|
|
| Inhalt dieser Seite: | Zum Thema auch: |
|
|
|
"Scientology ist ein riesiger multinationaler Wirtschaftskonzern".
Diese Feststellung traf die Staatsanwaltschaft München unter dem Aktenzeichen 115 Js 4298/84 in einer 75-seitigen Verfügung. Es ist die bisher wohl gründlichste Auseinandersetzung einer deutschen Behörde mit der Scientology-Sekte.
Ausgangspunkt waren Strafanzeigen der Sekte gegen die Scientology-Kritiker Haack, Heinemann u.a., denen Volksverhetzung und Religionsbeschimpfung vorgeworfen wurde. Laut Staatsanwaltschaft wurde Heinemann vorgeworfen, "die Kirche als verkapptes Wirtschaftsunternehmen hinzustellen" und "bei den Finanzämtern die Gemeinnützigkeit der Scientology-Kirche in Frage zu stellen".
Die Strafanzeigen erwiesen sich als Bumerang. Die Staatsanwälte haben nämlich nicht nur belastende Gesichtspunkte zu prüfen, sondern auch entlastende. Aus den der Staatsanwaltschaft vorliegenden Dokumenten ergab sich: Die Kritiker haben Recht mit ihrer Kritik.
So werfen Kritiker der Sekte vor, nach
des Gründers Maxime "Kritiker sind Verbrecher" zu handeln und zu versuchen,
diese beruflich zu vernichten. Die Staatsanwaltschaft fand Beweise dafür:
"So wurde ... eine Kopfprämie von
400 US-Dollar ausgesetzt, wenn es einem Scientologen gelänge, einem
Kritiker ein staatliches Ermittlungsverfahren anzuhängen. Derartige
Prämien wurden auch in Deutschland ausbezahlt. Durch dieses
Prämiensystem ist bewußt ein Anreiz zur Diskriminierung und
falschen Verdächtigung von Gegnern geschaffen worden ... Mit dem Ziel,
die berufliche Existenz zu ruinieren, wurden über diesen bei seinem
Arbeitgeber bewußt Falschinformationen verbreitet".
In diesem Zusammenhang ist auch für
Scientologen die folgende Feststellung der Staatsanwaltschaft von Bedeutung:
"Das gegenüber der Öffentlichkeit
behauptete 'Beichtgeheimnis' besteht offensichtlich nicht. Diese Erkenntnis
stützt sich auf ein von der Staatsanwaltschaft anläßlich
einer Durchsuchung der Organisationszentrale in München im Jahr 1984
gefundenes Arbeitspapier, das wiederholt in die Tat umgesetzt worden ist".
Den Einsatz des E-Meters als Lügendetektor
bezeichnet die Staatsanwaltschaft als Angriff auf die Menschenwürde.
Dieses Gerät wird heute zum Preis von 16.775.- DM verkauft, bei einem
Herstellungspreis von etwa 200.-DM . Die ABI-AKTION BILDUNGSINFORMATION
e.V. nannte diesen Verkauf schon 1976 Betrug (ABI-Info
59 v.20.12.76). Heute kommt noch ein Delikt hinzu: Wucher!
Beschwerdeentscheidung der Generalstaatsanwaltschaft
Bemerkung:
Die Scientology-Sekte hat durch Rechtsanwalt
Blümel Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 24.4.86
eingelegt. Die Staatsanwaltschaft hat die Beschwerde zurückgewiesen
("Der Beschwerde wird nicht abgeholfen“) und dem Generalstaatsanwalt zur
Entscheidung vorgelegt. Dieser hat die Beschwerde ebenfalls zurückgewiesen
("Der Beschwerde ... gebe ich keine Folge“).
Der Generalstaatsanwalt bei dem
dem Oberlandesgericht München
III Zs 1426/87
Ermittlungsverfahren gegen Friedrich-Wilhelm
Haack u.a.
wegen §§ 130 u.a. StGB
hier:
Beschwerde des Rechtsanwalts Wilhelm Blümel,
Bayerstraße 13/IV, 9000 München 2, namens der Church of Scientology
lnternational,
vom 29. April 1986 gegen die Einsteiiungsverfüqung
der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht München I vom 24. April
1986 (Gz.: 115 Js 4298/84).
