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VGH Baden-Württemberg 10 S 176/96 Urteil vom 15.10.1996
VERWALTUNGSGERICHTSHOF
BADEN-WÜRTTEMBERG
Im Namen des Volkes
U r t e i l
In der Verwaltungsrechtssache
-Kläger-
-Berufungskläger
prozeßbevollmächtigt:
Rechtsanwälte
gegen
Land Baden-Württemberg,
vertreten durch das Staatsministerium Baden-Württemberg,
Richard-Wagner-Straße 75, 70184 Stuttgart,
-Beklagter-
-Berufungsbeklagter
prozeßbevollmächtigt:
Rechtsanwälte
beteiligt:
Vertreter des öffentlichen Interesses bei den Gerichten der
allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit in Baden-Württemberg,
Schubertstraße 11, 68165 Mannheim,
wegen
Unterlassung, Widerruf und Richtigstellung einer amtlichen Äußerung
hat der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg
durch den Vorsitzenden Richter
am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schlüter sowie die Richter am Verwaltungsgerichtshof
Dr. Breunig und
Dr. Hofherr auf die mündliche Verhandlung vom 15. Oktober 1996
für R e c h t erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
Stuttgart vom 08.12.1995 - 4 K
4019/93 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger, ein amerikanischer Staatsbürger und Mitglied von
Scientology, wendet sich gegen
Äußerungen der Landesregierung des Beklagten gegenüber
dem Landtag.
Der Beklagte beabsichtigte, sich anläßlich der Leichtathletik-Weltmeisterschaft
im August 1993 in
einem eigenen Rahmenprogramm ("Baden-Württemberg-Club") der Öffentlichkeit
zu präsentieren. Die
von dem Beklagten beauftragte Agentur nahm mit dem Kläger, einem
Pianisten, Vertragsverhandlungen
über ein Konzert im Rahmen des "Baden-Württemberg-Clubs"
auf. Sie brach diese Verhandlungen
jedoch ab, als die Mitgliedschaft des Klägers in der Scientology-Organisation
bekannt wurde. Mit
Schreiben vom 21.05.1993 teilte sie dem Kläger eine Stellungnahme
des Staatsministeriums des
Beklagten mit, in der es unter anderem heißt:
"Die Regierung von Baden-Württemberg respektiert
den religiösen Glauben von Herrn C.
bzw. von jedem anderen. Herr C. kann natürlich,
wo immer er will, Konzerte geben. Die
Regierung wird Herrn C. für ein Konzert
nicht engagieren. Die Regierung ist überzeugt,
daß Scientology keine religiöse
Gemeinschaft, sondern eine Sekte ist, die hauptsächlich
kommerzielle Interessen hat."
Unter dem 08.06.1993 beantragten Abgeordnete des Landtags einen Beschluß,
mit dem die Regierung
ersucht werden sollte, "zu berichten,
1.wie sie die generelle Problematik
beurteilt, daß durch Auftritte von Künstlern,
Ausstellungen
o.ä. von bekennenden Scientologen in staatlichen Einrichtungen
oder bei Veranstaltungen,
die Landeszuschüsse erhalten, die sogenannte
Scientology-Church
zwangsläufig indirekt unterstützt wird;
2.wie sie gewährleisten
will, daß solche Honorar- oder Gagenzahlungen, die ja auch
durch Landeszuschüsse
finanziert werden, nicht teilweise an Scientology
weitergeleitet
werden und damit die Politik der staatlichen Bekämpfung dieser
Organisation
konterkariert wird;
3.welches Vorgehen sie den
jeweiligen Veranstaltern in einem solchen Falle
empfiehlt."
In der Begründung heißt es:
"Beim diesjährigen Internationalen Zeltmusikfestival
in F. wird am 22. Juni 1993 C. mit
seiner Band auftreten. Das Land bezuschußt
diese Veranstaltung. Da C. sich regelmäßig
in der Öffentlichkeit zu Scientology
bekennt, dafür wirbt und Scientology nachweislich
finanziell unterstützt, fördert
das Land damit indirekt eine Organisation, gegen die man
ansonsten vorzugehen versucht, um deren weitere
Expansion zu verhindern."
Mit Schreiben vom 09.07.1993 nahm das Ministerium für Kultus und
Sport im Einvernehmen mit dem
Ministerium für Familie, Frauen, Weiterbildung und Kunst zu dem
Antrag Stellung (Lt.-Drs. 11/2051).
Hierin heißt es:
"Die finanzielle Förderung von kulturellen
Veranstaltungen bzw. Künstlern ist in
Baden-Württemberg u.a. an dem sich aus
dem grundgesetzlich normierten Gebot der
Kunstfreiheit abgeleiteten Prinzip der Liberalität
ausgerichtet. Nach diesem Prinzip wird
auf die Kunstinhalte kein Einfluß ausgeübt.
Die Verantwortung für die Kunstinhalte liegt
ausschließlich bei den Künstlern
und Kunstvermittlern.
Das Prinzip der Liberalität stößt
aber dann an die Grenze des Hinnehmbaren, wenn
letztlich mit Mitteln des Landes geförderte
Künstler ihren Auftritt nachweislich in der
Absicht absolvieren, für die Interessen
von Gruppierungen, Vereinigungen oder Ideen zu
werben, die von der Landesregierung für
bekämpfenswert erachtet werden.
Dem Ministerium für Familie, Frauen, Weiterbildung
und Kunst war bisher die
Verbundenheit von C. zu Scientology nicht
bekannt. Zukünftig muß eine staatliche
Förderung von Veranstaltungen in Frage
gestellt werden, an der aktiv und offen
bekennende Scientologen und Mitglieder ähnlicher
Gruppierungen auftreten. Die
Landesregierung hat daher im Rahmen einer
Programmplanung des
Baden-Württemberg-Clubs anläßlich
der Leichtathletik-Weltmeisterschaft im August
1993 von einer ursprünglich von der beauftragten
Agentur ins Auge gefaßten Mitwirkung
von C. abgesehen."
Mit Schreiben vom 14.06.1993 teilte das Staatsministerium des Beklagten dem Kläger mit, daß er
"jederzeit an jedem Ort in Baden-Württemberg
ein Konzert geben oder sonstwie auftreten
könne ... das Land als Veranstalter jedoch
aufgrund der bekannten Haltung der
Landesregierung zur Scientology-Sekte keinen
Vertrag ... abschließen" werde.
