Scientologen verurteilt
wegen Wucher und Betrug durch Verkauf an Behinderten
Einem infolge eines Unfalls erkennbar geistig Behinderten
wurde die Beseitigung seiner Behinderungen und eine gute Arbeitsstelle
versprochen.
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Gegen das Urteil wurde Berufung eingelegt. Deshalb befindet sich der
Stempel "appelliert" auf dem Urteil. Die Berufung wurde jedoch vor Durchführung
der Verhandlung zurückgezogen. Das Urteil ist also rechtskräftig
geworden.
STRAFGERICHT BASEL-STADT
(Dreiergericht)
URTEIL
vom 10. Juni 1987
IN SACHEN
1. (Angeklagte x) geboren .... 1956, ... verheiratetet ... Hausfrau
...
2. (Angeklagte y) geboren 1954, ... verheiratet, Sachbearbeiterin ...
durch Anklage der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom
27. November 1986 dem Strafgericht zur Beurteilung überwiesen
wegen fortgesetzten Wuchers, evtl. fortgesetzten Betrugs.
Der Anklageschrift liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
I.
Die Angeklagte x war vom Dezember 1983 bis März 1984 Präsidentin
der Basler "Scientology-Kirche", einer - nach eigener Darstellung - "religiösen"
Gemeinschaft, die aufgrund der Lehren ihres Begründers L.Ron Hubbard
"einem Individium bei der Erlangung der Freiheit als geistiges Wesen helfen
will". In dieser Eigenschaft war sie für sämtliche Belange der
Kirche, insbesondere auch für das Finanzwesen verantwortlich.
II.
(Der Geschädigte) (geb. 1957, ----------) leidet als Folge eines 1976 erlittenen Verkehrsunfalls - nach Schädeltrauma - an einem Psychoorganischen Syndrom und ist in seiner Denk- und Handlungsfähigkeit in erheblichem Masse eingeschränkt. Als Entschädigung für die Unfallfolgen hatte er eine Versicherungsleistung in Höhe von Fr. 100.000.- erhalten, die in Form von Obligationen auf der Gewerbebank Männedorf/ZH angelegt wurden.
Im September 1983 kam (der Geschädigte), der damals in Sch. wohnte und im Arbeitszentrum für Behinderte in Str. beschäftigt wurde, in Basel erstmals mit der "Scientology-Kirche" in Kontakt. Nachdem er von einem Werber auf der Strasse zu .einem "Persönlichkeitst" eingeladen worden war und sich anschliessend diesem Test in einem Lokal der "Scientology-Kirche" unterzogen hatte, wurde ihm bedeutet, dass er sich in sehr schlechter Verfassung befinde und unbedingt das Hubbard-Buch "Dianetik", welches ihm denn auch für Fr. 45.- verkauft wurde, lesen müsse.
Am 31. Dezember 1983 folgte (der Geschädigte) einer schriftlichen
Einladung der "Scientology-Kirche" zum Besuch einer Veranstaltung im Restaurant
Seegarten in M., wo er unter anderem mit den Angeklagten x und y zusammentraf.
Von den beiden Angeklagten dazu aufgefordert, fand er sich hierauf am Neujahrstag
1984 an der Gundeldingerstrasse 432, dem damaligen Sitz der "Scientology-Kirche
Basel" ein. Die Angeklagte y, die ihn empfing, überredete ihn bei
dieser Gelegenheit zum Kauf des Kurses "Erfolg durch Kommunikation" für
Fr. 110.-- und eines entsprechenden Buches für Fr. 43.30, worauf (der
Geschädigte) noch am selben Tag einen Teil des Kurses sowie - angeblich
wegen Versagens und nach Bezahlung von weiteren Fr. 95.-- - sogleich auch
den Kurs
III.
Fortgesetzter Wucher, evtl. fortgesetzter Betrug
Nachdem die Angeklagten x und y von (dem Geschädigten) erfahren hatten, dass er über Vermögen verfügt, versprachen sie ihm anlässlich eines folgenden Besuchs Anfang Januar 1984 in Basel, dass er seine geistigen und körperlichen Fähigkeiten durch Absolvierung weiterer, von der "Scientology-Kirche" angebotener Kurse entscheidend verbessern und dadurch die Möglichkeit erlangen könne, eine gute Arbeitsstelle zu erhalten.