Bescheid
Der Geschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht München 1 vom 24. April 1986 gebe ich keine Folge.
Auf die ausführlichen und zutreffenden Darlegungen in der Einstellungsverfügung wird Bezug genommen. Ebenso nehme ich Bezug auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft vom 7. Juli 1988 zu dem Beschwerdevorbringen (Bd. XIII Bl. 767/78). In Anbetracht dieser Ausführungen und
-2-
insbesondere der umfassenden Anlagen zu der Elnstellungsverfügung besteht keine Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung. Eine Anklageerhebung kommt daher nicht in Betracht.
Der Bescheid der Staatsanwaltschaft München:
Aktenzeichen: 115 Js 4298/84 Blatt 767
der Akten
Ermittlungsverfahren gegen Friedrich-Wilhelm
H a a c k u.a. wegen §§ 130, 166 StGB
Hier: Beschwerde des Rechtsanwalts Wilhelm
Blümel vom 29.04.1986 gegen die hiesige Einstellungsverfügung
vom 24. April 1986
I. Mit Schriftsatz vom 15.06.1987 des Rechtsanwalts Blümel, eingegangen am gleichen Tage, wurde vom 29.04.1986 gegen die Einstellungsverfügung vom 24.04.1986 begründet.
II. Der Beschwerde wird nicht abgeholfen.
Auf die Beschwerde war nicht in neue Ermittlungen einzutreten, da die Beschwerdebegründung sich weder auf neuen Tatsachenvortrag noch neue Beweismittel stützt. Der Vortrag der Beschwerdeführerin enthält hauptsächlich eine Rechtfertigung der scientologischen Lehre und der diese Lehre verbreitenden Organisationen. Sie kritisiert hauptsächlich die Art der Begründung der Einstellungsverfügung. Angesichts der Komplexität der Organisationen der Beschwerdeführerin und der Schwere der Angriffe der Beschuldigten gegen die Beschwerdeführerin war es jedoch geboten, Organisationsstruktur und Lehre der Scientology Kirche im einzelnen darzustellen.
1. Zu Beschwerde-Anlagen 1, 10, 11, 12 und 13:
Die Beschwerdeführerin meint, die Staatsanwaltschaft habe die religiöse Zielsetzung der Scientology-Organisationen verkannt. Unter A1 der Verfügung ist dargestellt, daß die scientologischen Organisationen ihre "religiösen“ Dienstleistungen verkaufen.
Dies wird durch die der Verfügung beigegebenen Anlagen 1 mit 3 belegt. Aus diesen Anlagen ergibt sich, daß nach dem eigenen Sprachgebrauch der Beschwerdeführerin "Dienstleistungen verkauft“ werden. Mögen die Dienstleistungen aus der Sicht der Beschwerdeführerin religiösen Charakter haben, folgt aus der Art der Gewährung
Seite 2
- alle wesentlichen Dienstleistungen, die zur "Befreiung“ führen, werden grundsätzlich nur gegen Entgelt erbracht - der merkantile Charakter der Dienstleistungsgewährung. Auch die Praxis, die Dienstleistungen durch Werber, die eine Verkäuferschulung mitgemacht haben, anbieten zu lassen, spricht für ein merkantiles Gebaren der Beschwerdeführerin. Außerdem ergibt sich aus der Art ihre Werbung, daß die Organisationen der Beschwerdeführerin ihre sogenannten religiösen Dienstleistungen als Ware versteht. So preist sie ihre Dienstleistungen marktschreierisch an (vgl. Anlage 12: "Preise für Professionelle“; Anlage 9: "Ich möchte OT werden“; Anlage 56: "Lernen Sie von Ron, wie man Geld verdient“; Anlage 46: "False Purpose Rundown“). Hinzu kommt, daß die Werber eine professionelle Verkäuferschulung ("Verkaufsdrill“) erhalten. Prämiert wird ausdrücklich der "Verkauf“ von Dienstleistungen der Beschwerdeführerin (vgl. Anlage 39b). Diesen durch Urkunden bewiesenen Sachverhalt können die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Anlage 0 nicht wiederlegen. Die Argumentation der Beschwerdeführerin, die Staatsanwaltschaft stütze sich auf überholtes Material, kann sie nicht entlasten. Die Vorlage neugestalteter Beitrittserklärungen, die sich einer religiösen Terminologie bedienen, sind nicht geeignet, eine Änderung in den Auffassungen oder in der Praxis des Dienstleistungsvertriebes zu beweisen. Es besteht vielmehr der Verdacht, daß die Beschwerdeführerin unter dem Druck der behördlichen Maßnahmen neue Formulare benutzt, um die wirtschaftliche Seite ihrer Tätigkeit zu verschleiern.
