Firma aus dem Scientology-Umfeld
hält Zuordnung zu Scientology für geschäftsschädigend
Das Amtsgericht
Düsseldorf 52 C 9864/98:
"Es ist inzwischen allgemein
bekannt, daß sich Scientology nicht auf die Verbreitung ihrer Lehre
beschränkt, sondern sich unterstützend dazu im allgemeinen Wirtschaftsleben
betätigt und hierzu ein weitverzweigtes Netzwerk unterhält, um
durch ihr zugehörige oder nahestehende Unternehmen Einfluß zu
erhalten und auch hierdurch gesellschaftliche Veränderungen in Ihrem
Sinne anstrebt".
Das Landgericht
Düsseldorf 24 S 408/99 hat die Entscheidung bestätigt.
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Die Fa. ARC Musik hat wegen der Veröffentlichung dieses Urteils in dieser Website eine Abmahnung geschickt. Die Abmahnung ist unten angehängt, um dem Klarstellungsbedürfnis der Firma nachzukommen. Ebenso angehängt meine Antwort sowie die Antwort auf die Antwort.
2002 schildert Gerhard Besier in seinem Buch "Die
Rufmordkampagne. Kirchen & Co. vor Gericht" diesen "Fall"
als "Beweis" unberechtigter
Machtausübung durch Sektenbeauftragte, vgl. http://www.AGPF.de/Besier.htm#ARC.
Bericht einer Ehemaligen, die zunächst
nur ihre Kinderlieder der Fa. ARC Music verkaufen wollte und von Tubbesing
veranlaßt wurde, den Persönlichkeitstest (vgl. http://www.Ingo-Heinemann.de/Persoenlichkeitstest.htm)
auszufüllen:
Tubbesing: "Ich muß ihnen sagen .. daß Sie schwerwiegende Probleme im zwischenmenschlichen Bereich haben".Aus: Karl H. Schneider: Der kosten-, aber nicht folgenlose Scientology-Test, Seite 53 Ev. Presseverband für Bayern ISBN 3-583-50206-X |
EZW:
Wirtschaftliche
Verflechtungen mit Scientology
| Aus: MATERIALDIENST DER EZW 10/2000 Seite 370
SCIENTOLOGY Wirtschaftliche Verflechtungen mit Scientology. Die Firma ARC-Musikvertriebs-GmbH aus Hamburg hatte 1998 den Sekten- und Weltanschauungsbeauftragten der Ev. Kirche im Rheinland, Herrn Pfarrer Keden, per Klage dazu aufgefordert, folgende Äußerungen zu unterlassen
Pfarrer Keden habe allgemein auf einen Zusammenhang zwischen der Geschäftstätigkeit von ARC und Scientology aufmerksam machen wollen Zu dieser Äußerung sei er berechtigt gewesen. Es sei nicht erforderlich, dass er nachweise, dass die Tätigkeit der Firma ARC unmittelbar Scientology zugute komme oder sie organisatorisch mit Scientology verknüpft sei. Werde die Firma aber von Mitteln der Scientology geführt, vertreibe sie u a. auch Produkte von Scientology-Anhängern, firmiere sie unter einem Kennzeichen, das eine Bedeutung in der Scientology Lehre habe und halte sie sich auch noch - zumindest betriebsintern - an die Management-Lehre der Scientology-Organisation, sei die Behauptung, es gebe einen Zusammenhang, schlicht zutreffend. Herr Pfarrer Keden sei auch berechtigt zu behaupten, dass den CDs Adressen beigelegen hatten, die im Umfeld von Scientology bekannt seien. Es handle sich um die Adressen der gleichnamigen Schwesterfirmen der Firma ARC in den USA und England. Beide hatten ihren Sitz in der jeweils selben Stadt wie der jeweilige Sitz der Scientology-Niederlassung in beiden Ländern. Schließlich sei Herr Keden auch berechtigt, seiner Sorge Ausdruck zu geben, die Käufer der CDs konnten ungewollt mit dem Kauf der Ware Scientology unterstützen. Er habe nicht die Behauptung aufgestellt, dass eine Unterstützung in jedem Fall erfolge, er habe nur aufgrund des von ihm beschriebenen und tatsächlich zutreffenden Zusammenhangs zwischen der Geschäftstätigkeit der Firma ARC und Scientology daran den Verdacht geknüpft, dass eine solche Unterstützung möglich oder zumindest denkbar wäre. Wörtlich hat das Gericht ausgeführt: „Es ist inzwischen allgemein bekannt, dass sich Scientology nicht auf die Verbreitung ihrer Lehre beschränkt, sondern sich unterstützend dazu im allgemeinen Wirtschaftsleben betätigt und hierzu ein weitverzweigtes Netzwerk unterhält, um durch ihr zugehörige oder nahestehende Unternehmen Einfluss zu erhalten und auch hierdurch gesellschaftliche Veränderungen in ihrem Sinne anstrebt. Es ist unerheblich, ob die Klägerin diesem Netzwerk selbst zuzuordnen ist und der Erwerb ihrer Produkte tatsächlich der Scientology direkt oder indirekt zugute kommt. Aufgrund der beschriebenen offensichtlichen Zusammenhänge in der Person ihrer Führungskräfte, ihrer Organisation und auch ihrer Produkte liegt ein solcher Schluss aber jedenfalls nahe. Ihn daher aufgrund der zugrunde liegenden Fakten zu äußern, ist daher nichts anderes, als Wahrnehmung des Rechts der Teilnahme an der allgemeinen Willensbildung, die auch umfasst, die Sorge über gesellschaftliche Veränderungen ausdrücken zu können."