1. Unter vorsätzlicher Ausbeutung seiner Geistes- und Charakterschwäche und durch die arglistige Vorspiegelung,. er könne durch die Methoden der Dianetik und Scientology einen grossen Teil seiner Invalidität verlieren, veranlassten die Angeklagten x und y (den Geschädigten) zunächst in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht dazu, am 3. Januar 1984 zum voraus Fr.3.704.40 für einen sog. "Reinigungs-Rundown" zu bezahlen.
Dabei waren sie sich bewusst, dass die Höhe dieser Vermögensleistung
mit der erbrachten Leistung - lediglich bestehend in der Berechtigung,
die kircheneigene Sauna an der Gundeldingerstrasse während rund zwei
bis drei Wochen zu besuchen, wobei jeweils Vitaminpräparate u.a. einzunehmen
waren - in einem offenbaren, krassen Missverhältnis stand und entgegen
ihren Zusicherungen auch nicht geeignet war, eine nennenswerte Besserung
der körperlichen und geistigen Gesundheit zu bewirken.
Obschon (der Geschädigte) versuchte, sich gegen dieses Ansinnen zu wehren, gelang es den Angeklagten x und y, ihn unter erneuter Ausnützung seiner Urteilsschwäche und durch Täuschung über die - wie sie wussten, kaum vorhandenen, indessen arglistig vorgespiegelten - Heilungschancen dazu zu überreden, seine Obligationen für ein Bankdarlehen in entsprechender Höhe zu verpfänden.
Am 11. Januar 1984 fuhr die Angeklagte y ihrem Personenwagen nach Str., holte (den Geschädigten) an seinem Arbeitsort im Arbeitszentrum für Behinderte ab und führte ihn zur Filiale der Allgemeine Aargauischen Ersparniskasse nach Z., wo die beiden vom Bankprokuristen ... empfangen wurden. In Befolgung der ihm von der Angeklagten y vorgängig erteilten Instruktionen bat (der Geschädigte) hierauf um Gewährung eines Kredits von Fr. 59.000.-, der ihm - gegen Hinterlegung von Obligationen - grundsätzlich zugesichert wurde.
Am 13. Januar 1984 suchte die Angeklagte y (den Geschädigten) erneut in Str. auf, liess ihn ein vorbereitetes Schreiben unterzeichnen, mit welchem um direkte Ueberweisung des Betrages von Fr. 59.000.-- auf das Konto der "Scientology-Kirche" bei der Volksbank in Basel ersucht wurde, und schickte ihn damit zur Bank nach Z. Nach Erledigung der Formalitäten nahm diese die gewünschte Ueberweisung schliesslich am 19. Januar 1984 vor.
Gemäss den von der Angeklagten x für (den Geschädigten)
- ohne
Diese zwecks unrechtmässiger Bereicherung der "Scientology-Kirche" von (dem Geschädigten) geforderte und in Ausbeutung seiner geistigen Unterlegenheit bzw. durch arglistige Irreführung auch erlangte Vermögensleistung stand ebenfalls in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den versprochenen Leistungen. So wurden ihm u.a. ein "E-Meter", welches einen Materialwert von höchstens Fr. 200.--aufweist, für Fr. 7.786.-- (abz. 20% Rabatt) und 12 "Intensive", bestehend in je 12 Stunden "Auditing" (Verhör durch einen Scientologen) für Fr. 46.665.-- (abz. 5% wegen Vorauszahlung) in Rechnung gestellt. Im übrigen wären auch diese "Kurse" und "Lehrmittel" in keiner Weise geeignet gewesen, (dem Geschädigten) zu der ihm von den Angeklagten vorgegaukelten entscheidenden Verbesserung seines Gesundheitszustandes zu verheIfen.