Am 15.12.1993 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben. Er hat beantragt,
1.den Beklagten zu verpflichten,
die Äußerung, wonach eine staatliche Förderung
von Veranstaltungen
in Frage gestellt sei, wenn der Kläger als bekennender
Scientologe
dort auftrete, oder ähnliche Äußerungen in bezug auf den
Kläger zu
unterlassen,
2.den Beklagten zu verpflichten,
seine Äußerung, wonach eine staatliche Förderung
von Veranstaltungen
in Frage gestellt sei, wenn der Kläger als bekennender
Scientologe
dort auftrete, zu widerrufen und dazu den Beklagten zu verpflichten,
allen Empfängern
der Erstmitteilung sowie durch eine Pressemitteilung zu
verlautbaren,
daß die staatliche Förderung von Musikveranstaltungen unter
Beteiligung
speziell des Klägers nicht in Frage gestellt sei;
hilfsweise, das beklagte Land zu verpflichten,
das stattgebende Unterlassungsurteil zu
veröffentlichen;
hilfsweise, zu den Ziffern 1 und 2:
1.festzustellen, daß
die Äußerung des beklagten Landes, daß eine staatliche
Förderung
von Veranstaltungen in Frage gestellt sei, wenn der Kläger als
bekennender
Scientology dort auftrete, rechtswidrig und damit rechtsunwirksam
sei,
2.das beklagte Land zu verpflichten,
das stattgebende Freistellungsurteil zu
veröffentlichen.
Zur Begründung hat der Kläger vorgetragen: Die streitige Äußerung
des Beklagten betreffe ihrem
Sinnzusammenhang nach ihn persönlich. Sie diskriminiere ihn, verletze
sein Persönlichkeitsrecht aus
Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und seine Grundrechte aus Art.
3 Abs. 3, Art. 4, Art. 5 Abs. 3
GG sowie seine entsprechenden Freiheitsrechte aus der Europäischen
Menschenrechtskonvention und
dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische
Rechte.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und unter anderem ausgeführt:
Die streitigen Äußerungen
beträfen nicht den Kläger selbst bzw. die Förderung
von Veranstaltungen, bei denen er selbst auftrete.
Auch sei eine Wiederholungsgefahr nicht gegeben. Im übrigen sei
die streitige Äußerung rechtmäßig
und verletze insbesondere nicht Grundrechte des Klägers.
Der Vertreter des öffentlichen Interesses hat ebenfalls beantragt,
die Klage abzuweisen, und unter
anderem vorgetragen, die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage
sei ein Akt, der von den
Verwaltungsgerichten nicht überprüft werden könne, jedenfalls
sei sie aber rechtmäßig.
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 08.12.1995 das Verfahren eingestellt,
soweit der Kläger
seinen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Abbruchs der
Vertragsverhandlungen
zurückgenommen hatte, und die Klage im übrigen abgewiesen.
In den Gründen heißt es im
wesentlichen: Die Klage, für die der Verwaltungsrechtsweg eröffnet
sei, sei unzulässig. Der
Unterlassungsantrag scheitere am Fehlen einer Wiederholungsgefahr.
Auch sei der Kläger insoweit
nicht klagebefugt, da der Beklagte keine belastende Maßnahme
getroffen, sondern lediglich mitgeteilt
habe, eine künftige Subventionsvergabe kritisch überprüfen
zu wollen. Der weiter begehrten Verurteilung
zum Widerruf stehe zudem entgegen, daß der Kläger keine
unwahre Tatsachenbehauptung bekämpfe,
sondern die Änderung einer Absicht der Beklagten erreichen wolle.
Unzulässig sei auch der hilfsweise
Feststellungsantrag, da zwischen den Beteiligten schon deshalb kein
konkretes Rechtsverhältnis
bestehe, weil der Beklagte keine Entscheidung über eine Subventionsvergabe
getroffen habe.
Gegen das ihm am 22.12.1995 zugestellte Urteil hat der Kläger am
15.01.1996 Berufung eingelegt. Zu
ihrer Begründung trägt er im wesentlichen vor:
Die streitige Äußerung des Beklagten verletze ihn unmittelbar
in seinen Rechten. Sie könne aus der
maßgebenden Sicht des durchschnittlichen Empfängers nur
so verstanden werden, daß in Zukunft eine
Subventionsvergabe nicht mehr erfolgen werde. Sie betreffe nicht die
Scientology-Organisation
allgemein, sondern ihn individuell. Sein Name sei im Kontext der streitigen
Äußerung gefallen; zu
keinem Zeitpunkt sei von einem anderen Künstler, der Scientology
angehöre, die Rede gewesen. Die
Anknüpfung der Subventionsversagung an seine Zugehörigkeit
zu Scientology diskriminiere ihn
aufgrund seines religiösen bzw. weltanschaulichen Bekenntnisses
und verstoße gegen Art. 2 Abs. 1
i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und 3 S. 1, Art. 4 Abs. 1 und Art.
5 Abs. 3 GG. Ferner seien Art. 9
EMRK und Art. 18 sowie 26 des Internationalen Paktes über bürgerliche
und politische Rechte verletzt.
Bereits mit seinem Ausschluß von einem Auftritt im "Baden-Württemberg-Club"
der Landesregierung
sei ein derartiger Verstoß erfolgt. Durch die Ankündigung
dieser sachwidrigen und willkürlichen
Vergabepraxis übe der Beklagte wirtschaftlichen Druck auf Konzertveranstalter
aus, um sie davon
abzuhalten, Künstler wie ihn, den Kläger, zu verpflichten.
Die Zugehörigkeit zu einer religiösen bzw.
weltanschaulichen Gemeinschaft sei ein nicht sachgerechter, sondern
ein von Art. 3 Abs. 3 und Art. 5
Abs. 3 GG verbotener Differenzierungsgrund. Staatliche Kunstförderung
müsse zur Sicherung der
Kunstfreiheit neutral sein. Dagegen laufe die angekündigte Praxis
des Beklagten auf ein Auftrittsverbot
für scientologische Künstler bzw. einen boykottähnlichen
Aufruf an Konzertveranstalter hinaus, ihn
nicht mehr zu engagieren. Analog zur höchstrichterlichen Rechtsprechung
zum Boykottaufruf müsse
somit auch von einem konkreten Rechtsverhältnis ausgegangen werden.