Es ergebe sich aus dem Kontext des Schreibens Herrn Pfarrer Kedens, dass er die Firma Bertelsmann GmbH auf eine Verbindung der Firma ARC mit Scientology im allgemeinen und damit zusammenhängend auch auf eine solche mit dem Warenangebot der Firma aufmerksam machen wollte. Es sei ihm darum gegangen, mit der Firma Bertelsmann in Kontakt zu treten und damit deutlich zu machen, dass sich in dem Warenangebot der Firma ARC solche Produktionen befinden, die eine Verbindung zu Scientology aufweisen. Herr Keden sei auch berechtigt gewesen zu behaupten, dass den von Berteismann vertriebenen CDs Adressen beigelegen hatten, die im Umfeld von Scientology bekannt seien. Zwar stimmten lediglich die Orte und nicht die gesamte Adresse der Schwesterfirmen der Firma ARC und der Scientology Niederlassungen in den jeweiligen Landern überein, es sei jedoch zu berücksichtigen, dass es sich bei den genannten Orten um kleinere Städte handle, so dass dem Namen der Stadt für sich allein Bedeutung zukomme. Beim letzten Unterlassungsanspruch handle es sich um ein Werturteil, bei dem es sich um keine Wiedergabe einer eigenen Schlussfolgerung, sondern vielmehr derjenigen Personen handle, die bei Herrn Keden angefragt hatten. Gegen dieses Urteil des Landgerichtes Düsseldorf ist ein weiteres Rechtsmittel nicht möglich, der Rechtsstreit ist damit rechtskräftig zu Gunsten Herrn Pfarrer Kedens entschieden worden. Ursula Gehentges, Rechtsanwaltin, Bonn |
In dem Rechtsstreit
der ARC Musik Vertriebs GmbH, Eiffestraße
422, 20537 Hamburg,
Klägerin,
gegen
Pfarrer Joachim Keden; Rochusstraße 44, 40479 Düsseldorf,
Beklagter,
hat das Amtsgericht Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 20.5.1999 durch den Richter am Amtsgericht
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt
die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.700 DM abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt mit der Klage die Verurteilung des Beklagten zur Unterlassung bestimmter Erklärungen über etwaige Verbindungen mit der Scientology-Kirche.
Die Klägerin ist Produzentin von Tonträgern internationaler Folkloremusik, die sie zum Großteil über die Bertelsmann Club GmbH vertreibt und die diese in ihren Prospekten bewirbt. Daneben existiert u.a. die selbständige Schwesterfirma "ARC Music Productions" mit Sitz in East Grindstead, England. Deren Geschäftsführer Horst Tubbesing, der auch Mitarbeiter der Klägerin war und der frühere Geschäftsführer der Klägerin [Name], sind Mitglieder der Scientology. Zur Zeit wird die Klägerin vom Geschäftsführer [Name] geführt, der ebenfalls Scientology -Mitglied ist.
Die Klägerin verwendet die sog. Scientology-Technologie, wobei es sich um die Management-Lehren des Begründers der Scientology handelt. Die Klägerin hat auch bereits CD's vertrieben, auf denen in den Covertexten dem Begründer, L. Ron Hubbard gedankt wurde und von Künstlern, die als Scientology-Anhänger bekannt sind. Den von Bertelsmann vertriebenen CD's der Klägerin waren Adresslisten der Schwesterfirmen der Klägerin in England und den USA beigelegt. Beide Firmen haben ihren Sitz jeweils in dem selben Ort, in dem sich jeweils auch der Sitz der Scientology in diesen Ländern befindet.
