,
dann ist ein solches Gesetz nach der Verfassung ungültig
..... Wenn aber der Staat ein Verhalten regelt, indem
er im Rahmen seiner Befugnisse ein allgemeines Gesetz erläßt,
dessen Zweck und Ziel die Förderung der profanen Absichten des Staates
ist, dann ist dieses Gesetz gültig, obwohl die Einhaltung der Religion
indirekt erschwert wird, es sei denn, der.Staat kann sein Ziel durch Mittel
erreichen, die keine solche Belastung auferlegen."
Je stärker die Einschränkung ist, die der Staat dem Ausdruck religiösen Glaubens auferlegt und je bedeutsamer die spezielle Ausdrucksform ist, die beeinträchtigt wird, um so schwerwiegender muß das staatliche Interesse sein. Oder andersherum ausgedrückt:
Je wichtiger das Interesse des Staates ist, das gefördert
werden, soll, um so stärker ist die Beschränkung, die der Staat
nach der Verfassung den wichtigen Formen religiösen Ausdrucks auferlegen
kann. So kann nur ein äußerst zwingendes Staatliches Interesse
- wie z.B. der Schutz des Lebens oder des Staates selbst - ein totales
Verbot einer wichtigen Form des religiösen Ausdrucks rechtfertigen.
Prince gegen Massachusetts (1943) -321 U.S. 158, 170 / Wo es notwendig ist, die Gesundheit und Sicherheit der Jugend zu schützen, kann es Eltern verboten werden, ihren Kindern zu erlauben, religiöse Literatur zu vertreiben, selbst wenn das eine erforderliche religiöse Pflicht ist, um die "ewige Zerstörung in Armageddon" zu verhindern /; Jacobson gegen Massachusetts (1904) 197 U.S. 11, 26 / Erwachsene und Kinder können gezwungen werden, sich wegen ansteckender Krankheiten impfen zu lassen, selbst wenn ihr religiöser Glaube keine Impfung zuläßt/
Das war bereits in folgendem Fall beachtet worden:
Prince gegen Massachusetts, supra, 321 U.S. auf den Seiten
166 - 167:
"Das Recht der freien Religionsausübung umfaßt nicht die Freiheit, die Gemeinschaft oder das Kind einer ansteckenden Krankheit auszusetzen oder das Kind einer Krankheit oder dem Tod auszusetzen".)
Ein weniger wichtiges staatliches Interesse kann aber
ausreichen, wo die Einschränkung weniger direkt oder wo die. Ausdrucksform
für die Ausübung der speziellen Religion weniger bedeutsam ist.
Das bedeutet, daß wir zu den vier Verhaltensweisen,
die Wollersheim gegen die Scientology Church vorgebracht hat, zuerst drei
Fragen stellen müssen:
3) Wenn ja, hat dann die Öffentlichkeit dennoch ein
zwingendes profanes Interesse, diese Verhaltensweise zu unterbinden, obwohl
sie die Voraussetzungen für eine religiöse Ausdrucksform der
Scientology Church erfüllt?
Die entscheidende Frage für alle vier Verhaltensweisen ist die, ob die Scientology Church die Voraussetzungen für eine Religion erfüllt. Wir erinnern daran, daß ein Richter im Antragsstadium des Prozesses eine summarische Entscheidung in diesem Punkt getroffen hat. Das Gericht befand, daß die Scientology Church tatsächlich eine Religion ist. Und im Prozeßstadium unterstrich ein anderer Richter diese Entscheidung, indem er den Fall an die Geschworenen mit dem Hinweis verwies, die Scientology Church sei eine Religion.
Aufgrund der richterlichen
Entscheidung in dieser Frage im Antragsstadium des Prozesses wurde in der
Verhandlung über diesen speziellen Punkt, ob die Scientology Church
eine Religion ist oder nicht, kein Beweismaterial eingebracht. In Anbetracht
dieser lückenhaften Informationen wäre es vermessen von diesem
Gericht, eine definitive Entscheidung über diese wichtige Frage zu
versuchen. Wir möchten erwähnen, daß auch andere Berufungsgerichte
das festgestellt haben und daß das eine sehr wichtige und interessante
Frage bleibt.
Das führt uns nun zu den restlichen drei Fragen der
vier Verhaltensweisen:
B) Selbst wenn man die Vergeltungsmethode, die manchmal als "fair game" bezeichnet wird, als wesentliche Praxis der Scientology Church ansieht, genießt sie deshalb nicht den Schutz der Verfassung
Wie wir gesehen haben, genießt nicht jede religiöse
Ausdrucksform den Schutz der Verfassung. Zur Veranschaulichung folgendes
Beispiel: im Mittelalter war die Inquisition eine ganz wesentliche religiöse
Praxis der christlichen Religion, in Europa. Zu dieser religiösen
Praxis gehörten Folter und Hinrichtung von Ungläubigen und Ketzern.
Wir wollen hier nicht behaupten,
daß das Vergeltungsprogramm [retributive program, kann auch mit Bestrafungsprogramm
übersetzt werden, Ingo Heinemann] der Scientology Church - wie im
Beweismaterial dieses Falles beschrieben - in vollem Umfang eine moderne
"Inquisition" darstellt. Dennoch gibt es im Hinblick auf Zweck und Auswirkung
einige Parallelen. "Fair game" hatte wie die "Inquisition" "Abtrünnige"
im Visier, die das Dogma und die Integrität der Institution der Mutterkirche
bedrohten. Wenn einmal der "Nachweis" erbracht wurde, daß man ein
"Abtrünniger" war, mußte die betreffende Person neutralisiert
werden. Im Mittelalter bedeutete Neutralisierung häufig Einkerkerung,
Folter und Tod.
