Entzug der Rechtsfähigkeit
Bayerisches Verwaltungsgericht München Urteil vom 2.6.99 Az.:
M 7 K 96.5439
Nur "Idealvereine" dürfen ins Vereinsregister
eingetragen werden.
Wirtschaftliche Vereine müssen wieder
aus dem Vereinsregister gestrichen werden.
Das Gericht bestätigt die Streichung
eines solchen Scientology-Vereins aus dem Vereinsregister.
Bayerische Verwaltungsgericht München
Az.:M 7 K 96.5439
Urteil vom 2.6.99
nicht rechtskräftig
Im Namen des Volkes
In der Verwaltungsstreitsache
[Celebrity Centre Scientology Kirche München e.V.
Landshuter Allee 42 - 80673 München]
gesetzlich vertreten durch die
- Kläger -
bevollmächtigt:
gegen
Landeshauptstadt München
KVR-HA I Rechtsabteilung
Ruppertstraße 19, 80513 München
vertreten durch den Oberbürgermeister
- Beklagte -
beteiligt:
Landesanwaltschaft Bayern
- Außenstelle München -
Bayerstr. 32, 80335 München
als Vertreter des öffentlichen Interesses
wegen
Entzug der Rechtsfähigkeit
erläßt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 7.
Kammer,
durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht,
die Richterin am Verwaltungsgericht,
den Richter,
den ehrenamtlichen Richter,
den ehrenamtlichen Richter,
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2.6.1999
am 2. Juni 1999
folgendes
Urteil:
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Der Kläger, eine Untergliederung der Scientology Kirche, ist bisher ein eingetragener Verein und wendet sich gegen den Entzug der Rechtsfähigkeit durch die Beklagte. Der Verein wurde am 14.April 1980 [14.4.80] unter dem Namen "XY" in das Vereinsregister des Amtsgerichts München - Registergericht - eingetragen. Am 5. März 1992 [5.3.92] erfolgte die Eintragung des gegenwärtigen Namens.
Der Zweck des Vereins wird in der Satzung und deren Anlage wie folgt
beschrieben:
"§ 1 Name und Sitz
Der Verein verfolgt die Ziele der Scientology Kirche als deren Mission.
§ 2 Zwecke:
A:
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953.
Die Zwecke des Vereins sind:In der Anlage zur Satzung wird der Zweck des Vereins und dessen Verwirklichung näher beschrieben. Hierauf wird Bezug genommen.
a) Verbreitung des religiösen Ideengutes der Scientology-Kirche als deren Mission unter Einfluß des Glaubensbekenntnisses der Scientology Kirche (s. Anhang).
b) Verbreitung des Gedankens, daß der Mensch in erster Linie ein geistiges Wesen (spiritual being) ist, und daß der Geist allem Materiellen übergeordnet ist.
c) Förderung der Kommunikationsfähigkeit des Individuums, sowie der Erkenntnis- und Verständnisfähigkeit.
d) Seelsorgerische Arbeit zur Pflege und Verbesserung des geistigen \\ohlergehens der Mitglieder.
e) Die Ausbildung von Mitgliedern und Geistlichen.
f) Veröffentlichung, Verteilung und Verkauf von Büchern, Broschüren; Bildern, Dokumentationen und Zeitschriften zur Förderung des religiösen Ideenguts der Scientology Kirche.
g) Sozial- und Wohlfahrtsarbeit. Förderung anderer wohltätiger Unternehmungen.B:
a) Der Verein dient ausschließlich den genannten religiösen und seelsorgerischen Zwecken.
b) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
c) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
d) Der Verein ist gemeinnützig i.S. von § 17 Steueranpassungsgesetz.
Nach der Satzung wird zwischen ordentlichen Mitgliedern und sog. fördernden
Mitgliedern unterschieden. Nur die ordentlichen Mitglieder sind Vollmitglieder
mit Stimmrecht (§ 3 Ziff. 2 der Satzung). Förderndes Mitglied
ist jeder, der die satzungsmäßigen Dienste des Vereins in Anspruch
nimmt (§ 3 Ziff. 3 S.1 der Satzung). Förderndes Mitglied kann
außerdem werden, wer die Zwecke des Vereins durch Mitarbeit, Beiträge,
Spenden oder in sonstiger Weise fördert (§ 3 Ziff. 3 S. 2 der
Satzung).
