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Scientology: Wucherpreise
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Ein Überblick über die Preise aus den Internet-Texten von Operation Clambake (www.xenu.net):
Der Vorwurf des Wuchers ist nicht neu.
Ingo Heinemann: Die
Scientology-Sekte und ihre Tarnorganisationen, 1979
und dort das Kapitel 10: Die Wucherpreise
der Sekte
Gegen den Vorwurf des Wuchers hat die Scientology-Organisation
nie etwas unternommen.
Nach § 302a Strafgesetzbuch (StGB) macht sich strafbar,
Wer die Zwangslage, die Unerfahrenheit, den Mangel an Urteilsvermögen oder die erhebliche Willenschwäche eines anderen dadruch ausbeutet, daß er sich oder einem Dritten
...
3. für eine sonstige Leistung
...
Vermögensvorteile verprechen oder gewähren läßt, die in einem auffälligen Mißverhältnis zu der Leistung oder deren Vermittlung stehen ..."
Die Scientology-Organisation beutet planmäßig die Unerfahrenheit ihrer Kunden in Bezug auf die Wirksamkeit (psychologischer) Verfahren und Geräte aus und erzielt dadurch Einnahmen, die in auffälligem Mißverhältnis zum tatsächlichen Wert der Leistungen und Waren stehen. Die Preise sind zwischen 100% und 10.000% zu teuer. Ab 100% liegt Wucher vor.
Wucher kann auch als Lohnwucher vorliegen, wenn nämlich die Unerfahrenheit der Arbeitnehmer ausgebeutet wird. Die Scientology-Organisation bezahlt ihren Mitarbeitern nach wie vor meist nur ein Gehalt von etwa 300.- DM monatlich, bei 10 Stunden Arbeit pro Tag, 6 Tage die Woche. Auch hier wird die Unerfahrenheit der Mitarbeiter planmäßig ausgebeutet, die nämlich glauben, als Gegenleistung für die Minderbezahlung ein "kostenloses Studium" zu erhalten. Tatsächlich handelt es sich dabei um eine Mitarbeiter-Fortbildung, die außerhalb der Sekte völlig wertlos ist.
(Dazu Ingo Heinemann: Die Scientology-Sekte und ihre Tarnorganisationen, 1979Vgl. dazu auch:
S. 37 "Gehirnwäsche und Psychomutation"):
"»Studieren« wird dieser Vorgang genannt und dadurch scheinbar objektiviert. Denn »Studieren« bedeutet im heute üblichen Sinne des Wortes das Absolvieren einer Berufsausbildung, mit dem Ziel, davon zu leben. Ganz anders bei den Scientologen: das hier Erlernte kann außerhalb einer Scientology-Organisation nicht wirtschaftlich verwertet werden. Die Folge ist nicht selten geistige und wirtschaftliche Abhängigkeit.
Die Enquete-Kommission "Sog. Sekten und Psychokulte" des Deutschen Bundestages hat deshalb 1998 in ihrem Bericht die Einführung einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit für juristische Personen und Personenvereinigungen empfohlen (Bundestags-Drucksache 13/10950 Ziff. 6.2.2.4).Die Staatsanwaltschaft Hamburg (900 Js 2/87) erläutert in einer Einstellungsverfügung:
"Aber auch Betrug und Wucher kann dem Beschuldigten nicht mit der zur Anklageerhebung erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden. Dabei bedarf es keiner Diskussion, daß das gesamte wirtschaftliche Gebaren dieser Sekte so angelegt ist, daß -vornehmlich- junge Menschen, die sich dieser Pseudoreligion verschrieben haben, nach kostenlosen Einführungsdienstleistungen nach und nach so in das Dienstleistungssystem einbezogen werden, daß sie am Ende mit 100.000.-- bis 200.000.-- DM verschuldet sind, ohne dafür einen meßbaren oder sichtbaren Gegenwert erlangt zu haben."