Die Beschwerdeführerin verweist auf einen Katalog von unentgeltlichen Leistungen (Anlage 12 S 1 ff). Unter diesen Leistungen befindet sich jedoch keine der wesentlichen Leistungen, die zur Erreichung einer Befreiungsstufe nach der Brückenkarte erforderlich sind. Die ständigen Preissteigerungen für ihre Dienstleistungen hat die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich gestoppt. Wenn sie zur Verteidigung der Preise darauf hinweist, daß ihre Leistungen nicht teurer seien als die einer psychotherapeutischen Behandlung, darf nicht übersehen werden, daß ihre Auditoren nur ein geringes Entgelt erhalten und nicht etwa die Entlohnung, die üblicherweise ein Psychotherapeut erhält. Es entsteht der dringende Verdacht, daß die Einnahmen, die nicht zur Mitarbeiterentlohnung verwendet werden, von Spitzenfunktionären in den USA als Gewinn entnommen werden (vgl. Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung -Aktenzeichen: 301 Js 14070/34).
Seite 3
2. Zur Beschwerde-Anlage 2:
Zu Unrecht greift die Beschwerdeführerin
die Feststellung der Staatsanwaltschaft an, ihre einzelnen Organisationen
seien durch Lizenzverträge miteinander verbunden. Die Anlagen 4 mit
6 der Verfügung, auf die sich die Beurteilung stützt, wurden
bei der Durchsuchung im Mai 1984 in der Zentrale gefunden. Wenn auch die
Beschwerdeführerin in Anlage 2 ihrer Beschwerde ein bestehendes Lizenzsystem
bestreitet, so ergibt sich aus G Nr. 2 der Unteranlage 1 der Beschwerde-Anlage
2 der Fortbestand dieses
Lizenzsystems (Steuerermittlungsverfahren).
3. Zur Beschwerde-Anlage 3:
Zu Unrecht meint die Beschwerdeführerin,
die Staatsanwaltschaft habe den religiösen Charakter ihrer Organisationsform
verkannt. Allein Anlage 9 der Verfügung ("Club: Ich möchte OT
werden“) zeigt die nichtreligiöse
Organisationsform und die auf Entgelterzielung
gerichtete Tätigkeit der Beschwerdeführerin und ihrer Unterorganisationen.
4. Zur Beschwerde-Anlage 4:
Aus Anlagen 9 und 12 der Verfügung
ergibt sich, daß Mitglieder, selbst wenn sie sogenannte Professionelle
sind, für Dienstleistungen, durch die sie eine höhere "Befreiungsstufe“
erreichen wollen, ein Entgelt entrichten müssen. Die Werbeprospekte
und Preislisten, die den Mitgliedern zugesandt werden (vgl. Anlagen 32a
33 und 38b), beweisen eine geschäftsmäßige und nichtreligiöse
Verbreitungsform der scientologischen Lehre. Damit wird die Behauptung
der Beschwerdeführerin, die Staatsanwaltschaft habe zu Unrecht den
Scientologen als ständigen potentiellen Kunden eingestuft, widerlegt.
5. Zur Beschwerde-Anlage 5:
Die Beschwerdeführerin kritisiert
die Darstellung ihres Richtlinienwesens in der Verfügung nicht. Sie
verweist zum Vergleich auf die "Kirchenzucht“ der evangelischen und der
katholischen Kirche.
