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[Ausführungsgesetz dazu: Vereinsgesetz, unten]
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 21 BGB Nichtwirtschaftlicher Verein
Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts.§ 22 BGB Wirtschaftlicher Verein
Ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt in Ermangelung besonderer reichsgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung. Die Verleihung steht dem Bundesstaate zu, in dessen Gebiete der Verein seinen Sitz hat.§ 43 BGB Entziehung der Rechtsfähigkeit
Änderung
des Vereinsgesetzes geplant
| Spiegel 19/2001 Seite 17 Panorama
EXTREMISMUS Aus für islamische Fundamentalisten? Die Bundesregierung plant eine Gesetzesänderung, um radikal-islamische Vereinigungen in Deutschland verbieten zu können. Bundesinnenminister Otto Schily (SPD) will hierzu das so genannte Religionsprivileg im Vereinsgesetz kippen. Nach dieser Vorschrift sind Extremistenorganisationen bisher vor einem Verbot geschützt, wenn sie sich selbst als Religionsgemeinschaft bezeichnen. Diese Regelung sei "antiquiert“, so Schily.
"Dass Organisationen unter diesem Deckmantel ihre Agitation betreiben,
ohne dass wir einschreiten können. Ist ein enormes Hindernis.“ Wegen
der besonderen Sensibilität des Vorstoßes will Schily den Spitzen
der evangelischen und der katholischen Kirche in Deutschland, Manfred Kock
und Kardinal Karl Lehmann, persönlich die Gründe für die
Initiative erläutern. Als wahrscheinlich gilt, dass unmittelbar nach
der Gesetzesänderung der Verband der islamischen Vereine und Gemeinden
(ICCB) verboten wird. Ziel der rund tausend Anhänger, zumeist türkische
Asylbewerber, ist die Errichtung eines Gottesstaates nach iranischem Vorbild
in der Türkei. ICCB-Führer Muhammed Metin Kaplan (genannt der
"Kalif von Köln“) wurde im vergangenen Jahr vom Oberlandesgericht
Düsseldorf wegen Aufrufs zum Mord zu vier Jahren Haft verurteilt.
Zudem sollen Verfassungsschützer die Beobachtung radikal-islamischer
Gruppen erheblich ausweiten. Schily will seine Vorstellungen in dieser
Woche auf der Innenministerkonferenz mit seinen Kollegen aus den Ländern
erörtern.
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| § 3 Verbot [Neue Fassung]
[Fassung ab dem Zweiten Gesetz zur Erleichterung der Verwaltungsreform in den Ländern (2. Zuständigkeitslockerungsgesetz) vom 03.05.2000 BGBl. I 2000 S. 632] [Inkrafttreten: 11.05.2000] |
§ 3 [alte Fassung, gültige
Fassung bis 10.05.2000]
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| (1) Ein Verein darf erst dann als verboten
(Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) behandelt werden, wenn durch Verfügung
der Verbotsbehörde festgestellt ist, daß seine Zwecke oder seine
Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder daß er sich gegen
die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung
richtet; in der Verfügung ist die Auflösung des Vereins anzuordnen
(Verbot). Mit dem Verbot ist in der Regel die Beschlagnahme und die Einziehung
1. des Vereinsvermögens 2. von Forderungen Dritter, soweit die Einziehung in § 12 Abs. 1 vorgesehen ist, und 3. von Sachen Dritter, soweit der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind, zu verbinden. |
(1) Ein Verein darf erst dann als verboten
(Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) behandelt werden, wenn durch Verfügung
der Verbotsbehörde festgestellt ist, daß seine Zwecke oder seine
Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder daß er sich gegen
die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung
richtet; in der Verfügung ist die Auflösung des Vereins anzuordnen
(Verbot). Mit dem Verbot ist in der Regel die Beschlagnahme und die Einziehung
1. des Vereinsvermögens 2. von Forderungen Dritter, soweit die Einziehung in § 12 Abs. 1 vorgesehen ist, und 3. von Sachen Dritter, soweit der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind, zu verbinden. |
| (2) Verbotsbehörde ist
1. die oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde für Vereine und Teilvereine, deren erkennbare Organisation und Tätigkeit sich auf das Gebiet eines Landes beschränken; 2. der Bundesminister des Innern für Vereine und Teilvereine, deren Organisation oder Tätigkeit sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. Die oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde entscheidet im Benehmen mit dem Bundesminister des Innern, wenn sich das Verbot gegen den Teilverein eines Vereins richtet, für dessen Verbot nach Satz 1 Nr. 2 der Bundesminister des Innern zuständig ist. Der Bundesminister des Innern entscheidet im Benehmen mit den Behörden, die nach Satz 1 Nr. 1 für das Verbot von Teilvereinen zuständig gewesen wären. |
(2) Verbotsbehörde ist