Die Berufungskläger
behaupten, diese Praktiken des "fair game" seien eine geschützte religiöse
Ausdrucksform. Sie zitieren
Als erstes möchten wir anführen, daß ein
anderes Berufungsgericht zu der Verfassungsmäßigkeit des "Schneidens"
die entgegengesetzte Ansicht vertreten hat.
Wir beobachten, daß das Oberste Gericht des Bundesstaates Kalifornien den Standpunkt zum Thema "Schneiden", wie er in dem Fall Bear gegen Mennonite Church, supra, zum Ausdruck kam, offenbar mit größerer Zustimmung als den Standpunkt, wie er im Fall Paul gegen Watchtower Bible Tract Soc of New York geäußert wurde, zitiert hat.
Wenn das Gebot der Bibel, dem Kaiser zu geben, was des
Kaisers ist, und Gott zu geben, was Gottes ist, heutzutage noch irgendeine
Bedeutung hat, dann hier. Nirgendwo in dem Fall Paul gegen Watchtower Bible
& Tract Soc. of New York noch in irgendeinem anderen Fall konnten wir
irgend etwas finden, das besagt, daß eine Religion den Schutz der
Verfassung für eine Kampagne genießt, die sie vorsätzlich
geplant hat, um jemanden - ganz gleich, ob er ein Mitglied dieser Religion
ist oder nicht - finanziell zu ruinieren. Wir haben auch keine Fälle
gefunden, aus denen.hervorgeht, daß die Klausel über "freie
Religionsausübung" eine Weigerung rechtfertigen kann, finanziellen
Verpflichtungen nachzukommen, die der Staat als bindend und rechtlich einklagbar
betrachtet. Man kann sich nur das totale Chaos vorstellen, das über
unsere Wirtschaft hereinbrechen würde, wenn Personen, die anderen
Geld schulden, das Recht hätten, zu ihrer Verteidigung die Religionsfreiheit
anzuführen, um ihre Schulden nicht zurückzahlen zu müssen.
Es wäre sehr wahrscheinlich, daß die Gerichte dann bald von
Fällen mit Schuldnern überschwemmt werden
Wir sind nicht sicher, ob eine vorsätzliche Kampagne
zur finanziellen Ruinierung eines früheren Mitglieds oder die Weigerung,
diesem Mitglied Schulden zurückzuzahlen, "religiöse Praktiken"
der Scientology Church darstellt. Wenn das aber der Fall ist, kommen wir
ohne Schwierigkeiten zu dem Schluß, daß der Staat ein zwingendes
profanes Interesse daran hat, diese Praktiken zu unterbinden (siehe Seite
18 ff.). Demnach sind wir der Ansicht, daß die Garantien der Religionsfreiheit,
wie sie in den Verfassungen der Vereinigten Staaten und des Bundesstaates
Kalifornien verankert sind, diese Praktiken nicht vor der Zivilhaftung
für Schäden schützen, die sie bei "Zielpersonen" wie Wollersheim
verursachen.
C). Auditing ist eine von
der Verfassung geschützte religiöse Praktik, wenn sie nicht unter
Zwang durchgeführt wird, sie ist aber nicht geschützt, wenn sie
unter Androhung wirtschaftlicher, psychologischer und politischer Vergeltung
durchgeführt wird, wie es hier der Fall war
"Auditing" ist ein Prozeß, bei dem zwischen einem
"Auditor" der Scientology Church und einem Studenten der Scientology Church
ein Dialog geführt wird. Der Student wird gewöhnlich an einen
einfachen Lügendetektor, einen sogenannten "E-Meter" angeschlossen.
Der Auditor stellt eindringliche Fragen und notiert die Reaktionen des
Studenten, die vom E-Meter registriert werden.
Durch die Fragen, Antworten und Ablesungen vom E-Meter versucht der Auditor, die "Engramme" des Studenten festzustellen. Diese "Engramme" sind negative Gefühle, Einstellungen oder Ereignisse, die als Blockaden die Menschen davon abhalten, ihr volles Potential zu verwirklichen und ihr Leben total zu leben. Da die Scientology der Ansicht ist, daß die Menschen über Millionen von Jahren wirklich viele vergangene Leben gelebt haben, tragen sie "Engramme" mit sich herum, die sie in den vergangenen Leben sowie auch in den gegenwärtigen Leben angehäuft haben. Sobald der Auditor ein "Engramm" feststellt, arbeiten der Auditor und der Student daran, dieses "Engramm" bewußt zu machen und zu beseitigen. Das Ziel ist es, alle "Engramme" des Studenten festzustellen und zu beseitigen, so daß er oder sie den Zustand des "clear" erreichen kann. Die Studenten können mehrere Grade des "auditing" durchlaufen und so zu immer höheren Zuständen des "clear" gelangen.
Das Auditing erfüllt für die Scientology Church eine ähnliche Aufgabe wie Predigten und andere Formen der Massenbeeinflussung für viele andere Religionen. In diesen Religionen predigen Pfarrer, Priester und andere Geistliche zu einer Menge, um ihre Anhänger auf die Grundsätze der Religion einzuschwören. Die Scientology Church legt stattdessen auf die Dialogmethode - den Auditing-Prozeß - Wert, um dasselbe Ziel zu erreichen.
Im Antragsstadium des Prozesses traf das erstinstanzliche
Gericht die summarische Entscheidung, daß Auditing eine "religiöse
Praxis" der Scientology Church ist.
Nachdem wir im Rahmen dieser Berufung festgestellt haben, daß Scientology eine Religion ist und daß auditing eine religiöse Praxis ist, müssen wir uns als nächstes fragen, ob der Staat ein "zwingendes Interesse" an der Gewährung von Schadensersatz für jeden durch auditing verursachten Schaden hat und ob dieses Interesse Vorrang vor den Werten hat, die durch die Religionsfreiheitsgarantien der Verfassung formuliert werden.