Die Buchstabenfolge des Namens der Klägerin ist in der Scientology- Lehre bekannt. Dort steht sie für A= Affinity, R= Reality und C= Communication.
Die Schwesterfirma der Klägerin in England ist als finanzielle Unterstützerin der Scientology bekannt.
Der Beklagte schrieb in seiner Eigenschaft als Sektenbeauftragter der Evangelischen Kirche im Rheinland unter dem 6.1.1998 an die Bertelsmann-Club-GmbH in Rheda-Wiedenbrück. Das Schreiben hat folgenden Wortlaut:
"durch Bekannte wurde ich darauf aufmerksam gemacht, daß Ihr Angebot im Katalog IV 1997 auch Angebote von ARC enthält. Möglicherweise ist Ihnen der Zusammenhang dieses Angebotes mit Scientology nicht bekannt. Aus diesem Grunde füge ich Ihnen von einer älteren Produktion Kopien bei, die Ihnen den Zusammenhang mit L. Ron Hubbard aufzeigen.Die Klägerin behauptet, die vom Beklagten gemachten Äußerungen entsprächen nicht der Wahrheit und hält sie für geschäftsschädigend. Insbesondere der angesprochene Zusammenhang bestehe nicht. Das Unternehmen sei weder wirtschaftlich bei Scientology noch in deren Organisationen eingebunden. Es sei auch nicht Geschäftsziel der Klägerin, Scientology-Gedankengut zu vertreiben. Dies tue die Klägerin auch mit ihrem gesamten Warenangeboten nicht. Vor allem zwIschen dem im genannten Katalog der Firma Bertelsmann angepriesenen Angebot der Klägerin und Scientology könne kein Zusammenhang zu sehen sein.Da ich in der Zwischenzeit einige Anfragen erhalten habe, welche Verbindung es zwischen Bertelsmann und Scientology gäbe, möchte ich Sie informieren und um ein Antwortschreiben bitten, das ich an die Anfragenden weitergeben kann.
Hinweisen möchte ich Sie auch darauf, daß ein Teil der Adressen, die den CD's beiliegen, Adressen sind, die im Umfeld von Scientology bekannt sind. Dies ist auch einigen Beziehern Ihres Katalogprogramms aufgefallen, als sie Fragebögen ausfüllten, die den CD's beilagen.
Es würde mich freuen, wenn Sie mir bald antworten könnten, denn die besorgten Anfrager möchten nicht direkt oder indirekt über den Bertelsmann-Club Scientology unterstützen."
Die Klägerin behauptet, die Scientology-Technologie lediglich betriebsintern anzuwenden. Zudem behauptet sie, das Namenskürzel ARC nur deshalb zu verwenden, da der frühere Name international nicht verwendbar war. Für den Namen ARC habe man sich deshalb entschieden, weil es das französische Wort für Regenbogen ist und die Klägerin auch schon zuvor den Regenbogen als Firmensymbol verwendete.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, daß ihm unter Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 500.000 DM) verboten wird, zu behaupten oder zu verbreiten,
a) zwischen dem Angebot der von der Klägerin produzierten und im Katalog IV/1997 der Bertelsmann Club GmbH beworbenen CD's und Scientology bestehe ein Zusammenhang,Der Beklagte beantragt,b) einem Teil dieser von der Klägerin produzierten und im Katalog IV/97 der Firma Bertelsmann Club GmbH beworbenen CD's lägen Adressen bei, die im Umfeld von Scientology bekannt seien,
c) Käufer der von der Klägerin produzierten und im Katalog IV/1997 der Firma Bertelsmann Club GmbH beworbenen CD's würden mit einem Kauf dieser Ware Scientology unterstützen.
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte betont, in dem Schreiben nicht behauptet zu haben, die Klägerin gehöre zur Scientology. Vielmehr sei er lediglich aufgrund mehrerer Unterlagen und des Umstandes, daß viele der für die Klägerin tätigen Personen Mitglieder der Scientology seien, zu der Wertung gekommen , daß ein Zusammenhang bestehe. Dieser Zusammenhang sei tatsächlich gegeben, so daß es der allgemeinen Meinungsfreiheit unterfalle, aufgrund dieser Umstände zu schlußfolgern, daß eine Unterstützung der Scientology durch die wirtschaftlichen Tätigkeiten der Klägerin denkbar sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet.