Infolge der Ankündigung des
Beklagten habe er, der Kläger, im Gegensatz zu den Jahren zuvor
im Jahr 1994 keine, 1995 lediglich
zwei Angebote für Konzertauftritte in Deutschland erhalten. Auch
wenn die nachteiligen Wirkungen des
Verhaltens des Beklagten ihn durch Zwischenschaltung der Subventionsempfänger
erreichten, liege
ähnlich wie bei der staatlichen Förderung von Vereinen, die
vor bestimmten Religionen und
Weltanschauungen warnten, eine einheitliche, zielgerichtete, das Grundrecht
aus Art. 4 GG
beeinträchtigende Handlung vor. Auch wegen der praktischen Konsequenzen
bei ihrer Durchsetzung
sei die von dem Beklagten beabsichtigte künftige Subventionspraxis
unzulässig. Zwangsläufige Fragen
des Subventionsgebers und der Veranstalter nach der Zugehörigkeit
eines Künstlers zu Scientology
seien mit Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 Abs. 3 S. 1 WRV und dem Gebot
religiös-weltanschaulicher
Neutralität und Toleranz des Staates, zumal im Bereich der Kunstförderung,
unvereinbar. Im übrigen
habe er bei seinen Konzertauftritten noch nie für Scientology
geworben und habe dies auch für die
Zukunft nicht vor. Der Subventionszweck der Kunstförderung werde
mit seinem Auftritt als Künstler
erreicht. Das von dem Beklagten angeführte Gutachten von Abel
habe auch deshalb keinen Bezug zum
vorliegenden Fall. Es sei im übrigen bereits wegen methodischer
Mängel nicht aussagekräftig. Nach
allgemeinem Äußerungsrecht begründe bereits die einmalige
Verletzungshandlung die Vermutung einer
Wiederholungsgefahr. Diese Regel sei auf amtliche Warnungen und Empfehlungen
entsprechend
anwendbar. Um eine solche Warnung vor neuen religiösen Bewegungen
gehe es dem Beklagten. Die
Gefahr einer sinngemäßen Wiederholung der streitigen Äußerung
entfalle entgegen der Auffassung des
Verwaltungsgerichts nicht mit der Beantwortung der Landtagsanfrage,
da sie jedenfalls in anderer Form
und gegenüber anderen Adressaten erfolgen könne und auch
erfolgt sei. Der Beklagte halte an seiner
Politik gegenüber neuen religiösen Bewegungen wie Scientology,
wie neuerliche amtliche
Verlautbarungen belegten, fest. Zudem beabsichtige er, der Kläger,
auch weiterhin im Bereich des
beklagten Landes bei öffentlich subventionierten Musikveranstaltungen
aufzutreten. Der Widerrufsantrag
sei vom Verwaltungsgericht als sachdienlich empfohlen worden und habe
daher nicht als unzulässig
abgewiesen werden dürfen. Mit ihm werde die Beseitigung der Folgen
der rechtswidrigen Äußerung
angestrebt, nicht eine Änderung der Absichten des Beklagten. Der
Beklagte habe einen rechtswidrigen
Zustand geschaffen, der sich auch im Rückgang der Konzertangebote
spiegele und in öffentlichen
Diskriminierungen anläßlich eines Konzertauftritts in Bayern
im März 1996 fortgesetzt habe. Entgegen
der Auffassung des Verwaltungsgerichts gewähre der in den Grundrechten
bzw. in Art. 22 Abs. 3 GG
wurzelnde Folgenbeseitigungsanspruch auch einen Anspruch auf Widerruf
von Werturteilen und
Absichtsbekundungen, die einem Wahrheitsbeweis nicht zugänglich
seien. Zu Unrecht habe das
Verwaltungsgericht auch den Feststellungsantrag abgewiesen. Nach dem
zum Grundrechtseingriff
Gesagten müsse von einem konkreten feststellungsfähigen Rechtsverhältnis
zwischen den Beteiligten
ausgegangen werden. Unerheblich sei, daß er, der Kläger,
nicht selbst Subventionsempfänger sei.
Zudem hingen eigene Rechte von dem zwischen Beklagten und dem Subventionsempfänger
bestehenden Rechtsverhältnis ab. Die gegenteilige Auffassung des
Beklagten stehe mit dem Gebot
effektiven Rechtsschutzes nicht in Einklang. Das Feststellungsinteresse
liege auf der Hand.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 08. Dezember 1995 zu ändern und
1.den Beklagten zu verurteilen,
Äußerungen, wonach eine staatliche Förderung von
Veranstaltungen
in Frage gestellt sei, wenn der Kläger als bekennender
Scientologe
dort auftrete, oder sinngemäße Äußerungen in bezug
auf den Kläger
zu unterlassen,
2.den Beklagten zu verurteilen,
a) seine Äußerung
zu widerrufen, wonach eine staatliche Förderung von
Veranstaltungen
in Frage gestellt sei, wenn der Kläger als bekennender
Scientologe
dort auftrete und
b) allen Empfängern
der Erstmitteilung sowie durch Pressemitteilung zu
verlautbaren,
daß die staatliche Förderung von Musikveranstaltungen unter
Beteiligung
speziell des Klägers nicht wegen seiner Eigenschaft als bekennender
Scientologe
in Frage gestellt sei,
hilfsweise:
gegenüber
den Empfängern der Erstmitteilung öffentlich, z.B. in Form einer
Pressemitteilung,
zu verlautbaren: "Die staatliche Förderung von Veranstaltungen,
in denen der
Jazzpianist xxxxxxxxxxx auftritt, ist nicht dadurch in Frage gestellt,
weil Herr xxxxx
aktiv und offen bekennender Scientologe ist."
höchsthilfsweise:
den Beklagten
zu verurteilen, das stattgebende Unterlassungsurteil nach Ziffer 1
zu veröffentlichen,
3.hilfsweise zu Ziffer 1
und 2:
festzustellen,
daß die Äußerung des Beklagten, eine staatliche Förderung
von
Veranstaltungen
sei in Frage gestellt, wenn der Kläger als bekennender
Scientologe
dort auftrete, ihn in seinen Rechten verletze, und den Beklagten zu
verurteilen,
das stattgebende Urteil zu veröffentlichen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er trägt vor: Der Kläger könne nicht das Unterlassen
einer Äußerung verlangen, die der Beklagte nicht
formuliert habe. Die ministerielle Äußerung betreffe den
Kläger nicht individuell, auch wenn er der Anlaß
für die Landtagsanfrage gewesen sei, sondern allenfalls als Angehörigen
eines rechtlich nicht faßbaren
Personenkreises. Der Beklagte habe lediglich eine kritische Überprüfung
künftiger Subventionsanträge
angekündigt. Dies sei zur Gewährleistung des Subventionszwecks
zulässig und beeinträchtige keine
subjektiven Rechte auftretender Künstler. Der Beklagte dürfe
prüfen, ob eine Subventionsvergabe auf
eine Förderung bestehender ideologischer Richtungen hinauslaufe,
zumal wenn sie - wie im Falle von
Scientology - öffentlicher Kritik ausgesetzt sei. Das Menschen-
und Gesellschaftsbild dieser
Organisation sei nach dem Gutachten von Abel mit der Werte- und Rechtsordnung
des Grundgesetzes
unvereinbar. Eine behördliche Prüfung der Förderungswürdigkeit
von Veranstaltungen, bei denen ein
prominentes Mitglied einer derartigen Gruppierung auftrete, könne
von den einzelnen Mitgliedern
rechtlich nicht angegriffen werden; sie habe mit einem staatlichen
Boykottaufruf nichts zu tun.