Seite 4
6. Zur Beschwerde-Anlage 6:
Auch die Ausführungen zur Gruppensprache
und zum Begriffsdrill der Beschwerdeführerin vermögen nicht zu
überzeugen. Die Verteidigung des "Wortklärens“ durch einen professionellen
"Wortklärer“ zeigt, daß die mit dieser Technik verbundene Absicht
der Gehirnwäsche und Indoktrination durch Redefinition selbst von
einer begrifflich geschulten Person nur schwer zu durchschauen ist. Es
ist bezeichnend, daß die Ausführungen Hubbards zur Redefinition
nicht zu den Lehr- und Lernmaterialien der Organisation gehören (vgl.
Beschwerde-Anlage 6, Seite 16).
7. Zur Beschwerde-Anlage 7:
Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin
zu den Kontrollmechanismen ihrer Organisation belegt die Darstellung in
der Verfügung. So werden allein 36 "Ethik-Aktionen“ auf Seiten 11
und 13 der Beschwerde-Anlage 7 aufgeführt.
8. Zur Beschwerde-Anlage 8a:
In dieser Anlage wird ausführlich
das ethische Verständnis der Organisation dargelegt und ihre Handlungsweise
gegenüber Kritikern und Gegnern außerhalb der Organisation verteidigt.
Hierbei wird ausdrücklich eingeräumt, daß Mitglieder wiederholt
hierbei über das Ziel hinausgeschossen sind. Ihr Verhalten wird ausdrücklich
bedauert.
a) Die antisoziale Persönlichkeit
oder die unterdrückerische Person:
Auf Seiten 5/34 der Anlage wird im einzelnen
dargelegt, was die scientologische Lehre unter Ethik und Moral versteht.
Die umfangreiche Darlegung soll dazu dienen, die Darstellung der Staatsanwaltschaft
und ihre Wertung zu widerlegen. Die Darstellung der scientologischen Ethik
in der Einstellungsverfügung und auch ihre Bewertung werden durch
die Ausführungen der Beschwerdeführerin in vollem Umfang bestätigt
und weiter konkretisiert.
Seite 5
Die Begriffe "gut“ und "böse“ werden
von der Beschwerdeführerin auf Seiten 14/25 unter Darlegung ihrer
Lehre von der "antisozialen Persönlichkeit“ (= "unterdrückerische
Person“) näher erläutert. Die beiden Begriffe werden personifiziert,
indem behauptet wird, 20% der Bevölkerung einer Rasse seien antisozial,
davon 2 1/2 % wahrhaft gefährlich. Es werden 12 "charakteristische
Eigenschaften“ aufgeführt, anhand derer antisoziale Personen erkannt
werden können. Es werden in diesem Zusammenhang z.B. aufgeführt:
Verbreiter schlechter Nachrichten;
durch Psychotherapie nicht Besserbare;
Personen, die Partner und Freunde einschüchtern
und sie krank machen;
Personen, die sich verkehrte Angriffsziele
aussuchen;
Personen, die keinen Aktionszyklung abschließen
können;
Personen, die konstruktive Gruppen bekämpfen,
etc..
Schließlich wird der Scientologe
mit der "sozialen Persönlichkeit“ gleichgesetzt. Der "Anti- Scientologe“
wird entsprechend mit der antisozialen Persönlichkeit identifiziert.
Er gebe das "Gesamtbild einer antisozialen Persönlichkeit“ ab (vgl.
Seiten 14/26).
Diese Einteilung wird als eine neue allgemein gültige Erkenntnis ausgegeben. Diese Erkenntnis wird "administrativ“ in der Organisation umgesetzt, indem Mitglieder oder auch Nichtmitglieder durch schriftlichen Beschluß nach bestimmten Regelverstößen ("Schwerverbrechen“) zu "unterdrückerischen Personen“ erklärt werden können. Derartige Beschlüsse können unter bestimmten Bedingungen wieder aufgehoben werden.
Personen, die Umgang mit "antisozialen Persönlichkeiten“ haben, sind in der Regel "mögliche Ärgernisverursacher“ (oder "potentielle Schwierigkeitsquellen“). Auch dies wird als neue Entdeckung und als eine allgemein gültige Erkenntis angesehen. Wer "Ärgernisverursacher“ ist, kann ebenfalls administrativ entschieden werden. So werden zehn Typen von "Ärgernisverursachern“ unterschieden. Als erste Gruppe werden Personen aufgeführt, die Familienangehörige haben, die gegen Scientology sind.