Der Weg zur Erlösung und Befreiung der Seele bestehe zum einen
aus der Seelsorge - Auditing genannt - dem zentrale Bedeutung zukomme.
Hierbei werde durch einen Seelsorger ("Auditor") das unmittelbare Lebensumfeld
aufgegriffen und durch Verdeutlichung der eigenen Existenz und die Erkenntnis
seiner selbst würden höhere Daseinsstufen zu erreichen sein.
Hilfsmittel ist ein sog. E-Meter, ein elektronisches Gerät, das Bereiche
geistiger Belastung bzw. unbewältigter Probleme (sog. Engramme) und
den mentalen Zustand und dessen Veränderungen anzeigen soll. Die Teilnahme
am Auditing setzt die vorherige Entrichtung eines in Preislisten festgelegten,
als "Spendenbeitrag" bezeichneten Betrages voraus. Der E-Meter wird den
Mitgliedern vom Verein jeweils zum Kauf angeboten.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Regierung von Oberbayern mit Widerspruchsbescheid vom 10. September 1996 als unbegründet zurück.
Zusammengefaßt wird zur Begründung im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid
ausgeführt, durch das Angebot von Kommunikationsträgern und Dienstleistungen
erziele der Kläger Einnahmen, die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung
hinausgingen. Es bestünden erhebliche Zweifel daran, ob der Verein
seine Leistungen ausschließlich an Mitglieder anbiete. Aber selbst
für den Fall, daß der Kläger ausschließlich gegenüber
seinen Mitgliedern, d.h. auf einem "internen Markt" wirtschaftlich tätig
werde, würden die Mitglieder dem Verein in der Rolle eines Kunden
gegenübertreten und Leistungen in Anspruch nehmen, die üblicherweise
auch am Markt gegen Entgelt angeboten würden. Die Vereinsmitgliedschaft
bestehe in einer marktgemäßen Austauschbeziehung. Die vom Kläger
angebotenen Leistungen seien dem Bereich von Lebenshilfe und Persönlichkeitsentwicklung
sowie medizinischer Therapie zuzurechnen. Für diese Art von Leistungen
bestehe in der heutigen Zeit ein immens großer Markt, dem ein vielfältiges
Angebot gegenüberstehe. Das Religiöse werde nur als "Deckmantel"
benutzt. Diese unternehmerische Betätigung bilde den Schwerpunkt der
Tätigkeiten und sei nicht einem idealen Vereinszweck zu- und untergeordnet.
Der Verein werde mit Gewinnerzielungsabsicht tätig. Verfassungsmäßige
Rechte würden nicht beeinträchtigt. Die Berufung auf den Status
einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft sei nur Vorwand. Letztlich
könne der Kläger jedenfalls auf die zur Verfügung stehenden
Rechtsformen des Handelsrechts verwiesen werden. Auf die Begründungen
wird im übrigen Bezug genommen.
Nach der am 16. September 1996 erfolgten Zustellung des Widerspruchsbescheids erhob der Kläger am 1. Oktober 1996 Klage gegen die Landeshauptstadt München mit dem Antrag,
den Bescheid der Beklagten vom 13. November 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom 10. September 1996 aufzuheben.Zur Begründung der Klage wird ausgeführt, der Kläger sei eine Religionsgemeinschaft und das Religiöse werde nicht nur als Deckmantel benutzt. Insbesondere die durchgeführten Kurse und Seminare seien nicht nur "profane Lebenshilfe", sondern hätten eine konkrete Einbindung in die religiöse Lehre und erfüllten ihren religiösen Zweck im Rahmen der gesamten Zielsetzung der Scientology Kirche, nämlich der Erlösung der menschlichen Seele. Sie seien kleine Schritte, die den Menschen auf seine Vervollkommnung hinbewegen soll. Dies werde in der Praxis von den Mitgliedern auch so gedeutet, verstanden und gehandhabt. Für diese Leistungen gebe es keinen Markt, außer man sehe die verschiedenen Religionsgemeinschaften als Marktteilnehmer an. Die Spendenbeiträge für die in Anspruch genommenen Leistungen dienten nur der Aufrechterhaltung, Förderung und Verbreitung der Scientology Kirche. In die Art der Finanzierung von Religionsgemeinschaften dürfe der Staat nicht eingreifen Gegenüber Nichtmitgliedern werde der Verein nicht entgeltlich tätig. Es sei auch nicht ausreichend berücksichtigt, daß der Entzug der Rechtsfühigkeit zwangsläufig die Liquidation und die Auflösung des Vereins zur Folge habe; damit sei der Bestand einer Religionsgemeinschaft in Frage gestellt, was zweifelsohne einen schwerwiegenden Eingriff in Art. 4 und Art. 9 GG darstelle.