Andernfalls dürfte der Staat auch nicht extremistische Kreise
von einer Förderung mit Steuermitteln
ausnehmen. Es bestehe auch keine Wiederholungsgefahr. Das Ministerium
habe mit der Beantwortung
der parlamentarischen Anfrage eine rechtliche Verpflichtung erfüllt.
Nichts spreche dafür, daß die
Anfrage wiederholt werde. Eine entsprechende Vermutung bestehe nicht.
Es handele sich auch nicht
um eine behördliche Warnung oder Empfehlung. Auch der stellvertretende
Regierungssprecher der
Landesregierung habe die streitige Äußerung nicht wiederholt,
sondern sich allein zu dem ursprünglich
geplanten Engagement des Klägers im Rahmen des "Baden-Württemberg-Clubs"
geäußert. Ein
Anspruch des Klägers auf Folgenbeseitigung durch Widerruf sei
bereits deshalb ausgeschlossen, weil
die streitige Äußerung keine unwahre Tatsachenbehauptung
darstelle, sondern einen Hinweis auf eine
tatsächlich vorhandene Absicht. Schließlich bestehe zwischen
den Beteiligten auch kein einer
gerichtlichen Feststellung zugängliches konkretes Rechtsverhältnis.
Nicht einmal zu
Konzertveranstaltern bestehe ein derartiges Rechtsverhältnis,
zumal diese keinen Anspruch auf
Subventionen hätten und es auch nicht um eine negative Bescheidung
eines gestellten
Subventionsantrags gehe. Vielmehr habe der Beklagte lediglich auf bestimmte
Grundsätze für eine
zukünftige Prüfung von Subventionsanträgen hingewiesen.
Der Vertreter des öffentlichen Interesses beantragt ebenfalls,
die Berufung zurückzuweisen. Er hält das
angefochtene Urteil für zutreffend und schließt sich den
Ausführungen des Beklagten an. Die für die
Subventionsvergabe zuständige Behörde dürfe prüfen,
ob der Auftritt eines Künstlers gefördert werden
solle, der von Scientology propagandistisch ins Feld geführt werde
und Teile seiner Einnahmen an
diese Organisation abführe. Da die Landesregierung nach der Rechtsprechung
vor Scientology warnen
dürfe, dürfe sie auch eine indirekte Förderung dieser
Organisation durch Subventionierung ihrer
Mitglieder ablehnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten
und die von ihnen vorgelegten
Unterlagen sowie auf die dem Senat vorliegenden Akten des Verwaltungsgerichts
und des Beklagten
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht
hat die Klage mit allen Anträgen im
Ergebnis zu Recht abgewiesen.
I.
Die Klage ist mit den in der mündlichen Berufungsverhandlung gestellten
Anträgen zu 1 und 2 zulässig.
Für Klagen wegen (angeblicher) grundrechtsverletzender Äußerungen
eines Hoheitsträgers ist nach
ständiger Rechtsprechung der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten
gegeben (z.B. BVerwG, Urteil
vom 23.05.1989, BVerwGE 82, 76 f. = DVBl. 1989, 997; Beschluß
des erkennenden Senats vom
11.03.1996 - 10 S 3490/95 -, NJW 1996, 2116). Das gilt auch, wenn der
Hoheitsträger sich wie im
vorliegenden Fall gegenüber dem Parlament im Rahmen der Beantwortung
einer Anfrage geäußert hat
(BVerwG, aaO). Statthafte Klageart für die vom Kläger verfolgten
Unterlassungs-, Widerrufs- und
Richtigstellungsansprüche ist die allgemeine Leistungsklage (BVerwG,
aaO). Der Kläger ist ferner
klagebefugt, da er geltend macht, durch die streitige Äußerung
in eigenen grundrechtlichen
Rechtspositionen verletzt zu sein, und da weder eine derartige Rechtsverletzung
noch daraus folgende
Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche offensichtlich und eindeutig
nach jeder Betrachtungsweise
ausgeschlossen erscheinen (§ 42 Abs. 2 VwGO analog, vgl. Kopp,
VwGO, 10. Aufl., § 42 RdNr. 38).
Soweit der Kläger von dem Beklagten die Unterlassung künftiger
Äußerungen verlangt, liegt schließlich
auch ein auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes
Rechtsschutzbedürfnis
vor. Dem Kläger kann nicht zugemutet werden, zunächst die
Wiederholung der umstrittenen Äußerung
abzuwarten und erst dann dagegen gerichtlich vorzugehen (vgl. BVerwG,
aaO).
II.
Die Klageanträge zu 1 und 2 sind jedoch nicht begründet. Dem
Kläger stehen die von ihm verfolgten
Unterlassungs-, Widerrufs- und Richtigstellungsansprüche nicht
zu.
Als Rechtsgrundlage für Unterlassungs- und Folgenbeseitigungsansprüche
kommen die Grundrechte in
Betracht. Sie schützen den Einzelnen vor rechtswidrigen Beeinträchtigungen
jeder Art, auch solchen
durch schlichtes hoheitliches Handeln. Infolge dessen kann der Einzelne,
wenn ihm eine derartige
Rechtsverletzung droht, gestützt auf das jeweils berührte
Grundrecht Unterlassung und, wenn sie
erfolgt ist, Folgenbeseitigung verlangen (BVerwG, aaO S. 77 f.). Im
vorliegenden Fall vermag der Senat
allerdings eine - den geltend gemachten Unterlassungs- und Folgenbeseitigungsanspruch
begründende
- gegenwärtige oder drohende Verletzung von Grund- und Menschenrechten
des Klägers durch amtliche
Äußerungen, wie sie im Antwortschreiben des Beklagten vom
09.07.1993 an den Landtag enthalten
sind, nicht festzustellen. Auf die zwischen den Beteiligten umstrittene
Frage, ob die Folgen der
Äußerung durch Widerruf oder in anderer Weise zu beseitigen
wären, kommt es daher nicht an.
1.Rechtspositionen des Klägers aus Art. 4 Abs. 1,
140 GG i.V.m. 136 WRV, § 9 EMRK und Art.
18 des Internationalen Paktes über bürgerliche
und politische Rechte (vom 19.12.1966, BGBl.