Als erstes führen wir an - was wir bereits festgestellt
haben - daß stichhaltige Beweise zur Untermauerung der Feststellung
des Geschworenengerichts vorlagen, daß nämlich das, was während
des "Auditing"-Prozesses geschah zusammen mit weiteren Verhaltensweisen
der Scientology Church gegenüber Wollersheim diesen speziellen, damit
zusammenhängenden, schweren emotionalen Schaden verursacht hat. Ferner
haben wir ausreichende Beweise .gefunden, daß die Führer der
Scientdogy Church von Wollersheims psychologischer Schwäche wußten
und dennoch bei den Auditing-Sitzungen ihre Praktiken weiter
Um besser zu verstehen, warum wir zu dem Schluß kommen, daß freiwilliges Auditing zum Haftungsausschluß für durch Auditing verursachte emotionale Schäden berechtigen kann, sollen wir einige Analogien betrachten:
Nehmen wir einmal an, daß Wollersheim kein ehemaliger
Scientologe, sondern ein früherer Anhänger einer christlichen
Konfession war. Nehmen wir weiter an, er hat aus dem Grund geklagt, die
Predigt eines Geistlichen habe ihn mit solchen Minderwertigkeitsgefühlen
und Schuld erfüllt, daß sich sein
Viele dieser Techniken sind dazu geeignet, ein so schweres
emotionales Leiden zu verursachen, daß man vorhersehen kann, daß
bestimmte Menschen mit seelischen Problemen daran "zerbrechen" oder daß
sie in eine tiefe Depression getrieben werden. In der Verfassung wird das
jedoch so eingeschätzt, daß eine gute Religion für viele
mehr bewirkt als den seelischen Schaden, den sie bei wenigen verursachen
kann. Daher kann die Verfassung keine Prozesse tolerieren, die religiöse
Praktiken wie z.B. "auditing", das Predigen von "Höllenfeuer und Verdammnis",
Beichten u.a.m. kaltstellen könnten, deren, einziger Nachteil es ist,
bei seelisch schwachen Menschen
In dem vorliegenden Fall ist jedoch ein Element vorhanden,
das den religiösen Wert des bei Wollersheim praktizierten Auditings
herabsetzt und den Schaden für die Gemeinschaft erhöht. Dies
ist das Element des Zwangs. Im Unterschied zu
den meisten anderen Religionen und Organisationen, die einen religiösen
Zweck zu haben behaupten, setzt die Scientology Church verschiedene Strafen
und die Androhung von Strafen ein, um einer Fortsetzung der Mitgliedschaft
in der Kirche und der Einhaltung ihrer Praktiken Nachdruck zu verleihen.
Solche Strafen sind z.B. "fair game", "freeloader debt" (Schmarotzerschulden)
und sogar Einschränkung der körperlichen Freiheit. In diesem
Prozeß lagen keine Beweise vor, die nahelegten, daß gegen Neulinge
und Mitglieder, die die unteren Grade des auditing durchliefen, Strafen
verhängt wurden, wenn diese sich entschlossen, die Scientology Church
zu verlassen. Es gab auch keine Beweise dafür, daß diese Neulinge
oder Auditoren der "niederen Grade" überhaupt wußten, daß
solche Bestrafungsprogramme existierten, womit sie hätten eingeschüchtert
werden können. Es lagen aber Beweise vor, daß andere so wie
Wollersheim, die höhere Grade des Auditings erreichten und besonders
diejenigen - eben so wie Wollersheim - die Mitglieder des Führungsstabes
wurden, von diesen Sanktionen sowie auch davon wußten, was sie erwartete,
wenn sie sich entschließen sollten zu "desertieren". So war die Fortsetzung
ihrer Teilnahme am Auditing und den anderen Praktiken
Wollersheim war mit diesem ganzen Spektrum der Strafen vertraut, und er war während und nach seiner Mitgliedschaft bei der Scientology Church tatsächlich Zielobjekt einer solchen Bestrafungskampagne. Zum ersten Mal erfuhr er 1970 von einer dieser Vergeltungsmaßnahmen, nämlich dem "fair game". Außerdem wußte er, daß die Scientology Church trotz ihres öffentlichen Dementis, "fair game" zu praktizieren, das "fair game" gegen ehemalige Mitglieder der Scientology Church, die auf der Abschußliste standen, die ganzen 70er Jahre hindurch weiter einsetzte. Bei der "fair game"-Taktik der Scientology Church kann jemand, der ihr droht,' sie zu verlassen, "von einem Scientologen seines Eigentums beraubt oder mit allen Mitteln geschädigt werden ..... / Der Deserteur im Visier/ kann in eine Falle gelockt, per Gerichtsprozeß verfolgt, angelogen oder vernichtet werden."
Wollersheim fürchtete, daß man auch bei ihm "fair game" praktizieren würde, fall er sich weigerte, weiter Auditing zu betreiben und falls er die Scientology Church verlassen würde. Wie bereits vorstehend beschrieben wurde, erwies sich diese Furcht als begründet. Die Führer der Scientology Church waren tatsächlich sehr aufgebracht, und sie übten Vergeltung an seinem Geschäft.
"Fair game" war aber nicht die einzige Bestrafungsmaßnahme,
"Schmarotzerschulden" sammelten sich an, wenn ein Mitglied
der Belegschaft Scientology-Kurse, Schulung oder Auditing zu ermäßigter
Gebühr erhielt. Die Scientology Church führte gesonderte Unterlagen,
in denen die gewährten Nachlässe verzeichnet wurden. Wenn das
Mitglied sich später entschied, die Scientology Church zu verlassen,
wurde ihm oder ihr eine Rechnung über.den Unterschiedsbetrag zwischen
dem vollen Preis, der normalerweise für öffentliche Teilnehmer
berechnet wurde, und dem ursprünglich für das Mitglied angesetzten
Preis vorgelegt.