Quittung Nr. 13691 12 "Intensive" und 1 "Sun-Rundown" Fr. 45.290,30 Quittung Nr. 13692 "HQS"-Kurs und "Solo 1"- Kurs Fr. 4.747,15 Quittung Nr. 13693 1 Mark VI E-Meter" sowie div. Fachbücher über Scientology und Dianetik Fr. 6.730,50 Quittung Nr. 13694 div. Kursunterlagen und Tonbandkassetten mit Vorträgen von L. Ron Hubbard Fr. 1.401,50 Quittung Nr. 13695 "Anzahlung" für Bücher Fr. 830.55 Total Fr. 59.000.--
Im Wissen, dass (der Geschädigte) über weitere Fr. 41.000.-- verfügen konnte, und in der Absicht, auch den Rest seines Vermögens der "Scientology-Kirche" nutzbar zu machen, beauftragte x kurze Zeit später das Sektenmitglied R.F., ihn zu einer erneuten Kreditaufnahme in Höhe von Fr. 4l.000.-- zu überreden. Diesen Betrag sollte (der Geschädigte) einem anderen Mitglied (J.B.) als Darlehen für die Bezahlung von Kursen der "Scientology-Kirche" zur Verfügung stellen.
Anfang Februar 1984 suchten F. und B. denn auch (den Geschädigten) in Str. auf, um über die geplante Darlehensgewährung zu verhandeln. Das Geschäft kam in der Folge jedoch nicht zustande, weil Arbeitgeber und Eltern (des Geschädigten) davon erfuhren und rechtzeitig eine Kontosperre sowie die Errichtung einer Beiratschaft über (den Geschädigten) veranlassen konnten.
In der Folge brach (der Geschädigte) seine Beziehungen zur "Scientology-Kirche" ab.
V.
Gemäss Vereinbarung vom 23.7.86 zwischen dem gesetzlichen Vertreter (des Geschädigten) und der "Scientology-Kirche Basel" sind dem Geschädigten am 29.7.86 Fr. 62.000.-- zurückbezahlt worden.
VI.
Die Angeklagten x und y sind auf freiem Fuss belassen worden.
Erwägungen
I. Tatsächliches und Rechtliches
Der Sachverhalt, wie ihn die Anklageschrift schildert, wird in objektiver Hinsicht von den beiden Angeklagten nicht in Abrede gestellt, sodass dieser als äusserer Rahmen feststeht. Vehement bestritten wird indessen von beiden Angeklagten die subjektive Seite des Geschehens, d.h. beide behaupten aus ihrer Sicht sei (der Geschädigte) nie geistig behindert aufgefallen und von einem Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung könne keine Rede sein, hätten sie selbst doch für Leistungen der Scientology Kirche ganz erhebliche finanzielle Aufwendungen erbracht, die sie für angemessen erachten (vgl. hiezu Aussagen der Angeklagten HV Prot. S. 6 - 21 und 36 - 40 sowie die Aussagen im Ermittlungsverfahren).
Aufgrund dieser Ausgangslage stellt sich primär die Frage, ob die
beiden Angeklagten den effektiven Zustand (des Geschädigte) erkennen
konnten und mussten. Hiezu ist festzuhalten, dass der in der Anklage geschilderte
Gesundheitszustand (des Geschädigten) durch objektive Beweismittel
klar erstellt ist. Im Vordergrund stehen hiebei die diversen Arztberichte
(vgl. Akten S. 40, 41-2, 44-5, 46), welche bei (dem Geschädigten)
infolge eines Unfalles eine schwere Hirnschädigung i.S. eines psychoorganischen
Syndroms diagnostizieren. Charakteristisch für dieses Leiden sind
Gedächtnis- und Denkstörungen (vgl. hiezu Bleuler S. 186). Wie
den Arztberichten ferner zu entnehmen ist, äussert sich der
psychische Zustand (des Geschädigten) im weiteren auch darin, dass
er eine mangelnde Realitätsbezogenheit und Vergesslichkeit aufweist,
d.h. dass er eine eingeschränkte geistige
Dass der objektiv eingeschränkte Geisteszustand (des Geschädigten) nur allzu leicht erkennbar ist, ergibt sich zum einen aus den Beobachtungen des Bankbeamten Z. (Akten S. 67-8), welcher anlässlich einer zweiten Vorsprache wegen einer Kreditaufnahme die Eltern (des Geschädigten) informierte, was denn zur Beiratschaft führte. Es ist in diesem Zusammenhang ferner auf die Angaben der Scientology-Mitglieder B. (Akten S. 98-100), F. (S. 93-7) und K. (S. 106-8) zu verweisen, welche allesamt bestätigen, dass ihnen die Behinderung aufgefallen sei.