1973, II S. 1534) sind nicht verletzt. Die
streitige Äußerung stellt weder einen gezielten Eingriff in
die subjektiv-rechtlich geschützte Religions-
und Weltanschauungsfreiheit des Klägers dar, noch
kann in ihr eine sonstige relevante Beeinträchtigung
dieser Rechte gesehen werden. Ihr fehlt
zunächst die Zielgerichtetheit, die bei
nicht regelnden, sondern lediglich tatsächlichen
Maßnahmen ein tragendes Kriterium für
die Annahme eines Grundrechtseingriffs darstellt. Es
handelt sich nicht - wie dies bei amtlichen
Warnungen der Fall ist - um einen Akt staatlicher
Informationstätigkeit, der in Gestaltungsabsicht
auf den Schutzbereich des Art. 4 GG einwirkt,
indem er darauf abzielt, die Öffentlichkeit
auf Distanz zu einer Religions- oder
Weltanschauungsgemeinschaft zu bringen (BVerwG,
aaO, S. 79; Urteil vom 27.03.1992,
BVerwGE 90, 112, 119 ff.). Vielmehr fehlt
hier dieses Element der Finalität, weil die streitige
Äußerung der Landesregierung sich
darauf beschränkt, in Beantwortung der Kleinen Anfrage des
Landtags die Überlegungen der Landesregierung
zum zukünftigen Verfahren der Bezuschussung
kultureller Veranstaltungen, bei denen offen
bekennende Mitglieder von Scientology und anderen
Gruppierungen auftreten sollen, mitzuteilen.
Eben dieser mögliche Konflikt zwischen der
staatlichen Förderung von kulturellen
Veranstaltungen und Künstlern einerseits und der seit
geraumer Zeit definierten und allgemein bekannten
Politik des Beklagten gegenüber Scientology
und ähnlichen Gruppierungen andererseits
war Gegenstand der Kleinen Anfrage des Landtags
gewesen. Mit der Formulierung "zukünftig
muß eine staatliche Förderung von Veranstaltungen in
Frage gestellt werden, an der aktiv und offen
bekennende Scientologen und Mitglieder ähnlicher
Gruppierungen auftreten" wird der Stand der
Überlegungen des Beklagten zu einer Lösung des
angesprochenen Konflikts umrissen. Die Antwort
erschöpft sich in einer ergebnisoffenen
Absichtserklärung gegenüber dem
zur Kontrolle der Regierung berufenen Parlament (vgl. Art. 27
Abs. 2 LVerf); sie wirkt dagegen nicht selbst
in Gestaltungsabsicht auf den grundrechtlichen
Schutzbereich des Art. 4 GG ein, da ihr auch
bei objektiver Betrachtungsweise jedes appellative
Element gegenüber der Öffentlichkeit
fehlt. Daran kann die Tatsache nichts ändern, daß die
Tätigkeit des Landtags sich in der Öffentlichkeit
abspielt und die Antworten der Landesregierung
auf derartige Anfragen in den Drucksachen
des Landtags amtlich bekanntgegeben werden.
Der Versuch einer Beeinflussung der Öffentlichkeit
im Sinne einer Distanzierung von Scientology
und ähnlichen Gruppierungen mit religiösem
oder weltanschaulichem Anspruch kann auch nicht
darin gesehen werden, daß in der Beantwortung
der Anfrage eine indirekte staatliche Förderung
von Scientology durch die Bezuschussung bestimmter
kultureller Veranstaltungen sinngemäß
als problematisch dargestellt wird. Diese
Aussage liefert die Begründung für die beabsichtigte
Überprüfung der Bezuschussungspraxis,
kann aber nicht als Versuch der Landesregierung
gewertet werden, im Rahmen der Beantwortung
der Kleinen Anfrage das Verhalten der
Öffentlichkeit gegenüber Scientology
in ihrem Sinne zu beeinflussen. In diesem Zusammenhang
verkennt die Berufung den Sinngehalt der streitigen
Äußerung, wie er sich aus ihrem Wortlaut
und ihrem Kontext ohne weiteres erschließt.
Sie besagt nicht etwa, daß eine Förderung von
Veranstaltungen, auf denen bekennende scientologische
Künstler auftreten, versagt werden
wird. Die Wendung "in Frage stellen" bedeutet
vielmehr lediglich, daß der Entscheidung über
zukünftige Förderungsanträge
in den angesprochenen Fällen eine nähere Prüfung vorausgehen
soll. Inhalt und Maßstab dieser Prüfung
ergeben sich aus dem vorangehenden Absatz des
ministeriellen Schreibens vom 09.07.1993.
Hierin heißt es: "Das Prinzip der Liberalität stößt
aber dann an die Grenze des Hinnehmbaren,
wenn letztlich mit Mitteln des Landes geförderte
Künstler ihren Auftritt nachweislich
in der Absicht absolvieren, für die Interessen von
Gruppierungen, Vereinigungen oder Ideen zu
werben, die von der Landesregierung für
bekämpfenswert erachtet werden." Dieser
Zusammenhang macht deutlich, daß ein mögliches
Kriterium der Förderungsentscheidungen
nicht etwa die Mitwirkung als solche von Künstlern, die
den genannten Organisationen angehören,
sein soll, sondern der Nachweis einer Absicht, für die
betreffende Gruppierung bzw. ihre Ideen im
Rahmen der geförderten Veranstaltung zu werben.
Diese Aussage umschreibt gegenüber dem
Landtag mögliche Kriterien des Einsatzes
staatlicher Mittel zur Förderung von
Kunst und Kultur und der - mittelbaren - Teilhabe
scientologischer Künstler, die nicht
selbst Subventionsempfänger sind. Objektive Zielrichtung
der Äußerung gegenüber demLandtag
ist somit nicht eine Beeinflussung der Öffentlichkeit, als
deren "Kehrseite" Nachteile für die sich
auf Art. 4 GG berufenden Gruppierungen entstehen
könnten, sondern allein die Unterrichtung
des Parlaments über die Handlungsoptionen der
Landesregierung. Anders als in den vom Kläger
angeführten Fallgruppen der amtlichen Warnung
vor religiösen oder weltanschaulichen
Gruppen (BVerwG, Urteil vom 23.05.1989, aaO) und der
staatlichen Förderung von Vereinen, die
die Öffentlichkeit über das Wirken solcher Gruppen
aufklären (BVerwG, Urteil vom 27.03.1992,
aaO), kann vorliegend keine Rede davon sein, die
streitige Äußerung sei bei der
gebotenen objektiven, die Gesamtumstände einbeziehenden
Betrachtung auf die Beeinträchtigung
des durch Art. 4 GG geschützten Lebensbereichs
gerichtet.
Die gegenteilige Auffassung des Klägers
scheint auf einer unzureichenden Trennung zwischen
dem Inhalt der streitigen Äußerung
und der darin angekündigten Prüfungspraxis selbst zu
beruhen. Die von dem Kläger aufgeworfene
Frage, ob eine beantragte Subvention verweigert
werden darf, wenn mit einer Werbung für
Scientology während der zu fördernden kulturellen
Veranstaltung zu rechnen ist, spielt für
die rechtliche Beurteilung der hier streitigen Äußerung
keine Rolle; sie läßt insbesondere
keine Rückschlüsse auf deren Eingriffsqualität zu.