Erheblichen Raum in der Beschwerdebegründung nimmt die Darstellung der Hilfestellung ein, die Mitgliedern gewährt wird, die in Auseinandersetzung mit "antagonistischen Familienmitgliedern“ stehen (Seite 30/32). Die Beschwerdeführerin kritisiert in diesem Zusammenhang, die Staatsanwaltschaft versuche fälschlich zu suggerieren, "antagonistische“ Elternteile oder Ehepartner würden als "unterdrückerische Personen“ eingestuft. Diese Kritik geht auch nach dem scientologischen Begriffsverständnis fehl, da Gegner von Scientology als "Anti-Scientologen“ und damit als "antisoziale
Seite 6
Persönlichkeiten“ nach dem Begriffsverständnis der Organisation eingestuft werden müssen. Eine antisoziale Persönlichkeitsstruktur ist grundsätzlich Voraussetzung für die Verurteilung einer mißliebigen Person als "unterdrückerische Person“. Diese Interpretation steht in Einklang mit den Definitionen, wie sie die europäische Zentrale von Scientology in Kopenhagen in der Zeitschrift "The Auditor“ Nr. 197, Seite 7, verbreitet hat (vgl. Anlage 31 der Verfügung). Die Beschwerdeführerin behauptet auf Seite 48, es handle sich bei der Darstellung in "The Auditor“ Nr. 197 um falsche Werbung. Im Hinblick darauf, daß die Beschwerdebegründung in Anlage 8a ausweislich der Unterschrift von einer Vertreterin der Scientology Kirche e. V. Deutschland in deren Namen abgefaßt wurde, ist es fraglich, ob die Behauptung, es handle sich um falsche Werbung, zutreffend ist. Angesichts des streng hierarchischen Aufbaus der Gesamtorganisation dürfte eine Landeszentrale keine Verwerfungskompetenz gegenüber Äußerungen, die die europäische Zentrale in einer öffentlichen Publikation, die europaweit mehrsprachig verbreitet wird, besitzen.
Da das oberste Bewertungsprinzip für die Beurteilung von Handlungen nach scientologischem Verständnis die Frage nach dem Überleben des einzelnen bzw. einer Gruppe ist (vgl. Seite 5 ff) muß die Kritik aufrechterhalten bleiben, daß die scientologische Ethik eine totalitäre, sozialdarwinistische Lehre ist, die in der Durchsetzung ihrer Ziele im Zweifel nach dem Motto "der Zweck (das Überleben der Guppe) heiligt die Mittel“ handelt. Da der Begriff "antisoziale Persönlichkeit“ eine Leerformel ist - die sogenannten Begriffsmerkmale knüpfen lediglich an das Wohlverhalten in der eigenen Gruppe an - kann als antisoziale Persönlichkeit jede der Organisation mißliebige Person willkürlich zum Feind abgestempelt werden. Das Abstempeln von Gruppenfremden, die sich nicht zur allein wahren Lehre bekehren lassen, gehört aber zum Wesen jeder totalitären Ideologie.
Seite 7
b) "Beichte“ und "Sicherheitsüberprüfung“:
Die Beschwerdeführerin kritisiert
ferner, die Staatsanwaltschaft habe die "Confessionals“ (Beichte) als Akt
der religiösen Praxis falsch interpretiert, wenn sie behaupte, die
Beichte werde zur Abwehr von Gegnern der Organisation benutzt. Die geübte
Kritik ist unberechtigt. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin
bestätigen letztlich die Darlegung der Staatsanwaltschaft. Zunächst
legt die Beschwerdeführerin auf Seite 36 dar, daß "Security
Checking“ (Sicherheitsüberprüfung) "Confessional“ und "Integrity
Processing“, die in der Einstellungsverfügung als gleiche, aber verschiedenen
Zwecken dienende am E-Meter durchgeführte Befragungsprozeduren (Auditing)
geschildert sind, "in Wirklichkeit identisch“ seien. Es wird zwar einerseits
von der Beschwerdeführerin die Identität dieser drei Prozeduren
behauptet und der religiöse Beichtcharakter betont, auf Seite 43 aber
das Security Checking als Prozedur, die nicht im Rahmen des Falles durchgeführt
wird und kein klassisches Auditing bzw. reine Beichte, sondern "Beichte
mit Bußcharakter“ sei, geschildert. Hieraus ergibt sich, daß
die "Beichte am E-Meter demnach nicht nur als psychotherapeutische Maßnahme
zur Befreiung und Entlastung der Mitglieder, sondern, wie in der Einstellungsverfügung
ausgeführt wurde, als Disziplinierungsmaßnahme benutzt wird.