"Subjektiv ist aber dem hier beschuldigten Hamburger Verantwortlichen der Scientology-Sekte nicht nachzuweisen, selbst wirtschaftliche Ausbeutung begangen zu haben oder sich an der wirtschaftlichen Ausbeutung durch den Weltkonzern beteiligt zu haben. Sie sind selbst nur betrogene Betrüger, die sich auf dem gleichen ruinösen Weg nach "oben" gearbeitet haben, ohne bisher erkannt zu haben, selbst nur ausgenutzt worden zu sein.
Eines weiteren Eingehens auf Einzelheiten bedarf es hier nicht, weil Ihnen (dem Anzeigeerstatter) selbst die zahlreichen Publikationen (u.a. AGPF) zu diesem Thema bekannt sind. Danach könnte Anklage gegen einzelne Verantwortliche der Sekte nur dann erhoben werden, wenn nachgewiesen werden kann, sie ihre Tätigkeit in dieser Institution fortsetzen, obwohl sie inzwischen (positiv) wissen, daß die ganze Scientology "Lehre" eine einzige Täuschung zur wirtschaftlichen Ausbeutung von Menschen ist. Dieser Beweis ist zur Zeit nicht zu erbringen".
| Auszug aus AGPF AKTUELL I/88 vom
10.3.88 http://www.AGPF.de/akt88-1.htm
AGPF AKTUELL I/88 vom 10.3.1988 Seite 4 SCIENTOLOGY-SEKTE:
Die Staatsanwaltschaft Hamburg (900 Js 2/87) hat auf Grund einer Strafanzeige des Vaters eines Scientology-Anhängers gegen den "Auditor" seines Sohnes wegen des Verdachts des Betruges und des Wuchers die folgenden Feststellungen getroffen: "Aber auch Betrug und Wucher kann dem Beschuldigten nicht mit der zur Anklageerhebung erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden. Dabei bedarf es keiner Diskussion, daß das gesamte wirtschaftliche Gebaren dieser Sekte so angelegt ist, daß - vornehmlich - junge Menschen, die sich dieser Pseudoreligion verschrieben haben, nach kostenlosen Einführungsdienstleistungen nach und nach so in das Dienstleistungssystem einbezogen werden, daß sie am Ende mit 100.000.-- bis 200.OOQ.-- DM verschuldet sind, ohne dafür einen meßbaren oder sichtbaren Gegenwert erlangt zu haben. Subjektiv ist aber dem hier beschuldigten Hamburger Verantwortlichen der Scientology-Sekte nicht nachzuweisen, selbst wirtschaftliche Ausbeutung begangen zu haben oder sich an der wirtschaftlichen Ausbeutung durch den Weltkonzern beteiligt zu haben. Sie sind selbst nur betrogene Betrüger, die sich auf dem gleichen ruinösen Weg nach "oben" gearbeitet haben, ohne bisher erkannt zu haben, selbst nur ausgenutzt worden zu sein. Eines weiteren Eingehens auf Einzelheiten bedarf es hier nicht, weil Ihnen (dem Anzeigeerstatter, AGPF) selbst die zahlreichen Publikationen (u.a. AGPF) zu diesem Thema bekannt sind. Danach könnte Anklage gegen einzelne Verantwortliche der Sekte nur dann erhoben werden, wenn nachgewiesen werden kann, daß sie ihre Tätigkeit in dieser Institution fortsetzen, obwohl sie inzwischen (positiv) wissen, daß die ganze Scientology "Lehre" eine einzige Täuschung zur wirtschaftlichen Ausbeutung von Menschen ist. Dieser Beweis ist zur Zeit nicht zu erbringen". Ähnlich deutliche Worte über die Scientology-Sekte hat bisher nur die Staatsanwaltschaft München gefunden. Deren 75-seitiger Beschluß kann angefordert werden unter dem Stichwort "AGPF-Materialdienst 15/86" Juristisch handelt es sich um die Frage, welche Bestandteile einer Straftat vom "Vorsatz" oder der "Absicht" umfaßt sein müssen. Denn "fahrlässigen" Betrug gibt es nicht. |