die Klage abzuweisen.Eine Nachschau am 12. September 1995 durch Bedienstete der Beklagten habe ergeben, daß Kurse ausdrücklich auch Nichtmitgliedern angeboten würden, auf der Preisliste seien hierfür höhere Preise als für die Mitglieder angegeben. In diesem Zusammenhang sei bemerkenswert, daß der Kläger der Aufforderung dahingehend, Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen der letzten drei Jahre sowie für die gleichen Zeiträume die Jahresberichte vorzulegen, nicht nachgekommen sei. Unabhängig davon, ob der Kläger auf einem äußeren Markt tätig sei, operiere er jedenfalls auf einem Binnenmarkt. Durch die "seelsorgerische" Tätigkeit des Auditing erziele der Kläger wirtschaftliche Vorteile. Ein marktmäßiges Angebot bzw. eine Kundenrolle des Mitglieds sei dann gegeben, wenn die Leistung des Klägers üblicherweise auch durch andere Anbieter an einem äußeren Markt, d.h. unabhängig von mitgliedschaftlichen Beziehungen, zu erlangen sei. Programme und Kurse mit ähnlicher Zielsetzung würden auch von anderen Organisationen, insbesondere auch von Psychotherapeuten und Psychologen angeboten. Ohne Kauf- und Dienstleistungsgeschäfte wäre der Verein seiner Dynamik und der ihn prägenden Elemente beraubt. Führungsanweisungen der Scientology Organisation ("der einzige Grund. aus dem es Orgs gibt", "make money policy") würden untermauern, daß die wirtschaftliche Betätigung den Hauptzweck darstelle. Der Entzug der Rechtsfähigkeit sei im übrigen verhältnismäßig, der Verein könne als nichtrechtsfähiger Verein fortgesetzt werden, gegebenenfalls könne die Rechtsfähigkeit nach § 22 BGB verliehen werden. Jedenfalls bestehe die Möglichkeit der Gründung einer juristischen Person des Handelsrechts. In den Bestand der "Religionsgemeinschaft" als solche werde nicht eingegriffen.
Im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 6.
November 1997 (Az.: 1 C 18.95), die den Entzug der Rechtsfähigkeit
einer anderen Untergliederung der Scientology Organisation zum Gegenstand
hatte, ergänzten Kläger und Beklagte ihre Ausführungen.
Die Beklagte ist demgegenüber der Ansicht, der Kläger erbringe
seine Leistung nicht in Verwirklichung eines nichtwirtschaftlichen Vereinszwecks.
Dem stehe schon die enge Integration in den Wirtschaftskonzern Scientology
und die Gewinnabführungspfiicht entgegen, da eine wirtschaftliche
Selbständigkeit nicht bestehe. Der totalitäre Umgang mit Kritikern
und Mitgliedern unter Inkaufnahme des Rechtsbruchs führe dazu, daß
das Recht verwirkt sei, sich auf einen idealen Vereinszweck zu berufen.
Ein idealer Zweck werde nicht verfolgt, das Religiöse sei nur eine
inhaltslose Hülle. Ein korporatives Verständnis der Rechtsbeziehungen
finde in der Praxis keinen Niederschlag. In der Regel werde eine außerordentliche
(fördernde) Mitgliedschaft erworben, die die internen Machtverhältnisse
nicht störe. Im übrigen sei ein Markt deswegen anzunehmen, weil
andere Organisationen explizit die originale Scientology Technology anbieten
würden. So würden beispielsweise sog. "Feldauditoren" freiberuflich
in eigenem Namen und auf eigene Rechnung gegen Entgelt das Scientology
Auditing anbieten, im Verhältnis zur Scientology-Mutterorganisation
bestehe ein Franchise-Verhältnis. Die Höhe der Mitgliederleistungen
habe ein Ausmaß erreicht, das über die Finanzierung eines Idealvereins
weit hinausgehe.