Auch eine sonstige - d.h. nicht gezielte -
relevante Beeinträchtigung des Klägers in seiner
Religions- bzw. Weltanschauungsfreiheit vermag
der Senat nicht festzustellen. Die vom Kläger
angeführten Nachteile, nämlich ein
- möglicherweise auch auf anderen Ursachen beruhender -
deutlicher Rückgang von Angeboten für
Konzertauftritte im Landesgebiet, berühren ihn nicht
schwerwiegend und nachhaltig in seier Freiheit,
seine religiöse bzw. weltanschauliche
Überzeugung zu bilden, zu haben, zu bekennen
und zu verbreiten oder sein gesamtes Verhalten
an den Lehren dieser Überzeugung auszurichten
(zum Schutzbereich der individuellen
Glaubensfreiheit vgl. z.B. Jarass/Pieroth,
GG, 3. Aufl., Art. 4 RdNrn. 6 ff.), sondern haben
allenfalls einen Bezug zu seinen wirtschaftlichen
Interessen (vgl. hierzu unten Ziff. 5).
Insbesondere kann, zumal angesichts des von
der Berufung herausgestellten internationalen
Erfolgs und Renommees des Klägers, keine
Rede davon sein, daß ein Rückgang von
Konzertangeboten aus Baden-Württemberg
ihn einem grundrechtlich erheblichen Druck
aussetzen könnte, sich von seinem Bekenntnis
zu distanzieren. Daß seine Möglichkeiten, für
sein Bekenntnis öffentlich zu werben,
beschnitten würden, hat der Kläger selbst nicht geltend
gemacht; vielmehr hat er erklärt, er
habe nie die Absicht gehabt, bei seinen Konzertauftritten zu
missionieren. Ob die Verbundenheit des Klägers
mit Scientology Ausdruck einer religiösen oder
weltanschaulichen Überzeugung ist, kann
nach alldem offenbleiben (verneinend zur Qualität von
Scientology als Weltanschauungsgemeinschaft
BAG, Beschluß vom 22.03.1995, NJW 1996,
143).
Kann somit in der streitigen Äußerung
des Beklagten kein Eingriff in den Schutzbereich des Art.
4 GG und der entsprechenden Gewährleistungen
in Art. 9 EMRK und Art. 18 des Internationalen
Paktes über bürgerliche und politische
Rechte gesehen werden, so stellt sich die Frage einer
dem Gesetzesvorbehalt entsprechenden Eingriffsermächtigung
nicht. Der Senat merkt hierzu
jedoch an, daß dem Beklagten eine derartige
Rechtsgrundlage durchaus zur Verfügung steht.
Sie folgt kraft Verfassungsrechts aus der
Aufgabenstellung der Landesregierung zur
Beobachtung, Vorsorge und Lenkung in besonderen
gesellschaftlichen Teilbereichen und aus
ihrer Befugnis und Verpflichtung, diese Tätigkeit
gegenüber dem Parlament darzustellen bzw. zu
vertreten (VGH Baden-Württemberg, Urteil
vom 22.06.1992 - 1 S 182/91 -; entsprechend zur
Eingriffsermächtigung der Bundesregierung:
BVerfG, Kammerbeschluß vom 15.08.1989, NJW
1989, 3269 f.; BVerwG, Urteil vom 23.05.1989,
aaO, S. 80 f.). Der Landtag überwacht nach dem
bereits erwähnten Art. 27 Abs. 2 LVerf
die Ausübung der vollziehenden Gewalt nach Maßgabe
der Landesverfassung. Ein Instrument dieser
Kontrollfunktion ist das in § 61 der
Geschäftsordnung des Landtags von Baden-Württemberg
(i.d.F. vom 01.06.1989, GBl. S. 250)
näher geregelte Institut der Kleinen
Anfrage. Sie soll dem Landtag, seinen Fraktionen und
Parlamentariergruppen die Kontrolle der Regierung
erleichtern und die Beschaffung von
Informationen für die eigene parlamentarische
Tätigkeit ermöglichen. Die Pflicht der
Landesregierung zur erschöpfenden Beantwortung
solcher Anfragen trägt mithin dazu bei, die
Funktionsfähigkeit des parlamentarischen
Systems zu gewährleisten (so zu Anfragen des
Bundestages: BVerfG, Kammerbeschluß
vom 15.03.1996, NJW 1996, 2085). Es versteht sich
von selbst, daß die Landesregierung
auch bei der Erfüllung ihrer Informationspflicht gegenüber
dem Landtag allgemeinen verfassungsrechtlichen
Schranken wie dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit (Erforderlichkeit,
Geeignetheit und Angemessenheit) sowie dem
Willkürverbot unterliegt, soweit sie
mit ihren Äußerungen in Grundrechte eingreift (vgl. BVerfG,
Kammerbeschluß vom 27.10.1988, aaO,
m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 23.05.1989, aaO, S. 80
f.). Diesen Anforderungen würde die streitige
Äußerung auch dann gerecht, wenn mit ihr ein
mittelbarer faktischer Eingriff in Grundrechte
des Klägers verbunden wäre. Für den Senat steht
außer Zweifel, daß die Kleine
Anfrage sich im Rahmen der verfassungsrechtlichen
Kontrollkompetenz des Landtags bewegt und
daß auch ihre Beantwortung durch die
Landesregierung weder kompetenzrechtliche
noch materiellrechtliche Fragen aufwirft. Sie
beschränkt sich auf die Mitteilung des
erfragten Sachverhalts, gibt keine unrichtigen Tatsachen
wider und ist frei von unsachlichen bzw. sachfremden
Wertungen. Die in ihr zum Ausdruck
gebrachte Einschätzung, eine indirekte
staatliche Förderung von Scientology sei problematisch
und bedürfe daher einer näheren
Prüfung, ist weder willkürlich noch im weiteren Sinne
unverhältnismäßig.
Die Argumentation des Klägers zu Art.
140 GG i.V.m. Art. 136 Abs. 3 WRV verkennt, daß der
von ihm geltend gemachte Unterlassungs- und
Folgenbeseitigungsanspruch eine Verletzung
seiner Rechte durch die streitige amtliche
Äußerung voraussetzt und nicht von der rechtlichen
Beurteilung der von dem Beklagten ins Auge
gefaßten Prüfkriterien für die Subventionsvergabe
abhängt. Im übrigen spricht nichts
dafür, daß die Prüfung der Subventionsanträge von
Festivalveranstaltungen mit einer Verpflichtung
der bei solchen Veranstaltungen auftretenden
Künstler verbunden würde, ihre religiöse
oder weltanschauliche Überzeugung zu offenbaren,
zumal die streitige Äußerung sich
ausdrücklich nur auf "aktiv und offen bekennende
Scientologen und Mitglieder ähnlicher
Gruppierungen" bezieht.