Die Bewertung, daß der E-Meter als Lügendetektor benutzt wird,
gilt zumindest für das Security Checking nach wie vor.
Die Beschwerdeführerin betont zwar, daß Personen, die die "Beichte abnehmen, das Beichtgeheimnis wahren müssen, und daß der Ethik-Beauftragte derartige "Beichten“ nicht durchführen dürfe. Es besteht jedoch der begründete Verdacht, daß das Beichtgeheimnis bei Bedarf - wenn es für das "Überleben“ der Organisation erforderlich ist - gebrochen wird. Entsprechenden Beweis liefert das Operationspapier (Anlage 19 der Verfügung), das im Department 20 bei der Hausdurchsuchung in der Deichstraße gefunden wurde.
Seite 8
Die Beschwerdeführerin behauptet zwar, bei den im Operationspapier erwähnten Akten, die zur Abklärung der Zuverlässigkeit potentieller Spitzel beigezogen werde, handle es sich nicht um die Fallakten, sondern nur um administrative Akten. Unabhängig davon, welche Akten im einzelnen im Department 20 ausgewertet werden, zeigt das Prüfungsschema auf Seite 3 des Operationspapieres, daß der Spitzelwerber sich bei den Auditoren - der dort genannte CS ist der "case supervisor“ d.h. der Auditoren- und Fallüberwacher (vgl. Beschwerde-Anlage 12, Seite 5) - Auskünfte über die anzuwerbende Person erholt. Im Hinblick darauf, daß die "Beichte“ Teil des "Falls“ ist, über den der Auditor minutiös Protokoll führen muß, besitzen sowohl der Auditor als auch der Fallüberwacher umfangreiche Kenntnisse über das Innenleben des auditierten Mitglieds. Sowohl der Auditor als auch der Fallüberwacher können die Zuverlässigkeit des potentiellen Spitzels anhand der Fallakten beurteilen. Gerade an diese Personen wendet sich der Spitzelwerber aus den dem Department 12 bei der Anwerbung von Spitzeln. Wie sich aus dem Prüfungskatalog (nicht PTS; hat Fallgewinn usw.) ergibt, ist der Spitzelwerber gerade an den Intimdaten des Anzuwerbenden interessiert, die er beim Auditing offenbart hat. Diese Daten sind somit gerade Gegenstand der innerorganisatorischen Recherche des Spitzelwerbers. Derartige Auskünfte von einem Auditor oder einem Fallüberwacher übe den Anzuwerbenden sind aber nur unter Verletzung des Beichtgeheimnisses möglich. Hieran würde sich auch nichts ändern, sollte es eine Richtlinie geben, nach welcher diese Personen gegenüber der Organisation zur Auskunft verpflichtet wären.
Hinzu kommt, daß bei der Durchsuchung festgestellt worden ist, daß die angeblich gegen Zugriff unbefugter Dritter geschützten Fallakten in einem großen Archiv im Keller auch dem allgemeinen Zugriff ohne Schwierigkeiten zugänglich waren. Die Beschwerdeführerin versucht zwar die Bedeutung des Operationspapiers zu bagatellisieren (es handle sich nur um die Niederlegung von Gedanken und nicht um Richtlinien). Aus dem Inhalt des Operationspapiers ergibt sich aber ein Bild über die Handlungspraxis führender Funktionäre, das vom Bild, das die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf die offiziellen Organisationsrichtlinien zu zeichnen versucht, erheblich abweicht , So muß sich die Beschwerdeführerin entgegenhalten lassen, daß es bei ihr Spitzenfunktionäre gibt, die ersichtlich noch vom Geist des wegen schwerer Straftaten aufgelösten Guardian 0ffice geprägt sind.