Der Klägerin steht weder aus § 824 i.V.m. § 1004 BGB analog, noch aus einer anderen Rechtsgrundlage ein Anspruch auf Unterlassung der gegenüber dem Bertelsmann-Club getroffenen Äußerungen des Beklagten zu.
Es ist der Klägerin zuzugeben, daß angesichts der allgemeinen Veröffentlichungen über Scientology sich die Behauptung über einen wie auch immer gearteten Zusammenhang eines Wirtschaftsunternehmens mit der Scientology geschäftsschädigend auswirken kann.
Das Schreiben des Beklagten vom 16.1.1998 an die Firma Bertelsmann-Club-GmbH enthält aber keine Tatsachenbehauptungen, die der Wahrheit zuwider laufen.
Zunächst ist festzustellen, daß aus dem Gesamtkontext des Schreibens hervorgeht, daß die Formulierung, daß der Adressatin möglicherweise ein Zusammenhang des Angebotes mit Scientology nicht bekannt sei, nicht dahin verstanden werden kann, daß ausschließlich ein Zusammenhang zwischen den im Katalog angebotenen CD's und der Scientology bestehe, sondern dahin, daß der Beklagte allgemein die Adressatin des Schreibens auf einen Zusammenhang zwischen der Geschäftstätigkeit der Klägerin und der Scientology aufmerksam machen wollte. Die Formulierung ist insoweit nur ungeschickt. Allein schon aus dem Umstand, daß der Beklagte der Adressatin Kopien älterer Produkte der Klägerin beigelegt hat, ist zu erkennen, daß er auf einen allgemeinen Zusammenhang zwischen der Klägerin und Scientology abstellte. Dies ist der Klägerin auch bewußt geworden, da sie in ihrem prozessualen Vorbringen hauptsächlich diesen allgemeinen Zusammenhang bestritten hat.
Zu dieser Äußerung war der Beklagte berechtigt, da sie der Wahrheit nicht widerspricht.
Es ist nicht erforderlich, daß der Beklagte nachweist, daß die Tätigkeit der Klägerin unmittelbar der Scientology zu Gute kommt oder sie organisatorisch mIt Scientology verknüpft ist. Eine solche Behauptung hat der Beklagte auch nicht aufgestellt. Unstreitig sind sowohl der frühere, als auch der gegenwärtige Geschäftsführer der Klägerin Mitglieder von Scientology. Ebenso unstreitig hat die Klägerin in der Vergangenheit Produkte von sich zur Scientology bekennenden Musikern vertrieben. Hinzu kommt, daß der Name der Klägerin einer Buchstabenfolge entspricht, der In der Scientology-Lehre Bedeutung zukommt, und Anhängern dieser Vereinigung nahelegt - zumal wenn Musik von Scientology-Anhängern vertrieben wird -, daß sich das Unternehmen selbst ebenfalls mit der Ideologie identifiziert, mithin ein Zusammenhang besteht. Dieses muß der Klägerin auch selbst bekannt sein, wenn ihre Geschäftsleitung ausschließlich aus Mitgliedern der Scientology besteht. Ihr ist mithin der dadurch begründete Zusammenhang selbst klar, so daß der Hinweis darauf, daß der Name dem französischen Wort für Regenbogen entspricht, diesen Zusammenhang nicht entkräften kann.
Zudem verwendet die Klägerin, wie von ihr selbst vorgetragen, die Management-Lehren des Begründers der Scientology.
Wird aber die Klägerin von Mitgliedern der Scientology geführt, vertreibt sie u.a. auch Produkte von Scientology-Anhängern, firmiert sie unter einem Kennzeichen, das eine Bedeutung in der Scientology-Lehre hat und hält sich auch noch, zumindest betriebsintern, an die Management-Lehre der Scientology, ist die Behauptung, es gäbe einen Zusammenhang, schlicht zutreffend. Hierfür ist nicht erforderlich, daß sämtliche im 97er Katalog des Bertelsmann Clubs angebotenen Produkte einen Zusammenhang mit Scientology oder Ihren Lehren aufweisen. Der Beklagte behauptet auch lediglich einen Zusammenhang, nicht aber eine direkte Verknüpfung mit Scientology.