Bei jemandem, der 5 Jahre Mitglied der Scientology Church
war, könnten sich leicht "Schmarotzerschulden" von 10.000 bis 50.000
Dollar ansammeln. Wollersheim war mit der Taktik der "freeloader debt"
und des "fair game" vertraut. Er wußte auch, daß die Scientology
Church die Kurse und Auditing-Sitzungen, die er zu ermäßigten
Preisen erhielt, registrierte. Die Drohung,
mit diesen hohen Schulden konfrontiert zu werden, stellte eine mächtige
wirtschaftliche Bestrafungsaktion dar, um die Fortsetzung der Teilnahme
am Auditing zu erzwingen, was eine grundlegende religiöse Praxis der
Scientology Church ist.
Es lagen außerdem
Beweise vor, daß Wollersheim unter Androhung körperlichen Zwangs
weitere Auditing-Sitzungen akzeptierte. Im Jahre 1974 wurde Wollersheim
trotz seiner wiederholten Einwände zur Teilnahme am Auditing an Bord
eines Schiffes überredet, das die Scientology Church im Rahmen ihres
Rehabilitationsprojektes unterhielt. Die Scientology Church setzte die
Teilnahme von Wollersheim durch, indem sie die Methode
"bait and badger" (Köder und Hatz) anwendete. Wie die Bezeichnung
schon sagt, wird bei dieser Taktik eine bestimmte Anzahl von Scientology-Mitgliedern
gegen ein widerspenstiges Mitglied eingesetzt, das sich weigert, eine Anweisung
der Kirche zu befolgen. Sie versprechen abwechselnd den "Köder" einer
Belohnung und "hetzen" ihn dann mit verbaler Einschüchterung.
Im vorliegenden Fall "köderten und hetzten" fünf Scientology-Mitglieder Wollersheim ständig 3 Wochen lang, bis er schließlich nachgab und zustimmte, am Rehabilitationsprojekt teilzunehmen.
Aber diese verbalen Drohungen und der seelische Druck waren erst der Anfang der Zerreißprobe für Wollersheim. Auf dem Schiff wurde Wollersheim gezwungen, sich einem anstrengenden Tagesablauf zu unterziehen, der um 6 Uhr morgens begann und bis um 1 Uhr nachts am nächsten Tag dauerte. Zu dem Tagesablauf gehörte, daß er morgens als Diener arbeitete, dann wiederholt das Schiff säuberte und am Nachmittag Studien trieb oder am Auditing mitwirkte. An den Abenden wurde gearbeitet oder es wurden Treffen oder Konferenzen besucht. Wollersheim und andere wurde gezwungen, im Frachtraum des Schiffes zu schlafen. Insgesamt 30 Personen wurden neun Mann hoch in dieses Loch gesteckt, ohne daß es eine entsprechende Lüftung gab. In den sechs Wochen, die Wollersheim unter diesen Bedingungen.verbrachte, nahm er 15 Pfund ab.
Schließlich hatte Wollersheim das Gefühl, diesen
Arbeitsablauf nicht mehr aushalten zu können. Er versuchte," von dem
Schiff zu entkommen, weil - wie er später aussagte - "ich im Sterben
lag und dabei war, meinen Verstand zu verlieren." Sein
Fluchtversuch wurde jedoch entdeckt. Mehrere Scientology-Mitglieder ergriffen
Wollersheim und hielten ihn gefangen. Sie ließen ihn erst frei, als
er sich einverstanden erklärte, zu bleiben und das Auditing und andere
auf dem Schiff stattfindende Praktiken fortzusetzen.
Eine sachverständige Psychiaterin sagte aus, daß Wollersheims Erfahrungen auf dem Schiff ihrer Ansicht nach eines der fünf verheerenden Ereignisse gewesen war, die die Grundlage ihrer Diagnose seiner Geisteskrankheit, und ihrer Ursache bildeten. Wie die Psychiaterin berichtete, hatte Wollersheim nach diesen Vorfällen das Gefühl, die Kirche habe ihn "gebrochen". Auf jeden Fall veranschaulichte diese Episode, daß die Scientology Church die Absicht hatte, Wollersheim mit körperlicher Gewalt dazu zu zwingen, sein Auditing fortzusetzen. Außerdem war sie bereit, das auch dann noch zu tun, als offensichtlich war, daß er durch diese Methode eine schwere geistige Verwirrung erlitt und mit dieser speziellen religiösen Praxis lieber aufgehört oder sie unterbrochen hätte. Es ging hier nicht nur darum, daß die spezielle Serie von Auditing-Sit-zungen auf dem Schiff unter. Androhung körperlicher Gewalt durchgeführt wurde, sondern auch darum, daß die demonstrierte Bereitschaft zur Ausübung körperlichen Zwangs die späteren Äuditing-Sitzungen nachteilig . beeinflußte. Die Tatsache, daß die Scientology Church bereit war, bei dieser Gelegenheit körperlichen Zwang auszuüben, um Wollersheim zur weiteren Teilnahme am Auditing zu zwingen, war noch ein weiteres Element in der zwanghaften Umgebung, in der er an dem Auditing-Prozeß teilnahm.