Seite 9
c) Verfehlungen von Mitgliedern:
Die Beschwerdeführerin räumt
zwar Verfehlungen, auch krimineller Art von einzelnen Mitgliedern ein,
weist aber den Vorwurf zurück, derartige Verfehlungen seien organisationstypisch.
Es besteht auch in diesem Zusammenhang ersichtlich die Tendenz zur Bagatellisierung.
So wird das Fangprämiensystem verteidigt (Seite 81 ff). Die Telefonrecherchen
werden eingeräumt; sie werden jedoch als Fehler einzelner entschuldigt.
Diffamierungskampagnen werden ebenfalls eingeräumt, diese jedoch auch
als Fehler einzelner hingestellt. Daß es sich bei der Diffamierungskampagne
gegen die beiden ermittelnden Staatsanwälte um eine weltweit gesteuerte
Operation der Organisation gehandelt hat, ergibt sich aus der Tatsache,
daß nach der Durchsuchungsaktion in der Deutschen Zentrale in der
Beichstraße aus der ganzen Welt Protestschreiben beim Generalstaatsanwalt
in München eingegangen sind, in denen der Wahrheit zuwider behauptet
wurde, die beiden Staatsanwälte hätten bei der Durchsuchung nazistische
Äußerungen getan und Türen mit Äxten einschlagen lassen.
Die Beschwerdeführerin befürwortet nach wie vor das Ausspähen
von Gegnern (Seite 73/74). Einer der ermittelnden Staatsanwälte war
entgegen der Ausführung der Beschwerdeführerin auf der Liste
der auszuspähenden Personen, die bei der Durchsuchung gefunden wurde
(der Name des Staatsanwaltes wurde in Anlage 20, Seite 3 der Einstellungsverfügung
geschwärzt). Wegen der Falschinformationen, die über einen ehemaligen
Spitzenfunktionär, der im Auftrag der Organisation durch einen Privatdetektiv
ausspioniert worden ist, bei dessen Arbeitgeber verbreitet wurde, mußte
die Beschwerdeführerin im Vergleichswege einen erheblichen Betrag
Schadensersatz leisten (Aktenzeichen: 22 0 24175/86, LG München I).
Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, die diesen Vorfall zunächst
in Frage gestellt hat (Seite 85 ff), sind zwischenzeitlich überholt.
Seite 10
9. Zur Beschwerde-Anlage 14 und 15:
Die Beschwerdeführerin behauptet,
daß die Darstellung ihrer Lehre in der Einstellungsverfügung
nicht dem neuesten Stand entspreche. Die Unteranlage 5 in der Beschwerde-Anlage
14 bestätigt jedoch, daß der Inhalt der Lehre der Beschwerdeführerin
in der Einstellungsverfügung richtig wiedergegeben worden ist. Die
nunmehrige Betonung des esoterischen Charakters und der stärkste Hinweis
auf buddhistische Glaubensvorstellungen dienen ersichtlich dazu, die nach
wie vor bestehende merkantile Seite der Organisation zu verdecken. Daß
die Organisation je nach Bedarf sich einer unterschiedlichen Terminologie
bedient, ist durch die Ausführungen in Anlage 15 nicht widerlegt.
So werden für dieselben Gegenstände und Prozeduren je nach Bedarf
bald religiöse, bald naturwissenschaftliche Ausdrücke benutzt.
Die langatmigen Ausführungen der Beschwerdeführerin, die auf ihre Richtlinien verweist, vermögen nicht darüber hinwegzutäuschen, daß trotz verstärkter Benutzung einer religiösen Terminologie sich an der Praxis, daß religiös verbrämte psychotherapeutische Dienstleistungen an Kunden verkauft werden, nichts geändert hat.
III. Mit 10 Bänden Ermittlungsakten
115 J 4298/84 STA München I
15 Anlagenheften zur Beschwerdebegründung
vom 15.06.1987
Herrn Generalstaatsanwalt
bei dem Oberlandesgericht
8000 München
zu III Zs 1426/87
Mit der Bitte um Entscheidung über die Beschwerde.
München, den
Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht
München 1