Der Beklagte war auch berechtigt zu behaupten, die den von Bertelsmann vertriebenen CD's hätten Adressen beigelegen, die im Umfeld von Scientology bekannt seien. Es handelt sich um die Adressen der gleichnamigen Schwesterfirmen der Klägerin in den USA und England. Beide haben ihren Sitz in der jeweils selben Stadt wie der jeweilige Sitz der Scientology-Niederlassungen in beiden Ländern. Der Beklagte hat auch vorgetragen, was von der KlägerIn nicht bestritten wurde, daß die englische Firma direkt Zahlungen an die ScIentology geleistet hat und ebenso, daß der Geschäftsführer der Firma als aktives und finanziell unterstützendes Mitglied der Scientology tätig ist. Auch hier ist also die Behauptung, die angegebenen Adressen seien im Umfeld bekannt, zutreffend.
Letztlich hat der Beklagte in dem fraglichen Schreiben seine Sorge ausgedrückt, die Käufer der CD's könnten ungewollt mit dem Kauf der Ware Scientology unterstützen. Auch hierzu war der Beklagte berechtigt.
Der Beklagte hat nicht die Behauptung aufgestellt, daß eine Unterstützung durch die Klägerin in jedem Fall erfolgt, er hat nur aufgrund des von ihm beschriebenen und tatsächlich zutreffenden Zusammenhangs zwischen der Geschäftstätigkeit der KlägerIn und der Scientology daran den Verdacht geknüpft, daß eine solche Unterstützung möglich, zumindest denkbar wäre. Dies ist als Ausdruck der allgemeinen Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) zulässig.
Es ist inzwischen allgemein bekannt, daß sich Scientology nicht auf die Verbreitung ihrer Lehre beschränkt, sondern sich unterstützend dazu im allgemeinen Wirtschaftsleben betätigt und hierzu ein weitverzweigtes Netzwerk unterhält, um durch ihr zugehörige oder nahestehende Unternehmen Einfluß zu erhalten und auch hierdurch gesellschaftliche Veränderungen in Ihrem Sinne anstrebt.
Es ist unerheblich, ob die Klägerin diesem Netzwerk selbst zuzuordnen ist und der Erwerb ihrer Produkte tatsächlich der Scientology direkt oder indirekt zu Gute kommt. Aufgrund der beschriebenen offensichtlichen Zusammenhänge in der Person ihrer Führungskräfte, ihrer Organisation und auch ihrer Produkte liegt ein solcher Schluß aber jedenfalls nahe. Ihn daher aufgrund der zugrundeliegenden Fakten zu äußern, ist daher nichts anderes als Wahrnehmung des Rechts der Teilnahme an der allgemeinen Willensbildung, die auch umfaßt, die Sorge über gesellschaftliche Veränderungen ausdrücken zu können.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen
aus den §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.
Abmahnung der Fa. Firma ARC Musik wegen der Veröffentlichung des Urteils
Die Fa. ARC Musik hat wegen der Veröffentlichung
dieses Urteils in dieser Website eine Abmahnung geschickt.
Der Absender Rechtsanwalt Mönninghoff
wird auf dem Briefpapier des KVPM nach diversen Unterstützern unter
der Rubrik "Rechtsanwälte" als einziger namentlich genannt.
Zum KVPM vgl auch: Scientology
und KVPM als Anti-Psychiatrie
| Abschrift
Stephan Mönninghoff Rechtsanwälte · Steuerberater Oderfelder Straße 15 - 20149 Hamburg Tel. 040-462744 / 474941 Telefax 040-484235 Einschreiben/Rückschein
53579 Erpel M 3153/99
Sehr geehrter Herr Heinemann, hiermit zeigen wir an, daß wir die Interessen der Firma ARC Musik Vertriebs GmbH, Eiffestraße 422, 20537 Hamburg, vertreten. Unsere Mandantin hat festgestellt, daß Sie im Internet unter der website "www.Ingo-Heinemann.de" den ungekürzten Text des Urteils des Amtsgerichtes Düsseldorf vom 17.6.1999, 52 C 9864/98, veröffentlicht haben und verbreiten. In dem von Ihnen verbreiteten Urteilstext wird unsere Mandantin mit vollem Namen und Adresse genannt, ohne daß unsere Mandantin einer Veröffentlichung des Urteils und einer Verbreitung im Internet zugestimmt hat. In dem von Ihnen verbreiteten Urteilstext werden lediglich die Prozeßbevollmächtigten der Parteien und die Geschäftsführer unserer Mandantin und der englischen Schwesterfirma nicht namentlich benannt. Ansonsten stimmt der von Ihnen veröffentlichte Urteilstext mit dem Original wörtlich überein. Diese von Ihnen