Es lagen dem Gericht stichhaltige Beweise vor, aus denen
die Geschworenen hatten schließen können, daß sich Wollersheim
Seite 45 der Übersetzung fehlt
In diesem Fall hatte die Kirche den neuen Mitgliedern die Tatsache verschwiegen, daß sie sich bei der Unification Church einschrieben. Die Kläger argumentierten, die Unification Church habe sie seelisch und körperlich zum Eintritt in die Kirche gezwungen, so daß sie sich formal gegen den Beitritt nicht mehr wehren konnten, als die Kirche dann ihre tatsächliche Identität preisgab (Id. auf den Seiten 1108 - 1109). Das Oberste Gericht schloß sich dieser Argumentation an und faßte den Beschluß, daß keine verfassungsmäßige Anfechtbarkeit bestehe, die Klage aufzuheben.
"Wir gelangen zu dem Schluß, .....daß zwar die Haftung für betrügerische Anwerbepraktiken eine geringfügige Belastung für die freie Religionsausübung der Kirche darstellt, daß aber diese Belastung durch das zwingende staatliche Interesse gerechtfertigt wird, einzelne Personen und Familien vor der erheblichen Bedrohung der öffentlichen Sicherheit, des Friedens und der Ordnung zu schützen, die dadurch verursacht wurde, daß Personen ohne ihr Einverständnis in eine Atmo -Sphäre zwanghafter Überredung gelockt wurden." (Id. auf der Seite 1118)
In dem Fall 0*Moore gegen Driscoll (1933) 135 Cal. App. 770, zitiert mit Genehmigung des Obersten Kalifornischen Gerichtshofs im Fall Molko gegen Holy Spirit Assn., supra, 46 Cal. 3d 1092, 1114, verklagte ein katholischer Priester eine katholische Organisation und einen geweihten Priester wegen Freiheitsberaubung: der Kläger war in einem von der katholischen Kirche geleiteten Asyl festgehalten worden, um eine Beichte seiner Straftaten zu erzwingen. Die Praxis, Sünden zu beichten, ist eine feste religiöse Praxis in der katholischen Kirche. Das entbindet die Beklagten aber nicht von der Haftung für den Schaden, den der Kläger erlitt, als er unter Zwang diese religiöse Praxis durchführen sollte (Id. auf Seite 774).
Im vorliegenden Fall war der
Zwang mit Ausnahme der Erfahrung .auf dem Schiff subtiler als körperliche
Gewalt. Denn die Androhung von "fair game" und "freeloader debt" und allein
Es sind nicht nur die Zwangshandlungen an sich - wie die Sabotage von Wollersheim Geschäft und die Episode der.Gefangenschaft auf dem Schiff - die einklagbar sind. Diese Zwangshandlungen und die Androhung ähnlicher Aktionen machte auch die anderen schädigenden Vorgehensweisen der Scientology Church einklagbar. Dann ist Wollersheims weitere Teilnahme am Auditing (oder auch sein Gehorsam gegenüber der Anordnung der "Loslösung") (>>) nicht mehr nur eine freiwillige Teilnahme an den religiösen Praktiken der Scientology Church. Anhand des Beweismaterials wurde festgestellt, daß Wollersheim gezwungen wurde, Mitglied der Scientology Church zu bleiben und den Auditing-Prozeß fortzusetzen. Die in der Verfassung verankerter Garantien der Religionsfreiheit schützen ein solches Verhalten nicht vor zivilrechtlicher Haftung. Wir sind der Ansicht, daß der Staat ein zwingendes Interesse daran hat, es seinen Bürgern zu gestatten, sich für schwere emotionale Schäden, die sie durch aufgezwungene religiöse Praktiken erleiden, entschädigen zu lassen. Ein solches Verfahren ist zu verletzend, um nach der Verfassung geschützt zu werden, und zu unwürdig, um nach dem Recht der unerlaubten Handlungen (law of Torts) begünstigt zu werden.
Außerdem kommen wir.zu dem Schluß, daß
dieses zwingende Interesse des Staates
Vorrang vor jedweder Belastung hat, die eine solche Haftung
für die Praxis des Auditing mit sich bringen würde. Wir räumen
ein, so wie das Oberste Kalifornische Gericht in dem Fall Molko verfuhr,
daß durch eine Haftung nach dem Gesetz der unerlaubten Handlungen
für ein solches Verfahren die freie Religionsausübung der Berufungskläger
etwas beeinträchtigt wird.
So wie der Oberste Gerichtshof im Fall Molko stellen wir
jedoch fest, daß diese Belastungen "zwar real, aber nicht substantiell"
sind und daß sie außerdem das Minimum darstellen, das für
die Durchsetzung des staatlichen Interesses erforderlich ist. Wir wollen
hier aus dem Fall Molko eine sprachliche Anleihe beim
Obersten Gerichtshof nehmen:
D) Die Methode der "Loslösung" (>>) ("Disconnect” Policy) ist unter den Umständen dieses Falles keine nach der Verfassung geschützte religiöse Praktik
Wichtige Beweise stützen die Feststellung, daß die Scientology Church Wollersheim angetrieben hat, sich von den Mitgliedern seiner Familie, u.a. auch von Frau und Eltern, zu "lösen" (>>). Außerdem lassen uns wichtige Beweise zu der Feststellung gelangen, daß die Scientology Church allgemein die Taktik verfolgt, Mitglieder darin zu bestärken, sich von Nicht-Scientologen zu lösen, die der Scientology Church Widerstand leisten oder Vorbehalte gegenüber ihren Lehren äußern.