2.Die Berufung des Klägers auf Art. 3 Abs. 3 S. 1
GG und Art. 26 des Internationalen Paktes über
bürgerliche und politische Rechte verhilft
der Unterlassungs- und Folgenbeseitigungsklage
ebenfalls nicht zum Erfolg. Der Schutzbereich
dieser Bestimmungen ist nur dann berührt, wenn
es um eine Ungleichbehandlung geht, für
die es auf bestimmte Eigenschaften des
Grundrechtsinhabers wie seine religiöse
Überzeugung ankommt (vgl. Jarass/Pieroth, aaO, Art. 3
RdNr. 68). Das ist hier nicht der Fall. Die
umstrittene amtliche Äußerung stellt als solche keine
Ungleichbehandlung des Klägers aufgrund
seines Glaubens oder seiner religiösen
Anschauungen dar; sie erschöpft sich,
wie oben ausgeführt, in der Ankündigung einer
bestimmten Verfahrensweise bei der zukünftigen
Bezuschussung von Veranstaltungen Dritter,
ist aber mit dieser Verfahrensweise selbst
nicht identisch. Daher bedarf im vorliegenden
Rechtsstreit keiner Klärung, ob der Kläger,
der nicht selbst als Zuschußempfänger in Betracht
kommt, sich auf die besondere Gleichheitsregelung
des Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG und Art. 26 des
Internationalen Paktes über bürgerliche
und politische Rechte berufen könnte, wenn der
Subventionsantrag eines Veranstalters aus
den hier erörterten Gründen tatsächlich abgelehnt
würde. Im übrigen verkennt der Kläger,
daß eine etwaige Subventionsversagung, wie sie in der
Antwort der Landesregierung erwogen wird,
wohl nicht an den Glauben oder die religiösen
Anschauungen im Sinne von Art. 3 Abs. 3 GG
anknüpfen würde, sondern an bestimmte äußere
Verhaltensweisen und Methoden, die Scientology
jenseits des Schutzbereichs von Art. 4 GG
praktizieren dürfte (vgl. unten Ziff.
4).
3.Entgegen dem Vorbringen des Klägers stellt die streitige
Äußerung des Beklagten keinen
Eingriff in seine Kunstfreiheit dar (Art.
5 Abs. 3 S. 1 GG). Die Antwort der Landesregierung
nimmt keinerlei Einfluß auf Kunstinhalte
und behindert den Kläger auch sonst nicht - unmittelbar
- im Werk- oder Wirkbereich seiner künstlerischen
Tätigkeit als Musiker (vgl. Jarass/Pieroth,
aaO, Art. 5 RdNrn. 67 bis 71). Die Ankündigung
der besonderen Prüfkriterien bei der
Bezuschussung von Veranstaltungen, auf denen
der Kläger oder andere offen bekennende
Scientologen auftreten sollen, kann allerdings
die mittelbare Wirkung haben, daß Veranstalter
von Festivals, die zum Kreis möglicher
Subventionsempfänger zählen, von einem Engagement
des Klägers absehen, um ihre Aussichten
auf Bezuschussung nicht zu gefährden. In diesem
Fall könnte das Interesse des Klägers
an der wirtschaftlichen Verwertung seiner künstlerischen
Tätigkeit beeinträchtigt werden.
Dieses Interesse wird allerdings durch Art. 5 Abs. 3 GG nicht
geschützt (BVerfGE 31, 227, 239; 49,
382, 392; 71, 162, 176). Etwas anderes dürfte allenfalls
dann gelten, wenn der Staat auf diesem Weg
Einfluß auf Kunstinhalte nimmt oder eine freie
künstlerische Betätigung praktisch
unmöglich macht (vgl. BVerfGE 31, 227, 240; Jarass/Pieroth,
aaO, Art. 5 RdNr. 68 m.w.N.). Von beidem kann
hier keine Rede sein. Daß es dem Beklagten
um Inhalte der musikalischen Tätigkeit
des Klägers geht, ist oben schon verneint worden und
vom Kläger auch nicht behauptet worden.
Auch liegt auf der Hand, daß der Kläger, der ein
international bekannter und erfolgreicher
Musiker ist, für eine künstlerische Betätigung im
Landesgebiet nicht auf staatlich subventionierte
Veranstaltungen angewiesen ist. Etwas
Gegenteiliges hat der Kläger weder substantiiert
dargetan noch glaubhaft gemacht. Schließlich
hat auch der Kläger nicht geltend gemacht,
daß die Kunstfreiheit ihm angesichts des objektiven
Förderungsauftrags an den Staat (BVerwGE
81, 108, 116) einen Anspruch auf mittelbare
Förderung durch Bezuschussung kultureller
Veranstaltungen Dritter vermittelt (vgl. auch
Jarass/Pieroth, aaO, RdNr. 71).
4.Die vom Kläger beanstandete Äußerung
des Beklagten verletzt ihn nicht in seinem durch art. 2
Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten
Persönlichkeitsrecht und insbesondere in seiner
persönlichen Ehre (vgl. BVerfGE 54, 208,
217; 75, 369, 380; BVerwG, Urteil vom 23.05.1989,
aaO, S. 78). Die persönliche Ehre umfaßt
das Ansehen der Person in den Augen anderer
("äußere Ehre") bzw. einen diesem
Ansehen entsprechenden sozialen Geltungsanspruch.
Dieser Geltungsanspruch wird nicht vom einzelnen
Inhaber selbst definiert, sondern bemißt sich
nach einem in gewissem Umfang verselbständigten
sozialen Abbild, das dem Betroffenen
aufgrund seines tatsächlichen Auftretens
ungeachtet seiner eigenen Vorstellung zugerechnet
wird. Eine Ehrverletzung kann deshalb um so
weniger festgestellt werden, je mehr die
beanstandete Äußerung ein Bild
des Betroffenen zeichnet, das sein tatsächliches Auftreten
zutreffend wiedergibt. Entsprechendes gilt
dann, wenn es sich nicht um
Tatsachenbehauptungen, sondern um Werturteile
handelt und diese auf einem im wesentlichen
zutreffenden oder zumindest sachgerecht und
vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen
(BVerfG, Kammerbeschluß vom 15.08.1989,
aaO, S. 3269).
Nach diesen Grundsätzen stellt die umstrittene
Äußerung des Beklagten keine Ehrverletzung zu
Lasten des Klägers dar. Sie enthält
in bezug auf ihn selbst weder irgendwelche unrichtigen
tatsächlichen Behauptungen, noch kann
ihr ein den sozialen Geltungsanspruch des Klägers
verletzendes negatives Werturteil entnommen
werden. Da er sich offen zu einer Organisation
bekennt, die durch ihr tatsächliches
Auftreten außerhalb des Schutzbereichs des Art. 4 GG
zum Gegenstand öffentlicher Kritik und
berechtigter behördlicher Beobachtung geworden ist,
muß er die gegenüber dem Landtag
erfolgte Kundgabe von Zweifeln an der Tunlichkeit indirekter
staatlicher Förderung hinnehmen. Diese
Zweifel beruhen ihrerseits auf einem sachgerecht und
vertretbar gewürdigten Tatsachenkern.