vorgenommene Verbreitung des praktisch ungekürzten Urteilstextes im Internet stellt einen die Ausübung des Gewerbebetriebes durch unsere Mandantin schädigenden rechtswidrigen Eingriff dar, den wir Sie aufzufordern haben, gemäß § 1004 I S. 2 BGB i.V.m. § 823 I BGB zu unterlassen. Schon die Tatsache, daß sich für die breite Öffentlichkeit, insbesondere für Mitbewerber unserer Mandantin, aus der Verbreitung des Urteils im Internet ergibt, daß unsere Mandantin im Verfahren vor dem Amtsgericht Düsseldorf, 52 C 8964/98, unterlegen war, ist geschäftsschädigend und nicht gerechtfertigt. Urteilsgründe haben nur den Zweck, die Verfahrensbeteiligten zu unterrichten. Das Gericht muß unter Umständen auch ehrenrührige und geschäftsschädigende Tatsachen in seinen Entscheidungsgründen offen erörtern. Zum Ausgleich dafür besteht beim Gericht eine Verschwiegenheitspflicht. Wäre eine schrankenlose Bekanntgabe von Urteilsgründen an weitere Kreise schlechthin erlaubt, so würde es dafür keiner ausdrücklichen Zulassung bedürfen (Z.B. § 23 UWG, § 200 StGB). Die von Ihnen vorgenommene Art und Weise, wie Sie den Text des Urteils des Amtsgerichtes Düsseldorf vom 17.6.1999, 52 c 9864/98, ins Internet gestellt haben, läßt darüber hinaus eine von Ihnen offensichtlich beabsichtigte Schädigung unserer Mandantin erkennen. Dem Text des von Ihnen ins Internet gestellten Urteils stellen Sie voran den Hinweis "Zum Thema auch: Gehört diese Firma zu Scientology ? Zur Unterwanderung der Wirtschaft" und stellen dem Urteilstext weiterhin voran hervorgehoben wörtlich den drittletzten Absatz der Begründung des genannten Urteils. Darin läßt sich das Amtsgericht Düsseldorf dahingehend aus, es sei inzwischen allgemein bekannt, daß Scientology ein weitverzweigtes Netzwerk in der Wirtschaft unterhalte, um durch ihr zugehörige oder nahestehende Unternehmen Einfluß zu erhalten und auch hierdurch gesellschaftliche Veränderungen in ihrem Sinne anstrebe. Durch diese isolierte Hervorhebung des drittletzten Absatzes aus der Urteilsbegründung und dem sodann folgenden Rubrum des Urteils mit namentlicher Nennung unserer Mandantin und dem wenige Zeilen später folgenden Urteilstenor entnimmt ein durchschnittlich aufmerksamer Leser, auf den es bei der Beurteilung von Fällen vorliegender Art ankommt, daß es sich auch bei unserer Mandantin um ein solches Unternehmen handele, deren sich die Scientology-Kirche bediene, um Einfluß zu erhalten und auch mittels unserer Mandantin gesellschaftliche Veränderungen in ihrem Sinne anstrebe. Diese Schlußfolgerung entspricht jedoch nicht den Tatsachen und ist auch nicht dem Urteil des Amtsgerichtes Düsseldorf zu entnehmen, wenn man es im Zusammenhang bis zu Ende aufmerksam durchliest. Auch die Ihrem Internettext vorangestellte Überschrift "Firma aus dem Scientology-Umfeld hält Zuordnung zu Scientology für geschäftsschädigend" führt den durchschnittlichen flüchtigen Leser - in schon oben dargestelltem Sinne - in die Irre: Unsere Mandantin hat sich im genannten Verfahren vor dem Amtsgericht Düsseldorf ausweislich der Klaganträge dagegen gewehrt, daß der Beklagte Dritten gegenüber behauptet und verbreitet, zwischen dem Warenangebot der Klägerin und Scientology bestehe ein Zusammenhang. Mit der in Ihrem Internettext vorangestellten Überschrift wiederholen Sie die fehlerhafte Behauptung des Amtsgerichtes Düsseldorf im genannten Urteil, der Beklagte habe nur einen allgemeinen Zusammenhang zwischen unserer Mandantin und Scientology behauptet. Mit der in Ihrem Internettext gewählten Überschrift haben Sie damit noch einmal durch eigene Formulierung die falsche Behauptung aus dem Urteilstext herausgestellt, nicht zuletzt deretwegen unsere Mandantin gegen das Urteil Berufung eingelegt hat. Schließlich machen Sie in Ihrem Internettext nicht hinreichend deutlich, daß das von Ihnen verbreitete Urteil des Amtsgerichtes Düsseldorf vom 17.6.1999 noch nicht rechtskräftig ist. Ihr Text enthält zwar den in Klammern gesetzten Hinweis "Berufung eingelegt beim LG Düsseldorf, 24 5 408/99". Dem flüchtigen und juristisch