1. die oberste Landesbehörde für Vereine und Teilvereine, deren erkennbare Organisation und Tätigkeit sich auf das Gebiet eines Landes beschränken; 2. der Bundesminister des Innern für Vereine und Teilvereine, deren Organisation oder Tätigkeit sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. Die oberste Landesbehörde entscheidet im Benehmen mit dem Bundesminister des Innern, wenn sich das Verbot gegen den Teilverein eines Vereins richtet, für dessen Verbot nach Satz 1 Nr. 2 der Bundesminister des Innern zuständig ist. Der Bundesminister des Innern entscheidet im Benehmen mit den obersten Landesbehörden, die nach Satz 1 Nr. 1 für das Verbot von Teilvereinen zuständig gewesen wären. |
| (3) Das Verbot erstreckt sich, wenn es nicht ausdrücklich beschränkt wird, auf alle Organisationen, die dem Verein derart eingegliedert sind, daß sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse als Gliederung dieses Vereins erscheinen (Teilorganisationen). Auf nichtgebietliche Teilorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit erstreckt sich das Verbot nur, wenn sie in der Verbotsverfügung ausdrücklich benannt sind. | (3) Das Verbot erstreckt sich, wenn es nicht ausdrücklich beschränkt wird, auf alle Organisationen, die dem Verein derart eingegliedert sind, daß sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse als Gliederung dieses Vereins erscheinen (Teilorganisationen). Auf nichtgebietliche Teilorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit erstreckt sich das Verbot nur, wenn sie in der Verbotsverfügung ausdrücklich benannt sind. |
| (4) Das Verbot ist schriftlich abzufassen, zu begründen und dem Verein, im Falle des Absatzes 3 Satz 2 auch den Teilorganisationen, zuzustellen. Der verfügende Teil des Verbots ist im Bundesanzeiger und danach im amtlichen Mitteilungsblatt des Landes bekanntzumachen, in dem der Verein oder, sofern sich das Verbot hierauf beschränkt, der Teilverein seinen Sitz hat; Verbote nach § 15 werden nur im Bundesanzeiger bekanntgemacht. Das Verbot wird mit der Zustellung, spätestens mit der Bekanntmachung im Bundesanzeiger, wirksam und vollziehbar; § 80 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt. | (4) Das Verbot ist schriftlich abzufassen, zu begründen und dem Verein, im Falle des Absatzes 3 Satz 2 auch den Teilorganisationen, zuzustellen. Der verfügende Teil des Verbots ist im Bundesanzeiger und danach im amtlichen Mitteilungsblatt des Landes bekanntzumachen, in dem der Verein oder, sofern sich das Verbot hierauf beschränkt, der Teilverein seinen Sitz hat; Verbote nach § 15 werden nur im Bundesanzeiger bekanntgemacht. Das Verbot wird mit der Zustellung, spätestens mit der Bekanntmachung im Bundesanzeiger, wirksam und vollziehbar; § 80 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt. |
| (5) Die Verbotsbehörde kann das Verbot
auch auf Handlungen von Mitgliedern des Vereins stützen, wenn
1. ein Zusammenhang zur Tätigkeit im Verein oder zu seiner Zielsetzung besteht, 2. die Handlungen auf einer organisierten Willensbildung beruhen und 3. nach den Umständen anzunehmen ist, daß sie vom Verein geduldet werden. |
(5) Die Verbotsbehörde kann das Verbot
auch auf Handlungen von Mitgliedern des Vereins stützen, wenn
1. ein Zusammenhang zur Tätigkeit im Verein oder zu seiner Zielsetzung besteht, 2. die Handlungen auf einer organisierten Willensbildung beruhen und 3. nach den Umständen anzunehmen ist, daß sie vom Verein geduldet werden. |
(1) Die Verbotsbehörde kann für ihre Ermittlungen die Hilfe der für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden und Dienststellen in Anspruch nehmen. Ermittlungsersuchen des Bundesministers des Innern sind an die zuständige oberste Landesbehörde zu richten.
(2) Hält die Verbotsbehörde oder eine gemäß Absatz 1 Satz 1 ersuchte Stelle eine richterliche Vernehmung von Zeugen, eine Beschlagnahme von Beweismitteln oder eine Durchsuchung für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge bei dem Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Handlung vorzunehmen ist. Die richterlichen Anordnungen oder Maßnahmen trifft der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Gerichts.
(3) Für die richterliche Vernehmung
von Zeugen gilt § 98 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
(4) Für die Beschlagnahme von Gegenständen,
die als Beweismittel von Bedeutung sein können, gelten die §
94 bis § 97, § 98 Abs. 4 sowie die § 99 bis § 101 der
Strafprozeßordnung entsprechend. Bestehen hinreichende Anhaltspunkte
dafür, daß eine Durchsuchung zur Auffindung solcher Beweismittel
führen werde, so kann die Durchsuchung der Räume des Vereins
sowie der Räume, der Sachen und der Person eines Mitglieds oder Hintermannes
des Vereins angeordnet werden. Bei anderen Personen ist die Durchsuchung
nur zur Beschlagnahme bestimmter Beweismittel und nur dann zulässig,
wenn Tatsachen darauf schließen lassen, daß sich die gesuchte
Sache in ihrem Gewahrsam befindet. Die § 104, § 105 Abs. 2 bis
4, § 106 bis § 110 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.
(5) Bei Gefahr im Verzug kann auch die
Verbotsbehörde oder eine gemäß Absatz 1 Satz 1 ersuchte
Stelle eine Beschlagnahme, mit Ausnahme der Beschlagnahme nach § 99
der Strafprozeßordnung, oder eine Durchsuchung anordnen. Die Vorschriften
des Absatzes 4 sowie § 98 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Strafprozeßordnung
gelten entsprechend.