Der Vertreter des öffentlichen Interesses beantragt in der mündlichen Verhandlung vom 2. Juni 1999 ebenfalls,
die Klage abzuweisen.Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der umfangreichen Gerichtsakten. insbesondere auf die ausführlichen Schriftsätze und zahlreichen Anlagen der Klagepartei vom 6. Juli 1997, vom 16. April 1999 und vom 25. Mai 1999 sowie der Beklagtenpartei vom 25. August 1997 und vom 27. November 1998, auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 2. Juni 1999 und auf die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Der angefochtene Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat (§ 79 Abs. 1 Nr.1 VwGO) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Voraussetzungen für eine Entziehung der Rechtsfähigkeit nach § 43 Abs. 2 BGB sind beim Kläger gegeben.
Nach § 43 Abs. 2 BGB kann einem Verein, dessen Zweck nach der Satzung
nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, die
Rechtsfähigkeit entzogen werden. wenn er einen solchen Zweck verfolgt.
Der Kläger unterhält entgegen seiner Satzung einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
Der Annahme eines wirtschaftlichen Ceschäftsbetriebs steht nicht
schon entgegen daß die vom Kläger angebotenen Leistungen ideellen
oder möglicherweise religiösen Charakter haben. Es ist davon
auszugehen, daß die überwiegende Anzahl der vom Kläger
angebotenen Leistunen eine Einbindung in die scientologische Lehre haben
und deren Inanspruchnahme nach Vorstellung des Klägers dazu dient,
"höhere Stufen des Daseins des Menschen als geistiges Wesen" auf dem
Weg zum erstrebten Zustand absoluter Vollkommenheit und Freiheit zu erreichen.
Ob dafür. Dafür, daß es sich bei der "religiösen Lehre"
um einen bloßen Vorwand bzw. "Deckmantel" handelt, wie die Beklagte
behauptet, genügend Anhaltspunkte bestehen braucht nicht vertieft
zu werden.
Zu der entscheidenden Frage, unter welchen konkreten Umständen ein "wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb" vorliegt und wann nicht, gibt es unterschiedliche Abgrenzungsansätze (vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 57. Aufl., § 21 BGB, Rd. Nr.2 ff.; Münchener Kommentar, 3. Aufl., §§ 21, 22 BGB, Rd.Nr.4 ff). Durchgesetzt hat sich in Literatur und Rechtsprechung die Abgrenzung durch Einordnung in Fallgruppen (vgl. Palandt, a. a. 0.; Münchener Kommentar, a.a.O.). Dem folgt auch das Bundesverwaltungsgericht und führt hierzu in seinem Urteil vom 6. November 1997 (a.a.O.), der den Entzug der Rechtsfähigkeit einer anderen Untergliederung der Scientology Organisation betraf, folgendes aus:
"Tätigkeiten eines Vereins bilden dann einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, wenn es sich um planmäßige, auf Dauer angelegte und nach außen gerichtete, d.h. über einen vereinsinternen Bereich hinausgehende, eigenunternehmerische Tätigkeiten handelt, die auf die Verschaffung vermögenswerter Vorteile zugunsten des Vereins oder seiner Mitglieder abzielen. (...) Danach ist für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb entscheidend, ob sich der Verein unternehmerisch betätigt und demnach das mit einer solchen Tätigkeit typischerweise verbundene Risiko trägt.
Dies ist dann der Fall. wenn der Verein wie ein Kaufmann am Marktgeschehen teilnimmt."Diese Art der wirtschaftlichen Betätigung wird im allgemeinen in der Fallgruppe der unternehmerischen Tätigkeit auf einem äußeren Markt zusammengefaßt. Weiter führt das Bundesverwaltungsgericht aus:
"Hingegen sind Leistungen, die ein Verein in Verwirklichung seines idealen Zwecks seinen Mitgliedern anbietet, grundsätzlich keine unternehmerischen Tätigkeiten in diesem Sinne. Der Verein ist in solchen Fällen typischerweise nicht einem Wettbewerb ausgesetzt, der laufend mit wagnisbehafteten Entscheidungen verbunden ist und dementsprechend rechtliche Vorkehrungen insbesondere zur Sicherung von Gläubigerinteressen erfordert. Das gilt allerdings nicht, wenn ein Verein seinen Mitgliedern als Anbieter von Leistungen gegenübertritt, die unabhängig von mitgliedschaftlichen Beziehungen üblicherweise auch von anderen angeboten werden. So beschaffene Vereine, wie z.B. Konsumvereine oder Buchclubs, sind ebenfalls auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet."Damit ist die Fallgruppe der unternehmerisch tätigen Vereine auf einem Binnenmarkt beschrieben.