nicht vorgebildeten Durchschnittsleser wird aber nicht ohne weiteres klar erkennbar, daß unsere Mandantin das Rechtsmittel der Berufung zum Landgericht Düsseldorf eingelegt hat und daß eben deshalb das amtsgerichtliche Urteil nicht rechtskräftig ist. Im Ergebnis ist festzustellen, daß die von Ihnen im Internet vorgenommene Verbreitung des Textes des Urteils des Amtsgerichtes Düsseldorf einen rechtswidrigen Eingriff in den Schutzbereich der gewerblichen Tätigkeit unserer Mandantin darstellt. Der Beeinträchtigung unserer Mandantin steht kein schützenswertes Informationsinteresse der Öffentlichkeit oder gar Ihrer Person gegenüber. Vielmehr soll erkennbar unsere Mandantin als im Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Düsseldorf unterlegene Partei durch die Verbreitung des Urteilstextes herabgesetzt und an den Pranger gestellt werden. Derartiges ist aber rechtswidrig. Wir haben Sie daher namens und in Vollmacht unserer Mandantin aufzufordern, unverzüglich, spätestens jedoch hier eingehend bis zum 27. September 1999, anliegende strafbewehrte Unterlassungserklärung von Ihnen unterzeichnet zurückzusenden sowie die durch Ihr Verhalten veranlaßten Kosten unserer anwaltlichen Inanspruchnahme gemäß nachstehender Kostennote durch Überweisung auf eines unserer untengenannten Konten zu regulieren. Hochachtungsvoll
KOSTENNOTE
Unterlassungserklärung Ich, der Unterzeichnete, Ingo Heinemann,
Grabenstraße 1. 53579 Erpel ,
Erpel, den
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| Herrn
Rechtsanwalt Stephan Mönninghoff 20149 Hamburg 23.9.99
Ihre Abmahnung und die vorformulierte Unterlassungserklärung basieren auf der Annahme, daß die Veröffentlichung von Urteilen unzulässig ist. Diese Annahme ist falsch und abwegig. Ich erlaube mir, Sie darauf aufmerksam zu machen, daß es zahllose Publikationen gibt, die laufend Urteile veröffentlichen. Auch die Gerichte selbst veröffentlichen Urteile. Einige Gerichte veröffentlichen Urteile auch im Internet. Der von Ihnen herangezogene § 23 des
Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) hat einen anderen Inhalt,
als den von Ihnen wiedergegebenen. Nach § 23 UWG kann ein Urteil "auf
Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt" gemacht werden.
Also zum Beispiel auch durch Anzeigen in Zeitungen, was bekanntlich sehr
kostenintensiv ist. Es geht also der Sache nach um eine Form des
Die Vorschrift hat nichts mit der von Ihnen behaupteten Verschwiegenheitspflicht des Gerichts zu tun. Mit freundlichen Grüßen
|
| Stephan Mönninghoff
7. Oktober 1999 ARC Musik Vertriebs GmbH .1. Sie Sehr geehrter Herr Heinemann, Ihr Schreiben vom 23.9.1999 zeigt, daß Sie unser Abmahnschreiben vom 16.9.1999 entweder nicht richtig gelesen oder nicht richtig verstanden haben. Wir hatten Ihnen im einzelnen dargelegt, daß und inwiefern gerade im vorliegenden Fall die von Ihnen zu verantwortende Veröffentlichung des Urteils und Verbreitung im Internet rechtswidrig ist. Der geltend gemachte Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch bleibt aufrecht erhalten. Unsere Mandantin behält sich insoweit alle rechtlichen Schritte vor. Hochachtungsvoll
|
Landgericht Düsseldorf 24 S 408/99
Urteil vom 14.12.1999 rechtskräftig
In dem Rechtsstreit
Der ARC Musik Vertriebs GmbH, Eiffestr. 422, 20537 Hamburg, vertreten durch den Geschäftsführer [Name],
Klägerin und Berufungsklägerin,
Prozeßbevollmächtigte: [Namen]
gegen
Herrn Joachim Keden, Rochusstr. 44, 40479
Düsseldorf,
Beklagten und Berufungsbeklagten,
Prozeßbevollmächtigte: [Namen]
hat die 24. Zivilkamrner des Landgerichts
Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 23.11.1999
durch [Namen der Richter]
für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 17.6.1999 -52 C 9864/98 - wird zurückgewiesen.Von der Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Es ist mit dem Amtsgericht davon auszugehen, dass ein Anspruch gemäß §§ 824, 1004 bzw. 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 186 StGB auf Unterlassung der gerügten Äußerungen des Beklagten nicht besteht.