Der Beklagte hat hierzu im einzelnen unwidersprochen
und unwiderlegt Tatsachen vorgetragen, die
den Schuß zulassen, daß bestimmte Methoden von
Scientology die Menschenwürde und die
individuelle Freiheit der von ihr angeworbenen Personen
gefährden und daß ihre Anschauungen
wegen ihrer zum Teil menschenverachtenden und
totalitären Tendenzen im Widerspruch
zu den freiheitlichen und demokratischen Werten
westlicher Demokratien stehen. Diese Einschätzung
ist auch in der höchstrichterlichen
Rechtsprechung bestätigt worden. In seinem
von den Beteiligten angesprochenen Beschluß vom
22.03.1995 (aaO, S. 146 ff.; vgl. ferner OVG
Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 31.05.1996 - 5
B 993/95 -) hat das Bundesarbeitsgericht nach
Auswertung zahlreicher allgemein zugänglicher
Erkenntnisquellen, vor allem Veröffentlichungen
von Scientology, festgestellt, daß die religiösen
oder weltanschaulichen Lehren dieser Gruppierung
nur als Vorwand dienen für die Verfolgung
wirtschaftlicher Ziele, daß Scientology
menschenverachtende Anschauungen vertritt und
Methoden einsetzt, die mit der Menschenwürde
und dem Menschenbild des Grundgesetzes
nicht vereinbar sind. Unter diesen Umständen
bedarf es keiner Erörterung der wenig
substantiierten Einwände, die der Kläger
gegen das von der Beklagten vorgelegte, im Auftrag der
schleswig-holsteinischen Landesregierung erstattete
Gutachten von Prof. Dr. Rolf Abel (April
1996) vorgebracht hat.
5.Schließlich wird auch die mit Art. 2 Abs. 1 GG
gewährleistete Handlungsfreiheit des Klägers,
der sich als Ausländer nicht unmittelbar
auf Art. 12 GG berufen kann, durch die streitige
Äußerung des Beklagten nicht verletzt.
Sollten Veranstalter von Festivals, wie der Kläger
befürchtet, die bloße Ankündigung
der in Rede stehenden Prüfungspraxis zum Anlaß nehmen,
von einem Engagement des Klägers wegen
des Risikos der Versagung staatlicher Zuschüsse
abzusehen, so wäre in einer solchen mittelbaren
Wirkung kein staatlicher Eingriff in das dem
Kläger gewährleistete Recht zu sehen,
im Bundesgebiet einer (ansonsten zulässigen)
beruflichen bzw. unternehmerischen Tätigkeit
nachzugehen (vgl. Jarass/Pieroth, aaO, Art. 12
RdNr. 9 m.N. zur Rspr.). Eine derartige faktische
Fernwirkung auf die berufliche Tätigkeit stünde
mit der Erfüllung der verfassungsrechtlichen
Informationspflicht der Landesregierung gegenüber
dem Parlament nicht in einem derart engen
Zusammenhang, daß die Äußerung des Beklagten
bei objektiver Betrachtung als auch auf diese
Wirkung gerichtet erscheinen würde (zu diesem
Kriterium vgl. nochmals BVerwG, Urteil vom
27.03.1992, aaO, S. 121). Auch würde die
angesprochene Fernwirkung sich nicht als -
voraussehbare und in Kauf genommene -
schwerwiegende oder nachhaltige Beeinträchtigung
der allgemeinen Handlungsfreiheit
darstellen, zumal der Kläger für
seine Konzerttätigkeit im Landesgebiet nicht auf vom Beklagten
subventionierte Veranstalter angewiesen ist
(vgl. BVerwG, Urteil vom 18.10.1990, BVerwGE 87,
37, 43 f). Vielmehr steht es ihm völlig
frei, wenn er im Landesgebiet auftreten will, entweder
selbst als Veranstalter seiner Konzerte aufzutreten
oder mit den in seiner Sparte tätigen
Agenturen, die nicht subventionsberechtigt
sind, zusammenzuarbeiten. Wenn er, wie sein
Prozeßbevollmächtigter in der Berufungsverhandlung
angegeben hat, von diesen marktüblichen
Möglichkeiten keinen Gebrauch macht,
so ist dies seine freie unternehmerische Entscheidung,
doch läßt sich hieraus eine Eingriffsqualität
der streitigen amtlichen Äußerungen nicht herleiten.
Bei dieser Sachlage erscheint die möglicherweise
mittelbar betroffene Aktivität des Klägers -
sein Auftreten bei staatlich subventionierten
Konzerten - nicht als wesentlich für die
Verwirklichung des Grundrechts der allgemeinen
Handlungsfreiheit. Im übrigen stünde, wollte
man dies anders sehen, dem Beklagten auch
hier eine aus seinem Recht und seiner Pflicht zur
Vorsorge und zur Information des Parlaments
folgende verfassungsrechtliche Rechtfertigung für
einen Grundrechtseingriff zur Seite (vgl.
oben Ziff. 1).
Da Rechte des Klägers nicht verletzt sind, können auch die
zu 2 gestellten Hilfsanträge keinen Erfolg
haben.
III.
Der sowohl für den Fall der Unzulässigkeit als auch für
den Fall der Unbegründetheit der
Leistungsanträge zu 1 und 2 gestellte Feststellungs- und Leistungsantrag
zu 3 ist jedenfalls nicht
begründet, da die umstrittene Äußerung des Beklagten,
wie oben unter II ausgeführt, Rechte des
Klägers nicht verletzt.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
Rechtsmittelbelehrung
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg,
Schubertstraße 11, 68165
Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats
nach Zustellung dieses
Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses
Urteils zu begründen.
Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.
In der Begründung der Beschwerde muß die grundsätzliche
Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder
die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen
Senats der obersten
Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von
der das Urteil abweicht, oder der
Verfahrensmangel bezeichnet werden.
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt
auch für die Einlegung der
Beschwerde und für die Begründung. Danach muß sich
jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder
einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten
vertreten lassen. Juristische
Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können
sich auch durch Beamte oder Angestellte mit
Befähigung zum Richteramt vertreten lassen.
gez.: Schlüter
Breunig
Hofherr
Beschluß
vom 15. Oktober 1996
Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des
Verwaltungsgerichts für beide
Rechtszüge auf jeweils 20.000,-- DM festgesetzt (§§
25 Abs. 2 S. 1 und 2, 19 Abs. 1 S. 3, 13 Abs. 1
S. 1 GKG).
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 25 Abs. 3 S. 2 GKG).
gez.: Schlüter
Breunig
Hofherr