Nach Ansicht der erkennenden Kammer, die sich diesen Ausführungen anschließt, erfüllen die tatsächlichen Aktivitäten des Klägers im konkreten Fall den so verstandenen Begriff des "wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs". Der Kläger nimmt nach seinem Gesamtgebaren beim Angebot und der Erbringung seiner Leistungen wie ein Kaufmann an einem Marktgeschehen teil und wird planmäßig und auf Dauer über den vereinsinternen Bereich hinaus eigenunternehmerisch tätig.
Dabei kann offenbleiben, ob Leistungen
des klagenden Vereins tatsächlich nur in Anspruch nehmen kann, wer
zuvor beim klagenden Verein Mitglied geworden ist, wie vom Bevollmächtigten
des Klägers in der mündlichen Verhandlung vorgetragen.
Denn nach Auffassung der Kammer gebietet es die besondere
Ausgestaltung der Satzung des klägerischen Vereins, im hier vorliegenden
konkreten Fall auch die Leistungserbringung gegenüber Mitgliedern
als Betätigung über den vereinsinternen Bereich hinaus zu bewerten
und insofern den typologischen Ansatz zur Abgrenzung der Vereinsklassen
zu modifizieren. Denn nach der Satzung des Klägers wird zwischen verschiedenen
Mitgliedschaften unterschieden. Zum einen gibt es ordentliche Mitglieder
als Vollmitglieder mit Stimmrecht (§ 3 Ziffern 1 a und 2 der Satzung),
andererseits bloße sog. "fördernde Mitglieder".
Diese Bewertung des Gebarens des Klägers als unternehmerische Tätigkeit
über den vereinsinternen Bereich hinaus auf einem Markt entspricht
auch dem Schutzzweck der Abgrenzung zwischen wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen
Vereinen nach § 21, 22 BGB. Der Kläger ist nämlich durchaus
einem Marktrisiko ausgesetzt. Der Kläger bietet Leistungen auf einem
Markt an und nimmt wie ein Unternehmer am Rechts- und Wirtschaftsverkehr
teil. Die im Rahmen der handelsrechtlichen Gesellschaftsformen
geltenden Vorschriften des Gläubigerschutzes umgeht er aber dadurch,
daß er die gesonderte Mitgliedschaftsform der fördernden Mitgliedschaft
einführt.
Daß der Kläger Entgelte für seine Leistungen als "Spendenbeitrag" deklariert, ist insoweit ohne Belang. Die Entgelte für entsprechende Leistungen sind von vornherein in Preislisten festgelegt und deren Bezahlung ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme der jeweiligen Leistung. Ausnahmen, wie z.B. kostenlose Inanspruchnahme der Leistungen aufgrund besonderer Umstände wie Bedürftigkeit etc., die ein Indiz für ein nichtwirtschaftliches Tätigwerden des Vereins sein können, gibt es nicht. Daß ein Verein Entgelte für erbrachte Leistungen fordert, bildet zwar für sich allein kein Indiz für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (vgl. BVerwG v. 6.11.1 997, a.a.O.), dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, daß faktisch ein Austauschverhältnis zwischen der angebotenen Leistung und dem zu erbringenden Spendenbeitrag vorliegt und der Kläger damit auf die Beschaffung vermögenswerter Vorteile zugunsten des Vereins abzielt, auch wenn dies zum Zweck der Finanzierung des Vereins erfolgt.