1. Hinsichtlich des vom Beklagten behaupteten Zusammenhangs zwischen dem Warenangebot der Klägerin mit "Scientology“ ist das Amtsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass eine unwahre Tatsachenbehauptung nicht vorliegt.
Es ergibt sich aus dem Kontext des Schreibens des Beklagten vom 16.1.1998, dass der Beklagte die Bertelsmann Club GmbH auf eine Verbindung der Klägerin mit "Scientology“ im allgemeinen und damit zusammenhängend auch auf eine solche mit dem Warenangebot der Klägerin aufmerksam machen wollte. Dem Beklagten ging es in seiner Eigenschaft als Sektenbeauftragter nicht darum, speziell auf das Warenangebot der Klägerin in dem Katalog IV/1997 hinzuweisen, sondern vielmehr wegen eines Zusammenhangs überhaupt mit der Bertelsmann GmbH in Kontakt zu treten und dabei deutlich zu machen, dass sich in dem Warenangebot der Klägerin solche Produktionen befinden, die eine Verbindung zu Scientology aufweisen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass er dem Schreiben Kopien einer älteren in dem aktuellen Katalog nicht aufgeführten Produktion beigefügt hat.
Die Erwähnung des Kataloges IV 1997 erfolgt daher lediglich, weil der Beklagte aufmerksam gemacht wurde, dass die Bertelsmann GmbH in dieser Ausgabe Produkte der Klägerin anbietet. Wenn der Beklagte hieran anschließend von "diesem Angebot“ spricht, so bezieht sich dies auf Angebote von ACR allgemein.
Die von der Klägerin begehrte Unterlassung
geht daher ins Leere, da die gerügte Äußerung bei sachgerechter
Auslegung überhaupt nicht getätigt wurde.
2. Das Amtsgericht ist ferner zu Recht davon ausgegangen, dass der Beklagte berechtigt war, zu behaupten, dass den von Bertelsmann vertriebenen CD's Adressen beigelegen hätten, die im Umfeld von Scientology bekannt seien.
Zwar stimmen lediglich die Orte (England/East Grinsted und USA/Florida, Clearwater) und nicht die gesamte "Adresse“ der Schwesterfirmen der Klägerin und der Scientologyniederlassungen in den jeweiligen Ländern überein. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich bei den genannten Orten um kleinere Städte handelt, so dass dem Namen der Stadt für sich allein Bedeutung zukommt, ohne dass es -wie bei Großstädten - auf die exakte Adresse ankäme. Dass aber die genannten Orte im Umfeld von Scientology bekannt sind, entspricht der Wahrheit. In Clearwater und East Grinsted befinden sich Scientologyniederlassungen.
3. Der Klägerin ist ferner ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 824 bzw. 823 Abs. 2, i.V.m. 186 StGB hinsichtlich der angeblichen Behauptung, dass durch den Erwerb der von der Klägerin vertriebenen Ware eine direkte oder indirekte Unterstützung von Scientology stattfinde, versagt. Die Äußerung, “Es würde mich freuen, wenn Sie mir bald antworten könnten, denn die besorgten Anfrager möchten nicht direkt oder indirekt über den Bertelsmann Club Scientology unterstützen“ ist keine Tatsachenbehauptung, sondern ein Werturteil, so dass ein Anspruch, aus § 824 BGB jedenfalls ausscheidet.
Da es sich bei diesem Werturteil um keine Wiedergabe einer eigenen Schlussfolgerung sondern vielmehr derjenigen Personen handelt, die bei dem Beklagten angefragt haben, kommt auch ein Anspruch aus §§ 823 Abs. 2 i.V.m. 186 BGB nicht zum Tragen. Eine Unterlassung eines fremden Werturteils ist nicht möglich.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
97 Abs. 1 ZPO.
Streitwert: 10.000 DM
[Namen der Richter]