(Der Geschädigte) wurde in der heutigen Hauptverhandlung als Zeuge einvernommen (vgl. Aussagen HV Prot S. 21-36). Anlässlich dieser eingehenden Befragung konnte sich das Gericht selbst ein Bild über ihn machen, wobei unumwunden zuzugestehen ist, dass für jeden Laien vom ersten Augenblick an erkennbar war, dass es sich bei (dem Geschädigten) um einen geistig erheblich eingeschränkten Mann handelt. Allein schon die Art des ausdrucks (des Geschädigten) sowie seine unverkennbare extreme Langsamkeit im Agieren und Explizieren lässt keinen Zweifel aufkommen, dass es sich um einen schwerwiegend behiderten Menschen handelt. Es wird in diesem Zusammenhang auf das Protokoll der Hauptverhandlung (Akten S. 21-36, inkl. Vermerke) hingewiesen. Die vom Gericht festgestellten Symptome sind derart augenfällig, dass gesagt werden muss, dass dies den beiden Angeklagten bei der Kontaktnahme mit (dem Geschädigten) nicht entgehen konnte.
Beide Angeklagten haben sich in der heutigen Hauptverhandlung auf den
Standpunkt gestellt, sie seien heute über den Zustand (des Geschädigten)
erschrocken, derselbe habe sich offenkundig verschlechtert (vgl. HV Prot.
S. 29). Zu diesem Einwand, der als ausserordentlich unbehelflich und geradezu
taktlos qualifiziert werden muss,
Der von den beiden Angeklagten vorgebrachte Einwand, (der Geschädigte) habe in einem durch die Scientology-Kirche durchgeführten Intelligenztest mit 100 Punkten abgeschlossen, woraus für sie klar ersichtlich gewesen sei, dass er geistig gesund sei (vgl. HV Prot. S. 15/16), kann nicht gehört werden. Der Fragebogen dieses sogenannten IQ-Tests ist auf einem derart primitiven Niveau gehalten - und hat im übrigen mit anerkannten IQ-Tests nicht das Geringste gemeinsam - sodass festgestellt werden muss, dass diese Art von Fragen selbst von den Schwächsten bewältig werden kann und keinerlei Aussagekraft aufweist.
Zusammenfassend muss gesagt werden, dass die bei (dem Geschädigten)
vorhandene erhebliche Einschränkung der geistigen Fähigkeiten
derart unverkennbar ist, dass diese den beiden Angeklagten nicht verborgen
bleiben konnte. Trotz dieser Erkenntnis verkauften die beiden Angeklagten
(dem Geschädigten) die in der Anklage erwähnten Saunabesuche,
Bücher, diverse Kurse etc. im Gesamtbetrag von Fr. 59.000,--
indem sie ihm laut glaubwürdigen Aussagen (des Geschädigte) eine
Verbesserung seiner geistigen Fähigkeiten, resp. eine bessere Arbeitsstelle
in Aussicht stellten (vgl. Zeugenaussagen (des Geschädigten) HV Prot.
S. 21-36). Unbestritten ist, dass die Angeklagte x das "Programm" für
(den Geschädigten) im Betrage von Fr. 59.000. -- zusammenstellte und
dafür besorgt war, dass das Geld umgehend auf das Konto der Scientology-Kirche
einbezahlt wurde. Allein schon die Tatsache, dass (der Geschädigte)
derart schnell dazu bewogen werden konnte, den Grossteil seines Vermögens
hinzugeben, zeigt mit Deutlichkeit, wie es um seine Urteilsfähigkeit
Es stellt sich nunmehr die Frage, ob die Angeklagten durch ihr Vorgehen die geistige Unterlegenheit ihres Opfers ausgebeutet haben und ein offenbares Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestanden hat, wie dies vom Wuchertatbestand gefordert wird.