Dem Umstand des Tätigwerdens auf
einem Markt steht auch nicht entgegen, daß die Inanspruchnahme der
Leistungen des Klägers nach seinem Vortrag
Aber selbst wenn man der Auffassung,
der Kreis der fördernden Mitglieder sei aufgrund der besonderen Ausgestaltung
der vereinsrechtlichen Stellung nicht dem vereinsinternen Bereich zuzurechnen,
wegen des formellen Bandes der Mitgliedschaft nicht folgt, liegt nach Ansicht
der Kammer jedenfalls eine wirtschaftliche Betätigung des Klägers
auf einem aus seinen Mitgliedern bestehenden inneren Markt vor. Dies ist
nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann der Fall, wenn
ein Verein seinen Mitgliedern als Anbieter von Leistungen gegenübertritt,
die unabhängig von mitgliedschaftlichen Beziehungen üblicherweise
auch von anderen angeboten werden (Urteil v. 6.11.1997. a.a.O.). Entscheidend
ist, ob von einem Verein ein "marktmäßiges Angebot" ausgeht
und das Mitglied dem Verein in der Rolle eines anonymen Kunden, d.h. als
Marktgegenseite gegenübertritt (Reichert/van Look. a.a.O.. Rd. Nr.
120). Aus den Ausführungen der Präsidentin des Klägers in
der mündlichen Verhandlung ergibt sich, daß die vom Kläger
angebotenen Leistungen im wesentlichen auch von anderen Scientology Untergliederungen
in München angeboten werden und es den Mitgliedern des Klägers
möglich ist, auch dort entsprechende Leistungen zu erhalten und umgekehrt.
Damit existiert für die vom Kläger angebotenen Leistungen in
München, in dem mehrere Scientology Untergliederungen ansässig
sind, ein entsprechender Markt für diese Leistungen. Dabei ist unerheblich,
daß - wie auch die vom Vertreter des öffentlichen Interesses
vorgelegte Strukturskizze ergibt - die einzelnen Scientology Untergliederungen
einer hierarchischen Struktur unterliegen. Denn der Bevollmächtigte
des Klägers weist zu Recht darauf hin, daß es für die vereinsrechtliche
Beurteilung entscheidend darauf ankommt. daß der klägerische
Verein als juristische Person rechtlich selbständig und unabhängig
ist.
An dem so gefundenen Ergebnis vermag auch die Lehre vom sog. Nebenzweckprivileg
nichts zu ändern. Nach dieser Lehre kann ein Verein auch dann nichtwirtschaftlicher
Verein sein, wenn er zur Erreichung seiner nichtwirtschaftlichen Ziele
unternehmerische Tätigkeiten entfaltet, sofern diese dem nichtwirtschaftlichen
Hauptzweck zu- und untergeordnet bzw. Hilfsmittel zu dessen Erreichung
sind (vgl. BGH. NJW 1983, S. 569). Insofern ist entscheidend, daß
die Erreichung des - nach eigener Vorstellung - religiösen Endzieles
von der fortgesetzten Inanspruchnahme der Leistungen des Klägers
Dahingestellt bleiben konnte, ob es sich beim Kläger um eine Religionsgemeinschaft im Rechtssinne handelt. Die Vorschrift der §§ 21, 22, 43 Abs. 2 BGB führen nicht zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Teilnahme von Religionsgesellschaften am Rechtsverkehr. Bei entsprechender wirtschaftlicher Betätigung sind auch Religionsgemeinschaften auf die zur Verfügung stehenden Rechtsformen des Handelsrechts zu verweisen (vgl. BVerwG v. 6.11.1997, a.a.O., unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerfG). Art. 4 Abs. 1 und 2 GG sowie Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 2 und 4 WRV stehen daher dem Entzug der Rechtsfähigkeit nicht entgegen.
Der Entzug der Rechtsfähigkeit nach § 43 Abs. 2 BGB ist auch nicht wegen Ermessensfehler zu beanstanden (vgl. § 114 VwGO). Denn im Fall des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 BGB ist die Entziehung der Rechtsfähigkeit grundsätzlich vorgezeichnet und im Regelfall zu verfügen. Ermessenserwägungen sind nur in atypischen Fällen geboten (vgl. BVerwG v. 6.11.1997. a.a.O.). Ein Ausnahmefall ist vorliegend nicht anzunehmen, insbesondere nicht aufgrund des Umstandes, daß es sich beim Kläger seinem Rechtsverständnis nach um eine Religionsgemeinschaft handelt. Auch im übrigen sind Ermessensfehler nicht erkennbar.
Insgesamt erweist sich daher der Entzug der Rechtsfähigkeit als rechtmäßig. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
***************************************************