Die erste Frage ist die, ob die "Loslösungs"-Methode
(>>) als eine religiöse Praktik der
Scientology Church einzustufen ist. Das Erstinstanzliche Gericht hat keine
summarische Entscheidung über diese Sachfrage getroffen. Nichtsdestoweniger
stellen wir fest, daß das Beweismaterial den Schluß stützt,
daß die "Loslösung" eine "religiöse Praxis" ist. Die "Loslösungs"
-Taktik ist im Hinblick auf Zweck und Wirkung ähnlich wie das "Schneiden"
(>>), das u.a. von den Zeugen Jehowas und
den Mennoniter praktiziert wird. Das hat auch einiges mit den abgelegenen
/Aussagen von Kirchen, die das Verhalten von Klägern verdammen und zum "Schneiden" (>>) aufrufen, genossen den Schutz des Ersten Zusatzartikels/
Wir erkennen an, daß es Fälle des Schneidens
gegeben hat, in denen es zu Forderungen früherer Kirchenmitglieder
gekommen ist, wobei andere Familienmitglieder aufgefordert wurden, das
Kirchenmitglied zu schneiden. Im vorliegenden
Fall dagegen ging es um die Klage eines ehemaligen Kirchenmitglieds, das
angewiesen wurde, den Rest der Familie zu schneiden, nicht andersherum.
Unter den Umständen des vorliegenden Falles ist das ein Unterschied,
der nicht ins Gewicht fällt. Hier veranlaßten die Berufungskläger
Wollersheim, er solle sich selbst von seinen Eltern, seiner Frau und anderen
Familienmitgliedern trennen, obwohl die Berufungskläger hätten
wissen müssen, daß
Wir brauchen nicht die Frage zu berühren - und wir würden sie auch nicht lösen - ob die "Loslösungs"-Praktik unter gewöhnlichen Umständen eine von der Verfassung geschützte religiöse Handlung darstellt.
E) Die mißbräuchliche Weitergabe von Informationen, die Wollersheim bei den vertraulichen religiösen Sitzungen mitteilte, durch die Scientology Church ist kein Ausdruck religiöser Freiheit, die nach der Verfassung vor Haftung schützt.
Es liegen stichhaltige Beweise dafür vor, daß
Wollersheim bei den Auditing-Sitzungen private Informationen unter dem
ausdrücklichen öder stillschweigenden Versprechen preisgab, daß
sie vertraulich bleiben würden. Außerdem liegen gesicherte Beweise
vor, daß die Leiter der Scientology Church und die Angestellten diese
vertraulichen Informationen austauschten und sie dazu benutzten, um eine
"fair game"-Kampagne gegen Wollersheim zu planen und durchzuführen.
Die Scientology Church argumentiert, daß in den Unterlagen auch aussagekräftige
Beweise vorliegen, die die Verteidigung der Kirche stützen,
Die vorsätzliche und mißbräuchliche, für
nichtreligiöse Zwecke erfolgte Freigabe von Informationen, die bei
den Auditing-Sitzungen mitgeteilt wurden, kann man schwerlich als religiöse
Ausdrucksform einstufen. Um diesen Punkt zu klären, wenden wir uns
noch einmal einer hypothetischen Situation zu, die in etwa einer traditionellen
religiösen Situation ähnlich ist. Stellen wir uns.vor, ein Börsenmakler
habe einem Geistlichen gegenüber in einer Beichte zugegeben, "insider
trading" betrieben zu haben. Etwas später verläßt derselbe
Börsenmakler die Kirche und beginnt, die Kirche und ihre Leitung öffentlich
zu kritisieren. Um diesen Kritiker unglaubwürdig zu machen enthüllt
die Kirche, der Börsenmakler habe gebeichtet, "insider trading" betrieben
zu haben. Diese Freigabe von Informationen körinte man so sehen,
daß sie die Interessen der Religion des Geistlichen in dem Sinne
fördert, daß sie frühere Mitglieder davon
abhält, die Kirche zu kritisieren. Würde man aber diese Verletzung
des Beichtgeheimnisses als "religiöse Ausdrucksform" einstufen, würde
das sowohl die Bedeutung des Englischen
III) DER KLAGEGRUND DER FAHRLÄSSIGEN ZUFÜGUNG EMOTIONALEN SCHADENS MUSS AUFGEHOBEN WERDEN
Aus den im Abschnitt II dargelegten
Gründen sind wir zu den Schluß gelangt, daß die Scientology
Church keine verfassungsmäßige Immunität gegen zivilrechtliche
Haftung genießt, weil sie wiederholt Verhaltensweisen gezeigt hat,
die Wollersheim vorsätzlich emotionalen Schaden zugefügt haben.
Diese Verhaltensweisen liefern aber keine angemessene Grundlage für
einen Klagegrund, der auf fahrlässiger Zufügung emotionalen Schadens
basiert. Diese Handlungen sind nur dann potentiell einklagbar, wenn sie
in einem Geiste vorgenommen werden, den man angemes-senerwei'se als "grobes
und rücksichtloses Verhalten" einstufen kann. D.h. sie müssen
zu dem Zweck erfolgen, den Kläger emotional zu schädigen oder
wenigstens unter rücksichtloser Mißachtung ihrer nachteiligen
Wirkung auf die geistige Gesundheit des Klägers.
Im vorangegangenen Abschnitt haben wir festgestellt, daß
die Scientology Church und" ihre Leiter diese Handlungen
tatsächlich mit der Absicht vorgenommen haben, Wollersheim emotional
zu schaden. Diese vorsätzliche Handlung aber wurde in dem Punkt der
vorsätzlichen Zufügung von emotionalem Schaden vorgebracht, und
sie wurde auch unter diesem Punkt verhandelt. Der Punkt der Fahrlässigkeit
beinhaltet dagegen einen geringeren Grad der Schuldhaftigkeit, die nur
dann aufgehoben.werden kann, wenn die Berufungsklägerin sogar haftbar
sein könnte, wenn die emotionalen Schäden durch vollkommen absichtslose
und rein fahrlässige Handlungen oder Unterlassungen verursacht worden
wären.