Wenngleich in den Unterlagen der Scientology-Kirche das Wort "Preis"
zugunsten von "Spende" vermieden wird, so steht doch fest, dass die angebotenen
Leistungen feste Preise aufweisen und diese gegen Vorauszahlung verkauft
werden. Das heisst somit, dass Preis und Leistung objektiv zu vergleichen
sind, wobei der effektiv benötigte Aufwand zu bewerten ist. Dass mit
diesen Geldern der Fortbestand und die Ausbreitung der Organisation finanziert
werden muss, wie dies von den Angeklagten geltend gemacht wird, kann nicht
relevant sein. Das einzige, was (der Geschädigte) für sein Geld
wollte, war Heilung von seiner Krankheit und eine bessere Arbeit, das war
zweifellos auch das einzige, was er von der Scientology-Lehre verstanden
hat. Es muss in diesem Zusammenhang auch auf das Schreiben der Scientology-Kirche
an den Beirat (des Geschädigten) verwiesen werden, in welchem festgehalten
wurde, "dass die Möglichkeit bestehe, dass (der Geschädigte)
einen Grossteil seiner Invaliditat verlieren würde und wieder zu seinem
vollen geistigen Potential kommen könne" (vgl. Akten S. 49d). Samtliche
Erklärungen, die (der Geschädigte) unterzeichnen musste, womit
er bestätigen musste, dass er die ihm überlassenen Unterlagen
bis hin zum Buch "Dianetik" verstanden habe, sind als reine Alibiübung
zu werten. Dass er von alledem nichts verstehen konnte, zeigt die Tatsache,
dass das Literaturniveau (des Geschädigten) bei Comics-Heftli und
Horrorgeschichten (vgl. hiezu Vermerk HV Prot. S. 28) anzusiedeln ist.
Als erste Leistung wurde (dem Geschädigten) am 3.1.1984 ein "Reinigungs-Rundown" zum Preis von Fr. 3.704,40 von den Angeklagten verkauft. Bei diesem Reinigungs-Rundown handelt es sich um eine Sauna-Kur, anlässlich welcher Vitamintabletten abgegeben wurden. Bei einem Leistungs-/Preisvergleich muss festgehalten werden, dass die Benützung einer Sauna durchschnittlich zwischen Fr. 10.-- und Fr. 20.-- kostet, bezüglich der Vitamintabletten können bestenfalls einige Franken werden. Da die ganze Leistung darin bestand, das (der Geschädigte) für Geld während zwei bis drei Wochen täglich die Sauna benützen durfte, muss gesagt werden, dass diese Leistung bei Annahme eines Preises von Fr. 20,-- pro saunabesuch einen Maximalwert von Fr. 400.-- hatte. Der Einwand seitens der Angeklagten, diese Dienstleistung sei infolge eines bedeutenden Aufwandes sehr teuer, kann nicht akzeptiert werden, handelt es sich hiebei doch nur um den kläglichen Versuch, dem Ganzen einen medizinisch-therapeutischen Anstrich zu geben, was neben den Tatsachen vorbeigeht. Wie den Saunarapporten (vgl. Sep. Beilage I) zweifelsfrei entnommen werden kann, bestand das ganze Unterfangen in einer banalen Schwitzkur, welche (dem Geschädigten) ausser Hitze- und Durstgefühl nichts brachte. Dass es sich beim Preis dieses Reinigungs-Rundowns um ein krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung handelt, braucht bei diesen Zahlen kaum mehr näher ausgeführt zu werden.
Vollends fällt das Preis-/Leistungsverhältnis bei dem (dem
Geschädigten) verkauften "package" zu Fr. 59.000.-- aus dem Rahmen.
Vorweg sind hiebei sog. 12 Intensive inkl. 1 Sun-Rundown anzuführen,
die mit der stolzen Summe von Fr. 45.290.30 veranschlagt wurden. Bei genauer
Betrachtungsweise handelt es sich hiebei um 12 Auditing (Fragestunden
durch einen Scientology-Kirchenanhänger) a 12 Stunden, welche durch
meist sehr junge Leute, die keinerlei anerkannte Ausbildung genossen haben,
durchgeführt werden. Berechnet man den Preis pro Stunde, so ist dieser
mit rund Fr. 315.-- einzusetzen, als Vergleich sei der Stundenansatz eines
diplomierten Psychiaters angeführt, der gemäss Arzttarif Fr.
150.-- beträgt. Dass diese Art von Seelenstunden preislich jenseits
von gut und böse liegen, kann kaum
Zusammenfassend ist festzustellen, dass beide Angeklagten die
Inferiorität (des Geschädigten), welche derart augenfällig
ist, erkennen mussten und konnten und diese in krassester Weise ausgebeutet
haben. Es kann demzufolge kein Zweifel mehr bestehen, dass auch der subjektive
Tatbestand erfüllt ist; beide Angeklagten sind im Sinne der Anklage
des fortgesetzen Wuchers schuldig zu sprechen.
II. Strafzumessung
Das Verschulden beider Angeklagten muss als schwer bezeichnet werden.
