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SCIENTOLOGY-MITARBEITER
können reguläres Gehalt einklagen
Scientologen, die 1995 "auf staff" waren, die also Mitarbeiter waren,
können ein übliches Gehalt einklagen, wenn sie noch 1997 Jahr
Klage vor dem Arbeitsgericht erheben. Am 31.12.1997 verjähren die
arbeitsrechtlichen Forderungen aus dem Jahre 1995.
Das Arbeitsgericht Hamburg ( 8 Ca 556/92, Urteil vom 28.4.97)
hat ein solches Gehalt mit ca. 2.800.- DM monatlich für 1990 beziffert.
Davon abzuziehen ist das, was in dieser Zeit tatsächlich bezahlt wurde.
In diesem Fall 4.000.- DM im Jahr. Das Gericht hat dem Kläger demnach
24.000.- DM zugesprochen.
Bei der Geltendmachung von Forderung aus verjährter Zeit
oder zu hohen Gehaltsforderungen ist Vorsicht geboten. Wer einen Prozeß
teilweise verliert, muß die Kosten für diesen Teil bezahlen.
Dadurch wird der Gewinn leicht zum Verlust.
Auch die Prozeßkostenhilfe hat ihre Tücken, wie gerade
dieses Verfahren gezeigt hat. Für das Jahr 1990 war gleich Klage erhoben
worden. Für 1991 war zunächst nur Prozeßkostenhilfe
beantragt worden. Dieser Antrag aber, so das Gericht, hat die Verjährung
nicht unterbrochen. Die Forderungen für 1991 waren also verjährt.
Im übrigen: Wer mit Prozeßkostenhilfe verliert, muß trotzdem
die Kosten des Gegners bezahlen (§ 123 ZPO).
Wer sich jedoch auf die nicht verjährten Ansprüche
beschränkt und realistische Gehaltsvorstellungen hat, der hat heute
sehr gute Chancen. Das ist gerade diesem Prozeß zu verdanken. Denn
das Verfahren war bereits beim Bundesarbeitsgericht und dessen Entscheidung
hatte für Aufsehen gesorgt. Dabei ging es zunächst nur darum,
ob das Arbeitsgericht überhaupt zuständig ist. Die Scientology-
Organisation hatte nämlich geltend gemacht, sie sei eine Religionsgemeinschaft
und deshalb sei das Arbeitsgericht nicht zuständig. Deshalb hatte
sich das Bundes-Arbeitsgericht mit der Frage zu befassen, ob Scientology
eine Religionsgemeinschaft ist.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG 5 AZB 21/94, Beschluß vom
22.3.1995, NJW 1996, 143):
"Keine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft".
Das BAG traf darüber hinaus einige Feststellungen, durch welche
die Prozeßführung sehr erleichtert wird:
- "Ob es sich um eine Religion und eine Religionsgemeinschaft handelt,
haben die Gerichte zu entscheiden".
- "Institution zur Vermarktung bestimmter Erzeugnisse. Die religiösen
oder weltanschaulichen Lehren dienen als Vorwand für die Verfolgung
wirtschaftlicher Ziele".
- "Mißbrauch des Grundrechts" |
- "unlautere Werbemethoden von Scientology zum Prinzip erhoben"
- "Eine Institution, die - wie Scientology - für die Mitgliederwerbung
und für die Werbung zur Teilnahme an bestimmten entgeltpflichtigen
Kursen Provisionen zahlt, kann keine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft
... sein".
- "In engem Zusammenhang mit dem kommerziellen Charakter des Beklagten
stehen menschenverachtende Anschauungen von Scientology-Organisationen"
- "Menschenverachtend ist auch, daß und wie der Beklagte seine
Mitarbeiter zu immer neuen Höchstleistungen treiben will"
- "Wer eine solche - an ein "Schneeball-System" erinnernde - Methode
auf sich anwendet oder anwenden läßt, läuft Gefahr, erhebliche
gesundheitliche Schäden davonzutragen".
- "Schließlich ist auf totalitäre Tendenzen hinzuweisen,
die sich in wichtigen Schriftstücken und Praktiken von Scientology
zeigen".
- "Methoden, die mit der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und
dem Menschenbild des Grundgesetzes nicht vereinbar sind."
Das Gericht zitiert die Anweisung des Scientology- Gründers L.
Ron Hubbard:
"MAKE MONEY.
MAKE MORE MONEY.
MAKE OTHER PEOPLE PRODUCE SO AS TO MAKE MORE MONEY".
Danach ging die Sache wieder zurück an das Gericht der ersten
Instanz, damit dort über Geld entschieden werde.
Die drastischen Äußerungen des Bundesgerichts waren
im übrigen nicht die ersten dieser Art. Ähnlich hatte sich vorher
bereits das Arbeitsgericht in München geäußert: Arbeitsgericht
München 24 Ca 14748/86 und
3 Ca 14663/82.
Freeloaderbill: keine kurze Verjährung
Scientology-Mitarbeiter werden häufig mit dem Angebot für
ein "kostenloses Studium" angeworben. Sie unterzeichnen dann meist einen
Zeitvertrag über 2,5 oder 5 Jahre Laufzeit. Wenn sie vor Ablauf dieser
Zeit kündigen (etwa weil das "Studium" sich als Mitarbeiter-Schulung
zusätzlich zur Arbeit erwiesen hat), werden sie als vertragsbrüchig
betrachtet, als "Schnorrer" (englisch: freeloader), die nur das kostenlose
Studium schnorren wollten. Also wird ihnen dieses "Studium" nachträglich
in Rechnung (englisch: bill) gestellt, nicht selten verbunden mit massivem
Druck. Hier gilt nicht das Arbeitsrecht. Auch die kurze Verjährung
greift hier nicht ein. So hat zumindest das Landgericht München (6
O 22072/84 = NJW 87, 847) entschieden.
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