Im Grunde, genommen läuft diese Frage der Pflicht
darauf hinaus, daß man Fragen des Allgemeinwohls gegeneinander abwägt.
Da wir der Ansicht sind, daß Religionsgemeinschaften
Mitgliedern oder früheren Mitgliedern im Hinblick auf diese Form von
Schäden.keine Verpflichtung schuldig sind, muß der Klagegrund
der fahrlässigen Zufügung von emotionalem Schaden, aufgehoben
werden. Wir brauchen jedoch nicht das gesamte Urteil aufzuheben.
Im vorliegenden Fall befanden die Geschworenen die Scientology Church sowohl wegen fahrlässiger als auch wegen vorsätzlicher Zufügung von emotionalem Schaden haftbar. Wie wir bereits vorstehend erläutert haben, gibt es stichhaltige Beweise, die die Theorie der vorsätzlichen Zufügung von emotionalem Schaden stützen. Wir können eindeutig annehmen, daß Schadensersatz wegen Fahrlässigkeit in die Kategorie Schadensersatz wegen vorsätzlicher Zufügung emotionalen Schadens fällt. Demgemäß kann kein Fehler, der die Geschworenen zur Erwägung von Fahrlässigkeit hat gelangen lassen, das Urteil beeinflussen.
IV) DAS ERSTINSTANZLICHE GERICHT HAT DIE AUFHEBUNGSANTRÄGE
DER BERUFUNGSKLÄGER WEGEN NICHTEINREICHUNG VOR ABLAUF DER VERJÄHRUNGSFRIST
BEI WOLLERSHEIMS KLAGE-GRÜNDEN KORREKT ABGELEHNT
Die Scientology'Church argumentiert in der Berufungsverhandlung
wie eigentlich bei jeder folgenden Gelegenheit, daß die Klagegründe
von Wollersheim wegen der Verjährungsvorschriften
In der Revision ist dieses Gericht gehalten, die Entscheidung
der Geschworenen über diese Sachfragen aufrecht zu erhalten, es sei
denn, wir stellen fest, daß die Beschlüsse nicht durch stichhaltige
Beweise gestützt werden. Nach sorgfältiger Prüfung der Beweise
kommen wir zu dem Schluß, daß diese Beschlüsse über
die Rechtzeitigkeit der Klageeinreichung von Wollersheim durch stichhaltige
Beweise gestützt werden. Demzufolge bestätigen wir die Entscheidungen
der Richter nachstehend, und wir bestätigen außerdem ebenfalls
die Tatsachenfeststellungen, die die Geschworenen stillschweigend getroffen
haben, daß Wollersheim seine Klagegründe bis zu einem bestimmten
Zeitpunkt innerhalb der Verjährungsfrist nicht offengelegt hat und
auch nicht hätte offenlegen sollen.
V) DEM ERSTINSTANZLICHEN GERICHT UNTERLIEF KEIN RECHTSBELEHRUNGSFEHLER ODER BEWEISFEHLER IN DIESEM FÜNFMONATIGEN VERFAHREN, DER DEN BERUFUNGSKLÄGERN EINE FAIRE VERHANDLUNG ODER EIN ORDNUNGSGEMÄSSES VERFAHREN VERWEHRT HÄTTE.
Die abschließende Behauptung der Berufungskläger ist die, daß ihnen eine faire Verhandlung und ein ordnungsgemäßer Rechtsprozeß wegen verschiedener Rechtsbelehrungs- und Beweisbeschlüsse, die das Gericht in dieser fünfmonatigen Verhandlung traf, verwehrt wurde. Im Hinblick auf die Länge des Verfahrens ist es erstaunlich, daß die Berufungskläger in der Lage waren, so wenig strittige Beschlüsse festtzustellen.
Die Berufungskläger beschweren sich zuerst, daß
das Erstinstanzliche Gericht zwei von ihnen beantragte Rechtsbelehrungen
rechtsirrtümlich abgelehnt hat. Die erste dieser Rechtsbelehrungen
formulierte erneut die Elemente des Klagegrundes für die
vorsätzliche Zufügung von emotionalem Schaden oder unerhörtes
Verhalten, wobei die Position der Berufungskläger begünstigt
wurde. Die beantragte Rechtsbelehrung lautete folgendermaßen:
1) Der Anspruch des Klägers, daß die Beklagte
ein unerhörtes Verhalten zeigte, indem sie den Kläger der Praxis
des Auditings unterzog, das - wie ich Ihnen demonstrieren werde - die zentrale
religiöse Praxis der Scientology-Religion ist.
2) Der Anspruch des Klägers, daß die Beklagte
den Kläger
Alle diese Handlungen wurden angeblich vorgenommen, um dem Kläger schweren emotionalen Schaden zuzufügen.
Der Kläger ist in diesem Falle auf die Behauptungen beschränkt, die er in dieser Klage vorgebracht hat. Beweise für vorgebliche Handlungen der Beklagten, die sich nicht auf die von mir gerade beschriebenen vier Kategorien beziehen, dürfen nicht bei der Entscheidung berücksichtigt werden, ob der Kläger festgestellt hat, daß die beklagte Scientology Church die unerlaubte Handlung der vorsätzlicher Zufügung von emotionalem Schaden begangen hat /App. A 306-- 307/."