Der Deliktsbetrag von rund Fr. 62.000,-- muss als ausserordentlich hoch
bezeichnet werden, dies vor allem im Verhältnis zum Gesamtvermögen
(des Geschädigten). Beide Angeklagten gingen zielstrebig, hartnäckig
und planmässig vor, um innert kürzester Zeit an das Geld (des
Geschädigten) zu gelangen. Dieses
In leicht gemildertem Licht vermag das Verschulden zu erscheinen, wenn man bedenkt, dass die Angeklagten primär im Interesse der Glaubensgemeinschaft handelten, wobei trotzallem nicht übersehen werden kann, dass auch ein eigener, wenn auch eher bescheidener Vorteil für sie damit verbunden war, da ihre Bezahlung vom Umsatz abhängig war.
Zugunsten beider Angeklagten kann ihre Vorstrafenlosigkeit angeführt werden (vgl. Vorstrafenbericht Akten S. 3, 14), sowie der Umstand, dass sie beide einen ungetrübten Leumund aufweisen.
Nicht zugute gehalten werden kann den Angeklagten die Schadensdeckung,
welche lange Zeit auf sich warten liess und einzig unter dem Druck des
Strafverfahrens zustande kam.
Wenngleich die unter Ziff. IV der Anklage aufgeführten Umstände keinen Anklagepunkt darstellen, so kann nicht verhehlt werden, dass die Intention, (den Geschädigten) auch noch um seine letzten Fr. 41.000,-- zu erleichtern, ebenfalls von x ausging und sie zumindest leumundsmässig belastet.
In Abwägung aller vorgenannten Umstände erscheint eine Differenzierung des Strafmasses bezüglich der beiden Angeklagten insofern angezeigt, als die Angeklagte x als Hauptverantwortliche für die finanziellen Belange stärker belastet ist. Die vom Staatsanwalt beantragten Strafen von 8 Monaten Gefängnis für x und 6 Monaten für y hält das Gericht in Anbetracht des krassen Verschuldens in casu als weit unter der Grenze des Vertretbaren.
Allein der Umstand, dass die Angeklagten primär für die Organisation handelten und weniger für ihr eigenes pekuniäres Interesse, erlaubt es noch, die Strafen auf 12 Monate Gefängnis für x und 11 Monate Gefängnis für y anzusetzen.
Beiden Angeklagten kann aufgrund ihrer Vorstrafenlosigkeit und wegen
einer günstigen Prognose der bedingte Strafvollzug unter Auferlegung
der minimalen Probezeit von 2 Jahren zugebilligt werden.
Mit der Freiheitsstrafe kann eine Busse verbunden werden, welche für x auf Fr. 1.000,-- und für y auf Fr. 900.-- bemessen wird.
III. Nebenpunkte
Die Separatbeilage I Scientology-Akten über (den Geschädigten) sind, da sie zur Begehung deliktischer Handlungen beigetragen haben, in Anwendung von Art. 58 Abs. 1 StGB einzuziehen.
Das beschlagnahmte E-Meter und 6 pillenförmige Präparate werden der Scientology-Kirche zurückgegeben.
Demgemäss hat das STRAFDREIERGERICHT erkannt:
xund
y
werden des fortgesetzten Wuchers schuldig erklärt und verurteilt
1. x zu 12 Monaten Gefängnis, mit bedingtemStrafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 1.000,-- im Nichteinbringungsfalle umwandelbar in Haft, in Anwendung der Artikel 157 Ziffer 1 und 41 Ziffer 1 des Strafgesetzbuches.
2. y zu 11 MonatenGefängnis, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 900, --, im Nichteinbringungsfalle umwandelbar in Haft, in Anwendung der Artikel 157 Ziffer 1 und 41 Ziffer 1 des Strafgesetzbuches.
Die Separatbeilage I Scientology-Akten über (den Geschädigten) werden in Anwendung von Artikel 58 Absatz 1 des Strafgesetzbuches eingezogen.
Das beschlagnahmte E-Meter und 6 pillenförmige Präparate werden der Scientology-Kirche zurückgegeben.
Die Beurteilten tragen je die sie persönlich betreffenden Kosten, von den allgemeinen Kosten trägt jede die Hälfte sowie Urteilsgebühren von je Fr. 1.500,--.
773/1986
Ku/Rn/mb