Die Berufungsklager beschweren sich außerdem über
die Ablehnung einer ihrer beantragten Rechtsbelehrungen, die die Geschworenen
auf eine sehr spezielle Art und V/eise auffordern sollte, vorgelegtes Eeweismaterial
außer acht zu lassen, das für die abgewiesenen Anklagepunkte
des Betrugs relevant war. Auch hier war wieder die beantragte Rechtsbelehrung
in übertrieben begeisterten Formulierungen abgefaßt und für
die Berufungskläger unangemessen Partei ergreifend. Beispielsweise
lautete die beantragte Rechtsbelehrung für die Geschworenen, "sie
müßten das in diesem Prozeß vorgelegte Beweismaterial
hinsichtlich der angeblich /dem Kläger gegenüber gemachten Aussagen
zur Erzwingung seiner Teilnahme an den Veranstaltungen der beklagten Kirche
unberücksichtigt lassen." Wäre dem stattgegeben worden, hätte
diese Rechtsbelehrung die Geschworenen zu der Ansicht
Die Berufungskläger beschweren sich außerdem
über die Beweismittelvorschriften. Obwohl sie nur eine Handvoll spezieller
Ereignisse erwähnen, klagen sie den Richter an, eine Menge
Wenn man sich die Ausübung der Ermessensbefugnis der Erstinstanzlichen Gerichte gemäß § 352 näher anschaut, dann erweisen die Revisionsgerichte der Bewertung des Verhältnisses von Relevanz und Nachteil, wie sie die Erstinstanzlichen Gerichte vornehmen, traditionellerweise großen Respekt.
Schließlich beschweren sich die Berufungskläger
über das angeblich schädigende Verhalten von Wollersheims Rechtsbeistand
während des Verfahrens und des Schlußplädoyers. Die
Berufungskläger legen uns - was auch für ihre Forderungen im
Hinblick auf die Rechtsbelehrungen und das Beweismaterial galt - nur wenige
Beispiele für angebliche Rechtsirrtümer vor und behaupten, diese
seien nur die Spitze des Eisbergs. Sie beschränken
VI) DER KOMPENSATORISCHE SCHADENSERSATZ UND DER STRAFE ENTHALTENDE SCHADENSERSATZ, DIE BEIDE VON DEN GESCHWORENEN ZUERKANNT WURDEN, SIND FÜR DEN ANKLAGEPUNKT DER VORSÄTZLICHEN ZUFÜGUNG EMOTIONALEN SCHADENS ÜBERHÖHT, WESHALB DIESE ENTSCHÄDIGUNGEN REDUZIERT WERDEN MÜSSEN |
In vorigen Abschnitt gelangten wir zu dem Schluß, daß die Behauptungen, die durch stichhaltige Beweise gestützt werden, ausreichend sind, um die Anklage der vorsätzlichen Zufügung von emotionalem Schaden gegen die Scientology Church aufrecht zu erhalten. Durch diesen Beschluß wird jedoch nicht festgelegt, ob die bewiesenen Behauptungen die Höhe der Entschädigungen rechtfertigen, die die Geschworenen unter diesem Anklagepunkt zuerkannten. Wir werden uns nunmehr diesem Streitpunkt zu.
Wir beschäftigen uns jetzt ausschließlich mit
der Frage, warum ein vernünftiger Geschworener dieses Maß an
"unerhörtem" schädigendem Verhalten festgestellt haben könnte,
das einer emotionalen Schädigung von Wollersheim in Höhe von
5 Millionen Dollar entspricht. Auf ähnliche Weise stellen wir uns
die Frage, ob dieser Grad an "unerhörtem" Verhalten und die Intensität
der Absicht der Scientology Church, dieses Verhalten vorsätzlich an
den Tag zu legen, 25 Millionen Dollar an.Bußgeldern (Strafe enthaltenden
Schädensersatz) wert :sind. Wir gelangen zu dem Schluß, daß
diese zuerkannten Schadensersatzleistungen
Eine Zuerkennung von kompensatorischem Schadensersatz wird aufgehoben oder reduziert, "sobald sich herausstellt, daß sie in einem so groben Mißverhältnis zu jedweder angemessenen Prüfung des Beweismaterials steht, daß der starke Verdacht aufkommt, daß sie auf Befangenheit oder Emotion beruht."
(Fagerouist gegen Western Sun Aviation, Inc. (1987) 191
Cal. App. 3d 709, 727;
siehe 8 Witkin, Cal. Proced., supra, Angriff gegen das
Urteil am Erstinstanzlichen Gericht, § 46, Seite 446)
Obwohl Wollersheims psychischer Schaden dauerhaft und
schwer
Der.erste Faktor ist der Grad der Verwerflichkeit des
Verhaltens des Beklagten.
des Nettowertes des Beklagten.
Aus dem im Prozeß zugelassenen Beweismaterial ergab
sich die Feststellung, daß die Berufungsklägerin, die Scientology
Church zur Zeit des Prozesses einen Nettowert in Höhe von 16 Millioner
Dollar hatte. Wenn man diese Zahlen als richtig annimmt, dann billigten
die Geschworenen Wollersheim allein an Strafe enthaltendem Schadensersatz
150 % des Nettowertes der Berufungsklägerin zu, was sogar 195
% sind, wenn man den kompensatorischen Schadensersatz miteinbezieht.
Das erscheint nicht nur überhöht, sondern absurd.
Was den Klagegrund der fahrlässigen Zufügung von emotionalem Schaden betrifft, so wird das Urteil aufgehoben.
Was das Urteil hinsichtlich des Klagegrundes der vorsätzlichen
Zufügung von emotionalem Schaden betrifft, so wird es dahingehend
abgeändert, daß der kompensatorische Schadensersatz auf 500.000
Dollar und der Strafe enthaltende Schadensersatz auf 2 Millionen Dollar
reduziert wird.
Jede Partei hat ihre Revisionskosten selbst zu tragen.
ZUR VERÖFFENTLICHUNG FREIGEGEBEN
JOHNSON, J.
Wir stimmen zu:
LILLIE, P.J.
WOODS (Fred), J.
Bestätigungsvermerk für die Richtigkeit der
Abschrift